{"id":"bgbl1-1980-60-1","kind":"bgbl1","year":1980,"number":60,"date":"1980-09-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/60#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-60-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_60.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen","law_date":"1980-09-24T00:00:00Z","page":1761,"pdf_page":1,"num_pages":31,"content":["1761\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                Z 5702 AX\n1980                    Ausgegeben zu Bonn am 30. September 1980                                                                             Nr. 60\nTag                                                Inhalt                                                                               Seite\n24. 9. 80   Neufassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                1761\n703-1\n17. 9: 80   Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht                                      1792\n2121-51-7\n23. 9. 80   Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs (StrVerkSiV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           1795\nneu: 930-6-6\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1800\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes gegen Wettbe,werbsbeschränkungen\nVom 24. September 1980\nAuf Grund des Artikels 2 des Vierten Gesetzes zur            4. den am 13. August 1975 in Kraft getretenen Artikel 2\nÄnderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-                   des Gesetzes vom 6. August 1975 (BGBI. 1S. 2127),\nkungen vom 26. April 1980 (BGBI. 1 S. 458) wird hier-\nmit der Wortlaut des Gesetzes gegen Wettbewerbs-                5. das am 28. Januar 1976 in Kraft getretene Gesetz\nbeschränkungen vom 27. Juli 1957 (BGBI. 1S. 1081) in               vom 28. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1697),\nder ab 1. Mai 1980 geltenden Fassung bekanntge-\nmacht. Die Neufassung berücksichtigt:                           6. den am 1. Juli 1977 in Kraft. getretenen Artikel 9\n1 . die Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 197 4              Nr. 1 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976 (BGBI. 1\n(BGBI. I S. 869),                                              S. 3281 ),\n2. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel            7. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Artikel 59\n287 Nr. 40 des Gesetzes vom 2. März 197 4 (BGBI. 1             des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1\nS. 469) in der Fassung des Gesetzes vom 15. August             S. 3341 ),\n1974 (BGBI. 1 S. 1942),\n3. den am 1. Juli 1975 in Kraft getretenen Artikel 3 des        8. das nach seinem Artikel 4 in Kraft getretene Gesetz\nGesetzes vom 22. Mai 1975 (BGBI. I S. 1157),                   vom 26. April 1980 (BGBI. 1S. 458).\nBonn, den 24. September 1980\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLambsdorff","1762                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil      1\nGesetz\ngegen Wettbewerbsbeschränkungen\nErster Teil                            (3) Verträge und Beschlüsse der in Absatz 1 bezeich-\nWettbewerbsbeschränkungen                         neten Art werden nur wirksam, wenn die Kartellbehörde\ninnerhalb einer Frist von drei Monaten seit Eingang der\nAnmeldung nicht widerspricht. Die Kartellbehörde hat\nErster Abschnitt                       zu widersprechen, wenn\nKartellverträge und Kartellbeschlüsse\n1 . nicht nachgewiesen ist, daß die in Absatz 1 bezeich-\nneten Voraussetzungen vorliegen und daß die Wirt-\n§ 1                                 schaftsstufen gehört worden sind, für die die Rabatt-\n(1) Verträge, die Unternehmen oder Vereinigungen                regelung gelten soll, oder\nvon Unternehmen zu einem gemeinsamen Zweck                    2. der Vertrag oder Beschluß offensichtlich schädliche\nschließen, und Beschlüsse von Vereinigungen von Un-               Wirkungen für den Ablauf von Erzeugung oder Handel\nternehmen sind unwirksam, soweit sie geeignet sind,                oder für die angemessene Versorgung der Verbrau-\ndie Erzeugung oder die Marktverhältnisse für den Ver-              cher hat, insbesondere die Aufnahme der gewerbli-\nkehr mit Waren oder gewerblichen Leistungen durch                  chen Tätigkeit in einer Wirtschaftsstufe erschwert,\nBeschränkung des Wettbewerbs zu beeinflussen. Dies                 oder\ngilt nicht, soweit in diesem Gesetz etwas anderes be-\nstimmt ist.                                                   3. Marktbeteiligte innerhalb eines Monats nach Be-\nkanntmachung der Anmeldung (§ 10 Abs. 1) nach-\n(2) Als Beschluß einer Vereinigung von Unternehmen              weisen, daß sie durch den Vertrag oder Beschluß un-\ngilt auch der Beschluß der Mitgliederversammlung einer             gerechtfertigt unterschiedlich behandelt werden.\njuristischen Person, soweit ihre Mitglieder Unternehmen\nsind:                                                             (4) Die Kartellbehörde kann nach Ablauf der in Ab-\nsatz 3 Satz 1 genannten Frist Verträge und Beschlüsse\n§ 2                            im Sinne des Absatzes 1 für unwirksam erklären, wenn\n(1) § 1 gilt nicht für Verträge und Beschlüsse, die die    einer der in Absatz 1 oder 3 genannten Gründe vorliegt.\neinheitliche Anwendung allgemeiner Geschäfts-, Liefe-\nrungs- und Zahlungsbedingungen einschließlich der                                           §4\nSkonti zum Gegenstand haben. Die Regelungen dürfen               Die Kartellbehörde kann im Falle eines auf nachhalti-\nsich nicht auf Preise oder Preisbestandteile beziehen.        ger Änderung der Nachfrage beruhenden Absatzrück-\n(2) Bei der Anmeldung nach § 9 Abs. 2 ist nachzuwei-       ganges auf Antrag die Erlaubnis zu einem Vertrag oder\nsen, daß die Lieferanten und Abnehmer, die durch die          Beschluß der in § 1 bezeichneten Art für Unternehmen\nVerträge oder Beschlüsse der in Absatz 1 bezeichneten         der Erzeugung, Herstellung, Bearbeitung oder Verarbei-\nArt betroffen werden, in angemessener Weise gehört            tung erteilen, wenn der Vertrag oder Beschluß notwen-\nworden sind. Ihre Stellungnahmen sind der Anmeldung           dig ist, um eine planmäßige Anpassung der Kapazität an\nbeizufügen.                                                   den Bedarf herbeizuführen, und die Regelung unter Be-\nrücksichtigung der Gesamtwirtschaft und des Gemein-\n(3) Verträge und Beschlüsse der in Absatz 1 bezeich-       wohls erfolgt.\nneten Art werden nur wirksam, wenn die Kartellbehörde                                       §5\ninnerhalb einer Frist von drei Monaten seit Eingang der\nAnmeldung nicht widerspricht. Der Widerspruch kann                (1) § 1 gilt nicht.für Verträge und Beschlüsse, diele-\nnur darauf gestützt werden, daß die Voraussetzungen           diglich die einheitliche Anwendung von Normen oder\ndes § 12 Abs. 1 gegeben sind.                                 Typen zum Gegenstand haben. Der Anmeldung nach\n§ 9 Abs. 2 ist die Stellungnahme eines Rationalisie-\nrungsverbandes beizufügen. Rationalisierungsverbän-\n§3\nde im Sinne dieses Gesetzes sind Verbände, zu deren\n(1) § 1 gilt nicht für Verträge und Beschlüsse über Ra-    satzungs.mäßigen Aufgaben es gehört, Normungs- und\nbatte bei der Lieferung von Waren, soweit diese Rabatte       Typungsvorhaben durchzuführen oder zu prüfen und da-\nein echtes Leistungsentgelt darstellen und nicht zu ei-      .bei die Lieferanten und Abnehmer, die durch die Vorha-\nner ungerechtfertigt unterschiedlichen Behandlung von         ben betroffen werden, in angemessener Weise zu betei- ·\nWirtschaftsstufen oder von Abnehmern der gleichen             ligen.\nWirtschaftsstufe führen, die gegenüber den Lieferanten\ndie gleiche Leistung bei der Abnahme von Waren erbrin-            (2) Die Kartellbehörde erteilt auf Antrag die Erlaubnis\ngen.                                                          zu einem Vertrag oder Beschluß der in§ 1 bezeichneten\nArt, wenn die Regelung der Rationalisierung wirtschaft-\n(2) Bei der Anmeldung nach § 9 Abs. 2 ist nachzuwei-       licher Vorgänge dient und geeignet ist, die Leistungsfä-\nsen, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen         higkeit oder Wirtschaftlichkeit der beteiligten Unterneh-\nund daß die Wirtschaftsstufen gehört worden sind, für         men in technischer, betriebswirtschaftlicher oder orga-\ndie die Rabattregelung gelten soll. Ihre Stellungnahmen       nisatorischer Beziehung wesentlich zu heben und da-\nsind der Anmeldung beizufügen.                               durch die Befriedigung des Bedarfs zu verbessern. Der","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1980                              1763\nRationalisierungserfolg soll in einem angemessenen                                             §6\nVerhältnis zu der damit verbundenen Wettbewerbs-\nbeschränkung stehen.                                               ( 1) § 1 gilt nicht für Verträge und Beschlüsse, die der\nSicherung und Förderung der Ausfuhr dienen, sofern sie\n(3) Soll der Vertrag oder Beschluß die Rationalisie-       sich auf die Regelung des Wettbewerbs auf Märkten\nrung in Verbindung mit Preisabreden oder durch Bildung        außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes\nvon gemeinsamen Beschaffungs- oder Vertriebsein-              beschränken.\nrichtunge_n (Syndikaten) verwirklichen, darf die Erlaub-\n(2) Die Kartellbehörde hat auf Antrag die Erlaubnis zu    ,\nnis nur erteilt werden, wenn der Rationalisierungszweck\neinem Vertrag oder Beschluß der in § 1 bezeichneten\nauf andere Weise nicht erreicht werden kann und wenn\nArt zu erteilen, wenn eine in Absatz 1 bezeichnete Re-\ndie Rationalisierung im Interesse der Allgemeinheit er-\ngelung auch den Verkehr mit Waren oder gewerblichen\nwünscht ist. Der Rationalisierungseriolg soll in einem\nLeistungen innerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-\nangemessenen Verhältnis zu der damit verbundenen\nWettbewerbsbeschränkung stehen.                                setzes umfaßt, soweit diese Regelung notwendig ist, um\ndie erstrebte Regelung des Wettbewerbs auf den Märk-\n(4) Verträge und Beschlüsse, die in den in Satz 2 be-     ten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes\nzeichneten· Wirtschaftsbereichen einheitliche Metho-          sicherzustellen. § 1 5 steht dem nicht entgegen. Dem\nden der Leistungsbeschreibung oder Preisaufgliede-             Antrag ist eine Stellungnahme der betroffenen inländi-\nrung festlegen, fallen nicht unter § 1 , wenn sie keine        schen Erzeuger und Abnehmer beizufügen.\nFestlegung von Preisen oder Preisbestandteilen enthal-             (3) Die Kartellbehörde darf eine Erlaubnis nach Ab-\nten. Dies gilt für Wirtschaftsbereiche, in denen bei Aus-      satz 2 nicht erteilen, wenn der Vertrag oder Beschluß\nschreibungen Waren oder gewerbliche Leistungen nur             oder die Art sein_er Durchführung\nauf Grund von Beschreibungen angeboten werden kön-\nnen, die eine Prüfung der Beschaffenheit bei Vertrags-         1. die von der Bundesrepublik Deutschland in zwi-\nabschluß nicht ermöglichen.                                          schenstaatlichen Abkommen anerkannten Grund-\nsätze über den Verkehr mit Waren oder gewerblichen\nLeistungen verletzt oder\n§ 5a\n2. zu einer wesentlichen Beschränkung des Wettbe-\n(1) § 1 gilt nicht für Verträge und Beschlüsse, die die        werbs innerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-\nRationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge durch Spe-              setzes führen kann und das Interesse an der Erhal-\nzialisierung zum Gegenstand haben, wenn sie einen we-              tung des Wettbewerbs überwiegt.\nsentlichen Wettbewerb auf dem Markt bestehen lassen.\nSatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Vertrag oder Be-             (4) Die Kartellbehörde kann di~ Beteiligten zum Ab-\nschluß die Spezialisierung in Verbindung mit Abreden          schluß einer unter Absatz 2 fallenden Regelung inner-\nder in § 5 Abs. 2 oder 3 bezeichneten Art verwirklichen       halb eines bestimmten Rahmens ermächtigen.\nsoll und die Abreden zur Durchführung der Spezialisie-\nrung erforderlich sind.                                                                       §7\n(2) Bei der Anmeldung nach § 9 Abs. 2 ist nachzuwei-          (1) Die Kartellbehörde kann auf Antrag die Erlaubnis\nsen, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlie-            zu einem Vertrag oder Beschluß der in§ 1 bezeichneten\ngen.                                                           Art erteilen, sofern die Regelung lediglich äie Einfuhr in\nden Geltungsbereich dieses Gesetzes betrifft und die\n(3) Verträge und Beschlüss~ der in Absatz 1 bezeich-      deutschen Bezieher keinem oder nur unwesentlichem\nneten Art werden nur wirksam, wenn die Kartellbehörde          Wettbewerb der Anbieter gegenüberstehen.\ninnerhalb einer Frist von drei Monaten seit Eingang der\nAnmeldung nicht widerspricht. Die Kartellbehörde hat               (2) § 6 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 gilt entsprechend.\nzu widersprechen, wenn nicht nachgewiesen ist, daß die\nin Absat~ 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen.                                            §8\nWerden Anderungen oder Ergänzungen eines Vertrages\n(1) liegen die Voraussetzungen der§§ 2 bis 7 nicht\noder Beschlusses der in Absatz 1 bezeichneten Art an-\nvor, so kann der Bundesminister für Wirtschaft auf An-\ngemeldet, durch die der Kreis der beteiligten Unterneh-\ntrag die Erlaubnis zu einem Vertrag oder Beschluß im\nmen nicht verändert und die Spezialisierung nicht auf\nSinne des § 1 erteilen, wenn ausnahmsweise die Be-\n· andere Waren oder Leistungen erstreckt wird, beträgt\nschränkung des Wettbewerbs aus überwiegenden\ndie in Satz 1 genannte Frist einen Monat.\nGründen der Gesamtwirtschaft und des Gemeinwohls\nnotwendig ist.\n§5b\n(2) Besteht eine unmittelbare Gefahr für den Bestand\n(1) § 1 gilt nicht für Verträge und Beschlüsse, die die   des überwiegenden Teils der Unternehmen eines Wirt-\nRationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge durch eine          schaftszweiges, so darf die Erlaubnis nach Absatz 1 nur\nandere als die in § 5 a bezeichnete Art der zwischen-          erteilt werden, wenn andere gesetzliche oder wirt-\nbetrieblichen Zusammenarbeit zum Gegenstand haben,             schaftspolitische Maßnahmen nicht oder nicht rechtzei-\nwenn dadurch der Wettbewerb auf dem Markt nicht we-            tig getroffen werden können und die Beschränkung des\nsentlich beeinträchtigt wird und der Vertrag oder Be-          Wettbewerbs geeignet ist, die Gefahr abzuwenden. Die\nschluß dazu dient, die Leistungsfähigkeit kleiner oder         Erlaubnis darf nur in besonders schwerwiegenden Ein-\nmittlerer Unternehmen zu fördern.                              zelfällen erteilt werden.\n(2) § 5 a Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.                     (3) § 6 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.","1764                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil    1\n§9                              2. die Anmeldungen von Verträgen und Beschlüssen\n(1) Verträge und Beschlüsse, für die nach den§§ 4, 5          der in den §§ 2, 3, 5 Abs. 1 und 4, § 5 a Abs. 1 sowie\nAbs. 2 und 3, § 6 Abs. 2, §§ 7 und 8 eine Erlaubnis erteilt      § 5 b Abs. 1 bezeichneten Art;\nist, sind in das Kartellregister einzutragen.                3. die Anmeldungen von Empfehlungen der in § 38\n(2) Verträge und Beschlüsse der in den §§ 2, 3, 5             Abs. 2 Nr. 2 und 3 bezeichneten Art;\nAbs. 1 , § 5 a Abs. 1, § 5 b Abs. 1 und § 6 Abs. 1 bezeich-  4. die nach § 9 Abs. 4 Nr. 3, 5, 6, 7 und 8 im Kartell-\nneten Art sowie ihre Änderungen und Ergänzungen be-              register eingetragenen Tatsachen;\ndürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der Kar-\n5. die nach § 23 angezeigten Zusammenschlüsse so-\ntellbehörde. In den Fällen des § 5 Abs. 1 Satz 1 gilt die\nwie der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für einen\nAnmeldung nur als bewirkt, wenn ihr die in § 5 Abs. 1\nZusammenschluß nach § 24 Abs. 3.\nSatz 2 vorgesehene Stellungnahme eines Rationalisie- ·\nrungsverbandes beigefügt ist. Verträge und Beschlüsse        Für den Inhalt der Bekanntmachung nach den Num-\nder in§ 5 Abs. 4 bezeichneten Art sind unverzüglich bei      mern 1 und 2 gilt § 9 Abs. 4 Nr. 3, 5 und 6 entsprechend.\nder Kartellbehörde anzumelden. Die angemeldeten Ver-         Für den Inhalt der Bekanntmachung nach Nummer 3 gilt\nträge und Beschlüsse, mit Ausnahme der in § 6 Abs. 1         § 9 Abs. 4 Nr. 5 entsprechend; ferner ist bekanntzuma-\ngenannten, sind in das Kartellregister einzutragen.          chen, wer die Empfehlungen angemeldet hat und an wen\nsie gerichtet sind. Für den Inhalt der Bekanntmachung\n(3) Die Beendigung oder Aufhebung der in den Absät-\nnach Nummer 5 gilt § 23 Abs. 5 Satz 1 sowie Satz 2\nzen 1 und 2 bezeichneten Verträge und Beschlüsse soll\nNr. 1 und 2 entsprechend.\nbei der Kartellbehörde angemeldet werden; sie ist in das\nKartellregister einzutragen.                                    (2) Soweit die in Absatz 1 genannten Anträge und An-\nmeldungen zur Eintragung im Kartellregister führen, ge-\n(4) Das Kartellregister wird beim Bundeskartellamt\nnügt für die Bekanntmachung der Eintragung eine Be-\ngeführt. In das Kartellregister sind einzutragen:\nzugnahme auf die Bekanntmachung der Anträge und\n1. Firma oder sonstige Bezeichnung und Ort der Nieder-       Anmeldungen.\nlassung oder Sitz der beteiligten Unternehmen;\n§ 11\n2. Name und Anschrift der Inhaber oder Gesellschafter,\nbei juristischen Personen der gesetzlichen Vertreter       ( 1) Eine Erlaubnis nach den §§ 4, 5 Abs. 2 und 3, § 6\nder beteiligten Unternehmen;                            Abs. 2, §§ 7 und 8 soll in der Regel nicht für einen län-\ngeren Zeitraum als drei Jahre erteilt werden.\n3. Rechtsform und Anschrift des Kartells;\n4. Name und Anschrift des bestellten Vertreters ( § 36)        (2) Die Erlaubnis kann auf Antrag nach Maßgabe des\noder sonstigen Bevollmächtigten, bei juristischen       Absatzes 1 verlängert werden. Die Verlängerung wird\nPersonen der gesetzlichen Vertreter des Kartells;       nur für diejenigen beteiligten Unternehmen erteilt, die\nsich damit der Kartellbehörde gegenüber schriftlich ein-\n5. der wesentliche Inhalt der Verträge und Beschlüsse,       verstanden erklärt haben; die Erklärung muß von den\ninsbesondere Angaben über die betroffenen Waren         einzelnen Unternehmen selbst und kann erst drei Mo-\noder Leistungen, über den Zweck, über die beabsich-     nate vor Ablauf der Erlaubnis abgegeben werden.\ntigten Maßnahmen und über Geltungsdauer, Kündi-\ngung, Rücktritt und Austritt;                              (3) Die Erlaubnis kann mit Beschränkungen, Bedin-\ngungen und Auflagen verbunden werden.\n6. Änderungen und Ergänzungen zu den Nummern 1\nbis 5;                                                     (4) Die Erlaubnis kann widerrufen oder durch Anord-\n7. die Beendigung oder Aufhebung der Verträge und            nung von Beschränkungen oder Bedingungen geändert\nBeschlüsse;                                              oder mit Auflagen versehen werden,\n8. die von der Kartellbehörde verfügten Befristungen,        1. soweit sich die Verhältnisse, die für die Entscheidung\nBeschränkungen, Bedingungen und Auflagen sowie               maßgeblich waren, wesentlich' geändert haben oder\nder Widerruf einer Erlaubnis und die Unwirksamer-\n2. soweit das Kartell oder die an ihm beteiligten Unter-\nklärung der Verträge und Beschlüsse durch die Kar-\nnehmen einer mit der Erlaubnis verbundenen Auflage\ntellbehörde.\nzuwiderhandeln.\n(5) Die Anmeldungen sind bei der Kartellbehörde\nmündlich oder schriftlich zu bewirken.                          (5) Die Erlaubnis ist zu widerrufen oder durch Anord-\nnung von Beschränkungen oder Bedingungen zu ändern\n(6) Die Einsicht in das Kartellregister ist jedem ge-     oder mit Auflagen zu versehen,\nstattet.\n1. soweit sie durch rechtswidrige Einwirkung, wie arg-\n(7) Näheres über Anlegung und Führung des Kartell-           listige Täuschung oder Drohung, durch den Antrag-\nregisters bestimmt der Bundesminister für Wirtschaft            steller oder einen anderen herbeigeführt worden ist\ndurch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bun-             oder\ndesrates nicht bedarf.\n2. soweit das Kartell oder die beteiligten Unternehmen\n§ 10\ndie durch die Erlaubnis erlangte Freistellung von § 1\n(1) Im Bundesanzeiger sind bekanntzumachen                   mißbrauchen oder\n1. die Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis für Verträge   3. soweit der Vertrag oder Beschluß oder die Art seiner\nund Boschlüsse der in den§§ 4, 5 Abs. 2 und 3, § 6         Durchführung die von der Bundesrepublik Deutsch-\nAbs. 2, §§ 7 und 8 bezeichneten Art;                       land in zwischenstaatlichen Abkommen anerkannten","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1980                          1765\nGrundsätze über den Verkehr mit Waren oder ge-                                     § 14\nwerblichen Leistungen verletzt oder                       (1) Auf Grund von Verträgen und Beschlüssen der in\n4. soweit das Kartell dem Verbot des§ 25 Abs. 2 oder       den §§ 2 bis 8 bezeichneten Art dürfen Sicherheiten nur\n3 oder § 26 zuwiderhandelt.                            verwertet werden, soweit die Kartellbehörde auf Antrag\ndes Kartells eine Erlaubnis erteilt hat. Die Erlaubnis ist\nzu versagen, wenn die Maßnahmen die wirtschaftliche\n§ 12                           Bewegungsfreiheit des Betroffenen unbillig einschrän-\n(1) Bei Verträgen und Beschlüssen der in den§§ 2, 3,    ken oder ihn durch eine nicht gerechtfertigte ungleiche\n5 Abs. 1 und 4, § 5 a Abs. 1 und § 5 b Abs. 1 bezeichne-   Behandlung im Verhältnis zu den übrigen Beteiligten be-\nten Art kann die Kartellbehörde die in Absatz 3 bezeich-   einträchtigen.\nneten Maßnahmen treffen,\n(2) Die Erlaubnis kann mit Fristen versehen und mit\n1. soweit die Verträge und Beschlüsse oder die Art ihrer   Beschränkungen, Bedingungen und Auflagen verbun-\nDurchführung einen Mißbrauch der durch Freistel-       den werden.\nlung von § 1 erlangten Stellung im Markt darstellen\noder\nzweiter Abschnitt\n2. soweit sie die von der Bundesrepublik Deutschland\nin zwischenstaatlichen Abkommen anerkannten                                 Sonstige Verträge\nGrundsätze über den Verkehr mit Waren oder ge-\nwerblichen Leistungen verletzen.                                                   § 15\n(2) Bei Verträgen und Beschlüssen der in § 6 Abs. 1      . Verträge zwischen Unternehmen über Waren oder\nbezeichneten Art kann die Kartellbehörde die in Ab-        gewerbliche Leistungen, die sich auf Märkte innerhalb\nsatz 3 bezeichneten Maßnahmen treffen, soweit              des Geltungsbereichs dieses Gesetzes beziehen, sind\nnichtig, soweit sie einen Vertragsbeteiligten in der Frei-\n1. die in Absatz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen         heit der Gestaltung von Preisen oder Geschäftsbedin-\nvorliegen oder                                         gungen bei solchen Verträgen beschränken, die er mit\n2. die Anwendung der Verträge oder Beschlüsse über-        Dritten über die gelieferten Waren, über andere Waren\nwiegende außenwirtschaftliche Interessen der Bun-      oder über gewerbliche Leistungen schließt.\ndesrepublik Deutschland erheblich beeinträchtigt.\n§ 16\n(3) Die Kartellbehörde kann\n§ 15 gilt nicht, soweit ein Unternehmen die Abnehmer\n1. den beteiligten Unternehmen aufgeben, einen bean-       seiner Verlagserzeugnisse rechtlich oder wirtschaftlich\nstandeten Mißbrauch abzustellen,                       bindet, bei der Weiterveräußerung bestimmte Preise zu\n2. den beteiligten Unternehmen aufgeben, die Verträge      vereinbaren oder ihren Abnehmern die gleiche Bindung\noder Beschlüsse zu ändern, oder                        bis zur Weiterveräußerung an den letzten Verbraucher\naufzuerlegen.\n3. die Verträge und Beschlüsse für unwirksam erklären.\n§  17\n§ 13\n( 1 ) Die Kartellbehörde kann von Amts wegen und soll\n( 1) Jeder Beteiligte kann Verträge und Beschlüsse      auf Antrag eines nach § 16 gebundenen Abnehmers die\nder in den §§ 2 bis 8 bezeichneten Art aus wichtigem       Preisbindung mit sofortiger Wirkung oder zu einem von\nGrunde fristlos schriftlich kündigen. Ein wichtiger Grund  ihr zu bestimmenden künftigen Zeitpunkt für unwirksam\nliegt insbesondere vor, wenn die wirtschaftliche Bewe-     erklären und die Anwendung einer neuen, gleichartigen\ngungsfreiheit des Kündigenden unbillig eingeschränkt       Preisbindung verbieten, wenn sie feststellt, daß\noder durch eine nicht gerechtfertigte ungleiche Behand-\nlung im Verhältnis zu den übrigen Beteiligten beein-\n1. die Preisbindung mißbräuchlich gehandhabt wird\nträchtigt wird. Die Unwirksamkeit der Kündigung wegen          oder\nFehlens eines wichtigen Grundes kann nur durch Klage       2. die Preisbindung oder ihre Verbindung mit anderen\ninnerhalb von vier Wochen nach Zugang der Kündigung            Wettbewerbsbeschränkungen geeignet ist, in einer\ngeltend gemacht werden.                                        durch die gesamtwirtschaftlichen Verhältnisse nicht\ngerechtfertigten Weise die gebundenen Waren zu\n(2) Solange die Kartellbehörde für Verträge und Be-         verteuern oder ein Sinken ihrer Preise zu verhindern\nschlüsse der in den §§ 4, 5 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 2, §§ 7     oder ihre Erzeugung oder ihren Absatz zu beschrän-\nund 8 bezeichneten Art noch keine Erlaubnis erteilt hat,       ken.\nkann jeder Beteiligte bei Vorliegen eines wichtigen\nGrundes zurücktreten. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt ent-         (2) Vor einer Verfügung nach Absatz 1 soll die Kartell-\nsprechend. Ist vor der Rücktrittserklärung bereits die Er- behörde das preisbindende Unternehmen auffordern,\nteilung einer Erlaubnis bei der Kartellbehörde beantragt   den beanstandeten Mißbrauch abzustellen.\nworden, so soll die Rücktrittserklärung auch der Kartell-\nbehörde mitgeteilt werden.                                                             § 18\n(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Kündi-             (1) Die Kartellbehörde kann Verträge zwischen Un-\ngungsrecht oder Rücktrittsrecht ausgeschlossen oder        ternehmen über Waren oder gewerbliche Leistungen mit\ndiesen Vorschriften zuwider rechtlich oder wirtschaft-     sofortiger Wirkung oder zu einem von ihr zu bestimmen-\nlich eingeschränkt wird, ist nichtig.                      den künftigen Zeitpunkt für unwirksam erklären und die","1766                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nAnwendung neuer, gleichartiger Bindungen verbieten,\n§ 20\nsoweit sie einen Vertragsbeteiligten\n(1) Verträge über Erwerb oder Benutzung von Paten-\n1. in der Freiheit der Verwendung der gelieferten Wa-       ten, Gebrauchsmustern oder Sortenschutzrechten sind\nren, anderer Waren oder gewerblicher Leistungen          unwirksam, soweit sie dem Erwerber oder Lizenzneh-\nbeschränken oder                                         mer Beschränkungen· im Geschäftsverkehr auferlegen,\n2. darin beschränken, andere Waren oder gewerbliche         die über den Inhalt des Schutzrechts hinausgehen; Be-\nLeistungen von Dritten zu beziehen oder an Dritte ab-    schränkungen hinsichtlich Art, Umfang, Menge, Gebiet\nzugeben, oder                                            oder Zeit der Ausübung des Schutzrechts gehen nicht\nüber den Inhalt des Schutzrechts hinaus.\n3. darin beschränken, die gelieferten Waren an Dritte\nabzugeben, oder                                            (2) Absatz 1 gilt nicht\n4. verpflichten, sachlich oder handelsüblich nicht zuge-    1. für Beschränkungen des Erwerbers oder Lizenzneh-\nhörige Waren oder gewerbliche Leistungen abzuneh-            mers, soweit und solange sie durch ein Interesse des\nmen,                                                         Veräußerers oder Lizenzgebers an einer technisch\neinwandfreien Ausnutzung des Gegenstandes des\nund soweit                                                      Schutzrechtes gerechtfertigt sind,\na) dadurch eine für den Wettbewerb auf dem Markt er-        2. für Bindungen des Erwerbers oder Lizenznehmers\nhebliche Zahl von Unternehmen gleichartig gebun-             hinsichtlich der Preisstellung für den geschützten\nden und in ihrer Wettbewerbsfreiheit unbillig einge-         Gegenstand,\nschränkt ist oder\n3. für Verpflichtungen des Erwerbers oder Lizenzneh-\nb) dadurch für andere Unternehmen der Marktzutritt un-          mers zum Erfahrungsaustausch oder zur Gewährung\nbillig beschränkt oder                                       von Lizenzen auf Verbesserungs- oder Anwendungs-\nc) durch das Ausmaß solcher Beschränkungen der                   erfindungen, sofern diesen gleichartige Verpflichtun-\nWettbewerb auf dem Markt für diese oder andere               gen des Patentinhabers oder Lizenzgebers entspre-\nWaren oder gewerbliche Leistungen wesentlich be-             chen,\neinträchtigt wird.                                      4. für Verpflichtungen des Erwerbers oder Lizenzneh-\nmers zum Nichtangriff auf das Schutzrecht,\n(2) Als unbillig im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe b\nist nicht eine Beschränkung anzusehen, die im Verhält-      5. für Verpflichtungen des Erwerbers oder Lizenzneh-\nnis zu den Angebots- oder Nachfragemöglichkeiten, die            mers, soweit sie sich auf die Regelung des Wettbe-\nden anderen Unternehmen verbleiben, unwesentlich ist.            werbs auf Märkten außerhalb des Geltungsbereichs\ndieses Gesetzes beziehen,\n§ 19                            soweit diese Beschränkungen die Laufzeit des erwor-\nbenen oder in Lizenz genommenen Schutzrechts nicht\n(1) Erklärt die Kartellbehörde eine Preisbindung oder\nüberschreiten.\neine Beschränkung der in § 18 bezeichneten Art für un-\nwirksam, so bestimmt sich die Gültigkeit der übrigen da-       (3) Die Kartellbehörde kann auf Antrag die Erlaubnis\nmit verbundenen vertraglichen Vereinbarungen nach           zu einem Vertrag der in Absatz 1 bezeichneten Art ertei-\nden allgemeinen Vorschriften, soweit nicht Absatz 2         len, wenn die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Er-\netwas anderes bestimmt.                                     werbers oder Lizenznehmers oder anderer Unterneh-\nmen nicht unbillig eingeschränkt und durch das Ausmaß\n(2) Die Kartellbehörde kann auf Antrag eines Ver-\nder Beschränkungen der Wettbewerb auf dem Markt\ntragsbeteiligten gleichzeitig mit einer Verfügung der in\nnicht wesentlich beeinträchtigt wird. § 11 Abs. 3 bis 5\nAbsatz 1 bezeichneten Art anordnen, daß die in der Ver-\ngilt entsprechend.\nfügung ausgesprochene Unwirksamkeit die Gültigkeit\nder übrigen vertraglichen Vereinbarungen nicht berührt.        (4) Die §§ 1 bis 14 bleiben unberührt.\nSie darf eine solche Anordnung nur erlassen, soweit\ndies zur Vermeidung einer unbilligen Härte für einen                                    § 21\nVertragsbeteiligten erforderlich ist und nicht überwie-        (1) § 20 ist bei Verträgen über Überlassung oder Be-\ngende Belange eines anderen Vertragsbeteiligten ent-        nutzung gesetzlich nicht geschützter Erfindungsleistun-\ngegenstehen.                                                gen, Fabrikationsverfahren, Konstruktionen, sonstiger\n(3) Bestehen Vereinbarungen, die für den Fall des Ab-    die Technik bereichernder Leistungen sowie nicht ge-\nsatzes 1 dem aus der Preisbindung oder der Beschrän-        schützter, den Pflanzenbau bereichernder Leistungen\nkung Berechtigten ein Recht zum Rücktritt oder zur          auf dem Gebiet der Pflanzenzüchtung, soweit sie Be-\nKündigung geben oder den Vertragsinhalt zum Nachteil        triebsgeheimnisse darstellen, entsprechend anzuwen-\ndes Vertragsgegners ändern, insbesondere seine Ge-          den.\ngenleistung erhöhen, so können Rechte aus diesen Ver-          (2) § 20 ist auf Verträge über Saatgut einer in der Sor-\neinbarungen nur geltend gemacht werden, soweit die          tenliste (§§ 38 und 60 des Saatgutverkehrsgesetzes in\nKartellbehörde auf Antrag eine Erlaubnis erteilt hat. Die   der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1975 -\nErlaubnis wird erteilt, soweit die Ausübung dieser          BGBI. 1S. 1453) oder im Sortenverzeichnis (§§ 70 und\nRechte die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Ver-       72 des genannten Gesetzes) eingetragenen Sorte zwi-\ntragsgegners nicht unbillig einschränkt. Mit der Erlaub-    schen einem Züchter und einem Vermehrer oder einem\nnis können Beschränkungen, Fristen, Bedingungen und         Unternehmen auf der Vermehrungsstufe entsprechend\nAuflagen verbunden werden.                                  anzuwenden.","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1980                          1767\nDritter Abschnitt                       2. Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen for-\ndert die von denjenigen abweichen, die sich bei wirk-\nMarktbeherrschende Unternehmen                         sam1em Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit\nergeben würden; hierbei sind insbesondere die Ver-\n§ 22                                 haltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren\n( 1) Ein Unternehmen ist marktbeherrschend im Sinne           Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksich-\ndieses Gesetzes, soweit es als Anbieter oder Nachfra-            tigen;\nger einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen         3. ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbe-\nLeistungen                                                       dingungen fordert, als sie das marktbeherrschende\n1. ohne Wettbewerber ist oder keinem wesentlichen                Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von\nWettbewerb ausgesetzt ist oder                               gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, daß\n2. eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überra-            der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist.\ngende Marktstellung hat; hierbei sind außer seinem          (5) Die Kartellbehörde kann unter den Voraussetzun-\nMarktanteil insbesondere seine Finanzkraft, sein Zu-     gen des Absatzes 4 marktbeherrschenden Unterneh-\ngang zu den Beschaffungs- oder Absatzmärkten,            men ein mißbräuchliches Verhalten untersagen und\nVerflechtungen mit anderen Unternehmen sowie             Verträge für unwirksam erklären; § 19 gilt entspre-\nrechtliche oder tatsächliche Schranken für den           chend. Zuvor soll die Kartellbehörde die Beteiligten auf-\nMarktzutritt anderer Unternehmen zu berücksichti-        fordern, den beanstandeten Mißbrauch abzustellen.\ngen.\n(6) Soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 bei\n(2) Als marktbeherrschend gelten auch zwei oder           einem Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Ak-\nmehr Unternehmen, soweit zwischen ihnen für eine be-         tiengesetzes vorliegen, stehen der Kartellbehörde die\nstimmte Art von Waren oder gewerblichen Leistungen           Befugnisse nach Absatz 5 gegenüber jedem Konzern-\nallgemein oder auf bestimmten Märkten aus tatsächli-         unternehmen zu.\nchen Gründen ein wesentlicher Wettbewerb nicht be-\nsteht und soweit sie in ihrer Gesamtheit die Vorausset-                                 § 23\nzungen des Absatzes 1 erfüllen.\n(1) Der Zusammenschluß von Unternehmen ist dem\n(3) Es wird vermutet, daß                                 Bundeskartellamt unverzüglich anzuzeigen, wenn\n1. ein Unternehmen marktbeherrschend im Sinne des            1. im gesamten Geltungsbereich dieses Gesetzes oder\nAbsatzes 1 ist, wenn es für eine bestimmte Art von           in einem wesentlichen Teil desselben durch den Zu-\nWaren oder gewerblichen Leistungen einen Marktan-            sammenschluß ein Marktanteil von mindestens\nteil von mindestens einem Drittel hat; die Vermutung         20 vom Hundert erreicht oder erhöht wird oder ein\ngilt nicht, wenn das Unternehmen im letzten abge-            beteiligtes Unternehmen auf einem anderen Markt\nschlossenen Geschäftsjahr Umsatzerlöse von weni-             einen Anteil von mindestens 20 vom Hundert hat oder\nger als 250 Millionen Deutscher Mark hatte;\n2. die beteiligten Unternehmen insgesamt zu einem\n2. die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen,                 Zeitpunkt innerhalb des letzten vor dem Zusammen-\nwenn für eine bestimmte Art von Waren oder gewerb-           schluß endenden Geschäftsjahres mindestens\nlichen Leistungen                                            1 o 000 Beschäftigte oder in diesem Zeitraum Um-\na) drei oder weniger Unternehmen zusammen einen              satzerlöse von mindestens 500 Millionen Deutscher\nMarktanteil von 50 vom Hundert oder mehr haben           Mark hatten.\noder\nIst ein beteiligtes Unternehmen ein abhängiges oder\nb) fünf oder weniger Unternehmen zusammen einen          herrschendes Unternehmen im Sinne des§ 17 des Ak-\nMarktanteil von zwei Dritteln oder mehr haben;      tiengesetzes oder ein Konzernunternehmen im Sinne\ndie Vermutung gilt nicht, soweit es sich um Unterneh-   des § 18 des Aktiengesetzes, so sind für die Berech-\nmen handelt, die im letzten abgeschlossenen Ge-          nung der Marktanteile, der Beschäftigtenzahl und der\nschäftsjahr Umsatzerlöse von weniger als 100 Millio-    Umsatzerlöse die so verbundenen Unternehmen als\nnen Deutscher Mark hatten. Für die Berechnung der       einheitliches Unternehmen anzusehen; wirken mehrere\nMarktanteile und der Umsatzerlöse gilt § 23 Abs. 1       Unternehmen auf Grund einer Vereinbarung oder in son-\nSatz 2 bis 10 entsprechend.                              stiger Weise derart zusammen, daß sie gemeinsam ei-\nnen beherrschenden Einfluß auf ein beteiligtes Unter-\n(4) Die Kartellbehörde hat gegenüber marktbeherr-         nehmen ausüben können, so gilt jedes von ihnen als\nschenden Unternehmen die in Absatz 5 genannten Be-           herrschendes Unternehmen. Für die Ermittlung der Um-\nfugnisse, soweit diese Unternehmen ihre marktbeherr-          satzerlöse gilt § 1 58 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes;\nschende Stellung auf dem Markt für diese oder andere         Umsatzerlöse aus Lieferungen und Leistungen zwi-\nWaren oder gewerbliche Leistungen mißbräuchlich aus-          schen Unternehmen, die im Sinne des Satzes 2 verbun-\nnutzen. Ein Mißbrauch im Sinne des Satzes 1 liegt ins-       den sind (Innenumsatzerlöse), die Mehrwertsteuer so-\nbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unter-            wie Verbrauchsteuern bleiben außer Betracht; Umsatz-\nnehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten         erlöse in fremder Währung sind nach dem amtlichen\nArt von Waren oder gewerblichen Leistungen                   Kurs in Deutsche Mark umzurechnen. An die Stelle der\n1. die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unterneh-            Umsatzerlöse treten bei Kreditinstituten und Bauspar-\nmen in einer für den Wettbewerb auf dem Markt er-        kassen ein Zehntel der Bilanzsumme, bei Versiche-\nheblichen Weise ohne sachlich gerechtfertigten           rungsunternehmen die Prämieneinnahmen des letzten\nGrund beeinträchtigt;                                    abgeschlossenen Geschäftsjahres. Die Bilanzsumme","1768                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nist um diejenigen Ansätze zu vermindern, die für Betei-     3. Verträge mit einem anderen Unternehmen, durch die\nligungen an im Sinne des Satzes 2 verbundenen Unter-            a) ein Konzern im Sinne des § 18 des Aktiengeset-\nnehmen ausgewiesen sind; Prämieneinnahmen sind die                 zes gebildet oder der Kreis der Konzernunterneh-\nEinnahmen aus dem Erst- und Rückversicherungsge-                   men erweitert wird oder\nschäft einschließlich der in Rückdeckung gegebenen\nAnteile. Bei Unternehmen, deren Geschäftsbetrieb ganz           b) sich das andere Unternehmen verpflichtet, sein\noder teilweise im Vertrieb von Waren besteht, sind inso-           Unternehmen für Rechnung des Unternehmens\nweit nur drei Viertel der Umsatzerlöse in Ansatz zu brin-          zu führen oder seinen Gewinn ganz oder zum Teil\ngen. Bei Unternehmen, deren Geschäftsbetrieb ganz                  an das Unternehmen abzuführen oder\noder teilweise im Verlag, in der Herstellung oder im Ver-       c) dem Unternehmen der Betrieb des anderen Unter-\ntrieb von Zeitungen oder Zeitschriften oder deren Be-              nehmens ganz oder zu einem wesentlichen Teil\nstandteilen besteht, ist insoweit das Zwanzigfache der             verpachtet oder sonst überlassen wird.\nUmsatzerlöse in Ansatz zu bringen; Satz 6 bleibt unbe-\nrührt. Beim Erwerb des Vermögens eines anderen Un-          4. Herbeiführung der Personengleichheit von minde-\nternehmens ganz oder zu einem wesentlichen Teil ist für         stens der Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats, des\ndie Berechnung der Marktanteile, der Beschäftigtenzahl          Vorstands oder eines sonstigen zur Geschäftsfüh-\nund der Umsatzerlöse des Veräußerers nur auf den ver-           rung berufenen Organs von Unternehmen.\näußerten Vermögensteil abzustellen. Satz 8 gilt ent-\n5. Jede sonstige Verbindung von Unternehmen, auf\nsprechend für den Erwerb von Anteilen, soweit dabei\nGrund deren ein oder mehrere Unternehmen unmit-\nweniger als 25 vom Hundert der Anteile beim Veräuße-\ntelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß\nrer verbleiben und der Zusammenschluß nicht die Vor-\nauf ein anderes Unternehmen ausüben können.\naussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 Satz 3 und Nr. 5 er-\nfüllt. Steht einer Person oder Personenvereinigung, die\nnicht Unternehmen ist, die Mehrheitsbeteiligung an ei-         (3) Ein Zusammenschluß ist auch dann anzunehmen,\nnem Unternehmen zu, so gilt sie für die Zwecke dieses       wenn die beteiligten Unternehmen bereits vorher im Sin-\nGesetzes als Unternehmen.                                   ne des Absatzes 2 zusammengeschlossen waren, es\nsei denn, daß der Zusammenschluß nicht zu einer we-\n(2) Als Zusammenschluß im Sinne dieses Gesetzes          sentlichen Verstärkung der bereits bestehenden Unter-\ngelten folgende Tatbestände:                                nehmensverbindung führt. Ein Zusammenschluß liegt\nnicht vor, wenn ein Kreditinstitut bei der Gründung oder\n1. Erwerb des Vermögens eines anderen Unterneh-             Kapitalerhöhung eines Unternehmens oder sonst im\nmens ganz oder zu einem wesentlichen Teil durch         Rahmen seines Geschäftsbetriebes Anteile an einem\nVerschmelzung, Umwandlung oder in sonstiger Wei-\nanderen Unternehmen zum Zweck der Veräußerung auf\nse.\ndem Markt erwirbt, solange es das Stimmrecht aus die-\n2. Erwerb von Anteilen an einem anderen Unternehmen,        sen Anteilen nicht ausübt und sofern die Veräußerung\nwenn die Anteile allein oder zusammen mit sonsti-       innerhalb eines Jahres erfolgt; bei der Gründung eines\ngen, dem Unternehmen bereits gehörenden Anteilen        Unternehmens führt die Ausübung des Stimmrechts in\na) 25 vom Hundert des stimmberechtigten Kapitals        der ersten Hauptversammlung nach der Gründung nicht\ndes anderen Unternehmens erreichen oder             zu einem Zusammenschluß. Ist ein an einem Zusam-\nmenschluß beteiligtes Unternehmen ein im Sinne des\nb) 50 vom Hundert des stimmberechtigten Kapitals        Absatzes 1 Satz 2 verbundenes Unternehmen, so gel-\ndes anderen Unternehmens erreichen oder             ten auch das herrschende Unternehmen sowie diejeni-\nc) dem Unternehmen eine Mehrheitsbeteiligung im         gen Unternehmen, von denen das herrschende Unter-\nSinne des § 16 Abs. 1 des Aktiengesetzes ge-        nehmen abhängig ist, als am Zusammenschluß beteiligt.\nwähren.                                             Schließen sich zwei oder mehr Unternehmen zusam-\nmen, so gilt dies auch als Zusammenschluß der von ih-\nZu den Anteilen, die dem Unternehmen gehören,\nnen abhängigen Unternehmen.\nrechnen auch die Anteile, die einem im Sinne des Ab-\nsatzes 1 Satz 2 verbundenen Unternehmen oder ei-          (4) Zur Anzeige sind verpflichtet:\nnem anderen für Rechnung eines dieser Unterneh-\nmen gehören und, wenn der Inhaber des Unterneh-         1. in den Fällen der Verschmelzung oder Umwandlung\nmens ein Einzelkaufmann ist, auch die Anteile, die         die Inhaber des aufnehmenden oder des neugebilde-\nsonstiges Vermögen des Inhabers sind. Erwerben              ten Unternehmens oder deren Vertreter, bei juristi-\nmehrere Unternehmen gleichzeitig oder nacheinan-           schen Personen und Gesellschaften die nach Gesetz\nder im vorbezeichneten Umfang Anteile an einem an-          oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen;\nderen Unternehmen, so gilt dies hinsichtlich der\nMärkte, auf denen das andere Unternehmen tätig ist,    2. im übrigen\nauch als Zusammenschluß der sich beteiligenden              a) die Inhaber der am Zusammenschluß beteiligten\nUnternehmen untereinander (Gemeinschaftsunter-                 Unternehmen und\nnehmen). Als Zusammenschluß gilt auch der Erwerb\nvon Anteilen, soweit dem Erwerber durch Vertrag,            b) in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 auch der\nSatzung, Gesellschaftsvertrag oder Beschluß eine               Veräußerer\nRechtsstellung verschafft ist, die bei der Aktienge-       oder deren Vertreter, bei juristischen Personen und\nsellschaft ein Aktionär mit mehr als 25 vom Hundert        Gesellschaften die nach Gesetz oder Satzung zur\ndes stimmberechtigten Kapitals innehat. Anteilen an         Vertretung berufenen Personen; in den Fällen des\neinem Unternehmen stehen Stimmrechte gleich.                Buchstabens b gilt Absatz 3 Satz 3 entsprechend.","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1980                           1769\n(5) In der Anzeige ist die Form des Zusammenschlus-      2. die am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen im\nses anzugeben. Die Anzeige muß ferner über jedes be-            letzten vor dem Zusammenschluß endenden Ge-\nteiligte Unternehmen folgende Angaben enthalten:                schäftsjahr insgesamt Umsatzerlöse von minde-\nstens zwölf Milliarden Deutscher Mark und minde-\n1. die Firma oder sonstige Bezeichnung und den Ort der          stens zwei der am Zusammenschluß beteiligten Un-\nNiederlassung oder den Sitz;                                ternehmen Umsatzerlöse von jeweils mindestens\n2. die Art des Geschäftsbetriebes;                              einer Milliarde Deutscher Mark hatten; die Vermu-\n3. soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1             tung gilt nicht, soweit der Zusammenschluß auch die\nerfüllt sind, den Marktanteil einschließlich der Grund-     VoraussetzLJngen des§ 23 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 erfüllt\nlagen für seine Berechnung oder Schätzung, die Zahl         und das Gemeinschaftsunternehmen nicht auf einem\nder Beschäftigten und die Umsatzerlöse; an Stelle           Markt tätig ist, auf dem im letzten Kalenderjahr min-\nder Umsatzerlöse sind bei Kreditinstituten und Bau-         destens 750 Millionen Deutscher Mark umgesetzt\nsparkassen die Bilanzsumme, bei Versicherungs-              wurden.\nunternehmen die Prämieneinnahmen anzugeben;                (2) Für die Zusammenschlußkontrolle gilt auch eine\n4. beim Erwerb von Anteilen an einem anderen Unter-         Gesamtheit von Unternehmen als marktbeherrschend,\nnehmen (Absatz 2 Nr. 2) die Höhe der erworbenen         wenn sie\nund der insgesamt gehaltenen Beteiligung.\n1. aus drei oder weniger Unternehmen besteht, die auf\nIst ein beteiligtes Unternehmen ein im Sinne des Absat-         einem Markt die höchsten Marktanteile und zusam-\nzes 1 Satz 2 verbundenes Unternehmen, so sind die in            men einen Marktanteil von 50 vom Hundert erreichen,\nSatz 2 Nr. 1 bis 3 geforderten Angaben auch über die so         oder\nverbundenen Unternehmen zu machen -sowie die Kon-           2. aus fünf oder weniger Unternehmen besteht, die auf\nzernbeziehungen, Abhängigkeits- und Beteiligungsver-            einem Markt die höchsten Marktanteile und zusam-\nhältnisse zwischen den verbundenen Unternehmen mit-             men einen Marktanteil von zwei Dritteln erreichen,\nzuteilen.\nes sei denn, die Unternehmen weisen nach, daß die\nWettbewerbsbedingungen auch nach dem Zusammen-\n(6) Das Bundeskartellamt kann von jedem beteiligten\nschluß zwischen ihnen wesentlichen Wettbewerb er-\nUnternehmen Auskunft über Marktanteile einschließlich\nwarten lassen oder die Gesamtheit der Unternehmen im\nder Grundlagen für die Berechnung oder Schätzung so-\nVerhältnis zu den übrigen Wettbewerbern keine überra-\nwie über den Umsatzerlös bei einer bestimmten Art von\ngende Marktstellung hat. Satz 1 gilt nicht, soweit es sich\nWaren oder gewerblichen Leistungen verlangen, den\num Unternehmen handelt, die im letzten abgeschlosse-\ndas Unternehmen im letzten vor dem Zusammenschluß\nendenden Geschäftsjahr erzielt hat. Ist ein beteiligtes     nen Geschäftsjahr Umsatzerlöse von weniger als 150\nUnternehmen ein im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ver-         Millionen Deutscher Mark hatten oder wenn die am Zu-\nbundenes Unternehmen, so kann das Bundeskartellamt          sammenschluß beteiligten Unternehmen insgesamt ei-\ndie Auskunft auch über die so verbundenen Unterneh-         nen Marktanteil von nicht mehr als 15 vom Hundert er-\nmen verlangen; es kann die Auskunft auch von den ver-       reichen. § 22 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 2 bleibt im übrigen\nbundenen Unternehmen verlangen. § 46 Abs. 2, 5 und 9        unberührt.\ngilt entsprechend. Zur Erteilung der Auskunft hat das          (3) Bei der Berechnung der Umsatzerlöse und Markt-\nBundeskartellamt eine angemessene Frist zu bestim-          anteile ist § 23 Abs. 1 Satz 2 bis 6 und 8 bis 10 anzu-\nmen. Die Befugnisse des Bundeskartellamtes nach § 46        wenden.\nbleiben unberührt.\n§ 24\n§ 23a                               (1) Ist zu erwarten, daß durch einen Zusammenschluß\n( 1) Unbeschadet des § 22 Abs. 1 bis 3 wird für die Zu-  eine marktbeherrschende Stellung entsteht oder ver-\nsammenschlußkontrolle vermutet, daß durch den Zu-           stärkt wird, so hat die Kartellbehörde die in den folgen-\nsammenschluß eine überragende Marktstellung entste-         den Bestimmungen genannten Befugnisse, es sei denn,\nhen oder sich verstärken wird, wenn                         die beteiligten Unternehmen weisen nach, daß durch\nden Zusammenschluß auch Verbesserungen der Wett-\n1. sich ein Unternehmen, das im letzten vor dem Zu-        bewerbsbedingungen eintreten und daß diese Verbes-\nsammenschluß endenden Geschäftsjahr Umsatz-             serungen die Nachteile der Marktbeherrschung über-\nerlöse von mindestens zwei Milliarden Deutscher         wiegen.\nMark hatte, mit einem anderen Unternehmen zusam-\nmenschließt, das                                          (2) liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 vor,\nso untersagt das Bundeskartellamt den Zusammen-\na) auf einem Markt tätig ist, auf dem kleine und mitt-  schluß. Das Bundeskartellamt darf einen Zusammen-\nlere Unternehmen insgesamt einen Marktanteil        schluß untersagen, sobald ihm das Vorhaben des Zu-\nvon mindestens zwei Dritteln und die am Zusam-      sammenschlusses bekanntgeworden ist; vollzogene\nmenschluß beteiligten Unternehmen insgesamt         Zusammenschlüsse darf das Bundeskartellamt nur in-\neinen Marktanteil von mindestens fünf vom Hun-      nerhalb einer Frist von einem Jahr seit Eingang der voll-\ndert haben, oder                                    ständigen Anzeige nach § 23 untersagen; § 24 a Abs. 2\nb) auf einem oder mehreren Märkten marktbeherr-         Satz 2 Nr. 1 und 5 bis 6 gilt entsprechend. Vor einer Un-\nschend ist, auf denen insgesamt im letzten abge-    tersagung ist den obersten Landesbehörden, in deren\nschlossenen Kalenderjahr mindestens 150 Millio-     Gebiet die beteiligten Unternehmen ihren Sitz haben,\nnen Deutscher Mark umgesetzt wurden, oder           Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Hat das Bun-","1770                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Tei! 1\ndeskartellamt die Verfügung nach Satz 1 erlassen, so         1. seine in Absatz 2 Satz 1 bezeichnete Verfügung un-\nist es unzulässig, den Zusammenschluß ohne Erlaubnis             anfechtbar geworden ist und,\ndes Bundesministers für Wirtschaft zu vollziehen oder\n2. falls die beteiligten Unternehmen beim Bundesmini-\nam Vollzug des Zusammenschlusses mitzuwirken;\nster für Wirtschaft einen Antrag auf Erteilung der Er-\nRechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen,\nlaubnis zum Zusammenschluß gestellt hatten, die\nsind unwirksam; dies gilt nicht für Verträge über die Ver-\nAblehnung dieses Antrags oder in den Fällen des Ab-\nschmelzung, Umwandlung, Eingliederung oder Grün-\nsatzes 5 der Widerruf oder die Rücknahme unan-\ndung eines Unternehmens und für Unternehmensverträ-\nfechtbar geworden ist.\nge im Sinne der§§ 291 und 292 des Aktiengesetzes,\nsobald sie durch Eintragung in das Handelsregister oder      Hierbei hat es unter Wahrung der Belange Dritter dieje-\nin das Genossenschaftsregister rechtswirksam gewor-          nigen Maßnahmen anzuordnen, die mit dem geringsten\nden sind. Ein vollzogener Zusammenschluß, den das            Aufwand und der geringsten Belastung für die Beteilig-\nBundeskartellamt untersagt hat, ist aufzulösen, wenn         ten zum Ziele führen.\nnicht der Bundesminister für Wirtschaft die Erlaubnis zu\ndem Zusammenschluß erteilt.\n(7) Zur Durchsetzung seiner Anordnung kann das\n(3) Der Bundesminister für Wirtschaft erteilt auf An-     Bundeskartellamt insbesondere\ntrag die Erlaubnis zu dem Zusammenschluß, wenn im\n1. durch einmalige oder mehrfache Festsetzung eines\nEinzelfall die Wettbewerbsbeschränkung von gesamt-\nZwangsgeldes von 10 000 bis eine Million Deutscher\nwirtschaftlichen Vorteilen des Zusammenschlusses\nMark die zur Auflösung des Zusammenschlusses\naufgewogen wird oder der Zusammenschluß durch ein\nVerpflichteten dazu anhalten, daß sie unverzüglich\nüberragendes Interesse der Allgemeinheit gerechtfer-\ndie angeordneten Maßnahmen ergreifen,\ntigt ist; hierbei ist auch die Wettbewerbsfähigkeit der\nbeteiligten Unternehmen auf Märkten außerhalb des            2. untersagen, daß das Stimmrecht aus Anteilen an ei-\nGeltungsbereiches dieses Gesetzes zu berücksichti-               nem beteiligten Unternehmen, die einem anderen be-\ngen. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn durch           teiligten Unternehmen gehören oder ihm zuzurech-\ndas Ausmaß der Wettbewerbsbeschränkung die markt-                nen sind, ausgeübt wird, oder die Ausübung des\nwirtschaftliche Ordnung nicht gefährdet wird. Die Er-            Stimmrechts oder die Art der Ausübung von der Er-\nlaubnis kann mit Beschränkungen und Auflagen verbun-             laubnis des Bundeskartellamtes abhängig machen,\nden werden. Diese dürfen sich nicht darauf richten, die      3. den_ Zusammenschluß bewirkende Verträge der in\nbeteiligten Unternehmen einer laufenden Verhaltens-              § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bezeichneten Art für unwirk-\nkontrolle zu unterstellen. § 22 bleibt unberührt.                sam erklären; dies gilt nicht für Verträge über die Ver-\nschmelzung, Umwandlung, Eingliederung oder Grün-\n(4) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Zusam-         dung eines Unternehmens und für Unternehmens-\nmenschluß ist binnen einer Frist von einem Monat beim            verträge im Sinne der§§ 291 und 292 des Aktienge-\nBundesminister für Wirtschaft schriftlich einzureichen.          setzes, sobald sie durch Eintragung in das Han-\nDie Frist beginnt mit der Zustellung der in Absatz 2             delsregister oder in das Genossenschaftsregister\nSatz 1 bezeichneten Verfügung des Bundeskartellam-               rechtswirksam geworden sind,\ntes; wird die Verfügung des Bundeskartellamtes inner-\nhalb der in § 65 Abs. 1 Satz 1 und 2 vorgesehenen Frist      4. einen Treuhänder bestellen, der für die zur Auflösung\nangefochten, so beginnt die Frist für den Erlaubnisan-           des Zusammenschlusses Verpflichteten die erfor-\ntrag in dem Zeitpunkt, in dem die Verfügung des Bun-             derlichen Willenserklärungen abzugeben und die er-\ndeskartellamtes unanfechtbar wird. Der Bundesminister            forderlichen tatsächlichen Handlungen vorzunehmen\nfür Wirtschaft soll über den Antrag innerhalb von vier           hat; hierbei ist zu bestimmen, in welchem Umfang\nMonaten seit Ablauf der in den Sätzen 1 und 2 genann-            während der Dauer der Treuhänderschaft die Rechte\nten Frist für den Erlaubnisantrag entscheiden. Vor der           der Betroffenen ruhen; für das Rechtsverhältnis zwi-\nEntscheidung ist den obersten Landesbehören, in deren            schen dem Treuhänder und dem Verpflichteten sind\nGebiet die beteiligten Unternehmen ihren Sitz haben,             die §§ 664, 666 bis 670 des Bürgerlichen Gesetz-\nGelegenheit zur Stellungnahme zu geben.                          buchs entsprechend anzuwenden; der Treuhänder\nkann von dem Verpflichteten eine angemessene Ver-\n(5) Der Bundesminister für Wirtschaft kann die Er-            gütung beanspruchen.\nlaubnis widerrufen oder durch Anordnung von Be-\nschränkungen ändern oder mit Auflagen versehen,\nwenn die beteiligten Unternehmen einer mit der Erlaub-          (8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht,\nnis verbundenen Auflage zuwiderhandeln. Der Bundes-          1. wenn die beteiligten Unternehmen insgesamt im letz-\nminister für Wirtschaft kann die Erlaubnis zurückneh-            ten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsatzerlöse\nmen, wenn die beteiligten Unternehmen sie durch argli-           von weniger als 500 Millionen Deutscher Mark hatten\nstige Täuschung, Drohung, Bestechung oder durch An-              oder\ngaben erwirkt haben, die in wesentlicher Beziehung un-\nrichtig oder unvollständig waren.                            2. wenn sich ein Unternehmen, das nicht abhängig ist\nu.1d im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Um-\n(6) Die Auflösung eines vollzogenen Zusammen-                 satzerlöse von nicht mehr als 50 Millionen Deutscher\nschlusses kann auch darin bestehen, daß die Wettbe-              Mark hatte, einem anderen Unternehmen anschließt,\nwerbsbeschränkung auf andere Weise als durch Wie-                es sei denn, das eine Unternehmen hatte Umsatz-\nderherstellung des früheren Zustands beseitigt wird.             erlöse von mindestens vier Millionen Deutscher Mark\nDas Bundeskartellamt ordnet die zur Auflösung des Zu-            und das andere Unternehmen Umsatzerlöse von min-\nsammenschlusses erforderlichen Maßnahmen an, wenn                destens einer Milliarde Deutscher Mark oder","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1980                           1771\n3. soweit ein Markt betroffen ist, auf dem seit minde-      4. der Zusammenschluß noch nicht vollzogen ist und\nstens fünf Jahren Waren oder gewerbliche Leistun-           die Verhältnisse, auf Grund deren das Bundeskartell-\ngen angeboten werden und auf dem im letzten Kalen-          amt von der Mitteilung nach Satz 1 oder von der Un-\nderjahr weniger als zehn Millionen Deutscher Mark           tersagung des Zusammenschlusses nach § 24\numgesetzt wurden.                                           Abs. 2 Satz 1 abgesehen hatte, sich wesentlich ge-\nändert haben oder\nBei der Berechnung der Umsatzerlöse ist § 23 Abs.1\nSatz 2 bis 10 anzuwenden.                                   5. das Bundeskartellamt durch unrichtige oder unvoll-\nständige Angaben der am Zusammenschluß beteilig-\n(9) Absatz 8 Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, soweit        ten Unternehmen oder eines anderen veranlaßt wor-\ndurch den Zusammenschluß der Wettbewerb beim Ver-                den ist, die Mitteilung nach Satz 1 oder die Untersa-\nlag, bei der Herstellung oder beim Vertrieb von Zeitun-          gung des Zusammenschlusses nach § 24 Abs. 2\ngen oder Zeitschriften oder deren Bestandteilen im \"Sin-         Satz 1 zu unterlassen oder\nne des Absatzes 1 beschränkt wird.\n6. eine Auskunft nach§ 23 Abs. 6 oder§ 46 nicht oder\nnicht fristgemäß erteilt wurde und das Bundeskartell-\namt dadurch zu dem in Nummer 5 bezeichneten Ver-\n§ 24a\nhalten veranlaßt worden ist.\n(1) Das Vorhaben eines Zusammenschlusses kann\nbeim Bundeskartellamt angemeldet werden. Das Vorha-             (3) Die Anmeldung des Zusammenschlußvorhabens\nben ist beim Bundeskartellamt anzumelden, wenn              läßt die Pflicht zur Anzeige des Zusammenschlusses\nnach § 23 unberührt; bei der Anzeige nach § 23 kann\n1. eines der am Zusammenschluß beteiligten Unterneh-        auf die bei der Anmeldung des Zusammenschlußvorha-\nmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Um-       bens eingereichten Unterlagen Bezug genommen wer-\nsatzerlöse von mindestens zwei Milliarden Deut-        den.                                  ·\nscher Mark hatte oder\n(4) Ist ein Zusammenschlußvorhaben nach Absatz 1\n2. mindestens zwei der am Zusammenschluß beteilig-          Satz 2 anzumelden, so ist es unzulässig, den Zusam-\nten Unternehmen im letzten abgeschlossenen Ge-         menschluß vor dem Ablauf der in Absatz 2 Satz 1 ge-\nschäftsjahr Umsatzerlöse von jeweils einer Milliarde   nannten Frist von einem Monat und, wenn das Bundes-\nDeutscher Mark oder mehr hatten oder                   kartellamt die Mitteilung nach Absatz 2 Satz 1 gemacht\n3. der Zusammenschluß nach Landesrecht durch Ge-            hat, vor dem Ablauf der dort genannten Frist von vier Mo-\nsetz oder sonstigen Hoheitsakt bewirkt werden soll.    naten oder deren vereinbarter Verlängerung zu vollzie-\nhen oder am Vollzug dieses Zusammenschlusses mit-\nFür die Anmeldung gilt § 23 entsprechend mit der Maß-       zuwirken, es sei denn, das Bundeskartellamt hat dem-\ngabe, daß bei Anwendung des § 23 Abs.1 Satz 1 Nr. 2         jenigen, der die Anmeldung bewirkt hat, vor Ablauf der in\nund Abs. 6 an die Stelle des Zeitpunktes des Zusam-         Absatz 2 Satz 1 genannten Fristen schriftlich mitgeteilt,\nmenschlusses der Zeitpunkt der Anmeldung tritt und          daß das Zusammenschlußvorhaben die Untersagungs-\ndaß in den Fällen der Verschmelzung oder Umwandlung         voraussetzungen des § 24 Abs. 1 nicht erfüllt; Rechts-\ndie Inhaber, die Vertreter oder zur Vertretung berufenen    geschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind un-\nPersonen der am Zusammenschluß beteiligten Unter-           wirksam; dies gilt nicht für Verträge über die Verschmel-\nnehmen zur Anmeldung verpflichtet sind. Die Anmel-          zung, Umwandlung, Eingliederung oder Gründung eines\ndung gilt nur als bewirkt, wenn sie die in § 23 Abs. 5 be-  Unternehmens und für Unternehmensverträge im Sinne\nzeichneten Angaben enthält. § 46 Abs. 9 findet auf die      der §§ 291 und 292 des Aktiengesetzes, sobald sie\nanläßlich der Anmeldung erlangten Kenntnisse und Un-        durch Eintragung in das Handelsregister oder in das Ge-\nterlagen entsprechende Anwendung.                           nossenschaftsregister rechtswirksam geworden sind.\n(2) Ist das Zusammenschlußvorhaben beim Bundes-\nkartellamt angemeldet worden, so darf das Bundeskar-                                    § 24b\ntellamt den Zusammenschluß nur untersagen, wenn es\ndemjenigen, der die Anmeldung bewirkt hat, innerhalb            (1) Zur regelmäßigen Begutachtung der Entwicklung\neiner Frist von einem Monat seit Eingang der Anmeldung       der Unternehmenskonzentration in der Bundesrepublik\nmitteilt, daß es in die Prüfung des Zusammenschlußvor-      Deutschland und der Anwendung der §§ 22 bis 24 a\nhabens eingetreten ist und wenn die Verfügung nach          wird eine Monopolkommission gebildet. Sie besteht aus\n§ 24 Abs. 2 Satz 1 innerhalb einer Frist von vier Mona-    fünf Mitgliedern, die über besondere volkswirtschaftli-\nten seit Eingang der Anmeldung ergeht. Das Bundeskar-        che, betriebswirtschaftliche, sozialpolitische, technolo-\ntellamt darf den Zusammenschluß auch nach Ablauf der        gische oder wirtschaftsrechtliche Kenntnisse und Er-\nvier Monate untersagen, wenn                                fahrungen verfügen müssen.\n1. die am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen               (2) Die Mitglieder der Monopolkommission dürfen we-\neiner Fristverlängerung zugestimmt haben oder          der der Regierung oder einer gesetzgebenden Körper-\nschaft des Bundes oder eines Landes noch dem öffent-\n2. der Zusammenschluß vollzogen wird, obgleich die in\nlichen Dienst des Bundes, eines Landes oder einer son-\nSatz 1 genannte Frist von einem Monat oder, wenn       stigen juristischen Person des öffentlichen Rechts, es\ndas Bundeskartellamt die Mitteilung nach Satz 1 ge-\nsei denn als Hochschullehrer oder als Mitarbeiter eines\nmacht hat, die dort genannte Frist von vier Monaten    wissenschaftlichen Instituts, angehören. Sie dürfen fer-\nnoch nicht abgelaufen ist oder                         ner nicht Repräsentant eines Wirtschaftsverbandes\n3. der Zusammenschluß anders als angemeldet vollzo-         oder einer Organisation der Arbeitgeber oder Arbeitneh-\ngen wird oder                                          mer sein oder zu diesen in einem ständigen Dienst- oder","1772                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Tei.l 1\nGeschäftsbesorgungsverhältnis stehen. Sie dürfen           Vermittlung und Zusammenstellung von Quellenmateri-\nauch nicht während des letzten Jahres vor der Berufung     al, der technischen Vorbereitung der Sitzungen der Mo-\nzum Mitglied der Monopolkommission eine derartige          nopolkommission, dem Druck und der Veröffentlichung\nStellung innegehabt haben.                                 der Gutachten sowie der Erledigung der sonst anfallen-\nden Verwaltungsaufgaben.\n(3) Die Monopolkommission soll in ihrem Gutachten\nden jeweiligen Stand der Unternehmenskonzentration            (9) Die Mitglieder der Monopolkommission und die\nsowie deren absehbare Entwicklung unter wirtschafts-,      Angehörigen der Geschäftsstelle sind zur Verschwie-\ninsbesondere wettbewerbspolitischen Gesichtspunk-          genheit über die Beratungen und die von der Monopol-\nten beurteilen und die Anwendung der §§ 22 bis 24 a        kommission als vertraulich bezeichneten Beratungs-\nwürdigen. Sie soll auch nach ihrer Auffassung notwen-      unterlagen verpflichtet. Die Pflicht zur Verschwiegen-\ndige Änderungen der einschlägigen Bestimmungen die-        heit bezieht sich auch auf Informationen, die der Mono-\nses Gesetzes aufzeigen.                                    polkommission gegeben und als vertraulich bezeichnet\nwerden.\n(4) Die Monopolkommission ist nur an den durch die-\nses Gesetz begründeten Auftrag gebunden und in ihrer          (10) Die Mitglieder der Monopolkommission erhalten\nTätigkeit unabhängig. Vertritt eine Minderheit bei der     eine pauschale Entschädigung sowie Ersatz ihrer Rei-\nAbfassung der Gutachten eine abweichende Auffas-           sekosten. Diese werden vom Bundesminister für Wirt-\nsung, so kann sie diese in den Gutachten zum Ausdruck      schaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister des In-\nbringen.                                                   nern festgesetzt. Die Kosten der Monopolkommission\nträgt der Bund.\n(5) Die Monopolkommission erstellt alle zwei Jahre\nbis zum 30. Juni, erstmals zum 30. Juni 1976, ein Gut-\nachten, das sich auf die Verhältnisse in den letzten bei-                      Vierter Abschnitt\nden abgeschlossenen Kalenderjahren erstreckt, und                       Wettbewerbsbeschränkendes\nleitet es der Bundesregierung unverzüglich zu. Die Gut-\nund diskriminierendes Verhalten\nachten nach Satz 1 werden den gesetzgebenden Kör-\nperschaften von der Bundesregierung unverzüglich vor-\ngelegt und zum gleichen Zeitpunkt von der Monopol-                                     § 25\nkommission veröffentlicht. Zu diesen Gutachten nimmt          (1) Ein aufeinander abgestimmtes Verhalten von Un-\ndie Bundesregierung in angemessener Frist gegenüber        ternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen, das\nden gesetzgebenden Körperschaften Stellung. Darüber        nach diesem Gesetz nicht zum Gegenstand einer ver-\nhinaus kann die Monopolkommission nach ihrem Er-           traglichen Bindung gemacht werden darf, ist verboten.\nmessen zusätzliche Gutachten erstellen. Die Bundesre-\ngierung kann sie mit der Erstattung zusätzlicher Gut-         (2) Unternehmen und Vereinigungen von Unterneh-\nachten beauftragen. Die Monopolkommission leitet Gut-      men dürfen anderen Unternehmen keine Nachteile an-\nachten nach den Sätzen 4 und 5 der Bundesregierung         drohen oder zufügen und keine Vorteile versprechen\nzu und veröffentlicht sie. Der Bundesminister für Wirt-    oder gewähren, um sie zu einem Verhalten zu veranlas-\nschaft hat in Einzelfällen, die ihm nach § 24 Abs. 3 zur   sen, das nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund\nEntscheidung vorliegen, eine gutachtliche Stellung-        dieses Gesetzes ergangenen Verfügung der Kartellbe-\nnahme der Monopolkommission einzuholen.                    hörde nicht zum Gegenstand einer vertraglichen Bin-\ndung gemacht werden darf..\n(6) Die Mitglieder der Monopolkommission werden\nauf Vorschlag der Bundesregierung durch den Bundes-           (3) Unternehmen und Vereinigungen von Unterneh-\npräsidenten berufen. Zum 1. Juli eines jeden Jahres, in    men dürfen andere Unternehmen nicht zwingen,\ndem nach Absatz 5 Satz 1 ein Gutachten zu erstatten        1. einem Vertrag oder Beschluß im Sinne der§§ 2 bis 8,\nist, scheidet ein Mitglied aus. Die Reihenfolge des Aus-        29, 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1 und 7, §§ 102 und 103\nscheidens wird in der ersten Sitzung der Monopolkom-            beizutreten oder\nmission durch das Los bestimmt. Der Bundespräsident\nberuft auf Vorschlag der Bundesregierung jeweils ein       2. sich mit anderen Unternehmen im Sinne des § 23 zu-\nneues Mitglied für die Dauer von vier Jahren. Wieder-           sammenzuschließen oder\nberufungen sind zulässig. Die Bundesregierung hört die     3. in der Absicht, denWettbewerb zu beschränken, sich\nMitglieder der Monopolkommission an, bevor sie neue             im Markt gleichförmig zu verhalten.\nMitglieder vorschlägt. Die Mitglieder sind berechtigt, ihr\nAmt durch Erklärung gegenüber dem Bundespräsiden-                                      § 26\nten niederzulegen. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus,\nso wird ein neues Mitglied für die Dauer der Amtszeit          (1) Unternehmen und Vereinigungen von Unterneh-\ndes ausgeschiedenen Mitglieds berufen; die Sätze 4 bis      men dürfen nicht ein anderes Unternehmen oder Verei-\n6 gelten entsprechend.                                      nigungen von Unternehmen in der Absicht, bestimmte\nUnternehmen unbillig zu beeinträchtigen, zu Liefersper-\n(7) Die Beschlüsse der Monopolkommission bedürfen        ren oder Bezugssperren auffordern.\nder Zustimmung von mindestens drei Mitgliedern. Die\nMonopolkommission wählt aus ihrer Mitte einen Vorsit-         (2) Marktbeherrschende Unternehmen, Vereinigun-\nzenden. Die Monopolkommission gibt sich eine Ge-           gen von Unternehmen im Sinne der§§ 2 bis 8, 99 Abs. 2,\nschäftsordnung.                                            § 100 Abs. 1 und 7, §§ 102 bis 103 und Unternehmen,\ndie Preise nach den§§ 16,100 Abs. 3 oder§ 103 Abs. 1\n(8) Die Monopolkommission erhält eine Geschäfts-         Nr. 3 binden, dürfen ·ein anderes Unternehmen in einem\nstelle. Die Tätigkeit der Geschäftsstelle besteht in der   Geschäftsverkehr, der gleichartigen Unternehmen übli-","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1980                            1773\ncherweise zugänglich ist, weder unmittelbar noch mit-     geln in das Register für Wettbewerbsregeln beantragen.\ntelbar unbillig behindern oder gegenüber gleichartigen    Änderungen und Ergänzungen eingetragener Wettbe-\nUnternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund un-      werbsregeln sind der Kartellbehörde mitzuteilen.\nmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandeln. Satz\n1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Un-                                § 29\nternehmen, soweit von ihnen Anbieter oder Nachfrager\neiner bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Lei-        Vereinbarungen, in denen sich die Beteiligten zur Ein-\nstungen in der Weise abhängig sind, daß ausreichende      haltung von eingetragenen Wettbewerbsregeln im Sin-\nund zumutbare Möglichkeiten, auf andere Unternehmen       ne des § 28 verpflichten, sind nicht Verträge oder Be-\nauszuweichen, nicht bestehen. Für das Untersagungs-       schlüsse im Sinne des§ 1 dieses Gesetzes.\nverfahren nach § 37 a Abs. 2 wird vermutet, daß ein An-\nbieter einer bestimmten Art von Waren oder gewerbli-                                 § 30\nchen Leistungen von einem Nachfrager abhängig im             Die Kartellbehörde hat nichtbeteiligten Unternehmen\nSinne des Satzes 2 ist, wenn dieser Nachfrager bei ihm    der gleichen Wirtschaftsstufe, Wirtschafts- und Berufs-\nzusätzlich zu den verkehrsüblichen Preisnachlässen        vereinigungen der durch die Wettbewerbsregeln betrof-\noder sonstigen Leistungsentgelten regelmäßig beson-       fenen Lieferanten und Abnehmer sowie den Bundesor-\ndere Vergünstigungen erlangt, die gleichartigen Nach-     ganisationen der beteiligten Wirtschaftsstufen Gele-\nfragern nicht gewährt werden.                              genheit zur Stellungnahme zu geben. Die Kartellbehör-\n(3) Marktbeherrschende Unternehmen und Vereini-         de kann eine öffentliche mündliche Verhandlung über\ngungen von Unternehmen im Sinne des Absatzes 2             den Eintragungsantrag durchführen, in der es jeder-\nSatz 1 dürfen ihre Marktstellung nicht dazu ausnutzen,    mann freisteht, Einwendungen gegen die Eintragung zu\nandere Unternehmen im Geschäftsverkehr zu veranlas-        erheben.\nser), ihnen ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vor-                                 § 31\nzugsbedingungen zu gewähren. Satz 1 gilt auch für Un-\nternehmen und Vereinigungen von Unternehmen im Sin-            ( 1) Die Kartellbehörde kann den Antrag auf Eintra-\nne des Absatzes 2 Satz 2 im Verhältnis zu den von ihnen     gung einer Wettbewerbsregel ablehnen, wenn eine der-\nabhängigen Unternehmen.                                     artige Regel oder eine Vereinbarung darüber im Sinne\ndes § 29 Bestimmungen dieses Gesetzes, des Geset-\nzes gegen den unlauteren Wettbewerb, des Rabattge-\n§ 27                             setzes oder der Verordnung des Reichspräsidenten\n( 1) Wird die Aufnahme eines Unternehmens in eine        zum Schutze der Wirtschaft, Erster Teil (Zugabeverord-\nWirtschafts- oder Berufsvereinigung abgelehnt, so kann      nung), in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\ndie Kartellbehörde auf Antrag des betroffenen Unter-        nummer 43-4-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,\nnehmens die Aufnahme in die Vereinigung anordnen,           zuletzt geändert durch Artikel 141 des Gesetzes vom\nwenn die Ablehnung eine sachlich nicht gerechtfertigte      2. März 1974 (BGBI. I S. 469), unter Berücksichtigung\nungleiche Behandlung darstellt und zu einer unbilligen      der dazu ergangenen Rechtsprechung oder einer son-\nBenachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb              stigen rechtlichen Vorschrift verletzt.\nführt. Wirtschaftsvereinigungen im Sinne dieses Geset-\n(2) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen haben die\nzes sind auch die Gütezeichengemeinschaften.\nAußerkraftsetzung von ihnen aufgestellter, in das Regi-\n(2) Die Verfügung kann mit Auflagen verbunden wer-      ster eingetragener Wettbewerbsregeln bei der Kartell-\nden.                                                       behörde anzumelden.\n(3) § 11 Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 5 Nr. 1 ist entsprechend     (3) Die Kartellbehörde hat die Löschung der Eintra-\nanzuwenden.                                                gung zu verfügen, wenn sie nachträglich feststellt, daß\ndie Voraussetzungen für die Ablehnung der Eintragung\nnach Absatz 1 vorliegen, oder wenn ihr die Außerkraft-\nsetzung der Wettbewerbsregeln nach Absatz 2 gemel-\nFünfter Abschnitt                      det worden ist.\nWettbewerbsregeln                                                   § 32\n( 1) Im Bundesanzeiger sind bekanntzumachen\n§ 28\n1. die Anträge nach § 28 Abs. 3;\n(1) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen können für\nihren Bereich Wettbewerbsregeln aufstellen.                2. die Anberaumung von Terminen zur mündlichen Ver-\nhandlung nach § 30 Satz 2;\n(2) Wettbewerbsregeln im Sinne dieser Vorschriften\nsind Bestimmungen, die das Verhalten von Unterneh-         3. die Eintragung von Wettbewerbsregeln, ihren Ände-\nmen im Wettbewerb regeln zu dem Zweck, einem den                rungen und Ergänzungen;\nGrundsätzen des lauteren oder der Wirksamkeit eines        4. die Löschung von Wettbewerbsregeln nach § 31\nleistungsgerechten Wettbewerbs zuwiderlaufenden                 Abs. 3.\nVerhalten im Wettbewerb entgegenzuwirken und ein\ndiesen Grundsätzen entsprechendes Verhalten im                (2) Mit der Bekanntmachung der Anträge nach Ab-\nWettbewerb anzuregen.                                      satz 1 Nr. 1 ist darauf hinzuweisen, daß die Wettbe-\nwerbsregeln, deren Eintragung beantragt ist, bei der\n(3) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen können bei     Kartellbehörde zur öffentlichen Einsichtnahme ausge-\nder Kartellbehörde die Eintragung von Wettbewerbsre-       legt sind.","1774                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, TeiJ 1\n(3) Soweit die Anträge nach Absatz 1 Nr. 1 zur Eintra-   de das für deren Sitz zuständige Amtsgericht einen Ver-\ngung führen, genügt für die Bekanntmachung der Eintra-       treter. Die Kartellbehörde stellt den Antrag von Amts\ngung eine Bezugnahme auf die Bekanntmachung der              wegen oder auf Antrag eines Dritten, der ein berechtig-\nAnträge.                                                     tes Interesse an der Bestellung eines Vertreters hat.\n§ 33                              Das Amtsgericht hat die Bestellung zu widerrufen, wenn\nder Mangel behoben ist.\nNäheres über Anlegung und Führung des Registers\nfür Wettbewerbsregeln bestimmt der Bundesminister                                       § 37\nfür Wirtschaft durch Rechtsverordnung, die der Zustim-\nDie Mitglieder eines Kartells, das nicht rechtsfähig ist,\nmung des Bundesrates bedarf.\nsind als Gesamtschuldner für den Schaden verantwort-\nlich, den ein Beauftragter des Kartells durch eine in Aus-\nführung der ihm zustehenden Verrichtungen begange-\nne, auf Grund dieses Gesetzes zum Schadensersatz\nSechster Abschnitt\nverpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.\nGemeinsame Bestimmungen\n§ 34                                                Siebenter Abschnitt\nKartellverträge und Kartellbeschlüsse (§§ 2 bis 8)                       Untersagungsverfahren,\nsowie Verträge, die Beschränkungen der in den §§ 16,\nMehrerlösabschöpfung\n18, 20 und 21 bezeichneten Art enthalten, sind schrift-\nlich abzufassen. § 126 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetz-\nbuchs findet Anwendung. Es genügt, wenn die Beteilig-                                 § 37   a\nten Urkunden unterzeichnen, die auf einen schriftlichen         (1) Die Kartellbehörde kann die Durchführung eines\nBeschluß, auf eine schriftliche Satzung oder auf eine       Vertrages oder Beschlusses untersagen, der nach den\nPreisliste Bezug nehmen. § 126 Abs. 2 des Bürgerlichen      §§ 1, 15, 20 Abs. 1, §§ 21, 100 Abs. 1 Satz 3 oder§ 103\nGesetzbuchs findet keine Anwendung.                         Abs. 2 unwirksam oder nichtig ist.\n(2) Die Kartellbehörde kann Unternehmen und Ver-\n§ 35                             einigungen von Unternehmen ein Verhalten untersagen,\n(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vor-      das nach den §§ 25, 26 und 38 Abs. 1 Nr. 11 oder 12\nschrift dieses Gesetzes oder gegen eine auf Grund die-     verboten ist.\nses Gesetzes von der Kartellbehörde oder dem Be-\nschwerdegericht erlassene Verfügung verstößt, ist, so-          (3) Die Kartellbehörde kann auch ·einem Unterneh-\nfern die Vorschrift oder die Verfügung den Schutz eines      men, das auf Grund seiner gegenüber kleinen und mitt-\nanderen bezweckt, diesem zum Ersatz des aus dem              leren Wettbewerbern überlegenen Marktmacht in der\nVerstoß entstandenen Schadens verpflichtet. Richtet          Lage ist, die Marktverhältnisse wesentlich zu beeinflus-\nsich der Verstoß gegen eine auf Grund des § 27 erlas-        sen, ein Verhalten untersagen, das diese Wettbewerber\nsene Verfügung, so kann der Geschädigte auch für den         unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert und geeig-\nSchaden, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige       net ist, den Wettbewerb nachhaltig zu beeinträchtigen.\nEntschädigung in Geld verlangen.\n§ 37b\n(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine von der\nKartellbehörde oder dem Beschwerdegericht erlassene              (1) Hat ein Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig\nVerfügung im Sinne des Absatzes 1 verstößt, hat, sofern     durch ein Verhalten, das die Kartellbehörde mit einer\ndie Verfügung oder die Feststellung nach § 70 Abs. 3        Verfügung nach § 22 Abs. 5 oder§ 103 Abs. 6 untersagt\nunanfechtbar wird, auch den Schaden zu ersetzen, der        hat, nach Zustellung der Verfügung einen Mehrerlös er-\nvon der Zustellung der Verfügung an entstanden ist.         langt, so kann die Kartellbehörde nach Eintritt der Unan-\nfechtbarkeit der Verfügung oder der Feststellung nach\n(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann ein Anspruch      § 70 Abs. 3 anordnen, daß das Unternehmen einen dem\nauf Unterlassung auch von Verbänden zur Förderung           Mehrerlös entsprechenden Geldbetrag an die Kartellbe-\ngewerblicher Interessen geltend gemacht werden, so-         hörde abführt (Mehrerlösabschöpfung). Satz 1 gilt nicht,\nweit die Verbände als solche in bürgerlichen Rechts-        soweit der Mehrerlös durch Schadensersatzleistungen\nstreitigkeiten klagen können.                               nach § 35 oder durch Geldbuße ausgeglichen ist. Die\nMehrerlösabschöpfung darf nur innerhalb einer Frist von\n§ 36                            drei Jahren seit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Verfü-\ngung oder der Feststellung nach § 70 Abs. 3 angeordnet\n(1) Kartelle sowie Wirtschafts- und Berufsvereinigun-   werden.\ngen, die nicht rechtsfähig sind, sollen durch ihre Sat-\nzung einen Vertreter bestellen, der ermächtigt ist, sie in       (2) Wäre die Durchführung der Mehrerlösabschöp-\nden durch dieses Gesetz geregelten Angelegenheiten          fung eine unbillige Härte, so soll die Anordnung auf einen\ngegenüber der Kartellbehörde sowie in Beschwerdever-        angemessenen Geldbetrag beschränkt werden oder\nfahren (§§ 62 bis 72) und Rechtsbeschwerdeverfahren         ganz unterbleiben. Sie soll auch unterbleiben, wenn der\n(§§ 73 bis 75) zu vertreten. Name und· Anschrift des        Mehrerlös gering ist.\nVertreters sollen der Kartellbehörde mitgeteilt werden.\n(3) Die Höhe des Mehrerlöses kann geschätzt wer-\n(2) Ist ein dem Absatz 1 entsprechender Vertreter       den. Der abzuführende Geldbetrag ist zahlenmäßig zu\nnicht vorhanden, so bestellt auf Antrag der Kartellbehör-   bestimmen.","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1980                           1775\n(4) Legt ein Unternehmen, gegen das die Abführung        8. einem Verbot des § 24 Abs. 2 Satz 4 oder des\ndes Mehrerlöses angeordnet ist, der Kartellbehörde ei-         § 24 a Abs. 4 zuwiderhandelt oder an einer Zuwi-\nne rechtskräftige Entscheidung vor, nach der es zur Lei-       derhandlung gegen diese Verbote mitwirkt oder ei-\nstung von Schadensersatz wegen desselben miß-                  nem Verbot der§§ 25 oder 26 zuwiderhandelt,\nbräuchlichen Verhaltens verpflichtet ist, so ordnet die     9. einem anderen wirtschaftlichen Nachteil zufügt,\nKartellbehörde an, daß die Anordnung der Abführung             weil dieser Verfügungen der Kartellbehörde bean-\ndes Mehrerlöses insoweit nicht mehr vollstreckt wird. Ist      tragt oder angeregt oder von den ihm nach § 13 zu-\nder Mehrerlös bereits an die Kartellbehörde abgeführt          stehenden Rechten Gebrauch gemacht hat,\nworden und weist das Unternehmen die Zahlung des\nSchadensersatzes auf Grund der rechtskräftigen Ent-        10. durch Empfehlungen daran mitwirkt, daß eine der in\nscheidung an den Geschädigten nach, so erstattet die           den Nummern 1 bis 9 genannten Ordnungswidrig-\nKartellbehörde dem Unternehmen den abgeführten                 keiten begangen wird,\nMehrerlös in Höhe der nachgewiesenen Schadens-             11. Empfehlungen ausspricht, die eine Umgehung der in\nersatzleistung zurück.                                         diesem Gesetz ausgesprochenen Verbote oder der\nvon der Kartellbehörde auf Grund dieses Gesetzes\nerlassenen Verfügungen durch gleichförmiges Ver-\nhalten bewirken,\nZweiter Teil\n12. Abnehmern seiner Ware empfiehlt, bei der Weiter-\nOrdnungswidrigkeiten                          veräußerung an Dritte bestimmte Preise zu fordern\noder anzubieten, bestimmte Arten der Preisfestset-\n§ 38                                zung anzuwenden oder bestimmte Ober- oder Un-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer                             tergrenzen bei der Preisfestsetzung zu beachten.\n1. sich über die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit eines       (2) Absatz 1 Nr. 11 und, in den Fällen der Nummer 1,\nVertrages oder Beschlusses hinwegsetzt, der nach      Absatz 1 Nr. 12 gilt nicht für\nden §§ 1, 15, 20 Abs. 1, §§ 21, 100 Abs. 1 Satz 3,    1. Empfehlungen, die von Vereinigungen kleiner oder\n§ 103 Abs. 2 oder § 106 unwirksam oder nichtig ist,      mittlerer Unternehmen unter Beschränkung auf den\n2. sich vorsätzlich oder fahrlässig über die Unwirk-        Kreis der Beteiligten ausgesprochen werden, wenn\nsamkeit eines Vertrages oder Beschlusses hinweg-         die Empfehlungen\nsetzt, den die Kartellbehörde nach§ 3 Abs. 4, § 12       a) dazu dienen, die Leistungsfähigkeit der Beteilig-\nAbs. 3 Nr. 3, § 17 Abs. 1, §§ 18, 22 Abs. 5, § 24            ten gegenüber Großbetrieben oder großbetriebli-\nAbs. 7, Nr. 3, § 102 Abs. 4 oder 5, § 102 a Abs. 2,          chen Unternehmensformen zu fördern und da-\n§ 103 Abs. 6 Nr. 3, § 103 a Abs. 3 oder § 104 Abs. 2         durch die Wettbewerbsbedingungen zu verbes-\nNr. 3 durch unanfechtbar gewordene Verfügung für             sern und\nunwirksam erklärt hat,                                   b) gegenüber dem Empfehlungsempfänger aus-\n3. entgegen § 14 Abs. 1 ohne Erlaubnis Sicherheiten              drücklich als unverbindlich bezeichnet sind und zu\nverwertet,                                                   ihrer Durchsetzung kein wirtschaftlicher, gesell-\nschaftlicher oder sonstiger Druck angewendet\n4. vorsätzlich oder fahrlässig einer unanfechtbar ge-\nwird,\nwordenen Verfügung nach Absatz 3, § 12 Abs. 3\nNr. 1, § 17 Abs. 1, §§ 18, 22 Abs. 5, § 24 Abs. 7     2. Empfehlungen, die lediglich die einheitliche Anwen-\nNr. 2, §§ 27, 37 a, 38 a Abs. 3 oder 6, § 102 Abs. 4     dung von Normen und Typen zum Gegenstand ha-\noder 5, § 102 a Abs. 2, § 103 Abs. 6 Nr. 1 oder § 104    ben, wenn\nAbs. 2 Nr. 1 zuwiderhandelt, soweit sie ausdrück-        a) die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstabe b\nlich auf diese Bußgeldvorschrift verweist,                   vorliegen und\n5. vorsätzlich oder fahrlässig einer einstweiligen An-      b) die Empfehlungen von demjenigen, der sie ausge-\nordnung nach den §§ 56 oder 63 Abs. 3, einer An-             sprochen hat, bei der Kartellbehörde angemeldet\nordnung nach § 63 a oder einer vollzieh baren Verfü-         worden sind und der Anmeldung die Stellung-\ngung nach § 38 a Abs. 3 oder 6 zuwiderhandelt, die           nahme eines Rationalisierungsverbandes beige-\nausdrücklich auf diese Bußgeldvorschrift verweist,           fügt worden ist; die Anmeldung gilt nur als bewirkt,\nwenn ihr die Stellungnahme beigefügt ist;\n6. vorsätzlich oder fahrlässig Auflagen der Kartellbe-\nhörde zuwiderhandelt, sofern die Verfügung, mit der      Empfehlungen eines Rationalisierungsverbandes be-\ndie Auflage erteilt ist, unanfechtbar geworden ist       dürfen nicht der ausdrücklichen Bezeichnung, daß\nund ausdrücklich auf diese Bußgeldvorschrift ver-        sie unverbindlich sind, und auch nicht der Anmeldung\nweist,                                                   bei der Kartellbehörde,\n7. unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder     3. Empfehlungen von Wirtschafts- und Berufsvereini-\nbenutzt, um für sich oder einen anderen eine Erlaub-     gungen, die lediglich die einheitliche Anwendung all-\nnis nach diesem Gesetz oder die Eintragung einer         gemeiner Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbe-\nWettbewerbsregel zu erschleichen oder um die Kar-        dingungen einschließlich der Skonti im Sinne des § 2\ntellbehörde zu veranlassen, in den Fällen der§§ 2,       Abs. 1 zum Gegenstand haben; Nummer 1 Buchsta-\n3, 5 a Abs. 1 und 3 oder § 5 b Abs. 2 nicht zu wider-    be b und Nummer 2 Buchstabe b gelten entspre-\nsprechen oder eine Untersagung nach § 24 Abs. 2          chend, letztere mit der Abweichung, daß der Anmel-\nSatz 1 oder eine Mitteilung nach § 24 a Abs. 2           dung die Stellungnahmen der betroffenen Wirt-\nSatz 1 zu unterlassen,                                   schafts- und Berufsvereinigungen beizufügen sind.","1776                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n(3) Die Kartellbehörde kann Empfehlungen der in Ab-      2. die Empfehlung geeignet ist, den Verbraucher über\nsatz 2 bezeichneten Art für unzulässig erklären und             den von der Mehrheit der Empfehlungsempfänger ge-\nneue, gleichartige Empfehlungen verbieten, soweit sie           forderten Preis zu täuschen oder\nfeststellt, daß die Voraussetzungen des Absatzes 2\n3. der empfohlene Preis in einer Mehrzahl von Fällen die\nnicht oder nicht mehr vorliegen oder die Empfehlungen\ntatsächlich geforderten Preise im gesamten Gel-\neinen Mißbrauch der Freistellung von Absatz 1 Nr. 11\ntungsbereich dieses Gesetzes oder in einem we-\noder 1 2 darstellen.\nsentlichen Teil davon erheblich übersteigt oder\n(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße       4. durch Vertriebsregelungen oder andere Maßnahmen\nbis zu einer Million Deutscher Mark, über diesen Betrag          des empfehlenden Unternehmens bestimmte Unter-\nhinaus bis zur dreifachen Höhe des durch die Zuwider-            nehmen oder bestimmte Abnehmergruppen ohne\nhandlung erlangten Mehrerlöses geahndet werden. Die              sachlich gerechtfertigten Grund vom Vertrieb der\nHöhe des Mehrerlöses kann geschätzt werden.                      Waren ausgeschlossen sind.\n(5) Die Verjährung der Verfolgung von Ordnungswid-          (4) Die Kartellbehörde kann von Unternehmen Aus-\nrigkeiten nach Absatz 1 richtet sich nach den Vorschrif-    kunft verlangen, soweit dies zur Prüfung der Vorausset-\nten des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auch             zungen des Absatzes 3 erforderlich ist. § 46 Abs. 2, 5\ndann, wenn die Tat durch Verbreiten von Druckschriften       und 9 gilt entsprechend. Zur Erteilung der Auskunft hat\nbegangen wird.                                              die Kartellbehörde eine angemessene Frist zu bestim-\n§ 38 a                           men. Die Befugnisse der Kartellbehörde nach § 46 blei-\nben unberührt.\n(1) § 38 Abs. 1 Nr. 11 und 12 gilt nicht für unverbind-\nliche Preisempfehlungen eines Unternehmens für die             (5) Vor einer Verfügung nach Absatz 3 soll die Kartell-\nWeiterveräußerung seiner Markenwaren, die mit gleich-       behörde das preisempfehlende Unternehmen auffor-\nartigen Waren anderer Hersteller im Preiswettbewerb         dern, den beanstandeten Mißbrauch abzustellen.\nstehen, wenn die Empfehlungen\n(6) Die Kartellbehörde kann einem Unternehmen die\n1. ausdrücklich als unverbindlich bezeichnet sind, aus-     Anwendung von Empfehlungen der in Absatz 1 bezeich-\nschließlich eine bestimmte Preisangabe enthalten        neten Art verbieten, wenn gegen das Unternehmen be-\nund zu ihrer Durchsetzung kein wirtschaftlicher, ge-    reits\nsellschaftlicher oder sonstiger Druck angewendet\nwird und                                                1. zwei unanfechtbar gewordene Verfügungen nach\nAbsatz 3 oder\n2. in der Erwartung ausgesprochen werden, daß der\nempfohlene Preis dem von der Mehrheit der Empfeh-       2. zwei rechtskräftig gewordene Bußgeldbescheide\nlungsempfänger voraussichtlich geforderten Preis            nach § 38 Abs. 1 Nr. 11 oder Nr. 12 oder\nentspricht.                                            3. eine unanfechtbar gewordene Verfügung nach Ab-\n(2) Markenwaren im Sinne des Absatzes 1 sind Er-              satz 3 und ein rechtskräftig gewordener Bußgeldbe-\nzeugnisse, deren Lieferung in gleichbleibender oder ver-         scheid nach § 38 Abs. 1 Nr. 11 oder Nr. 12\nbesserter Güte von dem preisempfehlenden Unterneh-          ergangen sind und zu besorgen ist, daß das Unterneh-\nmen gewährleistet wird und                                  men weiterhin ordnungswidrige oder mißbräuchliche\n1. die selbst oder                                           Empfehlungen aussprechen wird. Die Kartellbehörde\nkann das Verbot auf Antrag des Unternehmens aufhe-\n2. deren für die Abgabe an den Verbraucher bestimmte\nUmhüllung oder Ausstattung oder                         ben, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfer-\ntigen, daß ein erneuter Mißbrauch der in Absatz 3 be-\n3. deren Behältnisse, aus denen sie verkauft werden,         zeichneten Art oder eine erneute Ordnungswidrigkeit\nnach § 38 Abs. 1 Nr. 11 oder Nr. 12 nicht mehr zu er-\nmit einem ihre Herkunft kennzeichnenden Merkmal (Fir-\nwarten ~t.                    -\nmen-, Wort- oder Bildzeichen) versehen sind. Satz 1 ist\nauf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit der Maßgabe\n§ 39\nanzuwenden, daß geringfügige naturbedingte Qualitäts-\nschwankungen, die vom Erzeuger durch ihm zuzumu-                (1) Eine Ordnungswidrigkeit begeht, wer\ntende Maßnahmen nicht abgewendet werden können,\naußer Betracht bleiben.                                      1. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23 Abs. 6,\n§ 38 a Abs. 4 oder § 46 die Auskunft nicht, unrichtig,\n(3) Die Kartellbehörde kann Empfehlungen der in Ab-           unvollständig oder nicht fristgemäß erteilt oder ent-\nsatz 1 bezeichneten Art für unzulässig erklären und               gegen § 46 die geschäftlichen Unterlagen nicht, un-\nneue, gleichartige Empfehlungen verbieten, wenn sie              vollständig oder nicht fristgemäß vorlegt oder die Dul-\nfeststellt, daß die Empfehlungen einen Mißbrauch der              dung von Prüfungen verweigert;\nFreistellung von § 38 Abs. 1 Nr. 11 oder 12 darstellen.      2. vorsätzlich oder fahrlässig die Anmeldung nach § 9\nEin Mißbrauch liegt insbesondere vor, wenn                       Abs. 2 Satz 3, § 100 Abs. 1 Satz 2 oder§ 106 Abs. 3\n1. die Empfehlung allein oder in Verbindung mit anderen          oder die Anzeige nach § 23 Abs. 1 bis 5 nicht unver-\nWettbewerbsbeschränkungen geeignet ist, in einer            züglich vornimmt oder dabei unrichtige oder unvoll-\ndurch die gesamtwirtschaftlichen Verhältnisse nicht          ständige Angaben macht;\ngerechtfertigten Weise die Waren zu verteuern oder      3. vorsätzlich oder fahrlässig bei der Anmeldung nach\nein Sinken ihrer Preise zu verhindern oder ihre Erzeu-      § 24 a Abs. 1 Satz 2 unrichtige oder unvollständige\ngung oder ihren Absatz zu beschränken oder                  Angaben macht.","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1980                           1777\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße         (2) leitet eine oberste Landesbehörde gegen ein Un-\nbis zu fünfzigtausend Deutscher Mark geahndet              ternehmen, ein Kartell, eine Wirtschafts- oder Berufs-\nwerden.                                                    vereinigung ein Verwaltungs- oder Bußgeldverfahren\n§§ 40 bis 43                        ein oder führt sie Ermittlungen durch, so benachrichtigt\nsie gleichzeitig das Bundeskartellamt.\n(aufgehoben)\n(3) Die oberste Landesbehörde hat eine Sache an das\nBundeskartellamt abzugeben, wenn nach § 44 Abs. 1\nDritter Teil                       Nr. 1 die Zuständigkeit des Bundeskartellamtes begrün-\ndet ist. Das Bundeskartellamt hat eine Sache an die\nBehörden                           oberste Landesbehörde abzugeben, wenn nach § 44\nAbs. 1 Nr. 3 die Zuständigkeit der obersten Landesbe-\nErster Abschnitt                       hörde begründet ist.\nKartellbehörden                                                    § 46\n(1) Soweit es zur Erfüllung der in diesem Gesetz der\n§ 44                           Kartellbehörde übertragenen Aufgaben erforderlich ist,\n(1) Die in diesem Gesetz der Kartellbehörde übertra-    kann die Kartellbehörde\ngenen Aufgaben und Befugnisse nehmen wahr ·\n1. von Unternehmen und Vereinigungen von Unterneh-\n1. das Bundeskartellamt (§ 48)                                 men Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse\nverlangen;\na) gegenüber Kartellen im Sinne der §§ 4, 6 und 7,\nsoweit diese Aufgaben und Befugnisse nicht dem      2. bei Unternehmen und Vereinigungen von Unterneh-\nBundesminister für Wirtschaft übertragen sind;          men innerhalb der üblichen Geschäftszeiten die ge-\nschäftlichen Unterlagen einsehen und prüfen;\nb) in bezug auf Verträge der in § 16 und Empfehlun-\ngen der in § 38 a bezeichneten Art;                 3. von Wirtschafts- und Berufsvereinigungen Auskunft\nüber die Satzung, über die Beschlüsse sowie über\nc) gegenüber Zusammenschlüssen nach den§§ 23\nAnzahl und Namen der Mitglieder verlangen, für die\nbis 24 a, soweit diese Aufgaben und Befugnisse\ndie Beschlüsse bestimmt sind.\nnicht dem Bundesminister für Wirtschaft übertra-\ngen sind;                                              (2) Die Inhaber der Unternehmen oder deren Vertre-\nd) wenn die Wirkung der Marktbeeinflussung oder        ter, bei juristischen Personen, Gesellschaften und nicht\ndes wettbewerbsbeschränkenden oder diskrimi-        rechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung\nnierenden Verhaltens oder einer Wettbewerbsre-      zur Vertretung berufenen Personen sowie die gemäß\ngel über das Gebiet eines Landes hinausreicht;      § 36 Abs. 2 bestellten Vertreter sind verpflichtet, die\nverlangten Auskünfte zu erteilen, die geschäftlichen Un-\ne) gegenüber der Deutschen Bundespost und der          terlagen vorzulegen und die Prüfung dieser geschäftli-\nDeutschen Bundesbahn;                               chen Unterlagen sowie das Betreten von Geschäftsräu-\n2. der Bundesminister für Wirtschaft in den Fällen der     men und -grundstücken zu dulden.\n§§ 8, 12 Abs. 2 in Verbindung mit§ 6 Abs. 1 und des\n(3) Personen, die von der Kartellbehörde mit der Vor-\n§ 24 Abs. 1 in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 5;\nnahme von Prüfungen beauftragt werden, dürfen die\n3. in allen übrigen Fällen die nach Landesrecht zustän-    Räume der Unternehmen und Vereinigungen von Unter-\ndige oberste Landesbehörde.                            nehmen betreten. Das Grundrecht des Artikels 13 des\nGrundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.\n(2) Soweit eine Geldbuße auf Grund dieses Gesetzes\ngegen Versicherungsunternehmungen, Bausparkassen             (4) Durchsuchungen können nur auf Anordnung des\noder solche Unternehmen, die Bank- oder Sparkassen-        Amtsrichters, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfol-\ngeschäfte betreiben, oder Vereinigungen dieser Unter-      gen soll, vorgenommen werden. Auf die Anfechtung die-\nnehmen festgesetzt werden soll, erläßt die Kartellbehör-   ser Anordnung finden die§§ 306 bis 310 und 311 a der\nde den Bußgeldbescheid im Einvernehmen mit der fach-       Strafprozeßordnung entsprechende Anwendung. Bei\nlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Ist ein Einverneh-      Gefahr im Verzuge können die in Absatz 3 bezeichneten\nmen nicht herzustellen, so legt die Kartellbehörde die     Personen während der Geschäftszeit die erforderlichen\nSache dem Bundesminister für Wirtschaft vor; seine         Durchsuchungen ohne richterliche Anordnung vorneh-\nWeisungen ersetzen dieses Einvernehmen. Sind die           men. An Ort und Stelle ist eine Niederschrift über die\nKartellbehörde und die fachlich zuständige Aufsichts-      Durchsuchung und ihr wesentliches Ergebnis aufzuneh-\nbehörde Landesbehörden, so entscheidet, falls ein Ein-     men, aus der sich, falls keine richterliche Anordnung er-\nvernehmen nicht herzustellen ist, die nach Landesrecht    gangen ist, auch die Tatsachen ergeben, die zur Annah-\nzuständige Stelle.                                         me einer Gefahr im Verzuge geführt haben.\n§ 45                             (5) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete\n(1) leitet das Bundeskartellamt gegen ein Unterneh-    kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren\nmen, ein Kartell, eine Wirtschafts- oder Berufsvereini-   Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1\ngung ein Verwaltungsverfahren (§§ 51 bis 58) oder ein     Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Ange-\nBußgeldverfahren (§§ 81 bis 85) ein oder führt es Er-     hörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder ei-\nmittlungen durch, so benachrichtigt es gleichzeitig die   nes Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrig-\nörtlich zuständige oberste Landesbehörde.                 keiten aussetzen würde.","1778                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n(6) Der Bundesminister für Wirtschaft oder die ober-    des Aufsichtsrates eines Unternehmens, eines Kartells\nste Landesbehörde fordern die Auskunft durch schriftli-   oder einer Wirtschafts- oder Berufsvereinigung sein.\nche Einzelverfügung, das Bundeskartellamt fordert sie\ndurch Beschluß an. Darin sind die Rechtsgrundlage, der                                 § 49\nGegenstand und der Zweck des Auskunftsverlangens\nSoweit der Bundesminister für Wirtschaft dem Bun-\nanzugeben und eine angemessene Frist zur Erteilung\ndeskartellamt allgemeine Weisungen für den Erlaß oder\nder Auskunft zu bestimmen.\ndie Unterlassung von Verfügungen nach diesem Gesetz\n(7) Der Bundesminister für Wirtschaft oder die ober-    erteilt, sind diese Weisungen im Bundesanzeiger zu ver-\nste Landesbehörde ordnen die Prüfung durch schriftli-      öffentlichen.\nche Einzelverfügung, das Bundeskartellamt ordnet sie                                   § 50\ndurch Beschluß mit Zustimmung des Präsidenten an. In\nder Anordnung sind Zeitpunkt, Rechtsgrundlage, Ge-           Das Bundeskartellamt veröffentlicht jeweils nach dem\ngenstand und Zweck der Prüfung anzugeben.                 Jahr, in dem die Monopolkommission ein Gutachten\nnach § 24 b Abs. 5 Satz 1 zu erstatten hat, einen Bericht\n(8) (aufgehoben)                                        über seine Tätigkeit in den beiden vorangegangenen\nKalenderjahren sowie über die Lage und Entwicklung\n(9) Die durch Auskünfte nach Absatz 1 Nr. 1 und 3       auf seinem Aufgabengebiet. In den Bericht sind die all-\noder Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2 erlangten Kennt-        gemeinen Weisungen des Bundesministers für Wirt-\nnisse und Unterlagen dürfen für ein Besteuerungsver-       schaft nach § 49 aufzunehmen. In den Bericht sind fer-\nfahren oder ein Bußgeldverfahren wegen einer Steuer-       ner die nach § 23 angezeigten Zusammenschlüsse auf-\nordnungswidrigkeit oder ein'er Devisenzuwiderhandlung      zunehmen, soweit sie nach § 10 Abs. 1 im Bundesanzei-\nsowie für ein Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder    ger bekanntgemacht worden sind. Es veröffentlicht fer-\neiner Devisenstraftat nicht verwendet werden; die Vor-     ner fortlaufend seine Verwaltungsgrundsätze.\nschriften der§§ 93, 97, 105 Abs. 1, 111 Abs. 5 in Ver-\nbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abga-         (2) Die Bundesregierung leitet den Bericht der Kartell-\nbenordnung sind insoweit nicht anzuwenden. Satz 1 gilt     behörde dem Bundestag unverzüglich mit ihrer Stel-\nnicht für Verfahren wegen einer Steuerstraftat sowie ei-   lungnahme zu.\nnes damit zusammenhängenden Besteuerungsverfah-\nrens, wenn an deren Durchführung ein zwingendes öf-\nfentliches Interesse besteht, oder bei vorsätzlich fal-                             Vierter Teil\nschen Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für                                 Verfahren\nihn tätigen Personen.\n§ 47                                                  Erster Abschnitt\n(aufgehoben)                                             Verwaltungssachen\n1. Verfahren vor den Kartellbehörden\nzweiter Abschnitt\n§ 51\nBundeskartellamt\n(1) Die Kartellbehörde leitet ein Verfahren von Amts\n§ 48                            wegen oder auf Antrag ein.\n( 1 ) Als selbständige Bundesoberbehörde wird ein          (2) An dem Verfahren vor der Kartellbehörde sind be-\nBundeskartellamt mit dem Sitz in Berlin errichtet. Es ge-  teiligt,\nhört zum Geschäftsbereich des Bundesministers für\nWirtschaft.\n1. wer die Einleitung eines Verfahrens beantragt hat;\n2. Kartelle, Unternehmen, Wirtschafts- oder Berufsver-\n(2) Die Entscheidungen des Bundeskartellamtes wer-          einigungen, gegen die sich das Verfahren richtet;\nden von den Beschlußabteilungen getroffen, die nach\nBestimmung des Bundesministers für Wirtschaft gebil-       3. in den Fällen der §§ 14, 19 und 105 die betroffenen\ndet werden. Im übrigen regelt der Präsident die Vertei-        Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen;\nlung und den Gang der Geschäfte des Bundeskartellam-       4. Personen und Personenvereinigungen, deren Inter-\ntes durch eine Geschäftsordnung; sie bedarf der Bestä-         essen durch die Entscheidung erheblich berührt wer-\ntigung durch den Bundesminister für Wirtschaft.                den und die die Kartellbehörde auf ihren Antrag zu\n(3) Die Beschlußabteilungen entscheiden in der Be-          dem Verfahren beigeladen hat;\nsetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.        5. in den Fällen des§ 23 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 auch der\nVeräußerer.\n(4) Die Vorsitzenden und die Beisitzer der Beschluß-\nabteilungen müssen Beamte auf Lebenszeit sein. Die            (3) An Verfahren vor obersten Landesbehörden ist\nVorsitzenden und die Beisitzer müssen die Befähigung       auch das Bundeskartellamt beteiligt.\nzum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst\nhaben; die Vorsitzenden sollen in der Regel die Befähi-                                 § 52\ngung zum Richteramt haben.\n( 1 ) Macht ein Beteiligter die örtliche oder sachliche\n(5) Die Mitglieder des Bundeskartellamtes dürfen        Unzuständigkeit der Kartellbehörde geltend, so kann die\nnicht Inhaber, Leiter oder Mitglied des Vorstandes oder    Kartellbehörde über die Zuständigkeit vorab entschei-","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1980                            1779\nden. Die Verfügung kann selbständig mit der Beschwer-                                    § 55\nde angefochten werden; die Beschwerde hat aufschie-            ( 1) Die Kartellbehörde kann Gegenstände, die als Be-\nbende Wirkung.                                              weismittel für die Ermittlung von Bedeutung sein kön-\n(2) Hat ein Beteiligter die örtliche oder sachliche Un-  nen, beschlagnahmen. Die Beschlagnahme ist dem da-\nzuständigkeit der Kartellbehörde nicht geltend gemacht,     von Betroffenen unverzüglich bekanntzumachen.\nso kann eine Beschwerde nicht darauf gestützt weiden,          (2) Die Kartellbehörde hat binnen drei Tagen die rich-\ndaß die Kartellbehörde ihre Zuständigkeit mit Unrecht       terliche Bestätigung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk\nangenommen hat.                                             die Beschlagnahme vorgenommen ist, nachzusuchen,\n§ 53                            wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betrof-\nfene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war\n( 1) Die Kartellbehörde hat den Beteiligten Gelegen-     oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesen-\nheit zur Stellungnahme zu geben und sie auf Antrag          heit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen ge-\neines Beteiligten zu einer mündlichen Verhandlung zu        gen die Beschlagnahme ausdrücklich Widerspruch er-\nladen.\nhoben hat.\n(2) Vertretern der von dem Verfahren berührten Wirt-        (3) Der Betroffene kann gegen die Beschlagnahme je-\nschaftskreise kann die Kartellbehörde in geeigneten         derzeit die richterliche Entscheidung nachsuchen. Hier-\nFällen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.                 über ist er zu belehren. Über den Antrag entscheidet das\n1\nnach Absatz 2 zuständige Gericht.\n(3) In den Fällen des § 22 entscheidet die Kartellbe-\nhörde auf Grund öffentlicher mündlicher Verhandlung;            (4) Gegen die richterliche Entscheidung ist die Be-\nmit Einverständnis der Beteiligten kann ohne mündliche       schwerde zulässig. Die§§ 306 bis 310 und 311 a der\nVerhandlung entschieden werden. Auf Antrag eines Be-         Strafprozeßordnung gelten entsprechend.\nteiligten oder von Amts wegen ist für die Verhandlung\noder für einen Teil davon die Öffentlichkeit auszuschlie-                                § 56\nßen, wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ord-\nnung, insbesondere der Staatssicherheit, oder die Ge-           Die Kartellbehörde kann bis zur endgültigen Entschei-\nfährdung eines wichtigen Geschäfts- oder Betriebsge-         dung über\nheimnisses besorgen läßt. In den Fällen der §§ 24 und        1. eine Erlaubnis nach den §§ 4, 5 Abs. 2 und 3, § 6\n24 a sind im Verfahren vor dem Bundesminister für Wirt-           Abs. 2, §§ 7, 8, 20 Abs. 3, § 21 oder§ 24 Abs. 3, ihre\nschaft die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.                 Verlängerung nach § 11 Abs. 2, ihren Widerruf oder\nihre Änderung nach § 11 Abs. 4 und 5,\n§ 54                             2. eine Erlaubnis nach § 14,\n(1) Die Kartellbehörde kann alle Ermittlungen führen      3. eine Verfügung nach § 3 Abs. 4, § 12 Abs. 3, § 17\nund alle Beweise erheben, die erforderlich sind.                 Abs. 1, §§ 18, 22 Abs. 5, § 24 Abs. 2 Satz 1 und\nAbs. 5 bis 7, §§ 27, 31 Abs. 3, §§ 37 a, 38 Abs. 3,\n(2) Für den Beweis durch Augenschein, Zeugen und               § 38 a Abs. 3 oder 6, § 102 Abs. 4 oder 5, § 102 a\nSachverständige sind § 372 Abs. 1, §§ 376, 377, 380              Abs. 2, · § 103 Abs. 6, § 103 a Abs. 3 oder § 104\nbis 387,390,395 bis 397,398 Abs. 1, §§ 401,402,404,              Abs.2\n406 bis 409, 411 bis 414 der Zivilprozeßordnung sinn-        einstweilige Anordnungen zum Zwecke der Regelung\ngemäß anzuwenden; Haft darf nicht verhängt werden.          eines einstweiligen Zustandes treffen.\nFür die Entscheidung über die Beschwerde ist das\nOberlandesgericht zuständig.\n§ 57\n(3) Über die Aussagen der Zeugen soll eine Nieder-           (1) Verfügungen der Kartellbehörde sind zu begrün-\nschrift aufgenommen werden, die von dem ermittelnden        den. Sie sind mit der Begründung und einer Belehrung\nMitglied der Kartellbehörde und, wenn ein Urkundsbe-        über das zulässige Rechtsmittel den Beteiligten nach\namter zugezogen ist, auch von diesem zu unterschrei-        den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes\nben ist. Die Niederschrift soll Ort und Tag der Verhand-    in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer\nlung sowie die Namen der Mitwirkenden und Beteiligten       201-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge-\nersehen lassen.                                             ändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom .14. Dezem-\n(4) Die Niederschrift ist dem Zeugen zur Genehmi-        ber 1976 (BGBI. I S. 3341 ), zuzustellen. Verfügungen,\ngung vorzulesen oder zur eigenen Durchsicht vorzule-        die in Verfahren nach den§§ 22 bis 24 a gegenüber ei-\ngen. Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von      nem Unternehmen mit Sitz außerhalb des Geltungsbe-\ndem Zeugen zu unterschreiben. Unterbleibt die Unter-        reiches dieses Gesetzes ergehen, stellt die Kartellbe-\nschrift, so ist der Grund hierfür anzugeben.                hörde demjenigen zu, den das Unternehmen dem Bun-\ndeskartellamt als zustellungsbevollmächtigten benannt\n(5) Bei der Vernehmung von Sachverständigen sind         hat. Hat das Unternehmen einen Zustellungsbevoll-\ndie Bestimmungen der Absätze 3 und 4 entsprechend           mächtigten nicht benannt, so stellt die Kartellbehörde\nanzuwenden.                                                 die Verfügungen durch Bekanntmachung im Bundesan-\nzeiger zu.\n(6) Die Kartellbehörde kann das Amtsgericht um die\nBeeidigung von Zeugen ersuchen, wenn sie die Beeidi-            (2) Soweit ein Verfahren nicht mit einer Verfügung ab-\ngung zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aus-          geschlossen wird, die den Beteiligten nach Absatz 1\nsage für notwendig erachtet. Über die Beeidigung ent-       Satz 2 bis 4 zugestellt wird, ist seine Beendigung den\nscheidet das Gericht.                                       Beteiligten schriftlich mitzuteilen.","1780                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n§ 58                            2. eine Veriügung nach § 3 Abs. 4, § 12 Abs. 3, § 17\nVeriügungen der Kartellbehörde,                              Abs. 1, §§ 18, 20 Abs. 3 Satz 2, § 22 Abs. 5, §§ 27,\n31 Abs. 3, §§ 37 a, 37 b Abs. 1, § 38 Abs. 3, § 102\n1. durch die ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für       Abs. 4 oder 5, § 102 a Abs. 2, § 103 Abs. 6, § 103 a\nVerträge und Beschlüsse der in den §§ 4, 5 Abs. 2            Abs. 3 oder § 104 Abs. 2 getroffen wird.\nund 3, § 6 Abs. 2, §§ 7 und 8 bezeichneten Art oder\n(2) Wird eine Verfügung, durch die eine Erlaubnis\nauf Eintragung einer Wettbewerbsregel abgelehnt\nwird,                                                    nach § 14 erteilt oder eine einstweilige Anordnung nach\n§ 56 getroffen wurde, angefochten, so kann das Be-\n2. die einen Widerspruch der Kartellbehörde nach § 2       schwerdegericht anordnen, daß die angefochtene Ver-\nAbs. 3, § 3 Abs. 3, § 5 a Abs. 3 oder § 5 b Abs. 2 ent- fügung ganz oder teilweise erst nach Abschluß des Be-\nhalten,                                                 schwerdeverfahrens oder nach Leistung einer Sicher-\n3. die eine unanfechtbar gewordene Untersagung nach        heit in Kraft tritt. Die Anordnung kann jederzeit aufgeho-\n§ 24 Abs. 2 Satz 1, eine Erlaubnis nach§ 24 Abs. 3,     ben oder geändert werden.\nderen Ablehnung, Änderung, Widerruf oder Rücknah-          (3) § 56 gilt entsprechend für das Verfahren vor dem\nme enthalten oder die nach § 24 Abs. 6 oder 7 erge-     Beschwerdegericht.\nhen,\n§ 63a\n4. die nach § 12 Abs. 3, § 17 Abs. 1, §§ 18, 22 Abs. 5,\n§§ 27, 38 Abs. 3, § 38 a Abs. 3 oder 6, § 102 Abs. 4        (1) Die Kartellbehörde kann in den Fällen des § 63\noder 5, § 102 a, § 103 Abs. 6, § 103 a Abs. 3 oder       Abs. 1 die sofortige Vollziehung der Verfügung anord-\n§ 104 Abs. 2 ergehen,                                    nen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder im über-\nwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist.\nsind im Bundesanzeiger und, soweit eine oberste Lan-\ndesbehörde entschieden hat, auch in einem amtlichen             (2) Die Anordnung nach Absatz 1 kann bereits vor der\nVerkündungsblatt des Landes bekanntzumachen.                 Einreichung der Beschwerde getroffen werden.\n(3) Auf Antrag kann das Beschwerdegericht die auf-\n§ 59 bis 61                         schiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstel-\n(weggefallen)                         len, wenn\n1. die Voraussetzungen für die Anordnung nach Ab-\nsatz 1 nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vor-\nII. Beschwerde                             liegen oder\n2. ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ange-\n§ 62                                 fochtenen Verfügung bestehen oder\n(1) Gegen Veriügungen der Kartellbehörde ist die Be-     3. die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige,\nschwerde zulässig. Sie kann auch auf neue Tatsachen              nicht durch überwiegende öffentliche Interessen ge-\nund Beweismittel gestützt werden.                                botene Härte zur Folge hätte.\n(2) Die Beschwerde steht den am Veriahren vor der        In den Fällen, in denen die Beschwerde keine aufschie-\nKartellbehörde Beteiligten (§ 51 Abs. 2 und 3) zu.          bende Wirkung hat, kann die Kartellbehörde die Vollzie-\n(3) Die Beschwerde ist auch gegen die Unterlassung       hung aussetzen; die Aussetzung soll erfolgen, wenn die\neiner beantragten Veriügung der Kartellbehörde zuläs-       Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 3 vorliegen. Das Be-\nsig, auf deren Vornahme der Antragsteller ein Recht zu      schwerdegericht kann auf Antrag die aufschiebende\nhaben behauptet. Als Unterlassung gilt es auch, wenn        Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn die Vor-\ndie Kartellbehörde den Antrag auf Vornahme der Veriü-       aussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 oder 3 vorliegen.\ngung ohne zureichenden Grund in angemessener Frist             (4) Der Antrag nach Absatz 3 Satz 1 oder 3 ist schon\nnicht beschieden hat. Die Unterlassung ist dann einer       vor Einreichung der Beschwerde zulässig. Die Tatsa-\nAblehnung gleichzuachten.                                   chen, auf die der Antrag gestützt wird, sind vom Antrag-\n(4) Über die Beschwerde entscheidet ausschließlich       steller glaubhaft zu machen. Ist die Verfügung im Zeit-\ndas für den Sitz der Kartellbehörde zuständige Ober-        punkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Ge-\nlandesgericht, in den Fällen der §§ 24 und 24 a aus-        richt auch die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die\nschließlich das für den Sitz des Bundeskartellamtes zu-     Wiederherstellung und die Anordnung der aufschieben-\nständige Oberlandesgericht, und zwar auch dann, wenn        den Wirkung können von der Leistung einer Sicherheit\nsich die Beschwerde gegen eine Veriügung des Bun-           oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden.\ndesministers für Wirtschaft richtet. § 36 der Zivilprozeß-  Sie können auch befristet werden.\nordnung gilt entsprechend.                                     (5) Beschlüsse über Anträge nach Absatz 3 können\njederzeit geändert oder aufgehoben werden. Soweit\n§ 63                            durch sie den Anträgen entsprochen ist, sind sie unan-\nfechtbar.\n(1) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, so-\nweit durch die angefochtene Veriügung                                                    § 64\n1. eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 4 und 5 oder § 24             Wird eine Verfügung, durch die eine Erlaubnis gemäß\nAbs. 5 widerrufen, zurückgenommen oder geändert,        § 14 erteilt wurde, nach ihrer Anfechtung abgeändert\noder                                                    oder aufgehoben, so haben die Beteiligten, die auf","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1980                           1781\nGrund der angefochtenen Verfügung Maßnahmen ge-            schaftsprüfer oder anderen sachkundigen Personen\ntroffen haben, dem Betroffenen den daraus entstande-       das Wort zu gestatten. § 157 Abs. 1 und 2 der Zivilpro-\nnen Schaden zu ersetzen. Der Entschädigungsan-             zeßordnung ist insoweit nicht anzuwenden.\nspruch verjährt in sechs Monaten seit der Zustellung der\nendgültigen Entscheidung an den Betroffenen.                                          § 68\n( 1) Das Beschwerdegericht entscheidet über die Be-\n§ 65\nschwerde auf Grund mündlicher Verhandlung; mit Ein-\n(1) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem     verständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Ver-\nMonat bei der Kartellbehörde, deren Verfügung ange-        handlung entschieden werden.\nfochten wird, schriftlich einzureichen. Die Frist beginnt\nmit der Zustellung der Verfügung der Kartellbehörde.          (2) Sind die Beteiligten in dem Verhandlungstermin\nWird in den Fällen des § 24 Abs. 2 Antrag auf Erteilung    trotz rechtzeitiger Benachrichtigung nicht erschienen\neiner Erlaubnis nach § 24 Abs. 3 gestellt, so beginnt die  oder gehörig vertreten, so kann gleichwohl in der Sache\nFrist für die Beschwerde gegen die Verfügung des Bun-      verhandelt und entschieden werden.\ndeskartellamtes nach § 24 Abs. 2 Satz 1 mit der Zustel-\nlung der Verfügung des Bundesministers für Wirtschaft                                 § 69\nnach § 24 Abs. 3. Es genügt, wenn die Beschwerde in-          ( 1) Das Beschwerdegericht erforscht den Sachver-\nnerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.       halt von Amts wegen.\n(2) Ergeht auf einen Antrag keine Verfügung (§ 62          (2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß\nAbs. 3 Satz 2), so ist die Beschwerde an keine Frist ge-   Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sach-\nbunden.                                                   dienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche\n(3) Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die  Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Be-\nBeschwerdebegründung beträgt einen Monat; sie be-          urteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen\nginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf         abgegeben werden.\nAntrag von dem Vorsitzenden des Beschwerdegerichts            (3) Das Beschwerdegericht kann den Beteiligten auf-\nverlängert werden.                                          geben, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist über\n(4) Die Beschwerdebegründung muß enthalten              aufklärungsbedürftige Punkte zu äußern, Beweismittel\nzu bezeichnen und in ihren Händen befindliche Urkun-\n1. die Erklärung, inwieweit die Verfügung angefochten     den sowie andere Beweismittel vorzulegen. Bei Versäu-\nund ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird,     mung der Frist kann nach Lage der Sache ohne Berück-\n2. die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die      sichtigung der nicht beigebrachten Beweismittel ent-\nsich die Beschwerde stützt.                            schieden werden.\n(5) Die Bewerdeschrift und die Beschwerdebegrün-                                   § 70\ndung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht           ( 1) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Be-\nzugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies          schluß nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des\ngilt nicht für Beschwerden der Kartellbehörden.             Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der Beschluß\ndarf nur auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wer-\n§ 66                            den, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.\n(1) An dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht             (2) Hält das Beschwerdegericht die Verfügung der\nsind beteiligt                                             Kartellbehörde für unzulässig oder unbegründet, so\n1. der Beschwerdeführer,                                    hebt es sie auf. Hat sich die Verfügung vorher durch Zu-\nrücknahme oder auf andere Weise erledigt, so spricht\n2. die Kartellbehörde, deren Verfügung angefochten          das Beschwerdegericht auf Antrag aus, daß die Verfü-\nwird,                                                   gung der Kartellbehörde unzulässig oder unbegründet\n3. Personen und Personenvereinigungen, deren Inter-         gewesen ist, wenn der Beschwerdeführer ein berechtig-\nessen durch die Entscheidung erheblich berührt wer-     tes Interesse an dieser Feststellung hat.\nden und die die Kartellbehörde auf ihren Antrag zu\ndem Verfahren beigeladen hat.                              (3) Hat sich eine Verfügung nach § 22 Abs. 5 oder\n§ 103 Abs. 6 wegen nachträglicher Änderung der tat-\n(2) Richtet sich die Beschwerde gegen eine Verfü-        sächlichen Verhältnisse oder auf andere Weise erledigt,\ngung einer obersten Landesbehörde, ist auch das Bun-        so spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, ob, in\ndeskartellamt an dem Verfahren beteiligt.                   welchem Umfang und bis zu welchem Zeitpunkt die Ver-\nfügung begründet gewesen ist.\n§ 67                               (4) Hält das Beschwerdegericht die Ablehnung oder\n(1) Vor dem Beschwerdegericht müssen die Beteilig-       Unterlassung der Verfügung für unzulässig oder unbe-\nten sich durch einen bei einem deutschen Gericht zuge-      gründet, so spricht es die Verpflichtung der Kartellbe-\nlassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten        hörde aus, die beantragte Verfügung vorzunehmen.\nlassen. Die Kartellbehörde kann sich durch ein Mitglied\nder Behörde vertreten lassen.                                  (5) Die Verfügung ist auch dann unzulässig oder un-\nbegründet, wenn die Kartellbehörde von ihrem Ermes-\n(2) Auf Antrag eines Beteiligten ist einem mit schrift-  sen fehlsamen Gebrauch gemacht hat, insbesondere\nlicher Vollmacht versehenen öffentlich bestellten Wirt-    wenn sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens","1782                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nüberschritten oder durch die Ermessensentscheidung           2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer\nSinn und Zweck dieses Gesetzes verletzt hat. Die Wür-            einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung\ndigung der gesamtwirtschaftlichen Lage und Entwick-              des Bundesgerichtshofes erfordert.\nlung ist hierbei der Nachprüfung des Gerichts entzogen.\n(3) Über die Zulassung oder Nichtzulassung der\n(6) Der Beschluß ist zu begründen und mit einer          Rechtsbeschwerde ist in der Entscheidung des Ober-\nRechtsmittelbelehrung den Beteiligten zuzustellen.          landesgerichts zu befinden. Die Nichtzulassung ist zu\nbegründen.\n§ 71\n(4) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbe-\n(1) Die in § 66 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 bezeich-   schwerde gegen Entscheidungen des Beschwerdege-\nneten Beteiligten können die Akten des Gerichts einse-      richts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel\nhen und sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten      des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:\nAusfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen las-\nsen. § 299 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung gilt entspre-      1. wenn das beschließende Gericht nicht vorschrifts-\nchend.                                                          mäßig besetzt war,\n2. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt\n(2) Einsicht in Vorakten, Beiakten, Gutachten und\nhat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft\nAuskünfte ist nur mit Zustimmung der Stellen zulässig,          Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis\ndenen die Akten gehören oder die die Äußerung einge-            der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,\nholt haben. Die Kartellbehörde hat die Zustimmung zur\nEinsicht in die ihr gehörigen Unterlagen zu versagen, so-   3. wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt\nweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere zur               war,\nWahrung von Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäfts-        4. wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vor-\ngeheimnissen geboten ist. Wird die Einsicht abgelehnt           schrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht\noder ist sie unzulässig, dürfen diese Unterlagen der Ent-       der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-\nscheidung nur insoweit zugrunde gelegt werden, als ihr         schweigend zugestimmt hat,\nInhalt vorgetragen worden ist.\n5. wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen\n(3) Den in § 66 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Beteiligten        Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften\nkann das Beschwerdegericht nach Anhörung des Ver-               über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt wor-\nfügungsberechtigen Akteneinsicht in gleichem Umfang             den sind, oder\ngewähren.                                                  6. wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen\n§ 72                               ist.\nIm Verfahren vor dem Beschwerdegericht gelten, so-                                  § 74\nweit nichts anderes bestimmt ist, entsprechend                 (1) Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann\nselbständig durch Nichtzulassungsbeschwerde ange-\n1. die Vorschriften der§§ 169 bis 197 des Gerichtsver-\nfassungsgesetzes über Öffentlichkeit, Sitzungspoli-    fochten werden.\nzei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung;            (2) Über die Nichtzulassungsbeschwerde entschei-\n2. die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über Aus-        det der Bundesgerichtshof durch Beschluß, der zu be-\nschließung und Ablehnung eines Richters, über Pro-     gründen ist. Der Beschluß kann ohne mündliche Ver-\nzeßbevollmächtigte und Beistände, über die Zustel-     handlung ergehen.\nlung von Amts wegen, über Ladungen, Termine und           (3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen einer\nFristen, über die Anordnung des persönlichen Er-       Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandes-\nscheinens der Parteien, über die Verbindung mehre-     gericht einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung\nrer Prozesse, über die Erledigung des Zeugen- und      der angefochtenen Entscheidung.\nSachverständigenbeweises sowie über die sonsti-\ngen Arten des Beweisverfahrens, über die Wieder-          (4) Für die Nichtzulassungsbeschwerde gelten die\neinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu-      § 63 Abs. 1 und 2, § 65 Abs. 3, Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 5,\nmung einer Frist.                                      §§ 66, 67 Abs. 1, §§ 71 und 72 Nr. 2 dieses Gesetzes\nsowie die §§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsge-\nsetzes über die Beratung und Abstimmung entspre-\nIII. Rechtsbeschwerde                    chend. Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das\nBeschwerdegericht zuständig.\n§ 73                              (5) Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so\n(1) Gegen die in der Hauptsache erlassenen Be-          wird die Entscheidung des Oberlandesgerichts mit der\nschlüsse der Oberlandesgerichte findet die Rechtsbe-       Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofes\nschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn das          rechtskräftig. Wird die Rechtsbeschwerde zugelassen,\nOberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen           so beginnt mit der Zustellung des Beschlusses des\nhat.                                                       Bundesgerichtshofes der Lauf der Beschwerdefrist.\n(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn                                      § 75\n1. eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu          (1) Die Rechtsbeschwerde steht der Kartellbehörde\nentscheiden ist oder                                    sowie den am Beschwerdeverfahren Beteiligten zu.","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1980                            1783\n(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt                                   § 79\nwerden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des          In die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte\nGesetzes beruht; die§§ 550,551 Nr. 1 bis 3, 5 bis 7 der     wird nach § 65 folgender§ 65 a eingefügt:\nZivilprozeßordnung gelten entsprechend. Die Rechts-\nbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, daß die                                 ,,§65a\nKartellbehörde unter Verletzung des § 44 ihre Zustän-          Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbs-\ndigkeit mit Unrecht angenommen hat.                                              beschränkungen\n(3) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von        Im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerde-\neinem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht ein-      verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbe-\nzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der ange-     schränkungen gelten die Vorschriften dieses Ab-\nfochtenen Entscheidung.                                     schnitts sinngemäß. Die Gebühren richten sich nach\n§ 11 Abs. 1 Satz 2.\"\n(4) Der Bundesgerichtshof ist an die in der angefoch-\ntenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststel-\nlungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Fest-                                    § 80\nstellungen zulässige und begründete Rechtsbeschwer-            (1) Das Nähere über das Verfahren vor der Kartellbe-\ndegründe vorgebracht sind.                                  hörde bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsver-\nordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.\n(5) Für die Rechtsbeschwerde gelten im übrigen die\n§ 63 Abs. 1 und 2, § 65 Abs. 3, Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 5,       (2) Im Verfahren vor der Kartellbehörde werden Ge-\n§§ 66 bis 68, 70 bis 72 entsprechend. Für den Erlaß         bühren zur Deckung der Verwaltungskosten erhoben.\neinstweiliger Anordnungen ist das Beschwerdegericht         Gebührenpflichtig sind (gebührenpflichtige Handlun-\nzuständig.                                                  gen)\n1. Anmeldungen nach § 9 Abs. 2 - auch in Verbindung\nmit § 99 Abs. 3 Satz 1, § 103 Abs. 3 und § 103 a\nIV. Gemeinsame Bestimmungen                        Abs. 1 Satz 2 -, § 24 a Abs. 1, § 38 Abs. 2 Nr. 2 und\n3, § 99 Abs. 3 Satz 3 und Absatz 4, § 100 Abs. 1\n§ 76                               Satz 2, § 102 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b-auch in Ver-\nbindung mit Absatz 5 -, sowie § 102 a Abs. 1 Satz 3\nFähig, am Verfahren vor der Kartellbehörde, am Be-          in Verbindung mit Satz 1;\nschwerdeverfahren und am Rechtsbeschwerdeverfah-\nren beteiligt zu sein, sind außer natürlichen und juristi- 2. Amtshandlungen auf Grund des § 3 Abs. 4, §§ 4, 5\nschen Personen auch nichtrechtsfähige Personenverei-           Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 2 und 4, §§ 7, 8, 11, 12, 14, 17,\nnigungen.                                                      18, 20 bis 22, 24, 24 a, 27, 28, 31, 37 a, 38 Abs. 3,\n§ 38 a Abs. 3 oder 6, §§ 56, 91, 102, 102 a Abs. 2,\n§ 77                               §§ 103, 103 a, 104 und 105;\nIm Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerde-         3. Erteilung von Abschriften aus den Akten der Kartell-\nverfahren kann das Gericht anordnen, daß die Kosten,            behörde oder aus den bei ihr geführten Registern.\ndie zur zweckentsprechenden Erledigung der Angele-          Daneben werden als Auslagen die Kosten der öffentli-\ngenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz         chen Bekanntmachungen erhoben. Die Gebühr für\noder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit  Amtshandlungen auf Grund des§ 6 Abs. 2 entfällt, wenn\nentspricht. Hat ein Beteiligter Kosten durch ein unbe-      die Kartellbehörde für den Vertrag oder Beschluß be-\ngründetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden       reits eine Ermächtigung nach § 6 Abs. 4 erteilt hat. In\nveranlaßt, so sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Im üb-     den Fällen des § 27 Abs. 3 in Verbindung mit§ 11 Abs. 4\nrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung       Nr. 1 wird die Gebühr nur bei erfolglosem Antrag erho-\nüber das Kostenfestsetzungsverfahren und die               ben. Auf die Gebühr für die Untersagung eines Zusam-\nZwangsvollstreckung        aus    Kostenfestsetzungsbe-    menschlusses nach § 24 Abs. 2 Satz 1 ist die Gebühr\nschlüssen entsprechend.                                    für die Anmeldung des Zusammenschlusses nach\n§ 24 a Abs. 1 anzurechnen.\n§ 78\n(3) Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem\n(1) Für die Gebühren und Auslagen im Beschwerde-        personellen und sachlichen Aufwand der Kartellbehör-\nverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren gelten           de unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeu-\ndie Vorschriften für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten       tung, die der Gegenstand der gebührenpflichtigen\nentsprechend; für Beschlüsse nach § 70 wird die Ur-         Handlung hat. Die Gebührensätze dürfen jedoch nicht\nteilsgebühr erhoben. Die Gebühren im Beschwerdever-         übersteigen\nfahren richten sich nach den Vorschriften für die Beru-\nfungsinstanz, die Gebühren im Rechtsbeschwerdever-            1. 50 000 DM in den Fällen der §§ 24 und 24 a;\nfahren nach den Vorschriften für die Revisionsinstanz.        2. 25 000 DM in den Fällen der §§ 4, 5 Abs. 2 und 3,\n(2) Im Verfahren auf Grund einer Beschwerde oder              § 6 Abs. 2, §§ 7, 8 und 22 Abs. 5;\nRechtsbeschwerde eines Beigeladenen (§ 51 Abs. 2             3. 15 000 DM in den Fällen der §§ 2 und 3;\nNr. 4) ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag\ndes Beigeladenen für ihn ergebenden Bedeutung der             4. 7 500 DM in den Fällen der§§ 5 a und 5 b;\nSache nach Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über          5. 5 000 DM in den Fällen des § 6 Abs. 1, § 17 Abs. 1,\n500 000 Deutsche Mark.                                            §§ 18, 20 Abs. 3, §§ 21, 28 Abs. 3, § 38 Abs. 3,","1784                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n§ 38 a Abs. 3 und 6, § 99 Abs. 3 Satz 1 , § 102         2. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 2, wer durch\nAbs. 4, § 102 a Abs. 2, § 1 03 Abs. 6, § 1 03 a Abs. 3     einen Antrag die Tätigkeit der Kartellbehörde veran-\nund§ 104 Abs. 2;                                           laßt hat oder derjenige, gegen den eine Verfügung der\n6. 2 500 DM in den Fällen des § 5 Abs. 1, § 27 Abs. 1,         Kartellbehörde ergangen ist;\n§§ 37 a, 99 Abs. 3 Satz 3, § 100 Abs. 1 Satz 2,         3. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 3, wer die\n§ 102 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b - auch in Verbin-           Herstellung der Abschriften veranlaßt hat;\ndung mit Absatz 5 -, § 102 a Abs. 1 Satz 3, § 103\n4. in den Fällen des § 27 Abs. 3 in Verbindung mit § 11\nAbs. 3 und § 103 a Abs. 1 Satz 2;\nAbs. 5 Nr. 1 das auf Anordnung der Kartellbehörde\n7. 1 250 DM in den Fällen des§ 38 Abs. 2 Nr. 2 und 3;          aufgenommene Unternehmen, wenn die Verfügung\n8. 1 000 DM in den Fällen des § 1 7 Abs. 1, soweit es          ergeht.\nsich in entsprechender Anwendung dieser Vor-            Gebührenschuldner ist auch, wer die Zahlung der Ge-\nschrift um Preisempfehlungen handelt;                  bühren durch eine vor der Kartellbehörde abgegebene\n9. 500 DM in den Fällen des § 5 Abs. 4, § 91 Abs. 1;       oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder wer\nfür die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes\n10. 250 DM in den Fällen des § 99 Abs. 4 Satz 2;\nhaftet. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamt-\n11. 25 DM für die Erteilung beglaubigter Abschriften         schuldner.\n(Absatz 2 Nr. 3);\n(8) Der Anspruch auf Zahlung der Gebühren verjährt\n12. a) in den Fällen des § 6 Abs. 4, §§ 11 und 27 Abs. 3     in vier Jahren nach der Gebührenfestsetzung. Der An-\nden Betrag für die Erteilung der Erlaubnis oder     spruch auf Erstattung der Auslagen verjährt in vier Jah-\ndie Anordnung der Aufnahme (Nr. 2 und 6),           ren nach ihrer Entstehung.\nb) in den Fällen der§§ 12 und 104 den Betrag für\ndie Anmeldung (Nr. 3 bis 6) und 250 DM für Ver-        (9) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nfügungen in bezug auf Verträge oder Beschlüsse      Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesra-\nder in § 100 Abs. 1 und 7 bezeichneten Art,         tes bedarf, die Gebührensätze und die Erhebung der Ge-\nbühren vom Gebührenschuldner in Durchführung der\nc) in den Fällen der §§ 14, 105 zwei vom Hundert        Vorschriften der Absätze 2 bis 7 sowie die Erstattung\ndes Wertes der Sicherheit,\nder Auslagen für die in den §§ 10, 32 und 58 bezeich-\nd) im Falle des§ 31 Abs. 3 den Betrag für die Ent-      neten Bekanntmachungen zu regeln. Sie kann dabei\nscheidung nach § 28 Abs. 3 (Nr. 5),                 auch Vorschriften über die Kostenbefreiung von juristi-\ne) in den Fällen des§ 56 ein Fünftel der Gebühr in      schen Personen des öffentlichen Rechts, über die Ver-\nder Hauptsache.                                     jährung sowie über die Kostenerhebung treffen.\nIst der personelle oder sachliche Aufwand der Kartellbe-\n(10) Durch Rechtsverordnung der Bundesregierung,\nhörde unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen\ndie der Zustimmung des Bundesrates bedarf, wird das\nWerts der gebührenpflichtigen Handlung im Einzelfall\nNähere über die Erstattung der durch das Verfahren vor\naußergewöhnlich hoch, kann die Gebühr bis auf das\nder Kartellbehörde entstehenden Kosten nach den\nDoppelte erhöht werden. Aus Gründen der Billigkeit\nGrundsätzen des § 77 bestimmt.\nkann die unter Berücksichtigung der Sätze 1 bis 3 ermit-\ntelte Gebühr bis auf ein Zehntel ermäßigt werden.\n(4) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amts-\nhandlungen oder gleichartiger Anmeldungen desselben\nGebührenschuldners können Pauschgebührensätze,                                   zweiter Abschnitt\ndie den geringen Umfang des Verwaltungsaufwandes                                 Bußgeldverfahren\nberücksichtigen, vorgesehen werden.\n(5) Gebühren dürfen nicht erhoben werden                                              § 81\n1 . für mündliche und schriftliche Auskünfte und Anre-           Bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 38 und 39 ist\ngungen;                                                  die Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die nach § 44\n2. wenn sie bei richtiger Behandlung der Sache nicht\nzuständige Kartellbehörde.\nentstanden wären;\n3. in den Fällen des§ 24 Abs. 3, wenn die vorangegan-\ngene Verfügung des Bundeskartellamtes nach § 24                                      § 82\nAbs. 2 Satz 1 aufgehoben worden ist.                        (1) Im gerichtlichen Verfahren wegen einer Ord-\n(6) Wird ein Antrag zurückgenommen, bevor darüber         nungswidrigkeit nach § 38 oder § 39 entscheidet das\nentschieden ist, so ist die Hälfte der Gebühr zu entrich-     Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die zuständige\nten. Das gleiche gilt, wenn eine Anmeldung innerhalb          Kartellbehörde ihren Sitz hat. § 140 Abs. 1 Nr. 1 der\nvon drei Monaten nach Eingang bei der Kartellbehörde          Strafprozeßordnung in Verbindung mit § 46 Abs. 1 des\nzurückgenommen wird.                                          Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet keine An-\nwendung.\n(7) Gebührenschuldner ist\n(2) Das Oberlandesgericht entscheidet in der Beset-\n1. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, wer eine        zung von drei Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzen-\nAnmeldung eingereicht hat;                               den.","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1980                           1785\n§ 83                               (3) Die Parteien können sich vor den nach den Absät-\nÜber die Rechtsbeschwerde ( § 79 des Gesetzes über      zen 1 und 2 bestimmten Gerichten auch durch Rechts-\nOrdnungswidrigkeiten) entscheidet der Bundesge-            anwälte vertreten lassen, die bei dem Gericht zugelas-\nrichtshof. Hebt er die angefochtene Entscheidung auf,      sen sind, vor das der Rechtsstreit ohne die Regelung\nohne in der Sache selbst zu entscheiden, so verweist er    nach den Absätzen 1 und 2 gehören würde.\ndie Sache an das Oberlandesgericht, dessen Entschei-\ndung aufgehoben wird, zurück.                                                         § 90\n( 1) Das Gericht hat das Bundeskartellamt über alle\n§ 84\nRechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz oder\nIm Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbe-         aus Kartellverträgen und aus Kartellbeschlüssen erge-\nscheid der Kartellbehörde ( § 85 Abs. 4 des Gesetzes       ben, zu unterrichten. Das Gericht hat dem Bundeskar-\nüber Ordnungswidrigkeiten) entscheidet das nach § 82       tellamt auf Verlangen Abschriften von allen Schriftsät-\nzuständige Gericht.                                        zen, Protokollen, Verfügungen und Entscheidungen zu\n§ 85                            übersenden.\nDie bei der Vollstreckung notwendig werdenden ge-          (2) Der Präsident des Bundeskartellamtes kann,\nrichtlichen Entscheidungen (§ 104 des Gesetzes über        wenn er dies zur Wahrung des öffentlichen Interesses\nOrdnungswidrigkeiten) werden von dem nach § 82 zu-         als angemessen erachtet, aus den Mitgliedern des Bun-\nständigen Gericht erlassen.                                deskartellamtes und, wenn der Rechtsstreit eines der in\n§ 102 bezeichneten Unternehmen betrifft, auch aus den\n§§ 86 und 86 a                        Mitgliedern der zuständigen Aufsichtsbehörde einen\nVertreter bestellen, der befugt ist, dem Gericht schrift-\n(weggefallen)                        liche Erklärungen abzugeben, auf Tatsachen und Be-\nweismittel hinzuweisen, den Terminen beizuwohnen, in\nihnen Ausführungen zu machen und Fragen an Parteien,\nDritter Abschnitt\nZeugen und Sachverständige zu richten. Schriftliche Er-\nBürgerliche Rechtsstreitigkeiten                klärungen des Vertreters sind den Parteien von dem Ge-\nricht mitzuteilen.\n§ 87\n(3) Reicht die Bedeutung des Rechtsstreits nicht über\n(1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus  das Gebiet eines Landes hinaus, so tritt im Rahmen des\ndiesem Gesetz oder aus Kartellverträgen und aus Kar-       Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 die oberste\ntellbeschlüssen ergeben, sind ohne Rücksicht auf den       Landesbehörde an die Stelle des Bundeskartellamtes.\nWert des Streitgegenstandes die Landgerichte aus-\nschließlich zuständig.                                        (4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für\nRechtsstreitigkeiten, die die Durchsetzung eines nach\n(2) Die Rechtsstreitigkeiten sind Handelssachen im      § 16 gebundenen Preises gegenüber einem gebunde-\nSinne der §§ 93 bis 114 des Gerichtsverfassungsge-         nen Abnehmer oder einem anderen Unternehmen zum\nsetzes.                                                    Gegenstand haben.\n§ 88\n§ 91\nMit der Klage aus diesem Gesetz oder aus Kartellver-\nträgen und aus Kartellbeschlüssen ( § 87) kann die Kla-       (1) Schiedsverträge über künftige Rechtsstreitigkei-\nge wegen eines anderen Anspruchs verbunden werden,         ten aus Verträgen oder Beschlüssen der in den§§ 1 bis\nwenn dieser im rechtlichen oder unmittelbaren wirt-        5 b, 7, 8, 29, 99 Abs. 2 Nr. 1 a bis 4, §§ 100,102, 102 a\nschaftlichen Zusammenhang mit dem Anspruch steht,          und 103 bezeichneten Art oder aus Ansprüchen im Sin-\nder bei dem nach § 87 zuständigen Gericht geltend zu       ne des § 35 sind nichtig, wenn sie nicht jedem Beteilig-\nmachen ist; dies gilt auch dann, wenn für die Klage we-    ten das Recht geben, im Einzelfalle statt der Entschei-\ngen des anderen Anspruchs eine ausschließliche Zu-         dung durch das Schiedsgericht eine Entscheidung\nständigkeit gegeben ist.                                   durch das ordentliche Gericht zu verlangen. Schieds-\nverträge über künftige Rechtsstreitigkeiten aus Verträ-\n§ 89                            gen oder Beschlüssen der in § 6 bezeichneten Art, die\nnicht jedem Beteiligten das Recht geben, im Einzelfall\n(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch     statt der Entscheidung durch das Schiedsgericht eine\nRechtsverordnung bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, für·    Entscheidung durch das ordentliche Gericht zu verlan-\ndie nach § 87 ausschließlich die Landgerichte zuständig    gen, sind unwirksam, soweit nicht die Kartellbehörde\nsind, einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Land-     auf Antrag eine Erlaubnis erteilt.\ngerichte zuzuweisen, wenn eine solche Zusammenfas-\nsung der Rechtspflege in Kartellsachen, insbesondere          (2) Soweit über bereits entstandene Rechtsstreitig-\nder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung,          keiten im Sinne des Absatzes 1 Schiedsverträge abge-\ndienlich ist. Die Landesregierungen können die Ermäch-     schlossen werden, ist § 1027 Abs. 2 und 3 der Zivilpro-\ntigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.        zeßordnung nicht anzuwenden.\n(2) Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die        (3) § 14 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Wahr-\nZuständigkeit eines Landgerichtes für einzelne Bezirke     nehmung von Urheberrechten und verwandten Schutz-\noder das gesamte Gebiet mehrerer Länder begründet          rechten vom 9. September 1965 (BGBI. 1S. 1294) bleibt\nwerden.                                                    unberührt.","1786                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nVierter Abschnitt                          (2) Der Kartellsenat gilt im Sinne der §§ 132 und 136\ndes Gerichtsverfassungsgesetzes in Bußgeldsachen\nGemeinsame Bestimmungen                       als Strafsenat, in allen übrigen Sachen als Zivilsenat.\n§ 92\n§ 96\nBei den Oberlandesgerichten wird ein Kartellsenat\ngebildet. Er entscheidet über die ihm gemäß § 54 Abs. 2         ( 1) Die Zuständigkeit der nach diesem Gesetz zur\nSatz 2, § 62 Abs. 4, §§ 82, 84 und 85 zugewiesenen           Entscheidung berufenen Gerichte ist auschließlich.\nRechtssachen sowie über die Berufung gegen Endurtei-\nle und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen            (2) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz\nder nach den §§ 87, 89 zuständigen Landgerichte.           oder teilweise von einer Entscheidung ab, die nach die-\nsem Gesetz zu treffen ist, so hat das Gericht das Ver-\nfahren bis zur Entscheidung durch die nach diesem Ge-\n§ 93                           setz zuständigen Behörden und Gerichte auszusetzen.\n( 1) Sind in einem lande mehrere Oberlandesgerichte     Wer an einem solchen Rechtsstreit beteiligt ist, kann die\nerrichtet, so können die Rechtssachen, für die nach        von dem Gericht für erforderlich erachteten Entschei-\n§ 54 Abs. 2 Satz 2, § 62 Abs. 4, §§ 82, 84 und 85 aus-     dungen bei den dafür zuständigen Stellen beantragen.\nschließlich die Oberlandesgerichte zuständig sind, von\nden Landesregierungen durch Rechtsverordnung einem                                       § 97\noder einigen der Oberlandesgerichte oder dem Ober-                                 (aufgehoben)\nsten Landesgericht zugewiesen werden, wenn eine sol-\nche Zusammenfassung der Rechtspflege in Kartellsa-\nchen, insbesondere der Sicherung einer einheitlichen\nRechtsprechung, dienlich ist. Die Landesregierungen                                Fünfter Teil\nkönnen die Ermächtigung auf die Landesjustizverwal-\nAnwendungsbereich des Gesetzes\ntungen übertragen.\n(2) Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die                                   § 98\nZuständigkeit eines Oberlandesgerichts oder Obersten\n( 1) Dieses Gesetz findet auch Anwendung auf Unter-\nLandesgerichts für einzelne Bezirke oder das gesamte\nnehmen, die ganz oder teilweise im Eigentum der öffent-\nGebiet mehrerer Länder begründet werden.\nlichen Hand stehen oder die von ihr verwaltet oder be-\ntrieben werden, soweit in den §§ 99 bis 103 nichts an-\n§ 94                            deres bestimmt wird.\n§ 93 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend für die Entschei-\n(2) Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle Wettbe-\ndung über die Berufung gegen Endurteile und die Be-\nwerbsbeschränkungen, die sich im Geltungsbereich\nschwerde gegen sonstige Entscheidungen der nach\ndieses Gesetzes auswirken, auch wenn sie außerhalb\nden §§ 87, 89 zuständigen Landgerichte. § 89 Abs. 3 ist\ndes Geltungsbereichs dieses Gesetzes veranlaßt wer-\nentsprechend anzuwenden.\nden. Es findet auch Anwendung auf Ausfuhrkartelle im\n§ 95                            Sinne des § 6 Abs. 1, soweit an ihnen Unternehmen mit\nSitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes beteiligt sind.\n(1) Beim Bundesgerichtshof wird ein Kartellsenat ge-\nbildet; er entscheidet über folgende Rechtsmittel:\n§ 99\n1. in Verwaltungssachen\n(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Ver-\nüber die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen\nträge der Deutschen Bundespost einschließlich der\nder Oberlandesgerichte (§§ 73, 75) und über die\nLandespostdirektion Berlin, der Deutschen Bundes-\nNichtzulassungsbeschwerde ( § 7 4);\nbahn, anderer Schienenbahnen des öffentlichen Ver-\n2. in Bußgeldverfahren                                     kehrs und von Unternehmen, die sich mit der Beförde-\nüber die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen        rung und der Besorgung der Beförderung von Gütern\nder Oberlandesgerichte ( § 83);                        und Personen befassen, sowie auf Beschlüsse und\nEmpfehlungen von Vereinigungen dieser Unternehmen\n3. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die sich aus die- über Verkehrsleistungen und -nebenleistungen, wenn\nsem Gesetz oder aus Verträgen und Beschlüssen         und soweit die auf diesen Verträgen, Beschlüssen und\nder in den§§ 1 bis 8 und 29 bezeichneten Art erge-    Empfehlungen beruhenden Entgelte oder Bedingungen\nben,                                                   durch Gesetz oder Rechtsverordnung oder auf Grundei-\na) über die Revision gegen Endurteile der Oberlan-    nes Gesetzes oder einer Rechtsverordnung festgesetzt\ndesgerichte,                                       oder genehmigt werden; das gleiche gilt, soweit Verträ-\nge und Beschlüsse, die einen von diesem Gesetz betrof-\nb) über die Revision gegen Endurteile der Landge-\nfenen Inhalt haben, nach anderen Rechtsvorschriften ei-\nrichte im Falle des § 566 a der Zivilprozeßord-\nner besonderen Genehmigung bedürfen.\nnung,\nc) über die Beschwerde gegen Entscheidungen der            (2) Die §§ 1, 15 bis 18 finden keine Anwendung\nOberlandesgerichte in den Fällen des § 519 b       1.     auf Verträge von Unternehmen der See-, Küsten-\nAbs. 2, des § 542 Abs. 3 in Verbindung mit§ 341           und Binnenschiffahrt, von Fluglinienunternehmen\nAbs. 2 und des § 568 a der Zivilprozeßordnung.            sowie auf Beschlüsse und Empfehlungen von Ver-","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1980                         1787\neinigungen dieser Unternehmen, wenn und soweit                                   § 100\nsie die Beförderung über die Grenzen oder außer-\n(1) § 1 findet keine Anwendung auf Verträge und Be-\nhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zum\nschlüsse von Erzeugerbetrieben, Vereinigungen von Er-\nGegenstand haben, und auch, wenn sie deren un-\nzeugerbetrieben und Vereinigungen von Erzeugerverei-\nmittelbarer Durchführung dienen, auf sonstige Ver-\nnigungen, soweit sie ohne Preisbindung die Erzeugung\nträge, Beschlüsse und Empfehlungen solcher Un-\nternehmen und Vereinigungen;                           oder den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder\ndie Benutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen für die\n1a. auf Verträge von Unternehmen sowie auf Beschlüs-       Lagerung, Be- oder Verarbeitung landwirtschaftlicher\nse und Empfehlungen von Vereinigungen dieser Un-      Erzeugnisse betreffen. Solche Verträge und Beschlüsse\nternehmen, die sich mit der Beförderung von Perso-    von Vereinigungen von Erzeugervereinigungen sind der\nnen befassen, wenn und soweit sie der aus öffent-      Kartellbehörde unverzüglich zu melden. Sie dürfen den\nlichen Verkehrsinteressen erforderlichen Einrich-     Wettbewerb nicht ausschließen.\ntung und befriedigenden Bedienung, Erweiterung\noder Änderung von Verkehrsverbindungen im Sinne          (2) § 15 gilt nicht, soweit Verträge über landwirt-\ndes § 8 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes       schaftliche Erzeugnisse die Sortierung, Kennzeichnung\ndienen;                                               oder Verpackung betreffen.\n2.   auf Verträge von See- und Flughafen-Unternehmen          (3) § 15 gilt nicht, soweit\nsowie auf Beschlüsse und Empfehlungen von Ver-\n1. Erzeugerbetriebe oder Vereinigungen von Erzeuger-\neinigungen dieser Unternehmen über die Bedingun-\nbetrieben die Abnehmer von Saatgut, das den Vor-\ngen und Entgelte für die Inanspruchnahme ihrer\nDienste oder Anlagen;                                      schriften des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1975\n3.   auf Verträge von Unternehmen sowie auf Beschlüs-           (BGBI. 1 S. 1453) unterliegt, oder\nse und Empfehlungen von Vereinigungen dieser Un-\n2. nach dem Tierzuchtgesetz vom 20. April 1976\nternehmen, die den Güterumschlag, die Güterbeför-\n(BGBI. 1 S. 1045) anerkannte Zuchtunternehmen\nderung und die Güterlagerung und die damit verbun-\noder Züchtervereinigungen die Abnehmer von Tieren,\ndenen Nebenleistungen in den deutschen Flug-,\ndie zur Vermehrung in einem mehrstufigen Zuchtver-\nSee- und Binnenhäfen sowie die Vermittlung dieser\nfahren bestimmt sind,\nLeistungen, die Vermittlung der Befrachtung und die\nAbfertigung von See- und Binnenschiffen ein-          rechtlich oder wirtschaftlich binden, bei der Weiterver-\nschließlich der Schlepperhilfe zum Gegenstand ha-     äußerung bestimmte Preise zu vereinbaren oder ihren\nben;                                                  Abnehmern die gleiche Bindung bis zur Weiterveräuße-\n4.   auf Verträge von Unternehmen der Küsten- und Bin-     rung an den letzten Verbraucher aufzuerlegen.\nnenschiffahrt sowie auf Beschlüsse und Empfeh-           (4) § 18 findet keine Anwendung auf Verträge zwi-\nlungen von Vereinigungen dieser Unternehmen, so-      schen Erzeugerbetrieben oder Vereinigungen von Er-\nweit sie sich darauf beschränken, im Interesse ei-    zeugerbetrieben einerseits und Unternehmen oder Ver-\nnes geordneten Verkehrs die Beförderungsbedin-        einigungen von Unternehmen andererseits, soweit die\ngungen und Fahrpläne von Fahrgastschiffen sowie       Verträge die Erzeugung, die Lagerung, die Be- oder Ver-\ndie Verteilung des Fracht- und Schleppgutes zu re-    arbeitung oder den Absatz landwirtschaftlicher Erzeug-\ngeln;                                                 nisse betreffen.\n5.   auf Empfehlungen von Vereinigungen von Spediteu-\n(5) landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne dieses\nren und von Vereinigungen von Spediteurvereini-\nGesetzes sind\ngungen über Bedingungen und Entgelte für die Ver-\nsendung von Gütern im Spediteursammelgutver-          1. Erzeugnisse der Landwirtschaft, des Gemüse-,\nkehr mit Eisenbahn und Kraftwagen.                        Obst-, Garten- und Weinbaues und der Imkerei sowie\ndie durch Fischerei gewonnenen Erzeugnisse,\n(3) Auf Verträge und Beschlüsse der in Absatz 2 Nr. 2\nbis 4 bezeichneten Art ist § 9 Abs. 2 bis 7 entsprechend   2. die durch Be- oder Verarbeitung der unter Nummer 1\nanzuwenden. Die in Absatz 2 Nr. 2 und 3 bezeichneten           genannten Erzeugnisse gewonnenen Waren, deren\nVerträge und Beschlüsse sind nicht in das Kartellregi-         Be- oder Verarbeitung durch Erzeugerbetriebe oder\nster einzutragen. Empfehlungen der in § 99 Abs. 2 Nr. 5        Vereinigungen von Erzeugerbetrieben durchgeführt\nbezeichneten Art sind von der Vereinigung, die sie aus-        zu werden pflegt und die in einer Rechtsverordnung,\ngeprochen hat, bei der Kartellbehörde anzumelden; der          die die Bundesregierung mit Zustimmung des Bun-\nAnmeldung sind Stellungnahmen der Verbände der Ver-            desrates erläßt, im einzelnen benannt werden.\nlader beizufügen.                                             (6) Erzeugerbetriebe im Sinne dieses Gesetzes sind\nBetriebe, die die in Absatz 5 Nr. 1 genannten Erzeugnis-\n(4) Verträge, Beschlüsse oder Empfehlungen der in\nse erzeugen oder gewinnen. Als Erzeugerbetriebe gel-\nAbsatz 2 Nr. 1 a bezeichneten Art sowie ihre Änderun-\nten auch Pflanzen- oder Tierzuchtbetriebe und die auf\ngen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der      der Stufe dieser Betriebe tätigen Unternehmen.\nMeldung bei der Genehmigungsbehörde. Sie leitet die\nMeldung an die Kartellbehörde weiter. Verfügungen             (7) § 1 findet keine Anwendung auf Beschlüsse von\nnach diesem Gesetz, die Verträge, Beschlüsse oder          Vereinigungen forstwirtschaftlicher Erzeugerbetriebe,\nEmpfehlungen der in Absatz 2 Nr. 1 a bezeichneten Art      soweit sie ohne Preisbindung die Erzeugung oder den\nbetreffen, werden von der Kartellbehörde im Benehmen       Absatz forstwirtschaftlicher Erzeugnisse betreffen. Als\nmit der Genehmigungsbehörde getroffen.                     Vereinigungen forstwirtschaftlicher Erzeugerbetriebe","1788                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nsind Waldwirtschaftsgemeinschaften, Waldwirtschafts-                 liegen, soweit diese letzteren die Aufsicht nach\ngenossenschaften, Forstverbände, Eigentumsgenos-                     dem Gesetz über die Beaufsichtigung der privaten\nsenschaften und ähnliche Vereinigungen anzusehen,                    Versicherungsunternehmungen wahrnehmen,\nderen Wirkungskreis nicht oder nicht wesentlich über              b) bei der zuständigen Aufsichtsbehörde angemel-\ndas Gebiet einer Gemarkung oder einer Gemeinde hin-                  det worden ist, die eine Ausfertigung der Anmel-\nausgeht und die zur gemeinschaftlichen Durchführung                  dung an die Kartellbehörde weiterleitet, und\nforstbetrieblicher Maßnahmen gebildet werden oder ge-\nbildet worden sind.                                           2. eine Frist von drei Monaten abgelaufen ist.\n(8) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit           Der Ablauf der Frist nach Satz 1 läßt die Anwendung des\nfolgende Gesetze und die darauf beruhenden Rechts-            Absatzes 4 sowie der§§ 22 und 26 unberührt. Verträge\nverordnungen eine nach dem Ersten Teil verbotene              im Sinne des § 15 und die für den Einzelfall vereinbarte\nWettbewerbsbeschränkung zulassen:                             gemeinsame Übernahme von Einzelrisiken im Mit- und\nRückversicherungsgeschäft sowie im Konsortialge-\n1. Getreidegesetz in der Fassung der Bekanntmachung           schäft der Kreditinstitute sind nicht meldepflichtig.\nvom 3. August 1977 (BGBI. 1 S. 1 521 ) ,\n2. Zuckergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,            (2) Die Aufsichtsbehörde hat Näheres über den Inhalt\nGliederungsnummer 7844-1, veröffentlichten berei-        der Anmeldung zu bestimmen. In der Anmeldung ist die\nnigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 96        Wettbewerbsbeschränkung zu begründen. Die Anmel-\nNr. 25 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976                dung gilt nur als bewirkt, wenn sie die von der Aufsichts-\n(BGBI. 1 S. 3341 ),                               /      behörde bestimmten Voraussetzungen und die Begrün-\ndung für die Wettbewerbsbeschränkung enthält.\n3. Milch- und Fettgesetz in der im Bundesgesetzblatt\nTeil 111, Gliederungsnummer 7842-1, veröffentlichten        (3) Die angemeldeten Verträge, Beschlüsse und\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-        Empfehlungen sind durch die Kartellbehörde im Bun-\nkel 95 Nr. 10 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976         desanzeiger bekanntzumachen. Für den Inhalt der Be-\n(BGBI. I S. 3341 ),                                     kanntmachimg gilt § 9 Abs. 4 Nr. 3, 5 und 6 entspre-\nchend; bei Empfehlungen ist ferner bekanntzumachen,\n4. Vieh- und Fleischgesetz in der Fassung der Bekannt-       wer sie angemeldet hat und an wen sie gerichtet sind.\nmachung vom 21. März 1977 (BGBI. I S. 477).              Die Kartellbehörde hat dabei schutzwürdige Belange\nDritter zu berücksichtigen; sie kann aus diesem Grunde\n§ 101                            und in Fällen, in denen die Beschränkung des Wettbe-\nDieses Gesetz findet keine Anwendung                      werbs offensichtlich geringfügig ist, auch von der Be-\nkanntmachung absehen oder sie zu einem späteren\n1. auf die Deutsche Bundesbank und die Kreditanstalt         Zeitpunkt vornehmen. Innerhalb der Frist von drei Mona-\nfür Wiederaufbau;                                        ten soll die Kartellbehörde den von der Wettbewerbs-\n2. soweit Leistungen und Entgelte auf Grund des              beschränkung betroffenen Wirtschaftskreisen Gele-\nGesetzes über das Branntweinmonopol in der               genheit zur Stellungnahme geben. Satz 4 und Absatz 1\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer        Satz 1 Nr. 2 gelten nicht, soweit die zuständige Auf-\n612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt     sichtsbehörde im Einvernehmen mit der Kartellbehörde\ngeändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli        feststellt, daß es gerechtfertigt ist, den angemeldeten\n1980 (BGBI. I S. 761 ), und des Zündwarenmonopol-       Vertrag oder Beschluß oder die Empfehlung zu einem\ngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-   bestimmten früheren Zeitpunkt anzuwenden.\nrungsnummer 612-10, veröffentlichten bereinigten            (4) In den Fällen des Absatzes 1 kann die Kartellbe-\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Geset-     hörde den Kreditinstituten oder Versicherungsunter-\nzes vom 3. Juli 1980 (BGBI. 1S. 761 ), und der zu die-   nehmen sowie den Vereinigungen solcher Unternehmen\nsen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen ge-           Maßnahmen untersagen, Verträge und Beschlüsse im\nregelt sind;                                             Sinne der§§ 1 und 15 für unwirksam sowie Empfehlun-\n3. soweit der Vertrag über die Gründung der Europäi-         gen im Sinne des § 38 Abs. 1 Nr. 11 für unzulässig er-\nschen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom               klären, die einen Mißbrauch der durch Freistellung von\n18. April 1951 besondere Vorschriften enthält.           den§§ 1, 15 und 38 Abs. 1 Nr. 11 erlangten Stellung im\nMarkt darstellen. Die Entscheidung der Kartellbehörde\n§ 102                             ergeht im Einvernehmen mit der zuständigen Aufsichts-\nbehörde. Die Aufsichtsbehörde kann das Einvernehmen\n( 1) Die §§ 1, 15 und 38 Abs. 1 Nr. 11 finden keine An-\nnur aus aufsichtsrechtlichen Gründen verweigern.\nwendung auf Verträge und Empfehlungen von Kreditin-\nstituten oder Versicherungsunternehmen sowie auf Be-\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die in § 1\nschlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen dieser\nAbs. 2 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der pri-\nUnternehmen, wenn\nvaten Versicherungsunternehmungen genannten Un-\n1. der Vertrag, der Beschluß oder die Empfehlung             ternehmen.\na) im Zusammenhang mit Tatbeständen steht, die              (6) Gelingt es in den Fällen der Absätze 3 oder 4 nicht,\n~uf Grund eines Gesetzes der Genehmigung oder        das Einvernehmen zwischen den zuständigen Behörden\nUberwachung durch das Bundesaufsichtsamt für         herzustellen, so ersetzt die Weisung des Bundesmini-\ndas Kreditwesen, durch das Bundesaufsichtsamt        sters für Wirtschaft das Einvernehmen der zuständigen\nfür das Versicherungswesen oder durch die Ver-       Behörden; die Weisung ergeht im Einvernehmen mit\nsicherungsaufsichtsbehörden der Länder unter-        dem Bundesminister der Finanzen. Sind die Kartellbe-","Nr. 60 •- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1980                           1789\nhörde und die zuständige Aufsichtsbehörde Landesbe-           3. Verträge von Versorgungsunternehmen mit Versor-\nhörden, so entscheidet, falls ein Einvernehmen nicht              gungsunternehmen der Verteilungsstufe, soweit sich\nherzustellen ist, die nach Landesrecht zuständige Stel-           durch sie ein Versorgungsunternehmen der Vertei-\nle.                                                               lungsstufe verpflichtet, seine Abnehmer mit Elektrizi-\ntät, Gas oder Wasser über feste Leitungswege nicht\n§ 102 a                                 zu ungünstigeren Preisen oder Bedingungen zu ver-\n(1) Die§§ 1 und 15 finden keine Anwendung auf die             sorgen, als sie das zuliefernde Versorgungsunter-\nBildung von Verwertungsgesellschaften, die der Auf-               nehmen seinen vergleichbaren Abnehmern gewährt;\nsicht nach dem Gesetz über die Wahrnehmung von Ur-            4. Verträge von Versorgungsunternehmen mit anderen\nheberrechten und verwandten Schutzrechten unterlie-               Versorgungsunternehmen, soweit sie zu dem ge-\ngen, sowie auf wettbewerbsbeschränkende Verträge                  meinsamen Zweck abgeschlossen sind, bestimmte\noder Beschlüsse solcher Verwertungsgesellschaften,                Versorgungsleistungen über feste Leitungswege\nwenn und soweit die Verträge oder Beschlüsse sich auf             ausschließlich einem oder mehreren Versorgungs-\ndie nach § 1 des Gesetzes über die Wahrnehmung von                unternehmen zur Durchführung der öffentlichen Ver-\nUrheberrechten und verwandten Schutzrechten erlaub-               sorgung zur Verfügung zu stellen.\nnisbedürftige Tätigkeit beziehen und der Aufsichtsbe-\nhörde gemeldet worden sind. Die Aufsichtsbehörde hat             (2) Soweit Verträge der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 be-\nNäheres über den Inhalt der Meldung zu bestimmen. Sie         zeichneten Art die öffentliche Versorgung mit einer\nleitet die Meldungen an das Bundeskartellamt weiter.          Energieart oder mit Wasser ausschließen, sind sie nich-\ntig. Absatz 1 findet auf sie keine Anwendung.\n(2) Das Bundeskartellamt kann den Verwertungsge-             (3) Auf Verträge der in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 be-\nsellschaften Maßnahmen untersagen und Verträge und            zeichneten Art ist § 9 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, 5 und 6\nBeschlüsse für unwirksam erklären, die einen Miß-             entsprechend anzuwenden. Die Verträge sind nicht in\nbrauch der durch Freistellung von den §§ 1 und 15 er-\ndas Kartellregister einzutragen.\nlangten Stellung im Markt darstellen. Ist der Inhalt eines\nGesamtvertrages oder eines Vertrages mit einem Sen-              (4) Verfügungen nach diesem Gesetz, die die öffent-\ndeunternehmen nach § 14 des Gesetzes über die Wahr-           liche Versorgung mit Elektrizität, Gas oder Wasser über\nnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutz-             feste Leitungswege betreffen, werden von der Kartell-\nrechten durch die Schiedsstelle verbindlich festgesetzt       behörde im Benehmen mit der Fachaufsichtsbehörde\nworden, so stehen dem Bundeskartellamt Befugnisse             getroffen.\nnach diesem Gesetz nur zu, soweit in dem Vertrag Be-\nstimmungen zum Nachteil Dritter enthalten sind oder              (5) In den Fällen des Absatzes 1 kann die Kartellbe-\nsoweit der Vertrag mißbräuchlich gehandhabt wird. Ist         hörde unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der\nder Inhalt des Vertrages nach § 15 des Gesetzes über          Freistellung, insbesondere der Zielsetzung einer mög-\ndie Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten             lichst sicheren und preiswürdigen Versorgung, die in\nSchutzrechten durch das Oberlandesgericht festge-             Absatz 6 bezeichneten Maßnahmen treffen,\nsetzt worden, so stehen dem Bundeskartellamt Befug-            1. soweit die Verträge oder die Art ihrer Durchführung\nnisse nach diesem Gesetz nur zu, soweit der Vertrag                einen Mißbrauch der durch Freistellung von den Vor-\nmißbräuchlich gehandhabt wird.                                     schriften dieses Gesetzes erlangten Stellung im\nMarkt darstellen oder\n(3) Verfügungen nach diesem Gesetz, die die Tätig-         2. soweit sie die von der Bundesrepublik Deutschland\nkeit von Verwertungsgesellschaften betreffen, werden               in zwischenstaatlichen Abkommen anerkannten\nvom Bundeskartellamt im Benehmen mit der Aufsichts-                Grundsätze über den Verkehr mit Waren oder ge-\nbehörde getroffen.                                                 werblichen Leistungen verletzen.\n§ 103                               Ein Mißbrauch im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 liegt insbe-\nsondere vor, wenn\n(1) Die§§ 1, 15 und 18 finden keine Anwendung auf\n1. das Marktverhalten eines Versorgungsunterneh-\n1. Verträge von Unternehmen der öffentlichen Versor-               mens den Grundsätzen zuwiderläuft, die für das\ngung mit Elektrizität, Gas oder Wasser (Versor-               Marktverhalten von Unternehmen bei wirksamem\ngungsunternehmen) mit anderen Versorgungsunter-               Wettbewerb bestimmend sind, oder\nnehmen oder mit Gebietskörperschaften, soweit sich\n2. ein Versorgungsunternehmen spürbar ungünstigere\ndurch sie ein Vertragsbeteiligter verpflichtet, in einem\nPreise oder Geschäftsbedingungen fordert als\nbestimmten Gebiet eine öffentliche Versorgung über\ngleichartige Versorgungsunternehmen, es sei denn,\nfeste Leitungswege mit Elektrizität, Gas oder Wasser\ndas Versorgungsunternehmen weist nach, daß die\nzu unterlassen;\nAbweichung auf Umständen beruht, die ihm nicht zu-\n2. Verträge von Versorgungsunternehmen mit Gebiets-                rechenbar sind, oder\nkörperschaften, soweit sich durch sie eine Gebiets-\n3. ein Versorgungsunternehmen ein anderes Versor-\nkörperschaft verpflichtet, die Verlegung und den Be-\ngungsunternehmen oder ein sonstiges Unternehmen\ntrieb von Leitungen auf oder unter öffentlichen We-\nin der Verwertung von in eigenen Anlagen erzeugter\ngen für eine bestehende oder beabsichtigte unmittel-\nbare öffentliche Versorgung von Letztverbrauchern             Energie unbillig behindert oder\nim Gebiet der Gebietskörperschaft mit Elektrizität,       4. ein Versorgungsunternehmen ein anderes Versor-\nGas oder Wasser ausschließlich einem Versor-                  gungsunternehmen oder ein sonstiges Unternehmen\ngungsunternehmen zu gestatten;                                im Absatz oder im Bezug von Elektrizität oder Gas","1790                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n(Energie) dadurch unbillig behindert, daß es sich wei-      (3) Im Falle einer Verlängerungsanmeldung kann die\ngert, mit diesen Unternehmen Verträge über die Ein-      Kartellbehörde einen Vertrag der in § 103 Abs. 1 Nr. 1\nspeisung von Energie in sein Versorgungsnetz und        oder 4 bezeichneten Art ganz oder teilweise für unwirk-\neine damit verbundene Entnahme (Durchleitung) zu         sam erklären, wenn durch den Vertrag in einem der Ver-\nangemessenen Bedingungen abzuschließen. Bei der         tragsgebiete oder in einem Teil davon die Versorgung zu\nBeurteilung der Unbilligkeit sind die Auswirkungen      spürbar günstigeren Bedingungen verhindert wird, es\nder Durchleitung auf die Marktverhältnisse, insbe-      sei denn.daß\nsondere auch auf die Versorgungsbedingungen für\ndie Abnehmer des zur Durchleitung verpflichteten         1. hierfür ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt\nVersorgungsunternehmens, zu berücksichtigen. Die             oder\nVerweigerung einer Durchleitung ist in der Regel        2. durch die Unwirksamkeit des Vertrages die Markt-\nnicht unbillig, wenn die Durchleitung zur Versorgung         verhältnisse, insbesondere auch die Versorgungsbe-\neines Dritten im Gebiet des Versorgungsunterneh-             dingungen für die durch den Wechsel nicht erfaßten\nmens führen würde.                                           Abnehmer, spürbar verschlechtert oder die erforder-\n(6) Die Kartellbehörde kann                                   liche Sicherheit der Versorgung gefährdet würden.\n1. den beteiligten Unternehmen aufgeben, einen bean-            (4) Für Verträge über die Versorgung mit Elektrizität\nstandeten Mißbrauch abzustellen,                        oder Gas, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an-\ngemeldet worden sind (Altverträge), endet die Freistel-\n2. den beteiligten Unternehmen aufgeben, die Verträge       lung nach § 103 Abs. 1 Nr. 1 , 2 und 4 zu dem Zeitpunkt,\noder Beschlüsse zu ändern, oder                         der von den Vertragsparteien am 1. Januar 1979 für den\n3. die Verträge und Beschlüsse für unwirksam erklären.      Ablauf des Vertrages festgelegt war, spätestens jedoch\nam 1. Januar 1995. Sind am 1. Januar 1995 noch nicht\n(7) Absatz 5 gilt für Mißbrauchsverfahren gegen Ver-     zwanzig Jahre seit Anmeldung des Altvertrages abge-\nsorgungsunternehmen nach § 22 Abs. 5 entsprechend.          laufen, so verlängert sich die Freistellung bis zum Zeit-\npunkt des vereinbarten Vertragsablaufs, höchstens je-\n§ 103a                            doch bis zum Ablauf von zwanzig Jahren nach der An-\nmeldung. Wird im Falle eines Altvertrages eine Ver-\n(1) Die Freistellung nach§ 103 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4\ntragsverlängerung oder ein Neuabschluß zwischen den-\ngilt bei Verträgen über die Versorgung mit Elektrizität\nselben Vertragsparteien vereinbart, so finden Absatz 1\noder Gas nur unter der Voraussetzung, daß die verein-       Satz 2 und die Absätze 2 und 3 Anwendung.\nbarte Laufzeit des Vertrages zwanzig Jahre nicht über-\nschreitet. Wird eine Vertragsverlängerung oder ein Neu-\nabschluß zwischen denselben Vertragsparteienverein-                                     § 104\nbart, so bedarf es einer erneuten Anmeldung (Verlänge-\nIn den Fällen des § 99 Abs. 2 und des § 100 kann die\nrungsanmeldung); § 9 Abs. 2, 3, 5 und 6 gilt entspre'7.\nKartellbehörde die in Absatz 2 bezeichneten Maßnah-\nchend.\nmen treffen,\n(2) liegen bei einer Verlängerungsanmeldung über\n1. soweit die Verträge, Beschlüsse oder Empfehlungen\nVerträge der in§ 103 Abs. 1 Nr. 1 oder 4 bezeichneten\noder die Art ihrer Durchführung einen Mißbrauch der\nArt hinreichende Anhaltspunkte vor, daß durch den Ver-\ndurch Freistellung von den Vorschriften dieses Ge-\ntrag andere Unternehmen im Absatz oder im Bezug von\nsetzes erlangten Stellung im Markt darstellen oder\nEnergie unbillig behindert werden oder daß der Vertrag\nzu spürbar ungünstigeren Versorgungsbedingungen als          2. soweit sie die von der Bundesrepublik Deutschland\nbei gleichartigen Versorgungsunternehmen führt, so               in zwischenstaatlichen Abkommen anerkannten\nteilt die Kartellbehörde den Vertragsparteien innerhalb          Grundsätze über den Verkehr mit Waren oder ge-\nvon drei Monaten seit der Anmeldung mit, daß sie in die          werblichen Leistungen verletzen.\nPrüfung des Vertrages eingetreten ist. In diesem Fall hat\n(2) Die Kartellbehörde kann unter den Voraussetzun-\ndie Kartellbehörde\ngen des Absatzes 1\n1. die Anmeldung im Bundesanzeiger zu veröffentlichen\n1. den beteiligten Unternehmen aufgeben, einen bean-\nund\nstandeten Mißbrauch abzustellen,\n2. den Beteiligten sowie der zuständigen Fachauf-\n2. den beteiligten Unternehmen aufgeben, die Verträge\nsichtsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu\noder Beschlüsse zu ändern oder\ngeben.\n3. die Verträge und Beschlüsse für unwirksam erklären.\nSie kann zu einer mündlichen Verhandlung einladen. Er-\nfolgt keine Mitteilung nach Satz 1 oder erläßt die Kartell-\nbehörde im Falle einer solchen Mitteilung nicht inner-                                 § 104a\nhalb einer Frist von weiteren drei Monaten eine Verfü-          Die Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes in\ngung nach Absatz 3, so verlängert sich die Freistellung      der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\num weitere zwanzig Jahre. Die Kartellbehörde darf auch       mer 752-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zu-\nnach Ablauf der drei Monate eine Verfügung nach Ab-          letzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom\nsatz 3 erlassen, wenn die Vertragsparteien einer Frist-      19. Dezember 1977 (BGBI. 1S. 2750), einschließlich der\nverlängerung zugestimmt haben. Die Befugnisse der           dazu ergangenen Durchführungs- und Ausführungsbe-\nKartellbehörden nach § 103 Abs. 5 bis 7 bleiben unbe-        stimmungen stehen der Anwendung der§§ 22 und 26\nrührt.                                                       Abs. 2 nicht entgegen.","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1980                            1791\n§ 105                           3. in den Fällen des§ 99 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 die Verträge\nIn den Fällen des § 99 Abs. 2 und der §§ 100, 102,          und Beschlüsse bei der Kartellbehörde angemeldet\n102 a und 103 finden die§§ 13, 14 und 34 entsprechen-          worden sind; § 99 Abs. 3 gilt entsprechend;\nde Anwendung.                                               4. in den Fällen des§ 102 die Verträge und Beschlüsse\nder zuständigen Aufsichtsbehörde gemeldet worden\nsind.\n(3) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gültig zustande\nSechster Teil                      gekommene Verträge und Beschlüsse der in § 5 Abs. 4\nÜbergangs- und Schlußbestimmungen                  und § 100 bezeichneten Art sind der Kartellbehörde un-\nverzüglich zu melden; für Verträge und Beschlüsse nach\n§ 106                           § 5 Abs. 4 gelten § 9 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 bis 7 und § 10\nentsprechend.\n( 1) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gültig zustande\ngekommene Verträge der in§ 15 bezeichneten Art wer-           (4) Ein vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gültig zu-\nden mit Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten        stande gekommener Schiedsvertrag über künftige\ndieses Gesetzes unwirksam, soweit sie mit § 15 nicht       Rechtsstreitigkeiten aus Verträgen oder Beschlüssen\nvereinbar sind.                                            der in § 1 bezeichneten Art ist nach Maßgabe des § 91\nnichtig, sofern sich nicht die Parteien vor diesem Zeit-\n(2) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gültig zustande   punkt bereits auf das schiedsrichterliche Verfahren zur\ngekommene Verträge und Beschlüsse der in den §§ 1          Hauptsache eingelassen haben.\nbis 5 Abs. 3, §§ 6 bis 8, § 20 Abs. 1, §§ 21, 99 Abs. 2\nNr. 2 bis 4, § 102 und § 103 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 be-\n§ 107\nzeichneten Art werden mit Ablauf von sechs Monaten\nnach Inkrafttreten dieses Gesetzes unwirksam, wenn            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nnicht bis zu diesem Zeitpunkt                              Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nRechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\n1. in den Fällen der §§ 2, 3, 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und     erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\n§ 103 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 die Verträge und Be-       Dritten Überleitungsgesetzes.\nschlüsse bei der Kartellbehörde angemeldet worden\nsind; § 9 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 bis 7 und § 10 gelten\nentsprechend;                                                                     § 108\n(gegenstandslos)\n2. in den Fällen der§§ 4, 5 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 2,\n§§ 7, 8, 20 Abs. 1 und § 21 ein Antrag auf Erteilung\neiner Erlaubnis bei der Kartellbehörde gestellt wor-                              § 109\nden ist;                                                                      (Inkrafttreten)"]}