{"id":"bgbl1-1980-66-1","kind":"bgbl1","year":1980,"number":66,"date":"1980-10-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/66#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-66-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_66.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Gesetzes über das Zollkontingent für feste Brennstoffe","law_date":"1980-10-15T00:00:00Z","page":1945,"pdf_page":1,"num_pages":6,"content":["1945\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                               Z 5702 AX\n1980                     Ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 1980                                                                                                                       Nr. 66\nTag                                                                             Inhalt                                                                                            Seite\n15. 10. 80 Neufassung des Gesetzes über das Zollkontingent für feste Brennstoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                1945\n613-4-8\n9. 10. 80 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-\nAnwärter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1951\n51-1-18\n15. 10. 80 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirt-\nschaftsverkehr mit Erzeugnissen der Ernährungs- und Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                           1953\n7400-1-2-3\n6. 10. 80 Allgemeine Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchs-\nbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im\nGeschäftsbereich des Chefs des Bundeskanzleramtes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                1954\nneu: 2030-14-48\nHinweis auf andere Verk,ündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 43 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       1955\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes über das Zollkontingent für feste Brennstoffe\nVom 15. Oktober 1980\nAuf Grund des Artikels 4 des Zweiten Gesetzes                                                  3. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel\nzur Änderung energierechtlicher Vorschriften vom                                                       167 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch\n25. August 1980 (BGBI. I S. 1605) wird nachstehend der                                                 vom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469),\nWortlaut des Gesetzes in der ab 1. Januar 1981 gelten-\nden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-                                               4. das am 3. Juli 1976 in Kraft getretene Gesetz zur Än-\nsichtigt:                                                                                              derung des Gesetzes über das Zollkontingent für fe-\n1. das am 1. Januar 1971 in Kraft getretene Gesetz                                                     ste Brennstoffe 1971, 1972, 1973, 197 4, 1975 und\nüber das Zollkontingent für feste Brennstoffe 1971,                                                 1976 vom 28. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1698),\n1972, 1973, 197 4, 1975 und 1976 vom\n14. Dezember 1970 (BGBI. 1 S. 1713),                                                          5. den am 1. Januar 1981 in Kraft tretenden Artikel 3\n2. den nach Artikel 10 in Kraft getretenen Artikel 3 des                                               des zweiten Gesetzes zur Änderung energierechtli-\nFünfzehnten Gesetzes zur Änderung des Zollgeset-                                                    cher Vorschriften vom 25. August 1980 (BGBI. 1\nzes vom 3. August 1973 (BGBI. 1 S. 940),                                                            s. 1605).\nBonn, den 15. Oktober 1980\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLambsdorff","1946                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nGesetz\nüber das Zollkontingent für feste Brennstoffe\n§ 1\nDer Deutsche Teil-Zolltarif vom 27. November 1968 (BGBI. II S. 1044) in der zur Zeit geltenden Fassung wird\nwie folgt geändert:\n1. Die Bestimmungen zu Tarifnr. 27.01 erhalten folgende Fassung:\nTarif-                                                                                        Zollsatz\nWarenbezeichnung                                                  vertrags-\nnummer                                                                                autonom             mäßig\n1                                            2                                          3                4\n27.01 A  Steinkohle (EGKS) ............................................       \" ..   20,-DM            9,50 DM\nfür 1 000 kg     für 1 000 kg\nEigen-            Eigen-\ngewicht           gewicht\n8 andere (EGKS) ............................................                  20,- DM           9,50 DM\nfür 1 000 kg     für 1 000 kg\nEigen-            Eigen-\ngewicht           gewicht\nAnmerkungen\n1. Waren der Tarifnr. 27.01 zur Bebunkerung von Seeschiffen un-\nter zollamtlicher Überwachung (EGKS) .....................                frei               -\n2. Waren der Tarifnr. 27.01 (EGKS) genießen die zolltarifliche Be-\ngünstigung des innergemeinschaftlichen freien Warenverkehrs\nnur, wenn\na) sie in einem Mitgliedstaat der EGKS gewonnen oder er-\nzeugt worden sind und\nb) ein mit den Mitgliedstaaten der EGKS vereinbartes Ursprungs-\nzeugnis vorgelegt wird.\nAndernfalls wird ein Differenzzoll von 9,50 DM für 1 000 kg Eigen-\ngewicht erhoben. Die Waren sind zollfrei, wenn sie unter den in der\nAnmerkung 1 oder in den Zollkontingenten für Waren der Tarifnr.\n27.01 genannten Bedingungen abgefertigt werden.\n2. Im Anhang „Zollkontingente/2\" erhalten die Angaben zu Tarifstelle 27.01 folgende Fassung:\nTarif-                                                                                        Zollsatz\nWarenbezeichnung                                                  vertrags-\nstelle                                                                               autonom             mäßig\n1                                            2                                          3                4\n27.01      (1) Waren der Tarifnr. 27.01, soweit sie einem Zollsatz\nunterliegen, gegen Vorlage eines Zollkontingentscheines\na) 7100 000 t für jedes der Kalenderjahre 1981 bis 1995\n(EGKS) .............................................. .                  frei\nb) 1100 000 t zusätzlich für das Kalenderjahr 1981 zum\nVerwenden an Stelle von Waren der Tarifnr. 27.10 ge-\nmäß den besonderen Auflagen im Zollkontingentschein\n(EGKS) .............................................. .                  frei","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1980                            1947\nTarif-                                                                                    Zollsatz\nWarenbezeichnung                                               vertrags-\nstelle                                                                           autonom            mäßig\n2                                        3                 4\nc) 3 000 000 t zusätzlich für jedes der Kalenderjahre 1981\nbis 1995 für die Verbraucher von Hüttenkoks (EGKS) ..              frei\nd) 5 000 000 t zusätzlich für jedes der Kalenderjahre 1981\nbis 1995 für die Betreiber von Anlagen zur Vergasung\nund Verflüssigung von festen Brennstoffen (EGKS) ....              frei\ne) zusätzlich\n40 000 000 t für den Zeitraum 1981 bis 1985\n80 000 000 t für den Zeitraum 1986 bis 1990 und\n120 000 000 t für den Zeitraum 1991 bis 1995\nzum Verbrauch in bestimmten anderen Verwendungs-\nbereichen (EGKS) ................................... .             frei\n(2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung\ndie in Absatz 1 Buchstabe c bis e bezeichneten Zollkontin-\ngente für jeden Kontingentzeitraum und für einzelne Ver-\nwendungsbereiche bis zu 20 vom Hundert erhöhen, sofern\ndies aus gesamtwirtschaftlichen Gründen geboten ist. Die\nBundesregierung kann, nachdem sie dem Bundesrat Gele-\ngenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen gegeben\nhat, mit Zustimmung des Bundestages durch Rechtsver-\nordnung die in Absatz 1 Buchstabe c bis e bezeichneten\nZollkontingente für jeden Kontingentzeitraum und für ein-\nzelne Verwendungsbereiche bis zu weiteren 30 vom Hun-\ndert erhöhen, wenn dies für eine ausreichende Versorgung\nder Verbraucher mit festen Brennstoffen geboten er-\nscheint. Soweit es mit Rücksicht auf die europäische Zu-\nsammenarbeit erforderlich ist, kann sie auch von der Er-\nmächtigung des § 77 Abs. 1 Nr. 1 des Zollgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1\nS. 529), der durch das Gesetz vom 3. August 1973 (BGBI. 1\nS. 940) geändert worden ist, Gebrauch machen.\n§ 2                             3. für eine Menge von 20 000 000 t für den Zeitraum\n1981 bis 1985, eine Menge von 40 000 000 t für den\n(1) Zollkontingentscheine nach den Angaben zu Ta-            Zeitraum 1986 bis 1990 und eine Menge von\nrifnr. 27.01 im Anhang „Zollkontingente/2\" des Deut-            60 000 000 t für den Zeitraum 1991 bis 1995 sol-\nschen Teil-Zolltarifs erteilt das Bundesamt für gewerb-         chen Antragstellern, die im Bundesgebiet ein Kraft-\nliche Wirtschaft auf Antrag                                     werk ( § 11) betreiben und die eingeführten Waren in\n1. für eine Menge von                                           diesem Kraftwerk verbrauchen,\na) 6 000 000 t für das Kalenderjahr 1981 solchen         4. für eine Menge von 3 000 000 t jeweils für die Kalen-\nAntragstellern, die Waren derTarifnr. 27.01 in den      derjahre ab 1981 solchen Antragstellern, die die ein-\nJahren 1971, 1972, 1973 oder 197 4,                     geführten Waren nach Umwandlung in Hüttenkoks im\nHochofen verbrauchen,\nb) 5 100 000 t jeweils für die Kalenderjahre 1982 bis\n1986 solchen Antragstellern, die Waren der Ta-       5. für eine Menge von 5 000 000 t jeweils für die Kalen-\nrifnr. 27.01 in den Kalenderjahren 1977, 1978,          derjahre ab 1981 solchen Antragstellern, die im Bun-\n1979 oder 1980                                          desgebiet eine Anlage zur Kohlevergasung und Koh-\nunter Überführung in den freien Verkehr in das Bun-         leverflüssigung betreiben und die eingeführten Wa-\ndesgebiet eingeführt haben,                                 ren in dieser Anlage verbrauchen,\n2. für eine Menge von 5 100 000 t jeweils für die Kalen-     6. für eine Menge von 20 000 000 t für den Zeitraum\nderjahre ab 1987 solchen Antragstellern, die in den         1981 bis 1985, eine Menge von 40 000 000 t für den\nJahren 1982 bis 1986 Waren aus der in Nummer 1              Zeitraum 1986 bis 1990 und eine Menge von\nBuchstabe b bezeichneten Menge bezogen und ver-             60 000 000 t für den Zeitraum 1991 bis 1995 sol-\nbraucht haben,                                              chen Antragstellern, die die eingeführten Waren in","1948                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nanderen als den in den Nummern 3 bis 5 bezeichne-       liehe Wirtschaft für eine Menge von 120 000 t für das\nten Verwendungsbereichen verbrauchen.                   Kalenderjahr 1981 in der Reihenfolge der Antragstel-\nlung jeweils bis zu einer Höhe von 6 000 t solchen An-\nIm Falle von Satz 1 Nr. 4 können Anträge auf Erteilung\ntragstellern, die\nvon Zollkontingentscheinen für die Kalenderjahre bis\neinschließlich 1988 nur gestellt werden, wenn Unter-         1. nachweisen, daß sie den Handel mit Brennstoffen der\nnehmen des deutschen Steinkohlenbergbaus und der                  Tarifnr. 27.01 gewerbsmäßig betreiben und im grenz-\ndeutschen Stahlindustrie ihre Lieferbeziehungen, ins-             überschreitenden Handel mit solchen Brennstoffen\nbesondere die gemäß Anlage 11 zum Grundvertrag zwi-               tätig sind sowie\nschen der Bundesrepublik Deutschland, den Mutterge-          2. nicht unter dem beherrschenden Einfluß eines oder\nsellschaften und der Ruhrkohle Aktiengesellschaft vom             mehrerer Unternehmen stehen, dem oder denen ein\n18. Juli 1969 von der Ruhrkohle Aktiengesellschaft ab-           Zollkontingentschein auf Grund von Absatz 1 Nr. 1\ngeschlossenen Hüttenverträge entsprechend der Text-\nerteilt worden ist.\nziffer 53 der Ersten Fortschreibung des Energiepro-\ngramms der Bundesregierung (Anlage) an die Möglich-             (7) Der Zollkontingentschein ist für eine auf volle tau-\nkeit einer begrenzten Einfuhrfreigabe von Kokskohle zu-      send Kilogramm nach unten abgerundete Warenmenge\ngunsten der Verbraucher von Hüttenkoks angepaßt ha-         zu erteilen.\nben. In den Fällen von Satz 1 Nr. 2, 4 bis 6 kann der An-\n§ 3\ntrag auf Erteilung eines Zollkontingentscheines auch\nvon einem Einführer, der nicht Verbraucher ist, gestellt        (1) In den Fällen des§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ist der Zollkon-\nwerden.                                                     tingentschein zu versagen, wenn der Antragsteller\n(2) Das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft setzt      1. über die ihm zuzuteilende Menge weder Lieferverträ-\nfür jedes Kalenderjahr die Anteile am Zollkontingent für         ge mit Verbrauchern noch Verträge abgeschlossen\njeden Antragsteller in der Höhe fest, die seinem Anteil          hat, die eine Beteiligung an der Erfüllung solcher Lie-\nan den mit Ursprung in anderen Ländern als den Mit-              ferverträge zum Gegenstand haben, oder\ngliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle\n2. die ihm zuzuteilende Menge nicht selbst verbraucht.\nund Stahl von solchen Antragstellern eingeführten Zoll-\nkontingentwaren entspricht, die einen Antrag innerhalb      Das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft kann von\nder nach § 6 Abs. 1 bestimmten Frist gestellt haben.        den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 abse-\nMaßgebend ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buch-      hen, wenn\nstabe a der Anteil an den in den Jahren 1971 bis 1974\neingeführten Waren, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1      1 . die dem Antragsteller zuzuteilende Menge an lager-\nBuchstabe b der Anteil an den in den Jahren 1977 bis             haltende Händler geliefert wird oder\n1980 eingeführten Waren.                                    2. der Antragsteller die ihm zuzuteilende Menge auf La-\nger nimmt,\n(3) Das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft setzt\nin den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 für die Kalenderjahre    sofern dadurch die marktgerechte Versorgung der Ver-\nab 1987 die Anteile am Zollkontingent für jeden Antrag-     braucher nicht beeinträchtigt wird.\nsteller in der Höhe fest, die dem Anteil seiner Bezüge an       (2) In den Fällen von§ 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 ist der Zoll-\nder Einfuhrmenge in den Jahren 1982 bis 1986 ent-           kontingentschein zu versagen, wenn Tatsachen die An-\nspricht.                                                    nahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die einge-\n(4) Das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft kann       führten Zollkontingentwaren nicht selbst verbraucht.\nauf Antrag im voraus Zollkontingentscheine erteilen         Der Zollkontingentschein ist außerdem zu versagen,\nwenn\n1. für Antragsteller nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b bis\nzur Höhe der nach Absatz 2 für das Kalenderjahr        1. in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 nicht gewährleistet\n1981 festgesetzten Zollkontingentmenge,                     ist, daß der Antragsteller im öffentlichen Interesse\nliegende langfristige Verpflichtungen zum Bezug von\n2. für Antragsteller nach Absatz 1 Nr. 2 bis zur Höhe der       Gemeinschaftskohle erfüllt,\nnach Absatz 3 für das Kalenderjahr 1987 festgesetz-\nten Zollkontingentmenge,                               2. in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 6 die eingeführten\nWaren nicht eingesetzt werden\n3. für Antragsteller nach Absatz 1 Nr. 3 und 6 für die ein-\nzelnen Zeiträume bis zur Höhe der für diese Zeiträu-        a) in bestehenden Anlagen an Stelle von Waren der\nme festgesetzten Zollkontingentmenge.                            Tarifnr. 27.10 oder 27.11 des Gemeinsamen Zoll-\ntarifs,\n(5) Zur Sicherstellung der Erfüllung besonderer Ver-         b) in neuen Anlagen, um die Verwendung von Waren\nsorgungsaufgaben und anderer volkswirtschaftlicher                   der Tarifnr. 27.10 oder 27.11 des Gemeinsamen\nBelange kann das Bundesamt für gewerbliche Wirt-\nZolltarifs zu verhindern.\nschaft für die Kalenderjahre ab 1981 für eine Menge bis\nzu 2 000 000 t Zollkontingentscheine erteilen und dabei     Der Versagungsgrund in Nummer 2 gilt nur bis zum\nvon den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und des § 3       31. Dezember 1983. Stellt ein Einführer, der nicht Ver-\nAbs. 1 bis 3 abweichen.                                    braucher ist, einen Antrag auf Erteilung eines Zollkontin-\ngentscheins nach § 2 Abs. 1 Satz 3, ist der Zollkontin-\n(6) Zollkontingentscheine nach den Angaben zu Ta-        gentschein zu versagen, wenn der Einführer keine Lie-\nrifnr. 27.01 im Anhang „Zollkontingente/2\" des Deut-       ferverträge mit Verbrauchern im Sinne des § 2 Abs. 1\nschen Teil-Zolltarifs erteilt das Bundesamt für gewerb-     Nr. 2, 4 bis 6 abgeschlossen hat.","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1980                             1949\n(3) Der Zollkontingentschein für einen der in § 2                                   § 7\nAbs. 1 Nr. 3 bezeichneten Antragsteller ist auf eine Men-\n( 1) Der Bundesminister der Finanzen oder die von ihm\nge zu begrenzen, die bis 1987 der Hälfte (Verhältnis\nbeauftragten Zollstellen können auf Antrag die Ein-\nzwei zu eins) und ab 1988 der gesamten Menge (Ver-\ngangsabgaben (Zoll·- und anteilige Einfuhrumsatzsteu-\nhältnis eins zu eins) der zusätzlichen Abnahme von Ge-      er) für Waren der Tarifnr. 27.01, die jeweils nach dem\nmeinschaftskohle entspricht, zu der sich der Antragstel-\n30. September der Kalenderjahre 1981 bis 1994 zum\nler in einem nach dem 1. Januar 1980 abgeschlossenen\nfreien Verkehr abgefertigt worden sind, erstatten oder\nVertrag nach Absatz 2 Nr. 1 verpflichtet hat. Ist Gemein-\nerlassen, soweit der Antrag unter Vorlage eines Zoll-\nschaftskohle im Bundesgebiet nicht ausreichend ver-\nkontingentscheines binnen drei Monaten des jeweils\nfügbar oder begründen nach Abschluß eines Vertrages\nfolgenden Jahres gestellt wird.\nnach Absatz 2 Nr. 1 im Unternehmen des Antragstellers\neintretende besondere Umstände einen erhöhten Be-              (2) Das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft kann\ndarf an Steinkohle, so kann bis 1987 auf Antrag die         Zollkontingentscheine für die Kalenderjahre 1981 bis\nMenge im Zollkontingentschein bis zum Verhältnis eins       1994 jeweils bis zum 28. Februar des nächsten Kalen-\nzu eins erhöht werden. Ein Zollkontingentschein, der in-    derjahres gültig stellen.\nnerhalb der Frist, für die er erteilt ist, nicht ausgenutzt\nwird, ist auf Antrag durch das Bundesamt für gewerbli-                                 § 8.\nche Wirtschaft\nDie Grundsätze für die Verteilung des Zollkontingents\n1. auf einen späteren Zeitpunkt,                            nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 können durch eine Rechts-\n2. auf einen anderen Verbraucher nach§ 2 Abs. 1 Nr. 3       verordnung nach § 77 Abs. 11 des Zollgesetzes festge-\nzur Ausnutzung                                          setzt werden.\nzu übertragen; im übrigen bleiben Absatz 2 Satz 1 und                                   § 9\nSatz 2 Nr. 1 sowie § 4 unberührt. Im Falle der Übertra-\nDie Vorschriften des § 4 Abs. 2 und der§§ 5, 6 und\ngung von Zollkontingentscheinen auf einen späteren\n8 des Gesetzes über das Verfahren bei der Erteilung von\nZeitraum bleibt die für diesen Zeitraum festgesetzte\nZollkontingentscheinen vom 20. Dezember 1968\nZollkontingentmenge unberührt.\n(BGBI. 1 S. 1389), zuletzt geändert durch Gesetz vom\n2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469), sind anzuwenden, § 6\n§ 4                              Abs. 2 mit der Maßgabe, daß zur Auskunft auch der Ver-\nDie Erteilung von Zollkontingentscheinen kann mit        braucher der Zollkontingentware verpflichtet ist.\nBedingungen, Befristungen, Auflagen und Widerrufsvor-\nbehalten verbunden werden, soweit es zur marktge-                                      § 10\nrechten Versorgung der Verbraucher und zur Wahrung\nder in § 3 Abs. 2 bezeichneten Belange erforderlich ist.       Das Gesetz zu dem Genfer Protokoll von 1967 zum\nAllgemeinen Zoll- und Handelsabkommen, dem Über-\neinkommen vom 30. Juni 1967 zur Durchführung von Ar-\n§ 5\ntikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens\nAnteile am Zollkontingent, für die bis zum               und dem Abkommen vom 30. Juni 1967 zwischen der\n30. September des Kalenderjahres Zollkontingent-            Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie deren\nscheine nach§ 2 nicht erteilt worden sind oder die infol-   Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenos-\nge Nichtausnutzung von Zollkontingentscheinen oder          senschaft über Uhrmacherwaren vom 20. Dezember\naus anderen Gründen für eine Verteilung verfügbar wer-       1968 (BGBI. II S. 1183) bleibt unberührt.\nden, können nach Richtlinien des Bundesministers für\nWirtschaft verteilt werden. Die Richtlinien können von                                 § 11\nden Aufteilungsgrundsätzen des § 2 abweichen, soweit\ndies erforderlich ist, um eine wirtschaftlich sinnvolle        Ein Kraftwerk im Sinne dieses Gesetzes ist eine An-\nVerwendung der Restmengen zu gewährleisten. Für             lage zur Erzeugung elektrischer Energie mittels Dampf\ndiese Mengen können im Zollkontingentschein Auflagen        oder Dampf und Gas. Unerheblich ist es, ob der Dampf\nüber die Belieferung bestimmter Verbraucher gemacht         oder das Gas in einer Turbogeneratorenanlage völlig zur\nwerden.                                                      Stromerzeugung ausgenutzt oder nur nach teilweiser\nAusnutzung für andere Zwecke, zum Beispiel für Heiz-\n§ 6                              und Fabrikationsdampf, genutzt wird.\n(1) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-\ntigt, durch Rechtsverordnung Ausschlußfristen für die                                  § 12\nEinreichung von Anträgen auf Festsetzung des Anteils\nam Zollkontingent nach § 2 Abs. 2 und 3 und auf Ertei-         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und\nlung von Zollkontingentscheinen zu bestimmen und Vor-        § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im\nschriften darüber zu erlassen, welche Angaben in den         Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses\nAnträgen zu machen und welche Unterlagen ihnen bei-          Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach\nzufügen sind.                                                § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.\n(2) Wer glaubhaft macht, daß er die Antragsfrist ohne\n§ 13\nVerschulden nicht einhalten konnte, kann binnen einer\nFrist von zwei Wochen nach Behebung des Hindernis-              Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1971 in Kraft und mit\nses beantragen, nach § 5 berücksichtigt zu werden.           Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.","1950                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nAnlage\nTextziffer 53\nder Ersten Fortschreibung des Energieprogramms der Bundesregierung\nvom 23. Oktober 1974\nAbsatzbereich Stahlindustrie                                  Die Anpassung der Vertragsvereinbarungen muß nach\nAuffassung der Bundesregierung folgende wesentliche\nDer Kokskohleabsatz an die deutsche Eisen- und Stahl-\nindustrie wird in diesem Jahre mit voraussichtlich 29        Elemente enthalten:\nMillionen t ungewöhnlich hoch sein. Wie im Energiepro-       - Die Stahlindustrie bezieht zukünftig und längerfristig\ngramm 1973 nimmt die Bundesregierung im mehrjähri-               eine bestimmte Grundmenge zu jeweils kostendek-\ngen Durchschnitt bis 1980 einen Jahresbedarf von rd.             kenden Preisen.\n25 Millionen t an. Eine partielle Substitution des schwe-\nren Heizöls im Hochofen, die einer Menge von bis zu           - Der Steinkohlenbergbau liefert der deutschen Stahl-\nindustrie die Restmenge zu Preisen, die der Wettbe-\n2 Millionen t Kohle entsprechen könnte, ist von der\nwerbssituation der Stahlindustrie Rechnung tragen.\nPreisrelation Koks/schweres Heizöl abhängig. Die Bun-\nDie Bundesregierung ist bereit, verbleibende Differen-\ndesregierung beabsichtigt nicht, eine derartige Substi-\ntution vorzuschreiben oder zu subventionieren.                   zen zum Listenpreis im Rahmen des Kokskohlenbei-\nhilfesystems der Gemeinschaften auszugleichen, so-\nGegenwärtig bezieht die deutsche Eisen- und Stahlin-             weit ein solcher Ausgleich erforderlich ist.\ndustrie ihre Versorgung voll aus deutscher Produktion.        - Die Ausnutzung des Einfuhrkontingents erfolgt in\nIhr ist - von Ausnahmen im norddeutschen Küstenge-               Konsultation mit dem deutschen Steinkohlenberg-\nbiet abgesehen - der Import von Kokskohle untersagt.             bau.\nDie Kokskohle-Lieferbeziehungen an der Ruhr werden\ndurch einen exklusiven Bedarfsdeckungsvertrag gere-           - Ein Nachfragerückgang darf nicht einseitig zu Lasten\ngelt. Diese praktisch ausschließliche Belieferung der            eines der Beteiligten gehen.\ndeutschen Stahlindustrie durch die heimische Stein-           Die Bundesregierung hat die Vertragsbeteiligten aufge-\nkohle hat zur Folge, daß die Bundesregierung Absatz-          fordert, die Verhandlungen zunächst unter sich intensiv\nbeihilfen für Kokskohle geben muß, wenn der Wettbe-           zu führen. Sie erwartet, daß in den Verhandlungen das\nwerbspreis auf dem Weltkohlemarkt unter dem kosten-           Verhältnis zwischen der Grundmenge und der Restmen-\ndeckenden Preis der deutschen Kohle liegt.                    ge so gefunden wird, daß die Interessen der wirtschaft-\nlich Beteiligten fair gewahrt und die finanziellen Risiken,\nDie Bundesregierung will in diesem Bereich der Kohle-\ndie mit der Größe der Restmenge für die öffentliche\npolitik einen neuen Weg beschreiten, der das partner-\nHand verbunden sind, überschaubar und begrenzt blei-\nschaftliche Verhältnis zwischen Kohle und Stahl auf\nben.\neine andere Basis stellen kann und für die Bundesregie-\nrung eine Verringerung der Kokskohle-Beihilfen ermög-         Die Bundesregierung berücksichtigt mit dieser Ent-\nlicht.                                                        scheidung die Tatsache, daß Kokskohle für die eisen-\nschaffende Industrie nicht nur Energieträger, sondern\nNach Auffassung der Bundesregierung soll der Bedarf\nvor allem auch Rohstoff ist. Damit reicht die Kokskoh-\nder inländischen Eisen- und Stahlindustrie zukünftig in\nlenbereitstellung in den Bereich der Rohstoffpolitik hin-\nHöhe von rd. 22 Millionen t/a durch deutsche Steinkohle\nein, die auf eine optimale Versorgung der deutschen In-\ngedeckt werden. Die Bundesregierung beabsichtigt, die\ndustrie mit Grundstoffen ausgerichtet ist.\nEinfuhr von 3 Millionen t/a Kokskohle zur Verwendung\nin der Eisen- und Stahlindustrie zuzulassen. Vorausset-       Andererseits haben Steinkohlenbergbau und Stahlin-\nzung für eine derartige Einfuhrfreigabe ist, daß die bis-     dustrie durch ihre langfristig vereinbarten Ausschließ-\nherigen Bestimmungen der Lieferverträge zwischen              lichkeitsbindungen deutlich gemacht, welchen Wert sie\nKohle und Stahl, insbesondere der mit der Ruhr beste-         der sicheren und standortgünstigen deutschen Lager-\nhende Hüttenvertrag, einvernehmlich der veränderten           stätte selbst beimessen. Die Bundesregierung teilt die-\nSituation angepaßt werden.                                    se Einschätzung."]}