{"id":"bgbl1-1980-59-2","kind":"bgbl1","year":1980,"number":59,"date":"1980-09-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/59#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-59-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_59.pdf#page=12","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und des Europaabgeordnetengesetzes","law_date":"1980-09-22T00:00:00Z","page":1752,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["1752                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nGesetz\nzur Änderung des Abgeordnetengesetzes und des Europaabgeordnetengesetzes\nVom 22. September 1980\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                               „Zehnter Abschnitt\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                          Unabhängigkeit des Abgeordneten\n§ 44 a\nArtikel 1                                                 Verhaltensregeln\nDas Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglie-             (1) Der Bundestag gibt sich Verhaltensregeln.\nder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz                  (2) Die Verhaltensregeln müssen Bestimmungen\n-AbgG) vom 18. Februar 1977 (BGBI. 1S. 297) wird wie            über\nfolgt geändert:\n1 . die Angabe der beruflichen Tätigkeit,\n1. § 9 erhält folgende Fassung:\n2. die Offenlegung von Interessenverknüpfungen,\n,,§ 9\n3. die Rechnungsführung und die Anzeige von Spen-\nProfessoren                                 den,\n(1) Für die Rechtsstellung der in den Deutschen         4. die Anzeige besonderer Einnahmen und\nBundestag gewählten Professoren an einer Hoch-\nschule im Sinne des § 43 des Hochschulrahmenge~            5. die Unzulässigkeit der Annahme bestimmter Zu-\nsetzes vom 26. Januar 1976 (BGBI. 1 S. 185) findet              wendungen sowie\n§ 6 mit der Maßgabe Anwendung, daß sie i,n ihrem           6. das Verfahren bei Verstößen gegen die Verhal-\nbisherigen Amt an der gleichen Hochschule wieder-               tensregeln\nverwendet werden müssen.                                    enthalten.''\n(2) Professoren können eine Tätigkeit in For-\nschung und Lehre sowie die Betreuung von Dokto-             Der Zehnte Abschnitt wird Elfter Abschnitt.\nranden und Habilitanden während der Mitgliedschaft\nim Bundestag wahrnehmen. Die Vergütung für die                                   Artikel II\nLehrtätigkeit ist entsprechend den tatsächlich er-\nbrachten Leistungen nach Maßgabe des§ 55 Satz 3            Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mit-\ndes Hochschulrahmengesetzes zu bemessen. Im üb-         glieder des Europäischen Parlaments aus der Bundes-\nrigen sind die für Bundesbeamte geltenden Vor-          republik Deutschland (Europaabgeordnetengesetz -\nschriften entsprechend anzuwenden.\"                     EuAbgG) vom 6. April 1979 (BGBI. 1 S. 413) wird wie\nfolgt geändert:\n2. In § 18 wird folgender neuer Absatz 6 eingefügt:\n1. § 8 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\n,,(6) Ein ehemaliges Mitglied, das dem Europäi-\nschen Parlament angehört, kann den Anspruch auf               ,,(3) Die §§ 5 bis 9 und 36 Abs. 1 und 2 des Abge-\nÜbergangsgeld erst nach seinem Ausscheiden aus              ordnetengesetzes, § 36 Abs. 2 des Deutschen Rich-\ndem Europäischen Parlament geltend machen.\"                 tergesetzes, § 25 des Soldatengesetzes, soweit er\ndie Wahl zum Deutschen Bundestag betrifft, und die\nAbsatz 6 wird Absatz 7.                                     auf Grund des § 10 des Abgeordnetengesetzes er-\nlassenen Gesetze sind entsprechend anzuwenden.\"\n3. Hinter § 38 wird der folgende § 38 a eingefügt:\n,,§ 38a                         2. Die Überschrift des Dritten Abschnitts erhält folgen-\nde Fassung:\n(1) Versorgungsempfänger nach den§§ 37 und 38\nAbs. 1 erhalten anstelle ihrer bisherigen Versorgung                     „Leistungen an die Mitglieder\nauf Antrag Versorgung nach dem Fünften Abschnitt.                       des Europäischen Parlaments,\nDas gleiche gilt für ehemalige Mitglieder, die dem                          an ehemalige Mitglieder\nBundestag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes minde-                         und ihre Hinterbliebenen\"\nstens sechs Jahre angehört haben und ihre Hinter-\nbliebenen.§ 18 Abs. 1 letzter Satz gilt entsprechend.    3. Hinter§ 10 werden folgende§§ 10 a und 10 b einge-\nfügt:\n(2) Für ehemalige Mitglieder, die vor dem 1. April                              ,,§ 10a\n1977 aus dem Bundestag ausgeschieden sind und\nInanspruchnahme von Leistungen\ndanach wieder eintreten, gilt § 38 Abs. 4 entspre-\nchend. Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten                         des Deutschen Bundestages\nnach dem Wiedereintritt in den Deutschen Bundes-                Ein Mitglied des Europäischen Parlaments erhält\ntag beim Präsidenten des Bundestages zu stellen.            zur Abgeltung seiner durch das Mandat veranlaßten\nDas gleiche gilt für Hinterbliebene.\"                       Aufwendungen eine Aufwandsentschädigung. Sie\numfaßt die Mitbenutzung eines Büroraumes am Sitz\n4. Nach § 44 wird folgender neuer Zehnter Abschnitt            des Bundestages, die Benutzung von Verkehrsmit-\neingefügt:                                                  teln gemäß § 10, die Benutzung der Dienstfahrzeuge","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1980                              1753\nund der Fernmeldeanlagen des Bundestages sowie          4. § 13 Abs. 1 Nr. 3 wird gestrichen.\nsonstige Sach- und Dienstleistungen des Bundesta-\nges nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen            5. In § 13 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:\ndes Ältestenrates.\n,,(3) Leistungen des Europäischen Parlaments wer-\n§ 10 b                              den auf Leistungen nach diesem Gesetz mit gleicher\nLeistungen an ehemalige Mitglieder des               Zweckbestimmung in voller Höhe angerechnet.\"\nEuropäischen Parlaments und ihre Hinterbliebenen\nDie Vorschriften des Fünften Abschnitts und § 32\nArtikel III\nAbs. 4 bis 8, §§ 37 und 38 Abs. 1 des Abgeordneten-\ngesetzes finden auf ausgeschiedene Mitglieder des          Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nEuropäischen Parlaments und ihre Hinterbliebenen        Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nmit den Maßgaben Anwendung, daß\n1. in dem Fall, daß Leistungen aus der Unfallversi-\nArtikel IV\ncherung oder der Hinterbliebenenversorgung des\nEuropäischen Parlaments in Anspruch genom-             ( 1 ) Artikel I Nr. 4, § 10 a des Europaabgeordnetenge-\nmen werden, keine Versorgung gezahlt wird,          setzes in Artikel II Nr. 3 und Artikel III treten am Tage\n2. die Versorgung solange ru~t. bis die Versiche-       nach der Verkündung in Kraft.\nrungsleistung aus der Lebensversicherung oder          (2) Artikel I Nr. 2 und Artikel II mit Ausnahme des\nsonstige vergleichbare Leistungen des Europäi-       § 10 a des Europaabgeordnetengesetzes in Nummer 3\nschen Parlaments erreicht sind,                      treten mit Wirkung vom 10. April 1979, Artikel I Nr. 1 tritt\n3. § 22 Abs. 2 Nr. 3 des Europawahlgesetzes an die      mit Beginn der 9. Wahlperiode in Kraft.\nStelle des § 15 Abs. 2 Nr. 2 des Bundeswahlge-\n(3) Artikel I Nr. 3 tritt am 1. Januar 1981 in Kraft. Der\nsetzes tritt.\nAntrag gemäß Artikel I Nr. 3 (§ 38 a Abs. 1 des Abgeord-\nZeiten der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament     netengesetzes) ist an den Präsidenten des Deutschen\ngelten als Zeiten der Mitgliedschaft im Bundestag.      Bundestages bis zum Ablauf von sechs Monaten nach\n§ 29 Abs. 3 bis 6 des Abgeordnetengesetzes findet       Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Absatz 1 zu rich-\nentsprechende Anwendung.''                              ten.''\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz\ndie nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche\nZustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 22. September 1980\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister des Innern\nBaum\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Matthöfer\nDer Bundesminister der Verteidigung\nHans Apel"]}