{"id":"bgbl1-1980-66-2","kind":"bgbl1","year":1980,"number":66,"date":"1980-10-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/66#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-66-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_66.pdf#page=7","order":2,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter","law_date":"1980-10-09T00:00:00Z","page":1951,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1980                           1951\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter\nVom 9. Oktober 1980\nAuf Grund des § 30 Abs. 2 und des § 72 Abs. 3 des             2. mit einem kindergeldberechtigenden Kind\nSoldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                    zweihundertsieben Deutsche Mark,\nvom 19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273) wird im Einver-\nnehmen mit dem Bundesminister des Innern und dem                3. mit zwei kindergeldberechtigenden Kindern\nBundesminister der Finanzen verordnet:                                dreihunderteine Deutsche Mark,\n4. mit drei kindergeldberechtigenden Kindern\nArtikel 1                                    dreihundertfünfundvierzig Deutsche Mark.\nDie Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sani-             Für das vierte und fünfte kindergeldberechtigende\ntätsoffizier-Anwärter vom 10. November 1976 (BGBI. 1             Kind erhöht sich der Familienzuschlag nach Satz 1\nS. 3229), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Ok-           Nr. 4 um je zweiundachtzig Deutsche Mark;\ntober 1979 (BGBI. 1 S. 1727), wird wie folgt geändert:\nfür das sechste und jedes weitere kindergeldberech-\ntigende Kind erhöht sich der Familienzuschlag nach\n1. § 5 erhält folgende Fassung:                                  Satz 1 Nr. 4 um je einhundertzwei Deutsche Mark.\"\n,,§ 5\n3. § 6 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nDer Grundbetrag beträgt monatlich im 1 . und 2. Se-\nmester                                                         ,,(3) Steht der Ehegatte eines Sanitätsoffizier-An-\neintausendvierhundertundneunzig Deutsche Mark,            wärters als Beamter, Richter oder Soldat oder Ange-\nstellter im öffentlichen Dienst im Sinne des § 40\nnach der Ernennung zum Fahnenjunker oder See-                Abs. 7 Satz 1 bis 3 des Bundesbesoldungsgesetzes\nkadett                                                       in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Oktober\neintausendsechshundertundsechzig         Deutsche         1979 (BGBI. 1 S. 1673), zuletzt geändert durch Ge-\nMark,                                                     setz vom 20. August 1980 (BGBI. 1S. 1509), oder ist\nim 3. und 4. Semester                                        er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst\nnach beamtenrechtlichen Grundsätzen versor-\neintausendachthundertsechzehn Deutsche Mark,              gungsberechtigt und steht ihm der Ortszuschlag der\nim 5. und 6. Semester                                        Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so erhält\n- vor Bestehen der ärztlichen, zahnärztlichen, tier-         der Sanitätsoffizier-Anwärter den Familienzuschlag\närztlichen oder pharmazeutischen Vorprüfung               nach Absatz 2 Nr. 1 nur in Höhe von\neintausendachthundertsechzehn          Deutsche             vierundfünfzig Deutsche Mark.''\nMark,\n- nach Bestehen der ärztlichen, zahnärztlichen, tier-                              Artikel 2\närztlichen oder pharmazeutischen Vorprüfung\nZusätzliche Zahlung\neintausendneunhundertundachtzig        Deutsche\nMark,                                                  (1) Sanitätsoffizier-Anwärter im 1. und 2. Semester,\nim 7. und 8. Semester                                    die während des ganzen Monats März 1980 in einem öf-\nfentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit\nzweitausendeinhundertfünfundvierzig      Deutsche\nMark,                                                 gestanden und für mindestens einen Tag im Monat März\n1980 Anspruch auf Ausbildungsgeld gehabt haben, er-\nab dem 9. Semester                                       halten eine zusätzliche Zahlung nach Absatz 2.\nzweitausendzweihundertzwei Deutsche Mark.\"\n(2) Die Zahlung beträgt für Sanitätsoffizier-Anwärter\n2. § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 erhält folgende Fassung:         - vor der Ernennung zum Fahnenjunker oder Seekadett\n,,(2) Der Familienzuschlag beträgt monatlich bei           zweihundertsechzehn Deutsche Mark,\neinem Sanitätsoffizier-Anwärter                          - nach der Ernennung zum Fahnenjunker oder See-\n1 . ohne kindergeldberechtigendes Kind                      kadett\neinhundertneun Deutsche Mark,                          einhundertacht Deutsche Mark.","1952                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nSanitätsoffizier-Anwärter ab dem 3. Semester haben             in sinngemäßer Anwendung des Abschnitts IV des Ge-\nkeinen Anspruch auf die zusätzliche Zahlung.                  setzes über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungs-\nbezügen in Bund und Ländern 1980 vom 16. August\n(3) Stand Ausbildungsgeld nicht für den vollen Monat\n1980 (BGBl.1 S. 1439) in der Zeit vom 1. März 1980 bis\nMärz 1980 zu, so werden die in Absatz 2 genannten Be-\n28. Februar 1981 eine Zulage in Höhe von dreizehn\nträge nur anteilmäßig in sinngemäßer Anwendung des\nDeutsche Mark monatlich.\n§ 3 Abs. 4 Bundesbesoldungsgesetz gezahlt.\n(2) Die Zulage wird für jeden Berechtigten im Kalen-\n(4) Abschnitt II § 8 des Gesetzes über die Erhöhung\ndermonat nur einmal gewährt. Dies gilt insbesondere für\nvon Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Län-\nSanitätsoffizier-Anwärter, die anteilmäßig Anspruch auf\ndern 1980 vom 16. August 1980 (BGBI. 1 S. 1439) findet\nAusbildungsgeld und Dienstbezüge haben. Im übrigen\nsinngemäß Anwendung.\nfindet Abschnitt II § 8 Abs. 2 Satz 1 und Absatz 5 des\nGesetzes über die Erhöhung von Dienst- und Versor-\nArtikel 3                          gungsbezügen in Bund und Ländern 1980 entsprechen-\nÜbergangsvorschrift                      de Anwendung.\n( 1 ) Sanitätsoffizier-Anwärter, deren Grundbetrag des                              Artikel 4\nAusbildungsgeldes          eintausendachthundertachtund-         Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 1980\nfünfzig Deutsche Mark monatlich nicht erreicht, erhalten      in Kraft.\nBonn, den 9. Oktober 1980\nDer Bundesminister der Verteidigung\nIn Vertretung\nHiehle"]}