{"id":"bgbl1-1980-58-2","kind":"bgbl1","year":1980,"number":58,"date":"1980-09-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/58#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-58-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_58.pdf#page=13","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes (9. Änderungsgesetz)","law_date":"1980-09-18T00:00:00Z","page":1729,"pdf_page":13,"num_pages":6,"content":["Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. September 1980                           1729\nGesetz\nzur Änderung des Luftverkehrsgesetzes (9. Änderungsgesetz)\nVom 18. September 1980\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates         4a. § 1 2 wird wie folgt geändert:\ndas folgende Gesetz beschlossen:\na) In Absatz 2 werden folgende Sätze 2 und 3 an-\ngefügt:\nArtikel 1                                   „Die Zustimmung der Luftfahrtbehörden gilt als\nDas Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt-               erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach\nmachung vom 4. November 1968 (BGBI. 1 S. 1113), zu-                 Eingang des Ersuchens der für die Erteilung einer\nletzt geändert durch Gesetz vom 16. August 1977                     Baugenehmigung zuständigen Behörde verwei-\n(BGBI. 1 S. 1577), wird wie folgt geändert:                         gert wird. Ist die fachliche Beurteilung innerhalb\ndieser Frist wegen des Ausmaßes der erforderli-\nchen Prüfungen nicht möglich, kann sie von der\n1.   In § 2 Abs. 3 werden nach dem Wort „Startgeräte\"               für die Baugenehmigung zuständigen Behörde\ndie Worte „ausgenommen Startwinden für Segel-\nim Benehmen mit der Bundesanstalt für Flugsi-\nflugzeuge\" eingefügt.\ncherung verlängert werden.\"\n2.   In § 4 Abs. 1 Nr. 4 werden die Worte „Prüfordnung          b) In Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:\nfür\" durch die Worte „Verordnung über\" ersetzt.                 ,,Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\"\n3.  In § 5 Abs. 3 werden die Worte „Prüfordnung für\"        4b. In § 14 Abs. 1 zweiter Halbsatz werden die Worte\ndurch die Worte „Verordnung über\" ersetzt.                 ,,§ 12 Abs. 4\" durch die Worte,,§ 12 Abs. 2 Satz 2\nund 3 und Abs. 4\" ersetzt.\n4.   § 11 erhält folgende Fassung:\n,,§ 11                          5.  Nach § 16 wird folgender § 16 a eingefügt:\nDie Vorschrift des § 14 des Bundesimmissions-                                    ,,§ 16a\nschutzgesetzes gilt für Flugplätze entsprechend.               ( 1) Die Eigentümer und anderen Berechtigten von\nDies gilt auch dann, wenn der Flugplatz öffentlichen        Bauwerken und von Gegenständen im Sinne des\nZwecken dient.\"                                             § 15 Abs. 1 Satz 1 , die die nach § 14 zulässige Hö-","1730                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nhe nicht überschreiten, haben auf Verlangen der                die erforderliche bauliche und technische Siche-\nBundesanstalt für Flugsicherung zu dulden, daß die              rung und die sachgerechte Durchführung der\nBauwerke und Gegenstände in geeigneter Weise                    personellen Sicherungs- und Schutzmaßnah-\ngekennzeichnet werden, wenn und insoweit dies                  men und die Kontrolle der nicht allgemein zu-\nzur Sicherung des Luftverkehrs erforderlich ist. Das           gänglichen Bereiche ermöglicht werden; ausge-\nBestehen sowie der Beginn des Errichtens oder Ab-              nommen von dieser Verpflichtung sind Geräte\nbauens von Freileitungen, Seilbahnen und ähnli-                zur Überprüfung von Fluggästen und von diesen\nchen Anlagen, die in einer Länge von mehr als 75 m             mitgeführten Gegenständen sowie Bauwerke,\nTäler oder Schluchten überspannen oder Steilab-                Einrichtungen und Geräte zur Überprüfung von\nhängen folgen und dabei die Höhe von 20 m über der             Post, aufgegebenem Gepäck, Fracht und Ver-\nErdoberfläche überschreiten, sind der Bundesan-                sorgungsgütern auf die in § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr.\nstalt für Flugsicherung von den Eigentümern und                 1 bis 3 genannten Gegenstände mittels techni-\nanderen Berechtigten unverzüglich anzuzeigen.                  scher Verfahren;\n(2) § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.\"                     2. Post, aufgegebenes Gepäck, Fracht und Versor-\ngungsgüter zur Durchführung der Maßnahmen\n5a. § 17 Satz 2 erhält folgende Fassung:                           nach § 29 c Abs. 3 sicher zu transportieren und\nzu lagern;\n„Auf den beschränkten Bauschutzbereich sind § 12\nAbs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4 sowie die §§ 13, 15         3. nicht allgemein zugängliche Bereiche und Anla-\nund 16 sinngemäß anzuwenden.\"                                  gen vor unberechtigtem Zugang zu sichern und,\nsoweit es sich um sicherheitsempfindliche Be-\nreiche und Anlagen handelt, den Zugang nur\n6.  Nach § 18 wird folgender § 18 a eingefügt:                     hierzu besonders berechtigten Personen zu ge-\n,,§ 18a                               statten;\n(1) Bauwerke dürfen nicht errichtet werden, wenn       4. Luftfahrzeuge, die Gegenstand von Bedrohun-\ndie Bundesanstalt für Flugsicherung der obersten               gen, insbesondere von Bombendrohungen sind,\nLuftfahrtbehörde des Landes gegenüber anzeigt,                 auf Sicherheitspositionen zu verbringen, soweit\ndaß durch die Errichtung der Bauwerke Flugsiche-               hierzu nicht das Luftfahrtunternehmen gemäß\nrungseinrichtungen gestört werden. Die Bundes-                 § 20 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 verpflichtet ist, und die\nanstalt für Flugsicherung unterrichtet die oberste             Entladung sowie die Ver- und Entsorgung der\nLuftfahrtbehörde des Landes über die Standorte al-             Luftfahrzeuge durchzuführen.\nler Flugsicherungseinrichtungen und Bereiche um            Die in Satz 1 Nr. 1 bis 4 aufgeführten Sicherungs-\ndiese Anlagen, in denen Störungen durch Bauwerke           maßnahmen sind von dem Unternehmer in einem\nzu erwarten sind. Die obersten Luftfahrtbehörden           Luftsicherheitsplan darzustellen, welcher der Ge-\nder Länder unterrichten die Bundesanstalt für Flug-        nehmigungsbehörde innerhalb einer von ihr zu be-\nsicherung, wenn sie von der Planung derartiger             stimmenden Frist zur Zulassung vorzulegen ist. Die\nBauwerke Kenntnis erhalten.                                Zulassung kann mit Nebenbesf mmungen versehen\n(2) Die Eigentümer und anderen Berechtigten ha-         werden. Nachträgliche Auflagen sind zulässig.\nben auf Verlangen der Bundesanstalt für Flugsiche-            (2) Die Betreiber sonstiger Flugplätze können,\nrung zu dulden, daß Bauwerke, die den Betrieb von          soweit dies zur Sicherung des Flugplatzbetriebs er-\nFlugsicherungseinrichtungen stören, in einer Weise         forderlich ist, zur Durchführung der Sicherungsmaß-\nverändert werden, daß Störungen unterbleiben, es           nahmen entsprechend Absatz 1 verpflichtet wer-\nsei denn, die Störungen können durch die Bundes-           den.\nanstalt für Flugsicherung mit einem Kostenaufwand\nverhindert werden, der nicht über dem Geldwert der            (3) Für die Bereitstellung und Unterhaltung von\nbeabsichtigten Veränderung liegt.                          Räumen und Flächen nach Absatz 1 und 2, die den\nfür die Durchführung der Maßnahmen gemäß § 29 c\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die       zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt wor-\nnach § 15 Abs. 1 Satz 1 genannten Gegenstände.''           den sind, können die Verpflichteten die Vergütung\nihrer Selbstkosten verlangen. Im übrigen tragen die\n7.  § 19 wird wie folgt geändert:                              Verpflichteten die Kosten für die Sicherungsmaß-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Worten „bis          nahmen nach Absatz 1 und 2.\"\n17\" die Worte „und 18 a\" eingefügt.\nb) In Absatz 5 wird als neuer Satz 3 eingefügt:         9. Nach § 20 wird folgender § 20 a eingefügt:\n,,In den Fällen der §§ 16 a und 18 a ist die Ent-                             ,,§ 20a\nschädigung vom Bund zu zahlen.\"                          ( 1) Die Luftfahrtunternehmen, die Luftfahrzeuge\nmit mehr als 5,7 t Höchstgewicht betreiben, sind zur\n8.  Nach § 19 a wird folgender§ 19 b eingefügt:                Sicherung des Betriebs der Luftfahrtunternehmen\nverpflichtet\n,,§ 19 b\n1. Sicherungsmaßnahmen bei der Abfertigung von\n(1) Die Unternehmer von Verkehrsflughäfen sind              Fluggästen und der Behandlung von Post, Ge-\nzur Sicherung des Flughafenbetriebs verpflichtet               päck, Fracht und Versorgungsgütern durchzu-\n1 . Flughafenanlagen, Bauwerke, Räume und Ein-                 führen, soweit nicht § 29 c Abs. 2 und 3 Anwen-\nrichtungen so zu erstellen und zu gestalten, daß          dung findet;","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. September 1980                            1731\n2. die ihnen auf einem Verkehrsflughafen überlas-               rungsbedingungen bedarf ebenfalls der vorheri-\nsenen Bereiche und Räume in dem nicht allge-               gen Genehmigung.\"\nmein zugänglict1en Teil des Flughafens vor unbe-       b) In Absatz 2 Satz 2 erhält Nummer 1 folgende\nrechtigtem Zugang zu sichern und den Zugang                Fassung:\nzu sicherheitsempfindlichen Bereichen und Räu-\n„ 1 . den genehmigten Beförderungsentgelten\nmen nur hierzu besonders berechtigten Perso-\nund den geltenden Beförderungsbedingun-\nnen zu gestatten; soweit Betriebsgebäude,\ngen sowie den behördlichen Anordnungen\nFrachtanlagen und sonstige Betriebseinrichtun-\nentsprochen wird,\".\ngen von den Luftfahrtunternehmen selbst oder in\nihrem Auftrage errichtet oder von ihnen selbst         c) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender neuer\nbetrieben werden, gilt § 19 b Abs. 1 bis 3 ent-             Satz 3 angefügt:\nsprechend;                                                 „Sie sind ferner verpflichtet, die genehmigten\n3. ihre auf einem Verkehrsflughafen abgestellten                Flugpläne, Beförderungsentgelte und Beförde-\nLuftfahrzeuge so zu sichern, daß weder unbe-                rungsbedingungen einzuhalten.\"\nrechtigte Personen Zutritt haben noch verdäch-          d) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Worten\ntige Gegenstände in das Luftfahrzeug verbracht              „nicht zugemutet werden kann\" die Worte „oder\nwerden können;                                              besondere Umstände Abweichungen von den\n4. Luftfahrzeuge, die Gegenstand von Bedrohun-                  genehmigten Flugplänen, Beförderungsentgel-\ngen, insbesondere von Bombendrohungen sind,                 ten oder Beförderungsbedingungen erfordern\nund sich in Betrieb befinden, auf eine Sicher-             und eine Beeinträchtigung öffentlicher Verkehrs-\nheitsposition zu verbringen, bei einer Verbrin-             interessen hierdurch nicht zu erwarten ist\" ein-\ngung durch den Flughafenunternehmer gemäß                  gefügt.\n§ 19 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 mitzuwirken sowie die\nDurchsuchung der Luftfahrzeuge zu gestatten\n11. Nach § 21 wird folgender § 21 a eingefügt:\nund zu unterstützen.\n,,§ 21 a\nDie in Satz 1 Nr. 1 bis 4 aufgeführten Sicherungs-\nmaßnahmen sind von dem Unternehmen in einem                    Luftfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz nicht\nLuftsicherheitsplan darzustellen, welcher der Ge-           im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, bedür-\nnehmigungsbehörde innerhalb einer von ihr zu be-            fen zur Durchführung von Fluglinienverkehr von und\nstimmenden Frist zur Zulassung vorzulegen ist. Die          nach der Bundesrepublik Deutschland einer Be-\nZulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen               triebsgenehmigung gemäß den zwischen dem Hei-\nwerden. Nachträgliche Auflagen sind zulässig.               matstaat des Luftfahrtunternehmens und der Bun-\ndesrepublik Deutschland getroffenen Vereinbarun-\n(2) Absatz 1 gilt\ngen.§ 21 Abs. 1 Satz 2 bis 6 und Abs. 2 bis 4 finden\n1. für Luftfahrtunternehmen, die eine Genehmigung          entsprechende Anwendung. Die Betriebsgenehmi-\nnach § 20 besitzen, auch außerhalb des Gel-            gung kann befristet, mit Bedingungen und mit einem\ntungsbereichs dieses Gesetzes, wenn und so-            Vorbehalt des Widerrufs erlassen und mit Auflagen\nweit die jeweils örtlich geltenden Vorschriften        verbunden werden.\"\nnicht entgegenstehen;\n2. sinngemäß für Luftfahrtunternehmen, die ihren      12. § 25 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nHauptsitz außerhalb des Geltungsbereichs die-\nses Gesetzes haben, sofern sie Verkehrsflughä-         „Sie dürfen außerdem auf Flugplätzen\nfen in der Bundesrepublik Deutschland benut-            1. außerhalb der in der Flugplatzgenehmigung fest-\nzen.                                                        gelegten Start- oder Landebahnen oder\n(3) Die Luftfahrtunternehmen können zur Durch-           2. außerhalb der Betriebsstunden des Flugplatzes\nführung der Sicherungsmaßnahmen entsprechend                    oder\nAbsatz 1 Nr. 2 und 3 auch auf sonstigen Flugplätzen         3. innerhalb von Betriebsbeschränkungszeiten für\nverpflichtet werden, soweit dies zur Sicherung des              den Flugplatz\nBetriebs der Luftfahrtunternehmen erforderlich ist.\nnur starten und landen, wenn der Flugplatzunter-\n(4) Andere als die in Absatz 1 bezeichneten Hal-         nehmer zugestimmt und die Genehmigungsbehörde\nter von Luftfahrzeugen können, soweit dies zur Si-          eine Erlaubnis erteilt hat.\"\ncherung des Flugbetriebs erforderlich ist, zur\nDurchführung der Sicherungsmaßnahmen entspre-\nchend Absatz 1 bis 3 verpflichtet werden.\"             13. § 27 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n10. § 21 wird wie folgt geändert:                                     ,,(1) In Luftfahrzeugen dürfen\na) In Absatz 1 werden nach Satz 2 folgende neue                 1. Schuß-, Hieb- und Stoßwaffen sowie Sprüh-\nSätze 3 und 4 eingefügt:                                        geräte, die zu Angriffs- oder Verteidigungs-\nzwecken verwendet werden,\n„Die Verzeichnisse über die Tarife sind am Ort\ndes Beförderungsangebotes zur Einsichtnahme                2. Munition und explosionsgefährliche Stoffe,\nbereitzuhalten. Jede Änderung der Fluglinie,               3. Gegenstände, die ihrer äußeren Form oder ih-\nFlugpläne, Beförderungsentgelte und Beförde-                    rer Kennzeichnung nach den Anschein von","1732                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil    1\nWaffen, Munition oder explosionsgefährli-              (3) Die Luftfahrtbehörden können Gegenstände,\nchen Stoffen erwecken,                              die nicht von Fluggästen oder sonstigen Personen\nnicht mitgeführt werden, soweit sie nicht ent-          mitgeführt werden und in die nicht. allgemein zu-\nsprechend den Bestimmungen über die Beförde-            gänglichen Bereiche des Flugplatzes verbracht\nrung gefährlicher Güter als Fracht oder aufgege-        worden sind oder verbracht werden sollen, nach den\nbenes Gepäck befördert werden. Der Bundesmi-            in § 27 Abs. 1 genannten Gegenständen durchsu-\nnister für Verkehr kann im Einvernehmen mit dem         chen, durchleuchten oder in sonstiger Weise über-\nBundesminister des Innern allgemein oder im             prüfen.\nEinzelfall Ausnahmen zulassen, soweit ein Be-              (4) Soweit dies zur Durchführung der Sicher-\ndürfnis besteht und die nach anderen Rechtsvor-          heitsmaßnahmen gemäß Absatz 2 und 3 erforder-\nschriften erforderliche Erlaubnis zum Mitführen          lich ist, dürfen die Beauftragten der Luftfahrtbehör-\ndieser Gegenstände vorliegt. In Luftfahrzeugen           den innerhalb der Geschäfts- und Arbeitsstunden\ndürfen Funkgeräte nur mit Erlaubnis mitgeführt           Betriebs- und Geschäftsräume betreten und be-\nwerden.\"                                                 sichtigen. Außerhalb der Geschäfts- und Arbeits-\nb) Folgender Absatz 4 wird eingefügt:                        stunden dürfen diese Räume nur zur Verhütung\ndringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit\n,,(4) Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 finden auf die      und Ordnung betreten und besichtigt werden.\nBeförderung von Giftgasen, Kernbrennstoffen\noder anderen radioaktiven Stoffen und sonstige              (5) Personen, die, ohne Beamte zu sein, mit der\ndurch Rechtsverordnung bestimmte gefährliche             Durchführung der Maßnahmen betraut werden, sind\nGüter in Luftfahrzeugen entsprechende Anwen-             auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenhei-\ndung. Die für die Beförderung von Kernbrennstof-         ten zu verpflichten.\nfen oder anderen radioaktiven Stoffen geltenden             (6) Die Aufgaben und Befugnisse der Polizeiblei-\nVorschriften bleiben unberührt.\"                         ben unberührt.\n§ 29 d\n14. Nach§ 29 b werden folgende§§ 29 c und 29 dein-\ngefügt:                                                          Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2\n,,§ 29 C                            Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), des Brief-, Post-\nund Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grund-\n( 1 ) Der Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit\ngesetzes) sowie der Unverletzlichkeit der Wohnung\ndes Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugent-\n(Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maß-\nführungen und Sabotageakten, ist Aufgabe der Luft-\ngabe dieses Gesetzes eingeschränkt.\"\nfahrtbehörden. Die örtliche Zuständigkeit der Luft-\nfahrtbehörden erstreckt sich insoweit auf das Flug-\nplatzgelände. Soweit die Wahrnehmung dieser Auf-          15. § 31 wird wie folgt geändert:\ngaben die Durchsuchung von Personen und des von               a) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte „Prüfordnung\nihnen mitgeführten Gepäcks erfordert, können sich                 für\" durch die Worte „Verordnung über\" ersetzt.\ndie Luftfahrtbehörden geeigneter Personen im Gel-\nb) In Absatz 2 wird folgende Nummer 19 eingefügt:\ntungsbereich der Tarifverträge des öffentlichen\nDienstes als Hilfsorgane bedienen, die unter ihrer                „ 19. den Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit\nAufsicht tätig sein müssen.                                             des Luftverkehrs ( § 29 c).''\n(2) Die Luftfahrtbehörden sind befugt, die zur\n16. § 32 wird wie folgt geändert:\nWahrnehmung dieser Aufgaben erforderlichen und\ngeeigneten Maßnahmen zu treffen. Sie können                   a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 13 erhält folgende Fassung:\nFluggäste und sonstige Personen, die nicht allge-                 „13. die Kosten (Gebühren und Auslagen) für\nmein zugängliche Bereiche des Flugplatzes betre-                        Amtshandlungen, insbesondere Prüfungen\nten haben oder betreten wollen, insbesondere an-                        und Untersuchungen nach diesem Gesetz,\nhalten und aus diesen Bereichen verweisen, wenn                         dem Gesetz über die Bundesanstalt für\ndiese Personen                                                          Flugsicherung, dem Gesetz über das Luft-\n1. ihre Berechtigung zum Betreten nicht nachwei-                        fahrt-Bundesamt oder nach den auf diesen\nsen,                                                               Gesetzen beruhenden Rechtsvorschriften.\nIn der Rechtsverordnung kann festgelegt\n2. eine Durchsuchung ihrer Person und mitgeführ-\nwerden, daß bei Auslagen Kostengläubiger\nter Gegenstände oder deren Überprüfung in son-\nauch derjenige Rechtsträger ist, bei des-\nstiger Weise durch die Luftfahrtbehörden nach\nsen Behörde die Auslagen entstehen. Sie •\nden in§ 27 Abs. 1 genannten Gegenständen ab-\nbestimmt ferner die gebührenpflichtigen\nlehnen oder\nTatbestände und kann dafür feste Sätze\n3. in § 27 Abs. 1 genannte Gegenstände oder son-                        oder Rahmensätze vorsehen. Die Gebüh-\nstige Gegenstände, die bei der Durchsuchung                        rensätze sind so zu bemessen, daß der mit\noder Überprüfung festgestellt werden und die                       den Amtshandlungen verbundene Perso-\nsich zu Angriffen auf Personen oder zur Beschä-                    nal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei\ndigung von Luftfahrzeugen eignen, nicht außer-                     begünstigenden Amtshandlungen kann da-\nhalb des nicht allgemein zugänglichen Bereiches                    neben die Bedeutung, der wirtschaftliche\ndes Flugplatzes zurücklassen oder nicht dem                        Wert oder der sonstige Nutzen für den Ge-\nLuftfahrtunternehmen zur Beförderung überge-                       bührenschuldner angemessen berücksich-\nben.                                                               tigt werden.\"","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. September 1980                             1733\nb) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 14 Satz 2 wird die Ziffer       18. § 60 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n,,5\" durch die Ziffer „4\" ersetzt.\na) Nummer 4 erhält folgende Fassung:\nc) Absatz 1 Satz 1 Nr. 14 Satz 3 wird gestrichen.\n„4. als Führer eines Luftfahrzeugs entgegen\nd) Folgender Absatz 2 a wird eingefügt:                                  § 25 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 Nr. 1 startet\n,,(2 a) Der Bundesminister für Verkehr wird er-                  oder landet,\".\nmächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesmini-                b) Nummer 5 erhält folgende Fassung:\nster des Innern und mit Zustimmung des Bundes-\n„5.    entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 , 2 oder\nrates Rechtsverordnungen zur Durchführung der\n3 dort bezeichnete Gegenstände mitführt;\nSicherungsmaßnamen nach §§ 19 b und 20 a zu\nerlassen. In den Rechtsverordnungen können                        5 a. entgegen § 27 Abs. 1 Satz 3 Funkgeräte\ninsbesondere Einzelheiten über den Inhalt der                           ohne Erlaubnis mitführt,\".\nLuftsicherheitspläne festgelegt werden. Es kann\nferner bestimmt werden, daß der Bundesminister                                    Artikel 2\nfür Verkehr von den vorgeschriebenen Siche-\nrungsmaßnahmen allgemein oder im Einzelfall               (1) Das Gesetz über das Luftfahrt-Bundesamt in der\nAusnahmen zulassen kann, soweit Sicherheits-           im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 96-4,\nbelange dies gestatten.\"                               veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\ndurch Gesetz vom 16. Mai 1968 (BGBI. 1 S. 397), wird\nwie folgt geändert:\n17. § 58 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:                1. In § 2 Abs. 1 werden die Nummern 1 2 und 13 gestri-\nchen.\n„4. Luftfahrthindernisse, die nach § 15 Abs. 2\nder Gen9hmigung bedürfen, ohne Genehmi-\ngung errichtet oder entgegen.§ 16 a Abs. 1     2. In § 2 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\nSatz 2 das Bestehen oder den Beginn des            „Werden dem Luftfahrt-Bundesamt Aufgaben der\nErrichtens oder Abbauens der dort genann-          fachlichen Untersuchung von Störungen bei dem Be-\nten Anlagen nicht unverzüglich anzeigt.\"           trieb von Luftfahrzeugen, der Verhütung von Luftfahr-\nb) Absatz 1 Nr. 6 erhält folgende Fassung:                    zeugunfällen sowie des Such- und Rettungsdienstes\nfür Luftfahrzeuge übertragen, untersteht der Unter-\n„6.        entgegen§ 21 Abs. 1 oder§ 21 a ohne die         suchungsreferent beim Luftfahrt-Bundesamt der un-\nerforderliche Genehmigung Fluglinienver-        mittelbaren Fachaufsicht des Bundesministers für\nkehr betreibt,                                  Verkehr.\"\n6 a. entgegen § 21 Abs. 2 Satz 3 die geneh-\nmigten Flugpläne, Beförderungsentgelte         (2) Das Gesetz über die Bundesanstalt für Flugsiche-\noder Beförderungsbedingungen nicht ein-      rung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nhält.''                                      nummer 96-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zu-\nc) Absatz 1 Nr. 11 erhält folgende Fassung:               letzt geändert durch § 102 des Gesetzes vom 24. Au-\ngust 1976 (BGBI. 1 S. 2485), wird wie folgt geändert:\n,, 11 . den schriftlichen vollzieh baren Auflagen ei-\nner Erlaubnis nach § 2 Abs. 6 oder 7, § 5\n1 . In § 2 Abs. 1 werden folgende neue Nummern 10 und\nAbs. 1 , § 25 Abs. 1 oder§ 27 Abs. 3 oder ei-\n11 eingefügt:\nner Genehmigung nach § 6 Abs. 1, § 20\nAbs. 1, §§ 21, 22 oder 24 Abs. 1, einer Zu-      „ 10. das Verlangen nach § 16 a Abs. 1 Satz 1 des\nlassung nach § 19 b Abs. 1 Satz 3 oder 4                 Luftverkehrsgesetzes, zur Sicherung des Luft-\noder§ 20 a Abs. 1 Satz 3 oder 4 oder einer               verkehrs die Kennzeichnung von Bauwerken\nBeschränkung nach § 23 a zuwiderhan-                     und von Gegenständen im Sinne des § 15\ndelt,\".                                                  Abs. 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes zu dul-\nden, auszusprechen;\nd) In Absatz 1 werden folgende Nummern 4 a und\n8 a eingefügt:                                               11 . die Entgegennahme von Anzeigen nach § 16 a\nAbs. 1 Satz 2 des Luftverkehrsgesetzes und\n„4 a. entgegen § 19 b Abs. 1 Satz 2 oder § 20 a\nderen Weiterleitung an die beteiligten Behör-\nAbs. 1 Satz 2 den Luftsicherheitsplan zur\nden.\"\nZulassung nicht rechtzeitig vorlegt,\n8 a. als Führer eines Luftfahrzeugs entgegen         2. § 5 Abs. 9 wird gestrichen.\n§ 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder 3 startet oder\nlandet,\".\n(3) In § 30 Abs. 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes\ne) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                      in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer\n,,(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1          9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt\nNr. 1, 3, 4, 8 a, 9, 10 bis 13 kann mit einer Geld-    geändert durch das Gesetz vom 3. August 1978 (BGBI. 1\nbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, die             S. 1177), wird das Wort „und\" durch einen Beistrich er-\nOrdnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2, 4 a, 5         setzt und folgende Nummer 2 a eingefügt:\nbis 8 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend         ,,2 a. für das Verfahren bei Erteilung, Verlängerung, Er-\nDeutsche Mark geahndet werden.''                               neuerung, Rücknahme oder Widerruf einer Er-","1734                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil    1\nlaubnis für Luftfahrer oder sonstiges Luftfahrtper-                           Artikel 5\nsonal nach den Vorschriften des Luftverkehrsge-\nsetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlas-        ( 1 ) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nsenen Rechtsvorschriften und\".                       am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden\nKalendermonats in Kraft.                       ·\nArtikel 3                             (2) Artikel 1 Nr. 8 und 9 (§§ 19 b und 20 a des Luft-\nverkehrsgesetzes) treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, der\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des      in den Rechtsverordnungen bestimmt ist, die nach § 32\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.           Abs. 2 a in der Fassung des Artikels 1 Nr. 16 Buch-\nRechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes           stabe d dieses Gesetzes erlassen werden.\nerlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nDritten Überleitungsgesetzes. Die Beschränkungen der           (3) Artikel 1 Nr. 13 Buchstabe b (§ 27 Abs. 4) tritt\nLufthoheit im Land Berlin bleiben unberührt.                außer Kraft, sobald eine Rechtsverordnung über die\nBeförderung gefährlicher Güter in Luftfahrzeugen auf\nGrund des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher\nArtikel 4                          Güter vom 6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121) in Kraft\nDer Bundesminister für Verkehr kann den Wortlaut          getreten ist.\ndes Luftverkehrsgesetzes in der vom Inkrafttreten die-         (4) § 13 Abs. 5 Nr. 1 des Gesetzes über die Beförde-\nses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetz-          rung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. 1\nblatt bekanntmachen.                                        S. 2121) wird gestrichen.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 18. September 1980\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister für Verkehr\nK. Gscheidle\nDer Bundesminister des Innern\nBaum"]}