{"id":"bgbl1-1980-65-2","kind":"bgbl1","year":1980,"number":65,"date":"1980-10-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/65#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-65-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_65.pdf#page=2","order":2,"title":"Dreißigste Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung","law_date":"1980-10-06T00:00:00Z","page":1930,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["1930                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nDreißigste Verordnung\nzur Änderung der Allgemeinen Zollordnung\nVom 6. Oktober 1980\nAuf Grund des § 5 Abs. 1 Satz 2, des § 24 Abs. 1 und        5. In § 25 Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte „zur Zollgut-\n2, des § 25 Abs. 1, des § 40 und des § 78 Abs. 1 des              veredelung, zur Zollgutumwandlung\" durch die\nZollgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                Worte „zu einem Freigutverkehr\" ersetzt.\n18. Mai 1970 (BGBI. 1S. 529) sowie auf Grund des § 60\nAbs. 2 und 3, des§ 72 Abs. 1 und des§ 73 Abs. 3 des            6. In § 35 Abs. 2 Nr. 1 wird das Wort „Zollgutumwand-\nZollgesetzes, die durch Artikel 1 Nr. 29, 33 und 34 des           lung\" durch das Wort „Umwandlung\" ersetzt.\nGesetzes vom 12. September 1980 (BGBI. I S. 1695)\ngeändert worden sind, wird verordnet:\n7. In § 55 werden\nArtikel 1                              a) in Absatz 3 der Satz 2 wie folgt gefaßt:\nÄnderung der Allgemeinen Zollordnung                        „Satz 1 gilt sinngemäß für Waren, die aus einer\nFreigutverwendung (§ 39 des Gesetzes) ausge-\nDie Allgemeine Zollordnung in der Fassung der Be-\nführt worden sind.\",\nkanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1S. 560, 1221;\n1977 1 S. 287), zuletzt geändert durch die Verordnung             b) in Absatz 4\nvom 12. Dezember 1979 (BGBI. 1S. 2150), wird wie folgt               aa) in Satz 1 die Worte „eines aktiven Verede-\ngeändert:                                                                 lungsverkehrs\" durch die Worte „einer akti-\nven Veredelung\" und die Worte „in diesem\n1. In § 6 wird                                                          Veredelungsverkehr\" durch die Worte „in\na) Absatz 1 Nr. 14 wie folgt gefaßt:                                 dieser Veredelung\" ersetzt,\nbb) in Satz 2 die Angabe,,(§ 110 Abs. 5)\" durch\n,, 14. natürliches Wasser, wenn das vom Abneh-\ndie Angabe ,, ( § 109 Abs. 3 Satz 2) '' ersetzt,\nmer zu zahlende Entgelt monatlich 50\nDeutsche Mark nicht übersteigt,''                 c) in Absatz 5 Satz 1 die Worte „im Falle des Absat-\nzes 3 Satz 1 auf Abfertigung zur bleibenden Zoll-\nb) Absatz 2 Nr. 3 gestrichen.                                   gutverwendung\" durch die Worte „im Falle des\nAbsatzes 3 zu einer darin bezeichneten Verwen-\n2. In § 19 wird Satz 3 wie folgt gefaßt:                           dung\" ersetzt.\n„In diesem Sinne sind die in § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3\ndes Gesetzes aufgeführten Freigutverkehre und be-         8. In § 56 werden\nsonderen Zollverkehre jeweils verschiedene Arten             a) in Absatz 1 Satz 1 die Worte „des § 61 Abs. 2\nder Zollbehandlung.''                                           des Gesetzes\" durch die Worte „einer Zulas-\nsung\" ersetzt,\n3. § 20 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nb) in Absatz 2 Satz 3 die Worte „nach§ 61 Abs. 2\na) die Angabe „Verordnung (EWG) Nr. 375/69 der                  des Gesetzes\" gestrichen.\nKommission vom 27. Februar 1969 über die An-\nmeldung der Angaben über den Zollwert der Wa-         9. In § 68 werden in Absatz 1 Nr. 1 und in Absatz 3\nren (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaf-             Satz 1 die Worte „zum freien Verkehr\" durch die\nten Nr. L 52 S. 1) wird durch die Angabe „Verord-        Worte „zur Freigutverwendung\" ersetzt.\nnung (EWG) Nr. 1496/80 der Kommission vom\n11. Juni 1980 über die Anmeldung der Angaben        1 0. In § 73 Abs. 1 werden nach dem Wort „Segelflug-\nfür den Zollwert und über vorzulegende Unterla-          zeugen\" folgende Worte eingefügt: ,,oder für die\ngen (ABI. EG Nr. L 154 S. 16)\" ersetzt,                  Stromversorgung von Luftfahrzeugen am Boden\".\nb) folgender Satz wird angefügt:\n„Die Anmeldung der in Absatz 1 Nr. 1, 4 und 5       11. § 75 wird wie folgt gefaßt:\naufgeführten Angaben kann nach § 1 2 Abs. 2              „Zu § 31 des Gesetzes\nSatz 2 des Gesetzes aufgeschoben werd,en.\"\n§ 75\n4. In § 20 a Abs. 1 Satz 1, § 11 8 Abs. 3 Satz 1, § 1 20                     Übli,cher Wettbewerbspreis\nAbs. 1 Satz 2, § 1 22 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 2            Der übliche Wettbewerbspreis für Waren, die\nund § 1 24 Abs. 1 Nr. 2 wird jeweils die Angabe              nicht eingeführt worden sind(§ 1 Abs. 2 Satz 2 des\n,,§ 12 Abs. 2 Satz 2\" ersetzt durch die Angabe               Gesetzes) und nicht als eingeführt gelten, ist der\n,,§ 12 Abs.3 Satz 1\".                                        Preis, zu dem der Zollbeteiligte die Waren üblicher-","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1980                            1931\nweise kaufen oder, wenn er selbst Hersteller der                wender eine Bestätigung über die Vorführung zur\nWaren ist, verkaufen kann.\"                                     Vorlage bei der für die neue Zollbehandlung zustän-\ndigen Zollstelle. Die überwachende Zollstelle kann\n12. § 79 wird wie folgt gefaßt:                                      auf die Vorführung verzichten.\n,,§ 79                                   (9) Für die Entscheidungen nach § 39 Abs. 6 Satz\nFreigutverwendung                            2 und 5 des Gesetzes ist die überwachende Zoll-\nstelle zuständig. Angeschriebenes .oder übergebe-\n( 1) Bedarf die Freigutverwendung der Bewilli-\nnes Verwendungsgut ist nach ihrer Weisung aus\ngung, so wird sie auf Antrag dessen erteilt, der die\nder Freigutverwendung abzumelden und von demje-\nWaren (Verwendungsgut) selbst verwenden oder\nnigen, dem der andere Verkehr bewilligt ist, zu die-\nverteilen will. Der Antrag ist schriftlich nach vorge-\nsem Verkehr anzumelden.\nschriebenem Muster in drei Stücken zu stellen. Die\nBewilligung wird durch einen Erlaubnisschein, in                    (10) Der Verwender hat es unverzüglich der über-\neinfachen Fällen in dem Zollpapier für die Abferti-             wachenden Zollstelle schriftlich anzuzeigen, wenn\ngung zur Freigutverwendung erteilt.                             1. Gesamtrechtsnachfolge eingetreten ist oder\n(2) Zuständig für die Bewilligung ist das Haupt-                  sich sonst für die Bewilligung maßgebende Ver-\nzollamt, in dessen Bezirk der Verwender seine Bü-                    hältnisse geändert haben,\ncher oder Aufzeichnungen führt, mit Zustimmung                  2. Umstände eingetreten sind, auf Grund deren das\ndieses Hauptzollamts auch ein anderes Hauptzoll-                     Verwendungsgut nicht wie vorgesehen verwen-\namt. In einfachen Fällen ist die abfertigende Zoll-                  det werden kann; zu diesen Umständen gehören\nstelle zuständig.                                                    auch der Untergang und der Verlust des Verwen-\n(3) Bei der Bewilligung oder, wenn es ihrer nicht                 dungsguts.\nbedarf, bei der Abfertigung wird bestimmt, welche                   (11) Wenn die Freigutverwendung durch einen\nZollstelle die Freigutverwendung überwacht (über-               Erlaubnisschein bewilligt ist oder es sonst angeord-\nwachende Zollstelle).                                           net ist, hat der Verwender nach Weisung der über-\n(4) Den Zollantrag auf Abfertigung zur Freigutver-           wachenden Zollstelle Aufzeichnungen über die Wa-\nwendung darf, falls sie einer Bewilligung bedarf, nur           renbewegung und die Verwendung zu führen. Alle\nder Verwender stellen. Ist ein Erlaubnisschein er-              Unterlagen, die der Verwender für das Verwen-\nteilt, so ist dieser mit der Zollanmeldung vorzulegen.          dungsgut auf Grund von Zollvorschriften erhält, sind\nDie Zollanmeldung ist in drei Stücken abzugeben.                gesammelt und geordnet aufzubewahren und, wenn\nAufzeichnungen zu führen sind, diesen beizufügen.\n(5) Im Falle des § 39 Abs. 2 des Gesetzes geht\nErstreckt sich eine Inventur des Verwenders auf\nVerwendungsgut mit der Übergabe in die Freigut-\nWaren, für die ihm die Freigutverwendung bewilligt\nverwendung des empfangenden Verwenders über.\nist, so hat er der überwachenden Zollstelle den Zeit-\nWird nichts anderes bestimmt, so haben sich der\npunkt so rechtzeitig anzuzeigen, daß eine zollamtli-\nverteilende oder abgebende Verwender und der\nche Bestandsaufnahme mit der Inventur verbunden\nempfangende Verwender die Übergabe nach vorge-\nwerden kann.''\nschriebenem Muster in drei Stücken gegenseitig zu\nbestätigen. Der empfangende Verwender hat ein              13. Dem § 80 wird folgender Absatz 7 angefügt:\nStück der Bestätigung unverzüglich bei der überwa-\nchenden Zollstelle abzugeben.                                      ,,(7) Die vorstehenden Absätze gelten nur für den\nErlaß oder die Erstattung von Zoll für Waren, die vor\n(6) Ist nichts anderes bestimmt, so darf das Ver-            dem 1. Juli 1980 verzollt worden sind.\"\nwendungsgut auch im mittelbaren Besitz des Ver-\nwenders verwendet und, soweit sich dies im Rah-\n1 4. In § 94 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „zum akti-\nmen der zugelassenen Verwendung hält, befördert,\nven Veredelungsverkehr, zum Umwandlungsver-\ngelagert, gewartet oder gepflegt werden.\nkehr\" durch die Worte „zu einem Freigutverkehr\"\n(7) Für die Zulassung einer anderweitigen Ver-               ersetzt.\nwendung und für die Erhebung von Zoll ( § 39 Abs. 4\nund 5 des Gesetzes) ist die überwachende Zollstel-         15. In§ 96 Abs. 2, § 123 Abs. 5 Satz 3 und§ 131 Abs. 4\nle zuständig. Sie verlangt, daß ihr das Verwen-                  Satz 3 werden jeweils nach den Worten „bewilligt\ndungsgut nach vorgeschriebenem Muster in zwei                    ist\" folgende Worte eingefügt: ,,oder der - im Falle\nStücken angemeldet und - soweit es zur Prüfung                  des § 39 des Gesetzes - zur Freigutverwendung\ndes Antrags erforderlich ist - vorgeführt wird. Die              berechtigt ist\".\nZulassung wird schriftlich erteilt.\n(8) Im Falle des§ 39 Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes        16. Die §§ 103 bis 116 werden wie folgt gefaßt:\nist das Verwendungsgut der überwachenden Zoll-\n„Zu §§ 47 bis 50 des Gesetzes\nstelle zu gestellen. Ist die überwachende Zollstelle\nfür die neue Zollbehandlung nicht zuständig, so ist                                Aktive Veredelung\nihr das Zollgut vorweg vorzuführen. Die überwa-                                          § 103\nchende Zollstelle prüft, ob die Waren die nämlichen\nsind wie die zur Freigutverwendung abgefertigten                                       Bewilligung\nWaren oder diese enthalten. Ist sie für die neue Zoll-               (1) Zuständig für die Bewilligung einer aktiven\nbehandlung nicht zuständig, so sichert sie die Näm-              Veredelung ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk\nlichkeit des Verwendungsgutes und erteilt dem Ver-               der Antragsteller die Veredelungsarbeiten ausführt","1932                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\noder ausführen läßt. Mit Zustimmung des nach Satz               den Mengen die darin enthaltenen Zutaten abzu-\n1 zuständigen Hauptzollamts ist auch das Haupt-                 ziehen sind, oder wenn dies nicht möglich ist,\nzollamt zuständig, in dessen Bezirk der Antragstel-\n2. aus dem Verhältnis des Wertes der gestellten\nler seine Geschäftsleitung hat.\nWaren zum Gesamtwert aller bei der vorgesehe-\n(2) Der Antrag auf Bewilligung einer aktiven Ver-            nen Veredelung entstandenen Waren. Für die\nedelung ist nach vorgeschriebenem Muster zu stel-               Wertermittlung gilt § 75; dabei sind die Wertver-\nlen. Zur Begründung des Antrags sind alle rechtli-              hältnisse im Zeitpunkt der Gestellung zugrunde\nchen und tatsächlichen Verhältnisse darzutun und                zu legen.\nauf Verlangen nachzuweisen, die für die Bewilligung         Die überwachende Zollstelle kann auf Einzelanga-\nund die zollamtliche Überwachung der Veredelung             ben verzichten, soweit es sich um einfache Fälle\nvon Bedeutung sind.\nhandelt, pauschale Ausbeutesätze oder Abrech-\n(3) Die Bewilligung wird schriftlich erteilt; sie kann   nungsschlüssel anzuwenden sind oder der Verede-\njederzeit widerrufen werden. Bei der Bewilligung             ler ihr die Angaben jeweils bis zur Abrechnung der\nwird bestimmt, welche Zollstelle die Veredelung              Veredelung zusammengefaßt übermittelt. Aus der\nüberwacht (überwachende Zollstelle).                         Abmeldung muß sich auch ergeben, ob und in wel-\nchem Umfang die Veredelungsarbeiten in anderen\n(4) Veredeler ist die Person, der die Veredelung\nbewilligt ist. Gesamtrechtsnachfolger treten an ihre        Betrieben ausgeführt worden sind. Der Veredeler\nStelle. Einzelrechtsnachfolgern kann die Verede-            muß in der Abmeldung erklären, ob zum Herstellen\nlung auf Antrag übertragen werden.                          der veredelten Waren das zur aktiven Veredelung\nabgefertigte Zollgut oder ihm nach Menge und Be-\n§ 104                              schaffenheit entsprechende Waren verwendet wor-\nden sind; die Richtigkeit der Erklärung ist auf Ver-\nAbfertigung des unveredelten Zollguts\nlangen nachzuweisen.\nDer Zollantrag auf Abfertigung des Zollguts zur\n(2) Soll der Zoll für nicht gestellte veredelte Wa-\naktiven Veredelung ist vom Veredeler bei der über-\nren nach § 4 7 b Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes bemes-\nwachenden Zollstelle nach vorgeschriebenem Mu-\nsen werden, so sind Menge, Beschaffenheit und\nster zu stellen. Mit ihrer Zustimmung darf der Zollan-\nZollwert dieser Waren spätestens bis zum Ablauf\ntrag bei einer anderen Zollstelle gestellt werden.\nder Gestellungsfrist anzumelden. Für die Werter-\n§ 105                             mittlung gilt § 75.\nGestellung                              (3) Sind die unveredelten Waren im Falle des § 49\ndes Gesetzes nicht für eine nochmalige Verwen-\n(1) Für die Entgegennahme der Gestellung ist die         dung vorgesehen oder geeignet, so muß der Ver-\nüberwachende Zollstelle zuständig. Mit ihrer Zu-            edeler zusätzlich Angaben über Menge, Beschaf-\nstimmung dürfen die Waren einer anderen Zollstelle          fenheit und Zollwert der Waren nach Abschluß ihrer\ngestellt werden. Gestellen darf nur der Veredeler.          Verwendung machen. Werden verwendete Waren\n(2) Für die Zulassung nach § 4 7 a Abs. 2 und 3          zu einer neuen Zollbehandlung gestellt(§ 49 Abs. 3\ndes Gesetzes ist die Zollstelle zuständig, die die          des Gesetzes), so hat der Veredeler zu versichern,\nVeredelung bewilligt hat; die Zulassung kann jeder-         daß die Waren in zugelassener Weise verwendet\nzeit widerrufen werden. Angeschriebenes oder                 und die unter Verwendung dieser Waren hergestell-\nübergebenes Zollgut ist nach Weisung dieser Zoll-           ten veredelten Waren gestellt worden sind.\nstelle aus der Veredelung abzumelden und von\ndemjenigen, dem der andere Verkehr bewilligt ist, zu                                   § 107\ndiesem Verkehr anzumelden.                                         Abrechnung, Anrechnung gestellter Waren\n§ 106                                 (1) Zur Feststellung, ob und in welcher Höhe eine\nZollschuld entstanden ist, wird die Veredelung mit\nAbmeldung                            Ablauf der Gestellungsfrist abgerechnet. Dazu stellt\n(1) Bei der Gestellung ist eine Abmeldung nach           die überwachende Zollstelle unter Beachtung von\nvorgeschriebenem Muster abzugeben, aus der sich              § 106 Abs. 1 fest, inwieweit dem abzurechnenden\ninsbesondere ergibt, welche Menge unveredelter               zur Veredelung abgefertigten Zollgut veredelte Wa-\nWaren für die Herstellung der veredelten Waren er-           ren gegenüberstehen.\nforderlich war und welche Menge unveredelter Wa-                (2) Die in den gestellten Waren enthaltenen un-\nren in den veredelten Waren enthalten ist. Dabei             veredelten Waren werden auf das zur Veredelung\nsind die bei der Veredelung betriebsdurchschnitt-            abgefertigte Zollgut nach der Reihenfolge dieser\nlich erzielbare Ausbeute oder - soweit festgesetzt -         Abfertigungen angerechnet. Dies gilt nicht, wenn\npauschale Ausbeutesätze sowie Abrechnungs-                   der Veredeler für alle nach Absatz 1 gleichzeitig ab-\nschlüssel zu berücksichtigen. Sind durch die Ver-            zurechnenden zur Veredelung abgefertigten Waren\nedelung unterschiedlich beschaffene veredelte Wa-            nachweist, in welchen veredelten Waren sie verblie-\nren entstanden, so ergibt sich der Anteil der in den         ben sind.\nveredelten Waren enthaltenen unveredelten Waren\n(3) Hat der Veredeler mehr Waren gestellt, als in\n1. aus dem Verhältnis der Menge der gestellten               der Veredelung vorhanden waren, so gilt abwei-\nWaren zur Gesamtmenge aller bei der vorgese-             chend von § 109 ein Vorgriff (§ 50 des Gesetzes)\nhenen Veredelung entstandenen Waren, wobei              als bewilligt, soweit die überwachende Zollstelle\nbei der Ermittlung der ins Verhältnis zu setzen-         nichts anderes bestimmt hat und unveredeltes Zoll-","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1980                                  1933\ngut noch innerhalb des Abrechnungszeitraums (Ab-             auf Verlangen nachzuweisen, die für die Bewilligung\nsatz 1 Satz 1) zur Veredelung abgefertigt worden             und für den Umfang der späteren Zollermäßigung\nist.                                                         von Bedeutung sind.\n§ 108\n(3) Die Bewilligung wird schriftlich erteilt; sie kann\nAufzeichnungen                            jederzeit widerrufen werden. Bei der Bewilligung\n(1) Der Veredeler hat nach Weisung der überwa-            wird bestimmt, welcher Zollstelle die unveredelten\nchenden Zollstelle Aufzeichnungen über die Waren-             Waren zu _gestellen sind und welche Zollstelle für\nbewegung und die Veredelung zu führen. Als solche             die Abfertigung der veredelten Waren zuständig ist.\nAufzeichnungen können betriebliche Aufzeichnun-                   (4) Inhaber der passiven Veredelung ist die Per-\ngen anerkannt werden, soweit sie den Zu- und Ab-               son, der die Veredelung bewilligt ist. Für die Rechts-\ngang der Waren, ihren Bestand und die Verede-                  nachfolge gilt § 103 Abs. 4 Satz 2 und 3.\nlungsarbeiten übersichtlich wiedergeben.\n(5) Die nach Absatz 1 zuständige Zollstelle kann\n(2) Inhaber anderer Betriebe, in denen Verede-            zulassen, daß die veredelten Waren mit Zollermäßi-\nlungsarbeiten ausgeführt werden (Unterveredeler),             gung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäi-\nhaben auf Verlangen Aufzeichnungen nach Absatz                schen Gemeinschaften eingeführt werden. Die Zu-\n1 zu führen.                                                  lassung hängt davon ab, daß die Nämlichkeit der\n§ 109                               Waren durch eine der gemeinschaftsrechtlich dafür\nVorgriff                             vorgeschriebenen Maßnahmen gesichert werden\nkann. Eine für die Abfertigung der veredelten Waren\n(1) Zuständig für die Zulassung des Vorgriffs ist         zuständige Zollstelle wird nicht bestimmt.\ndie Zollstelle, die die aktive Veredelung bewilligt hat.\n§ 112\n(2) Der Antrag auf Zulassung des Vorgriffs ist\nnach vorgeschriebenem Muster zu stellen. Die Be-                                  Ausfuhrabfertigung\nwilligung wird schriftlich erteilt; sie kann jederzeit            ( 1) Bei der Gestellung hat der Inhaber der passi-\nwiderrufen werden.                                            ven Veredelung eine Anmeldung nach vorgeschrie-\n(3) Für die Gestellung und die Abmeldung der im           benem Muster abzugeben.\nVorgriff auszuführenden veredelten Waren (Vor-                    (2) Die Zollstelle sichert die Nämlichkeit der un-\ngriffsgut) gelten § 105 Abs. 1 und § 106 Abs. 1, für          veredelten Waren. Sie erteilt dem Inhaber der pas-\ndie Abfertigung von Zollgut als Nachholgut gilt               siven Veredelung einen Veredelungsschein oder -\n§ 104 sinngemäß. Die Zollstelle erteilt dem Verede-           in den Fällen des § 111 Abs. 5 - ein Informations-\nler bei der Gestellung des Vorgriffsguts einen Nach-          blatt 2 nach der Richtlinie der Kommission\nholschein, in dem vermerkt wird, in welcher Menge             76/447 /EWG vom 4. Mai 1976 (ABLEG Nr. L 121\nund Beschaffenheit Zollgut als Nachholgut zum frei-           S. 52) und vermerkt darin die zur Festhaltung der\nen Verkehr abgefertigt werden kann und in welchem             Nämlichkeit getroffenen Maßnahmen und die Frist\nUmfang bei der Veredelung Zoll zu erheben gewe-               für die Einfuhr der veredelten Waren.\nsen wäre.\n§ 113\nZu § 51 a des Gesetzes\nAbfertigung der veredelten Waren\n§ 110\n(1) Der Zollantrag, die veredelten Waren mit Zoll-\nPräferenznachweise für veredelte Waren                ermäßigung zum freien Verkehr abzufertigen, ist bei\nIn den Fällen des§ 51 a des Gesetzes dürfen Prä-          der in der Bewilligung bestimmten Zollstelle zu stel-\nferenznachweise nur von dem Veredeler beantragt               len, im Falle von§ 52 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes\noder ausgefüllt werden.                                       bei der Zollstelle, der die Waren gestellt werden.\nDen Zollantrag darf der Inhaber der passiven Ver-\nZu§§ 52 und 52 a des Gesetzes                                 edelung oder ein Dritter stellen, wenn er dazu die\nPassive Veredelung                          schriftliche Zustimmung des Inhabers der passiven\nVeredelung vorlegt.\n§ 111\n(2) Der Zollanmeldung ist derVeredelungsschein,\nBewilligung                            im Falle von§ 52 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes das\n(1) Zuständig für die Bewilligung einer passiven          Informationsblatt 2 beizufügen. Die Zollstelle kann\nVeredelung sowie für die Zulassung der zwischen-              auf die Vorlage des Veredelungsscheins verzichten.\ngeschalteten passiven Veredelung ist das Haupt-\n(3) In der Zollanmeldung ist anzugeben, welche\nzollamt, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen\nMenge unveredelter Waren für die Herstellung der\nSitz hat. Hat der Antragsteller seinen Sitz in einem\nveredelten Waren erforderlich war und welche Men-\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-\nge unveredelter Waren - unter Berücksichtigung\nschaften, so ist das Hauptzollamt zuständig, in des-\nder Ausbeute - in den veredelten Waren enthalten\nsen Bezirk die unveredelten Waren zur Ausfuhr ab-\nist. § 106 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Sind\ngefertigt werden sollen.\ndurch die Veredelung unterschiedlich beschaffene\n(2) Der Antrag auf Bewilligung einer passiven            veredelte Waren entstanden, von denen nicht alle\nVeredelung ist nach vorgeschriebenem Muster zu               eingeführt werden, so erhöht sich die Menge der in\nstellen. Zur Begründung des Antrags sind alle recht-         den eingeführten veredelten Waren enthaltenen un-\nlichen und tatsächlichen Verhältnisse darzutun und           veredelten Waren um die auf sie entfallenden Abfäl-","1934                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nle ohne Handelswert. Auf Verlangen der Zollstelle               hat im Falle des Absatzes 2 Satz 1 zu versichern,\nsind - auch wenn der Zollwert nicht nach Artikel 3               daß die veredelten Waren aus den unveredelten\nder Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates vom                   Waren hergestellt worden sind, andernfalls, daß zur\n28. Mai 1980 über den Zollwert der Waren (ABI. EG                Herstellung der veredelten Waren den unveredelten\nNr. L 134 S. 1) ermittelt wird - das Veredelungsent-             Waren nach Menge und Beschaffenheit entspre-\ngelt und die in Artikel 8 der vorbezeichneten Verord-            chende Waren veredelt worden sind. Der Zollanmel-\nnungs aufgeführten Kosten und Werte anzumelden.                  dung ist auf Verlangen der Zollstelle der Verede-\n(4) Über die Zulassung nach § 52 Abs. 6 und 9                lungsschein beizufügen.\ndes Gesetzes entscheidet die nach der Bewilligung                    (5) Der Veredeler hat über die nach § 66 Abs. 1\nfür die Abfertigung der veredelten Waren zum freien              des Gesetzes vorgeschriebene Buchführung hin-\nVerkehr zuständige Zollstelle. Ist im Falle von § 52             aus nach Weisung der überwachenden Zollstelle\nAbs. 9 des Gesetzes eine passive Veredelung nicht                 Aufzeichnungen über die Veredelung zu führen. Als\nbewilligt oder ist in der Bewilligung eine Zollstelle             solche Aufzeichnungen können betriebliche Auf-\nnicht bestimmt, so ist die Zollstelle zuständig, der              zeichnungen anerkannt werden, soweit sie die Ver-\ndie Waren gestellt werden. Für die Einfuhr von un-                edelungsarbeiten übersichtlich wiedergeben. Die\nveredelten Waren oder Zwischenerzeugnissen gel-                   überwachende Zollstelle kann auf die Aufzeichnun-\nten die Absätze 1 und 2 entsprechend.                             gen verzichten, soweit ihr die zollamtliche Überwa-\nZu § 53 des Gesetzes                                             chung nicht gefährdet erscheint.\n(6) Für die Zulassung nach § 53 Abs. 3 des Ge-\nFreihafen-Veredelung\nsetzes ist die überwachende Zollstelle zuständig;\n§ 114                                  die Zulassung kann jederzeit widerrufen werden.\nBewilligung                               Die angeschriebenen Waren sind nach Weisung der\nüberwachenden Zollstelle anzumelden.\n(1) Zuständig für die Bewilligung einer Freihafen-\nVeredelung ist die von der Oberfinanzdirektion dafür             Zu § 54 des Gesetzes\nbestimmte Zollstelle.\n§ 116\n(2) Der Antrag auf Bewilligung einer Freihafen-\nUmwandlung\nVeredelung ist von dem Inhaber des Freihafenbe-\ntriebes schriftlich zu stellen. Zur Begründung des                    (1) Ein volkswirtschaftliches Bedürfnis für die\nAntrags sind alle rechtlichen und tatsächlichen Ver-              Umwandlung ist gegeben, wenn die Umwandlungs-\nhältnisse darzutun und auf Verlangen nachzuwei-                   arbeiten sonst außerhalb des Zollgebiets der Ge-\nsen, die für die Bewilligung und für die spätere Zoll-            meinschaft ausgeführt würden und ihre Verlagerung\nfreiheit von Bedeutung sind.                                      in das Zollgebiet der Gemeinschaft im Interesse der\ngesamten Volkswirtschaft geboten erscheint.\n(3) Die Bewilligung wird schriftlich erteilt; sie kann\njederzeit widerrufen werden. Bei der Bewilligung                      (2) Im übrigen gelten für die Umwandlung die\nwird bestimmt, welche Zollstelle die Veredelung                   §§ 103 bis 108 sinngemäß, soweit sich aus dem\nüberwacht (überwachende Zollstelle), welcher Zoll-                Nachfolgenden nichts anderes ergibt.\nstelle die unveredelten Waren zu gestellen sind und                   (3) Der Antrag auf Bewilligung einer Umwandlung\nbei welcher Zollstelle der Zollantrag auf Abfertigung            ist schriftlich zu stellen. Bei der Abfertigung des\nder veredelt eingeführten Waren zu stellen ist.                  Zollguts zur Umwandlung sichert die Zollstelle die\n(4) § 103 Abs. 4 gilt entsprechend.                          Nämlichkeit der Waren. Bei der Abmeldung der um-\ngewandelten Waren hat der Umwandler zu versi-\n§ 115                                  chern und auf Verlangen nachzuweisen, daß die\nDurchführung                               umgewandelten Waren aus den zur Umwandlung\nabgefertigten Waren hergestellt worden sind.\"\n(1) Bei der Gestellung der unveredelten Waren\nhat der Veredeler eine Anmeldung nach vorge-\nschriebenem Muster abzugeben.                               1 7. In § 11 7 Abs. 2 werden\n(2) Die Zollstelle sichert die Nämlichkeit der un-           a) in Nummer 2 die beiden Klammerangaben gestri-\nveredelten Waren, sofern die Veredelung von Wa-                        chen,\nren, die den ausgeführten Waren nach Menge und                    b) in Nummer 3 die Angabe ,,§ 12 Abs. 2 Satz 2\"\nBeschaffenheit entsprechen, nicht zugelassen ist.                      durch die Angabe ,,§ 12 Abs. 3 Satz 1\" ersetzt.\nSie erteilt dem Veredeler einen Veredelungsschein,\nin dem die zur Festhaltung der Nämlichkeit getroffe-         18. In § 127 Abs. 4 werden\nnen Maßnahmen und die Frist für die Einfuhr der ver-\nedelten Waren vermerkt werden.                                    a) in Nummer 1 die beiden Klammerangaben gestri-\n·chen,\n(3) Der Zollantrag auf Abfertigung der veredelten\nWaren zum freien Verkehr ist von dem Veredeler bei                b) in Nummer 2 die Angabe ,,§ 12 Abs. 2 Satz 2\"\nder in der Bewilligung bestimmten Zollstelle zu stel-                  durch die Angabe,,§ 12 Abs. 3 Satz 1\" ersetzt.\nlen.\n(4) In der Zollanmeldung ist anzugeben, welche          19. In § 134 werden\nMenge unveredelter Waren für die Herstellung der                  a) die Angabe,,§ 58 Abs. 1 Satz 2\" durch die Anga-\nveredelten Waren erforderlich war. Der Veredeler                       be ,,§ 58 Abs. 1 Satz 1\" ersetzt,","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1980                            1935\nb) in Nummer 1 nach den Worten „die Abfertigung                     und die Angabe,,§ 115 Abs. 4 Satz 2, § 116\nzu\" die Worte „dem Freigutverkehr oder\" einge-                   Abs. 3 Satz 2\" durch die Angabe ,,§ 115\nfügt.                                                            Abs. 6 Satz 2, § 116 Abs. 2 in Verbindung\nmit § 105 Abs. 2 Satz 2'' ersetzt,\n20. In § 135 Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 Satz 3, Abs. 7 Satz 2,           bb) in Nummer 3 nach den Worten „des § 11\n§ 136 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 und § 137 Nr. 2                   Abs. 1 Satz 2\" die Worte „des § 79 Abs: 11\nwerden jeweils die Worte „aus dem freien Verkehr                     Satz 2\" eingefügt,\ndes Zollgebiets\" durch die Worte „und Verbrauch-                cc) in Nummer 5 nach dem Worte „Zollgut\" die\nsteuern und ohne Befreiung von Verbrauchsteuern                      Worte „oder entgegen § 79 Abs. 8 Satz 2\naus dem freien Verkehr\" ersetzt.                                     Verwendungsgut\" eingefügt,\ndd) in Nummer 7 nach den Worten „als Verwen-\n21. In § 139 Abs. 1 wird Satz 4 gestrichen.                              der der Vorschrift des\" die Worte ,,§ 79\nAbs. 11 Satz 1 oder des\" eingefügt und die\n22. In § 145 werden                                                      Angabe ,,§ 109 Abs. 1 Satz 1, des § 115\nAbs. 7 Satz 1\" durch die Angabe ,,§ 108\na) in der Überschrift nach dem Worte „unverzoll-\nAbs. 1 Satz 1 , des § 115 Abs. 5 Satz 1 \" er-\ntem\" die Worte „oder unversteuertem\" einge-\nsetzt,\nfügt,\nb) in Absatz 2 in Nummer 1 nach dem Worte „unver-\nb) in den Absätzen 1 und 2 jeweils                              zolltem\" die Worte „oder unversteuertem\" ein-\naa) nach dem Worte „unverzolltem\" die Worte                 gefügt.\n,,oder unversteuertem\" eingefügt,\nbb) nach dem Worte „Zoll\" die Worte „oder Ver-\nArtikel 2\nbrauchsteuern\" eingefügt,\nc) in Absatz 3 Satz 1 und 5 und Abs. 4 jeweils nach                            Berlin-Klausel\ndem Worte „unverzollter\" die Worte „oder unver-       Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nsteuerter\" eingefügt.                              tungsgesetzes in Verbindung mit§ 89 des Zollgesetzes\nauch im Land Berlin\n23. In § 148 a werden\na) in Absatz 1                                                                    Artikel 3\naa) in Nummer 1 nach der Angabe,,§ 13 Abs. 1\"                               Inkrafttreten\ndie Angabe,,§ 79 Abs. 5 Satz 3, Abs. 9 Satz\n2, Abs. 10, Abs. 11 Satz 3\" eingefügt, die      Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit\nAngabe ,,§ 107 Abs. 6 Satz 2, Abs. 8 Satz    Wirkung vom 1. Oktober 1980 in Kraft. Artikel 1 Nr. 23\n1\" durch die Angabe,,§ 105 Abs. 2 Satz 2\"    tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 6. Oktober 1980\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Matthöfer"]}