{"id":"bgbl1-1980-55-5","kind":"bgbl1","year":1980,"number":55,"date":"1980-09-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/55#page=41","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-55-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_55.pdf#page=41","order":5,"title":"Verordnung über die Vergütung für Soldaten mit Spitzendienstzeiten","law_date":"1980-08-28T00:00:00Z","page":1645,"pdf_page":41,"num_pages":2,"content":["Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1980                           1645\nVerordnung\nüber die Vergütung für Soldaten mit Spitzendienstzeiten\nVom 28. August 1980\nAuf Grund des § 50 a des Bundesbesoldungsgeset-            Hälfte. Zeiten, für die ein Freizeitausgleich gewährt\nzes, der durch Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Ände-         wird, bleiben unberücksichtigt.\nrung besoldungsrechtlicher und versorgungsrechtlicher     Zeiten einer Rufbereitschaft bleiben unberücksichtigt.\nVorschriften 1980 vom 20. August 1980 (BGBI. I\nS. 1509) in das Gesetz eingefügt worden ist, wird im         (3) Spätestens nach Ablauf von jeweils zwei Jahren\nEinvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidi-         ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewäh-\ngung verordnet:                                           rung der Vergütung vorliegen.\n§4\n§ 1\nEntstehung und Wegfall des Anspruchs\nAllgemeine Voraussetzungen und Höhe der Vergütung\nbei der Organisationseinheit\nDie Vergütung für Spitzendienstzeiten erhalten Sol-\ndaten in Einheiten oder Teileinheiten, in denen im Jah-       In Einheiten oder Teileinheiten wird die Vergütung ab\nresdurchschnitt mehr als 56 Stunden wöchentlich            dem Ersten des Monats gewährt, für den eine durch-\nDienst geleistet wird. Sie beträgt 90 Deutsche Mark mo-    schnittliche wöchentliche Dienstleistung von mehr als\nnatlich.                                                   56 Stunden im Jahresdurchschnitt festgestellt wird. Die\nZahlung endet mit Ablauf des Monats, in dem festge-\nstellt wird, daß die Voraussetzungen weggefallen sind.\n§2\nOrganisatorische Voraussetzungen                                            §5\nDie Vergütung wird in Teileinheiten gewährt. Sie wird                 Persönliche Voraussetzungen\nin Einheiten gewährt, wenn in allen ihren Teileinheiten\ndie Voraussetzungen erfüllt sind.                             (1) Die Vergütung wird vom Tage des Dienstantritts in\neiner vergütungsberechtigenden Einheit oder Teilein-\nheit gewährt, frühestens jedoch vom Tage nach Vollen-\n§3                             dung einer Dienstzeit von 6 Monaten in der Bundes-\nwehr.\nZeitliche Voraussetzungen\n(2) Die Vergütung wird nur für Zeiten des Dienstes in\n(1) Als Dienst im Sinne dieser Verordnung gelten die    einer vergütungsberechtigenden Einheit oder Teilein-\ntatsächlich geleisteten Dienststunden.                     heit gewährt. Sie wird weitergewährt bei\n(2) Bei der Ermittlung der Dienstzeit werden berück-     1. Erholungsurlaub\nsichtigt\n2. Erkrankung (einschließlich Heilkur)\n1. der Dienst nach Dienstplan unter Abzug der festge- _\nlegten Pausen (Normaldienst)                           3. Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge\n2. der über den Normaldienst hinaus geleistete Dienst      4. Dienstreise\nbei überwiegender tatsächlicher Dienstleistung voll,    5. Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, wenn\nbei einer geringeren tatsächlichen Dienstleistung zur      nicht Auslandstrennungsgeld gewährt wird oder der","1646                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nLehrgang laufbahnrechtlich bedingt ist oder ausbil-                               §6\ndungsbezogen eine andere Tätigkeit übertragen wird                      Konkurrenzregelung\n6. Freistellung vorn Dienst zum Zwecke der Ausübung\nDie Vergütung wird nicht neben einem Auslandszu-\neiner Tätigkeit in der Personalvertretung,\nschlag ( § 52 Abs. 1, § 55 des Bundesbesoldungsge-\nunter den Voraussetzungen der Nummern 2 bis 5 jedoch       setzes) gewährt.\nnur bis zum Ende des auf den Eintritt der Unterbrechung\nfolgenden Monats.\n§7\n(3) Ist die Vergütung nicht nach Absatz 2 weiterzuge-                        Inkrafttreten\nwähren, so wird die Zahlung mit Ablauf des Tages ein-\ngestellt, an dem der Dienst in einer vergütungsberech-        Diese Verordnung tritt mit Wirkung vorn 1. Juli 1980 in\ntigenden Einheit oder Teileinheit endet.                   Kraft.\nBonn, den 28. August 1980\nDer Bundesminister des Innern\nBaum\nDer Bundesminister der Verteidigung\nHans Apel"]}