{"id":"bgbl1-1980-64-2","kind":"bgbl1","year":1980,"number":64,"date":"1980-10-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/64#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-64-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_64.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Konditoren-Handwerk (Konditormeisterverordnung - KondMstrV)","law_date":"1980-10-03T00:00:00Z","page":1907,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1980                          1907\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nim praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung\nfür das Konditoren-Handwerk (Konditormeisterverordnung - KondMstrV)\nVom 3. Oktober 1980\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der            7. Kenntnisse des Kühlens, des Frostens und des Un-\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                terbrechens der Gärung,\n(BGBI. 19661 S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des\n8. Kenntnisse der Funktionsweise der Backofen-\nGesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. I S. 705) geändert\nsysteme, der Gefrier- und Kälteanlagen sowie der\nworden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesmini-\nMaschinen und Geräte und der Maßnahmen zur Ein-\nster für Bildung und Wissenschaft verordnet:\nsparung von Energie,\n9. Kenntnisse des Umgangs mit Kunden einschließ-\n1. Abschnitt                               lich Werbung und Verkaufstechnik,\nBerufsbild                            10. Kenntnisse über die Struktur des Kundenkreises\nund über Standortfragen,\n§ 1                              11. Kenntnisse der Warenpräsentation,\nBerufsbild                           12. Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften der Un-\nfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeits-\n(1) Dem Konditoren-Handwerk sind folgende Tätig-              sicherheit,\nkeiten zuzurechnen:\n13. Kenntnisse der einschlägigen gewerbe-, hygiene-\nHerstellung von                                                 und lebensmittelrechtlichen Vorschriften,\n1. Torten, Formstücken, Desserts einschließlich Früh-       14. Gestalten von Torten, Formstücken, Desserts,\nstücksdesserts, Baumkuchen, Dauerbackwaren und               Baumkuchen,• Süßwaren und Erzeugnissen unter\nsonstigen Feinen Backwaren,                                  Verwendung von Speiseeis sowie Süßspeisen un-\nter besonderer Berücksichtigung der harmonischen\n2. Süßwaren, insbesondere Erzeugnissen aus Zucker,\nVerbindung von Form, Farbe und Geschmack sowie\nSchokolade, Marzipan und Früchten,\nder materialgerechten Verarbeitung,\n3. Speiseeis und Erzeugnissen unter Verwendung von\n15. Entwerfen von Formen und Dekors für besondere\nSpeiseeis sowie Süßspeisen\nAnlässe,\nunter besonderer Berücksichtigung der harmonischen\n16. Anschlagen; Dressieren und Aufstreichen von Mas-\nVerbindung von Form, Farbe und Geschmack bei der\nsen, Abrösten von Brand-, Makronen- und Florenti-\nGestaltung von Torten, Formstücken, Desserts, Baum-\nnermassen und Anrühren von Hippenmasse,\nkuchen, Süßwaren, Erzeugnissen unter Verwendung\nvon Speiseeis sowie Süßspeisen.                             17. Führen und Aufarbeiten von Hefeteigen,\n(2) Dem Konditoren-Handwerk sind folgende Kennt-          18. Anwirken, Touren und Aufarbeiten von Plunder- und\nnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:                             Blätterteigen,\n19. Anwirken, Ausrollen und Aufarbeiten von Mürbe-\n1. Kenntnisse der fachbezogenen Biologie, Physik,              teigen,\nLebensmittelchemie und Hygiene,\n20. Lagern, Anwirken und Ausformen von Honig- und\n2. Kenntnisse der Roh- und Hilfsstoffe einschließlich\nLebkuchenteigen,\nsolcher für Erzeugnisse, die für Diabetiker bestimmt\nsind,                                                   21. Anwirken und Aufstreichen von Oblatenlebkuchen,\n3. Kenntnisse der Grundrezepte mit ihrer;, Abwandlun-      22. Backen der Teige und Massen,\ngen einschließlich solcher für Erzeugnisse, die für     23. Anschlagen, Auftragen und Backen von Baum-\nDiabetiker bestimmt sind,                                   kuchen,\n4. Kenntnisse des Gär- und des Backvorganges,              24. Kochen, Tablieren und Auftragen von Glasuren,\n5. Kenntnisse der Arten physikalischer, chemischer         25. Zubereiten von Füllungen und Cremes,\nund biologischer Lockerung,\n26. Füllen, Garnieren und Überziehen von Torten, Form-\n6. Kenntnisse der Lagerung und der Frischhaltung,              stücken und Desserts,","1908                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n27. Füllen, Überziehen und Garnieren von Teegebäck           dung von Form, Farbe und Geschmack sowie die mate-\nunterschiedlicher Sorten aus Mürbeteigen und aus        rialgerechte Verarbeitung besonders zu berücksichti-\nMakronenmassen,                                          gen.\n28. Kochen und Gießen des Sudes für Krustenpralinen,                                       §3\n29. Kochen, Mischen und Ausformen von Pralinenfül-                                Meisterprüfungsarbeit\nlungen,\n(1) Als Meisterprüfungsarbeit sind zwei der nachste-\n30. Schmelzen und Formen von Krokant,                        henden Arbeiten, in jedem Fall die nach Nummer 1, an-\n31. Bearbeiten und Dressieren von Nougat,                    zufertigen:\n32. Temperieren, Gießen und Spänen von Kuvertüren            1. ein garnierter Baumkuchen,\nsowie Überziehen mit Kuvertüren,\n2. ein Formstück,\n33. Dragieren mit Kuvertüren und Zucker,\n3. ein Werbestück aus Karamel, Kuvertüre, Krokant\n34. Anwirken, Modellieren und Garnieren von Lübecker              oder Marzipan.\nMarzipan,\n(2) Der Prüfling hat dem Prüfungsausschuß vor Anfer-\n35. Abflämmen von Königsberger Marzipan,                    tigung der Meisterprüfungsarbeit einen Entwurf in Form\n36. Blanchieren, Eindunsten und Frosten von Früchten,        einer Werkzeichnung sowie eine Beschreibung der Mei-\nsterprüfungsarbeit zur Genehmigung vorzulegen.\n37. Kandi(;:lren und Glasieren von Früchten,\n(3) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind abzuliefern:\n38. Kochen von Gelee, Marmelade und Konfitüre,\n39. Anrichten von Süßspeisen und Mixgetränken,                1. die Herstellungsrezepte,\n40. Zubereiten, Gefrieren und Portionieren von Spei-          2. die Kostenberechnungen.\nseeis sowie Anrichten von Eisbechern,\n41. Einsetzen, Stürzen und Garnieren von Eisbomben,                                        §4\nEistorten und Formeneis,                                                          Arbeitsprobe\n42. Anrichten und Backen von Fleischpasteten,                   (1) Als Arbeitsproben sind herzustellen:\n43. Füllen, Belegen und Garnieren von Frühstücksdes-\nserts,                                                   1. eine Ladenanschnittorte,\n2. eine Eisbombe oder Eistorte,\n44. Entwerfen und Herstellen von Werbestücken,\n3. eine Pralinenmischung, bestehend aus mindestens\n45. Präsentieren von Konditoreierzeugnissen           ein-\nschließlich Dekorieren,                                      vier Sorten,\n4. vier verschieden modellierte Marzipanfiguren in je-\n46. Beraten der Kunden beim Verkauf von Konditorei-\n. weils drei gleichen Ausfertigungen,\nerzeugnissen und Handelswaren,\n5. ein Pastetenhaus oder Plundergebäck oder eine\n47. Entfrosten von Halbfertig- und Fertigerzeugnissen,\nTeegebäckmischung, bestehend aus mindestens\n48. Warten der Anlagen, Maschinen und Geräte sowie                vier Sorten, oder Oblatenlebkuchen oder Honig-\nInstandhalten der Werkzeuge.                                 kuchen,\n6. Petits fours oder Käsefours.\n(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertig-\n2. Abschnitt                        keiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprü-\nfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen\nPrüfungsanforderungen in den Teilen I und II              worden sind.\nder Meisterprüfung                                                     §5\n§2                                       Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse\n(Teil II)\nGliederung, Dauer und Bestehen\nder praktischen Prüfung (Teil 1)                   (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prü-\nfungsfächern nachzuweisen:\n(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzuferti-\ngen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestim-       1. Fachzeichnen:\nmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge              a) Garniermuster einschließlich Ornamente,\ndes Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.\nb) Schriftbilder;\n(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll        2. Fachtechnologie:\nnicht länger als zwei Arbeitstage, die Arbeitsprobe nicht\nlänger als sechzehn Stunden dauern.                               a) fachbezogene Biologie, Physik, Lebensmittelche-\nmie und Hygiene,\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\nTeils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Mei-          b) Gär- und Backvorgang,\nsterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe. Bei der Be-           c) Arten physikalischer, chemischer und biologi-\nwertung der Leistungen sind die harmonische Verbin-                   scher Lockerung,","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1980                               1909\nd) Funktionsweise der Backofensysteme, der Ge-                  (5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\nfrier- und Kälteanlagen sowie der Maschinen und          Teils II sind jeweils ausreichende Leistungen in den Prü-\nGeräte, Maßnahmen zur Einsparung von Energie,            fungsfächern nach Absatz 1 Nr. 2, 3 und 5.\ne) Kühlen, Frosten und Unterbrechen der Gärung,\nf) materialgerechte Verarbeitung von Roh- und\nHilfsstoffen und Gestaltung von Konditorei-                                     3. Abschnitt\nerzeugnissen,                                                     Übergangs- und Schlußvorschriften\ng) einschlägige Vorschriften der Unfallverftütung,\ndes Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit,                                        §6\nh) einschlägige gewerbe-, hygiene- und lebensmit-                               Übergangsvorschrift\ntelrechtliche Vorschriften,\nDie bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden\ni) Grundrezepte mit ihren Abwandlungen ein-                 Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-\nschließlich solcher für Erzeugnisse, die für Diabe-     schriften zu Ende geführt.\ntiker bestimmt sind;\n3. Werkstoffkunde:                                                                            §7\nArten, Eigenschaften, Verwendung und Verarbeitung                             Weitere Anforderungen\nsowie Frischhaltung und Lagerung der Roh- und\nHilfsstoffe;                                                   Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung be-\nstimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame\n4. Vertriebs- und Verkaufskunde:                                Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom\na) Vertriebs- und Verkaufstechnik sowie Verkaufs-           12. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2381) in der jeweils gel-\npsychologie,                                            tenden Fassung.\nb) Warenpräsentation und Werbung,                                                         §8\nc) Struktur des Kundenkreises und Standortfragen;                                   Berlin-Klausel\n5. Kostenermittlung mit allen für die Preisbildung we-             Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nsentlichen Faktoren einschließlich der Berechnung           tungsgesetzes in Verbindung mit§ 128 der Handwerks-\nfür die Angebots- und die Nachkalkulation.                  ordnung auch im Land Berlin.\n(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-\nführen.                                                                                       §9\nInkrafttreten\n(3) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als sechs\nStunden, die mündliche nicht länger als eine halbe Stun-           (1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1981 in Kraft.\nde je Prüfling dauern.\n(2) Die auf Grund des § 1 22 der Handwerksordnung\n(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf         weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie\nAntrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens         Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr an-\ngute schriftliche Leistungen erbracht hat.                     zuwenden.\nBonn, den 3. Oktober 1980\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht"]}