{"id":"bgbl1-1980-60-3","kind":"bgbl1","year":1980,"number":60,"date":"1980-09-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/60#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-60-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_60.pdf#page=35","order":3,"title":"Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs (StrVerkSiV)","law_date":"1980-09-23T00:00:00Z","page":1795,"pdf_page":35,"num_pages":5,"content":["Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1980                          1795\nVerordnung\nzur Sicherstellung des Straßenverkehrs\n(StrVerkSiV)\nVom 23. September 1980\nAuf Grund des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 Nr. 3                               § 3\nund 4, des § 5 Abs. 1 Satz 1, des § 19 Abs. 8 und des\nErlaubnispflicht\n§ 29 Nr. 2 des Verkehrssicherstellungsgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1968                Fahrten mit Personenkraftwagen und Krafträdern be-\n(BGBI. 1S. 1082) verordnet die Bundesregierung mit Zu-     dürfen der Erlaubnis, soweit § 4 nichts anderes be-\nstimmung des Bundesrates:                                  stimmt.\n§ 4\n§ 1\nErlaubnisfreie Fahrten\nVerkehr geschlossener Verbände\n(1) Einer Erlaubnis nach§ 3 bedürfen nicht Fahrten zu\nDer Verkehr geschlossener militärischer Verbände       gewerblichen, beruflichen, schulischen oder sonstigen\nund geschlossener nichtmilitärischer Kraftfahrzeugver-    der Ausbildung dienenden Zwecken innerhalb des\nbände hat Vorrang vor dem sonstigen Straßenverkehr.       Landkreises, des Stadtkreises oder der kreisfreien\nDie Verkehrsteilnehmer haben diesen Verbänden bei         Stadt, in denen das Fahrzeug zugelassen ist, sowie in\nAnnäherung freie Bahn zu schaffen. Der Vorrang nach       den unmittelbar angrenzenden Landkreisen und Stadt-\n§ 38 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung mit blauem        kreisen oder kreisfreien Städten, soweit die Benutzung\nBlinklicht und Einsatzhorn gilt auch gegenüber diesen     regelmäßig verkehrender öffentlicher Verkehrsmittel\nVerbänden. Im übrigen bleiben die Vorschriften der Stra-  nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Länder Bre-\nßenverkehrs-Ordnung unberührt.                            men und Hamburg gelten als kreisfreie Städte im Sinne\ndes Satzes 1 .\n§ 2\n(2) Einer Erlaubnis nach § 3 bedürfen ferner nicht\nBeschränkung der Benutzung von Straßen\noder Straßenstrecken                      1. Fahrten im Dienste oder Auftrag der Bundeswehr,\nder Streitkräfte der nichtdeutschen Vertragsstaa-\n(1) Die unteren Straßenverkehrsbehörden können die           ten des Nordatlantik-Vertrages, der auf Grund die-\nBenutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken               ses Vertrages errichteten internationalen militäri-\naußer aus den in § 45 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ord-           schen Hauptquartiere und Organisationen,\nnung genannten Gründen beschränken oder verbieten,\n2. Fahrten im Dienste oder Auftrag des Bundes ein-\nsoweit dies zur Sicherstellung des lebenswichtigen              schließlich der Deutschen Bundesbahn, der Länder\nVerkehrs erforderlich ist. Sie dürfen den Verkehr außer         einschließlich der Gemeinden und Gemeindever-\ndurch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen                 bände sowie anderer juristischer Personen des öf-\nauch durch sonstige Verfügungen beschränken oder                fentlichen Rechts,\nverbieten. Auf den Kreuzungs- und Anliegerverkehr ist\nRücksicht zu nehmen. Die zuständigen obersten Lan-          3. Fahrten im Dienste oder Auftrag des Zivilschutzes\ndesbehörden und die höheren Verwaltungsbehörden                 und des Rettungsdienstes, Fahrten der Helfer und\nkönnen die erforderlichen Maßnahmen selbst treffen,             sonstigen Kräfte des Zivilschutzes und des Ret-\nwenn dies der Sicherstellung des weiträumigen Ver-              tungsdienstes vom Wohnort oder Arbeitsort zum\nkehrs dient.                                                    Bereitstellungs- oder Einsatz9rt und zurück,\n(2) Von den Beschränkungen und Verboten sind be-         4. Fahrten im Dienste oder Auftrag der Schulträger\nfreit                                                           zum oder vom Unterricht,\n1. die Bundeswehr, der Bundesgrenzschutz, die Polizei,      5. Fahrten zur Krankenbeförderung oder der Ärzte im\ndie Organisationen des Zivilschutzes, der Zolldienst        Einsatz,\nund die Deutsche Bundespost, soweit das zur Erfül-      6. Fahrten der Schwerbehinderten, die auf die Benut-\nlung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist,            zung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sind,\n2. die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des       7. Fahrten der Mitglieder parlamentarischer Körper-\nNordatlantikpaktes zur Erfüllung dringender militäri-       schaften des Bundes, der Länder, der Gemeinden\nscher Erfordernisse,                                        und Gemeindeverbände in Ausübung ihres Man-\n3. die in § 35 Abs. 5 a und 6 der Straßenverkehrs-Ord-          dats,\nnung genannten Fahrzeuge, soweit ihr Einsatz dies       8. Fahrten der Diplomaten (rote Diplomatenauswei-\nerfordert.                                                  se), der Mitglieder der Ständigen Vertretung der","1796                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nDDR (rote Sonderausweise), der Fahrer der frem-       kehrslage, insbesondere bei einem Mangel an Nutzfahr-\nden Missionen (blaue oder gelbe Ausweise), der        zeugen, dringend geboten ist.\nFahrer der Ständigen Vertretung der DDR (blaue\nAusweise), der Bediensteten internationaler Orga-         (2) Absatz 1 gilt nicht für Nutzfahrzeuge, die zu Fahr-\nnisationen (dunkelrote Sonderausweise), der Be-        ten im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 5, 8 und 9 verwen-\nrufskonsularbeamten (weiße Ausweise) sowie der         det werden.\nMitglieder der Militärmissionen für dienstliche           (3) Nutzfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung sind\nZwecke,                                                Kraftomnibusse, Lastkraftwagen und Zugmaschinen\n9. Fahrten zur Erfüllung einer auf Gesetz, Rechtsver-      sowie Anhänger hinter solchen Fahrzeugen, ausgenom-\nordnung oder behördlicher Verfügung beruhenden         men die nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-\nVerpflichtung sowie Fahrten zur Rückführung des        nung von den Vorschriften über das Zulassungsverfah-\nhierzu benutzten Fahrzeuges,                           ren befreiten Fahrzeuge sowie die Zugmaschinen in der\nLand- und Forstwirtschaft, die von der Kraftfahrzeug-\n10. Fahrten vom Aufenthaltsort zum deutschen Wohn-\nsteuer befreit sind.\nort des Halters oder des Fahrers, die bis zum Ende\ndes dritten Tages nach dem Tag des Beginns der                                      § 7\nAnwendung dieser Verordnung (§ 11) durchgeführt                           Erteilung der Erlaubnis\nwerden.                                                              für Fahrten rl)it Nutzfahrzeugen\n(1) Die Erlaubnis nach§ 6 Abs. 1 wird erteilt, wenn le-\n(3) Die höhere Verwaltungsbehörde kann zur Sicher-\nbenswichtige Interessen nicht entgegenstehen.\nstellung des lebenswichtigen Verkehrs anordnen, daß\nabweichend von Absatz 1 bestimmte in ihrem Bezirk be-           (2) Über die Erlaubnis wird eine Bescheinigung nach\nginnende Fahrten mit Personenkraftwagen und Krafträ-         Anlage 2 ausgestellt. Die Bescheinigung ist bei Fahrten\ndern der Erlaubnis nach § 3 bedürfen, wenn dies auf          mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen\nGrund der Verkehrslage dringend geboten ist. In drin-        zur Prüfung auszuhändigen.\ngenden Fällen kann auch die untere Straßenverkehrs-\nbehörde dies vorübergehend für Fahrten anordnen, die            (3) Die Erlaubnis kann allgemein oder für den Einzel-\nin ihrem Bezirk angetreten werden.                           fall erteilt werden. Sie kann befristet oder mit dem Vor-\nbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Auflagen verbun-\nden werden.\n§ 5\n(4) Die Erlaubnis für eine einzelne Fahrt kann auch\nErteilung der Erlaubnis                    fernmündlich erteilt werden. In diesem Fall hat der Fahr-\n(1) Die Erlaubnis nach § 3 wird erteilt, wenn die Be-     zeughalter oder sein Beauftragter als Nachweis die Be-\nnutzung regelmäßig verkehrender öffentlicher Ver-            scheinigung nach Anlage 2 selbst auszustellen. Ab-\nkehrsmittel zur Erreichung des Fahrtziels oder des           satz 2 Satz 2 gilt entsprechend.\nFahrtzwecks nicht möglich oder nicht zumutbar ist und           (5) Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist die un-\nlebenswichtige Interessen nicht entgegenstehen.              tere Verkehrsbehörde, die die Anordnung nach § 6\n(2) Über die Erlaubnis wird eine Bescheinigung nach       Abs. 1 erlassen hat.\nAnlage 1 ausgestellt. Bei Personenkraftwagen ist sie an\nder Windschutzscheibe deutlich sichtbar anzubringen.                                      § 8\nBei Fahrten mit Krafträdern ist die Bescheinigung mitzu-                Betriebs- und Beförderungspflichten\nführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur                                  im Linienverkehr\nPrüfung auszuhändigen.\n(1) Die höhere Verkehrsbehörde kann in Einzelfällen\n(3) Die Erlaubnis kann allgemein oder für den Einzel-     anordnen, daß Betriebs- und Beförderungspflichten\nfall erteilt werden. Sie kann befristet oder mit dem Vor-    nach dem Personenbeförderungsgesetz für bestimmte\nbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Auflagen verbun-      Linien im Straßenbahn-, Obus- und Linienverkehr mit\nden werden.                                                  Kraftfahrzeugen vorübergehend ganz oder teilweise ru-\n(4) Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist die un- hen; in diesen Fällen darf der Unternehmer den Betrieb\ntere Straßenverkehrsbehörde des Bezirks, in dem das          insoweit nicht weiterführen.\nFahrzeug zugelassen ist. In dringenden Fällen, insbe-           (2) Die höhere Verkehrsbehörde kann Betriebs- und\nsondere wenn die Erlaubnis von der in Satz 1 genannten       Beförderungspflichten auferlegen\nBehörde nicht oder nicht rechtzeitig erteilt werden kann,\n1. für die Erweiterung oder Änderung von Verkehrsver-\nist auch die untere Straßenverkehrsbehörde des Auf-\nbindungen\nenthaltsortes zuständig.\nden Unternehmern des Linienverkehrs mit Kraftfahr-\nzeugen nach dem Personenbeförderungsgesetz\n§ 6\n2. für die Einrichtung und den Betrieb neuer Linien\nErlaubnis für Fahrten mit Nutzfahrzeugen\nden in Nummer 1 genannten Unternehmern, den Un-\n(1) Die untere Verkehrsbehörde kann mit Zustimmung            ternehmern des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftom-\nder höheren Verkehrsbehörde zur Sicherstellung des               nibussen sowie denjenigen, die Beförderungen nach\nlebenswichtigen Verkehrs anordnen, daß bestimmte in              § 1 Nr. 4 Buchstabe d der Verordnung über die Be-\nihrem Bezirk beginnende Fahrten mit Nutzfahrzeugen              freiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vor-\nder Erlaubnis bedürfen, wenn dies auf Grund der Ver-             schriften des Personenbeförderungsgesetzes vom","Nr. 60   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1980                             1797\n30. August 1962 (B~BI. 1 S. 601) mit Kraftomnibus-       7. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 2 auch in Verbindung mit\nsen durchführen.                                             § 7 Abs. 4 Satz 3 die Bescheinigung über die Er-\nlaubnis nicht mitführt oder zuständigen Personen\n(3) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen                 zur Prüfung nicht aushändigt,\nnur getroffen werden, wenn dies zur Sicherstellung des\n8. einer mit der Erlaubnis nach § 7 Abs. 3 Satz 2 ver-\nlebenswichtigen Verkehrs erforderlich ist. Maßnahmen\nbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,\nnach Absatz 2 haben außerdem zur Voraussetzung, daß\n9. die Bescheinigung über die Erlaubnis nach § 7\n1. der Betrieb und die Beförderungen mit den dem Un-\nAbs. 4 Satz 2 nicht entsprechend dem Inhalt der Er-\nternehmer regelmäßig zur Verfügung stehenden\nlaubnis ausstellt oder sie ausstellt, obwohl eine Er-\nKraftomnibussen möglich ist,\nlaubnis der zuständigen Behörde nicht vorliegt,\n2. der Betrieb für den Unternehmer unter Berücksichti-\n1 O. entgegen § 8 Abs. 1 den Betrieb weiterführt oder ei-\ngung der Entgelte nach Absatz 4 wirtschaftlich zu-\nner vollziehbaren Anordnung nach § 8 Abs. 2 über\nmutbar ist.\nbesondere Betriebs- oder Beförderungspflichten\n(4) Die Entgelte für Beförderungen auf Grund von               nicht nachkommt,\nMaßnahmen nach Absatz 2 müssen den Entgelten ent-          begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 26 Nr. 1\nsprechen, die für vergleichbare Verkehrsleistungen in      des Verkehrssicherstellungsgesetzes, die nach dem\ndem betroffenen Verkehrsraum erhoben werden.                Wirtschaftsstrafgesetz 1954 in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 3. Juni 1975 (BGBI. I S. 1313), zu-\n(5) Im übrigen gilt, soweit sich aus den Absätzen 1 bis  letzt geändert durch Artikel 62 Abs. 1 des Gesetzes vom\n4 nichts anderes ergibt, das Personenbeförderungsge-       14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 ), geahndet wird.\nsetz entsprechend.\n(2) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des\n§ 29 Nr. 2 des Verkehrssicherstellungsgesetzes ist in\n§ 9\nden Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 5 die untere Stra-\nZuwiderhandlungen                        ßenverkehrsbehörde, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6\nbis 9 die untere Verkehrsbehörde, in den Fällen des Ab-\n(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig\nsatzes 1 Nr. 10 die höhere Verkehrsbehörde.\n1. entgegen § 1 Satz 2 geschlossenen militärischen\nVerbänden oder geschlossenen nichtmilitärischen                                   § 10\nKraftfahrzeugverbänden nicht freie Bahn schafft,\nÜbertragung von Zuständigkeiten\n2. einer Verkehrsbeschränkung oder einem Verkehrs-\nverbot nach § 2 Abs. 1 zuwiderhandelt,                   Die Länder können bestimmen, daß die Zuständigkei-\nten der unteren Verkehrsbehörden nach § 5 Abs. 4 und\n3. entgegen § 3 einen Personenkraftwagen oder ein          § 7 Abs. 5 ganz oder teilweise von kreisangehörigen\nKraftrad ohne Erlaubnis führt,                         Gemeinden oder Gemeindeverbänden wahrgenommen\n4. die Bescheinigung über die Erlaubnis                    werden.\n§ 11\na) entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 nicht vorschriftsmä-\nßig anbringt, oder                                                         Inkrafttreten\nb) entgegen§ 5 Abs. 2 Satz 3 nicht mitführt oder zu-     (1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\nständigen Personen zur Prüfung nicht aushän-        Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\ndigt,\n(2) Sie darf gemäß§ 2 Abs. 3 des Verkehrssicherstel-\n5. einer mit der Erlaubnis nach § 5 Abs. 3 Satz 2 ver-     lungsgesetzes nur nach Maßgabe des Artikels 80 a des\nbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,         Grundgesetzes und erst dann angewandt werden, wenn\n6. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 6         und soweit dies der Bundesminister für Verkehr durch\nAbs. 1 ein Nutzfahrzeug ohne Erlaubnis führt,          Rechtsverordnung bestimmt.\nBonn, den 23. September 1980\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister für Verkehr\nK. Gscheidle","1798                                                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil                                                         1\nAnlage 1\n(zu § 5 Abs. 2)\nErlaubnis\nfür Fahrten mit Personenkraftwagen und Krafträdern\nDer (das) Personenkraftwagen - Kraftrad*),\namtliches Kennzeichen: .......................................................................................................................................................................................................................\nHalter: ..                                   ................................ ..................................................... Wohnort: .......................................................................................................................\ndarf am/vom                                     ........ _..... - .... ---····· .......... _....................................................... bis .. .      ·-·--·····-·-···----····--··--1\nzu (einer)*) .......................... Fahrt(en) *) von .................................................................................. nach .................................................................................\nund zurück*) im Bereich ..........................................................................................................................................................................................................................\nverwendet werden.\nAuflagen: .\n............................................. ..................................... ,den ... ···--·······--\n(ort)                                                                                   (Datum)                           (Unterschrift mit Dienststempel der unteren\nStraßenverkehrsbehörde)\n*) Nichtzutreffendes streichen\nWeißes Papier, Format DIN A 6","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1980                                                                                                                                                                                   1799\nAnlage 2\n(zu § 7 Abs. 2)\nErlaubnis·\nfür Fahrten mit Nutzfahrzeugen\nDas Nutzfahrzeug\namtliches Kennzeichen:\nHalter: ..                                                                     .................................................................. Sitz: ................................................................................................................................\ndarf am/vom                                                                                               ................................................. bis ....................................................................................................................... *)\nzu (einer) *) ..                                            . Fahrt(en) *) von ...........,....................................................................... nach .................................................................................:\nund zurück*) im Bereich                                                                  ················································································ ...................................................................................... w·········· .. ····················\nverwendet werden.\nAuflagen:.\nDie Erlaubnis wurde fernmündlich durch\n...........................................................................................................................................................................................................:................................................................. erteilt.\n(erteilende Behörde und Namen des zuständigen Beamten)\nNummer der Erlaubnis:\nden ....................................................\n(Ort)                                                                                                                                              (Unterschrift mit Dienststempel der unteren\nVerkehrsbehörde oder wenn fernmündlich erteilt,\n(Datum)                                          Unterschrift des Halters oder seines Beauftragten)\n*} Nichtzutreffendes streichen"]}