{"id":"bgbl1-1980-56-4","kind":"bgbl1","year":1980,"number":56,"date":"1980-09-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/56#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-56-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_56.pdf#page=13","order":4,"title":"Neufassung des Weinwirtschaftsgesetzes","law_date":"1980-09-11T00:00:00Z","page":1665,"pdf_page":13,"num_pages":8,"content":["Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1980  1665\nBekanntmachung\nder Neufassung des Weinwirtschaftsgesetzes\nVom 11. September 1980\nAuf Grund des Artikels 2 des Vierten Gesetzes\nzur Änderung des Weinwirtschaftsgesetzes vom\n10. September 1980 (BGBI. 1 S. 1659) wird nachste-\nhend der Wortlaut des Gesetzes über Maßnahmen auf\ndem Gebiete der Weinwirtschaft (Weinwirtschaftsge-\nsetz) in der ab 1. Dezember 1980 geltenden Fassung\nbekanntgemacht. Das Weinwirtschaftsgesetz vom\n29. August 1961 (BGBI. 1S. 1622) ist am 9. September\n1961 in Kraft getreten. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 10. März\n1977 (BGBI. 1 S. 453),\n2. das am 1. Dezember 1980 in Kraft tretende Gesetz\nvom 10. September 1980 (BGBI. 1 S. 1659).\nBonn, den 11. September 1980\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nRohr","1666                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil    1\nGesetz\nüber Maßnahmen auf dem Gebiete der Weinwirtschaft\n(Weinwirtschaftsgesetz)\n§ 1                             2. im Rahmen von Enteignungsmaßnahmen als Ersatz-\nflächen gewährt oder in Verfahren nach dem Flurbe-\nAnwendungsbereich, Begriffsbestimmungen\nreinigungsgesetz mit Ausnahme des beschleunigten\n( 1) Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften im            Zusammenlegungsverfahrens (§§ 91 bis103) oder\nSinne dieses Gesetzes sind die im Bereich des Wein-              des freiwilligen Landtausches (§§ 103 a bis 103 i)\nbaus und der Weinwirtschaft anwendbaren Rechtsakte               als Rebflächen ausgewiesen werden,\ndes Rates und der Kommission der Europäischen Ge-            3. zum Anbau von als Unterlagsreben dienenden Mut-\nmeinschaften, insbesondere Titel III der Verordnung              terreben bestimmt sind, oder\n(EWG) Nr. 337 /79 über die gemeinsame Marktorgani-\nsation für Wein und die zu seiner Durchführung erlasse-      4. für die Durchführung von wissenschaftlichen Wein-\nnen Verordnungen des Rates und der Kommission der                bauversuchen bestimmt sind.\nEuropäischen Gemeinschaften.\n(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 wird nur erteilt,\n(2) Für die Rodung, die Anpflanzung, das Recht auf        wenn\nWiederbepflanzung, die Wiederbepflanzung und die\nNeuanpflanzung sind die in den Rechtsakten der Euro-         1. das Grundstück für die Erzeugung von Qualitätswein\npäischen Gemeinschaften (Absatz 1) enthaltenen Be-                b. A. geeignet ist,\ngriffsbestimmungen anzuwenden.                               2. die Vermarktung des auf dem Grundstück erzeugten\nWeines gewährleistet ist,\n§ 2\n3. das Grundstück die in einer Rechtsverordnung nach\nAnerkennung der für Qualitätswein b. A.\n§ 5 Abs. 6 festgesetzte Mindesthangneigung hat und\ngeeigneten Rebflächen\n4. das Grundstück nicht zu den in einer Rechtsverord-\nFlächen in bestimmten Anbaugebieten, die zulässi-             nung nach § 5 Abs. 7 aufgeführten besonders frost-\ngerweise mit Reben .zur Erzeugung von Wein bepflanzt             gefährdeten Flächen gehört.\nsind oder bepflanzt werden, gelten als zur Erzeugung\nvon Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete (Qualitäts-        In Ausnahmefällen, insbesondere wenn die Form des\nwein b. A.) geeignet.                                        Geländes es erfordert, kann abweichend von Absatz 1\nNr. 1 die Genehmigung auch für Flächen erteilt werden,\n§3                             die nicht in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang\nWiederbepflanzungen                       mit zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vor-\nübergehend nicht bepflanzten Flächen stehen. Für die\n( 1 ) Wiederbepflanzungen dürfen nur auf den gerode-      Genehmigung nach Absatz 1 Nr. 3 ist die Vorausset-\nten Flächen vorgenommen werden, auf denen zulässi-           zung nach Satz 1 Nr. 2 nicht erforderlich, für die Geneh-\ngerweise Reben zur Erzeugung von Wein angepflanzt            migung nach Absatz 1 Nr. 4 kann von dieser Vorausset-\nwaren.                                                       zung abgesehen werden.\n(2) Die Landesregierungen können zur Steigerung der          (3) Die Genehmigung nach Absatz 1 Nr. 3 wird erst ab\nQualität, zur Erhaltung des Gebietscharakters der Wei-       1. September 1984 erteilt.\nne oder zur Verbesserung der Vermarktung durch\nRechtsverordnung vorschreiben, daß bestimmte Reb-               (4) Die Genehmigung nach Absatz 1 Nr. 4 wird mit\nsorten nicht oder daß nur bestimmte Rebsorten wieder         einer dem Zweck des Weinbauversuches entsprechen-\nangepflanzt werden dürfen. In der Rechtsverordnung           den Befristung erteilt.\nkann bestimmt werden, daß die zuständige Behörde\nentsprechende Anordnungen im Einzelfall treffen kann.           (5) Die Genehmigung für Neuanpflanzungen gilt für\nnicht weinbergmäßig bepflanzte Flächen als erteilt,\n§4                             wenn sie zusammen mit anderen derartigen Flächen\nNeuanpflanzungen                        desselben Nutzungsberechtigten nicht größer als ein Ar\nsind und nicht in unmittelbarem räumlichen Zusammen-\n( 1) Soweit in den Rechtsakten der Europäischen Ge-      hang mit einer weinbergmäßig bepflanzten Fläche ste-\nmeinschaften ( § 1 Abs. 1) oder in Rechtsverordnungen        hen.\nnach § 8 keine abweichenden Regelungen enthalten\nsind, werden Genehmigungen für Neuanpflanzungen                 (6) Die Landesregierungen können zur Steigerung der\nnur für Flächen erteilt, die zur Erzeugung von Qualitäts-   Qualität, zur Erhaltung des Gebietscharakters der Qua-\nwein b. A. bestimmt sind und die                             litätsweine b. A. oder zur Verbesserung der Vermark-\ntung durch Rechtsverordnung vorschreiben, daß be-\n1. in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit zu-         stimmte Rebsorten nicht oder daß nur bestimmte Reb-\nlässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorüber-       sorten angepflanzt werden dürfen. In der Rechtsverord-\ngehend nicht bepflanzten Flächen stehen,                nung kann bestimmt werden, daß die für die Genehmi-","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1980                       1667\ngung zuständige Behörde entsprechende Anordnungen                                   §5\nim Einzelfall treffen kann.                                              Anbaueignung, Vermarktung,\n(7) Die Genehmigung nach Absatz 1 Nr. 4 kann auch               Mindesthangneigung, Frostgefährdung\nfür in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaf-         (1) Ein Grundstück ist für die Erzeugung von Quali-\nten (§ 1 Abs. 1) nicht in der Klassifizierung geführte    tätswein b. A. geeignet, wenn zu erwarten ist, daß auf\nRebsorten oder dort nur vorübergehend zugelassene         dem Grundstück in den aufgeführten bestimmten An-\nRebsorten erteilt werden, wenn die Neuanpflanzung zu      baugebieten oder Bereichen die nachstehend bezeich-\neinem der folgenden Zwecke erfolgt:                       neten Rebsorten (Vergleichssorten) bei herkömmlichen\n1. Prüfung der Anbaueignung einer Rebsorte,               Anbaumethoden im zehnjährigen Durchschnitt einen\nWeinmost ergeben, der die folgenden Mindestgehalte\n2. wissenschaftliche Untersuchungen,                      an natürlichem Alkohol (Mindestmostgewichte) er-\n3. Kreuzungs- und Selektionsarbeiten.                     reicht:\nGebiet                                    Rebsorte               %Vol.     Grad Oe\n1. Weißer Traubenmost\nRheinpfalz:\nBereich Mittelhaardt/Deutsche Weinstraße                      Riesling                 9,1       (70)\nBereich Südliche Weinstraße                                   Silvaner                 9,1       (70)\nRheinhessen:\nAn den Rhei,n grenzende Bereiche                              Riesling                 9,1       (70)\nübrige Bereiche ............................. .               Silvaner                 9,1       (70)\nRheingau ..................................... .                 Riesling                 9,1       (70)\nNahe ......................................... .                 Riesling                 8,3       (65)\nFranken ...................................... .                 Silvaner                 9,4       (72)\nMüller-Thurgau              10,2       (77)\nHessische Bergstraße                                             Riesling                 8,3       (65)\nMosel-Saar-Ruwer:\nBereich Obermosel und Moseltor                             Müller-Thurgau              8,3       (65)\nübrige Bereiche ............................. .               Riesling                 7,5       (60)\nMittelrhein, Ahr ................................ .              Riesling                 7,5       (60)\nBaden ........................................ .            Riesling, Gutedel             9,4       (72)\nSilvaner                 9,8       (75)\nMüller-Thurgau             10,3       (78)\nRuländer                11,3       (84)\nWürttemberg .................................. .              Müller-Thurgau              9,8       (75)\nSilvaner, Riesling            9,4       (72)\nRuländer, Kerner             10,8       (81)\n2. Roter Traubenmost\nRheinpfalz .................................... .              Portugieser                8,3       (65)\nRheinhessen .................................. .               Portugieser                8,3       (65)\nBaden ........................................ .         Blauer Spätburgunder            10,8       (81)\nWürttemberg .................................. .                Trollinger                8,9       (69)\nSchwarzriesling,\nBlauer Spätburgunder            10,3       (78)\nübrige bestimmte Anbaugebiete ................ .        Blauer Spätburgunder             9,1       (70)","1668                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil    1\n(2) Die Landesregierungen können zur Steigerung der    eignung von Rebsorten erstreckt sich bei Keltertrau-\nQualität durch Rechtsverordnung für bestimmte Anbau-       bensorten auch auf des Verhalten gegenüber der Reb-\ngebiete oder Teile davon die Mindestgehalte an natürli-    laus.\nchem Alkohol (Mindestmostgewichte) des Absatzes 1\num höchstens 20 vom Hundert erhöhen sowie andere                                      § 7\nals die in Absatz 1 genannten Rebsorten mit vergleich-\nbaren Werten bestimmen.                                             Entfernung unzulässiger Anpflanzungen\n(3) Vor einer Entscheidung über die Eignung des            Die zuständige Behörde kann anordnen, daß\nGrundstücks für die Erzeugung von Qualitätswein b. A.\nist ein Sachverständigenausschuß zu hören, dessen          1. Wiederbepflanzungen, die entgegen§ 3 Abs. 1, einer\nZusammensetzung die Landesregierungen durch                    Rechtsverordnung nach§ 3 Abs. 2 Satz 1 oder einer\nRechtsverordnung bestimmen können. Bei der Ent-                auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2\nscheidung sind insbesondere auch Höhenlage, Hang-              Satz 2 erlassenen Anordnung vorgenommen worden\nneigung, Hangrichtung, Bodenbeschaffenheit, Frostge-           sind,\nfährdung sowie die Werte, die sich aus der Bodenkartie-    2. nicht genehmigte Neuanpflanzungen,\nrung und Kleinklimakartierung des Grundstücks erge-\n3. Neuanpflanzungen, für die eine nach § 4 Abs. 4 be-\nben, zu berücksichtigen.\nfristete Genehmigung abgelaufen ist,\n(4) Anstelle des Verfahrens zur Feststellung der An-\n4. Neuanpflanzungen, die entgegen einer Rechtsver-\nbaueignung nach den Absätzen 1 bis 3 können die\nordnung nach § 4 Abs. 6 Satz 1 oder einer auf Grund\nLandesregierungen durch Rechtsverordnung vorschrei-\neiner Rechtsverordnung nach§ 4 Abs. 6 Satz 2 erlas-\nben, daß die Anbaueignung von Grundstücken auf\nsenen Anordnung vorgenommen worden sind,\nGrund der Energieeinnahme in Joule zu ermitteln ist. Da-\nbei sind für die bestimmten Anbaugebiete oder Teile da-     5. Neuanpflanzungen, bei denen die Genehmigung\nvon Mindestwerte festzusetzen, die mindestens den in            nach § 5 Abs. 5 Satz 3 widerrufen worden ist,\nAbsatz 1 festgesetzten und höchstens den nach Absatz\nzu entfernen sind.\n2 zulässigen erhöhten Werten entsprechen. In der\nRechtsverordnung sind das Berechnungsschema und\n§8\ndas Bewertungsverfahren für die Ermittlung der Ener-\ngieeinnahme sowie die Bildung, die Zusammensetzung                                Ermächtigungen\nund die Aufgaben von Sachverständigenausschüssen\n( 1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\nzu regeln.\nund Forsten (Bundesminister) wird ermächtigt, im Ein-\n(5) Die Vermarktung des auf dem Grundstück erzeug-       vernehmen mit dem Bundesminister für Jugend, Familie\nten Qualitätsweines b. A. gilt insbesondere als gewähr-     und Gesundheit durch 'Rechtsverordnung mit Zustim-\nleistet, wenn für die zu erwartenden Erträge                mung des Bundesrates hinsichtlich des Anbaus, der Er-\nzeugung oder des lnverkehrbringens von Erzeugnissen,\n1. die Mitgliedschaft in einem Erzeugerzusammen-            die der gemeinsamen Marktorganisation für Wein unter-\nschluß,\nliegen,\n2. der Abschluß langfristiger Lieferverträge oder\n1. die erforderlichen Vorschriften zur Durchführung von\n3. sofern die Erträge ganz oder überwiegend an Letzt-           in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaf-\nverbraucher abgegeben werden sollen, die Möglich-          ten (§ 1 Abs. 1) geregelten Geboten, Verboten oder\nkeit zur Einlagerung und fachgerechten kellerwirt-         Beschränkungen zu erlassen,\nschaftlichen Behandlung\n2. Ausnahmen zuzulassen oder Gebote, Verbote oder\nnachgewiesen wird. Wird dieser Nachweis nicht mit dem\nBeschränkungen vorzuschreiben, soweit dies in den\nAntrag auf Genehmigung erbracht, so kann die Geneh-\nRechtsakten der Europäischen Gemeinschaften(§ 1\nmigung in begründeten Ausnahmefällen ohne diesen\nAbs. 1) vorgesehen ist.\nNachweis erteilt werden. In diesen Fällen ist die Geneh-\nmigung mit dem Vorbehalt zu versehen, daß sie wider-          (2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann als für\nrufen werden kann, wenn dieser Nachweis nicht späte-        die Durchführung zuständige Stelle der Bundesminister\nstens zwei Jahre nach Erteilung der Genehmigung er-        oder das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft\nbracht wird.                                                bestimmt werden.\n(6) Die Landesregierungen können zur Steigerung der\nQualität durch Rechtsverordnung für bestimmte Anbau-                                  §9\ngebiete oder Teile davon Mindesthangneigungen in Ab-                          Flächenerhebungen,\nhängigkeit von Hangrichtungen festsetzen.                                Ernte- und Bestandsmeldungen\n(7) Die Landesregierungen können zur Vermeidung            Der Bundesminister erläßt im Einvernehmen mit den\nvon Anpflanzungen auf besonders frostgefährdeten Flä-      Bundesministern für Wirtschaft und der Finanzen durch\nchen durch Rechtsverordnung ein Verzeichnis dieser         Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nFlächen aufstellen.                                        die erforderlichen Vorschriften zur Durchführung der in\n§6                             den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften\n( § 1 Abs. 1) enthaltenen Regelungen über Flächenerhe-\nPrüfung der Anbaueignung von Rebsorten\nbungen sowie Ernte- und Bestandsmeldungen. In die\nDie in den Rechtsakten der Europäischen Gemein-         Regelung können Weinbaubetriebe aller Art einbezogen\nschaften ( § 1 Abs. 1 ) vorgesehene Prüfung der Anbau-     werden.","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1980                          1669\n§ 10                                 (4) Auf die nach den Absätzen 1 und 2 erlangten\nKenntnisse und Unterlagen sind die §§ 93, 97, 105\nMeldungen von Rodungen,                      Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 so-\nAufgaben und Anpflanzungen                    wie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht anzuwen-\nDer Bundesminister wird ermächtigt, im Einverneh-        den. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die\nmen mit dem Bundesminister der Finanzen durch               Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens we-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates             gen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammen-\nvorzuschreiben, in welcher Weise Vorhaben, Rebflä-          hängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an de-\nchen zu roden oder aufzugeben, wieder zu bepflanzen         ren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse\noder Reben neu anzupflanzen sowie erfolgte Rodungen         besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche An-\noder Aufgaben, Wiederbepflanzungen oder Neuanpflan-         gaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen\nzungen den zuständigen Behörden zu melden sind, so-         Personen handelt.\nweit dies in den Rechtsakten der Europäischen Gemein-                                  § 13\nschaften ( § 1 Abs. 1) vorgesehen ist.                                  Verwendung von Einzelangaben\nDie erhebenden Behörden sind berechtigt, Einzelan-\n§ 11\ngaben in Erklärungen, die nach den Durchführungsvor-\nMeldungen von Faß- und Tankraum                  schriften zu den in den Rechtsakten der Europäischen\nGemeinschaften ( § 1 Abs. 1) vorgesehenen Flächener-\nDer Bundesminister wird ermächtigt, im Einverneh-\nhebungen abzugeben sind, an die zuständigen Bundes-\nmen mit dem Bundesminister der Finanzen durch\nund Landesbehörden für behördliche Maßnahmen zur\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nDurchführung der Gemeinsamen Marktorganisation für\nzur Vorbereitung von Maßnahmen in der Weinwirtschaft,\nWein und der §§ 3 bis 7 weiterzuleiten.\ndie den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik der Euro-\npäischen Gemeinschaften dienen, vorzuschreiben, daß                                    § 14\nWeinbaubetriebe und Betriebe, die gewerbsmäßig Wein\nbe- oder verarbeiten, lagern oder handeln, einschließlich                   Rebflächenverzeichnisse\nder Winzerzusammenschlüsse ihren Faß- und Tank-                Die Landesregierungen können zur besseren Erfas-\nraum für Traubenmost und Wein zu melden haben, so-          sung und Kontrolle der Entwicklung des Weinbaupoten-\nwie die näheren Vorschriften über das Meldeverfahren        tials durch Rechtsverordnung die Führung von Ver-\nzu erlassen.                                                zeichnissen über die mit Reben zur Erzeugung von Qua-\nlitätswein b. A. bepflanzten und vorübergehend nicht\n§ 12\nbepflanzten Flächen sowie deren Eigentums- und Be-\nAuskunftspflicht                       wirtschaftungsverhältnisse vorschreiben.\n( 1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann\n§ 15\nzur Durchführung der Aufgaben, die ihr nach diesem Ge-\nsetz, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen                         Übertragung von Ermächtigungen\nRechtsverordnungen und den Rechtsakten der Europäi-\nDie Landesregierungen können die Ermächtigungen\nschen Gemeinschaften ( § 1 Abs. 1) obliegen, von Per-\nnach § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 6, § 5 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1,\nsonen und nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen\nAbs. 4, 6 und 7 und § 1 4 durch Rechtsverordnung auf\ndie erforderlichen Auskünfte verlangen.\noberste Landesbehörden übertragen.\n(2) Die von den zuständigen Behörden mit der Ein-\nholung von Auskünften beauftragten Personen sind be-                                   § 16\nfugt, Grundstücke und Geschäftsräume und zur Ver-                         Stabilisierungsfonds für Wein\nhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicher-\nheit und Ordnung auch Wohnräume des Auskunfts-                 (1) Als Anstalt des öffentlichen Rechts wird ein Sta-\npflichtigen zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigun-    bilisierungsfonds für Wein errichtet.\ngen vorzunehmen, Proben zu entnehmen und in die ge-            (2) Der Stabilisierungsfonds hat die Aufgabe, im Rah-\nschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen Ein-       men der ihm zur Verfügung stehenden Mittel, insbeson-\nsicht zu nehmen. Bei juristischen Personen und nicht-       dere des Aufkommens aus der Abgabe ( § 23 Abs. 1 ) ,\nrechtsfähigen Personenvereinigungen haben die nach          die Qualität des Weines sowie durch Erschließung und\nGesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertre-       Pflege des Marktes den Absatz des Weines zu fördern.\ntung berufenen Personen die verlangten Auskünfte zu\nerteilen und Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Das              (3) Bei der Durchführung seiner Aufgaben soll sich\nGrundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Arti-         der Stabilisierungsfonds der Einrichtungen der Wirt-\nkel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit einge-              schaft bedienen.\nschränkt.\n§ 17\n(3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete                   Organe des Stabilisierungsfonds\nkann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren\nOrgane des Stabilisierungsfonds sind\nBeantwortung ihn selbst oder einen der in§ 383 Abs. 1\nNr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Ange-       1. der Vorstand,\nhörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder ei-\n2. der Aufsichtsrat,\nnes Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrig-\nkeiten aussetzen würde.                                     3. der Verwaltungsrat.","1670                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n§ 18                             9. 1 Vertreter der landwirtschaftlichen Genossen-\nDer Vorstand                              schaftsverbände,\n10. 1 Vertreter der Organisationen zur Förderung der\n(1) Der Vorstand besteht aus höchstens drei Perso-\nGüte des Weines,\nnen. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf Vor-\nschlag des Aufsichtsrates vom Verwaltungsrat für die         11. 1 Vertreter der Traubensafthersteller,\nDauer von fünf Jahren bestellt. Eine wiederholte Bestel-    12. 3 Vertretern der Verbraucher,\nlung ist zulässig. Der Verwaltungsrat kann die Bestel-\n. lung widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.         13. 2 Vertretern von Banken, die auf dem Gebiet des\nKreditwesens der Weinwirtschaft tätig sind.\n(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Stabilisie-\nrungsfonds in eigener Verantwortung nach Maßgabe               (2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden vom\nder Beschlüsse des Aufsichtsrates und des Verwal-           Bundesminister nach Anhörung der Organisationen der\ntungsrates.                                                 beteiligten Wirtschaftskreise berufen und abberufen.\nDie Berufung erfolgt grundsätzlich auf die Dauer von drei\n(3) Der Vorstand vertritt den Stabilisierungsfonds ge-   Jahren. Zum 1. April eines jeden Jahres scheidet ein\nrichtlich und außergerichtlich.                            Drittel der Mitglieder aus. Die in den ersten beiden Jah-\n(4) Die Mitglieder des Vorstandes dürfen in der Wein-    ren ausscheidenden Mitglieder werden durch das Los\nwirtschaft weder für eigene noch für fremde Rechnung       bestimmt. Die Wiederbestellung ist zulässig.\nGeschäfte tätigen. Sie dürfen sich auch nicht an einer         (3) Der Verwaltungsrat wählt alle drei Jahre aus sei-\nHandelsgesellschaft als Gesellschafter beteiligen, die      ner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden\nauf dem Gebiet der Weinwirtschaft tätig ist.                Vorsitzenden.\n§ 19                              (4) Der Verwaltungsrat wird erstmalig vom Bundesmi-\nnister alsbald nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein-\nAufsichtsrat\nberufen.\n(1) Der Aufsichtsrat besteht aus sieben Mitgliedern.\n(5) Der Verwaltungsrat beschließt über alle grund-\n(2) Vorsitzender des Aufsichtsrates ist der jeweilige    sätzlichen Fragen, die zum Aufgabengebiet des Stabili-\nVorsitzende des Verwaltungsrates. Sein Stellvertreter       sierungsfonds gehören.\nwird vom Aufsichtsrat aus dessen Mitte gewählt. Zwei\nMitglieder des Aufsichtsrates werden von den dem Ver-          (6) Der Verwaltungsrat gibt sich und dem Aufsichtsrat\nwaltungsrat angehörenden Winzern aus ihrer Mitte, je        eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bun-\nein Mitglied wird von den dem Verwaltungsrat angehö-        desministers bedarf.\nrenden Vertretern des Weinhandels und der Winzerge-\n(7) Der Verwaltungsrat beschließt ferner in den ersten\nnossenschaften jeweils aus ihrer Mitte, die restlichen\nfünf Monaten jedes Geschäftsjahres über die Entla-\nbeiden Mitglieder werden vom Verwaltungsrat aus sei-\nstung des Vorstandes und des Aufsichtsrates.\nner Mitte gewählt.\n(3) Der Aufsichtsrat hat den Vorstand zu überwachen.                                § 21\nEr beschließt über die Einberufung des Verwaltungs-\nrates und legt dessen Tagesordnung fest.                                             Satzung\nDer Verwaltungsrat beschließt über die Satzung des\n§ 20                           Stabilisierungsfonds. Die Satzung bedarf der Genehmi-\nVerwaltungsrat\ngung des Bundesministers.\n(1) Der Verwaltungsrat besteht aus 44 Personen, und\nzwar aus                                                                                § 22\nAufsicht\n1. 16 Vertretern des Weinbaus, davon 6 aus Rhein-\nland-Pfalz, 3 aus Baden-Württemberg, je 2 aus           (1) Der Stabilsisierungsfonds untersteht der Aufsicht\nBayern und Hessen und je 1 aus Nordrhein-West-       des Bundesministers. Maßnahmen des Stabilisierungs-\nfalen und dem Saarland,                              fonds sind auf Verlangen des Bundesministers aufzuhe-\n2. 6 Vertretern des Weinhandels einschließlich des       ben, wenn sie gegen gesetzliche Vorschriften oder die\nEin- und Ausfuhrhandels,                             Satzung verstoßen oder das öffentliche Wohl verletzen.\n3. 6 Vertretern der Winzergenossenschaften,                  (2) Der Stabilisierungsfonds ist verpflichtet, dem Bun-\ndesminister und seinen Beauftragten jederzeit Auskunft\n4. 1 Vertreter der Weinkommissionäre,                    über seine Tätigkeit zu erteilen.\n5. 1 Vertreter der Sektkellereien,\n(3) Beauftragte der Bundesregierung und der für die\n6. 1 Vertreter des Gaststättengewerbes,                  Weinwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden\n7. je 1 Vertreter des Sortimentsgroßhandels und des      der weinbautreibenden Länder sind befugt, an den Sit-\ngenossenchaftlichen Groß- und Außenhandels,          zungen des Aufsichtsrates und des Verwaltungsrates\nteilzunehmen; ihnen ist jederzeit Gehör zu gewähren.\n8. je 1 Vertreter des Lebensmitteleinzelhandels, der\nLebensmittelfilialbetriebe und der Konsumgenos-         (4) Kommt der Stabilisierungsfonds den ihm oblie-\nsenschaften,                                         genden Verpflichtungen nicht nach, so ist die Bundes-","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1980                            1671\nregierung befugt, die Aufgaben durch einen besonderen        Traubenmost oder Wein verkaufen, sind verpflichtet,\nBeauftragten durchführen zu lassen oder sie selbst           dem Stabilisierungsfonds auf Verlangen mitzuteilen, an\ndurchzuführen.                                               wen und in welcher Menge sie diese Erzeugnisse ver-\nkauft haben, und insoweit ihre Bücher und Geschäfts-\n§ 23                            papiere zur Einsicht vorzulegen.\nAbgabe für den Stabilisierungsfonds\n(6) Der Stabilisierungsfonds hat für die Bewirtschaf-\n(1) Zur Beschaffung der für die Durchführung der Auf-     tung seiner Mittel einen Wirtschaftsplan aufzustellen.\ngaben des Stabilisierungsfonds erforderlichen Mittel         Dieser bedarf der Genehmigung des Bundesministers.\nsind zu entrichten\n§ 24\n1. von den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten\nAbgabe für die gebietliche Absatzförderung\neine jährliche Abgabe von 0,70 Deutsche Mark je Ar\nder Weinbergfläche, sofern diese mehr als 5 Ar um-          ( 1) Die Länder können zur besonderen Förderung des\nfaßt, und                                                in ihrem Gebiet erzeugten Weines von den nach § 23\n2. von Personen und nichtrechtsfähigen Personenver-          Abs. 1 Nr. 1 Abgabepflichtigen eine Abgabe erheben.\neinigungen, die zu gewerblichen Zwecken Trauben          Diese Abgabe darf die nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 erhobene\n(mit Ausnahme von Tafeltrauben), Traubenmaische,         Abgabe nicht übersteigen.\nTraubenmost oder Wein auf eigene Rechnung kaufen             (2) Die Länder regeln die Erhebung, Festsetzung, Bei-\noder sonst zur Verwertung übernehmen, eine Abgabe         treibung und Verwaltung der Abgabe. Die Länder oder\nvon 0, 70 Deutsche Mark je angefangene 100 Liter          die von ihnen bestimmten Stellen sollen sich bei der Ab-\nerstmals in den Handel gebrachten Mostes oder Wei-        satzförderung der Einrichtungen der Wirtschaft, insbe-\nnes inländischen Ursprungs, je angefangene 133 Ki-        sondere der gebietlichen Absatzförderungseinrichtun-\nlogramm erstmals in den Handel gebrachter Trauben         gen, bedienen.\noder Traubenmaische inländischen Ursprungs; dies\ngilt nicht für Vereinigungen der Winzer und deren Zu-        (3) Die Maßnahmen der gebietlichen Absatzförderung\nsammenschlüsse, sofern sie die genannten Erzeug-          sind untereinander und mit dem Stabilisierungsfonds für\nnisse ausschließlich von ihren Mitgliedern kaufen         Wein abzustimmen.\noder sonst zur Verwertung übernehmen. Kommissio-                                      § 25\nnäre haften für die Abgabe, falls sie dem Stabilisie-                         Ordnungswidrigkeiten\nrungsfonds auf Verlangen den Kommittenten nicht\nbenennen. Die aufgeführten Erzeugnisse gelten auch           ( 1 ) Ordnungswidrig handelt, wer\ndann als erstmals in den Handel gebracht, wenn sie       1. entgegen\nvom Käufer oder Übernehmer aus Gebieten außer-\nhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder                a) Artikel 30 a Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EWG)\nüber diese Gebiete bezogen werden und die Abgabe                   Nr. 337179 oder § 3 Abs. 1 Reben oder\nnicht bereits vorher zu entrichten war.                       b) einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 Satz 1,\nsoweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf\n(2) Die Landesregierungen erlassen durch Rechts-\ndiese Bußgeldvorschrift verweist, oder einer auf\nverordnung die erforderlichen Vorschriften für die Erhe-\nGrund einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2\nbung, Festsetzung und Beitreibung der Abgabe nach\nSatz 2 erlassenen vollziehbaren Anordnung Reb-\nAbsatz 1 Nr. 1.\nsorten\n(3) Die Erhebung, Festsetzung und Beitreibung der              wieder anpflanzt,\nAbgabe nach Absatz 1 Nr. 2 ist Aufgabe des Stabilisie-\n2. a) ohne die nach Artikel 30 b Abs. 1 der Verordnung\nrungsfonds. Der Bundesminister wird ermächtigt, durch\n(EWG) Nr. 337 /79 in Verbindung mit § 4 erforder-\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-\nliche Genehmigung Reben oder\ndesrates bedarf, die erforderlichen Vorschriften über die\nEntstehung und die Fälligkeit dieser Abgabe sowie über            b) entgegen einer Rechtsverordnung nach § 4\ndas Verfahren bei ihrer Erhebung, die Überwachung ih-                  Abs. 6 Satz 1, soweit sie für einen bestimmten\nrer Entrichtung und ihre Beitreibung zu erlassen. In                   Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,\nRechtsverordnungen nach Satz 2 können insbesondere                     oder einer auf Grund einer Rechtsverordnung\nMitteilungspflichten hinsichtlich der Bemessungs-                      nach § 4 Abs. 6 Satz 2 erlassenen vollziehbaren\ngrundlagen für die Abgabe und hinsichtlich der Abgabe-                 Anordnung Rebsorten\nschuld begründet und die Erhebung von Säumnis-                    neu anpflanzt,\nzuschlägen vorgesehen werden.                                3. entgegen Artikel 30 b Abs. 3 der Verordnung (EWG)\n(4) Der Stabilisierungsfonds kann, soweit dies zur Er-         Nr. 337 /79 eine genehmigte Neuanpflanzung nach\nhebung, Festsetzung und Beitreibung der Abgabe nach               Ablauf des zweiten Weinwirtschaftsjahres, das auf\nAbsatz 1 Nr. 2 erforderlich ist, von den Abgabepflichti-          das Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Genehmigung\ngen Auskünfte verlangen. § 1 2 Abs. 2 Satz 1 und 2,               erteilt wurde, vornimmt oder\nAbs. 3 und 4 findet entsprechende Anwendung; das             4. einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 über\nGrundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Arti-              Gebote, Verbote oder Beschränkungen zuwiderhan-\nkel 13 des Grundgesetzes) wird auch insoweit einge-              delt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf\nschränkt.                                                        diese Bußgeldvorschrift verweist.\n(5) Personen und nichtrechtsfähige Personenvereini-          (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich\ngungen, die gewerbsmäßig Trauben, Traubenmaische,            oder fahrlässig","1672                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil   1\n1. entgegen Artikel 28 Abs. 1 bis 3 oder Artikel 30 b           (3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit\nAbs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 337 /79 oder Arti-        einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Deutsche Mark,\nkel 2 bis 6 der Verordnung Nr. 134 der Kommission         die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbu-\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom              ße bis zu dreitausend Deutsche Mark geahndet werden.\n25. Oktober 1962 (ABI. EG S. 2604) in den jeweils\ngeltenden Fassungen oder einer nach den §§ 9, 10             (4) In Rechtsverordnungen nach§ 8 Abs. 1 Nr. 1 kann\noder 11 erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie für       das Zuwiderhandeln gegen in den Rechtsakten der Eu-\neinen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-         ropäischen Gemeinschaften ( § 1 Abs. 1) geregelte Ge-\nschrift verweist, eine Meldung nicht, nicht richtig,      bote, Verbote oder Beschränkungen als Ordnungswid-\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,       rigkeit mit Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark\nbedroht werden, soweit dies zur Durchführung der ge-\n2. entgegen § 12 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht rich-     nannten Regelungen erforderlich ist.\ntig oder nicht vollständig erteilt,\n3. entgegen § 12 Abs. 2 die Vornahme von Prüfungen\n§ 26\noder Besichtigungen, die Entnahme von Proben oder\ndie Einsicht in geschäftliche Unterlagen nicht duldet,                          Berlin-Klausel\n4. einer durch Rechtsverordnung nach § 23 Abs. 3                Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nSatz 2 begründeten Mitteilungspflicht hinsichtlich        Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nder Bemessungsgrundlagen für die Abgabe oder hin-         Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nsichtlich der Abgabeschuld zuwiderhandelt, soweit         erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\ndie Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-          Dritten Überleitungsgesetzes.\nstand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder\n5. entgegen§ 23 Abs. 5 eine Mitteilung nicht oder nicht\nrichtig macht oder Bücher und Geschäftspapiere                                       § 27\nnicht zur Einsicht vorlegt.                                                     (Inkrafttreten)"]}