{"id":"bgbl1-1980-59-3","kind":"bgbl1","year":1980,"number":59,"date":"1980-09-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/59#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-59-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_59.pdf#page=14","order":3,"title":"Neufassung der Verordnung über die Arbeitserlaubnis für nichtdeutsche Arbeitnehmer (Arbeitserlaubnisverordnung)","law_date":"1980-09-12T00:00:00Z","page":1754,"pdf_page":14,"num_pages":5,"content":["1754                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung über die Arbeitserlaubnis für nichtdeutsche Arbeitnehmer\n(Arbeitserlaubnisverordnung)\nVom 12. September 1980\nAuf Grund des Artikels 2 der Fünften Verordnung zur\nÄnderung der Arbeitserlaubnisverordnung vom 30. Mai\n1980 (BGBI. 1 S. 638) wird nachstehend der Wortlaut\nder Verordnung über die Arbeitserlaubnis für nichtdeut-\nsche Arbeitnehmer (Arbeitserlaubnisverordnung) in der\nseit 1. Juni 1980 geltenden Fassung bekanntgemacht.\nDie Neufassung berücksichtigt:\n1. die am 1. April 1971 in Kraft getretene Arbeitserlaub-\nnisverordnung vom 2. März 1971 (BGBI. I S. 152),\n2. die am 14. Januar 1973 in Kraft getretene Ände-\nrungsverordnung vom 8. Januar 1973 (BGBI. 1S. 18),\n3. die am 28. Februar 1974 in Kraft getretene Zweite\nÄnderungsverordnung vom 22. Februar 1974 (BGBI. 1\nS. 365),\n4. die am 1. August 1976 in Kraft getretene Dritte Ände-\nrungsverordnung vom 7. Juli 1976 (BGBI. I S. 1782),\n5. die am 1. Oktober 1978 in Kraft getretene Vierte Än-\nderungsverordnung vom 29. August 1978 (BGBI. 1\ns. 1531 ),\n6. die am 1. Juni 1980 in Kraft getretene Fünfte Ände-\nrungsverordnung vom 30. Mai 1980 (BGBI. 1S. 638).\nDie Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 19\nAbs. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni\n1969 (BGBI. 1 S. 582) erlassen worden.\nBonn, den 1 2. September 1980\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nIn Vertretung\nStrehlke","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1980                            1755\nVerordnung\nüber die Arbeitserlaubnis für nichtdeutsche Arbeitnehmer\n(Arbeitserlaubnisverordnung)\nErster Abschnitt                        3. einen Ausbildungsvertrag für eine Berufsausbildung\nin einem staatlich anerkannten oder vergleichbar ge-\n§ 1                                  regelten Ausbildungsberuf abschließen.\nAllgemeine Arbeitserlaubnis                     (3) Kindern von Arbeitnehmern, die die Voraussetzun-\ngen des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 7 erfüllen,\nDie Erlaubnis nach § 19 Abs. 1 des Arbeitsförde-          ist bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres die Arbeits-\nrungsgesetzes (Arbeitserlaubnis) kann nach Lage und          erlaubnis nach Absatz 1 zu erteilen, wenn die Kinder\nEntwicklung des Arbeitsmarktes erteilt werden                sich in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Geltungs-\n1. für eine bestimmte berufliche Tätigkeit in einem be-      dauer der Arbeitserlaubnis ununterbrochen rechtmäßig\nstimmten Betrieb oder                                   im Geltungsbereich dieser Verordnung aufgehalten ha-\n2. ohne Beschränkung auf eine bestimmte berufliche           ben. Sind bei Vollendung des 18. Lebensjahres die Vor-\nTätigkeit und ohne Beschränkung auf einen be-            aussetzungen des Satzes 1 erfüllt, bleibt der Anspruch\nstimmten Betrieb.                                       auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis bestehen, solange\nsich das Kind fortgesetzt ununterbrochen rechtmäßig im\nGeltungsbereich dieser Verordnung aufhält. Durch Zei-\n§2\nten eines Auslandsaufenthaltes bis zur Dauer von je-\nBesondere Arbeitsertaubnis                   weils drei Monaten wird die Frist nicht unterbrochen.\n( 1) Die Arbeitserlaubnis ist unabhängig von der Lage        (4) Die Frist des Absatzes 1 Nr. 1 wird nicht unterbro-\nund Entwicklung des Arbeitsmarktes und ohne die Be-          chen durch\nschränkung nach § 1 Nr. 1 zu erteilen, wenn der Arbeit-      1. Zeiten, in denen der Arbeitnehmer Arbeitslosengeld\nnehmer\noder Unterhaltsgeld bezieht,\n1 . in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Geltungs-      2. sonstige Zeiten, in denen ein Arbeitsverhältnis nicht\ndauer der Arbeitserlaubnis ununterbrochen eine un-           besteht, bis zur Dauer von jeweils drei Monaten.\nselbständige Tätigkeit rechtmäßig im Geltungsbe-\nreich dieser Verordnung ausgeübt hat oder                   (5) Ein nach den Absätzen 1, 2 oder 3 erworbener An-\n2. mit einem Deutschen im Sinne des Artikels 116             spruch wird durch die Ableistung des Wehrdienstes\nAbs. 1 des Grundgesetzes mit gewöhnlichem Auf-           nicht berührt.\nenthalt im Geltungsbereich dieser Verordnung ver-          (6) Die Zeiten des Absatzes 3 Satz 3 und des Absat-\nheiratet ist oder                                       zes 4 werden auf die Frist von fünf Jahren (Absatz 1\n3. sich rechtmäßig im Geltungsbereich dieser Verord-        Nr. 1 und Absatz 3) nicht angerechnet. Dasselbe gilt für\nnung aufhält und entweder als Asylberechtigter nach     Zeiten, in denen ein Arbeitnehmer zur Erfüllung eines\n§ 28 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965           Werkvertrages, der zwischen seinem ausländischen Ar-\n(BGBI. 1S. 353) anerkannt ist oder einen ihm als aus-   beitgeber und einem im Bundesgebiet ansässigen Un-\nländischem Flüchtling von einer deutschen Behörde       ternehmen abgeschlossen worden ist, im Geltungsbe-\nausgestellten gültigen Reisepaß besitzt.                reich dieser Verordnung beschäftigt wird.\n(2) Kindern von Ausländern, die sich rechtmäßig im          (7) Die Arbeitserlaubnis nach Absatz 1 kann unab-\nGeltungsbereich dieser Verordnung aufhalten, ist die        hängig von den Voraussetzungen der Absätze 1, 2 und\nArbeitserlaubnis nach Absatz 1 zu erteilen, wenn sie vor    3 erteilt werden, wenn die Versagung nach den beson-\nVollendung des 18. Lebensjahres ihren Eltern oder ei-       deren Verhältnissen des Arbeitnehmers eine Härte be-\nnem Elternteil in den Geltungsbereich dieser Verord-        deuten würde.\nnung gefolgt sind und hier\n1. einen Schulabschluß einer allQemeinbildenden                                         §3\nSchule oder einen Abschluß in einer staatlich aner-        Räumlicher Geltungsbereich der Arbeitserlaubnis\nkannten oder vergleichbar geregelten Berufsausbil-\ndung erworben haben oder                                   (1) Die Arbeitserlaubnis nach § 1 gilt für den Bezirk\ndes Arbeitsamtes, das sie erteilt hat. Ihr Geltungsbe-\n2. an einem beruflichen Vollzeitschuljahr oder einer au-\nreich kann erweitert oder eingeschränkt werden.\nßerschulischen berufsvorbereitenden Vollzeitmaß-\nnahme von mindestens zehnmonatiger Dauer regel-            (2) Die Arbeitserlaubnis nach § 2 gilt für den Gel-\nmäßig und unter angemessener Mitarbeit teilgenom-       tungsbereich dieser Verordnung. Ihr Geltungsbereich\nmen haben oder                                          kann eingeschränkt werden.","1756                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n§4                                  (2) Die Arbeitserlaubnis kann versagt werden, wenn\nGeltungsdauer                         1. der Arbeitnehmer gegen § 229 Abs. 1 Nr. 1 des Ar-\nbeitsförderungsgesetzes schuldhaft verstoßen hat,\n(1) Die Arbeitserlaubnis nach § 1 wird auf längstens\nzwei Jahre befristet. Sie kann auf längstens drei Jahre      2. der Arbeitnehmer eine widerrufene oder erloschene\nbefristet werden, wenn der Arbeitnehmer in den letzten           Arbeitserlaubnis trotz Aufforderung nicht dem Ar-\nzwei Jahren vor Beginn der Geltungsdauer der Arbeits-            beitsamt zurückgibt ( § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 3) oder\nerlaubnis ununterbrochen eine unselbständige Tätigkeit      3. wichtige Gründe in der Person des Arbeitnehmers\nrechtmäßig im Geltungsbereich dieser Verordnung aus-             vorliegen.\ngeübt hat.\n§7\n(2) Die Arbeitserlaubnis nach § 2 Abs. 1, 2 Nr. 1 und\n2 sowie Abs. 3 wird auf fünf Jahre befristet. Sie ist Ar-                              Widerruf\nbeitnehmern, die sich in den letzten acht Jahren vor Be-\n( 1 ) Die Arbeitserlaubnis kann widerrufen werden,\nginn der Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis ununter-\nwenn der Tatbestand des·§ 6 Abs. 1 oder des§ 6 Abs. 2\nbrochen rechtmäßig im Geltungsbereich dieser Verord-\nNr. 1 oder 3 erfüllt ist. Der Widerruf ist nur innerhalb ei-\nnung aufgehalten haben, unbefristet zu erteilen. Die Ar-\nnes Monats nach dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Be-\nbeitserlaubnis nach § 2 Abs. 7 wird in der Regel auf fünf\nhörde von den Tatsachen, die den Widerruf rechtferti-\nJahre befristet; sie kann mit kürzerer Geltungsdauer er-\ngen, Kenntnis erhalten hat.\nteilt werden, wenn dies nach den besonderen Verhält-\nnissen des Arbeitnehmers keine Härte bedeutet.                 (2) Die nach § 4 Abs. 1 für eine längere Zeit als ein\nJahr erteilte Arbeitserlaubnis kann unabhänig von Ab-\n(3) Personen, die zu ihrer beruflichen Aus- oder Fort-\nsatz 1 aus Gründen der Arbeitsmarktlage zum Ablauf\nbildung beschäftigt werden, kann die Arbeitserlaubnis\ndes ersten oder zweiten Jahres ihrer Geltungsdauer wi-\nfür die regelmäßige Dauer der Aus- oder Fortbildung er-\nderrufen werden. Der Widerruf ist nur zulässig, wenn er\nteilt werden. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 3 ist die Ar-\nbei der Erteilung der Arbeitserlaubnis vorbehalten wor-\nbeitserlaubnis auf die Dauer der Ausbildung zu be-\nden ist und dem Arbeitnehmer spätesten einen Monat\nschränken. Gleiches gilt für die damit in unmittelbarem\nvor Ablauf des ersten oder zweiten Jahres ihrer Gel-\nZusammenhang stehenden Maßnahmen.\ntungsdauer zugeht.\n(4) Für Unterbrechungen der Tätigkeit nach Absatz 1\n(3) Wird die Arbeitserlaubnis widerrufen, so kann sie\nSatz 2 und des Aufenthaltes nach Absatz 2 Satz 2 gilt\nvon der Behörde zurückgefordert werden.\n§ 2 Abs. 4 und Abs. 3 Satz 3 entsprechend.\n§5                                                           §8\nVerhältnis zur Aufenthaltserlaubnis                                        Erlöschen\n(1) Die Arbeitserlaubnis wird nur erteilt, soweit           ( 1 ) Die Arbeitserlaubnis erlischt, wenn\n1. der Arbeitnehmer die für den Aufenthalt erforderliche     1. die für den Aufenthalt erforderliche Erlaubnis ( § 5\nErlaubnis (Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbe-          Abs. 1 Nr. 1) abgelaufen oder erloschen ist oder\nrechtigung) besitzt oder                                2. die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 oder des\n2. der Aufenthalt des Arbeitnehmers auch ohne eine Er-            § 5 Abs. 2 nicht mehr vorliegen oder\nlaubnis nach Nummer 1 erlaubt ist oder als erlaubt      3. der Arbeitnehmer sich länger als sechs Monate oder\ngilt.                                                       die Arbeitnehmerin anläßlich der Geburt eines Kin-\n(2) Die Arbeitserlaubnis kann auch Arbeitnehmern er-         des sich länger als acht Monate außerhalb des Gel-\nteilt werden, deren Abschiebung nach § 1 7 Abs. 1                tungsbereichs dieser Verordnung aufhält oder\nSatz 1 des Ausländergesetzes zeitweise ausgesetzt ist.       4. der Ausbildungsvertrag nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 vorzei-\ntig aufgelöst wird.\n§6\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr.1 und 2 gilt die Ar-\nVersagungsgründe                         beitserlaubnis nicht als erloschen, wenn während ihrer\n(1) Die Arbeitserlaubnis ist zu versagen, wenn           vorgesehenen Geltungsdauer die Voraussetzungen des\n§ 5 Abs. 1 und 2 wieder eintreten.\n1. der Arbeitnehmer gegen § 227 oder § 228 Abs. 1\nNr. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes schuldhaft ver-        (3) Erlischt die Arbeitserlaubnis, so kann sie von der\nstoßen hat,                                             Behörde zurückgefordert werden.\n2. das Arbeitsverhältnis auf Grund einer unerlaubten\nArbeitsvermittlung oder Anwerbung zustande ge-                                       §9\nkommen ist oder\nArbeitserlaubnisfreie Beschäftigung\n3. die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als die ver-\ngleichbarer deutscher Arbeitnehmer.                        Keiner Arbeitserlaubnis bedürfen\nDie Arbeitserlaubnis nach § 1 ist zu versagen, wenn der        1. die in § 5 Abs. 2 des Betriebsverfassunggesetzes\nArbeitnehmer als Leiharbeitnehmer(§ 1 Abs. 1 des Ar-               vom 15. Januar 1972 (BGBI. 1 S. 13) aufgeführten\nbeitnehmerüberlassungsgesetzes vom 7. August 1972                  Personen sowie leitende Angestellte, denen Gene-\n- BGBI. 1 S. 1393) tätig werden will.                              ralvollmacht oder Prokura erteilt ist;","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1980                            1757\n2. das fahrende Personal im grenzüberschreitenden           2. die Zulassungbescheinigungen für Gastarbeitneh-\nPersonen- und Güterverkehr sowie die Besatzun-              mer, die im Rahmen eines mit anderen Staaten ver-\ngen von Seeschiffen, Binnenschiffen und Luftfahr-           einbarten Austausches von Gastarbeitnehmern zum\nzeugen mit Ausnahme der Luftfahrzeugführer, Flug-           Zwecke der beruflichen und sprachlichen Fortbildung\ningenieure und Flugnavigatoren für eine Tätigkeit           von einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit\nbei Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieser          ausgestellt sind.\nVerordnung;\n3 . Personen, die unter Beibehaltung ihres gewöhnli-                            Zweiter Abschnitt\nchen Aufenthaltes im Ausland von ihrem Arbeitge-\nber mit Sitz im Ausland im Zusammenhang mit Mon-                                    § 11\ntage- und lnstandhaltungsarbeiten sowie Reparatu-\nren an gelieferten Anlagen und Maschinen beschäf-                                  Antrag\ntigt werden, sofern die Dauer der Beschäftigung             (1) Die Arbeitserlaubnis ist von dem Arbeitnehmer bei\nzwei Monate nicht übersteigt;                            dem Arbeitsamt zu beantragen, in dessen Bezirk der Be-\n4 . Personen, die unter Beibehaltung ihres gewöhnli-         schäftigungsort des Arbeitnehmers liegt. Als Beschäfti-\nchen Aufenthaltes im Ausland in Vorträgen oder           gungsort gilt der Ort, an dem sich der Sitz des Betriebes\nDarbietungen von besonderem wissenschaftlichen           ode'r der Niederlassung befindet. Bei Beschäftigungen\noder künstlerischen Wert oder bei Darbietungen           mit wechselnden Arbeitsstätten gilt der Sitz der für die\nsportlichen Charakters im Geltungsbereich dieser        Lohnabrechnung zuständigen Stelle als Beschäfti-\nVerordnung tätig werden, sofern die Dauer der Tä-        gungsort.\ntigkeit zwei Monate nicht übersteigt;                      (2) Der Antrag ist vor Aufnahme der Beschäftigung\n5. Personen, die nur gelegentlich mit Tagesdarbietun-       oder vor Ablauf der Geltungsdauer einer bereits erteilten\ngen auftreten;                                          Arbeitserlaubnis zu stellen.\n6. Lehrpersonen, wissenschaftliche Mitarbeiter und             (3) In besonderen Fällen kann die Arbeitserlaubnis\nAssistenten an Hochschulen oder wissenschaftli-         von Amts wegen erteilt werden.\nche Mitarbeiter an öffentlich-rechtlichen For-\nschungseinrichtungen oder an Forschungseinrich-                                      § 12\ntungen, deren Finanzbedarf ausschließlich oder\nüberwiegend von der öffentlichen Hand getragen                                 Zuständigkeit\nwird, sowie Lehrpersonen an öffentlichen Schulen           (1) Das nach § 11 Abs. 1 zuständige Arbeitsamt ent-\nund an staatlich anerkannten privaten Ersatzschu-       scheidet über die Erteilung der Arbeitserlaubnis.\nlen;\n7. Studenten und Schüler an Hochschulen und Fach-              (2) Der Präsident der Bundesanstalt für Arbeit kann\nschulen im Geltungsbereich dieser Verordnung für        die Entscheidungsbefugnis für besondere Berufs- oder\neine vorübergehende Beschäftigung bis zu zwei           Personengruppen aus Zweckmäßigkeitsgründen ande-\nMonaten im Jahr, Studenten und Schüler ausländi-        ren Dienststellen seines Geschäftsbereichs übertra-\nscher Hochschulen und Fachschulen für eine Fe-          gen. Diese Dienststellen legen den räumlichen Gel-\nrienbeschäftigung im internationalen Austausch so-      tungsbereich der von ihnen erteilten Arbeitserlaubnis\nwie Studenten und Schüler für eine von einer            fest.\nDienststelle der Bundesanstalt für Arbeit vermittelte     (3) Über den Widerruf der Arbeitserlaubnis entschei-\nFerienbeschäftigung;                                  det das Arbeitsamt, in dessen Bezirk der Beschäfti-\n8. Personen, auf die nach § 49 Abs. 1 des Ausländer-       gungsort(§ 11 Abs. 1 Satz 2 und 3) des Arbeitnehmers\ngesetzes das Ausländergesetz keine Anwendung          liegt, oder die Dienststelle, die nach Absatz 2 Satz 1 die\nfindet oder die nach § 49 Abs. 2 des Ausländerge-     Arbeitserlaubnis erteilt hat.\nsetzes keiner Aufenthaltserlaubnis bedürfen;\n§ 13\n9. Journalisten, Korrespondenten und Berichterstat-\nter, die für ihren Arbeitgeber mit Sitz im Ausland im                              Form\nGeltungsbereich dieser Verordnung tätig werden\nund für die Ausübung dieser Tätigkeit vom Presse-        ( 1) Die Arbeitserlaubnis ist dem Arbeitnehmerschrift-\nlich zu erteilen.\nund Informationsamt der Bundesregierung aner-\nkannt sind;                                               (2) Die Arbeitserlaubnis für Grenzarbeitnehmer ist als\nsolche zu kennzeichnen. Als Grenzarbeitnehmer gelten\n10. Personen für den von ihnen berufsmäßig ausgeüb-\nArbeitnehmer, die unter Beibehaltung ihres Wohnortes\nten Sport.\nim Ausland eine Beschäftigung im Geltungsbereich die-\n§ 10\nser Verordnung ausüben wollen und in der Regel täglich,\nArbeitserlaubnisersatz                  mindestens aber einmal wöchentlich an ihren Wohnort\nim Ausland zurückkehren.\nDie Arbeitserlaubnis wird durch folgende Ausweise\nnach Maßgabe der darin vermerkten Berechtigung er-                                       § 14\nsetzt:\nRechtsbehelfsbelehrung\n1. die Legitimationskarten, die im Rahmen der Anwer-\nbung und Vermittlung nichtdeutscher Arbeitnehmer            Wird die Arbeitserlaubnis ganz oder teilweise versagt\nvon einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit     oder widerrufen, so ist die Entscheidung schriftlich mit\nausgestellt sind;                                        Rechtsbehelfsbelehrung mitzuteilen.","1758                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n§ 15                               vor dem 1. Januar 1973 begründet worden ist, sowie\nÜbergangsvorschriften                       Hubschrauberführer bei Luftfahrtunternehmen und Luft-\nfahrzeugführer, Flugingenieure und Flugnavigatoren bei\n(1) Eine Arbeitserlaubnis, die bei Inkrafttreten dieser    sonstigen Unternehmen, deren Arbeitsverhältnis vor\nVerordnung nach den Vorschriften der Neunten Verord-         dem 1. August 1976 begründet worden ist, bedürfen ab-\nnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsver-          weichend von § 19 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgeset-\nmittlung und Arbeitslosenversicherung vom 20. Novem-         zes in Verbindung mit § 9 Nr. 2 keiner Arbeitserlaubnis.\nber 1959 (BGBI. 1S. 689) erteilt ist, behält ihre Gültigkeit\nbis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer, sofern dem Arbeit-          (4) Ehegatten von Arbeitnehmern, die die Vorausset-\nnehmer nicht vorher eine Arbeitserlaubnis nach den           zungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 vor dem 1. Oktober 1978 er-\nVorschriften dieser Verordnung erteilt wird. § 7 Abs. 1      füllt haben, ist die Arbeitserlaubnis nach § 2 Abs. 1 zu\nund § 8 bleiben unberührt.                                   erteilen, wenn sie sich in den letzten fünf Jahren vor dem\n1. Oktober 1978 ununterbrochen rechtmäßig im Gel-\n(2) Arbeitnehmer, die bei Inkrafttreten dieser Verord-     tungsbereich dieser Verordnung aufgehalten haben. § 2\nnung eine Arbeitserlaubnis nach § 5 der Neunten Ver-         Abs. 3 Satz 3 und Abs. 5 und 6 Satz 1 gilt entsprechend.\nordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeits-\nvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 20. No-\nvember 1959 besitzen, erhalten nach Ablauf der Gel-                                      § 16\ntungsdauer dieser Arbeitserlaubnis eine Arbeitserlaub-                             Berlin-Klausel\nnis nach § 2 dieser Verordnung. Dies gilt nicht, wenn in\nden letzten fünf Jahren vor der Antragstellung länger als       Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ndrei Monate kein Arbeitsverhältnis im Geltungsbereich        tungsgesetzes in Verbindung mit § 250 Satz 2 des Ar-\ndieser Verordnung bestanden hat.§ 2 Abs. 5 findet ent-       beitsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.\nsprechende Anwendung.\n§ 17\n(3) Flugzeugführer, Flugingenieure und Flugnavigato-\nren bei Luftfahrtunternehmen, deren Arbeitsverhältnis                               Inkrafttreten"]}