{"id":"bgbl1-1980-56-8","kind":"bgbl1","year":1980,"number":56,"date":"1980-09-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/56#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-56-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_56.pdf#page=30","order":8,"title":"Änderung der Allgemeinen Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis im Bereich des Bundesministers der Verteidigung","law_date":"1980-09-10T00:00:00Z","page":1682,"pdf_page":30,"num_pages":1,"content":["1682                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nÄnderung\nder Allgemeinen Anordnung\nüber die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren\nund über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis\nim Bereich des Bundesministers der Verteidigung\nVom 10. September 1980\n1.                                    leiters und der lehrenden gegen einen Verwal-\ntungsakt des Fachbereichs Bundeswehrverwal-\nDie Allgemeine Anordnung über die Übertragung von\ntung entscheide ich; dies gilt auch für Widersprü-\nZuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über\nche der Studierenden gegen Prüfungsentschei-\ndie Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder\ndungen im Rahmen der Zwischenprüfung.\"\nWehrdienstverhältnis im Bereich des Bundesministers\nder Verteidigung vom 9. Juni 1976 (BGBI. 1S. 1492) wird         b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\nwie folgt geändert:\n2. § 3 Abs. 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                 „b) bei Klagen gegen Verwaltungsakte, durch die\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:               von einem Soldaten das Ausbildungsgeld für\nSanitätsoffizieranwärter oder die Kosten eines\n,,(3) Die Befugnis, über den Widerspruch gegen\nStudiums oder einer Fachausbildung zurückge-\neinen Verwaltungsakt des Fachbereichs Bundes-\nfordert werden, die Wehrbereichsverwaltung III\nwehrverwaltung der Fachhochschule des Bundes\nin Düsseldorf und\".\nfür öffentliche Verwaltung zu entscheiden, über-\ntrage ich der für den Sitz des Fachbereichs zu-\nständigen Wehrbereichsverwaltung, soweit ein          3. In § 3 Abs. 4 Buchstabe c sind hinter dem Wort\nStudierender oder ein Lehrgangsteilnehmer den             „Wehrdienstverhältnis\" die Worte „in anderen als\nWiderspruch erhoben hat. Ist der Widerspruch              den in den Buchstaben a und b genannten Fällen\"\nvon einem Beamten des Verwaltungspersonals                einzufügen.\nerhoben worden, ist die Wehrbereichsverwaltung\nzuständig, in deren Geschäftsbereich die Abtei-                                   II.\nlung des Fachbereichs ihren Sitz hat. Über Wider-        Diese Änderung tritt am Tage nach der Veröffentli-\nsprüche des Fachbereichsleiters, des Abteilungs'.\"     chung in Kraft.\nBonn, den 10. September 1980\nDer Bundesminister der Verteidigung\nIn Vertretung\nHiehle"]}