{"id":"bgbl1-1980-62-1","kind":"bgbl1","year":1980,"number":62,"date":"1980-10-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/62#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-62-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_62.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung)","law_date":"1980-09-30T00:00:00Z","page":1833,"pdf_page":1,"num_pages":54,"content":["1833\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                           Z 5702 AX\n1980                       Ausgegeben zu Bonn am 3. Oktober 1980                                                                           Nr. 62\nTag                                                      Inhalt                                                                         Seite\n30. 9. 80   Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung)                                                  1833\nneu: 9512-14; 9512-10, 9512-8, 9512-4\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1887\nVerordnung\nüber die Sicherheit der Seeschiffe\n(Schiffssicherheitsverordnung)\nVom 30. September 1980\nInhaltsübersicht\nTeil A                                                                     Kapitel III\nGemeinsame Vorschriften                                                             Funkanlagen\n§ 23 Baumuster-, Erst- und Nachprüfung\nKapitel 1\n§ 24 Wirksamkeit und Betriebssicherheit, Instandsetzung\nAllgemeines\n§ 25 Antennenanlage\n§   1 Geltungsbereich                                                 § 26 Funktagebuch, Dienstbehelfe\n§  2 Begriffsbestimmungen                                            § 27 Amateurfunkstellen\n§  3 Durchführung                                                    § 28 Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger\n§   4 Verantwortlichkeit\nKapitel IV\n§  5 Vorhandene Schiffe, Änderung der Zweckbestimmung,\nFlaggenwechsel                                                                                       Freibord\n§  6 Allgemeine Anforderungen                                        § 29 Vorschriften für Schiffe, auf die das Übereinkommen von\n§ 7 Gleichwertiger Ersatz                                                 1966 keine Anwendung findet\n§  8 Ausnahmen, Abweichungen                                         § 30 Freibordmarke\n§ 9 Auflagen                                                         § 31 Beladung\n§ 10 Zulassung von Gegenständen                                      § 32 Ladelukenverschluß\n§ 11 Besichtigungen\nTeil B\n§ 12 Anerkennung von Prüfungen anderer Stellen\nZusatzvorschriften für Schiffe,\n§ 13 Zeugnisse\nauf die das Übereinkommen von 1974\n§ 14 Mitführen von Zeugnissen, Schiffe unter fremder Flagge\nAnwendung findet\n§ 15 Zulässige Fahrgastzahl\n§ 16 Überwachung                                                     § 33 Anwendungsbereich\n§ 17 Einziehung der Zeugnisse und polizeiliche Maßnahmen             § 34 Befreiungen\n§ 35 (Zu Kapitel 11-1 Teil B der Anlage zum\nÜbereinkommen von 1974)\nUnterteilung und Stabilität\nKapitel II\n§ 36 (Zu Kapitel 11-1 Teil C der Anlage zum\nNautische Anlagen, Geräte, Instrumente                         Übereinkommen von 1974)\nund Drucksachen\nMaschinen und elektrische Anlagen\n§ 18 Ausrüstung\n§ 37 (Zu Kapitel 11-2 Teil Ader Anlage zum\n§ 19 Prüfungen                                                             Übereinkommen von 1974)\n§ 20 Prüfungszeugnisse und Prüfplaketten;                                  Allgemeine Bestimmungen\nÜberprüfung durch anerkannte Betriebe                           § 38 (Zu Kapitel 11-2 Teil B der Anlage zum\n§ 21 Instandsetzung                                                        Übereinkommen von 1974)\n§ 22 Einbau, Regulierung, Deviationskontrolle, Kompensierung               Brandschutzmaßnahmen für Fahrgastschiffe, die mehr als\nund Funkbeschickung                                                  36 Fahrgäste befördern","1834                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil     1\n§ 39 (Zu Kapitel 11-2 Teil C der Anlage zum                      § 60 Ausrüstung der Frachtschiffe und Sonderfahrzeuge mit Ret-\nÜbereinkommen von 197 4)                                          tungsmitteln\nBrandschutzmaßnahmen für Fahrgastschiffe, die nicht mehr    § 61 Bauart der Rettungsboote für Frachtschiffe und Sonderfahr-\nals 36 Fahrgäste befördern                                        zeuge\n§ 40 (Zu Kapitel 11-2 Teil D der Anlage zum                      § 62 Ausrüstung der Rettungsboote, Schiffsnotsignale\nÜbereinkommen von 197 4)\n§ 63 Leinenwurfgerät\nBrandschutzmaßnahmen für Frachtschiffe\n§ 41 (Zu Kapitel 11-2 Teil Eder Anlage zum\nÜbereinkommen von 1974)                                                                 Kapitel V\nBrandschutzmaßnahmen für Tankschiffe                                                  Funkanlagen\n§ 42 (Zu Kapitel III Teil Ader Anlage zum                        § 64 Funkanlagen für Fahrgastschiffe, Bäderboote und Sport-\nÜbereinkommen von 1974)                                           anglerfahrzeuge\nRettungsmittel im allgemeinen                               § 65 Funkanlagen für Frachtschiffe\n§ 43 (Zu Kapitel III Teil B der Anlage zum                       § 66 Funkanlagen für Fischereifahrzeuge\nÜbereinkommen von 197 4)                                    § 67 Funkanlagen für Kleinfahrzeuge und Ausbildungsfahrzeuge\nRettungsmittel für Fahrgastschiffe                          § 68 Funkanlagen für schwimmende Arbeitsgeräte und Anlagen\n§ 44 (Zu Kapitel III Teil C der Anlage zum\nÜbereinkommen von 1974)\nRettungsmittel für Frachtschiffe\n§ 45 (Zu Kapitel IV der Anlage zum                                                            Teil D\nÜbereinkommen von 1974)\nZusatzvorschriften\nAusrüstung mit einer UKW-Sprechfunkanlage\nüber die Beförderung von Massengutladungen,\n§ 46 (Zu Kapitel IV Teil A der Anlage zum                                           ausgenommen Getreide\nÜbereinkommen von 197 4)\nAnwendung und Begriffsbestimmungen\n§ 69 Allgemeine Bestimmungen\n§ 47 (Zu Kapitel IV Teil B der Anlage zum\n§ 70 Schüttladungen mit einem Schüttwinkel von 35 Grad oder\nÜbereinkommen von 197 4)\nweniger\nHörwachen\n§ 71 Konzentrate\n§ 48 (Zu Kapitel IV Teil C der Anlage zum\n§ 72 Abweichungen\nÜbereinkommen von 1974)\nTechnische Vorschriften\n§ 49 (Zu Kapitel VI der Anlage zum                                                             Teil E\nÜbereinkommen von 1974)                                                            Schi ußvorschriften\nBeförderung von Getreide\n§ 73 Ordnungswidrigkeiten\nTeil C                            § 7 4 Übergangsbestimmungen\n§ 75 Berlin-Klausel\nVorschriften für Schiffe,\n§ 76 Inkrafttreten; Aufhebung von Vorschriften\nauf die das Übereinkommen von 1974\nkeine Anwendung findet\nAnlage 1 -\nKapitel 1\nSicherheitszeugnis für ein Fahrgastschiff in der Nationalen\nAllgemeines                                Fahrt - Bäderboot - Sportanglerfahrzeug\n§ 50 Anwendungsbereich                                           Anlage 2-\n§ 51 Fahrtbeschränkungen für Bäderboote                               Bau- und Ausrüstungssicherheitszeugnis für ein Fracht-\n§ 52 Fahrtbeschränkungen für Sportanglerfahrzeuge                     schiff in der Nationalen Fahrt mit einem Bruttoraumgehalt\nvon 500 und mehr Register:tonnen - Frachtschiff mit einem\nKapitel 11                               Bruttoraumgehalt von weniger als 500 Registertonnen -\nSonderfahrzeug\nBauart der Schiffe\nAnlage 3-\n§ 53 Zulässige Fahrgastzahl\nTelegrafiefunk-Sicherheitszeugnis\n§ 54 Unterteilung und Stabilität\n§ 55 Maschinen und elektrische Anlagen                           Anlage 4-\nSprechfunk-Sicherheitszeugnis\nKapitel 111                         Anlage 5-\nBrandschutz                                Nationales Freibordzeugnis\n§ 56 Brandschutz bei Fahrgastschiffen, Bäderbooten und Sport-    Anlage 6-\nanglerfahrzeugen                                                 Nautische Anlagen, Geräte, Instrumente und Drucksachen,\n§ 57 Brandschutz bei Frachtschiffen und Sonderfahrzeugen              die ständig an Bord mitzuführen sind\nAnlage?-\nKapitel IV\nNautische Anlagen, Geräte und Instrumente, die, wenn sie\nRettungsmittel                              an Bord mitgeführt werden, geprüft und zugelassen sein\n§ 58 Ausrüstung der Fahrgastschiffe mit Rettungsmitteln               müssen\n§ 59 Ausrüstung der Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge mit      Anlage 8-\nRettungsmitteln                                                  Funktagebuch","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1980                            1835\nAuf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4 und 5, Satz 2     (3) Im Sinne dieser Verordnung ist\nund Abs. 4 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes          1. Fahrgastschiff: ein Seeschiff, das mehr als 1 2 Fahr-\nauf dem Gebiet der Seeschiffahrt in der Fassung der Be-\ngäste befördert oder das für die Beförderung von\nkanntmachung vom 30. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 1314) und             mehr als 12 Fahrgästen zugelassen ist, ausgenom-\ndes § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkei-             men Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge;\nten in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar\n1975 (BGBI. 1 S. 80, 520) wird verordnet:                     2. Bäderboot: ein seegängiges Wasserfahrzeug, das\nmehr als 1 2, aber nicht mehr als 50 Fahrgäste be-\nfördert oder für nicht mehr als 50 Fahrgästezuge-\nTeil A                               lassen ist und das in der Nationalen Fahrt im Bäder-\nverkehr eingesetzt ist;\nGemeinsame Vorschriften\n3. Sportanglerfahrzeug: ein seegängiges Wasserfahr-\nzeug, das mehr als 12, aber nicht mehr als 50 Fahr-\nKapitel 1                             gäste befördert oder für nicht mehr als 50 Fahrgäste\nzugelassen ist, auf dem der Angelsport gegen Ent-\nAllgemeines\ngelt ausgeübt wird und das keinen ausländischen\nHafen anläuft;\n§ 1\n4. Sonderfahrzeug:\nGeltungsbereich\na) ein Wasserfahrzeug des öffentlichen Dienstes,\n( 1) Diese Verordnung gilt für Seeschiffe, die berech-\ntigt sind, die Bundesflagge zu führen. Sie gilt auch für         b) ein Schlepper,\nBinnenschiffe, die in einem Schiffsregister der Bundes-          c) ein Kleinfahrzeug bis zu einem Bruttoraumgehalt\nrepublik Deutschland eingetragen sind, wenn sie die                  von 50 Registertonnen, auf dem gewerbsmäßig\nGrenze der Seefahrt gemäß § 1 der Dritten Durchfüh-                  nicht mehr als 12 Fahrgäste befördert werden\nrungsverordnung zum Flaggenrechtsgesetz in der im                    oder das für die gewerbsmäßige Beförderung von\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9514-1-                nicht mehr als 12 Fahrgästen zugelassen ist,\n3, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch\nd) ein Ausbildungsfahrzeug bis zu einem Brutto-\n§ 11.07 der Verordnung vom 14. Januar 1977 (BGBI. 1\nraumgehalt von 350 Registertonnen, auf dem ge-\nS. 59), überschreiten.\nwerbsmäßig Personen zum Führen von Sport-\n(2) Die Verordnung gilt nicht für                                und Vergnügungsfahrzeugen ausgebildet wer-\nden,\n1 . Schiffe der Bundeswehr,\ne) ein Wasserfahrzeug ohne eigenen Antrieb (wie\n2. Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Rettung\nleichter, Prahm),\nSchiffbrüchiger,\nf) schwimmendes Arbeitsgerät (wie Bagger,\n3. Sport- und Vergnügungsfahrzeuge.\nSchwimmkran, Ramme, Hebefahrzeug, Bohr-\n(3) Für Fischereifahrzeuge gelten nur § 13 Abs. 5,              und Hubinsel, Produktionsplattform);\n§ 14 Abs. 1, die §§ 16 bis 2ü, § 50 Abs. 2, soweit er die    5. Nationale Fahrt: die Fahrt von deutschen Häfen\nAusrüstung mit Funkanlagen betrifft, und § 66.                   nach deutschen Häfen und deutschen Inseln, sofern\n(4) Für Schiffe unter fremder Flagge gelten § 14              die Grenze der Seefahrt überschritten wird;\nAbs. 2 bis 4, die §§ 16 und 1 7 Abs. 3 und 4 sowie § 73      6. Wattfahrt: die Fahrt auf Watten, Förden und ähnli-\nAbs. 1 Nr. 7 bis 9 und 11.                                       chen Gewässern, auf denen hoher Seegang ausge-\nschlossen ist;\n§ 2                              7. Küstenfahrt: die Fahrt längs den Küsten der Nord-\nBegriffsbestimmungen                          see zwischen allen Plätzen des Festlandes vom\nKap Grisnez bis zum Thyborön-Kanal mit Einschluß\n( 1) ,,übereinkommen von 197 4\" bedeutet das in Lon-          der vorgelagerten Inseln und der Insel Helgoland so-\ndon am 18. Februar 1975 von der Bundesrepublik                    wie längs den Küsten der Ostsee zwischen der Li-\nDeutschland unterzeichnete Internationale Überein-               nie Skagen-Lysekil und dem Breitenparallel von\nkommen von 197 4 zum Schutz des menschlichen Le-                 57° 30' Nord in der Ostsee und die Fahrt entlang der\nbens auf See - Verordnung vom 11. Januar 1979                    schwedischen Küste bis Norrtälje;\n(BGBI. II S. 1 41 ) .\n8. Kleine Fahrt: die Fahrt in der Ostsee, in der Nordsee\n(2) ,,übereinkommen von 1966\" bedeutet das in Lon-           und entlang der norwegischen Küste bis zu 64 °\ndon am 5. April 1966 von der Bundesrepublik Deutsch-             nördlicher Breite, im übrigen bis zu 61 ° nördlicher\nland unterzeichnete Internationale Freibord-Überein-             Breite und 7° westlicher Länge sowie nach den Hä-\nkommen von 1966 - Gesetz vom 20. Februar 1969                    fen Großbritanniens, Irlands und der Atlantikküste\n(BGBI. II S. 249).                                              Frankreichs;","1836                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n9. Mittlere Fahrt: die Fahrt zwischen europäischen Hä-     Maßgabe des § 6 Abs. 1 dieses Gesetzes der See-Be-\nfen einschließlich lslands, r1ichteuropäischen Häfen    rufsgenossenschaft, die sich bei Angelegenheiten der\ndes Mittelmeeres und des Schwarzen Meeres so-           Schiffstechnik, der Festlegung des Freibords sowie bei\nwie den Häfen der Atlantikküste Marokkos;               Überwachungsmaßnahmen im Ausland der Hilfe des\n10. Große Fahrt: die Fahrt, die über die Grenzen der        Germanischen Lloyds bedient.\nMittleren Fahrt hinausgeht;                                 (2) Die Vorschriften des Gesetzes über Fernmeldean-\n11. Küstenfischerei: die Fischerei, die auf Fangreisen in   lagen in der Fassung der Bekanntmachung vom\nKüstennähe von Küstenplätzen der Bundesrepublik         17. März 1977 (BGBI. 1 S. 459, 573) und des Gesetzes\nDeutschland oder der benachbarten Küstenländer          über den Amateurfunk in der im Bundesgesetzblatt Teil\naus betrieben wird;                                     III, Gliederungsnummer 9022-1 , veröffentlichten berei-\nnigten Fassung über die Erteilung von Genehmigungen\n12. Kleine Hochseefischerei: die Fischerei, die in der\nzum Errichten und Betreiben von Funkanlagen und die\nOstsee, in der Nordsee und in dem Gebiet betrieben\nÜberwachung durch die Deutsche Bundespost bleiben\nwird, das begrenzt wird im Norden durch den Brei-\nunberührt.\ntenparallel 63° Nord von der norwegischen Küste\nbis zum Meridian 8° West, von dort nach Süden bis                                      § 4\n60 Seemeilen nördlich der irischen Küste, weiter in\nVerantwortlichkeit\neinem Abstand von 60 Seemeilen an der irischen\nWestküste entlang bis 50° 30' Nord 10° West und             ( 1) Der Eigentümer und der Besitzer des Schiffes sind\nvon dort in gerade Linie nach Ouessant;                 für die Befolgung der Übereinkommen von 197 4 und\n13. Große Hochseefischerei: die Fischerei, die außer-        1966 und dieser Verordnung verantwortlich. Neben die-\nhalb der Grenzen der Kleinen Hochseefischerei be-       sen ist der Schiffsführer verantwortlich für die Befolgung\ntrieben wird;                                           dieser Vorschriften, soweit sie sich auf den Schiffsbe-\ntrieb und den Freibord beziehen.\n14. Funker: ein Funkoffizier, ein Sprechfunker oder eine\nandere Person, die ein von der Deutschen Bundes-             (2) Der Funker ist unbeschadet der Aufsichtspflicht\npost ausgestelltes oder anerkanntes Seefunkzeug-        des Schiffsführers für eine pflegliche und betriebsge-\nnis besitzt;                                            rechte Handhabung der Funkanlagen und für die Durch-\nführung aller einen sicheren Funkbetrieb gewährleisten-\n15. Funkoffizier: eine Person, die ein von der Deutschen\nden Maßnahmen verantwortlich.\nBundespost ausgestelltes oder anerkanntes Allge-\nmeines Seefunkzeugnis oder Seefunkzeugnis 1.\noder 2. Klasse besitzt, in derTelegrafiefunkstelle ei-                                 § 5\nnes Schiffes beschäftigt und nur als Funkoffizier an-   Vorhandene Schiffe, Änderung der Zweckbestim-\ngemustert ist;                                                               mung, Flaggenwechsel\n16. Sprechfunker: eine Person, die ein von der Deut-             ( 1) Schiffe, deren Kiel vor dem Inkrafttreten des Über-\nschen Bundespost ausgestelltes oder anerkanntes         einkommens von 1974 (25. Mai 1980) gelegt worden ist\nAllgemeines Sprechfunkzeugnis für den Seefunk-          oder die sich in einem entsprechenden Bauzustand be-\ndienst besitzt;                                         funden haben, müssen spätestens innerhalb von zwei\n17. Sommermonate: die Zeit vom 1. April bis 30. Sep-        Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung den\ntember;                                                 Anforderungen der Kapitel 11-1 , 11-2 und III der Anlage\nzum Übereinkommen von 197 4 und der §§ 35 bis 37\n18. Wintermonate: die Zeit vom 1. Oktober bis 31. März;\nAbs. 1 bis 9 und 11, §§ 38 bis 44 und 50 Abs. 2 sowie\n19. Schüttwinkel: Winkel zwischen Horizontalebene            §§ 53 bis 63 dieser Verordnung entsprechen, soweit es\nund Kegelneigung, der sich einstellt, wenn Schütt-      ohne Umbau möglich ist; anderenfalls müssen sie den\ngut auf diese Ebene geschüttet wird;                    Anforderungen entsprechen, die sich ergeben aus\n20. Konzentrat: Mineral, das von fremden Bestandteilen       1. dem Internationalen Übereinkommen von 1960 zum\nweitgehend befreit worden ist;                                Schutz des menschlichen Lebens auf See-Anlage A\n21. Feuchtigkeitsgehalt: der im Konzentrat enthaltene             zum Gesetz vom 6. Mai 1965 (BGBl.11 S. 465), zuletzt\nFlüssigkeitsanteil, ausgedrückt in vom Hundert des            geändert durch die Vierte Verordnung über die In-\nGewichts;                                                     kraftsetzung von Änderungen des Internationalen\nÜbereinkommens von 1960 zum Schutz des\n22. Verflüssigungswert: der Feuchtigkeitsgehalt, bei              menschlichen Lebens auf See vom 12. Juli 197 4\ndem ein breiartiger Zustand entsteht.                          (BGBl.11 S. 1009),\n(4) Im übrigen gelten die in den Übereinkommen von         2. der Schiffssicherheitsverordnung vom 9. Oktober\n1974 und 1966 festgelegten Begriffsbestimmungen.                   1972 (BGBI. 1 S. 1933), zuletzt geändert durch\ndie Verordnung vom 8. November 1979 (BGBI. 1\n§ 3                                    S.1912).\nDurchführung                          Den Anforderungen der§§ 45, 64 Abs. 1 Nr. 2, §§ 65, 66\nAbs. 3 und § 67 über die Ausrüstung mit einer UKW-\n(1) Die Durchführung der Übereinkommen von 1974\nSprechfunkanlage müssen sie ab 1. Mai 1981 entspre-\nund 1966 und dieser Verordnung obliegt nach Maßgabe\nchen.\ndes § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Auf-\ngaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt                (2) Vorhandene Schiffe im Sinne des Artikels 2 Nr. 7\ndem Deutschen Hydrographischen Institut und nach             des Übereinkommens von 1966 müssen, wenn sie die","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1980                           1837\nAnforderungen für neue Schiffe nicht voll erfüllen, den       (2) Die See-Berufsgenossenschaft kann insbeson-\nentsprechenden geringeren Anforderungen für neue           dere für\nSchiffe in der Auslandfahrt nach Anhang I der Verord-     1. ein seegängiges Wasserfahrzeug, für das auf Grund\nnung über den Freibord der Kauffahrteischiffe in der im        seiner geringen Größe oder besonderen Bauart die\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9512-1,          Anwendung dieser Verordnung nicht möglich oder\nveröffentlichten bereinigten Fassung genügen. Bei grö-         mit wirtschaftlich nicht vertretbaren Kosten verbun-\nßeren Umbauten, Instandsetzungen, Erneuerungen und\nden ist,\nErgänzungen sind die Regeln der Anlage I des Überein-\nkommens von 1966 für das 'ganze Schiff zu erfüllen.        2. ein Binnenschiff\n(3) Umbauten, Instandsetzungen, Erneuerungen und        im Einzelfall bestimmen, welche Anforderungen erfüllt\nErgänzungen sowie Einrichtungs- und Ausrüstungsge-         werden müssen, damit die an Bord befindlichen Perso-\ngenstände, die neu beschafft werden, müssen dieser         nen und andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet\nVerordnung entsprechen. Für die Schiffssicherheit bis-     werden.\nher vorgeschriebene Gegenstände oder Anlagen dürfen           (3) Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes können von\nnicht ohne entsprechende Neubeschaffung von Bord           dieser Verordnung abweichen, soweit dies zur Erfüllung\ngegeben werden.                                            hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichti-\n(4) Schiffe, deren Zweckbestimmung sich ändert,         gung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend\nmüssen den Anforderungen für Schiffe entsprechen, die      geboten ist.\nzum Zeitpunkt der Änderung auf Kiel gelegt worden                                       § 9\nsind.\nAuflagen\n(5) Schiffe, die nach § 7 des Flaggenrechtsgesetzes\n(1) Die See-Berufsgenossenschaft kann bei einer\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n9514-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt      Ausnahme oder Befreiung\ngeändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Mai          1. nach § 8,\n1978 (BGB!. 1 S. 613), unter fremder Flagge eingesetzt     2. von den Freibordanforderungen(§ 29 Abs. 1 Satz 2),\nwerden sollen und bisher nicht unter der Bundesflagge\nbetrieben worden sind, müssen, bevor sie in Fahrt ge-      3. für ein Schiff auf Fahrten in Landnähe und bei gerin-\nsetzt werden, den Sicherheitsanforderungen der Über-           ger Gefahr (Kapitel 11-1 Regel 1 Buchstaben c und d,\nei1nkommen von 197 4 und 1966 und dieser Verordnung            Kapitel 11-2 Regel 1 Buchstabe e und Kapitel III Re-\nentsprechen. Dies ist durch eine Bescheinigung der             gel 3 Buchstabe a der Anlage zum Übereinkommen\nSee-Berufsgenossenschaft nachzuweisen.                         von 197 4 sowie die §§ 34 und 50 Abs. 2 dieser Ver-\nordnung),\n4. für ein Sportanglerfahrzeug auf Fahrten durch nicht\n§ 6\nwindgeschützte Gebiete ( § 52 Abs. 4),\nAllgemeine Anforderungen\n5. von der Ausrüstung mit Rettungsmitteln(§ 60 Abs. 9)\nSoweit die Übereinkommen von 197 4 und 1966, die-       besondere Auflagen für die Ausrüstung, die Bauausfüh-\nse Verordnung und die für Funkgeräte von dem Bundes-       rung, den Betrieb und die Fahrt des Schiffes erteilen, die\nminister für das Post- und Fernmeldewesen oder den         für die Sicherheit des Schiffes erforderlich sind.\nihm nachgeordneten Stellen erlassenen Vorschriften\nkeine besonderen Anforderungen an Bauausführungen,            (2) Die Auflagen sind in einen mit dem Zeugnis zu ver-\nAnordnungen, Einrichtungen, Anlagen, Ausrüstung und        bindenden Anhang einzutragen.\nWerkstoffe sowie über den Einbau enthalten, sind die\nallgemein anerkannten Regeln der Technik anzuwen-\nden.                                                                                   § 10\n§ 7                                            Zulassung von Gegenständen\nGleichwertiger Ersatz                      ( 1) Ist im Übereinkommen von 1974 oder in dieser\nVerordnung vorgeschrieben, daß Anordnungen, Einrich-\nKapitel I Regel 5 Buchstabe a der Anlage zum Über-      tungen, Anlagen, Geräte, Rettungsmittel, Aussetzungs-\neinkommen von 1974 und Artikel 8 des Übereinkom-           vorrichtungen, Bauteile oder Werkstoffe zugelassen\nmens von 1 966 über die Zulassung eines gleichwerti-       sein müssen, so hat· die See-Berufsgenossenschaft\ngen Ersatzes für Einrichtungen, Vorrichtungen, Geräte,     durch Prüfung oder Erprobung festzustellen, ob sie dem\nsonstige Vorkehrungen und Werkstoffe finden entspre-       Übereinkommen von 197 4 und dieser Verordnung ent-\nchende Anwendung.                                          sprechen, und sie zuzulassen. Die See-Berufsgenos-\nsenschaft kann allgemeine Prüfungs- und Zulassungs-\n§ 8\nbedingungen erlassen. In die Prüfungs- und Zulas-\nAusnahmen, Abweichungen                     sungsbedingungen sind die technischen Mindestanfor-\nderungen, die Art und der Umfang der Prüfungen aufzu-\n( 1 ) Die See-Berufsgenossenschaft und das Deut-\nnehmen sowie der Zeitpunkt der Prüfungen festzulegen,\nsche Hydrographische Institut können im Rahmen ihrer\nsoweit nach bisherigen Vorschriften geforderte Zeug-\nAufgaben nach § 3 für ein Schiff aus besonderen Grün-\nden Ausnahmen zulassen, soweit eine vergleichbare Si-      nisse vorhanden sind.\ncherheit des Schiffes auf andere Weise gewährleistet          (2) Absatz 1 gilt für das Deutsche Hydrographische\nist.                                                       Institut bei der Prüfung und Zulassung der in § 18 Abs. 2","1838                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nund 3 aufgeführten nautischen Anlagen, Geräte und In-           (5) Nach einer auf Grund der Übereinkommen von\nstrumente entsprechend, bei Ortungsfunkanlagen je-           1974 oder 1966 oder dieser Verordnung durchgeführ-\ndoch nur hinsichtlich der navigatorischen Eignung.           ten Besichtigung dürfen am Schiffskörper, den Maschi-\nnen, den Einrichtungen des baulichen Brandschutzes,\n(3) Soweit für Anlagen, Geräte, Instrumente und Ret-\nden Verschlußeinrichtungen oder der Ausrüstung mit\ntungsmittel eine Zulassung vorgeschrieben ist, dürfen\nRettungsmitteln oder Anlagen und Geräten für Feueran-\nkeine gleichartigen, nicht zugelassenen Anlagen, Gerä-\nzeige oder -löschung ohne Genehmigung der See-Be-\nte, Instrumente und Rettungsmittel als Teile der Ausrü-\nrufsgenossenschaft keine Änderungen vorgenommen\nstung an Bord mitgeführt und verwendet werden.\nwerden. Wird der ordnungsgemäße Zustand des\nSchiffskörpers, der Maschinen, der Einrichtungen des\n§ 11                             baulichen Brandschutzes, der Verschlußeinrichtungen\noder der Ausrüstung mit Rettungsmitteln oder Anlagen\nBesichtigungen\nund Geräten für Feueranzeige oder -löschung erkenn-\n( 1) Der Schiffskörper, die Maschinen und die Ausrü-       bar beeinträchtigt, ist unverzüglich für die sachgemäße\nstung von Frachtschiffen werden gemäß Kapitel I Regel         Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes\n10 der Anlage zum Übereinkommen von 197 4 bei Fer-            zu sorgen.\ntigstellung besichtigt sowie\n§ 12\n1. bei Änderung der Zweckbestimmung oder bei Erwerb\ndes Rechts zur Führung der Bundesflagge;                               Anerkennung von Prüfungen\nanderer Stellen\n2. alle 5 Jahre, jedoch Frachtschiffe ohne Klasse alle 2\nJahre auf dem Trockenen;                                    ( 1) Von einer Besichtigung kann die See-Berufsge-\nnossenschaft ganz oder teilweise absehen, wenn der\n3. nach jedem die Seetüchtigkeit beeinträchtigenden\nGermanische Lloyd oder eine andere Klassifikationsge-\nUnfall, bei Feststellung von Mängeln sowie bei größe-\nsellschaft im Rahmen ihrer Klassifikationstätigkeit eine\nrer Instandsetzung oder Erneuerung entsprechend\nsolche Besichtigung durchführt und ein vom Bundesmi-\nden Grundsätzen des Kapitels I Regel 7 Buchstabe b\nnister für Verkehr insoweit anerkanntes Zeugnis erteilt\nZiffer iii der Anlage zum Übereinkommen von 1974;\nhat\n4. im Einzelfall nach Anordnung der See-Berufsgenos-\nsenschaft.                                                  (2) Eine von einer zuständigen ausländischen Stelle\nvorgenommene Prüfung, Untersuchung oder Erprobung\nKapitel I Regeln 7, 8 und 10 der Anlage zum Überein-         kann anerkannt werden, sofern ihre Gleichwertigkeit\nkommen von 197 4 sowie Satz 1 gelten entsprechend            nachgewiesen ist.\nfür Schiffe, auf die das Übereinkommen keine Anwen-\ndung findet, mit der Maßgabe, daß Kapitel I Regel 7 für                                 § 13\nFahrgastschiffe, Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge                                  Zeugnisse\ngilt, jedoch nicht für Sonderfahrzeuge.\n( 1) Zeugnisse werden auf Antrag erteilt, wenn die in\n(2) Besichtigungen-gemäß Artikel 14 Abs. 1 Buchsta-       den Übereinkommen von 197 4 und 1966 sowie in dieser\nbe b des Übereinkommens von 1966 werden in entspre-          Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt sind.\nchender Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 durchge-             Sofern sich aus dieser Verordnung nichts anderes er-\nführt. Artikel 14 des Übereinkommens von 1966 und            gibt, haben Zeugnisse die nach den Übereinkommen\nSatz 1 gelten entsprechend für Schiffe, auf die dieses       von 197 4 und 1966 höchstzulässige Gültigkeitsdauer.\nÜbereinkommen keine Anwendung findet, für Schiffe,\ndie keine Fahrgastschiffe sind, jedoch nur mit der Maß-         (2) Das Bausicherheitszeugnis für Frachtschiffe (Ka-\ngabe, daß die Besichtigungen alle 10 Jahre, die Über-        pitel I Regel 12 Buchstabe a Ziffer ii der Anlage zum\nprüfungen alle 2 Jahre stattfinden.                          Übereinkommen von 197 4) hat eine Gültigkeitsdauer\nvon fünf Jahren. Reicht die Festigkeit des Schiffskör-\n(3) Ein Schiff ist für die Besichtigung bereitzustellen,  pers nur für einen begrenzten Fahrtbereich aus, ist die-\nund zwar\nses in einen mit dem Sicherheitszeugnis zu verbinden-\n1. auf der Bauwerft bei Fertigstellung,                      den Anhang einzutragen.\n2. in einem deutschen Hafen in allen anderen Fällen.            (3) Fahrgastschiffen in der Nationalen Fahrt und\nDie See-Berufsgenossenschaft kann in begründeten             Sportanglerfahrzeugen erteilt die See-Berufsgenos-\nFällen gestatten, daß ein Schiff in einem ausländischen      senschaft ein Sicherheitszeugnis nach dem Muster der\nHafen bereitgestellt wird.                                   Anlage 1 für die Dauer von einem Jahr, Bäderbooten je-\nweils nur für die Sommermonate. Es wird erteilt für den  ~\n(4) Die Besichtigung ist bei der See-Berufsgenossen-      Fahrtbereich, für den die Festigkeit des Schiffskörpers\nschaft unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen         und die Ausrüstung ausreichen.\nschriftlich zu beantragen, und zwar\n(4) Frachtschiffen mit einem Bruttoraumgehalt von\n1. bei Neubauten vor Baubeginn,                              weniger als 500 Registertonnen, Frachtschiffen in der\n2. mindestens einen Monat vor Ablauf der Gültigkeit ei-      Nationalen Fahrt mit einem Bruttoraumgehalt von 500\nnes Sicherheitszeugnisses,                               und mehr Registertonnen sowie Sonderfahrzeugen er-\nteilt die See-Berufsgenossenschaft ein Bau- und Aus-\n3. vor Erwerb des Rechts zur Führung der Bundesflag-\nge,                                                      rüstungs-Sicherheitszeugnis nach dem Muster der An-\nlage 2 für die Dauer von zwei Jahren. Absatz 3 Satz 2\n4. in allen anderen Fällen unverzüglich.                     gilt entsprechend.","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1980                             1839\n(5) Schiffen, auf die Kapitel IV der Anlage zum Über-      wenn sie das Küstenmeer oder die inneren Gewässer\neinkommen von 197 4 keine Anwendung findet, erteilt           befahren, den Sicherheitsanforderungen dieser Verord-\ndie See-Berufsgenossenschaft ein Telegrafiefunk- oder         nung für Schiffe in der Nationalen Fahrt entsprechen\nSprechfunk-Sicherheitszeugnis nach den Mustern der            und dies durch eine Bescheinigung der See-Berufsge-\nAnlagen 3 oder 4 für die Dauer von einem Jahr.                nossenschaft nachweisen, die mitzuführen ist.\n(6) Schiffen, auf dle das Übereinkommen von 1966               (3) Schiffe unter fremder Flagge müssen, wenn sie\nkeine Anwendung findet, erteilt die See-Berufsgenos-          das Küstenmeer oder die inneren Gewässer befahren,\nsenschaft ein Nationales Freibordzeugnis nach dem             die Anforderungen des § 30 Abs. 4, der §§ 31, 32 und\nMuster der Anlage 5. Die Gültigkeitsdauer dieses Zeug-        49 Abs. 1 erfüllen.\nnisses beträgt für Fahrgastschiffe fünf Jahre, für andere\n(4) Frachtschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 300\nSchiffe 10 Jahre.\nund mehr Registertonnen und Fahrgastschiffe unter\n(7) Die See-Berufsgenossenschaft kann, abwei-              fremder Flagge müssen, wenn sie das Küstenmeer be- .\nchend von den Absätzen 1 bis 6, sofern besondere Um-          fahren, um in die inneren Gewässer einzulaufen, oder\nstände vorliegen, für ein Zeugnis eine kürzere Gültig-        die inneren Gewässer befahren, ab 1. Mai 1981 mit einer\nkeitsdauer festsetzen.                                        UKW-Sprechfunkanlage ausgerüstet sein. Eine unun-\nterbrochene Hörwache auf Kanal 16 ist sicherzustellen,\n(8) Kann ein Schiff zu der Zeit, in der ein Zeugnis sei-   sofern kein anderer Funkverkehr durchgeführt wird.\nne Gültigkeit verliert, nicht zur Besichtigung bereitge-\nstellt werden, so kann die See-Berufsgenossenschaft\n§ 15\ndie Gültigkeit des Zeugnisses mit Ausnahme des Frei-\nbordzeugnisses um höchstens fünf Monate verlängern.                             Zulässige Fahrgastzahl\nDies darf nur zu dem Zweck geschehen, dem Schiff die\nFortsetzung der Fat,rt nach einem Hafen zu ermögli-              (1) Für ein Fahrgastschiff in der Auslandfahrt ergibt\nchen, in dem es besichtigt werden kann.                       sich die höchstzulässige Fahrgastzahl aus der im Ab-\nschnitt III des Sicherheitszeugnisses - Anhang zum\n(9) Einern von der See-Berufsgenossenschaft nach           Übereinkommen von 1974 - angegebenen Gesamtzahl\nden Übereinkommen von 197 4 oder 1966 auszustellen-          von Personen, für welche die Rettungsmittel ausrei-\nden Zeugnis steht ein von einer anderen Vertragsregie-        chen, abzüglich der Besatzungszahl.\nrung nach Kapitel I Regel 13 der Anlage zum Überein-\n(2) Für ein Fahrgastschiff in der Nationalen Fahrt, Bä-\nkommen von 197 4 oder Artikel 17 des Übereinkommens\nderboot, Sportanglerfahrzeug, Kleinfahrzeug oder Aus-\nvon 1966 ausgestelltes Zeugnis gleich.\nbildungsfahrzeug setzt die See-Berufsgenossenschaft\n(10) Hat ein Schiff ein Zeugnis für einen bestimmten      die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste oder auszu-\nVerwendungszweck oder einen bestimmten Fahrtbe-               bildenden Personen fest.\nreich erhalten, so kann es ein entsprechendes Zeugnis\nfür einen anderen Verwendungszweck oder für einen                (3) Ein Fahrgastschiff, Bäderboot, Sportanglerfahr-\nzeug, Kleinfahrzeug oder Ausbildungsfahrzeug darf\nanderen Fahrtbereich nur erhalten, wenn das frühere\nZeugnis zurückgegeben wird.                                  nicht mehr als die höchstzulässige Anzahl von Fahrgä-\nsten oder auszubildenden Personen befördern.\n§ 14                                                          § 16\nMitführen von Zeugnissen, Schiffe                                         Überwachung\nunter fremder Flagge                          Die See-Berufsgenossenschaft und das Deutsche\n(1) Ein Schiff darf die Fahrt nur antreten, wenn es die   Hydrographische Institut überwachen im Rahmen ihrer\nnach den Übereinkommen von 197 4 und 1966 und nach           Aufgaben nach § 3 die Einhaltung dieser Verordnung\ndieser Verordnung vorgeschriebenen Zeugnisse erhal-          und führen die dazu erforderlichen Kontrollen durch.\nten hat sowie mit der vorgeschriebenen Freibordmarke         Hierbei bedienen sie sich der Vollzugshilfe der Wasser-\nversehen ist. Sämtliche Zeugnisse sind an Bord mitzu-        schutzpolizei der Länder nach Maßgabe der Vereinba-\nführen.                                                      rungen zwischen dem Bund und den Ländern über die\nAusübung der schiffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben\n(2) Schiffe unter fremder Flagge, auf welche die Über-     ( § 20 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über die Aufgaben des\neinkommen von 197 4 oder 1966 Anwendung finden,              Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt), des Bundes-\nmüssen, wenn sie das Küstenmeer oder die inneren Ge-         grenzschutzes und der Zollverwaltung.\nwässer befahren, die nach den Übereinkommen von\n197 4 oder 1966 vorgeschriebenen Zeugnisse mitführen                                      § 17\nund mit der vorgeschriebenen Freibordmarke versehen\nsein. Schiffe unter fremder Flagge in der Auslandfahrt                        Einziehung der Zeugnisse\nauf welche die Übereinkommen von 197 4 oder 1966                             und polizeiliche Maßnahmen\nkeine Anwendung finden, müssen, wenn sie das Kü-                 ( 1 ) Die See-Berufsgenossenschaft kann das betref-\nstenmeer oder die inneren Gewässer befahren, die             fende Zeugnis einziehen, wenn\nZeugnisse mitführen und mit der Freibordmarke verse-\nhen sein, die nach dem Recht des Flaggenstaates vor-         1. seine Gültigkeitsdauer abgelaufen ist,\ngeschrieben sind. Schiffe unter fremder Flagge in der        2. das Schiff wesentliche Mängel hinsichtlich Bauzu-\nNationalen Fahrt, auf welche die Übereinkommen von                stand, Einrichtung oder der vorgeschriebenen Ausrü-\n197 4 oder 1966 keine Anwendung finden, müssen,                   stung aufweist,","1840                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n3. eine außerordentliche Nachprüfung nach § 24 Abs. 1         2. im übrigen die Behörden der Wasser- und Schiff-\nSatz 3 nicht beantragt worden ist,                           fahrtsverwaltung des Bundes.\n4. die Voraussetzungen des Artikels 19 Abs. 3 des\nÜbereinkommens von 1966 vorliegen; diese Voraus-\nsetzungen gelten entsprechend für Schiffe, auf die\ndieses Übereinkommen keine Anwendung findet.                                      Kapitel II\nNautische Anlagen, Geräte, Instrumente\n(2) Die See-Berufsgenossenschaft hat das Auslaufen                            und Drucksachen\noder die Weiterfahrt zu verbieten oder nur unter Bedin-\ngungen oder Auflagen zu gestatten, durch welche die\n§ 18\nSicherheit des Schiffes und der an Bord befindlichen\nPersonen gewährleistet wird, wenn ein Schiff                                           Ausrüstung\n1. nicht die nach den Übereinkommen von 197 4 oder                (1) Schiffe müssen nach Maßgabe der Anlage 6 mit\n1966 oder nach dieser Verordnung vorgeschriebe-          nautischen Anlagen, Geräten, Instrumenten und Druck-\nnen Zeugnisse an Bord hat,                               sachen ausgerüstet sein; die nautischen Anlagen, Ge-\n2. wesentliche Mängel hinsichtlich Bauzustand, Ein-           räte, Instrumente und Drucksachen müssen ständig an\nrichtung oder der vorgeschriebenen Ausrüstung auf-       Bord mitgeführt werden.\nweist,                                                        (2) Die nautischen Anlagen, Geräte und Instrumente\n3. den Mindestfreibord unterschreitet,                        müssen nach Maßgabe der Anlage 6 auf Grund einer\nPrüfung als Baumuster zugelassen sowie vor ihrer Ver-\n4. wesentliche Mängel hinsichtlich Luken, Verschlüs-\nwendung an Bord geprüft sein. An Stelle einer Baumu-\nsen oder sonstigen Bau- und Einrichtungsteilen auf-\nsterprüfung kann auch eine Bauartprüfung im Einzelfall\nweist, deren einwandfreier Zustand Voraussetzung\nerfolgen, wenn nur eine einzelne Anlage, ein einzelnes\nfür die Gültigkeit des Freibordzeugnisses ist,\nGerät oder Instrument zugelassen werden soll.\n5. keine ausreichende Stabilität hat,\n(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die an Bord mitge-\n6. Auflagen, die nach § 9 erteilt worden sind, nicht er-      führten nautischen Anlagen, Geräte und Instrumente\nfüllt.                                                    nach Maßgabe der Anlage 7.\n(3) Die See-Berufsgenossenschaft hat eine Maßnah-              (4) Zusatzgeräte zu nautischen Anlagen müssen\nme nach Absatz 2 gegen ein Schiff unter fremder Flagge        ebenfalls baumuster- oder bauartgeprüft und zugelas-\nanzuordnen, auf welches                                        sen sein, sofern sie die sichere Funktion und die Eig-\n1. das Übereinkommen von 197 4 oder 1966 Anwen-               nung der nautischen Anlage für den Schiffsbetrieb be-\ndung findet, wenn die Voraussetzungen dafür nach          einflussen können.\nKapitel I Regel 19 der Anlage zum Übereinkommen              (5) Nach Maßgabe der Anlagen 6 und 7 ist an Bord ein\nvon 1974 oder nach Artikel 21 des Übereinkommens          Gerätetagebuch zu führen, dessen Form und Inhalt vom\nvon 1966 vorliegen,                                       Deutschen Hydrographischen Institut festgelegt wer-\n2. das Übereinkommen von 197 4 oder 1966 keine An-             den.\nwendung findet, wenn es die nach dem Recht des\nFlaggenstaates vorgeschriebenen Zeugnisse oder               (6) Die mitzuführenden Seekarten und Seebücher so-\ndie Bescheinigung nach § 14 Abs. 2 Satz 3 nicht mit-       wie das Internationale Signalbuch müssen laufend an\nführt, wesentliche Mängel hinsichtlich Bauzustand,         Hand der deutschen Nachrichten für Seefahrer und der\nEinrichtung oder Ausrüstung aufweist, nicht mit der       zu den Seebüchern erscheinenden Nachträge berichtigt\nvorgeschriebenen Freibordmarke versehen ist, den           werden. Werden an Stelle der in den Verzeichnissen\nvorgeschriebenen Mindestfreibord unterschreitet           des Deutschen Hydrographischen Instituts aufgeführ-\noder keine ausreichende Stabilität aufweist.              ten und durch die deutschen Nachrichten für Seefahrer\nberichtigten Seekarten und Seebücher sonstige See-\n(4) Stellt die Schiffahrtpolizeibehörde fest, daß ein       karten und Seebücher anderer hydrographischer Dien-\nSchiff nicht die nach den Übereinkommen von 197 4              ste benutzt, muß anderweitig für eine Berichtigung ge-\noder 1966 oder nach dieser Verordnung oder nach dem            sorgt werden.\nRecht des Flaggenstaates vorgeschriebenen Zeugnis-\nse oder Bescheinigungen an Bord hat, nicht mit der vor-                                   § 19\ngeschriebenen Freibordmarke versehen ist, den Min-\nPrüfungen\ndestfreibord unterschreitet oder Auflagen, die ihm nach\n§ 9 erteilt worden sind, nicht erfüllt, oder hat sie den Ver-      (1) Das Deutsche Hydrographische Institut führt fol-\ndacht, daß wesentliche Mängel nach Absatz 2 Nr. 2 oder         gende Prüfungen durch:\n4 oder Absatz 3 Nr. 2 oder die Voraussetzungen nach\n1. Baumusterprüfung oder Bauartprüfung im Einzelfall,\nAbsatz 3 Nr. 1 vorliegen oder die Stabilität nicht aus-\nreicht, so unterrichtet sie unverzüglich die See-Berufs-       2. Prüfung der einzelnen Anlagen, Geräte und Instru-\ngenossenschaft. Bis zu deren Entscheidung kann sie                  mente vor ihrer Verwendung an Bord.\ndas Auslaufen oder die Weiterfahrt verhindern. Schiff-\n(2) Die Prüfungen erfolgen auf Antrag. Bei der Baumu-\nfahrtpolizeibehörden sind\nsterprüfung sind der Hersteller oder sein bevollmächtig-\n1. in den Häfen, soweit sie nicht Teile von Bundeswas-         ter Vertreter, der seine Berechtigung zum alleinigen\nserstraßen sind, die nach Landesrecht zuständigen          Vertrieb im Geltungsbereich dieser Verordnung nach-\nBehörden,                                                  weist, bei der Bauartprüfung im Einzelfall der Eigentü-","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1980                            1841\nmer des Schiffes und der Schiffsführer verpflichtet, die    lassen, der eine neue Prüfmarke oder für Positionslater-\nAnlagen, Geräte und Instrumente dem Deutschen               nen, Schallsignal- und Manöversignal-Anlagen eine Be-\nHydrographischen Institut zur Prüfung vorzuführen. Die      scheinigung erteilt; die Bescheinigung ist an Bord mitzu-\nZulassung einer Anlage, eines Gerätes oder eines In-        führen.\nstrumentes kann unter Auflagen erfolgen. Das Deut-\nsche Hydrographische Institut kann jederzeit nachprü-                                   § 22\nfen, ob die hergestellten Anlagen, Geräte und Instru-                Einbau, Regulierung, Deviationskontrolle,\nmente mit dem Baumuster übereinstimmen und zu die-                     Kompensierung und Funkbeschickung\nsem Zweck Proben entnehmen oder beim Hersteller\noder bevollmächtigten Vertreter Kontrollen durchführen.         ( 1) Die Aufstellung der Magnet-Regelkompasse, der\nDer Hersteller oder bevollmächtigte Vertreter ist ver-      Magnet-Steuerkompasse, der Ortungsfunkanlagen und\npflichtet, die benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel be- der integrierten Navigationsanlagen sowie die Anbrin-\nreitzustellen sowie Auskünfte zu erteilen und Unterla-      gung der Positionslaternen, Schallsignal- und Manöver-\ngen vorzulegen.                                             signal-Anlagen an Bord bedürfen vor dem Einbau und\nvor Umbauten der Genehmigung des Deutschen\n(3) Anlagen, Geräte und Instrumente, deren Baumu-        Hydrographischen Instituts. Das Deutsche Hydrogra-\nster zugelassen worden sind, sind vom Hersteller oder       phische Institut kann hierfür Bedingungen erlassen.\nbevollmächtigten Vertreter mit der vom Deutschen\nHydrographischen Institut erteilten Baumusternummer            (2) Das Deutsche Hydrographische Institut über-\nzu versehen. Jede Änderung des Baumusters bedarf der        wacht die Aufstellung der Magnet-Regelkompasse, der\nPrüfung und der Genehmigung des Deutschen Hydro-            Magnet-Steuerkompasse und der Ortungsfunkanlagen\ngraphischen Instituts; dasselbe gilt für Anlagen, Geräte    sowie die Anbringung der Positionslaternen, Schall-\nund Instrumente, die auf Grund einer Bauartprüfung im       signal- und Manöversignal-Anlagen nach Maßgabe der\nEinzelfall zugelassen sind.                                 genehmigten Unterlagen.\n(3) Fest an Bord aufgestellte Magnet-Regelkompas-\n§ 20                             se und Magnet-Steuerkompasse sind durch das Deut-\nPrüfungszeugnisse und Prüfplaketten;               sche Hydrographische Institut vor Inbetriebnahme und\nÜberprüfung durch anerkannte Betriebe               in Abständen von zwei Jahren regulieren zu lassen. Au-\nßerdem ist die Deviation regelmäßig zu kontrollieren;\n(1) Über die Prüfung und Zulassung der Anlagen, Ge-      das Ergebnis ist in das Deviationstagebuch einzutragen.\nräte und Instrumente nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 und der Zu-\nsatzgeräte nach § 18 Abs. 4 sowie über die Genehmi-            (4) Peilfunkanlagen sind durch das Deutsche Hydro-\ngung einer Änderung nach § 19 Abs. 3 werden vom             graphische Institut vor Inbetriebnahme und in Abstän-\nDeutschen Hydrographischen Institut Prüfungszeugnis-        den von zwei Jahren kompensieren zu lassen. Außer-\nse ausgestellt.                                             dem ist die Funkbeschickung regelmäßig zu kontrollie-\nren. Die Aufzeichnungen über die Kompensierungen\n(2) Anlagen, Geräte und Instrumente, die nach § 19\nund die Funkbeschickungskontrollen sind in das Peil-\nAbs. 1 Nr. 2 geprüft worden sind, werden vom Deut-\nfunkbuch aufzunehmen.\nschen Hydrographischen Institut mit einer Prüfplakette\ngekennzeichnet, aus der sich ergibt, bis wann mit der er-\nforderlichen Meß- und Anzeigegenauigkeit gerechnet\nwerden kann.\nKapitel III\n(3) Bis zu dem auf der Prüfplakette angegebenen\nZeitpunkt sind die Anlagen, Geräte und Instrumente                                  Funkanlagen\nnach Maßgabe der Anlagen 6 und 7 durch einen vom\nDeutschen Hydrographischen Institut anerkannten Be-\n§  23\ntrieb überprüfen und mit einer Prüfmarke gleicher Lauf-\nzeit versehen zu lassen. Die Überprüfung durch einen                    Baumuster-, Erst- und Nachprüfung\nanerkannten Betrieb ist in gleichen Zeitabständen re-\n(1) Funkgeräte einschließlich der Zusatz- und Hilfs-\ngelmäßig wiederholen und durch eine Prüfmarke bestä-\neinrichtungen müssen auf Grund einer Prüfung als Bau-\ntigen zu lassen.\nmuster zugelassen sein. Sie müssen vor ihrer Verwen-\n(4) Prüfplaketten und Prüfmarken werden ungültig,        dung an Bord geprüft und danach in Abständen von ei-\nwenn an den Anlagen, Geräten oder Instrumenten bau-         nem Jahr nachgeprüft sein.\nliche Veränderungen vorgenommen werden.\n(2) Für die Prüfungen und Zulassungen sind der Bun-\ndesminister für das Post- und Fernmeldewesen oder die\n§ 21                             von ihm beauftragten Dienststellen zuständig. Kapitel 1\nInstandsetzung                        Regel 13 der Anlage zum Übereinkommen von 1974\nüber die Besichtigung von Funkanlagen durch eine an-\nWird die Wirksamkeit oder Betriebssicherheit einer       dere Vertragsregierung bleibt unberührt.\nAnlage, eines Gerätes oder eines Instruments erkenn-\nbar beeinträchtigt, ist unverzüglich für die sachgemäße        (3) Das Baumuster einer Funkboje zur Kennzeich-\nInstandsetzung Sorge zu tragen. Die Anlagen, Geräte         nung der Seenotposition oder eines tragbaren Funkge-\nund Instrumente sind nach wesentlichen Instandset-          rätes für Rettungsboote und -flöße wird nur zugelassen,\nzungsarbeiten durch einen vom Deutschen Hydrogra-           wenn das Deutsche Hydrographische Institut die nauti-\nphischen Institut anerkannten Betrieb überprüfen zu         sche Eignung des Funkgerätes festgestellt hat.","1842                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n§ 24\nKapitel IV\nWirksamkeit und Betriebssicherheit, Instandsetzung\nFreibord\n(1) Die Wirksamkeit und Betriebssicherheit der an\nBord mitgeführten Funkgeräte einschließlich der Zu-                                   §  29\nsatz- und Hilfseinrichtungen müssen jederzeit gewähr-\nVorschriften für Schiffe,\nleistet sein. Wird die Wirksamkeit oder die Betriebssi-\nauf die das Übereinkommen von 1966\ncherheit erkennbar beeinträchtigt, ist unverzüglich für\nkeine Anwendung findet\ndie sachgemäße Instandsetzung zu sorgen. Nach we-\nsentlichen Instandsetzungsarbeiten ist eine außeror-          (1) Für Schiffe, auf die das Übereinkommen von 1966\ndentliche Nachprüfung unverzüglich zu beantragen.          keine Anwendung findet, gelten die Artikel 1 O bis 1 2 und\n(2) Die Ersatzstromquelle muß täglich geprüft werden,   die Anlagen I und II des Übereinkommens von 1966 ent-\nwenn sich das Schiff in Fahrt befindet.                    sprechend. Die See-Berufsgenossenschaft kann unter\nBerücksichtigung von Fahrtbereich, Schiffstyp und\nSchiffsgröße im Einzelfall Ausnahmen zulassen.\n§ 25\n(2) Für Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge sowie\nAntennenanlage                       für Sonderfahrzeuge, die keine Ladung befördern, gelten\ndie Vorschriften über den Freibord nicht. Der Verschluß-\nAntennenanlagen müssen vom Auslaufen des Schif-\nzustand muß einwandfrei sein.\nfes bis unmittelbar vor dem Anlegen des Schiffes be-\ntriebsfertig gehalten werden, sofern behördliche Anord-\nnungen nicht entgegenstehen.                                                            § 30\nFreibordmarke\n§ 26                                (1) Erteilt die See-Berufsgenossenschaft einem\nFunktagebuch, Dienstbehelfe                  Schiff, auf welches das Übereinkommen von 1966 An-\nwendung findet, einen Freibord, so sind als Kennzei-\n(1 ) Das Funktagebuch muß dem Muster der Anlage 8       chen im Sinne der Regel 7 der Anlage I zum Überein-\nentsprechen und ist nach Kapitel IV Regel 19 der Anlage     kommen von 1966 auf der linken Seite des Freibord-\nzum Übereinkommen von 197 4 zu führen und aufzube-          Ringes oberhalb, des waagerechten Striches die Buch-\nwahren; die Wartung und Ladung der Batterien sind un-      staben „SB\" und auf der rechten Seite des Freibord-\nter Zeitangabe einzutragen.                                Ringes oberhalb des waagerechten Striches die Buch-\nstaben „GL\" anzubringen.\n(2) Die Ausrüstung der Seefunkstellen mit Dienstbe-\nhelfen richtet sich nach dem vom Bundesminister für           (2) Fahrgastschiffe, auf die das Übereinkommen von\ndas Post- und Fernmeldewesen herausgegebenen                1966 keine Anwendung findet, erhalten die Freibord-\nHandbuch für den Dienst bei Seefunkstellen.                marke auf Grund der Leckrechnung in entsprechender\nAnwendung des Kapitels 11-1 der Anlage zum Überein-\n§ 27                            kommen von 197 4. Andere Schiffe, auf die das Überein-\nkommen von 1966 keine Anwendung findet, erhalten ei-\nAmateurfunkstellen\nne Freibordmarke nach Festsetzung des Mindestfrei-\nDas Errichten und Betreiben von Amateurfunkstellen      bords.\nauf Schiffen, die mit einer Telegrafiefunk-, Sprechfunk-\n(3) Gewährleistet der nach Anlage I zum Über~inkom-\noder Ortungsfunkanlage ausgerüstet sind, bedarf einer\nmen von 1 966 ermittelte Mindestfreibord wegen zu ge-\nbesonderen Genehmigung der Deutschen Bundespost.\nringer Stabilität oder aus anderen Gründen die Sicher-\nDie Genehmigung wird versagt, wenn Beeinträchtigun-\nheit des Schiffes nicht hinreichend, hat die See-Berufs-\ngen der Seefunk- oder Ortungsfunkanlagen sowie an-\ngenossenschaft einen entsprechend vergrößerten Min-\nderer für die Sicherheit des Schiffes bestimmten Anla-\ndestfreibord festzusetzen.\ngen zu erwarten sind oder der Eigentümer oder Besitzer\ndes Schiffes oder der Schiffsführer der Errichtung und         (4) Der Decksstrich, die Freibordmarke und die in Ver-\ndem Betrieb nicht zugestimmt hat. Die hierfür notwendi-     bindung mit der Freibordmarke verwendeten Striche\ngen Prüfungen werden von der Deutschen Bundespost           und Buchstaben müssen an beiden Schiffsseiten dau-\nund dem Deutschen Hydrographischen Institut durch-         erhaft angebracht, ausgemalt und deutlich sichtbar\ngeführt.                                                    sein.\n§ 28                                                          § 31\nTon- und Fernseh-Rundfunkempfänger                                          Beladung\nAuf Schiffen, die mit einer Telegrafiefunk-, Sprech-        (1) Schiffe dürfen den Mindestfreibord nicht unter-\nfunk- oder Ortungsfunkanlage ausgerüstet sind, dürfen       schreiten, ausgenommen in einem Hafen zwischen der\nTon- und Fernseh-Rundfunkempfänger nur mit Zustim-          Eingangs- und Ausgangsabfertigung, soweit der Ver-\nmung des Schiffsführers errichtet und betrieben wer-        schlußzustand dies zuläßt und ausreichende Stabilität\nden, sofern die Empfänger nicht an eine Gemeinschafts-      gewährleistet ist. Falls bei Erreichen des Mindestfrei-\nantennenanlage angeschlossen sind. Die Errichtung           bords die Stabilität des Schiffes nicht ausreicht, darf es\nvon Außenantennen für den Empfang von Sendungen             nur so weit beladen werden, daß für die bevorstehende\ndes Ton- und Fernseh-Rundfunkes, die nicht zur festen       Fahrt oder die Liegezeit eine ausreichende Stabilität ge-\nAusrüstung des Schiffes gehören, ist untersagt.             währleistet ist.","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1980                             1843\n(2) Deckslast darf nicht mehr genommen werden, als     a der Anlage zum Ubereinkommen von 197 4 finden auf\nmit der Stabilität des Schiffes vereinbar ist. Die Höhe    diesen Teil entsprechende Anwendung.\nund das Gewicht der Deckslast sind so zu bemessen,\ndaß auch unter Berücksichtigung eines Stabilitätsverlu-\nstes durch mögliche Wasseraufnahme oder Vereisung                                        § 35\nder Deckslast und den Verbrauch von Vorräten zu jedem                    (Zu Kapitel 11-1 Teil B der Anlage\nZeitpunkt der Fahrt ausreichende Stabilität vorhanden                    zum Übereinkommen von 1974)\nist.                                                                        Unterteilung und Stabilität\n(3) Decksladungen sind so zu stauen, daß Öffnungen         ( 1) Zu Regel 4 (Flutbarkeit)\nim Bereich der Ladung, die als Zugang zu den Besat-\nzungsunterkünften, dem Maschinenraum und allen son-         Ist die Flutbarkeit einer wasserdichten Abteilung größer\nstigen zum Betrieb des Schiffes erforderlichen Arbeits-     als die mittlere Flutbarkeit für den betreffenden Schiffs-\nräumen oder als Fluchtweg dienen, ordnungsgemäß ge-         teil, so kann die See-Berufsgenossenschaft die Berech-\nschlossen werden können, gegen das Eindringen von           nung der Schottenkurve für diese größere Flutbarkeit\nWasser gesichert sind und zugänglich bleiben. Tank-         verlangen.\nund Bilgenrohre sowie Anschlußstutzen der Feuer-\nlöschleitungen sind freizuhalten. Ist auf oder unter Deck      (2) Zu Regel 6 Buchstabe e (Sondervorschriften für\nkein geeigneter Verkehrsgang vorhanden, so müssen           die Unterteilung)\nauf der Decksladung wirksame Schutzvorkehrungen für         Falls unter einem Hauptquerschott eine wasserdichte\ndie Besatzung in Form von Laufplanken, Schutzgelän-         Bodenwrange nicht vorhanden ist, ist der Einfluß des un-\ndern oder Strecktauen getroffen werden.                     ter dem Schott liegenden Doppelbodenteils zu berück-\nsichtigen.\n(4) Auf Schiffen, denen ein Holzfreibord erteilt worden\nist, sind zusätzlich zu den Erfordernissen des Absat-\n(3) Zu Regel 7 (Stabilität besct,ädigter Schiffe)\nzes 3 auf jeder Seite der Decksladung bis zu einer Höhe\nvon mindestens 1 Meter über der Ladung Schutzgelän-         Für Fahrgastschiffe gelten folgende Zusatzbestimmun-\nder oder Strecktaue in senkrechten Abständen von            gen:\nhöchstens 33 Zentimeter vorzusehen und im Falle des         1. zu Buchstabe b Ziffer iii:\nFahrens von Decksladung anzubringen.\nZum Nachweis ausreichender Stabilität im Leckfall\nmüssen für die ungünstigsten Schadensfälle die Kur-\n§  32                                ven der aufrichtenden Resthebelarme berechnet\nLadelukenverschluß                           werden.\nDie Ladeluken sind vor Antritt der Fahrt wetterdicht zu 2. zu Buchstabe c:\nverschließen. Während der Fahrt sind die Ladeluken               Für Lade- und Vorratsräume darf eine Flutbarkeit von\nverschlossen zu halten; sie dürfen bei ruhigem Wetter            60 vom Hundert nur eingesetzt werden, wenn diese\nvorübergehend geöffnet werden, wenn Arbeiten unter               Räume normalerweise entsprechend ausgenutzt\nDeck oder die Art der Ladung das Öffnen der Luken not-           werden. Andernfalls ist mit einer Flutbarkeit von 95\nwendig machen.                                                   vom Hundert zu rechnen.\n3. zu Buchstabe f:\nBei unsymmetrischer Flutung muß eine positive me-\nTeil B\ntazentrische Höhe von mindestens 0,05 Meter auch\nZusatzvorschriften für Schiffe,                    für den theoretischen aufrechten Zustand nachge-\nauf die das Übereinkommen von 1974                      wiesen werden.\nAnwendung findet                             Der Einfluß unsymmetrischer Flutungen ist auch für\nden Zustand vor dem Krängungsausgleich zu unter-\n§ 33                                suchen. Ferner ist für den Endzustand der Überflu-\ntung nachzuweisen, daß bei einer unsymmetrischen\nAnwendungsbereich\nBelastung durch ein krängendes Moment, gebildet\nDieser Teil gilt ergänzend zu den in der Anlage zum          aus Fahrgastgewicht und einem Hebelarm von 0,1 B,\nÜbereinkommen von 197 4 aufgeführten Regeln für                 noch ein positives Stabilitätsmoment vorhanden ist\nund das Schiff nicht durch ungeschützte Öffnungen\n1. Fahrgastschiffe in der Auslandfahrt;                         flutet.\n2. Frachtschiffe in der Auslandfahrt mit einem Brutto-      4. zu Buchstabe h:\nraumgehalt von 500 und mehr Registertonnen, hin-           Bei dem Nachweis, daß eine Lockerung vertretbar ist,\nsichtlich der Vorschriften über Funkanlagen für            muß mit dem Flutbarkeitswert 100 für Inhalt und\nFrachtschiffe in der Auslandfahrt mit einem Brutto-        Oberfläche gerechnet werden. Eine Verminderung -\nraumgehalt von 300 und mehr Registertonnen.                jedoch nicht unter die in der Nummer 2 angegebenen\nWerte - kann zugelassen werden, wenn nachgewie-\n§ 34                                sen ist, daß der Wert 100 in keinem Fall erreicht wer-\nBefreiungen                             den kann.\nKapitel 11-1 Regel 1 Buchstaben c und d, Kapitel 11-2       (4) Zu Regel 8 (Ballast)\nRegel 1 Buchstabe e und Kapitel III Regel 3 Buchstabe       Diese Regel findet auch auf Frachtschiffe Anwendung.","1844                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil     1\n(5) Zu Regel 9 (Piek- und Maschinenraumschotte,        Niederschrift über den Versuch ist von dem Beauftrag-\nWellentunnel usw.)                                         ten gegenzuzeichnen.\nDie Buchstaben a und b dieser Regel finden auch auf        Die mit den erforderlichen Erläuterungen und Anweisun-\nFrachtschiffe mit der Maßgabe Anwendung, daß der Ab-       gen für den Kapitän versehenen Stabilitätsunterlagen\nstand des Kollisionsschottes vorn vorderen Lot nicht       sind der See-Berufsgenossenschaft mit einer für ihre\ngrößer als 10 Meter zu sein braucht und daß in dem Kol-    Akten bestimmten Abschrift vor Anbordgabe zur Prü-\nlisionsschott oberhalb des Doppelbodens und unterhalb      fung zuzuleiten.                                        ·\ndes Freiborddecks keine Türen, Mannlöcher oder Zu-\nZu den Stabilitätsunterlagen gehören mindestens:\ngangsöffnungen vorhanden sein dürfen; bei Frachtschif-\nfen tritt an die Stelle des Schottendecks das Freibord-    für Fahrgastschiffe die Hebelarmkurven der statischen\ndeck.                                                      Stabilität für die wichtigsten Beladungsfälle sowie - in\nAbhängigkeit vom Tiefgang - die Grenzkurve für die Min-\n(6) Zu Regel 11 Buchstabe g (Festlegen, Anmarken       destanfangsstabilität, die den Bedingungen der Regel 7\nund Eintragen der Schottenladelinien)                      genügt,\nIn Frischwasser darf der aus dem Freibordzeugnis er-       für Frachtschiffe die Hebelarmkurven der statischen\nsichtliche Frischwasserabzug in Anspruch genommen          Stabilität für die wichtigsten Beladungsfälle.\nwerden.\nDie See-Berufsgenossenschaft kann die Vorlage weite-\n(7) Zu Regel 1 2 Buchstabe e (Bauart und erstmalige    rer Unterlagen verlangen.\nPrüfung der wasserdichten Schotte usw.)\nBei kommunizierenden Tankpaaren ist die Vergröße-             (12) Zu Regel 20 (Lecksicherheitspläne)\nrung der Druckhöhe bei Neigungen zu berücksichtigen.\nBei Schiffen, für die eine Lecksicherheit vorgeschrieben\n(8) Zu Regel 13 (Öffnungen in wasserdichten Schot-     ist, sind die endgültigen Lecksicherheitspläne vor An-\nten)                                                       bordgabe der See-Berufsgenossenschaft zur Prüfung\n1. zu Buchstabe a:                                         zuzuleiten.\nTüren sind so hoch wie möglich über dem Doppelbo-\nden anzuordnen.                                                                     § 36\n2. zu Buchstabe i Ziffer i:                                              (Zu Kapitel 11-1 Teil C der Anlage\nzum Übereinkommen von 1974)\nDie Schließzeit der Schiebetüren mit Kraftantrieb\nmuß mindestens 20 Sekunden betragen. Das Schall-                  Maschinen und elektrische Anlagen\nsignal muß spätestens 5 Sekunden vor Beginn des\n(1) Zu Regel 23 (Allgemeine Bestimmungen)\nSchließvorgangs ertönen.\nBuchstabe a findet auch auf Frachtschiffe Anwendung.\n(9) Zu Regel 14 (Öffnungen in der Außenhaut unter-      Anlagen für unbesetzte Maschinenräume müssen zuge-\nhalb der Tauchgrenze)\nlassen sein.\n1. zu Buchstabe c:\nDer Mindestabstand der Unterkante der Seitenfen-         (2) Zu Regel 24 (Hauptstromquelle auf Fahrgast-\nster von der Schottenladelinie muß 500 Millimeter     schiffen)\nbetragen.                                             1. zu Buchstabe a:\n2. zu Buchstabe i Ziffer ii:                                   Erfolgt die Speisung des Bordnetzes durch Wellen-\nZwei selbsttätige Rückschlagventile sind nur zuläs-       generatoren, die von Hauptmaschinen mit manövrier-\nsig, wenn das innere Ende des Ausgußrohres minde-         bedingt veränderlichen Drehzahlen angetrieben wer-\nstens 0,01 L über der Schottenladelinie liegt.            den, muß nach einem Spannungsausfall durch unvor-\nhergesehene Manöver die Energieversorgung der für\n( 10) Zu Regel 18 Buchstabe i (Lenzpumpenanlagen            die Sicherheit von Fahrgästen, Besatzung, Schiff und\nauf Fahrgastschiffen)                                           Hauptantriebsanlage erforderlichen Anlagen selbst-\nDer Durchmesser der Zweiglenzrohre bestimmt sich                tätig innerhalb von 45 Sekunden von Bereitschafts-\nnach folgender Formel:                                          aggregaten übernommen werden. Auf dem Revier,\nbei hoher Verkehrsdichte, in sphwierigen Gewässern\nd=2,15~ l(B+D)+25                                           und bei verminderter Sicht müssen diese Verbrau-\nHierbei ist:                                                   cher von einer von der Hauptmaschine unabhängigen\nd = der Zahlenwert des in Millimeter gemessenen In-            Hauptstromquelle versorgt werden.\nnendurchmessers des Zweiglenzrohres,               2. Regel 24 Buchstabe a mit dem in Nummer 1 be-\n= der Zahlenwert der in Meter gemessenen Länge             stimmten Zusatz findet auch auf Frachtschiffe An-\nder wasserdichten Abteilung,                           wendung.\nB        der Zahlenwert der in Meter gemessenen Breite\ndes Schiffes,                                         (3) Zu Regel 25 (Notstromquelle auf Fahrgast-\nD = der Zahlenwert der bis zum Schottendeck in Meter        schiffen)\ngemessenen Seitenhöhe des Schiffes.                1. zu Buchstabe b:\n(11) Zu Regel 19 (Stabilitätsunterlagen für Fahrgast-       Zu den Einrichtungen gehören ferner:\nschiffe und Frachtschiffe)                                      a) die Notpumpe für Lenzzwecke gemäß Regel 18\nDer Krängungsversuch ist im Beisein eines Beauftrag-                Buchstabe d Ziffer i, falls diese elektrisch ange-\nten der See-Berufsgenossenschaft durchzuführen. Die                 trieben wird,","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1980                             1845\nb) die außerhalb des Maschinenraumes liegende           3. zu Buchstabe a Ziffer v:\nFeuerlöscheinrichtung, falls diese keinen eigenen        Die Prüfungen sind wöchentlich durchzuführen und\nunabhängigen Antrieb besitzt,                            müssen ohne Störung des sonstigen Betriebes mög-\nc) die Funkanlage gemäß Kapitel IV der Anlage zum            lich sein. Die Prüfungen und ihre Ergebnisse sind in\nÜbereinkommen von 197 4,                                das Schiffstagebuch einzutragen.\nd) die der Schiffssicherheit dienenden Melde- und       4. zu Buchstabe b Ziffer i:\nAnzeigeanlagen (wie Feuertürenanzeige, Schot-\nZu den Notverbrauchern gehören ferner:\ntenschließalarm),\na) die außerhalb des Maschinenraumes liegende\ne) Anlagen für Generalalarm, C02-Alarm, Alarm der\nFeuerlöscheinrichtung, falls diese keinen eigenen\nautomatischen Feuermeldeanlage und die Mann-\nunabhängigen Antrieb besitzt,\nschaftsrufanlage, sofern sie keine eigene unab-\nhängige Stromquelle besitzen,                          b) die Funkanlage gemäß Kapitel IV der Anlage zum\nÜbereinkommen von 1974,\nf) die Navigationsgeräte,\nc) Anlagen für Generalalarm, C02-Alarm, Alarm der\ng) die Schottenschließanlage sowie\nautomatischen Feuermeldeanlage, Mannschafts-\nh) die Notbeleuchtung in den Räumen, in denen die               rufanlage, sofern sie keine eigene unabhängige\nRuderanlage sowie besondere Sicherheitsein-                 Stromquelle besitzen,\nrichtungen untergebracht sind.\nd) ein Radargerät und ein Echolot, wenn eine Akku-\n2. zu Buchstabe c Ziffer i:                                          mulatorenbatterie mit ausreichender Kapazität\noder ein Generator als Notstromquelle vorhanden\nBrennstoffversorgung und Kühlsystem der Antriebs-\nist,\nmaschine müssen von denen der übrigen Maschi-\nnenanlagen unabhängig sein.                                  e) die Notbeleuchtung in den Räumen, in denen die\nRuderanlage sowie besondere Sicherheitsein-\n3. zu Buchstabe d Ziffer i:                                         richtungen untergebracht sind,\nDie zeitweilige Notstromquelle muß außerdem die\nf) die der Schiffssicherheit dienenden Melde- und\nAnlagen gemäß Nummer 1 Buchstabe e speisen.\nAnzeigeanlagen (wie Feuertürenanzeige, Schot-\n4. zu Buchstabe h:                                                  tenschließalarm).\nDie Prüfungen sind wöchentlich durchzuführen und           (5) Zu Regel 27 (Schutz gegen elektrischen Schlag,\nmüssen ohne Störung des sonstigen Betriebes mög-        gegen Feuer und andere Unfälle elektrischen Ur-\nlich sein. Die Prüfungen und ihre Ergebnisse sind in    sprungs)\ndas Schiffstagebuch einzutragen.\n1. zu Buchstabe a Ziffer i (2):\n(4) Zu Regel 26 (Notstromquelle auf Frachtschiffen)          Die in Satz 1 aufgeführten Schutzmaßnahmen müs-\n1. zu Buchstabe a Ziffer ii:                                    sen bei Spannungen über 50 Volt getroffen werden.\nBei Gebrauch von Elektrogeräten in feuchten Räu-\nZu den Einrichtungen gehören ferner:                        men oder unter beengten Raumverhältnissen, bei de-\na) die außerhalb des Maschinenraumes liegende               nen mit großflächiger leitender Berührung gerechnet\nFeuerlöscheinrichtung, falls diese keinen eigenen       werden muß, darf auch bei Anwendung der vorge-\nunabhängigen Antrieb besitzt,                           schriebenen Schutzmaßnahmen die Betriebsspan-\nnung 250 Volt nicht überschreiten.\nb) die Funkanlage gemäß Kapitel IV der Anlage zum\nÜbereinkommen von 197 4,                            2. zu Buchstabe a Ziffer ii:\nc) die der Schiffssicherheit dienenden Melde- und           Bodenbeläge oder Grätinge aus nicht leitendem Ma-\nAnzeigeanlagen (wie Feuertürenanzeige, Schot-           terial müssen bei Betriebsspannungen über 50 Volt\ntenschließalarm),                                      vorhanden sein. Freiliegende stromführende Teile mit\nd) Anlagen für Generalalarm, C02-Alarm, Alarm der           einer Spannung gegen Erde von mehr als 50 Volt dür-\nautomatischen Feuermeldeanlage und die Mann-           fen an Vorderseiten von Schalt- oder Steuertafeln\nschaftsrufanlage, sofern sie keine eigene unab-        nicht angebracht werden.\nhängige Stromquelle besitzen,                       3. zu Buchstabe a Ziffer iii (1 ):\ne) ein Radargerät und ein Echolot, wenn eine Akku-          Die Verbindungen zum Schiffskörper müssen minde-\nmulatorenbatterie mit ausreichender Kapazität           stens den gleichen Querschnitt wie die Zuleitungen\noder ein Generator als Notstromquelle vorhanden         aufweisen. Sie sind an gut zugänglicher Stelle an den\nist,                                                    Schiffskörper oder einen mit diesem metallisch fest\nf) die Notbeleuchtung in den Räumen, in denen die            verbundenen Bauteil anzuschließen.\nRuderanlage sowie besondere Sicherheitsein-             Gehäuse von Maschinen und Geräten und deren Be-\nrichtungen untergebracht sind.                          festigungsschrauben dürfen für den Anschluß nicht\nbenutzt werden. Alle Anschlußstellen müssen leicht\n2. zu Buchstabe a Ziffer iii (2):                               überprüft werden können. Fü.r lsolationsmessungen\nBrennstoffversorgung und Kühlsystem der Antriebs-            muß ein Abklemmen der angeschlossenen Strom-\nmaschine müssen von denen der übrigen Maschi-                kreise möglich sein. Die Anschlußschrauben müssen\nnenanlagen unabhängig sein.                                  aus Messing oder einem in gleicher Weise korro-","1846                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil     1\nsionsbeständigen Werkstoff bestehen und den Ka-                        durchlaufende Kabel, sofern sie in Rohren\nbelquerschnitten entsprechend bemessen sein.                           verlegt sind, die oberhalb des Tankdecks in\nIn Räumen mit Holzverkleidung, wie Kühlräumen und                      die Schotten eingeschweißt sind;\nden zugehörigen Lüfterräumen, ist nur eine allpolige              (iv) in geschlossenen oder halbgeschlossenen\nVerlegung zulässig. Schiffskörperrückleiter und                        Räumen über den Tanks oder Kofferdämmen\nSchutzleiter sind ab zugehöriger Verteilerschalttafel                  und in Räumen, die neben einem Ladetank\nmitzuführen. Die Endstromkreise für Beleuchtung                        liegen:\nund Raumheizung sind allpolig zu verlegen. Die Ver-                    Meß- und Meldegeräte in eigensicherer Aus-\nbindung von Rückleiter und Schutzleiter mit dem                        führung (Ex) i;\nSchiffskörper ist an die Verteilungs- bzw. Unterver-                   Leuchten in druckfester Kapselung (Ex) d\nteilungsschalttafel anzuschließen.                                     oder Überdruckkapselung (Ex) p;\ndurchlaufende, gegen mechanische Beschä-\n4. zu Buchstabe c:                                                        digung geschützte Kabel;\nFür Tankschiffe gilt außerdem:                                   (v) auf offenen Decks über den Tanks ein-\nElektrische Betriebsmittel in nicht explosionsge-                      schließlich Ballasttanks innerhalb der Lade-\nschützter Ausführung dürfen nur außerhalb gefähr-                      tankblocks bis zu einer Höhe von 2,4 Meter\ndeter Bereiche installiert werden. Eine Aufstellung in                 über Deck, zusätzlich 3 Meter nach vorn und\ngeschlossenen oder halbgeschlossenen Räumen ist                        achtern und in voller Breite des Schiffes, im\nnur zulässig, wenn diese durch Kofferdämme oder                        Bereich eines Kugelhalbmessers von 3 Me-\ngleichwertige Räume von den Ladetanks und durch                        ter um Tankauslässe, Tankentgasungsöff-\nöl- und gasdichte Schotte von Kofferdämmen und                         nungen, Auslässen von Pumpenräumen; in\nLadepumpenräumen getrennt und mechanisch oder                          geschlossenen oder halbgeschlossenen\nnatürlich ausreichend belüftet sind. Diese Räume                       Räumen, die eine direkte Öffnung zu einem\ndürfen nur aus einem nicht gefährdeten Bereich oder                    gefährdeten Bereich haben:\ndurch mechanisch oder natürlich ausreichend belüf-                     Meß- und Meldegeräte in eigensicherer Aus-\ntete Gasschleusen zugänglich sein.                                     führung (Ex) i;\nIn folgenden gefährdeten Bereichen können explo-                       Maschinen und Geräte, ausgenommen Meß-\nsionsgeschützte Einrichtungen in der angegebenen                       und Meldegeräte, in druckfester Kapselung\nEx-Schutzart installie~t werden, wenn sie das zu er-                   (Ex) d oder in Überdruckkapselung (Ex) p,\nwartende Gemisch nicht zur Entzündung bringen                          Geräte für erhöhte Sicherheit (Ex) e.\nkönnen. Die Betriebsmittel müssen zugelassen sein:           (6) Zu Regel 29 Buchstabe a (Ruderanlage)\na) Auf Schiffen für die Beförderung brennbarer Flüs-      Die Rudermaschinenräume müssen so gestaltet sein,\nsigkeiten mit einem Flammpunkt über 60 Grad           daß die Ruderanlage während des Betriebes jederzeit\nCelsius können in Brennstoff- und Ladeöltanks         zugänglich ist und einwandfrei gewartet werden kann.\nMeß- und Meldegeräte in eigensicherer Ausfüh-         Der Ruderschaft muß festgesetzt werden können. Bei\nrung (Ex) i zugelassen werden.                        hydraulischen Ruderanlagen genügen Absperrventile\nb) Auf Schiffen für die Beförderung brennbarer Flüs-      an Zylindern bzw. Drehflügelgehäusen zum Festsetzen.\nsigkeiten mit einem Flammpunkt bis 60 Grad Cel-       Soweit es nach den auftretenden Kräften möglich ist,\nsius können zugelassen werden:                        sind Einrichtungen vorzusehen, mit denen das Ruder-\n(i) in Brennstoff- und Ladeöltanks:                   blatt bei einem Bruch des Ruderschaftes von Hand be-\nMeß- und Meldegeräte in eigensicherer Aus-      tätigt werden kann.\nführung (Ex) i;                                                               § 37\n(ii) in Wasserballasttanks und in Kofferdämmen,                      (Zu Kapitel 11-2 Teil A der Anlage\ndie an Ladetanks angrenzen:                                    zum Übereinkommen von 197 4)\nhermetisch abgeschlossene Echolotschwin-                          Allgemeine Bestimmungen\nger, sofern das zugehörige Kabel in einem          (1) Zu Regel 3 (Begriffsbestimmungen)\ndickwandigen, wasserdicht bis über das\nHauptdeck führenden Stahlrohr verlegt ist;       1. zu Buchstabe c:\nKabel für den aktiven Korrosionsschutz, die         Trennflächen vom Typ „A\" müssen zugelassen sein.\nin dickwandigen, wasserdicht bis über das       2. zu Buchstabe d:\nHauptdeck führenden Stahlrohren verlegt             Trennflächen vom Typ „B\" müssen zugelassen sein.\nsind;\n3. zu Buchstabe d Ziffer iii:\nMeß- und Meldegeräte in eigensicherer Aus-\nführung (Ex) i;                                     Alle Werkstoffe, die für die Herstellung und den Zu-\nsammenbau von in den Teilen C und D vorgeschrie-\n(iii) in Ladepumpenräumen und Betriebsgängen,\nbenen Trennflächen vom Typ „8\" verwendet werden,\ndie an einen Ladetank angrenzen, neben den\nmüssen nichtbrennbar sein.\nunter Ziffer ii genannten Betriebsmitteln:\nLeuchten in druckfester Kapselung (Ex) d        4. zu Buchstabe h:\noder in Überdruckkapselung (Ex) p, sofern           Als „schwer entflammbar'' gelten Werkstoffe, Gewe-\nSchalter und Sicherungen hierfür außerhalb          be sowie Anstrichmittel, die die Ausbreitung eines\ndes Raumes an nicht gefährdeten Plätzen             Brandes verhindern oder in ausreichendem Maße\nuntergebracht sind;                                 einschränken können; sie müssen zugelassen sein.","Nr. 62   Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1980                            1847\n5. zu Buchstabe m:                                            (4) Zu Regel 6 (Verschiedenes)\nLaderäume sind auch Tanks für andere flüssige          1. zu Buchstabe a:\nLadung.\nElektrische Heizkörper müssen durch ein Gehäuse\n6. zu Buchstabe r:                                              oder eine Verkleidung so abgedeckt sein, daß auf ih-\nnen keine Kleidungsstücke oder sonstige Gegen-\nWichtige Navigationseinrichtungen sind insbesonde-\nstände abgelegt werden können. Über den Heizkör-\nre Steuerstand, Kompaß- und Radaranlagen sowie\npern dürfen keine Kleiderhaken angebracht sein. Je-\nPeilgeräte.\nder Heizkörper ist mit einem Wärmeschutz auszurü-\n7. ,,Hohe Oberflächentemperaturen\" sind Temperatu-              sten, der den Strom unterbricht, sobald die für den\nren über 220 Grad Celsius.                                 Heizkörper zulässige Höchsttemperatur überschrit-\nten wird. Eine selbsttätige Wiedereinschaltung muß\n(2) Zu Regel 4 (Brandschutzpläne)                            ausgeschlossen sein. In Waschräumen, Bädern und\nsonstigen feuchten Räumen dürfen nur wasserdichte\nAuf allen neuen und vorhandenen Schiffen ist eine\nHeizkörper verwendet werden.\nZweitausfertigung der Brandschutzpläne in einem be-\nsonders gekennzeichneten wasserdichten Behälter au-         2. Bauteile mit hohen Oberflächentemperaturen müs-\nßerhalb der Aufbauten oder Deckshäuser als Hilfsmittel          sen so ausgeführt und angeordnet sein, daß Brand-\nfür die Landfeuerwehr ständig aufzubewahren.                   gefahren vorgebeugt wird.\n(3) Zu Regel 5 (Feuerlöschpumpen, Feuerlöschleitun-\n(5) Zu Regel 7 (Feuerlöscher)\ngen, Anschlußstutzen und Schläuche)\n1. Die nachfolgenden Zusatzvorschriften gelten, soweit\n1. zu Buchstabe b Ziffer i:\nnichts anderes bestimmt ist, für tragbare und fahrba-\nPumpen, die ständig oder gelegentlich der Ölförde-         re Feuerlöscher.\nrung dienen, gelten nicht als Feuerlöschpumpen und\ndürfe·n keine Verbindunge_n zum Feuerlöschsystem       2. Für die Bekämpfung von den nach Brandklassen un-\nhaben.                                                    terteilten Bränden sind Feuerlöscher mit den in der\n2. zu Buchstabe b Ziffer ii:                                   nachfolgenden Tabelle jeweils aufgeführten Lösch-\nJede der vorgeschriebenen Feuerlöschpumpen muß             mitteln zu verwenden:\neinen Volumendurchfluß von mindestens 25 Kubik-\nBrand- Art                            Löschmittel\nmeter pro Stunde haben. Dieses gilt auch für zusätz-\nklasse des brennenden Stoffes\nlich vorhandene Feuerlöschpumpen.\n3. zu Buchstabe c Ziffer ii:                                   A        feste Stoffe hauptsächlich   Schaum\nBei Fahrgastschiffen mit einem Bruttoraumgehalt                     organischer Natur,           ABC-Pulver\nvon weniger als 1 000 Registertonnen muß bei allen                  die normalerweise unter\nAnschlußstutzen ein Mindestdruck von 2,8 Bar, bei                   Glutbildung verbrennen\nFrachtschiffen mit einem Bruttoraumgehalt von weni-                 (wie Holz, Kohle,\nger als 1 000 Registertonnen ein solcher von 2,6 Bar                Faserstoffe)\ngehalten werden.\n8       flüssige oder flüssig         ABC-Pulver\n4. zu Buchstabe e:                                                      werdende Stoffe              SC-Pulver\nFeuerlöschleitungen dürfen nicht durch Laderäume                    (wie Benzin, Öl, Teer)       Kohlendioxid\ngeführt sein; sie müssen entwässert werden können.                                               (Kohlensäure)\nAbzweigungen der Feuerlöschleitungen für die An-                                                 Schaum\nkerklüsenspülung müssen vom freien Deck aus ab-\ngesperrt werden können. Andere Abzweigungen, die           C        Gase                         ABC-Pulver\nnicht Feuerlöschzwecken dienen, müssen unmittel-                    (wie Acetylen, Propan)       SC-Pulver\nbar an den Feuerlöschpumpen absperrbar sein.                                                     Kohlendioxid\n5. zu Buchstabe f:                                                                                   (Kohlensäure)\nDer Werkstoff für neubeschaffte Feuerlöschschläu-\nD        Metalle                      D-Putver\nche muß den jeweils neuesten deutschen Industrie-\n(wie Aluminiumstaub,\nnormen entsprechen. Die einzelne Schlauchlänge\nElektron, Magnesium)\ndarf 20 Meter, in Maschinenräumen 15 Meter nicht\nüberschreiten. Als Schlauch- und Strahlrohrkupplun-        Wasserlöscher und chemische Schaumlöscher dür-\ngen sind nur genormte 52- oder 75-Millimeter-Storz-        fen nicht vorgesehen sein.\nanschlüsse zu verwenden. Werden Feuerlösch-\nschläuche mit Zubehörteilen und Werkzeugen (wie        3. zu Buchstabe a Ziffer ii:\nKupplungsschlüssel) in Kästen oder Nischen aufbe-\n-Pulverlöscher und Kohlendioxidlöscher müssen min-\nwahrt, so dürfen vorhandene Türen dazu nicht ab-\ndestens je 6 Kilogramm Inhalt und Schaumlöscher\nschließbar sein.\n10 Liter Inhalt haben.\n6. zu Buchstabe g:\nAls Strahlrohre dürfen nur Mehrzweck-Strahlrohre      4. zu Buchstabe b:\nmit Mannschutzbrause und Absperrung vorgesehen            Schiffe müssen Ersatzfüllungen und -treibmittel mit-\nsein.                                                     führen, deren Menge sich nach folgender Tabelle be-","1848                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nstimmt, wobei die ermittelten Zahlen nach oben auf-     3. zu Buchstabe f:\nzurunden sind:                                              Dampf-Feuerlöschsysteme sind nicht zulässig.\nZahl der Feuerlöscher      Ersatz\ngleichen Typs (n)                                          (7) Zu Regel 9 (Fest eingebaute Schaumfeuer-\nlöschsysteme in Maschinenräumen)\n1- 20                   n                            Dieses Schaumfeuerlöschsystem darf nicht als Haupt-\n21- 50                   20 + 1/2 (n- 20)             feuerlöschsystem in Maschinenräumen verwendet wer-\n51-100                   35 + 1/4 (n- 50)             den.\n101-192                    48 + 1/8 (n-100)\nüber 192                   60\n(8) Zu Regel 12 (Selbsttätige Berieselungs-, Feuer-\nBenutzte Feuerlöscher müssen unverzüglich nach-         melde- und Feueranzeigesysteme)\ngefüllt werden.\nzu Buchstabe b Ziffer iv:\nEine Anweisung für das Nachfüllen muß sich an Bord\nbefinden. Zum Nachfüllen dürfen nur für den jeweili-    Es müssen Berieselungsdüsen bei einer Temperatur\ngen Feuerlöscher zugelassene Ersatzfüllungen ver-       von 68 Grad Celsius in den gemäßigten Zonen, 79 Grad\nwendet werden. Auch teilweise entleerte Löscher         Celsius, falls auch Tropenzonen befahren werden, und\nmüssen neu gefüllt werden.                              141 Grad Celsius für Trockenräume und Küchen ohne\nBeschränkung des Fahrtbereichs in Tätigkeit treten.\nFür Feuerlöscher, die an Bord nicht nachgefüllt wer-\nAbweichungen von ± 5 Grad Celsius sind zulässig.\nden können, muß eine den Ersatzfüllungen entspre-\nchende Anzahl Reservelöscher mitgeführt werden.\n(9) Zu Regel 13 (Selbsttätige Feuermelde- und\n5. zu Buchstabe e:                                          Feueranzeigesysteme)\nDie Gebrauchsfähigkeit der Feuerlöscher muß durch       zu Buchstabe k:\neine am Feuerlöscher angebrachte gültige Prüfbe-         Anzeigesysteme für Laderäume müssen ebenfalls\nscheinigung oder Prüfplakette eines Beauftragten         Schallsignale abgeben.\ndes Herstellers oder eines von der See-Berufsge-\nnossenschaft anerkannten Sachverständigen nach-\n( 10) Zu Regel 14 (Brandschutzausrüstung)\ngewiesen werden. Die Bescheinigung muß das Da-\ntum der Prüfung enthalten und die Prüfplakette das       1. zu Buchstabe a:\nJahr und den Monat der Prüfung angeben. Die Be-              Jede persönliche Ausrüstung ist zu ergänzen durch:\nscheinigung und die,Prüfplakette haben eine Gültig-\n1 Brecheisen (Kuhfuß)\nkeitsdauer von zwei Jahren.\ntragbare elektrische Bohrmaschine (Mindestbohr-\n6. Feuerlöscher müssen so angeordnet sein, daß sie                   durchmesser in Stahl 10 Millimeter) oder\ndurch Witterungseinflüsse, Vibrationen oder andere           1 Trennscheibe.\näußere Einwirkungen in ihrer Funktionsfähigkeit\nDas Anschlußkabel einer Bohrmaschine oder Trenn-\nnicht beeinträchtigt werden.\nscheibe muß mindestens 10 Meter lang sein.\n(6) Zl:I Regel 8 (Fest eingebautes Gasfeuertöschsy-           Auf Frachtschiffen mit einem Bruttoraumgehalt von\nweniger als 4 000 Registertonnen braucht nur eine\nstem)\nBohrmaschine oder Trennscheibe, auf Frachtschif-\n1. Gasfeuerlöschsysteme müssen zugelassen sein.                  fen mit einem Bruttoraumgehalt von 4 000 und mehr\n2. zu Buchstabe d Ziffer vii:                                    Registertonnen sowie auf Fahrgastschiffen brau-\nchen nicht mehr als zwei mitgeführt zu werden.\nDie für die vorgeschriebene Gasmenge erforderli-\nchen Flaschen oder Behälter sind in ausschließlich           Die nach Ziffer i vorgeschriebene Schutzkleidung\nhierfür verwendeten Rjiumen unterzubringen, die an           (Hitzeschutzanzug) muß zugelassen sein.\neiner gut zugänglichen Stelle liegen und mit einer wir-      Die nach Ziffer v vorgeschriebene Axt muß einen\nkungsvollen Lüftung versehen sein müssen. Sie dür-           hochspannungsisolierten Handgriff haben.\nfen nicht vor dem vorderen Kollisionsschott und bei\nAnordnung über dem Kollisionsschott nur mittschiffs      2. zu Buchstabe b:\nliegen. Der Zutritt zu diesen Räumen muß vom freien          Als Atemschutzgeräte dürfen nur Preßluftatmer ver-\nDeck aus möglich sein;                                       wendet werden. Auf vorhandenen Schiffen befindli-\nunter Deck liegende Räume müssen einen unmittel-             che andere Atemschutzgeräte sind innerhalb von 5\nbaren Zugang über eine Treppe vom freien Deck aus            Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung durch\nhaben. Der Zugang darf in keinem Fall durch die von          Preßluftatmer zu ersetzen.\ndem Löschsystem geschützten Räume führen. Tür-\nverbindungen zwischen Maschinen- oder Unter-                (11) Zu Regel 15 (Sofortige Verwendungsbereit-\nkunftsräumen und Räumen, in denen Gas für Feuer-         schaft der Feuerlöscheinrichtungen)\nlöschsysteme gelagert ist, sind unzulässig.              1. Der Zustand und die Betriebsbereitschaft der Feuer-\nTrennflächen zwischen diesen Räumen und den zu               löscheinrichtungen und Brandschutzausrüstungen\nschützenden Räumen müssen vom Typ A-60 sein.                  sind in bestimmten Zeitabständen zu prüfen; das Er-\nAlle anderen Trennflächen müssen vom Typ „A\" sein            gebnis der einzelnen Prüfungen ist in das Schiffsta-\nund entsprechend den Isolierwerten für Kontrollsta-          gebuch einzutragen; jeder Mangel und seine Beseiti-\ntionen isoliert sein.                                        gung sind ausdrücklich zu vermerken.","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1980                             1849\n2. Halbjährlich sind die Brandschutzausrüstungen (Re-                                   § 38\ngel 14, § 37 Abs. 10) und insbesondere die nachfol-                  (Zu Kapitel 11-2 Teil B der Anlage\ngenden Feuerlöscheinrichtungen zu prüfen:                            zum Übereinkommen von 1974)\na) die Schließvorrichtungen für Türen in Trennflä-            Brandschutzmaßnahmen für Fahrgastschiffe,\nchen vom Typ „A\" (Regel 23, § 38 Abs. 6, Regel                 die mehr als 36 Fahrgäste befördern\n37, § 39 Abs. 2)\n(1} Zu Regel 18 (Senkrechte Hauptbrandabschnitte\nb) die Feuerlöschpumpen, das Feuerlöschnetz, die         und waagerechte Brandabschnitte}\nAnschlußstutzen und die Feuerlöschschläuche\nnebst Zubehör (Regel 5, § 37 Abs. 3)                  1. zu Buchstabe a:\nc) die tragbaren Feuerlöscher und die tragbaren              Die mittlere Länge jedes senkrechten Hauptbrandab-\nSchaumlösch-Einheiten (Regel 7, § 37 Abs. 5)             schnitts darf 40 Meter nicht überschreiten. Falls die\ngesamten Unterkunftsräume in einem Hauptbrand-\nd) die fahrbaren Feuerlöscher (Regel 7, § 37 Abs. 5,         abschnitt liegen, kann die See-Berufsgenossen-\nRegel 32 Buchstabe g, h und i, Regel 4 7 Buchsta-        schaft eine zusätzliche Unterteilung dieses Ab-\nbe g und h, Regel 52 Buchstabe h)                        schnitts fordern.\ne) fest eingebaute Gasfeuerlöschsysteme (Regel 8,\n§ 37 Abs. 6)                                         2. zu Buchstabe c:\nAn den Schottenrändern sind Isolierbrücken von min-\nf) fest eingebaute Schaumfeuerlöschsysteme in\ndestens 300 Millimeter Länge einzubauen.\nMaschinenräumen (Regel 9, § 37 Abs. 7)\ng) fest eingebaute Leichtschaum-Feuerlöschsyste-            (2) Zu Regel 19 (Schotte innerhalb eines senkrech-\nme in Maschinenräumen (Regel 10)                      ten Hauptbrandabschnitts)\nh) fest      eingebaute     Druckwasser-Sprühfeuer-       zu Buchstabe b Ziffer ii:\nlöschsysteme in Maschinenräumen (Regel 11)\nGangschotte und Decken müssen Trennflächen vom\ni) selbsttätige Berieselungs-, Feuermelde- und           Typ „B\" sein; Türen und Türrahmen müssen Regel 24\nFeueranzeigesysteme (Regel 12, § 37 Abs. 8)           Buchstabe b einschließlich der Zusatzvorschriften (Ab-\nj)  selbsttätige Feuermelde- und Feueranzeige-            satz 7) entsprechen.\nsysteme (Regel 13, § 37 Abs. 9)\nk) die Handfeuermelder (Regel 32 Buchstabe a, Re-           (3) Zu Regel 21 (Fluchtwege}\ngel 4 7 Buchstabe a)                                  1. Liegt ein Fluchtweg in einer wasserdichten Abteilung\n1) fest eingebaute Deckschaumsysteme (Regel 61 ).            unter dem Schottendeck, einem senkrechten Haupt-\nbrandabschnitt über dem Schottendeck, gleicherma-\n3. Monatlich sind zu prüfen:                                    ßen abgegrenzten Räumen bzw. Raumgruppen, ei-\na) die Brandklappen in Trennflächen vom Typ „A\"              nem Sonderraum oder einem Maschinenraum im Be-\n(Regel 23 Buchstabe b, Regel 37 Buchstabe b)             reich zwischen der Bordwand und einem Fünftel der\ngrößten Schiffsbreite von der Bordwand entfernt, so\nb) die Verschlußeinrichtungen der Lüftungssysteme            muß ein zweiter Fluchtweg auf der anderen Schiffs-\n(Regel 25, § 38 Abs. 8, § 39 Abs. 7, § 40 Abs. 1         seite oder der gleichen Schiffsseite außerhalb dieses\nNr.9, § 41 Abs. 2 Nr. 9).                                Bereichs vorhanden sein, soweit dies möglich ist.\n4. Gasfeuerlöschsysteme, Schaumfeuerlöschsysteme,           2. zu Buchstabe a Ziffer iii:\nFeuermelde- und Feueranzeigesysteme sind alle\nDie lichte Breite der Treppe (in Zentimeter} muß\nzwei Jahre, Berieselungssysteme und Druckwasser-\ngleich der Zahl der Personen sein, die sie im Notfall\nSprühfeuerlöschsysteme jedes Jahr durch einen Be-\nvoraussichtlich benutzen müssen, mindestens je-\nauftragten eines Herstellers auf ihren einsatzberei-\ndoch 80 Zentimeter.\nten Zustand zu überprüfen. Die Überprüfung der\nSysteme ist in das Schiffstagebuch einzutragen.          3. zu Buchstabe a Ziffer iv:\n5. Die Flaschen oder Druckbehälter von Gasfeuer-                Der unmittelbare Zugang zum offenen Deck muß\nlöschsystemen sind jährlich auf ihren Inhalt zu prü-         durch Trennflächen vom Typ A-0 gesichert sein, so-\nfen. Die Prüfergebnisse sind in ein Kontrollbuch ein-        weit nicht nach Regel 20 ein höherer Standard vorge-\nzutragen.                                                    schrieben ist.\n6. Die Stellen, an denen sich wesentliche, fest einge-      4. zu Buchstabe c:\nbaute Teile oder von Hand zu betätigende Teile der          Alle Türen müssen selbstschließend sein.\nFeuerlöschanlagen befinden, müssen deutlich er-\nkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein. Sie           5. zu Buchstabe c Ziffer i Nummer 1:\nmüssen jederzeit schnell und leicht erreicht werden          Mindestens ein Fluchtweg muß mit einem stählernen\nkönnen. Feuerlöscher müssen an gut sichtbaren und            Schacht umkleidet und unmittelbar vom Flurboden\nim Brandfall jederzeit schnell und leicht erreichbaren       aus oder über eine kurze Treppe durch eine Stahltür\nStellen griffbereit angebracht sein. Diese Stellen sind     zugänglich sein; erforderlichenfalls müssen auch Zu-\ndurch ein mindestens 1O Zentimeter hohes rotes „F\"           gänge von darüberliegenden Plattformen vorhanden\nauf weißem Feld dauerhaft zu kennzeichnen. Tragba-           sein. Dieser Fluchtweg muß bis zu einer Stelle außer-\nre Feuerlöscher sind durch Plombieren gegen unbe-           halb des Maschinenraums führen, von der aus das\nfugte Benutzung zu sichern.                                  Einbootungsdeck sicher erreicht werden kann.","1850                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n(4) Zu Regel 22 (Schutz der Treppen und Aufzüge in         3. zu Buchstabe g:\nUnterkunfts- und Wirtschaftsräumen)                                Schornsteine und Abzüge der Küchenherde und dgl.\nzu Buchstabe c:                                                    müssen dort, wo sie durch Unterkunfts- und Wirt-\nDie Verschlußvorrichtungen und ihre Anschläge müs-                 schaftsräume geführt sind oder sonst eine Brandge-\nsen aus nichtbrennbarem Werkstoff bestehen.                        fahr für umliegende Bauteile bilden, mit einer Isolie-\nrung versehen sein.\n(5) Zu Regel 23 (Öffnungen in den Trennflächen vom\nTyp „A\")                                                          (8) Zu Regel 26 (Eckige und runde Schiffsfenster)\n1. zu Buchstabe a:                                            zu Buchstabe b Ziffer i:\nDurchbrechungen in Trennflächen vom Typ „A\" müs-          Fenster von Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen sowie\nsen zugelassen sein.                                      Kontrollstationen müssen den deutschen Industrienor-\n2. zu Buchstabe d:                                            men entsprechen. Es sind geeignete Vorkehrungen zu\nTüren und Türrahmen in Trennflächen vom Typ „A\"           treffen, daß diese Fenster als Notausstieg verwendet\nmüssen zugelassen sein.                                   werden können; ihre Durchstiegsöffnungen müssen\nmindestens haben:\n3. In den Kontrollstationen sind Vorrichtungen anzu-\nrunde Festfenster\nbringen, die für jede einzelne Tür anzeigen, obsiege-\n400 Millimeter Durchmesser\nöffnet oder geschlossen ist.\nrunde, zu öffnende Fenster\nFernbetätigte Türen sowie gewöhnlich geschlossene\n385 Millimeter Durchmesser\nFeuertüren in Hauptbegrenzungsschotten und Trep-\npenschächten, die während des Verschlußzustan-            rechteckige Fenster\ndes im Notfall von Hand geöffhet werden können,              0, 16 Quadratmeter Fläche, wobei eine Kantenlänge\nmüssen sich wieder selbsttätig schließen und an die          mindestens 350 Millimeter betragen muß.\nAnzeigevorrichtung angeschlossen sein.                    Fenster, die nur mit einem Schlüssel zu öffnen sind, gel-\nten als Festfenster.\n(6) Zu Regel 24 (Öffnungen in den Trennflächen vom\nTyp „8\")\n(9) Zu Regel 27 (Beschränkung der brennbaren\nzu Buchstabe b:                                               Werkstoffe)\nTüren und Türrahmen in Trennflächen vom Typ „B\"\n1. Sämtliche Isolierungen müssen zugelassen sein.\nmüssen zugelassen sein.\nLüftungsöffnungen dürfen nur im unteren Drittel der Tü-       2. zy Buchstabe a:\nren angeordnet sein und müssen von der Fluchtwegsei-               In Lade-, Post- und Gepäckräumen sowie in Wirt-\nte her verschlossen werden können. Lüftungsver-                    schaftskühlräumen müssen Isolierungen aus nicht-\nschlüsse müssen aus nichtbrennbarem Werkstoff be-                 brennbarem Werkstoff bestehen; die See-Berufsge-\nstehen.                                                            nossenschaft kann, außer für Trennflächen vom\n(7) Zu Regel 25 (Lüftungssysteme)                              Typ „A\" und „B\", schwer entflammbare Isolierungen\nzulassen, wenn Unterkonstruktionen nichtbrennbar\n1. Die Lüftungskanäle, Schächte, Verschlußvorrichtun-              sind und der Isolierstoff mit nichtbrennbaren Werk-\ngen und andere Teile des Lüftungssystems müssen                stoffen abgedeckt ist.\naus nichtbrennbaren Werkstoffen bestehen.\n2. zu Buchstabe c:                                            3. zu Buchstabe e:\nDie verdeckten brennbaren Flächen aller Schotte,\nSonstige Ein- und Austrittsöffnungen aller Lüf-\nVerkleidungen, Treppen, Unterkonstruktionen usw.\ntungssysteme müssen ebenfalls von außerhalb des\nsind durch schaumschichtbildende Anstrichmittel\ngelüfteten Raumes geschlossen werden können.\noder durch gleichwertige andere Maßnahmen\nVerschlußvorrichtungen aus Stahl in Lüfterstutzen\nschwer entflammbar zu machen.\nund Lüftungskanälen müssen folgender Tabelle ent-\nsprechen:                                                 4. zu Buchstabe g:\nDurchmesser in Millimeter     Dicke der Verschluß-            In Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, Kontrollsta-\noder flächengleicher          einrichtungen                   tionen und Maschinenräumen dürfen nur schwer ent-\nQuerschnitt                   in Millimeter\nflammbare, zugelassene Anstrichmittel, Beschich-\nbis   200         4                               tungsmaterialien und ähnliche Stoffe verwendet wer-\nüber 200 bis      400         5                               den. Beschichtungen dürfen nicht dicker als 1,5 Mil-\nüber 400 bis      600         6                               limeter sein. Dieses gilt nicht für den Anstrich oder\nüber 600 bis      800         7                               die Beschichtung von beweglichem Inventar.\nüber 800                      8\n5. zu Buchstabe i:\nBei Verwendung anderer Werkstoffe sind die Ver-\nschlußeinrichtungen entsprechend zu verstärken.                 Papierkörbe müssen so gebaut sein, daß das Her-\nausschlagen von Flammen sicher verhindert wird.\nAlle Verschlußeinrichtungen müssen einfach und si-\ncher zu betätigen, feststellbar und ihre Lager weitge-    6. Schränke und andere Behälter für Reinigungsmittel\nhend wartungsfrei sein. Die Bedienungselemente                 und Arbeitskleidung müssen nichtbrennbar sein.\nmüssen augenfällig und dauerhaft gekennzeichnet               Vorhänge aller Art und Tischdecken, mit Ausnahme\nsein und anzeigen, ob der Verschluß geöffnet oder             der Tafelwäsche, müssen aus zugelassenem nicht-\ngeschlossen ist.                                              brennbarem Werkstoff bestehen.","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1980                             1851\n(10) Zu Regel 28 (Verschiedenes)                             toren von weniger als 373 Kilowatt befinden. Die Vor-\n1. zu Buchstabe b Ziffer i:                                     haltung tragbarer Schaumlösch-Einheiten nach Zif-\nfer ii und fahrbarer Schaumlöscher oder gleichwerti-\nFalls der jeweilige Bereich der Unterkunfts- und Wirt-      ger Feuerlöscher nach Ziffer iii ist nicht erforderlich.\nschaftsräume eine Ausdehnung von weniger als\n14 Meter hat, kann die See-Berufsgenossenschaft         6. zu Buchstabe h Ziffer iii:\nim Einzelfall eine zusätzliche Unterteilung der Hohl-       In Räumen mit Verbrennungsmotoren müssen an\nräume fordern.                                              tragbaren Feuerlöschern mindestens vorhanden\nsein:\n2. Räume, in denen entzündbare Flüssigkeiten mit ei-\nnem Flammpunkt unter 60 Grad Celsius, Anstrichmit-          a) bei einer effektiven Gesamtleistung\ntel, Acetylen- oder Sauerstoffflaschen gelagert wer-            unter 200 Kilowatt\nden, dürfen nur oberhalb des obersten durchlaufen-                 2 Feuerlöscher,\nden Decks angeordnet sein und nur einen unmittel-               von 200 Kilowatt bis unter 500 Kilowatt\nbaren Zugang durch gasdichte, selbstschließende                    3 Feuerlöscher,\nStahltüren vom freien Deck aus haben.\nvon 500 Kilowatt bis unter 1 000 Kilowatt\nZur Bestimmung der Feuerwiderstandsfähigkeit der                   4 Feuerlöscher,\numschließenden Trennflächen sind diese Räume der\nvon 1 000 Kilowatt und mehr\nGruppe 14 in Regel 20 Buchstabe b Ziffer ii zuzuord-\nje angefangene weitere 1 500 Kilowatt\nnen; die Trennflächen müssen gasdicht gebaut sein.\n1 weiterer Feuerlöscher,\nDie Räume müssen ausreichend belüftet und be-\nleuchtbar sein.                                                 in Maschinenräumen, in denen sich nur Verbren-\nnungsmotoren für sonstige Zwecke befinden, darf\n(11) Zu Regel 32 (Unterhaltung eines Wachdienstes                 die nach vorstehender Tabelle ermittelte Zahl von\nusw. und Feuerlöscheinrichtungen)                                    Feuerlöschern um einen Feuerlöscher verringert\nwerden;\n1. zu Buchstabe a Ziffer ii:\nb) sind in Maschinenräumen Hilfskessel von unter-\nDie Feuermelder müssen an geeigneten Plätzen in                  geordneter Bedeutung oder Heizungskessel auf-\nAbständen von etwa 20 Meter angeordnet sein.                     gestellt, so muß mindestens ein zusätzlicher trag-\n2. zu Buchstabe b Ziffer iv:                                         barer Feuerlöscher vorhanden sein.\nAuf Schiffen mit einem Bruttoraumgehalt von weniger      7. zu Buchstabe i:\nals 1 000 Registertonnen muß für den Fall, daß ein           In Räumen mit Dampfturbinen oder gekapselten\nBrand in einer Abteilung alle Pumpen außer Betrieb           Dampfmaschinen, deren Gesamtleistung weniger als\nsetzen kann, eine weitere ausreichende Feuer-                373 Kilowatt beträgt, muß wenigstens ein tragbarer\nlöscheinrichtung vorhanden sein.\nFeuerlöscher vorhanden sein; er braucht nicht zu-\n3. zu Buchstabe e:                                               sätzlich gefordert zu werden, wenn bereits ein nach\nIn Unterkunftsräumen dürfen keine Kohlendioxidlö-            Buchstabe h vorgeschriebener Feuerlöscher vorhan-\nscher angeordnet sein. In Kontrollstationen und son-         den ist.\nstigen Räumen, die für die Sicherheit des Schiffes       8. zu Buchstabe m Ziffer ii:\nnotwendige elektrische oder elektronische Anlagen            Für jeden Preßluftatmer sind einsatzbereite Reserve-\noder Geräte enthalten, sind Feuerlöscher vorzuse-            Druckluftflaschen mit einer Gesamt-Luftmenge von\nhen, deren Löschmittel weder elektrisch leitend sind,\nmindestens 9 600 Liter mitzuführen.\nnoch Störungen an den Anlagen oder Geräten verur-\nsachen.                                                  9. zu Buchstabe m Ziffer iii:\nIn Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, die Ölöfen            Die Stellen für die Aufbewahrung der Brandschutz-\noder -herde enthalten, sind zum Ablöschen von Öl-            ausrüstungen und persönlichen Ausrüstungen müs-\nbränden geeignete Feuerlöscher vorzuhalten.                  sen dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet sein.\nAn den Zugängen zu Räumen, in denen sich entzünd-           (12) Zu Regel 33 (Vorkehrungen für flüssi~en Brenn-\nbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter            stoff, Schmieröl und sonstige entzündbare Ole)\n60 Grad Celsius und Anstrichmittel befinden, und an\nZugängen zu Räumen oder in Bereichen, in denen           zu Buchstabe a Ziffer i:\nAcetylen- oder Sauerstoffflaschen gelagert sind,         Satz 2 ist nicht anzuwenden.\nmüssen zum Ablöschen von Flüssigkeits- und Gas-          Flüssiggas darf grundsätzlich nicht als Brenngas ver-\nbränden geeignete Feuerlöscher angeordnet sein.          wendet werden; davon ausgenommen sind Flüssiggas\n4. zu Buchstabe f Ziffer ii:                                 für Haushaltszwecke sowie Flüssiggas für Lötzwecke,\ndas stählernen Einwegflaschen mit einem Fassungs-\nLaderäume der Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt          raum von nicht mehr als 150 Milliliter entnommen wird.\nvon weniger als 1 000 Registertonnen sind durch ei-       Acetylen darf nur in Form von Flaschengas verwendet\nne Kohlensäurefeuerlöschanlage oder eine andere           werden; der Gebrauch von Acetylen-Entwicklern ist ver-\ngleichwertige Feuerlöschanlage zu schützen, die fest      boten.\neingebaut sein muß.\n5. zu Buchstabe h:                                              (13) Zu Regel 34 (Besondere Vorkehrungen in Ma-\nschinenräumen)\nDiese Vorschrift und die Zusatzvorschrift zu Buch-\nstabe h Ziffer iii finden auch auf Räume Anwendung,       1. zu Buchstabe d Ziffer v:\nin denen sich Hilfsmaschinen mit Verbrennungsmo-              Diese Vorschrift gilt auch für Öl-Separatoren.","1852                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil   1\n2. Treten an Bauteilen von Abgas- und Dampfsystemen              Türen und Türrahmen in Trennflächen vom Typ „B\"\nhohe Oberflächentemperaturen auf, so müssen die-             müssen zugelassen sein und der Trennfläche ent-\nse Bauteile in Haupt- und Hilfsmaschinenräumen               sprechen, in die sie eingebaut sind.\nvollständig isoliert sein.                                   Lüftungsöffnungen dürfen nur im unteren Drittel der\nDie Isolierung der Abgasleitungen im Bereich von              Türen angeordnet sein und müssen von der Flucht-\nVerbrennungsmotoren und der Heißdampfleitungen                wegseite her verschlossen werden können. Lüf-\nim Bereich der Turbinen muß mit Stahlblech verklei-           tungsverschlüsse müssen aus nichtbren!:lbarem\ndet sein, damit kein Brennstoff oder Schmieröl in die         Werkstoff bestehen. Die Gesamtfläche der Offnung\nIsolierung eintreten kann. Darüber hinaus sind in wei-        oder der Öffnungen jeder Tür darf 0,05 Quadratmeter\nteren gefährdeten Bereichen isolierte Abgas- und              nicht übersteigen.\nHeißdampfleitungen mit Stahlblech entsprechend zu\nverkleiden.                                               2. zu Buchstabe a Ziffer iii:\nSämtliche Isolierungen müssen zugelassen sein.\n§ 39\nIn Lade-, Post- und Gepäckräumen sowie in Wirt-\n(Zu Kapitel 11-2 Teil C der Anlage                   schaftskühlräumen müssen Isolierungen aus nicht-\nzum Übereinkommen von 1974)                          brennbarem Werkstoff bestehen; die See-Berufsge-\nBrandschutzmaßnahmen für Fahrgastschiffe,                   nossenschaft kann, außer für Trennflächen vom\ndie nicht mehr als 36 Fahrgäste befördern                  Typ „A\" und „B\", schwer entflammbare Isolierungen\nzulassen, wenn Unterkonstruktionen nichtbrennbar\n(1) Zu Regel 36 (Senkrechte Hauptbrandabschnitte)              sind und der Isolierstoff mit nichtbrennbaren Werk-\n1. zu Buchstabe a:                                                stoffen abgedeckt ist.\nDie mittlere Länge jedes senkrechten Hauptbrandab-       3. Schornsteine und Abzüge der Küchenherde und dgl.\nschnitts darf 40 Meter nicht überschreiten. Falls die        müssen dort, wo sie durch Unterkunfts- und Wirt-\ngesamten Unterkunftsräume in einem Hauptbrand-               schaftsräume geführt sind oder sonst eine Brandge-\nabschnitt liegen, kann die See-Berufsgenossen-               fahr für umliegende Bauteile bilden, mit einer Isolie-\nschaft eine zusätzliche Unterteilung dieses Ab-              rung versehen sein.\nschnitts fordern.\n2. zu Buchstabe c:                                           4. Hinter Decken, Täfelungen und Verkleidungen be-\nfindliche Hohlräume müssen durch gut dichtende\nAn den Schottenrändern sind Isolierbrücken von min-          Luftzugsperren in Abständen von höchstens 14 Me-\ndestens 300 Millimeter Länge einzubauen.                     ter wirksam unterteilt sein. Falls der jeweilige Bereich\n(2) Zu Regel 37 (Öffnungen in den Trennflächen vom            der Unterkunfts- und Wirtschaftsräume eine Aus-\nTyp „A\")                                                         dehnung von weniger als 14 Meter hat, kann die See-\nBerufsgenossenschaft im Einzelfall eine zusätzliche\n1. zu Buchstabe a:\nUnterteilung der Hohlräume fordern.\nDurchbrechungen in Trennflächen vom Typ „A\" müs-\nsen zugelassen sein.                                     5. zu Buchstabe b:\n2. zu Buchstabe d:                                               Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden.\nTüren und Türrahmen in Trennflächen vom Typ „A\"\n(5) Zu Regel 43 (Schutz der Kontrollstationen und\nmüssen zugelassen sein.\nVorratsräume)\n3. In den Kontrollstationen sind Vorrichtungen anzu-         zu Buchstabe b:\nbringen, die für jede einzelne Tür anzeigen, obsiege-\nRäume, in denen entzündbare Flüssigkeiten mit einem\nöffnet oder geschlossen ist.\nFlammpunkt unter 60 Grad Celsius, Anstrichmittel,\nFernbetätigte Türen sowie gewöhnlich geschlossene        Acetylen- oder Sauerstoffflaschen gelagert werden,\nFeuertüren in Hauptbegrenzungsschotten und Trep-         dürfen nur oberhalb des obersten durchlaufenden\npenschächten, die während des Verschlußzustan-           Decks angeordnet sein und nur einen unmittelbaren Zu-\ndes im Notfall von Hand geöffnet werden können,          gang durch gasdichte, selbstschließende Stahltüren\nmüssen sich wieder selbsttätig schließen und an die      vom freien Deck aus haben. Die Trennflächen vom\nAnzeigevorrichtung angeschlossen sein.                   Typ „A\" müssen gasdicht gebaut sein. Die Räume müs-\n(3) Zu Regel 39 (Trennung der Unterkunftsräume von        sen ausreichend belüftet und beleuchtbar sein.\nden Maschinen-, Lade- und Wirtschaftsräumen)\n(6) Zu Regel 44 (Eckige und runde Schiffsfenster)\nTrennflächen zwischen Unterkunftsräumen und Ma-\nzu Buchstabe a:\nschinenräumen der Gruppe A müssen dem Typ A-60\nund zwischen Unterkunftsräumen und Wirtschaftsräu-            Fenster von Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen sowie\nmen mindestens dem Typ A-15 entsprechend isoliert             Kontrollstationen müssen den deutschen Industrienor-\nsein.                                                        men entsprechen. Es sind geeignete Vorkehrungen zu\ntreffen, daß diese Fenster als Notausstieg verwendet\n(4) Zu Regel 40 (Schutz der Unterkunfts- und Wirt-        werden können; ihre Durchstiegsöffnungen müssen\nschaftsräume)                                                mindestens haben:\n1. zu Buchstabe a Ziffer ii:                                 runde Festfenster\nGangschotte müssen, soweit sie nicht Trennflächen           400 Millimeter Durchmesser\nvom Typ „A\" sein müssen, Trennflächen vom Typ „B\"        runde, zu öffnende Fenster\nentsprechend Regel 20 sein.                                 385 Millimeter Durchmesser","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1980                             1853\nrechteckige Fenster                                            (9) Zu Regel 4 7 (Feueranzeigesysteme und Feuer-\n0, 16 Quadratmeter Fläche, wobei eine Kantenlänge        löscheinrichtungen)\nmindestens 350 Millimeter betragen muß.                    1 . zu Buchstabe a Ziffer i:\nFenster, die nur mit einem Schlüssel zu öffnen sind, gel-         Die Feuermelder müssen an geeigneten Plätzen in\nten als Festfenster.                                              Abständen von etwa 20 Meter angeordnet sein.\n(7) Zu Regel 45 (Lüftungssysteme)                          2. zu Buchstabe b Ziffer iii:\n1. Die Lüftungskanäle, Schächte, Verschlußvorrichtun-             Auf Schiffen mit einem Bruttoraumgehalt von weni-\ngen und andere Teile des Lüftungssystems müssen               ger als 1 000 Registertonnen muß für den Fall, daß\naus nichtbrennbarem Werkstoff bestehen.                       ein Brand in einer Abteilung alle Pumpen außer Be-\ntrieb setzen kann, eine weitere ausreichende\n2. Die Ein- und Austrittsöffnungen aller Lüftungssyste-           Feuerlöscheinrichtung vorhanden sein.\nme müssen zugängliche Verschlußvorrichtungen ha-\nben, die bei Ausbruch eines Brandes geschlossen           3. zu Buchstabe c:\nwerden können. Verschlußvorrichtungen aus Stahl in            Ist in einem Maschinenraum der Gruppe A im unte-\nLüfterstutzen und Lüftungskanälen müssen folgen-              ren Bereich ein Zugang von einem angrenzenden\nder Tabelle entsprechen:                                      Wellentunnel vorhanden, so ist ein Anschlußstutzen\nmit Schlauch und Mehrzweckstrahlrohr außerhalb\nDurchmesser in Millimeter     Dicke der Verschluß-            des Maschinenraumes, aber in der Nähe seines Ein-\noder flächengleicher          einrichtungen                   gangs vorzusehen. Ist ein derartiger Zugang nicht\nQuerschnitt                  in Millimeter                   von einem Tunnel, sondern von einem anderen\nRaum oder anderen Räumen vorgesehen, so ist in\nbis 200           4                              einem dieser Räume in der Nähe des Eingangs zu\nüber 200 bis    400           5                              dem Maschinenraum der Gruppe A ein Anschluß-\nüber 400 bis    600           6                              stutzen mit Schlauch und Mehrzweckstrahlrohr vor-\nüber 600 bis    800           7                              zusehen. Diese Vorkehrungen erübrigen sich, wenn\nüber 800                      8                              der Tunnel oder die angrenzenden Räume nicht Teil\nBei Verwendung anderer Werkstoffe sind die Ver-              eines Fluchtweges sind.\nschlußvorrichtungen entsprechend zu verstärken.          4. zu Buchstabe e:\nAlle Verschlußeinrichtungen müssen einfach und si-           Dieser Buchstabe und die folgenden Zusatzvor-\ncher zu betätigen, feststellbar und ihre Lager weitge-       schriften gelten auch für Kontrollstationen.\nhend wartungsfrei sein. Die Bedienungselemente               In Unterkunftsräumen dürfen keine Kohlendioxid-\nmüssen augenfällig und dauerhaft gekennzeichnet              löscher angeordnet sein. In Kontrollstationen und\nsein und anzeigen, ob der Verschluß geöffnet oder\nsonstigen Räumen, die für die Sicherheit des Schif-\ngeschlossen ist.\nfes notwendige elektrische oder elektronische An-\n3. Abgesehen von den Maschinenraumlüftern müssen                 lagen oder Geräte enthalten, sind Feuerlöscher vor-\nLüfter mit Kraftantrieb von zwei möglichst weit aus-         zusehen, deren Löschmittel weder elektrisch lei-\neinanderliegenden Schaltstellen aus abgestellt wer-          tend sind, noch Störungen an den Anlagen und Ge-\nden können, soweit sie Räume versorgen, in denen             räten verursachen.\neine Brandgefahr besteht.                                     In Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, die Ölöfen\n(8) Zu Regel 46 (Einzelheiten der Bauart)                      oder -herde enthalten, sind zum Ablöschen von Öl-\nbränden geeignete Feuerlöscher vorzuhalten.\n1. zu Buchstabe a:\nAn den Zugängen zu Räumen, in denen sich ent-\nIn Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, Kontrollsta-           zündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt un-\ntionen und Maschinenräumen dürfen nur schwer ent-             ter 60 Grad Celsius und Anstrichmittel befinden und\nflammbare, zugelassene Anstrichmittel, Beschich-              an Zugängen zu Räumen oder in Bereichen, in de-\ntungsmaterialien und ähnliche Stoffe verwendet wer-           nen Acetylen- oder Sauerstoffflaschen angeordnet\nden. Beschichtungen dürfen nicht dicker als 1,5 Mil-          sind, müssen zum Ablöschen von Flüssigkeits- und\nlimeter sein.                                                 Gasbränden geeignete Feuerlöscher vorgehalten\nDieses gilt nicht für den Anstrich oder die Beschich-         sein.\ntung von beweglichem Inventar.                            5. zu Buchstabe f Ziffer ii:\n2. zu Buchstabe c:                                                 Laderäume der Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt\nDiese Vorschriften sind auch auf Räume anzuwen-                von weniger als 1 000 Registertonnen sind durch ei-\nden, in denen sich Hilfsmaschinen mit Verbren-                 ne Kohlensäurefeuerlöschanlage oder eine andere\nnungsmotoren mit einer Gesamtleistung von weniger              gleichwertige Feuerlöschanlage zu schützen, die\nals 7 46 Kilowatt oder Ölaufbereitungsanlagen befin-           fest eingebaut sein muß.\nden.                                                      6. zu Buchstabe h:\n3. Schränke und andere Behälter für Reinigungsmittel               Diese Vorschrift und die Zusatzvorschrift zu Buch-\nund Arbeitskleidung müssen nichtbrennbar sein.                 stabe h Ziffer ii finden auch auf Räume Anwendung,\nPapierkörbe müssen nichtbrennbar und so gebaut                 in denen sich Hilfsmaschinen mit Verbrennungsmo-\nsein, daß das Herausschlagen von Flammen sicher                toren von weniger als 7 46 Kilowatt befinden. Die\nverhindert wird. Vorhänge aller Art und Tischdecken,           Vorhaltung fahrbarer Schaumlöscher oder gleich-\nmit Ausnahme der Tafelwäsche, müssen aus zuge-                 wertiger Feuerlöscher nach Ziffer ii ist nicht erfor-\nlassenem nichtbrennbarem Werkstoff bestehen.                   derlich.","1854                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n7. zu Buchstabe h Ziffer ii:                                (10) Zu Regel 48 (Fluchtwege)\nIn Maschinenräumen, in denen sich Verbrennungs-       1. Liegt ein Fluchtweg in einer wasserdichten Abteilung\nmotoren als Haupt- oder Hilfsmaschinen befinden,          unter dem Schottendeck, einem senkrechten Haupt-\nmüssen an tragbaren Feuerlöschern vorhanden               brandabschnitt über dem Schottendeck, gleicherma-\nsein:\nßen abgegrenzten Räumen bzw. Raumgruppen, ei-\na) bei einer effektiven Gesamtleistung                    nem Hauptmaschinenraum oder einem Kesselraum\nunter 200 Kilowatt                                     im Bereich zwischen der Bordwand und einem Fünf-\n2 Feuerlöscher                                      tel der größten Schiffsbreite von der Bordwand ent-\nvon 200 Kilowatt bis unter 500 Kilowatt                fernt, so muß ein zweiter Fluchtweg auf der anderen\n3 Feuerlöscher                                      Schiffsseite oder der gleichen Schiffsseite außerhalb\ndieses Bereichs vorhanden sein, soweit dies möglich\nvon 500 Kilowatt bis unter 1 000 Kilowatt              ist.\n4 Feuerlöscher\nvon 1 000 Kilowatt und mehr                        2. zu Buchstabe a Ziffer iii:\nje angefangene weitere 1 500 Kilowatt               Die lichte Breite der Treppe (in Zentimeter) muß\n1 weiterer Feuerlöscher,                            gleich der Zahl der Personen sein, die sie im Notfall\nin Maschinenräumen, in denen sich nur Verbren-         voraussichtlich benutzen müssen, mindestens je-\nnungsmotoren als Hilfsmaschinen befinden, darf         doch 80 Zentimeter.\ndie nach vorstehender Tabelle ermittelte Zahl\n3. zu Buchstabe b:\nvon Feuerlöschern um einen Feuerlöscher ver-\nringert werden;                                         Mindestens ein Fluchtweg muß mit einem stählernen\nSchacht umkleidet und unmittelbar vom Flurboden\nb) mindestens jedoch so viele tragbare Feuerlö-\naus oder über eine kurze Treppe durch eine Stahltür\nscher, daß von jedem Punkt im Raum ein Feuer-\nzugänglich sein; erforderlichenfalls müssen auch Zu-\nlöscher auf einem Weg von nicht mehr als 10 Me-\ngänge von darüberliegenden Plattformen vorhanden\nter Länge erreicht werden kann;\nsein. Dieser Fluchtweg muß bis zu einer Stelle außer-\nc) sind in Maschinenräumen Hilfskessel von unter-         halb des Maschinenraums führen, von der aus das\ngeordneter Bedeutung oder Heizungskessel auf-          Einbootungsdeck sicher erreicht werden kann.\ngestellt, so muß mindestens ein zusätzlicher\ntragbarer Feuerlöscher vorhanden sein.\n(11) Zu Regel 49 (Flüssiger Brennstoff für Verbren-\n8. zu Buchstabe i:                                       nungsmotoren)                 ·\nFür Räume mit Dampfturbinen, für die keine fest ein- Der Flammpunkt des verwendeten Brennstoffes darf\ngebauten Feuerlöschanlagen vorgeschrieben sind,      nicht unter 60 Grad Celsius liegen; ausgenommen sind\nmüssen so viele tragbare Feuerlöscher vorhanden      Notgeneratoren, für die Brennstoff mit einem Flamm-\nsein, daß von jedem Punkt im Raum ein Feuerlö-       punkt nicht unter 43 Grad Celsius verwendet werden\nscher auf einem Weg von nicht mehr als 1 O Meter     darf.\nLänge erreicht werden kann; in jedem derartigen\nFlüssiggas darf grundsätzlich nicht als Brenngas ver-\nRaum müssen jedoch mindestens zwei dieser trag-\nwendet werden; davon ausgenommen sind Flüssiggas\nbaren Feuerlöscher vorhanden sein, wenn die Ge-\nfür Haushaltszwecke sowie Flüssiggas für Lötzwecke,\nsamtleistung 373 Kilowatt und mehr beträgt, und es\ndas stählernen Einwegflaschen mit einem Fassungs-\nmuß mindestens ein tragbarer Feuerlöscher vor-\nraum von nicht mehr als 150 Milliliter entnommen wird.\nhanden sein, wenn die Gesamtleistung unter\nAcetylen darf nur in Form von Flaschengas verwendet\n373 Kilowatt liegt.\nwerden; der Gebrauch von Acetylen-Entwicklern ist ver-\nDie Feuerlöscher brauchen nicht zusätzlich zu den    boten.\nnach Buchstabe h Ziffer ii vorgeschriebenen vor-\nhanden zu sein.\n(12) Zu Regel 50 (Besondere Vorkehrungen in Ma-\n9. zu Buchstabe j Ziffer ii:                             schinenräumen)\nFür jeden Preßluftatmer sind einsatzbereite Reser-    1 . zu Buchstabe b:\nve-Druckluftflaschen mit einer Gesamt-Luftmenge\nDiese Vorschrift gilt auch für Öl-Separatoren.\nvon mindestens 9 600 Liter mitzuführen.\n2. Treten an Bauteilen von Abgas- und Dampfsystemen\n10. zu Buchstabe j Ziffer iii:                                 hohe Oberflächentemperaturen auf, so müssen die-\nDie Stellen für die Aufbewahrung der Brandschutz-         se Bauteile in Haupt- und Hilfsmaschinenräumen\nausrüstungen und der persönlichen Ausrüstungen            vollständig isoliert sein.\nmüssen dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet\nsein.                                                     Die Isolierung der Abgasleitungen im Bereich von\nVerbrennungsmotoren und der Heißdampfleitungen\n11. Besteht nach Auffassung der See-Berufsgenos-               im Bereich der Turbinen muß mit Stahlblech verklei-\nsenschaft in einem Maschinenraum, für den nach            det sein, damit kein Brennstoff oder Schmieröl in die\nden Buchstaben g, h und i keine Feuerlöscheinrich-        Isolierung eindringen kann. Darüber hinaus sind in\ntungen vorgeschrieben sind, Brandgefahr, so sind in       weiteren gefährdeten Bereichen isolierte Abgas- und\noder an den Zugängen zu diesen Räumen geeignete           Heißdampfleitungen mit Stahlblech entsprechend zu\nFeuerlöscher vorzuhalten.                                 verkleiden.","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1980                           1855\n§ 40                                    Flammen sicher verhindert wird. Vorhänge aller\n(Zu Kapitel 11-2 Teil D der Anlage                      Art und Tischdecken, mit Ausnahme der Tafel-\nzum Übereinkommen von 1974)                            wäsche, müssen aus zugelassenem nichtbrenn-\nbarem Werkstoff bestehen.\nBrandschutzmaßnahmen\nfür Frachtschiffe                      3. Alle eckigen und runden Schiffsfenster in Schotten,\n(1) Zu Regel 51 (Allgemeine Vorschriften für Fracht-           die Unterkunfts- und Wirtschaftsräume sowie Kon-\nschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 4 000 und mehr            trollstationen nach außen abschließen, müssen den\nRegistertonnen mit Ausnahme von Tankschiffen nach                deutschen Industrienormen entsprechen und mit ei-\nTeil E)                                                          nem Rahmen aus Stahl oder anderem geeigneten\nWerkstoff versehen sein. Das Glas muß durch einen\n1. Diese Regel und die nachfolgenden Zusatzvor-                 Einsatzrahmen aus Metall gehalten sein.\nschriften finden auch auf Schiffe mit einem Brutto-         Es sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, daß die-\nraumgehalt von weniger als 4 000 Registertonnen              se Fenster als Notausstieg verwendet werden kön-\nAnwendung.\nnen; ihre Durchstiegsöffnungen müssen minde-\n2. a) Wände und Decken im Bereich der Unterkunfts-              stens haben:\nund Wirtschaftsräume sowie Kontrollstationen             runde Festfenster\nmüssen nichtbrennbar und zugelassen sein; so-               400 Millimeter Durchmesser\nweit nach Kapitel 11-2 der Anlage zum Überein-           runde, zu öffnende Fenster\nkommen von 197 4 oder den folgenden Zusatz-                 385 Millimeter Durchmesser\nvorschriften ein höherer Standard vorgeschrie-\nrechteckige Fenster\nben ist, bleibt dies unberührt.                             O, 16 Quadratmeter Fläche, wobei eine Kanten-\nb) Türen und Türrahmen in Trennflächen vom Typ                 länge mindestens 350 Millimeter betragen muß.\n,,A\" oder „B\" oder in Stahlwänden oder -schot-            Fenster, die nur mit einem Schlüssel zu öffnen sind,\nten von Gängen sowie Durchbrechungen in                   gelten als Festfenster.\nTrennflächen vom Typ „A\" müssen zugelassen\nsein.                                                4. zu Buchstabe b:\nc) Die Kontrollstationen müssen von den übrigen             Wände oder Schotte und Decken im Bereich der\nTeilen des Schiffes durch Schotte und Decks              Gänge dürien keine verschlußlosen Öffnungen ha-\nvom Typ „A\" getrennt und isoliert sein.                  ben. Türen in diesem Bereich müssen, soweit sie\nnicht aus Stahl bestehen, vom Typ „B\" und minde-\nd) Hinter Decken, Täfelungen und Verkleidungen\nstens 25 Millimeter dick sein. Türbeschläge müssen\nbefindliche Hohlräume müssen durch gut dich-\naus nichtbrennbarem Werkstoff bestehen.\ntende Luftzugsperren in Abständen von höch-\nstens 14 Meter wirksam unterteilt sein.                  Lüftungsöffnungen dürien nur im unteren Drittel der\nTüren angeordnet sein und müssen von der Flucht-\ne) Falls der jeweilige Bereich der Unterkunfts- und         wegseite her verschlossen werden können. Lüf-\nWirtschaftsräume eine Ausdehnung von weniger             tungsverschlüsse müssen aus nichtbrennbarem\nals 14 Meter hat, kann die See-Berufsgenossen-           Werkstoff bestehen. Die Gesamtfläche der Öffnung\nschaft im Einzelfall eine zusätzliche Unterteilung       oder der Öffnungen dari 0,05 Quadratmeter nicht\nder Hohlräume fordern.                                   übersteigen.\nf) In senkrechter Richtung müssen diese Hohlräu-            Die Gangwände müssen von Deck zu Deck reichen.\nme, einschließlich der hinter den Verkleidungen          Die See-Berufsgenossenschaft kann von Deck bis\nder Treppen, Schächte usw. befindlichen, in Hö-          zu einer abgehängten, durchlaufenden Decke rei-\nhe jedes Decks geschlossen sein.                         chende Gangwände zulassen, wenn diese Be-\ng) Sämtliche Isolierungen müssen nichtbrennbar              standteil eines zugelassenen, in sich geschlosse-\nund zugelassen sein. Die See-Berufsgenossen-             nen Einrichtungssystems sind.\nschaft kann, außer für Trennflächen vom Typ „A\"\n5. zu Buchstabe c:\nund „B\", schwer entflamm bare Isolierungen au-\nßerhalb der Kontrollstationen, Maschinenräume             Decksbeläge müssen zugelassen sein.\nund Unterkunfts- und Wirtschaftsräume, ausge-         6. zu Buchstabe d:\nnommen Wirtschaftskühlräume, zulassen, wenn\nAlle Innentreppen, die zu Unterkunftsräumen, Wirt-\nUnterkonstruktionen nichtbrennbar sind und der\nschaftsräumen oder Kontrollstationen führen, müs-\nIsolierstoff mit nichtbrennbaren Werkstoffen ab-\nsen eine tragende Stahlkonstruktion haben und in-\ngedeckt ist.\nnerhalb eines durch Trennflächen vom Typ „A\" oder\nh) Schornsteine und Abzüge der Küchenherde und               Typ „B\" gebildeten Schachtes liegen.\ndgl. müssen dort, wo sie durch Unterkunftsräume           Türen in Treppenschächten müssen mindestens\ngeführt sind oder sonst eine Brandgefahr für um-          vom Typ „B\", nichtbrennbar und selbstschließend\nliegende Bauteile bilden, mit einer Isolierung ver-       sein. Eine nur zwei Decks verbindende Treppe\nsehen sein.                                               braucht nicht eingeschachtet zu sein, wenn die Wi-\ni) Schränke und andere Behälter für Reinigungs-              derstandsfähigkeit des durchbrochenen Decks\nmittel und Arbeitskleidung müssen nichtbrenn-             durch Trennflächen vom Typ „A\" oder Typ „B\" und\nbar sein. Papierkörbe müssen nichtbrennbar und            gleichwertige Türen in einem der beiden Decks ge-\nso gebaut sein, daß das Herausschlagen von                währleistet ist.","1856                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nTüren in Treppenschächten dürfen keine Lüftungs-                   nungselemente müssen augenfällig und dauer-\neinrichtungen haben.                                               haft gekennzeichnet sein und anzeigen, ob der\nGesellschaftsräume, Kabinen, Büroräume, Besat-                     Verschluß geöffnet oder geschlossen ist.\nzungsräume, Pantrys, Vorratsräume und ähnliche                 c) Abgesehen von Maschinenraumlüftern müssen\ngeschlossene Räume dürfen keinen unmittelbaren                     Lüfter mit Kraftantrieb von zwei möglichst weit\nZugang von den Treppenschächten aus haben.                          auseinanderliegenden Schaltstellen aus abge-\nBei allen Schiffen müssen alle Schächte (z. B. für                  stellt werden können, soweit sie Räume versor-\nelektrische Kabel) so gebaut sein, daß ein Brand                    gen, in denen eine Brandgefahr besteht.\nnicht von einem Zwischendeck oder von einer Ab-\nteilung auf außerhalb von diesen liegende Räume           10. Für fest eingebaute Verbrennungsmotoren darf kein\nübergreifen kann.                                               Brennstoff verwendet werden, dessen Flammpunkt\nnach Bestimmung mit einem zugelassenen Flamm-\n7. zu Buchstabe e:                                                 punktgerät (Versuch im geschlossenen Tiegel) un-\nRäume, in denen entzündbare Flüssigkeiten mit ei-               ter 60 Grad Celsius liegt; ausgenommen sind Not-\nnem Flammpunkt unter 60 Grad Celsius, Anstrich-                 generatoren, für die Brennstoff mit einem Flamm-\nmittel, Acetylen- oder Sauerstoffflaschen gelagert              punkt nicht unter 43 Grad Celsius verwendet wer-\nwerden, dürfen nur oberhalb des obersten durchlau-              den darf.\nfenden Decks angeordnet sein und nur einen unmit-\nFlüssiggas darf grundsätzlich nicht als Brenngas\ntelbaren Zugang durch gasdichte, selbstschließen-               verwendet werden; davon ausgenommen sind Flüs-\nde Stahltüren vom freien Deck aus haben. Alle\nsiggas für Haushaltszwecke sowie Flüssiggas für\nTrennflächen müssen aus Stahl und gasdicht ge-\nLötzwecke, das stählernen Einwegflaschen mit ei-\nbaut sein. Die Räume müssen ausreichend belüftet\nnem Fassungsraum von nicht mehr als 150 Milliliter\nund beleuchtbar sein.\nentnommen wird. Acetylen darf nur in Form von Fla-\n8. zu Buchstabe f:                                                 schengas verwendet werden; der Gebrauch von\nIn Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, Kontroll-                Acetylen-Entwicklern ist verboten.\nstationen und Maschinenräumen müssen Farben,\nLacke, Beschichtungsmaterialien und ähnliche                 (2) Zu Regel 52 (Feuerlöschsysteme und -einrich-\nStoffe schwer entflammbar und zugelassen sein.            tungen)\nBeschichtungen dürfen nicht dicker als 1 ,5 Millime-        1 . zu Buchstabe a:\nter sein. Dies gilt nicht für den Anstrich oder die Be-         Für Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von weniger\nschichtung von beweglichem Inventar.\nals 1 000 Registertonnen gilt folgendes:\nDie verdeckten brennbaren Flächen aller Schotte,\nVerkleidungen, Treppen, Unterkonstruktionen usw.                a) Es muß eine maschinell angetriebene, vom\nsind durch schaumschichtbildende Anstrichmittel                     Hauptantrieb unabhängige Feuerlöschpumpe\noder durch andere gleichwertige Maßnahmen                           vorhanden sein. Die Leistung dieser Pumpe und\nschwer entflammbar zu machen.                                       das zugehörige Leitungssystem müssen so be-\nmessen sein, daß mindestens 2 kräftige Wasser-\n9. zu Buchstabe h:                                                     strahlen an jede Stelle des Schiffes gegeben\na) Die Lüftungskanäle, Schächte, Verschlußvor-                      werden können.\nrichtungen und andere Teile aller Lüftungssyste-            b) Buchstabe c Ziffer i über Feuerlösch-Anschluß-\nme müssen aus nictitbrennbaren Werkstoffen                      stutzen, Schläuche und Strahlrohre, Buchstabe\nbestehen.                                                       e über die Mindestzahl von tragbaren Feuerlö-\nb) Die Ein- und Austrittsöffnungen aller Lüf-                       schern in Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen\ntungssysteme müssen zugängliche Verschluß-                      sowie Buchstabe g über Feuerlöscheinrichtun-\nvorrichtungen haben, die bei Ausbruch eines                     gen in Kesselräumen usw. finden entsprechende\nBrandes geschlossen werden können.                              Anwendung.\nVerschlußvorrichtungen aus Stahl in Lüfterstut-             c) Buchstabe h über Feuerlöscheinrichtungen in\nzen und Lüftungskanälen müssen folgender Ta-                    Räumen mit Verbrennungsmotoren sowie die Zu-\nbelle entsprechen:                                              satzvorschrift zu Buchstabe h finden entspre-\nchende Anwendung.\nDurchmesser in Millimeter    Dicke der Verschluß-\noder flächengleicher         einrichtungen              2. zu Buchstabe c:\nQuerschnitt                  in Millimeter                  Ist in einem Maschinenraum der Gruppe A im unte-\nren Bereich ein Zugang von einem angrenzenden\nbis  200          4\nüber 200 bis     400          5                             Wellentunnel vorhanden, so ist ein Anschlußstutzen\nüber 400 bis     600          6                             mit Schlauch und Mehrzweck-Strahlrohr außerhalb\ndes Maschinenraums, aber in der Nähe seines Ein-\nüber 600 bis     800          7\nüber 800                      8                             gangs vorzusehen. Ist ein derartiger Zugang nicht\nvon einem Tunnel, sondern von einem anderen\nBei Verwendung anderer Werkstoffe sind die                  Raum oder anderen Räumen vorgesehen, so ist in\nVerschlußeinrichtungen entsprechend zu ver-                 einem dieser Räume in der Nähe des Eingangs zu\nstärken.                                                    dem Maschinenraum der Gruppe A ein Anschluß-\nAlle Verschlußeinrichtungen müssen einfach                  stutzen mit Schlauch und Mehrzweck-Strahlrohr\nund sicher zu betätigen, feststellbar und ihre La-          vorzusehen. Diese Vorkehrungen erübrigen sich,\nger weitgehend wartungsfrei sein. Die Bedie-                wenn 'der Tunnel oder die angrenzenden Räume","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1980                               1857\nnicht Teil eines Fluchtwegs sind. Der Schlauch ist          c) sind in Maschinenräumen Hilfskessel von unter-\nzusätzlich zu den nach Ziffer i geforderten Schläu-             geordneter Bedeutung oder Heizungskessel auf-\nchen mitzuführen.                                               gestellt, so muß mindestens ein zusätzlicher\ntragbarer Feuerlöscher vorhanden sein.\n3. zu Buchstabe e:\nDieser Buchstabe gilt auch für Kontrollstationen.       7. zu Buchstabe i:\nIn Unterkunftsräumen dürlen keine Kohlendioxidlö-           Für Räume mit Dampfturbinen, für die keine fest ein-\nscher angeordnet sein. In Kontrollstationen und             gebauten Feuerlöschanlagen vorgeschrieben sind,\nsonstigen Räumen, die für die Sicherheit des Schif-         müssen so viele tragbare Feuerlöscher vorhanden\nfes notwendige elektrische oder elektronische An-            sein, daß von jedem Punkt im Raum ein Feuerlö-\nlagen oder Geräte enthalten, sind Feuerlöscher vor-          scher auf einem Weg von nicht mehr als 10 Meter\nzusehen, deren Löschmittel weder elektrisch lei-             Länge erreicht werden kann; in jedem derartigen\ntend sind, noch Störungen in den Anlagen oder Ge-            Raum müssen jedoch mindestens zwei dieser trag-\nräten verursachen.                                           baren Feuerlöscher vorhanden sein, wenn die Ge-\nIn Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, die Ölöfen            samtleistung 373 Kilowatt und mehr beträgt, und es\noder -herde enthalten, sind zum Ablöschen von Öl-            muß mindestens ein tragbarer Feuerlöscher vor-\nbränden geeignete Feuerlöscher vorzuhalten.                  handen sein, wenn die Gesamtleistung unter 373\nKilowatt liegt.\nAn den Zugängen zu Räumen, in denen sich ent-\nzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt un-              Die Feuerlöscher brauchen nicht zusätzlich zu den\nter 60 Grad Celsius und Anstrichmittel befinden              nach Buchstabe h Ziffer ii vorgeschriebenen vor-\nund an Zugängen zu Räumen oder in Bereichen, i~              handen zu sein.\ndenen Acetylen- oder Sauerstoffflaschen angeord-          8. zu Buchstabe j Ziffer i:\nnet sind, müssen zum Ablöschen von Flüssigkeits-\nEin neues oder vorhandenes Schiff mit einem Brut-\nund Gasbränden geeignete Feuerlöscher vorgehal-               toraumgehalt von 4 000 und mehr Registertonnen\nten sein.\nhat zusätzlich ein drittes unabhängiges Atem-\n4. zu Buchstabe f Ziffer ii:                                     schutzgerät nach Regel 14 Buchstabe b Ziffer ii mit\nAusnahmen unter den Voraussetzungen der Unter-                Handschuhen und einem Helm nach Regel 14 Buch-\nabsätze 1 und 2 können nur zugelassen werden,                 stabe a Ziffer ii und iii mitzuführen. Eine dritte Ret-\nwenn beide erfüllt sind.                                      tungsleine ist nicht erforderlich.\n5. zu Buchstabe h:                                          9. zu Buchstabe j Ziffer ii:\nDiese Vorschrift und die Zusatzvorschrift zu Buch-           Für jeden Preßluftatmer sind einsatzbereite Reser-\nstabe h Ziffer ii finden auch auf Räume Anwendung,           ve-Druckluftflaschen mit einer Gesamt-Luftmenge\nin denen sich Hilfsmaschinen mit Verbrennungsmo-             von mindestens 9 600 Liter mitzuführen.\ntoren von weniger als 7 46 Kilowatt befinden. Die            Mit Ausnahme von Tank- und Ro-Ro-Schiffen müs-\nVorhaltung fahrbärer Schaumlöscher oder gleich-              sen Frachtschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von\nwertiger Feuerlöscher nach Ziffer ii ist nicht erfor-        weniger als 1 000 Registertonnen, die den Bereich\nderlich.                                                     der Kleinen Fahrt nicht überschreiten, für jeden\nPreßluftatmer Reserve-Druckluftflaschen mit einer\n6. zu Buchstabe h Ziffer ii:                                    Gesamt-Luftmenge von mindestens 4 800 Liter mit-\nIn Maschinenräumen, in denen sich Verbrennungs-             führen; vorhandene Schiffe, auf denen Wände und\nmotoren als Haupt- oder Hilfsmaschinen befinden,             Decken im Bereich der Unterkünfte, Gänge und\nmüssen an tragbaren Feuerlöschern vorhanden                  Treppen nicht aus nichtbrennbaren Werkstoffen be-\nsein:                                                        stehen, müssen Reserve-Druckluftflaschen mit ei-\na) bei einer effektiven Gesamtleistung                      ner Gesamt-Luftmenge von mindestens 6 400 Liter\nmitführen.\nunter 200 Kilowatt\n2 Feuerlöscher                                  10. zu Buchstabe j Ziffer iii:\nvon 200 Kilowatt bis unter 500 Kilowatt                 Die Stellen für die Aufbewahrung der Brandschutz-\n3 Feuerlöscher                                       ausrüstungen müssen dauerhaft und gut sichtbar\nvon 500 Kilowatt bis unter 1 000 Kilowatt               gekennzeichnet sein.\n4 Feuerlöscher\n11. Besteht nach Auffassung der See-Berufsgenos-\nvon 1 000 Kilowatt und mehr                             senschaft in einem Maschinenraum, für den nach\nje angefangene weitere 1 500 Kilowatt                den Buchstaben g, h und i keine Feuerlöscheinrich-\n1 weiterer Feuerlöscher,                             tungen vorgeschrieben sind, Brandgefahr, so sind in\nin Maschinenräumen, in denen sich nur Verbren-          oder an den Zugängen zu diesen Räumen geeignete\nnungsmotoren als Hilfsmaschinen befinden, darf           Feuerlöscher vorzuhalten.\ndie nach vorstehender Tabelle ermittelte Zahl\nvon Feuerlöschern um einen Feuerlöscher ver-         (3) Zu Regel 53 (Fluchtwege)\nringert werden;\n1. Liegt ein Fluchtweg im Bereich der Unterkunfts- und\nb) mindestens jedoch so viele tragbare Feuerlö-           Wirtschaftsräume, in einem Hauptmaschinenraum\nscher, daß von jedem Punkt im Raum ein Feuer-         oder einem Kesselraum im Bereich zwischen der\nlöscher auf einem Weg von nicht mehr als 1O Me-       Bordwand und einem Fünftel der größten Schiffsbrei-\nter Länge erreicht werden kann;                       te von der Bordwand entfernt, so muß ein zweiter","1858                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil   1\nFluchtweg auf der anderen Schiffsseite oder glei-          2. Bei allen Schiffen müssen afle Schächte (z. B. für\nchen Schiffsseite außerhalb dieses Bereichs vorhan-           elektrische Kabel) so gebaut sein, daß ein Brand\nden sein, soweit dies möglich ist.                            nicht von einem Zwischendeck oder von einer Ab-\n2. zu Buchstabe b:                                                 teilung auf außerhalb von diesen liegende Räume\nübergreifen kann.\nWasserdichte Türen müssen von beiden Seiten aus\nbedient werden können. Mindestens eine Leitergrup-         3. Alle eckigen und runden Schiffsfenster in Schotten,\npe muß mit einem stählernen Schacht umkleidet und             die Unterkunfts- und Wirtschaftsräume sowie Kon-\nunmittelbar vom Flurboden aus oder über eine kurze            trollstationen nach außen abschließen, müssen den\nTreppe durch eine Stahltür zugänglich sein; erforder-         deutschen Industrienormen entsprechen und mit ei-\nlichenfalls müssen auch Zugänge von darüberliegen-            nem Rahmen aus Stahl oder anderem geeigneten\nden Plattformen vorhanden sein. Dieser Fluchtweg              Werkstoff versehen sein. Das Glas muß durch einen\nmuß bis zu einer Stelle außerhalb des Maschinen-              Einsatzrahmen aus Metall gehalten sein.\nraums führen, von der aus das Einbootungsdeck si-\ncher erreicht werden kann.                                    Es sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, daß die-\nse Fenster als Notausstieg verwendet werden kön-\n(4) Zu Regel 54 (Besondere Vorkehrungen in Maschi-              nen; ihre Durchstiegsöffnungen müssen minde-\nnenräumen)                                                         stens haben:\n1 . zu Buchstabe b:                                                runde Festfenster\nDiese Vorschrift gilt auch für Öl-Separatoren.                   400 Millimeter Durchmesser\nrunde, zu öffnende Fenster\n2. Treten an Bauteilen von Abgas- und Dampfsystemen\n385 Millimeter Durchmesser\nhohe Oberflächentemperaturen auf, so müssen die-\nse Bauteile in Haupt- und Hilfsmaschinenräumen                rechteckige Fenster\nvollständig isoliert sein.                                       0, 16 Quadratmeter Fläche, wobei eine Kanten-\nlänge mindestens 350 Millimeter betragen muß.\nDie Isolierung der Abgasleitungen im Bereich von               Fenster, die nur mit einem Schlüssel zu öffnen sind,\nVerbrennungsmotoren und der Heißdampfleitungen                 gelten als Festfenster.\nim Bereich der Turbinen muß mit Stahlblech verklei-\ndet sein, damit kein Brennstoff oder Schmieröl in die       4. Schränke und andere Behälter für Reinigungsmittel\nIsolierung eindringen kann. Darüber hinaus sind in             und Arbeitskleidung müssen nichtbrennbar sein.\nweiteren gefährdeten Bereichen isolierte Abgas- und            Papierkörbe müssen nichtbrennbar und so gebaut\nHeißdampfleitungen mit Stahlblech entsprechend zu              sein, daß das Herausschlagen von Flammen sicher\nverkleiden.                                                    verhindert wird. Vorhänge aller Art und Tischdek-\nken, mit Ausnahme der Tafelwäsche, müssen aus\n§ 41                                 zugelassenem nichtbrennbarem Werkstoff beste-\n(Zu Kapitel 11-2 Teil Eder Anlage                   hen.\nzum Übereinkommen von 197 4)                     5. zu Buchstabe a Ziffer v:\nBrandschutzmaßnahmen für Tankschiffe                     Schotte und Decks müssen dem Typ A-60 entspre-\n( 1 ) Zu Regel 55 (Anwendung)                                   chend isoliert sein.\nzu Buchstabe b:                                                 6. zu Buchstabe a Ziffer ix:\nDie Zusatzvorschriften zu den Regeln 52 bis 54 finden              Alle Innentreppen, die zu Unterkunftsräumen, Wirt-\nschaftsräumen oder Kontrollstationen führen, müs-\nauch auf Tankschiffe Anwendung.\nsen eine tragende Stahlkonstruktion haben und in-\n(2) Zu Regel 56 (Anordnung und Trennung der Räu-                nerhalb eines durch Trennflächen vom Typ „A\" oder\nme)                                                                Typ „B\" gebildeten Schachtes liegen.\nzu Buchstabe f Ziffern ii und iii:                                 Türen im Treppenschacht müssen mindestens vom\nTyp „B\", nichtbrennbar und selbstschließend sein.\nDiese Vorschriften sind auch auf eckige Schiffsfenster\nanzuwenden.                                                        Türen in Treppenschächten dürfen keine Lüftungs-\neinrichtungen haben.\n(3) Zu Regel 57 (Bauart)                                       Gesellschaftsräume, Kabinen, Büroräume, Besat-\n1. a) Türen und Türrahmen in Trennflächen vom Typ                zungsräume, Pantrys, Vorratsräume und ähnliche\n,,A\" oder „B\" sowie Durchbrechungen in Trenn-            geschlossene Räume dürfen keinen unmittelbaren\nflächen vom Typ „A\" müssen zugelassen sein.              Zugang von den Treppenschächten aus haben.\nb) Außerhalb der Unterkunfts- und Wirtschaftsräu-        7. zu Buchstabe a Ziffer x:\nme sowie der Kontrollstationen müssen sämtli-            Räume, in denen entzündbare Flüssigkeiten mit ei-\nche Isolierungen nichtbrennbar und zugelassen            nem Flammpunkt unter 60 Grad Celsius, Anstrich-\nsein.                                                    mittel, Acetylen- oder Sauerstoffflaschen gelagert\nDie See-Berufsgenossenschaft kann schwer                 werden, dürfen nur oberhalb des obersten durchlau-\nentflammbare Isolierungen außerhalb der Unter-           fenden Decks angeordnet sein und nur einen unmit-\nkunfts- und Wirtschaftsräume, Kontrollstationen          telbaren Zugang durch gasdichte, selbstschließen-\nund Maschinenräume zulassen, wenn Unterkon-              de Stahltüren vom freien Deck aus haben. Alle\nstruktionen nichtbrennbar sind und der Isolier-          Trennflächen müssen aus Stahl und gasdicht ge-\nstoff mit nichtbrennbaren Werkstoffen abge-              baut sein. Die Räume müssen ausreichend belüftet\ndeckt ist.                                               und beleuchtbar sein.","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1980                            1859\n8. zu Buchstabe a Ziffer xi:                                  Die See-Berufsgenossenschaft kann von Deck bis\nIn Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, Kontroll-           zu einer abgehängten, durchlaufenden Decke rei-\nstationen und Maschinenräumen müssen Farben,               chende Gangwände zulassen, wenn diese Be-\nLacke, Beschichtungsmaterial und ähnliche Stoffe           standteil eines zugelassenen, in sich geschlosse-\nschwer entflammbar und zugelassen sein. Be-                nen Einrichtungssystems sind.\nschichtungen dürfen nicht dicker als 1,5 Millimeter        Lüftungsöffnungen dürfen nur im unteren Drittel der\nsein. Dies gilt nicht für den Anstrich oder die. Be-       Türen angeordnet sein und müssen von der Flucht-\nschichtung von beweglichem Inventar.                       wegseite her verschlossen werden können. Lüf-\nDie verdeckten brennbaren Flächen aller Schotte,           tungsverschlüsse müssen aus nichtbrennbarem\nVerkleidungen, Treppen, Unterkonstruktionen usw.           Werkstoff bestehen. Die Gesamtfläche der Öffnung\nsind durch schaumschichtbildende Anstrichmittel            oder der Öffnungen darf 0,05 Quadratmeter nicht\noder durch andere gleichwertige Maßnahmen                  übersteigen.\nschwer entflammbar zu machen.                          12. zu Buchstabe b Ziffer ii:\n9. zu Buchstabe a Ziffer xiii:                                Falls der jeweilige Bereich der Unterkunfts- und\nFür Lüftungssysteme, ausgenommen diejenigen für            Wirtschaftsräume eine Ausdehnung von weniger\nLade- und Sloptanks, gilt zusätzlich:                      als 14 Meter hat, kann die See-Berufsgenossen-\nschaft im Einzelfall eine zusätzliche Unterteilung der\na) Die Lüftungskanäle, Schächte, Verschlußvor-\nHohlräume fordern. In senkrechter Richtung müs-\nrichtungen und andere Teile des Lüftungssy-\nsen diese Hohlräume, einschließlich der hinter den\nstems müssen aus nichtbrennbaren Werkstoffen\nVerkleidungen der Treppen, Schächte usw. befind-\nbestehen.\nlichen, in Höhe jedes Decks geschlossen sein.\nb) Die Ein- und Austrittsöffnungen aller Lüf-\n13. zu Buchstabe b Ziffer iii:\ntungssysteme müssen zugängliche Verschluß-\nvorrichtungen haben, die bei Ausbruch eines             Sämtliche Isolierungen müssen zugelassen sein. In\nBrandes geschlossen werden können.                      Wirtschaftskühlräumen müssen Isolierungen aus\nnichtbrennbarem Werkstoff bestehen; die See-Be-\nVerschlußvorrichtungen aus Stahl in Lüfterstut-         rufsgenossenschaft kann, außer für Trennflächen\nzen und Lüftungskanälen müssen folgender Ta-            vom Typ „A\" und „B\", schwer entflamm bare Isolie-\nbelle entsprechen:                                      rungen zulassen, wenn Unterkonstruktionen nicht-\nbrennbar sind und der Isolierstoff mit nichtbrennba-\nDurchmesser in Millimeter    Dicke der Verschluß-\noder flächengleicher         einrichtungen\nren Werkstoffen abgedeckt ist.\nQuerschnitt                  in Millimeter          14. zu Buchstabe b Ziffer vii:\nTüren müssen der Trennfläche entsprechen, in die\nbis 200          4                          sie eingebaut sind. Sind vorgeschriebene Trennflä-\nüber 200 bis     400         5                          chen durch Trennflächen eines höheren Standards\nüber 400 bis     600         6                          ersetzt, so brauchen die Türen nur der vorgeschrie-\nüber 600 bis     800         7                          benen Trennfläche zu entsprechen.\nüber 800                     8\n15. Für fest eingebaute Verbrennungsmotoren darf kein\nBei Verwendung anderer Werkstoffe sind die              Brennstoff verwendet werden, dessen Flammpunkt\nVerschlußeinrichtungen entsprechend zu ver-             nach Bestimmung mit einem zugelassenen Flamm-\nstärken.                                                punktgerät (Versuch im geschlossenen Tiegel) un-\nAlle Verschlußeinrichtungen müssen feststellbar         ter 60 Grad Celsius liegt; ausgenommen sind Not-\nund ihre Lager weitgehend wartungsfrei sein. Die        generatoren, für die Brennstoff mit einem Flamm-\nBedienungselemente müssen augenfällig und ·             punkt nicht unter 43 Grad Celsius verwendet wer-\ndauerhaft gekennzeichnet sein und anzeigen, ob          den darf.\nder Verschluß geöffnet oder geschlossen ist.            Flüssiggas darf außer auf Flüssiggastankschiffen\nc) Abgesehen von Maschinenraumlüftern müssen               nicht als Brenngas verwendet werden; davon aus-\nLüfter mit Kraftantrieb von zwei möglichst weit         genommen sind außerdem Flüssiggas für Haus-\nauseinanderliegenden Schaltstellen aus abge-            haltszwecke sowie Flüssiggas für Lötzwecke, das\nstellt werden können, soweit sie Räume versor-          stählernen Einwegflaschen mit einem Fassungs-\ngen, in denen eine Brandgefahr besteht.                 raum von nicht mehr als 150 Milliliter entnommen\nwird. Acetylen darf nur in Form von Flaschengas\n10. zu Buchstabe b:\nverwendet werden; der Gebrauch von Acetylen-Ent-\nSchornsteine und Abzüge der Küchenherde und                wicklern ist verboten.\ndgl. müssen dort, wo sie durch Unterkunftsräume\ngeführt sind oder sonst eine Brandgefahr für umlie-                                § 42\ngende Bauteile bilden, mit einer Isolierung versehen                (Zu Kapitel III Teil Ader Anlage\nsein.                                                              zum Übereinkommen von 1974)\n11. zu Buchstabe b Ziffer i:                                            Rettungsmittel im allgemeinen\nTrennflächen und Decken im Bereich der Gänge\n(1) Zu Regel 2 (Begriffsbestimmungen)\ndürfen keine verschlußlosen Öffnungen haben. Tü-\nren in diesem Bereich müssen, soweit sie nicht Tü-     Walfangmutterschiffe, Fischverarbeitungsschiffe und\nren vom Typ „A\" sind, vom Typ „B\" und nichtbrenn-      Fischkonserven-Fabrikschiffe sind Schiffe, die aus-\nbar sein.                                              schließlich fremden Fang verarbeiten.","1860                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil     1\n(2) Zu Regel 4 (Sofortige Verwendbarkeit von Ret-           stoff) in ausreichender Stärke und sachgemäßer\ntungsbooten, Rettungsflößen und Rettungsgeräten)                Ausführung hergestellt sein.\n1. zu Buchstabe b Ziffer i:                                     Bei kupfernen Kästen in metallenen Booten sind\ndurch geeignete Isolierung galvanische Wirkungen\nDie Rettungsboote, Rettungsflöße und Rettungsge-           zu verhindern.\nräte müssen auch bei einem Trimm von 10 Grad si-\ncher und schnell zu Wasser gelassen werden kön-            Luftkästen aus Kupfer oder Gelbmetall müssen eine\nnen.                                                       Mindestwandstärke von 0,7 Millimeter haben. Die\nLängsnähte müssen doppelt gefalzt und verlötet, die\n2. zu Buchstabe b Ziffer iii:                                   Böden einfach gefalzt und vernietet oder gelötet sein.\nDie Länge der Luftkästen darf 1 ,20 Meter nicht über-\nDie Aufstellung darf die Sicht von der Brücke nach\nschreiten. Die vorn und hinten im Boot untergebrach-\nachtern nicht behindern.\nten Luftkästen sind zweiteilig auszuführen.\nDie Luftkästen sind abzudecken und durch Holz-\n(3) Zu Regel 5 (Bauart der Rettungsboote)                    schotte so abzutrennen, daß sie gegen Beschädi-\ngungen geschützt sind und leicht herausgenommen\n1 . zu Buchstabe a:                                             werden können.\nRettungsboote müssen von der See-Berufsgenos-              (4) Zu Regel 6 (Raumgehalt der Rettungsboote)\nsenschaft zugelassen sein. Die Rettungsboote auf\nTankschiffen müssen aus nichtbrennbarem Material        1 . zu Buchstabe a:\nbestehen. Die See-Berufsgenossenschaft kann im              Der Raumgehalt eines Rettungsbootes aus Kunst-\nEinzelfall Ausnahmen zulassen.                              stoff oder Metall kann außer nach der Simpson-Regel\nnach folgender Formel bestimmt werden:\n2. zu Buchstabe g:                                                            Raumgehalt = 0,64 L B H,\nDer Raumgehalt der Schwimmvorrichtungen muß                 wobei L die Länge, B die Breite und H die Tiefe, je-\nmindestens 12,5 vom Hundert des Raumgehalts des             weils in den Abmessungen nach Regel 6 Buchsta-\nRettungsbootes betragen.                                    be g ist.\n3. zu Buchstabe h:                                          2. zu Buchstabe b:\nLose Luftkästen müssen aus Kupfer, Gelbmetall oder           Der Raumgehalt der Rettungsboote nach der Simp-\ngleichwertigem Material (wie seewasserbeständi-              son-Regel kann nach folgendem Schema berechnet\ngem Aluminium oder glasfaserverstärktem Kunst-               werden:\nlnnenka nte Beplankung\nL                                      1\n1                                                                                                        e-\nt--L/4                     l/4     .. 1-     L/4                  Lh_ ____,)\n1                                     1                                     1                 ~          d--\n1\n1                                           1           ~\n1                      c-- h\n1\nh4\\               h/9                                           1                      b--\n1\n.J_\nL----","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1980                                                                                                   1861\nA                                  B                                                                               C\nQuerschnitt auf    ¼L       Querschnitt auf                           ½L                       Querschnitt auf                              ¾ L               Inhalt des Bootes\nhA =                 m      hs =                                           m                   hc=                                            m               L=                 m\na        X1=                a                 X1=                                                   a                           X1=                         hinten     X1=\nb        X4                 b                 X4=                                                   b                           X4=                           A        X4=\nC        X2=                C                 X2=                                                   C                           X2=                           B        X2=\nd        X4=                d                 X4=                                                   d                           X4=                           C        X4=\ne        X1=                e                 X1=                                                   e                           X1=                         vorn       X1=\nSumme S   =                 Summe S       =                                                    Summe S =                                                        Summe  S=\nS X hA    =         m2      S X hs        =                              m2                    SXhc                        =                 m2                 SXL      =      m3\n_1_2_                       12-                                                                _1_2_                                                            -12-\nm3\nBerechneter Inhalt ..........................................................................................\nAbzug für Motoranlage ...............................................................................\nAbzug für Scheinwerferanlage ...........................................................\nAbzug für Funkanlage ................................................................................. ..................................\nRechnungsmäßiger Inhalt ........................................................................ ..................................\nPersonenzahl ........................................................................................................\n(5) Zu Regel 7 (Fassungsvermögen der Rettungs-                                                          (8) Zu Regel 11 (Ausrüstung der Rettungsboote)\nboote)\n1 . zu Buchstabe a Ziffer i:\nBei der Ermittlung des Fassungsvermögens der Ret-                                                                Es sind zwei Klappdollen für jede Ruderducht mitzu-\ntungsboote zwischen 4,90 Meter und 7 ,30 Meter Länge                                                             führen; in Ausnahmefällen können 1 ½ Satz Ruder-\nist folgende lnterpolationstabelle zugrunde zu legen:                                                            dollen oder Rudergabeln, die im Rettungsboot durch\nBändsel oder Ketten befestigt sind, verwendet wer-\nBootslänge                                                                                                       den;\nin Meter                                                                                                          Riemenlänge und Werkstoff müssen zugelassen\n4,90        5,0    5,5     6,0      6,5          7,0                     7,30                                     sein. Ein Riemen für jede Ruderducht ist ein voll-\nständiger Satz Riemen.\nDivisor\n2. zu Buchstabe a Ziffer v:\n0,396 0,391        0,368   0,345    0,322        0,299                   0,283\nDie Laterne muß eine Sturmlaterne, die Streichhöl-\nEine Sitzprobe ist durchzuführen. Das Ergebnis der Ver-                                                           zer müssen Sturmstreichhölzer sein.\nmessung ist durch ein im Rettungsboot angebrachtes\nBootsschild der See-Berufsgenossenschaft kenntlich                                                       3. zu Buchstabe a Ziffer vii:\nzu machen.                                                                                                       Der Magnet-Steuerkompaß muß vom Deutschen\n(6) Zu Regel 9 Buchstabe a Ziffer i (Besondere Merk-                                                        Hydrographischen Institut als Magnet-Steuerkom-\nmale der Motorrettungsboote)                                                                                    paß der Klasse IV baumustergeprüft und zugelas-\nsen sowie vor seiner Verwendung geprüft sein. Er\nDer Typ des Dieselmotors und der Startanlage muß von                                                            ist in Abständen von zwei Jahren und nach wesent-\nder See-Berufsgenossenschaft zugelassen sein.                                                                   lichen Instandsetzungsarbeiten durch einen vom\n(7) Zu Regel 1O (Besondere Merkmale mechanisch                                                              Deutschen Hydrographischen Institut anerkannten\nangetriebener Rettungsboote, die keine Motorrettungs-                                                           Betrieb überprüfen zu lassen.\nboote sind)                                                                                             4. zu Buchstabe a Ziffer x:\n1 . zu Buchstabe a:                                                                                             Die Fangleinen müssen mindestens 22 Millimeter\nDie Vorausgeschwindigkeit muß mindestens 3 ½                                                               Durchmesser haben; ihre Länge muß mindestens\nKnoten in ruhigem Wasser bei voller Besetzung und                                                          der dreifachen Höhe des Bootsdecks über der Was-\nvollständiger Ausrüstung betragen.                                                                          serlinie im Ballastzustand des Schiffes entspre-\nchen.\n2. zu Buchstabe c:\nDer Raumgehalt der inneren Schwimmvorrichtungen                                                   5. zu Buchstabe a Ziffer xi:\nist um einen Kubikdezimeter je Kilogramm der An-                                                          Der Behälter muß 5 Kilogramm pflanzlichen, Fisch-\ntriebsanlage zu vergrößern.                                                                               oder tierischen Öles enthalten.","1862                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n6. zu Buch-stabe a Ziffer xii:                            2. zu Buchstabe g:\nDie Lebensmittelration muß von der See-Berufsge-          Der Scheinwerfer muß vom Deutschen Hydrographi-\nnossenschaft festgesetzt sein und mindestens              schen Institut baumustergeprüft und zugelassen\n20 000 Kilojoule enthalten.                               sein.\n7. zu Buchstabe a Ziffer xiii:\n(11) Zu Regel 15 (Vorschriften für aufblasbare Ret-\nDie wasserdichten Behälter müssen nichtrostend       tungsflöße)\nsein.\nAufblasbare Rettungsflöße dürfen nur in zugelassenen\n8. zu Buchstabe a Ziffer xiv:                              Werkstätten hergestellt werden und sind in jährlichen\nDie Ausrüstung muß wasserdicht verpackt sein. An     Abständen in einer zugelassenen Wartungsstelle zu\nStelle dieser Ausrüstung können eine Signalpistole   prüfen.\nmit 8 roten Fallschirmsignalpatronen und 6 rote\nHandfackeln mitgeführt werden. Der Typ der Signal-      (12) Zu Regel 16 (Vorschriften für starre Rettungs-\npistole und der Patronen muß zugelassen sein.        flöße)\n9. zu Buchstabe a Ziffer xvii:                             Werkstoff und Bauart des starren Rettungsfloßes müs-\nsen zugelassen sein.\nDer Behälter muß nichtrostend sein.\n10. zu Buchstabe a Ziffer xviii:                               (13) Zu Regel 17 (Ausrüstung aufblasbarer und star-\nrer Rettungsflöße)\nDie wasserdichte elektrische Taschenlampe muß\nzugelassen sein.                                      1. zu Buchstabe a Ziffer ix:\n11 . zu Buchstabe a Ziffer xx:                                  Der Behälter muß nichtrostend sein.\nDas Klappmesser muß ein starkes, mit einem Marl-      2. zu Buchstabe a Ziffer xi:\nspieker versehenes Messer sein.                           Die wasserdichte elektrische Taschenlampe muß zu-\n12. zu Buchstabe a Ziffer xxi:                                  gelassen sein.\nDie Wurfleinen müssen jeweils etwa 30 Meter lang      3. zu Buchstabe a Ziffer xv:\nsein.                                                     Der Satz Fischfanggerät muß von einem zugelasse-\n13. zu Buchstabe a Ziffer xxv:                                  nen Typ sein.\nDer Satz Fischfanggerät muß von einem zugelasse-     4. zu Buchstabe a Ziffer xvi:\nnen Typ sein.                                             Die Lebensmittelration muß von der See-Berufsge-\n14. zu Buchstabe a am Schluß:                                   nossenschaft festgesetzt sein und mindestens\n20 000 Kilojoule enthalten.\nDie Rettungsboote müssen ferner mit zugelassenen\nReflexstoffen, einer zugelassenen Folie für jede      5. zu Buchstabe a am Schluß:\nPerson zum Schutz gegen Unterkühlung, einem               Die Rettungsflöße müssen ferner mit zugelassenen\nvom Deutschen Hydrographischen Institut baumu-            Reflexstoffen und je einer zugelassenen Folie für\nstergeprüften und zugelassenen Radarreflektor und         mindestens die Hälfte der Personen, für die das Floß\nje einem Exemplar der vom Bundesminister für Ver-         zugelassen ist, zum Schutz gegen Unterkühlung so-\nkehr und der See-Berufsgenossenschaft herausge-           wie einem Exemplar der vom Bundesminister für Ver-\ngebenen „Anweisungen für das Überleben auf See\"           kehr herausgegebenen „Empfehlungen für das Ver-\nund „Empfehlungen für das Verhalten in Rettungs-          halten in Rettungsfahrzeugen'' ausgerüstet sein.\nfahrzeugen\" ausgerüstet sein.\n( 14) Zu Regel 19 Buchstaben a und b (Einbooten in\n15. zu Buchstabe e:                                        die Rettungsboote und -flöße)\nDas Feuerlöschgerät muß ein 6-Kilogramm-Trok-        Die Vorrichtungen müssen zugelassen sein.\nkenlöscher sein.\n(15) Zu Regel 21 (Besondere Merkmale der Ret-\n(9) Zu Regel 13 (Tragbares Funkgerät für Rettungs-      tungsringe)\nboote und -flöße)                                           1. zu Buchstabe a Ziffer iv:\nFahrgastschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von weni-             Rettungsringe müssen zugelassen und mit zugelas-\nger als 400 Registertonnen auf der Fahrt nach däni-              senen Reflexstoffen versehen sein.\nschen Häfen bis zu der geographischen Verbindungsli-        2. zu Buchstabe e:\nnie der Häfen Esbjerg, Nyborg, Korsör, Gedser und\nAuch auf Frachtschiffen müssen mindestens 4 Ret-\nFrachtschiffe in der Küstenfahrt und in der Kleinen Fahrt        tungsringe mit wirksamen, selbstzündenden Lichtern\nsind von der Pflicht, ein tragbares Funkgerät für Ret-\nund 2 Rettungsringe mit kombinierten Licht-Rauch-\ntungsbootE:, und -flöße nach Kapitel III Regel 13 der An-        Signalen versehen sein.\nlage zum Ubereinkommen von 197 4 mitzuführen, be-\nfreit.                                                      3. zu Buchstabe f:\nDie selbstzündenden Lichter müssen vom Deut-\n(10) Zu Regel 14 (Funkgeräte und Scheinwerfer in              schen Hydrographischen Institut lichttechnisch ge-\nMotorrettungsbooten)                                             prüft sein.\n1. zu Buchstabe b:                                          4. zu Buchstabe g:\nDer Raum muß spritzwasserdicht und mit einer aus-            Ein Rettungsring muß in der Nähe des Hecks ange-\nreichenden Beleuchtung versehen sein.                        bracht sein.","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1980                              1863\n( 16) Zu Regel 22 (Rettungswesten)                           und Schlauchboote sind mindestens einmal jährlich\nauf ihre Beschaffenheit zu untersuct1en. Beschädigte\n1. zu Buchstabe c Ziffer iii und iv:\noder unbrauchbare Rettungsmittel sind unverzüglich\nDie Rettungsweste muf3 so beschaffen sein, daß sie          zu reparieren oder zu ersetzen.\ndas Gesicht einer erschöpften oder bewußtlosen\nPerson innerhalb von 5 Sekunden aus dem Wasser         2. zu Buchstabe a Ziffer ii:\nhebt, sicher über Wasser hält und außerdem den              Sowelt es die Wetterlage erlaubt, sollen zwei dieser\nKörper einer erschöpften oder bewußtlosen Person            Bootsübungen jährlich auf See durchgeführt werden.\nim Wasser aus jeder Lage selbsttätig in eine schräge,       Dabei ist das Boot zu Wasser zu lassen und ein Ret-\nsichere Rückenlage dreht.                                   tungsring aufzufischen.\n2. zu Buchstabe c Ziffer vi:                               3. zu Buchstabe a Ziffer iii:\nRettungswesten müssen mit zugelassenen Reflex-              Auch bei den Bootsübungen auf Fahrgastschiffen ist\nstoffen versehen sein.                                      die Ausrüstung der Rettungsboote monatlich auf\n3. zu Buchstabe d:                                              Vollständigkeit zu überprüfen.\nDie Rettungsweste muß zwei getrennte aufblasbare       4. zu Buchstabe a Ziffer iv:\nZellen haben, die mechanisch und mit dem Mund auf-          Das Ergebnis der Prüfung der Rettungsmittel ist bei\ngeblasen werden können; sie muß auch den Vor-               Schiffen, die zur Führung eines Schiffstagebuchs\nschriften des Buchstabens c entsprechen, wenn nur          verpflichtet sind, in dieses einzutragen.\neine der beiden Zellen aufgeblasen ist.\n5. zu Buchstabe b:\n(17) Zu Regel 24 (Schiffsnotsignale)\nDie Musterung erfolgt mit angelegten Rettungswe-\nDie Schiffe sind mit Notsignalen, die von der See-Be-           sten an den Musterungsplätzen.\nrufsgenossenschaft zugelassen sein müssen, gemäß\nnachstehender Tabelle auszurüsten:                         6. zu Buchstabe c:\nBei den Bootsübungen auf See sind die Boote aus-\nGroße Mittlere Kleine Küsten-\nSignale                                                          zuschwingen. Im Hafen sind sie wegzufieren ~owie\nFahrt  Fahrt    Fahrt  fahrt\nRuder- und Fahrübungen durchzuführen. Die Ubun-\ngen sind so durchzuführen, daß sämtliche Personen\nrote Fallschirmsignale      12     12      12      12            der Schiffsbesatzung ihre Aufgaben gründlich ken-\noder                                                             nen und zu erfüllen lernen. Die Schiffsbesatzung hat\neine Signalpistole                                               bei· den Bootsübungen Rettungswesten anzulegen.\nmit roten Fall-\nschirmsignalpatronen        24     24      24      24       7. zu Buchstabe d:\nAuch auf Fahrgastschiffen auf beschränkter Aus-\nlandfahrt und auf Frachtschiffen von mehr als 45,75\n(18) Zu Regel 25 (Sicherheitsrolle und Notmaß-                Meter Länge müssen elektrisch betriebene Signale\nnahmen)                                                         von der Brücke aus gegeben werden können.\nzu Buchstabe h:\nAuch auf Fahrgastschiffen auf beschränkter Ausland-                                      § 43\nfahrt müssen ergänzend elektrisch betriebene Signale                      (Zu Kapitel III Teil B der Anlage\ngegeben werden können.                                                    zum Übereinkommen von 1974)\n( 19) Zu Regel 26 (Musterungen und Übungen)                          Rettungsmittel für Fahrgastschiffe\n1. zu Buchstabe a Ziffer i bis iii:                            ( 1) Zu Regel 29 (Aufstellung und Handhabung der\nZu den Bootsübungen gehört auch die Prüfung der       Rettungsboote, Rettungsflöße und Rettungsgeräte)\nBetriebsbereitschaft der Rettungsmittel einschließ-     1 . zu Buchstabe a:\nlich der\nDer See-Berufsgenossenschaft sind Zeichnungen\na) tragbaren Funkgeräte,                                    über die Aufstellung der Rettungsboote und Ret-\nb) Funk- und Scheinwerferanlagen,                          tungsflöße zur Genehmigung einzureichen.\nc) Rettungsgeräte und Rettungsflöße,                   2. zu Buchstabe a Ziffer i:\nd) Einbootungseinrichtungen,                                Die Aussetzungsvorrichtung muß so beschaffen\nsein, daß die Fiergeschwindigkeit der Rettungsboote\ne) Aussetzvorrichtungen,                                    folgender Formel entspricht:\nf) Beleuchtung,                                                                v = 0,4 + 0,02 H,\ng) Alarmsignalvorrichtungen,                                wobei v der Zahlenwert der in Meter pro Sekunde ge-\nmessenen Fiergeschwindigkeit und H der Zahlen-\nh) Rettungsringe und Rettungswesten,\nwert des in Meter gemessenen Höhenunterschieds\ni) Leinenwurfgeräte und                                     zwischen Bootsdeck und Ballastlinie ist. Bei v ist eine\nj) Schiffsnotsignale.                                      Abweichung von ± 10 vom Hundert zulässig.\nFür Rettungsboote nach Regel 27 Buchstabe a wird\nRettungsboote, Rettungsgeräte, Rettungsflöße, Ret-          die Fier- und Heißgeschwindigkeit von der See-Be-\ntungsringe, Rettungswesten, Doppelschlauchboote             rufsgenossenschaft festgesetzt.","1864                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n3. zu Buchstabe a Ziffer iii und iv:                           4. zu Buchstabe j:\nDie Rettungsboote, Rettungsflöße und Rettungsge-              An dem Verbindungsstag der Davits muß mindestens\nräte müssen auch bei 1 0 Grad Trimm zu Wasser ge-             für jede obere Ducht ein Manntau angebracht sein.\nlassen werden können.                                         Die Läufer und Manntaue müssen lang genug sein,\n4. zu Buchstabe k:                                                 um beim geringsten Tiefgang des Schiffes in See-\nAn dem Verbindungsstag der Davits muß mindestens              wasser, bei 1 O Grad Trimm und bei einer Schlagseite\nfür jede obere Ducht ein Manntau angebracht sein.             von 15 Grad nach der einen oder anderen Seite die\nWasseroberfläche zu erreichen.\n5. zu Buchstabe n:\nBei Fahrgastschiffen unter 31 Meter Länge wird die           (3) Zu Regel 37 (Anzahl der Rettungsringe)\nerforderliche Anzahl der Aussotzvorrichtungen von         Die Mindestzahl der Rettungsringe wird durch folgende\nder See-Berufsgenossenschaft bestimmt.                   Tabelle bestimmt:\n(2) Zu Regel 30 (Beleuchtung der Decks, Rettungs-           Schiffslänge                     Mindestzahl\nboote, Rettungsflöße usw.)                                      in Meter                         der Rettungsringe\nEin Beleuchtungsplan ist der See-Berufsgenossen-                             bis 100              8\nschaft zur Genehmigung vorzulegen.\nüber 100 bis 150                 10\n(3) Zu Regel 32 Buchstabe c (Geprüfte Rettungs-             über 150 bis 200                 12\nbootleute)                                                      über 200                         14\nDie Befähigungszeugnisse zum geprüften Rettungs-\nbootmann werden von der See-Berufsgenossenschaft                                           § 45\nausgestellt.\n(Zu Kapitel IV der Anlage\n(4) Zu Regel 33 Buchstabe a (Rettungsgeräte)                             zum Übereinkommen von 1 97 4)\nAusrüstung mit einer UKW-Sprechfunkanlage\nDas Gerät muß mit zugelassenen Reflexstoffen und mit\nzwei Paddeln ausgerüstet sein, die an den Seiten                   Ergänzend zu den Anforderungen des Kapitels IV der\nbefestigt sein müssen.                                          Anlage zum Übereinkommen von 197 4 müssen die\nSchiffe mit einer UKW-Sprechfunkanlage nach Regel\n§ 44                              17 ausgerüstet sein. Auf Fahrgastschiffen, die nur mit\n(Zu Kapitel III Teil C der Anlage                einer UKW-Sprechfunkanlage ausgerüstet sind, muß\nzum Übereinkommen von 1974)                       eine ununterbrochene Hörwache auf Kanal 16, auf\nFrachtschiffen muß bei Befahren des Küstenmeeres\nRettungsmittel für Frachtschiffe                 oder der inneren Gewässer, sofern kein anderer Funk-\n( 1) Zu Regel 35 (Anzahl und Fassungsvermögen der          verkehr durchgeführt wird, eine ununterbrochene Hör-\nRettungsboote und -flöße)                                      wache auf Kanal 16, im übrigen eine Hörwache entspre-\nchend Regel 8 sichergestellt sein. Auf Fahrgastschiffen\n1. Frachtschiffe müssen Rettungsflöße für alle an Bord          muß die UKW-Sprechfunkanlage auch aus der Ersatz-\nbefindlichen Personen mitführen.                          stromquelle betrieben werden können.\n2. zu Buchstabe b Ziffer i:\nRettungsboote dürfen nicht durch Rettungsflöße er-                                    § 46\nsetzt werden.                                                           (Zu Kapitel IV Teil Ader Anlage\nzum Übereinkommen von 1974)\n(2) Zu Regel 36 (Davits und Aussetzvorrichtungen)\nAnwendung und Begriffsbestimmungen\n1 . zu Buchstabe a:\nDer See-Berufsgenossenschaft sind Zeichnungen                 (1) Zu Regel 3 (Telegrafiefunkstelle)\nüber die Aufstellung der Rettungsboote und Ret-           Frachtschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 300 und\ntungsflöße zur Genehmigung einzureichen.                   mehr, jedoch weniger als 1 600 Registertonnen müs-\n, 2. zu Buchstabe d:                                             sen, wenn sie für Fahrten nach Häfen des Indischen\noder Pazifischen Ozeans bestimmt sind, nach Maßgabe\nDie Aussetzvorrichtung muß so beschaffen sein, daß\nvon Kapitel IV Regel 3 der Anlage zum Übereinkommen\ndie Fiergeschwindigkeit der Rettungsboote folgender\nFormel entspricht:                                         von 197 4 mit einer Telegrafiefunkanlage ausgerüstet\nsein.\nV=0,4+0,02 H,\nwobei v der Zahlenwert der in Meter pro Sekunde ge-           (2) Zu Regel 4 (Sprechfunkstelle)\nmessenen Fiergeschwindigkeit und H der Zahlen-            Frachtschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 300 und\nwert des in Meter gemessenen Höhenunterschieds             mehr, jedoch weniger als 1 600 Registertonnen in der\nzwischen Bootsdeck und Ballastlinie ist. Bei v ist eine    Großen Fahrt mit Ausnahme der Fahrt zu den Kanari-\nAbweichung von ± 10 vom Hund~rt zulässig.                  schen Inseln und nach Madeira müssen, sofern sie nicht\n3. zu Buchstabe i:                                             nach Absatz 1 oder freiwillig mit einer Telegrafiefunkan-\nlage ausgerüstet sind, außer einer Sprechfunkanlage\nBei der Zulassung von Läufern aus Manilatauwerk\nmitführen:\noder einem anderen zugelassenen Werkstoff muß die\nHöhe des Bootsdecks berücksichtigt werden.                 1. einen Telegrafiefunk-Notsender (500 kHz),","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1980                               1865\n2. ein selbsttätiges Telegrafiefunk--Alarmzeichen-Tast-            b) auf Fahrgastschiffen in allen anderen Fällen als\ngerät, das neben dem Telegrafiefunk-Alarmzeichen                    unter Buchstabe a sowie auf Frachtschiffen mit\ndie selbsttätige Aussendung des Notzeichens SOS,                    einem Bruttoraumgehalt von 300 und mehr Regi-\ndes Rufzeichens des Schiffes, der Q-Gruppe „QSW                     stertonnen, insgesamt mindestens 8 Stunden\n2182\" und eines Peilstriches ermöglicht, wobei in\nvorhandenen Tastgeräten statt der Q-Gruppe „QSW\n2182\" die Abkürzung „LSN 2182\" weiter verwendet\ntäglich, und zwar\n4 Stunden von 08.00 bis 12.00 Uhr\n2 Stunden zusammenhängend\nl  Bordzeit\nwerden kann,                                                          zwischen 18.00 und 22.00 Uhr\n3. eine Funkboje zur Kennzeichnung der Seenotposi-                      2 Stunden nach Wahl\ntion mit mindestens der Frequenz 2182 kHz,                     Die nicht festgelegten Wachzeiten sind vor Antritt je-\n4. die Weltkarte der Küstenfunkstellen für den Sprech-             der Seereise von dem Schiffsführer nach Beratung\nSeefunkdienst auf Grenzwellen,                                 mit dem Leiter der Seefunkstelle festzusetzen und in\ndas Funktagebuch einzutragen. Wenn während der\n5. das Handbuch Nautischer Funkdienst Band I bis III.\nSeereise eine Änderung erforderlich wird, ist diese im\nDiese Schiffe müssen außerdem am AMVER-Dienst                      Funktagebuch zu vermerken.\n(Standortmeldesystem der Handelsschiffahrt für die ge-\n3. Die Sender und Empfänger sind nach Beendigung\ngenseitige Hilfe bei Notfällen) teilnehmen.\nder Hörwachen auf die Notfrequenz zu schalten.\n(3) Zu Regel 5 (Befreiungen von den Regeln 3 und 4)            (2) Zu Regel 7 (Hörwachen im Sprechfunkdienst)\nFahrgastschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von weni-          1. Die Sender und Empfänger sind nach Beendigung ei-\nger als 1 000 Registertonnen in der Auslandfahrt nach              nes Funkverkehrs auf die Notfrequenz zu schalten.\ndänischen Häfen bis zu der geographischen Verbin-\ndungslinie der Häfen Esbjerg, Nyborg, Korsör, Gedser           2. Schiffe, die nach Kapitel IV Regel 3 oder 4 der Anlage\nsind von der Pflicht, eine Telegrafiefunkanlage nach Ka-            zum Übereinkommen von 1974 mit einer Telegrafie-\npitel IV Regel 3 der Anlage zum Übereinkommen von                   funkstelle ausgerüstet sind, müssen auf See eine un-\n197 4 mitzuführen, befreit. An Stelle der Telegrafiefunk-           unterbrochene Wache auf der Sprechfunk-Notfre-\nanlage sind sie bei einem Bruttoraumgehalt von 400 und              quenz an der Stelle an Bord sicherstellen, von der\nmehr Registertonnen mit einer Sprechfunkanlage aus-                 aus das Schiff gewöhnlich geführt wird.\nzurüsten. Für die Sprechfunkanlage ist eine Ersatz-\nstromquelle vorzusehen.                                                                     § 48\n(Zu Kapitel IV Teil C der Anlage\nzum Übereinkommen von 1974)\n§ 47\nTechnische Vorschriften\n(Zu Kapitel IV Teil B der Anlage\nzum Übereinkommen von 1974)                          (1) Zu Regel 15 (Sprechfunkstellen)\nHörwachen                             Die Uhr muß ein Zifferblatt von mindestens 12,5 Zenti-\nmeter Durchmesser und einen konzentrischen Sekun-\n(1) Zu Regel 6 (Hörwachen im Telegrafiefunkdienst)          denzeiger haben. Auf dem Zifferblatt sind die Zeiten der\n1. Auf Frachtschiffen mit einem Bruttoraumgehalt von           Funkstille für den Sprechfunk zu kennzeichnen.\n300 und mehr, jedoch weniger als 1 600 Registerton-\n(2) Zu Regel 17 (UKW-Sprechfunkanlagen)\nnen, die mit einer Telegrafiefunkstelle ausgerüstet\nsind, ist Kapitel IV Regel 6 Buchstaben a und c Ziffer     In der UKW-Sprechfunkstelle muß eine zuverlässige\nii Satz 1 sowie Buchstaben d und e der Anlage zum          Uhr vorhanden sein. Eine digitale Anzeige ist zugelas-\nÜbereinkommen von 197 4 über Hörwachen im Tele-            sen.\ngrafiefunkdienst entsprechend anzuwenden.                                               § 49\n2. Hörwachen (Sicherheitsfunkwachen) im Telegrafie-                               (Zu Kapitel VI der Anlage\nzum Übereinkommen von 1974)\nfunkdienst sind im Funkraum durchzuführen. Auf\nSchiffen, die mit einem selbsttätigen Telegrafiefunk-                         Beförderung von Getreide\nAlarmgerät ausgerüstet sind, muß die Hörwache\ndurch einen Funkoffizier wie folgt wahrgenommen                ( 1) Allgemeines\nwerden:                                                     Getreide darf als Schüttladung nur befördert werden,\na) auf Fahrgastschiffen, die für die Beförderung von      \"wenn\nmehr als 250 Fahrgästen zugelassen sind und           1. eine Genehmigung nach Kapitel VI Regel 10 der An-\nsich auf einer Reise befinden, die länger als 16           lage zum Übereinkommen von 197 4 vorliegt und die\nStunden zwischen zwei aufeinanderfolgenden                 Beladung den Getreideladeplänen entspricht oder\nHäfen dauert,\n2. die Beladung gemäß Kapitel VI Teil B Abschnitt V Un-\nzwar\n4 Stunden von 00.00 bis 04.00 Uhr\n4 Stunden von 08.00 bis 12.00 Uhr\n2 Stunden     von 16.00  bis  18.00 Uhr\nl\ninsgesamt mindestens 16 Stunden täglich, und\nBo rd zeit\nterabschnitt C der Anlage zum Übereinkommen von\n1974 erfolgt.\n(2) Zu Regel 10 (Genehmigung)\n1 . zu Buchstabe a:\n2 Stunden von 20.00 bis 22.00 Uhr                            Eine Genehmigung wird nur erteilt, wenn der Krän-\n4 Stunden nach Wahl                                          gungsversuch zur Ermittlung der Leerschiffsdaten","1866                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nnicht länger als 5 Jahre zurückliegt, es sei denn, daß    ger als zwei Stunden dauern und die Entfernung vom\nausreichende Stabilitätsreserven nachgewiesen             nächsten Land nicht mehr als 4 Seemeilen betragen. Bei\nwerden und keine Zweifel an der Richtigkeit der Leer-     aufkommendem Starkwind (6 und 7 Beaufort) oder bei\nschiffsdaten bestehen.                                    Sturm- oder Starkwindwarnungen muß unverzüglich\n2. zu Buchstabe c:                                             Landschutz aufgesucht, bei aufkommendem Sturm (8\nBeaufort und mehr) unverzüglich der nächste Hafen an-\nDie Unterlagen für Getreideladung sind in deutscher       gelaufen werden.\nund englischer Sprache einzureichen.\n(2) Bäderboote dürfen die Fahrt nicht antreten\n1 . bei Sturm oder Sturmwarnung,\nTeil C                          2. bei auflandigem Starkwind oder\nVorschriften für Schiffe,                     3. bei Nebel mit einer Sichtweite von weniger als 1 000\nauf die das Übereinkommen von 1974                        Meter.\nkeine Anwendung findet\n§ 52\nKapitel 1                              Fahrtbeschränkungen für Sportanglerfahrzeuge\nAllgemeines                             ( 1 ) Sportanglerfahrzeuge dürfen nur zwischen Son-\nnenaufgang und Sonnenuntergang, in jedem Fall aber\n§ 50                          zwischen 8.00 und 1 7 .00 Uhr fahren. Sie dürfen sich nur\nAnwendungsbereich                         so weit von der deutschen Küste entfernen, daß der\nnächste Hafen innerhalb von zwei Stunden erreicht wer-\n( 1 ) Dieser Teil gilt für:                                den kann. Bei aufkommendem Starkwind (6 und 7\n1. Fahrgastschiffe in der Nationalen Fahrt, Bäderboote        Beaufort) oder bei Sturm- oder Starkwindwarnungen\nund Sportanglerfahrzeuge;                                 muß unverzüglich Landschutz aufgesucht, bei aufkom-\nmendem Sturm (8 Beaufort und mehr) unverzüglich der\n2. Frachtschiffe in der Nationalen Fahrt mit einem Brut-      nächste Hafen angelaufen werden.\ntoraumgehalt von 500 und mehr Registertonnen, hin-\nsichtlich der Vorschriften über Funkaniagen für              (2) Sportanglerfahrzeuge dürfen die Fahrt nicht antre-\nFrachtschiffe in der Nationalen Fahrt mit einem Brut-     ten\ntoraumgehalt von 300 und mehr Registertonnen;\n1. bei Sturm oder Sturmwarnung,\n3. Frachtschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von weni-\nger als 500 Registertonnen, hinsichtlich der Vor-         2. bei auflandigem Starkwind oder\nschriften über Funkanlagen für Frachtschiffe mit ei-      3. bei Nebel mit einer Sichtweite\nnem Bruttoraumgehalt von weniger als 300 Register-\na) von weniger als 500 Meter sowie\ntonnen;\nb) zwischen 500 und 1 000 Meter, wenn kein ein-\n4. Sonderfahrzeuge;\nwandfrei arbeitendes Radargerät und neben dem\n5. Fischereifahrzeuge.                                                  Schiffsführer keine weitere fachkundige Person\nzur Bedienung des Radargerätes an Bord vorhan-\n(2) Kapitel 11-1, 11-2 und III Regeln 2 bis 38 der Anlage\nden sind.\nzum Übereinkommen von 197 4 und die§§ 35 bis 44 die-\nser Verordnung und, soweit Schiffe mit einer Funkanla-            (3) Sportanglerfahrzeuge, die die Fahrt bei ablandi-\nge ausgerüstet sind, Kapitel IV Regeln 9, 10 und 13 bis       gem Starkwind antreten, dürfen im Bereich der windge-\n1 7 der Anlage zum Übereinkommen von 197 4 und § 48            schützten Küste einen Abstand von 5 Seemeilen von\ndieser Verordnung gelten entsprechend, soweit nicht in        der Küste nicht überschreiten.\nden folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.\n(4) Die See-Berufsgenossenschaft kann bei beson-\n(3) Bei Anwendung der Vorschriften über Rettungs-          deren örtlichen Verhältnissen für Fahrten durch nicht\nmittel ergibt sich die Zahl der an Bord befindlichen Per-     windgeschützte Gebiete Ausnahmen zulassen.\nsonen aus der Besatzungszahl und der höchstzulässi-\ngen Anzahl von Fahrgästen, bei Ausbildungsfahrzeugen\naus der Besatzungszahl und der höchstzulässigen An-\nzahl von auszubildenden Personen.                                                        Kapitel II\n(4) Für Frachtschiffe gelten außerdem Kapitel VI der                            Bauart der Schiffe\nAnlage zum Übereinkommen von 197 4 und § 49 dieser\nVerordnung entsprechend; ausgenommen hiervon sind                                          § 53\nvorhandene Frachtschiffe unter 6,50 Meter Breite.\nZulässige Fahrgastzahl\n§ 51                              ( 1) Für Fahrgastschiffe, Bäderboote und Sportangler-\nFahrtbeschränkungen für Bäderboote                  fahrzeuge werden bei der Festsetzung der zulässigen\nFahrgastzahl die nachgewiesenen Stabilitätswerte und\n(1) Bäderboote dürfen nur während der Sommermo-             die Decksflächen der seefest eingedeckten Räume auf\nnate fahren und die Fahrt nur zwischen Sonnenaufgang           und unter Deck, die für die Unterbringung von Fahrgä-\nund Sonnenuntergang antreten; die Fahrt darf nicht län-        sten geeignet sind, berücksichtigt.","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1980                            1867\n(2) Bei Fahrgastscl1iffen, Bäderbooten und Sportang-    Anlage zum Ubereinkommen von 1974 sowie § 39\nlerfahrzeugen in der Wattfahrt können für die Sommer-      Abs. 1 bis 8 und Abs. 1Obis 12 dieser Verordnung ent-\nmonate auch die zur Unterbringung von Fahrgästen ge-       sprechend.\neigneten freien Decksflächen berücksichtigt werden.\n(2) Auf Fahrgastschiffen ist ein internationaler Land-\nanschluß nicht erforderlich.\n§ 54\nUnterteilung und Stabilität                    (3) Bei Fahrgastschiffen mit einem Bruttoraumgehalt\nvon weniger als 1 000 Registertonnen sowie bei Bäder-\n(1) Für Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge ist ein     booten und Sportanglerfahrzeugen darf die Länge der\nNachweis der Schwimmfähigkeit im Leckfall nicht erfor-      nach Kapitel 11-2 Regel 5 Buchstabe f der Anlage zum\nderlich.                                                    Übereinkommen von 197 4 vorgeschriebenen Feuer-\nlöschschläuche 15 Meter, in Maschinenräumen 10 Me-\n(2) Bei Fahrgastschiffen, Bäderbooten und Sportang-\nter nicht überschreiten. Als Schlauch- und Strahlrohr-\nlerfahrzeugen mit hinten liegender Maschine kann ein\nkupplungen sind nur genormte 52-Millimeter-Storz-An-\nbis zum Freiborddeck oder bis zu einer oberhalb der\nschlüsse zu verwenden.\nTiefladelinie gelegenen wasserdichten Plattform rei-\nchendes Hinterpiekschott (Stopfbuchsenschott) das              (4) Fahrgastschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von\nhintere Maschinenraumschott ersetzen.                       weniger als 250 Registertonnen sowie Bäderboote und\nSportanglerfahrzeuge müssen über mindestens eine\n(3) Bei Bäderbooten und Sportanglerfahrz.eugen ge-\nFeuerlöschpumpe mit eigenem Antrieb verfügen.\nhören zu den der See-Berufsgenossenschaft zur Prü-\nfung vorzulegenden Stabilitätsunterlagen die Hebelarm-         (5) Auf Fahrgastschiffen in der Wattfahrt oder mit we-\nkurven der statischen Stabilität für die wichtigsten Be-    niger als 200, aber mehr als 50 Fahrgästen, ist eine\nladungsfälle sowie die Auswertungsunterlagen des            Brandschutzausrüstung, die Kapitel 11-2 Regel 14 der\nKrängungsversuches.                                         Anlage zum Übereinkommen von 197 4 und § 37 Abs. 1 0\ndieser Verordnung entspricht, mitzuführen.\n(4) Für Sonderfahrzeuge gilt nur Kapitel 11-1 Regeln 8,\n9 und 19 der Anlage zum Übereinkommen von 1974 ent-            (6) Auf Fahrgastschiffen, die nicht mehr als 50 Fahr-\nsprechend. Die See-Berufsgenossenschaft bestimmt           gäste befördern, Bäderbooten und Sportanglerfahrzeu-\nunter Berücksichtigung der Größe und des Verwen-           gen sind Brandschutzausrüstungen und ein Feuermel-\ndungszwecks des Fahrzeuges im Einzelfall, welche zu-        de- und Feueranzeigesystem nicht erforderlich.\nsätzlichen Anforderungen in bezug auf Unterteilung und\nStabilität zu erfüllen sind.                                                           § 57\nBrandschutz bei Frachtschiffen und Sonderfahrzeugen\n§ 55\n( 1) Auf Frachtschiffen mit einem Bruttoraumgehalt\nMaschinen und elektrische Anlagen\nvon weniger als 300 Registertonnen müssen so viele\n( 1) Auf Bäderbooten und Sportanglerfahrzeugen ist        Feuerlöschanschlußstutzen vorhanden und so verteilt\neine Notstromquelle gemäß Kapitel 11-1 Regel 25 der An-      sein, daß mit einem von einer einzigen Schlauchlänge\nlage zum Übereinkommen von 197 4 nicht erforderlich.        gespeisten Wasserstrahl jede Stelle des Schiffes er-\nreicht werden kann.\n(2) Bei Fahrgastschiffen, Bäderbooten, Sportangler-\nfahrzeugen und Frachtschiffen genügt die Speisung der           (2) Auf Frachtschiffen mit einem Bruttoraumgehalt\nelektrischen oder elektrohydraulischen Hauptruderan-        von weniger als 300 Registertonnen mit Ausnahme von\nlage durch einen von der Hauptschalttafel ausgehenden       Tankschiffen darf die nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 vorge-\nStromkreis, wenn nach Kapitel 11-1 Regel 29 der Anlage       schriebene Feuerlöschpumpe an die Hauptmaschine\nzum Übereinkommen von 197 4 eine Hilfsruderanlage            angehängt werden, wenn die Wellenleitung leicht von\nohne Kraftantrieb ausreichend ist.                          der Hauptmaschine getrennt werden kann. Die Leistung\ndieser Pumpe und des dazugehörigen Leitungssystems\n(3) Bei Sonderfahrzeugen bestimmt die See-Berufs-         muß so bemessen sein, daß mindestens ein kräftiger\ngenossenschaft im Einzelfall, welchen Anforderungen          Wasserstrahl an jede Stelle des Schiffes gegeben wer-\ndie Ruderanlage unter Berücksichtigung des Kapitels          den kann.\n11-1 Regel 23 Buchstabe b der Anlage zum Übereinkom-\nmen von 197 4 zu genügen hat.                                   (3) Jedes Frachtschiff mit einem Bruttoraumgehalt\nvon weniger als 500 Registertonnen muß mindestens je\ndrei Feuerlöschschläuche, Mehrzweck-Strahlrohre,\nSchlauchkupplungen und Kupplungsschlüssel mitfüh-\nKapitel III                         ren. Die einzelne Schlauchlänge darf 15 Meter, in Ma-\nschinenräumen 1 0 Meter nicht überschreiten. Als\nBrandschutz\nSchlauch- und Strahlrohrkupplungen sind nur genormte\n52-Millimeter-Storz-Anschlüsse zu verwenden.\n§ 56\n(4) Auf Frachtschiffen mit einem Bruttoraumgehalt\nBrandschutz bei Fahrgastschiffen,\nBäderbooten und Sportanglerfahrzeugen\nvon weniger als 300 Registertonnen müssen in den Un-\nterkunfts- und Wirtschaftsräumen mindestens 3 tragba-\n(1) Für Fahrgastschiffe, die nicht mehr als 50 Fahrgä-   re Feuerlöscher vorhanden sein; in Räumen mit Ver-\nste befördern, Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge           brennungsmotoren ist ein Schaumfeuerlöscher von\ngelten nur Kapitel 11-2 Regeln 35 bis 46 und 48 bis 50 der   mindestens 45 Liter Inhalt oder ein anderes gleichwer-","1868                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\ntiges Gerät nur bei einer Gesamtleistung von 746 Kilo-      Rettungsringe sind mit selbstzündenden, im Wasser\nwatt oder mehr erforderlich; eine fest eingebaute Feuer-    nicht verlöschenden Lichtern, die beiden anderen Ret-\nlöschanlage ist nicht erforderlich.                        tungsringe mit je einer 28 Meter langen, schwimmfähi-\ngen Rettungsleine zu versehen. Fahrgastschiffe mit 500\n(5) Auf Frachtschiffen mit einem Bruttoraumgehalt\noder mehr Personen sind mit mindestens 2 Booten aus-\nvon 250 und mehr, aber weniger als 500 Registerton-\nzurüsten. Für jede an Bord befindliche Person muß eine\nnen, mit Ausnahme von Tankschiffen braucht nur eine\nRettungsweste, für 10 vom Hundert aller an Bord befind-\nund auf Frachtschiffen mit einem Bruttoraumgehalt von\nlichen Personen müssen Kinderrettungswesten vor-\nweniger als 250 Registertonnen keine Brandschutzaus-\nhanden sein. Zusätzlich sind 1 0 vom Hundert Reserve-\nrüstung mitgeführt zu werden. Frachtschiffe mit einem\nrettungswesten mitzuführen. Für Schiffe unter 31 Meter\nBruttoraumgehalt von 250 und mehr, aber weniger als\nLänge und weniger als 500 Fahrgästen, die in den Som-\n500 Registertonnen, in der Kleinen Fahrt mit Ausnahme\nmermonaten regelmäßig kurze Fahrten in besonders ge-\nvon Tank- und Ro-Ro-Schiffen müssen Reserve-Druck-\nschützten Wattgebieten durchführen, kann die See-Be-\nluftflaschen mit einer Gesamt-Luftmenge von minde-\nrufsgenossenschaft für 60 vom Hundert aller an Bord\nstens 3 200 Liter mitführen; vorhandene Schiffe, auf de-\nbefindlichen Personen an Stelle der Rettungsflöße Ret-\nnen Wände und Decken im Bereich der Unterkünfte,\ntungsgeräte zulassen.\nGänge und Treppen nicht aus nichtbrennbaren Werk-\nstoffen bestehen, müssen Reserve-Druckluftflaschen                                      § 59\nmit einer Gesamt-Luftmenge von mindestens 4 800 Li-\nter mitführen.                                              Ausrüstung der Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge\nmit Rettungsmitteln\n(6) Auf Frachtschiffen ist ein internationaler Landan-\nschluß nicht erforderlich.                                      (1) Bäderboote müssen für alle an Bord befindlichen\nPersonen (Erwachsene und Kinder) mit zugelassenen\n(7) Bei Sonderfahrzeugen bestimmt die See-Berufs-       Rettungswesten und Rettungsgeräten ausgerüstet\ngenossenschaft im Einzelfall, welche Vorschriften des       sein. Außerdem sind mindestens 2 Rettungsringe mitzu-\nKapitels 11-2 der Anlage zum Übereinkommen von 1974         führen. Ein Ring ist mit selbstzündendem, im Wasser\nund der§§ 37 bis 41 dieser Verordnung, insbesondere         nicht verlöschendem Licht und ein weiterer mit einer\nhinsichtlich Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen Kon-        schwimmfähigen Rettungsleine von 28 Meter Länge zu\ntrollstationen und Maschinenräumen anzuwende~ sind,         versehen.\num die größtmögliche Sicherheit für alle an Bord befind-\nlichen Personen zu erreichen.                                   (2) Sportanglerfahrzeuge müssen mit Rettungswe-\nsten für jede an Bord befindliche Person und mit Ret-\ntungsfloßraum, der für alle an Bord befindlichen Perso-\nnen ausreicht, ausgerüstet sein. Außerdem müssen\nKapitel IV                          zwei Rettungsringe, einer davon mit selbstzündendem,\nRettungsmittel                         im Wasser nicht verlöschendem Licht und ein weiterer\nmit einer schwimmfähigen Rettungsleine von 28 Meter\nLänge vorhanden sein. Für die Sommermonate kann die\n§ 58                              See-Berufsgenossenschaft für die Hälfte aller an Bord\nAusrüstung der Fahrgastschiffe mit Rettungsmitteln        befindlichen Personen Rettungsgeräte an Stelle der\nRettungsflöße zulassen.\n(1) Fahrgastschiffe in der deutschen Küstenfahrt\nmüssen für alle an Bord befindlichen Personen mit Ret-\ntungsbooten und Rettungsflößen ausgerüstet sein.                                         § 60\nFahrgastschiffe mit 800 und mehr Fahrgästen müssen             Ausrüstung der Frachtschiffe und Sonderfahrzeuge\nmindestens 4 Rettungsboote, von denen 2 Motorret-                               mit Rettungsmitteln\ntungsboote sein müssen, Fahrgastschiffe mit weniger\nFahrgästen mindestens 2 Motorrettungsboote mitfüh-              (1) Frachtschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 250\nren. Die See-Berufsgenossenschaft kann bei Schiffen          und mehr Registertonnen, jedoch weniger als 500 Regi-\nunter 31 Meter Länge Ausnahmen zulassen. Außerdem            stertonnen in der Mittleren Fahrt und in der Kleinen\nmüssen mindestens 8 Rettungsringe vorhanden sein; 2          Fahrt müssen mit einem Rettungsboot mit Aussetzvor-\nRettungsringe sind mit selbstzündenden, im Wasser            richtung, ausreichend für alle an Bord befindlichen Per-\nnicht verlöschenden Lichtern, 2 mit Rauchbojen und 2         sonen, und mit 2 Rettungsflößen, jedes ausreichend für\nweitere mit je einer 28 Meter langen, schwimmfähigen         alle an Bord befindlichen Personen, ausgerüstet sein. Ist\nRettungsleine zu versehen. Für jede an Bord befindliche      das Rettungsboot nach beiden Schiffsseiten aussetz-\nPerson muß eine Rettungsweste, für 1 0 vom Hundert al-       bar, so kann die See-Berufsgenossenschaft bei günsti-\nler an Bord befindlichen Personen müssen Kinderret-          ger Bootsaufstellung und geeigneter Aussetzvorrich-\ntungswesten vorhanden sein; zusätzlich sind 1 0 vom          tung gestatten, daß nur ein Rettungsfloß mitgeführt wird.\nHundert Reserverettungswesten mitzuführen. Für die           Bei Schiffen von 50 Meter Länge oder mehr müssen au-\nSommermonate kann die See-Berufsgenossenschaft               ßerdem 6 Rettungsringe vorhanden sein, bei weniger als\nfür die Hälfte aller an Bord befindlichen Personen an        50 Meter Länge mindestens 4 Rettungsringe, 2 Ret-\nStelle der Rettungsflöße Rettungsgeräte zulassen.            tungsringe sind mit selbstzündenden, im Wasser nicht\nverlöschenden Lichtern, 2 weitere mit je einer 28 Meter\n(2) Fahrgastschiffe in der deutschen Wattfahrt müs-       langen schwimmfähigen Rettungsleine zu versehen.\nsen für alle an Bord befindlichen Personen mit Booten        Abweichend von Satz 1 müssen Tankschiffe an jeder\noder Rettungsflößen ausgerüstet sein. Mindestens ein         Seite mit einem Rettungsboot unter Aussetzvorrichtun-\nBoot und 4 Rettungsringe müssen vorhanden sein. 2            gen ausgerüstet sein, das für alle an Bord befindlichen","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1980                            1869\nPersonen ausreicht, sowie zusätzlich mit Rettungsflö-                                   § 61\nßen, die für alle an Bord befindlichen Personen ausrei-\nchen.                                                                Bauart der Rettungsboote für Frachtschiffe\nund Sonderfahrzeuge\n(2) Frachtschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von we-         ( 1) Bei Frachtschiffen mit einem Bruttoraumgehalt\nniger als 250 Registertonnen in der Mittleren Fahrt und       von weniger als 500 Registertonnen und bei Sonder-\nin der Kleinen Fahrt müssen mit einem Rettungsboot un-       fahrzeugen kann die See-Berufsgenossenschaft im Ein-\nter Aussetzvorrichtung und einem Rettungsfloß, jedes          zelfall kleinere Rettungsboote, jedoch nicht unter 4 Me-\nausreichend für alle an Bord befindlichen Personen,          ter Länge, zulassen.\nausgerüstet sein. Für die Ausrüstung mit Rettungsrin-\ngen gilt Absatz 1 entsprechend.                                  (2) Die Anzahl der Personen für Rettungsboote von 4\nMeter Länge oder darüber, aber von weniger als 4,90\n(3) Frachtschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von we-      Meter Länge, wird durch Teilung des Zahlenwerts des in\nniger als 500 Registertonnen in der Küstenfahrt sowie         Kubikmeter gemessenen Raumgehaltes des Rettungs-\nFrachtschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 250 und         bootes durch 0,4 ermittelt.\nmehr Registertonnen, jedoch weniger als 500 Register-            (3) In der Wattfahrt dürfen Kielboote von mindestens\ntonnen, in der Wattfahrt müssen mit einem Rettungs-            3,60 Meter Länge, 1 ,60 Meter Breite und 0,60 Meter Tie-\nboot unter Aussetzvorrichtung und einem Rettungsfloß,         fe mit einem Völligkeitsfaktor von 0,64 verwendet wer-\njedes ausreichend für alle an Bord befindlichen Per-           den.\nsonen, ausgerüstet sein. Außerdem müssen minde-                                          § 62\nstens 4 Rettungsringe vorhanden sein; 2 Rettungsringe           Ausrüstung der Rettungsboote, Schiffsnotsignale\nsind mit selbstzündenden, im Wasser nicht verlöschen-\nden Lichtern, die beiden anderen mit je einer 28 Meter            (1) Bei Fahrgastschiffen, Frachtschiffen und Sonder-\nlangen schwimmfähigen Rettungsleine zu versehen.              fahrzeugen in der Kleinen Fahrt und in der Küstenfahrt\nsind die Rettungsboote mit folgenden Gegenständen\n(4) Die See-Berufsgenossenschaft kann, sofern es         auszurüsten:\nsich nicht um Tankschiffe handelt, zulassen, daß das in       1 Riemen für jede Ruderducht,\nden Absätzen 1 bis 3 aufgeführte Rettungsboot durch          2 Reserveriemen,\nein Doppelschlauchboot unter Aussetzvorrichtung er-\n1 Bootshaken,\nsetzt wird.\n1 Satz Klappdollen oder 1 1/2 Satz Rudergabeln,\n(5) Frachtschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von we-     1 Mast mit Sege1,\nniger als 250 Registertonnen in der Wattfahrt müssen        2 Pflöcke für jedes Wasserablaßloch (angebändselt),\ngenügend Bootsraum für alle an Bord befindlichen Per-        1 Schöpfeimer,\nsonen haben. Sie müssen mit zwei Rettungsringen, ei-\nner davon mit selbstzündendem, im Wasser nicht verlö-        1 Ösfaß,\nschendem Licht, der andere mit einer 28 Meter langen         1 Ruder mit Pinne,\nschwimmfähigen Rettungsleine ausgerüstet sein.               1 Fangleine,\n1 Treibanker mit Ölbeutel,\n(6) Bei Frachtschiffen mit einem Bruttoraumgehalt         1 Gefäß mit 5 Kilogramm Wellenöl,\nvon weniger als 500 Registertonnen und Sonderfahr-            1 wasserdichter Behälter mit 6 roten Handfackeln, 4 ro-\nzeugen sind zum Einbooten in die Rettungsboote und               ten Fallschirmsignalen oder eine Signalpistole mit 8\n-flöße und in die Boote geeignete Vorrichtungen zu               roten Fallschirmsignalpatronen sowie 1 Schachtel\nschaffen, die zugelassen sein müssen.                            Sturmstreichhölzer,\n2 schwimmfähige Rauchsignale,\n(7) Frachtschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 300\nund mehr Registertonnen in der Mittleren Fahrt und in         1 Kappbeil,\nder Großen Fahrt müssen entsprechend Kapitel III Regel        1 Laterne mit einer Brenndauer von mindestens 8 Stun-\n13 der Anlage zum Übereinkommen von 197 4 mit einem              den,\ntragbaren Funkgerät für Rettungsboote und -flöße aus-         1 zugelassener Sanitätskasten für Erste Hilfe,\ngerüstet sein.                                                1 zugelassene wasserdichte, elektrische Taschenlam-\npe, die sich zum Morsen eignet, mit 1 Satz Reserve-\n(8) Für Sonderfahrzeuge gelten die Absätze 1 bis 7          batterien und 1 Reserveglühbirne in einem wasser-\nentsprechend.                                                   dichten Behälter.\n(2) Bei Frachtschiffen in der Mittleren Fahrt sind die\n(9) Die See-Berufsgenossenschaft kann für                 Rettungsboote außerdem mit Proviant und Wasser ge-\n1 . Frachtschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von weni-       mäß Kapitel III Regel 11 Buchstabe a Ziffer xii und xiii der\nger als 500 Registertonnen in der Großen Fahrt, ins-    Anlage zum Übereinkommen von 1974 und § 42 Abs. 8\nbesondere bei Fahrten in überseeischen Gewässern,       Nr. 6 und 7 dieser Verordnung auszurüsten.\nauf denen ein Schiff sich nicht mehr als 200 Seemei-       (3) Bei Frachtschiffen und Sonderfahrzeugen in der\nlen vom nächsten Schutzhafen entfernt,                  Wattfahrt sind die Rettungsboote mit folgenden Gegen-\n2. Sonderfahrzeuge                                           ständen auszurüsten:\nim Einzelfall Ausnahmen von der Ausrüstung mit Ret-           2 Bootsriemen,\ntungsmitteln zulassen.                                        1 Reserveriemen,","1870                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n2 Rudergabeln,                                                                         § 66\n1 Laterne mit einer Brenndauer von mindestens 8 Stun-                 Funkanlagen für Fischereifahrzeuge\nden,\n1 Ruder mit Pinne oder Steuerriemen,                          ( 1) Fischereifahrzeuge mit einem Bruttoraumgehalt\nvon 1 600 und mehr Registertonnen müssen mit einer\n1 Fangleine,\nTelegrafiefunkanlage ausgerüstet sein. Kapitel IV Regel\n1 Ösfaß,                                                   6 Buchstaben a, c Ziffer i Satz 1 , Buchstaben d und e der\n1 wasserdichter Behälter mit 6 roten Handfackeln, 2 ro-     Anlage zum Übereinkommen von 1974 sowie§ 47 Abs.\nten Fallschirmsignalen oder 1 Signalpistole mit 4 ro-    1 dieser Verordnung über Hörwachen im Telegrafiefunk-\nten Fallschirmsignalpatronen sowie 1 Schachtel           dienst sind entsprechend anzuwenden.\nSturmstreichhölzer.\n(4) Fahrgastschiffe, Bäderboote und Sportanglerfahr-        (2) Fischereifahrzeuge mit einem Bruttoraumgehalt\nzeuge sind mit sechs roten Fallschirmsignalen oder ei-      von 300 und mehr, jedoch weniger als 1 600 Register-\nner Signalpistole mit 12 roten Fallschirmsignalpatronen     tonnen müssen mit einer Sprechfunkanlage ausgerü-\nund mit 1 2 roten Handfackeln auszurüsten, die von der      stet sein, sofern sie nicht mit einer Telegrafiefunkanlage\nSee-Berufsgenossenschaft zugelassen sind.                   ausgerüstet sind. Kapitel IV Regel 7 der Anlage zum\nÜbereinkommen von 197 4 ist entsprechend anzuwen-\n§ 63                            den. Die Sender und Empfänger sind nach Beendigung\neines Funkverkehrs auf die Notfrequenz zu schalten.\nLeinenwurfgerät\nAuf Fahrgastschiffen, Bäderbooten und Sportangler-         (3) Für Fischereifahrzeuge mit einem Bruttoraumge-\nfahrzeugen, Frachtschiffen und Sonderfahrzeugen             halt von 300 und mehr Registertonnen gilt § 45 Satz 1\nbraucht ein Leinenwurfgerät nicht mitgeführt zu werden.     und 2 entsprechend.\n(4) Fischereifahrzeuge mit einem Bruttoraumgehalt\nvon 300 und mehr Registertonnen müssen mit einer\nKapitel V                         Funkboje zur Kennzeichnung der Seenotposition mit\nFunkanlagen                          mindestens der Frequenz 2182 kHz ausgerüstet sein.\n§ 64\nFunkanlagen für Fahrgastschiffe,                                          § 67\nBäderboote und Sportanglerfahrzeuge                            Funkanlagen für Kleinfahrzeuge\nund Ausbildungsfahrzeuge\n(1) Fahrgastschiffe müssen\n1. bei einem Bruttoraumgehalt von 400 und mehr Regi-          Kleinfahrzeuge und Ausbildungsfahrzeuge mit einem\nstertonnen mit einer Sprechfunkanlage und einer        Bruttoraumgehalt von 17,7 Registertonnen (50 Kubik-\nUKW-Sprechfunkanlage,                                  meter) und mehr müssen mit einer fest eingebauten\nUKW-Sprechfunkanlage mit Kanal 16 und 6 sowie mit\n2. bei einem Bruttoraumgehalt von weniger als 400 Re-       den Arbeitskanälen der UKW-Küstenfunkstellen, in de-\ngistertonnen mit einer festeingebauten UKW-            ren Bereich die Fahrzeuge verkehren, ausgerüstet sein.\nSprechfunkanlage mit Kanal 16 und 6 sowie mit min-     Eine ununterbrochene Hörwache auf Kanal 16 ist si-\ndestens den Arbeitskanälen der UKW-Küstenfunk-         cherzustellen, sofern kein anderer Funkverkehr durch-\nstellen, in deren Bereich die Schiffe verkehren.       geführt wird.\nausgerüstet sein. Für die Sprechfunkanlage und für die\nUKW-Sprechfunkanlage ist eine Ersatzstromquelle vor-                                    § 68\nzusehen. Bei der Sprechfunkanlage ist eine Hörwache               Funkanlagen für schwimmende Arbeitsgeräte\nentsprechend Kapitel IV Regel 7 Buchstabe a der Anla-                              und Anlagen\nge zum Übereinkommen von 197 4 wahrzunehmen. Bei\nder UKW-Sprechfunkanlage ist eine ununterbrochene             ( 1) Schwimmende Arbeitsgeräte und sonstige Anla-\nHörwache auf Kanal 16 sicherzustellen, sofern kein an-      gen mit einem Bruttoraumgehalt von 300 und mehr Re-\nderer Funkverkehr durchgeführt wird.                        gistertonnen müssen mindestens ausgerüstet sein\n(2) Fahrgastschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von      1. bei Fahrten mit eigenem Antrieb\n400 und mehr Registertonnen müssen, sofern sie nicht            a) mit einer festeingebauten UKW-Sprechfunkanla-\nauf jeder Seite ein Motorrettungsboot mit einer festein-            ge mit Kanal 16 und 6 sowie mit mindestens den\ngebauten Funkanlage mitführen, mit einem tragbaren                  Arbeitskanälen der UKW-Küstenfunkstellen, in\nFunkgerät für Rettungsboote und -flöße ausgerüstet                  deren Bereich sie verkehren,\nsein.\n(3) Absatz 1 gilt für Bäderboote und Sportanglerfahr-       b) mit einer Funkboje zur Kennzeichnung der See-\nzeuge entsprechend.                                                 notposition mit mindestens der Frequenz 2182\n§ 65                                    kHz und\nFunkanlagen für Frachtschiffe                   c) bei einem Bruttoraumgehalt von weniger als\n1 600 Registertonnen mit einer Sprechfunkanla-\nFür Frachtschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von                ge, bei einem Bruttoraumgehalt von 1 600 und\n300 und mehr Registertonnen gilt § 45 Satz 1 und 2 ent-            mehr Registertonnen mit einer Telegrafiefunkan-\nsprechend.                                                         lage,","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1980                          1871\n2. wenn sie geschleppt werden und sich die Besatzung       meine Längsverteilung des Ladungsgewichts nicht we-\nan Bord befindet,                                      sentlich von der des raumfüllenden Ladungsfalles ab-\na) mit einer festeingebauten UKW-Sprechfunkanla-       weic;ht.\nge mit Kanal 16 und 6 sowie mit mindestens den         (5) Wird Schüttgut in Zwischendecks befördert, sind\nArbeitskanälen der UKW-Küstenfunkstellen, in        die Zwischendeckluken zu schließen und die Zwischen-\nderen Bereich sie verkehren, und                    decksladung so zu trimmen, daß sie entweder von Bord\nb) mit einer Sprechfunkanlage;                         zu Bord reicht oder durch zusätzliche Längsunterteilung\nmit dem schleppenden Fahrzeug muß jederzeit eine       von ausreichender Festigkeit gesichert wird. Die zuläs-\nSprechfunkverbindung gewährleistet sein.               sige Belastbarkeit des Zwischendecks ist zu beachten.\n(2) Für Bohr- und Hubinseln, Produktionsplattformen        (6) Bei Frachtschiffen unter 100 Meter Länge ist die\nund sonstige schwimmende Anlagen zur Erforschung           Ladung im gesamten Laderaum, bei anderen Schiffen\noder Ausbeutung des Meeres oder Meeresbodens gilt          mindestens im Bereich der Lukenöffnungen, zu trimmen,\nAbsatz 1 nicht, wenn die Anlagen auf dem Meeresboden       es sei denn, daß die Räume eine Längsunterteilung von\nabgesetzt oder mit ihm fest verbunden sind.                ausreichender Festigkeit haben.\n(3) Zwischen Funkraum und Leitstand muß eine zu-                                   § 70\nverlässige Anruf- und Sprechverbindung vorhanden\nsein.                                                      Schüttladungen mit einem Schüttwinkel von 35 Grad\noder weniger\n(4) Auf der internationalen Telegrafiefunk-Notfre-\nquenz und der Sprechfunk-Notfrequenz 2182 kHz ist             (1) Die Ladung muß grundsätzlich im gesamten Lade-\neine ununterbrochene Hörwache sicherzustellen. Auf         raum getrimmt werden, es sei denn, daß die Räume eine\nKanal 16 ist eine ununterbrochene Hörwache sicherzu-       Längsunterteilung von ausreichender Festigkeit haben.\nstellen, sofern kein anderer Funkverkehr durchgeführt\nwird. § 4 7 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b über die Hörwache        (2) Bei Ladungen, die einen Schüttwinkel von weniger\ngilt entsprechend, wenn ein selbsttätiges Telegrafie-      als 30 Grad haben, sind Kapitel VI der Anlage zum Über-\nfunk-Alarmgerät vorhanden ist.                             einkommen von 197 4 und die §§ 49 oder 50 Abs. 4 ~ie-\nser Verordnung unter Berücksichtigung der Dichte der\njeweiligen Ladung entsprechend anzuwenden.\nTeil D                                                      § 71\nZusatzvorschriften                                             Konzentrate\nüber die Beförderung von Massengutladungen,\nKonzentrate und andere Ladungen, die breiartig wer-\nausgenommen Getreide                        den können, dürfen grundsätzlich nur transportiert wer-\nden, wenn der Feuchtigkeitsgehalt nicht mehr als 90\n§ 69                            vom Hundert des Verflüssigungswertes beträgt. Wenn\nAllgemeine Bestimmungen                     ausreichende Stabilität auf Grund besonderer zugelas-\nsener Sicherheitseinrichtungen auch bei einer La-\n( 1) Wenn Schüttgüter befördert werden, müssen die       dungsverschiebung gewährleistet und eine ausreichen-\nfolgenden Unterlagen an Bord mitgeführt werden:             de Festigkeit vorhanden ist, dürfen Konzentrate mit ei-\na) Stabilitätsun_~erlagen gemäß Kapitel 11-1 Regel 19 der    nem höheren Feuchtigkeitsgehalt befördert werden.\nAnlage zum Ubereinkommen von 197 4 und § 35 Abs.\n11 oder§ 50 Abs. 2 dieser Verordnung,                                              § 72\nb) bei Schiffen über 100 Meter Länge Unterlagen für die                            Abweichungen\nLadungsverteilung der wichtigsten Beladungsfälle\nmit Schüttgütern, die der See-Berufsgenossenschaft         Von den §§ 69 bis 71 kann abgewichen werden bei\nvor Anbordgabe zur Prüfung zuzuleiten sind.             1. Konzentraten, wenn die Teilladung weniger als ein\nViertel der Gesamtladung des Schiffes beträgt und\n(2) Schüttgüter dürfen nur befördert werden, wenn            die Stabilität auch dann, wenn die Ladung breiartig\ndem Schiffsführer Angaben über deren Staufaktor,                 wird, nicht gefährdet ist,\nSchüttwinkel und bei Konzentraten zusätzlich über de-\nren Feuchtigkeitsgehalt und Verflüssigungswert vorlie-       2. anderen Schüttgütern, wenn die Teilladung weniger\ngen. Ersatzweise kann der Schiffsführer diese Größen             als ein Drittel der Gesamtladung des Schiffes be-\ndurch eigene Messungen bestimmen.                                trägt.\n(3) Schüttgüter sind so zu laden, daß ausreichend\nStabilität gewährleistet ist und diese während der Fahrt                               Teil E\nnicht durch ein Übergehen der Ladung gefährdet wird.                            Schlußvorschriften\nZur Einhaltung der Festigkeitswerte sind die Unterlagen\nfür die Ladungsverteilung zu beachten. Vor dem Auslau-\nfen ist die Stabilität durch Berechnungen zu überprüfen.                                § 73\nOrdnungswidrigkeiten\n(4) liegen bei Frachtschiffen unter 100 Meter Länge\nUnterlagen für die Ladungsverteilung nicht vor, so ist bei      ( 1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 15 Abs. 1 Nr. 2 des\nder Ladungsverteilung sicherzustellen, daß die allge-        Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Ge-","1872                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nbiet der Seeschiffahrt handelt, wer als Eigentümer oder     15. entgegen § 18 Abs. 6 nicht dafür sorgt, daß die mit-\nBesitzer oder sonst nach § 4 Verantwortlicher vorsätz-            zuführenden Seekarten oder Seebücher oder das\nlich oder fahrlässig                                              Internationale Signalbuch laufend berichtigt wer--\n1 . entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 für die Schiffssicherheit        den,\nbisher vorgeschriebene Gegenstände oder Anlagen       16. entgegen § 20 Abs. 3 Anlagen, Geräte oder Instru-\nvon Bord gibt,                                              mente nicht rechtzeitig überprüfen läßt,\n2. entgegen § 10 Abs. 3 nicht zugelassene Anlagen,        17. entgegen § 21 Satz 1 nicht unverzüglich für eine\nGeräte, Instrumente oder Rettungsmittel an Bord            sachgemäße Instandsetzung sorgt, oder entgegen\nmitführt oder verwendet,                                   Satz 2 Halbsatz 1 die Anlagen, Geräte oder Instru-\nmente nach wesentlichen Instandsetzungsarbeiten\n3. ~ntgegen § 11 Abs. 5 Satz 1 ohne Genehmigung\nvon einem anerkannten Betrieb nicht überprüfen\nAnderungen an Schiffskörper, Maschinen, Einrich-\nläßt oder entgegen Satz 2 Halbsatz 2 nicht dafür\ntungen des baulichen Brandschutzes, Verschluß-\nsorgt, daß die Bescheinigung über eine erfolgte\neinrichtungen oder der Ausrüstung mit Rettungs-\nÜberprüfung an Bord mitgeführt wird,\nmitteln oder Anlagen oder Geräten für Feueranzeige\noder -löschung vornimmt,                              18. entgegen § 22 Abs. 3 Satz 1 Magnet-Regelkompas-\n4. entgegen § 11 Abs. 5 Satz 2 für die Wiederherstel-          se oder Magnet-Steuerkompasse vor Inbetriebnah-\nlung des ordnungsgemäßen Zustandes des Schiffs-            me oder in Abständen von zwei Jahren nicht regu-\nkörpers, der Maschinen, der Einrichtungen des bau-         lieren läßt oder entgegen Satz 2 Deviationskontrol-\nlichen Brandschutzes, der Verschlußeinrichtungen           len nicht regelmäß-ig vornimmt oder vornehmen läßt\noder der Ausrüstung mit Rettungsmitteln oder Anla-         oder das Ergebnis in das Deviationstagebuch nicht\ngen oder Geräten für Feueranzeige oder -löschung           einträgt oder eintragen läßt,\nnicht unverzüglich sorgt,                             19. entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 Peilfunkanlagen vor In-\n5. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 ein Schiff ohne die vor-        betriebnahme oder in Abständen von zwei Jahren\ngeschriebenen Zeugnisse oder Freibordmarke in              nicht kompensieren läßt, entgegen Satz 2 die Funk-\nFahrt setzt,                                               beschickung nicht regelmäßig kontrolliert oder kon-\ntrollieren läßt oder entgegen Satz 3 die Aufzeich-\n6. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, daß          nungen in das Peilfunkbuch nicht aufnimmt oder\nsämtliche Zeugnisse an Bord mitgeführt werden,             aufnehmen läßt,\n7. entgegen § i 4 Abs. 2 mit einem Schiff unter fremder\nFlagge das Küstenmeer oder die inneren Gewässer       20. entgegen § 23 Abs. 1 die an Bord mitgeführten\nbefährt, ohne daß die vorgeschriebenen Zeugnisse            Funkgeräte einschließlich der Zusatz- und Hilfsein-\noder Bescheinigungen mitgeführt werden oder das             richtungen verwendet oder verwenden läßt,\nSchiff mit der vorgeschriebenen Freibordmarke ver-    21 . entgegen § 24 Abs. 1 Satz 2 für die sachgemäße In-\nsehen ist,                                                  standsetzung nicht unverzüglich sorgt oder entge-\n8. entgegen § 14 Abs. 3 in Verbindung mit § 30 Abs.             gen Satz 3 nach wesentlichen Instandsetzungsar-\n4, den§§ 31, 32 oder 49 Abs. 1 mit einem Schiff un-         beiten eine außerordentliche Nachprüfung nicht un-\nter fremder Flagge das Küstenmeer oder die inneren          verzüglich beantragt,\nGewässer befährt,                                     22. entgegen § 24 Abs. 2 die Ersatzstromquelle nicht\n9. entgegen § 14 Abs. 4 mit einem Schiff unter fremder          täglich prüft,\nFlagge das Küstenmeer oder die inneren Gewässer       23. entgegen § 25 nicht dafür sorgt, daß Antennenanla-\nbefährt, ohne mit einer UKW-Sprechfunkanlage                gen betriebsfertig gehalten werden,\nausgerüstet zu sein oder ohne eine ununterbroche-\n24. einer Vorschrift des § 26 Abs. 1 über Ausgestal-\nne Hörwache auf Kanal 16 sicherzustellen,\ntung, Führung oder Aufbewahrung des Funktage-\n10. entgegen§ 15 Abs. 3 auf einem Fahrgastschiff, Bä-             buchs zuwiderhandelt,\nderboot, Sportanglerfahrzeug, Kleinfahrzeug oder\n25. entgegen § 27 Satz 1 eine nicht genehmigte Ama-\nAusbildungsfahrzeug mehr als die höchstzulässige\nteurfunkstelle duldet,\nAnzahl von Fahrgästen oder auszubildenden Perso-\nnen befördert,                                        26. entgegen § 29 Abs. 2 Satz 2 für einen einwandfreien\nVerschlußzustand nicht sorgt,\n11. einem vollziehbaren Verbot des Auslaufens oder\nder Weiterfahrt oder einer vollziehbaren Auflage      27. entgegen§ 30 Abs. 4 nicht dafür sorgt, daß an bei-\nnach § 17 Abs. 2, 3 oder 4 zuwiderhandelt,                  den Schiffsseiten Decksstrich, Freibordmarke oder\ndie in Verbindung mit der Freibordmarke verwende-\n1 2. entgegen § 18 Abs. 1 nicht dafür sorgt, daß die vor-\nten Striche oder Buchstaben dauerhaft angebracht,\ngeschriebenen nautischen Anlagen, Geräte, Instru-\nausgemalt oder deutlich sichtbar sind,\nmente oder Drucksachen an Bord mitgeführt wer-\nden,                                                  28. entgegen § 31 Abs. 1 Satz 1 den Mindestfreibord\nunterschreitet oder entgegen Satz 2 ein Schiff so\n13. entgegen § 18 Abs. 2, 3 oder 4 die dort bezeichne-\nbelädt, daß eine ausreichende Stabilität nicht mehr\nten, vorgeschriebenen oder an Bord mitgeführten\ngewährleistet ist,\nnautischen Anlagen, Geräte, Instrumente oder Zu-\nsatzgeräte an Bord verwendet oder verwenden läßt,     29. entgegen § 31 Abs. 2 mehr Deckslast nimmt,\n14. entgegen § 18 Abs. 5 nicht dafür sorgt, daß ein Ge-     30. einer Vorschrift des § 31 Abs. 3 oder 4 über das\nrätetagebuch geführt wird,                                  Stauen von Decksladungen oder das Anbringen von","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1980                           1873\nLaufplanken, Schutzgeländern oder Strecktauen          45. entgegen § 69 Abs. 3 Satz 1 für die vorschriftsmä-\nzuwiderhandelt,                                             ßige Ladung von Schüttgütern nicht sorgt.\n31 . entgegen § 32 Ladeluken nicht verschließt oder            (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung\nnicht verschlossen hält,                               von Ordnungswidrigkeiten wird übertragen auf\n32. einer Vorschrift des § 37 Abs. 5 Nr. 5 über den         1. die See-Berufsgenossenschaft in den Fällen\nNachweis der Gebrauchsfähigkeit der Feuerlöscher\na) der Nummern 5 bis 7, soweit sich die Zuwider-\nzuwiderhandelt,\nhandlung auf das Fehlen des Freibordzeugnisses\n33. entgegen § 37 Abs. 11 Nr. 1 das Ergebnis der Prü-              oder der Freibordmarke bezieht,\nfung der Feuerlöscheinrichtungen oder Brand-               b) der Nummer 8, soweit es sich um die Anforderun-\nschutzausrüstungen sowie festgestellte Mängel                 gen des § 30 Abs. 4, § 31 oder § 32 handelt,\noder deren Beseitigung in das Schiffstagebuch\nnicht einträgt oder eintragen läßt,                        c) der Nummer 11, soweit einer Verfügung zuwider-\ngehandelt wird, die wegen Fehlens des Freibord-\n34. einer Vorschrift des§ 37 Abs. 11 Nr. 2 über die Prü-           zeugnisses, der Freibordmarke oder des Nicht-\nfung der Brandschutzausrüstungen oder Feuer-                  einhaltens des Mindestfreibords erlassen worden\nlöscheinrichtungen oder der Nummer 3 über die                 ist, und\nPrüfung der Brandklappen oder Verschlußeinrich-\ntungen der Lüftungssysteme zuwiderhandelt,                 d) der Nummern 26 bis 31,\n2. die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen im übrigen.\n35. entgegen § 37 Abs. 11 Nr. 4 Gasfeuerlösch-,\nSchaumfeuerlösch-, Feuermelde-, Feueranzeige-,\nBerieselungs- oder Druckwasser-Sprühfeuerlösch-\n§ 74\nsysteme nicht fristgemäß überprüfen läßt oder die\nerfolgte Prüfung in das Schiffstagebuch nicht ein-                    Übergangsbestimmungen\nträgt oder eintragen läßt,                              (1 ) Auf Grund der Schiffssicherheitsverordnung vom\n36. entgegen § 37 Abs. 11 Nr. 5 Flaschen oder Druck-       9. Oktober 1972 (BGBI. 1 S. 1933), zuletzt geändert\nbehälter von Gasfeuerlöschsystemen nicht fristge-    durch die Verordnung vom 8. November 1979 (BGBI. 1\nmäß prüfen läßt oder die erfolgte Prüfung nicht ein- S. 1912), und der Freibord-Verordnung vom 22. Januar\nträgt oder eintragen läßt,                            1970 (BGBI. I S. 161) erteilte Zeugnisse, Bescheinigun-\ngen und Zulassungen gelten bis zum Ablauf ihrer Gültig-\n37. einer Vorschrift des § 42 Abs. 19 Nr. 1 bis 6 allein  keitsdauer fort.\noder in Verbindung mit § 68 über Bootsübungen\noder Überprüfungen zuwiderhandelt,                      (2) Von der See-Berufsgenossenschaft vor Inkrafttre-\nten der Verordnung genehmigte Getreideunterlagen\n38. einer Vorschrift                                       bleiben gültig.\na) des§ 45 Satz 2, des§ 47 Abs. 1 Nr. 2 oder des                                     § 75\n§ 64 Abs. 1 Satz 3 oder 4 oder Abs. 3 jeweils al-\nlein,                                                                       Berlin-Klausel\nb) des§ 45 Satz 2 in Verbindung mit§ 65 oder§ 66          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nAbs. 3,                                            tungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des Gesetzes\nüber die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der See-\nc) des § 47 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 66\nschiffahrt auch im Land Berlin.\nAbs.1,\nd) des § 67 Satz 2 oder des § 68 Abs. 4 allein oder\nin Verbindung mit§ 47 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b                                   § 76\nüber Hörwachen zuwiderhandelt,                               Inkrafttreten; Aufhebung von Vorschriften\n39. entgegen § 46 Abs. 2 die vorgeschriebene Zusatz-           Diese Verordnung tritt am 1. November 1980 in Kraft.\nausrüstung nicht mitführt,                             Gleichzeitig treten außer Kraft:\n40. einer Vorschrift des § 49 Abs. 1 allein oder in Ver-    1. die Schiffssicherheitsverordnung vom 9. Oktober\nbindung mit § 50 Abs. 4 über die Beförderung von           1972 (BGBI. 1 S. 1933), zuletzt geändert durch die\nGetreide zuwiderhandelt,                                   Verordnung vom 8. November 1979 (BGBI. I S. 1912),\n41. einer Vorschrift des § 51 über Fahrtbeschränkun-        2. die Freibord-Verordnung vom 22. Januar 1970\ngen für Bäderboote zuwiderhandelt,                         (BGBI. 1 S. 161 ),\n42. einer Vorschrift des § 52 Abs. 1 bis 3 über Fahrt-      3. die Funksicherheitsverordnung in der im Bundesge-\nbeschränkungen für Sportanglerfahrzeuge zuwi-              setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9512-4, veröf-\nderhandelt,                                                fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\n43. entgegen § 64 Abs. 2 für die Ausrüstung mit einem           durch die Verordnung vom 21. September 1970\ntragbaren Funkgerät für Rettungsboote und -flöße           (BGBI. 1 S. 1357),\nnicht sorgt,                                           4. die Erste Verordnung über die Inkraftsetzung von Än-\n44. entgegen § 66 Abs. 4 oder § 68 Abs. 1 Nr. 1 Buch-           derungen des Internationalen Übereinkommens von\nstabe b für die Ausrüstung mit einer Funkboje nicht        1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See\nsorgt,                                                     vom 25. April 1969 (BGBI. II S. 875),","1874                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n5. die Zweite Verordnung über die Inkraftsetzung von          1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See\nÄnderungen des Internationalen Übereinkommens              vom 12. Juli 1974 (BGBI. II S. 1005),\nvon 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf         7. die Vierte Verordnung über die Inkraftsetzung von\nSee vom 3. Juli 1973 (BGBI. II S. 757),                    Änderungen des Internationalen Übereinkommens\n6. die Dritte Verordnung über die Inkraftsetzung von Än-      von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf\nderungen des Internationalen Übereinkommens von            See vom 12. Juli 197 4 (BGBI. II S. 1009).\nBonn, den 30. September 1980\nDer Bundesminister für Verkehr\nund für das Post- und Fernmeldewesen\nK. Gscheidle","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3 . Oktober 1980                                                                                                            1875\nAnlage 1\n(§ 13 Abs. 3)\nBundesrepublik Deutschland\nSICHERHEITSZEUGNIS\nfür ein Fahrgastschiff in der Nationalen Fahrt- Bäderboot-Sportanglerfahrzeug\nfür die ·······•······----·------···------··------·--······--·----·------··--·--·----·------··--····------···--···------····------··--··--··----------------·----·--------··--------·----·--·\n(Fahrtbereich)\nAusgestellt im Namen der Bundesrepublik Deutschland durch die See-Berufsgenossenschaft\nnach den Vorschriften der Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung)\nvom 30. September 1980 (BGBI.                                                                     1 S. 1833)\nSchiffsname: ------------·--···------·------··--········--···-- ------······--········--·--·----•------··--······----·--·----·--------·-- Unterscheidungssignal: ------------------\nHeimathafen: -----                                                                                                                                           Bruttoraumgehalt: -------............... --.................. . ....... Registertonnen\nReeder: --------··------------------------------······--·•·--·----·--------·------··--·----·------------····--------··----------·--·---------------- Tag der Kiellegung: ................. --------\nEs wird hiermit bescheinigt:\n1. Das Schiff ist nach Maßgabe der oben genannten Verordnung besichtigt worden.\nII. Die Besichtigung hat ergeben, daß\n1. der Schiffskörper, die Maschinen und die elektrischen Anlagen den Vorschriften entsprechen;\n2. das Schiff vorschriftsmäßig wasserdicht unterteilt ist und die festgelegte Schottenladelinie einem\nFreibord von ........... --·----·------------------·--··--·-------- mm entspricht;\n3. das Schiff den Vorschriften über baulichen Brandschutz, Feueranzeige und -löschung entspricht;\n4. die Rettungsmittel für eine Gesamtzahl von ....... --                                                                                             ----------------·  Personen ausreichen;\nRettungsboote, ausreichend für .                                                                                                 .. .. Personen,\nRettungsflöße, ausreichend für .                                                                                                  --·   Personen,\nRettungsgeräte, ausreichend für                                                                                    ------------------  Personen,\nRettungsringe,\nRettungswesten\nvorhanden sind;\n5. die Rettungsboote und -flöße vorschriftsmäßig ausgerüstet sind;\n6. das Schiff in jeder anderen Hinsicht den Vorschriften der oben genannten Verordnung entspricht.\nIII. Das Schiff ist für die Beförderung von höchstens\n. ············--------· . Fahrgästen in den Sommermonaten (1. April bis 30. September)\nFahrgästen in den Wintermonaten (1 . Oktober bis 31. März)\nzugelassen.\nIV. Auflagen\nDieses Zeugnis gilt bis zum ..... .\nAusgestellt in Hamburg am .\nSEE-BERUFSGENOSSENSCHAFT\n- Schiffssicherheitsabteilung -","1876                                                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil                                   1\nAnlage 2\n(§ 13 Abs. 4)\nBundesrepublik Deutschland\nBAU- UND AUSRÜSTUNGS~\nSICHERHEITSZEUGNIS\nfür ein\nFrachtschiff in der Nationalen Fahrt mit einem Bruttoraumgehalt von 500 und mehr Registertonnen -\nFrachtschiff mit einem Bruttoraumgehalt von weniger als 500 Registertonnen - Sonderfahrzeug\nfür die ........................... .\n(Fahrtbereich)\nAusgestellt im Namen der Bundesrepublik Deutschland durch die See-Berufsgenossenschaft\nnach den Vorschriften der Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung)\nvom 30. September 1980 (BGBI. 1 S. 1833)\nSchiffsname:..............................................                      ............................................................ Unterscheidungssignal: ..................................................................................................\nHeimathafen: ............................................................................................ ........................ Bruttoraumgehalt: ..................................................................... Registertonnen\nReeder: ................................................................................................................................... Tag der Kiellegung: ..............................................................................................................\nEs wird hiermit bescheinigt:\n1. Das Schiff ist nach Maßgabe der oben genannten Verordnung besichtigt worden.\nII. Die Besichtigung hat ergeben, daß\n1. der Schiffskörper, die Maschinen und die elektrischen Anlagen den Vorschriften entsprechen;\n2. das Schiff den Vorschriften über baulichen Brandschutz, Feueranzeige und -löschung entspricht;\n3. die Rettungsmittel für eine Gesamtzahl von ................................... Personen ausreichen;\n......................... Rettungsboote auf der Backbordseite mit einem Fassungsvermögen von ......................... Personen,\n......................... Rettungsboote auf der Steuerbordseite mit einem Fassungsvermögen von ......................... Personen,\n......................... Rettungsflöße, für die zugelassene Aussetzvorrichtungen nicht vorgeschrieben sind, mit einem\nFassungsvermögen von ........................... Personen,\n......................... Rettungsringe,\n......................... Rettungswesten\nvorhanden sind;\n4. die Rettungsboote und -flöße vorschriftsmäßig ausgerüstet sind;\n5. das Schiff in jeder anderen Hinsicht den Vorschriften der oben genannten Verordnung entspricht.\nIII. Auflagen\nDieses Zeugnis gilt bis zum .........................................................................................................\nAusgestellt in Hamburg am ...........................................................................................................\nSEE-BERUFSGENOSSENSCHAFf\n- Schiffssicherheitsabteilung -","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1980                                                                                                        1877\nAnlage 3\n(§ 13 Abs. 5)\nBundesrepublik Deutschland\nTELEGRAFIEFUNK-SICHERHEITSZEUGNIS\nfür ein ...................................................................................................\nAusgestellt im Namen der Bundesrepublik Deutschland durch die See-Berufsgenossenschaft\nnach den Vorschriften der Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung)\nvom 30. September 1980 (BGBI. 1 S. 1833)\nSchiffsname: ...................................................................................................................... Unterscheidungssignal: .\nHeimathafen: ..................................................................................................................... Bruttoraumgehalt: ..... .                                                 .. Registertonnen\nReeder: ....                                                                                                                        Tag der Kiellegung: .\nEs wird hiermit bescheinigt:\n1. Das Schiff ist nach Maßgabe der oben genannten Verordnung besichtigt worden.\nII. Die Besichtigung hat ergeben, daß das Schiff den Vorschriften der oben genannten Verordnung entspricht:\nErforderlich\nlaut Vorschrift\n--\nHörstunden durch Funker\nAnzahl der Funker\nIst ein selbsttätiges Funkalarmgerät vorhanden?\nIst eine Hauptanlage vorhanden?\nIst eine Ersatzanlage vorhanden?\nSind Haupt- und Ersatzsender elektrisch\ngetrennt oder verbunden?\nIst ein Peilfunkgerät vorhanden?\nIII. Das tragbare Funkgerät für Rettungsboote und -flöße, falls vorhanden, entspricht den Vorschriften der Schiffs-\nsicherheitsverordnung.\nIV. Ausnahmen: .\nV. Auflagen:\nDieses Zeugnis gilt bis zum ..................................................................................................................\nAusgestellt in Hamburg am ...................................................................................................................\nSEE-BERUFSGENOSSENSCHAFT\n- Schiffssicherheitsabteilung -","1878                                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil                                       1\nAnlage 4\n(§ 13 Abs. 5)\nBundesrepublik Deutschland\nSPRECHFUNK-SICHERHEITSZEUGNIS\nfür ein\nAusgestellt im Namen der Bundesrepublik Deutschland durch die See-Berufsgenossenschaft\nnach den Vorschriften der Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung)\nvom 30. September 1980 (BGBI. 1 S. 1833)\nSchiffsname: ...                                                                                                         Unterscheidungssignal: ...................................................................................................\nHeimathafen:                                                                                                             Bruttoraumgehalt: .....                                               ..... Registertonnen\nReeder: ..... .                                                                                                          Tag der Kiellegung: .....\nEs wird hiermit bescheinigt:\n1. Das Schiff ist nach Maßgabe der oben genannten Verordnung besichtigt worden.\nII. Die Besichtigung hat ergeben, daß das Schiff den Vorschriften der oben genannten Verordnung entspricht:\nErforderlich\nlaut Vorschrift\nHörstunden\nAnzahl der Funker\nIII. Das tragbare Funkgerät für Rettungsboote und -flöße, falls vorhanden, entspricht den Vorschriften der Schiffs-\nsicherheitsverordnung.\nIV. Ausnahmen: ......................................................................................................................\nV. Auflagen: ......... .\nDieses Zeugnis gilt bis zum .\nAusgestellt in Hamburg am ...\nSEE-BERUFSGENOSSENSCHAFT\n- Schiffssicherheitsabteilung -","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1980                                                                                1879\nAnlage 5\n(§ 13 Abs. 6)\nBundesrepublik Deutschland\nNATIONALES FREIBORDZEUGNIS\nAusgestellt im Namen der Bundesrepublik Deutschland durch die See-Berufsgenossenschaft\nauf Grund der Festlegung des Freibords durch den Germanischen Lloyd.\nSchiffsname                                               Unterscheidungssignal                                         Heimathafen                    Länge (L)\nFreibord vom Decksstrich\nSommer/C1 *)                                         ....................... mm (S)/(C1)\nWinter                                               ....................... mm (W)\nFrischwasserabzug                                    ....................... mm\nDie Oberkante des Decksstrichs, von der aus diese Freiborde gemessen werden, liegt .................... mm über/unter\ndem .............................................. .. ........................................ -Deck an der Schiffsseite.\nF\ns\nw\nDatum der erstmaligen oder regelmäßigen Besichtigung .....................................................................................................................................................................\nHiermit wird bescheinigt, daß das Schiff besichtigt wurde und daß die Freibords erteilt und die vorstehend auf-\ngeführten Lademarken angemarkt wurden.\nDieses Zeugnis gilt bis zum ................................................................................................................\nAusgestellt in Hamburg am .\nSEE-BERUFSGENOSSENSCHAFT\n- Schiffssicherheitsabteilung -\n*) nur für Fahrgastschiffe, deren Freibord sich aus einer Leckrechnung ergibt.","1880                                                                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nHiermit wird bescheinigt, daß die Besichtigung des Schiffes durchgeführt wurde.\n1. Ort ..........                                                               ........................................................................ Datum ...............................................................................................................................................\nTech n. Aufsichtsbeamter\n2. Ort ......... ..                                                            ......................................................................... Datum ...............................................................................................................................................\nTechn. Aufsichtsbeamter\n3. Ort ............................ ..                                            ...................................................................... Datum ...............................................................................................................................................\nTechn. Aufsichtsbeamter\n4. Ort ................................................................ ................................................................................ Datum ................................................................................................................................................\nTechn. Aufsichtsbeamter","Anlage 6\n(§ 18 Abs. 1, 2 und 5, § 20 Abs. 3, § 22 Abs. 1)\nNautische Anlagen, Geräte, Instrumente und Drucksachen, die ständig an Bord mitzuführen sind\n-~\n-e                       1\n.c ·- .c ·-\n1        (1)\nPrüfung vor      Überprüfung\n-e  .c    -e   -e          ü ~        ü~      .c               Genehmigung\n.c    ro   .c   .c                               ü                            Verwendung an      durch einen      Führen eines\nLfd.                                     u..                    0     (1)  0   (1)   cn  Baumuster-  der Einbau-/\nGegenstand\nctS\nLL.        ~     CU   -e   I .c       I.c                                     Bord durch das     anerkannten\nNr.                                  (1) ~      (1) c     .c\n~           ~    (1) ~\n'E(1)  prüfung   Um bau-Unter-\nDHI\nGerätetage-\na::i  (1)\nC\n(1)        (1)\na::l;:;:::  C;:;:::                      lagen                           Betrieb      buches an Bord\ne   E          t5                             t5\nCJ   ~\n·a5\nS2\n::::i\n~     1     0(1)\n,._ (1)\nCJ cn\n· - (1)\n.!!2(1)\n~    cn\n::::i\n~\n(Prüfplakette)     (Prüfmarke)\nPositionslaternen\n~\n1  Die Laternen, die nach der Seestraßenordnung oder der See-                                                                                                        O>\n1\\:)\nschiffahrtstraßen-Ordnung mit einer Mindesttragweite vorge-\nschrieben sind (Hauptbeleuchtung) 1)                                                    X            X              -                 -                X\n1\n--1\nlll\nZusätzlich zur Hauptbeleuchtung Reservelaternen für Posi-                                                                                                        (0\ntionslaternen, die nach der Seestraßenordnung vorgeschrieben                                                                                                      a.\nCD\nsind 2 )                                                                                X            X              -                 -                -          -,\n)>\nC\nSchallsignalanlagen                                                                                                                                              (/)\n(0\nPfeifen, Glocken, Gongs oder entsprechende Einrichtungen                                                                                                         lll\n2                                                                                                                                                                    C\"\nfür Schallsignale, die nach der Seestraßenordnung oder der                                                                                                        ~\nSeeschiffahrtstraßen-Ordnung vorgeschrieben sind                                        X3)          X              -                 -                X          Cl]\n0\n:J\n3  Tagsignalscheinwerfer 4 )      1    1     1    1     1       1          1     -         X            -              -                 -                -         _:J\na.\n(D\n4  Barometer                                                                                                                                                        :J\noder Barograph                 1    1     1    1     -       1          1     -         X            -              X                 -                -         ~\n0\n5  Thermometer                    2    1     1    -     -       2          -     -         X            -              X                 -                -         7,\nöC\"\n6  Chronometer                     1   1     -    -     -        1         -     -         X            -              X                 -                -         CD\n-,\n7  Winkelmeßinstrument                                                                                                                                              (0\nOJ\n(Sextant)                      2    1     -    -     -       1          -     -         X            -              X                 -                -         0\n8  Magnet-Regelkompaß\nmit Peilvorrichtung             1   1    1 5)  -     -        1         -     -         X            X              X6)               X6)              X\n9  Mag net-Steuerkom paß 7)\na) der Klasse 1a)            1   1    15)   -     -        1         -     -\nb) der Klasse II            -    -    19)   1     -  1    -          1     -         X            X              X6)               X6)              X\nc) der Klasse III           -    -     -    -     1       -          -      1\n..\n..\nex,\nex,","•0)\n0)\nN\n-~\nt::                      1      1         Q)\nPrüfung vor   Überprüfung\nt:   .c    t::  t::         .c ·- .c ·-       .c               Genehmigung\n.c          .c                0~     0~                                      Verwendung an   durch einen  Führen eines\n~          .s:::.              0 Q)       0\nLfd.                                            ~                0 Q)              cn   Baumuster- der Einbau-/\nGegenstand           ~           LL.  ~       t:\n.c  J: .c  J: .s:::.                                Bord durch das  anerkannten   Gerätetage-\nNr.                                 Cl)   ~     Q)\nC\nCl) ~      ~     'E     prüfung   Umbau-Unter-\nDHI         Betrieb   buches an Bord\nj\nCl)                Cl)        Q)\nCl)\nCC           C               CC ·-   c;                            lagen\ne    \"E    ·a;  1n\n::::J        eä>   · - Cl)\n~ Q)\n1n\n::::,                          (Prüfplakette) (Prüfmarke)\n(!)   ~     52   ~           (!)~   ~    cn    ~\n10   Magnet-Reservekompaß 1o)       1     1   15)    -      -       1     -        -        X           -              X             X            -\n11   Kreiselkompaßanlage\nder Klasse I oder 11 11 )      1     1     1    1      -       1      1       -        X           -              X             X            X\nClJ\n12  Echolotanlage 12)              1     1   113)   - -            1      1       -        X           -              X             X            X         C\n::,\nQ.\n(1)\nCfJ\n13   Radaranlage                                                                                                                                            CO\nder Klasse l 14)               2     2     2    1      -      2       1       -        X           X              X             X            X          (D\nCfJ\n(1)\n;::r\n14   Peilfunkanlage mit                                                                                                                                      O\"\nPeilfunkbuch                 115) 115) 115)     - -            1     -        -        X           X              X             X            X\n~\nc...\n15   Kleinpeiler f. Zielfahrt 1s)   1     1     1    - - -                 1       -        X           X              X             X            X           ~\n:::r\neo~\n16  Umdrehungsanzeiger                                                                                                                                       ::,\nauf der Brücke                 1     1     1    1      -       1      1       -                                                                        CO\n....\nCO\n17  Ruderlageanzeiger 17)          1     1     1    1       1      1      1       1                                                                          CD\n_o\n18  Peilscheibe 1s)                1     1     1     1      1      1  119) 119)                                                                              [\n19  Prismen-Fernglas 20)           2     2     2     1      1      2      1     121)\n20   Handlot 22 )                   2     2     2     1    123)     2      1       -\n21   Deviationstagebuch             1     1     - - -               1      -       -\n22   a) Internationales             1     1     1\nSignalbuch                 (2)\n24)\n(2)\n24)\n(2)\n24)\n-       -      1      -       -","-~\nt:                        1\n.c·-\n1\n.c ·-    Q)                             Prüfung vor   Überprüfung\nt:    .c    t:   t:                          .c               Genehmigung\n.c          .c                 ü~       ü~                                   Verwendung an   durch einen  Führen eines\nLfd.                                       ~          .c           0 Q)     0 Q)    ü\nBaumuster-  der Einbau-/\n~           ~\n(/)\nGegenstand                             ('J  t:   ::r: .c ::r: .c                                Bord durch das  anerkannten   Gerätetage-\nNr.                                  Q)     ~    Q)   cQ)\n.c\n$     Q) ~     Q)  ~ 'EQ)   prüfung   Umbau-Unter-\nDHI         Betrieb   buches an Bord\nCO\ne    E      C\n't5         CO~      c~     't5                  lagen\nC,    :E\n·o3\n2\n::::J\n~      1     0    Q)\n.... Q)\nC,w\n~ fü\n~(/)\n::::J\n~\n(Prüfplakette) (Prüfmarke)\nb) Amtliche Liste der\ndeutschen Seeschiffe\nmit Unterscheidungs-\nsignalen der Bundes-\n~\nrepublik Deutschland         1     1    1      -     -        1       -    -                                                                          0)\n1\\)\nc) Handbuch                      1     1    1      1   1 25)      1   125) 1 25)                                                                           1\n,,Suche und Rettung\"       (2)   (2)   (2)                                                                                                          (0\n~\nin der jeweils               24)   24)   24)                                                                                                         Q.\nneuesten Fassung                                                                                                                                     Cl)\n\"\"'I\n)>\nC\n23   Ton-                                                                                                                                                     (J)\nRundfunkempfänger      26)       1     1    1      1    -         1       1    1                                                                       (0\nS'.i)\nCT\n~\n24   Satz Signalflaggen und\nCD\nUnterscheidungssignal                                                                                                                                   0\nzusätzlich                      1      1    1     -     -         1       -   -                                                                          ::::,\n~::::,\n0.\nCl)\n25   Der laufende und die                                                                                                                                    ::::,\nletzten zwei Jahrgänge                                                                                                                                  ~\nder „Nachrichten für                                                                                                                                    0\nSeefahrer\" 27 )                  1     1    1      1   125)       1   1 25) 1 25)                                                                       7'\nö\nCT\nCl)\n26   Zusammenstellung der                                                                                                                                    \"\"'I\nVorschriften der Schiffs-                                                                                                                               ......\nCO\nsich~rheitsverordnung und                                                                                                                               CX>\n0\nder Ubereinkommen\nvon 1974 und 1966,\nherausgegeben von der\nSee-Berufsgenossenschaft         1     1    1      1    -         1       -   -\n27   Die für die jeweilige Reise notwendigen neuesten Ausgaben\nder amtlichen Seekarten und Seebücher sowie die vom Bundes-\nminister für Verkehr, dem Deutschen Hydrographischen Institut und\nder See-Berufsgenossenschaft herausgegebenen Bekanntmachungen,\nRichtlinien und Merkblätter, die den sicheren Schiffsbetrieb betreffen\n28) 29) 30)                                                                                                                                            .....\n0)\n0)\nw","1884                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil        1\nAnmerkungen zu Anlage 6:\n1)  Die Positionslaternen müssen elektrisch betrieben sein. Auf Schiffen unter Ruder oder Segel von weniger als 20 m Länge,\nauf denen keine ausreichende elektrische Stromquelle vorhanden ist sowie auf unbemannten Schiffen genügen nicht-elek-\ntrisch betriebene Positionslaternen.\n2)   Ausgenommen auf Schiffen unter 20 m Länge. Die Reservelaternen müssen elektrisch betrieben sein. Ist eine zweite aus-\nreichende unabhängige Stromquelle nicht vorhanden, müssen - ausgenommen auf Tankschiffen - nicht-elektrisch betriebe-\nne Reservelaternen vorhanden sein.\nIn der Küstenfischerei Reservelaternen nicht erforderlich.\nIn der Wattfahrt und Kleinen Hochseefischerei genügen Reservelaternen für Anker- und Fahrtstörungslaternen.\n3)  Für vorhandene Schiffe gilt Regel 38 Buchstabe g der Seestraßenordnung entsprechend.\n4)   Für Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt über 50 Registertonnen in der Auslandfahrt; in der Kleinen Hochseefischerei nur für\nSchiffe von 24 m Länge und darüber.\n5)  Nur für Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt über 250 Registertonnen.\n6)   Ohne Kompaßstand bzw. Haltevorrichtung.\n7)  Definition der Klassen siehe Prüfungs- und Zulassungsbedingungen.\n8)   Nicht erforderlich, wenn der Kurs des Magnet-Regelkompasses am Haupt-Steuerstand deutlich ablesbar ist.\n9)  Für Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 250 Registertonnen und weniger.\n10 )  Der Magnet-Reservekompaß muß mit dem Magnetkompaß des Magnet-Regelkompasses auswechselbar sein. Nicht erfor-\nderlich, wenn Magnet-Regel- und Magnet-Steuerkompaß bzw. Magnet-Regel- oder Magnet-Steuerkompaß und Kreiselkom-\npaß vorhanden sind.\n11 )  Nur für Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 1600 und mehr Registertonnen. Definition der Klassen siehe Prüfungs- und\nZulassungsbedingungen.\n1 2)  Erforderlich für Schiffe\na) mit einem Bruttoraumgehalt von 500 und mehr Registertonnen eine Echolotanlage der Klasse 111,\nb) mit einem Bruttoraumgehalt von 500 und mehr Registertonnen, deren Kiel nach dem 1. Januar 1978 gelegt worden ist,\neine Echolotanlage der Klasse 1,\nc) mit einem Bruttoraumgehalt von weniger als 500 Registertonnen eine Echolotanlage der Klasse 11, Definition der Klassen\nsiehe Prüfungs- und Zulassungsbedingungen.\n13 )  Nur für Schiffe, deren Kiel nach dem 1. Januar 1973 gelegt worden ist.\n14 )  Mindestens eine Radaranlage für Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 1600 und mehr Registertonnen, zusätzlich eine\nzwe.ite Radaranlage für Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 1O 000 und mehr Registertonnen. Definition der Klasse siehe\nPrüfungs- und Zulassungsbedingungen.\n15 )  Nur für Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 500 und mehr Registertonnen.\n16 )  Nur für Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 300 und mehr Registertonnen, sofern keine Peilfunkanlage vorhanden ist.\n17\n)  Ausgenommen auf Schiffen, auf denen die Ruderanlage so eingerichtet ist, daß der Rudergänger jederzeit die Ruderlage\nerkennen kann.\n18\n)   Nur wenn Kompasse nach den Nummern 8, 9 oder 11 eine Peilung über den ganzen Horizont nicht zulassen; die Peilscheibe\nmuß nach beiden Schiffsseiten umsetzbar sein, anderenfalls müssen zwei Peilscheiben vorhanden sein.\n19 )   Nicht erforderlich, wenn Schiffe mit einer Radaranlage ausgerüstet sind, sowie für offene und halbgedeckte Fischerboote.\n20 )   Mindestens 7 x 50.\n21\n)  Für offene und halbgedeckte Fischerboote nicht erforderlich.\n22\n) 3 bis 5 kg Leine 35 bis 45 m, Markierung: alle 2 m Tuchstreifen in der Reihenfolge schwarz, weiß, rot und gelb, alle 1O meinen\nLederstreifen mit Lochmarkung bei 10 m 1 Loch, 20 m 2 Löcher usw.\n23 )   Für Wattfahrt genügt ein Peilstock.\n24 )   Schiffe, die mit einer Telegrafiefunkanlage ausgerüstet sind, müssen je ein Buch auf der Brücke und im Funkraum mitführen.\n25 )  Bei Schiffen in der Wattfahrt, in der Kleinen Hochseefischerei und in der Küstenfischerei brauchen das Handbuch „Suche\nund Rettung\" und die Nachrichten für Seefahrer nicht an Bord zu sein, wenn der Deutsche Küsten-Almanach mit der jeweils\nneuesten Ergänzungslieferung an Bord ist und die Nachrichten für Seefahrer vor Auslaufen eingesehen werden.\n26 )   Nur für Schiffe ohne Seefunkanlage bei Fahrten von mehr als 12 Stunden Dauer. Der Empfänger muß den technischen Vor-\nschriften der Deutschen Bundespost für Ton-Rundfunkempfänger entsprechen und zur Aufnahme von Wetter- und Warn-\nnachrichten geeignet sein.\n27 )  Bei Neubauten nur diejenigen Ausgaben der Nachrichten für Seefahrer dieser Jahrgänge, die noch gültige P- und T-Nach-\nrichten für die vorgesehenen Fahrtgebiete enthalten.\n28 )  Amtliche Seekarten sind die in Verzeichnissen des DHI aufgeführten Seekarten, für die in den deutschen Nachrichten für See-\nfahrer Berichtigungen veröffentlicht werden sowie sonstige Seekarten hydrographischer Dienste.\n29\n)  Amtliche Seebücher sind die in den Verzeichnissen des DHI aufgeführten Bücher, für die in den deutschen Nachrichten für\nSeefahrer Berichtigungen veröffentlicht werden, wie Seehandbücher, Leuchtfeuerverzeichnisse, Nautischer Funkdienst (für\nalle Schiffe mit Telegrafiefunkanlage), Sprechfunk für Küstenschiffahrt (für alle Schiffe nur mit Sprechfunkanlage), Nauti-\nsches Jahrbuch und Gezeitentafeln; Amtliche Seebücher sind ferner sonstige vom Bundesminister für Verkehr als solche be-\nstimmte Bücher.\n30 )   Die Bekanntmachungen, Richtlinien und Merkblätter werden jährlich in der Nummer 1 der Nachrichten für Seefahrer bekannt-\ngegeben.","Anlage 7\n(§ 18 Abs. 3 und 5, § 20 Abs. 3, § 22 Abs. 1)\nNautische Anlagen, Geräte und Instrumente, die, wenn sie an Bord mitgeführt werden, geprüft und zugelassen sein müssen\nPrüfung vor      Überprüfung\nGenehmigung\nVerwendung an      durch einen      Führen eines\nLfd.                                                                  Baumuster-    der Einbau-/\nGegenstand                                         Bord durch das     anerkannten       Gerätetage-\nNr.                                                                   prüfung      Umbau-Unter-\nlagen           DHI             Betrieb      buches an Bord\n(Prüfplakette)     (Prüfmarke)\n1     Manöversignalanlage                                               X              X              -                 -                X           ~\n0)\n2     Morsesignalleuchte                                                X              -              -                 -                -          1\\)\n1\ni\n3     Radarreflektor                                                    X              -              -                 -                -          -i\nSl)\nCO\n4     Selbststeueranlage der Klasse 1, II oder 111 1)                   X              -              X                 -                X          Q.\n~\n5     Gerät zur Kursüberwachung                                         X              -              -                 -                X          •\nC:\n(/)\n6     Fernkorn paßanlage                                                X              -              -                 -                X         CO\nSl)\n0-\n7     Wendeanzeiger                                                     X              -              X                 -                X          ~\nCD\n8     Kreiselkompaßanlage der Klasse 1, II oder 111 1)                  X              -              X                 X                X          0\n:::J\n_:::J\n9     Echolotanlage der Klasse 1, II, III oder IV 1)                    X              -              X                 X                X          Q.\nCD\n:::J\n10     Anlage zur Fahrtmessung durchs Wasser                             X              -              X                 -                X          ~\n11     Anlage zur Fahrtmessung über Grund                                X              -              X                 -                X          0\n7-\nö\n12     Integrierte Navigationsanlage                                     X              X              X                 -                X          0-\nCD\n-,\n13     Radaranlage der Klasse 1, II oder 111 1)                          X              X              X                 X                X          CO\no:>\n14     Kleinpeiler für ZieJfahrt                                         X              X              X2)               X                X2)        0\n15     Peilfunkanlage mit Peilfunkbuch                                   X              X              X2)               X                X2)\n16     Satellitennavigations-Anlage                                      X              X              -                 -                X\n17     Omega-Anlage, Differential-Omega-Anlage                           X              X              -                 -                X\n18     Decca-Anlage                                                      X              X              X                 X                X\n19     Loran-Anlage                                                      X              X              -                 -                X\n....\n(X)\n1)  Definition der-Klassen siehe Prüfungs- und Zulassungsbedingungen.\n(X)\n2)  Ausgenommen für Schiffe mit Besegelung.                                                                                                            cn","1886                                                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nAnlage 8\n(§ 26 Abs. 1)\nFUNKTAGEBUCH\nReederei: ...........................................................................................................................................                 Nr.................., ...... .\nSeefunkstelle: ..............................................................................................................................                         Rufzeichen: ......................................................................... ..\nTag: .......................... Monat: .................................................................... Jahr: 19 .. .\nEmpfangs-\nUhrzeit          oder Sende-                                                  Gesendet                                                                                Angaben\nMGZ                 frequenz\nkHz                                     an                                   von\n1                            2                                     3                                     4                                                              5\n1"]}