{"id":"bgbl1-1980-64-4","kind":"bgbl1","year":1980,"number":64,"date":"1980-10-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/64#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-64-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_64.pdf#page=7","order":4,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Süßwarentechnik","law_date":"1980-10-03T00:00:00Z","page":1911,"pdf_page":7,"num_pages":7,"content":["Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1980                                1911\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zur Fachkraft für Süßwarentechnik *)\nVom 3. Oktober 1980\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                            (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fach-\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch                         richtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten\n§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1                          und Kenntnisse:\nS. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit\n1. in der Fachrichtung Konfekt:\ndem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver-\nordnet:                                                                           Herstellen von Konfekt;\n2. in der Fachrichtung Schokolade:\n§ 1\nHerstellen von Schokolade;\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                             3. in der Fachrichtung Zuckerwaren:\nDer Ausbildungsberuf Fachkraft für Süßwarentechnik                            Herstellen von Zuckerwaren.\nwird staatlich anerkannt.\n§4\n§2\nAusbildungsrahmenplan\nAusbildungsdauer\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach\nDie Ausbildung dauert drei Jahre. Im dritten Ausbil-                      der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\ndungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen                                    und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\n1. Konfekt,                                                                   dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-\ndungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\n2. Schokolade,                                                                Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere\n3. Zuckerwaren                                                                zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung\nvorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonder-\ngewählt werden.                                                               heiten die Abweichung erfordern.\n§3\nAusbildungsberufsbild                                                             §5\n(1) Gegenstand der für alle Fachrichtungen gemein-                                            Ausbildungsplan\nsamen Berufsausbildung sind mindestens die folgenden                             Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nFertigkeiten und Kenntnisse:                                                  bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen\n1. Kenntnisse des Ausbildungsbetriebes,                                    Ausbildungsplan zu erstellen.\n2. Arbeitsschutz und Unfallverhütung,\n§6\n3. Hygiene,\nBerichtsheft\n4. Umweltschutz,\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\n5. Bedienen von Maschinen und Anlagen,\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit\n6. Bearbeiten von Roh- und Zusatzstoffen,                                   zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-\n7. Herstellen von Roh- und Fertigmassen,                                    zeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft re-\ngelmäßig durchzusehen.\n8. Bearbeiten von Roh- und Fertigmassen,\n9. Verpacken von Fertigprodukten,                                                                      §7\n10. Lagern der Waren.                                                                             Zwischenprüfung\n*) Diese Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Kon-    (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\nferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland be-\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende\nschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Bei-\nlage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.                                    des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.","1912                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der    3. in der Fachrichtung Zuckerwaren:\nAnlage zu § 4 für die ersten drei Ausbildungshalbjahre            a) Herstellen gefüllter Hartkaramellen,\naufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den\nim Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmen-                 b) Herstellen von Weichkaramellen.\nlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die        (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\nBerufsausbildung wesentlich ist.                             den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-\nmatik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in   geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben ins-\ninsgesamt höchstens drei Stunden drei Arbeitsproben           besondere aus folgenden Gebieten in Betracht:\ndurchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:\n1. im Prüfungsfach Technologie:\n1 . Bearbeiten von Roh- und Zusatzstoffen,\na) Bearbeiten von Roh- und Zusatzstoffen,\n2. Verändern von Rohmassen durch Zugabe struktur-\nund geschmacksbestimmender Stoffe,                           b) Herstellen von Roh- und Fertigmassen,\n3. Vorbereiten von Einlagen und Füllungen,                         c) Beschreiben von Maschinen und Anlagen,\n4. Inbetriebnehmen einer Produktionsmaschine,                      d) Beschreiben eines Produktionsablaufes,\n5. Reinigen und Pflegen der Geräte und Maschinen.                  e) Verpacken von Fertigprodukten,\nf) Hygiene,\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\ng) Arbeitsschutz und Unfallverhütung;\ninsgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben insbeson-\ndere aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:                2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\n1. Beschreiben von Roh- und Zusatzstoffen,                         a) Prozentrechnen,\n2. Beschreiben von Verpackungsmaterialien und Ver-                 b) rezeptbezogenes Rechnen;\npackungstechniken,\n3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\n3. Erklären der Veränderungen bei der Lagerung von\nWaren auf Grund äußerer Einflüsse,                          Wirtschafts- und Sozialkunde.\n4. Grundrechenarten,                                          Die Fragen und Aufgaben sollen sich auch auf praxisbe-\nzogene Fälle beziehen.\n5. Mischungsrechnen.\n(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-\nDie schriftlichen Aufgaben sollen sich auch auf praxis-\nbezogene Fälle beziehen.                                       den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\n1. im Prüfungsfach\n(5) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter          Technologie                              120 Minuten,\nForm durchgeführt wird, kann die in Absatz 4 genannte          2. im Prüfungsfach\nPrüfungsdauer unterschritten werden.                               Technische Mathematik                     90 Minuten,\n3. im Prüfungsfach\nWirtschafts- und Sozialkunde              60 Minuten.\n§8\nAbschlußprüfung                          (5) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter\nForm durchgeführt wird, kann die in Absatz 4 genannte\n( 1 ) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der   Prüfungsdauer unterschritten werden.\nAnlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse\nsowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten              (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-\nLehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich      lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in\nist.                                                          einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu er-\ngänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung von\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in    wesentlicher Bedeutung ist. Die schriftliche Prüfung hat\nder vereinbarten Fachrichtung in insgesamt höchstens          gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.\nsieben Stunden zwei Arbeitsproben durchführen. Hier-\n(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-\nfür kommen insbesondere in Betracht:\nfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-\n1. in der Fachrichtung Konfekt:                               fungsfächer das doppelte Gewicht.\na) Herstellen eines Sortimentes von fünf Pralinenar-\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-\ntikeln in unterschiedlicher Verarbeitung,\ntigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der\nb) Fertigen einer Pralinensorte nach eigener Rezep-      Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-\ntur;                                                stens ausreichende Leistungen erbracht sind.\n2. in der Fachrichtung Schokolade:\n§9\na) Herstellen einer massiven Schokolade und eines\nHohlkörpers,                                                       Aufhebung von Vorschriften\nb) Füllen von Hohlkörpern mit Nugat und nugatähn-           Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-\nlichen Massen;                                      pläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe,","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1980                            1913\nAnlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungs-                                   § 11\nberufe, insbesondere für die Ausbildungsberufe Bon-                              Berlin-Klausel\nbonmacher und Konfektmacher, die in dieser Rechts-\nverordnung geregelt sind, sind nicht mehr anzuwenden.           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-\n§ 10                                dungsgesetzes auch im Land Berlin.\nÜbergangsregelung\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-                               §12\nten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen\nVorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-                             Inkrafttreten\ntragspartner vereinbaren die Anwendung der Vorschrif-           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nten dieser Verordnung.                                       in Kraft.\nBonn, den 3. Oktober 1980\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","1914                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nAnlage\n(zu§ 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zur Fachkraft für Süßwarentechnik\n1. Für alle Fachrichtungen gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse:\nzu vermitteln im\nLfd.             Teil des                                                               Ausbildungshalbjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes         zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1 1 2  1 3 1  4  1  5 1 6\n2                                         3                                 4\n1   Kenntnisse des             a) Organisation und Aufgaben der einzelnen Be-\nAusbildungsbetriebes           triebsbereiche darstellen                       X\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1)\nb) Funktion betrieblicher Einrichtungen, insbeson-\ndere Lager, Produktion und Qualitätskontrolle\nerklären                                            X\nc) wirtschaftliche Faktoren, insbesondere Energie-\nund Materialieneinsatz erläutern                X\nd) betriebliche Ordnungsmittel, insbesondere Be-\nrufsbildungsgesetz, Berufsausbildungsvertrag,\nJugendarbeitsschutzgesetz und Tarifverträge,\nerläutern                                       X\ne) Merkmale kooperativer Verhaltensweisen am\nArbeitsplatz beschreiben                        X\nf) gesetzliche Bestimmungen zur Fort- und Wei-\nterbildung und die entsprechenden Förde-\nrungsmöglichkeiten nennen                       X\ng) Bedeutung der Sozialversicherung erklären            X\nh) fachbezogene Bestimmungen des Lebensmit-\ntel- und Bedarfsgegenständegesetzes nennen                    X\n2    Arbeitsschutz              a) einschlägige Bestimmungen der gesetzlichen\nund Unfallverhütung           und betrieblichen Arbeitsschutzvorschriften\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)            nennen\nb) Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfall-\nversicherung, insbesondere Unfallverhütungs-\nvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, nen-\nnen\nc) unfallverursachendes menschliches Fehlver-\nhalten sowie berufstypische Unfallquellen und\n-situationen beschreiben\nd) Schutzmaßnahmen und Sicherheitsvorschrif-\nten am Arbeitsplatz nennen\ne) Gefahren im Umgang mit elektrischem Strom\nbeschreiben\nf) Gefahren im Umgang mit Gasen und gefährli-\nchen Stoffen beschreiben\ng) wesentliche Vorschriften über die Feuerverhü-\ntung und die Brandschutzeinrichtungen nennen\nh) Verhalten bei Unfällen beschreiben und Maß-\nnahmen zur Ersten Hilfe einleiten\n3    Hygiene                   a) Bedeutung der Betriebshygiene erklären\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)        b) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der hygie-\nnischen Erfordernisse sauberhalten und ge-\neignete Arbeitskleidung tragen","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1980                            1915\nzu vermitteln im\nLfd.          Teil des                                                                   Ausbildungshalbjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes            zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1   2     3   4    5   6\n1                2                                            3                                   4\nc) Maschinen, technische Einrichtungen und Ar-\nbeitsräume desinfizieren\nd) Schädlingsbekämpfungsmittel sachgemäß an-\nwenden\ne) das Bundesseuchengesetz und die Hygiene-\nverordnung in bezug auf Personen, Arbeitsplatz\nund Arbeitsmittel erläutern und aufsichtsführen- während der gesamten\nde Behörden nennen                               Ausbildungszeit zu\nvermitteln\n4  Umweltschutz                 a) betriebsbedingte Ursachen von Umweltbela-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 4)               stungen und Möglichkeiten ihrer Vermeidung\naufzeigen\nb) Abfall unter Berücksichtigung der gesetzlichen\nBestimmungen beseitigen\n5  Bedienen von                 a) Aufbau, Arbeitsweise und Anwendungsmög-\nMaschinen                        lichkeiten von Geräten, Maschinen und Anlagen\nund Anlagen                      erklären                                         X\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 5)\nb) Arbeitsgeräte zweckentsprechend einsetzen             X\nc) Maschinen und Anlagen unter Beachtung der\nBedienungsanleitung und der Sicherheitsvor-\nschritten sowie unter Berücksichtigung rationel-\nler Energienutzung in Betrieb nehmen                      X\nd) Prozeßablauf kontrollieren und bei Störungen\nMaßnahmen zur Beseitigung einleiten                                 X\ne) Geräte und Maschinen mit ausgewählten Reini-\ngungs- und Pflegemitteln reinigen und pflegen    X\n6  Bearbeiten· von              a) Arten und Sorten der Roh- und Zusatzstoffe\nRoh- und Zusatzstoffen           nennen sowie deren Eigenschaften und Ver-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 6)               wendungsmöglichkeiten erklären                       X\nb) Roh- und Zusatzstoffe nach Qualitätsmerkma-\nlen beurteilen                                                 X\nc) Roh- und Zusatzstoffe zerkleinern                     X\nd) Roh- und Zusatzstoffe mischen und kneten                   X\ne) Roh- und Zusatzstoffe kochen                                    X\n7  Herstellen von               a) Rohmassen aus Rohstoffen nach vorgegebe-\nRoh- und Fertigmassen            nen Rezepturen herstellen                                           X\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 7)\nb) Fertigmassen aus Rohmassen und Rohstoffen\nnach vorgegebenen Rezepturen herstellen                             X\n8  Bearbeiten von               a) Roh- und Fertigmassen durch Zugabe struktur-\nRoh- und Fertigmassen            und geschmacksbestimmender Stoffe verän-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 8)               dem                                                       X\nb) Roh- und Fertigmassen nach Konsistenz, Aus-\nsehen, Geschmack und Geruch beurteilen                         X\nc) Roh- und Fertigmassen fachgerecht zwischen-\nlagern                                                              X","1916                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n,\nzu vermitteln im\nLfd.             Teil des                                                              Ausbildungshalbjahr\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\n1   2    3     4    5  6\n1                  2                                         3                                 4\nd) Massen vorkristallisieren ·und temperieren                          X\ne) Einlagen und Füllungen vorbereiten                       X\n9   Verpacken von              a) Eigenschaften der verwendeten Verpackungs-\nFertigprodukten                materialien beschreiben                            X\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 9)         b) Verpackungsmöglichkeiten nennen                 X\nc) Fertigprodukte versandfertig verpacken              X\n10    Lagern der Waren           a) Wareneingangskontrolle durchführen                       X\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 10)        b) Bedingungen für die Lagerung von Roh- und\nZusatzstoffen sowie von Verpackungsmateria-\nlien auf Grund ihrer Eigenschaften erklären             X\nc) Bedingungen für die Lagerung von Rohmassen,\nFertigmassen und Fertigprodukten auf Grund ih-\nrer Eigenschaften erklären                                    X\nd) Waren lagern                                                   X\ne) Einflüsse und Veränderungen bei der Aufbe-\nwahrung und Lagerung von Waren nennen              X\nII. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen:\n1. Fachrichtung Konfekt\nzu vermitteln im\nLfd.             Teil des                                                              Ausbildungshalbjahr\nNr.                                     zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nAusbildungsberufsbildes\n1   2     3    4     5 6\n1                  2                                         3                                  4\nHerstellen von Konfekt    a) Einlagen herstellen                                                 X\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1)        b) Einlagen von Hand temperieren                                          X\nC) Einlagen von Hand überziehen                                        X\nd) Hohlkörper ausformen                                                   X\ne) Füllungen herstellen und eindosieren                                X\nf) Hohlkörper deckeln                                                 X\ng) Krustenliköreinlagen von Hand herstellen                               X\nh) Praline von Hand dekorieren                                         X\ni) Hohlkörperanlage bedienen                                          X\nk) Maschinen zum Verformen, Überziehen und De-\nkorieren bedienen                                                    X\n1) Pralinen und Hohlkörper von Hand herstellen                           X\nm) Gießanlage für feste und flüssige Produkte be-\ndienen                                                               X\nn) Produktionsprozesse steuern                                            X\no) Rezeptvariationen erläutern                                            X\np) Fertigprodukte sensorisch prüfen                                    X","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11'. Oktober 1980                            1917\n2. Fachrichtung Schokolade\nLfd.            Teil des                                                                      zu vermitteln im\nNr.    Ausbildungsberufsbildes           zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse  ,.   Ausbildungshalbjahr\n1   2    3    4     5  6\n1                 2                                           3                                    4\nHerstellen                   a) Schokoladen- und Schokoladenüberzugsmas-\nvon Schokolade                   sen nach Rezeptur unter Berücksichtigung des\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2)               Röstens, Knetens, Mischens, Walzens und Con-\nchierens herstellen                                                  X\nb) vorkristallisieren, überziehen, dekorieren von\nHand                                                                     X\nc) eintafeln von Hand                                                    X\nd) Hohlkörperanlage bedienen                                                 X\ne) Eintafelanlage bedienen                                                   X\nf) Produktionsprozesse steuern                                              X\ng) Rezeptvariationen erläutern                                               X\nh) Fertigprodukte sensorisch prüfen                                      X\n3. Fachrichtung Zuckerwaren\nzu vermitteln im\nLfd.            Teil des                                                                    Ausbildungshalbjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes           zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1   2    3    4     5  6\n1                 2                                           3                                    4\nHerstellen                   a) flüssige, halbflüssige und feste Füllungen her-\nvon Zuckerwaren                  stellen                                                              X\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 3)\nb) gefüllte und ungefüllte Hartkaramellen nach Re-\nzeptur unter Berücksichtigung des Auflösens,\nKochens, Prägens und Kühlens herstellen                              X\nc) Weichkaramellen nach Rezeptur unter Berück-\nsichtigung des Auflösens, Kochens, Schnei-\ndens und Wickelns herstellen                                         X\nd) kaschierte Bonbons herstellen                                             X\ne) Spezialitäten, insbesondere Streifenware, von\nHand herstellen                                                          X\nf) Auflöse-, Koch- und Kühlanlagen bedienen                                 X\ng) Präge-, Schneide- und Wickelmaschinen bedie-\nnen                                                                      X\nh) Produktionsprozesse steuern                                               X\ni) Rezeptvariationen erläutern                                              X\nk) Fertigprodukte sensorisch prüfen                                      X"]}