{"id":"bgbl1-1980-6-2","kind":"bgbl1","year":1980,"number":6,"date":"1980-02-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/6#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-6-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_6.pdf#page=4","order":2,"title":"Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Betonstein- und Terrazzohersteller-Handwerk","law_date":"1980-02-14T00:00:00Z","page":144,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["144                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nim praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung\nfür das Betonstein- und Terrazzohersteller-Handwerk\nVom 14. Februar 1980\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der             6. Kenntnisse der Zusammensetzung von Terrazzo-\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                 mischungen,\n(BGBI. 1966 1S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des\nGesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. I S. 705) geändert          7. Kenntnisse des Aufbaus leitender Terrazzoböden,\nworden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesmini-          8. Kenntnisse der Verlege-, Versetz- und Veranke-\nster für Bildung und Wissenschaft verordnet:                     rungstechniken,\n9. Kenntnisse über natürliche Steine,\n10. Kenntnisse der Massenberechnung,\n1. Abschnitt\n11. Kenntnisse über die Einrichtung und den Betrieb\nBerufsbild                               von Betonwerken,\n§ 1                              1 2. Kenntnisse der Bau-, Kunst- und Hilfsstoffe,\nBerufsbild                          13. Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften der Un-\nfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeits-\n(1) Dem Betonstein- und Terrazzohersteller-Hand-              sicherheit,\nwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:\n14. Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften der Bau-\n1 . Herstellung von Beton- und Stahlbetonfertigteilen            aufsicht, der Verdingungsordnung für Bauleistun-\nsowie von Betonwaren auch unter Verwendung von              gen, der einschlägigen Normen und Richtlinien so-\nKunststoffen,                                               wie über die Vorschriften des Immissionsschutzes,\n2. Herstellung, Oberflächengestaltung und Bearbeitung       15. Anfertigen und Auswerten von Zeichnungen sowie\nvon Betonwerkstein auch unter Verwendung von                von Verlege- und Versetzplänen,\nKunststoffen,                                          16. Entwerfen und Herstellen von Formen und Schalun-\n3. Verlegung, Versetzung und Verankerung von Bautei-             gen,\nlen,                                                   17. Schneiden, Biegen und Flechten von Stahl für Be-\nwehrungen,\n4. Ausführung von Waschbeton-, Sichtbeton- und Ter-\nrazzoarbeiten auf Baustellen.                          18. Berechnen und Herstellen von Betonmischungen,\n19. Einbringen und Verdichten von Beton- und Terraz-\n(2) Dem Betonstein- und Terrazzohersteller-Hand-\nzomischungen,                              ,\nwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzu-\nrechnen:                                                    20. Ausschalen, Nachbehandeln, Transportieren und\nLagern der Erzeugnisse,\n1. Kenntnisse über Statik,\n21. Bearbeiten der Werkstücke und Behandeln ihrer\n2. Kenntnisse über bauphysikalische Zusammenhän-               Oberflächen,\nge des Wärme-, Schall-, Brand- und Feuchtigkeits-\nschutzes und über Maßnahmen zur Einsparung von       22. Herstellen von Spezialschalungen zur Gestaltung\nEnergie,                                                   der Oberflächen,\n3. Kenntnisse des Formen- und Schalungsbaus,               23. Bearbeiten, Verlegen, Versetzen und Verankern von\neinzelnen natürlichen Steinen,\n4. Kenntnisse des Beton- und Stahlbetonbaus,\n24. zusammenbauen, Verlegen, Versetzen und Veran-\n5. Kenntnisse der Abbinde- und Erhärtungsvorgänge,              kern von Betonerzeugnissen,","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Februar 1980                                145\n25. Vorbereiten des Untergrundes für Terrazzoböden            2. Aufreißen einer Treppe oder eines Treppenteils,\nund Aufteilen der Flächen durch Trennschienen,\n3. Herstellen eines profilierten Betonwerkstücks,\n26. Auf- und Abbauen von Arbeitsgerüsten und -büh-\n4. Herstellen eines Waschbetonstücks einschließlich\nnen,                                                        der Form,\n27. Bedienen und Instandhalten der Geräte und Werk-\n5. Bearbeiten der Oberfläche von Betonstein,\nzeuge sowie Bedienen der Maschinen.\n6 . Herstellen einer profilierten Form aus Holz, Gips, Be-\nton oder Kunststoff,\n2. Abschnitt                         7. Ablängen, Biegen und Flechten einer Stahlbeweh-\nrung nach Bewehrungsplan für ein konstruktives Be-\nPrüfungsanforderungen in den Teilen I und II                    tonfertigteil,\nder Meisterprüfung\n8. Einbringen und Einwalzen der Mischung für ·einen\nTerrazzoboden.\n§ 2\nGliederung, Dauer und Bestehen der praktischen                 (2) Wird als Meisterprüfungsarbeit das in § 3 Abs. 1\nPrüfung (Teil 1)                      Nr. 5 genannte Werkstück hergestellt, sind als Arbeits-\nprobe die Arbeiten nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 8 auszu-\n(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzuferti-   führen.\ngen und eine Arbeitsprobe auszuführen . Bei der Bestim-\nmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge             (3) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkei-\ndes Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.         ten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprü-\nfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen\n(2) Die Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als fünf   werden konnten.\nArbeitstage, die Arbeitsprobe nicht länger als acht Stun-\nden dauern.\n§ 5\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des                       Prüfung der f achtheoretischen Kenntnisse\nTeils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Mei-                                    (Teil II)\nsterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.\n(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prü-\nfungsfächern nachzuweisen:\n§ 3\nMeisterprüfungsarbeit                     1. Technische Mathematik:\na) Körper- und Gewichtsberechnungen,\n( 1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eines der nachste-\nhenden Werke herzustellen:                                         b) Massenberechnungen für Betonsteinarbeiten,\n1. ein konstruktives oder profiliertes Fertigteil,                 c) Mischungsberechnungen,\n2. Teile einer geraden oder gewendelten Treppe,                    d) einfache statische Berechnungen von Werkstük-\nken,\n3. eine profilierte Fenster- oder Türumrahmung,\ne) Berechnungen von Treppensteigungen;\n4. ein mehrfarbiger oder ein leitender Terrazzoboden,\n5. ein künstlerisch gestaltetes Werkstück; hierzu gehö-       2. Technisches Zeichnen:\nren auch Grabsteine und Ornamente.                             Anfertigung und Auswertung von Zeichnungen sowie\nvon Verlege- und Versetzplänen;\n(2) Der Prüfling hat dem Meisterprüfungsausschuß\nvor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit die Werk.-          3. Fachtechnologie:\nzeichnung mit Maßangaben, die Massenberechnungen\na) Statik im Beton- und Stahlbetonbau,\nund die Vorkalkulation vorzulegen.\nb) bauphysikalische Zusammenhänge des Wärme-,\n(3) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind abzuliefern:                 Schall-, Brand- und Feuchtigkeitsschutzes und\n1. ein Arbeitsbericht,                                                 Maßnahmen zur Einsparung von Energie,\n2. Angaben über die aufgewendete Arbeitszeit,                      c) Beton- und Stahlbetonkonstruktionen,\n3. die Nachkalkulation.                                            d) Konstruktionen und Verankerungstechniken für\nFertigteile,\n§ 4                                  e) Terrazzoböden,\nArbeitsprobe                               f)  Versetz- und Verlegetechniken für Bauteile aus\nBetonwerkstein,\n(1) Wird als Meisterprüfungsarbeit eines der in § 3\nAbs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Werke hergestellt, sind als           g) Gestaltung und Formgebung,\nArbeitsprobe zwei der nachstehenden Arbeiten, in je-               h) Einrichtung und Betrieb von Betonwerken ein-\ndem Falle die nach Nummer 1, auszuführen:                              schließlich Maschinenkunde,\n1. Durchführen einer Siebprobe mit Festlegung der                  i) die einschlägigen Vorschriften der Unfallverhü-\nSiebkurve einschließlich des Einzeichnens der Sieb-               tung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicher-\nlinie in ein Formblatt,                                           heit,","146                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nk) die einschlägigen Vorschriften der Bauaufsicht,                               3. Abschnitt\ndie Verdingungsordnung für Bauleistungen, die\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\neinschlägigen Normen und Richtlinien sowie die\nVorschriften des Immissionsschutzes;\n§ 6\n4. Baustoffkunde:                                                               Übergangsvorschrift\na) Arten, Eigenschaften, Lagerung, Transport, Ver-\nDie bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden\nwendung und Verarbeitung der Bau- und Hilfs-\nPrüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-\nstoffe,\nschriften zu Ende geführt.\nb) Kunststoffe als Bindemittel, Zuschläge und Be-\nschichtungen,           ·                                                        § 7\nc) Verbindungs- und Befestigungsmittel;                                    Weitere Anforderungen\n5. Kalkulation:                                                   Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung be-\nKostenermittlung mit allen für die Preisbildung we-        stimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame\nsentlichen Faktoren einschließlich der Berechnun-         Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom\ngen für die Angebots- und die Nachkalkulation sowie        12. Dezember 1972 (BGBI. I S. 2381) in der jeweils gel-\nAufstellung einer Leistungsbeschreibung und der           tenden Fassung.\nAbrechnung.\n§ 8\n(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-                            Berlin-Klausel\nführen.\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\n(3) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als 15      tungsgesetzes in Verbindung mit§ 128 der Handwerks-\nStunden, die mündliche nicht länger als eine halbe Stun-      ordnung auch im Land Berlin.\nde je Prüfling dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an\neinem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft wer-\n§ 9\nden.\nInkrafttreten\n(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf\nAntrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens            (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1980 in Kraft.\ngute schriftliche Leistungen erbracht hat.\n(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung\n(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des              weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie\nTeils II sind ausreichende Leistungen in jedem der Prü-       Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr an-\nfungsfächer nach Absatz 1 Nr. 2, 3 und 5.                     zuwenden.\nBonn, den 14. Februar 1980\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht"]}