{"id":"bgbl1-1980-57-1","kind":"bgbl1","year":1980,"number":57,"date":"1980-09-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/57#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-57-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_57.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Gesetzes über die Sicherung des Unterhalts der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und ihrer Angehörigen (Unterhaltssicherungsgesetz - USG)","law_date":"1980-09-09T00:00:00Z","page":1685,"pdf_page":1,"num_pages":10,"content":["1685\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                Z 5702 AX\n1980                Ausgegeben zu Bonn am 20. September 1980                                                                                        Nr. 57\nTag                                                            Inhalt                                                                              Seite\n9. 9. 80  Neufassung des Gesetzes über die Sicherung des Unterhalts der zum Wehrdienst einberufenen\nWehrpflichtigen und ihrer Angehörigen (Unterhaltssicherungsgesetz - USG) . . . . . . . . . . . . . . . .                                  1685\n53-3\n12. 9. 80  Siebzehntes Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes (ZGÄndG 17) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          1695\n613-1, 613-6-4, 613-6-6, 613-3, 612-8, 612-6, 612-11, 612-4, 612-14, 612-7, 612-5\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 37, 38, 39 und 40 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1711\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              1714\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes über die Sicherung des Unterhalts\nder zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und ihrer Angehörigen\n(Unterhaltssicherungsgesetz - USG)\nVom 9. September 1980\nAuf Grund des Artikels 2 des Sechsten Gesetzes zur\nÄnderung des Unterhaltssicherungsgesetzes vom\n25. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 729) wird nachstehend der\nWortlaut des Gesetzes über die Sicherung des Unter-\nhalts der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen\nund ihrer Angehörigen (Unterhaltssicherungsgesetz -\nUSG) in der seit dem 1. Juli 1980 geltenden Fassung\nbekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1975\n(BGBI. 1 S. 661 ), ,\n2. den am 1. Januar 1976 in Kraft getretenen Artikel 5\ndes Gesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1046),\n3. den am 1. Oktober 1979 in Kraft getretenen Artikel 1\ndes Gesetzes vom 16. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 1013),\n4. das am 1. Juli 1980 in Kraft getretene Gesetz vom 25.\nJuni 1980 (BGBI. 1 S. 729).\nBonn, den 9. September 1980\nDer Bundesminister der Verteidigung\nHans Apel","1686                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teit 1\nGesetz\nüber die Sicherung des Unterhalts\nder zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und ihrer Angehörigen\n{Unterhaltssicherungsgesetz - USG)\n1n halts übers i c ht\nIII. Leistungen nach § 2 Nr. 3 und 4                                           §\nErster Abschnitt\nAllgemeine Grundsätze                                               §     Verdienstausfallentschädigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      13\nVerdienstausfallentschädigung bei Wehrdienst von\nSicherung des Unterhalts ......................... .\nnicht länger als drei Tagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                13 a\nLeistungsarten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      2\nFamilienangehörige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            3                          IV. Gemeinsame Vorschriften\nAnspruchsvoraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    4     Ruhen der Leistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               14\nSteuerfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    15\nZweiter Abschnitt                                                    Überzahlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        16\nLeistungen zur Unterhaltssicherung                                                                                    Dritter Abschnitt\n1. Leistungen nach § 2 Nr. 1                                                                      Zuständigkeit und Verfahren\nAllgemeine Leistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               5     Zuständigkeit                                                                                17\nEinzelleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      6     Zahlungsart und Dauer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                18\nSonderleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          7     Kosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19\nMietbeihilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  7a    Auskunfts- und Mitteilungspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . • .                      20\nWirtschaftsbeihilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         7b    Amtshilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  21\nAntrag ..................................... , . . . . . .                                  8     Rechtsweg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      22\nEmpfangsberechtigte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             9\nBemessungsgrundlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                1O                                     Vierter Abschnitt\nAnrechnung von Einkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     11                                 Sonstige Vorschriften\nÜbergang von Schadensersatzansprüchen . . . . . . . . . .                                  12\nHärteausgleich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      23\nII. Leistungen nach § 2 Nr. 2                                                  Ordnungswidrigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          24\nLeistungen für grundwehrdienstleistende                                                            Erlaß von Rechtsverordnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      25\nSanitätsoffiziere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    12 a    Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   26\nErster Abschnitt                                                                                                    §2\nAllgemeine Grundsätze                                                                                            Leistungsarten\nZur Unterhaltssicherung werden gewährt,\n§ 1\n1. wenn der Wehrpflichtige Grundwehrdienst leistet,\nSicherung des Unterhalts\na)  allgemeine Leistungen-(§ 5),\n(1) Der zur Erfüllung der Wehrpflicht einberufene\nWehrpflichtige und seine Familienangehörigen erhalten                                                  b)  Einzelleistungen (§ 6),\nLeistungen zur Sicherung ihres Lebensbedarfs (Unter-                                                  c)  Sonderleistungen (§ 7),\nhaltssicherung) nach Maßgabe dieses Gesetzes. Dies                                                    d)  Mietbeihilfe (§ 7 a),\ngilt auch, wenn der Wehrdienst freiwillig geleistet wird.                                              e)  Wirtschaftsbeihilfe (§ 7 b);\n(2) Ein Anspruch auf Unterhaltssicherung nach die-\nsem Gesetz besteht nicht, wenn der Wehrpflichtige                                                   2. wenn der Wehrpflichtige Grundwehrdienst leistet\nDienstbezüge als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit er-                                                 und als Sanitätsoffizier militärfachlich verwendet\nhält. Das gleiche gilt mit Ausnahme des § 13 Abs. 4, so-                                               wird (§ 40 des Wehrpflichtgesetzes),\nweit der Wehrpflichtige als Beamter oder Richter\nDienstbezüge oder Unterhaltszuschuß oder als Arbeit-                                                   Leistungen für grundwehrdienstleistende Sanitätsof-\nnehmer Arbeitsentgelt erhält.                                                                          fiziere (§ 12 a);","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1980                          1687\n3. wenn der Wehrpflichtige Wehrdienst in der Verfü-                                Zweiter Abschnitt\ngungsbereitschaft, eine Wehrübung oder unbefriste-\nten Wehrdienst leistet,                                            Leistungen zur Unterhaltssicherung\nVerdienstausfallentschädigung nach § 13;\n4. wenn der Wehrpflichtige Wehrdienst in der Verfü-                          1. Leistungen nach § 2 Nr. 1\ngungsbereitschaft oder eine Wehrübung von nicht\nlänger als 3 Tagen leistet,                                                            §5\nVerdienstausfallentschädigung nach § 13 a.                                  Allgemeine Leistungen\n(1) Die Familienangehörigen im engeren Sinne erhal-\n§3                               ten allgemeine Leistungen zur Unterhaltssicherung\nnach den Sätzen der als Anlage I beigefügten Tabelle.\nFamilienangehörige\n(2) Es wird gewährt\n(1) Familienangehörige des Wehrpflichtigen im Sinne\ndieses Gesetzes sind                                           1. der Tabellensatz 1, wenn ein anspruchsberechtigter\n1 . die Ehefrau,                                                 Familienangehöriger im engeren Sinne vorhanden\nist,\n2. die ehelichen und für ehelich erklärten Kinder,\n2. der Tabellensatz 11, wenn neben einem anspruchsbe-\n3. die an Kindes Statt angenommenen Kinder,                      rechtigten Familienangehörigen im engeren Sinne\n4. Stiefkinder,                                                  ein weiterer anspruchsberechtigter Familienangehö-\nriger vorhanden ist,\n5. die nichtehelichen Kinder des Wehrpflichtigen,\nwenn die Vaterschaft anerkannt oder rechtskräftig        3. der Tabellensatz III, wenn neben einem anspruchsbe-\ngerichtlich festgestellt ist,                                rechtigten Familienangehörigen im engeren Sinne\nzwei weitere anspruchsberechtigte Familienangehö-\n6. die Ehefrau, deren Ehe geschieden, für nichtig er-\nrige vorhanden sind,\nklärt oder aufgehoben ist,\n4. der Tabellensatz IV, wenn neben einem anspruchs-\n7. Verwandte der aufsteigenden Linie,\nberechtigten Familienangehörigen im engeren Sinne\n8. Enkel,                                                        drei und mehr anspruchsberechtigte Familienange-\n9. Adoptiveltern,                                                hörige vorhanden sind.\n10. Stiefeltern und Pflegeeltern,                                 (3) Mit den Tabellensätzen II bis IV werden die An-\nsprüche sämtlicher Familienangehöriger mit Ausnahme\n11. Pflegekinder,\nder Ansprüche nach § 7 abgegolten.\n1 2. Geschwister des Wehrpflichtigen.\n(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Personen                                       §6\nsind Familienangehörige im engeren Sinne, die übrigen                                Einzelleistungen\nPersonen sonstige Familienangehörige. Kinder aus ei-\nner geschiedenen, für nichtig erklärten oder aufgehobe-           (1) Sonstige Familienangehörige erhalten Einzellei-\nnen Ehe gehören zu den sonstigen Familienangehöri-            stungen, wenn ihr Anspruch nicht nach§ 5 Abs. 3 durch\ngen, wenn dem Wehrpflichtigen die Sorge für die Person        den Tabellensatz abgegolten ist. ·\ndes Kindes nicht zusteht.                                         (2) Die Einzelleistungen bemessen sich nach den Un-\nterhaltsleistungen, die der Wehrpflichtige bis zu seiner\nEinberufung gewährt hat oder zu deren Gewährung er\n§4                               verpflichtet wäre, wenn er nicht eingezogen worden wä-\nre. War der Wehrpflichtige vor der Einberufung infolge\nAnspruchsvoraussetzungen\nArbeitslosigkeit, Kurzarbeit oder Krankheit oder aus\n(1) Familienangehörige nach§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und      Gründen, denen er sich nicht entziehen konnte, zur Ge-\n5 bis 9 haben Anspruch auf Leistungen zur Unterhalts-         währung des Unterhalts außerstande, so bemessen\nsicherung,                                                    sich die Einzelleistungen nach den Unterhaltsleistun-\ngen, zu deren Gewährung er verpflichtet gewesen wäre,\n1. wenn sie nach bürgerlichem Recht einen Unterhalts-\nwenn diese Umstände nicht vorgelegen hätten.\nanspruch gegen den Wehrpflichtigen haben oder\n2. wenn sie nach bürgerlichem Recht einen Unterhalts-             (3) Die Einzelleistungen dürfen, auch bei Vorhanden-\nanspruch gegen den Wehrpflichtigen hätten, falls er       sein mehrerer Anspruchsberechtigter, die Hälfte des\nnicht eingezogen worden wäre.                             Tabellensatzes I nicht überschreiten. Reicht dieser Be-\ntrag zur vollen Befriedigung der Ansprüche nicht aus, so\n(2) Familienangehörige nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 und 10        sind die Leistungen verhältnismäßig zu kürzen.\nbis 1 2 haben Anspruch auf Leistungen zur Unterhalts-\nsicherung,\n§7\n1. wenn sie von dem Wehrpflichtigen ganz. oder über-\nwiegend unterhalten worden sind oder                                            Sonderleistungen\n2. wenn sie von dem Wehrpflichtigen ganz oder über-               (1) Die anspruchsberechtigten Familienangehörigen\nwiegend unterhalten worden wären, falls er nicht ein-     im engeren Sinne erhalten Sonderleistungen nach Ab-\ngezogen worden wäre.                                      satz 2 Nr. 1, 3 und 6. Der Wehrpflichtige erhält Sonder-","1688                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nleistungen nach Absatz 2 Nr. 2 und 4 bis 7. Die Sonder-      die nicht mit Familienangehörigen im engeren Sinne\nleistungen werden neben den allgemeinen Leistungen            oder mit Familienangehörigen nach § 3 Abs. 1 Nr. 7 und\nnach § 5 gewährt.                                            9 in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben.\n(2) Als Sonderleistungen werden gewährt                       (2) Als Mietbeihilfe wird gewährt\n1. Krankenhilfe, Hilfe bei Maßnahmen zur Früherken-          1. Ersatz der vollen Miete, jedoch monatlich nicht mehr\nnung von Krankheiten, Mutterschaftshilfe sowie son-           als 420 Deutsche Mark, wenn der Wehrpflichtige die\nstige Hilfen im Sinne der gesetzlichen Krankenversi-          Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 1 bei Be-\ncherung, wenn sie nicht nach sozialversicherungs-             ginn des Wehrdienstes bereits sechs Monate erfüllt\nrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften            oder den Wohnraum dringend benötigt;\ngewährt werden oder soweit die Kosten nicht von ei-\n2. Ersatz von 70 vom Hundert der Miete, jedoch monat-\nner privaten Krankenversicherung ersetzt werden;\nlich nicht mehr als 294 Deutsche Mark, in allen ande-\ndie Hilfe hat die Leistungen sicherzustellen, die Fami-\nren Fällen des Absatzes 1.\nlienangehörigen nach den Vorschriften der gesetzli-\nchen Krankenversicherung zustehen;                      Als Miete gelten das Entgelt für die Gebrauchsüberlas-\n2. Ersatz der Ruhensbeiträge zu einer privaten Kran-         sung des Wohnraums und die sonstigen Aufwendun-\nkenversicherung zugunsten nichtsozialversiche-           gen, soweit sie zur Aufrechterhaltung des Mietverhält-\nrungspflichtiger Wehrpflichtiger;                        nisses unabweisbar notwendig sind.\n3. Ersatz der Beiträge zu einer privaten Krankenversi-           (3) Wird der Wohnraum von anderen als den in Ab-\ncherung oder freiwilligen Versicherung in einer ge-       satz 1 Satz 2 genannten Personen mitbenutzt, ist für die\nsetzlichen Kranken- oder Ersatzkasse zugunsten            Gewährung der Mietbeihilfe der Anteil der erstattungs-\nnichtsozialversicherungspflichtiger Familienangehö-      fähigen Aufwendungen zugrunde zu legen, der nach der\nriger ohne eigenes Einkommen;                            Gesamtzahl der Wohnraumbenutzer auf den Wehr-\n4. Ersatz der Beiträge zu Versicherungen gegen Ver-           pflichtigen entfällt.\nmögensnachteile mit Ausnahme von Versicherun-                (4) Soweit Wohngeld nach§ 41 des Wohngeldgeset-\ngen, die mit dem Führen und Halten von Kraftfahrzeu-     zes weitergewährt wird, wird es auf die Mietbeihilfe an-\ngen zusammenhängen;\ngerechnet.\n5. Ersatz der Aufwendungen für den Bau oder Kauf von\nEigenheimen oder eigengenutzten Eigentumswoh-\n§ 7b\nnungen;\nWirtschaftsbeihilfe\n6. Ersatz der notwendigen Aufwendungen für die Be-\nstattung von Familienangehörigen, soweit diese Auf-            (1) Wehrpflichtige, die bei Beginn des Wehrdienstes\nwendungen nicht durch Ansprüche gegen Versiche-            mindestens zwölf Monate Inhaber eines Gewerbebetrie-\nrungen oder ähnliche Einrichtungen gedeckt sind;           bes oder Betriebes der Land- oder Forstwirtschaft sind\n7. ein Sparförderungsbetrag bis zu 50 Deutsche Mark            oder eine andere selbständige Tätigkeit ausüben, erhal-\nmonatlich zur Erfüllung von Verträgen, die nach dem        ten zur Sicherung dieser Erwerbsgrundlage Wirt-\nSparprämiengesetz und dem Wohnungsbauprä-                  schaftsbeihilfe nach Absatz 2 oder 3.\nmiengesetz begünstigt sind, von Lebensversiche-\nrungsverträgen sowie von Bausparverträgen auch                (2) Wird der Betrieb oder die selbständige Tätigkeit\nnach der Zuteilung; der Betrag ist von der Unterhalts-    des Wehrpflichtigen während des Wehrdienstes fortge-\nsicherungsbehörde an den Vertragspartner des              führt, erhält der Wehrpflichtige Ersatz der angemesse-\nWehrpflichtigen zu überweisen.                            nen Aufwendungen für Ersatzkräfte, die an seiner Stelle\ntätig werden, soweit diese Aufwendungen nicht aus\n(3) Die Sonderleistungen nach Absatz 2 Nr. 4 und 5        dem Geschäftsergebnis gedeckt werden können. Als\ndürfen zusammen höchstens 8 vom Hundert, außerdem             .Geschäftsergebnis gelten die in der Zeit der Beschäfti-\nzusammen mit den allgemeinen Leistungen höchstens             gung der Ersatzkräfte erzielten Einkünfte aus dem Be-\n90 vom Hundert der Bemessungsgrundlage ( § 10) be-           trieb oder der selbständigen Tätigkeit zuzüglich der Auf-\ntragen.                                                       wendungen für diese Ersatzkräfte; die Einkünfte wäh-\nrend der Beschäftigungszeit sind nach dem Durch-\n(4) Die Sonderleistungen nach Absatz 2 Nr. 4 und 5        schnitt der durch Einkommensteuerbescheid festge-\nwerden nur gewährt, wenn die den Aufwendungen zu-             stellten Einkünfte aus den Steuerjahren zu errechnen, in\ngrunde liegenden Verträge bei Beginn des Wehrdien-           denen der Wehrpflichtige die Ersatzkräfte beschäftigt\nstes mindestens zwölf Monate bestehen und den Wehr-          hat. Den nach § 13 a des Einkommensteuergesetzes\npflichtigen für diesen Zeitraum zu Aufwendungen in ei-       ermittelten Einkünften sind die Aufwendungen für Er-\nner Höhe verpflichten, die mindestens dem geltend ge-        satzkräfte nur bis zur Höhe des Betrages hinzuzurech-\nmachten Betrag entspricht.                                   nen, der sich für den Wert der Arbeitsleistung des Be-\ntriebsinhabers ergibt.\n§ 7a                                (3) Ruht der Betrieb oder die selbständige Tätigkeit\nwährend des Wehrdienstes, erhält der Wehrpflichtige\nMietbeihilfe\nErsatz der Aufwendungen für die Miete der Berufsstätte\n(1) Wehrpflichtige, die alleinstehend und Mieter von       sowie der sonstigen unabwendbaren Aufwendungen\nWohnraum sind, erhalten Mietbeihilfe nach Maßgabe             zur Sicherung der Fortführung des Betriebes oder der\nder Absätze 2 bis 4. Alleinstehend sind Wehrpflichtige,       selbständigen Tätigkeit.","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1980                             1689\n§8                               2. bei einem Wehrpflichtigen, der nicht zur Einkommen-\nAntrag                                  steuer zu veranlagen ist, der Arbeitslohn in dem Jah-\nre, das dem Kalendermonat vor der Einberufung vor-\n(1) Die Leistungen zur Unterhaltssicherung werden              ausgeht, nach Abzug der entrichteten Steuern vom\nauf Antrag gewährt.                                               Einkommen und der Arbeitnehmeranteile zur gesetz-\nlichen Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie\n(2) Antragsberechtigt sind                                     seine Einkünfte im Sinne des § 2 Abs; 1 Nr. 1 bis 3\n1. die anspruchsberechtigten Familienangehörigen,                 und 5 bis 7 des Einkommensteuergesetzes; decken\nsich die Lohnzahlungszeiträume nicht mit diesem\n2. der Wehrpflichtige.                                            Jahr, sind die Lohnzahlungszeiträume maßgebend,\n(3) Als Antrag gilt auch die schriftliche Anzeige eines        die in diesem Jahr geendet haben.\nTrägers der Sozialhilfe nach § 90 des Bundessozial-\n(3) Zeiten des Verdienstausfalls infolge Arbeitslosig-\nhilfegesetzes.\nkeit, Kurzarbeit oder Krankheit oder aus Gründen, de-\n(4) Das Antragsrecht erlischt drei Monate nach Been-      nen der Wehrpflichtige sich nicht entziehen konnte, blei-\ndigung des auf Grund der Wehrpflicht geleisteten Wehr-      ben unberücksichtigt. Betragen diese Zeiten im Falle\ndienstes, im Falle des§ 7 b Abs. 2 drei Monate nach Zu-     des Absatzes 2 Nr. 2 mehr als ein Jahr, so ist der mo-\nstellung des letzten maßgeblichen Einkommensteuer-          natliche Durchschnitt des Nettoeinkommens in dem vor\nbescheides. Ist gegen den Wehrpflichtigen ein Verfah-       dieser Zeit liegenden Jahr maßgebend.\nren auf Unterhaltsleistung anhängig, so erlischt das An-\ntragsrecht erst mit Ablauf eines Monats nach Abschluß\ndes Verfahrens oder nach Rechtskraft der Entschei-                                        § 11\ndung.\nAnrechnung von Einkommen\n§9                                   (1) Die Leistungen zur Unterhaltssicherung mit Aus-\nEmpfangsberechtigte                       nahme des Sparförderungsbetrages nach § 7 Abs. 2\n'Nr. 7 sind um die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte\n(1) Die Einzelleistungen und die Sonderleistungen         des Wehrpflichtigen zu kürzen, die er während des\nsind an die Anspruchsberechtigten, die allgemeinen Lei-      Wehrdienstes erhält. Hierbei sind die Einkünfte um die\nstungen an die Ehefrau oder, wenn eine anspruchsbe-          Steuern vom Einkommen sowie um die Arbeitnehmeran-\nrechtigte Ehefrau nicht vorhanden ist, an die von dem        teile zur gesetzlichen Sozialversicherung und den Bei-\nWehrpflichtigen bestimmte anspruchsberechtigte Per-          trag des Arbeitnehmers zur Bundesanstalt für Arbeit zu\nson auszuzahlen .                                            mindern. Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3\ndes Einkommensteuergesetzes sind nach den durch-\n(2) Hat der Wehrpflichtige sich gegenüber an-             schnittlich auf den Bewilligungszeitraum entfallenden\nspruchsberechtigten Familienangehörigen durch Ver-           Einkünften zu ermitteln, wie sie sich aus den für diese\ntrag zur Unterhaltszahlung verpflichtet oder seine Un-       Zeit maßgebenden Einkommensteuerbescheiden erge-\nterhaltspflicht anerkannt oder liegt über seine Unter-       ben. Außer Ansatz bleiben\nhaltspflicht ein vollstreckbarer Titel vor oder beantragt\nes der Wehrpflichtige bei der zuständigen Behörde, so          1. Teile der Einkünfte, soweit sie bei der Gewährung der\nist dieser Unterhaltsbetrag in den Fällen des§ 5 Abs. 3            Wirtschaftsbeihilfe nach § 7 b Abs. 2 bereits ange-\nvom Tabellensatz abzuziehen und an den Berechtigten                rechnet worden sind;\noder diejenige Person, Anstalt oder Behörde auszuzah-\n2. die Einkünfte des Wehrpflichtigen aus seiner Tätig-\nlen, in deren Obhut sich der Berechtigte befindet. § 6\nKeit vor der Einberufung, die während des Wehrdien-\nAbs. 3 findet entsprechende Anwendung.\nstes eingehen und nicht regelmäßig wiederkehrende\nfeste Vergütungen sind, sofern die Erwerbstätigkeit\nwährend des Wehrdienstes ruht.\n§10\nBemessungsgrundlage                           (2) Die Gewährung von Leistungen zur Unterhalts-\nsicherung darf nicht von dem Verbrauch oder der Ver-\n(1) Der Tabellensatz(§ 5) bemißt sich nach dem mo-       wertung des Vermögens abhängig gemacht werden.\nnatlichen Durchschnitt des Nettoeinkommens des\nWehrpflichtigen.\n(2) Nettoeinkommen ist                                                                §12\n1. bei einem Wehrpflichtigen, der zur Einkommensteuer                Übergang von Schadensersatzansprüchen\nzu veranlagen ist, der Gesamtbetrag der von ihm er-\nzielten Einkünfte, der sich aus dem letzten Einkom-         Steht anspruchsberechtigten Familienangehörigen\nmensteuerbescheid nach Abzug der auf diese Ein-          infolge eines Ereignisses, durch das die Gewährung\nkünfte entfallenden Steuern von Einkommen ergibt;        oder die Erhöhung von Leistungen zur Unterhaltssiche-\nnach den§§ 7 b bis 7 e des Einkommensteuergeset-         rung erforderlich wird, ein gesetzlicher Schadenser-\nzes abgesetzte Beträge sind den Einkünften wieder        satzanspruch gegen Dritte zu, so geht dieser Anspruch\nhinzuzurechnen; ist der Wehrpflichtige wegen Vorlie-     auf die Bundesrepublik Deutschland über, soweit diese\ngens der Voraussetzungen des § 46 des Einkom-            den anspruchsberechtigten Familienangehörigen Lei-\nmensteuergesetzes zu veranlagen, bestimmt sich           stungen zur Unterhaltssicherung wegen des Ereignis-\ndas Nettoeinkommen nach Nummer 2;                        ses gewährt.","------·---·-----------------\n1690                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nII. Leistungen nach § 2 Nr. 2                    beitsplatzschutzgesetz gewährten Bezüge, Gehälter\nund Löhne, gemindert um die Steuern vom Einkommen\n§12a                               und die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozial-\nund Arbeitslosenversicherung.\nLeistungen für grundwehrdienstleistende\nSanitätsoffiziere                          ( 5) § 8 gilt entsprechend.\n(1) Wehrpflichtige, bei denen die Voraussetzungen\n§13a\ndes § 2 Nr. 2 vorliegen, erhalten einen Betrag von mo-\nnatlich 1 600 Deutsche Mark. Sind unterhaltsberechtig-               Verdienstausfallentschädigung bei Wehrdienst\nte Familienangehörige im engeren Sinne vorhanden, er-                            von nicht länger als 3 Tagen\nhöht sich dieser Betrag auf monatlich 2 050 Deutsche\nMark.                                                               (1) Wehrpflichtige, die Wehrdienst in der Verfügungs-\nbereitschaft von nicht länger als 3 Tagen oder eine\n(2) § 7 b Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 3 sowie§ 8         Wehrübung von nicht länger als 3 Tagen leisten, erhal-\ngelten entsprechend.                                             ten auf Antrag für jeden Werktag, an dem sie minde-\nstens 8 Stunden Wehrdienst ( § 2 des Soldatengeset-\nzes) leisten, Verdienstausfallentschädigung.\nIII. Leistungen nach § 2 Nr. 3 und 4\n(2) Die Verdienstausfallentschädigung wird in Höhe\ndes infolge des Wehrdienstes entfallenden bisherigen\n§ 13\nNettoeinkommens ( § 10) gewährt; sie beträgt täglich\nVerdienstausfallentschädigung                   höchstens 150 Deutsche Mark.\n(1) Wehrpflichtige, bei denen die Voraussetzungen               (3) § 8 gilt entsprechend; § 18 Abs. 2 Satz 1 findet\ndes § 2 Nr. 3 vorliegen, erhalten auf Antrag Verdienst-         keine Anwendung.\nausfallentschädigung. Die Verdienstausfallentschädi-\ngung beträgt\na) für Wehrpflichtige mit unterhaltsberechtigten Fami-                        IV. Gemeinsame Vorschriften\nlienangehörigen im engeren Sinne 90 vom Hundert,\n§ 14\nb) für die übrigen Wehrpflichtigen 70 vom Hundert\nRuhen der Leistungen\ndes infolge des Wehrdienstes entfallenden bisherigen\nNettoeinkommens (§ 10), jedoch monatlich nicht mehr                  (1) Die Leistungen zur Unterhaltssicherung ruhen,\nals 4 050 Deutsche Mark für Wehrpflichtige nach Buch-            wenn der Wehrpflichtige unter Fortfall der Geld- und\nstabe a und 3 150 Deutsche Mark für Wehrpflichtige               Sachbezüge beurlaubt wird, wenn er eigenmächtig die\nnach Buchstabe b. Als Mindestbetrag werden die Sätze             Truppe oder Dienststelle verläßt, ihr fernbleibt und län-\nder als Anlage II beigefügten Tabelle gewährt; diese             ger als eine Woche abwesend ist oder wenn er eine\nSätze erhalten auch Wehrpflichtige, die einen Ver-               Freiheitsstrafe von wenigstens drei Monaten verbüßt.\ndienstausfall nicht nachweisen oder nicht haben.\n(2) Verbüßt ein anspruchsberechtigter Familienange-\n(2) Verdienstausfallentschädigung erhält der Wehr-           höriger eine Freiheitsstrafe von wenigstens drei Mona-\npflichtige nicht, dessen Gewerbebetrieb, Betrieb der            ten oder ist er für den gleichen Zeitraum auf Grund einer\nLand- oder Forstwirtschaft oder dessen selbständige             Maßregel der Besserung und Sicherung untergebracht,\nTätigkeit während des Wehrdienstes fortgeführt wird. In          so ruhen die auf ihn entfallenden Leistungen zur Unter-\ndiesem Falle werden angemessene Aufwendungen für                 haltssicherung.\nErsatzkräfte oder Vertreter erstattet, die an Ste11e des\n(3) Tritt das Ruhen des Rechts auf Leistungen zur Un-\nWehrpflichtigen tätig werden; die in Absatz 1 festgeleg-\nterhaltssicherung im laufe eines Monats ein, so wird die\nten Höchstbeträge gelten entsprechend. Als Mindest-\nZahlung mit Ende dieses Monats eingestellt; tritt es am\nbetrag werden die Sätze der als Anlage II beigefügten\nersten Tage eines Monats ein, so hört die Zahlung mit\nTabelle gewährt; diese Sätze werden auch gewährt,\ndem Beginn dieses Monats auf. Lebt das Recht auf Lei-\nwenn Aufwendungen nicht nachgewiesen werden oder\nstungen zur Unterhaltssicherung im laufe eines Monats\nnicht entstanden sind.\nwieder auf, so beginnt die Zahlung mit dem Ersten die-\n(3) In den Fällen, in denen der Wehrpflichtige seinen        ses Monats; lebt es am letzten Tage eines Monats wie-\nGewerbebetrieb, Betrieb der Land- oder Forstwirtschaft          der auf, so beginnt die Zahlung mit dem Ersten des fol-\noder seine selbständige Tätigkeit während des Wehr-             genden Monats.\ndienstes nicht durch eine Ersatzkraft oder einen Vertre-\nter fortführen läßt und der Betrieb ruht, erhält der Wehr-                                    §15\npflichtige neben den Leistungen nach Absatz 1 Ersatz                                     Steuerfreiheit\nder Aufwendungen für Miete der Berufsstätte sowie für\ndie übrigen Betriebsausgaben im Sinne des Einkom-                   ( 1) Leistungen nach diesem Gesetz sind steuerfrei.\nmensteuergesetzes, sofern er entsprechende laufende             Dies gilt nicht für Leistungen nach § 7 b und § 13 Abs. 2\nZahlungsverpflichtungen für die Dauer des Wehrdien-             und 3.\nstes nachweist.\n(2) Aufwendungen im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 bis\n(4) Beamte, Richter und Arbeitnehmer im öffentlichen         4 und 7 sind insoweit nicht als Sonderausgaben nach\nDienst erhalten den Mindestbetrag nach Absatz 1                 § 10 des Einkommensteuergesetzes abzugsfähig, als\nSatz 3 nur, soweit dieser höher ist als die nach dem Ar-        für sie Sonderleistungen nach § 7 gewährt werden.","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1980                          1691\n§ 16                            Rechnung des Bundes zu leistenden Ausgaben und die\nmit ihnen zusammenhängenden Einnahmen die landes-\nÜberzahlungen\nrechtlichen Vorschriften über die Kassen- und Buchfüh-\n(1) Zu Unrecht empfangene Leistungen zur Unter-         rung der zuständigen Landes- und Gemeindebehörden\nhaltssicherung sind zu erstatten, soweit im folgenden      angewendet werden.\nnichts anderes bestimmt ist. Der Einwand der nicht mehr\nvorhandenen Bereicherung ist ausgeschlossen.                                          § 20\n(2) Soweit die Überzahlung auf einer wesentlichen                    Auskunfts- und Mitteilungspflicht\nÄnderung der Verhältnisse beruht, kann der zu Unrecht         (1) Der Wehrpflichtige und die Familienangehörigen\ngezahlte Betrag nur zurückgefordert werden, wenn der\nsind auf Verlangen der zuständigen Behörden (§ 17)\nEmpfänger wußte oder wissen mußte, daß ihm die ge-\nverpflichtet, diesen die zur Feststellung der Leistungen\nwährten Leistungen im Zeitpunkt der Zahlung nicht oder\nzur Unterhaltssicherung erforderlichen Auskünfte zu er-\nnicht in der bisherigen Höhe zustanden.\nteilen. Sie sind ferner verpflichtet, jede Änderung der\n(3) Von der Rückforderung der zu Unrecht empfange-      Verhältnisse, die für die Bemessung dieser Leistungen\nnen Leistungen kann ganz oder teilweise abgesehen          von Einfluß ist, unverzüglich anzuzeigen.\nwerden, wenn sie eine besondere Härte für den Empfän-\n(2) Die Arbeitgeber haben auf Verlangen der zustän-\nger bedeutet oder wenn daraus in unverhältnismäßigem\ndigen Behörde Auskunft über Art und Dauer der Be-\nUmfang Kosten oder Verwaltungsaufwand entstehen.\nschäftigung, über die Arbeitsstätte und über den Ar-\nbeitsverdienst des zum Wehrdienst einberufenen Wehr-\npflichtige~ und der Familienangehörigen zu erteilen.\nDritter Abschnitt\n§ 21\nZuständigkeit und Verfahren\nAmtshilfe\n§17                                ( 1) Alle Behörden haben den nach § 17 zuständigen\nBehörden Amtshilfe zu leisten.\nZuständigkeit\n(2) Die Sozialversicherungsträger sind verpflichtet,\n(1) Die Länder führen dieses Gesetz im Auftrage des\nBundes durch.                                              über alle das Beschäftigungsverhältnis des Wehrpflich-\ntigen und der Familienangehörigen betreffenden ihnen\n(2) Die Landesregierungen bestimmen die für die         bekannten Tatsachen Auskunft zu erteilen.\nFeststellung und Bewilligung der Leistungen zur Unter-\nhaltssicherung zuständigen Behörden.                          (3) Die Finanzbehörden haben den zur Gewährung\nder Leistungen zur Unterhaltssicherung zuständigen\nBehörden, soweit erforderlich, über die ihnen bekannten\n§ 18                            Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Wehr-\nZahlungsart und Dauer                    pflichtigen und seiner Familienangehörigen Auskunft zu\nerteilen.\n(1) Die Leistungen zur Unterhaltssicherung werden in\nder festgesetzten Höhe vom Tage des Beginns bis zum           (4) Die für die Einberufung und Entlassung eines\nTage der Beendigung des Wehrdienstes gewährt, so-          Wehrpflichtigen zuständigen Stellen haben den nach\nfern nicht zwischenzeitlich eine Änderung in den Ver-       § 17 zuständigen Behörden die Tatsachen unverzüglich\n., hältnissen des Wehrpflichtigen oder seiner Familienan-     mitzuteilen, die für die Gewährung oder Einstellung der\ngehörigen eintritt, durch welche die Voraussetzungen       Leistungen Zi.ff Unterhaltssicherung erheblich sind.\nzur Weitergewährung der Leistungen sich ändern oder\nentfallen.                                                                            § 22\n(2) Die laufenden Leistungen zur Unterhaltssicherung                            Rechtsweg\nwerden monatlich im voraus gezahlt. Bei einer Zahlung\nFür Rechtsstreitigkeiten über Leistungen zur Unter-\nnach Tagen wird der Monat zu 30 Tagen gerechnet.\nhaltssicherung nach diesem Gesetz gilt die Verwal-\ntungsgerichtsordnung.\n§ 19\nKosten\n( 1) Die Leistungen zur Unterhaltssicherung trägt der                      Vierter Abschnitt\nBund. Die Ausgaben sind für Rechnung des Bundes zu                          Sonstige Vorschriften\nleisten. Die damit zusammenhängenden Einnahmen\nsind an den Bund abzuführen.\n§ 23\n(2) Auf die für Rechnung des Bundes geleisteten Aus-                          Härteausgleich\ngaben und die mit ihnen zusammenhängenden Einnah-\nmen sind die Vorschriften über das Haushaltsrecht des         (1) Sofern sich in einzelnen Fällen aus den Vorschrif-\nBundes anzuwenden. Die für die Durchführung des            ten dieses Gesetzes besondere Härten ergeben, kann\nHaushalts verantwortlichen Bundesbehörden können           ein Ausgleich gewährt werden. Hierzu bedarf es des\nihre Befugnisse auf die zuständigen obersten Landes-       Einvernehmens der obersten Landesbehörde und des\nbehörden übertragen und zulassen, daß auf die für          Bundesministers der Verteidigung.","1692                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil    1\n(2) In bestimmten Fällen kann der Bundesminister der     3. Auskünfte, zu denen er nach § 20 Abs. 2 verpflichtet\nVerteidigung die Gewährung eines Härteausgleichs all-          ist, ganz oder teilweise verweigert oder nicht recht-\ngemein zulassen. In diesen Fällen bedarf es des Einver-        zeitig erteilt oder unrichtige oder unvollständige An-\nnehmens mit der obersten Landesbehörde nicht.                  gaben macht.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\ngeahndet werden.\n§ 24\n§ 25\nOrdnungswidrigkeit\nErlaß von Rechtsverordnungen\n( 1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nDie Bundesregierung bestimmt das Nähere über den\nfahrlässig\nInhalt und Umfang der in den §§ 6 und 7 genannten Lei-\n1. bei Erteilung der Auskunft nach § 20 Abs. 1 Satz 1       stungen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nunrichtige oder unvollständige Angaben macht oder       Bundesrates.\n2. die in § 20 Abs. 1 Satz 2 vorgeschriebene Anzeige                                    § 26\nnicht oder nicht rechtzeitig erstattet,                                        Inkrafttreten","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1980                      1693\nAnlage 1\n(zu§ 5 USG)\nNettoeinkommen des Wehrpflichtigen                             Tabellensatz in DM\n- Einkommensstufen -\n(monatlich)\nin DM                                                 II              III          IV\nbis                675                         486           553             587          607\nüber   675  bis    700                         495           566             600          621\nüber   700  bis    720                         504           595             631          653\nüber   720  bis    740                         518           599             635          657\nüber   740  bis    760                         533           636             675          698\nüber   760  bis    780                         539           636             675          698\nüber   780  bis    800                         545           648             687          711\nüber   800  bis    850                         561           677             718          743\nüber   850  bis    900                         586           718             761          788\nüber   900  bis    950                         610           759             805          833\nüber   950  bis  1 000                         634           800             848          878\nüber 1 000  bis  1 050                         656           840             892          923\nüber 1 050  bis  1 100                         677           881             935          968\nüber 1 100  bis  1 150                         698           922             979        1 013\nüber 1 150  bis  1 200                         717           963           1 022        1 058\nüber 1 200  bis  1 250                         735         1 004           1 066        1 103\nüber 1 250  bis  1 300                         752         1 033           1 109        1 147\nüber 1 300  bis  1 350                         768         1 060           1 153        1 192\nüber 1 350  bis  1 400                         784         1 086           1 196        1 237\nüber 1 400  bis  1 450                         798         1 111           1 225        1 282\nüber 1 450  bis  1 500                         811         1 136           1 254        1 327\nüber 1 500  bis  1 550                         831         1 159           1 281        1 357\nüber 1 550  bis  1 600                         858         1 181           1 307        1 386\nüber 1 600  bis  1 650                         878         1 202           1 332        1 413\nüber 1 650  bis  1 700                         905         1 222           1 357        1 440\nüber 1 700  bis  1 750                         932         1 242           1 380        1 466\nüber 1 750  bis  1 800                         959         1 260           1 402        1 491\nüber 1 800  bis  1 850                         976         1 277           1 423        1 515\nüber 1 850  bis  1 900                       1 003         1 294           1 444        1 537\nüber 1 900  bis  1 950                       1 030         1 309           1 463        1 559\nüber 1 950  bis  2 000                       1 057         1 323           1 481        1 580\nüber 2 000  bis  2 050                       1 073         1 336           1 498        1 600\nüber 2 050  bis  2 100                       1 100         1 349           1 515        1 618\nüber 2 100  bis  2 150                       1 126         1 360           1 530        1 636\nüber 2 150  bis  2 200                       1 153         1 370           1 544        1 653\nüber 2 200  bis  2 250                       1 179         1 380           1 557        1 668\nüber 2 250  bis  2 300                       1 205         1 410           1 592        1 706\nüber 2 300  bis  2 350                       1 232         1 441           1 627        1 743\nüber 2 350  bis  2 400                       1 259         1 472           1 662        1 781\nüber 2 400                                   1 272         1 488           1 680        1 800","1694                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nAnlage II\n(zu § 13)\nMonatsbetrag in DM\n(Tagessatz)\nDienstgrad                                                                verheiratet **) mit\nledig*)    verheiratet      einem         zwei          drei und\nKind       Kindern           mehr\nKindern\nG renadier, Flieger, Matrose, Gefreiter .......               795          975        1 035         1 110           1185\n(26,50)     (32,50)       (34,50)           (37)        (39,50)\n0 bergefreiter .............................                  810          990        1 050         1 125           1 200\n(27)         (33)         (35)      (37,50)             (40)\nH auptgefreiter ............................                  825        1 005        1 065         1 140           1 215\n(27,50)     (33,50)       (35,50)           (38)        (40,50)\nunteroffizier, Maat, Fahnenjunker, Seekadett                  840        1 020        1 080         1 155           1 230\n(28)         (34)         (36)      (38,50)             (41)\nstabsunteroffizier, Obermaat     ... ..........\n,,                       870        1 050        1125          1 185           1 260\n(29)         (35)     (37,50)       (39,50)             (42)\nFeldwebel, Bootsmann, Fähnrich .... . . . . .   ~             915        1 080        1 155         1 230           1 290\n(30,50)          (36)     (38,50)           (41)            (43)\n0 berfeldwebel, Oberbootsmann ...... . . . .~                 945        1 110        1 185         1 260           1 320\n(31,50)          (37)     (39,50)           (42)            (44)\nHauptfeldwebel, Hauptbootsmann,\n0 berfähnrich .............................                   990        1 170        1 230         1 305           1 380\n(33)         (39)         (41)      (43,50)             (46)\nLeutnant, Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann .                  1 065        1 260        1 320         1 410           1 470\n(35,50)          (42)         (44)          (47)            (49)\n0 berleutnant, Oberstabsfeldwebel,\n0 berstabsbootsmann .....................                   1 110        1 335        1 395         1 470           1 545\n(37)    (44,50)       (46,50)           (49)        (51,50)\nHauptmann, Kapitänleutnant ...............                  1 230        1 470        1 560         1 635           1 710\n(41)         (49)         (52)      (54,50)             (57)\nMajor, Korvettenkapitän, Stabsarzt .........                1 410        1 740        1 830         1 890           1 980\n(47)         (58)         (61)          (63)            (66)\n0 berstleutnant, Fregattenkapitän,\n0 berstabsarzt ............................                 1 440        1 800        1 920         1 950           2040\n(48)         (60)         (64)          (65)            (68)\n0 berfeldarzt, Flottillenarzt .................             1 560        1 950        2040          2100            2190\n(52)         (65)         (68)          (70)            (73)\n0 berst, Kapitän zur See, Oberstarzt,\nFlottenarzt und höhere Dienstgrade ........                 1 680        2145         2 200         2 280           2355\n(56)     (71,50)          (74)          (76)        (78,50)\n*) Diesen Satz erhalten auch sonstige Wehrpflichtige im Sinne des § 13 Abs. 1 Buchstabe b.\n**) Diesen Satz erhalten auch sonstige Wehrpflichtige im Sinne des § 13 Abs. 1 Buchstabe a.\n/"]}