{"id":"bgbl1-1980-64-1","kind":"bgbl1","year":1980,"number":64,"date":"1980-10-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/64#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-64-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_64.pdf#page=1","order":1,"title":"Viertes Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes","law_date":"1980-10-06T00:00:00Z","page":1905,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1905\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                Z 5702 AX\n1980                       Ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 1980                                                                                                                 Nr. 64\nTag                                                                        Inhalt                                                                                            Seite\n6. 10. 80   Viertes Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               1905\n7400-1\n3. 10. 80    Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fach-\ntheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Konditoren-Handwerk (Konditormeisterverordnung\n- KondMstrV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1907\nneu: 7110-3-69\n3. 10. 80    Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanfor-\nderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Hörgeräte-\nAkustiker-Handwerk . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         1910\n7110-3-47\n3. 10. 80    Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Süßwarentechnik . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                         1911\nneu: 800-21-1-83\n6. 10. 80    Verordnung über die Berufsausbildung zum Schauwerbegestalter/zur Schauwerbegestalterin                                                                               1918\nneu: 800-21-1-82\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       1927\nViertes Gesetz\nzur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes\nVom 6. Oktober 1980\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                               2. die Bestimmungen in Verträgen, einschließlich\nder zu ihnen gehörigen Akte mit Protokollen, die\nArtikel 1                                                                    auf Grund der in Nummer 1 genannten Verträge\nzustande gekommen sind oder zu deren Erweite-\nDas Außenwirtschaftsgesetz in der im Bundesge-                                                         rung, Ergänzung oder Durchführung oder zur Be-\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7 400-1, veröffent-                                                 gründung einer Assoziation, Präferenz oder Frei-\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch                                                       handelszone abgeschlossen und im Bundesge-\n§ 24 des Gesetzes vom 23. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1608,                                                     setzblatt, im Bundesanzeiger oder im Amtsblatt\n2902), wird wie folgt geändert:                                                                           der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht\nund als in Kraft getreten bekanntgegeben sind,\n1. § 26 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                                                             3. Rechtsakte des Rates oder der Kommission der\n,,(1) Durch Rechtsverordnung können Vorschriften                                                    Europäischen Gemeinschaften auf Grund oder im\nüber das Verfahren bei der Vornahme von Rechtsge-                                                     Rahmen der in den Nummern 1 und 2 genannten\nschäften oder Handlungen im Außenwirtschaftsver-                                                      Verträge.\nkehr erlassen werden, soweit solche Vorschriften zur                                            Durch Rechtsverordnung können ferner Aufzeich-\nDurchführung dieses Gesetzes oder von Regelungen                                                nungs- und Aufbewahrungspflichten vorgeschrieben\nder in Satz 2 genannten Art oder zur Überprüfung der                                            werden, soweit sie zur Überwachung der Rechtsge-\nRechtsgeschäfte oder Handlungen auf ihre Recht-                                                 schäfte oder Handlungen auf ihre Rechtmäßigkeit im\nmäßigkeit im Sinne dieses Gesetzes oder solcher                                                 Sinne dieses Gesetzes oder von Regelungen der in\nRegelungen erforderlich sind. Regelungen im Sinne                                                Satz 2 genannten Art oder der Erfüllung von Melde-\ndes Satzes 1 sind                                                                                pflichten nach den Absätzen 2 und 3 erforderlich sind\n1. die Bestimmungen der Verträge zur Gründung der                                               und soweit sie nicht bereits nach handels- oder\nEuropäischen Gemeinschaften,                                                               steuerrechtlichen Vorschriften bestehen.\"","1906                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n2. In § 27 Abs. 1 treten an die Stelle des bisherigen      4. § 33 Abs. 5 erhält folgende Fassung:\nSatzes 1 folgende Sätze 1 und 2:\n,,(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der\n,,Die in diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsverord-          Absätze 1, 2, 3 und 4 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu\nnungen erläßt die Bundesregierung; Rechtsverord-           fünfhunderttausend Deutsche Mark, in den Fällen\nnungen, die der Erfüllung von Verpflichtungen aus          des Absatzes 4 Nr. 2 bis 4 mit einer Geldbuße bis zu\nzwischenstaatlichen Vereinbarungen dienen (§ 5),           fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.\"\nerläßt jedoch der Bundesminister für Wirtschaft im\nEinvernehmen mit den Bundesministern des Auswär-        5. In§ 46 a Abs. 3 werden die Worte,,§ 227 der Reichs-\ntigen und der Finanzen. Die Rechtsverordnungen be-         abgabenordnung\" durch die Worte,,§ 178 der Abga-\ndürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.\"              benordnung\" ersetzt.\n3. In § 28 Abs. 2 b Satz 1 werden die Worte „für die der                           Artikel 2\nRat oder die Kommission der Europäischen Gemein-          Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des\nschaften in Ergänzung oder zur Sicherung der Rege-      Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nlungen einer gemeinsamen Marktorganisation Vor-\nschriften erläßt\" durch die Worte „für die in Ergän-\nArtikel 3\nzung oder Sicherung einer gemeinsamen Marktorga-\nnisation Regelungen der in § 26 Abs. 1 Satz 2 be-         Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nzeichneten Art getroffen worden sind\" ersetzt.          Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 6. Oktober 1980\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nGenscher\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLambsdorff"]}