{"id":"bgbl1-1980-61-1","kind":"bgbl1","year":1980,"number":61,"date":"1980-10-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/61#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-61-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_61.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"1980-09-24T00:00:00Z","page":1801,"pdf_page":1,"num_pages":32,"content":["1801\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                          Z 5702 AX\n1980                     Ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 1980                                                                     Nr. 61\nTag                                              Inhalt                                                                        Seite\n24. 9. 80  Neufassung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1801\n611-1-1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung\nVom 24. September 1980\nAuf Grund des§ 51 Abs. 4 Nr. 2 des Einkommensteu-             kommensteuer-Durchführungsverordnung 1977 vom\nergesetzes 1979 in der Fassung der Bekanntmachung                27. November 1978 (BGBI. 1 S. 1829),\nvom 21. Juni 1979 (BGBI. 1 S. 721) wird nachstehend\n4. den am 24. Juli 1 980 in Kraft getretenen Artikel 1 der\nder Wortlaut der Einkommensteuer-Durchführungsver-\nDritten Verordnung zur Änderung der Einkommen-\nordnung in der ab 1. Januar 1979 geltenden Fassung\nsteuer-Durchführungsverordnung 1977 vom 16. Juli\nbekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1980 (BGBI. 1 S. 1017) und\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung            5. den am 29. August 1980 in Kraft getretenen Artikel\nvom 5. Dezember 1977 (BGBI. 1 S. 2443),                     · 14 des Gesetzes zur Änderung des Einkommen-\n2. den am 20. Juli 1978 in Kraft getretenen Artikel 1 der        steuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes\nVerordnung zur Änderung der Einkommensteuer-                  und anderer Gesetze vom 20. August 1 980 (BGBI. 1\nDurchführungsverordnung 1977 vom 12. Juli 1978                S. 1545).\n(BGBI. 1 S. 1027),\nDie Rechtsvorschriften - außer zu Nummer 5- wurden\n3. den am 1. Dezember 1978 in Kraft getretenen Arti-        auf Grund der§§ 4, 10, 33 b, 50 a und 51 des Einkom-\nkel 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Ein-       mensteuergesetzes erlassen.\nBonn, den 24. September 1980\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Matthöfer","1802                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil                 1\nEinkommensteuer-Durchführungsverordnung 1979\n(EStDV 1979)\nInhaltsübersicht\n(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . §§ 1 bis 3      Zu § 7 b des Gesetzes\nErhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser,\nZu § 3 des Gesetzes                                                                         Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnun-\nSteuerfreie Einnahmen                                                       §4            gen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 15\n(weggefallen) ............................ .                                §5            (weggefallen) ............................. §§ 16 bis 21 a\nZu § 7 e des Gesetzes\nZu den §§ 4 bis 7 des Gesetzes\nBewertungsfreiheit für Fabrikgebäude, Lager-\nEröffnung, Erwerb, Aufgabe und Veräußerung                                                häuser und landwirtschaftliche Betriebsge-\neines Betriebs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      § 6           bäude....................................                                       § 22\nUnentgeltliche Übertragung eines Betriebs,\neines Teilbetriebs, eines Mitunternehmeran-                                             Zu§ 7 c des Gesetzes in der Fassung vom 15. August 1961,\nteils oder einzelner Wirtschaftsgüter, die zu ei-                                         zu den §§ 7 c, 7 d Abs. 2, zu den §§ 7 f und 7 g des Geset-\nnem Betriebsvermögen gehören .......... .                                   §7            zes in der Fassung vom 15. September 1953 und zu den\n§§ 7 c und 7 d Abs. 2 des Gesetzes in der Fassung vom\nHöchstbeträge für Verpflegungsmehraufwen-\n17. Januar 1952\ndungen bei Geschäftsreisen und bei sonstiger\nberufsbedingter Abwesenheit von der Betrieb-                                              Weitergeltung von Durchführungsvorschriften                                     § 23\nstätte oder Stätte der Berufsausübung in den\nFällen des Einzelnachweises ............. .                                 §8          Zu § 9 des Gesetzes\nHöchstbeträge für Verpflegungsmehraufwen-                                                 Höchstbeträge für Verpflegungsmehraufwen-\ndungen bei doppelter Haushaltsführung in den                                              dungen...................................                                       § 24\nFällen des Einzelnachweises ............. .                                 §Ba           (weggefallen) . . .. . .. .. . . .. . . . . . .. . . .. . .. . . §§ 25 bis 28\nWirtschaftsjahr .......................... .                                §Sb\nWirtschaftsjahr bei Land- und Forstwirten . .                               § 8c        Zu § 1O des Gesetzes\n(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    § 9           Anzeigepflichten bei Versicherungsverträgen\nund Bausparverträgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  § 29\nAnschaffung, Herstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . .                § 9a\nNachversteuerung bei Versicherungsverträ-\nAbsetzung für Abnutzung im Fall des § 4\ngen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 30\nAbs. 3 des Gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             § 1o\nBemessung der Absetzungen für Abnutzung\nNachversteuerung bei Bausparverträgen . . .                                     ~ 31\noder Substanzverringerung bei nicht zu einem                                              Übertragung von Bausparverträgen auf eine\nBetrieösvermögen gehörenden Wirtschafts-                                                  andere Bausparkasse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   § 32\ngütern, die der Steuerpflichtige vor dem\n(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . §§ 33 bis 44\n21. Juni 1948 angeschafft oder hergestellt\nhat.......................................                                  § 10 a\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten in\nZu § 10  ades Gesetzes\nden Fällen der §§ 7 c und 7 d Abs. 2 des Ge-                                              Steuerbegünstigung des nicht entnommenen\nsetzes in den vor dem 1. Januar 1955 gelten-                                             Gewinns im Fall des § 1O a Abs. 1 des Geset-\nden Fassungen ....................... , . . .                               § 11          zes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 45\nWeitere Verfahren der Absetzung für Abnut-                                                Nachversteuerung der Mehrentnahmen . . . . .                                    § 46\nzung in fallenden Jahresbeträgen . . . . . . . . . .                        § 11 a        Steuerbegünstigung des nicht entnommenen\nBuchmäßige Voraussetzungen für die Abset-                                                Gewinns im Fall des § 10 a Abs. 3 des Geset-\nzung für Abnutzung in fallenden Jahres-                                                  zes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 47\nbeträgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 11 b\nAbsetzung für Abnutzung bei Gebäuden . . . .                               § 11 c      Zu § 10 b des Gesetzes\nAbsetzung für Abnutzung oder Substanzver-                                                Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser,\nringerung bei nicht zu einem Betriebsvermö-                                              wissenschaftlicher und der als besonders för-\ngen gehörenden Wirtschaftsgütern, die der                                                derungswürdig anerkannten gemeinnützigen\nZwecke ................................. .                                      § 48\nSteuerpflichtige unentgeltlich erworben hat .                              § 11 d\nFörderung staatspolitischer Zwecke ....... .                                    § 49\n(weggefallen) ............................ .                               § 12\nÜberleitungsvorschrift zum Spendenabzug . .                                     § 50\nZu den §§ 7 e und 1O a des Gesetzes\nBegünstigter Personenkreis im Sinne der                                                Zu § 13 des Gesetzes\n§§ 7 e und 10 a des Gesetzes . . . . . . . . . . . . .                     § 13          Ermittlung der Einkünfte bei forstwirtschaftli-\n(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   § 14          chen Betrieben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            § 51","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1980                                                                            1803\nZu § 13 a des Gesetzes                                                                 Zu § 46 des Gesetzes\nErhöhte Absetzungen nach § 7 b des Geset-                                              Ausgleich von Härten in bestimmten Fällen                                        § 70\nzes bei Land- und Forstwirten, deren Gewinn\n(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         § 71\nnach Durchschnittsätzen ermittelt wird                                    § 52\nZu § 17 des Gesetzes                                                                   Zu § 46 a des Gesetzes\nAnschaffungskosten bestimmter Anteile an                                                Veranlagung auf Antrag nach § 46 a Satz 2\nKapitalgesellschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           § 53         des Gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           § 72\n(weggefallen) ....... .                                                   § 54\nZu § 50 des Gesetzes\nZu § 22 des Gesetzes                                                                      Sondervorschrift für beschränkt Steuerpflich-\nErmittlung des Ertrags aus Leibrenten in be-                                           tige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 73\nsonderen Fällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         § 55\nZu § 50 a des Gesetzes\nZu § 25 des Gesetzes\nBegriffsbestimmungen .................... .                                      § 73a\nSteuererklärungspflicht ................... .                             § 56\nBemessungsgrundlage für den Steuerabzug\nSteuererklärungspflicht im Fall der getrennten                                                                                                                          § 73 b\nim Sinne des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes ...\nVeranlagung von Ehegatten nach § 26 a des\nGesetzes ................................. .                              § 57         Zeitpunkt des Zufließens im Sinne des § 50 a\nAbs. 5 Satz 1 des Gesetzes .............. .                                      § 73c\nSteuererklärungspflicht im Fall der Zusam-\nmenveranlagung von Ehegatten nach § 26 b                                               Aufzeichnungen, Steueraufsicht ........... .                                     § 73d\ndes Gesetzes ............................ .                               § 57 a       Abführung und Anmeldung der Aufsichtsrat-\n(weggefallen) ............................ .                              § 57 b       steuer und der Steuer von Vergütungen im\nSinne des§ 50 a Abs. 4 des Gesetzes(§ 50 a\nErklärung bei gesonderter und einheitlicher                                                                                                                             § 73e\nAbs. 5 des Gesetzes) .................... .\nFeststellung der Besteuerungsgrundlagen ..                                § 58\nSteuerabzug in den Fällen des § 50 a Abs. 6\nErklärung bei gesonderter Feststellung von                                                                                                                              § 73f\ndes Gesetzes ............................ .\nBesteuerungsgrundlagen ................. .                                § 59\nHaftungsbescheid ........................ .                                      § 73g\nForm der Erklärung ...................... .                               § 60\nBesonderheiten im Fall von Doppelbesteue-\nZu den §§ 26 a und 26 b des Gesetzes                                                     rungsabkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                § 73 h\n,Antrag auf anderweitige Verteilung der Son-                                            (weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          § 73 i\nderausgaben und der außergewöhnlichen Be-\nlastungen im Fall des § 26 a des Gesetzes .                               § 61\nZu § 51 des Gesetzes\n(weggefallen) ............................. §§ 62 bis 62 b                             Rücklage für Preissteigerung                                                     § 74\nAnwendung der§§ 7 e und 10 a des Gesetzes                                              Bewertungsfreiheit für abnutzbare Wirt-\nbei der Veranlagung von Ehegatten . . . . . . .                           § 62 c       schaftsgüter des Anlagevermögens privater\nAnwendung des § 10 d des Gesetzes bei der                                              Krankenanstalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               § 75\nVeranlagung von Ehegatten . . . . . . . . . . . . . . .                   § 62 d       Begünstigung der Anschaffung oder Herstel-\n(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . §§ 63 bis 64   lung bestimmter Wirtschaftsgüter und der Vor-\nnahme bestimmter Baumaßnahmen durch\nZu § 33 b des Gesetzes                                                                   Land- und Forstwirte, die den Gewinn nach § 4\nAbs. 1 des Gesetzes ermitteln . . . . . . . . . . . . .                          § 76\nNachweis der Voraussetzungen für die Inan-\nspruchnahme der Pauschbeträge des § 33 b                                               Begünstigung der Anschaffung oder Herstel-\ndes Gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    § 65         lung bestimmter Wirtschaftsgüter und der Vor-\nnahme bestimmter Baumaßnahmen durch\n(weggefallen) ............................. §§ 66 und 67                               Land- und Forstwirte, die den Gewinn nicht\nnach § 4 Abs. 1 des Gesetzes ermitteln . . . .                                   § 77\nZu § 34 b des Gesetzes                                                                   Begünstigung der Anschaffung oder Herstel-\n1\nBetriebsgutachten, Betriebswerk, Nutzungs-                                             lung bestimmter Wirtschaftsgüter und der Vor-\nsatz......................................                                § 68         nahme bestimmter Baumaßnahmen durch\nLand- und Forstwirte, deren Gewinn nach\nZu § 34 c des Gesetzes                                                                   Durchschnittsätzen zu ermitteln ist . . . . . . . . .                            § 78\n(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . §§ 68 a      Bewertungsfreiheit für Anlagen zur Verhinde-\nund 68 b     rung, Beseitigung oder Verringerung von\nSchädigungen durch Abwässer . . . . . . . . . . . .                              § 79\nEinkünfte aus mehreren ausländischen Staa-\nten.......................................                                § 68 c      Bewertungsabschlag für bestimmte Wirt-\nschaftsgüter des Umlaufvermögens ausländi-\nNachweis über die Höhe der ausländischen                                              scher Herkunft, deren Preis auf dem Welt-\nEinkünfte und Steuern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             § 68 d      markt wesentlichen Schwankungen unter-\nNachträgliche Festsetzung oder Änderung                                               liegt......................................                                       § 80\nausländischer Steuern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             § 68 e      Bewertungsfreiheit für bestimmte Wirtschafts-\n(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . §§ 68 f bis  güter des Anlagevermögens im Kohlen- und\n69a          Erzbergbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          § 81","1804                                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nBewertungsfreiheit für Anlagen zur Verhinde-                                       Schlußvorschriften\nrung, Beseitigung oder Verringerung der Ver-                                         Geltungsbereich ......................... .      § 84\nunreinigung der Luft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        § 82                                                        § 85\nBerlin-Klausel\nErhöhte Absetzungen von Herstellungskosten\nund Sonderbehandlung von Erhaltungsauf-\nAnlage 1\nwand für bestimmte Anlagen und Einrichtun-\ngen bei Gebäuden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          § 82 a     Verzeichnis der Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlage-\nvermögens im Sinne des§ 76 Abs. 1 Nr. 1, des§ 77 Abs. 1\nBehandlung größeren Erhaltungsaufwands                                               Nr. 1 und des § 78 Abs. 1 Nr. 1\nbei Wohngebäuden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            § 82 b\n(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     § 82 c   Anlage 2\nBewertungsfreiheit für abnutzbare Wirt-                                              Verzeichnis der unbeweglichen Wirtschaftsgüter und Um-\nschaftsgüter des Anlagevermögens, die der                                            und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern im Sin-\nForschung oder Entwicklung dienen . . . . . . . .                         § 82 d     ne des § 76 Abs. 1 Nr. 2, des § 77 Abs. 1 Nr. 2 und des § 78\nBewertungsfreiheit für Anlagen zur Verhinde-                                         Abs. 1 Nr. 2\nrung, Beseitigung oder Verringerung von Lärm\noder Erschütterungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            § 82 e    Anlage 3\nBewertungsfreiheit für Handelsschiffe, für                                           Verzeichnis der Wirtschaftsgüter im Sinne des § 80 Abs. 1\nSchiffe, die der Seefischerei dienen, und für\nLuftfahrzeuge ........................... , .                             § 82 f\nAnlage 4\nErhöhte Absetzungen von Herstellungskosten\n(weggefallen)\nfür bestimmte Baumaßnahmen im Sinne des\nBundesbaugesetzes und des Städtebauför-\nderungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         § 82 g    Anlage 5\nSonderbehandlung von Erhaltungsaufwand                                                Verzeichnis der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens\nfür bestimmte Baumaßnahmen im Sinne des                                               über Tage im Sinne des § 81 Abs. 3 Nr. 1\nBundesbaugesetzes und des Städtebauför-\nderungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         § 82 h    Anlage 6\nErhöhte Absetzungen von Herstellungskosten                                            Verzeichnis der Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlage-\nbei Baudenkmälern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           § 82 i      vermögens im Sinne des§ 81 Abs. 3 Nr. 2\nSonderbehandlung von Erhaltungsaufwand\nbei Baudenkmälern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           § 82 k    Anlage 7\n(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . §§ 83 und    Verzeichnis der Anlagen und Einrichtungen im Sinne des\n83a          § 82 a Abs. 1","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1980                            1805\n§§ 1 bis 3                                                      §8\n(weggefallen)                          Höchstbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen\nbei Geschäftsreisen\nund bei sonstiger berufsbedingter Abwesenheit von\nZu § 3 des Gesetzes                                              der Betriebstätte oder Stätte der Berufsausübung\nin den Fällen des Einzelnachweises\n§4\nSteuerfreie Einnahmen                           ( 1 ) Mehraufwendungen für Verpflegung bei Ge-\nschäftsreisen dürfen als Betriebsausgaben nur bis zu\nDie Vorschriften der Lohnsteuer-Durchführungsver-          den folgenden Höchstbeträgen berücksichtigt werden:\nordnung über die Steuerpflicht oder die Steuerfreiheit\nvon Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit sind bei          1 . bei Inlandsreisen          bis zu 54 Deutsche Mark,\nder Veranlagung anzuwenden.                                   2. bei Auslandsreisen in ein Land\nder Ländergruppe I        bis zu   64 Deutsche Mark,\n§5                                    der Ländergruppe II       bis zu   84 Deutsche Mark,\nder Ländergruppe III      bis zu 103 Deutsche Mark,\n(weggefallen)                               der Ländergruppe IV       bis zu 1 24 Deutsche Mark.\n(2) Die Höchstbeträge des Absatzes 1 gelten für ei-\nZu den §§ 4 bis 7 des Gesetzes                                nen vollen Reisetag bei einer ununterbrochenen Abwe-\nsenheit von mehr als 1 2 Stunden. Die Höchstbeträge er-\n§6                               mäßigen sich für jeden Reisetag, an dem die Abwesen-         _\nEröffnung, Erwerb,\nheit\nAufgabe und Veräußerung eines Betriebs               nicht mehr als 12 Stunden, aber mehr als\n10 Stunden gedauert hat,                           auf 8/io,\n(1) Wird ein Betrieb eröffnet oder erworben, so tritt\nnicht mehr als 10 Stunden, aber mehr als\nbei der Ermittlung des Gewinns an die Stelle des Be-\n7 Stunden gedauert hat,                            auf 5/10,\ntriebsvermögens am Schluß des vorangegangenen\nWirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen im Zeitpunkt           nicht mehr als 7 Stunden gedauert hat              auf 3/10.\nder Eröffnung oder des Erwerbs des Betriebs.                 Als Reisetag ist jeweils der einzelne Kalendertag anzu-\nsehen. Bei mehreren Geschäftsreisen an einem Kalen-\n(2) Wird ein Betrieb aufgegeben oder veräußert, so        dertag ist jede Reise für sich zu berechnen, es wird je-\ntritt bei der Ermittlung des Gewinns an die Stelle des Be-    doch insgesamt höchstens der volle Höchstbetrag be-\ntriebsvermögens am Schluß des Wirtschaftsjahrs das            rücksichtigt.                                   ·\nBetriebsvermögen im Zeitpunkt der Aufgabe oder der\nVeräußerung des Betriebs.                                        (3) Bei Auslandsreisen, die keinen vollen Kalender-\ntag beanspruchen, gilt der für das Land des Geschäfts-\nortes, bei mehreren Geschäftsorten der für das Land\n§7                              des letzten Geschäftsortes maßgebende Höchstbetrag.\nUnentgeltliche Übertragung eines Betriebs,\n(4) Bei einer mehrtägigen Auslandsreise dürfen die\neines Teilbetriebs, eines Mitunternehmeranteils\nMehraufwendungen für Verpflegung für den Tag des An-\noder einzelner Wirtschaftsgüter,\ntritts und den Tag der Rückkehr höchstens bis zur Höhe\ndie zu einem Betriebsvermögen gehören\nfolgender Teilbeträge des in Betracht kommenden\n( 1) Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteilei- Höchstbetrags berücksichtigt werden:\nnes Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich\n1. für den Tag des Antritts der Auslandsreise, wenn sie\nübertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns des\nangetreten wird\nbisherigen Betriebsinhabers (Mitunternehmers) die\nvor 12 Uhr                                       10110,\nWirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich\nnach den Vorschriften über die Gewinnermittlung erge-              ab 1 2 Uhr, aber vor 14 Uhr                       8/1 o,\nben. Der Rechtsnachfolger ist an diese Werte gebun-                ab 14 Uhr, aber vor 17 Uhr                        5/1 o,\nden.                                                               ab 17 Uhr                                         3/1 o;\n2. für den Tag der Rückkehr, wenn die Auslandsreise\n(2) Werden aus betrieblichem Anlaß einzelne Wirt-\nbeendet wird\nschaftsgüter aus einem Betriebsvermögen unentgelt-\nlich in das Betriebsvermögen eines anderen Steuer-                 nach 12 Uhr                                     10/10,\npflichtigen übertragen, so gilt für den Erwerber der Be-           nach 10 Uhr, aber bis 1 2 Uhr                     8/10,\ntrag als Anschaffungskosten, den er für das einzelne               nach 7 Uhr, aber bis 1O Uhr                       5/io,\nWirtschaftsgut im Zeitpunkt des Erwerbs hätte aufwen-                                 bis 7 Uhr                      3Jio.\nden müssen.                                                      (5) Die bei einer Auslandsreise für den Tag des\nGrenzübergangs in Betracht kommenden Höchstbeträ-\n(3) Im Fall des§ 4 Abs. 3 des Gesetzes sind bei der       ge und die Ländergruppeneinteilung richten sich nach\nBemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Sub-             den entsprechenden Vorschrtften der Auslandsreise-\nstanzverringerung durch den Rechtsnachfolger (Ab-             kostenverordnung des Bundes.\nsatz 1) oder Erwerber (Absatz 2) die sich bei Anwen-\ndung der Absätze 1 und 2 ergebenden Werte als An-                 (6) Mehraufwendungen für Verpflegung, die einem\nschaffungskosten zugrunde zu legen.                           Steuerpflichtigen dadurch entstehen, daß er beruflich","1806                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nvon seiner Betriebstätte oder Stätte der Berufsaus-              (2) Wirtschaftsjahr im Sinne des § 4 a Abs. 1 Nr. 1\nübung entfernt tätig ist, ohne daß eine Geschäftsreise        des Gesetzes ist bei\nvorliegt (Geschäftsgang), dürfen als Betriebsausgaben\nnur bis zum Höchstbetrag von 1 6 Deutsche Mark be-            1. reiner Weidewirtschaft und reiner Viehzucht der Zeit-\nrücksichtigt werden.                                               raum vom 1. Mai bis 30. April,\n2. reiner Forstwirtschaft der Zeitraum vom 1. Oktober\n(7) Mehraufwendungen für Verpflegung sind die tat-\nbis 30. September.\nsächlichen Aufwendungen für Verpflegung nach Abzug\neiner Haushaltsersparnis von 1/s dieser Aufwendungen,         Ein Betrieb der in Satz 1 bezeichneten Art liegt auch vor,\nhöchstens 6 Deutsche Mark täglich.                            wenn daneben in geringem Umfang noch eine andere\nland- oder forstwirtschaftliche Nutzung vorhanden ist.\nSoweit die Oberfinanzdirektionen vor dem 1 . Januar\n§Ba                              1955 ein anderes als die in § 4 a Abs. 1 Nr. 1 des Geset-\nHöchstbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen               zes oder in Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsjahre fest-\nbei doppelter Haushaltsführung in den Fällen           gesetzt haben, wird dieser Zeitraum als Wirtschaftsjahr\ndes Einzelnachweises                       bestimmt; dies gilt nicht für den Weinbau.\nMehraufwendungen für Verpflegung aus Anlaß einer             (3) Gartenbaubetriebe und Baumschulbetriebe kön-\ndoppelten Haushaltsführung dürfen als Betriebsausga-          nen auch das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr bestim-\nben nur bis zu den folgenden Höchstbeträgen berück-           men.\nsichtigt werden:\n(4) Buchführende Land- und Forstwirte im Sinne des\n1. bei einer Betriebstätte oder Stätte der Berufsaus-         § 4 a Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 des Gesetzes sind Land- und\nübung im Inland für die ersten zwei Wochen seit Be-     Forstwirte, die auf Grund einer gesetzlichen Verpflich-\nginn der Tätigkeit am Ort der Betriebstätte oder Stät-  tung oder ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen\nte der Berufsausübung bis zu 54 Deutsche Mark und        und regelmäßig Abschlüsse machen.\nfür die Folgezeit bis zu 19 Deutsche Mark täglich,\n2. bei einer Betriebstätte oder Stätte der Berufsaus-                                               §9\nübung im Ausland für die ersten zwei Wochen seit\n(weggefallen)\nBeginn der Tätigkeit am Ort der Betriebstätte oder\nStätte der Berufsausübung bis zu den in § 8 Abs. 1\nNr. 2 bezeichneten Beträgen und für die Folgezeit bis                                        §9a\nzu 40 vom Hundert dieser Beträge täglich.      ·\nAnschaffung, Herstellung\n§ 8 Abs. 7 ist anzuwenden.\nJahr der Anschaffung ist das Jahr der Lieferung, Jahr\nder Herstellung ist das Jahr der Fertigstellung.\n§Sb\nWirtschaftsjahr\n§ 10\nDas Wirtschaftsjahr umfaßt einen Zeitraum von zwölf                            Absetzung für Abnutzung\nMonaten. Es darf einen Zeitraum von weniger als zwölf                      im Fall des § 4 Abs. 3 des Gesetzes\nMonaten umfassen, wenn\n( 1) Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am 21. Juni\n1. ein Betrieb eröffnet, erworben, aufgegeben oder ver-      1948 zum Betriebsvermögen gehört haben, sind im Fall\näußert wird oder                                        des § 4 Abs. 3 des Gesetzes für die Bemessung der Ab-\n2. ein Steuerpflichtiger von regelmäßigen Abschlüssen        setzung für Abnutzung als Anschaffungs- oder Herstel-\nauf einen bestimmten Tag zu regelmäßigen Ab-            lungskosten zugrunde zu legen\nschlüssen auf einen anderen bestimmten Tag über-\n1 . bei Gebäuden höchstens die Werte, die sich bei sinn-\ngeht. Bei Umstellung eines Wirtschaftsjahrs, das mit\ngemäßer Anwendung des § 16 Abs. 1 des D-Markbi-\ndem Kalenderjahr übereinstimmt, auf ein vom Kalen-\nlanzgesetzes *) in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr und bei Um-\nGliederungsnummer 4140-1, veröffentlichten berei-\nstellung eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirt-\nnigten Fassung und\nschaftsjahrs auf ein anderes vom Kalenderjahr ab-\nweichendes Wirtschaftsjahr gilt dies nur, wenn die      2. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever-\nUmstellung im Einvernehmen mit dem Finanzamt vor-            mögens höchstens die Werte, die sich bei sinngemä-\ngenommen wird.                                               ßer Anwendung des § 18 des D-Markbilanzgesetzes\nergeben würden. Für das Land Berlin tritt an die Stelle\n§ Be                             des 21. Juni 1948 der 1. April 1949.\nWirtschaftsjahr bei Land- und Forstwirten\n*) An die Stelle des Gesetzes über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die\n( 1) l\\hcht ein Land- und Forstwirt regelmäßig Ab-           Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz) vom 21. August 1949 (Gesetz-\nschlüsse für ein Wirtschaftsjahr, das nicht am 30. Juni,        blatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 279) tritt im Land\nRheinland-Pfalz das Landesgesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark\naber an einem anderen Tag in der Zeit vom 24. Juni bis          und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz) vom 6. September 1949\n6. Juli endet, so ist dieses Wirtschaftsjahr das Wirt-          (Gesetz- und Verordnungsblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz Teil 1\nS. 421) und in Berlin das Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark\nschaftsjahr im Sinne des § 4 a Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des          und die Kapltalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz) vom 12. August 1950\nGesetzes.                                                       (Verordnungsblatt für Groß-Berlin Teil I S. 329).","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1980                            1807\n(2) Für Wirtschaftsgüter, die zum Betriebsvermögen                                    § 11 a\neines Betriebs oder einer Betriebstätte im Saarland ge-                   Weitere Verfahren der Absetzung\nhören, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle             für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen\ndes 21. Juni 1948 der 6. Juli 1959 sowie an die Stelle\ndes § 16 Abs. 1 und des § 18 des D-Markbilanzgeset-             (1) Statt des in § 7 Abs., 2 Satz 2 des Ge::.stzes be-\nzes der§ 8 Abs. 1 und die§§ 11 und 12 des D-Markbi-         zeichneten Verfahrens kann der Steuerpflichtige andere\nlanzgesetzes für das Saarland in der im Bundesgesetz-       der kaufmännischen Übung entsprechende Verfahren\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 4140-2, veröffentlich-    der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträ-\nten bereinigten Fassung treten.                             gen anwenden, wenn sich danach für das erste Jahr der\nNutzung und für die ersten drei Jahre der Nutzung ins-\ngesamt nicht höhere Absetzungen für Abnutzung als bei\n§ 10a                            dem in § 7 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes bezeichneten\nBemessung der Absetzungen                   Verfahren ergeben.\nfür Abnutzung oder Substanzverringerung                  (2) Ein Wechsel zwischen dem in§ 7 Abs. 2 Satz 2\nbei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden\ndes Gesetzes bezeichneten und einem nach Absatz 1\nWirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige\nanwendbaren Verfahren der Absetzung für Abnutzung in\nvor dem 21.Juni 1948 angeschafft\nfallenden Jahresbeträgen sowie zwischen mehreren\noder hergestellt hat\nnach Absatz 1 anwendbaren Verfahren ist nicht zuläs-\n(1) Bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehören-         sig.\nden Wirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige vor dem         (3) Bei Anwendung der in Absatz 1 bezeichneten\n21. Juni 1948 angeschafft oder hergestellt hat, sind für    Verfahren der Absetzung für Abnutzung in fallenden\ndie Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder            Jahresbeträgen sind die Vorschriften des § 7 Abs. 2\nSubstanzverringerung als Anschaffungs- oder Herstel-        Satz 4 und Abs. 3 des ,Gesetzes zu beachten.\nlungskosten zugrunde zu legen\n§ 11 b\n1. bei einem Gebäude\nBuchmäßige Voraussetzungen\nder am 21. Juni 1948 maßgebende Einheitswert des\nfür die Absetzung für Abnutzung\nGrundstücks, soweit er auf das Gebäude entfällt, zu-\nin fallenden Jahresbeträgen\nzüglich der nach dem 20. Juni 1948 aufgewendeten\nHerstellungskosten. In Reichsmark festgesetzte Ein-         Die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbe-\nheitswerte sind im Verhältnis von einer Reichsmark      trägen ( § 7 Abs. 2 des Gesetzes, § 11 a) ist nur bei den\ngleich einer Deutschen Ma~k umzurechnen;                beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens\n2. bei einem sonstigen Wirtschaftsgut                       zulässig, über die ein besonderes Verzeichnis geführt\nwird, das die folgenden Angaben enthält:\nder Betrag, den der Steuerpflichtige für die Anschaf-\nfung am 31. August 1948 hätte aufwenden müssen.              Tag der Anschaffung oder Herstellung,\n(2) Im Land Berlin ist Absatz 1 mit der Maßgabe an-           Anschaffungs- oder Herstellungskosten,\nzuwenden, daß an die Stelle des 21. Juni 1948 der                voraussichtliche Nutzungsdauer,\n1. April 1949, an die Stelle des 20. Juni 1948 der               Höhe der jährlichen Absetzung für Abnutzung.\n31 . März 1949 und an die Stelle des 31. August 1948\nder 31. August 1949 treten.                                 Steuerpflichtige, bei denen diese Angaben aus der\nBuchführung ersichtlich sind, brauchen ein besonderes\n(3) Im Saarland ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzu-       Verzeichnis im Sinne des Satzes 1 nicht zu führen.\nwenden, daß an die Stelle des am 21. Juni 1948 maßge-\nbenden Einheitswerts der letzte in Reichsmark festge-                                     § 11 C\nsetzte Einheitswert, an die Stelle des 20. Juni 1948 der\nAbsetzung für Abnutzung bei Gebäuden\n19. November 1947 und an die Stelle des 31. August\n1948 der 20. November 1947 treten. Soweit nach                   (1) Nutzungsdauer eines Gebäudes im Sinne des§ 7\nSatz 1 für die Bemessung der Absetzungen für Abnut-          Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes ist der Zeitraum, in dem ein\nzung oder Substanzverringerung von Frankenwerten             Gebäude voraussichtlich seiner Zweckbestimmung\nauszugehen ist, sind diese nach dem amtlichen Um-            entsprechend genutzt werden kann. Der Zeitraum der\nrechnungskurs am 6. Juli 1959 in Deutsche Mark umzu-         Nutzungsdauer beginnt\nrechnen.                                                     1 . bei Gebäuden, die der Steuerpflichtige vor dem\n21 . Juni 1948 angeschafft oder hergestellt hat,\n§ 11\nmit dem 21. Juni 1948;\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten\n2. bei Gebäuden, die der Steuerpflichtige nach dem\nin den Fällen der §§ 7 c und 7 d Abs. 2 des Gesetzes\n20. Juni 1948 hergestellt hat,\nin den vor dem 1. Januar 1955 geltenden Fassungen\nmit dem Zeitpunkt der Fertigstellung;\nBei Gebäuden, Eigentumswohnungen und Schiffen,\n3. bei Gebäuden, die der Steuerpflichtige nach dem\ndie mit Zuschüssen im Sinne der§§ 7 c und 7 d Abs. 2\n20. Juni 1948 angeschafft hat,\ndes Gesetzes in den vor dem 1. Januar 1955 geltenden\nFassungen angeschafft oder hergestellt worden sind,              mit dem Zeitpunkt der Anschaffung.\nsind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten ver-         Für im Land Berlin belegene Gebäude treten an die Stel-\nmindert um den Betrag dieser Zuschüsse anzusetzen.          le des 20. Juni 1948 jeweils der 31. März 1949 und an","1808                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\ndie Stelle des 21. Juni 1948 jeweils der 1. April 1949.     1. Vertriebene (§ 1 Bundesvertriebenengesetz),\nFür im Saarland belegene Gebäude treten an die Stelle       2. Heimatvertriebene(§ 2 Bundesvertriebenengesetz),\ndes 20. Juni 1948 jeweils der 19. November 1947 und\nan die Stelle des 21 . Juni 1948 jeweils der 20. Novem-     3. Sowjetzonenflüchtlinge ( § 3 Bundesvertriebenenge-\nber 194 7; soweit im Saarland belegene Gebäude zu ei-           setz),\nnem Betriebsvermögen gehören, treten an die Stelle des      4. den Sowjetzonenflüchtlingen gleichgestellte Perso-\n20. Juni 1948 jeweils der 5. Juli 1959 und an die Stelle        nen ( § 4 Bundesvertriebenengesetz),\ndes 21. Juni 1948 jeweils der 6. Juli 1959.\nwenn sie die in den §§ 9 bis 13 des Bundesvertriebe-\n(2) Hat der Steuerpflichtige nach § 7 Abs. 4 Satz 3      nengesetzes bezeichneten Voraussetzungen erfüllen.\ndes Gesetzes bei einem Gebäude eine Absetzung für           Den in den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Personen\naußergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Ab-        stehen diejenigen Personengruppen gleich, die durch\nnutzung vorgenommen, so bemessen sich die Abset-            eine auf Grund des § 1 4 des Bundesvertriebenengeset-\nzungen für Abnutzung von dem folgenden Wirtschafts-         zes erlassene Rechtsverordnung zur Inanspruchnahme\njahr oder Kalenderjahr an nach den Anschaffungs- oder\nvon Rechten und Vergünstigungen nach dem Bundes-\nHerstellungskosten des Gebäudes abzüglich des Be-           vertriebenengesetz berechtigt werden. Der Nachweis\ntrags der Absetzung für außergewöhnliche technische         für die Zugehörigkeit zu einer der bezeichneten Perso-\noder wirtschaftliche Abnutzung. Entsprechendes gilt,        nengruppen ist durch Vorlage eines Ausweises im Sin-\nwenn der Steuerpflichtige ein zu einem Betriebsvermö-       ne des § 1 5 des Bundesvertriebenengesetzes zu er-\ngen gehörendes Gebäude nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2         bringen.\ndes Gesetzes mit dem niedrigeren Teilwert angesetzt\nhat.                                                           (2) Erlischt die Befugnis, zur Inanspruchnahme von\n(3) Bauherr im Sinne des§ 7 Abs. 5 des Gesetzes ist,     Rechten und Vergünstigungen (§§ 13 und 19 Bundes-\nwer auf eigene Rechnung und Gefahr ein Gebäude baut         vertriebenengesetz), so können\noder bauen läßt.\n1. § 7 e des Gesetzes für solche Fabrikgebäude, Lager-\n§ 11 d\nhäuser und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, die\nAbsetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung               bis zum Tag des Erlöschens der Befugnis hergestellt\nbei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden                worden sind, und\nWirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige         2. § 1 0 a des Gesetzes für den gesamten nicht entnom-\nunentgeltlich erworben hat                      menen Gewinn des Veranlagungszeitraums, in dem\n(1) Bei den nicht zu einem Betriebsvermögen gehö-            die Befugnis erloschen ist,\nrenden Wirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige un-      in Anspruch genommen werden. Werden im Fall der\nentgeltlich erworben hat, bemessen sich die Absetzun-       Nummer 1 die Fabrikgebäude, Lagerhäuser und land-\ngen für Abnutzung nach den Anschaffungs- oder Her-          wirtschaftlichen Betriebsgebäude erst nach dem Tag\nstellungskosten des Rechtsvorgängers oder dem Wert,         des Erlöschens der Befugnis hergestellt, so kann § 7 e\nder beim Rechtsvorgänger an deren Stelle getreten ist       des Gesetzes auf die bis zu diesem Zeitpunkt aufge-\noder treten würde, wenn dieser noch Eigentümer wäre,        wendeten Teilherstellungskosten angewandt werden.\nzuzüglich der vom Rechtsnachfolger aufgewendeten            Der Tag der Herstellung ist der Tag der Fertigstellung.\nHerstellungskosten und nach dem Hundertsatz, der für\nden Rechtsvorgänger maßgebend sein würde, wenn er                                      § 14\nnoch Eigentümer des Wirtschaftsguts wäre. Absetzun-\ngen für Abnutzung durch den Rechtsnachfolger sind nur                             (weggefallen)\nzulässig, soweit die vom Rechtsvorgänger und vom\nRechtsnachfolger zusammen vorgenommenen Abset-\nZu § 7 b des Gesetzes\nzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Ab-\nschreibungen bei dem Wirtschaftsgut noch nicht zur                                    § 15\nvollen Absetzung geführt haben. Die Sätze 1 und 2 gel-\nErhöhte Absetzungeh für Einfamilienhäuser,\nten für die Absetzung für Substanzverringerung und für\nZweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen\nerhöhte Absetzungen entsprechend.\n(2) Bei Bodenschätzen, die der Steuerpflichtige auf         (1) Zu den Anschaffungskosten im Sinne des § 7 b\neinem ihm gehörenden Grundstück entdeckt hat, sind          Abs. 1 des Gesetzes gehören nicht die Aufwendungen\nAbsetzungen für Substanzverringerung nicht zulässig.        für den Grund und Boden.\n(2) Ausbauten und Erweiterungen sind Baumaßnah-\n§ 12\nmen im Sinne des § 17 Abs. 1 und 2, Kaufeigenheime\n(weggefallen)                         sind Wohngebäude im Sinne des § 9 Abs. 2, Träger-\nkleinsiedlungen sind Kleinsiedlungen im Sinne des § 10\nZu den § § 7 e und 10 a des Gesetzes                        Abs. 3 und Kaufeigentumswohnungen sind Eigentums-\nwohnungen im Sinne des § 1 2 Abs. 2 des Zweiten Woh-\n§ 13                            nungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Familienheim-\nBegünstigter Personenkreis                   gesetz).\nim Sinne der §§ 7 e, und 10 a des Gesetzes\n(3) Bei Bemessung der erhöhten Absetzungen für\n( 1 ) Auf  Grund des Bundesvertriebenengesetzes          Kaufeigenheime, Trägerkleinsiedlungen und Kaufeigen-\nkönnen Rechte und Vergünstigungen in Anspruch neh-          tumswohnungen nach § 7 b Abs. 7 des Gesetzes blei-\nmen                                                         ben Herstellungskosten, die bei einem Einfamilienhaus","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1980                           1809\noder einer Eigentumswohnung die Grenze von 150 000       Zu§ 7 c des Gesetzes in der Fassung vom 15. Au-\nDeutsche Mark, bei einem Zweifamilienhaus die Grenze     gust 1961, zu den§§ 7 c, 7 d Abs. 2, zu den§§ 7 f\nvon 200 000 Deutsche Mark übersteigen, außer Ansatz.     und 7 g des Gesetzes in der Fassung vom\n(4) In den Fällen des § 7 b des Gesetzes in den vor   15. September 1953 und zu den §§ 7 c und 7 d\nInkrafttreten des Gesetzes vom 11 . Juli 1 977 (BGBI. 1   Abs. 2 des Gesetzes in der Fassung vom 17. Ja-\nS. 1213) geltenden Fassungen und des § 54 des Ge-        nuar 1952\nsetzes sind die §§ 15, 16 und 83 a der Einkommen-                                    § 23\nsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 5. Dezember 1977 (BGBI. 1                    Weitergeltung von Durchführungsvorschriften\nS. 2443) weiter anzuwenden.                                 ( 1 ) Auf Darlehen, für die die Steuervergünstigung\ndes§ 7 c des Gesetzes in der Fassung der Bekanntma-\n§§ 16 bis 21 a                      chung vom 15. August 1961 (BGBI. 1 S. 1253) in An-\n(weggefallen)                      spruch genommen worden ist, sind die §§ 17 bis 20 der\nEinkommensteuer-Durchführungsverordnung in der\nFassung der Bekanntmachung vom 30. April 1962\nZu § 7 e des Gesetzes                                     (BGBI. 1 S. 293) anzuwenden.\n§ 22                               (2) Auf Zuschüsse und Darlehen, für die die Steuer-\nBewertungsfreiheit für Fabrikgebäude, Lagerhäuser        vergünstigungen der §§ 7 c, 7 d Abs. 2 und der §§ 7 f\nund landwirtschaftliche Betriebsgebäude           und 7 g des Gesetzes in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 15. September 1953 (BGBI. 1S. 1355) in An-\n(1 ) Die durch § 7 e Abs. 1 des Gesetzes gewährte      spruch genommen worden sind, sind die §§ 11 bis 11 e,\nBewertungsfreiheit wird nicht dadurch ausgeschlossen,     11 h und 12 b bis 12 d der Einkommensteuer-Durchfüh-\ndaß sich                                                  rungsverordnung vom 31. März 1954 (BGBI. 1 S. 67)\n- EStDV 1 953 - anzuwenden.\n1. in dem hergestellten Fabrikgebäude (§ 7 e Abs. 1\nBuchstaben a bis c des Gesetzes) die mit der Fabri-      (3) Auf die Rückzahlung von Darlehen, die vor dem\nkation zusammenhängenden üblichen Kontor- und         1. Juni 1953 hingegeben worden sind, ist § 11 f EStDV\nLagerräume oder                                       1953 anzuwenden.\n2. in dem hergestellten Lagerhaus (§ 7 e Abs. 1 Buch-\nstabe d des Gesetzes) die mit der Lagerung zusam-    Zu § 9 des Gesetzes\nmenhängenden üblichen Kontorräume befinden,\n§ 24\nwenn auf diese Räume nicht mehr als 20 vom Hundert\nder Herstellungskosten entfallen.                           Höchstbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen\n(2) Die Bewertungsfreiheit nach§ 7 e des Gesetzes         Mehraufwendungen für Verpflegung werden im Rah-\nist auch dann zu gewähren, wenn ein nach dem 31. De-      men von Höchstbeträgen als Werbungskosten aner-\nzember 1 951 hergestelltes Gebäude gleichzeitig meh-      kannt. Die Vorschriften der§§ 8 und 8 a sind sinngemäß\nreren der in § 7 e Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten       anzuwenden.\nZwecken dient.\n§§ 25 bis 28\n(3) Dient ein in Berlin (West) errichtetes Gebäude\nzum Teil Fabrikationszwecken oder Lagerzwecken der                               (weggefallen)\nin § 7 e Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Art und zum\nTeil Wohnzwecken, so ist, wenn der Fabrikationszwek-\nken oder Lagerzwecken dienende Gebäudeteil über-           Zu § 10 des Gesetzes\nwiegt, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen die                                  § 29\nBewertungsfreiheit des § 7 e des Gesetzes zu gewäh-\nren; überwiegt der Wohnzwecken dienende Teil, so sind            Anzeigepflichten bei Versicherungsverträgen\ndie erhöhten Absetzungen des § 7 b des Gesetzes auch                         und Bausparverträgen\ndann zuzubilligen, wenn der Fabrikationszwecken oder          ( 1) Das Versicherungsunternehmen hat dem für sei-\nLagerzwecken dienende Teil 33 1h vom Hundert über-         ne Veranlagung zuständigen Finanzamt(§ 20 Abgaben-\nsteigt.                                                    ordnung) unverzüglich die Fälle anzuzeigen, in denen\n(4) Zum Absatz an Wiederverkäufer im Sinne des          bei vor dem 1. Januar 1975 abgeschlossenen Versiche-\n§ 7 e Abs. 1 Buchstabe d des Gesetzes bestimmt sind        rungsverträgen gegen Einmaibeitrag, soweit dieser\nsolche Waren, die zum Absatz an einen anderen Unter-       nach dem 31 . Dezember 1966 geleistet worden ist ( § 52\nnehmer zur Weiterveräußerung - sei es in derselben Be-     Abs. 1 5 des Gesetzes), sowie bei nach dem 31 . Dezem-\nschaffenheit, sei es nach vorheriger Bearbeitung oder      ber 197 4 abgeschlossenen Rentenversicherungsver-\nVerarbeitung - bestimmt sind.                              trägen ohne Kapitalwahlrecht gegen Einmaibeitrag\n(§ 10 Abs. 6 Nr. 1 des Gesetzes) vor Ablauf von zwölf\n(5) Zu den landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden        Jahren seit dem Vertragsabschluß\ngehört auch die Wohnung des Steuerpflichtigen, wenn\nsie die bei Betrieben gleicher Art übliche Größe nicht     1. die Versicherungssumme ganz oder zum Teil ausge-\nüberschreitet.                                                 zahlt wird, ohne daß der Schadensfall eingetreten ist\noder in der Rentenversicherung die vertragsmäßige\n(6) § 9 a gilt entsprechend.                                Rentenleistung erbracht wird,","1810                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n2. der Einmaibeitrag ganz oder zum Teil zurückgezahlt     1. die Versicherungssumme ausgezahlt, ohne daß der\nwird oder                                                  Schadensfall eingetreten ist oder in der Rentenversi-\n3. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ganz od~r           cherung die vertragsmäßige Rentenleistung erbracht\nzum Teil abgetreten oder beliehen werden.                 wird,\n2. der Einmaibeitrag zurückgezahlt\n(2) Die Bausparkasse hat dem für ihre Veranlagung\nzuständigen Finanzamt(§ 20 Abgabenordnung) unver-             oder werden\nzüglich die Fälle anzuzeigen, in denen bei Bausparver-    3. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetre-\nträgen ( § 10 Abs. 6 Nr.2, § 52 Abs. 16 des Gesetzes)         ten oder beliehen,\nvor Ablauf von zehn Jahren seit dem Vertragsabschluß\nso ist eine Nachversteuerung für den Veranlagungszeit-\n1. die Bausparsumme ganz oder zum Teil ausgezahlt         raum durchzuführen, in dem einer dieser Tatbestände\nwird,                                                 verwirklicht ist. Zu diesem Zweck ist die Steuer zu be-\n2. geleistete Beiträge ganz oder zum Teil zurückgezahlt   rechnen, die festzusetzen gewesen wäre, wenn der\nwerden                                                Steuerpflichtige den Einmaibeitrag nicht geleistet hätte.\nDer Unterschiedsbetrag zwischen dieser und der fest-\noder                                                  gesetzten Steuer ist als Nachsteuer zu erheben. Bei ei-\n3. Ansprüche aus dem Vertrag ganz oder zum Teil ab-       ner teilweisen Auszahlung, Rückzahlung, Abtretung\ngetreten oder beliehen werden. Ist im Fall der Abtre- oder Beleihung (Nummern 1 bis 3) ist der Einmaibeitrag\ntung von Ansprüchen aus dem Bausparvertrag die        insoweit als nicht geleistet anzusehen, als einer dieser\nNachversteuerung auf Grund einer Erklärung des Er-    Tatbestände verwirklicht ist.\nwerbers (§ 31 Abs. 2 Nr. 3 letzter Satz) ausgesetzt\nworden, so hat die Bausparkasse dem Finanzamt ei-\nne weitere Anzeige zu erstatten, falls der Erwerber                                § 31\nüber den Bausparvertrag entgegen der abgegebenen                Nachversteuerung bei Bausparverträgen\nErklärung verfügt.\n(1) Wird bei Bausparverträgen (§ 10 Abs. 6 Nr. 2,\n(3) Die Anzeigepflicht der Bausparkasse entfällt,      § 52 Abs. 16 des Gesetzes) vor Ablauf von zehn Jahren\nseit dem Vertragsabschluß\n1. wenn die vorzeitige Verfügung bei Tod, völliger Er-\nwerbsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit unschädlich    1. die Bausparsumme ganz oder zum Teil ausgezahlt\nist(§ 10 Abs. 6 Nr. 2 Buchstaben c und d des Geset-       oder werden\nzes)                                                  2. geleistete Beiträge ganz oder zum Teil zurückgezahlt\noder                                                      oder\n2.· soweit in den Fällen, in denen die Bausparsumme       3. Ansprüche aus dem Vertrag ganz oder zum Teil ab-\nausgezahlt wird oder Ansprüche aus dem Bauspar-           getreten oder beliehen,\nvertrag beliehen werden, der Bausparer die empfan-\ngenen Beträge unverzüglich und unmittelbar zum        so ist eine Nachversteuerung durchzuführen. § 30 ist\nWohnungsbau verwendet.                                entsprechend anzuwenden. Bei einer Teilrückzahlung\nvon Beiträgen kann der Bausparer bestimmen, welche\n(4) Der Steuerpflichtige hat dem für seine Veranla-    Beiträge als zurückgezahlt gelten sollen. Das Entspre-\ngung zuständigen Finanzamt ( § 19 Abgabenordnung)         chende gilt, wenn die Bausparsumme zum Teil ausge-\ndie Abtretung und die Beleihung (Absätze 1 und 2) un-     zahlt wird oder Ansprüche aus dem Vertrag zum Teil ab-\nverzüglich anzuzeigen.                                    getreten oder beliehen werden.\n(5) Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag oder         (2) Eine Nachversteuerung ist nicht durchzuführen,\neinem Bausparvertrag sind beliehen, wenn sie siche-\nrungshalber abgetreten oder verpfändet werden und die     1. wenn die vorzeitige Verfügung bei Tod, völliger Er-\nzu sichernde Schuld entstanden ist.                           werbsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit unschädlich\nist ( § 10 Abs. 6 Nr. 2 Buchstaben c und d des Geset-\n(6) Als völlige Erwerbsunfähigkeit ( § 10 Abs. 6 Nr. 2     zes),\nBuchstabe c des Gesetzes) gilt eine Minderung der Er-\nwerbsfähigkeit um mehr als 90 vom Hundert. Die völlige    2. soweit in den Fällen, in denen die Bausparsumme\nErwerbsunfähigkeit ist durch einen Ausweis nach § 3           ausgezahlt wird oder Ansprüche aus dem Bauspar-\nAbs. 5 des Schwerbehindertengesetzes nachzuweisen.            vertrag beliehen werden, der Bausparer die empfan-\ngenen Beträge unverzüglich und unmittelbar zum\n§ 30\nWohnungsbau verwendet,\nNachversteuerung bei Versicherungsverträgen          3. soweit im Fall der Abtretung der Ansprüche aus dem\nBausparvertrag der Erwerber die Bausparsumme\nWird bei vor dem 1. Januar 1975 abgeschlossenen            oder die auf Grund einer Beleihung empfangenen Be-\nVersicherungsverträgen gegen Einmaibeitrag, soweit            träge unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungs-\ndieser nach dem 31. Dezember 1966 geleistet worden            bau für den Abtretenden oder dessen Angehörige\nist (§ 52 Abs. 15 des Gesetzes), oder bei nach dem            ( § 15 Abgabenordnung) verwendet. Ist im Zeitpunkt\n31 . Dezember 197 4 abgeschlossenen Rentenversiche-           der Abtretung eine solche Verwendung beabsichtigt,\nrungsverträgen ohne Kapitalwahlrecht gegen Einmal-            so ist die Nachversteuerung auszusetzen, wenn der\nbeitrag (§ 10 Abs. 6 Nr. 1 des Gesetzes) vor Ablauf von       Abtretende eine Erklärung des Erwerbers über die\nzwölf Jahren seit dem Vertragsabschluß                        Verwendungsabsicht beibringt.","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1980                             1811\n§ 32                                                         § 46\nÜbertragung von Bausparverträgen                          Nachversteuerung der Mehrentnahmen\nauf eine andere Bausparkasse\n( 1 ) Bei der Nachversteuerung ist der nach § 45 Abs. 3\nWerden Bausparverträge auf eine andere Bauspar-         besonders festgestellte Betrag um den nachversteuer-\nkasse übertragen und verpflichtet sich diese gegenüber     ten Betrag zu kürzen. Ein verbleibender Betrag ist für ei-\ndem Bausparer und der Bausparkasse, mit der der Ver-       ne spätere Nachversteuerung im Steuerbescheid be-\ntrag abgeschlossen worden ist, in die Rechte und Pflich-   sonders festzustellen.\nten aus dem Vertrag einzutreten, so gilt die Übertragung       (2) Eine Nachversteuerung von Mehrentnahmen\nnicht als Rückzahlung. Das Bausparguthaben muß von         kommt innerhalb des in § 10 a Abs. 2 Satz 1 des Geset-\nder übertragenden Bausparkasse unmittelbar an die          zes bezeichneten Zeitraums so lange und insoweit in\nübernehmende Bausparkasse überwiesen werden.               Betracht, als ein nach § 45 Abs. 3 und nach Absatz 1\nbesonders festgestellter Betrag vorhanden ist.\n§§ 33 bis 44                            (3) Für die Feststellung der Mehrentnahmen sind in\n(weggefallen)                       den Fällen des § 4 a Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes die Ent-\nnahmen im Veranlagungszeitraum und in den Fällen des\n§ 4 a Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes die Entnahmen im Wirt-\nschaftsjahr, das im Veranlagungszeitraum endet, maß-\nZu § 10 a des Gesetzes                                    gebend.\n§ 45                               (4) Im Fall des § 45 Abs. 2 sind für die Feststellung\nder Mehrentnahmen die Summe der Gewinne und die\nSteuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns          Summe der Entnahmen aus allen land- und forstwirt-\nim Fall des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes           schaftlichen Betrieben und Gewerbebetrieben zu be-\n( 1) Für die Inanspruchnahme der Steuerbegünsti-       rücksichtigen. Gewinne und Entnahmen aus den land-\ngung des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes ist                   und forstwirtschaftlichen Betrieben, deren Gewinne bei\nder Anwendung des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes nach\n1. in den Fällen des§ 4 a Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes der    § 45 Abs. 2 letzter Satz außer Betracht geblieben sind,\nim Veranlagungszeitraum nicht entnommene Ge-           bleiben auch für die Feststellung der Mehrentnahmen\nwinn,                                                  außer Ansatz.\n2. in den Fällen des§ 4 a Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes der        (5) Als Entnahmen gelten auch die Veräußerung des\nnicht entnommene Gewinn des im Veranlagungszeit-       Betriebs im ganzen, die Veräußerung von Anteilen an ei-\nraum endenden Wirtschaftsjahrs                         nem Betrieb sowie die Aufgabe des Betriebs.\nmaßgebend.                                                                              § 47\n(2) Ist ein Steuerpflichtiger Inhaber oder Mitinhaber   Steuerbegünstigung des.nicht entnommenen Gewinns\nmehrerer land- und forstwirtschaftlicher Betriebe oder                 im Fall des § 10 a Abs. 3 des Gesetzes\nmehrerer Gewerbebetriebe oder Inhaber (Mitinhaber)             ( 1) Nehmen Steuerpflichtige die Steuerbegünsti-\nvon land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und Ge-      gung des nicht entnommenen Gewinns für den Gewinn\nwerbebetrieben, so kann die Steuerbegünstigung des         aus selbständiger Arbeit in Anspruch, so ist der auf\n§ 10 a Abs. 1 des Gesetzes nur auf die Summe der nicht    Grund dieser Begünstigung als Sonderausgabe abge-\nentnommenen Gewinne aus allen land- und forstwirt-         zogene Betrag im Steuerbescheid getrennt von dem\nschaftlichen Betrieben und Gewerbebetrieben ange-          nach § 45 Abs. 3 festzustellenden Betrag besonders\nwendet werden. Voraussetzung für die Anwendung des         festzustellen. Im übrigen gelten die Vorschriften des\n§ 10 a Abs. 1 des Gesetzes ist in diesem Fall, daß alle    § 45 Abs. 2 und 3 entsprechend.\nGewinne nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des Gesetzes ermit-\ntelt werden. Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, die        (2) Auch hinsichtlich der Nachversteuerung sind die\nneben Gewinnen aus Gewerbebetrieb erzielt werden,          Fälle des Absatzes 1 besonders zu behandeln. Die\nbleiben auf Antrag bei der Anwendung des § 10 a Abs. 1     Feststellung, ob die Entnahmen aus dem Betrieb den bei\ndes Gesetzes außer Betracht, wenn sie nicht nach § 4       der Veranlagung zu berücksichtigenden Gewinn aus\nAbs. 1 des Gesetzes zu ermitteln sind und 3 000 Deut-      selbständiger Arbeit übersteigen, ist unabhängig von\nsche Mark nicht übersteigen.                               den Entnahmen aus land- und forstwirtschaftlichen Be-\ntrieben oder Gewerbebetrieben zu treffen. Die Vorschrif-\n(3) Der nach§ 10 a Abs. 1 des Gesetzes als Sonder-       ten des § 46 Abs. 1, 2, 4 und 5 sind entsprechend anzu-\nausgabe abgezogene Betrag ist bei der Veranlagung für       wenden.\nden Veranlagungszeitraum, für den die Steuerbegünsti-\ngung in Anspruch genommen wird, zum Zweck der spä-          Zu § 1O b des Gesetzes\nteren Nachversteuerung im Steuerbescheid besonders\nfestzustellen. Wird die Steuerbegünstigung des § 10 a                                    § 48\nAbs. 1 des Gesetzes für einen späteren Veranlagungs-         Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissen-\nzeitraum erneut in Anspruch genommen, so ist bei der         schaftlicher und der als besonders förderungswürdig\nVeranlagung die Summe der bis dahin nach § 10 a                          anerkannten gemeinnützigen Zwecke\nAbs. 1 des Gesetzes als Sonderausgaben abgezoge-\nnen und noch nicht nachversteuerten Beträge im                   ( 1) Für die Begriffe gemeinnützige, mildtätige, kirch-\nSteuerbescheid besonders festzustellen.                      liche, religiöse und wissenschaftliche Zwecke im Sinne","1812                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\ndes§ 1Ob des Gesetzes gelten die§§ 51 bis 68 der Ab-             (2) Soweit Zweck und Form von Zuwendungen vor\ngabenordnung.                                                 dem 1. Juli 1951 *) als steuerbegünstigt anerkannt wor-\nden sind, bleiben die Anerkennungen aufrechterhalten.\n(2) Gemeinnützige Zwecke der in Absatz 1 bezeich-\nneten Art müssen außerdem durch allgemeine Verwal-\ntungsvorschrift der Bundesregierung, die der Zustim-\nmung des Bundesrates bedarf, allgemein als besonders          Zu § 13 des Gesetzes\nförderungswürdig anerkannt worden sein.                                                    § 51\n(3) Zuwendungen für die in den Absätzen 1 und 2 be-                         Ermittlung der Einkünfte\nzeichneten Zwecke sind nur dann abzugsfähig, wenn                         bei forstwirtschaftlichen Betrieben\n1. der Empfänger der Zuwendungen eine juristische                ( 1 ) Bei forstwirtschaftlichen Betrieben, die nicht zur\nPerson des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche     Buchführung verpflichtet sind und den Gewinn nicht\nDienststelle (z. 8. Universität, Forschungsinstitut) ist nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes ermitteln, kann zur Abgel-\nund bestätigt, daß der zugewendete Betrag zu einem       tung der Betriebsausgaben auf Antrag ein Pauschsatz\nder in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Zwecke        von 65 vom Hundert der Einnahmen aus der Holznut-\nverwendet wird, oder                                     zung abgezogen werden.\n2. der Empfänger der Zuwendungen eine in§ 5 Abs. 1               (2) Der Pauschsatz zur Abgeltung der Betriebsaus-\nNr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichnete         gaben beträgt 40 vom Hundert, soweit das Holz auf dem\nKörperschaft, Personenvereinigung oder Vermö-             Stamm verkauft wird.\ngensmasse ist und bestätigt, daß sie den zugewen-\ndeten Betrag nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke             (3) Durch die Anwendung der Pauschsätze der Ab-\nverwendet.                                                sätze 1 und 2 sind die Betriebsausgaben im Wirt-\n(4) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des            schaftsjahr der Holznutzung einschließlich der Wieder-\nBundesrates durch allgemeine Verwaltungsvorschrift             aufforstungskosten unabhängig von dem Wirtschafts-\nAusgaben im Sinne des§ 1O b des Gesetzes als steuer-            jahr ihrer Entstehung abgegolten.\nbegünstigt auch anerkennen, wenn die Voraussetzun-                 (4) Diese Regelung gilt nicht für die Ermittlung des\ngen des Absatzes 2 oder des Absatzes 3 nicht gegeben            Gewinns aus Waldverkäufen.\nsind.\n§ 49\nFörderung staatspolitischer Zwecke                 Zu § 13 a des Gesetzes\n( 1 ) Ausgaben zur Förderung staatspolitischer Zwek-                                    § 52\nke können nur abgezogen werden, wenn sie an eine\ndurch besondere Rechtsverordnung der Bundesregie-                   Erhöhte Absetzungen nach § 7 b des Gesetzes\nrung mit Zustimmung des Bundesrates anerkannte juri-                            bei Land- und Forstwirten,\nstische Person gegeben werden, die nach ihrer Satzung           deren Gewinn nach Durchschnittsätzen ermittelt wird\nund tatsächlichen Geschäftsführung                                Die erhöhten Absetzungen nach § 7 b des Gesetzes\n1 . ausschließlich staatspolitische Zwecke verfolgt und         sind auch bei der Berechnung des Gewinns nach § 13 a\ndes Gesetzes zulässig. Das gilt auch für erhöhte Abset-\n2. weder eine politische Partei ist noch ihre Mittel für die    zungen nach § 7 b des Gesetzes in den vor Inkrafttreten\nunmittelbare oder mittelbare Unterstützung oder För-      des Gesetzes vom 11. Juli 1977 (BGBI. 1 S. 1213) gel-\nderung politischer Parteien verwendet.                    tenden Fassungen und nach § 54 des Gesetzes.\nStaatspolitische Zwecke im Sinne dieser Vorschrift sind\nsolche, die auf die allgemeine Förderung des demokra-\ntischen Staatswesens im Geltungsbereich des Grund-\nZu § 17 des Gesetzes\ngesetzes und in Berlin (West) gerichtet sind; hierzu ge- ·\nhören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzel-                                         § 53\ninteressen staatspolitischer Art verfolgen oder die auf                            Anschaffungskosten\nden kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind.                      bestimmter Anteile an Kapitalgesellschaften\n(2) Die Empfängerin der Zuwendungen muß bestäti-\nBei Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die vor dem\ngen, daß sie den ihr zugewendeten Betrag und ihre üb-\n21. Juni 1948 erworben worden sind, sind als Anschaf-\nrigen Mittel nur für staatspolitische Zwecke (Absatz 1 ),\nfungskosten im Sinne des § 17 Abs. 2 des Gesetzes die\nnicht aber für die unmittelbare oder mittelbare Unter-\nendgültigen Höchstwerte zugrunde zu legen, mit denen\nstützung oder Förderung politischer Parteien verwen-\ndie Anteile in eine steuerliche Eröffnungsbilanz in Deut-\ndet.\nscher Mark auf den 21. Juni 1948 hätten eingestellt\n§ 50                       werden können; bei Anteilen, die am 21. Juni 1948 als\nÜberleitungsvorschrift zum Spendenabzug                Auslandsvermöge_n beschlagnahmt waren, ist bei Ver-\näußerung vor der Rückgabe der Veräußerungserlös und\n(1) Soweit gemeinnützige Zwecke vor dem 1. Juli            bei Veräußerung nach der Rückgabe der Wert im Zeit-\n1951 *) als besonders förderungswürdig anerkannt               punkt der Rückgabe als Anschaffungskosten maßge-\nworden sind, bleiben die Anerkennungen aufrechterhal-           bend. Im Land Berlin tritt an die Stelle des 21 . Juni 1948\nten.                                                            jeweils der 1. April 1949; im Saarland tritt an die Stelle\n*) Im Land Berlin: 22. August 1951.                            des 21. Juni 1948 für die in § 43 Abs. 1 Ziff. 1 des Ge-","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1980                                1813\nsetzes über die Einführung des deutschen Rechts auf               2. bei Leibrenten, deren Dauer von der Lebenszeit einer\ndem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im\nanderen Person als des Rentenberechtigten ab-\nSaarland vom 30. Juni 1959 (BGBI. 1S. 339) bezeichne-\nhängt. Dabei ist das seit Beginn der Rente, im Fall der\nten Personen jeweils der 6. Juli 1959.\nNummer 1 das vor dem 1. Januar 1955 vollendete\nLebensjahr dieser Person maßgebend;\n§ 54\n(weggefallen)                               3. bei Leibrenten, deren Dauer von der Lebenszeit meh-\nrerer Personen abhängt. Dabei ist das bei Beginn der\nZu § 22 des Gesetzes                                                 Rente, im Fall der Nummer 1 das vor dem 1. Januar\n1955 vollendete Lebensjahr der ältesten Person\n§ 55                                    maßgebend, wenn das Rentenrecht mit dem Tod des\nErmittlung des Ertrags aus Leibrenten                        zuerst Sterbenden erlischt, und das Lebensjahr der\nin besonderen Fällen                                jüngsten Person, wenn das Rentenrecht mit dem Tod\ndes zuletzt Sterbenden erlischt.\n(1) Der Ertrag des Rentenrechts ist in den folgenden\nFällen auf Grund der in § 22 Nr. 1 Buchstabe a des Ge-\nsetzes aufgeführten Tabelle zu ermitteln:                           (2) Der Ertrag aus Leibrenten, die auf eine bestimmte\nZeit beschränkt sind (abgekürzte Leibrenten), ist nach\n1. bei Leibrenten, die vor dem 1. Januar 1955 zu laufen           der Lebenserwartung unter Berücksichtigung der zeitli-\nbegonnen haben. Dabei ist das vor dem 1. Januar               chen Begrenzung zu ermitteln. Der Ertragsanteil ist aus\n1955 vollendete Lebensjahr des Rentenberechtigten             der nachstehenden Tabelle zu entnehmen. Absatz 1 ist\nmaßgebend;                                                    entsprechend anzuwenden.\nBeschränkung der Laufzeit        Der Ertrags-          Der Ertragsanteil ist der Tabelle\nder Rente auf ... Jahre           anteil                in § 22 Nr. 1 Buchstabe a\nab Beginn              beträgt, vor-           des Gesetzes zu entnehmen,\ndes Rentenbezugs             behaltlich             wenn der Rentenberechtigte\n(ab 1. Januar 1955,         der Spalte 3,           zu Beginn des Rentenbezugs\nfalls die Rente             ... V. H.               (vor dem 1. Januar 1955,\nvor diesem Zeitpunkt                             falls die Rente vor diesem Zeitpunkt\nzu laufen begonnen hat)                                   zu laufen begonnen hat)\ndas ... te Lebensjahr vollendet hatte\n2                               3\n1                      0                           entfällt\n2                       2                             99\n3                       4                             90\n4                      6                              85\n5                       7                             83\n6                       9                             80\n7                     11                              77\n8                     12                              75\n9                     14                              73\n10                      15                              72\n11                      16                              70\n12                      18                              68\n13                      19                              67\n14                      21                              65\n15                      22                              64\n16                      23                              63\n17                      24                              62\n18                      25                              61\n19                      26                              59\n20                      27                              58\n21                      28                              57\n22                      29                              56\n23                      30                              55\n24                      31                              54\n25                      32                              53\n26                      33                              52\n27                      34                              51\n28                      35                              50\n29                      36                              48\n30                      37                              47\n31                      38                              46\n32                      39                              45\n33                      40'                             44","1814                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nBeschränkung der Laufzeit      Der Ertrags-          Der Ertragsanteil ist der Tabelle\nder Rente auf ... Jahre          anteil                in § 22 Nr. 1 Buchstabe a\nab Beginn           beträgt, vor-            des Gesetzes zu entnehmen,\ndes Rentenbezugs            behaltlich             wenn der Rentenberechtigte\n(ab 1. Januar 1955,        der Spalte 3,           zu Beginn des Rentenbezugs\nfalls die Rente           .•. V. H.               (vor dem 1. Januar 1955,\nvor diesem Zeitpunkt                            falls die Rente vor diesem Zeitpunkt\nzu laufen begonnen hat)                                  zu laufen begonnen hat)\ndas ... te Lebensjahr vollendet hatte\n2                               3\n34                    41                              43\n35-36                   42                              41\n37-38                   44                              39\n39                    45                              38\n40-41                   46                              36\n42-43                   47                              35\n44-45                   49                              32\n46-47                    51                              29\n48-50                    52                              27\n51-53                   54                              24\n54-55                   55                              22\n56-58                    56                              21\n59-61                    57                              19\n62-64                    58                              17\n65-68                    59                              15\n69-72                    60                              13\n73-76                    61                              11\n77-81                    62                                9\n82-86                   63                                 6\nmehr als 86                 Der Ertragsanteil ist immer der Tabelle in\n§ 22 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes zu ent-\nnehmen.\nZu § 25 des Gesetzes                                             2. andere unbeschränkt steuerpflichtige Personen,\n§  56                                     a) wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte 4 770\nDeutsche Mark oder mehr betragen hat und darin\nSteuererklärungsfrist\nkeine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,\n( 1) Unbeschränkt Steuerpflichtige haben eine jährli-                 von denen ein Steuerabzug vorgenommen wor-\nche Einkommensteuererklärung für das abgelaufene                        den ist, enthalten sind,\nKalenderjahr (Veranlagungszeitraum) in den folgenden                 b) wenn in dem Gesamtbetrag der Einkünfte Ein-\nFällen abzugeben:                                                       künfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen\n1. Ehegatten, bei denen in dem Kalenderjahr (Veranla-                   ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, ent-\ngungszeitraum), für das die Steuererklärung abzuge-                  halten sind und\nben ist, die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des                     aa) der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als\nGesetzes vorgelegen haben,                                                 25 050 Deutsche Mark betragen hat oder\na) wenn keiner der Ehegatten Einkünfte aus nicht-                    bb) eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis\nselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug                        6 des Gesetzes in Betracht kommt.\nvorgenommen worden ist, bezogen hat und\naa) die Summe der Einkünfte beider Ehegatten              Eine Steuererklärung ist außerdem abzugeben, wenn ei-\n9 540 Deutsche Mark oder mehr betragen                ne Veranlagung nach§ 46 Abs. 2 Nr. 7 und 8 oder§ 46 a\nhat oder                                              Satz 2 des Gesetzes beantragt wird.\nbb) die getrennte Veranlagung nach § 26 a des\nGesetzes gewählt wird,                                   (2) Beschränkt Steuerpflichtige haben eine jährliche\nSteuererklärung über ihre im abgelaufenen Kalender-\nb) wenn mindestens einer der Ehegatten Einkünfte              jahr (Veranlagungszeitraum) bezogenen inländischen\naus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein              Einkünfte im Sinne des§ 49 des Gesetzes abzugeben,\nSteuerabzug vorgenommen worden ist, bezogen               soweit für diese die Einkommensteuer nicht durch den\nhat und                                                   Steuerabzug als abgegolten gilt ( § 50 Abs. 5 des Ge-\naa) die Einkünfte beider Ehegatten zusammen               setzes). Steuerpflichtige, die die Voraussetzungen des\nmehr als 50 100 Deutsche Mark betragen                § 2 Abs. 1 des Außensteuergesetzes erfüllen, haben ei-\nhaben oder                                           ne jährliche Steuererklärung über ihre sämtlichen im ab-\nbb) eine Veranlagung nach§ 46 Abs. 2 Nr. 1 bis            gelaufenen Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) bezo-\n6 des Gesetzes in Betracht kommt;                     genen Einkünfte abzugeben.","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1980                          1815\n§ 57                             klärung der Ehegatten ( § 57 Satz 2, § 57 a) · von den\nSteuererklärungspflicht                   Ehegatten und in den Fällen des§ 58 von den zur Abga-\nim Fall der getrennten Veranlagung von Ehegatten          be verpflichteten Personen eigenhändig unterschrieben\nnach§ 26 a des Gesetzes                    sein.\nSind Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des           (2) Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des\n§ 26 Abs. 1 des Gesetzes vorliegen, nach § 56 zur Ab-      Gesetzes ermittelt, so ist der Erklärung eine Abschrift\ngabe einer Steuererklärung verpflichtet, so hat jeder      der Vermögensübersicht (Bilanz), die auf dem Zahlen-\nEhegatte eine Steuererklärung abzugeben, wenn einer        werk der Buchführung beruht, beizufügen. Werden Bü-\nder Ehegatten die getrennte Veranlagung (§ 26 a des        cher geführt, die den Grundsätzen der doppelten Buch-\nGesetzes) wählt. Über die Sonderausgaben mit Aus-          führung entsprechen, ist eine Verlust- und Gewinnrech-\nnahme des Abzugs für den steuerbegünstigten nicht          nung und außerdem auf Verlangen des Finanzamts eine\nentnommenen Gewinn und des Verlustabzugs sowie             Hauptabschlußübersicht beizufügen.\nüber die außergewöhnlichen Belastungen sollen die\nEhegatten eine gemeinsame Erklärung abgeben.                   (3) Enthält die Vermögensübersicht (Bilanz) Ansätze\noder Beträge, die den steuerlichen Vorschriften nicht\nentsprechen, so sind diese Ansätze oder Beträge durch\n§ 57 a                           Zusätze oder Anmerkungen den steuerlichen Vorschrif-\nten anzupassen. Der Steuerpflichtige kann auch eine\nSteuererklärungspflicht\nden steuerlichen Vorschriften entsprechende Vermö-\nim Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten\ngensübersicht (Steuerbilanz) beifügen.\nnach § 26 b des Gesetzes\nSind Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des          (4) liegen Jahresberichte (Geschäftsberichte) oder\n§ 26 Abs. 1 des Gesetzes vorliegen, nach § 56 zur Ab-      Prüfungsberichte vor, so sind sie der Erklärung beizufü-\ngabe einer Steuererklärung verpflichtet, so haben die      gen.\nEhegatten eine gemeinsame Steuererklärung abzuge-             (5) Hat eine natürliche Person, eine Personengesell-\nben, wenn keiner der Ehegatten die getrennte .Veranla-     schaft oder eine juristische Person bei der Anfertigung\ngung (§ 26 a des Gesetzes) wählt.                          der Erklärung oder der Anlagen (Absätze 2 bis 4) mitge-\nwirkt, so sind ihr Name und ihre Anschrift in der Erklä-\nrung anzugeben.\n§ 57 b\n(weggefallen)\n§ 58                            Zu den §§ 26 a und 26 b des Gesetzes\nErklärung                                                     § 61\nbei gesonderter und einheitlicher Feststellung                                   Antrag\nder Besteuerungsgrundlagen                      auf anderweitige Verteilung der Sonderausgaben\nDie in § 34 der Abgabenordnung bezeichneten Perso-              und der außergewöhnlichen Belastungen\nnen sind in den Fällen des § 179 Abs. 2 in Verbindung                  im Fall des § 26 a des Gesetzes\nmit § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und Abs. 2 der Ab-         Der Antrag auf anderweitige Verteilung der Sonder-\ngabenordnung verpflichtet, eine Erklärung zur geson-       ausgaben und der als außergewöhnliche Belastungen\nderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte der    vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehenden Beträ-\nBeteiligten abzugeben.                                     ge (§ 26 a Abs. 2 des Gesetzes) kann nur von beiden\nEhegatten gemeinsam gestellt werden. Kann der Antrag\n§ 59                            nicht gemeinsam gestellt werden, weil einer der Ehegat-\nten dazu aus zwingenden Gründen nicht in der Lage ist,\nErklärung                         so kann das Finanzamt den Antrag des anderen Ehegat-\nbei gesonderter Feststellung                ten als genügend ansehen.\nvon Besteuerungsgrundlagen\nSind in den Fällen des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b                         §§ 62 bis 62 b\nder Abgabenordnung die Einkünfte gesondert festzu-\nstellen, so ist der Unternehmer verpflichtet, eine beson-                         (weggefallen)\ndere Erklärung über die Einkünfte aus Land- und Forst-\nwirtschaft, Gewerbebetrieb oder aus einer freiberufli-\nchen Tätigkeit an das nach § 18 der Abgabenordnung                                   § 62c\nzuständige Finanzamt abzugeben.                                  Anwendung der §§ 7 e und 10 a des Gesetzes\nbei der Veranlagung von Ehegatten\n§ 60                                (1) Im Fall der getrennten Veranlagung von Ehegat-\nForm der Erklärung                     ten(§ 26 a des Gesetzes) ist Voraussetzung für die An-\nwendung der§§ 7 e und 10 a des Gesetzes, daß derje-\n(1) Die Erklärung(§§ 56 bis 59) ist nach amtlich vor-    nige Ehegatte, der diese Steuerbegüns'tigungen in An-\ngeschriebenem Vordruck abzugeben. Sie muß vom               spruch nimmt, zu dem durch diese Vorschriften begün-\nSteuerpflichtigen, in den Fällen einer gemeinsamen Er-      stigten Personenkreis gehört. Die Steuerbegünstigung","1816                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\ndes nicht entnommenen Gewinns kann in diesem Fall             Zu § 33 b des Gesetzes\njeder der Ehegatten, der die in§ 10 a des Gesetzes be-\nzeichneten Voraussetzungen erfüllt, bis zum Höchst-                                     § 65\nbetrag von 20 000 Deutsche Mark geltend machen.                            Nachweis der Voraussetzungen\nÜbersteigen bei dem nach § 26 a des Gesetzes ge-                    für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge\ntrennt veranlagten Ehegatten oder seinem Gesamt-                               des § 33 b des Gesetzes\nrechtsnachfolger die Entnahmen die Summe der bei der\nVeranlagung zu berücksichtigenden Gewinne, so ist bei            (1) Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme\nihm nach § 1 O a Abs. 2 des Gesetzes eine Nachver-            eines Pauschbetrags für Körperbehinderte nach § 33 b\nsteuerung durchzuführen. Die Nachversteuerung                 Abs. 2 und 3 des Gesetzes sind nachzuweisen:\nkommt innerhalb des in § 10 a Abs. 2 Satz 1 des Geset-\n1. für Körperbehinderte, die in ihrer Erwerbsfähigkeit\nzes bezeichneten Zeitraums so lange und insoweit in\num mindestens 50 vom Hundert gemindert sind,\nBetracht, als ein nach § 45 Abs. 3 und § 46 Abs. 1 be-\ndurch einen Ausweis nach § 3 Abs. 5 des Schwerbe-\nsonders festgestellter Betrag vorhanden ist. Hierbei ist\nhindertengesetzes in der Fassung der Bekanntma-\nauch der besonders festgestellte Betrag für Veranla-\nchung vom 8. Oktober 1979 (BGBI. 1 S. 1649),\ngungszeiträume, in denen die Ehegatten zusammen ver-\nanlagt worden sind, zu berücksichtigen, soweit er auf         2. für Körperbehinderte, deren Minderung der Erwerbs-\nnicht entnommene Gewinne aus einem dem getrennt                   fähigkeit weniger als 50 vom Hundert, aber minde-\nveranlagten Ehegatten gehörenden Betrieb entfällt.                stens 25 vom Hundert beträgt,\n(2) Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten             a) durch eine Bescheinigung der für die Durchfüh-\n(§ 26 b des Gesetzes) genügt es für die Anwendung der               rung des Bundesversorgungsgesetzes zuständi-\n§§ 7 e und 1 O a des Gesetzes, wenn einer der beiden                gen Behörden auf Grund eines Feststellungsbe-\nEhegatten zu dem durch die bezeichneten Vorschriften                scheids nach § 3 Abs. 1 des Schwerbehinderten-\nbegünstigten Personenkreis gehört. Die Steuerbegün-                  gesetzes oder,\nstigung des nicht entnommenen Gewinns kann in die-               b) wenn ihnen wegen ihrer Behinderung nach den\nsem Fall jeder Ehegatte, der die Voraussetzungen des                gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere\n§ 45 Abs. 2 erfüllt, bis zum Höchstbetrag von 20 000                laufende Bezüge zustehen, durch den Rentenbe-\nDeutsche Mark in Anspruch nehmen. Die Nachver-                      scheid oder den entsprechenden Bescheid.\nsteuerung von Mehrentnahmen nach § 10 a Abs. 2 des          Aus dem Ausweis nach Nummer 1 und aus der Beschei-\nGesetzes ist in diesem Fall auch insoweit durchzufüh-       nigung nach Nummer 2 Buchstabe a muß ersichtlich\nren, als bei einem Ehegatten ein nach § 45 Abs. 3 und       sein, daß die festgestellte Minderung der Erwerbsfähig-\n§ 46 Abs. 1 besonders festgestellter Betrag für Veran-      keit nicht überwiegend auf Alterserscheinungen beruht\nlagungszeiträume, in denen die Ehegatten nach § 26 a        (§ 33 b Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes). Die Bescheini-\ndes Gesetzes getrennt oder nach § 26 c des Gesetzes         gung nach Nummer 2 Buchstabe a muß ferner eine Äu-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August            ßerung darüber enthalten, ob die Körperbehinderung zu\n197 4 (BGBI. 1 S. 1993) besonders veranlagt worden         einer äußerlich erkennbaren dauernden Einbuße der\nsind, vorhanden ist.                                       körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf einer\ntypischen Berufskrankheit beruht.\n§ 62 d                               (2) Als Nachweis über das Vorliegen einer Behinde-\nAnwendung des § 10 d des Gesetzes                 rung und den Grad der auf ihr beruhenden Minderung\nbei der Veranlagung von Ehegatten                der Erwerbsfähigkeit genügen auch die vor dem 20. Juni\n1976 ausgestellten amtlichen Ausweise für Schwer-\n( 1) Im Fall der getrennten Veranlagung von Ehegat-      kriegsbeschädigte, Schwerbeschädigte oder Schwer-\nten ( § 26 a des Gesetzes) kann der Steuerpflichtige den     behinderte sowie die nach § 3 Abs. 1 oder 4 des\nVerlustabzug nach § 10 d des Gesetzes auch für Verlu-        Schwerbehindertengesetzes in der vor dem 20. Juni\nste derjenigen Verarilagungszeiträume geltend machen,       1976 geltenden Fassung erteilten Bescheinigungen,\nin denen die Ehegatten nach § 26 b des Gesetzes zu-          und zwar bis zum Ablauf ihres derzeitigen Geltungszeit-\nsammen veranlagt worden sind. Der Verlustabzug kann          raums. Erscheint aus besonderen Gründen die Feststel-\nin diesem Fall nur für Verluste geltend gemacht werden,     lung erforderlich, daß die Minderung der Erwerbsfähig-\ndie der getrennt veranlagte Ehegatte erlitten hat.           keit nicht überwiegend auf Alterserscheinungen beruht,\nso ist darüber zusätzlich eine Bescheinigung der für die\n(2) Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten        Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zu-\n(§ 26 b des Gesetzes) kann der Steuerpflichtige den          ständigen Behörden beizubringen.\nVerlustabzug nach§ 10 d des Gesetzes auch für Verlu-\nste derjenigen Veranlagungszeiträume geltend machen,            (3) Ist der Körperbehinderte verstorben und kann ein\nin denen die Ehegatten nach § 26 a des Gesetzes ge-          Nachweis nach den Absätzen 1 und 2 nicht erbracht\ntrennt veranlagt worden sind. liegen bei beiden Ehegat-      werden, so genügt zum Nachweis eine gutachtliche\nten nicht ausgeglichene Verluste vor, so ist der Verlust-    Stellungnahme von seiten der für die Durchführung des\nabzug nach § 10 d Satz 1 des Gesetzes bei jedem Ehe-         Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden.\ngatten bis zur Höchstgrenze von 5 Millionen Deutsche         Diese Stellungnahme hat das Finanzamt einzuholen.\nMark vorzunehmen.\n(4) Der Nachweis der Voraussetzungen für die Ge-\nwährung des Pauschbetrags für Hinterbliebene im Sin-\n§§ 63 bis 64\nne des § 33 b Abs. 4 des Gesetzes ist durch amtliche\n(weggefallen)                        Unterlagen zu erbringen.","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1980                             1817\n§§ 66 und 67                          in einer fremden Sprache abgefaßt, so kann eine be-\n(weggefallen)                         glaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache verlangt\nwerden.\nZu § 34 b des Gesetzes                                                                 § 68e\nNachträgliche Festsetzung oder Änderung\n§ 68                                               ausländischer Steuern\nBetriebsgutachten, Betriebswerk, Nutzungssatz\n(1) Der für einen Veranlagungszeitraum erteilte\n( 1) Das amtlich anerkannte Betriebsgutachten oder      Steuerbescheid ist zu ändern (Berichtigungsveranla-\ndas Betriebswerk, das der erstmaligen Festsetzung des       gung), wenn eine ausländische Steuer, die auf die in die-\nNutzungssatzes zugrunde zu legen ist, muß vorbehalt-        sem Veranlagungszeitraum bezogenen ausländischen\nlich des Absatzes 2 spätestens auf den Anfang des           Einkünfte entfällt, nach Erteilung dieses Steuerbe-\ndrittletzten Wirtschaftsjahrs aufgestellt worden sein,      scheids erstmalig festgesetzt, nachträglich erhöht oder\ndas dem Wirtschaftsjahr vorangegangen ist, in dem die       erstattet wird und sich dadurch eine höhere oder nied-\nnach § 34 b des Gesetzes zu begünstigenden Holznut-         rigere Veranlagung rechtfertigt.\nzungen angefallen sind. Der Zeitraum von zehn Wirt-\nschaftsjahren, für den der Nutzungssatz maßgebend ist,         (2) Wird eine ausländische Steuer, die nach § 34 c\nbeginnt mit dem Wirtschaftsjahr, auf dessen Anfang das       des Gesetzes auf die Einkommensteuer für einen Ver-\nBetriebsgutachten oder Betriebswerk aufgestellt wor-         anlagungszeitraum anzurechnen ist, nach der Abgabe\nden ist.                                                     der Steuererklärung für diesen Veranlagungszeitraum\nerstattet,' so hat der Steuerpflichtige dies dem zuständi-\n(2) Bei aussetzenden forstwirtschaftlichen Betrie-       gen Finanzamt unverzüglich mitzuteilen.\nben genügt es, wenn das Betriebsgutachten oder Be-\ntriebswerk auf den Anfang des Wirtschaftsjahrs aufge-           (3) Rechtsbehelfe gegen Steuerbescheide, die nach\nstellt wird, in dem die nach § 34 b des Gesetzes zu be-      Absatz 1 geändert worden sind, können nur darauf ge-\ngünstigenden Holznutzungen angefallen sind. Der Zeit-        stützt werden, daß die ausländische Steuer nicht oder\nnicht zutreffend angerechnet worden sei.\nraum von zehn Jahren, für den der Nutzungssatz maß-\ngebend ist, beginnt mit dem Wirtschaftsjahr, auf dessen\nAnfang das Betriebsgutachten oder Betriebswerk auf-                                §§ 68 f bis 69 a\ngestellt worden ist.                                                                 (weggefallen)\n(3) Ein Betriebsgutachten im Sinne des§ 34 b Abs. 4\nNr. 1 des Gesetzes ist amtlich anerkannt, wenn die An-\nerkennung von einer Behörde oder einer Körperschaft          Zu § 46 des Gesetzes\ndes öffentlichen Rechts des Landes, in dem der forst-\n§ 70\nwirtschaftliche Betrieb belegen ist, ausgesprochen\nwird. Die Länder bestimmen, welche Behörden oder                   Ausgleich von Härten in bestimmten Fällen\nKörperschaften des öffentlichen Rechts diese Anerken-\nnung auszusprechen haben.                                       Betragen in den Fällen des § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 des\nGesetzes die Einkünfte, von denen der Steuerabzug\nvom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist, insge-\n§§ 68 a und 68 b                        samt mehr als 800 Deutsche Mark, aber nicht mehr als\n(weggefallen)                         1 600 Deutsche Mark, so ist vom Einkommen der Betrag\nabzuziehen, um den die bezeichneten Einkünfte insge-\nsamt niedriger als 1 600 Deutsche Mark sind. Der Be-\n§ 68  C                           trag nach Satz 1 vermindert sich um den Altersent-\nlastungsbetrag (§ 24 a des Gesetzes), soweit dieser\nEinkünfte aus mehreren ausländischen Staaten\n40 vom Hundert des Arbeitslohns mit Ausnahme der\nDie für die Einkünfte aus einem ausländischen Staat      Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 des Ge-\nfestgesetzte und gezahlte ausländische Steuer ist nur        setzes übersteigt, höchstens jedoch um 40 vom\nbis zur Höhe der deutschen Steuer anzurechnen, die auf       Hundert.\ndie Einkünfte aus diesem ausländischen Staat entfällt.\nStammen die Einkünfte aus mehreren ausländischen                                         § 71\nStaaten, so sind die Höchstbeträge der anrechenbaren\n(weggefallen)\nausländischen Steuern für jeden einzelnen ausländi-\nschen Staat gesondert zu berechnen.\nZu § 46 a des Gesetzes\n§ 68d                                                          § 72\nNachweis über die Höhe der ausländischen Einkünfte                              Veranlagung auf Antrag\nund Steuern                                       nach § 46 a Satz 2 des Gesetzes\nDer Steuerpflichtige hat den Nachweis über die Höhe          Wird die Veranlagung zur Einbeziehung von Einkünf-\nder ausländischen Einkünfte und über die Festsetzung           ten im Sinne des§ 43 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Gesetzes\nund Zahlung der ausländischen Steuern durch Vorlage            beantragt und sind in dem Einkommen Einkünfte aus\nentsprechender Urkunden (z. B. Steuerbescheid, Quit-           nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug\ntung über die Zahlung) zu führen. Sind diese Urkunden         vorgenommen worden ist, enthalten und betragen die","1818                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nEinkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn                                 § 73c\nnicht vorgenommen worden ist, insgesamt mehr als 800                        Zeitpunkt des Zufließens\nDeutsche Mark, aber nicht mehr als 1 600 Deutsche              im Sinne des § 50 a Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes\nMark, so ist § 70 entsprechend anzuwenden. Das gilt\nnicht, wenn das Einkommen                                     Die Aufsichtsratsvergütungen oder die Vergütungen\nim Sinne des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes fließen dem\n1. bei Personen, bei denen die Einkommensteuer nach       Gläubiger zu\n§ 32 a Abs. 5 des Gesetzes zu ermitteln ist, 48 000\nDeutsche Mark,                                        1. im Fall der Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift:\n2. bei den nicht unter Nummer 1 fallenden Personen             bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;\n24 000 Deutsche Mark                                  2. im Fall der Hinausschiebung der Zahlung wegen vor-\nübersteigt.                                                    übergehender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners:\n·bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;\n3. im Fall der Gewährung von Vorschüssen:\nZu § 50 des Gesetzes\nbei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift der Vor-\n§ 73                                 schüsse.\nSondervorschrift für beschränkt Steuerpflichtige\n§ 73d\nBeschränkt Steuerpflichtige, die zu dem in § 10 a                     Aufzeichnungen, Steueraufsicht\nAbs. 1 Nr. 2 des Gesetzes bezeichneten Personenkreis\ngehören und ihre frühere Erwerbsgrundlage verloren ha-        ( 1) Der Schuldner der Aufsichtsratsvergütungen\nben, können§ 10 a des Gesetzes anwenden, wenn ein         oder der Vergütungen im Sinne des § 50 a Abs. 4 des\nwirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den in dieser      Gesetzes (Schuldner) hat besondere Aufzeichnungen\nVorschrift bezeichneten Sonderausgaben und inländi-       zu führen. Aus den Aufzeichnungen müssen ersichtlich\nschen Einkünften besteht, der Gewinn auf Grund im In- .   sein\nland geführter Bücher nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 des\nGesetzes ermittelt wird und die Bücher im Inland aufbe-    1 . Name und Wohnung des beschränkt steuerpflichti-\nwahrt werden.                                                   gen Gläubigers (Steuerschuldners),\n2. Höhe der Aufsichtsratsvergütungen oder der Vergü-\ntungen in Deutscher Mark,\nZu § 50 a des Gesetzes                                     3. Tag, an dem die Aufsichtsratsvergütungen oder die\nVergütungen dem Steuerschuldner zugeflossen\n§ 73a\nsind,\nBegriffsbestimmungen\n4. Höhe und Zeitpunkt der Abführung der einbehaltenen\n(1) Inländisch im Sinne des§ 50 a Abs. 1 des Geset-          Steuer.\nzes sind solche Unternehmen, die ihre Geschäftsleitung\n(2) Bei der Veranlagung des Schuldners zur Einkom-\noder ihren Sitz im Geltungsbereich des Gesetzes ha-\nmensteuer (Körperschaftsteuer) und bei Außenprüfun-\nben.\ngen, die bei dem Schuldner vorgenommen werden, ist\n(2) Urheberrechte im Sinne des § 50 a Abs. 4 Buch-      auch zu prüfen, ob die Steuern ordnungsmäßig einbe-\nstabe b des Gesetzes sind Rechte, die nach Maßgabe         halten und abgeführt worden sind.\ndes Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965\n(BGBI. 1 S. 1273) geschützt sind.\n§ 73e\n(3) Gewerbliche Schutzrechte im Sihne des § 50 a\nAbs. 4 Buchstabe b des Gesetzes sind Rechte, die nach        Abführung und Anmeldung der Aufsichtsratsteuer\nMaßgabe des Geschmacksmustergesetzes in der im                          und der Steuer von Vergütungen\nBundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 442-1,               im Sinne des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes\nveröffentlichten bereinigten Fassung, des Patentgeset-                    (§ 50 a Abs. 5 des Gesetzes)\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar           Der Schuldner hat die innerhalb eines Kalendervier-\n1968 (BGBI. 1S. 1, 2), des Gebrauchsmustergesetzes in     teljahrs einbehaltene Aufsichtsratsteuer oder die Steu-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968         er von Vergütungen im Sinne des § 50 a Abs. 4 des Ge-\n(BGBI. 1S. 1, 24) und des Warenzeichengesetzes in der     setzes unter der Bezeichnung „Steuerabzug von Auf-\nFassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968             sichtsratsvergütungen\" oder „Steuerabzug von Vergü-\n(BGBI. 1 S. 1, 29) geschützt sind.                        tungen im Sinne des§ 50 a Abs. 4 des Einkommensteu-\nergesetzes\" jeweils bis zum 10. des dem Kalendervier-\n§ 73 b                           teljahr folgenden Monats an das für seine Besteuerung\nnach dem Einkommen zuständige Finanzamt (Finanz-\nBemessungsgrundlage für den Steuerabzug\nkasse) abzuführen; ist der Schuldner keine Körper-\nim Sinne des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes\nschaft und stimmen Betriebs- und Wohnsitzfinanzamt\nDem Steuerabzug unterliegt der volle Betrag der Ein-    nicht überein, so ist die einbehaltene Steuer an das Be-\nnahmen. Abzüge (z. B. für Betriebsausgaben, Wer-          triebsfinanzamt abzuführen. Bis zum gleichen Zeitpunkt\nbungskosten, Sonderausgaben und Steuern) sind nicht       hat der Schuldner dem nach Satz 1 zuständigen Finanz-\nzulässig.                                                 amt eine Steueranmeldung über den Gläubiger und die","Nr. 5·1 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1980                           1819\nHöhe der Aufsichtsratsvergütungen oder der Vergütun-       Schuldners nach § 73 e bleibt unberührt. Die Bescheini-\ngen im Sinne des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes und die        gung des Bundesamts für Finanzen ist als Beleg zu den\nHöhe des Steuerabzugs zu übersenden. Satz 2 gilt ent-      Aufzeichnungen im Sinne des § 73 d aufzubewahren.\nsprechend, wenn ein Steuerabzug nicht oder nicht in\nvoller Höhe vorzunehmen ist. Die Steueranmeldung muß                                  § 73 i\nvom Schuldner oder von einem zu seiner Vertretung Be-                             (weggefallen)\nrechtigten unterschrieben sein.\nZu § 51 des Gesetzes\n§ 73f\n§ 74\nSteuerabzug\nin den Fällen des § 50 a Abs. 6 des Gesetzes                      Rücklage für Preissteigerung\nDer Schuldner der Vergütungen für die Nutzung oder        ( 1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 des\ndas Recht auf Nutzung von Urheberrechten im Sinne          Gesetzes ermitteln, können für die Roh-, Hilfs- und Be-\ndes § 50 a Abs. 4 Buchstabe b des Gesetzes braucht         triebstoffe, halbfertigen Erzeugnisse, fertigen Erzeug-\nden Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn er diese           nisse und Waren, die vertretbare Wirtschaftsgüter sind\nVergütungen auf Grund eines Übereinkommens nicht an        und deren Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaf-\nden beschränkt steuerpflichtigen Gläubiger (Steuer-        fungspreis) am Schluß des Wirtschaftsjahrs gegenüber\nschuldner), sondern an die Gesellschaft für musikali-      dem Börsen.:. oder Marktpreis (Wiederbeschaffungs-\nsche Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungs-       preis) am Schluß des vorangegangenen Wirtschafts-\nrechte (Gema) oder an einen anderen Rechtsträger ab-       jahrs um mehr als 1 O vom Hundert gestiegen ist, im Wirt-\nführt und die obersten Finanzbehörden der Länder mit       schaftsjahr der Preissteigerung eine den steuerlichen\nZustimmung des Bundesministers der Finanzen einwil-        Gewinn mindernde Rücklage für Preissteigerung nach\nligen, daß dieser andere Rechtsträger an die Stelle des    Maßgabe der Absätze 2 bis 4 bilden.\nSchuldners tritt. In diesem Fall hat die Gema oder der        (2) Zur Errechnung der Rücklage für Preissteigerung\nandere Rechtsträger den Steuerabzug vorzunehmen;           ist der Vomhundertsatz zu ermitteln, um den der Börsen-\n§ 50 a Abs. 5 des Gesetzes sowie die§§ 73 d und 73 e       oder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) der Wirt-\ngelten entsprechend.                                       schaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 am Schluß des\nvorangegangenen Wirtschaftsjahrs zuzüglich 10 vom\n§ 73 g\nHundert dieses Preises niedriger ist als der Börsen-\nHaftungsbescheid                     oder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) dieser\nWirtschaftsgüter am Schluß des Wirtschaftsjahrs.\n( 1) Ist die Steuer nicht ordnungsmäßig einbehalten\noder abgeführt, so hat das Finanzamt die Steuer von          (3) Die Rücklage darf den steuerlichen Gewinn nur\ndem Schuldner, in den Fällen des § 73 f von dem dort      bis zur Höhe des Betrags mindern, der sich bei Anwen-\nbezeichneten Rechtsträger, durch Haftungsbescheid         dung des nach Absatz 2 berechneten Vomhundertsat-\noder von dem Steuerschuldner durch Steuerbescheid         zes auf die am Schluß des Wirtschaftsjahrs in der\nanzufordern.                                              Steuerbilanz ausgewiesenen und nach § 6 Abs. 1 Nr. 2\nSatz 1 des Gesetzes mit den Anschaffungs- oder Her-\n(2) Der Zustellung des Haftungsbescheids an den\nstellungskosten bewerteten Wirtschaftsgüter im Sinne\nSchuldner bedarf es nicht, wenn der Schuldner die ein-\ndes Absatzes 1 ergibt Ist ein Wirtschaftsgut im Sinne\nbehaltene Steuer dem Finanzamt ordnungsmäßig ange-\ndes Absatzes 1 am Schluß des Wirtschaftsjahrs in der\nmeldet hat (§ 73 e) oder wenn er vor dem Finanzamt\nSteuerbilanz niedriger als mit den Anschaffungs- oder\noder einem Prüfungsbeamten des Finanzamts seine\nHerstellungskosten bewertet worden, so darf die Rück-\nVerpflichtung zur Zahlung der Steuer schriftlich aner-\nlage den steuerlichen Gewinn bis zur Höhe des Betrags\nkannt hat.\nmindern, der sich bei Anwendung des nach Absatz 2 be-\n§ 73 h                          rechneten Vomhundertsatzes auf den in der Steuerbi-\nlanz ausgewiesenen niedrigeren Wert ergibt. Liegt die-\nBesonderheiten                       ser Wert unter dem Börsen- oder Marktpreis (Wiederbe-\nim Fall von Doppelbesteuerungsabkommen            schaffungspreis) am Schluß des Wirtschaftsjahrs, so\nErgibt sich aus einem Abkommen zur Vermeidung der      kann eine Rücklage nicht gebildet werden.\nDoppelbesteuerung, daß unter bestimmten Vorausset-           (4) Für Wirtschaftsgüter, die sich am Schluß des\nzungen Aufsichtsratsvergütungen oder Vergütungen im       Wirtschaftsjahrs im Zustand der Be- oder Verarbeitung\nSinne des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes nicht oder nur       befinden und für die ein Börsen- oder Marktpreis (Wie-\nnach einem vom Gesetz abweichenden niedrigeren            derbeschaffungspreis) nicht vorhanden ist, sind die Ab-\nSteuersatz besteuert werden können, so darf der           sätze 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die\nSchuldner den Steuerabzug nur unterlassen oder nach       Preissteigerung nach dem Börsen- oder Marktpreis\ndem niedrigeren Steuersatz vornehmen, wenn das Bun-       (Wiederbeschaffungspreis) des nächsten Wirtschafts-\ndesamt für Finanzen entweder bescheinigt hat, daß die      guts zu berechnen ist, in das das im Zustand der Be-\nVoraussetzungen für die Nichterhebung der Abzugsteu-      oder Verarbeitung befindliche Wirtschaftsgut eingeht\ner oder die Erhebung der Abzugsteuer nach dem nied-       und für das ein Börsen- oder Marktpreis (Wiederbe-\nrigeren Steuersatz vorliegen, oder den Schuldner unter\nschaffungspreis) vorliegt.\nbestimmten Auflagen allgemein ermächtigt hat, den\nSteuerabzug zu unterlassen oder nach dem niedrigeren         (5) Die Rücklage für Preissteigerung ist spätestens\nSteuersatz vorzunehmen; die Anmeldeverpflichtung des      bis zum Ende des auf die Bildung folgenden sechsten","1820                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil     1\nWirtschaftsjahrs gewinnerhöhend aufzulösen. Bei Ein-        1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern\ntritt wesentlicher Preissenkungen, die auf die Preisstei-\nbis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,\ngerungen im Sinne des Absatzes 1 folgen, kann eine\nAuflösung zu einem früheren Zeitpunkt bestimmt wer-         2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern und bei Um-\nden.                                                             und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern\n(6) Voraussetzung für die Anwendung des Absat-               bis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert\nzes 1 ist, daß die Bildung und die Auflösung der Rück-      der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den fol-\nlage in der Buchführung verfolgt werden können.             genden Wirtschaftsjahren bemessen sich die Abset-\nzungen für Abnutzung bei beweglichen Wirtschaftsgü-\n§ 75                              tern nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer,\nBewertungsfreiheit für abnutzbare Wirtschaftsgüter         bei Gebäuden .nach dem Restwert und dem nach § 7\ndes Anlagevermögens privater Krankenanstalten           Abs. 4 des Gesetzes unter Berücksichtigung der Rest-\nnutzungsdauer maßgebenden Hundertsatz. § 9 a gilt\n(1) Steuerpflichtige, die eine in besonderem Maße        entsprechend.\nder minderbemittelten Bevölkerung dienende private\nKrankenanstalt betreiben, können bei abnutzbaren                (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Land- und Forstwir-\nWirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die vor dem          te können bei Hingabe eines Zuschusses zur Finanzie-\n1. Januar 1977 angeschafft oder hergestellt worden          rung der Anschaffung oder Herstellung der in den Anla-\nsind und dem Betrieb der Krankenanstalt dienen im           gen 1 und 2 zu dieser Verordnung bezeichneten beweg-\n1\nJahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier       lichen und unbeweglichen Wirtschaftsgüter oder bei\nfolgenden Jahren neben den Absetzungen für Abnut-            Hingabe eines Zuschusses zur Finanzierung von Um-\nzung nach § 7 Abs. 1 oder 4 des Gesetzes Abschreibun-       und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern im\ngen vornehmen, und zwar                                     Wirtschaftsjahr der Hingabe und in den beiden folgen-\nden Wirtschaftsjahren neben den Absetzungen für Ab-\n1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever-         nutzung nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes Abschreibungen\nmögens                                                 bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert der Zu-\nbis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,             schüsse vornehmen. Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden.\n2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-              (3) Voraussetzung für die Anwendung des Absat-\nvermögens                                              zes 2 ist, daß\nbis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert              1. der Land- und Forstwirt den Zuschuß zum Zweck der\nMitbenutzung der in den Anlagen 1 und 2 zu dieser\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den fol-\nVerordnung bezeichneten Wirtschaftsgüter gibt und\ngenden Jahren bemessen sich die Absetzungen für Ab-\nnutzung bei beweglichen Wirtschaftsgütern nach dem          2. der Empfänger den Zuschuß unverzüglich und unmit-\nRestwert und der Restnutzungsdauer, bei Gebäuden                 telbar zur Finanzierung der Anschaffung oder Her-\nnach dem Restwert und dem nach § 7 Abs. 4 des Geset-             stellung dieser Wirtschaftsgüter oder zur Finanzie-\nzes unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer                 rung der Um- und Ausbauten verwendet und diese\nmaßgebenden Hundertsatz. § 9 a gilt entsprechend.                Verwendung dem Steuerpflichtigen bestätigt.\n(2) Eine Krankenanstalt dient in besonderem Maße             (4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können für\nder minderbemittelten Bevölkerung, wenn die Voraus-         die Wirtschaftsgüter und für die Um- und Ausbauten an\nsetzungen des § 10 Abs. 2 oder 3 der Gemeinnützig-          unbeweglichen Wirtschaftsgütern vorgenommen wer-\nkeitsverordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,       den, die bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs 1982/83\nGliederungsnummer 610-2-1, veröffentlichten bereinig-        angeschafft oder hergestellt werden. Die Abschreibun-\nten Fassung, geändert durch das Steueränderungsge-           gen nach Absatz 2 können bei Zuschüssen in Anspruch\nsetz 1969 vom 18. August 1969 (BGBI. 1S. 1211 ), erfüllt     genommen werden, die bis zum Ende des Wirtschafts-\nsind.                                                        jahrs 1982/83 gegeben werden. Für unbewegliche Wirt-\n§  76                             schaftsgüter und für Um- und Ausbauten an unbeweg-\nlichen Wirtschaftsgütern, für die Abschreibungen nach\nBegünstigung der Anschaffung                  Absatz 1 vorgenommen werden, ist von einer höchstens\noder Herstellung bestimmter Wirtschaftsgüter          30jährigen Nutzungsdauer auszugehen.\nund der Vornahme bestimmter Baumaßnahmen\ndurch Land- und Forstwirte, die den Gewinn\nnach § 4 Abs. 1 des Gesetzes ermitteln                                       § 77\nBegünstigung der Anschaffung\n( 1) Land- und Forstwirte, bei denen der nach § 4\noder Herstellung bestimmter Wirtschaftsgüter\nAbs. 1 des Gesetzes ermittelte Gewinn der Besteue-\nund der Vornahme bestimmter Baumaßnahmen\nrung zugrunde gelegt wird, können von den Aufwendun-\ndurch Land- und Forstwirte, die den Gewinn\ngen für die in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung\nnicht nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes ermitteln\nbezeichneten beweglichen und unbeweglichen Wirt-\nschaftsgüter und Um- und Ausbauten an unbewegli-                (1) Land- und Forstwirte, die nicht zur Buchführung\nchen Wirtschaftsgütern im Wirtschaftsjahr der Anschaf-      verpflichtet sind und deren Gewinn nicht nach § 4 Abs. 1\nfung oder Herstellung und in den beiden folgenden Wirt-     oder nach § 13 a des Gesetzes ermittelt wird, können\nschaftsjahren neben den Absetzungen für Abnutzung           bei Anschaffung oder Herstellung der in den Anlagen 1\nnach § 7 Abs. 1 oder 4 des Gesetzes Abschreibungen          und 2 zu dieser Verordnung bezeichneten beweglichen\nvornehmen, und zwar                                         und unbeweglichen Wirtschaftsgüter und Um- und Aus-","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1980                             1821\nbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern im Wirt-         liehen und unbeweglichen Wirtschaftsgüter oder bei\nschaftsjahr der AnschffHung oder Herstellung              Hingabe eines Zuschusses zur Finanzierung von Um-\nund Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern\n1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern                      insgesamt bis zu 25 vom Hundert der Zuschüsse im\nbis zur Höhe von insgesamt 25 vom Hundert,             Wirtschaftsjahr der Hingabe vom Gewinn abziehen.\n§ 76 Abs. 3 ist anzuwenden.\n2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern und bei Um-\nund Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern           (3) Die nach den Absätzen 1 und 2 abzugsfähigen\nBeträge dürfen insgesamt 2 000 Deutsche Mark nicht\nbis zur Höhe von insgesamt 15 vom Hundert\nübersteigen und nicht zu einem Verlust aus Land- und\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten vom Ge-          Forstwirtschaft führen.\nwinn abziehen. § 9 a gilt entsprechend.\n(4) Der Abzug nach Absatz 1 kann für Wirtschaftsgü-\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Land- und Forstwirte   ter in Anspruch genommen werden, die bis zum Ende\nkönnen bei Hingabe eines Zuschusses zur Finanzierung       des Wirtschaftsjahrs 1982/83 angeschafft oder herge-\nder Anschaffung oder Herstellung der in den Anlagen 1      stellt werden. Der Abzug nach Absatz 2 kann für Zu-\nund 2 zu dieser Verordnung bezeichneten beweglichen        schüsse in Anspruch genommen werden, die bis zum\nund unbeweglichen Wirtschaftsgüter oder bei Hingabe        Ende des Wirtschaftsjahrs 1982/83 gegeben werden.\neines Zuschusses zur Finanzierung von Um- und Aus-\n(5) § 7 a Abs. 7 des Gesetzes gilt entsprechend.\nbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern insgesamt\nbis zu 25 vom Hundert der Zuschüsse im Wirtschafts-\njahr der Hingabe vom Gewinn abziehen. § 76 Abs. 3 ist                                  § 79\nanzuwenden.                                                              Bewertungsfreiheit für Anlagen\nzur Verhinderung, Beseitigung oder Verringerung\n(3) Der Abzug nach Absatz 1 kann für die beweglichen\nvon Schädigungen durch Abwässer\nund unbeweglichen Wirtschaftsgüter und für die Um-\nund Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern              (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach§ 4 Abs. 1\nvorgenommen werden, die bis zum Ende des Wirt-             oder§ 5 des Gesetzes ermitteln, können bei abnutzba-\nschaftsjahrs 1982/83 angeschafft oder hergestellt wer-     ren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen\nden. Der Abzug nach Absatz 2 kann für Zuschüsse in         die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, im Wirt-\nAnspruch genommen werden, die bis zum Ende des             schaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in\nWirtschaftsjahrs 1982/83 gegeben werden.                   den vier folgenden Wirtschaftsjahren neben den Abset-\nzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder 4 des Ge-\n(4) Die nach den Absätzen 1 und 2 abzugsfähigen Be-\nträge dürfen insgesamt 50 vom Hundert des Gewinns          setzes Abschreibungen vornehmen, und zwar\naus Land- und Forstwirtschaft nicht übersteigen, der       1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever-\nsich vor Abzug dieser Beträge ergibt.                           mögens\n(5) § 7 a Abs. 7 des Gesetzes gilt entsprechend.             bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,\n2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-\n§ 78                                 vermögens\nBegünstigung der Anschaffung                      bis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert\noder Herstellung bestimmter Wirtschaftsgüter\nund der Vornahme bestimmter Baumaßnahmen               der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den fol-\ndurch Land- und Forstwirte, deren Gewinn            genden Wirtschaftsjahren bemessen sich die Abset-\nnach Durchschnittsätzen zu ermitteln ist           zungen für Abnutzung bei beweglichen Wirtschaftsgü-\ntern nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer,\n(1) Land- und Forstwirte, deren Gewinn nach§ 13 a       bei Gebäuden nach dem Restwert und dem nach § 7\ndes Gesetzes zu ermitteln ist, können bei Anschaffung      Abs. 4 des Gesetzes unter Berücksichtigung der Rest-\noder Herstellung der in den Anlagen 1 und 2 zu dieser      nutzungsdauer maßgebenden Hundertsatz. § 9 a gilt\nVerordnung bezeichneten beweglichen und unbewegli-         entsprechend.\nchen Wirtschaftsgüter und Um- und Ausbauten an un-\nbeweglichen Wirtschaftsgütern im Wirtschaftsjahr der          (2) Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes\nAnschaffung oder Herstellung                              1 ist, daß\n1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern                      1. die Wirtschaftsgüter unmittelbar und ausschließlich\ndazu dienen, Schädigungen durch Abwässer zu ver-\n25 vom Hundert,\nhindern, zu beseitigen oder zu verringern,\n2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern und bei Um-\n2. die Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgü-\nund Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern\nter im öffentlichen Interesse erforderlich ist und\n15 vom Hundert\n3. die für die Wasserwirtschaft zuständige oberste\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten vom Ge-              Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle das\nwinn abziehen. § 9 a gilt entsprechend.                        Vorliegen der Voraussetzungen der Nummern 1 und\n2 bescheinigt.\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Land- und Forstwir-\nte können bei Hingabe eines Zuschusses zur Finanzie-          (3) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1\nrung der Anschaffung oder Herstellung der in den Anla-    oder§ 5 des Gesetzes ermitteln, können bei Hingabe ei-\ngen 1 und 2 zu dieser Verordnung bezeichneten beweg-      nes Zuschusses zur Finanzierung der Anschaffung oder","1822                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nHerstellung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern des An-       4. das Wirtschaftsgut sich am Bilanzstichtag im Inland\nlagevermögens im Sinne des Absatzes 2 unter den Vor-             befunden hat oder nachweislich zur Einfuhr in das In-\naussetzungen des Absatzes 5 bei dem durch den Zu-                land bestimmt gewesen ist. Dieser Nachweis gilt als\nschuß erworbenen Wirtschaftsgut im Wirtschaftsjahr               erbracht, wenn sich das Wirtschaftsgut spätestens\nder Hingabe und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren          neun Monate nach dem Bilanzstichtag im Inland be-\nneben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1              findet und\ndes Gesetzes Abschreibungen bis zur Höhe von insge-         5. der Tag der Anschaffung und die Anschaffungs-\nsamt 50 vom Hundert des Zuschusses vornehmen. Ab-\nkosten aus der Buchführung ersichtlich sind.\nsatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.\nOb eine Bearbeitung oder Verarbeitung im Sinne der\n(4) Voraussetzung für die Anwendung des Absat-           Nummer 2 vorliegt, bestimmt sich nach § 1 2 der Durch-\nzes 3 ist, daß                                              führungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz in der\n1. der Steuerpflichtige den Zuschuß zum Zweck der           Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1951\nMitbenutzung der in Absatz 2 bezeichneten Wirt-         (BGBI. 1 S. 796), zuletzt geändert durch das Steuerän-\nschaftsgüter gibt und                                   derungsgesetz 1 966 vom 23. Dezember 1 966 (BGBI. 1\nS. 702). Die nach§ 4 Ziff. 4 des Umsatzsteuergesetzes\n2. der Empfänger den Zuschuß unverzüglich und unmit-        in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September\ntelbar zur Anschaffung oder Herstellung dieser Wirt-   1951 (BGBI. 1S. 791 ), zuletzt geändert durch das Steu-\nschaftsgüter verwendet und diese Verwendung und        eränderungsgesetz 1966 und das Siebzehnte Gesetz\ndas Vorliegen einer Bescheinigung im Sinne des Ab-     zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes vom 23. De-\nsatzes 2 Nr. 3 dem Steuerpflichtigen bestätigt.        zember 1966 (BGBI. 1S. 709), in Verbindung mit der An-\n(5) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können bei          lage 2 zu diesem Gesetz oder nach § 22 der bezeichne-\nWirtschaftsgütern in Anspruch genommen werden, die          ten Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuer-\nin der Zeit vom 1. Januar 1955 bis zum 31. Dezember         gesetz besonders zugelassenen Bearbeitungen und\n197 4 angeschafft oder hergestellt werden. Die Ab-          Verarbeitungen schließen die Anwendung des Absat-\nschreibungen nach Absatz 3 können bei Zuschüssen in         zes 1 nicht aus, es sei denn, daß durch die Bearbeitung\nAnspruch genommen werden, die in der Zeit vom 1. Ja-        oder Verarbeitung ein Wirtschaftsgut entsteht, das nicht\nnuar 1955 bis zum 31. Dezember 1974 gegeben wer-            in der Anlage 3 aufgeführt ist.\nden.\n(6) Bei Wirtschaftsgütern, die mit Zuschüssen im                                       § 81\nSinne des Absatzes 3 angeschafft oder hergestellt wor-         Bewertungsfreiheit für bestimmte Wirtschaftsgüter\nden sind, sind die Anschaffungs- oder Herstellungs-             des Anlagevermögens im Kohlen- und Erzbergbau\nkosten vermindert um den Betrag dieser Zuschüsse an-\nzusetzen.                                                        ( 1 ) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 des\nGesetzes ermitteln, können bei abnutzbaren Wirt-\n(7) Die Abschreibungen nach Absatz 1 und nach Ab-        schaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen die in\nsatz 3 können nicht iri Anspruch genommen werden für         den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Voraussetzungen\nWirtschaftsgüter, die im Rahmen der Neuerrichtung von        vorliegen, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Her-\nBetrieben oder Betriebstätten angeschafft oder herge-        stellung und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren ne-\nstellt werden.                                               ben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1\n§ 80                             oder 4 des Gesetzes Abschreibungen vornehmen, und\nzwar\nBewertungsabschlag für bestimmte Wirtschaftsgüter\ndes Umlaufvermögens ausländischer Herkunft,            1 . bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever-\nderen Preis auf dem Weltmarkt                       mögens\nwesentlichen Schwankungen unterliegt\nbis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,\n( 1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 des       2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-\nGesetzes ermitteln, können die in der Anlage 3 zu dieser          vermögens\nVerordnung bezeichneten Wirtschaftsgüter des Um-\nlaufvermögens statt mit dem sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2            bis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert\ndes Gesetzes ergebenden Wert mit einem Wert anset-           der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den fol-\nzen, der bis zu 20 vom Hundert unter den Anschaffungs-       genden Wirtschaftsjahren bemessen sich die Abset-\nkosten oder dem niedrigeren Börsen- oder Marktpreis          zungen für Abnutzung bei beweglichen Wirtschaftsgü-\n(Wiederbeschaffungspreis) des Bilanzstichtags liegt.        tern nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer,\n(2) Voraussetzung für die Anwendung des Absat-            bei Gebäuden nach dem Restwert und dem nach § 7\nzes 1 ist, daß                                              Abs. 4 des Gesetzes unter Berücksichtigung der Rest-\nnutzungsdauer maßgebenden Hundertsatz. § 9 a gilt\n1 . das Wirtschaftsgut im Ausland erzeugt oder herge-        entsprechend.\nstellt worden ist,\n(2) Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes\n2. das Wirtschaftsgut nach der Anschaffung nicht bear-\n1 ist,\nbeitet oder verarbeitet worden ist,\n3. das Land Berlin für das Wirtschaftsgut nicht vertrag-     1 . daß die Wirtschaftsgüter\nlich das mit der Einlagerung verbundene Preisrisiko          a) im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-, Pechkohlen-,\nübernommen hat,                                                   Braunkohlen- und Erzbergbaues","Nr. 61  Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1980                               1823\naa) für die Errichtung von neuen Förderschacht-     ren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermö-\nanlagen, auch in der Form von Anschluß-        gens, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2\nschachtanlagen,                                vorliegen, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Her-\nbb) für die Errichtung neuer Schächte sowie die     stellung und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren ne-\nErweiterung des Grubengebäudes und den         ben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1\ndurch Wasserzuflüsse aus stilliegenden An-     des Gesetzes bis zu insgesamt 50 vom Hundert der An-\nlagen bedingten Ausbau der Wasserhaltung       schaffungs- oder Herstellungskosten abschreiben. In\nbestehender Sehachtanlagen,                   den folgenden Wirtschaftsjahren bemessen sich die Ab-\nsetzungen für Abnutzung nach dem Restwert und der\ncc) für Rationalisierungsmaßnahmen in der           Restnutzungsdauer. § 9 a gilt entsprechend.\nHauptschacht-, Blindschacht-, Strecken-\nund Abbauförderung, im Streckenvortrieb, in       (2) Voraussetzung für die Anwendung des Ab-\nder Gewinnung, Versatzwirtschaft, Seilfahrt,   satzes 1 ist, daß\nWetterführung und Wasserhaltung sowie in\n1. die Wirtschaftsgüter unmittelbar und ausschließlich\nder Aufbereitung,\ndazu dienen, die Verunreinigung der Luft zu verhin-\ndd) für die Zusammenfassung von mehreren För-            dern, zu beseitigen oder zu verringern,\nderschachtanlagen zu einer einheitlichen\n2. die Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgü-\nFörderschachtanlage oder\nter im öffentlichen Interesse erforderlich ist und\nee) für den Wiederaufschluß stilliegender Gru-\n3. die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimm-\nbenfelder und Feldesteile,\nte Stelle das Vorliegen der Voraussetzungen der\nb) im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und Erz-               Nummern 1 und 2 bescheinigt.\nbergbaues\n(3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können auch\naa) für die Erschließung neuer Tagebaue, auch in    in Anspruch genommen werden, wenn auf Grund be-\nForm von Anschlußtagebauen,                     hördlicher Anordnung ausschließlich aus Gründen der\nbb) für Rationalisierungsmaßnahmen bei laufen-      Luftreinhaltung\nden Tagebauen,                                  1. bei Feuerungs- oder Dampfkesselanlagen sowie bei\ncc) beim Übergang zum Tieftagebau für die Frei-          Anlagen, bei denen durch chemische Verfahren Luft-\nlegung und Gewinnung der Lagerstätte oder            verunreinigungen entstehen, Umstellungen oder Ver-\nänderungen vorgenommen oder\ndd) für die Wiederinbetriebnahme stillgelegter\nTagebaue                                        2. Schornsteine errichtet oder aufgestockt oder\nangeschafft oder hergestellt werden und                3. Anschlüsse an eine Fernwärmeversorgungsanlage\nvorgenommen\n2. daß die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben von\nder obersten Landesbehörde oder der von ihr be-       werden. Absatz 2 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend.\nstimmten Stelle im Einvernehmen mit dem Bundes-           (4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können bei\nminister für Wirtschaft bescheinigt worden ist.       Wirtschaftsgütern in Anspruch genommen werden, die\n(3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können nur in     in der Zeit vom 1. Januar 1957 bis zum 31. Dezember\nAnspruch genommen werden                                  197 4 angeschafft oder hergestellt werden.\n1. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe a bei          (5) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können nicht\nWirtschaftsgütern des Anlagevermögens unter Tage       in Anspruch genommen werden für Wirtschaftsgüter,\nund bei den in der Anlage 5 zu dieser Verordnung be-   die im Rahmen der Neuerrichtung von Betrieben oder\nzeichneten Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens       Betriebst~tten angeschafft oder hergestellt werden.\nüber Tage,\n§ 82 a\n2. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe b bei\nden in der Anlage 6 zu dieser Verordnung bezeichne-            Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten\nten Wirtschaftsgütern des beweglichen Anlagever-              und Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand\nmögens.                                                          für bestimmte Anlagen und Einrichtungen\n(4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können be-                                  bei Gebäuden\nreits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für            (1) Der Steuerpflichtige kann bei einem Gebäude von\nTeilherstellungskosten in Anspruch genommen werden.         den Herstellungskosten\n(5) Bei den in Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b bezeichne-     1 . für den Einbau der in der Anlage 7 zu dieser Verord-\nten Vorhaben können die nach dem 31. Dezember 1973               nung bezeichneten Anlagen und Einrichtungen,\naufgewendeten Kosten für den Vorabraum bis zu 50            2. für Maßnahmen, die ausschließlich zum Zweck des\nvom Hundert als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben             Wärme- oder Lärmschutzes vorgenommen werden,\nbehandelt werden.                                                und für den Anschluß an die Fernwärmeversorgung,\n§ 82\ndie überwiegend aus Anlagen der Kraft-Wärme-\nBewertungsfreiheit für Anlagen                     Kopplung, zur Verbrennung von Müll oder zur Ver-\nzur Verhinderung, Beseitigung oder Verringerung               wertung von Abwärme gespeist wird,\nder Verunreinigung der Luft\n3. für den Einbau von Wärmepumpenanlagen, Solaran-\n( 1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1         lagen und Anlagen zur Rückgewinnung von Wärme\noder§ 5 des Gesetzes ermitteln, können bei abnutzba-             einschließlich der Anbindung an das Heizsystem","1824                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nan Stelle der nach § 7 Abs. 4 oder 5, § 7 b oder§ 54 des     bracht, so ist der noch nicht berücksichtigte Teil des Er-\nGesetzes zu bemessenden Absetzungen für Abnutzung            haltungsaufwands im Jahr der Veräußerung oder der\nim Jahr der Herstellung und in den folgenden neun Jah-       Überführung in das Betriebsvermögen als Werbungsko-\nren jeweils bis zu 10 vom Hundert absetzen. Nach Ab-         sten abzusetzen.\nlauf dieser zehn Jahre ist ein etwa noch vorhandener\n(3) Steht das Gebäude im Eigentum mehrerer Perso-\nRestwert den Anschaffungs- oder Herstellungskosten\nnen, so ist der in Absatz 1 bezeichnete Erhaltungsauf-\ndes Gebäudes oder dem an deren Stelle tretenden Wert\nwand von allen Eigentümern auf den gleichen Zeitraum\nhinzuzurechnen; die weiteren Absetzungen für Abnut-\nzu verteilen.\nzung sind einheitlich für das gesamte Gebäude nach\n§ 82c\ndem sich hiernach ergebenden Betrag und dem für das\nGebäude maßgebenden Hundertsatz zu bemessen.                                        (weggefallen)\nVoraussetzung für die Inanspruchnahme der erhöhten\nAbsetzungen ist, daß das Gebäude                                                        § 82d\na) in den Fällen der Nummer 1 vor dem 1. Januar 1961,         Bewertungsfreiheit für abnutzbare Wirtschaftsgüter\nb) in den Fällen der Nummer 2 vor dem 1. Januar 1978                 des Anlagevermögens, die der Forschung\noder Entwicklung dienen\nhergestellt worden ist. Die Voraussetzung des Buchsta-\nbens a entfällt bei Aufwendungen für die in der Anlage 7       ( 1 ) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1\nNr. 9 bezeichneten Anschlüsse, wenn durch eine Be-          oder§ 5 des Gesetzes ermitteln, können bei abnutzba-\nscheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nach-           ren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die min-\ngewiesen wird, daß diese Anschlüsse im Zusammen-            destens drei Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstel-\nhang mit der Errichtung des Gebäudes noch nicht her-        lung im Betrieb des Steuerpflichtigen der Forschung\ngestellt werden konnten.                                    oder Entwicklung dienen, unter den Voraussetzungen\ndes Absatzes 2 im Wirtschaftsjahr der Anschaffung\n(2) Die erhöhten Absetzungen können nicht vorge-         oder Herstellung und in den vier folgenden Wirtschafts-\nnommen werden, wenn für dieselbe Maßnahme eine In-          jahren neben den Absetzungen für Abnutzung nach§ 7\nvestitionszulage gewährt wird.                              Abs. 1 oder 4 des Gesetzes Abschreibungen vorneh-\n(3) Aufwendungen für die erstmalige Durchführung         men, und zwar\neiner Maßnahme im Sinne des Absatzes 1, die Erhal-          1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever-\ntungsaufwand sind und die bei Einfamilienhäusern oder           mögens\nEigentumswohnungen entstehen, deren Nutzungswert\nbis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,\nnach § 21 a des Gesetzes ermittelt wird und bei denen\ndie Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 oder 4 vor-       2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-\nliegen, können abweichend von § 21 a Abs. 3 des Ge-             vermögens\nsetzes als Werbungskosten abgezogen werden; sie                 bis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert\nsind auf das Jahr, in dem die Arbeiten abgeschlossen\nworden sind, und die neun folgenden Jahre gleichmäßig       der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den fol-\nzu verteilen. § 82 b Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.        genden Wirtschaftsjahren bemessen sich die Abset-\nzungen für Abnutzung bei beweglichen Wirtschaftsgü-\n(4) Die Absätze 1 und 2 sind auf Herstellungskosten\ntern nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer,\nfür den Einbau von Anlagen und Einrichtungen im Sinne\nbei Gebäuden nach dem Restwert und dem nach § 7\ndes Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 anzuwenden, die nach dem        Abs. 4 des Gesetzes unter Berücksichtigung der Rest-\n30. Juni 1978 und vor dem 1 . Juli 1983 fertiggestellt     nutzungsdauer maßgebenden Hundertsatz. § 9 a gilt\nwerden. Absatz 3 ist auf Erhaltungsaufwand für Arbei-\nentsprechend.\nten anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1978 und vor\ndem 1 . Juli 1983 abgeschlossen werden.                       (2) Voraussetzung für die Anwendung des Absat-\nzes 1 ist bei beweglichen Wirtschaftsgütern des An-\n§ 82 b                            lagevermögens, daß sie ausschließlich, bei unbewegli-\nchen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, daß sie\nBehandlung größeren Erhaltungsaufwands              zu mehr als 66 213 vom Hundert der Forschung oder Ent-\nbei Wohngebäuden                        wicklung dienen. Die Wirtschaftsgüter dienen der For-\n(1) Der Steuerpflichtige kann größere Aufwendun-        schung oder Entwicklung im Sinne des Satzes 1, wenn\ngen für die Erhaltung von Gebäuden, die im Zeitpunkt       sie verwendet werden\nder Leistung des Erhaltungsaufwands nicht zu einem         1. zur Gewinnung von neuen wissenschaftlichen oder\nBetriebsvermögen gehören und überwiegend Wohn-                 technischen Erkenntnissen und Erfahrungen allge-\nzwecken dienen, abweichend von § 11 Abs. 2 des Ge-             meiner Art (Grundlagenforschung) oder\nsetzes auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen. Ein\n2. zur Neuentwicklung von Erzeugnissen oder Herstel-\nGebäude dient überwiegend Wohnzwecken, wenn die\nlungsverfahren oder\nGrundfläche der Wohnzwecken dienenden Räume des\nGebäudes mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche       3. zur Weiterentwicklung von Erzeugnissen oder Her-\nbeträgt. Für die Zurechnung der Garagen zu den Wohn-           stellungsverfahren, soweit wesentliche Änderungen\nzwecken dienenden Räumen gilt § 7 b Abs. 4 des Ge-             dieser Erzeugnisse oder Verfahren entwickelt wer-\nsetzes entsprechend.                                           den.\n(2) Wird ein Gebäude während des Verteilungszeit-          (3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können auch\nraums veräußert oder in ein Betriebsvermögen einge-        für Ausbauten und Erweiterungen an bestehenden Ge-","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1980                           1825\nbäuden in Anspruch genommen werden, wenn die aus-               (5) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können nicht\ngebauten oder neu hergestellten Gebäudeteile zu mehr         in Anspruch genommen werden für Wirtschaftsgüter,\nals 66 213 vom Hundert der Forschung oder Entwicklung       die im Rahmen der Neuerrichtung von Betrieben oder\ndienen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.                  Betriebstätten angeschafft oder hergestellt werden.\n(4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können für\nWirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die in                                  § 82 f\nder Zeit vom 1. Januar 1965 bis zum 31. Dezember               Bewertungsfreiheit für Handelsschiffe, für Schiffe,\n197 4 angeschafft oder hergestellt werden. Entspre-            die der Seefischerei dienen, und für Luftfahrzeuge\nchendes gilt für Ausbauten und Erweiterungen an be-\nstehenden Gebäuden im Sinne des Absatzes 3.                     (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 des\nGesetzes ermitteln, können bei Handelsschiffen, die in\neinem inländischen Seeschiffsregister eingetragen\n§ 82 e                           sind, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstel-\nBewertungsfreiheit für Anlagen zur Verhinderung,          lung und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren neben\nBeseitigung oder Verringerung von Lärm             den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 des\noder Erschütterungen                     Gesetzes bis zu insgesamt 40 vom Hundert der An-\nschaffungs- oder Herstellungskosten abschreiben. In\n(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach§ 4 Abs. 1      den folgenden Wirtschaftsjahren bemessen sich die Ab-\noder § 5 des Gesetzes ermitteln, können bei abnutzba-       setzungen für Abnutzung nach dem Restwert und der\nren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen        Restnutzungsdauer. § 9 a gilt entsprechend.\ndie Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, im Wirt-\nschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in            (2) Im Fall der Anschaffung eines Handelsschiffs ist\nden vier folgenden Wirtschaftsjahren neben den Abset-       Absatz 1 nur anzuwenden, wenn das Handelsschiff in\nzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder 4 des Ge-          ungebrauchtem Zustand vom Hersteller erworben wor-\nsetzes Abschreibungen vornehmen, und zwar                   den ist.\n1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever-            (3) Die Inanspruchnahme der Abschreibungen nach\nmögens                                                  Absatz 1 ist nur unter der Bedingung zulässig, daß die\nHandelsschiffe innerhalb eines Zeitraums von acht Jah-\nbis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,\nren nach ihrer Anschaffung oder Herstellung nicht ver-\n2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-          äußert werden. Für Anteile an Handelsschiffen gilt dies\nvermögens                                               entsprechend.\nbis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert                  (4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können be-\nreits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den fol-      Teilherstellungskosten in Anspruch genommen werden.\ngenden Wirtschaftsjahren bemessen sich die Abset-\nzungen für Abnutzung bei beweglichen Wirtschaftsgü-             (5) Für Handelsschiffe, deren Anschaffungs- oder\ntern nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer,            Herstellungskosten zu mindestens 30 vom Hundert\nbei Gebäuden nach dem Restwert und dem nach § 7              durch Mittel finanziert werden, die weder unmittelbar\nAbs. 4 des Gesetzes unter Berücksichtigung der Rest-         noch mittelbar in wirtschaftlichem Zusammenhang mit\nnutzungsdauer maßgebenden Hundertsatz. § 9 a gilt           der Aufnahme von Krediten durch den Gewerbebetrieb\nentsprechend.                                                stehen, zu dessen Betriebsvermögen das Handelsschiff\ngehört, gilt§ 7 a Abs. 6 des Gesetzes mit der Maßgabe,\n(2) Voraussetzung für die Anwendung des Absat-\ndaß die Abschreibungen bis zum Gesamtbetrag von 15\nzes 1 ist, daß                                              vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungsko-\n1. die Wirtschaftsgüter unmittelbar und ausschließlich       sten zur Entstehung oder Erhöhung von Verlusten füh-\ndazu dienen, Lärm oder Erschütterungen zu verhin-      ren dürfen. Auf Handelsschiffe bis zu 1 600 Bruttoregi-\ndern, zu beseitigen oder zu verringern,                 stertonnen ist Satz 1 nicht anzuwenden, es sei denn, es\nhandelt sich um Tanker, Seeschlepper oder Spezial-\n2. die Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgü-      schiffe für den unmittelbaren oder mittelbaren Einsatz\nter im öffentlichen Interesse erforderlich ist und     zur Gewinnung von Bodenschätzen.\n3. die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimm-\n(6) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können für\nte Stelle das Vorliegen der Voraussetzungen der\nNummern 1 und 2 bescheinigt.                           Handelsschiffe in Anspruch genommen werden, die vor\ndem 1 . Januar 1984 angeschafft oder hergestellt wer-\n(3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können auch         den.\nin Anspruch genommen werden, wenn auf Grund be-\nhörd.licher Anordnung ausschließlich aus Gründen der            (7) Die Absätze 1 bis 4, 5 Satz 1 und Absatz 6 gelten\nBeseitigung oder Verringerung von Lärm oder Erschüt-        für Schiffe, die der Seefischerei dienen, entsprechend.\nterungen bei Betriebsanlagen Umstellungen oder Ver-         Für Luftfahrzeuge, die zur gewerbsmäßigen Beförde-\nänderungen vorgenommen werden. Absatz 2 Nr. 2 und 3         rung von Personen oder Sachen im internationalen Luft-\ngilt entsprechend.                                          verkehr oder zur Verwendung zu sonstigen gewerbli-\nchen Zwecken im Ausland bestimmt sind, gelten die Ab-\n(4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können bei          sätze 1 bis 4 und 6 mit der Maßgabe entsprechend, daß\nWirtschaftsgütern in Anspruch genommen werden, die          an die Stelle der Eintragung in ein inländisches See~\nin der Zeit vom 1. Januar 1965 bis zum 31. Dezember         schiffsregister die Eintragung in die deutsche Luftfahr-\n1 97 4 angeschafft oder hergestellt werden.                 zeugrolle, an die Stelle des Höchstsatzes von 40 vom","1826                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nHundert ein Höchstsatz von 30 vom Hundert und bei der       kann der Steuerpflichtige von den Herstellungskosten\nVorschrift des Absatzes 3 an die Stelle des Zeitraums       für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhal-\nvon acht Jahren ein Zeitraum von sechs Jahren treten.       tung des Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner sinn-\nvollen Nutzung erforderlich sind und die nach Abstim-\n§ 82 g                            mung mit der in Absatz 2 bezeichneten Stelle durchge-\nführt worden sind, an Stelle der nach § 7 Abs. 4 des Ge-\nErhöhte Absetzungen von Herstellungskosten\nsetzes zu bemessenden Absetzungen für Abnutzung im\nfür bestimmte Baumaßnahmen\nJahr der Herstellung und in den neun folgenden Jahren\nim Sinne des Bundesbaugesetzes\njeweils bis zu 10 vom Hundert absetzen. Eine sinnvolle\nund des Städtebauförderungsgesetzes                 Nutzung ist nur anzunehmen, wenn das Gebäude in der\n(1) Der Steuerpflichtige kann von den durch Zu-          Weise genutzt wird, daß die Erhaltung der schützens-\nschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförde-             werten Substanz des Gebäudes auf die Dauer gewähr-\nrungsmitteln nicht gedeckten Herstellungskosten für         leistet ist. Bei einem Gebäudeteil, der nach den jeweili-\nModernisierungs- und lnstandsetzungsmaßnahmen im            gen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist,\nSinne des § 39 e des Bundesbaugesetzes und für Maß-         sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Bei\nnahmen im Sinne des § 43 Abs. 3 Satz 2 des Städte-          einem Gebäude, das für sich allein nicht die Vorausset-\nbauförderungsgesetzes, die für Gebäude in einem förm-      zungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Ge-\nlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebauli-        bäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den je-\nchen Entwicklungsbereich aufgewendet worden sind,           weiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit ge-\nan Stelle der nach § 7 Abs. 4 oder 5, § 7 b oder§ 54 des    schützt ist, können die erhöhten Absetzungen von den\nGesetzes zu bemessenden Absetzungen für Abnutzung           Herstellungskosten der Gebäudeteile und Maßnahmen\nim Jahr der Herstellung und in den neun folgenden Jah-     vorgenommen werden, die nach Art und Umfang zur Er-\nren jeweils bis zu 10 vom Hundert absetzen. § 82 a          haltung des schützenswerten Erscheinungsbildes der\nAbs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Satz 1 ist anzuwenden,    Gruppe oder Anlage erforderlich sind. § 82 a Abs. 1\nwenn der Steuerpflichtige eine Bescheinigung der zu-        Satz 2 gilt entsprechend.\nständigen Gemeindebehörde vorlegt, daß er Baumaß-              (2) Die erhöhten Absetzungen können nur in An-\nnahmen im Sinne des Satzes 1 durchgeführt hat; sind        spruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige\nihm Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsför-        die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude\nderungsmitteln gewährt worden, so hat die Bescheini-       oder den Gebäudeteil und für die Erforderlichkeit der\ngung auch deren Höhe zu enthalten.\nHerstellungskosten durch eine Bescheinigung der nach\n(2) Absatz 1 ist auf Herstellungskosten für Baumaß-     Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung\nnahmen anzuwenden, die nach dem 31. Juli 1971 und          bestimmten Stelle nachweist.\nvor dem 1. Juli 1983 durchgeführt werden.\n§ 82 h                                                       § 82 k\nSonderbehandlung von Erhaltungsaufwand                       Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand\nfür bestimmte Baumaßnahmen                                           bei Baudenkmälern\nim Sinne des Bundesbaugesetzes\n(1) Größere Aufwendungen zur Erhaltung eines Ge-\nund des Städtebauförderungsgesetzes\nbäudes, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vor-\n(1) Der Steuerpflichtige kann größere Aufwendun-          schriften ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige\ngen zur Erhaltung eines Gebäudes in einem förmlich           auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen, soweit die\nfestgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen           Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des\nEntwicklungsbereich, die für Maßnahmen im Sinne des          Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen\n§ 39 e des Bundesbaugesetzes und des § 43 Abs. 3             Nutzung erforderlich und nach Abstimmung mit der in\nSatz 2 des Städtebauförderungsgesetzes aufgewendet           § 82 i Abs. 2 bezeichneten Stelle vorgenommen worden\nworden sind, auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig vertei-     sind; § 82 i Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Bei einem\nlen.                                                         Gebäudeteil, der nach den jeweiligen landesrechtlichen\nVorschriften ein BaudenkmaJ ist, ist Satz 1 entspre-\n(2) Wird ein Gebäude während des Verteilungszeit-\nchend anzuwenden. Größere Aufwendungen zur Erhal-\nraums veräußert, so ist der noch nicht berücksichtigte\ntung eines Gebäudes, das für sich allein nicht die Vor-\nTeil des Erhaltungsaufwands im Jahr der Veräußerung\naussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer\nals Betriebsausgabe oder Werbungskosten abzuset-\nGebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den\nzen. Das gleiche gilt, wenn ein nicht zu einem Betriebs-\njeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit\nvermögen gehörendes Gebäude in ein Betriebsvermö-\ngeschützt ist, kann der Steuerpflichtige auf zwei bis fünf\ngen eingebracht oder wenn ein Gebäude aus dem Be-\nJahre gleichmäßig verteilen, soweit die Aufwendungen\ntriebsvermögen entnommen wird.\nnach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswer-\n(3) § 82 b Abs. 3 gilt entsprechend.                      ten Erscheinungsbildes der Gruppe oder Anlage erfor-\nderlich sind.\n§ 82i                                 (2) § 82 i Abs. 2, § 82 h Abs. 2 und § 82 b Abs. 3 gel-\nErhöhte Absetzungen von Herstellungskosten             ten entsprechend.\nbei Baudenkmälern\n(1) Bei einem Gebäude, das nach den jeweiligen\n§§ 83 und 83 a\nlandesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist,                                  (weggefallen)","Nr. 61 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1980                            1827\nSchlußvorschriften                    Fassungen und § 84 Abs. 4 der Einkommensteuer-\nDurchführungsverordnung 1977 in der Fassung der\n§ 84                           Bekanntmachung vom 5. Dezember 1977 (BGBI. 1\nGeltungsbereich                     S. 2443) weiter anzuwenden.\n( 1) Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist,\n(7) § 82 f ist erstmals auf Schiffe und Luftfahrzeuge\nsoweit in den folgenden Absätzen nichts anderes be-       anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1974 ange-\nstimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 1979    schafft oder hergestellt werden. Auf Schiffe und Luft-\nanzuwenden.                                               fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1975 angeschafft oder\nhergestellt worden sind, ist § 82 f der Einkommensteu-\n(2) § 52 ist erstmals bei Gebäuden anzuwenden, die     er-Durchführungsverordnung 197 4 in der Fassung der\nnach dem 31 . Dezember 197 4 angeschafft oder herge-      Bekanntmachung vom 4. September 197 4 (BGBI. 1\nstellt werden, sowie bei Ausbauten und Erweiterungen,     S. 2277) mit der Maßgabe weiter anzuwenden, daß die\ndie nach dem 31 . Dezember 197 4 fertiggestellt werden.   Voraussetzung der Gewinnermittlung auf Grund ord-\nnungsmäßiger Buchführung für Wirtschaftsjahre, die\n(3) § 65 Abs. 3 ist auch für die Veranlagungszeit-\nnach dem 31. Dezember 197 4 enden, entfällt.\nräume 1975 bis 1978 anzuwenden, soweit die Steuer-\nfestsetzungen noch nicht bestandskräftig sind oder un-       (8) § 82 g Abs. 3 der Einkommensteuer-Durchfüh-\nter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen.                 rungsverordnung 197 4 in der Fassung der Bekanntma-\n(4) Die§§ 68 b, 68 f und 68 g der Einkommensteuer-     chung vom 4. September 197 4 (BGBI. 1S. 2277) ist auf\nDurchführungsverordnung 1977 in der Fassung der           Baumaßnahmen, die vor dem 1. Januar 1975 durchge-\nBekanntmachung vom 5. Dezember 1977 (BGBI. 1              führt worden sind, weiter anzuwenden.\nS. 2443) sin'd letztmals für den Veranlagungszeitraum        (9) § 82 i ist erstmals auf Herstellungsarbeiten an-\n1979 anzuwenden.                                          zuwenden, die nach dem 31. Dezember 1977 abge-\n(5) Die§§ 75 und 81 sind erstmals auf Wirtschafts-    schlossen werden.\ngüter anzuwenden, die nach dem 31 . Dezember 197 4\n(10) In Anlage 1 zu den §§ 76 bis 78 ist die Nummer\nangeschafft oder hergestellt werden. Auf Wirtschafts-\n25 erstmals für Wirtschaftsgüter anzuwenden, die nach\ngüter, die vor dem 1. Januar 1975 angeschafft oder her-\nAblauf des Wirtschaftsjahrs 1978/79 angeschafft oder\ngestellt worden sind, sind die§§ 75 und 81 der Einkom-\nhergestellt werden.\nmensteuer-Durchführungsverordnung 197 4 in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 4. September 197 4\n(BGBI. 1 S. 2277) mit der Maßgabe weiter anzuwenden,                                § 85\ndaß die Voraussetzung der Gewinnermittlung auf Grund                            Berlin-Klausel\nordnungsmäßiger Buchführung für Wirtschaftsjahre, die\nnach dem 31. Dezember 197 4 enden, entfällt.                Die vorstehende Fassung dieser Verordnung gilt nach\n§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung\n(6) Auf Herstellungskosten für Anlagen und Einrich-   mit Artikel 10 des Steueränderungsgesetzes 1966 vom\ntungen, die vor dem 1. Juli 1978 fertiggestellt worden    23. Dezember 1966 (BGBI. 1 S. 702) auch im Land\nsind, ist § 82 a in den vor diesem Zeitpunkt geltenden   Berlin.","1828                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nAnlage 1\nzu den §§ 76 bis 78\nVerzeichnis\nder Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens\nim Sinne des § 76 Abs. 1 Nr. 1 J des § 77 Abs. 1 Nr. 1 und des § 78 Abs. 1 Nr. 1\n1. Ackerschlepper (auch Geräteträger) und Einachs-      21.      Kühl- und Gefrieranlagen zur Erhaltung von land-\nschlepper, Einbau- und Anhängemaschinen und                   und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen\nAnhängegeräte sowie Gabelstapler                     22.      Be- und Entwässerungsanlagen, Grabenzieh- und\n2. Mit Aufbaumotoren versehene Maschinen und Ge-                 Räummaschinen, bewegliche Pumpen, Maschinen\nräte zur Bodenbearbeitung und Pflanzenpflege                  und Geräte für den Wegebau und die Wegein-\n3. Schlepper und Motorseilwinden und die zugehöri-               standhaltung\ngen Arbeitsmaschinen und -geräte für Obst-, Gar-     23.      Maschinelle Einrichtungen zu Gülle- und Jauche-\nten- und Weinbau und Forstwirtschaft, Motorseil-             anlagen\nwinden auch für Landwirtschaft, Holzrückema-         24.     Entrappungsmaschinen\nschinen und -geräte\n25.     a) Gewächshäuser, Frühbeetan-\n. 4. Mähdrescher (einschließlich Zusatzgeräte), Zu-                   lagen und Dungbereitungsan-\nsatzgeräte zu Dreschmaschinen für den Erntehof-                  lagen\ndrusch, Feldhäcksler, Sammelpressen, Vielfach-\ngeräte zur Heuwerbung und Parzellendrescher                  b) Heizungs-,             Belichtungs-,\nSchattierungs-, Beregnungs-,\n5. Maschinen, Geräte und Vorrichtungen zur Be-                      Belüftungs- und Hängeeinrich-\nkämpfung von Schädlingen und Frostschäden\ntungen sowie Arbeits- und Kul-\n6. Pflanz- und Legemaschinen, Parzellendrillmaschi-                 turtische in Gewächshäusern\nnen                                                              oder Frühbeetanlagen                      wenn sie\n7. Vorrats- und Sammelerntemaschinen                    26.     Getreidesilos im Zusammenhang                 Betriebs-\n8. Maschinen zur Verteilung von Stall- und Handels-             mit der Haftung von Mähdreschern             vorrichtun-\ndünger                                                                                                     gen sind*)\n27.     ßärfutterbehälter\n9. Gummibereifte Wagen und Triebachsanhänger            28.     Dungstätten, Jauchegruben, Gül-\n10.  Maschinen zur Sortierung und Aufbereitung, Ver-              leanlagen und Mistsilos\npackungsmaschinen und Schrotmühlen                   29.     Schattenhallen, Überwinterungs-\n11.  Maschinen und Geräte zur Erdaufbereitung ein-                räume und Vorkeimräume\nschließlich Dämpfer und Erdtopfpressen               29 a. Anlagen zur Lagerung von Kartof-\n12.  Keltern, Pressen und Filtriergeräte                          feln, Gemüse, Obst, Baumschul-\nerzeugnissen und gärtnerischen\n13.  Maschinen und Vorrichtungen zur Flaschenabfül-               Erzeugnissen\nlung im Obst- und Weinbau\n29 b. Transportable Waldarbeiter- und Geräteschutz-\n14.  Gär- und Lagertanks, Holzfässer, Gärbottiche und             hütten und Unterkunftswagen\nHerbstbütten\n30.     Wasserversorgungsanlagen (Pumpen, Rohrlei-\n15.  Transportable Motorsägen mit Vergasermotor,                  tungen und ähnliche Anlagen)\nEntrindungs- und Entastungsmaschinen\n31.     Elektrische Anlagen und Geräte, die ihrer Art nach\n16.  Kulturzäune in der Forstwirtschaft                           ausschließlich land- und forstwirtschaftlichen\n1 7. Fördereinrichtungen (mechanische und pneumati-               Zwecken dienen können\nsche) einschließlich der erforderlichen baulichen    32.     Brutmaschinen, Aufzucht- und Legebatterien für\nAnlagen                                                      die Geflügelhaltung\n18. Siloanlagen für Futter; Kühlanlagen zum Einfrieren   33.     Tränk- und Fütterungseinrichtungen in Ställen und\nvon Fischfutter in der Forellenteichwirtschaft\nauf Weiden\n19.  Belüftungs- und Trocknungseinrichtungen für          34.     Futtermischanlagen\nland- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse\n20.  Melkmaschinen, Weidemelk- und Melkstandanla-         *) Vgl. auch Anlage 2 Abschnitt c Buchstaben a bis c und Abschnitt D\ngen, Milchabsauganlagen und Milchsammeltanks            Nr. 1 Buchstaben a und b.","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1980                              1829\nAnlage 2\nzu den§§ 76 bis 78\nVerzeichnis\nder unbeweglichen Wirtschaftsgüter\nund Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern\nim Sinne des § 76 Abs. 1 Nr. 2, des § 77 Abs. 1 Nr. 2 und des § 78 Abs. 1 Nr. 2\nA. Baumaßnahmen                                              C. Baumaßnahmen\nim Rahmen der Tierseuchenbekämpfung                        zur Verminderung der Lagerungsverluste\nlandwirtschaftlicher Erzeugnisse\n1. Trennung der Reagenten von den Nichtreagenten bei\nder Tuberkulose- und Brucellosebekämpfung             Errichtung von\na) Einbau von Trennwänden in Rindviehställen          a) Getreidesilos oder Schüttböden im\nZusammenhang mit der Haltung von          wenn sie\nb) Umbau von Einraumställen zu Mehrraumställen            Mähdreschern                              nicht\nc) Einbau von Jungviehlaufställen in vorhandene Ge-                                                 Betriebs-\nb) Gärfutterbehältern                         vorrichtun-\nbäude (z. B. in Scheunen)\nc) Dungstätten, Jauchegruben, Gülle-          gen sind*)\nanlagen und Mistsilos\n2. Verbesserung der Stallgebäude\nd) Düngerschuppen\na) Einbau größerer Fenster\ne) Baulichkeiten zur Lagerung von Gemüse, Obst, Kar-\nb) Einbau von üblichen Lüftungsvorrichtungen              toffeln, Baumschulerzeugnissen und gärtnerischen\nc) Verbesserung des Wärmeschutzes der Wände,              Erzeugnissen einschließlich Sortier- und Verpak-\nDecken und Fußböden                                    kungsräumen\nD. Sonstige Baumaßnahmen\n1 . Errichtung von\na) Schattenhallen, Überwinterungs-1       wenn sie\nräumen und Vorkeimräumen              nicht\nb) Gewächshäusern einschließlich          Bet~iebs-\nB. Baumaßnahmen im Rahmen der Technisierung\nHeizungs- und Belichtungsein-         vomchtun-\nund Rationalisierung der Innenwirtschaft                  richtungen                            gen sind*)\n1 . Um- und Ausbau von Wirtschaftsgebäuden zu Lager-          c) Waldarbeiter- und Geräteschutzhütten\nzwecken                                               2. Ausbau von Räumen zur Aufnahme einer sterilen Ab-\nfüllanlage im Obst- und Weinbau\n2. Neubau, Anbau und Einbau von Melkständen und\nMilchkammeranlagen                                    3. Neubau, Umbau und Ausbau von Kelterschuppen\nund Kelterhäusern sowie von Räumen zur Vorklä-\n3. Einbau von Trocknungs-, Kühl- und Gefrieranlagen           rung, Vergärung, Abfüllung, Aufbereitung, Sortierung,\nVerpackung und Lagerung im Obst- und Weinbau\n4. Neubau, Umbau und Einbau von Maschinen und Ge-\n4. Neubau, Umbau und Ausbau von Bruthäusern, Sor-\nrätehallen, Schleppergaragen und Treibstofflagern\ntierhallen und Futterküchen in der Teichwirtschaft\n5. Errichtung oder Umbau von Wirtschaftsküchen            5. Hofbefestigungen und Wirtschaftswege (Privatwege\nund öffentliche Wege)\n6. Neubau von Ställen und Baumaßnahmen zur Moder-\nnisierung von Ställen                                 *) Vgl. auch Anlage 1 Nr. 25 bis 29 a.","1830                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nAnlage 3\nzu§ 80 Abs. 1\nVerzeichnis\nder Wirtschaftsgüter im Sinne des § 80 Abs. 1\n1. Haare, Borsten, Därme, Bettfedern und Daunen           17. Flachs, Ramie, Hanf, Jute, Sisal, Kokosgarne, Mani-\n2. Hülsenfrüchte, Rohreis und geschälter Reis im Sin-          la, Hartfasern und sonstige pflanzliche Spinnstoffe\nne der Tarifstelle 10.06 A des Zolltarifs, Buchwei-          (einschließlich Kokosfasern), Werg und verspinn-\nzen, Hirse, Hartweizen im Sinne der Tarifstelle             bare Abfälle dieser Wirtschaftsgüter\n10.01 B des Zolltarifs                                 18. Pflanzliche Bürstenrohstoffe und Flechtrohstoffe\n3. Früchte oder Teile von Früchten der im Deutschen             (auch Stuhlrohr)\nZolltarif Kapitel 8 bezeichneten Art, deren Wasser-\n1 9. Seidengarne, Seidenkammzüge\ngehalt durch einen natürlichen oder künstlichen\nTrockungsprozeß zur Gewährleistung der Haltbar-        20. Hadern und Lumpen\nkeit herabgesetzt ist, Erdnüsse, Johannisbrot, Ge-\nwürze, konservierte Südfrüchte und Säfte aus Süd-      21. Unedle NE-Metalle, roh und deren Vormaterial ein-\nfrüchten, Aprikosenkerne, Pfirsichkerne                     schließlich Alkali- und Erdalkalimetalle, Metalle der\n4. Rohkaffee, Rohkakao, Tee, Mate                               seltenen Erden, Quecksilber, metallhaltige Vorstof-\nfe und Erze zur Herstellung von Ferrolegierungen,\n5. Tierische und rohe pflanzliche Öle und Fette sowie           feuerfesten Erzeugnissen und chemischen Verbin-\nÖlsaaten und Ölfrüchte, Ölkuchen, Ölkuchenmehle             dungen, Silicium, Selen und seine Vorstoffe; Silber,\nund Extraktionsschrote; Fettsäuren, Rohglyzerin             Platin, Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium und de-\n6. Rohdrogen, ätherische Öle                                    ren Vorstoffe; die Vorstoffe von Gold, Fertiggold aus\nder eigenen Herstellung sowie Gold zur Be- oder\n7. Wachse, Paraffine                                            Verarbeitung im eigenen Betrieb\n8. Rohtabak\n22. Eisen- und Stahlschrott (einschließlich Schiffe zum\n9. Asbest                                                       Zerschlagen), Eisenerz\n1 0. Pflanzliche Gerbstoffe\n23. Bergkristalle sowie Edelsteine und Schmucksteine,\n11. Harze, Gummen, Terpentinöle und sonstige Lack-               roh oder einfach gesägt, gespalten oder angeschlif-\nrohstoffe; Kasein                                           fen, Pulver von Edelsteinen und Schmucksteinen,\n12. Kautschuk, Balata und Guttapercha                            synthetisches Diamantpulver, Perlen\n13. Häute und Felle (auch für Pelzwerk)                     24. Feldfuttersaaten, Gemüse- und Blumensaaten ein-\nschließlich Saatgut von Gemüsehülsenfrüchten\n14. Roh- und Schnittholz, Furniere, Naturkork, Zellstoff,\nLinters (nicht spinnbar)                               25. Fleischextrakte\n15. Kraftliner\n26. Fischmehl, Fleischmehl, Blutmehl, Tapioka-(Cas-\n16. Wolle (auch gewaschene Wolle und Kammzüge),                  sava-, Manioka-)mehl\nandere Tierhaare, Baumwolle und Abfälle dieser\nWirtschaftsgüter                                       27. Sintermagnesit\nAnlage 4\n(weggefallen)","Nr. 61 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1980                       1831\nAnlage 5\nzu § 81 Abs. 3 Nr. 1\nVerzeichnis\nder Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens über Tage\nim Sinne des§ 81 Abs. 3 Nr. 1\nDie Bewertungsfreiheit des§ 81 kann im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-,\nPechkohlen-, Braunkohlen- und Erzbergbaues für die Wirtschaftsgüter des\nAnlagevermögens über Tage in Anspruch genommen werden, die zu den fol-\ngenden, mit dem Grubenbetrieb unter Tage in unmittelbarem Zusammenhang\nstehenden, der Förderung, Seilfahrt, Wasserhaltung und Wetterführung sowie\nder Aufbereitung des Minerals dienenden Anlagen und Einrichtungen gehören:\n1. Förderanlagen und -einrichtungen einschließlich Sehachthalle, Hänge-\nbank, Wagenumlauf und Verladeeinrichtungen sowie Anlagen der Berge-\nund Grubenholzwirtschaft\n2. Anlagen und Einrichtungen der Wetterwirtschaft und Wasserhaltung\n3. Waschkauen sowie Einrichtungen der Grubenlampenwirtschaft, des Gru-\nbenrettungswesens und der Ersten Hilfe\n4. Sieberei, Wäsche und sonstige Aufbereitungsanlagen; im Erzbergbau alle\nder Aufbereitung dienenden Anlagen sowie die Anlagen zum Rösten von Ei-\nsenerzen, wenn die Anlagen nicht zu einem Hüttenbetrieb gehören\nAnlage 6\nzu § 81 Abs. 3 Nr. 2\nVerzeichnis\nder Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens\nim Sinne des§ 81 Abs. 3 Nr. 2\nDie Bewertungsfreiheit des§ 81 kann im Tagebaubetrieb des Braunkohlen-\nund Erzbergbaues für die folgenden Wirtschaftsgüter des beweglichen An-\nlagevermögens in Anspruch genommen werden:\n1. Grubenaufschluß\n2. Entwässerungsanlagen\n3. Großgeräte, die der Lösung, Bewegung und Verl<ippung der Abraummas-\nsen sowie der Förderung und Bewegung des Minerals dienen, soweit sie\nwegen ihrer besonderen, die Ablagerungs- und Größenverhältnisse des\nTagebaubetriebs berücksichtigenden Konstruktion nur für diesen Tage-\nbaubetrieb oder anschließend für andere begünstigte Tagebaubetriebe\nverwendet werden; hierzu gehören auch Spezialabraum- und -kohlenwa-\ngen einschließlich der dafür erforderlichen Lokomotiven sowie Transport-\nbandanlagen mit den Auf- und Übergaben und den dazugehörigen Bunker-\neinrichtungen mit Ausnahme der Rohkohlenbunker in Kraftwerken, Brikett-\nfabriken oder Versandanlagen, wenn die Wirtschaftsgüter die Vorausset-\nzungen des ersten Halbsatzes erfüllen\n4. Einrichtungen des Grubenrettungswesens und der Ersten Hilfe\n5. Wirtschaftsgüter, die zu den Aufbereitungsanlagen im Erzbergbau gehö-\nren, wenn die Aufbereitungsanlagen nicht zu einem Hüttenbetrieb gehören","1832                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil           1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nIm Bundesgeset2.blatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-\ngen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-\nöffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-\nbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-\nschriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-\nlicht.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\nscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-\nnung.\nPreis dieser Ausgabe: 3,- DM (2,40 DM zuzüglich -,60 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,50 DM. Im Bezugspreis                    Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt\n6,5%.                                                                                         Postvertriebsstück · Z 5702 AX · Gebühr bezahlt\nAnlage 7\nzu§ 82 a\nVerzeichnis\nder Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 82 a Abs. 1\n1. Wohnungsabschluß mit oder ohne Vorraum in der Wohnung\n2. Kochraum mit Entlüftungsmöglichkeiten, Wasserzapfstelle und Spülbek-\nken, Anschlußmöglichkeit für Kohle-, Gas- oder Elektroherd; entlüftbare\nSpeisekammer oder entlüftbarer Speiseschrank\n3. neuzeitliche sanitäre Anlagen\n4. ein eingerichtetes Bad oder eine eingerichtete Dusche je Wohnung sowie\nWaschbecken\n5. Anschlußmöglichkeit für Ofen oder gleichwertiges Heizgerät\n6. elektrische Brennstellenanschlüsse und Steckdosen\n7. Heizungs- und Warmwasseranlagen\n8. Fahrstuhlanlagen bei Gebäuden mit mehr als vier Geschossen\n9. Anschlüsse an die Kanalisation und an die Wasserversorgung\n10. Umbau von Fenstern und Türen"]}