{"id":"bgbl1-1980-56-3","kind":"bgbl1","year":1980,"number":56,"date":"1980-09-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/56#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-56-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_56.pdf#page=7","order":3,"title":"Viertes Gesetz zur Änderung des Weinwirtschaftsgesetzes","law_date":"1980-09-10T00:00:00Z","page":1659,"pdf_page":7,"num_pages":6,"content":["Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1980                          1659\nViertes Gesetz\nzur Änderung des Weinwirtschaftsgesetzes\nVom 10. September 1980\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates           2. Nach§ 1 werden die folgenden§§ 1 a bis 1 f einge-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                fügt:\n,,§ 1 a\nArtikel 1\nAnerkennung der für Qualitätswein b. A.\nDas Weinwirtschaftsgesetz in der Fassung der Be-                              geeigneten Rebflächen\nkanntmachung vom 10. März 1977 (BGBI. 1S. 453) wird\nFlächen in bestimmten Anbaugebieten, die zuläs-\nwie folgt geändert:\nsigerweise mit Reben zur Erzeugung von Wein be-\npflanzt sind oder bepflanzt werden, gelten als zur Er-\n1. § 1 erhält folgende Fassung:\nzeugung von Qualitätswein bestimmter Anbauge-\n,,§ 1                              biete (Qualitätswein b. A.) geeignet.\nAnwendungsbereich, Begriff sbesti mm ungen\n§ 1b\n( 1) Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaf-\nWiederbepflanzungen\nten im Sinne dieses Gesetzes sind die im Bereich\ndes Weinbaus und der Weinwfrtschaft anwendba-                  ( 1) Wiederbepflanzungen dürfen nur auf den ge-\nren Rechtsakte des Rates und der Kommission der              rodeten Flächen vorgenommen werden, auf denen\nEuropäischen Gemeinschaften, insbesondere Ti-                zulässigerweise Reben zur Erzeugung von Wein an-\ntel III der Verordnung (EWG) Nr. 337 /79 über die ge-        gepflanzt waren.\nmeinsame Marktorganisation für Wein und die zu                 (2) Die Landesregierungen können zur Steige-\nseiner Durchführung erlassenen Verordnungen des              rung der Qualität, zur Erhaltung des Gebietscharak-\nRates und der Kommission der Europäischen Ge-               ters der Weine oder zur Verbesserung der Vermark-\nmeinschaften.                                               tung durch Rechtsverordnung vorschreiben, daß\n(2) Für die Rodung, die Anpflanzung, das Recht           bestimmte Rebsorten nicht oder daß nur bestimmte\nauf Wiederbepflanzung, die Wiederbepflanzung und             Rebsorten wieder angepflanzt werden dürfen. In der\ndie Neuanpflanzung sind die in den Rechtsakten der          Rechtsverordnung kann bestimmt werden, daß die\nEuropäischen Gemeinschaften (Absatz 1) enthalte-            zuständige Behörde entsprechende Anordnungen\nnen Begriffsbestimmungen anzuwenden.''                      im Einzelfall treffen kann.","1660                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n§ 1 C                              nach Absatz 1 Nr. 4 kann von dieser Voraussetzung\nNeuanpflanzungen                           abgesehen werden.\n(1) Soweit in den Rechtsakten der Europäischen              (3) Die Genehmigung nach Absatz 1 Nr. 3 wird\nGemeinschaften ( § 1 Abs. 1) oder in Rechtsverord-          erst ab 1 . September 1 984 erteilt.\nnungen nach§ 2 keine abweichenden Regelungen                   (4) Die Genehmigung nach Absatz 1 Nr. 4 wird mit\nenthalten sind, werden Genehmigungen für Neuan-             einer dem Zweck des Weinbauversuches entspre-\npflanzungen nur für Flächen erteilt, die zur Erzeu-         chenden Befristung erteilt.\ngung von Qualitätswein b. A. bestimmt sind und die\n(5) Die Genehmigung für Neuanpflanzungen gilt\n1. in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit             für nicht weinbergmäßig bepflanzte Flächen als er-\nzulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vor-         teilt, wenn sie zusammen mit anderen derartigen\nübergehend nicht bepflanzten Flächen stehen,            Flächen desselben Nutzungsberechtigten nicht\ngrößer als ein Ar sind und nicht in unmittelbarem\n2. im Rahmen von Enteignungsmaßnahmen als Er-\nräumlichen Zusammenhang mit einer weinbergmä-\nsatzflächen gewährt oder in Verfahren nach dem\nFlurbereinigungsgesetz mit Ausnahme des be-             ßig bepflanzten Fläche stehen.\nschleunigten       Zusammenlegungsverfahrens               (6) Die Landesregierungen können zur Steige-\n(§§ 91 bis 103) oder des freiwilligen Landtau-          rung der Qualität, zur Erhaltung des Gebietscharak-\nsches (§§ 103 a bis 103 i) als Rebflächen aus-          ters der Qualitätsweine b. A. oder zur Verbesserung\ngewiesen werden,                                        der Vermarktung durch Rechtsverordnung vor-\nschreiben, daß bestimmte Rebsorten nicht oder daß\n3. zum Anbau von als Unterlagsreben dienenden\nnur bestimmte Rebsorten angepflanzt werden dür-\nMutterreben bestimmt sind, oder\nfen. In der Rechtsverordnung kann bestimmt wer-\n4. für die Durchführung von wissenschaftlichen              den, daß die für die Genehmigung zuständige Be-\nWeinbauversuchen bestimmt sind.                         hörde entsprechende Anordnungen im Einzelfall\ntreffen kann.\n(2) Die Genehmigung nach Absatz. 1 wird nur er-             (7) Die Genehmigung nach Absatz 1 Nr. 4 kann\nteilt, wenn                                                 auch für in den Rechtsakten der Europäischen Ge-\nmeinschaften ( § 1 Abs. 1) nicht in der Klassifizie-\n1 . das Grundstück für die Erzeugung von Qualitäts-         rung geführte Rebsorten oder dort nur vorüberge-\nwein b. A. geeignet ist,                                hend zugelassene Rebsorten erteilt werden, wenn\ndie Neuanpflanzung zu einem der folgenden Zwek-\n2. die Vermarktung des auf dem Grundstück er-               ke erfolgt:\nzeugten Weines gewährleistet ist,\n1. Prüfung d~r Anbaueignung einer Rebsorte,\n3. das Grundstück die in einer Rechtsverordnung             2. wissenschaftliche Untersuchungen,\nnach § 1 d Abs. 6 festgesetzte Mindesthangnei-\ngung hat und                                            3. Kreuzungs- und Selektionsarbeiten.\n4. das Grundstück nicht zu den in einer Rechtsver-                                  § 1d\nordnung nach § 1 d Abs. 7 aufgeführten beson-\nAnbaueignung, Vermarktung,\nders frostgefährdeten Flächen gehört.\nMindesthangneigung, Frostgefährdung\nIn Ausnahmefällen, insbesondere wenn die Form                  ( 1) Ein Grundstück ist für die Erzeugung von Qua-\ndes Geländes es erfordert, kann abweichend von              litätswein b. A. geeignet, wenn zu erwarten ist, daß\nAbsatz 1 Nr. 1 die Genehmigung auch für Flächen             auf dem Grundstück in den aufgeführten bestimm-\nerteilt werden, die nicht in unmittelbarem räumli-          ten Anbaugebieten oder Bereichen die nachste-\nchen Zusammenhang mit zulässigerweise mit Re-               hend bezeichneten Rebsorten (Vergleichssorten)\nben bepflanzten oder vorübergehend nicht be-                bei herkömmlichen Anbaumethoden im zehnjähri-\npflanzten Flächen stehen. Für die Genehmigung               gen Durchschnitt einen Weinmost ergeben, der die\nnach Absatz 1 Nr. 3 ist die Voraussetzung nach              folgenden Mindestgehalte an natürlichem Alkohol\nSatz 1 Nr. 2 nicht erforderlich, für die Genehmigung        (Mindestmostgewichte) erreicht:\nGebiet                                       Rebsorte                  %Vol.      Grad Oe\n1. Weißer Traubenmost\nRheinpfalz:\nBereich Mittelhaardt!Deutsche Weinstraße                          Riesling                    9,1       (70)\nBereich Südliche Weinstraße                                       Silvaner                    9, 1      (70)\nRheinhessen:\nAn den Rhein grenzende Bereiche                                   Riesling                    9, 1      (70)\nübrige Bereiche ............................. .                   Silvaner                    9,1       (70)","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1980                         1661\nGebiet                                    Rebsorte                 % Vol.     Grad Oe\nRheingau .................................... .                   Riesling                   9,1       (70)\nNahe ......................................... .                  Riesling                   8,3       (65)\nFranken ...................................... .                  Silvaner                   9,4       (72)\nMüller-Thurgau                10,2       (77)\nHessische Bergstraße                                              Riesling                   8,3       (65)\nMosel-Saar-Ruwer:\nBereich Obermosel und Moseltor                            Müller-Thurgau                  8,3       (65)\nübrige Bereiche                                                Riesling                   7,5       (60)\nMittelrhein, Ahr ................................ .               Riesling                   7,5       (60)\nBaden ........................................ .            Riesling, Gutedel                9,4       (72)\nSilvaner                   9,8       i75)\nMüller-Thurgau                 10,3       (78)\nRuländer                   11,3       (84)\nWürttemberg . . . . . . ........................... .        Müller-Thurgau                  9,8       (75)\nSilvaner, Riesling               9,4       (72)\nRuländer, Kerner                10,8       (81)\n2. Roter Traubenmost\nRheinpfalz .................................... .               Portugieser                  8,3       (65)\nRheinhessen .................................. .                Portugieser                  8,3       (65)\nBaden ........................................ .          Blauer Spätburgunder              10,8       (81)\nWürttemberg .................................. .                 Trollinger                  8,9       (69)\nSchwarzriesling,\nBlauer Spätburgunder              10,3       (78)\nübrige bestimmte Anbaugebiete ................ .          Blauer Spätburgunder               9,1       (70)\n(2) Die Landesregierungen können zur Steige-           ermitteln ist. Dabei sind für die bestimmten Anbau-\nrung der Qualität durch Rechtsverordnung für be-          gebiete oder Teile davon Mindestwerte festzuset-\nstimmte Anbaugebiete oder Teile davon die Min-            zen, die mindestens den in Absatz 1 festgesetzten\ndestgehalte an natürlichem Alkohol (Mindestmost-          und höchstens den nach Absatz 2 zulässigen er-\ngewichte) des Absatzes 1 um höchstens 20 vom              höhten Werten entsprechen. In der Rechtsverord-\nHundert erhöhen sowie andere als die in Absatz 1          nung sind das Berechnungsschema und das Be-\ngenannten Rebsorten mit vergleichbaren Werten             wertungsverfahren für die Ermittlung der Energie-\nbestimmen.                                                einnahme sowie die Bildung, die Zusammensetzung\nund die Aufgaben von Sachverständigenausschüs-\n(3) Vor einer Entscheidung über die Eignung des\nsen zu regeln.\nGrundstücks für die Erzeugung von Qualitäts-\nwein b. A. ist ein Sachverständigenausschuß zu hö-           (5) Die Vermarktung des auf dem Grundstück er-\nren, dessen Zusammensetzung die Landesregie-              zeugten Qualitätsweines b. A. gilt insbesondere als\nrungen durch Rechtsverordnung bestimmen kön-              gewährleistet, wenn für die zu erwartenden Erträge\nnen. Bei der Entscheidung sind insbesondere auch          1. die Mitgliedschaft in einem Erzeugerzusammen-\nHöhenlage, Hangneigung, Hangrichtung, Bodenbe-                schluß,\nschaffenheit, Frostgefährdung sowie die Werte, die\nsich aus der Bodenkartierung und Kleinklimakartie-        2. der Abschluß langfristiger Lieferverträge oder\nrung des Grundstücks ergeben, zu berücksichtigen.         3. sofern die Erträge ganz oder überwiegend an\n(4) Anstelle des Verfahrens zur Feststellung der           Letztverbraucher abgegeben werden sollen, die\nMöglichkeit zur Einlagerung und fachgerechten\nAnbaueignung nach den Absätzen 1 bis 3 können\nkellerwirtschaftlichen Behandlung\ndie Landesregierungen durch Rechtsverordnung\nvorschreiben, daß die Anbaueignung von Grund-             nachgewiesen wird. Wird dieser Nachweis nicht mit\nstück~n auf Grund der Energieeinnahme in Joule zu         dem Antrag auf Genehmigung erbracht, so kann","1662                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\ndie Genehmigung in begründeten Ausnahmefällen                   meinschaften (§ 1 Abs. 1) geregelten Geboten,\nohne diesen Nachweis erteilt werden. In diesen Fäl-             Verboten oder Beschränkungen zu erlassen,\nlen ist die Genehmigung mit dem Vorbehalt zu ver-           2. Ausnahmen zuzulassen oder Gebote, Verbote\nsehen, daß sie widerrufen werden kann, wenn die-                oder Beschränkungen vorzuschreiben, soweit\nser Nachweis nicht spätestens zwei Jahre nach Er-               dies in den Rechtsakten der Europäischen Ge-\nteilung der Genehmigung erbracht wird.                          meinschaften ( § 1 Abs. 1) vorgesehen ist.\n(6) Die Landesregierungen können zur Steige-                (2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann\nrung der Qualität durch Rechtsverordnung für be-           als für die Durchführung zuständige Stelle der Bun-\nstimmte Anbaugebiete oder Teile davon Mindest-             desminister oder das Bundesamt für Ernährung und\nhangneigungen in Abhängigkeit von Hangrichtun-             Forstwirtschaft bestimmt werden.\ngen festsetzen.\n§3\n(7) Die Landesregierungen können zur Vermei-\ndung von Anpflanzungen auf besonders frostge-                                  Flächenerhebungen,\nfährdeten Flächen durch Rechtsverordnung ein                             Ernte- und Bestandsmeldungen\nVerzeichnis dieser Flächen aufstellen.                          Der Bundesminister erläßt im Einvernehmen mit\nden Bundesministern für Wirtschaft und der Finan-\n§ 1e\nzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nPrüfung der Anbaueignung von Rebsorten                 Bundesrates die erforderlichen Vorschriften zur\nDie in den Rechtsakten der Europäischen Ge-               Durchführung der in den Rechtsakten der Europäi-\nmeinschaften ( § 1 Abs. 1) vorgesehene Prüfung der           schen Gemeinschaften ( § 1 Abs. 1) enthaltenen\nAnbaueignung von Rebsorten erstreckt sich bei                Regelungen über Flächenerhebungen sowie ~rnte-\nKeltertraubensorten auch auf das Verhalten gegen-            und Bestandsmeldungen. In die Regelung kennen\nüber der Reblaus.                                            Weinbaubetriebe aller Art einbezogen werden.\n§3a\n§ 1f\nMeldungen von Rodungen,\nEntfernung unzulässiger Anpflanzungen                             Aufgaben und Anpflanzungen\nDie zuständige Behörde kann anordnen, daß                    Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einver-\nnehmen mit dem Bundesminister der Finanzen\n1. Wiederbepflanzungen, die entgegen § 1 b Abs. 1,           durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\neiner Rechtsverordnung nach§ 1 b Abs. 2 Satz 1          desrates vorzuschreiben, in welcher Weise Vorha-\noder einer auf Grund einer Rechtsverordnung             ben Rebflächen zu roden oder aufzugeben, wieder\nnach § 1 b Abs. 2 Satz 2 erlassenen Anordnung           zu bepflanzen oder Reben neu anzupflanzen sowie\nvorgenommen worden sind,                                erfolgte Rodungen oder Aufgaben, Wiederbepflan-\n2. nicht genehmigte Neuanpflanzungen,                        zungen oder Neuanpflanzungen den zuständigen\nBehörden zu melden sind, soweit dies in den\n3. Neuanpflanzungen, für die eine nach § 1 c Abs. 4          Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften\nbefristete Genehmigung abgelaufen ist,                  ( § 1 Abs. 1 ) vorgesehen ist.\"\n4. Neuanpflanzungen, die entgegen einer Rechts-\nverordnung nach § 1 c Abs. 6 Satz 1 oder einer      4. In§ 4 wird das Wort „Wirtschaftsgemeinschaft\" er-\nauf Grund einer Rechtsverordnung nach § 1 c            setzt durch das Wort „Gemeinschaften\".\nAbs. 6 Satz 2 erlassenen Anordnung vorgenom-\nmen worden sind,\n5. In § 6 Abs. 1 werden die Worte „den vom Rat oder\n5. Neuanpflanzungen, bei denen die Genehmigung              der Kommission der Europäischen Wirtschaftsge-\nnach § 1 d Abs. 5 Satz 3 widerrufen worden ist,        meinschaft erlassenen Bestimmungen über die Er-\nzu entfernen sind.\"                                         richtung einer Gemeinsamen Marktorganisation für\nWein\" ersetzt durch die Worte „den Rechtsakten\nder Europäischen Gemeinschaften (§ 1 Abs. 1)\".\n3. Die §§ 2 bis 3 a erhalten folgende Fassungen:\n,,§ 2                           6. § 7 erhält folgende Fassung:\nErmächtigungen                                                     ,,§ 7\n(1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-                      Verwendung von Einzelangaben\nschaft und Forsten (Bundesminister) wird ermäch-\nDie erhebenden Behörden sind berechtigt, Einzel-\ntigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für\nangaben in Erklärungen, die nach den Durchfüh-\nJugend, Familie und Gesundheit durch Rechtsver-\nrungsvorschriften zu den in den Rechtsakten der\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates hinsicht-\nEuropäischen Gemeinschaften ( § 1 Abs. 1) vorge-\nlich des Anbaus, der Erzeugung oder des lnverkehr-\nsehenen Flächenerhebungen abzugeben sind, an\nbringens von Erzeugnissen, die der gemeinsamen\ndie zuständigen Bundes- und Landesbehörden für\nMarktorganisation für Wein unterliegen,\nbehördliche Maßnahmen zur Durchführung der Ge-\n1. die erforderlichen Vorschriften zur Durchführung         meinsamen Marktorganisation für Wein und der\nvon in den Rechtsakten der Europäischen Ge-             §§ 1 b bis 1 f weiterzuleiten.\"","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1980                            1663\n7. Es werden folgende neue §§ 8 und 8 a eingefügt:                   b) entgegen einer Rechtsverordnung nach§ 1 c\nAbs. 6 Satz 1, soweit sie für einen bestimm-\n,,§ 8                                     ten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift\nverweist, oder einer auf Grund einer Rechts-\nRebflächenverzeichnisse\nverordnung nach § 1 c Abs. 6 Satz 2 erlasse-\nDie Landesregierungen können zur besseren Er-                      nen vollziehbaren Anordnung Rebsorten\nfassung und Kontrolle der Entwicklung des Wein-                   neu anpflanzt,\nbaupotentials durch Rechtsverordnung die Führung\nvon Verzeichnissen über die mit Reben zur Erzeu-              3. entgegen Artikel 30 b Abs. 3 der Verordnung\ngung von Qualitätswein b. A. bepflanzten und vor-                 (EWG) Nr. 337 /79 eine genehmigte Neuanpflan-\nübergehend nicht bepflanzten Flächen sowie deren                  zung nach Ablauf des zweiten Weinwirtschafts-\nEigentums- und Bewirtschaftungsverhältnisse vor-                  jahres, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem\nschreiben.                                                        die Genehmigung erteilt wurde, vornimmt oder\n§ Ba\n4. einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2\nüber Gebote, Verbote oder Beschränkungen zu-\nÜbertragung von Ermächtigungen                        widerhandelt, soweit sie für einen bestimmten\nDie Landesregierungen können die Ermächtigun-                  Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-\ngen nach § 1 b Abs. 2, § 1 c Abs. 6, § 1 d Abs. 2,                weist.\nAbs. 3 Satz 1, Abs. 4, 6 und 7 und § 8 durch Rechts-\n(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätz-\nverordnung auf oberste Landesbehörden übertra-\ngen.\"                                                         lich oder fahrlässig\n1. entgegen Artikel 28 Abs. 1 bis 3 oder Artikel 30 b\n8. In§ 12 Abs. 2 Satz 3 werden hinter dem Wort „Win-                 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 337179 oder\nzergenossenschaften\" die Worte „jeweils aus ihrer                 Artikel 2 bis 6 der Verordnung Nr. 134 der Kom-\nMitte\" eingefügt.                                                 mission der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nschaft vom 25. Oktober 1962 (ABI. EG S. 2604)\nin den jeweils geltenden Fassungen oder einer\n9. § 16 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                              nach den §§ 3, 3 a oder 4 erlassenen Rechtsver-\nordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbe-\na) In Satz 2 werden die Worte „sowie die Art und die\nstand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, eine\nÜberwachung ihrer Entrichtung zu erlassen\"\nMeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig\ndurch die Worte „sowie über das Verfahren bei\noder nicht rechtzeitig erstattet,\nihrer Erhebung, die Überwachung ihrer Entrich-\ntung und ihre Beitreibung zu erlassen\" ersetzt.           2. entgegen § 6 Abs.1 eine Auskunft nicht, nicht\nrichtig oder nicht vollständig erteilt,\nb) Folgender Satz 3 wird angefügt:\n„In Rechtsverordnungen nach Satz 2 können                 3. entgegen§ 6 Abs.2 die Vornahme von Prüfungen\ninsbesondere Mitteilungspflichten hinsichtlich                oder Besichtigungen, die Entnahme von Proben\nder Bemessungsgrundlagen für die Abgabe und                   oder die Einsicht in geschäftliche Unterlagen\nhinsichtlich der Abgabeschuld begründet und die               nicht duldet,\nErhebung von Säumniszuschlägen vorgesehen                 4. einer durch Rechtsverordnung nach § 16 Abs.3\nwerden.\"                                                      Satz 2 begründeten Mitteilungspflicht hinsicht-\nlich der Bemessungsgrundlagen für die Abgabe\noder hinsichtlich der Abgabeschuld zuwiderhan-\n10. § 17 erhält folgende Fassung:\ndelt, soweit die Rechtsverordnung für einen be-\n,,§ 17                                 stimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-\nschrift verweist, oder\nOrdnungswidrigkeiten\n( 1 ) Ordnungswidrig handelt, wer                          5. entgegen § 16 Abs. 5 eine Mitteilung nicht oder\nnicht richtig macht oder Bücher und Geschäfts-\n1. entgegen                                                       papiere nicht zur Einsicht vorlegt.\na) Artikel 30 a Abs. 1 oder 2 der Verordnung\n(EWG) Nr. 337 /79 oder § 1 b Abs. 1 Reben               (3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann\noder                                                 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Deutsche\nMark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit ei-\nb) einer Rechtsverordnung nach § 1 b Abs. 2\nner Geldbuße bis zu dreitausend Deutsche Mark ge-\nSatz 1, soweit sie für einen bestimmten Tat-\nahndet werden.\nbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,\noder einer auf Grund einer Rechtsverordnung             (4) In Rechtsverordnungen nach§ 2 Abs. 1 Nr. 1\nnach § 1 b Abs. 2 Satz 2 erlassenen vollzieh-        kann das Zuwiderhandeln gegen in den Rechtsak-\nbaren Anordnung Rebsorten                            ten der Europäischen Gemeinschaften (§ 1 Abs. 1)\nwieder anpflanzt,                                         geregelte Gebote, Verbote oder Beschränkungen\nals Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis zu zehn-\n2. a) ohne die nach Artikel 30 b Abs. 1 der Verord-           tausend Deutsche Mark bedroht werden, soweit\nnung (EWG) Nr. 337 /79 in Verbindung mit             dies zur Durchführung der genannten Regelungen\n§ 1 c erforderliche Genehmigung Reben oder           erforderlich ist.\"","1664                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nArtikel 2                                                   Artikel 3\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft          Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des\nund Forsten kann den Wortlaut des Weinwirtschaftsge-      Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nsetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gel-\ntenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt ma-\nchen. Er kann dabei die Paragraphen und deren Unter-\ngliederungen mit neuen durchlaufenden Ordnungszei-                                 Artikel 4\nchen versehen.                                               Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 1980 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 10. September 1980\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}