{"id":"bgbl1-1980-55-2","kind":"bgbl1","year":1980,"number":55,"date":"1980-09-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/55#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-55-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_55.pdf#page=10","order":2,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Ausbau der Bundesfernstraßen in den Jahren 1971 bis 1985 - 2. FStrAbÄndG","law_date":"1980-08-25T00:00:00Z","page":1614,"pdf_page":10,"num_pages":1,"content":["1614                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes über den Ausbau der Bundesfernstraßen\nin den Jahren 1971 bis 1985 - 2. FStrAbÄndG\nVom 25. August 1980\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:       4. § 5 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n,,Zur Verwirklichung des Ausbaues nach dem Be-\nArtikel 1\ndarfsplan stellt der Bundesminister für Verkehr Fünf-\nDas Gesetz über den Ausbau der Bundesfernstraßen             jahrespläne auf.\"\nin den Jahren 1971 bis 1985 vom 30. Juni 1971 (BGBI. 1\nS. 873), geändert durch das Gesetz vom 5. August            5. Die Anlage (Bedarfsplan zu § 1) erhält nach Anpas-\n1976 (BGBI. 1 S. 2093), wird wie folgt geändert:                sung an die Verkehrsentwicklung unter Beachtung\ndes Raumordnungsgesetzes die aus der Anlage zu\n1. Die Überschrift des Gesetzes erhält folgende Fas-            diesem Gesetz ersichtliche Fassung.\nsung:\n„Gesetz über den Ausbau der Bundesfernstraßen\n(Fernstraßenausbaugesetz - FStrAbG -)\".                                          Artikel 2\nDer Bundesminister für Verkehr kann den Wortlaut\n2. § 1 erhält folgende Fassung:                             des Gesetzes über den Ausbau der Bundesfernstraßen\n,,§ 1                           in der ab 1. Januar 1981 geltenden Fassung im Bundes-\ngesetzblatt bekanntmachen.\nBis 1990 wird das Netz der Bundesfernstraßen\nnach einem Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen\nausgebaut, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt                                  Artikel 3\nist.\"\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und\n3. § 2 erhält folgende Fassung:                             des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch\nim Land Berlin.\n,,§ 2\nDer Ausbau erfolgt nach Stufen, die im Bedarfsplan\nArtikel 4\nbezeichnet sind, und nach Maßgabe der zur Verfü-\ngung stehenden Mittel.''                                    Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 25. August 1980\nDer Bundespräsident\nCarstens\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel\nDer Bundesminister für Verkehr\nGscheidle"]}