{"id":"bgbl1-1980-64-5","kind":"bgbl1","year":1980,"number":64,"date":"1980-10-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/64#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-64-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_64.pdf#page=14","order":5,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Schauwerbegestalter/zur Schauwerbegestalterin","law_date":"1980-10-06T00:00:00Z","page":1918,"pdf_page":14,"num_pages":9,"content":["1918                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Schauwerbegestalter/zur Schauwerbegestalterin*)\nVom 6. Oktober 1980\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                            6. Anwenden berufsbezogener Be- und Verarbei-\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch                               tungstechniken,\n§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1                            7. Kenntnisse der Schauwerbung,\nS. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit\ndem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver-                             8. Entwerfen und Gestalten von Schauwerbeobjekten,\nordnet:                                                                         9. Anwenden von Schriftarten und Beschriften,\n§ 1\n10. Anwenden des Siebdrucks als Mittel der Schauwer-\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                                  begestaltung,\nDer Ausbildungsberuf Schauwerbegestalter/Schau-                            11. Kenntnisse der Druck- und Vervielfältigungsverfah-\nwerbegestalterin wird staatlich anerkannt.                                         ren,\n12. Durchführen von Maßnahmen zur Beschaffung und\n§2                                            zum Versand,\nAusbildungsdauer                                    13. Präsentieren von Waren und Dienstleistungen,\nDie Ausbildung dauert drei Jahre. Auszubildende,                               Durchführen von Raumgestaltungen,\ndenen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vor-                           14. Kenntnisse der für die Berufsausbildung notwendi-\nschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbil-                                 gen Gesetze und Verordnungen.\ndungsjahres nach einer Rechtsverordnung gemäß § 29\nAbs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der\n§5\nBerufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die be-\ntriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.                                              Ausbildungsrahmenplan\n§3                                           Die in § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sol-\nlen nach ,der in der Anlage für die berufliche Grundbil-\nBerufsfeldbreite Grundbildung                                dung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen An-\nDie Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt                        leitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der\neine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebli-                        Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt\nche Ausbildung nach dieser Ausbildungsordnung und                              werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan inner-\ndie Ausbildung in der Berufsschule nach den landes-                            halb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der be-\nrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungs-                         ruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeit-\njahr erfolgen.                                                                 liche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbeson-\ndere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderhei-\n§4\nten die Abweichung erfordern.\nAusbildungsberufsbild\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens                                                        §6\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                                         Ausbildungsplan\n1. Kenntnisse des Ausbildungsbetriebes,                                         Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\n2. Arbeitsschutz und Unfallverhütung, Umweltschutz,                         bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen\nAusbildungsplan zu erstellen.\n3. Kenntnisse der berufsüblichen elektrischen Geräte,\n4. Handhaben und Pflegen berufsüblicher Werkzeuge                                                      §7\nund Maschinen,\nBerichtsheft\n5. Einsetzen von Werkstoffen und Hilfsmitteln ein-\nschließlich vorgefertigter Elemente,                                        Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit\n*) Diese Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Kon- zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-\nferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland be-\nschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beila-\nzeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft re-\nge zum Bundesanzeiger varöffentlicht.                                      gelmäßig durchzusehen.","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1980                             1919\n§8                                 c) Aufstellen einer Bereitstellungsliste für die Waren\nZwischenprüfung                              und Accessoires, Requisiten, Materialien, Schrift,\nFarben,\n( 1 ) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\nd) Gestalten eines Schriftplakates nach vorgegebe-\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende\nnem Thema;\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\n2. Ausführen der nach Nummer 1 zu entwickelnden\nSchauwerbegestaltung in höchstens 14 Stunden:\nAnlage zu § 5 für die ersten 18 Monate aufgeführten\nFertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs-             a) Ausführen aller vorbereitenden Arbeiten,\nschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen                b) Aufbauen und Gestalten sowie Einbauen der vor-\nzu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus-            bereiteten Teile und Preisschilder,\nbildung wesentlich ist.\nc) Waren aufmachen und behandeln.\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in\ninsgesamt höchstens 4 Stunden 4 Arbeitsproben                   (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\ndurchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:         den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-\nmatik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und\n1 . Schauwerbebezogene Arbeiten mit Holz und Kunst-          Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fra-\nstoff für Rahmen oder Warenträger,                      gen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebie-\n2. Schneiden, Kleben, Tapezieren, Kaschieren, Span-          ten in Betracht:\nnen oder Beziehen,                                      1. im Prüfungsfach Technologie:\n3. Mischen und Verarbeiten von berufsüblichen An-                 a) Werbelehre,\nstrich- oder Maifarben,\nb) Gestaltungslehre,\n4. Beschriften mit dem Stempel nach dem Schablonen-\nverfahren oder mit vorgefertigten Buchstaben.                c) Arbeitsmittel, Be- und Verarbeitungstechniken,\nd) Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz;\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\ninsgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben insbeson-            2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\ndere aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:\na) fachbezogenes Anwenden von Verhältnisrech-\n1. Werkstoffe und Hilfsmittel,                                       nen,\n2. Be- und Verarbeitungstechniken,                                b) Flächenberechnung,\n3. Schriftarten,                                                  c) Material- und Kostenberechnungen,\n4. Siebdruckverfahren,                                            d) Körperberechnung;\n5. Arbeitsschutz und Unfallverhütung,                         3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:\n6. Körper- und Flächenberechnungen.                               Anfertigen von maßstäblichen Zeichnungen in Drauf-\nsicht, Vorderansicht, Seitenansicht und Zentralper-\nDie schriftlichen Aufgaben sollen sich auch auf praxis-\nbezogene Fälle beziehen.                                          spektive nach vorgegebenen Maßen;\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\n(5) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter\nForm durchgeführt wird, kann die in Absatz 4 genannte             Wirtschafts- und Sozialkunde.\nPrüfungsdauer unterschritten werden.\nDie Fragen und Aufgaben sollen sich auch auf praxisbe-\n§9                              zogene Fälle beziehen.\nAbschlußprüfung                           (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der     den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\nAnlage zu § 5 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse        1 . im Prüfungsfach\nsowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten               Technologie                              120 Minuten,\nLehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich\nist.                                                          2. im Prüfungsfach\nTechnische Mathematik                     90 Minuten,\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in\ninsgesamt höchstens 21 Stunden die folgenden Ar-            3. im Prüfungsfach\nbeitsproben durchführen:                                        Technisches Zeichnen                     180 Minuten,\n1. Entwickeln einer Gestaltungskonzeption nach gege-        4. im Prüfungsfach\nbenem Thema auf der Basis vorgegebener wer-                Wirtschafts- und Sozialkunde              60 Minuten.\nbungsbezogener Informationen in höchstens 7 Stun-         (5) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter\nden:                                                   Form durchgeführt wird, kann die in Absatz 4 genannte\na) Anfertigen einer Skizze,                             Prüfungsdauer unterschritten werden.\nb) Anfertigen der Reinzeichnung mit Farbanlage als         (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-\nGrundlage für die Ausführung der Schauwerbege-     lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in\nstaltung,                                          einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu er-","1920                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\ngänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung von          berufe, die in dieser Rechtsverordnung geregelt sind,\nwesentlicher Bedeutung ist. Die mündliche Prüfung soll       insbesondere der Ausbildungsberuf Schaufensterge-\nnicht länger als 30 Minuten je Prüfling dauern. Die          stalter, sind nicht mehr anzuwenden.\nschriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das\ndoppelte Gewicht.                                                                      § 11\n(7) Innerhalb der Fertigkeitsprüfung ist die Aufgabe                          Übergangsregelung\nnach Absatz 2 Nr. 1 dreifach und die Aufgabe nach Ab-\nsatz 2 Nr. 2 siebenfach zu gewichten, wobei die Unter-          Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-\npunkte der Aufgaben jeweils das gleiche Gewicht ha-          ten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen\nben.                                                         Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-\ntragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-\n(8) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-        schriften dieser Verordnung.\nfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-\nfungsfächer das doppelte Gewicht. Die Prüfung ist be-                                  § 12\nstanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kennt-\nnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prü-                            Berlin-Klausel\nfungsfach Technologie mindestens ausreichende Lei-              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nstungen erbracht sind.                                       tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-\n§ 10                               dungsgesetzes auch im Land Berlin.\nAufhebung von Vorschriften\n§ 13\nDie bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-                           Inkrafttreten\npläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe,\nAnlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungs-           Diese Verordnung tritt am 1. August 1981 in Kraft.\nBonn, den 6. Oktober 1980\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1980                            1921\nAnlage 1\n{zu§ 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Schauwerbegestalter/zur Schauwerbegestalterin\nAbschnitt 1: berufliche Grundbildung\nzu vermitteln im\nLfd.            Teil des                                                                  Ausbildungshalbjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes            zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1               2\n1                 2                                           3                                  4\n1    Arbeitsschutz und Unfall-     a) einschlägige Arbeitsschutzvorschriften in Ge-\nverhütung, Umweltschutz           setzen und Verordnungen nennen\n(§ 4 Nr. 2)\nb) berufstypische Unfallursachen, insbesondere\nmenschliches Fehlverhalten, beschreiben\nc) Gefahren des elektrischen Stroms fürdenjewei-\nligen Tätigkeitsbereich beschreiben und Mög-\nlichkeiten ihrer Vermeidung nennen\nd) wesentliche Vorschriften über Feuerverhütung\nund Brandschutzeinrichtungen für den jeweili-\ngen Tätigkeitsbereich nennen\ne) Gefahren der Gase sowie der giftigen und leicht\nentzündbaren Stoffe erklären und Möglichkei-\nten zu ihrer Vermeidung nennen\nf) Verhaltensweisen bei Unfällen und Maßnahmen     während des\nzur Erste-Hilfe-Leistung beschreiben            ersten Ausbildungsjahres\nzu vermitteln\ng) betriebsbedingte Umweltbelastungen und Mög-\nlichkeiten ihrer Vermeidung nennen\n2    Kenntnisse der berufs-            berufsübliche Geräte zum Beleuchten, Projezie-\nüblichen elektrischen             ren, Tonaufnehmen und -wiedergeben nennen\nGeräte                            und deren Einsatz erklären\n(§ 4 Nr. 3)\n3    Handhaben und Pflegen             berufsübliche Werkzeuge und Handmaschinen\nberufsüblicher Werk-              zum Trennen, Materialabnehmen, Verbinden,\nzeuge und Maschinen               Auftragen, Messen, Zeichnen und Schreiben\n(§ 4 Nr. 4)                       handhaben und pflegen\n4    Kenntnisse des                a) Merkmale des Ausbildungsbetriebes beschrei-\nAusbildungsbetriebes              ben, insbesondere Branche, Betriebsform,\n(§ 4 Nr. 1)                       Rechtsform, Aufgaben und Gliederung sowie\nwesentliche Unterschiede zu anderen Betrie-\nben der Branche nennen\nb) Aufgaben betrieblicher Stellen erklär.en, insbe-\nsondere von Einkauf, Lager, Verkauf, Werbung\nund Verwaltung\nc) Aufgaben und Aufbau der Schauwerbeabtei-\nlung erklären                                        X\nd) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsver-\ntrag nennen\ne) die für den Auszubildenden wesentlichen lnha.1-\nte des Jugendarbeitsschutzgesetzes erklären","1922                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nzu vermitteln im\nLfd.           Teil des                                                             Ausbildungshalbjahr\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.   Ausbildungsberufsbildes\n2\n2                                       3                                 4\nf) die im Ausbildungsbetrieb geltenden Regelun-\ngen über Arbeitszeit, Krankmeldung, Verhalten\nam Arbeitsplatz, Vollmachten und Weisungs-\nbefugnisse nennen\ng) Weiterbildungs- und Aufstiegsmöglichkeiten\ninnerhalb des Berufes beschreiben\n5    Einsetzen von Werk-       a) Flächen und Körper im Hinblick auf den Werk-\nstoffen und Hilfsmitteln      stoffverbrauch berechnen                                           X\neinschließlich vor-\ngefertigter Elemente\n(§ 4 Nr. 5)               b) die gebräuchlichen Bezeichnungen für die be-\nrufsüblichen Werkstoffe nennen, insbesondere\nfür Papiere, Kartons, Pappen, Tapeten, Folien,\nHaftmaterialien, Bespannstoffe, Holz und Holz-\nprodukte, Kunststoffe, Glas, Blech, Draht und\nFarben\nc) Beschaffenheit, Eigenschaften, Verwendungs-\nund Lagerungsmöglichkeiten beruflicher Werk-\nstoffe erklären                                    X\nd) die gebräuchlichen Bezeichnungen für die be-\nrufsüblichen Hilfmittel nennen, insbesondere für\nWarenträger, Bausysteme, Attrappen und Re-\nquisiten\ne) Beschaffenheit, Eigenschaften, Verwendungs-\nund Lagerungsmöglichkeiten der berufsübli-\nchen Hilfsmittel erklären\nf) die berufsüblichen Hilfsmittel, insbesondere\nWarenträger, Bausysteme, Attrappen und Re-\nquisiten, auf- und abbauen sowie pflegen und\nlagern\n6    Anwenden berufs-          a) Untergründe vorbehandeln; Anstrich mittel ent-\nbezogener Be- und             sprechend Untergrund, Witterung und Licht\nVerarbeitungstechniken        auswählen; Farben unter Beachtung von Ton,\n(§ 4 Nr. 6)                   Sättigung und Helligkeit mischen; Anstrichmit-\ntel verarbeiten, insbesondere streichen, rollen\nund spritzen; Reinigungsmittel anwenden            X\nb) berufsübliche Werkstoffe, insbesondere Papie-\nre, Kartons, Pappen, Tapeten, Folien, Haftmate-\nrialien und Fotos, schneiden und kleben; Fotos\nkaschieren; Bespannungsmaterialien schnei-\nden, reißen, nähen, heften und kleben; mit Be-\nspannungsmaterialien verkappt ausschlagen\nund beziehen; Kanten mit Bändern und Leisten\nabsetzen                                                           X\nc) Holz, Holzwerkstoffe und Kunststoffe berufsbe-\nzogen bearbeiten, insbesondere sägen, bohren,\nhobeln, dübeln, schneiden, schleifen, biegen\nund polieren","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1980                                 1923\nzu vermitteln im\nLfd.           Teil des                                                                         Ausbildungshalbjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes            zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1               2\n1                2                                            3                                        4\n7    Anwenden von Schrift-              die gebräuchlichsten Schriftarten anwenden\narten und Beschriften              und ihre Einsatzmöglichkeiten erklären                                   X\n(§ 4 Nr. 9)\n8    Anwenden des Sieb-             a) Arbeitsgang des Siebdruckverfahrens und Wir-\ndrucks als Mittel der              kung der Farben, Auswasch- und Reinigungs-\nSchauwerbegestaltung              mittel erklären\n(§ 4 Nr. 10)\nb) den Einsatz von Siebdrucken als Gestaltungs-\nmittel in der Schauwerbung beschreiben                                    X\nc) bei betriebsüblichen Siebdruckarbeiten mit-\nwirken\nAbschnitt II: berufliche Fachbildung\nzu vermitteln im\nLfd.           Teil des                                                                         Ausbildungshalbjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes            zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n3       4      5       6\n1                2                                            3                                        4\n1    Die in § 4 Nr. 2 bis 4            die in Abschnitt 1, lfd. Nr. 1 bis 3, Spalte 3 aufge- während des 2.\nbis  aufgeführten Teile des            führten Fertigkeiten und Kenntnisse                   und 3. Ausbildungsjahres\n3    Ausbildungsberufsbildes                                                                 zu vermitteln\n4    Einsetzen von Werk-               Bezugsquellen und handelsübliche Preislagen\nstoffen und Hilfsmitteln          für Standardwerkstoffe und -hilfsmittel nennen         X\neinschließlich\nvorgefertigter Elemente\n(§ 4 Nr. 5)\n5    Anwenden berufs-                  durch Anwenden von Be- und Verarbeitungs-\nbezogener Be- und                 techniken gestalterische Wirkungen erzielen                    X\nVerarbeitungstechniken\n(§ 4 Nr. 6)\n6    Kenntnisse der                 a) Funktionen und Aufgaben der Wirtschaftswer-\nSchauwerbung                      bung unter Berücksichtigung\n(§ 4 Nr. 7)                       aa) der Repräsentation und der Bedarfs- und\nMarktentwicklung,\nbb) des Zusammenhangs von Bedürfnissen,\nBedarfsweckung und Bedarfsdeckung,\ncc) der Einkaufs- und Verkaufserleichterun-                           X\ngen, des Transparentmachens der Ange-\nbote, der Verbraucherinformation und der\nKommunikation und\ndd) der Umsatzsteigerung und der Sicherung\ndes Unternehmens\naus der Sicht des Werbenden und des Umwor-\nbenen erklären","1924                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nzu vermitteln im\nLfd.         Teil des                                                             Ausbildungshalbjahr\nNr.  Ausbildungsberufsbildes       zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n3       4      5      6\n2                                       3                                 4\nb) Vor- und Nachteile sowie Eigenschaften wichti-\nger Werbemittel und -träger beurteilen, insbe-\nsondere von Schaufenster, Verkaufsraum, Wer-\nbebrief, Prospekt, Katalog, Anzeige, Plakat,\nLeuchtwerbung, Diapositiv, Verpackung, Dis-\nplay, Werbegeschenke und Werbeveranstal-\ntungen                                                X\nc) Zusammenwirken der Schauwerbung mit ande-\nren Werbemedien beschreiben                                   X\nd) gefühls- und verstandesbedingte Verhaltens-\nweisen des Umworbe·nen schildern, insbeson-\ndere Beispiele nennen für\naa) Seh- und Gehverhalten (Blickrichtung,\nBlickwinkel, Augenhöhe, Verhalten in Ver-\nkehrsströmen),\nbb) Verhalten im Tages-, Wochen-, Monats-\nund Jahresablauf,\ncc) Wandel der Konsumgewohnheiten und\ndd) Reaktionen auf Symbole, Leitbilder, Kon-\nventionen und Mode                        X\ne) Werbeargumente und Präsentationsformen\nden Waren und sonstigen Werbeobjekten\nzuordnen, insbesondere Werbeargumente aus\nEigenschaften, Form, Verwendungsmöglichkei-\nten, Nutzen, Preis und Wirtschaftlichkeit der\nWerbeobjekte entwickeln\nf) zielgruppengerechte Anwendung von Licht,\nFarbe, Form, Schrift, Ton, Geruch und Bewe-\ngung auf Waren und sonstige Werbeobjekte be-\nschreiben                                      X              X\ng) Beziehungen zwischen dem Warenangebot und\ndem Baukörper mit seiner technischen Ausstat-\ntung für die Wirksamkeit der Schauwerbung\nerklären, insbesondere Be- und Entlüftung,\nSonnenschutzeinrichtungen, Stromanschlüs-\nsen, Rastern                                   X\nh) Organisations- und Arbeitsmittel der Schauwer-\nbung anwenden, insbesondere Lieferanten- und\nWerbemittelkartei, Anzeigenbuch, Fensterbuch,\nFachliteratur, Matern-, Foto- und Skizzensamm-\nlungen                                                 X\ni) Zweck und Inhalt der Werbeplanung beschrei-\nben, insbesondere der Aktions- und Kostenpla-\nnung\nk) Bedeutung von Planmäßigkeit, Einheitlich-\nkeit und Beständigkeit einzelner Werbemittel\nund Werbemaßnahmen an Beispielen erklären                     X","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1980                             1925\nzu vermitteln im\nLfd.           Teil des                   zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse      Ausbildungshalbjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\n3       4      5       6\n1                2                                            3                                   4\n7    Entwerfen und                 a) Skizzen insbesondere für Flächenaufteilungen\nGestalten von                     und Raumgliederungen anfertigen                   X\nSchauwerbeobjekten\n(§ 4 Nr. 8)\nb) maßstäbliche Zeichnungen als Draufsicht, Vor-\nderansicht, Seitenansicht und Zentralperspek-\ntive anfertigen                                          X\nc) Vergrößerungen mit Quadratnetz und Projektor\nanfertigen\nd) die Zusammenhänge zwischen Licht und Farbe\nsowie die Begriffe Farbkreis, Farbleiter und Kon-\ntraste, insbesondere ihre Bedeutung für die Auf-\nmerksamkeits- und Symbolwirkung, erklären\ne) Entwürfe durch Anwendung derVerhältnisrech-\nnung maßstabsgerecht übertragen                                  X\n8    Anwenden                      a) im Stempeldruck-, Abrieb- und Schablonenver-\nvon Schriftarten                  fahren und mit vorgefertigten Buchstaben be-\nund Beschriften                   schritten                                         X\n(§ 4 Nr. 9)\nb) selbstgefertigte und vorgefertigte Buchstaben\nnach Anlaß und Schriftcharakter einsetzen\n9    Kenntnisse der                a) die wesentlichen Unterschiede des Hoch-, Tief-\nDruck- und                        und Flachdrucks erklären                                          X\nVervielfältigungs-            b) Druckerzeugnisse als Beispiele für die einzel-\nverfahren                         nen Druckverfahren nennen\n(§ 4 Nr. 11)\n10    Durchführen von               a) die in der Schauwerbung anfallenden Kosten\nMaßnahmen                         sowie ihre wesentlichen Bestimmungsgrößen\nzur Beschaffung                   bei einzelnen Werbemaßnahmen aufzählen und\nund zum Versand                   Möglichkeiten der Kostenersparnis beschrei-\n(§ 4 Nr. 12)                      ben                                                       X\nb) Angebote über Materialien auf Preis, Verwen-\ndungszweck, Beschaffenheit, Güte sowie Liefe-\nrungs- und Zahlungsbedingungen prüfen\nc) kostengünstigste Versandform im Güterverkehr\nbei Bahn, Post und Spedition ermitteln; Ver-\nsandformulare ausfüllen\nd) Kalkulation für eine Schauwerbegestaltung auf-\nstellen                                                           X\ne) Materialien für die Schauwerbeabteilung ein-\nkaufen und annehmen sowie den damit verbun-\ndenen Zahlungsverkehr abwickeln                           X","1926                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nzu vermitteln im\nLfd.           Teil des                                                              Ausbildungshalbjahr\nNr.                                   zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nAusbildungsberufsbildes\n3       4      5      6\n2                                         3                                4\n11    Präsentieren von Waren    a) Besonderheiten, Vorteile und Verwendungs-\nund Dienstleistungen,          möglichkeiten der zu präsentierenden Waren in\nDurchführen                    Abhängigkeit von Form und Zusammensetzung\nvon Raumgestaltungen           sowie Funktionen der Dienstleistungen be-\n(§ 4 Nr. 13)                   schreiben\nb) Waren mit Beiwerk nach modischen, ge-\nschmacklichen und stilistischen Gesichts-\npunkten für mindestens zwei Warengruppen\noder je einen Waren- und Dienstleistungsbe-\nreich dem Gestaltungsentwurf entsprechend\nauswählen und zusammenstellen                         X\nc) Bausysteme, Warenträger, Requisiten, Licht-\nquellen und sonstige Materialien werbewirksam\neinsetzen\nd) Waren und Beiwerk in Reihe, Stapel, Kombina-\ntionen und Gruppen präsentieren und hierbei\nihre Besonderheiten herausstellen\ne) Licht, Farbe und Darstellungsformen, insbeson-\ndere Symmetrie, Asymmetrie, Kontraste, Struk-\nturen, Statik, Dynamik und Rhythmus gestalte-\nrisch einsetzen\nf) Schauwerbegestaltungen nach vorgegebenem\nThema und nach eigenem Entwurf ausführen,\ndabei den Bezug zum Thema, Text oder zu an-\nderen Teilen der Gestaltung herstellen                               X\n12    Kenntnisse der für die    Die wesentlichen Inhalte insbesondere folgender\nBerufsausübung            Gesetze und Verordnungen nennen und ihre An-\nnotwendigen Gesetze       wendung beschreiben:\nund Verordnungen          a) Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb,\n(§ 4 Nr. 14)\nb) Verordnung über Sonderverkäufe, insbeson-\ndere über Sommer- und Winterschlußverkäufe,\nX\nc) Preisauszeichnungsverordnung,\nd) Urheberrechtsgesetz,\ne) Gebrauchsmustergesetz,\nf) Warenzeichengesetz und\ng) Verordnung über Preisnachlässe und Zugaben"]}