{"id":"bgbl1-1980-56-7","kind":"bgbl1","year":1980,"number":56,"date":"1980-09-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/56#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-56-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_56.pdf#page=24","order":7,"title":"Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Branntweinverwertungsordnung","law_date":"1980-09-09T00:00:00Z","page":1676,"pdf_page":24,"num_pages":6,"content":["1676                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nVierzehnte Verordnung\nzur Änderung der Branntweinverwertungsordnung\nVom 9. September 1980\nAuf Grund des Artikels 99 Abs. 1 Nr. 2 des Einfüh-           ne ähnliche Getränke oder Fruchtsaftaromen (Er-\nrungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember              zeugnisse) verarbeitet, hat dem für den Betrieb zu-\n1976 (BGBI. 1 S. 3341 ) , des § 50 Abs. 3 Nr. 2, des § 139     ständigen Hauptzollamt spätestens eine Woche vor\nAbs. 2 und des § 212 Abs. 1 Nr. 8 der Abgabenordnung            der ersten Aufnahme solcher Erzeugnisse in den Be-\nvom 16. März 1976 (BGBI. 1 S. 613), des § 47 Abs. 1,            trieb in doppelter Ausfertigung einzureichen:\ndes § 84 Abs. 4, des § 99 a Abs. 5, des § 103 a Abs. 8\n1. Ein Verzeichnis nach vorgeschriebenem Muster,\nund des § 178 Satz 1 des Gesetzes über das Brannt-\nin dem der Anteil der einzelnen Erzeugnisse am\nweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\nAlkoholgehalt der Trinkbranntweine oder Halber-\nderungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten\nzeugnisse anzugeben ist,\nFassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom\n13. November 1979 (BGBI. 1S. 1937), in Verbindung mit          2. eine Anmeldung nach vorgeschriebenem Vor-\nArtikel 1 29 Abs. 1 des Grundgesetzes wird verordnet:               druck aller Räume des Betriebes und der orts-\nfesten Lagergefäße, in denen Erzeugnisse gela-\ngert und Trinkbranntwein oder Halberzeugnisse\nArtikel 1                                 hergestellt und gelagert werden,\nDie Branntweinverwertungsordnung in der im Bun-              3. einen Plan der vorbezeichneten Räume, in denen\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7-1                  der Standort der ortsfesten Lagergefäße einge-\n(Anlage 2), veröffentlichten bereinigten Fassung, zu-\nzeichnet ist.\nletzt geändert durch die Verordnung vom 27. Juli 1978\n(BGBI. 1 S. 1165), wird wie folgt geändert:                        (2) Wer den Alkoholgehalt von Wein und dem Wei-\nne ähnlichen Getränken durch Anwendung von Kälte\nauf mehr als 14 %vol erhöhen will, hat dies späte-\n1. § 1 Abs. 2 und 3 erhält folgende Fassung:\nstens eine Woche zuvor dem Hauptzollamt in doppel-\n,,(2) Für den Versand des in Absatz 1 Nr. 1 genann-        ter Ausfertigung anzumelden. Der Anmeldung ist bei-\nten Branntweins sind Branntweinbegleitscheine                zufügen\nnach vorgeschriebenem Vordruck zu verwenden.\n1. ein Lageplan des Betriebes mit gekennzeichneten\nDas Hauptzollamt kann eine einfachere Überwa-\nchung des Versands zulassen, wenn Steuerbelange                  Herstellungs- und Lagerräumen,\ndadurch nicht beeinträchtigt werden.                         2. eine Beschreibung des zur Erhöhung des Alkohol-\n(3) Branntwein zur steuerbegünstigten Verwen-                gehalts angewendeten Verfahrens.\ndung wird versandt                                              (3) Das Hauptzollamt kann auf Unterlagen ver-\n1. an einen Verwender gemäß § 87,\nzichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht be-\neinträchtigt werden. Es kann zur Sicherung des\n2. an einen Verteiler gemäß § 95.\"                          Steueraufkommens weitere Unterlagen verlangen.\nÄnderungen sind dem Hauptzollamt vorher in doppel-\n2. § 46 Satz 2 wird gestrichen.                                 ter Ausfertigung anzuzeigen.\n3. § 58 Abs. 3 wird gestrichen; die Absätze 4 und 5 wer-        2. Aufnahme von Erzeugnissen in den Betrieb\nden Absätze 3 und 4.\n§ 79\n4. Das Dritte Buch (§§ 78 bis 131 c) erhält folgende               (1) Für die Aufnahme von Erzeugnissen in ein Ver-\nFassung:                                                     schlußlager gilt § 52 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 ent-\n„Drittes Buch                          sprechend.\nVerarbeitung von Erzeugnissen, die in § 103 a              (2) Wer Trinkbranntwein oder für die Trinkbrannt-\ndes Gesetzes genannt sind; steuerbegünstigter            weinherstellung geeignete Halberzeugnisse im offe-\nBranntwein (Verwendung und Handel);                 nen Branntweinlager oder im freien Verkehr herstellt,\nOrdnungswidrigkeiten                       hat die Aufnahme von Erzeugnissen in die nach § 78\nanzumeldenden Räume und den Verbleib der Erzeug-\n1 . Abschnitt                         nisse nach Weisung des Hauptzollamts unverzüglich\nIn § 103 a des Gesetzes genannte Erzeugnisse             anzuschreiben und die zur Prüfung erforderlichen\nUnterlagen zur Einsicht vorzulegen. Er hat auf Verlan-\n1 . Angaben über die herzustellenden Waren und den          gen unentgeltlich Proben der aufgenommenen Er-\nBetrieb                                                zeugnisse und der im Betrieb hergestellten Trink-\nbranntweine und Halberzeugnisse zu stellen. Der In-\n§ 78                             haber eines offenen Lagers hat die Alkoholmenge,\n( 1) Wer Trinkbranntweine oder für die Trinkbrannt-      die aus der Verarbeitung von Erzeugnissen stammt,\nweinherstellung geeignete Halberzeugnisse herstellt         im Branntweinlagerbuch als Zugang anzuschreiben.\nund dabei Wein, Likörwein, weinhaltige und dem Wei-         Das Hauptzollamt kann auf Anschreibungen verzieh-","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1980                           1677\nten, soweit sich Aufnahme und Verwendung der Er-              3. Riech- und Schönheitsmittel\nzeugnisse aus dem betrieblichen Rechnungswesen                                          § 82\nergeben und die Steuerbelange nicht beeinträchtigt\nwerden.                                                           Riech- und Schönheitsmittel im Sinne des § 84\nAbs. 2 Nr. 3 des Gesetzes sind kosmetische Mittel\n(3) Die Erzeugnisse, die in ein offenes Lager oder        nach § 4 und Bedarisgegenstände nach § 5 Abs. 1\nin einen im freien Verkehr arbeitenden Betrieb aufge-         Nr. 4 sowie Mittel und Gegenstände zur Geruchsver-\nnommen werden, dürfen nur in den angemeldeten La-             besserung in Räumen nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Le-\ngergefäßen oder in den Versandbehältern gelagert              bensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom\nwerden.                                                       15. August 197 4 (BGBI. 1 S. 1945) mit Ausnahme der\n(4) Wer den Alkoholgehalt von Wein und dem Wei-            in § 83 Abs. 3 Nr. 3 genannten Seifen und seifenähn-\nne ähnlichen Getränken durch Anwendung von Kälte              lichen Erzeugnisse.\nauf mehr als 14 %vol erhöht, hat darüber nach Wei-\nsung des Hauptzollamts Anschreibungen zu führen.              4. Putzzwecke und besondere gewerbliche Zwecke\n§ 83\n2. Abschnitt\n(1) Verwendung zu Putzzwecken im Sinne des\nBranntwein zur steuerbegünstigten Verwendung                   § 84 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe c des Gesetzes ist jede\n( § 84 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 des Gesetzes)                unmittelbare Verwendung von Branntwein zum Reini-\ngen oder zum Desinfizieren.\n1. Allgemeine Vorschriften                                        (2) Verwendung zu besonderen gewerblichen\n§ 80                              Zwecken ist die Verwendung von Branntwein als\nRohstoff zu oder Hilfsstoff bei der Herstellung von an-\n(1) Branntwein zur steuerbegünstigten Verwen-\nderen als den in den §§ 81 und 82 genannten oder\ndung darf nur von dem Berechtigten und nur zu ge-\ndem menschlichen Verzehr dienenden alkoholhalti-\nnehmigten Zwecken verwendet werden(§§ 84, 86).\ngen Waren.\nDas Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn\ndie Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden.                    (3) Als Verwendung zu besonderen gewerblichen\nZwecken ist z.B. anzusehen die Verwendung von\n(2) Branntwein, der zu anderen als den in § 84              Branntwein\nAbs. 2 Nr. 2 des Gesetzes genannten Zwecken steu-\nerbegünstigt verwendet werden soll, wird vergällt.             1. zu chemischen und physikalischen Untersuchun-\nBranntwein zur Herstellung von Riech- und Schön-                    gen aller Art, zum Ansetzen von Chemikalien, Lö-\nheitsmitteln kann auf Antrag unvergällt unter ständi-               sungen usw., soweit dabei nicht eine Entgällung\nger amtlicher Überwachung verarbeitet werden                        eintritt,\n(§ 89).                                                        2. bei der Herstellung alkoholfreier Waren, ausge-\n(3) Ist bei wiederholtem Einsatz des Branntweins                 nommen Speiseessig,\ndie Wirkung des Vergällungsmittels gemindert, wird             3. bei der Herstellung von Seifen oder seifenähnli-\nder Branntwein erneut vergällt. Das Hauptzollamt                    chen Erzeugnissen mit einem Alkoholgehalt von\nkann Ausnahmen zulassen, wenn die Steuerbelange                     höchstens 20 % mas, wenn sie mit einem Einzel-\ndadurch nicht beeinträchtigt werden.                                gewicht von nicht mehr als 200 Gramm in den\nVerkehr gebracht werden.\n(4) Die bedingte Steuer wird außer in den Fällen\ndes § 50 Abs. 3 Nr. 1 der Abgabenordnung unbedingt             5. Allgemeine Erlaubnis\nfür Branntwein, der\n§ 84\n1. an zum Bezug nicht Berechtigte abgegeben wird,\nAllgemein erlaubt ist die steuerfreie Verwendung\n2. beim Erlöschen der Erlaubnis durch Widerruf                 von Branntwein, der                               ·\n( § 86 Abs. 4 Nr. 1) noch vorhanden ist,\n1 . so vergällt ist, daß er nach dem Ermessen der\n3. entgegen § 90 entgällt wird.                                     Bundesmonopolverwaltung zu den in § 84 Abs. 2\nDie unbedingt gewordene Steuer wird sofort fällig.                  Nr. 1 bis 3 des Gesetzes genannten Zwecken\nnicht verwendet werden kann, und\n2. Heilmittel                                                  2. in Behältern von nicht mehr als 20 1 in den Verkehr\n§ 81                                    gebracht wird.\n(1) Heilmittel im Sinne des§ 84 Abs. 2 Nr. 2 und 3\ndes Gesetzes sind alle Arzneimittel im Sinne des § 2           6. Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis\ndes Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976                                             § 85\n(BGBI. I S. 2445), die in einem Betrieb hergestellt\n( 1) Wer anderen als den in § 84 genannten Brannt-\nsind, dessen Inhaber eine nach § 13 dieses Geset-\nwein steuerbegünstigt verwenden will, hat die Er-\nzes erforderliche Herstellungserlaubnis besitzt oder\nihrer nicht bedarf.                                            laubnis bei dem Hauptzollamt, in dessen Bezirk der\nBranntwein verwendet werden soll, in doppelter Aus-\n(2) Die Verwendung von unvergälltem Branntwein             fertigung zu beantragen.\nist ausgeschlossen, wenn daneben steuerlich nicht\nbegünstigter Branntwein verwendet wird. Das Haupt-                (2) Im Antrag sind anzugeben\nzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn die Steuer-              1. der Zweck und die Art und Weise der Verwendung\nbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.                        des Branntweins (Betriebserklärung),","1678                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n2. der voraussichtliche Jahresbedarf an Branntwein,               (5) Zeigen in.den Fällen des Absatzes 4 Nr. 4 bis 6\n3. die Art der in Betracht kommenden Sicherungs-               die Erben, der Liquidator oder der Konkursverwalter\nmaßnahmen (Bezug von bereits vergälltem                   innerhalb von drei Monaten nach dem maßgebenden\nBranntwein, Vergällung im Betrieb, Verarbeitung           Ereignis an, daß der Betrieb bis zu seinem endgülti-\nunter ständiger amtlicher Überwachung); ggf. ist          gen Übergang auf einen anderen Inhaber oder bis zu\ndas Vergällungsmittel zu benennen.                        seiner Abwicklung weitergeführt wird; so gilt die Er-\nlaubnis für die Rechtsnachfolger oder die anderen\nDem Antrag sind zwei Stück des Plans der Betriebs-             Antragsteller fort und erlischt nicht vor Ablauf einer\nanlage beizufügen, in dem der Lagerort des Brannt-             angemessenen Frist, die das Hauptzollamt festsetzt.\nweins eingezeichnet ist. Wer Heilmittel herstellt oder\neine Apotheke betreibt, hat außerdem die Erlaubnis                (6) Genehmigungen, die nach § 96 in der bis zum\nder zuständigen Behörde vorzulegen.                            31. Oktober 1980 geltenden Fassung erteilt sind, er-\n(3) Das Hauptzollamt kann weitere Angaben und               löschen am 1 . Oktober 1981 . Ankauferlaubnisschei-\nUnterlagen fordern, wenn sie für die Steueraufsicht            ne, die nach § 109 in der bis zum 31. Oktober 1980\nerforderlich sind. Es kann Angaben erlassen und auf            geltenden Fassung erteilt sind, erlöschen mit Ablauf\nUnterlagen verzichten, wenn die Steuerbelange da-              ihrer Gültigkeitsfrist.\ndurch nicht beeinträchtigt werden.\n8. Versand des Branntweins\n7. Erlaubnisschein                                                                       § 87\n§ 86                                     (1) Branntwein zur steuerbegünstigten Verwen-\ndung wird an einen Erlaubnisscheininhaber versandt\n(1) Wird dem Antrag entsprochen, erteilt das\nHauptzollamt unter dem Vorbehalt des Widerrufs ei-             1. mit Branntweinbeg!eits~hein, wenn der Brannt-\nnen Erlaubnisschein.                                               wein im Betrieb des Erlaubnisscheininhabers ver-\n(2) Die Erlaubnis kann befristet werden. Der Er-                gällt oder unter ständiger amtlicher Überwachung\nlaubnisschein ist dem Hauptzollamt innerhalb eines                 verarbeitet werden soll;\nMonats nach Ablauf der Gültigkeitsfrist zurückzuge-             2. mit einer Versandanmeldung nach vorgeschrie-\nben. Der Erlaubnisschein ist unverzüglich zurückzu-                 benem Vordruck, wenn der Branntwein vergällt\ngeben, wenn die Erlaubnis entzogen oder wenn die                    oder zur Verwendung zu den in § 84 Abs. 2 Nr. 2\nsteuerbegünstigte Verwendung von Branntwein ein-                    des Gesetzes genannten Zwecken unvergällt ge-\ngestellt wird. Der Verlust eines Erlaubnisscheins ist               liefert wird; die Bundesmonopolverwaltung kann\ndem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.                           ein anderes Versandpapier benutzen;\n(3) Der Erlaubnisschein ist vorzulegen                       3. mit Branntweinbegleitschein, wenn der Brannt-\n1. dem Verteiler vor dem Versand des Branntweins,                  wein vergällt oder unvergällt im Anschluß an eine\nAbfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr be-\n2. der Zollstelle zur Abfertigung des aus einem Zoll-\nfördert wird.\nverkehr stammenden Branntweins.\n(2) Der Lieferer hat die Versandanmeldung unver-\n(4) Die Erlaubnis erlischt durch                            züglich abzusenden. Das Hauptzollamt kann an Stel-\n1. Widerruf,                                                  le der Versandanmeldung eine andere Anmeldung,\nz. B. eine Mehrausfertigung des Lieferscheins, zulas-\n2. Fristablauf,\nsen, wenn diese die in der Versandanmeldung vorge-\n3. Übergabe des Verwendungsbetriebs an einen                  sehenen Angaben enthält. Bei wiederholtem Versand\nDritten,                                                  zwischen demselben Lieferer und Empfänger kann\n4. Tod des Inhabers,                                          das Hauptzollamt zulassen, daß die Lieferungen ei-\nnes Monats zusammengefaßt angemeldet werden.\n5. Auflösung der juristischen Person oder Personen-           Beim Versand zwischen Betriebsstätten desselben\nvereinigung, der sie erteilt ist,                         Unternehmens kann das Hauptzollamt auf die Über-\n6. Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des              sendung von Anmeldungen verzichten, wenn die\nInhabers.                                                 Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.\n9. Vergällung\n§ 88\n(1) Die Vergällung von Branntwein ist unter Angabe des Vergällungsmittels im Abfertigungspapier zu bean-\ntragen. Der Antragsteller hat das Vergällungsmittel und auf Verlangen unentgeltlich Proben davon zu stellen. Er\nhat die Kosten der Untersuchung der Proben zu tragen.\n(2) Zur Vergällung von 100 1 A werden folgende Mindestmengen an Vergällungsmitteln allgemein zugelassen:\nFür Branntwein\n1. zur Herstellung von Arzneimitteln zum vorwiegend                wahlweise\näußerlichen Gebrauch und von Desinfektionsmitteln             a) 0,5 kg Thymol\nim Sinne des Arzneimittelgesetzes\nb) 0,5 kg Kampfer","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1980                           1679\nc) 1,- kg Olivenöl oder andere fette Öle und\n0,4 kg Kalilauge (33 % mas)\noder\n0,8 kg Kalilauge (15 % mas)\nd) 0,4 kg Fichtennadel-, Kiefernnadel- oder\nLatschenkiefernöl\ne) 5,- 1    Kalilauge (15 % mas)\n2,5 1   Kalilauge (33 % mas)\n2,- 1   Kalilauge (50 % mas)\nf) 5,- kg Natriumkarbonat (15 % mas)\n2. zur Herstellung von Riech- und Schönheitsmitteln,             a) 1 ,- 1   Phthalsäurediäthylester\nsowie von Mitteln zur Verbesserung der Luft gemäß\n§ 5 Abs. 1 Nr. 9 des Lebensmittel- und Bedarfsge-\nb) 0,5 kg Thymol\ngenständegesetzes\n3. zur Herstellung von Speiseessig                                   6,- kg Essigsäure, gerechnet als wasserfreie\nSäure\n4. zur steuerfreien Verwendung\na) allgemein                                                     1,- 1   Methyläthylketon, dem von der Bun-\ndesmonopolverwaltung      bestimmte\nStoffe zugesetzt sind\nb) zur Herstellung von Brauglasur                            a) 6,- kg Schellack\nb) 1,- kg Fichtenkolophonium\nc) zur Herstellung von wissenschaftlichen Präpara-           a) 1 ,- 1   Petroläther\nten zu Lehrzwecken, zur Vornahme von chemi-               b) 2,- 1    Toluol\nschen Untersuchungen aller Art, zum Ansetzen\nvon Chemikalien und Reagenzien für den eigenen\nLaborbedarf, zur Herstellung, Aufbewahrung und\nSterilisation von medizinischem Nahtmaterial und\nzur Herstellung von Siegellack\nd) zur Herstellung von Emulsionen und ähnlichen              a) 5,-1     Äthyläther\nZubereitungen für photographische Zwecke,                 b) 2,-1     Toluol\nLichtdruck- und Lichtpausverfahren und zur Her-\nstellung von Verbandstoffen mit Ausnahme von\nKollodium\ne) zu Putz- und Desinfektionszwecken, sofern keine               2,-1    Toluol\nHeilwirkung beabsichtigt ist, sowie zu gewerbli-\nchen (technischen) Zwecken\nLebens- und arzneimittelrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.\n(3) Sind die in Absatz 2 aufgeführten Vergällungsmittel im Einzelfall ungeeignet, kann die Bundesmonopolver-\nwaltung auf Antrag andere Vergällungsmittel zulassen. Methanol, Propanol - (1) und Propanol - (2) werden als\nVergällungsmittel nicht zugelassen.\n10. Ständige amtliche Überwachung                             lungsmittel ganz oder teilweise auszuscheiden oder\n§ 89                                dem Branntwein oder den Erzeugnissen Stoffe beizu-\nfügen, die die Wirkung des Vergällungsmittels beein-\nBei der ständigen amtlichen Überwachung wird die           trächtigen. § 80 Abs. 3 bleibt unberührt.\nVerarbeitung des Branntweins zu Riech- und Schön-\nheitsmitteln bis zu deren Abfüllung in Kleinverkaufs-         12. Lagerung und Verwendung des Branntweins\nbehältnisse ununterbrochen amtlich beaufsichtigt.\nDas Hauptzollamt kann Erleichterungen zulassen,                                        § 91\nwenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt              (1) Branntwein, der auf Erlaubnisschein bezogen\nwerden.                                                       ist, darf nur an den angemeldeten Orten(§ 85 Abs. 2\nSatz 2) gelagert werden. Für die ortsfesten Lagerge-\n11. Verbote                                                   fäße gelten die §§ 45 und 46 entsprechend.\n§ 90                                   (2) Branntwein, der unterschiedlichen Steuersät-\nEs ist verboten, aus vergälltem Branntwein oder            zen unterliegt, ist in getrennten Räumen zu lagern\naus daraus hergestellten Erzeugnissen das Vergäl-             und zu verwenden.","1680                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil   1\n(3) Das Hauptzollamt kann Ausnahmen von den                   (5) Der Verteiler hat für unvergällten Branntwein,\nVorschriften der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn die            der nicht unter amtlichem Mitverschluß steht, Sicher-\nSteuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.             heit nach § 42 zu leisten. Das Hauptzollamt kann in\nbesonderen Fällen, insbesondere bei Gefährdung\n13. Verwendungsbuch                                           von Steuerbelangen, auch für vergällten Branntwein\n§ 92                               Sicherheit fordern oder anordnen, daß das Lager voll\nunter amtlichen Mitverschluß genommen wird.\nDer Erlaubnisscheininhaber hat ein Verwendungs-\nbuch nach vorgeschriebenem Vordruck zu führen.                    (6) Die auf Branntwein im Verteilerlager ruhende\nWenn die Steuerbelange es erfordern, hat er auf Ver-           bedingte Steuer wird unbedingt in den Fällen des\nlangen weitere Anschreibungen zu führen. Das                   § 80 Abs. 4 Satz 1. Sie wird sofort fällig.\nHauptzollamt kann auf die Führung des Verwen-\ndungsbuchs verzichten oder anstelle des Verwen-                2. Versand von Branntwein an ein Verteilerlager\ndungsbuchs andere Anschreibungen zulassen, wenn                                         § 95\ndie Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt wer-\nden.                                                              Branntwein wird an ein Verteilerlager versandt\n1. mit Branntweinbegleitschein, wenn er unvergällt\n14. Bestandsaufnahme                                                ist oder wenn er vergällt oder unvergällt im An-\n§ 93                                    schluß an eine Abfertigung zum zollrechtlich frei-\nSoweit nach§ 92 ein Verwendungsbuch zu führen                   en Verkehr befördert wird,\nist oder andere Anschreibungen zugelassen sind, ist            2. mit Versandanmeldung nach vorgeschriebenem\njährlich einmal der Bestand an Branntwein aufzuneh-                 Vordruck, wenn er - ausgenommen der Fall der\nmen. Die §§ 67 und 68 Abs. 1 gelten sinngemäß.                      Nummer 1 - vergällt bezogen wird.\n3. Abschnitt                           § 87 Abs. 2 gilt entsprechend. Das Hauptzollamt des\nVerteilers kann verlangen, daß ihm jeder Versand un-\nHandel mit Branntwein zur steuerbegünstigten               verzüglich angezeigt wird.\nVerwendung\n1. Verteiler, Verteilerlager                                   3. Verteilerlagerverkehr\n§ 94\n§ 96\n( 1) Der unversteuerte Branntwein darf nur an den\n(1) Für die Zulassung als Verteiler und die Bewil-\nangemeldeten Orten gelagert werden. Für die orts-\nligung von Verteilerlagern gelten § 40 Abs. 2 und 3,\nfesten Lagergefäße gelten die §§ 45 und 46 entspre-\n§ 41 Abs. 1 und 2, §§ 43, 45, 46, 48, 85 Abs. 1 und\nchend. Das Hauptzollamt kann von den Vorschriften\nAbs. 2 Satz 2 und Absatz 3 entsprechend. Aus dem\nin § 45 Ausnahmen zulassen, wenn die Steuerbelan-\nAntrag auf Bewilligung eines Verteilerlagers muß\nauch ersichtlich sein,                                         ge dadurch nicht beeinträchtigt werden.\n1. ob Branntwein vergällt bezogen oder im Lager ver-              (2) Branntwein aus landwirtschaftlichen und aus\ngällt wird,                                              nichtlandwirtschaftlichen Rohstoffen ist getrennt zu\nlagern. Das Gleiche gilt, wenn außer unvergälltem\n2. mit welchen Mitteln der Branntwein vergällt wer-            auch vergällter Branntwein oder wenn mit verschie-\nden soll,                                                denen Mitteln vergällter Branntwein gelagert wird.\n3. in welchen Räumen und Gefäßen\n(3) Branntwein kann auf Antrag nach§ 88 im Lager\na) Branntwein aus landwirtschaftlichen Rohstof-          vergällt werden. Die Vergällung von eingeführtem\nfen,                                                  Branntwein im unmittelbaren Anschluß an die Abfer-\nb) Branntwein     aus     nichtlandwirtschaftlichen      tigung zum zollrechtlich freien Verkehr und die Ver-\nRohstoffen                                            gällung von Lagerbranntwein sind mit vorgeschriebe-\nunvergällt oder vergällt und getrennt nach Vergäl-       nem Vordruck zu beantragen. Vergällungen sind im\nlungsmitteln gelagert werden soll.                       Verteiler-Lagerbuch (§ 97) nachzuweisen.\n(2) Als Verteiler kann auch zugelassen werden,                 (4) Für die Auslagerung von Branntwein gelten\nwer auf Grund einer Genehmigung nach § 29 Abs. 1                § 64 Abs. 1 bis 3 und 6 sowie § 65 entsprechend.\ndes Gesetzes Branntwein reinigt und dann an Be-                 Vergällter Branntwein wird aus einem offenen Lager\nzugsberechtigte abgibt.                                         ohne amtliche Mitwirkung ausgelagert.\n(3) Wird dem Antrag auf Zulassung als Verteiler               (5) Hat das Hauptzollamt die monatliche Steueran-\nund auf Bewilligung eines Verteilerlagers entspro-            meldung nach § 99 a Abs. 4 des Gesetzes nicht zu-\nchen, erteilt das Hauptzollamt einen Verteiler-Erlaub-        gelassen, so hat der Verteiler jeden Versand von\nnisschein. § 86 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend. Zulas-        Branntwein mit Versandanmeldung nach§ 87 Abs. 1\nsungen, die die Bundesmonopolverwaltung verfügt               oder einer anderen Anmeldung nach § 87 Abs. 2 dem\nhat, erlöschen am 1. Juli 1981 .                              für das Lager zuständigen Hauptzollamt innerhalb ei-\nner Woche anzumelden, wenn durch den Versand\n(4) Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen,            Steuer unbedingt wird. Er hat dabei das vorgeschrie-\ndaß in offenen Lagern die Räume und Gefäße, in de-            bene Muster zu verwenden. Der Verteiler hat die\nnen unvergällter Branntwein gelagert wird, unter amt-         Steuer in der Anmeldung zu berechnen und innerhalb\nlichen Mitverschluß genommen werden.                          der Anmeldefrist zu entrichten.","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1980                               1681\n4. Verteiler-Lagerbuch                                         3. des § 79 Abs. 2 Satz 2, § 86 Abs. 2 Satz 2, 3 über\n§ 97                                       das Stellen von Proben und das Zurückgeben der\nErlaubnis\nDer Verteiler hat über den Zu- und Abgang von\nBranntwein und dessen Behandlung im Lager ein La-              zuwiderhandelt.\"\ngerbuch nach vorgeschriebenem Vordruck zu führen.\n§ 66 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.                     5. § 132 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 wird die Zahl „4\" durch die Zahl „3\"\n5. Bestandsaufnahme, Fehlmengen, Räumfrist                          ersetzt.\n§ 98                              , b) Nummer 2 wird gestrichen; Nummer 3 wird Num-\n~ mer 2.\nFür die Durchführung von Bestandsaufnahmen, die\nBehandlung von Fehlmengen und die Festsetzung ei-\nner Räumfrist beim Widerruf des Verteilerlagers gel-       6. In§ 133 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „und 3\" ge-\nten die §§ 67, 68 Abs. 1 und § 73 entsprechend.                 strichen.\nArtikel 2 ,\n4. Abschnitt\nBerlin-Klausel\nOrdnungswidrigkeiten\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\n§ 99                              tungsgesetzes in Verbindung mit § 185 des Gesetzes\nOrdnungswidrig im Sinne des § 126 Abs. 2 Nr. 2          über das Branntweinmonopol auch im Land Berlin.\ndes Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrläs-\nsig einer Vorschrift                                                                  Artikel 3\n1. der§§ 78, 79 Abs. 2 Satz 1, 3, Abs. 4, § 86 Abs. 2                               Inkrafttreten\nSatz 4, § 87 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 95\nSatz 2, §§ 92, 95 Satz 3, § 96 Abs. 5 Satz 1, § 97         ( 1) Artikel 1 Nr. 2, 3, 5 und 6, Nr. 4, soweit sie die\nüber die Erklärungs-, Anzeige-, Anmeldungs-,           §§ 78 und 79 der Branntweinverwertungsordnung be-\nVorlege- und Buchführungspflichten,                    trifft, und Artikel 2 treten am Tage nach der Verkündung\nin Kraft.\n2. des§ 79 Abs. 3, § 80 Abs. 1, § 91 Abs. 1, 2 und\n§ 96 Abs. 1, 2 über das Lagern und Verwenden               (2) Im übrigen tritt diese Verordnung am 1. November\nvon Erzeugnissen und Branntwein oder                    1980 in Kraft.\nBonn, den 9. September 1980\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nObert"]}