{"id":"bgbl1-1980-58-1","kind":"bgbl1","year":1980,"number":58,"date":"1980-09-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/58#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-58-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_58.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)","law_date":"1980-09-16T00:00:00Z","page":1718,"pdf_page":2,"num_pages":11,"content":["1718                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil   1\nGesetz\nzum Schutz vor gefährlichen Stoffen\n(Chemikaliengesetz - ChemG)\nVom 16. September 1980\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates      3. Arzneimittel, die einem Zulassungs- oder Registrie-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                             rungsverfahren nach dem Arzneimittelgesetz vom\n24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2445, 2448) oder nach\n§ 1                                dem Tierseuchengesetz in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 28. März 1980 (BGBI. 1 S. 386) unter-\nZweck des Gesetzes                         liegen, sowie Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen,\nZweck des Gesetzes ist es, durch Verpflichtung zur        die ausschließlich zur Herstellung von zulassungs-\nPrüfung und Anmeldung von Stoffen und zur Einstufung,        oder registrierungspflichtigen Arzneimitteln nach den\nKennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und         genannten Gesetzen bestimmt sind,\nZubereitungen, durch Verbote und Beschränkungen so-      4. Abfälle im Sinne des § 1 Abs. 1 des Abfallbeseiti-\nwie durch besondere giftrechtliche und arbeitsschutz-        gungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nrechtliche Regelungen den Menschen und die Umwelt            vom 5. Januar 1977 (BGBI. 1 S. 41, 288), geändert\nvor schädlichen Einwirkungen gefährlicher Stoffe zu          durch Artikel 13 des Gesetzes vom 28. März 1980\nschützen.                                                    (BGBI. 1 S. 373),\n§ 2                            5. radioaktive Abfälle im Sinne des Atomgesetzes in der\nAnwendungsbereich                          Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober\n1976 (BGBI. I S. 3053), zuletzt geändert durch Ge-\n(1) Die§§ 4 bis 16, 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und§ 23        setz vom 20. August 1980 (BGBI. 1 S. 1556),\ngelten nicht für\n6. Abwasser im Sinne des § 2 des Abwasserabgaben-\n1. Lebensmittel, Tabakerzeugnisse und kosmetische            gesetzes vom 13. September 1976 (BGBI. 1 S. 2721,\nMittel im Sinne des Lebensmittel- und Bedarfsge-          3007), soweit es in Gewässer oder Abwasseranla-\ngenständegesetzes vom 15. August 197 4 (BGBI. 1           gen eingeleitet wird,\nS. 1945, 1946; 1975 S. 2652), zuletzt geändert\ndurch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. August 1976      7. Altöle im Sinne des Altölgesetzes in der Fassung der\n(BGBI. 1 S. 2445),                                        Bekanntmachung vom 11. Dezember 1979 (BGBI. 1\nS.2113).\n2. Futtermittel und Zusatzstoffe im Sinne des § 2 des\nFuttermittelgesetzes vom 2. Juli 1975 (BGBI. 1          (2) § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 5 gilt für die in Ab-\nS. 1745),                                            satz 1 genannten Stoffe und Zubereitungen sowie für","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. September 1980                             1719\nErzeugnisse, die diese enthalten, lediglich insoweit, als         d) ätzend,\nRegelungen zum Schutz des Menschen am Arbeitsplatz               e) reizend,\nbei der Herstellung getroffen werden.\nf) explosionsgefährlich,\n(3) § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gilt für Verfahren, bei de-      g) brandfördernd,\nnen Stoffe oder Zubereitungen nach Absatz 1 Nr. 2 oder\nErzeugnisse, die diese Stoffe oder Zubereitungen ent-            h) hochentzündlich,\nhalten, verwendet werden, lediglich zum Schutz des               i) leichtentzündlich,\nMenschen am Arbeitsplatz.\nj) entzündlich,\n(4) Die §§ 4 bis 12, 16, 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4         k) krebserzeugend,\nsowie § 23 gelten nicht für Stoffe und Zubereitungen,\ndie einem Zulassungsverfahren nach dem Pflanzen-                 1) fruchtschädigend oder\nschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom               m) erbgutverändernd sind oder\n2. Oktober 1975 (BGBI. I S. 2591, 1976 1 S. 1059, 1979\nn) sonstige chronisch schädigende Eigenschaften\n1 S. 652), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom\nbesitzen oder die selbst oder deren Verunreini-\n16. Juni 1978 (BGBI. 1 S. 749), unterliegen.\ngungen oder Zersetzungsprodukte geeignet\n(5) § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 gilt für Stoffe und Zube-            sind, die natürliche Beschaffenheit von Wasser,\nreitungen nach Absatz 4 sowie für Erzeugnisse, die die-              Boden oder Luft, von Pflanzen, Tieren oder Mikro-\nse Stoffe oder Zubereitungen enthalten, lediglich inso-              organismen sowie des Naturhaushalts derart zu\nweit, als Regelungen zum Schutz des Menschen am Ar-                  verändern, daß dadurch erhebliche Gefahren\nbeitsplatz bei der Herstellung getroffen werden.                     oder erhebliche Nachteile für die Allgemeinheit\nherbeigeführt werden;\n(6) § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gilt für Verfahren, bei de-      ausgenommen sind gefährliche Eigenschaften ioni-\nnen Stoffe oder Zubereitungen nach Absatz 4 oder Er-             sierender Strahlen; das Nähere regelt die Bundes-\nzeugnisse, die diese Stoffe oder Zubereitungen enthal-           regierung in einer Rechtsverordnung, die der Zu-\nten, verwendet werden, lediglich zum Schutz des Men-             stimmung des Bundesrates bedarf;\nschen am Arbeitsplatz.\n(7) Die§§ 13 bis 15 gelten nicht für explosionsgefähr-    4. Einstufung:\nliche Stoffe im Sinne des Sprengstoffgesetzes vom                eine Zuordnung zu einem Gefährlichkeitsmerkmal\n13. September 1976 (BGBI. 1S. 2737), zuletzt geändert            entsprechend der Nummer 3;\ndurch Verordnung vom 27. Juni 1979 (BGBI. 1 S. 938),\nsowie für Behälter, in denen sich verdichtete, verflüssig-   5. Hersteller:\nte oder unter Druck gelöste Gase, mit Ausnahme von\nAerosolen, befinden.                                             eine natürliche oder juristische Person, die einen\nStoff oder eine Zubereitung herstellt oder gewinnt;\n(8) Dieses Gesetz gilt nicht für die Beförderung ge-\nfährlicher Güter im Eisenbahn-, Straßen-, Binnen-            6. Einführer:\nschiffs-, See- und Luftverkehr, ausgenommen die inner-           eine natürliche oder juristische Person, die einen\nbetriebliche Beförderung.                                        Stoff oder eine Zubereitung in den Geltungsbereich\ndieses Gesetzes verbringt; kein Einführer ist, wer\nlediglich einen Transitverkehr unter zollamtlicher\n§3                                    Überwachung durchführt, soweit keine Be- oder\nBegriffsbestimmungen                           Verarbeitung erfolgt;\nIm Sinne dieses Gesetzes ist                               7. Inverkehrbringen:\n1. Stoff:                                                      das Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger\nein chemisches Element oder eine chemische Ver-             Abgabe, das Feilhalten, das Feilbieten und die Ab-\nbindung, nicht weiter be- oder• verarbeitet, ein-           gabe an andere;\nschließlich der Verunreinigungen und der für die\nVermarktung erforderlichen Hilfsstoffe;                 8. Verwenden:\nGebrauchen, Verbrauchen, Lagern, Aufbewahren,\n2. Zubereitung:                                                Be- und Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Mischen,\nein Gemisch, ein Gemenge oder eine Lösung von               Vernichten und innerbetriebliches Befördern;\nStoffen, nicht weiter be- oder verarbeitet, ein-\nschließlich der Verunreinigungen und der für die        9. toxikokinetische Eigenschaft:\nVermarktung erforderlichen Hilfsstoffe;\nEigenschaft eines gefährlichen Stoffes, im Organis-\n3. gefährlicher Stoff oder gefährliche Zubereitung:           mus unter sich ändernden Konzentrationen aufzu-\nStoffe oder Zubereitungen, die                             treten;\na) sehr giftig,                                        10. biotransformatorische Eigenschaft:\nb) giftig,                                                  Eignung eines Stoffes, im lebenden Organismus ab-\nc) mindergiftig,                                            gebaut oder umgewandelt zu werden.","1720                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil      1\n§4                              die entsprechenden Prüfungen nur von einem Hersteller\nAnmeldepflicht                         oder Einführer durchgeführt werden und die anderen\nHersteller oder Einführer auf die Untersuchungen mit\n(1) Der Hersteller darf einen Stoff als solchen oder als  dessen schriftlicher Zustimmung Bezug nehmen.\nBestandteil einer Zubereitung gewerbsmäßig oder im\nRahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen                                           §5\nnur in den Verkehr bringen, wenn er ihn spätestens 45\nTage, bevor er ihn erstmalig in einem Mitgliedstaat der                  Ausnahmen von der Anmeldepflicht\nEuropäischen Gemeinschaften in den Verkehr bringt,               ( 1) Eine Anmeldung ist nicht erforderlich für einen\nbei der Anmeldestelle angemeldet hat. Der Anmeldung          Stoff, der\nbedarf es nicht, wenn der Hersteller den Stoff bereits in\neinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-         1. als ein Polymerisat, Polykondensat oder Polyaddukt\nschaften hergestellt und dort in einem gleichwertigen             zu nicht mehr als zwei vom Hundert des Massege-\nVerfahren angemeldet hat.                                         halts aus einem Monomer in gebundener Form her-\ngestellt ist, das in der Rechtsverordnung nach § 4\n(2) Der Einführer darf einen Stoff als solchen oder als        Abs. 5 nicht bezeichnet ist;\nBestandteil einer Zubereitung gewerbsmäßig oder im\nRahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen             2. vom Hersteller oder Einführer an von ihm nachzuwei-\naus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäi-             sende, sachkundige Personen für die Höchstdauer\nschen Gemeinschaften ist, nur einführen, wenn er ihn              eines Jahres ausschließlich zur Erforschung oder Er-\nspätestens 45 Tage, bevor er ihn erstmalig in den Gel-            probung der Eigenschaften des Stoffes sowie zu sei-\ntungsbereich dieses Gesetzes einführt, ~ei der Anmel-             ner Weiterentwicklung in den Verkehr gebracht wird\ndestelle angemeldet hat. Der Anmeldung bedarf es                  oder\nnicht, wenn der Einführer den Stoff bereits in einem an-     3. in Mengen von weniger als einer Tonne jährlich vom\nderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften               Hersteller oder Einführer in den Verkehr gebracht\neingeführt und dort in einem gleichwertigen Verfahren             wird.\nangemeldet hat.\nDie zeitliche Begrenzung nach Nummer 2 gilt nicht, so-\n(3) Wer in keinem Mitgliedstaat der Europäischen Ge-      fern der Stoff ausschließlich zur Prüfung auf Eigen-\nmeinschaften niedergelassen ist, darf einen Stoff als        schaften im Sinne von§ 3 Nr. 3 in den Verkehr gebracht\nsolchen oder als Bestandteil einer Zubereitung ge-           wird.\nwerbsmäßig oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher\n(2) Eine Anmeldung ist ferner nicht erforderlich für ei-\nUnternehmungen nicht in den Geltungsbereich des Ge-\nnen Stoff, der durch einen anderen Hersteller oder Ein-\nsetzes einführen.\nführer nach diesem Gesetz oder nach einem gleichwer-\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für einen Stoff, der tigen Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat der Eu-\nin einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 bezeichnet           ropäischen Gemeinschaften angemeldet ist, wenn seit\nist.                                                         der erstmaligen Anmeldung mehr als zehn Jahre ver-\ngangen sind.\n(5) Die Bundesregierung bezeichnet durch Rechts-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Stof-\nfe, die als solche oder als Bestandteile von Zubereitun-\n§6\ngen vor dem 18. September 1981 in einem Mitgliedstaat                            Inhalt der Anmeldung\nder Europäischen Gemeinschaften in den Verkehr ge-\n( 1) Der Anmeldepflichtige hat der Anmeldestelle\nbracht worden sind. Ausgenommen sind Polymerisate,\nPolykondensate und Polyaddukte sowie Stoffe, die aus-        schriftlich seinen Namen und seine Anschrift sowie\nschließlich für Zwecke der Forschung oder Entwicklung        1 . die Identitätsmerkmale,\nin den Verkehr gebracht worden sind oder ausschließ-\nlich zur Verwendung in Laboratorien bestimmt sind.           2. Hinweise zur Verwendung,\n3. schädliche Wirkungen bei der Verwendung,\n(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhö-\nrung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung             4. die Menge des Stoffes, die er jährlich in den Verkehr\nmit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum                     bringen oder einführen will, und\nSchutz von Leben oder Gesundheit des Menschen oder           5. Verfahren zur sachgerechten Beseitigung, zur mög-\nzum Schutz der Umwelt erforderlich ist, vorzuschreiben,           lichen Wiederverwendung und Neutralisierung anzu-\ndaß der Hersteller oder Einführer einen Stoff, der in der         geben sowie die Prüfnachweise nach § 7 vorzulegen.\nRechtsverordnung nach Absatz 5 bezeichnet ist und bei\ndem tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß er           (2) Für einen gefährlichen Stoff hat der Anmelde-\nallein oder im Zusammenwirken mit anderen Stoffenge-         pflichtige ferner Empfehlungen über die Vorsichtsmaß-\nfährlich im Sinne des§ 3 Nr. 3 Buchstabe a, b, k, 1, m oder  nahmen beim Verwenden und über Sofortmaßnahmen\nn ist, entsprechend Absatz 1 oder 2 mit der Maßgabe          bei Unfällen, die vorgesehene Einstufung entsprechend\nanzumelden hat, daß sich die Prüfnachweise nach § 7          der Rechtsverordnung nach § 3 Nr. 3, die Verpackung\nAbs. 1 und § 9 Abs. 1 nur auf die gefährlichen Eigen-        und die Kennzeichnung anzugeben.\nschaften erstrecken, für die sich Verdachtsmomente er-          (3) Der Anmeldepflichtige braucht die Angaben nach\ngeben.                                                       Absatz 1 Nr. 3 nicht mitzuteilen sowie die Empfehlungen\n(7) Wird ein Stoff, der nach Absatz 6 anzumelden ist,     und die vorgesehene Einstufung nach Absatz 2 nicht\nvon mehreren Herstellern oder Einführern in den Ver-         anzugeben, wenn der anzumeldende Stoff in der\nkehr gebracht, so kann die Anmeldestelle zulassen, daß       Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 3 eingestuft ist.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. September 1980                           1721\n§7                             1. Nachweise über die Prüfung des Stoffes auf\nPrüfnachweise                             a) subchronische Toxizität,\n(1) Die mit der Anmeldung vorzulegenden Prüfnach-            b) Beeinträchtigung der Fruchtbarkeit,\nweise müssen die Beurteilung erlauben, ob der ange-\nmeldete Stoff schädliche Einwirkungen auf den Men-               c) Eigenschaften, die allein oder im Zusammenwir-\nschen oder die Umwelt hat; dazu müssen sie über die                   ken mit anderen Eigenschaften des Stoffes um-\nVerfahren und Ergebnisse folgender Prüfungen Auf-                     weltgefährlich sind, und\nschluß geben:                                                    d) krebserzeugende, erbgutverändernde und frucht-\n1. Ermittlung der physikalischen, chemischen und                     schädigende Eigenschaften,\nphysikalisch-chemischen Eigenschaften, die Art und         wenn die vom Anmeldepflichtigen innerhalb der Mit-\nGewichtsanteile der Hilfsstoffe, der Hauptverunreini-      gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften in\ngungen sowie der übrigen dem Hersteller oder Ein-          den Verkehr gebrachte Menge eines angemeldeten\nführer bekannten Verunreinigungen und Zerset-              Stoffes 100 Tonnen jährlich oder seit dem Beginn der\nzungsprodukte,                                             Herstellung des Stoffes oder seiner Einfuhr in diese\n2. Prüfung auf akute Toxizität,                                 Staaten insgesamt 500 Tonnen erreicht hat,\n3. Prüfung auf Anhaltspunkte für eine krebserzeugende\noder erbgutverändernde Eigenschaft,                     2. Nachweise über die Prüfung des Stoffes auf\n4. Prüfung auf reizende, ätzende oder Überempfindlich-           a) biotransformatorische und toxikokinetische Ei-\nkeitsreaktionen auslösende Eigenschaften,                       genschaften,\n5. Prüfung auf subakute Toxizität,                               b) chronische Toxizität,\n6. Prüfung auf Anhaltspunkte für Eigenschaften des              c) krebserzeugende Eigenschaften,\nStoffes, die allein oder im Zusammenwirken mit an-\nderen Eigenschaften des Stoffes umweltgefährlich           d) akute und subakute Toxizität, soweit sich ihre Er-\nsind.                                                           forderlichkeit aus den Prüfungsergebnissen nach\nNummer 1 oder nach Buchstabe a ergibt,\n(2) Einer Vorlage von Prüfnachweisen nach Absatz 1\nbedarf es nicht, soweit eine Prüfung des anzumelden-             e) verhaltensstörende Eigenschaften,\nden Stoffes technisch nicht möglich oder nach dem\nf) fruchtbarkeitsverändernde      und fruchtschädi-\nStand der wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht erfor-\ngende Eigenschaften, soweit sich ihre Erforder-\nderlich ist. In diesen Fällen hat der Anmelder die Nicht-\nvorlage zu begründen.                                                lichkeit aus den Prüfungsergebnissen nach Num-\nmer 1 ergibt, lJnd\n(3) Ist ein Stoff bereits angemeldet, so kann die\nAnmeldestelle in bezug auf die Prüfnachweise nach Ab-            g) weitere Eigenschaften, die allein oder im Zusam-\nsatz 1 Nr. 1 bis 6 zulassen, daß der Nachanmelder auf                menwirken mit anderen Eigenschaften des Stof-\ndie Ergebnisse der Untersuchungen, die von einem                     fes umweltgefährlich sind,\nfrüheren Anmelder oder mehreren früheren Anmeldern               wenn die vom Anmeldepflichtigen innerhalb der Mit-\ndurchgeführt worden sind, mit dessen oder deren                  gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften in\nschriftlicher Zustimmung Bezug nimmt.                            den Verkehr gebrachte Menge eines angemeldeten\nStoffes 1 000 Tonnen jährlich oder seit dem Beginn\n§8                                  der Herstellung des Stoffes oder seiner Einfuhr in\nVerfahren nach Eingang der Anmeldung                   diese Staaten insgesamt 5 000 Tonnen erreicht hat.\n(1) Die Anmeldestelle hat dem Anmeldepflichtigen          § 7 Abs. 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.\nden Eingang der Anmeldung innerhalb von 45 Tagen zu\n(2) Auf Verlangen der Anmeldestelle hat der Anmel-\nbestätigen.\ndepflichtige innerhalb einer von ihr gesetzten Frist die in\n(2) Lassen die Anmeldeunterlagen nach § 6 oder die        Absatz 1 Nr. 1 genannten Nachweise auch dann vorzu-\nPrüfnachweise nach § 7 eine ausreichende Beurteilung         legen, wenn\nnicht zu, weil sie offensichtlich unvollständig oder feh-\nlerhaft sind, so teilt die Anmeldestelle dies dem Anmel-     1. die vom Anmeldepflichtigen innerhalb der Mitglied-\ndepflichtigen innerhalb der Frist nach Absatz 1 unter            staaten der Europäischen Gemeinschaften in den\nAngabe der erforderlichen Berichtigungen oder Ergän-             Verkehr gebrachte Menge eines angemeldeten Stof-\nzungen mit. Der angemeldete Stoff darf erst 45 Tage              fes 10 Tonnen jährlich oder seit dem Beginn seiner\nnach dem Eingang der Berichtigungen oder Ergänzun-               Herstellung oder seiner Einfuhr in diese Staaten ins-\ngen in den Verkehr gebracht werden; Absatz 1 gilt ent-           gesamt 50 Tonnen erreicht hat und\nsprechend. Rechtsbehelfe gegen die Mitteilung nach           2. die Vorlage der Nachweise unter Berücksichtigung\nSatz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.                        der bisherigen Kenntnisse über den Stoff, seine be-\nkannten oder vorhersehbaren Verwendungszwecke\n§9                                 oder der Ergebnisse der nach § 7 Abs. 1 durchge-\nZusätzliche Prüfnachweise                       führten Prüfungen erforderlich ist.\n(1) Auf Verlangen der Anmeldestelle hat der Anmel-          (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für den\ndepflichtige innerhalb einer von ihr gesetzten Frist zu-    Hersteller oder Einführer eines Stoffes im Sinne des § 5\nsätzlich vorzulegen                                         Abs.2.","1722                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n§ 10                                (3) Rechtsbehelfe gegen Anordnungen nach Absatz 1\noder 2 haben keine aufschiebende Wirkung.\nNähere Festlegung der Anmeldeunterlagen und\nPrüfnachweise sowie der Prüfungsbedingungen\n§ 12\n(1) Der Inhalt und die Form der Anmeldeunterlagen                              Anmeldestelle\nnach § 6 sowie Art und Umfang der Prüfnachweise nach\nden §§ 7 und 9 Abs. 1 werden von der Bundesregierung           ( 1) Die Anmeldestelle wird von der Bundesregierung\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-           durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bun-\nrates näher bestimmt. In der Rechtsverordnung kann          desrates bedarf, bestimmt. Neben den ihr sonst durch\nauch bestimmt werden, unter welchen Voraussetzun-           dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben hat sie\ngen die Vorlage von Prüfnachweisen gestattet werden         1. eine vom Anmeldepflichtigen eingereichte Kurzfas-\nkann, die auf anderen als den nach Satz 1 vorgeschrie-          sung an die zuständigen Landesbehörden weiterzu-\nbenen wissenschaftlichen Untersuchungen beruhen. In             leiten und die zuständigen Landesbehörden vom Er-\nder Rechtsverordnung können auch die Voraussetzun-              gebnis der Bewertung der Unterlagen zu unterrich-\ngen nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 näher bestimmt werden.                ten,\n(2) Durch Rechtsverordnung der Bundesregierung           2. dem Hersteller oder Einführer auf Anfrage mitzutei-\nkönnen mit Zustimmung des Bundesrates Anforderun-               len, ob ein bestimmter Stoff nach diesem Gesetz oder\ngen an                                                          nach einem entsprechenden Verfahren in einem an-\nderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaf-\n1. die Sachkunde und die Zuverlässigkeit der mit der             ten angemeldet ist, soweit der Hersteller oder Einfüh-\nDurchführung der Prüfungen betrauter Personen,              rer ein berechtigtes Interesse an der Auskunft nach-\n2. die Beschaffenheit und die Ausstattung der Labora-            weisen kann, und\ntorien,                                                3. an die Kommission der Europäischen Gemeinschaf-\n3. die Laborpraxis, insbesondere die Beschaffenheit·            ten eine vom Anmeldepflichtigen eingereichte Kurz-\nder Prüfprobe, die Durchführung und Qualitätskon-          fassung der Unterlagen nach den §§ 6, 7, 9 und 16\ntrolle der Prüfungen und die Aufbewahrung von Daten        oder, sofern eine solche Kurzfassung nicht vorliegt,\neine vollständige Ausfertigung dieser Unterlagen\nvorgeschrieben werden.\nweiterzuleiten. Auf Anforderung ist der Kommission\noder den Anmeldestellen der anderen Mitgliedstaa-\n(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhö-          ten eine vollständige Ausfertigung der Unterlagen zu-\nrung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung                zuleiten, wenn die Kommission oder eine Anmelde-\nmit Zustimmung des Bundesrates Tierversuche durch               stelle der anderen Mitgliedstaaten glaubhaft macht,\nandere Prüfverfahren zu ersetzen, wenn dies nach dem            daß Zweifel an der zutreffenden Bewertung des Stof-\nStand der wissenschaftlichen Erkenntnis im Hinblick             fes bestehen und diese Auskünfte für eine ordnungs-\nauf den Prüfungszweck vertretbar ist.                           gemäße Bewertung des Stoffes erforderlich sind. Vor\nder Weiterleitung von Unterlagen, die Geschäfts-\noder Betriebsgeheimnisse enthalten, ist der Anmel-\n§ 11                                depflichtige zu hören. Eine Weiterleitung darf nur er-\nWeitere Befugnisse der Anmeldestelle                 folgen, wenn die anfordernde Stelle darlegt, daß sie\nVorkehrungen zum Schutz von Geschäfts- und Be-\n( 1) Die Anmeldestelle kann                                  triebsgeheimnissen getroffen hat, die den entspre-\nchenden Vorschriften im Geltungsbereich dieses\n1. vom Hersteller oder Einführer Prüfnachweise nach\n§ 7 oder § 9 auch für Stoffe im Sinne des § 5 Abs. 1\nGesetzes gleichwertig sind. Weitere Einzelheiten\nNr. 2 und 3 verlangen,                                      werden von der Bundesregierung durch Rechtsver-\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates festge-\n2. vom Hersteller oder Einführer Prüfnachweise nach             legt. Nummer 3 gilt nicht für Stoffe nach § 4 Abs. 6.\n§ 9 Abs. 1 bereits vor Erreichen der dort genannten\n(2) Die Durchführung der Bewertung im Sinne dieses\nMengen verlangen oder\nGesetzes wird durch die Bundesregierung bestimmt.\n3. das Inverkehrbringen von Stoffen im Sinne des § 5\nAbs. 1 Nr. 2 und 3                                         (3) Angaben, die ein Betriebs- oder Geschäfts-\ngeheimnis darstellen, sind auf Verlangen des Anmelde-\na) von Bedingungen abhängig machen oder                 pflichtigen als vertraulich zu kennzeichnen.\nb) dafür Auflagen vorsehen,\n(4) Nicht unter das Betriebs- oder Geschäftsgeheim-\nsoweit sich aus tatsächlichen Anhaltspunkten eine er-       nis im Sinne des Absatzes 3 fallen\nhebliche Wahrscheinlichkeit dafür ergibt, daß von dem\nStoff eine Gefahr für Leben oder Gesundheit des Men-        1 . die Handelsbezeichnung des Stoffes,\nschen oder die Umwelt ausgeht; die Prüfnachweise            2. seine physikalisch-chemischen Eigenschaften nach\nnach § 9 Abs. 1 sind auf die jeweiligen Verdachts-              § 7 Abs. 1 Nr. 1,\nmomente zu beschränken.\n3. die nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 anzugebenden Verfahren,\n(2) Die Anmeldestelle kann das Inverkehrbringen ei-      4. die Empfehlungen nach§ 6 Abs. 2 und\nnes Stoffes oder einer Zubereitung untersagen, wenn         5. die Auswertung der toxikologischen und ökotoxiko-\neinem Verlangen nach § 9 oder Absatz 1 Nr. 1 oder 2             logischen Versuche sowie der Name des für diese\nnicht fristgerecht entsprochen wird.                            Versuche Verantwortlichen.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. September 1980                              1723\n§ 13                              (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu\nEinstufungs-, Verpackungs- und\nKennzeichnungspflicht                    bestimmen,\n1. wie die gefährlichen Stoffe und Zubereitungen zu\n( 1) Wer als Hersteller oder Einführer einen Stoff ge-\nwerbsmäßig oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher            verpacken oder zu kennzeichnen sind,\nUnternehmungen in den Verkehr bringt, hat ihn entspre-      2. daß und welche Empfehlungen über Vorsichtsmaß-\nchend der Rechtsverordnung nach Absatz 3 zu verpak-             nahmen beim Verwenden oder über Sofortmaßnah-\nken und zu kennzeichnen. Sofern der Stoff in der                men bei Unfällen vom Hersteller oder Einführer mitge-\nRechtsverordnung nach Absatz 3 nicht aufgeführt ist,            liefert werden müssen,\nhat er ihn einzustufen, zu verpacken und zu kennzeich-      3. welche Gesichtspunkte der Hersteller oder Einführer\nnen, wenn der Stoff nach dem Ergebnis einer Prüfung             bei der Einstufung der Stoffe nach§ 13 Abs. 1 Satz 2\nnach § 7 oder § 9 oder nach gesicherter wissenschaft-            mindestens zu beachten hat.\nlicher Erkenntnis gefährlich ist. Sofern ihm die Eigen-\nschaften eines Stoffes, der nach § 5 Abs. 1 von der An-     In dieser Rechtsverordnung können auch Ausnahmen\nmeldung ausgenommen ist, nicht hinreichend bekannt          von der Pflicht zur Verpackung und Kennzeichnung vor-\nsind, hat er ihn mit dem Hinweis „Achtung - noch nicht      gesehen werden, soweit dadurch der Schutzzweck\nvollständig geprüfter Stoff'' zu kennzeichnen.              nach Absatz 1 Satz 1 nicht beeinträchtigt wird.\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Zubereitungen, so-\n§ 15\nweit sie in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 als ge-\nfährlich eingestuft oder für ihre Einstufung in dieser                      Erneutes Inverkehrbringen\nRechtsverordnung Berechnungsverfahren vorgeschrie-\nGefährliche Stoffe oder Zubereitungen, die vom Her-\nben sind. Einstufungen gefährlicher Zubereitungen, die\nsteller oder Einführer nach den Vorschriften dieses Ge-\nder Hersteller oder Einführer nach dem Ergebnis von\nsetzes verpackt und gekennzeichnet in den Verkehr ge-\nPrüfungen nach § 7 oder § 9 oder nach gesicherter wis-\nbracht worden sind, dürfen gewerbsmäßig oder im Rah-\nsenschaftlicher Erkenntnis im Sinne des Absatzes 1\nmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen nur\nSatz 2 vornimmt, gehen den Einstufungen auf Grund von\ndann erneut in den Verkehr gebracht werden, wenn die\nBerechnungsverfahren vor.\nVerpackung und Kennzeichnung erhalten sind oder\n(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch           wenn der Stoff oder die Zubereitung erneut entspre-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates             chend verpackt und gekennzeichnet wird. Ist dem nach\nsolche Stoffe oder Zubereitungen als gefährlich einzu-       Satz 1 zur Verpackung oder Kennzeichnung Verpflich-\nstufen, bei deren Inverkehrbringen eine erhebliche Ge-      teten bekannt, daß die Verpackung oder Kennzeich-\nfahr für Leben oder Gesundheit des Menschen oder die         nung nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entspro-\nUmwelt entsteht, und Berechnungsverfahren vorzu-            chen hat, so ist er zur Verpackung oder Kennzeichnung\nschreiben, nach denen bestimmte Zubereitungen auf            nach den Vorschriften dieses Gesetzes verpflichtet.\nGrund der Einstufung derjenigen Stoffe, die in der Zube-\nreitung enthalten sind, einzustufen sind. Dabei kann sie                                 § 16\nhinsichtlich der Einstufung auf Einstufungen zurückgrei-\nfen, die bis zum Tage der Verkündung dieser Rechtsver-                           Mitteilungspflichten\nordnung durch die giftrechtlichen Vorschriften der Län-         (1) Der Anmeldepflichtige hat der Anmeldestelle\nder vorgenommen worden sind.\n1. eine Änderung der den Angaben nach § 6 Abs. 1 Nr. 2\n§ 14                                zugrunde liegenden Tatsachen,\nArt der Verpackung und Kennzeichnung               2. eine Änderung der den Angaben nach § 6 Abs. 1 Nr. 4\nzugrunde liegenden Tatsachen, soweit diese nach\n(1) Wer zur Verpackung und zur Kennzeichnung ver-             § 9 Abs. 1 oder 2 erheblich ist,\npflichtet ist, hat die Stoffe oder die Zubereitungen so zu\n3. eine neue Erkenntnis über die Wirkungen des Stoffes\nverpacken und zu kennzeichnen, daß bei ihrer bestim-\nauf Mensch oder Umwelt,\nmungsgemäßen Verwendung Gefahren für Leben und\nGesundheit des Menschen und die Umwelt vermieden             4. eine Änderung der Eigenschaften des Stoffes und\nwerden. Er hat dabei insbesondere sicherzustellen, daß       5. die Einstellung der Herstellung oder der Einfuhr des\ndie Verpackung                                                   Stoffes\n1. den zu erwartenden Beanspruchungen sicher wider-         unverzüglich schriftlich mitzuteilen.\nsteht, aus Werkstoffen hergestellt ist, die von dem\nStoff oder der Zubereitung nicht angegriffen werden        (2) Der Anmeldepflichtige hat der Anmeldestelle un-\nund keine gefährlichen Verbindungen mit ihnen ein-      verzüglich schriftlich mitzuteilen, wenn die von ihm in\ngehen, und so beschaffen ist, daß ihr Inhalt nicht un-  den Verkehr gebrachte Menge des Stoffes eine der in\nbeabsichtigt nach außen gelangen kann,                  § 9 genannten Mengenschwellen erreicht hat.\n2. mit der Bezeichnung des gefährlichen Stoffes oder           (3) Wer als Hersteller oder Einführer einen Stoff, der\nder in der Zubereitung enthaltenen gefährlichen Stof-   nach§ 5 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 von der Anmeldung ausge-\nfe, dem Namen und der Anschrift des Herstellers oder    nommen ist, in den Verkehr bringt, hat der Anmelde-\ndes Einführers, dem Gefahrensymbol, der Gefahren-       stelle zuvor die Identitätsmerkmale, die von ihm vorge-\nbezeichnung, Hinweisen auf besondere Gefahren           sehene Kennzeichnung sowie die Menge des Stoffes,\nund Sicherheitsratschlägen gekennzeichnet ist.          die er jährlich in den Verkehr bringen will, schriftlich mit-","1724                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nzuteilen. Dies gilt nicht für einen Stoff, der ausschließlich  Satz 1 Nr. 4 gilt für Stoffe und Zubereitungen im Sinne\nzur Verwendung in einem Laboratorium bestimmt ist. Bei         des § 3 Nr. 3 Buchstabe k, 1, m oder n nur dann, wenn\nStoffen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 hat er auf Verlangen der         von dem Stoff oder der Zubereitung eine erhebliche Ge-\nAnmeldestelle auch anzugeben, an welche Abnehmer er           fahr für Leben oder Gesundheit des Menschen oder die\nden Stoff in den Verkehr gebracht hat oder bringen will.       Umwelt ausgeht und dies nach dem ieweiligen Stand\nder wissenschaftlichen Erkenntnis begründet werden\n(4) Wer als Hersteller oder Einführer einen Stoff, der     kann. Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 5 gilt auch dann, wenn tat-\nnach § 5 Abs. 2 von der Anmeldung ausgenommen ist,           sächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß ein Stoff,\nerstmals in den Verkehr bringt, hat der Anmeldestelle         eine Zubereitung oder ein Erzeugnis gefährl.ich ist.\nzuvor die Angaben nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und § 7\nAbs. 1 Nr. 1 sowie die Empfehlungen nach § 6 Abs. 2              (2) Bei Gefahr im Verzuge kann die Bundesregierung\nschriftlich mitzuteilen.                                      eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und\n2 ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen; sie tritt\n(5) Wer als Hersteller oder Einführer einen Stoff nach     spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten au-\n§ 3 Nr. 3 Buchstabe a oder b in den Verkehr bringt, der       ßer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung\nnach § 5 Abs. 1 von der Anmeldung ausgenommen ist,            des Bundesrates verlängert werden.\nhat der Anmeldestelle die Empfehlungen nach § 6\nAbs. 2 schriftlich mitzuteilen.                                                           § 18\nGiftige Tiere und Pflanzen\n§ 17                                ( 1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, soweit es\nzum Schutz von Leben oder Gesundheit des Menschen\nErmächtigung zu Verboten und Beschränkunger,\nunter Berücksichtigung der Belange des Natur- und\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch             Tierschutzes erforderlich ist, durch Rechtsverordnung\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,              mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, daß\nsoweit es zum Schutz von Leben oder Gesundheit des            Exemplare\nMenschen oder zum Schutz der Umwelt vor Gefahren,\n1 . bestimmter giftiger Tierarten\ndenen durch Einstufung, Verpackung und Kennzeich-\nnung nicht hinreichend begegnet werden kann, erforder-             a) nicht eingeführt oder nicht gehalten werden dür-\nlich ist,                                                             fen,\n1. vorzuschreiben, daß bestimmte gefährliche Stoffe,              b) nur eingeführt oder gehalten werden dürfen, wenn\nbestimmte gefährliche Zubereitungen oder bestimm-                 geeignete Gegenmittel und Behandlungsempfeh-\nte Erzeugnisse, die einen solchen Stoff oder eine sol-            lungen vom Einführer oder Tierhalter bereitgehal-\nche Zubereitung enthalten, gewerbsmäßig, im Rah-                  ten werden, oder\nmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen                 c) nur eingeführt oder gehalten werden dürfen, wenn\noder sonst unter Beschäftigung von Arbeitnehmern                  dies der zuständigen Behörde zuvor angezeigt\nnicht, nur in bestimmter Beschaffenheit oder nur für              wird,\nbestimmte Zwecke hergestellt, in den Verkehr ge-\n2. bestimmter giftiger Pflanzenarten\nbracht oder verwendet werden dürfen,\na) auf bestimmten Flächen nicht angepflanzt oder\n2. Herstellungs- oder Verwendungsverfahren, bei de-\nnen bestimmte gefährliche Stoffe anfallen, zu verbie-          b) in Katalogen und Warenlisten nur mit einem Hin-\nten,                                                              weis auf ihre Giftigkeit angeboten werden dürfen.\n3. vorzuschreiben, daß derjenige, der Stoffe oder Zube-       Die Erlaubnis zur Haltung nach Satz 1 Nr. 1 Buchstaben\nreitungen nach § 3 Nr. 3 Buchstabe a oder b oder be-      b und c kann mit Auflagen verbunden werden.\nstimmte Stoffe oder Zubereitungen nach § 3 Nr. 3\nBuchstabe c herstellt, in den Verkehr bringt oder ver-       (2) Absatz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für tote Exempla-\nwendet, bestimmten Anforderungen an seine Zuver-          re giftiger Tierarten oder für Teile von diesen. Absatz 1\nlässigkeit und Gesundheit genügen muß sowie seine         Nr. 2 Buchstabe b gilt entsprechend für giftige Samen,\nSachkunde in einem näher festzulegenden Verfahren         giftiges Pflanz- und Vermehrungsgut sowie abgestorbe-\nnachzuweisen hat,                                         ne Exemplare oder Teile giftiger Pflanzenarten.\n4. vorzuschreiben, daß derjenige, der einen bestimmten            (3) § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 5 gilt entsprechend\nStoff oder eine bestimmte Zubereitung nach§ 3 Nr. 3        für die in Absatz 2 Satz 1 genannten Sachen sowie für\nBuchstabe a, b, k, 1, modern herstellt, einführt, in den   bestimmte Arten giftiger Samen und abgestorbener\nVerkehr bringt oder verwendet,                             Exemplare oder Teile giftiger Pflanzenarten.\na) dies anzuzeigen hat oder\n§ 19\nb) dazu einer Erlaubnis bedarf, oder\nVorschriften über betriebliche Maßnahmen\n5. vorzuschreiben, daß ein bestimmter Stoff oder eine\nbestimmte Zubereitung nach § 3 Nr. 3 Buchstabe a,            ( 1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nb, c, d, e, k, 1 oder m gewerbsmäßig oder im Rahmen       Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,\nsonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen auf be-         soweit es zum Schutz von Leben oder Gesundheit des\nstimmte Art und Weise aufbewahrt oder nur unter be-       Menschen einschließlich des Schutzes der Arbeitskraft\nstimmten Voraussetzungen oder nur an bestimmte            und der menschengerechten Gestaltung der Arbeit er-\nPersonen abgegeben werden darf.                           forderlich ist,","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. September 1980                            1725\n1. bei der Herstellung oder Verwendung von                        einer Betriebsanweisung unter Berücksichtigung\nvon Sicherheitsratschlägen zur Kenntnis zu bringen\na) gefährlichen Stoffen und Zubereitungen sowie\nvon explosionsfähigen Stoffen und Zubereitun-            ist,\ngen,                                                6. wie sich die Arbeitnehmer verhalten müssen, damit\nb) Stoffen und Zubereitungen, aus denen Stoffe oder          sie sich selbst und andere nicht gefährden,\nZubereitungen entstehen, die die Eigenschaften       7. welche verantwortlichen Aufsichtspersonen be-\ngefährlicher Stoffe oder Zubereitungen aufwei-           stellt werden müssen, damit die Arbeitsschutzauf-\nsen, oder die explosionsfähig sind,                      gaben erfüllt werden können,\nc) Stoffen und Zubereitungen, die ihrer Art nach er-     8. daß ein Arbeitsverfahren, bei dem besondere Ge-\nfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen               fahren bestehen oder zu besorgen sind, der zustän-\nkönnen, oder                                             digen Landesbehörde angezeigt oder von der zu-\n2. bei Tätigkeiten im Gefahrenbereich dieser Stoffe und           ständigen Landesbehörde erlaubt sein muß,\nZubereitungen                                             9. daß die Arbeitnehmer gesundheitlich zu überwa-\nchen sind und daß zu diesem Zweck\nMaßnahmen der in Absatz 2 beschriebenen Art vorzu-\nschreiben.                                                        a) der Arbeitgeber insbesondere verpflichtet wer-\nden kann, die Arbeitnehmer ärztlich untersuchen\nSatz 1 gilt nicht für                                                  zu lassen,\n1. Stoffe und Zubereitungen, soweit für sie sprengstoff-          b) der Arzt, der mit einer Vorsorgeuntersuchung be-\noder atomrechtliche Vorschriften bestehen,                         auftragt ist, in Zusammenhang mit dem Untersu-\nchungsbefund bestimmte Pflichten zu erfüllen\n2. die Verwendung zugelassener Pflanzenbehand-\nhat, insbesondere hinsichtlich des Inhalts einer\nlungsmittel, soweit für diese pflanzenschutzrecht-\nvon ihm auszustellenden Bescheinigung und der\nliche Vorschriften bestehen.\nUnterrichtung der untersuchten Arbeitnehmer\nüber das Ergebnis der Untersuchung,\n(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann be-\nstimmt werden,                                                    c) die zuständige Landesbehörde entscheidet,\nwenn Feststellungen des Arztes für unzutreffend\n1. wie die Arbeitsstätte beschaffen und eingerichtet                 gehalten werden,\nsein muß, damit sie den gesicherten sicherheits-\ntechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen       10. welche Maßnahmen zur Organisation der Ersten\nund sonstigen arbeitswissenschaftlichen Erkennt-             Hilfe zu treffen sind,\nnissen entspricht,                                    11. daß der Arbeitgeber dem Betriebsrat Vorgänge mit-\n2. wie der Betrieb geregelt sein muß, insbesondere              zuteilen hat, die er erfahren muß, um seine Aufga-\nben erfüllen zu können,\na) wie die Stoffe und Zubereitungen verpackt und\ngekennzeichnet sein müssen, damit die Arbeit-     12. daß Ausschüsse zu bilden sind, denen die Aufgabe\nnehmer durch eine ungeeignete Verpackung                übertragen wird, sicherheitstechnische, arbeitsme-\nnicht gefährdet und durch eine Kennzeichnung            dizinische und hygienische Regeln sowie sonstige\nüber die von den Stoffen und Zubereitungen aus-         arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu ermitteln\ngehenden Gefahren unterrichtet werden,                  und die Bundesregierung oder den zuständigen\nBundesminister zu beraten,\nb) wie das Arbeitsverfahren gestaltet sein muß, da-\nmit die Arbeitnehmer durch die Stoffe und Zu-     1'.: daß die zuständigen Landesbehörden ermächtigt\nbereitungen nicht gefährdet und die Grenzwerte           werden, zur Durchführung von Rechtsverordnungen\noder Richtwerte über die Konzentration gefährli-         bestimmte Anordnungen im Einzelfall zu erlassen,\ncher Stoffe und Zubereitungen am Arbeitsplatz            insbesondere bei Gefahr im Verzug auch gegen\nnicht überschritten werden,                              Aufsichtspersonen und sonstige Arbeitnehmer.\nc) welche Vorkehrungen getroffen werden müssen,\ndamit Stoffe oder Zubereitungen nicht in die Hän-     (3) Wegen der Anforderungen nach Absatz 2 kann auf\nge Unbefugter gelangen oder sonst abhanden        jedermann zugängliche Bekanntmachungen sachver-\nkommen,                                           ständiger Stellen verwiesen werden; hierbei ist\n3. welche persönlichen Schutzausrüstungen vom Ar-         1. in der Rechtsverordnung das Datum der Bekannt-\nbeitgeber zur Verfügung gestellt und von den Arbeit-      machung anzugeben und die Bezugsquelle genau zu\nnehmern bestimmungsgemäß benutzt werden müs-               bezeichnen,\nsen,                                                 2. die Bekanntmachung bei der Bundesanstalt für Ar-\n4. wie die Dauer der Beschäftigung unter der Einwir-           beitsschutz. und Unfallforschung archivmäßig ge-\nkung der Stoffe und Zubereitungen begrenzt wer-           sichert niederzulegen und in der Rechtsverordnung\nden muß,                                                  darauf hinzuweisen.\n5. in welcher Art und Weise und in welchen Zeitab-            (4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverord-\nständen die Arbeitnehmer über die Gefahren und       nung mit Zustimmung des Bundesrates die Ermächti-\nMaßnahmen zu ihrer Abwendung zu unterweisen          gung nach den Absätzen 1 und 2 ganz oder teilweise auf\nsind, insbesondere wie den Arbeitnehmern der In-     den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung über-\nhalt der im Betrieb anzuwendenden Vorschriften in    tragen.","1726                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil     1\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Er-    für Anordnungen nach Vorschriften dieses Gesetzes\nzeugnisse, bei deren Verwendung gefährliche Stoffe        oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverord-\noder Zubereitungen entstehen.                             nungen. Der Auskunftspflichtige kann auf die Erstattung\nder Kosten der Entnahme ausdrücklich verzichten.\n§ 20                               (5) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf sol-\nche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst\nAufbewahrungspflicht\noder einen seiner in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilpro-\nWer verpflichtet ist, Anmeldeunterlagen, Prüfnach-      zeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der\nweise oder Mitteilungsunterlagen nach den §§ 6, 7, 9       Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrig-\nund 16 vorzulegen, hat je ein Doppelstück dieser Unter-    keit aussetzen würde.\nlagen oder Nachweise bis zum Ablauf von fünf Jahren\n(6) Kann die zuständige Landesbehörde Art und Um-\nnach dem letztmaligen Inverkehrbringen des Stoffes\naufzubewahren.                                             fang der bei der Herstellung oder Verwendung der in\n§ 19 Abs. 1 genannten Stoffe und Zubereitungen auftre-\ntenden Gefahren oder die zur-Abwendung dieser Gefah-\n§ 21                            ren erforderlichen Maßnahmen nicht beurteilen, so kann\nÜberwachung                         sie vom Arbeitgeber verlangen, daß dieser durch einen\nvon der Behörde zu bestimmenden Sachverständigen\n( 1 ) Die zuständigen Landesbehörden haben die          über Art und Umfang dieser Gefahren oder die zur Ab-\nDurchführung dieses Gesetzes und der auf dieses Ge-        wendung der Gefahren notwendigen Maßnahmen auf\nsetz gestützten Rechtsverordnungen zu überwachen,          seine Kosten ein Gutachten erstatten läßt und ihr eine\nsoweit dieses Gesetz keine andere Regelung trifft.         Ausfertigung des Gutachtens vorlegt. Satz 1 gilt nicht,\nsoweit in diesem Gesetz Prüfungen vorgeschrieben\n(2) Die zuständige Landesbehörde ist befugt, von na-\noder die Voraussetzungen für die Anordnung von Prü-\ntürlichen und juristischen Personen und nicht rechts-\nfähigen Personenvereinigungen alle zur Durchführung        fungen festgelegt sind.\ndieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten\nRechtsverordnungen erforderlichen Auskünfte zu ver-                                   § 22\nlangen.\nAnwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes\n(3) Die mit der Überwachung beauftragten Personen          Das Anmeldeverfahren gilt als Verwaltungsverfahren.\nsind befugt,\n1. ·zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke,                                 § 23\nGeschäftsräume, Betriebsräume zu betreten und zu\nBehördliche Anordnungen\nbesichtigen, Proben nach ihrer Auswahl zu fordern\nund zu entnehmen und in die geschäftlichen Unterla-       ( 1 ) Die zuständige Landesbehörde kann im Einzelfall\ngen des Auskunftspflichtigen Einsicht zu nehmen,       die Anordnungen treffen, die zur Beseitigung fest-\n2. die Vorlage der Unterlagen über Anmeldung und Mit-      gesteller oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen\nteilung zu verlangen,                                  dieses Gesetz oder gegen die nach -diesem Gesetz er-\nlassenen Rechtsverordnungen notwendig sind.\n3. Arbeitseinrichtungen und Arbeitsschutzmittel zu prü-\nfen,                                                      (2) Die zuständige Landesbehörde kann für eine Dau-\ner von höchstens drei Monaten anordnen, daß ein ge-\n4. Arbeitsverfahren zu untersuchen und insbesondere        fährlicher Stoff, eine gefährliche Zubereitung oder ein\ndas Vorhandensein und die Konzentration gefähr-        Erzeugnis, das einen gefährlichen Stoff oder eine ge-\nlicher Stoffe und Zubereitungen festzustellen und zu   fährliche Zubereitung enthält, nicht, nur in bestimmter\nmessen.                                                Beschaffenheit oder nur für bestimmte Zwecke herge-\nZur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche      stellt, in den Verkehr gebracht oder verwendet werden\nSicherheit und Ordnung können die Maßnahmen nach           darf, soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen,\nSatz 1 Nr. 1, 3 und 4 auch in Wohnräumen und zu jeder      daß von dem Stoff, der Zubereitung oder dem Erzeugnis\nTages- und Nachtzeit getroffen werden. Der Auskunfts-      eine erhebliche Gefahr für Leben oder Gesundheit des\npflichtige hat die Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 1, 3 und      Menschen oder die Umwelt ausgeht. Satz 1 gilt auch\n4 und Satz 2 zu dulden sowie die mit der Überwachung       dann, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Annah-\nbeauftragten Personen zu unterstützen, soweit dies zur     me bestehen, daß ein Stoff oder eine Zubereitung ge-\nErfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, insbesondere    fährlich ist.\nihnen auf Verlangen Räume, Behälter und Behältnisse\nzu öffnen und die Entnahme von Proben zu ermöglichen.                                 § 24\nDas Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes auf\nVollzug im Bereich der Bundeswehr\nUnverletzlichkeit der Wohnung wird insoweit einge-\nschränkt.                                                     ( 1) Im Geschäftsbereich des Bundesministers der\nVerteidigung obliegt der Vollzug des Gesetzes und der\n(4) Die Kosten, die bei der Entnahme von Proben so-     auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen dem\nwie bei deren Untersuchung entstehen, sind dem Aus-        Bundesminister der Verteidigung und den von ihm be-\nkunftspflichtigen nur aufzuerlegen, wenn die Ermittlun-    stimmten Stellen.\ngen ergeben, daß Vorschriften dieses Gesetzes oder\nder auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen          (2) Der Bundesminister der Verteidigung kann für sei-\nvon ihm nicht erfüllt worden sind. Entsprechendes gilt     nen Geschäftsbereich in Einzelfällen sowie für bestimm-","Nr. 58  Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. September 1980                            1727\nte Stoffe Ausnahmen von dem Gesetz und von den auf            9. entgegen § 21 Abs. 2 eine Auskunft trotz Anmah-\ndieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen zulas-                nung nicht erteilt, entgegen§ 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2\nsen, soweit dies zwingende Gründe der Verteidigung                Unterlagen nicht vorlegt oder einer Pflicht nach§ 21\noder die Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen             Abs. 3 Satz 3 nicht nachkommt oder\nerfordern.                                                    10. einer vollziehbaren Anordnung nach § 23 Abs. 2\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Land Berlin.           Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 über das Herstellen,\ndas Inverkehrbringen oder das Verwenden von\nStoffen, Zubereitunger. oder Erzeugnissen zuwider-\n§ 25                                 handelt.\nAngleichung an Gemeinschaftsrecht                  (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Ab-\nZum Zwecke der Angleichung der Rechts- und Ver-          satzes 1 Nr. 1 bis 5, 7, 8 Buchstabe b und Nr. 1O mit ei-\nwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten der Europäi-        ner Geldbuße bis zu '1underttausend Deutsche Mark, in\nschen Gemeinschaften können auch Rechtsverordnun-            den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6, 8 Buchstaben a, c und\ngen nach diesem Gesetz erlassen werden, soweit dies          Nr. 9 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche\nzur Durchführung von Verordnungen, Richtlinien oder          Mark geahndet werden.\nEntscheidungen des Rates oder der Kommission der                                          § 27\nEuropäischen Gemeinschaften, die Sachpereiche die-\nses Gesetzes betreffen, erforderlich ist.                                          Strafvorschriften\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit\n§ 26                           Geldstrafe wird bestraft, wer\nBußgeldvorschriften                    1. einer Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 1\nNr. 1, 2 oder 4 Buchstabe b, auch in Verbindung mit\n( 1 ) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder           Satz 3, über das Herstellen, das Inverkehrbringen\nfahrlässig                                                       oder das Verwenden dort bezeichneter Stoffe, Zube-\nreitungen oder Erzeugnisse zuwiderhandelt, soweit\n1. entgegen § 4 Abs. 1 oder 2 einen Stoff in den Ver-\nkehr bringt oder einführt, ohne ihn rechtzeitig ange-     sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Straf-\nmeldet zu haben,                                          vorschrift verweist, oder\n2. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz einen        2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 23 Abs. 2\nangemeldeten Stoff vor Ablauf der Frist in den Ver-       Satz 1 über das Herstellen, das Inverkehrbringen\nkehr bringt,                                              oder das Verwenden gefährlicher Stoffe, Zubereitun-\ngen oder Erzeugnisse zuwiderhandelt.\n3. einer vollziehbaren Auflage nach § 11 Abs. 1 Nr. 3\nBuchstabe b zuwiderhandelt,                               (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit\nGeldstrafe wird bestraft, wer durch eine in Absatz 1 oder\n4. entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach\neine in§ 26 Abs. 1 Nr. 1, 4, 5, 8 Buchstabe b oder Nr. 10\n§ 11 Abs. 2 einen Stoff oder eine Zubereitung in den  bezeichnete Handlung das Leben oder die Gesundheit\nVerkehr bringt,\neines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem\n5. entgegen§ 13 Abs. 1 oder 2 in Verbindung mit§ 14        Wert gefährdet.\nAbs. 1 Satz 2 oder mit einer Rechtsverordnung nach\n(3) Der Versuch ist strafbar.\n§ 14 Abs. 2 oder entgegen§ 15 einen gefährlichen\nStoff oder eine gefährliche Zubereitung ohne die         (4) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe\nvorgeschriebene Verpackung oder Kennzeichnung\nin den Verkehr bringt,                                 1. in den Fällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu ei-\nnem Jahr oder Geldstrafe,\n6. entgegen § 16 eine Mitteilung nicht, nicht richtig,\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,     2. in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu\nzwei Jahren oder Geldstrafe.\n7. einer Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 1\nNr. 3, 4 Buchstabe a oder Nr. 5, auch in Verbindung                                § 28\nmit Satz 3, über das Herstellen, das Inverkehrbrin-\nÜbergangsregelung\ngen oder das Verwenden dort bezeichneter Stoffe\noder Zubereitungen zuwiderhandelt, soweit die            ( 1) Die Anmeldeverpflichtung nach § 4 Abs. 1 oder 2\nRechtsverordnung für einen bestimmten Tat-            entfällt für einen nicht in der Rechtsverordnung nach § 4\nbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,         Abs. 5 bezeichneten Stoff, wenn der Hersteller oder Ein-\n8. einer Rechtsverordnung nach                             führer der Anmeldestelle nachweist, daß der Stoff als\nsolcher oder als Bestandteil einer Zubereitung vor dem\na) § 18 Abs. 1 über giftige Tiere und Pflanzen,       18. September 1981 in einem Mitgliedstaat der Europäi-\nb) § 19 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 bis 5,  schen Gemeinschaften bereits an andere veräußert\n8 oder 9 über betriebliche Maßnahmen oder          worden ist. Satz 1 gilt bis zum Ablauf einer Frist von\nsechs Monaten nach der Veröffentlichung eines Ver-\nc) § 19 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 7 oder\nzeichnisses der vor dem 18. September 1981 in einem\n10 über betriebliche Maßnahmen zuwiderhan-\nMitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften in den\ndelt,\nVerkehr gebrachten oder eingeführten Stoffe durch ei-\nsoweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf die-   nen verbindlichen Rechtsakt der Europäischen Gemein-\nse Bußgeldvorschrift verweist,                         schaften.","1728                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch                                     § 30\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nBerlin-Klausel\nein vorläufiges Verzeichnis nach§ 4 Abs. 5 zu erlassen.\nBis zur Veröffentlichung des Verzeichnisses nach Ab-          Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nsatz 1 Satz 2 gilt die Nachweispflicht nach Absatz 1        Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nSatz 1 für die Stoffe in diesem vorläufigen Verzeichnis     Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nals erbracht.                                                erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\n§ 29                              Dritten Überleitungsgesetzes.\nAußerkrafttreten\n§ 31\nDas Gesetz über gesundheitsschädliche oder feuer-                              Inkrafttreten\ngefährliche Arbeitsstoffe in der im Bundesgesetzblatt\nTeil III, Gliederungsnummer 8053-2, veröffentlichten be-       Vorschriften dieses Gesetzes, die zum Erlaß von\nreinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 247       Rechtsverordnungen ermächtigen, treten am Tage nach\ndes Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469), tritt       der Verkündung, die übrigen Vorschriften am 1. Januar\naußer Kraft.                                                 1982 in Kraft.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz\ndie nach Ar+ikel 113 des Grundgesetzes erforderliche\nZustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 16. September 1980\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nAntje Huber\nDer Bundesminister des Innern\nBaum\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Matthöfer\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLambsdorff\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg"]}