{"id":"bgbl1-1980-65-3","kind":"bgbl1","year":1980,"number":65,"date":"1980-10-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/65#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-65-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_65.pdf#page=8","order":3,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Taucher","law_date":"1980-10-08T00:00:00Z","page":1936,"pdf_page":8,"num_pages":5,"content":["1936                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Taucher\nVom 8. Oktober 1980\nAuf Grund des§ 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgeset-          (2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch\nzes vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt     zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen\ndurch § 24 des Fernunterrichtsschutzgesetzes vom           oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kennt-\n24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525) geändert worden ist,      nisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die\nund unter Berücksichtigung des § 28 des Ausbildungs-       die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.\nplatzförderungsgesetzes vom 7. September 1976\n(3) Außerdem ist durch die Bescheinigung über eine\n(BGBI. 1 S. 2658) wird im Einvernehmen mit dem Bun-\narbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung gemäß den\ndesminister für Wirtschaft verordnet:\nUnfallverhütungsvorschriften Taucherarbeiten nachzu-\nweisen, daß keine gesundheitlichen Bedenken gegen\n§ 1                            die Beschäftigung als Taucher bestehen.\nZiel der Prüfung und Bezeichnung\ndes Abschlusses                                                  §3\n( 1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und                      Gliederung der Prüfung\nErfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum\n(1) Die Prüfung gliedert sich in\nTaucher erworben worden sind, kann die zuständige\nStelle Prüfungen gemäß den §§ 2 bis 9 durchführen.         1. einen fachtheoretischen Teil und\n(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prü-    2. einen fachpraktischen Teil.\nfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertig-\n(2) Die Prüfungsteile können an verschiedenen Prü-\nkeiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines\nfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten\nTauchers wahrzunehmen:\nPrüfungsteil spätestens ein Jahr nach dem ersten Prü-\n1. Bedienen, Warten und Einsatz der Druckluft-Tauch-       fungstag des bereits abgelegten Prüfungsteils zu begin-\ngeräte,                                                nen.\n2. Bedienen, Warten und optimaler Einsatz der Anlagen                                  §4\nund Geräte für das Arbeiten unter Wasser,                                Fachtheoretischer Teil\n3. Durchführen von Arbeiten unter Wasser,\n(1) Im fachtheoretischen Teil ist in folgenden Fächern\n4. Beachten und Einhalten der Vorschriften über Ar-        zu prüfen:\nbeitsschutz und Unfallverhütung bei Taucherarbei-\nten.                                                  1 . Gerätekunde,\n2. Arbeitskunde,\n(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-\nkannten Abschluß Geprüfter Taucher.                       3. Tauchermedizinische Grundkenntnisse,\n4. Rechtsvorschriften,\n§ 2                            5. Fachrechnen und Fachzeichnen.\nZulassungsvoraussetzungen\n(2) Im Prüfungsfach „Gerätekunde\" können geprüft\n( 1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer                     werden:\n1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem      Kenntnisse über\neinschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf insbe-\n1. Aufbau und Wirkungsweise von Druckluft-Tauchge-\nsondere als Bauschlosser, Zimmerer, Wasserbau-\nräten,\nwerker oder Matrose und eine anschließende minde-\nstens einjährige Berufspraxis im Ausbildungsberuf,    2. Verwendung, Bedienung, Wartung und Lagerung von\nDruckluft-Tauchgeräten,\n2. die Teilnahme an einer Forbildungsmaßnahme bei ei-\nnem Taucherunternehmen, das von der Berufsge-         3. Druckluftversorgungsanlagen,\nnossenschaft als Taucherlehrbetrieb anerkannt ist,    4. Tauchgerätezubehör und Taucherhilfseinrichtungen\nsowie                                                     sowie\n3. das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen - Bronze         5. Druckkammern.\nder Deutschen Lebensrettungs-Gesellschaft oder\nvergleichbare Leistungen                                  (3) Im Prüfungsfach „Arbeitskunde\" können geprüft\nwerden:\nnachweist.\nKenntnisse über\nDie Fortbildungsmaßnahme muß der beruflichen Fortbil-\ndung zum Geprüften Taucher dienlich sein und minde-        1. die Arbeitsvorbereitungen für Leichttauch- und\nstens 200 Taucherstunden enthalten.                             Heimtaucheinsätze,","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1980                             1937\n2. das Tauchen mit Leichttauch- und Heimtauchgerä-         Prüfungsteilnehmer in allen Prüfungsfächern gute\nten und die Ausführungen von Taucherarbeiten,         schriftliche Leistungen erbracht hat.\n3. die Arbeitsverfahren unter Wasser und\n§ 5\n4. die Durchführung von Schneid- und Schweißarbeiten\nunter Wasser und die hierbei verwendeten Geräte.                         Fachpraktischer Teil\n(1) Im fachpraktischen Teil ist in folgenden Fächern\n(4) Im Prüfungsfach „Tauchermedizinische Grund-         zu prüfen:\nkenntnisse\" können geprüft werden:\n1. Handhabung der Tauch- und Arbeitsgeräte,\n1 . Grundkenntnisse in Anatomie, Physiologie und\nPhysik zum Verständnis tauchermedizinischer Vor-      2. Durchführung von Taucherarbeiten.\ngänge,\n(2) Im Prüfungsfach „Handhabung der Tauch- und Ar-\n2. Kenntnisse über Krankheiten und Vergiftungen bei        beitsgeräte\" können geprüft werden:\nTaucherarbeiten, insbesondere Kompressions-, De-\nkompressions- und Temperaturschäden sowie Sau-        1. Bedienen und Warten der Druckluft-Leichttauchge-\nerstoff- und Kohlendioxidvergiftungen einschließlich       räte,\nder erforderlichen Gegenmaßnahmen,                    2. Bedienen und Warten der Druckluft-Heimtauchgerä-\n3. Grundkenntnisse über die psychischen Belastungen             te sowie\nbeim Tauchen und                                      3. Bedienen, Warten und Einsatzmöglichkeiten der An-\n4. Kenntnisse über die Verletzungen bei Taucherarbei-           lagen und Geräte für das Arbeiten unter Wasser.\nten und Maßnahmen der Ersten Hilfe.                        (3) Im Prüfungsfach „Durchführung von Taucherar-\nbeiten\" können geprüft werden:\n(5) Im Prüfungsfach „Rechtsvorschriften\" können ge-\nprüft werden:                                              1. Such- und Kontrollarbeiten,\nKenntnis der                                               2. Meißelarbeiten,\n1. wesentlichen Bestimmungen der Unfallverhütungs-         3. Holzarbeiten,\nvorschriften, Durchführungsanweisungen, Richtli-       4. Brennschneide- und Schweißarbeiten sowie\nnien und Sicherheitsregeln für den Tauchereinsatz\n5. einfache Montagearbeiten.\nsowie\n2. wesentlichen Bestimmungen der staatlichen Vor-              (4) Die Prüfung im fachpraktischen Teil ist in Form von\nschriften für den Tauchereinsatz, insbesondere Ver-    praktischen Übungen durchzuführen. Die Dauer der\nkehrsvorschriften und Druckgasverordnung.              Prüfung soll in der Regel 3 Zeitstunden je Prüfungsteil-\nnehmer nicht überschreiten und mindestens 1 Zeitstun-\n(6) Im Prüfungsfach „Fachrechnen und Fachzeich-         de je Prüfungsfach betragen.\nnen\" können geprüft werden:\n§6\n1. Grundkenntnisse in Physik,\nAnrechnung anderer Prüfungsleistungen\n2. Grundkenntnisse in Festigkeitslehre,\n3. Flächen-, Volumen- und Gewichtsberechnungen,                Von der Ablegung der Prüfung in einem oder mehreren\nPrüfungsfächern gemäß den §§ 3 bis 5 kann der Prü-\n4. Anfertigung einfacher technischer Skizzen und           fungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle\n5. Lesen einfacher technischer Zeichnungen.                freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen Stel-\nle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-\n(7) Die Prüfung im fachtheoretischen Teil ist schrift-  dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungs-\nlich und mündlich durchzuführen.                           ausschuß eine Prüfung in den letzten 5 Jahren vor An-\ntragstellung bestanden hat, deren Inhalt den Anforde-\n(8) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel 6 Zeit- rungen des jeweiligen Prüfungsfaches entspricht. Eine\nstunden nicht überschreiten und besteht je Prüfungs-\nvollständige Freistellung ist nicht zulässig.\nfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit von\nmindestens 1 Zeitstunde Dauer. Wird die schriftliche\n§7\nPrüfung programmiert durchgeführt, so kann ihre Dauer\ngekürzt werden.                                                               Bestehen der Prüfung\n(9) Die mündliche Prüfung ist mindestens in einem           (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-\nPrüfungsfach durchzuführen und dauert je Prüfungsfach       nehmer in den in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und in den in § 5\nund Prüfungsteilnehmer in der Regel 15 Minuten, insge-      Abs. 1 genannten Prüfungsfächern mindestens ausrei-\nsamt aber nicht länger als 30 Minuten. Dabei soll der       chende Leistungen erbracht hat. Die Noten für die\nPrüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist,      schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in ei-\nberufsspezifische Situationen zu erkennen, ihre Ursa-       nem Prüfungsfach sind zu einer Note zusammenzufas-\nchen zu klären und sachgerechte Lösungen vorzuschla-        sen. Die Leistungen in der schriftlichen und in der münd-\ngen.                                                        lichen Prüfung haben das gleiche Gewicht.\n(10) Der Prüfungsausschuß kann in Abweichung von           (2) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis ge-\nAbsatz 9 von der mündlichen Prüfung befreien, wenn der     mäß der Anlage, Seite 1 , auszustellen. Auf Antrag des","1938                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nPrüfungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß der Anlage,          (2) Prüfungsteilnehmer, die die Taucherprüfung nach\nSeite 1 und 2, auszustellen, aus dem die in den einzel-     den bisherigen Vorschriften nicht bestanden haben und\nnen Prüfungsfächern erzielten Prüfungsnoten hervorge-       sich innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieser\nhen müssen. Im Falle der Freistellung gemäß§ 6 sind -       Verordnung zu einer Wiederholungsprüfung anmelden,\nanstatt der Note - Ort, Datum und Bezeichnung des Prü-      können die Wiederholungsprüfung nach den bisherigen\nfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung an-        Vorschriften ablegen. Die zuständige Stelle kann auf\nzugeben.                                                    Antrag des Prüfungsteilnehmers die Wiederholungsprü-\nfung gemäß dieser Verordnung durchführen; § 8 Abs. 2\n§8\nfindet in diesem Falle keine Anwendung.\nWiederholung der Prüfung\n(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zwei-                                  § 10\nmal wiederholt werden.\nBerlin-Klausel\n(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil-\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prü-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-\nfungsteilen und Prüfungsfächern zu befreien, wenn sei-\ndungsgesetzes auch im Land Berlin.\nne Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung\nausgereicht haben und er sich innerhalb von zwei Jah-\nren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht be-                                     § 11\nstandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung an-\nmeldet.                                                                              Inkrafttreten\n§9                                 Diese Verordnung tritt am 1. April 1981 in Kraft.\nÜbergangsvorschriften                      Gleichzeitig tritt der Erlaß der Verwaltung für Wirtschaft\ndes Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 1. Februar\n(1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden     1949 über die Ausbildung im Aufbauberuf Taucher (Mit-\nPrüfungsverfahren können nach den bisherigen Vor-           teilungsblatt der Verwaltung für Wirtschaft 1949, S. 19)\nschriften zu Ende geführt werden.                           außer Kraft; § 9 bleibt unberührt.\nBonn, den 8. Oktober 1 980\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nSchmude","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1980                                                                                             1939\nAnlage\nSeite 1\nMuster\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Taucher\nHerr/Frau ...................................................................................................................................... .\ngeboren am: . . . . . . . . .. . . . . . . .. . . . . . . . . . . .. . . . . . . .. . . . . . . . .. . . . .. .. . . . . .. .. . in: .......................................................... .\nhat am .. .. . . .. . . . .. . . . ... . . . .. .. .. . . .. . .. . .. .. .. . .. .. .. . . .. .. .. . .. .. .. .. . .. .. .. .. . .. die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Taucher\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß GeprüfterTauchervom 8. Oktober 1980\n(BGBI. 1 S. 1936)\nbestanden.\nDatum\nUnterschrift\n(Siegel der zuständigen Stelle)","1940                                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nSeite 2\nErgebnisse der Prüfung\nNote\n1. Fachtheoretische Prüfung\n1. Gerätekunde\n2. Arbeitskunde\n3. Tauchermedizinische Grundkenntnisse\n4. Rechtsvorschriften\n5. Fachrechnen und Fachzeichnen\n(Im Falle des§ 6: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß§ 6 im Hinblick auf die am\n........................ in .. . . . . . . . . . . .. . . . .. .. . . vor ....................... abgelegte Prüfung von der\nPrüfung im Prüfungsfach ....................... freigestellt.\")\nII. Fachpraktische Prüfung\n1. Handhabung der Tauch- und Arbeitsgeräte\n2. Durchführung von Taucherarbeiten\n(Im Falle des§ 6: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß§ 6 im Hinblick auf die am\n........................ in . . . .. .. . .. ... . . ... . . . .. vor . . . . .. . .. . .. . .. . .. . . . .. abgelegte Prüfung von der\nPrüfung im Prüfungsfach ....................... freigestellt.\")"]}