{"id":"bgbl1-1980-63-3","kind":"bgbl1","year":1980,"number":63,"date":"1980-10-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/63#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-63-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_63.pdf#page=4","order":3,"title":"Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden (LogAPrO)","law_date":"1980-10-01T00:00:00Z","page":1892,"pdf_page":4,"num_pages":9,"content":["1892                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nAusbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden\n(LogAPrO)\nVom 1. Oktober 1980\nAuf Grund des § 5 des Gesetzes über den Beruf des          wie deren Stellvertreter. Vor der Bestellung der Lehr-\nLogopäden vom 7. Mai 1980 (BGBI. 1 S. 529) wird mit           kräfte und deren Stellvertreter ist der Leiter der Schule\nZustimmung des Bundesrates verordnet:                         zu hören. Der Vorsitzende bestimmt auf Vorschlag des\n§ 1                            Leiters der Schule die Fachprüfer und deren Stellvertre-\nter für die einzelnen Fächer.\nAusbildung\n(4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige\n(1) Die dreijährige Ausbildung für Logopäden umfaßt       und Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvor-\nmindestens den in Anlage 1 aufgeführten theoretischen        gängen entsenden.\nund praktischen Unterricht und die in Anlage 2 aufge-\nführte praktische Ausbildung.                                                              §4\n(2) Der Auszubildende hat seine regelmäßige und er-                          Zulassung zur Prüfung\nfolgreiche Teilnahme an den nach Absatz 1 vorge-\nschriebenen Ausbildungsveranstaltungen durch eine                ( 1) Der Vorsitzende entscheidet auf Antrag des Prüf-\nBescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 nachzu-            lings über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prü-\nweisen.                                                       fungstermine im Benehmen mit dem Leiter der Schule\n§ 2                            fest.\nStaatliche Prüfung                          (2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn fol-\ngende Nachweise vorliegen:\n(1) Die staatliche Prüfung umfaßt einen schriftlichen,\neinen mündlichen und einen praktischen Teil.                  1. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Fami-\nlienbuch der Eltern, bei Verheirateten auch die Hei-\n(2) Der Prüfling legt die Prüfung vor dem Prüfungsaus-         ratsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe ge-\nschuß bei der Schule ab, an der er die Ausbildung abge-           führten Familienbuch,\nschlossen hat. Die zuständige Behörde, in deren Be-\nreich die Prüfung oder ein Teil der Prüfung abgelegt wer-    2. die Bescheinigung nach§ 1 Abs. 2 über die Teilnah-\nden soll, kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulas-               me an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstal-\nsen. Die Vorsitzenden der beteiligten Prüfungsaus-                tungen,\nschüsse sind vorher zu hören. Bei Personen, die bean-         3. eine Bescheinigung der Schule, daß die Ausbildung\ntragen, die Prüfung auf Grund des § 8 Abs. 4 des Geset-           nicht über die in § 4 Abs. 3 des Gesetzes festgeleg-\nzes abzulegen, bestimmt die zuständige Behörde den                ten Zeiten hinaus unterbrochen worden ist, und\nzuständigen Prüfungsausschuß.\n4. ein Nachweis über eine Ausbildung in Erster Hilfe,\n§3                                   durch die in mindestens sechzehn Stunden durch\ntheoretischen Unterricht und praktische Unterwei-\nPrüfungsausschuß                             sung gründliches Wissen und praktisches Können in\n(1) Bei jeder Schule wird ein Prüfungsausschuß gebil-          Erster Hilfe vermittelt worden sind. Als ein solcher\ndet, der aus folgenden Mitgliedern besteht:                        Nachweis gilt insbesondere eine Bescheinigung des\nArbeiter-Samariter-Bundes Deutschland e. V., des\n1. einem Medizinalbeamten als Vorsitzenden,                        Deutschen Roten Kreuzes, der Johanniter-Unfallhilfe\n2. einem Beauftragten der Schulverwaltung, wenn die                oder des Malteser-Hilfsdienstes e. V. oder eine Be-\nSchule nach den Schulgesetzen eines Landes der                scheinigung eines Trägers der öffentlichen Verwal-\nstaatlichen Aufsicht durch die Schulverwaltung un-            tung, insbesondere der Verwaltungen der Bundes-\nwehr, des Bundesgrenzschutzes oder der Polizeien\ntersteht,\nder Länder über die Teilnahme an einer Ausbildung in\n3. folgenden Fachprüfern:                                          Erster Hilfe oder ein gleichwertiger Nachweis sowie\na) einem an der Schule unterrichtenden Arzt,                  ein Zeugnis oder eine Bescheinigung über eine Aus-\nbildung, in deren Rahmen entsprechende Kenntnisse\nb) mindestens einem an der Schule unterrichtenden             und Fähigkeiten in Erster Hilfe vermittelt worden sind.\nLogopäden,\nc) weiteren an der Schule tätigen Lehrkräften.               (3) Bei Personen, die beantragen, die Prüfung auf\nGrund des § 8 Abs. 4 des Gesetzes abzulegen, tritt an\n(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Ab-         die Stelle der in Absatz 2 Nr. 2 bis 4 genannten Nach-\nsatz 1 Nr. 1 einen dem Prüfungsausschuß angehören-            weise der Nachweis darüber, daß der Antragsteller am\nden Beauftragten der Schulverwaltung zum Vorsitzen-            1. Oktober 1980 mindestens fünf Jahre in der Sprach-\nden bestellen.                                                 und Stimmheiltherapie tätig war.\n(3) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat ei-            (4) Die Zulassung sowie die Prüfungstermine sollen\nnen oder mehrere Stellvertreter. Die zuständige Behör-        dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbe-\nde bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses so-        ginn schriftlich mitgeteilt werden.","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1980                              1893\n§5                                                          §7\nSchriftlicher Teil der Prüfung                               Praktischer Teil der Prüfung\n(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf     ( 1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf\nfolgende Fächer:                                             die angewandte Logopädie. Er umfaßt die folgenden\nAufgaben:\n1. Logopädie,\n1. Der Prüfling hat an einem Patienten oder einer Grup-\n2. Phoniatrie einschließlich Hals-, Nasen-, Ohrenheil-\npe von solchen die Anamnese und den Befund zu er-\nkunde,\nheben und einen Behandlungsplan mit den dazuge-\n3. Audiologie und Pädaudiologie,                                 hörigen Erörterungen und Begründungen unter Ein-\n4. Neurologie und Psychiatrie,                                   beziehung der sozialen, psychischen, beruflichen\nund familiären Situation aufzustellen. Der Patient\n5. Berufs-, Gesetzes- und Staatsbürgerkunde.                     oder eine Gruppe von solchen werden vom Prüfling\nDer Prüfling hat aus diesen Fächern in je einer Auf-             bis zum praktischen Teil der Prüfung behandelt.\nsichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen zu beantworten.       Während des praktischen Teils der Prüfung hat der\nKenntnisse in Anatomie und Physiologie sollen in die             Prüfling eine Behandlung durchzuführen.\nPrüfung in den in Satz 1 Nr. 1 bis 4 aufgeführten Fächern    2. Der Prüfling hat an einem ihm unbekannten Patienten\neinbezogen werden. Die Aufsichtsarbeiten dauern je-              oder einer Gruppe von solchen eine Behandlung\nweils 90 Minuten und sind an zwei aufeinanderfolgen-             durchzuführen.     Das     phoniatrisch-logopädische\nden Tagen zu erledigen. Die Aufsichtsführenden werden            Krankenblatt ist ihm zwei Stunden vor der Prüfungs-\nvom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt.               behandlung zur Kenntnis zu geben.\n(2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden           (2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses be-\nvon dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im             stimmt im Benehmen mit dem Leiter der Schule die Auf-\nBenehmen mit dem Leiter der Schule bestimmt. Jede           gaben für den praktischen Teil der Prüfung. Die Auswahl\nAufsichtsarbeit ist von mindestens zwei Fachprüfern         und die Zuweisung der Patienten erfolgen durch den\nnach § 9 zu benoten. Aus den Noten der Fachprüfer bil-     Leiter der Schule im Einvernehmen mit einem dem Prü-\ndet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Ein-        fungsausschuß angehörenden Logopäden. Der prakti-\nvernehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für          sche Teil der Prüfung soll für den Prüfling in höchstens\nden schriftlichen Teil der Prüfung. Dabei sind die in Ab-   acht Stunden abgeschlossen sein.\nsatz 1 unter Nr. 1 und 2 genannten Fächer mit dem Fak-\ntor 2, die übrigen Fächer einfach zu gewichten.                (3) Der praktische Teil der Prüfung wird von minde-\nstens zwei Fachprüfern abgenommen und nach§ 9 be-\nnotet. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsit-\nzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit\n§6\nden Fachprüfern die Prüfungsnote für den praktischen\nMündlicher Teil der Prüfung                  Teil der Prüfung.\n(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf        (4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann\nfolgende Fächer:                                            auf Antrag Zuhörer zum praktischen Teil der Prüfung zu-\nlassen.\n1. Logopädie,\n§8\n2. Phoniatrie einschließlich Hals-, Nasen-, Ohrenheil-\nkunde,                                                                          Niederschrift\n3. Pädagogik und Sonderpädagogik,                               Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus\nder Gegenstand, Ablauf und Ergebnis der Prüfung und\n4. Psychologie und klinische Psychologie,                    etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.\n5. Phonetik und Linguistik.\nKenntnisse in Anatomie und Physiologie sollen in die                                     §9\nPrüfung in den in Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 aufgeführten Fä-                             Benotung\nchern einbezogen werden. Die Prüflinge werden einzefr,\noder in Gruppen bis zu fünf geprüft. In einem Fach soll        Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie die Leistun-\nder Prüfling nicht länger als 20 Minuten geprüft werden.    gen in der mündlichen und der praktischen Prüfung wer-\nden wie folgt benotet:\n(2) Der mündliche Teil der Prüfung wird von minde-\nstens drei Fachprüfern abgenommen und nach § 9 be-          „sehr gut\" (1 ), wenn die Leistung den Anforderungen in\nnotet. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsit-      besonderem Maße entspricht,\nzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit           „gut\" (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll\nden Fachprüfern die Prüfungsnote für den mündlichen         entspricht,\nTeil der Prüfung. Dabei sind die in Absatz 1 unter Nr. 1\nund 2 genannten Fächer mit dem Faktor 2, die übrigen        „befriedigend\" (3), wenn die Leistung im allgemeinen\nFächer einfach zu gewichten.                                den Anforderungen entspricht,\n(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann         ,,ausreichend'' (4), wenn die Leistung zwar Mängel auf-\nauf Antrag Zuhörer zum mündlichen Teil der Prüfung zu-      weist, aber im ganzen den Anforderungen noch ent-\nlassen.                                                     spricht,","1894                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n„mangelhaft\" (5), wenn die Leistung den Anforderungen          ab oder unterbricht er die Prüfung, hat er die Gründe\nnicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwen-        hierfür unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungs-\ndigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel            ausschusses mitzuteilen. Genehmigt der Vorsitzende\nin absehbarer Zeit behoben werden können,                      die Versäumung des Prüfungstermins oder die nicht\noder nicht rechtzeitig erfolgte Abgabe der Aufsichtsar-\n,,ungenügend\" (6), wenn die Leistung den Anforderun-\nbeit oder die Unterbrechung der Prüfung, so gilt der be-\ngen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so\ntreffende Teil der Prüfung als nicht unternommen. Die\nlückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht\nGenehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger,\nbehoben werden können.\nvom Prüfling nicht zu vertretender Grund vorliegt. Im Fal-\nle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Be-\n§ 10\nscheinigung verlangt werden.\nBestehen und Wiederholung der Prüfung\n(2) Wird die Genehmigung nach Absatz 1 nicht erteilt\n( 1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der schriftliche,     oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe unverzüglich\nder mündliche und der praktische Teil der Prüfung mit         mitzuteilen, so gilt der betreffende Teil der Prüfung als\nmindestens „ausreichend'' benotet werden.                     nicht bestanden.\n(2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein                                    § 13\nZeugnis nach dem Muster der Anlage 4 erteilt, auf dem\nOrdnungsverstöße und Täuschungsversuche\ndie Prüfungsnoten einzutragen sind. Über das Nichtbe-\nstehen erhält der Prüfling vom Vorsitzenden des Prü-              Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei\nfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die      Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der\nPrüfungsnoten anzugeben sind.                                  Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines\nTäuschungsversuches schuldig gemacht haben, den\n(3) Jeder Teil der Prüfung kann zweimal wiederholt\nbetreffenden Teil der Prüfung für „nicht bestanden\" er-\nwerden, wenn der Prüfling die Note „mangelha.ft\" oder\n.klären. Eine solche Erklärung ist nach Ablauf von drei\n,,ungenügend\" erhalten hat.\nJahren nach Abschluß der Prüfung nicht mehr zulässig.\n(4) Hat der Prüfling alle Teile der Prüfung zu wieder-\nholen, so darf er zur Prüfung nur zugelassen werden,\nwenn er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen                                         § 14\nhat, deren Dauer und Inhalt vom Vorsitzenden des Prü-                             Prüfungsunterlagen\nfungsausschusses bestimmt werden. Die Wiederho-\nlungsprüfung muß spätestens zwölf Monate nach der                 Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer Einsicht in sei-\nletzten Prüfung abgeschlossen sein. Ausnahmen kann            ne Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Auf-\ndie zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen.        sichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zulassung zur Prü-\nfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzube-\nwahren.\n§ 11\n§ 15\nRücktritt von der Prüfung\nErlaubniserteilung\n( 1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der\nPrüfung zurück, so hat er die Gründe für seinen Rücktritt         liegen die Voraussetzungen des Gesetzes für die Er-\nunverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsaus-                teilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeich-\nschusses schriftlich mitzuteilen. Genehmigt der Vorsit-        nung „Logopäde\" vor, so stellt die zuständige Behörde\nzende den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unter-     die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 5\nnommen. Die Genehmigung ist schriftlich und nur dann          aus.\nzu erteilen, wenn ein wichtiger, vom Prüfling nicht zu ver-\ntretender Grund vorliegt. Im Falle einer Krankheit kann                                   § 16\ndie Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt                                  Berlin-Klausel\nwerden.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht er-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 9 des Gesetzes über\nteilt oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe für seinen\nden Beruf des Logopäden auch im Land Berlin.\nRücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung als\nnicht bestanden.\n§ 12                                                         § 17\nVersäumnisfolgen                                                Inkrafttreten\n(1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\ngibt er eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig     in Kraft.\nBonn, den 1. Oktober 1980\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nAntje Huber","Nr . 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1980                          1895\nAnlage 1\n(zu § 1 Abs. 1)\nTheoretischer und praktischer Unterricht\nStunden                                                    Stunden\n1.    Berufs-, Gesetzes- und Staatsbürger-               4.     Hals-, Nasen-, Ohren-Heilkunde               60\nkunde                                       60     4.1    Erkrankungen des Hörorgans\n1.1   Gesetz über den Beruf des Logopäden                4.2    Erkrankungen der Nase, der Nasenne-\n1.2   Aufgaben des Logopäden                                    benhöhlen\n1.3   Gesetzliche Regelungen für die übrigen             4.3    Erkrankungen des Rachens\nBerufe des Gesundheitswesens                       4.4    Erkrankungen der       Mundhöhle     und\n1.4   Strafrechtliche und bürgerlich-rechtli-                   Speicheldrüsen\nche Bestimmungen, die für die Aus-                 4.5    Erkrankungen des Kehlkopfes und der\nübung des Berufs von Bedeutung sind                       unteren Luftwege\n1.5   Einführung in das Seuchen- und Arz-\n4.6    Erkrankungen des Halsbereiches\nnei- und Betäubungsmittelrecht\n1.6   Einführung in das Arbeits- und Sozial-             5.     Pädiatrie und Neuropädiatrie                 80\nrecht einschließlich Rehabilitationsge-\n5.1    Vererbung und Evolution\nsetze und Jugendschutzrecht;\nUnfallverhütungsvorschriften                       5.2    Normale und pathologische Entwick-\nlung in der prä-, peri- und postnatalen\n1.7   Grundbegriffe der Krankenhausbe-\nPhase\ntriebs- und -verwaltungslehre\n5.3    Stoffwechselerkrankungen und endo-\n1.8   Das öffentliche Gesundheitswesen und\nkrine Störungen\nDokumentation, Statistik und Daten-\nverarbeitung in der Medizin                        5.4    Erkrankungen der Atmungs- und Kreis-\nlauforgane\n1.9   Grundlagen der staatlichen Ordnung in\nder Bundesrepublik Deutschland                     5.5    Infektionskrankheiten     einschließlich\nHygiene im klinischen und außerklini-\n2.    Anatomie und Physiologie                   100            schen Bereich\n2.1   Zelle und Gewebe                                   5.6    Gesundheitserziehung, Gesundheits-\nvorsorge und Früherkennung\n2.2   Fortpflanzung, Wachstum, Reifung\n5.7    Impfungen und Impfschäden\n2.3   Kreislauf\n5.8    Cerebrale Bewegungsstörungen und\n2.4   Zentrales Nervensystem\nDysfunktionen\n2.5   Atmungsorgane\n6.      Kinder- und Jugendpsychiatrie               40\n2.6   Stimmorgane\n6.1    Störungen der geistigen Entwicklung\n2.7   Sprechorgane\n6.2    Spezielle Psychopathologie\n2.8   Funktionen\n2.8.1 des Hörorgans                                      7.      Neurologie und Psychiatrie                  60\n2.8.2 der Atmungsorgane                                  7 .1   Erkrankungen des zentralen Nerven-\nsystems\n2.8.3 der Stimmorgane\n7.2    Erkrankungen des peripheren         Ner-\n2.8.4 der Sprechorgane\nvensystems\n2.8.5 des zentralen Nervensystems\n7.3    Neurologische Untersuchungsverfah-\n3.     Pathologie                                 20            ren\n3.1   Krankheit und Krankheitsursachen                   7.4    Allgemeine Psychopathologie\n3.2   Reaktionen, Entzündungen                           7.5    Psychosen und Neurosen\n3.3   Re- und Degeneration                                8.     Kieferorthopädie, Kieferchirurgie           20\n3.4    Hypertrophie, Atrophie und Nekrose                8.1     Form und Funktion der Kauorgane\n3.5   Thrombose, Embolie, Infarkt                        8.2    Pathologie der Kauorgane\n3.6   Wunden, Blutungen, Wundheilung                     8.3     Lippen-, Kiefer-, Gaumen-Spalten\n3.7   Geschwülste                                        8.4     Kieferorthopädische Maßnahmen","1896                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nStunden                                                     Stunden\n9.      Phoniatrie                              120     13.2.4 Sprach- und Sprechstörungen durch\n9.1     Stimmstörungen organischer, funktio-                     Hörbehinderung\nneller und psychogener Ursache                  13.2.5 peripher bedingten Sprechstörungen\n9.2     Rehabilitation nach Kehlkopfoperatio-            13.2.6 erworbenen, zentral bedingten Sprach-\nnen                                                       und Sprechstörungen\n9.3    Die Sprachentwicklung und ihre Stö-               13.2.7 frühkindlichen cerebralen Bewegungs-\nrungen                                                    störungen\n9..4   Sprach- und Sprechstörungen durch\n13.2.8 funktionellen und organischen Störun-\nHörbehinderungen\ngen der Nasaliät\n9.5    Zentrale Sprach- und Sprechstörungen\n13.2.9 Störungen des Redeflusses wie Stot-\nbei Erwachsenen\ntern und Poltern\n9.6    Peripher bedingte Sprechstörungen\n13.3     Aufstellen von Behandlungsplänen\n9.7    Sprechstörungen bei Cerebralparesen\n13.4     Erstellen von Behandlungsprotokollen\n9.8    Funktionelle und organische Störungen                     und Berichten\nder Nasalität\n13.5     Instrumentelle Hilfen und Arbeitsmate-\n9.9    Störungen des Redeflusses wie Poltern                     rialien\nund Stottern\n13.6     Beratung der Patienten und Angehöri-\n9 . 10 Soziale Ursachen und Folgen phoniatri-                    gen\nscher Erkrankungen einschließlich für-\nsorgerischer Maßnahmen                           14.      Phonetik/Linguistik                         80\n9.11   Physikalisch-apparative Therapie bei             14.1     Artikulatorische Phonetik\nStimm- und Sprachstörungen                       14.2     Transskriptionsübungen\n10.    Aphasiologie                              40     14.3     Akustische Phonetik\n10.1   Klinik der Aphasieformen                         14.4     Psycholinguistische Grundlagen\n10.2   Begleitende Hirnleistungsstörungen               14.4.1 der Phonologie\n14.4.2 der Semantik, Syntax, Pragmatik\n11.    Audiologie und Pädaudiologie              60\n14.4.3 des Spracherwerbs\n11.1   Akustische Grundlagen\n11 . 2 Hörprüfmethoden bei Kindern und Er-              15.      Psychologie und klinische Psycholo-\nwachsenen                                                 gie                                        120\n11.3   Apparative Versorgung Hörbehinderter             15.1     Grundlagen der Psychologie ein-\nschließlich statistischer Verfahren\n11.4   Audiologische Grundlagen der Hör-\nSprachübungsbehandlung                           15.2     Entwicklungspsychologie\n11 . 5 Schwerhörigkeit und soziale Behinde-             1 5.3    Lernpsychologie\nrung                                             15.4     Sozialpsychologie\n1 2.   Elektro- und Hörgeräteakustik             20     1 5.5    Psychologie der Sprache\n12.1   Grundzüge der Elektroakustik                     15.6     Einführung in die Psychodiagnostik\n12.2   Hörgerätetechnik                                 15.7     Spezielle Psychometrie bei         Hör-,\nStimm- und Sprachstörungen\n12.3   Technische Grundlagen der Sprach-\nund Schallaufzeichnung, -messung und             15.8     Einführung in die Verhaltenstherapie\n-wiedergabe                                               und andere psychotherapeutische Ver-\nfahren\n13.    Logopädie                               480\n16.      Soziologie                                  40\n13.1   Erhebung der Vorgeschichte nach lo-\ngopädischen Kriterien                            16.1     Allgemeine Fragen der Soziologie\n13.2   Logopädische     Befunderhebung   und            1 6.1 .1 Grundbegriffe der Soziologie\nTherapie bei                                     16.1 .2 Bevölkerungsstruktur\n13.2.1 Stimmstörungen organischer, funktio-             16.1.3 Individuum, Familie und Gesellschaft\nneller und psychogener Ursachen\n13.2.2 Zustand nach Kehlkopfoperationen                 16.2     Medizinische Soziologie\n13.2.3 Störungen der Sprachentwicklung,                 16.2.1 Kranke und Behinderte in der Gesell-\nauch bei psychischer und psychosozi-                      schaft\naler Genese                                      16.2.2 Fragen der sozialen Eingliederung","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1980                       1897\nStunden                                                 Stunden\n17.  Pädagogik                                  60      19.    Stimmbildung                           100\n17.1 Intentionale und funktionale Erziehung             19.1   Atemtypen\n17.2 Methoden und Medien des Lehrens und                19.2   Atemführung\nLernens\n19.3   Stimmhygiene\n17.3 Sozialpädagogik\n20.    Sprecherziehung                        100\n18.  Sonderpädagogik                            80\n20.1   Sprechgestaltung\n18.1 Grundlagen der Sonderpädagogik\n20.2   Rhetorik\n18.2 Schwerhörigenpädagogik\n18.3 Gehörlosenpädagogik                                                                 insgesamt 1 740\nAnlage 2\n(zu § 1 Abs. 1)\nPraktische Ausbildung\nStunden\n1.     Hospitationen in                                             340\n1 .1   Phoniatrie und Logopädie\n1 .2   anderen fachbezogenen Bereichen, auch Exkursionen\n(mindestens 100 Stunden)\n2.     Praxis der Logopädie                                       1 520\n2.1    Übungen zur Befunderhebung\n2.2    Übungen zur Therapieplanung\n2.3    Therapie unter fachlicher Aufsicht und Anleitung\n3.     Praxis in Zusammenarbeit mit den Angehörigen des thera-\npeutischen Teams auf den Gebieten der                        240\n3.1    Audiologie und Pädaudiologie\n3.2    Psychologie einschließlich Selbsterfahrungstechniken\n3.3    Musiktherapie\ninsgesamt 2 100","1898                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nAnlage 3\n(zu § 1 Abs. 2)\n(Bezeichnung der Schule)\nBescheinigung\nüber die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen\nName, Vorname\nGeburtsdatum                                         Geburtsort\nhat in der Zeit                                        vom                      bis\nregelmäßig und mit Erfolg an dem theoretischen und praktischen Unterricht und der praktischen Ausbildung nach\n§ 1 Abs. 1 der LogAPrO teilgenommen.\nOrt, Datum\n(Unterschrift(en) der Schulleitung)                                             Stempel","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1980                                      1899\nAnlage 4\n(zu § 10 Abs. 2 Satz 1)\nDer Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses\nZeugnis\nüber die staatliche Prüfung für Logopäden\nName, Vorname\nGeburtsdatum                                     Geburtsort\nhat am .......................................... .\ndie staatliche Prüfung für Logopäden nach § 2 Abs . 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden vor dem\nstaatlichen Prüfungsausschuß bei der\n(Schule)\nbestanden.\nEr/Sie hat folgende Prüfungsnoten erhalten:\n1. im schriftlichen Teil der Prüfung                                                 ,, ............. \" .. \" ..... .\n2. im mündlichen Teil der Prüfung                                                    '' . . . . .. ... . . . . .. . . . . . . .\n\"\n3. im praktischen Teil der Prüfung                                                   ,, ......... \" ........... .\nOrt, Datum\n(Unterschrift des Vorsitzenden                                                    Siegel\ndes Prüfungsausschusses)","1900                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nAnlage 5\n(zu§15)\nUrkunde\nüber die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Logopäde\"\nHerr/Frau/Fräulein *) .................................................................................... .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in ................................................. .\nerhält auf Grund des Gesetzes über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGB. 1 S. 529) mit Wirkung vom\nheutigen Tage die Erlaubnis, eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung\n,,Logopäd(e)in\"\nauszuüben.\nOrt, Datum\n(Unterschrift)                                                                                                    Siegel\n•) Nichtzutreffendes streichen"]}