{"id":"bgbl1-1980-64-3","kind":"bgbl1","year":1980,"number":64,"date":"1980-10-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/64#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-64-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_64.pdf#page=6","order":3,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Hörgeräte-Akustiker-Handwerk","law_date":"1980-10-03T00:00:00Z","page":1910,"pdf_page":6,"num_pages":1,"content":["1910                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n..                                  Erste Verordnung\nzur Anderung der Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nim praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung\nfür das Hörgeräte-Akustiker-Handwerk\nVom 3. Oktober 1980\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der                  4. in den in § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Arbei-\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                       ten der Arbeitsprobe.\n(BGBI. 19661 S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des           (2) Auch bei Vorliegen der Voraussetzungen nach\nGesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) geändert               Absatz 1 ist Teil I nicht bestanden, wenn eine der Ar-\nworden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundes-                  beiten der Meisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1\nminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:                  oder der Arbeitsprobe nach § 4 Abs. 1 ungenügend\nist.\nArtikel 1                                  (3) Zur Ermittlung der Prüfungsleistung in der Mei-\nDie Verordnung über das Berufsbild und über die Prü-            sterprüfungsarbeit ist der rechnerische Durchschnitt\nfungsanforderungen im praktischen Teil und im fach-               aus den Leistungen in den drei in § 3 Abs. 1 genann-\ntheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Hör-                ten Arbeiten, zur Ermittlung der Prüfungsleistung in\ngeräte-Akustiker-Handwerk vom 21. Oktober 1975                    der Arbeitsprobe der rechnerische Durchschnitt aus\n(BGBI. 1S. 2638) wird wie folgt geändert:                         den Leistungen in den vier in § 4 Abs. 1 genannten\nArbeiten zu bilden.\n1. In der Bezeichnung sowie in § 1 Abs. 1 und 2 wird                                        §4b\njeweils das Wort „Hörgeräte-Akustiker-Handwerk\"\nBefreiung von Teil I bei der Wiederholung\ndurch das Wort „Hörgeräteakustiker-Handwerk\" er-\nsetzt.                                                                           der Meisterprüfung\n2. Der Bezeichnung der Verordnung werden folgende                    Bei der Wiederholung der Meisterprüfung ist der\nKurzbezeichnung und Abkürzung angefügt:                        Prüfling, dessen Leistungen für das Bestehen des\nTeils I insgesamt in einer vorangegangenen Meister-\n,, (Hörgeräteakustikermeisterverordnung -                      prüfung nicht ausgereicht haben, auf Antrag von den-\nHörgAkMstrV)''.                                                jenigen Arbeiten der Meisterprüfungsarbeit nach § 3\n3. Die Überschrift des § 2 erhält folgende Fassung:               Abs. 1 und der Arbeitsprobe nach § 4 Abs. 1 zu be-\nfreien, in denen er in einer vorangegangenen Meister-\n„Gliederung und Dauer der praktischen Prüfung                  prüfung mindestens ausreichende Leistungen erzielt\n(Teilt)\".                                                      hat; § 3 der Verordnung über gemeinsame Anforde-\n4. § 2 Abs. 3 wird gestrichen.                                    rungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom\n12. Dezember 1972 (BGBI. 1 S. 2381) bleibt unbe-\n5. Folgende §§ 4 a und 4 b werden eingefügt:\nrührt.\"\n,,§ 4a\nArtikel 2\nBestehen der praktischen Prüfung (Teil 1)\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n( 1) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des          tungsgesetzes in Verbindung mit§ 128 der Handwerks-\nTeils I sind jeweils ausreichende Leistungen                ordnung auch im Land Berlin.\n1. in der Meisterprüfungsarbeit,\n2. in den in§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Arbei-                                   Artikel 3\nten der Meisterprüfungsarbeit,                           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\n3. in der Arbeitsprobe,                                     in Kraft.\nBonn, den 3. Oktober 1980\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht"]}