{"id":"bgbl1-1980-55-3","kind":"bgbl1","year":1980,"number":55,"date":"1980-09-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/55#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-55-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_55.pdf#page=11","order":3,"title":"Neufassung des Gesetzes über den Ausbau der Bundesfernstraßen","law_date":"1980-08-26T00:00:00Z","page":1615,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1980    1615\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes\nüber den Ausbau der Bundesfernstraßen\nVom 26. August 1980\nAuf Grund. des Artikels 2 des Zweiten Gesetzes zur\nÄnderung des Gesetzes über den Ausbau der Bundes-\nfernstraßen in den Jahren 1971 bis 1985 vom 25. Au-\ngust 1980 (BGBI. 1S. 1614) wird nachstehend der Wort-\nlaut des Gesetzes über den Ausbau der Bundesfern-\nstraßen in der ab 1. Januar 1981 geltenden Fassung be-\nkanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. das am 11. Juli 1971 in Kraft getretene Gesetz über\nden Ausbau der Bundesfernstraßen in den Jahren\n1971 bis 1985 vom 30. Juni 1971 (BGBI. I S. 873),\n2. das am 1. Januar 1976 in Kraft getretene Gesetz zur\nÄnderung des Gesetzes über den Ausbau der\nBundesfernstraßen in den Jahren 1971 bis 1985\nvom 5. August 1976 (BGBI. 1 S. 2093),\n3. das am 1. Januar 1981 nach seinem Artikel 4 in Kraft\ntretende Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes\nüber den Ausbau der Bundesfernstraßen in den Jah-\nren 1971 bis 1985 (BGBI. 1 S. 1614).\nBonn, den 26. August 1980\nDer Bundesminister für Verkehr\nGscheidle","1616                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nGesetz\nüber den Ausbau der Bundesfernstraßen\n(Fernstraßenausbaugesetz - FStrAbG -)\n§ 1                             der Straßenbaupläne nach Artikel 3 des Straßenbaufi-\nnanzierungsgesetzes.\nBis 1990 wird das Netz der Bundesfernstraßen nach\neinem Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ausge-          (2) Das Gesetz zur Förderung der Stabilität und des\nbaut, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist.         Wachstums der Wirtschaft bleibt unberührt.\n§ 2                                                       § 6\nDer Ausbau erfolgt nach Stufen, die im Bedarfsplan        Soweit ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf insbe-\nbezeichnet sind, und nach Maßgabe der zur Verfügung        sondere auf Grund einer Änderung der Verkehrsstruktur\nstehenden Mittel.                                          es erfordert, können die Straßenbaupläne im Einzelfall\nauch Maßnahmen enthalten, die nicht dem Bedarfsplan\nentsprechen.\n§ 3\nEinzelne Verbesserungsmaßnahmen bleiben unbe-                                     § 7\nrührt; sie sind auf die Maßnahmen abzustimmen, die auf\nDer Bundesminister für Verkehr berichtet dem Deut-\nGrund des Bedarfsplanes ausgeführt werden sollen.\nschen Bundestag jährlich über den Fortgang des Bun-\ndesfernstraßenbaus nach dem Stand vom 31 . Dezem-\n§ 4                             ber des Vorjahres.\nNach Ablauf von jeweils fünf Jahren prüft der Bundes-\nminister für Verkehr, ob der Bedarfsplan der Verkehrs-                               § 8\nentwicklung unter Beachtung des Raumordnungsge-              Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 1 2 Abs. 1 und\nsetzes anzupassen ist. Die Anpassung geschieht durch       des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch\nGesetz.                                                    im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund die-\nses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin\n§ 5                             nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.\n(1) Zur Verwirklichung des Ausbaues nach dem Be-\n§ 9\ndarfsplan stellt der Bundesminister für Verkehr Fünfjah-\nrespläne auf. Sie bilden den Rahmen für die Aufstellung                         (Inkrafttreten)"]}