{"id":"bgbl1-1980-56-6","kind":"bgbl1","year":1980,"number":56,"date":"1980-09-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/56#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-56-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_56.pdf#page=22","order":6,"title":"Neufassung der Verordnung über das Verfahren bei der Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33 d Abs. 1 der Gewerbeordnung","law_date":"1980-09-05T00:00:00Z","page":1674,"pdf_page":22,"num_pages":2,"content":["1674                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung über das Verfahren bei der Erteilung\nvon Unbedenklichkeitsbescheinigungen\nfür die Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33 d Abs. 1 der Gewerbeordnung\nVom 5. September 1980\nAuf Grund des Artikels 2 der Verordnung zur Ände-           Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nrung der Verordnung über das Verfahren bei der Ertei-\nZu 1. des § 33 f Abs. 2 Nr. 2 und des § 60 a Abs. 2\nlung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die\nSatz 4 der Gewerbeordnung in der Fassung des\nVeranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33 d\nVierten Bundesgesetzes zur Änderung der Ge-\nAbs. 1 der Gewerbeordnung vom 5. September 1980\nwerbeordnung vom 5. Februar 1960 (BGBI. 1\n(BGBI. 1 S. 1673) wird nachstehend der Wortlaut der\nVerordnung über das Verfahren bei der Erteilung von                 S. 61),\nUnbedenklichkeitsbescheinigungen für die Veranstal-          Zu 2. des § 33 f Abs. 2 Nr. 2 der Gewerbeordnung in der\ntung anderer Spiele im Sinne des § 33 d Abs. 1 der                 Fassung des Artikels 13 des Kostenermächti-\nGewerbeordnung in der ab 17. September 1980 gelten-                gungs-Änderungsgesetzes vom 23. Juni 1970\nden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berüc!<-                (BGBI. 1 S. 805) in Verbindung mit dem 2. Ab-\nsichtigt:                                                          schnitt des Verwaltungskostengesetzes vom\n23. Juni 1970 (BGBI. I S. 821 ),\n1. die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n7103-3, veröffentlichte bereinigte Fassung der           Zu 3. des § 33 f Abs. 2 Nr. 2 der Gewerbeordnung,\nRechtsverordnung nach Maßgabe des § 3 Abs. 1             Zu 4. des § 33 f Abs. 2 Nr. 2 der Gewerbeordnung in\nSatz 2 des Gesetzes über die Sammlung des Bun-                  Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwal-\ndesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBI. 1S. 437) und des             tungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1\n§ 3 des Gesetzes über den Abschluß der Sammlung                 s. 821 ),\ndes Bundesrechts vom 28. Dezember 1968 (BGBI. 1\nS.1451),                                                 Zu 5. des § 33 f Abs. 2 Nr. 2 der Gewerbeordnung in der\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n2. die am 21. Juni 1971 in Kraft getretene Verordnung              7100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der\nvom 20. Juni 1971 (BGBI. I S. 826),                            durch Artikel 13 Nr. 2 des Gesetzes vom 23. Juni\n1970 (BGBI. 1S. 805) geändert worden ist, in Ver-\n3. die am 21. April 197 4 in Kraft getretene Verordnung            bindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungs-\nvom 20. April 1974 (BGBI. I S. 999),                           kostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1\nS.821),\n4. die am 1. August 1975 in Kraft getretene Verordnung\nvom 31. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 2177),                     Zu 6. des § 33 f Abs. 2 Nr. 2 der Gewerbeordnung in der\nFassung der Bekanntmachung vom 1. Januar\n5. die am 23. November 1977 in Kraft getretene Verord-            1978 (BGBI. 1 S. 97), der durch das Gesetz vom\nnung vom 22. November 1977 (BGBI. 1 S. 2264),                  1 2. Februar 1979 (BGBI. 1 S. 149) geändert wor-\nden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des\n6. die am 17. September 1980 in Kraft tretende Verord-             Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970\nnung vom 5. September 1980 (BGBI. 1 S. 1673).                  (BGBI. 1 S. 821 ).\nBonn, den 5. September 1980\nDer Bundesminister des Innern\nBaum","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1980                          1675\nVerordnung\nüber das Verfahren bei der Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen\nfür die Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33 d Abs. 1 der Gewerbeordnung\n(Verordnung zur Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen - UnbBeschErtv)\n§ 1                            deskriminalblatt bekanntgemacht. Das gleiche gilt,\nwenn die Unbedenklichkeitsbescheinigung zurückge-\nÜber den Antrag auf Erteilung der Unbedenklichkeits-\nbescheinigung für die Veranstaltung eines anderen           nommen oder widerrufen ist.\nSpieles im Sinne des § 33 d Abs. 1 der Gewerbeord-\nnung entscheidet das Bundeskriminalamt durch schrift-                                    §6\nlichen Bescheid im Benehmen mit der Physikalisch-               ( 1) Das Bundeskriminalamt erhebt\nTechnischen Bundesanstalt und einem Ausschuß von\ndrei auf dem Gebiete des Spielwesens erfahrenen Kri-        1. für die Prüfung eines Antrages auf Erteilung einer Un-\nminalbeamten der Länder. Die Mitglieder des Ausschus-            bedenklichkeitsbescheinigung und für die Erteilung\nses beruft der Bundesminister des Innern auf Vorschlag           einer Unbedenklichkeitsbescheinigung,\nder zuständigen obersten Landesbehörden jeweils für         2. für die Umschreibung einer erteilten Unbedenklich-\ndie Dauer von 3 Jahren.                                          keitsbescheinigung (Änderung des Veranstaltungs-\nortes)\n§ 2\nvon dem Antragsteller Gebühren.\nDer Antragsteller hat dem Antrag eine Spielbeschrei-\nbung, die Spielregeln und, soweit nach Art des Spieles      Daneben erhebt das Bundeskriminalamt Auslagen nach\nerforderlich, eine Berechnung der Auszahlungs- und          Maßgabe des § 10 des Verwaltungskostengesetzes.\nTreffererwartung beizufügen. Auf Verlangen des Bun-             (2) Die Gebühren für die Prüfung des Antrages und für\ndeskriminalamtes hat er weitere Unterlagen und, wenn        die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung sind\nes sich um eine Spieleinrichtung handelt, eine betriebs-    nach dem Personal- und Sachaufwand zu bemessen.\nfertige Einrichtung einzureichen. Der Antragsteller ist\nverpflichtet, dem Bundeskriminalamt auf Verlangen ein       Hierbei sind als Stundensätze zugrunde zu legen\nMuster der Spieleinrichtung oder einzelner Teile zu\nüberlassen.                                                 1 . für Beamte des höheren Dienstes\noder vergleichbare Angestellte            64,- DM\n§ 3                            2. für Beamte des gehobenen Dienstes\noder vergleichbare Angestellte            55,- DM\nWird dem Antrag stattgegeben, so erhält der Antrag-\nsteller eine Unbedenklichkeitsbescheinigung.                3. für sonstige Bedienstete                     47,- DM.\nAngefangene Stunden sind auf volle Stunden aufzurun-\n§4                             den.\nDie Unbedenklichkeitsbescheinigung enthält                   (3) Die Gebühr für die Prüfung darf den Betrag von\n3 000,- Deutsche Mark, die Gebühr für die Erteilung ei-\n1. Bezeichnung des Spieles,                                 ner Unbedenklichkeitsbescheinigung den Betrag von\n2. Namen, Geburtsdatum und -ort und Wohnort des              200,- Deutsche Mark nicht übersteigen. Erfordert die\nVeranstalters,                                           Prüfur:,g im Einzelfall einen außergewöhnlichen Auf-\nwand, so kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht\n3. Beschreibung des Spieles, des Spielablaufs und, so-       werden.\nweit erforderlich, Abbildungen oder Übersichtszeich-\nnungen,                                                      (4) Die Gebühr für die Umschreibung einer Unbedenk-\nlichkeitsbescheinigung (Änderung des Veranstaltungs-\n4. Spielregeln und Gewinnplan,\nortes) beträgt 40,- Deutsche Mark.\n5. Bezeichnung der Plätze, an denen das Spiel veran-\nstaltet werden darf,                                                                 § 7\n6. Angabe der Geltungsdauer,                                     Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n7. etwa erteilte Auflagen.                                   tungsgesetzes in Verbindung mit § 156 der Gewerbe-\nordnung auch im Land Berlin.\n§5\n§8\nSpiele, für deren Veranstaltung das Bundeskriminal-\namt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt hat,             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nwerden im Gemeinsamen Ministerialblatt und im Bun-           in Kraft."]}