{"id":"bgbl1-1980-63-1","kind":"bgbl1","year":1980,"number":63,"date":"1980-10-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/63#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-63-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_63.pdf#page=1","order":1,"title":"Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Erholungsurlaub der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst","law_date":"1980-09-24T00:00:00Z","page":1889,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1889\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                               Z 5702 AX\n1980                    Ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 1980                                                                                                    Nr. 63\nTag                                                          Inhalt                                                                                           Seite\n24.  9. 80  Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Erholungsurlaub der Bundesbe-\namten und Richter im Bundesdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          1889\n2030-2-3\n26.  9. 80  Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Berufsfachschule für\nFertigungstechnik und Elektrotechnik Iserlohn mit den Zeugnissen über das Bestehen der Ab-\nschlußprüfung in Ausbildungsberufen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          1891\nneu: 7110-9\n1. 10. 80  Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden (LogAPrO)                                                                                               1892\nneu: 2124-13-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 42 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1901\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         1902\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           1902\nSechste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber den Erholungsurlaub der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst\nVom 24. September 1980\nAuf Grund des § 89 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeam-                            (BGBI. 1 S. 1378), zuletzt geändert durch Artikel 1 der\ntengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                             Verordnung vom 10. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 1023), wird\n3. Januar 1977 (BGBI. 1 S. 1, 795) in Verbindung mit                          wie folgt geändert:\n§ 46 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. 1\nS. 713) verordnet die Bundesregierung:                                         1. Der Überschrift wird folgende Kurzbezeichnung an-\ngefügt: ,,Erholungsurlaubsverordnung - EUrlV\".\nArtikel 1                                            2. § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nDie Verordnung über den Erholungsurlaub der Bun-                                    ,,(1) Der Urlaub beträgt für Beamte, deren regelmä-\ndesbeamten und Richter im Bundesdienst in der Fas-                                  ßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Tage in der Ka-\nsung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1970                                        lenderwoche verteilt ist, für jedes Urlaubsjahr","1890                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil   1\nin den        bis zum     bis zum     nach            3. § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nBesoldungs-   vollendeten vollendeten vollendetem          ,,(1) Der Urlaub der jugendlichen Beamten richtet\ngruppen       30. Lebens- 40. Lebens- 40. Lebens-\njahr        jahr        jahr                sich nach § 19 des Jugendarbeitsschutzgesetzes;\nein weitergehender Urlaubsanspruch nach dieser\nArbeitstage                       Verordnung bleibt unberührt.\"\nA 1 bis A 6   24          26          28\nA 7 bis A 10  24          26          29                                       Artikel 2\nA 11 bis A 14 24          27          29                 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überiei-\nA15                                                   tungsgesetzes in Verbindung mit§ 201 Satz 2 des Sun-\nund darüber   24          28          30              desbeamtengesetzes auch im Land Berlin.\nC 1           24          27          29\nC2\nund darüber   24          28          30                                       Artikel 3\nR1            24          27          30                 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nR2                                                    1980, für Verwaltungen, in denen das Urlaubsjahr am\nund darüber   24          28          30.\"            1. April beginnt, mit Wirkung vom 1. April 1980 in Kraft.\nBonn, den 24. September 1980\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister des Innern\nBaum\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel"]}