{"id":"bgbl1-1980-57-2","kind":"bgbl1","year":1980,"number":57,"date":"1980-09-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/57#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-57-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_57.pdf#page=11","order":2,"title":"Siebzehntes Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes (ZGÄndG 17)","law_date":"1980-09-12T00:00:00Z","page":1695,"pdf_page":11,"num_pages":16,"content":["Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1980                         1695\nSiebzehntes Gesetz\nzur Änderung des Zollgesetzes (ZGÄndG 17)\nVom 12. September 1980\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates              c) in Absatz 5\ndas folgende Gesetz beschlossen:\naa) die Nummer 2 wie folgt gefaßt:\n„2. durch fristgerechte Gestellung bei der\nArtikel 1                                           aktiven Veredelung und der Umwand-\nÄnderung des Zollgesetzes                                      lung sowie durch Gestellung beim Vor-\ngriff,\",\nDas Zollgesetz in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 18. Mai 1970 (BGBI. 1 S. 529), zuletzt geändert                 bb) folgende neue Nummer 3 angefügt:\ndurch Artikel 33 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976                     ,,3. durch Anschreibung oder Übergabe, so-\n(BGBI. 1 S. 3341 ), wird wie folgt geändert:                                  weit sie der Abfertigung zu einem be-\nsonderen Zollverkehr gleichstehen.\"\n1. In§ 5 wird\n2. In § 6 Abs. 5 Satz 2 wird der Punkt durch einen\na) in Absatz 3 die Nummer 2 wie folgt gefaßt:               Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz ange-\n„2. durch Anschreibung oder Übergabe, soweit             fügt:\nsie der Abfertigung zum freien Verkehr oder         „dieser hat auf Verlangen der Zollstelle Sicherheit\nzu einem Freigutverkehr gleichstehen,\",             zu leisten.\"\nb) in Absatz 4 der Satz 2 durch folgende Sätze er-\nsetzt:                                                3. Dem § 7 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\n„Freigut - auch solches in einem Freigutverkehr          ,,Stehen dafür erforderliche Einrichtungen am Amts-\n- befindet sich im freien Verkehr. Der Freigutver-       platz nicht zur Verfügung, so kann für die Überho-\nkehr wird zollamtlich überwacht.\",                       lung der nächste geeignete Ort bestimmt werden.\"","1696                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n4. In§ 8 wird                                                          „In Einzelfällen kann die Zollstelle, wenn ihr das\na) Absatz 3 wie folgt gefaßt:                                      Zollgut in einer für seine Zuordnung zu der bean-\ntragten Zollbehandlung erforderlichen Weise an-\n,,(3) Derjenige, dem die Zollstelle das Zollgut            gemeldet wird, die Anmeldung der übrigen Merk-\nüberlassen oder in Verwahrung gegeben hat, hat                 male und Umstände für eine von ihr zu bestim-\nes ihr oder einer anderen von ihr bestimmten                  mende Dauer aufschieben. Auf Verlangen der\nZollstelle unverändert wieder zur Verfügung zu                Zollstelle hat der Zollbeteiligte Sicherheit zu lei-\nstellen. Er haftet für den Zoll nach der höchsten             sten.\",\nin Betracht kommenden Zollbelastung, wenn für\ndas Zollgut während dieser Zeit eine Zollschuld           b) folgender neuer Absatz 3 eingefügt:\nnach § 57 entsteht. Er hat auf Verlangen der Zoll-                ,,(3) Die Zollstelle kann unter bestimmten Vor-\nstelle Sicherheit zu leisten.\",                                aussetzungen und Bedingungen zulassen, .daß\nmit dem Zollantrag zunächst eine vereinfachte\nb) folgender neuer Absatz 4 angefügt:                              Zollanmeldung und nachträglich zu mehreren\n,,(4) Überlassenes Zollgut darf mit Einwilligung           Zollanträgen, die innerhalb eines von der Zoll-\nder Zollstelle an einen anderen weitergegeben                 stelle zu bestimmenden Zeitraums gestellt wor-\nwerden. Weiß dieser, daß es sich um überlasse-                den sind, zusammengefaßte vollständige Zollan-\nnes Zollgut handelt, so gehen auf ihn die Ver-                meldungen (Sammelzollanmeldungen) abgege-\npflichtung und Haftung nach Absatz 3 über.\"                   ben werden. Auf Verlangen der Zollstelle hat der\nZollbeteiligte Sicherheit zu leisten.\",\n5. In § 9 Abs. 1 werden                                            c) der bisherige Absatz 3 Absatz 4,\na) folgende neue Nummer 2 eingefügt:                           d) folgender neuer Absatz 5 angefügt:\n,,2. zu einem Freigutverkehr (Freigutverwen-                      ,,(5) Die Zollanmeldung darf nur mit Einwilligung\ndung, aktive Veredelung oder Umwand-                  der Zollstelle berichtigt werden. Die Berichtigung\nlung),\",                                               ist ausgeschlossen, soweit die Zollstelle festge-\nstellt hat, daß die Zollanmeldung unrichtig ist,\nb) in der bisherigen Nummer 2, die Nummer 3 wird,\noder wenn mit einer Zollbeschau begonnen oder\ndie Worte „Zollgutveredelung, Zollgutumwand-\ndas Zollgut freigegeben oder im Zollverkehr\nlung\" und der Beistrich nach dem Wort „Zollgut-\nlagerung\" gestrichen.                                          überlassen worden ist; die §§ 88, 89 und 153\nAbs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung bleiben hier-\ndurch unberührt.\"\n6. § 10 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Soll gestelltes Zollgut in den freien Verkehr,      9. Nach § 12 wird folgender neuer § 12 a eingefügt:\neinen Freigutverkehr oder einen besonderen Zoll-                                            ,,§ 12 a\nverkehr übergehen, so ist die Abfertigung dieses\nZollantrag und Zollanmeldung\nZollguts zu beantragen.\"\ndurch Aufzeichnung\n7. In § 11 wird                                                       (1) Darf Zollgut an einem anderen Ort als bei der\nZollstelle gestellt werden, so kann die Zollstelle un-\na) dem Absatz 2 folgender Satz angefügt:                        ter bestimmten Voraussetzungen und Bedingungen\n„Hat die Zollstelle eine Frist für die Gestellung         zulassen, daß der Zollantra·g und - vorbehaltlich des\ngesetzt, so gilt, wenn sie nicht eingehalten wird,         Absatzes 5 - die Zollanmeldung für das außerhalb\nder Zollantrag als nicht gestellt.\",                       der Zollstelle gestellte Zollgut durch buchmäßige\nAufzeichnung abgegeben werden. Die Zulassung\nb) Absatz 3 wie folgt gefaßt:\nwird auf Antrag desjenigen erteilt, der die Aufzeich-\n,,(3) Der Zollantrag darf nur mit Einwilligung der       nung übernimmt. Er hat auf Verlangen der Zollstelle\nZollstelle zurückgenommen werden. Die Rück-                 Sicherheit zu leisten.\nnahme ist ausgeschlossen, wenn das Zollgut                    (2) Die Aufzeichnung muß erkennen lassen, zu\nfreigegeben Qder im Zollverkehr überlassen wor-            welchem Verkehr das Zollgut abgefertigt werden\nden ist. Bis zu diesem Zeitpunkt darf der Zollan-          soll, und die für seine Zuordnung zu diesem Verkehr\ntrag geändert werden.\",                                    erforderlichen Merkmale und Umstände enthalten.\nc) folgender neuer Absatz 4 angefügt:                          Der Zeitpunkt der Aufzeichnung ist in ihr zu vermer-\nken. Die Aufzeichnung ist unverzüglich nach der\n,,(4) Kann die beantragte Zollbehandlung nicht          Gestellung vorzunehmen.\nohne Verzögerung abgeschlossen werden, so\nkann die Zollstelle das Zollgut dem Zollbeteilig-             (3) Derjenige, dem die Zulassung erteilt worden\nten überlassen. Sie kann es auch auf Kosten des            ist (Absatz 1), hat das Zollgut von der Gestellung an\nZollbeteiligten selbst in Verwahrung nehmen                bis zur Freigabe oder Überlassung im Zollverkehr\noder einem anderen in Verwahrung geben. § 8                unverändert zu erhalten. Er haftet für den Zoll nach\nAbs. 2, 3 und 4 gilt sinngemäß.\"                           der höchsten in Betracht kommenden Zollbela-\nstung, wenn für das Zollgut, bevor es aufgezeichnet\n8. In § 12 wird                                                    worden ist, eine Zollschuld nach § 57 entsteht. Er\nhat bis zur Abfertigung alle dafür erforderlichen Un-\na) in Absatz 2 der Satz 2 durch folgende Sätze er-              terlagen an dem von der Zollstelle bestimmten Ort\nsetzt:                                                     zu deren Verfügung zu halten.","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1980                             1697\n(4) Aufgezeichnetes Zollgut kann, wenn es nicht                  diese als Steueranmeldung im Sinne der Abga-\nbeschaut wird, auch durch Ablauf der Frist, während                  benordnung.\"\nderen die Zollstelle sich eine Zollbeschau vorbehal-\nten hat, freigegeben oder zu einem besonderen Zoll-         16. § 37 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nverkehr überlassen werden.                                        ,,(1) Die Zollschuld ist mit der Bekanntgabe des\n(5) Für das innerhalb eines von der Zollstelle zu           Zollbescheides fällig, es sei denn, daß die Zollstelle\nbestimmenden Zeitraums aufgezeichnete Zollgut                   eine Zahlungsfrist einräumt.\"\nhat der Zollbeteiligte zu dem dafür bestimmten Zeit-\npunkt eine Sammelzollanmeldung abzugeben.\"                  17. In§ 38 wird\na) dem Absatz 1 folgender Satz angefügt:\n10. In § 14 werden in Satz 1 zwischen den Wörtern\n,,darf\" und „zur\" die Wörter „mit zollamtlicher Ein-                 „In den Fällen des § 12 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3\nwilligung\" eingefügt.                                               sowie des § 12 a wird das Zollgut stets vorher\nfreigegeben.'',\n11. § 27 wird aufgehoben.                                            b) Absatz 2 wie folgt gefaßt:\n,,(2) Soweit Zollgut vor der Freigabe unterge-\n1 2. Die Überschriften des Kapitels III und dessen Ab-                   gangen ist oder auf behördliche Anordung ver-\nschnitts 1 im Zweiten Teil werden wie folgt gefaßt:                 nichtet worden ist, erlischt die nach § 35 a Abs. 1\n„Kapitel III                             entstandene Zollschuld.''\nAbfertigung von Zollgut zum freien Verkehr\n18. § 39 wird wie folgt gefaßt:\nund zur Freigutverwendung; Zollbehandlung\nohne Abfertigung                                                   ,,§ 39\nFreigutverwendung\nAbschnitt 1\n(1) Zur Freigutverwendung wird Zollgut abgefer-\nAbfertigung von Zollgut zum freien Verkehr\ntigt, das auf Grund besonderer Vorschriften zollbe-\nund zur Freigutverwendung\".\ngünstigt als Freigut unter zollamtlicher Überwa-\nchung zu einem bestimmten Zweck (begünstigter\n13. § 35 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                               Zweck) verwendet werden soll. Besteht die Zollbe-\n,,(2) Abweichend von Absatz 1 werden, wenn zwi-               günstigung in der Anwendung eines ermäßigten\nschen dem darin bezeichneten Zeitpunkt und der                  Zollsatzes, so wird der danach berechnete Zoll bei\nFreigabe günstigere Zollsätze in Kraft treten, diese            der Abfertigung erhoben. Die §§ 35 bis 38 gelten\nauf Antrag des Zollbeteiligten angewendet. Satz 1               sinngemäß. Die Freigutverwendung endet, wenn der\ngilt nicht, wenn das Zollgut aus einem Grunde, der              begünstigte Zweck erreicht und dies, soweit erfor-\ndem Zollbeteiligten zuzurechnen ist, nicht freigege-            derlich, nachgewiesen ist. Auf Verlangen der Zoll-\nben werden konnte.\"                                             stelle hat der Zollbeteiligte Sicherheit bis zur Höhe\ndes Zolls zu leisten, der im Falle des Absatzes 3 zu\n14. Nach § 35 wird folgender neuer § 35 a eingefügt:                 entrichten ist.\n,,§ 35a                                (2) Waren in einer Freigutverwendung dürfen,\nwenn dies bewilligt oder zugelassen ist, an andere\nZollschuld                           Verwender verteilt oder abgegeben werden, die zur\n(1) Bei der Abfertigung zum freien Verkehr ent-             Freigutverwendung solcher Waren berechtigt sind.\nsteht für Zollgut, das nicht zollfrei ist, in dem nach             (3) Werden Waren in einer Freigutverwendung in\n§ 35 Abs. 1 maßgebenden Zeitpunkt die Zollschuld                einer Weise verwendet, die dem begünstigten\nin der Höhe, die sich aus den Zollvorschriften ergibt.          Zweck nicht entspricht, so entsteht eine Zollschuld.\nZollschuldner ist der Zollbeteiligte.                           Hängt die Zollbegünstigung außerdem davon ab,\n(2) Die Zollschuld erlischt, wenn der Zollantrag            daß die Verwendung zu dem begünstigten Zweck\nnach § 11 Abs. 3 zurückgenommen oder nach § 16                  innerhalb einer bestimmten Frist nachzuweisen ist,\nAbs. 4 zurückgewiesen wird.\"                                    so entsteht eine Zollschuld auch, wenn die Verwen-\ndung nicht fristgerecht nachgewiesen wird; dies gilt\n15. In § 36 werden                                                   nicht, wenn nachgewiesen wird, daß die Waren vor\nAblauf der Frist untergegangen sind. Zollschuldner\na) in Absatz 1 nach dem Wort „Zolltarif\" der Bei-               ist der Zollbeteiligte, im Falle des Absatzes 2 der an-\nstrich und die Worte „nach dem Vertragstarif\"              dere Verwender.\ngestrichen,\n(4) Für die Menge, die Beschaffenheit und den\nb) Absatz 3 wie folgt gefaßt:                                   Zollwert der Ware und für die Anwendung der Zoll-\n,,(3) Ist Zoll zu erheben (Verzollung), so wird der      vorschriften ist der Zeitpunkt des Antrags auf Abfer-\nberechnete Zoll von dem Zollbeteiligten schrift-           tigung zur Freigutverwendung oder der Zeitpunkt\nlich oder mündlich angefordert (Zollbescheid).\",           der Anschreibung oder der Übergabe maßgebend;\nder Zoll mindert sich um den Betrag, in dessen Höhe\nc) Absatz 4 wie folgt gefaßt:\nbereits eine Zollschuld nach Absatz 1 entstanden\n,,(4) Hat der Zollbeteiligte in einer vollständigen      ist. Auf Antrag des Verwenders kann die Zollstelle\nZollanmeldung den Zoll selbst berechnet, so gilt           abweichend von Satz 1 den Zeitpunkt seines An-","1698                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil      1\ntrags als für alle oder einzelne Bemessungsgrund-           Zollschuld ist am 15. des auf ihre Entstehung fol-\nlagen oder auch für die Anwendung der Zollvor-              genden Monats fällig. Zollschuldner ist der Zollbe-\nschriften maßgebend zugrunde legen, wenn da-                teiligte.\ndurch keine ungerechtfertigten Zollvorteile entste-            (3) Die Zollstelle kann Zollgut, das der Zollbetei-\nhen können.\nligte an den von ihr bestimmten Ort gebracht hat,\n(5) Der berechnete Zoll wird von dem Zollschuld-         darauf prüfen, ob es von der Gestellung befreit und\nner schriftlich oder mündlich angefordert (Zollbe-          ob es ordnungsgemäß angeschrieben worden ist.\nscheid). Für die Fälligkeit gilt§ 37 Abs. 1, bei zuge-      § 16 Abs. 1 bis 3 gilt sinngemäß.\nlassener anderweitiger Verwendung auch § 37                    (4) Der Zollbeteiligte hat die Waren anzumelden;\nAbs. 2.\n§ 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 4 sowie § 12 a\n(6) Waren in einer Freigutverwendung können zu           Abs. 5 gelten sinngemäß.\"\neiner neuen Zollbehandlung gestellt werden. Wenn\ndie zollamtliche Überwachung anders als durch Ge-\n20. In § 41 werden\nstellung gesichert erscheint, kann unter bestimm-\nten Voraussetzungen und Bedingungen zugelassen              a) in Absatz 1 die Worte „Verordnung (EWG) Nr.\nwerden, daß Waren in einer Freigutverwendung                    542 des Rates vom 18. März 1969 über das ge-\ndurch Anschreibung in eine aktive Veredelung, eine               meinschaftliche Versandverfahren, Amtsblatt\nUmwandlung, eine Zollgutlagerung oder eine Zoll-                der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 77 S. 1 \"\ngutverwendung des Zollbeteiligten oder - im Falle               durch die Worte „Verordnung (EWG) Nr. 222/77\ndes Absatzes 2- des anderen Verwenders überge-                  des Rates vom 13. Dezember 1976 über das ge-\nführt oder an einen anderen abgegeben werden,                    meinschaftliche Versandverfahren, ABI. EG\ndem ein solcher Verkehr bewilligt ist. Die Anschrei-             1977 Nr. L 38 S. 1 \" ersetzt,\nbung oder die Übergabe an den anderen stehen der            b) in Absatz 2 Satz 2, Absatz 4 Satz 1 und Absatz\nAbfertigung gleich. Entsteht bei oder nach einer                9 die Worte „Verordnung (EWG) Nr. 542 des Ra-\nneuen Zollbehandlung eine Zollschuld, so wird Ab-               tes vom 18. März 1969\" durch die Worte „Ver-\nsatz 4 Satz 1 angewendet. Die Zollstelle kann je-               ordnung (EWG) Nr. 222/77 des Rates vom\ndoch, soweit dadurch keine ungerechtfertigten Zoll-              13. Dezember 1976\" ersetzt,\nvorteile entstehen können, vor der jeweiligen Zoll-\nbehandlung die für diese in Betracht kommenden              c) Absatz 5 wie folgt gefaßt:\nBemessungsgrundlagen ganz oder teilweise als                       ,,(5) Wird Zollgut von einem zugelassenen Emp-\nmaßgebend anerkennen.                                           fänger (Artikel 62 Abs. 1 der Verordnung (EWG)\n(7) Absatz 1 Satz 2 bis 5 und Absätze 2, 4 und 6              Nr. 223/77 der Kommission vom 22. Dezember\ngelten nur, soweit in den Vorschriften über die Zoll-            1976 über Durchführungsbestimmungen und\nbegünstigung oder auch in Verordnungen des Rates                 Vereinfachungsmaßnahmen des gemeinschaftli-\noder der Kommission der Europäischen Gemein-                    chen Versandverfahrens (ABI. EG 1977 Nr. L 38\nschaften über die Freigutverwendung nichts ande-                 S. 20)) übernommen, so hat dieser von der Zu-\nres vorgesehen ist.\"                                             lassung umfaßtes Zollgut innerhalb der nach Ar-\ntikel 64 Abs. 1 Buchstabe b dieser Verordnung\nvorgeschriebenen Frist, anderes Zollgut unver-\n19. § 40 a wird wie folgt gefaßt:                                    züglich der zuständigen Zollstelle unverändert zu\n,,§ 40a                                  gestellen. Bis zur Gestellung haftet er für den Zoll\nnach der höchsten in Betracht kommenden Zoll-\nZollbehandlung gestellungsbefreiter Waren\nbelastung, wenn für das von ihm übernommene\n( 1) Zollgut, das nach § 6 Abs. 5 von der Gestel-             Zollgut eine Zollschuld entsteht.\",\nlung befreit ist, hat der Zollbeteiligte unverzüglich,\nd) in Absatz 6 Nr. 1 die Worte „Absatz 1 bezeichne-\nnachdem es an den von der Zollstelle bestimmten\nOrt gebracht worden ist, für den Übergang in den                 ten Verordnung oder der Vorschriften für die Ver-\nsandanmeldung, die auf Grund von Artikel 58\nfreien Verkehr oder, soweit dies zugelassen ist, für\nden Übergang in einen anderen Verkehr anzu-                      dieser Verordnung\" durch die Worte „Absatz 5\nbezeichneten Verordnung oder der Vorschriften\nschreiben. Eine Anschreibung zum Übergang in ei-\nnen Zollgutversand oder in eine Zollgutlagerung in               für die Versandanmeldung, die auf Grund von Ar-\ntikel 57 der in Absatz 1 bezeichneten Verord-\neiner Zollniederlage oder in einem Zollverschlußla-\nger ist ausgeschlossen. Die Anschreibung steht der               nung\" ersetzt.\nAbfertigung gleich; für sie gelten die Vorschriften\nüber die Aufzeichnung ( § 12 a Abs. 2 Satz 1 und 2)     21. In § 45 werden\nentsprechend.\na) in Absatz 7 die Worte „Verordnung (EWG) Nr.\n(2) Wird Zollgut, das nicht zollfrei ist, zum freien          542 des Rates vom 18. März 1969\" durch die\nVerkehr, zu einer Freigutverwendung oder einer                   Worte „Verordnung (EWG) Nr. 222/77 des Rates\nbleibenden Zollgutverwendung angeschrieben, so                   vom 13. Dezember 1976\" ersetzt,\nentsteht damit eine Zollschuld, durch Anschreibung\nb) Absatz 8 wie folgt gefaßt:\nzu einer Verwendung jedoch nur, soweit bei ent-\nsprechender Abfertigung Zoll zu erheben wäre. Für                  ,,(8) Wenn die zollamtliche Überwachung an-\ndie Menge, die Beschaffenheit und den Zollwert der               ders als durch Gestellung gesichert erscheint,\nWare und für die Anwendung der Zollvorschriften ist              kann unter bestimmten Voraussetzungen und\nder Zeitpunkt der Anschreibung maßgebend. Die                    Bedingungen zugelassen werden, daß Zollgut","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1980                           1699\naus offenen Zollagern durch Anschreibung in ei-            (5) Soweit es die Zollverwaltung für erforderlich\nnen Freigutverkehr oder eine Zollgutverwendung          hält, kann Sicherheit bis zur Höhe des nach § 47 b\ndes Lagerinhabers übergeführt oder an einen an-          Abs. 2 zu bemessenden Zolls verlangt werden.\nderen abgegeben wird, dem ein solcher Verkehr\nbewilligt ist oder der - im Falle des § 39 - zur                                § 47 a\nFreigutverwendung berechtigt ist; die Anschrei-\nAbfertigung des unveredelten Zollguts;\nbung oder die Übergabe an den anderen stehen\nder Abfertigung gleich.''                                            Gestellung veredelter Waren\n(1) Das Zollgut wird dem Veredeler unter Freistel-\n22. In § 46 werden                                               lung von Zoll mit der Maßgabe freigegeben, inner-\nhalb einer bestimmten Frist eine dem abgefertigten\na) in Absatz 1 folgender neuer Satz 2 eingefügt:            Zollgut entsprechende Menge veredelter Waren zu\n„Wenn die zollamtliche Überwachung gesichert            gestellen. Veredelte Waren sind alle Waren, die\nerscheint, kann unter bestimmJen Vorausset-              durch die zugelassene Veredelung entstehen. Die\nzungen und Bedingungen zugelassen werden,                Frist wird nach der Zeit bemessen, die betriebs-\ndaß Zollgut aus offenen Zollagern durch buchmä-          durchschnittlich für die Veredelung sowie den Ab-\nßige Abschreibung entnommen wird; § 45 Abs. 2            satz der veredelten Waren erforderlich ist. Bei der\nbleibt unberührt.\",                                      Bemessung der Frist sind von Satz 3 abweichende\nb) in Absatz 2                                               Fristbestimmungen in Rechtsakten der Europäi-\nschen Gemeinschaften zu berücksichtigen.\naa) in Satz 1 Nr. 1 die Angabe,,§ 40 a Abs. 1 und\n(2) Wenn die zollamtliche Überwachung der Aus-\n4\" durch die Angabe ,,§ 40 a\" ersetzt,\nfuhr anders als durch Gestellung gesichert er-\nbb) in Satz 2 nach den Worten „untergegangen             scheint und die Beförderung im gemeinschaftlichen\nist\" folgende Worte angefügt:                       Versandverfahren nicht vorgeschrieben ist, kann\n,,oder durch Umstände, die ihm nicht zuzu-          unter bestimmten Voraussetzungen und Bedingun-\nrechnen sind, vernichtet worden ist.\"               gen zugelassen werden, daß veredelte Waren ohne\nGestellung ausgeführt werden. In diesem Falle steht\n23. Die Kapitel VI und VII des Zweiten Teils werden wie          die Ausfuhr der Gestellung gleich.\nfolgt gefaßt:                                                   (3) Wenn die zollamtliche Überwachung anders\n„Kapitel VI                           als durch Gestellung gesichert erscheint, kann un-\nVeredelung                             ter bestimmten Voraussetzungen und Bedingungen\nzugelassen werden, daß veredelte Waren durch An-\nAbschnitt 1                            schreibung in eine Freigutverwendung, eine aktive\nVeredelung, eine Zollgutlagerung oder eine Zollgut-\nAktive Veredelung\nverwendung des Veredelers übergeführt oder an ei-\n§ 47                               nen anderen abgegeben werden, dem ein solcher\nVerkehr bewilligt ist oder der - im Falle des § 39 -\nAllgemeines                            Freigut zollbegünstigt verwenden darf. Die An-\n(1) Zollgut, das nach Veredelung (Bearbeitung,           schreibung oder die Übergabe an den anderen ste-\nVerarbeitung oder Ausbesserung) aus dem Zollge-              hen der Gestellung gleich; die angeschriebenen\nbiet der Gemeinschaft ausgeführt werden soll, kann          oder übergebenen Waren gelten als zu dem ande-\nohne Erhebung von Zoll zur aktiven Veredelung ab-           ren Verkehr abgefertigt.\ngefertigt werden, Anstelle des abgefertigten Zoll-\nguts kann Freigut veredelt werden, das dem Zollgut                                   § 47 b\nnach Menge und Beschaffenheit entspricht.                                          Zollschuld\n(2) Die aktive Veredelung wird Personen im Zoll-            ( 1) Werden veredelte Waren nicht fristgerecht\ngebiet der Gemeinschaft bewilligt, die ordnungsge-          gestellt, so entsteht eine Zollschuld.\nmäß kaufmännische Bücher führen, regelmäßig Ab-\n(2) Der Zoll bemißt sich nach Menge, Beschaffen-\nschlüsse machen und nach dem Ermessen der Zoll-\nheit und Zollwert des entsprechenden unveredelten\nverwaltung vertrauenswürdig sind.\nZollguts sowie nach den Zollvorschriften im Zeit-\n(3) Die aktive Veredelung wird bewilligt, wenn sie       punkt des Antrags auf Abfertigung des Zollguts zur\ndazu beiträgt, die günstigsten Voraussetzungen für          aktiven Veredelung. Eine zweckgebundene zolltarif-\ndie Ausfuhr der veredelten Waren zu schaffen, ohne          liche Begünstigung wird gewährt, wenn der Verede-\ndaß wesentliche Interessen der durch den Zoll ge-            ler nachweist, daß die abgefertigten Waren bei der\nschützten Hersteller beeinträchtigt werden.                  Veredelung so bearbeitet oder verarbeitet worden\n(4) Die Veredelungsarbeiten sind im Betrieb des          sind, wie es für die Anwendung des ermäßigten Zoll-\nVeredelers auszuführen. Auf Antrag wird zugelas-             satzes oder der Zollfreiheit vorgesehen ist.\nsen, daß Veredelungsarbeiten in anderen Betrieben               (3) Soweit es in dem Zeitpunkt, in dem die Zoll-\nausgeführt werden, wenn die zollamtliche Überwa-             schuld entsteht, in Rechtsakten der Europäischen\nchung dadurch nicht gefährdet wird und ungerecht-            Gemeinschaften vorgesehen ist, bemißt sich der\nfertigte Zollvorteile nicht entstehen können. Betrie-        Zoll nach Menge, Beschaffenheit und Zollwert der\nbe, in denen die Veredelungsarbeiten ausgeführt              veredelten Waren sowie nach den Zollvorschriften\nwerden, unterliegen der zollamtlichen Überwa-                im Zeitpunkt der Zollschuldentstehung. Auf Antrag\nchung.                                                       wird Absatz 2 angewendet.","1700                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n(4) Der Zoll wird von dem Veredeler als Zoll-          Menge, Beschaffenheit und Zollwert der Ware so-\nschuldner schriftlich oder mündlich angefordert           wie den Zollvorschriften im Zeitpunkt der Zoll-\n(Zollbescheid). Die Zollschuld ist eine Woche nach        schuldentstehung.\nBekanntgabe des Zollbescheides fällig; Zahlungs-\naufschub ist nicht zulässig.                                                        § 50\nVorgriff\n§ 47 C                             Bei wirtschaftlichem Bedürfnis kann zugelassen\nPauschale Ausbeutesätze;                   werden, daß veredelte Waren gestellt werden, bevor\nAbrechnungsschlüssel                     entsprechendes unveredeltes Zollgut zur aktiven\nVeredelung abgefertigt worden ist. Das Zollgut kann\nZur Vereinfachung kann durch Feststellungsbe-          innerhalb einer dem Bedürfnis entsprechend fest-\nscheid festgelegt werden, wieviel unveredeltes Zoll-      gesetzten Frist als Nachholgut zum freien Verkehr\ngut auf die veredelten Waren anzurechnen ist (Ab-         abgefertigt werden. Bei der Bemessung der Frist\nrechnungsschlüssel). Pauschale Ausbeutesätze in           sind von Satz 2 abweichende Fristbestimmungen in\nRechtsakten der Europäischen Gemeinschaften               Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften zu\nsind zu berücksichtigen.                                  berücksichtigen. Das Nachholgut ist zollfrei, soweit\nbei seiner Veredelung eine Zollschuld nicht ent-\n§ 48                            standen wäre.\nGestellung nicht veredelter Waren\nAbschnitt 2\n( 1) Bei wirtschaftlichem Bedürfnis kann zugelas-\nsen werden, daß anstelle der veredelten Waren die                 Zollerhebung nach aktiver Veredelung\nzur aktiven Veredelung abgefertigten Waren oder\n§ 51\ndaraus hergestellte Waren, die nicht vollständig\nveredelt worden sind (Zwischenerzeugnisse), ge-                      Erhebung des ursprünglichen Zolls\nstellt werden. Unter der gleichen Voraussetzung               (1) Bei wirtschaftlichem Bedürfnis kann auf An-\nkann zugelassen werden, daß solche Waren sowie             trag der Zoll für Waren, die\naus den zur Veredelung abgefertigten Waren herge-\nstellte veredelte Waren unter zollamtlicher Überwa-        1. im Zollgebiet veredelt worden sind und nach Zoll-\nchung vernichtet oder zerstört werden. Im Falle der            gutversand oder Zollgutlagerung oder nach Aus-\nVernichtung gelten entsprechende veredelte Waren               fuhr in einen Freihafen zum freien Verkehr abge-\nals gestellt; die zerstörten Waren treten an die Stel-         fertigt werden oder aus einem offenen Zollager in\nle der veredelten Waren.                                       den freien Verkehr entnommen werden, nach\n§ 47 b Abs. 2 bemessen werden,\n(2) Gehen die zur aktiven Veredelung abgefertig-\nten Waren, die daraus hergestellten Zwischener-            2. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\nzeugnisse oder veredelten Waren unter oder wer-                Gemeinschaften veredelt worden sind und nach\nden solche Waren durch Umstände vernichtet, die                Zollgutversand zum freien Verkehr abgefertigt\ndem Veredeler nicht zuzurechnen sind, so gelten                werden, nach dem Betrag bemessen werden,\nentsprechende veredelte Waren als gestellt. Wer-               den die Zollbehörde des anderen Mitgliedstaates\nden solche Waren durch höhere Gewalt oder durch                in einem von der Kommission der Europäischen\nUmstände, die dem Veredeler nicht zuzurechnen                  Gemeinschaften festgelegten Informationsblatt\nsind, verändert, so treten die veränderten Waren an            mitgeteilt hat.\ndie Stelle der veredelten Waren.                              (2) Entsteht die Zollschuld in einer anschließen-\nden Veredelung, so gilt Absatz 1 entsprechend.\n§ 49                               (3) Gehen Waren, die im Zollgebiet der Gemein-\nSonderfall der Veredelung                   schaft veredelt worden sind, aus einem anschlie-\nßenden Zollverfahren in den freien Verkehr über\n(1) Als Veredelung gilt auch die Verwendung von         oder werden im Zollgebiet veredelte Waren unmit-\nWaren, sofern sie mit Waren, die ausgeführt werden         telbar nach Veredelung zum freien Verkehr abgefer-\nsollen, vorübergehend verbunden, vermischt oder            tigt, so ist mindestens der Zoll zu erheben, der sich\nvermengt und dabei verbraucht oder im Wert gemin-          nach Absatz 1 ergibt. Das gilt auch dann, wenn die\ndert werden; das gilt nicht für Energiequellen,            veredelten Waren in den zollbegünstigten Luftfahr-\nSchmiermittel, Geräte und Werkzeuge.                       zeugbau übergehen. Satz 1 wird nicht angewendet,\n(2) Kann die unveredelte Ware mehrfach verwen-          wenn die Waren in den Fällen der §§ 39 und 55\ndet werden, so ist ihr Zollwert insoweit nicht in die      zweck- und fristgerecht verwendet werden oder\nBemessungsgrundlage nach § 4 7 b Abs. 2 einzube-           nach Umwandlung in den freien Verkehr übergehen,\nziehen, als veredelte Waren fristgerecht gestellt          sowie in den Fällen des § 48 Abs. 1 Satz 3 und Ab-\nworden sind.                                               satz 2 Satz 2.\n(3) Soweit die unveredelte Ware nicht vollständig                               § 51  a\nverbraucht worden und eine Zollschuld nach§ 47 b\nAbs. 1 nicht entstanden ist, entsteht für die verblei-           Präferenznachweise für veredelte Waren,\nbende Ware mit Ablauf der Gestellungsfrist eine                                  Zollschuld\nZollschuld, sofern sie nicht zu einer neuen Zollbe-           Wird für Waren, die als veredelte Waren gestellt\nhandlung gestellt wird. Der Zoll bemißt sich nach          werden oder gestellt worden sind, nach den Artikeln","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1980                           1701\n8 der Protokolle Nr. 3 zu den Abkommen mit den             Begünstigung vorgesehen und sind die unveredel-\nEFTA-Staaten (Verordnungen [EWG] Nrn. 2930/                 ten Waren in der passiven Veredelung so bearbeitet\n77, 2933/77, 2935/77, 2937/77, 2939/77, 2941/               oder verarbeitet worden, wie es für die Zollbegünsti-\n77 und 2943/77 des Rates vom 20. Dezember 1977              gung erforderlich wäre, so wird der Zoll für die ver-\n-ABI. EG Nrn. L 341 bis 347) eine Warenverkehrs-            edelten Waren nur um den Betrag gemindert, der\nbescheinigung EUR. 1 ausgestellt oder ein Form-             sich bei Inanspruchnahme der Zollbegünstigung er-\nblatt EUR. 2 ausgefüllt, so entsteht in der Person         geben würde.\ndes Veredelers eine Zollschuld, sofern die Zollfrei-\nheit nach den Artikeln 23 Abs. 1 der vorbezeichne-              (6) Bei wirtschaftlichem Bedürfnis kann zugelas-\nten Protokolle ausgeschlossen ist. Die Vorschriften         sen werden, daß anstelle der veredelten Waren un-\nüber die aktive Veredelung gelten sinngemäß.                veredelte Waren oder Zwischenerzeugnisse einge-\nführt werden. Unveredelte Waren bleiben zollfrei.\nAbschnitt 3                                (7) Besteht die Veredelung in einer Ausbesse-\nrung, so wird die Zollermäßigung auch ohne vorhe-\nPassive Veredelung\nrige Bewilligung einer passiven Veredelung ge-\n§ 52                               währt, wenn nachgewiesen wird, daß die auszubes-\nAllgemeines                            sernden Waren unter den Voraussetzungen von Ab-\nsatz 1 aus dem Zollgebiet ausgeführt worden sind.\n(1) In der passiven Veredelung können außerhalb           Für Menge und Beschaffenheit der unveredelten\ndes Zollgebiets der Gemeinschaft veredelte Waren            Waren ist abweichend von Absatz 4 Satz 2 der Zeit-\nmit Zollermäßigung zum freien Verkehr abgefertigt           punkt der Ausfuhr maßgebend.\nwerden, sofern die unveredelten Waren ohne Erlaß,\nErstattung oder Vergütung von Zoll aus dem freien               (8) Anstelle von ausgebesserten Waren können\nVerkehr eines Mitgliedstaates der Europäischen              Waren eingeführt werden, die ihnen nachweislich\nGemeinschaften zur Veredelung ausgeführt worden             nach Menge und Beschaffenheit entsprechen, so-\nsind. Für Waren in einer Freigutverwendung ist die          fern die unveredelten Waren aus dem Zollgebiet\npassive Veredelung ausgeschlossen.                          ausgeführt worden sind; bei kostenloser Ausbesse-\n(2) Die passive Veredelung wird Personen bewil-          rung können anstelle von ausgebesserten Waren\nligt, die die Veredelungsarbeiten außerhalb des             entsprechende neue Waren eingeführt werden. Bei\nZollgebiets der Gemeinschaft auf eigene Rechnung            der Bemessung der Frist sind von Absatz 3 Satz 1\nausführen lassen. § 4 7 Abs. 2 gilt entsprechend.           Nr. 2 abweichende Fristbestimmungen in Rechtsak-\nDie Veredelung wird nicht bewilligt, wenn durch die         ten der Europäischen Gemeinschaften zu berück-\nzollbegünstigte Veredelung wesentliche Interessen           sichtigen.\nvon Verarbeitern in der Gemeinschaft ernstlich ge-\nfährdet werden können.                                          (9) Auf Antrag kann zugelassen werden, daß die\nden ausgebesserten Waren nach Absatz 8 gleich-\n(3) Die Zollermäßigung wird gewährt,\ngestellten Waren mit Zollermäßigung zum freien\n1. wenn die unveredelten Waren mit dem Antrag               Verkehr abgefertigt werden, bevor unveredelte Wa-\ngestellt worden sind, sie für die passive Verede-       ren zur Ausbesserung aus dem Zollgebiet ausge-\nlung zur Ausfuhr abzufertigen, und                      führt worden sind. Die unveredelten Waren müssen\n2. soweit die in zugelassener Weise veredelten              innerhalb einer bestimmten Frist ausgeführt wer-\nWaren innerhalb einer dem Bedürfnis entspre-            den; die fristgerechte Ausfuhr muß nachgewiesen\nchend festgesetzen Frist zur Abfertigung zum            werden. Bei der Bemessung der Frist sind Fristbe-\nfreien Verkehr gestellt werden.                         stimmungen in Rechtsakten der Europäischen Ge-\nmeinschaften zu berücksichtigen. Soweit es die\nIst die passive Veredelung in einem anderen Mit-            Zollstelle für erforderlich hält, kann Sicherheit bis\ngliedstaat der Europäischen Gemeinschaften be-              zur Höhe des nicht erhobenen Zolls verlangt wer-\nwilligt worden, so wird die Zollermäßigung gewährt,         den.\nwenn sich ihre Voraussetzungen aus einem von der\nKommission der Europäischen Gemeinschaften                                            § 52 a\nfestgelegten Informationsblatt ergeben.\nZwischengeschaltete passive Veredelung\n(4) Die Zollermäßigung besteht darin, daß der Zoll\nAuf Antrag wird zugelassen, daß Zollgut aus einer\nfür die veredelten Waren um den Betrag gemindert\naktiven Veredelung in einer passiven Veredelung\nwird, der als Zoll für die unveredelten Waren zu er-\nweiter veredelt wird, wenn die Waren danach erneut\nheben wäre, wenn sie unter den gleichen Umstän-             zu einer aktiven Veredelung abgefertigt werden sol-\nden zum freien Verkehr abgefertigt würden. Maßge-\nlen und die zollamtliche Überwachung nicht gefähr-\nbend für die Berechnung dieses Betrages sind Men-           det ist. Entsteht in der aktiven Veredelung eine Zoll-\nge und Beschaffenheit der unveredelten Waren im\nschuld, so wird nur der Zoll nach passiver Verede-\nZeitpunkt der Abfertigung (Absatz 3 Satz 1 Nr.1) so-\nlung erhoben, erhöht um den Zoll, der in der ersten\nwie ihr Zollwert und die Zollvorschriften im Zeitpunkt\naktiven Veredelung wegen der Ausfuhr der Waren\ndes Antrags auf Abfertigung der veredelten Waren\nnicht erhoben worden ist. Dieser Betrag wird auch\nzum freien Verkehr.\nerhoben, wenn die Waren nach passiver Verede-\n(5) Ist für Waren von Beschaffenheit der unver-          1-ung entgegen ihrer ursprünglichen Bestimmung un-\nedelten Waren eine zweckgebundene zolltarifliche            mittelbar zum freien Verkehr abgefertigt werden.","1702                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nAbschnitt 4                                (3) Im übrigen gelten die Vorschriften über die ak-\nFreihafen-Veredelung                         tive Veredelung mit Ausnahme von § 47 Abs. 1\nSatz 2 sinngemäß. Abweichend von § 47 a Abs. 3\n§ 53                                können umgewandelte Waren auch in den freien\nVerkehr nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 übergeführt werden;\n(1) Im Freihafen veredelte Waren sind bei der Ein-\n§ 40 a Abs. 2 gilt entsprechend.\"\nfuhr zollfrei, sofern die bei der Veredelung verwen-\ndeten Waren ohne Erlaß, Erstattung oder Vergütung\nvon Zoll aus dem freien Verkehr des Zollgebiets           24. In § 55 werden\nausgeführt worden sind. Anstelle der ausgeführten              a) in Absatz 7 der Satz 1 wie folgt gefaßt:\nWaren können auch Waren veredelt werden, die\nden ausgeführten Waren nach Menge und Beschaf-                     „Wenn die zollamtliche Überwachung anders als\nfenheit enfsprechen. Waren aus einer Freigut- oder                 durch Gestellung gesichert erscheint, kann unter\nZollgutverwendung, die bei der Veredelung wie für                  bestimmten Voraussetzungen und Bedingungen\ndie Verwendung vorgesehen bearbeitet oder verar-                   zugelassen werden, daß das Zollgut durch An-\nbeitet werden sollen, stehen Waren aus dem freien                  schreibung in einen Freigutverkehr oder eine\nVerkehr gleich.                                                    Zollgutlagerung des Verwenders übergeführt\noder an einen anderen abgegeben wird, dem ein\n(2) Die Zollfreiheit wird gewährt, wenn                        solcher Verkehr bewilligt ist oder der - im Falle\n1. die unveredelten Waren mit dem Antrag gestellt                 des § 39 - zur Freigutverwendung berechtigt\nworden sind, sie für die Freihafen-Veredelung zur             ist.\",\nAusfuhr abzufertigen, und                                 b) in Absatz 8 Satz 2 die Worte „worden oder\"\n2. die in zugelassener Weise veredelten Waren in-                 durch die Worte „oder durch Umstände, die ihm\nnerhalb einer dem Bedürfnis entsprechend fest-                nicht zuzurechnen sind, vernichtet worden oder\"\ngesetzten Frist zur Abfertigung zum freien Ver-               ersetzt.\nkehr gestellt werden.\n25. In § 56 Abs.    ~ werden\nSind Waren aus einer Freigut- oder Zollgutverwen-\ndung im Freihafen nicht wie für die Verwendung vor-           a) nach dem Wort „einem\" die Worte „Freigutver-\ngesehen bearbeitet oder verarbeitet worden, so                    kehr oder zu einem\" eingefügt,\nwird der Zoll erhoben, der wegen der Abfertigung zu           b) folgender neuer Satz angefügt:\nder Verwendung nicht erhoben worden ist.\n„Das gleiche gilt für Waren, für die der Zoll in den\n(3) Wenn die zollamtliche Überwachung anders                    Fällen des Titels I Buchstabe C und D der Verord-\nals durch Gestellung gesichert erscheint, kann un-                 nung (EWG) Nr. 1430/79 des Rates vom 2. Juli\nter bestimmten Voraussetzungen und Bedingungen                     1979 (ABI. EG 1979 Nr. L 175 S. 1) erlassen oder\nzugelassen werden, daß die unveredelten Waren                      erstattet werden soll; werden die Waren unter\ndurch Anschreibung in die Freihafen-Veredelung                    zollamtlicher Überwachung zerstört, so entsteht\nübergeführt werden; die Anschreibung steht der Ab-                 damit für Reste, die nicht aus dem Zollgebiet der\nfertigung gleich.                                                 _Gemeinschaft ausgeführt werden, in der Person\n(4) Die Freihafen-Veredelung wird dem Inhaber                   des Zollbeteiligten eine Zollschuld.\"\neines Freihafenbetriebes bewilligt. Die Bewilligung\n26. In § 57 werden\nwird erteilt, wenn der Freihafen dadurch seinem\nZweck nicht entfremdet wird.                                  a) in Absatz 1 Satz 4 die Worte „in den Fällen\"\ndurch die Worte „im Falle\" ersetzt und die Anga-\nKapitel VII                                be „Satz 2, Abs. 4 Satz 1, § 41 Abs. 5 Satz 1\noder Abs. 1 O\" gestrichen,\nUmwandlung\nb) dem Absatz 7 folgender Satz vorangestellt:\n§ 54                                    ,,Zollgut, das im Falle des § 13 anzumelden ist,\n(1) Zollgut, das außerhalb einer Zollstelle in Wa-             wird der zollamtlichen Überwachung entzogen,\nren anderer Beschaffenheit umgewandelt werden                     wenn die für die Zollbehandlung maßgebenden\nund danach im Zollgebiet der Gemeinschaft verblei-                Merkmale oder Umstände unrichtig oder unvoll-\nben soll, kann zur Umwandlung abgefertigt werden.                 ständig angegeben werden.\"\n(2) Die Umwandlung wi:-d Personen im Zollgebiet       ,27. § 57 a wird wie folgt gefaßt:\nbewilligt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bü-\n,,§ 57 a\ncher führen, regelmäßig Abschlüsse machen und\nnach dem Ermessen der Zollverwaltung vertrauens-                  (1) Ist eine Zollschuld entstanden, weil\nwürdig sind. Sie kann bewilligt werden, wenn                   1. Zollgut, das ausgeführt werden sollte,\n1. ein volkswirtschaftliches Bedürfnis für die Um-                 a) entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 der Zollstelle nicht\nwandlung besteht und                                              wieder zur Verfügung gestellt worden ist,\n2. die ursprüngliche Beschaffenheit der Waren                      b) entgegen Artikel 13 Buchstabe a der Verord-\nnicht wirtschaftlich sinnvoll wiederhergestellt                   nung (EWG) Nr. 222/77 des Rates vom\nwerden kann oder eine Umgehung von Eingangs-                      13. Dezember 1976 über das gemeinschaftli-\nabgaben nach der Beschaffenheit der umgewan-                      che Versandverfahren oder entgegen § 41\ndelten Waren ausgeschlossen ist.                                  Abs. 7 nicht gestellt worden ist,","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1980                              1703\n2. Zollgut entgegen § 45 Abs. 6 Satz 2 oder § 55          Nichterfüllung dieser Pflichten oder Bedingungen\nAbs. 6 Satz 2 nicht gestellt worden ist,              nach Sinn und Zweck der passiven Veredelung ei-\nso erlischt diese Zollschuld, soweit unverzüglich         ner Zollermäßigung nicht entgegensteht.\"\nnach ihrer Entstehung das Zollgut unverändert aus-\ngeführt worden ist und dies der für die Erhebung des  28. In § 58 werden\nZolls zuständigen Zollstelle nachgewiesen wird. Für       a) in Absatz 1 die Sätze 1 und 2 durch folgenden\nandere als in Artikel 9 Abs. 2, Artikel 1O Abs. 1 des         Satz ersetzt:\nVertrages zur Gründung der Europäischen Wirt-\nschaftsgemeinschaft bezeichnete Waren, die in ein             „Wird Zollgut, das nicht zollfrei ist, zu einem nicht\nzum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörendes Ge-                bewilligten besonderen Zollverkehr oder, ohne\nbiet eines anderen Mitgliedstaates der Europäi-               daß die Voraussetzungen dafür vorliegen, zu ei-\nschen Gemeinschaften oder in das Gebiet der                   nem Freigutverkehr abgefertigt, so entsteht da-\nSchwei.~erischen Eidgenossenschaft oder der Re-               für mit der Überlassung oder der Freigabe eine\n~ublik Osterreich ausgeführt worden sind, gilt dies           Zollschuld; das Zollgut gilt als freigegeben, wenn\nJedoch nur, wenn außerdem nachgewiesen wird                   es zu einem nicht bewilligten besonderen Zoll-\ndaß sie dort als solche zollamtlich behandelt wor~            verkehr abgefertigt worden ist.\",\nden sind.                                                 b) Absatz 2 wie folgt gefaßt:\n(2) Ist eine Zollschuld entstanden, weil veredelte             ,,(2) Zollschuldner ist der Zollbeteiligte.\",\nWaren entgegen§ 47 a Abs. 1 nicht fristgerecht ge-         c) in Absatz 3\nstellt worden sind, so erlischt diese Zollschuld, so-\naa) Satz 2 wie folgt gefaßt:\nweit der für die Erhebung des Zolls zuständigen\nZollstelle nachgewiesen wird, daß veredelte Waren                     ,,Für die Fälligkeit und den Zahlungsauf-\nvor Ablauf der für sie geltenden Gestellungsfrist                     schub gilt § 37.\",\nausgeführt worden sind. Absatz 1 Satz 2 gilt ent-              bb) Satz 3 gestrichen,\nsprechend.\nd) folgender neuer Absatz 4 angefügt:\n(3) Ist eine Zollschuld entstanden, weil Waren in\neinem Freigutverkehr oder besonderen Zollverkehr,                 ,,(4) Eine nach Absatz 1 wegen der Abfertigung\ndie in einen anderen Freigutverkehr oder besonde-              zu einem nicht bewilligten Freigutverkehr oder\nren Zollverkehr übergehen sollten, nicht gestellt              besonderen Zollverkehr entstandene Zollschuld\nworden sind, so erlischt diese Zollschuld, soweit der          erlischt, soweit der für die Erhebung des Zolls zu-\nfür die Erhebung des Zolls zuständigen Zollstelle              ständigen Zollstelle nachgewiesen wird, daß die\nnachgewiesen wird, daß die Waren so behandelt                  Waren so behandelt worden sind, als wären sie\nworden sind, als wären sie zu dem anderen Freigut-             wirksam zu dem Verkehr abgefertigt worden, und\nverkehr oder besonderen Zollverkehr abgefertigt                soweit der Verkehr im Zeitpunkt der Abfertigung\nworden. Unter der gleichen Voraussetzung gelten                bewilligt worden wäre. Unter der gleichen Vor-\ndie Waren als zu dem Freigutverkehr oder besonde-              aussetzung gelten die Waren als zu dem Freigut-\nren Zollverkehr abgefertigt.                                   verkehr oder besonderen Zollverkehr abgefer-\ntigt.\"\n(4) Ist eine Zollschuld entstanden, weil Waren in\neinem Freigutverkehr oder besonderen Zollverkehr       29. In § 60 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „aus dem\nin nicht bewilligter Weise behandelt worden sind, so       freien Verkehr des Zollgebiets\" durch die Worte\nerlischt diese Zollschuld, soweit die für die Erhe-         „und Verbrauchsteuern und ohne Befreiung von\nbung des Zolls zuständige Zollstelle feststellt, daß       Verbrauchsteuern aus dem freien Verkehr\" ersetzt.\ndie Behandlung zuvor bewilligt worden wäre. Mit der\nFeststellung gilt die Behandlung als zuvor bewilligt.\n30. In § 62 werden\n(5) Ist in anderen als den in den Absätzen 1 bis 4\na) in Absatz 2 Satz 3 die Worte „des aktiven Ver-\nbezeichneten Fällen eine Zollschuld entstanden\nedelungsverkehrs\" durch die Worte „der aktiven\nweil Pflichten, die im Zusammenhang mit einer Ver~\nVeredelung\" ersetzt,\nwahrung (§ 8), einem Freigutverkehr oder einem\nbesonderen Zollverkehr zu erfüllen sind, nicht, nicht      b) in Absatz 3 der Klammerinhalt wie folgt gefaßt:\nrechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt wor-               ,,Freihafen-Veredelung\",\nden sind, so erlischt diese Zollschuld, soweit die für\ndie Erhebung des Zolls zuständige Zollstelle fest-         c) in Absatz 5 die Worte „eines Freihafen-Verede-\nstellt, daß der Zweck der Verwahrung, des Freigut-             lungsverkehrs\" durch die Worte „einer Freiha-\nverkehrs oder besonderen Zollverkehrs durch die                fen-Veredelung\", die Worte „einem aktiven Ver-\nUnterlassung oder die nicht rechtzeitige oder nicht             edelungsverkehr\" durch die Worte „einer aktiven\nordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten nicht be-                Veredelung\" und die Angabe,,§ 48 a\" durch die\neinträchtigt worden ist.                                       Angabe,,§ 47 b\" ersetzt.\n(6) Scheidet die Zollvergünstigung nach passiver    31. In§ 63 werden\nVeredelung aus, weil Pflichten oder Bedingungen im\nZusammenhang mit der passiven Veredelung nicht             a) in Absatz 1 der Punkt durch einen Strichpunkt er-\nerfüllt worden sind, so mindert sich der Zoll für die          setzt und folgender Halbsatz angefügt:\neingeführten Waren um den in § 52 Abs. 4 genann-               ,,das gilt jedoch nicht für Waren aus einer Frei-\nten Betrag, sofern die Zollstelle feststellt, daß die          gutverwendung.\",","1704                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil     1\nb) in Absatz 2 Nr. 2 die Worte „Zollgut nach § 55                               verzüglich nach der Gestellung auf-\nverwendet werden darf'' ersetzt durch die Worte                              zeichnet, entgegen § 12 a Abs. 3\n„Waren unter zollamtlicher Überwachung zollfrei                              Satz 1 Zollgut nicht unverändert er-\nverwendet werden dürfen\".                                                    hält oder entgegen § 12 a Abs. 3\nSatz 3 erforderliche Unterlagen nicht\n32. In § 67 wird                                                                    oder nicht an dem von der Zollstelle\nbestimmten Ort zur Verfügung hält,\",\na) folgender neuer Absatz 3 eingefügt:\n,,(3) Um Wirtschaftskreise, die durch den Zoll               bb) die Nummer 8 wie folgt gefaßt:\ngeschützt sind, vor Schäden zu bewahren oder                           „8. entgegen § 40 a Abs. 1 Satz 1 oder 3 in\num die Zollbelange zu sichern, kann der Bundes-                            Verbindung mit § 12 a Abs. 2 Sätze 1\nminister der Finanzen durch Rechtsverordnung                               und 2 Zollgut nicht richtig, nicht voll-\ndie Abgabe und den Bezug von Schiffs- und                                  ständig oder nicht unverzüglich nach\nReisebedarf in den in Absatz 2 bezeichneten Ge-                            Verbringung an den von der Zollstelle\nbieten ausschließen. Er hat dabei Rechtsakte                               bestimmten Ort anschreibt,\",\ndes Rates oder der Kommission der Europäi-\nschen Gemeinschaften zu berücksichtigen.\",                      cc) in Nummer 9 die Angabe „Satz 2\" durch die\nAngabe „Satz 1 \" ersetzt,\nb) der bisherige Absatz 3 Absatz 4.\ndd) die Nummer 1 2 gestrichen,\n33. In § 72 Abs. 1 werden\nb) in Absatz 2 Nr. 16 nach dem Wort „unverzolltem\"\na) in Satz 1 nach dem Wort „unverzolltem\" die Wor-                 die Worte „oder unversteuertem\" eingefügt.\nte „oder unversteuertem\" eingefügt,\nb) in Satz 3 nach dem Wort „unverzollter\" die Worte        38. In § 80 a wird\n,,oder unversteuerter\" eingefügt.                           a) die Überschrift wie folgt gefaßt:\n„Eingangsabgaben und Kautionen nach\n34. In § 73 werden\nEWG-Verordnungen\",\na) in Absatz 2 der Satz 2 wie folgt gefaßt:\nb) der bisherige Wortlaut Absatz 1,\n,,Ist die Grenzaufsicht für ein solches Gebiet ver-\nc) folgender neuer Absatz 2 angefügt:\nordnet, so gelten dort für Wasserfahrzeuge und\nfür Personen, die von ihnen kommen oder sich zu                   ,,(2) Für die Zollbehandlung von Waren, deren\nihnen begeben, die gleichen Vorschriften wie im                 Verwendung zu einem begünstigten Zweck nach\nZollgrenzbezirk.'',                                             den in Absatz 1 bezeichneten Verordnungen\ndurch eine Kaution zu sichern ist, gelten, soweit\nb) in Absatz 3 nach dem Wort „unverzollten\" die\nin diesen nichts anderes vorgesehen ist, die Vor-\nWorte „oder unversteuerten\" eingefügt,\nschriften über die Freigutverwendung. Dem Ver-\nc) in Absatz 4 Satz 3 der Satzteil ,,- ausgenommen                 fall der Kaution entspricht die Entstehung einer\nAbsatz 2 Satz 2 -\" gestrichen.                                  Zollschuld in gleicher Höhe.\"\n35. In § 7 4 werden                                           39. § 81 wird wie folgt gefaßt:\na) in Absatz 1 die Worte „6. September 1950 (Bun-                                        ,,§ 81\ndesgesetzbl. 1 S. 448)\" ersetzt durch die Worte                      Anwendung von EWG-Verordnungen\n,,30. August 1971 (BGBI. I S. 1426, 1427)\",                                 auf den EGKS-Bereich\nb) Absatz 2 Satz 1 wie folgt gefaßt:                             Verordnungen der Europäischen Wirtschaftsge-\n„Zollstellen im Sinne dieses Gesetzes sind die             meinschaft, die die Zollbehandlung von Waren re-\nHauptzollämter, Zollämter und Grenzkontrollstel-           geln, gelten sinngemäß für die Zollbehandlung von\nlen.\"                                                      Waren, die dem Vertrag über die Gründung der Eu-\nropäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl\n36. In § 75 werden                                                (BGBI. .1952 II S. 445) unterliegen.\"\na) in der Überschrift der Beistrich und das Wort\n,,Zollhilfspersonen\" gestrichen,                      40. Nach § 85 wird folgender neuer § 85 a eingefügt:\nb) in Absatz 3 die Worte „eines Steuervergehens\"                                       ,,§ 85a\ndurch die Worte „einer Steuerstraftat oder einer                          Bisherige Zollgutveredelung\nSteuerordnungswidrigkeit'' ersetzt,                                        und ?ollgutumwandlung\nc) Absatz 4 gestrichen.                                          Zollgut, das sich bei Inkrafttreten des Gesetzes\nvom 1 2. September 1980 (BGBI. 1S. 1695) im akti-\n37. In § 79 a werden                                              ven Veredelungsverkehr oder Umwandlungsver-\na) in Absatz 1                                                kehr befindet, gilt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes\nals zur aktiven Veredelung oder Umwandlung abge-\naa) folgende neue Nummer 7 b eingefügt:                    fertigt. Die für den Ablauf der Gestellungsfrist fest-\n„7 b. entgegen § 12 a Abs. 2 Zollgut nicht          gesetzten Zeitpunkte bleiben unberührt. Für zur\nrichtig, nicht vollständig oder nicht un-     Freigutveredelung abgefertigtes Zollgut gilt Satz 1","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1980                           1705\nsinngemäß; der ursprünglich für den Ablauf der Ge-      6. für Waren, die an Bord von Verkehrsmitteln als Mund-\nstellungsfrist festgesetzte Zeitpunkt kann nach              vorrat, als Brenn-, Treib- oder Schmierstoffe, als\n§ 47 a Abs. 1 in der Fassung des vorbez·eichneten            technische Öle oder als Betriebsmittel ein- oder aus-\nGesetzes um die für den Absatz der veredelten Wa-            geführi werden,\nren erforderliche Zeit hinausgeschoben werden.\nSoweit Zollgut vor dem Inkrafttreten des vorbe-         soweit dadurch schutzwürdige Interessen der inländi-\nzeichneten Gesetzes zu einer Freigutumwandlung          schen Wirtschaft nicht verletzt werden und keine un-\nabgefertigt worden ist, wird der Umwandlungsver-        angemessenen Steuervorteile entstehen. Er hat dabei\nkehr nach bisherigem Recht abgewickelt.\"                Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Euro-\npäischen Gemeinschaften zu berücksichtigen.\"\n41. Nach § 88 wird folgender neuer § 88 a eingefügt:            (3) Das Abschöpfungserhebungsgesetz in der im\n,,§ 88 a\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 613-3,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\nRechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem       durch Artikel 34 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976\nGesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen wer-         (BGB!. 1 S. 3341 ) , wird wie folgt geändert:\nden, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesra-\ntes.\"                                                   1. § 4 Abs. 4 wird gestrichen.\nArtikel 2                           2. Es wird folgender§ 5 eingefügt:\nÄnderung anderer Zollvorschriften und                                               ,,§ 5\ndes Abschöpfungserhebungsgesetzes\nPassive Veredelung\n(1) In Artikel 2 Abs. 8 des Zwölften Gesetzes zur Än-             Bei der passiven Veredelung (§ 52 des Zollgeset-\nderung des Zollgesetzes vom 22. Juli 1969 (BGBI. 1               zes) werden Ausgleichsbeträge Währung und Zu-\nS. 879), geändert durch Artikel 14 Nr. 3 des Gesetzes            satzbeträge zum Zweck des Preisausgleichs nicht in\nvom 26. November 1979 (BGBI. 1 S. 1953), werden                  den Minderungsbetrag einbezogen; die Gewährung\n1. die Angabe,,§ 48 a Abs. 4'' durch die Angabe,,§ 47 b         von Ausgleichsbeträgen Währung bei der Ausfuhr\nAbs. 3\" ersetzt,                                             der unveredelten Waren steht der Anwendung von\n§ 52 des Zollgesetzes nicht entgegen.''\n2. nach dem Wort „Rechtsverordnung\" ein Beistrich\nund die Worte „die nicht der Zustimmung des Bun-\n3. In § 6 Satz 2, 3, 4 und 5 wird jeweils das Wort „Ab-\ndesrates bedarf,\" eingefügt.\nschöpfungsschuld'' durch das Wort „Abschöpfung''\n(2) Artikel 3 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung          ersetzt.\ndes Zollgesetzes vom 3. August 1973 (BGBI. 1S. 933)\nwird wie folgt gefaßt:\nArtikel 3\n„Artikel 3                                  Änderung von Verbrauchsteuergesetzen\nSteuerfreiheiten zur Erleichterung\n(1) Das Schaumweinsteuergesetz in der im Bundes-\ndes Warenverkehrs und zur Vereinfachung\ngesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 612-8, veröf-\nder Verwaltung\nfentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,         Artikel 27 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des        (BGBI. I S. 3341 ), wird wie folgt geändert:\nBundesrates bedarf, zur Erleichterung des Warenver-\nkehrs über die Grenzen und zur Vereinfachung der Ver-       1. In § 1 Abs. 2 bis 4 werden jeweils das Wort „Koh,len-\nwaltung ganz oder teilweise Freiheit von der Einfuhrum-         säuredruck\" durch das Wort „Kohlensäureüber-\nsatzsteuer und von anderen Verbrauchsteuern anzu-               druck\" und die Angabe „3 atü\" durch die Angabe\nordnen                                                          ,,3 bar'' ersetzt.\n1. für eingeführte Waren, die nicht oder nicht mehr am\nGüterumsatz und an der Preisbildung teilnehmen,         2. § 7 wird wie folgt geändert:\n2. für eingeführte Waren in kleinen Mengen oder von             a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „für den Er-\ngeringem Wert,                                                  laß\" durch die Worte „das Erlöscben, den Erlaß\"\nund die Worte „Vorschriften des Zollgesetzes\n3. für Waren, die das Zollgebiet oder das Erhebungsge-\nvom 14. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. 1 S. 737)\"\nbiet der Verbrauchsteuern nur vorübergehend ver-\ndurch die Worte „Vorschriften für Zölle\" ersetzt.\nlassen hatten,\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n4. für eingeführte Waren, die im Zollgebiet oder im Erhe-\nbungsgebiet der Verbrauchsteuern nur vorüberge-                   ,,(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Schaumwein,\nhend verwendet und danach unter zollamtlicher                   der nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 oder 3\nÜberwachung wieder ausgeführt, vernichtet, vergällt             1. zu einem besonderen Zollverkehr oder einer\noder genußunbrauchbar gemacht werden,                                aktiven Veredelung abgefertigt worden oder\n5. für eingeführte Waren, für die nach zwischenstaatli-                  durch Anschreibung oder Übergabe, soweit sie\nchem Brauch keine Einfuhrumsatzsteuer und andere                     der Abfertigung gleichstehen, in solche Ver-\nVerbrauchsteuern erhoben werden,                                     kehre übergegangen ist,","1706                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil     1\n2. als veredelte Ware nach einer nur Zollzwecken     reinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz\ndienenden aktiven Veredelung gestellt worden     vom 8. März 1978 (BGBI. 1 S. 373), wird wie folgt geän-\nist.\"                                            dert:\nc) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 und § 10 Abs. 2 Satz 2 werden\n„Der Bundesminister der Finanzen kann, soweit           das Wort „Biers\" jeweils durch das Wort „Bieres\"\ndadurch nicht unangemessene Steuervorteile               und in§ 13 das Wort „Betriebs\" durch das Wort „Be-\nentstehen, durch Rechtsverordnung Steuerfrei-            triebes\" ersetzt.\nheit für Schaumwein anordnen, der unter den Vor-\naussetzungen in das Erhebungsgebiet eingeht,\nunter denen bei einer Einfuhr in das Zollgebiet       2. § 6 a wird wie folgt geändert:\nnach § 2~ Abs. 1 des Zollgesetzes Zollfreiheit an-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „für den Er-\ngeordnet werden kann oder bisher angeordnet\nlaß\" durch die Worte „das Erlöschen, den Erlaß\"\nwerden konnte.\"\nund die Worte „Vorschriften des Zollgesetzes\"\ndurch die Worte „Vorschriften für Zölle\" ersetzt.\n3. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\na) Nach den Worten „daß er'' werden die Worte „un-\n,,(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Bier, das\nter Steueraufsicht\" eingefügt.\nnach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3\nb) Die Nummern 1 und 2 werden durch folgende\n1. zu einem besonderen Zollverkehr oder einer\nNummern 1 bis 4 ersetzt:\naktiven Veredelung abgefertigt worden oder\n,, 1. aus dem Erhebungsgebiet ausgeführt wird,                     durch Anschreibung oder Übergabe, soweit sie\nund zwar auch über ein Ausfuhrlager,                         der Abfertigung gleichstehen, in solche Ver-\n2. zu einem besonderen Zollverkehr oder einer                   kehre übergegangen ist,\naktiven Veredelung, bei der keine der                   2. als veredelte Ware nach einer nur Zollzwecken\nSchaumweinherstellung dienenden Hand-                        dienenden aktiven Veredelung gestellt worden\nlungen vorgenommen werden, abgefertigt                       ist.\"\nwird oder durch Anschreibung oder Überga-\nc) Absatz 5 Satz 6 erhält folgende Fassung:\nbe, soweit sie der Abfertigung gleichstehen,\nin solche Verkehre übergeht,                            „Für Vollbier, das nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder\n3 zu einem besonderen Zollverkehr oder einer ak-\n3. als veredelte Ware nach einer nur Zollzwek-\ntiven Veredelung abgefertigt worden oder durch\nken dienenden aktiven Veredelung gestellt\nAnschreibung oder Übergabe, soweit sie der Ab-\nwird,\nfertigung gleichstehen, in solche Verkehre über-\n4. in einen Herstellungsbetrieb verbracht wird.\"            gegangen ist oder als veredelte Ware nach einer\nnur Zollzwecken dienenden aktiven Veredelung\n4. § 15 wird wie folgt geändert:                                       gestellt worden ist, beträgt der Steuersatz 15 DM\nje Hektoliter.\"\na) Am Schluß der Nummer 2 wird der Punkt durch ei-\nnen Beistrich ersetzt.                                3. § 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nb) Es wird folgende Nummer 3 angefügt:                          ,,(2) Bier bleibt unter der Bedingung unversteuert,\n,,3. zur Vermeidung nicht gerechtfertigter Steu-         daß es unter Steueraufsicht\nervorteile anzuordnen, daß in das Erhebungs-       1. aus dem Erhebungsgebiet ausgeführt wird, und\ngebiet eingeführte, unter Verwendung von                zwar auch über ein Ausfuhrlager,\nSchaumwein (§ 1 Abs. 5) hergestellte Ge-\ntränkemischungen, die weder als Schaum-            2. zu einem besonderen Zollverkehr oder einer akti-\nwein noch als schaumweinähnliche Geträn-                ven Veredelung, bei der keine der Bierherstellung\nke anzusehen sind, ohne Rücksicht auf die               dienenden Handlungen vorgenommen werden,\nHöhe des in den geschlossenen Behältnis-                abgefertigt wird oder durch Anschreibung oder\nsen vorhandenen Kohlensäureüberdrucks                   Übergabe, soweit sie der Abfertigung gleichste-\nmit ihrem Schaumweingehalt der Schaum-                  hen, in solche Verkehre übergeht,\nweinsteuer unterliegen.\"                           3. als veredelte Ware nach einer nur Zollzwecken\ndienenden aktiven Veredelung gestellt wird.\n5. Nach § 15 wird folgender neuer § 15 a eingefügt:               Eine nach § 2 Abs. 1 Satz 1 bedingt entstandene\nSteuer erlischt, wenn das Bier ausgeführt, zu einem\n,,§ 15 a                            besonderen Zollverkehr oder einer aktiven Verede-\nRechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem            lung abgefertigt worden oder durch Anschreibung\nGesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen wer-                oder Übergabe, soweit sie der Abfertigung gleichste-\nden, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesra-               hen, in solche Verkehre übergegangen ist oder als\ntes.\"                                                          veredelte Ware nach einer nur Zollzwecken dienen-\nden aktiven Veredelung gestellt worden ist oder\nwenn es vorher untergeht. Nach Aufnahme unver-\n(2) Das Biersteuergesetz in der im Bundesgesetzblatt            steuerten Bieres in ein Ausfuhrlager gilt die bedingte\nTeil 111, Gliederungsnummer 612-6, veröffentlichten be-           Steuer stets als in Höhe des Betrages entstanden,","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1980                              1707\nder sich bei Anwendung des höchsten der Biergat-                 die Worte „sofern dafür im Fall der Einfuhr aus\ntung entsprechenden Steuersatzes ergibt.\"                         Drittländern eine zweckgebundene Zollbegünsti-\ngung vorgesehen ist.\" ersetzt.\n4. § 9 Abs. 11 erhält folgende Fassung:\n(4) Das Zuckersteuergesetz in der im Bundesgesetz-\n,,(11) Zur Herstellung von obergärigem Einfachbier\nblatt Teil 111, Gliederungsnummer 612-4, veröffentlichten\nkann nach Maßgabe der Zusatzstoff-Zulassungsver-          bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 23\nordnung vom 20. Dezember 1977 (BGBI. 1S. 2711) in         des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1\nder jeweils geltenden Fassung Süßstoff verwendet          S. 3341 ), wird wie folgt geändert:\nwerden.\"\n1. § 8 wird wie folgt geändert:\n5. In § 10 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte ,, ; das gleiche\ngilt hinsichtlich des Biers, zu dessen Herstellung            a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „für den Er-\nSüßstoff verwendet ist\" gestrichen.                               laß\" durch die Worte „das Erlöschen, den Erlaß\"\nund die Worte „Vorschriften des Zollgesetzes\"\n(3) Das Leuchtmittelsteuergesetz in der im Bundes-                 durch die Worte „Vorschriften für Zölle\" ersetzt.\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-11, veröf-            b) 'Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nfentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch                 ,,(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Zucker, der\nArtikel 30 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976                         nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b·oder c\n(BGBI. 1 S. 3341 ), wird wie folgt geändert:\n1. zu einem besonderen Zollverkehr oder ·einer\n1. § 7 wird wie folgt geändert:                                            aktiven Veredelung abgefertigt worden oder\ndurch Anschreibung oder Übergabe, soweit sie\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „für den Er-                    der Abfertigung gleichstehen, in solche Ver-\nlaß\" durch die Worte „das Erlöschen, den Erlaß\"                    kehre übergegangen ist,\nund die Worte „Vorschriften des Zollgesetzes\"\ndurch die Worte „Vorschriften für Zölle\" ersetzt.             2. als veredelte Ware nach einer nur Zollzwecken\ndienenden aktiven Veredelung gestellt worden\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                                   ist.\n,,(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Leuchtmittel,          Sind die veredelten Waren weder Steuergegen-\ndie nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b oder c                  stand im Sinne des § 1 des Gesetzes noch Zuk-\n1. zu einem besonderen Zollverkehr oder einer                 kerwaren oder zuckerhaltige Waren im Sinne des\naktiven Veredelung abgefertigt worden oder               § 3 Abs. 1 der Durchführungsbestimmungen zum\ndurch Anschreibung oder Übergabe, soweit sie            Zuckersteuergesetz, so entsteht für den dafür\nder Abfertigung gleichstehen, in solche Ver-            verwendeten Zucker auch dann eine Steuer,\nkehre übergegangen sind,                                wenn diese Waren nach fristgerechter Gestellung\nnicht innerhalb einer festzusetzenden Frist aus-\n2. als veredelte Ware nach einer nur Zollzwecken             geführt werden. Dies gilt nicht, soweit es sich da-\ndienenden aktiven Veredelung gestellt worden            bei um Waren handelt, zu deren Herstellung nach\nsind.\"\nAbschnitt I oder II der Zuckersteuerbefreiungsord-\nnung Zucker steuerfrei hätte verwendet werden\n2. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                               dürfen.\"\na) Die Nummer 1 erhält folgende Fassung:\n„ 1 . unter Steueraufsicht                           2. § 9 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\na) aus dem Erhebungsgebiet ausgeführt              „ 1. unter Steueraufsicht\nwerden, und zwar auch über ein Ausfuhr-              a) aus dem Erhebungsgebiet ausgeführt wird,\nlager,                                                     und zwar auch über ein Ausfuhrlager,\nb) zu einem besonderen Zollverkehr oder ei-              b) zu einem besonderen Zollverkehr oder einer\nner aktiven Veredelung, bei der keine der                  aktiven Veredelung, bei der keine der Zucker-\nLeuchtmittelherstellung dienenden Hand-                    herstellung dienenden Handlungen vorge-\nlungen vorgenommen werden, abgefertigt                     nommen werden, abgefertigt wird oder durch\nwerden oder durch Anschreibung oder                        Anschreibung oder Übergabe, soweit sie der\nÜbergabe, soweit sie der Abfertigung                       Abfertigung gleichstehen, in solche Verkehre\ngleichstehen, in solche Verkehre überge-                   übergeht,\nhen,\nc) als veredelte Ware nach einer nur Zollzwek-\nc) als veredelte Ware nach einer nur Zoll-                     ken dienenden aktiven Veredelung gestellt\nzwecken dienenden aktiven Veredelung                       wird,\".\ngestellt werden,\".\nb) In Nummer 4 werden die Worte „wenn die Bestim-         3. § 9 a erhält folgende Fassung:\n-mungen des Zolltarifs oder sonstige Verordnun-\ngen des Rates der Europäischen Gemeinschaften                                       ,,§ 9a\ndafür bei der Einfuhr aus Drittländern unter zoll-          (1) Der Bundesanstalt für landwirtschaftliche\namtlicher Überwachung eine vollständige oder            Marktordnung (Bundesanstalt) als Interventionsstel-\nteilweise Aussetzung des Zolls vorsehen.\" durch         le für Zucker können zur Lagerung von unversteuer-","1708                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\ntem Zucker auf Antrag Interventionssteuerlager be-          Nummer 3 bleibt die Steuer in der Person der Bun-\nwilligt werden. Interventionssteuerlager unterliegen        desanstalt bedingt. In anderen Fällen der Entfernung\nder Steueraufsicht.                                         von Zucker aus dem Interventionssteuerlager wird\ndie bedingte Steuer unbedingt; das gleiche gilt, wenn\n(2) Zucker darf unversteuert unter Steueraufsicht        Zucker zum Verbrauch innerhalb dieses Lagers ent-\n1. aus Herstellungsbetrieben oder unmittelbar im            nommen wird.\nAnschluß an die Einfuhr oder aus einem besonde-            (6) Die Bundesanstalt hat über den Zucker, für den\nren Zollverkehr,                                        in einem Monat die Steuer unbedingt geworden ist,\n2. aus Ausfuhrlagern                                        der Zollstelle bis zum fünfzehnten Tag des folgenden\nMonats eine Steuererklärung nach amtlich vorge-\nin ein Interventionssteuerlager verbracht werden. Die\nschriebenem Vordruck abzugeben, in ihr die Steuer\nSteuer ent~teht in den Fällen der Nummer 1 nur be-\nselbst zu berechnen (Steueranmeldung) und die\ndingt; die bedingte Steuerschuld geht mit der Aufnah-\nSteuer bis zum letzten Werktag dieses Monats zu\nme des unversteuerten Zuckers in das Interventions-\nentrichten; Zahlungsaufschub ist unzulässig.\nsteuerlager auf die Bundesanstalt über; dies gilt auch\nfür die im Fall der Nummer 2 in der Person des Aus-            (7) Interventionslager nach § 9 a des Zuckersteu-\nfuhrlagerinhabers bestehende bedingte Steuer-               ergesetzes in der bis zum 30. September 1980 gel-\nschuld.                                                     tenden Fassung gelten als Interventionssteuerlager\n(3) Hat die Bundesanstalt Räume eines Herstel-           nach Absatz 1 .''\nlungsbetriebes als Interventionslager für Zucker an-\nerkannt, so können diese Räume auf Antrag der Bun-      4. In§ 14 Nr. 3 wird der Klammerhinweis,,(§ 9)\" nach\ndesanstalt als Interventionssteuerlager zugelassen          den Worten „die Steuerbefreiung und Steuervergü-\nwerden, wenn sie aus dem Herstellungsbetrieb aus-           tung\" durch den Klammerhinweis ,,(§§ 9, 9 a)\" er-\ngegliedert werden oder wenn ihre Behandlung als              setzt.\nzum Herstellungsbetrieb gehörend aufgehoben wird.\nIst die Zulassung vor der Ausgliederung oder Aufhe-\n5. Nach § 14 wird folgender neuer§ 14 a eingefügt:\nbung der Einbeziehung der Räume erteilt worden, so\nentsteht die Steuer für den in diesen Räumen lagern-                                 ,,§ 14a\nden Zucker mit ihrer Ausgliederung oder Aufhebung\nder Einbeziehung bedingt; die bedingte Steuerschuld            Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem\ngeht gleichzeitig auf die Bundesanstalt über.                Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen wer-\nden, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesra-\n(4) Hat die Bundesanstalt Räume eines Ausfuhrla-          tes.\"\ngers als Interventionslager für Zucker anerkannt, so\nkönnen diese Räume auf Antrag der Bundesanstalt\nals Interventionssteuerlager zugelassen werden, so-        (5) Das Mineralölsteuergesetz in der Fassung der Be-\nweit ihre Bewilligung als Ausfuhrlager auf Antrag des   kanntmachung vom 11. Oktober 1978 (BGBI. 1S. 1669),\nAusfuhrlagerinhabers widerrufen wird. In diesem Fall    geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung des Mi-\ngeht die bedingte Steuerschuld für den in diesen         neralölsteuergesetzes vom 4. August 1980 (BGBI. 1\nRäumen lagernden Zucker mit dem Widerruf auf die        S. 1157), wird wie folgt geändert:\nBundesanstalt über.\n1. § 7 wird wie folgt geändert:\n(5) Zucker darf aus einem Interventionssteuerla-\nger unversteuert unter Steueraufsicht                        a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n1. aus dem Erhebungsgebiet ausgeführt, zu einem                   ,,(1) Wird Mineralöl in das Erhebungsgebiet ein-\nbesonderen Zollverkehr abgefertigt, in einen Her-           geführt, so gelten für die Entstehung der Steuer\nstellungsbetrieb verbracht werden,                          und den Zeitpunkt, der für ihre Bemessung maß-\ngebend ist, für die Person des Steuerschuldners,\n2. in ein Ausfuhrlager verbracht oder zu steuerbe-\ndie persönliche Haftung, die Fälligkeit, den Zah-\ngünstigten Zwecken abgegeben werden,\nlungsaufschub, das Erlöschen, den Erlaß und die\n3. in ein anderes Interventionssteuerlager verbracht            Erstattung der Steuer, den Steuerzuschlag bei\nwerden.                                                     Nichtbeachtung von Steuervorschriften und für\nWird ein Interventionssteuerlager auf Antrag der                das Steuerverfahren die Vorschriften für Zölle\nBundesanstalt widerrufen und werden die Lagerräu-               sinngemäß. Dies gilt auch dann, wenn Zoll nicht zu\nme gleichzeitig auf Antrag eines Herstellers von Zuk-           erheben ist, Abweichend von Satz 1 entsteht eine\nker oder eines Zuckergroßhändlers als Ausfuhrlager               Steuer, wenn Mineralöl in einem besonderen Zoll-\nzugelassen, so gilt der in diesen Räumen unversteu-             verkehr oder in einem Freigutverkehr als Treib-,\nert lagernde Zucker als in das Ausfuhrlager ver-                 Heiz- oder Schmierstoff verwendet wird und die\nbracht. In den Fällen von Nummer 1 erlischt die Steu-           Verwendung nicht nach diesem Gesetz oder den\ner, wenn der Zucker ausgeführt, zu einem besonde-               zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvor-\nren Zollverkehr abgefertigt, in einen Herstellungsbe-            schriften steuerbegünstigt ist.\"\ntrieb aufgenommen wird oder während der Beförde-\nrung im Erhebungsgebiet untergeht. In den Fällen von         b) Es wird folgender Absatz 2 eingefügt:\nNummer 2 geht die bedingte Steuerschuld auf den                   ,,(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Mineralöl,\nAusfuhrlagerinhaber oder den berechtigten Erwerber              das zu einem besonderen Zollverkehr oder zu ei-\nsteuerbegünstigten Zuckers über. In den Fällen von               nem Freigutverkehr abgefertigt worden oder","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1980                            1709\ndurch Anschreibung oder Ubergabe, soweit sie               c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3\nder Abfertigung gleichstehen, in solche Verkehre               bis 5.\nübergegangen ist.\"\nc) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden Absätze 3          3. § 154 wird wie folgt geändert:\nbis 6.                                                     a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nd) Im neuen Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wor-                       ,,(1) Für die Entstehung des Monopolausgleichs\nten „vom Zoll befreit werden kann\" die Worte                   und den Zeitpunkt, der für seine Bemessung maß-\n,,oder bisher befreit werden konnte\" eingefügt.                gebend ist, für die Person des Monopolausgleich-\ne) Im neuen Absatz 6 wird die Angabe „1 bis 4\"                       schuldners, die persönliche Haftung, die Fällig-\ndurch die Angabe „ 1 bis 5\" ersetzt.                           keit, das Erlöschen, den Erlaß und die Erstattung\ndes Monopolausgleichs, den Steuerzuschlag bei\n2. § 8 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:                             Nichtbeachtung von Steuervorschriften -und für\ndas Steuerverfahren gelten die Vorschriften für\n,, 1 . aus dem Erhebungsgebiet ausgeführt oder zu ei-                Zölle sinngemäß. Dies gilt auch dann, wenn Zoll\nnem besonderen Zollverkehr oder einem Freigut-               nicht zu erheben ist. Die Zahlung des Monopol-\nverkehr abgefertigt werden oder durch Anschrei-             ausgleichs wird auf Antrag des Schuldners gegen\nbung oder Übergabe, soweit sie der Abfertigung               Sicherheitsleistung bis zum 15. des dritten auf die\ngleichstehen, in solche Verkehre übergehen;\".                Entstehung des Monopolausgleichs folgenden\nMonats aufgeschoben.\"\n3. In § 11 werden die Worte „zum Zollverkehr oder zur\nFreigutveredelung abgefertigt'' durch die Worte „zu             b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „kön-\neinem besonderen Zollverkehr oder einer aktiven                     nen\" die Worte „oder bisher befreit werden konn-\nVeredelung abgefertigt werden oder durch Anschrei-                  ten\" eingefügt.\nbung oder Übergabe, soweit sie der Abfertigung\ngleichstehen, in solche Verkehre übergehen\" er-             4. Nach § 184 wird folgender neuer § 184 a eingefügt:\nsetzt.\n,,§ 184 a\n4. In § 1 5 Abs. 2 werden                                              Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem\nGesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen wer-\na) in Nummer 6 die Angabe „Abs. 2 und 3\" durch die              den, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesra-\nAngabe „Abs. 3 und 4' ',                                  tes.\"\nb) in Nummer 9 Satz 1 die Angabe „Abs. 2\" durch die\nAngabe „Abs. 3\"\n(7) Das Salzsteuergesetz in der im Bundesgesett-\nersetzt.                                                    blatt Teil III, Gliederungsnummer 612-5, veröffentlichten\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 24\n5. Nach § 15 wird folgender neuer§ 15 a eingefügt:              des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1\nS. 3341), wird wie folgt geändert:\n,,§ 15 a\nRechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem         1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2 werden der Klam-\nGesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen wer-                 merhinweis ,,(Chlornatrium)\" durch den Klammerhin-\nden, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesra-                weis ,,(Natriumchlorid)\", das Wort „Chlornatrium\"\ntes.''                                                          durch das Wort „Natriumchlorid\" und das Wort\n„Chlornatriumgehalt\" durch die Worte „Gehalt an\n(6) Das Gesetz über das Branntweinmonopol in der im              Natriumchlorid\" ersetzt.\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert          2. In § 3 wird das Wort „Herstellungsbetriebs\" jeweils\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1980 (BGBI. 1              durch das Wort „Herstellungsbetriebes\" ersetzt.\nS. 761 ), wird wie folgt geändert:\n3. § 6 wird wie folgt geändert:\n1. In § 91 a wird nach dem Wort „Schuldners\" der\nKlammerhinweis ,,(Lagerinhabers)\" eingefügt.                    a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „für den Er-\nlaß\" durch die Worte „das Erlöschen, den Erlaß\"\n2. § 1 51 wird wie folgt geändert:                                      und die Worte „Vorschriften des Zollgesetzes\nvom 14. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. l S. 737)''\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „oder nach\ndurch die Worte „Vorschriften für Zölle\" ersetzt.\nAbfertigung zu einem Zollverkehr in den freien\nVerkehr übergeführt\" gestrichen.                          b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nb) Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:                        ,,(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Salz, das\nnach § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b oder c\n,,(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Branntwein\nund branntweinhaltige Erzeugnisse, die zu einem               1. zu einem besonderen Zollverkehr oder einer\nbesonderen Zollverkehr oder einer aktiven Ver-                     aktiven Veredelung abgefertigt worden oder\nedelung abgefertigt oder durch Anschreibung                        durch Anschreibung oder Übergabe, soweit sie\noder Übergabe, soweit sie der Abfertigung gleich-                  der Abfertigung gleichstehen, in solche Ver-\nstehen, in solche Verkehre übergegangen sind.\"                     kehre übergegangen ist,","1710                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n2. als veredelte Ware nach einer nur Zollzwecken             c) als veredelte Ware nach einer nur Zollzwek-\ndienenden aktiven Veredelung gestellt worden                 ken dienenden aktiven Veredelung gestellt\nist.                                                         wird,\".\nSind die veredelten Waren nicht Steuergegen-\nstand im Sinne des§ 1, so entsteht für das dafür     5. Nach§ 14 wird folgender neuer§ 14 a eingefügt:\nverwendete Salz auch dann eine Steuer, wenn                                    ,,§ 14a\ndiese Waren nach fristgerechter Gestellung nicht\ninnerhalb einer festzusetzenden Frist ausgeführt            Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem\nwerden, Dies gilt nicht, soweit es sich dabei um         Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen wer-\nWaren handelt, zu deren Herstellung nach Maß-            den, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesra-\ngabe der Salzsteuerbefreiungsordnung Salz                tes.\"\nsteuerfrei hätte verwendet werden dürfen.\"                                   Artikel 4\nc) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:                            Neufassung des Zollgesetzes\n„Der Bundesminister der Finanzen kann, soweit           Der Bundesminister der Finanzen kann den Wortlaut\ndadurch nicht unangemessene Steuervorteile           des Zollgesetzes in der vom 1 ~ Januar 1984 an gelten-\nentstehen, durch Rechtsverordnung Steuerfrei-        den Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nheit für Salz anordnen, das unter den Vorausset-\nzungen in das Erhebungsgebiet eingeht, unter de-                             Artikel 5\nnen bei einer Einfuhr in das Zollgebiet nach § 24\nAbs. 1 des Zollgesetzes Zollfreiheit angeordnet                           Berlin-Klausel\nwerden kann oder bisher angeordnet werden               Dieses Gesetz gilt nach § 1 2 Abs. 1 des Dritten Über-\nkonnte.\"                                             leitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverord-\nnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen wer-\n4. § 7 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:                den, gelten im Land Berlin nach§ 14 des Dritten Über-\n„ 1. unter Steueraufsicht                                leitungsgesetzes.\na) aus dem Erhebungsgebiet ausgeführt wird,                                 Artikel 6\nund zwar auch über ein Ausfuhrlager,                                  Inkrafttreten\nb) zu einem besonderen Zollverkehr oder einer\n(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des seiner\naktiven Veredelung, bei der keine der Salz-\nVerkündung folgenden Monats in Kraft.\nherstellung dienenden Handlungen vorge-\nnommen werden, abgefertigt wird oder durch         (2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 1 Nr. 9, 19,\nAnschreibung oder Übergabe, soweit sie der      20 Buchstabe c, Nummer 26 Buchstabe a und Num-\nAbfertigung gleichstehen, in solche Verkehre    mer ?,7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, bb und cc am\nübergeht,                                       1. Januar 1984 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 12. September 1980\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Matthöfer"]}