{"id":"bgbl1-1980-56-2","kind":"bgbl1","year":1980,"number":56,"date":"1980-09-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/56#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-56-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_56.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - TSG)","law_date":"1980-09-10T00:00:00Z","page":1654,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["1654                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil   1\n2. In Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:                                      Artikel 2\n„Wertpapiere nach Absatz 1 Buchstabe g dürten nur         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\ninsoweit erworben werden, als zur Zeit des Erwerbs      Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nihr Wert zusammen mit dem Wert der bereits in dem\nSondervermögen befindlichen Wertpapiere nach Ab-                               Artikel 3\nsatz 1 Buchstabe g nicht 5 vom Hundert des Wertes\ndes Sondervermögens übersteigt; Absatz 3 bleibt           Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nunberührt.\"                                            Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 8. September 1980\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Matthöfer\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel\nGesetz\nüber die Änderung der Vornamen\nund die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen\n(Transsexuellengesetz - TSG)\nVom 10. September 1980\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates         2. mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß\ndas folgende Gesetz beschlossen:                               sich ihr Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Ge-\nschlecht nicht mehr ändern wird, und\nErster Abschnitt                        3. sie mindestens fünfundzwanzig Jahre alt ist.\nÄnderung der Vornamen                         (2) In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben, die\nder Antragsteller künftig führen will.\n§ 1\nVoraussetzungen                                                   §2\n(1) Die Vornamen einer Person, die sich auf Grund                             Zuständigkeit\nihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem          ( 1) Für die Entscheidung über Anträge nach § 1 sind\nGeburtseintrag angegebenen, sondern dem anderen             ausschließlich die Amtsgerichte zuständig, die ihren\nGeschlecht als .zugehörig empfindet und seit minde-         Sitz am Ort eines Landgerichts haben. Ihr Bezirk umfaßt\nstens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstel-     insoweit den Bezirk des Landgerichts. Haben am Orte\nlungen entsprechend zu leben, sind auf ihren Antrag         des Landgerichts mehrere Amtsgerichte ihren Sitz, so\nvom Gericht zu ändern, wenn                                 bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung\n1. sie Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist oder        das zuständige Amtsgericht, soweit nicht das zuständi-\nwenn sie als Staatenloser oder heimatloser Auslän-      ge Amtsgericht am Sitz des Landgerichts schon allge-\nder ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder als Asylbe-      mein durch Landesrecht bestimmt ist. Die Landesregie-\nrechtigter oder ausländischer Flüchtling ihren Wohn-    rung kann auch bestimmen, daß ein Amtsgericht für die\nsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat,            Bezirke mehrerer Landgerichte zuständig ist. Sie kann","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1980                              1655\ndie Ermächtigungen nach Satz 3 und 4 durch Rechts-          bart oder ausgeforscht werden, es sei denn, daß beson-\nverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.       dere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern\noder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.\n(2) Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk\nder Antragsteller seinen Wohnsitz oder, falls ein solcher      (2) Der frühere Ehegatte, die Eltern, die Großeltern\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes fehlt, seinen ge-        und die Abkömmlinge des Antragstellers sind nur dann\nwöhnlichen Aufenthalt hat; maßgebend ist der Zeit-          verpflichtet, die neuen Vornamen anzugeben, wenn dies\npunkt, in dem der Antrag eingereicht wird. Ist der Antrag-  für die Führung öffentlicher Bücher und Register erfor-\nsteller Deutscher und hat er im Geltungsbereich dieses      derlich ist. Dies gilt nicht für Kinder, die der Antragsteller\nGesetzes weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufent-           nach der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 ange-\nhalt, so ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zu-       nommen hat.\nständig; es kann die Sache aus wichtigen Gründen an\nein anderes Gericht abgeben; die Abgabeverfügung ist           (3) In dem Geburtseintrag eines leiblichen Kindes des\nfür dieses Gericht bindend.                                 Antragstellers oder eines Kindes, das der Antragsteller\nvor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 ange-\n§ 3                           nommen hat, sind bei dem Antragsteller die Vornamen\nanzugeben, die vor der Rechtskraft der Entscheidung\nVerfahrensfähigkeit, Beteiligte              nach § 1 maßgebend waren; gleiches gilt für den Eintrag\n(1) In Verfahren nach diesem Gesetz ist eine in der      einer Totgeburt.\nGeschäftsfähigkeit beschränkte Person zur Vornahme                                         §6\nvon Verfahrenshandlungen fähig. Für eine geschäftsun-\nfähige Person wird das Verfahren durch den gesetzli-                          Aufhebung auf Antrag\nchen Vertreter geführt. Der gesetzliche Vertreter bedarf       (1) Die Entscheidung, durch welche die Vornamen\nfür einen Antrag nach § 1 der Genehmigung des Vor-          des Antragstellers geändert worden sind, ist auf seinen\nmundschaftsgerichts.                                        Antrag vom Gericht aufzuheben, wenn er sich wieder\n(2) Beteiligte des Verfahrens sind nur                   dem in seinem Geburtseintrag angegebenen Ge-\nschlecht als zugehörig empfindet.\n1 . der Antragsteller,\n(2) Die §§ 2 bis 4 gelten entsprechend. In der Ent-\n2. der Vertreter des öffentlichen Interesses.\nscheidung ist auch anzugeben, daß der Antragsteller\n(3) Der Vertreter des öffentlichen Interesses in Ver-    künftig wieder die Vornamen führt, die er zur Zeit der\nfahren nach diesem Gesetz wird von der Landesregie-         Entscheidung, durch welche seine Vornamen geändert\nrung durch Rechtsverordnung bestimmt.                       worden sind, geführt hat. Das Gericht kann auf Antrag\ndes Antragstellers diese Vornamen ändern, wenn dies\n§4                            aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Antrag-\nstellers erforderlich ist.\nGerichtliches Verfahren\n(1) Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschrif-                                 § 7\nten des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwil-                              Unwirksamkeit\nligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit in diesem\nGesetz nichts anderes bestimmt ist.                            (1) Die Entscheidung, durch welche die Vornamen\ndes Antragstellers geändert worden sind, wird unwirk-\n(2) Das Gericht hört den Antragsteller persönlich an.    sam, wenn\n(3) Das Gericht darf einem Antrag nach § 1 nur statt-    1. nach Ablauf von dreihundertzwei Tagen nach der\ngeben, nachdem es die Gutachten von zwei Sachver-               Rechtskraft der Entscheidung ein Kind des Antrag-\nständigen eingeholt hat, die auf Grund ihrer Ausbildung         stellers geboren wird, mit dem Tag der Geburt des\nund ihrer beruflichen Erfahrung mit den besonderen Pro-         Kindes, oder\nblemen des Transsexualismus ausreichend vertraut            2. bei einem nach Ablauf von dreihundertzwei Tagen\nsind. Die Sachverständigen müssen unabhängig von-               nach der Rechtskraft der Entscheidung geborenen\neinander tätig werden; in ihren Gutachten haben sie             Kind die Abstammung von dem Antragsteller aner-\nauch dazu Stellung zu nehmen, ob sich nach den Er-              kannt oder gerichtlich festgestellt wird, mit dem Tag,\nkenntnissen der medizinischen Wissenschaft das Zu-              an dem die Anerkennung wirksam oder die Feststel-\ngehörigkeitsempfinden des Antragstellers mit hoher              lung rechtskräftig wird, oder\nWahrscheinlichkeit nicht mehr ändern wird.\n3. der Antragsteller eine Ehe schließt, mit der Abgabe\n(4) Gegen die Entscheidung, durch die einem Antrag           der Erklärung nach § 1 3 des Ehegesetzes.\nnach § 1 stattgegeben wird, steht den Beteiligten die\nsofortige Beschwerde zu. Die Entscheidung wird erst            (2) Der Antragsteller führt künftig wieder die Vorna-\nmit der Rechtskraft wirksam.                                men, die er zur Zeit der Entscheidung, durch die seine\nVornamen geändert worden sind, geführt hat. Diese\n§5                            Vornamen sind\nOffenbarungsverbot                      1. im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 in das Geburten-\nbuch, bei einer Totgeburt in das Sterbebuch,\n(1) Ist die Entscheidung, durch welche die Vornamen\n2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 in das im Anschluß an\ndes Antragstellers geändert werden, rechtskräftig, so\ndie Eheschließung anzulegende Familienbuch\ndürfen die zur Zeit der Entscheidung geführten Vorna-\nmen ohne Zustimmung des Antragstellers nicht offen-         einzutragen.","1656                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n(3) In Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 kann das Gericht                                   § 10\ndie Vornamen des Antragstellers auf dessen Antrag                           Wirkungen der Entscheidung\nwieder in die Vornamen ändern, die er bis zum Unwirk-\nsamwerden der Entscheidung geführt hat, wenn festge-            (1) Von der Rechtskraft der Entscheidung an, daß der\nstellt ist, daß das Kind nicht von dem Antragsteller ab-     Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig\nstammt, oder aus sonstigen schwerwiegenden Gründen           anzusehen ist, richten sich seine vom Geschlecht ab-\nanzunehmen ist, daß der Antragsteller sich weiter dem        hängigen Rechte und Pflichten nach dem neuen Ge-\nnicht seinem Geburtseintrag entsprechenden Ge-               schlecht, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt\nschlecht als zugehörig empfindet. Die §§ 2, 3, 4 Abs . 1,     ist.\n2 und 4 sowie § 5 Abs. 1 gelten entsprechend.\n(2) § 5 gilt sinngemäß.\nZweiter Abschnitt                                                     § 11\nFeststellung der Geschlechtszugehörigkeit                                   Eltern-Kind-Verhältnis\n§8                                  Die Entscheidung, daß der Antragsteller als dem an-\nderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, läßt das\nVoraussetzungen                         Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsteller und sei-\n( 1) Auf Antrag einer Person, die sich auf Grund ihrer    nen Eltern sowie zwischen dem Antragsteller und sei-\ntranssexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Ge-           nen Kindern unberührt, bei angenommenen Kindern je-\nburtseintrag angegebenen, sondern dem anderen Ge-            doch nur, soweit diese vor Rechtskraft der Entschei-\nschlecht als zugehörig empfindet und die seit minde-         dung als Kind angenommen worden sind. Gleiches gilt\nstens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstel-      im Verhältnis zu den Abkömmlingen dieser Kinder.\nlungen entsprechend zu leben, ist vom Gericht festzu-\nstellen, daß sie als dem anderen Geschlecht zugehörig                                     § 12\nanzusehen ist, wenn sie\nRenten und vergleichbare wiederkehrende\n1. die Voraussetzungen des§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt,                              Leistungen\n2. nicht verheiratet ist,\n(1) Die Entscheidung, daß der Antragsteller als dem\n3. dauernd fortpflanzungsunfähig ist und                     anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, läßt seine\n4. sich einem ihre äußeren Geschlechtsmerkmale ver-          bei Rechtskraft der Entscheidung bestehenden Ansprü-\nändernden operativen Eingriff unterzogen hat, durch      che auf Renten und vergleichbare wiederkehrende Lei-\nden eine deutliche Annäherung an das Erschei-            stungen unberührt. Bei der Umwandlung solcher Lei-\nnungsbild des anderen Geschlechts erreicht worden        stungen wegen eines neuen Versicherungsfalles oder\nist.                                                     geänderter Verhältnisse ist, soweit es hierbei auf das\nGeschlecht ankommt, weiter von den Bewertungen aus-\n(2) In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben, die        zugehen, die den Leistungen bei Rechtskraft der Ent-\nder Antragsteller künftig führen will; dies ist nicht erfor- scheidung zugrunde gelegen haben.\nderlich, wenn seine Vornamen bereits auf Grund von§ 1\ngeändert worden sind.                                            (2) Ansprüche auf Leistung aus der Versicherung\noder Versorgung eines früheren Ehegatten werden\ndurch die Entscheidung, daß der Antragsteller als dem\n§9\nanderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, nicht be-\nGerichtliches Verfahren                    gründet.\n( 1) Kann dem Antrag nur deshalb nicht stattgegeben\nwerden, weil der Antragsteller sich einem seine äußeren\nGeschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff                               Dritter Abschnitt\nnoch nicht unterzogen hat, noch nicht dauernd fortpflan-\nzungsunfähig ist oder noch verheiratet ist, so stellt das                     Änderung von Gesetzen\nGericht dies vorab fest. Gegen die Entscheidung steht\nden Beteiligten die sofortige Beschwerde zu.                                              § 13\n(2) Ist die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 unan-                  Änderung des Rechtspflegergesetzes\nfechtbar und sind die dort genannten Hinderungsgründe            In § 14 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November\ninzwischen entfallen, so trifft das Gericht die End-          1969 (BGBI. 1 S. 2065), zuletzt geändert durch § 17 4\nentscheidung nach § 8. Dabei ist es an seine Feststel-        Abs, 4 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1 980\nlungen in der Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 ge-.          (BGBI. 1 S. 1310), wird nach der Nummer 20 eingefügt:\nbunden.                    ·\n(3) Die§§ 2 bis 4 und 6 gelten entsprechend; die Gut-       „20 a. die Genehmigung nach § 3 Abs. 1 Satz 3 sowie\nachten sind auch darauf zu erstrecken, ob die Voraus-                  nach § 6 Abs. 2 Satz 1, § 7 Abs. 3 Satz 2 und § 9\nsetzungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 vorliegen. In der                Abs. 3 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 3\nEntscheidung auf Grund von § 8 und in der Endentschei-                 Abs. 1 Satz 3, des Gesetzes über die Änderung\ndung nach Absatz 2 sind auch die Vornamen des An-                      der Vornamen und die Feststellung der Ge-\ntragstellers zu ändern, es sei denn, daß diese bereits auf             schlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen\nGrund von § 1 geändert worden sind.                                    vom 10. September 1980 (BGBI. I S. 1654);\".","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1980                            1657\n§ 14                               sichtnahme in das Familienbuch und für die Erteilung\nÄnderung der Kostenordnung                       einer Personenstandsurkunde aus diesem Familien-\nbuch Satz 1 entsprechend. Diese Beschränkungen\nIn die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt               entfallen mit dem Tod dieser Person; § 5 Abs. 1 und\nTeil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten be-           § 10 Abs. 2 in Verbindung mit§ 5 Abs. 1 des Geset-\nreinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel II § 32         zes über die Änderung der Vornamen und die Fest-\nSozialgesetzbuch (SGB) - Verwaltungsverfahren-vom                 stellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonde-\n18. August 1980 (BGBI. 1 S. 1469), wird nach§ 128 ein-            ren Fällen bleiben unberührt.\"\ngefügt:                                                       3. In § 62 Abs. 1 Nr. 1 werden nach den Worten „des\n,,§ 128 a                             Kindes\" die Worte „und sein Geschlecht\" eingefügt.\nÄnderung der Vornamen und Feststellung              4. § 65 a wird wie folgt geändert:\nder Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\n(1) In Verfahren nach dem Gesetz über die Änderung            b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nder Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszu-\ngehörigkeit in besonderen Fällen vom 10. September                      ,,(2) Wird im Fall des § 61 Abs. 4 für die betrof-\n1980 (BGBI. 1 S. 1654) wird erhoben                                   fene Person ein Familienbuch geführt, so kann auf\nAntrag des früheren Ehegatten, der Eltern, der\n1 . das Doppelte der vollen Gebühr\nGroßeltern oder eines Abkömmlings ein Auszug\na) für die Änderung der Vornamen nach § 1 des Ge-                aus dem Familienbuch erteilt werden, in den An-\nsetzes,                                                      gaben über die Änderung der Vornamen nicht auf-\nb) für die Aufhebung der Entscheidung, durch wel-                genommen werden.\"\nche die Vornamen geändert worden sind, nach§ 6\ndes Gesetzes,\nc) für die Feststellung, daß der Antragsteller als dem                         Vierter Abschnitt\nanderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist,                     Übergangs- und Schlußvorschriften\nnach § 8 oder § 9 Abs. 2 des Gesetzes; eine nach\nNummer 2 entstandene Gebühr wird angerech-\n§ 16\nnet,\nÜbergangsvorschrift\nd) für die Aufhebung der Feststellung, daß der An-\ntragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig        ( 1) Ist vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund\nanzusehen ist, nach § 9 Abs. 3 in Verbindung mit     des § 4 7 des Personenstandsgesetzes wirksam ange-\n§ 6 des Gesetzes;                                   ordnet, daß die Geschlechtsangabe im Geburtseintrag\n2. das Eineinhalbfache der vollen Gebühr                      einer Person zu ändern ist, weil diese Person nunmehr\nals dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist,\nfür die Feststellung nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes.\nso gelten auch für diese Person die§§ 10 bis 1 2 dieses\n(2) Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 30             Gesetzes sowie§ 61 Abs. 4 und§ 65 a Abs. 2 des Per-\nAbs. 2.\"                                                      sonenstandsgesetzes in der Fassung des § 15 Nr. 2\nund 4 dieses Gesetzes.\n§ 15                               (2) Ist die Person im Zeitpunkt der gerichtlichen An-\nordnung verheiratet gewesen und ist ihre Ehe nicht in-\nÄnderung des Personenstandsgesetzes                zwischen für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschie-\nDas Personenstandsgesetz in der im Bundesgesetz-          den worden, so gilt die Ehe mit dem Inkrafttreten dieses\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 211-1, veröffentlichten    Gesetzes als aufgelöst. Die Folgen der Auflösung be-\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 11       stimmen sich nach den Vorschriften über die Schei-\ndes Gesetzes vom 2. Juli 1976 (BGBI. 1 S. 17 49), wird       dung.\nwie folgt geändert:                                              (3) Hat eine Person vor Inkrafttreten dieses_ Gesetzes\n1 . In § 30 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten „der        bei dem nach § 50 des Personenstandsgesetzes zu-\nPersonenstand\" ein Komma und die Worte „die An-         ständigen Gericht beantragt anzuordnen, daß die Ge-\ngabe des Geschlechts\" eingefügt.                        schlechtsangabe in ihrem Geburtseintrag zu ändern ist,\n2. An § 61 wird folgender Absatz 4 angefügt:                 weil diese Person nunmehr als dem anderen Ge-\nschlecht zugehörig anzusehen ist, und ist eine wirksa-\n,,(4) Sind bei einer Person auf Grund des Gesetzes     me Anordnung bei Inkrafttreten des Gesetzes noch\nüber die Änderung der Vornamen und die Feststel-         nicht ergangen, so hat das damit befaßte Gericht die Sa-\nlung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen          che an das nach§ 9 Abs. 3 in Verbindung mit§ 2 dieses\nFällen vom 10. September 1980 (BGBI. 1S. 1654) die       Gesetzes zuständige Gericht abzugeben; für das weite-\nVornamen geändert oder ist festgestellt worden, daß      re Verfahren gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.\ndiese Person als dem anderen Geschlecht zugehörig\nanzusehen ist, so darf nur Behörden und der betrof-\nfenen Person selbst Einsicht in den Geburtseintrag                                     § 17\ngestattet oder eine Personenstandsurkunde aus                                    Berlin-Klausel\ndem Geburtenbuch erteilt werden. Ist die betroffene\nPerson in einem Familienbuch eingetragen, so gilt           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nhinsichtlich des sie betreffenden Eintrags für die Ein-  Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.","1658         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n§ 18\nInkrafttreten\n§ 2 Abs. 1 Satz 3 bis 5, § 3 Abs. 3 und § 9 Abs. 3\nSatz 1, soweit er auf § 2 Abs. 1 Satz 3 bis 5 und § 3\nAbs. 3 verweist, treten am Tage nach der Verkündung in\nKraft. Im übrigen tritt das Gesetz am 1 . Januar 1 981 in\nKraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 10. September 1980\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister des Innern\nBaum\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel\nFür den Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nAntje Huber\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nAntje Huber"]}