{"id":"bgbl1-1980-59-1","kind":"bgbl1","year":1980,"number":59,"date":"1980-09-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/59#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-59-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_59.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Wohngeldgesetzes","law_date":"1980-09-21T00:00:00Z","page":1741,"pdf_page":1,"num_pages":11,"content":["1741\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                              Z 5702 AX\n1980                 Ausgegeben zu Bonn am 26. September 1980                                                                                                            Nr. 59\nTag                                                                  Inhalt                                                                                            Seite\n21 . 9. 80 Neufassung des Wohngeldgesetzes ............................ : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              17 41\n402-27\n22. 9. 80  Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und des Europaabgeordnetengesetzes . . . .                                                                       1752\n1101-8, 111-6\n12. 9. 80  Neufassung der Verordnung über die Arbeitserlaubnis für nichtdeutsche Arbeitnehmer (Arbeits-\nerlaubnisverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1754\n810-1-8\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 41         ............................................ .                                                                       1759\nBekanntmachung\nder Neufassung des Wohngeldgesetzes\nVom 21. September 1980\nAuf Grund des Artikels 2 des Fünften Gesetzes zur\nÄnderung des Wohngeldgesetzes vom 4. August 1980\n(BGBI. 1 S. 1159) wird nachstehend der Wortlaut des\nWohngeldgesetzes in der ab 1. Januar 1981 geltenden\nFassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksich-\ntigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Wohngeldge-\nsetzes vom 29. August 1977 (BGBI. 1 S. 1685),\n2. den Artikel 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des\nWohngeldgesetzes vom 4. August 1980 (BGBI. 1\nS. 1159), dessen\n- Nummer 26 zum Teil(§ 41 Abs. 1 und 2 des Wohn-\ngeldgesetzes) am 1. Juli 1980 in Kraft getreten ist,\n- Nummern 1 bis 25, 27 und 26 zum Teil(§ 41 Abs. 3\ndes Wohngeldgesetzes) am 1. Januar 1981 in\nKraft treten,\n3. den am 1. Januar 1981 in Kraft tretenden Artikel II\n§ 25 des Sozialgesetzbuchs (SGB) - Verwaltungs-\nverfahren - vom 18. August 1980 (BGBI. 1 S. 1469).\nBonn, den 21. September 1980\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nDieter Haack","1742                                                               BundesgesetL'.blatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nWohngeldgesetz (WoGG)\nInhaltsübersicht\nErster Teil                                                     §                                Vierter Teil                                                    §\nAllgemeine Grundsätze                                                             Bewilligung, Erhöhung, Wegfall des Wohngeldes\nZweck des Wohngeldes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     1  Antrag .............................................                                          23\nArt und Umfang des Wohngeldanspruchs . . . . . . . . . . . . .                                     2  (weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   24\nAntragberechtigte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              3  Auskunftspflicht . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . .        25\nFamilienmitglieder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             4  Entscheidung über den Antrag .......................                                          26\nMiete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  5  Bewilligungszeitraum ...............................                                          27\nBelastung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      6  Zahlung des Wohngeldes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  28\nZu berücksichtigende Miete oder Belastung . . . . . . . . . .                                      7  Erhöhung des Wohngeldes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   29\nHöchstbeträge für Miete und Belastung . . . . . . . . . . . . . .                                  8  Wegfall des Wohngeldanspruchs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         30\n(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31 und            32\nZweiter Teil                                                        Beschränkung der Berufung im verwaltungsgerichtlichen\nVerfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33\nEinkommensermittlung\nFamilieneinkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                9                                 Fünfter Teil\nBegriff des Jahreseinkommens ......................                                               10                 Erstattung des Wohngeldes                                                      34\nErmittlung des Jahreseinkommens ...................                                               11\nAufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung                                                                                Sechster Teil\nder Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           12                         Wohngeld-Statistik                                                     35\nAufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsver-\npflichtungen ........................................                                             12a                             Siebenter Teil\nEinnahmen zur Verringerung der Miete oder Belastung                                               13                          Schlußvorschriften\nAußer Betracht bleibende Einnahmen ................                                               14  Durchführungsvorschriften ...........................                                         36\nFamilienfreibeträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             15  Verweisungen ......................................                                           37\nFreibeträge für besondere Personengruppen . . . . . . . . .                                       16  Sonstige laufende Leistungen zur Senkung der Miete und\nPauschaler Abzug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              17  Belastung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38\nBerlin-Klausel ......................................                                         39\nDritter Teil                                                       Überleitungsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              40\nAllgemeine Ablehnungsgründe                                                       18  Gesetzeskonkurrenz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            41\n(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           19 bis 22                                Anlagen 1 bis 10\nErster Teil                                                     liehen Höchstbetrag nach der maßgebenden Anlage\nübersteigt, wird Wohngeld nicht gewährt.\nAllgemeine Grundsätze\n§3\n§ 1\nAntrag berechtigte\nZweck des Wohngeldes\n(1) Für einen Mietzuschuß ist antragberechtigt\nZur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und\nfamiliengerechten Wohnens wird im Geltungsbereich                                                      1. der Mieter von Wohnraum,\nund nach Maßgabe dieses Gesetzes auf Antrag Wohn-                                                     2. der Nutzungsberechtigte von Wohnraum bei einem\ngeld als Zuschuß zu den Aufwendungen für den Wohn-                                                        dem Mietverhältnis ähnlichen Nutzungsverhältnis,\nraum gewährt.                                                                                             insbesondere\n§2                                                         a) der Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohn-\nArt und Umfang des Wohngeldanspruchs                                                                 rechts,\n(1) Wohngeld wird als Miet- oder Lastenzuschuß zu                                                     b) der Bewohner eines Heimes im Sinne des Heim-\nder zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§ 7)                                                          gesetzes,\nnach Maßgabe der Anlagen 1 bis 10 gewährt, soweit                                                      3. der Wohnbesitzberechtigte und\n§ 18 nicht anzuwenden ist.\n4. der Bewohner von Wohnraum im eigenen Haus, wenn\n(2) Ergibt die Anwendung der Anlagen 1 bis 10 irri Ein-                                               er nicht nach Absatz 2 oder Absatz 3 antragberech-\nzelfall, daß das Familieneinkommen (§ 9) den monat-                                                       tigt ist.","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1980                           1743\n(2) Für einen Lastenzuschuß ist antragberechtigt         eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft, wenn sie\nWohnraum gemeinsam bewohnen und sich ganz oder\n1. der Eigentümer eines Eigenheims, einer Kleinsied-\nteilweise gemeinsam mit dem täglichen Lebensbedarf\nlung oder einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbs-\nversorgen.\nstelle,\n2. der Eigentümer einer Eigentumswohnung,                      (3) Familienmitglieder rechnen auch dann zum Haus-\nhalt, wenn sie vorübergehend abwesend sind. Vorüber-\n3. der Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohn-          gehend abwesend sind Familienmitglieder, wenn der\nrechts\nFamilienhaushalt auch während der Abwesenheit Mit-\nfür den eigengenutzten Wohnraum. Dem Eigentümer             telpunkt ihrer Lebensbeziehungen bleibt. Eine vorüber-\nsteht der Erbbauberechtigte, dem Wohnungseigen-             gehende Abwesenheit von Familienmitgliedern wird\ntümer der Wohnungserbbauberechtigte gleich.                 zum Beispiel vermutet, solange sie noch für ihre Le-\nbenshaltung überwiegend von anderen zum Haushalt\n(3) Für einen Lastenzuschuß ist ferner antragberech-    rechnenden Familienmitgliedern unterstützt werden.\ntigt\n1. derjenige, der Anspruch auf Übereignung des Gebäu-                                   §5\ndes als Eigenheim, Kleinsiedlung oder landwirt-                                   Miete\nschaftliche Nebenerwerbsstelle hat,\n(1) Miete im Sinne dieses Gesetzes ist das Entgelt für\n2. derjenige, der Anspruch auf Bestellung oder Übertra-\ndie Gebrauchsüberlassung von Wohnraum auf Grund\ngung des Wohnungseigentums hat,\nvon Mietverträgen oder ähnlichen Nutzungsverhältnis-\n3. derjenige, der Anspruch auf Bestellung oder Übertra-     sen einschließlich Umlagen, Zuschlägen und Vergütun-\ngung eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts          gen.\nhat,\n(2) Außer Betracht bleiben\nfür den von ihm genutzten Wohnraum, wenn er dafür die\nBelastung aufbringt. Dem Anspruch auf Übereignung           1. Kosten des Betriebs zentraler Heizungs- und Warm-\ndes Gebäudes steht der Anspruch auf Einräumung oder             wasserversorgungsanlagen sowie zentraler Brenn-\nÜbertragung des Erbbaurechts, dem Anspruch auf Be-              stoffversorgungsanlagen,\nstellung oder Übertragung des Wohnungseigentums der        2. Kosten für die Fernheizung, soweit sie den in Num-\nAnspruch auf Einräumung oder Übertragung des Woh-               mer 1 bezeichneten Kosten entsprechen,\nnungserbbaurechts gleich.\n3. Untermietzuschläge,\n(4) Kommen nach den Absätzen 1 bis 3 mehrere Fa-        4. Zuschläge für die Benutzung von Wohnraum zu an-\nmilienmitglieder in Betracht, so ist nur der Haushaltsvor-       deren als Wohnzwecken,\nstand antragberechtigt. Haushaltsvorstand im Sinne          5. Vergütungen für die Überlassung von Möbeln, Kühl-\ndieses Gesetzes ist das Familienmitglied, das im Zeit-           schränken und Waschmaschinen mit Ausnahme von\npunkt der Antragstellung den größten Teil der Unter-             Vergütungen für die Überlassung von Einbaumöbeln,\nhaltskosten für die zum Haushalt rechnenden Familien-\nsoweit sie üblich sind.\nmitglieder trägt. Ein zum Haushalt des Antragberechtig-\nten rechnendes Familienmitglied ist nicht selbst antrag-       (3) Im Falle des§ 3 Abs. 1 Nr. 4 tritt an die Stelle der\nberechtigt.                                                 Miete der Mietwert des Wohnraums.\n§4\n§6\nFam ilienmitg lieder\nBelastung\n(1) Familienmitglieder im Sinne dieses Gesetzes sind\n(1) Belastung im Sinne dieses Gesetzes ist die Bela-\nder Antragberechtigte und seine folgenden Angehöri-\nstung aus dem Kapitaldienst und aus der Bewirtschaf-\ngen:\ntung.\n1 . der Ehegatte,\n(2) Die Belastung wird in einer Wohngeld-Lastenbe-\n2. Verwandte in gerader Linie sowie Verwandte zweiten      rechnung ermittelt.\nund dritten Grades in der Seitenlinie,\n(3) Im Jahr der Fertigstellung oder des Erwerbs und in\n3. Verschwägerte in gerader Linie sowie Verschwä-\nden sieben folgenden Jahren ist eine Belastung in Höhe\ngerte zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie,\ndes nach § 8 berücksichtigungsfähigen Höchstbetra-\n4. (weggefallen)                                            ges anzunehmen. § 7 Abs. 1 und 2 ist nicht anzuwen-\n5. durch Ehelichkeitserklärung mit ihm verbundene Per-     den.\nsonen,                                                                             §7\n6. (weggefallen)                                                    Zu berücksichtigende Miete oder Belastung\n7. Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr Alter und Pfle-\ngeeltern.                                                  ( 1 ) Bei der Gewährung des Wohngeldes wird die Mie-\nte oder Belastung berücksichtigt, die sich nach § 5 oder\n(2) Familienmitglieder rechnen zum Haushalt des An-      § 6 ergibt, soweit sie nicht nach Absatz 2 oder Absatz 3\ntragberechtigten, wenn sie mit ihm eine Wohn- und Wirt-     außer Betracht bleibt, höchstens jedoch der nach § 8\nschaftsgemeinschaft führen. Familienmitglieder führen       maßgebende Betrag.","1744                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n(2) Die Miete oder Belastung bleibt insoweit außer                  3 . als ihr Beiträge Dritter zur Bezahlung der Miete oder\nBetracht,                                                                    zur Aufbringung der Belastung gegenüberstehen.\n1. als sie auf Wohnraum entfällt, der ausschließlich ge-\n(3) Wird der Wohnraum von Personen mitbewohnt, die\nwerblich oder beruflich benutzt wird;\nkeine Familienmitglieder im Sinne des § 4 und nicht an-\n2. als sie auf Wohnraum entfällt, der einem anderen un-                tragberechtigt sind, ist bei der Gewährung des Wohn-\nentgeltlich oder entgeltlich zum Gebrauch überlas-                geldes nur der Anteil der Miete oder Belastung zu be-\nsen ist; übersteigt das Entgelt für die Gebrauchs-                rücksichtigen, der dem Anteil der Familienmitglieder an\nüberlassung die auf diesen Wohnraum entfallende                   der Gesamtzahl der Bewohner entspricht. In diesen Fäl-\nanteilige Miete oder Belastung,, so wird das Entgelt in           len ist Absatz 2 Nr. 2 und hinsichtlich der Beiträge von\nvoller Höhe abgesetzt;                                            Mitbewohnern auch Absatz 2 Nr. 3 nicht anzuwenden.\n§8\nHöchstbeträge für Miete und Belastung\n(1) Bei der Gewährung des Wohngeldes wird die Miete oder Belastung nicht berücksichtigt, soweit sie monatlich\nfolgende Höchstbeträge übersteigt:\nfür Wohnraum, der bezugsfertig geworden ist\nab                      ab\nbis zum                      1. Januar 1966          1. Januar 1972                ab\n31 Dezember                         bis zum                 bis zum               1. Januar\n1965                        31. Dezember             31. Dezember                1978\n1971                     1977\nBei           in Gemeinden      ohne         mit        mit        sonstiger        Wohn-    sonstiger      Wohn-  sonstiger      Wohn-\neinem             mit einer    Sammel-     Sammel-    Sammel-      Wohnraum        raum mit   Wohnraum     raum mit Wohnraum      raum mit\nHaushalt        Einwohnerzahl     heizung    heizung     heizung                     Samrnel-                Sammel-                Sammel-\nmit                          und ohne    oder mit    und mit                      heizung                 heizung                heizung\nBad oder    Bad oder   Bad oder                      und mit                 und mit                und mit\nDuschraum   Duschraum  Duschraum                     Bad oder                Bad oder               Bad oder\nDuschraum               Duschraum              Duschraum\nDeutsche Mark\neinem        unter 100 000 ...      140         195        255           215            290        240          315      250           330\nAllein-      von 100000\nstehen-      bis unter 500 000      150         205        265           225            300        250          325      260           350\nden          von 500000\nund mehr .......       165         220        280           240            315        265          340      275           370\nzwei         unter 100 000 ...      175         250        320           285            370        310          410      320           440\nFamilien-    von 100000\nmit-         bis unter 500 000      185         265        335           300            385        325          425      335           460\ngliedern     von 500000\nund mehr .......       200         285        355           320            405        345          445      355           480\ndrei         unter 100 000 ...      210         300        390           350            455        375          500      390           540\nFamilien-    von 100000\nmit-         bis unter 500 000      220         315        405           365            470        390          515      405           560\ngliedern     von 500000\nund mehr .......       240         335        420           385            490        410          535      425           580\nvier         unter 100 000 ...      270         350        460           415            520        450          575      465           625\nFamilien-    von 100000\nmit-         bis unter 500 000      285         370        480           430            540        470          595      485           650\ngliedern     von 500000\nund mehr .......       305         395        505           450            565        495          620      510           675\nfünf         unter 100 000 ...      305         400        525           475            595        515          655      530           715\nFamilien     von 100000\nmit-         bis unter 500 000      325         425        550           495            615        535          680      555           740\ngliedern     von 500000\nund mehr .......       345         450        575           515            645        565          710      580           770\nMehr-        unter 100 000 ...        37          49         64            58             73        63            80      65             88\nbetrag       von 100000\nfür jedes    bis unter 500 000        40          52         67             60            76        66            83      68             91\nweitere      von 500000\nFamilien     und mehr .......         43          55         70            62             79        69            86      71             94\nmitglied","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26 . September 1980                         1745\n(1 a) Maßgebend für die Zuordnung einer Gemeinde        steuerpflichtig sind oder nicht, abzüglich der nach den\nzu einer der Gemeindegrößenklassen im Sinne des Ab-         §§ 12 bis 17 nicht zu berücksichtigenden Beträge.\nsatzes 1 ist bei der Entscheidung über den Antrag auf\n(2) Für Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, insbe-\nWohngeld die Einwohnerzahl, die zum 31. Dezember\ndes vorletzten Kalenderjahres amtlich festgestellt wor-     sondere Kost, Waren und andere Sachbezüge, sind die\nden ist. Wäre nach Satz 1 die Gemeinde einer niedrige-      auf Grund der jeweils geltenden Lohnsteuer-Durchfüh-\nren als der bisherigen Größenklasse zuzuordnen, so ist      rungsverordnung festgesetzten Werte der Sachbezüge\ndiese Zuordnung erst bei Entscheidungen nach Ablauf         maßgebend. Bei Arbeitnehmern, für deren Sachbezüge\neines weiteren Kalenderjahres und nur dann vorzuneh-        durch Rechtsverordnung nach § 17 Satz 1 Nr. 3 des\nmen, wenn sie durch die amtliche Feststellung zum           Vierten Buches Sozialgesetzbuch Werte bestimmt wor-\n31. Dezember des auf die Feststellung nach Satz 1 fol-      den sind, sind diese maßgebend.\ngenden Kalenderjahres bestätigt worden ist.                    (3) Als Einnahme gilt auch der Mietwert des von den\n(2) Bei der Bestimmung der für den Höchstbetrag         in § 3 Abs. 1 Nr. 4 genannten Personen eigengenutzten\nnach Absatz 1 maßgebenden Haushaltsgröße sind zum           Wohnraums .\nHaushalt rechnende Familienmitglieder, die Schwerbe-                                    § 11\nhinderte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um\nwenigstens 80 vom Hundert sind, doppelt zu zählen.                      Ermittlung des Jahreseinkommens\nDas gilt auch für sonstige Schwerbehinderte, wenn sie          ( 1 ) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens sind\npflegebedürftig im Sinne des § 69 Abs. 3 Satz 1 des         unbeschadet des Absatzes 2 grundsätzlich die Einnah-\nBundessozialhilfegesetzes sind.                             men der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung, bei\n(3) Hat sich die Zahl der zum Haushalt rechnenden       Personen, die Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit\nFamilienmitglieder durch Tod verringert, so ist dies für    erzielen, die Einnahmen des letzten Kalenderjahres zu-\ndie Dauer von 24 Monaten nach dem Sterbemonat ohne          grunde zu legen. Bei Personen, die zur Einkommensteu-\nEinfluß auf die nach Absatz 1 oder 2 maßgebende Haus-       er veranlagt werden, können die Einkünfte berücksich-\nhaltsgröße und die Anwendung der bisher maßgeben-           tigt werden, die sich aus dem letzten Einkommensteuer-\nden Wohngeldtabellen. Satz 1 ist nicht mehr anzuwen-        bescheid, Vorauszahlungsbescheiden oder der letzten\nden, wenn innerhalb dieses Zeitraumes                       Einkommensteuererklärung ergeben.\n1. die Wohnung aufgegeben wird oder                            (2) Steht bei der Entscheidung über den Antrag auf\n2. die Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmit-        Wohngeld die Höhe der Einnahmen im Bewilligungszeit-\nglieder sich tatsächlich oder auf Grund der Regelung   raum fest, so sind diese zugrunde zu legen, wenn sie\nniedriger als das nach Absatz 1 ermittelte Einkommen\ndes Absatzes 2 wieder auf den Stand vor dem Todes-\nfall erhöht.                                           sind.\n(4) Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag je-        (3) Sind einmalige Einnahmen während des nach Ab-\nweils in jedem zweiten Kalenderjahr über die Durchfüh-      satz 1 maßgebenden Zeitraums angefallen, aber einem\nrung dieses Gesetzes und über die Entwicklung der           anderen Zeitraum zuzurechnen, sind sie so zu behan-\nMieten für Wohnraum, um insbesondere eine Entschei-         deln, als ob sie während des anderen Zeitraums ange-\nfallen wären. Satz 1 gilt entsprechend für die Fälle des\ndung über die Anpassung der nach Absatz 1 maßgeben-\nden Beträge zu ermöglichen.                                 Absatzes 2.\n§ 12\nAufwendungen zur Erwerbung, Sicherung\nZweiter Teil                                       und Erhaltung der Einnahmen\nEinkommensermittlung\n(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens werden\ndie zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnah-\n§9                              men notwendigen Aufwendungen abgesetzt.\nFamilieneinkommen\n(2) Zur Abgeltung der Aufwendungen nach Absatz 1\n(1) Familieneinkommen im Sinne dieses Gesetzes ist       wird bei Einnahmen\nder Gesamtbetrag der Jahreseinkommen der zum                 1. aus nichtselbständiger Arbeit der nach § 9 a Satz 1\nHaushalt rechnenden Familienmitglieder. Bei Alleinste-           Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes,\nhenden tritt an die Stelle des Familieneinkommens das\nJahreseinkommen.                                             2. aus Kapitalvermögen der nach § 9 a Satz 1 Nr. 2 des\nEinkommensteuergesetzes\n, (2) Monatliches Familieneinkommen im Sinne dieses\nvorgeschriebene Pauschbetrag abgesetzt, wenn nicht\nGesetzes ist der zwölfte Teil des Familieneinkommens.\nhöhere Werbungskosten im Sinne des § 9 des Einkom-\nmensteuergesetzes nachgewiesen werden. Bei ande-\n§ 10                            ren Einnahmen werden als Aufwendungen die Wer-\nBegriff des Jahreseinkommens                  bungskosten oder die Betriebsausgaben im Sinne des\n§ 4 des Einkommensteuergesetzes abgesetzt, jedoch\n(1) Jahreseinkommen im Sinne dieses Gesetzes sind        mit Ausnahme von erhöhten Absetzungen und Sonder-\nalle Einnahmen in Geld oder Geldeswert ohne Rücksicht        abschreibungen, soweit sie die normalen Absetzungen\nauf ihre Quelle und ohne Rücksicht darauf, ob sie als        für Abnutzung nach § 7 des Einkommensteuergesetzes\nEinkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes               übersteigen.","1746                                 Bundesgeseti:.blatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n§12a                               4. Leistungen zur Heilbehandlung nach den §§ 10 ff.\nAufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher                   des Bundesversorgungsgesetzes, soweit sie nicht\nUnterhaltsverpflichtungen\nzur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sind;\n5. Leistungen im Heilverfahren, die auf Grund gesetz-\nBei der Ermittlung des Jahreseinkommens werden                 licher Vorschriften zur Wiedergutmachung national-\nAufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhalts-              sozialistischen Unrechts gewährt werden, soweit\nverpflichtungen wie folgt abgesetzt:                              sie nicht zur Deckung des Lebensunterhalts be-\n1. für ein zum Haushalt rechnendes Familienmitglied,             stimmt sind;\ndas sich in Berufsausbildung befindet und auswärtig       6. Grundrenten an Witwen, Witwer und Waisen der\nuntergebracht ist, bis zu einem Betrage von 2 400             Beschädigten nach dem Bundesversorgungsge-\nDeutsche Mark,\nsetz und den Gesetzen, die das Bundesversor-\n2. für eine nicht zum Haushalt rechnende Person, für die         gungsgesetz für anwendbar erklären;\nKindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz gelei-         7. sonstige Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vor-\nstet oder eine Leistung im Sinne des § 8 Abs. 1 des           schriften aus öffentlichen Kassen versorgungshal-\nBundeskindergeldgesetzes erbracht wird,                       ber an Wehrdienstbeschädigte und Zivildienstbe-\na) bis zu einem Betrage von 2 400 Deutsche Mark,              schädigte oder ihre Hinterbliebenen, an Kriegsbe-\nschädigte, Kriegshinterbliebene und ihnen Gleich-\nb) bis zu einem Betrage von 4 200 Deutsche Mark,\ngestellte gezahlt werden, soweit es sich nicht um\nsofern die Person sich in Berufsausbildung befin-\nBezüge handelt, die auf Grund der Dienstzeit ge-\ndet und auswärtig untergebracht ist,\nzahlt werden oder zur Deckung des Lebensunter-\n3. für eine nicht zum Haushalt rechnende Person, für die          halts bestimmt sind;\nweder Kindergeld nach dem Bundeskindergeldge-\n8. Heiratsbeihilfen der Arbeitgeber für ihre Arbeitneh-\nsetz noch eine Leistung im Sinne des§ 8 Abs. 1 des\nmer, soweit sie den Betrag von 700 Deutsche Mark\nBundeskindergeldgesetzes erbracht wird,\nnicht übersteigen;\na) bis zu einem Betrage von 3 600 Deutsche Mark,\n9. Leistungen zur Förderung der beruflichen Bildung\nb) bis zu einem Betrage von 9 000 Deutsche Mark,              (Ausbildung, Fortbildung, Umschulung), zur Berufs-\nwenn die Aufwendungen für einen geschiedenen              fürsorge, zur Förderung der Arbeitsaufnahme und\noder dauernd getrennt lebenden Ehegatten be-              zur Arbeits- und Berufsförderung, soweit sie nicht\nstimmt sind; Entsprechendes gilt bei Nichtigkeit          zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sind;\noder Aufhebung der Ehe.\n10. Beihilfen, die aus öffentlichen Kassen oder aus Mit-\nteln einer öffentlichen Stiftung gezahlt werden, um\nWissenschaft oder Kunst unmittelbar zu fördern;\n§ 13\n11 . Zuwendungen, die auf Grund des Fulbright-Abkom-\nEinnahmen zur Verringerung der Miete\nmens gezahlt werden, soweit sie nicht zur Deckung\noder Belastung\ndes Lebensunterhalts bestimmt sind;\nBei der Ermittlung des Jahreseinkommens bleiben           1 2. Aufwandsentschädigungen auf Grund des § 17 des\nBeiträge Dritter zur Bezahlung der Miete oder zur Auf-            Bundesbesoldungsgesetzes und entsprechender\nbringung der Belastung sowie Einnahmen aus Vermie-                landesrechtlicher Besoldungsvorschriften sowie\ntung oder Verpachtung eines Teils des Wohnraums, für              vergleichbare Leistungen an Arbeitnehmer;\nden Wohngeld beantragt wird, außer Betracht.\n13. bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes\na) der Geldwert der ihnen aus Dienstbeständen\n§ 14                                       überlassenen Dienstkleidung,\nAußer Betracht bleibende Einnahmen                     b) Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsentschä-\ndigungen für die Dienstkleidung der zum Tragen\n(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens bleiben               oder Bereithalten von Dienstkleidung Verpflich-\nfolgende Einnahmen außer Betracht, soweit sie steuer-                teten und für dienstlich notwendige Kleidungs-\nfrei sind:                                                            stücke,\n1. Geburtsbeihilfen der Arbeitgeber für ihre Arbeitneh-         c) Verpflegungs- und Beköstigungszuschüsse und\nmer, soweit sie den Betrag von 500 Deutsche Mark                 der Geldwert der im Einsatz unentgeltlich abge-\nnicht übersteigen;                                               gebenen Verpflegung;\n2. Leistungen aus der gesetzlichen Kranken- und Un-        14. die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reiseko-\nfallversicherung sowie vergleichbare vertragliche            stenvergütungen, Umzugskostenvergütungen, Be-\nLeistungen, soweit sie nicht zur Deckung des Le-             schäftigungsvergütungen und Trennungsentschä-\nbensunterhalts bestimmt sind;                                digungen;\n3. bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes der           15. Beträge, die den im privaten Dienst angestellten\nGeldwert der freien ärztlichen Behandlung, der frei-         Personen für dienstlich veranlaßte Reisekosten und\nen Krankenhauspflege, des freien Gebrauchs von               Umzugskosten sowie als Auslösungen gezahlt wer-\nKur- und Heilmitteln und der freien ärztlichen Be-           den;\nhandlung erkrankter Ehefrauen und unterhaltsbe-         16. die Geld- und Sachbezüge sowie die Heilfürsorge,\nrechtigter Kinder;                                           die Soldaten auf Grund des Wehrsoldgesetzes,","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1980                         1747\nGrenzschutzdienstleistenden auf Grund des Bun-              tionsschädengesetzes, des § 10 des Vierzehnten\ndesgrenzschutzgesetzes und Zivildienstleistenden            Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsge-\nauf Grund des Zivildienstgesetzes gewährt werden;           setzes oder des Flüchtlingshilfegesetzes;\n17. Leistungen aus öffentlichen Kassen oder aus Mit-      30. Prämien auf Grund des Spar-Prämiengesetzes und\nteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbe-        des Wohnungsbau-Prämiengesetzes;\ndürftigkeit gewährt werden, soweit sie nicht zur      31. Zulagen nach dem Berlinförderungsgesetz;\nDeckung des Lebensunterhalts bestimmt sind;\n32. Sonderleistungen nach § 7 des Unterhaltssiche-\n17 a. einmalige Leistungen eines Landes, einer Ge-              rungsgesetzes, soweit sie nicht zur Deckung des\nmeinde oder eines Gemeindeverbandes zur För-             Lebensunterhalts bestimmt sind.\nderung von Familien mit Kindern;\n(2) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens bleiben\n18. Leistungen nach den Vorschriften des Bundes-\nvermögenswirksame Leistungen im Rahmen der nach\nsozialhilfegesetzes und des Bundesversorgungs-\ndem Dritten Vermögensbildungsgesetz begünstigten\ngesetzes über die Kriegsopferfürsorge mit Ausnah-\nHöchstbeträge außer Betracht mit Ausnahme\nme laufender Leistungen für den Lebensunterhalt,\nsoweit diese die Kosten der Unterkunft übersteigen;   1. der nach § 4 des Dritten Vermögensbildungsgeset-\nzes vereinbarten Leistungen,\n19. Leistungen der freien Wohlfahrtspflege, soweit sie\nnicht die Lage des Empfängers so günstig beein-       2. der nicht über den geschuldeten Arbeitslohn hinaus\nflussen, daß daneben Sozialhilfe nach dem Bundes-         erbrachten Leistungen.\nsozialhilfegesetz ungerechtfertigt wäre;\n20. Beihilfen und Unterstützungen, die auf Grund eines                                § 15\nbestehenden oder früheren Dienst- oder Arbeitsver-                        Familienfreibeträge\nhältnisses in besonderen Notfällen gezahlt werden;\n( 1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens werden\n21. Jubiläumsgeschenke, die auf Grund eines Dienst-       für die zum Haushalt rechnenden Kinder, für die Kinder-\noder Arbeitsverhältnisses gegeben werden;             geld nach dem Bundeskindergeldgesetz oder eine Lei-\n22. Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen auf            stung im Sinne des§ 8 Abs. 1 des Bundeskindergeldge-\nGrund gesetzlicher Vorschriften wegen Entlassung      setzes gewährt wird, Beträge in Höhe des Kindergeldes\naus einem Dienstverhältnis;                           abgesetzt.\n23. einmalige Leistungen auf Grund des Kriegsgefan-          (2) Wohnt ein Antragberechtigter allein mit Kindern\ngenenentschädigungsgesetzes und des Häftlings-        zusammen, wird bei der Ermittlung des Jahreseinkom-\nhilfegesetzes;                                        mens für jedes Kind unter 16 Jahren, für das eine Lei-\n24. Beträge, die an einen Arbeitnehmer vom Arbeitge-      stung im Sinne von Absatz 1 gewährt wird, ein Frei-\nber gezahlt werden, um sie für ihn auszugeben         betrag in Höhe von 1 200 Deutsche Mark abgesetzt.\n(durchlaufende Gelder), und Beträge, durch die\nAuslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber           (3) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens eines\nersetzt werden (Auslagenersatz);                      zum Haushalt rechnenden Kindes werden dessen Ein-\nnahmen aus Erwerbstätigkeit, aus Leistungen zur För-\n25. pauschale Fehlgeldentschädigungen (Zählgelder,        derung der Ausbildung oder aus Lohnersatzleistungen\nMankoge!der) der im Kassen- oder Zähldienst be-       bis zu einem Betrage von 2 400 Deutsche Mark abge-\nschäftigten Arbeitnehmer;                             setzt, wenn das Kind noch nicht das 24. Lebensjahr voll-\n26. Kapitalabfindungen aus der gesetzlichen Renten-       endet hat.\nund Unfallversicherung der Arbeiter und Angestell-\n§ 16\nten, aus der Knappschaftsversicherung, auf Grund\ndes Bundesversorgungsgesetzes und von Geset-                  Freibeträge für besondere Personengruppen\nzen, die dieses für entsprechend anwendbar erklä-\n(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens von\nren, einschließlich der entsprechenden Leistungen\nnach dem Gesetz zur Sicherstellung der Grundren-       1. (weggefallen)\ntenabfindung in der Kriegsopferversorgung sowie        2. Opfern der nationalsozialistischen Verfolgung und\nder Beamten-(Pensions-)gesetze, soweit sie nicht           ihnen Gleichgestellten im Sinne des Bundesent-\nzur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sind;            schädigungsgesetzes\n27. Kapitalentschädigung auf Grund gesetzlicher Vor-       bleiben Einnahmen bis zu einem Betrage von 1 500\nschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialisti-     Deutsche Mark außer Betracht.\nschen Unrechts, soweit sie nicht zur Deckung des\nLebensunterhalts bestimmt ist;                            (2) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens von\n28. Hauptentschädigung, Entschädigungsrente und            1. Vertriebenen und Flüchtlingen im Sinne der§§ 1 bis\nbesondere laufende Beihilfe auf Grund des Lasten-          4 des Bundesvertriebenengesetzes,\nausgleichsgesetzes, besondere laufende Beihilfe\nauf Grund des Flüchtlingshilfegesetzes sowie Ent-      2. Zuwanderern im Sinne des § 1 des Flüchtlingshilfe-\nschädigung und Entschädigungsrente auf Grund               gesetzes und\ndes Reparationsschädengesetzes;                        3. Heimkehrern im Sinne des Heimkehrergesetzes, die\n29. der halbe Betrag der Unterhaltshilfe, der Unterhalts-      nach dem 31. Dezember 1948 zurückgekehrt sind,\nbeihilfe oder der Beihilfe zum Lebensunterhalt auf     bleiben deren Einnahmen bis zu einem Betrage von\nGrund des Lastenausgleichsgesetzes, des Repara~        2 400 Deutsche Mark vier Jahre seit Stellung des ersten","1748                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nAntrages auf Wohngeld außer Betracht, längstens je-          2. für eine von mehreren Wohnungen bereits Wohngeld\ndoch bis z.um Ablauf von zehn Jahren nach Verlegung               gewährt oder eine vergleichbare Leistung erbracht\ndes Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes in              wird oder\nden Geltungsbereich dieses Gesetzes.                         3. ein zum Haushalt rechnendes Familienmitglied im\n(3) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens wird              Jahr der Stellung des Antrages auf Wohngeld Vermö-\nzugunsten von zum Haushalt rechnenden Schwerbe-                   gensteuer zu entrichten hat.\nhinderten ein Freibetrag von jeweils 1 500 Deutsche              (2) Wohngeld wird nicht gewährt\nMark abgesetzt. Der Freibetrag erhöht sich zugunsten\ndes in § 8 Abs. 2 bezeichneten Personenkreises auf           1. für Wohnraum, der von Personen während der Zeit\n2 400 Deutsche Mark. Erreichen die nach Anwendung                 benutzt wird, in der sie vom Familienhaushalt vor-\nder§§ 1Obis 15 zu berücksichtigenden Einnahmen des                übergehend abwesend sind (§ 4 Abs. 3), oder\nSchwerbehinderten nicht den Freibetrag nach Satz 1           2. soweit ein Antragberechtigter, der mit Personen, die\noder Satz 2, so ist dieser insoweit bei der Ermittlung des        keine Familienmitglieder im Sinne des § 4 sind, eine\nJahreseinkommens des Familienmitgliedes abzuset-                  Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führt, besser\nzen, das nach Anwendung der §§ 10 bis 15 sowie der                gestellt wäre als im Rahmen eines Familienhaushalts\nAbsätze 1 bis 3 Satz 1 und 2 die höchsten zu berück-              entsprechender Größe; das Bestehen einer Wirt-\nsichtigenden Einnahmen hat.                                       schaftsgemeinschaft wird vermutet, wenn der An-\n(4) Der Freibetrag nach Absatz 1, 2 oder 3 wird zugun-       tragberechtigte und die Personen Wohnraum ge-\nsten eines zum Haushalt rechnenden Familienmitglie-              meinsam bewohnen.\ndes nur einmal abgesetzt, auch wenn es mehreren der              (3) Wohngeld wird nicht gewährt, wenn die Inan-\ngenannten Personengruppen angehört.                          spruchnahme mißbräuchlich wäre.\n§ 17                                                      §§ 19 bis 22\nPauschaler Abzug                                                (weggefallen)\n( 1) Zur Feststellung des Jahreseinkommens wird von\nder Summe der nach den §§ 10 bis 16 ermittelten Ein-                                   Vierter Teil\nnahmen ein Betrag in Höhe von 15 vom Hundert abge-\nBewilligung, Erhöhung,\nzogen. Der Abzug erhöht sich auf 20 vom Hundert, wenn\ndas Familienmitglied                                                         Wegfall des Wohngeldes\n1. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung oder solche                                     § 23\nlaufenden Beiträge zu öffentlichen oder privaten Ver-\nsicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, die hin-                                 Antrag\nsichtlich ihrer Zweckbestimmung Pflichtbeiträgen\n(1) Der Antrag auf Wohngeld ist von dem Antragbe-\nzur Sozialversicherung entsprechen, oder\nrechtigten an die nach Landesrecht zuständige Stelle zu\n2. Steuern vom Einkommen                                    richten. Der Antrag kann für die Zeit nach Ablauf des Be-\nentrichtet. Der Abzug erhöht sich auf 30 vom Hundert,       willigungszeitraums wiederholt werden.\nwenn das Familienmitglied Beiträge und Steuern im               (2) Die Vorschrift des § 65 a des Ersten Buches So-\nSinne von Satz 2 entrichtet.                                zialgesetzbuch (Aufwendungsersatz) ist nicht anzu-\n(2) Bei Beziehern von Unterhaltsgeld, Arbeitslosen-     wenden.\n§ 24\ngeld, Arbeitslosenhilfe, Berufsausbildungsbeihilfe nach\n§ 4Q a des Arbeitsförderungsgesetzes, Mutterschafts-                                 (weggefallen)\ngeld für die Zeit des Mutterschaftsurlaubs und von Ar-\nbeitslosenbeihilfe nach dem Entwicklungshelfergesetz                                      § 25\nbeträgt der pauschale Abzug 20 vom Hundert.\nAuskunftspflicht\n(1) (weggefallen)\nDritter Teil                            (1 a) Wenn und soweit die Durchführung dieses Ge-\nsetzes es erfordert, sind\nAllgemeine Ablehnungsgründe\n1 . die zum Haushalt des Antragberechtigten rechnen-\nden Familienmitglieder,\n§ 18\n2. sonstige Personen, die mit dem Antragberechtigten\n( 1 ) Wohngeld wird nicht gewährt, wenn\nWohnraum gemeinsam bewohnen, und\n1 . für die wirtschaftliche Sicherung von Wohnraum an-\n3. bei einer Prüfung nach § 18 Abs. 3 zur Feststellung ·\ndere Leistungen aus öffentlichen Kassen erbracht\neines Unterhaltsanspruchs auch der nicht zum\nwerden, die mit dem Wohngeld vergleichbar sind;\nHaushalt rechnende Ehegatte, der frühere Ehegatte\nnicht mit dem Wohngeld vergleichbar sind insbeson-\nund die Eltern der Familienmitglieder\ndere die Leistungen für die Unterkunft nach den Vor-\nschriften des Bundessozialhilfegesetzes und des         verpflichtet, der zuständigen Stelle Auskunft über ihre\nBundesversorgungsgesetzes über die Kriegsopfer-         Einnahmen und über andere für das Wohngeld maß-\nfürsorge;                                               gebende Umstände zu geben.","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1980                         1749\n(2) Wenn und soweit die Durchführung dieses Geset-       3. das Familieneinkommen um mehr als 15 vom Hun-\nzes es erfordert, sind die Arbeitgeber der in Absatz 1 a        dert verringert,\nbezeichneten Familienmitglieder und sonstigen Perso-        so wird das Wohngeld auf Antrag neu bewilligt, wenn\nnen verpflichtet, der zuständigen Stelle über Art und       dies zu einer Erhöhung des Wohngeldes führt.\nDauer des Arbeitsverhältnisses sowie über Arbeits-\nstätte und Arbeitsverdienst Auskunft zu geben.                 (2) Hat sich rückwirkend die zu berücksichtigende\nMiete oder Belastung um mehr als 15 vom Hundert er-\n(3) Der Empfänger der Miete ist verpflichtet, der zu-    höht und haben die zum Haushalt rechnenden Familien-\nständigen Stelle über Höhe und Zusammensetzung der\nmitglieder die rückwirkende Erhöhung nicht zu vertre-\nMiete, über Bezugsfertigkeit des Wohnraums sowie            ten, so wird Wohngeld auf Antrag auch für den Zeitraum\nüber andere ihm bekannte, das Miet- oder Nutzungsver-       bewilligt, für den rückwirkend die erhöhte Miete zu be-\nhältnis betreffende Umstände Auskunft zu geben, wenn        zahlen oder die erhöhte Belastung aufzubringen ist. Das\nund soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfor-\nrückwirkend zu bewilligende Wohngeld darf den Betrag\ndert.\nnicht übersteigen, um den sich die Miete oder Belastung\n§ 26                            erhöht hat. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn er\nEntscheidung über den Antrag                  nicht innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von der\nErhöhung der Miete oder Belastung geltend gemacht\n( 1) Die zuständige Stelle entscheidet über den Antrag   wird.\nauf Wohngeld.\n§ 30\n(2) (weggefallen)\nWegfall des Wohngeldanspruchs\n(3) Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich\nmitzuteilen.                                                 (1) Wird der Wohnraum, für den Wohngeld bewilligt\nist, vor Ablauf des Bewilligungszeitraums von allen zum\n(4) Der Bewilligungsbescheid soll eine Belehrung dar-   Haushalt rechnenden Familienmitgliedern nicht mehr\nüber enthalten, daß der Antrag auf Wohngeld für die Zeit  benutzt, so entfällt der Anspruch auf Wohngeld von dem\nnach Ablauf des Bewilligungszeitraums wiederholt wer-      folgenden Zahlungsabschnitt an.\nden kann.\n(2) Wird das Wohngeld nicht zur Bezahlung der Miete\n§ 27                           oder zur Aufbringung der Belastung verwendet, so ent-\nBewilligungszeitraum                    fällt der Anspruch auf Wohngeld von dem folgenden\nZahlungsabschnitt an. Satz 1 gilt nicht, soweit der\n(1) Das Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate     Wohngeldanspruch Gegenstand einer Aufrechnung,\nbewilligt (Bewilligungszeitraum).                          Verrechnung, Verpfändung oder Pfändung ist oder auf\neinen Leistungsträger ( § 1 2 des Ersten Buches Sozial-\n(2) Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des\ngesetzbuch) übergegangen ist.\nMonats, in dem der Antrag gestellt worden ist. Treten die\nVoraussetzungen für die Bewilligung des Wohngeldes            (3) Ist ein alleinstehender Antragberechtigter nach\nerst in einem späteren Monat ein, so beginnt der Bewil-    der Antragstellung verstorben, so entfällt der Anspruch\nligungszeitraum am Ersten dieses Monats.                   auf Wohngeld von dem auf den Sterbemonat folgenden\n(3) Wird das Wohngeld nach § 29 Abs. 2 rückwirkend      Zahlungsabschnitt an. Rechnen zum Haushalt des ver-\nbewilligt, so beginnt der Bewilligungszeitraum am Er-      storbenen Antragstellers mehrere Familienmitglieder,\nsten des Monats, von dem an eine erhöhte Miete oder        so entfällt der Anspruch auf Wohngeld erst mit Ablauf\nBelastung berücksichtigt werden darf.                      des Bewilligungszeitraums.\n(4) Wegen anderer Änderungen in den für die Gewäh-\n§ 28                           rung des Wohngeldes erheblichen Verhältnissen ent-\nZahlung des Wohngeldes                    fällt oder verringert sich der Anspruch auf Wohngeld\nnicht.\n( 1) Das Wohngeld wird an den Antragberechtigten\ngezahlt (Wohngeldempfänger). Der Mietzuschuß kann                                 §§ 31 und 32\nmit schriftlicher Einwilligung des Antragberechtigten                             (weggefallen)\nauch an den Empfänger der Miete gezahlt werden.\n(2) Das Wohngeld wird in der Regel im voraus gezahlt.\nEs soll für jeweils zwei Monate (Zahlungsabschnitt) ge-                               § 33\nzahlt werden.                                                              Beschränkung der Berufung\n§ 29                                    im verwaltungsgerichtlichen Verfahren\nErhöhung des Wohngeldes                      (1) Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach die-\nsem Gesetz findet die Berufung gegen Urteile des Ver-\n(1) Hat sich im laufenden Bewilligungszeitraum          waltungsgerichts an das Oberverwaltungsgericht nur\n1. die Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmit-      statt wenn sie in dem Urteil zugelassen ist. Die Beru-\n1\nglieder erhöht oder                                   fung ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätz-\n2. die zu berücksichtigende Miete oder Belastung, na-     liche Bedeutung hat oder wenn das Urteil von einer Ent-\nmentlich in den Fällen des § 8 Abs. 2, um mehr als 15 scheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines\nvom Hundert erhöht oder                               Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Ab-\nweichung beruht.","1750                                     Bundesgesetz.blatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n(2) Für die Zulassungs- und Beschwerdeverfahren ist                                Siebenter Teil\n§ 131 der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden.\nSchlußvorschriften\nFünfter Teil                                                       § 36\nErstattung des Wohngeldes                                       Durchführungsvorschriften\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\n§ 34                              verordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere\nWohngeld, das von einem Land gezahlt worden ist,             Vorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes zu er-\nwird ihm vom Bund jährlich zur Hälfte erstattet.                lassen über\n1. die Ermittlung der Miete und des Mietwertes, insbe-\nsondere die Festsetzung von Pauschbeträgen für die\nSechster Teil                                nach § 5 Abs. 2 außer Betracht bleibenden Beträge;\nWohngeld-Statistik                           2. die Ermittlung und den Umfang der Belastung (§ 6);\n3. die Einkommensermittlung bei der Bewilligung, Erhö-\n§ 35\nhung und Versagung des Wohngeldes, insbesondere\n( 1) Über die Auswirkungen dieses Gese,tzes ist eine             die Leistungen, die zur Deckung des Lebensunter-\nBundesstatistik durchzuführen.                                      halts bestimmt sind (§§ 9 bis 17);\n(2) Die Statistik umfaßt Angaben über                        4. die Leistungen aus öffentlichen Kassen, die mit dem\nWohngeld vergleichbar sind (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 );\n1. Zahl und Art der Bewilligungen und Abgänge sowie\nArt und Höhe des bewilligten monatlichen Wohngel-           5. das Verfahren bei der Beantragung, Bewilligung,\ndes;                                                           Zahlung, Erhöhung und Versagung des Wohngeldes,\nbei der Beendigung des Bewilligungszeitraums, bei\n2. Zahl und Art der Anträge und Entscheidungen sowie               der Aufhebung des Bewilligungsbescheides sowie\nden Betrag des im Berichtszeitraum gezahlten                    bei der RLickforderung zurückzuzahlender Wohn-\nWohngeldes;\ngeldbeträge.\n3. die Wohngeldempfänger hinsichtlich Art und Höhe                                          § 37\ndes bewilligten Wohngeldes, sozialer Stellung und\nVerweisungen·\nZahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglie-\nder;                                                           Wenn außerhalb dieses Gesetzes auf Vorschriften\n4. die bei der Berechnung des Wohngeldes zu berück-             verwiesen wird oder Bezeichnungen verwendet werden,\nsichtigenden Höchstbeträge für Miete und Belastung          die durch dieses Gesetz gegenstandslos geworden\n(§ 8);                                                     sind, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschrif-\n5. die Wohnverhältnisse der Wohngeldempfänger hin-              ten und Bezeichnungen dieses Gesetzes.\nsichtlich Ausstattung, Größe und Jahr der Bezugsfer-\ntigkeit der Wohnung, Höhe der Miete oder Belastung,                                     § 38\nöffentlicher Förderung der Wohnung und Gemein-                     Sonstige laufende Leistungen zur Senkung\ndegrößenklasse;                                                              der Miete und Belastung\n6. die Einnahmen der zum Haushalt rechnenden Fami-                 Die Vorschriften des § 10 Abs. 1, des § 18 Abs. 1\nlienmitglieder hinsichtlich Art und Höhe sowie das         Nr. 1 und des § 34 sind nicht auf sonstige laufende Lei-\nFamilieneinkommen und die bei seiner Ermittlung            stungen einer Gemeinde oder eines Gemeindeverban-\nnicht zu berücksichtigenden Beträge(§§ 12 bis 17).         des anzuwenden, die einem Wohngeldempfänger zur\n(3) Die Statistik mit den Angaben nach Absatz 2 Nr. 1        Senkung der Miete oder Belastung bis auf den nach § 8\nfür die letzten zwölf Monate und den Angaben nach Ab-           Abs. 1 bis 3 maßgebenden Höchstbetrag gewährt wer-\nden. Auf laufende Leistungen zur Senkung der Miete\nsatz 2 Nr. 2 ist vierteljährlich, mit den Angaben nach Ab-\noder Belastung öffentlich geförderter Wohnungen sind\nsatz 2 Nr. 3 bis 6 jährlich durchzuführen.\ndie bezeichneten Vorschriften gleichfalls nicht anzu-\n(4) Auskunftspflichtig sind die für die Gewährung von        wenden.\nWohngeld zuständigen Stellen.                                                               § 39\n(5) Die Weiterleitung von Einzelangaben ohne Namen                                  Berlin-Klausel\nund Anschrift nach § 11 Abs. 3 des Gesetzes über die\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nStatistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz -\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nBStatG) vom 14. März 1980 (BGBI. 1S. 289) an die fach-\nRechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nlich zuständige oberste Bundesbehörde ist für Sonder-\nerlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nauswertungen zugelassen, wenn sie für die Beurteilung\nder Auswirkungen dieses Gesetzes und seine Fortent-             Dritten Überleitungsgesetzes.\nwicklung erforderlich sind.\n§ 40\n(6) Die Statistischen Landesämter stellen die von ih-                          Überleitungsvorschrift\nnen erfaßten Einzelangaben auf Anforderung dem Sta-\ntistischen Bundesamt für Sonderaufbereitungen des                  Ist im Zeitpunkt des lnkrafttretens von Vorschriften\nBundes zur Verfügung.                                            dieses Gesetzes über einen Antrag auf Wohngeld noch","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1980                           1751\nnicht entschieden, so ist das Wohngeld für die Zeit bis      Abs. 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes entspre-\nzum Inkrafttreten der Änderung jeweils nach dem bis da-      chende Anwendung findet.\nhin geltenden Recht, für die darauf folgende Zeit nach\nneuem Recht zu bewilligen.                                      (3) Auf Alleinstehende, die eine Ausbildung im Sinne\nder §§ 2 und 3 des Bundesausbildungsförderungsge-\n§ 41                              setzes oder des § 40 des Arbeitsförderungsgesetzes\ndurchführen, und auf Haushalte, zu denen ausschließ-\nGesetzeskonkurrenz                         lich Familienmitglieder rechnen, die Auszubildende in\n( 1) Auf alleinstehende Wehrpflichtige im Sinne des        dem bezeichneten Sinne sind, ist dieses Gesetz nicht\n§ 7 a Abs. 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes ist das         anzuwenden. Satz 1 gilt nicht, wenn dem Alleinstehen-\nWohngeldgesetz für die Dauer ihres Grundwehrdien-             den oder einem zum Haushalt rechnenden Familienmit-\nstes nicht anzuwenden. Ist dem Wehrpflichtigen Wohn-          glied Leistungen zur Förderung der Ausbildung dem\ngeld für einen Zeitraum bewilligt, in den der Beginn des      Grunde nach nicht zustehen oder ausschließlich als\nGrundwehrdienstes fällt, wird das Wohngeld bis zum            Darlehen gewährt werden. Ist in den Fällen des Satzes 1\nAblauf des Bewilligungszeitraums in gleicher Höhe wei-        Wohngeld für einen Zeitraum bewilligt, in den der Beginn\ntergewährt; § 30 bleibt unberührt.                            der Ausbildung fällt, wird das Wohngeld bis zum Ablauf\ndes Bewilligungszeitraums in gleicher Höhe weiterge-\n(2) Absatz 1 gilt auch für die Personen, auf die § 7 a     währt; § 30 bleibt unberührt.\nAnlagen 1 bis 1O\nAnlage    1 - Wohngeld für Alleinstehende\nAnlage 2 - Wohngeld für zwei Familienmitglieder\nAnlage 3 - Wohngeld für drei Familienmitglieder\nAnlage 4 - Wohngeld für vier Familienmitglieder\nAnlage 5 - Wohngeld für fünf Familienmitglieder\nAnlage 6 - Wohngeld für sechs Familienmitglieder\nAnlage 7 - Wohngeld für sieben Familienmitglieder\nAnlage 8 - Wohngeld für acht Familienmitglieder\nAnlage 9 - Wohngeld für neun Familienmitglieder\nAnlage 10 - Wohngeld für zehn und mehr Familienmitglieder\nDie Anlagen 1 bis 10 sind im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 45 vom 9. August\n1980 auf den Seiten 1164 bis 1 233 veröffentlicht.\nIn An I a g e 4 müssen auf Seite 1176 im Tabellenkopf die Angaben über\nden jeweiligen Betrag der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung richtig\nlauten\nin Spalte 12: ,,200 bis 220'',\nin Spalte 13: ,,220 bis 240\",\nin Spalte 14: ,,240 bis 260\"\nund in Spalte 15: ,,260 bis 280\"."]}