{"id":"bgbl1-1980-63-2","kind":"bgbl1","year":1980,"number":63,"date":"1980-10-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/63#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-63-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_63.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Berufsfachschule für Fertigungstechnik und Elektrotechnik Iserlohn mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung in Ausbildungsberufen","law_date":"1980-09-26T00:00:00Z","page":1891,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1980                      1891\nVerordnung\nzur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen\nder Staatlichen Berufsfachschule für Fertigungstechnik und Elektrotechnik Iserlohn\nmit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung in Ausbildungsberufen\nVom 26. September 1980\nAuf Grund des § 43 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBI. 1\nS. 1112), der durch Artikel 53 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geän-\ndert worden ist, und unter Berücksichtigung des§ 28 des Gesetzes vom 7. September\n1976 (BGBI. 1 S. 2658) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und\nWissenschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\n§ 1\nGleichstellung von Prüfungszeugnissen\nPrüfungszeugnisse der Staatlichen Berufsfachschule für Fertigungstechnik und\nElektrotechnik Iserlohn über erfolgreich abgelegte Abschlußprüfungen werden mit den\nZeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung in Ausbildungsberufen nach Maß-\ngabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt:\nBezeichnung des Prüfungszeugnisses                        Ausbildungsberuf,\nder Berufsfachschule                                      für den gleichgestellt wird\nAbschlußprüfung    als Maschinenschlosser                 Maschinenschlosser\nAbschlußprüfung    als Werkzeugmacher (Industrie)         Werkzeugmacher (Industrie)\nAbschlußprüfung    als Galvaniseur                        Galvaniseur\nAbschlußprüfung    als Energiegeräteelektroniker          Energiegeräteelektroniker\nAbschlußprüfung    als Energieanlagenelektroniker         Energieanlagenelektroniker\nAbschlußprüfung    als Informationselektroniker           Informationselektroniker\nAbschlußprüfung    als Funkelektroniker                   Funkelektroniker\n§2\nBerlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit\n§ 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§3\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezem-\nber 1985 außer Kraft.\nBonn, den 26. September 1980\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht"]}