{"id":"bgbl1-1980-55-1","kind":"bgbl1","year":1980,"number":55,"date":"1980-09-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/55#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-55-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_55.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung energierechtlicher Vorschriften","law_date":"1980-08-25T00:00:00Z","page":1605,"pdf_page":1,"num_pages":9,"content":["1605\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                               Z 5702 AX\n1980                     Ausgegeben zu Bonn am 4. September 1980                                                                                                Nr. 55\nTag                                                      Inhalt                                                                                             Seite\n25. 8. 80    Zweites Gesetz zur Änderung energierechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           1605\n754-2, 750-11, 613-4-8\n25. 8. 80    Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Ausbau der Bundesfernstraßen in den Jah-\nren 1971 bis 1985 - 2. FStrAbÄndG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1614\n912-4\n26. 8. 80    Neufassung des Gesetzes über den Ausbau der Bundesfernstraßen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     1615\n912-4\n21. 8. 80    Verordnung über die Abgabe von Steueranmeldungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern\n(Steueranmeldungs-Datenträger-Verordnung - StADV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       1617\nneu: 610-1-6\n28. 8. 80    Verordnung über die Vergütung für Soldaten mit Spitzendienstzeiten                                                                                1645\nneu: 2032-1-20\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 35 und Nr. 36 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       1647\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1648\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      1649\nDer Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen - Anlage zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Ausbau der Bundes-\nfernstraßen in den Jahren 1971 bis 1985 - ist dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes, zugleich als Anlage zur Neufassung des Fern-\nstraßenausbaugesetzes, als Faltblatt beigelegt.\nZweites Gesetz\nzur Änderung energierechtlicher Vorschriften\nVom 25. August 1980\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                             deutscher Steinkohle durch die Elektrizitätswirt-\nschaft in den Jahren 1981 bis 1985 in Höhe von\nArtikel 1                                            191 Millionen Tonnen Steinkohleneinheiten (SKE), in\nden Jahren 1986 bis 1990 in Höhe von 215 Millionen\nÄnderung des Dritten Verstromungsgesetzes                                   Tonnen SKE und in den Jahren 1991 bis 1995 in Hö-\nDas Dritte Verstromungsgesetz vom 13. Dezember                                 he von 232,5 Millionen Tonnen SKE gewährleistet.\"\n1974 (BGBI. I S. 3473), zuletzt geändert durch Gesetz\nvom 19. Dezember 1977 (BGBI. 1 S. 2750), wird wie folgt                    2. § 2 wird wie folgt geändert:\ngeändert:\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n1. § 1 erhält folgende Fassung:                                                           ,,(2) Das Bundesamt gewährt aus Mitteln des\nSondervermögens\n,,§ 1                                                  1. Zuschüsse zum Ausgleich der Mehrkosten, die\nBestimmung des Steinkohleneinsatzes                                                durch den Einsatz von Gemeinschaftskohle\nIm Interesse der Sicherheit der Elektrizitätsversor-                                    bei der Erzeugung von Elektrizität und Fern-\ngung soll der Anteil der Gemeinschaftskohle an der                                         wärme gegenüber dem Einsatz von schwerem\nErzeugung von elektrischer Energie und Fernwärme                                           Heizöl entstehen, nach § 3 Abs. 1 bis 4,\nin Kraftwerken im Geltungsbereich dieses Gesetzes                                   2. Zuschüsse zu Investitionskosten nach § 3 a\nin einer Höhe erhalten werden, die eine Abnahme                                            Abs.1,","1606                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n3. Zuschüsse zu Stromtransportkosten nach                    einem technisch unvermeidbaren Maße zu Zünd-\n§ 3 a Abs. 2,                                            zwecken oder zur Stützfeuerung oder vorüberge-\n4. Zuschüsse für Zusatzmengen nach § 3 b,                    hend ausschließlich aus Gründen der Luftreinhal-\ntung auf Grund behördlicher Anordnung andere\n5. Zuschüsse für niederflüchtige Kohle und zum               Brennstoffe eingesetzt werden. Die Sätze 1 bis 4\nAusgleich von Revierunterschieden nach                   sind auf umgerüstete Kraftwerke im Sinne des\n§ 3c,                                                    § 3 a Abs. 1 entsprechend anzuwenden.\n6. Zuschüsse      für eine   Verstromungsreserve                (4) Zu den sonstigen Betriebsmehrkosten wird\nnach§ 3 d,                                              ein Zuschlag zum Ausgleich der Mehrkosten ge-\n7. Zuschüsse nach § 12.                                     währt, die dadurch entstehen, daß die in einem\nKraftwerk eingesetzte Gemeinschaftskohle im\nAußer für die in Satz 1 genannten Zwecke darf\ngewogenen Durchschnitt eines Jahres einen An-\ndas Sondervermögen nur für die Kosten der Ver-\nteil nicht brennbarer Bestandteile von mindestens\nwaltung verwendet werden.\"\n25 vom Hundert enthält (Ballastkohle).\nb) Absatz 3 wird gestrichen.\n(5) Zuschüsse zum Ausgleich der Mehrkosten\nc) Die Absätze 4 bis 7 werden Absätze 3 bis 6.                  werden nicht gewährt, wenn in einem Kraftwerk\ndie Dampf- oder Gasmenge nicht zu mindestens\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                    80 vom Hundert der Turbogeneratorenanlage zu-\ngeführt wird; eine vorübergehende Unterschrei-\na) Die Überschrift erhält folgende Fassung:\ntung dieses Vomhundertsatzes aus technischen\n,,Zuschüsse zum Ausgleich der Mehrkosten\".                   oder energiewirtschaftlichen Gründen bleibt au-\nb) Die Absätze 2 bis 5 erhalten folgende Fassung:               ßer Betracht.\"\n,,(2) Für Kraftwerke über ein Megawatt Nennlei-        c) In Absatz 8 Satz 2 wird die Verweisung „Absätzen\nstung, die vor dem 1. Juli 1966 in Betrieb genom-            1 bis 3\" durch „Absätzen 1 bis 4\" ersetzt.\nmen worden sind, erfolgt der Ausgleich der Mehr-         d) Absatz 9 erhält folgende Fassung:\nkosten für Gemeinschaftskohle, die in der Zeit\n,,(9) Die Zuschüsse nach den Absätzen 1 bis 4\nvom 1. Januar 1975 bis zum 31. Dezember 1995\nwerden\neingesetzt wird, jeweils für ein Kalenderjahr durch\nZuschüsse in Höhe der Wärmepreisdifferenz und                1. nur für Grundmengen im Sinne des § 3 b\nzu den sonstigen Betriebsmehrkosten nach                          Abs. 6 Nr. 3 oder\nRichtlinien des Bundesministers für Wirtschaft;              2. für Unternehmen, denen kein Zuschuß nach\nein Zuschuß nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des                      § 3 b bewilligt werden kann, nur bis zur Höhe\nZweiten Verstromungsgesetzes wird nicht mehr                      der im Durchschnitt der Jahre 1978 bis 1980\ngewährt. In den Richtlinien ist der Zuschuß zu den                bezogenen Menge an Gemeinschaftskohle,\nsonstigen Betriebsmehrkosten je eingesetzter\nTonne SKE jeweils für ein Kalenderjahr im voraus             3. für Unternehmen, die Braunkohle im Sinne des\nfestzusetzen, dabei sind das Einsatzziel des § 1                  Absatzes 3 Satz 2 einsetzen, nur bis zur Höhe\nund die Höhe der sich aus der Ausgleichsabgabe                    der vom Bundesminister für Wirtschaft festge-\nergebenden Belastung zu berücksichtigen.                          setzten Menge dieser Braunkohle\n(3) Für Kraftwerke über ein Megawatt Nennlei-             gewährt. Rechtsansprüche auf Ausgleich der\nstung, die nach dem 18. Dezember 197 4 in Be-                Mehrkosten werden durch dieses Gesetz nicht\ntrieb genommen werden, erfolgt der Ausgleich der             unmittelbar begründet.\"\nMehrkosten vom Betriebsbeginn an bis zum\n31. Dezember 1995 durch Zuschüsse in Höhe der         4. § 3 a erhält folgende Fassung:\nWärmepreisdifferenz und der sonstigen Betriebs-\nmehrkosten nach Richtlinien des Bundesmini-                                         ,,§ 3a\nsters für Wirtschaft. Beim Einsatz von Braunkohle                  Zuschüsse zu Investitionskosten und\nmit einem Gehalt an Natrium- und Kaliumoxiden in                          zu Stromtransportkosten\nder Asche von über 2 vom Hundert, der durch Bei-\nmischung von Braunkohle aus derselben Lager-                (1) Wird mit dem Bau eines Kraftwerks über ein\nstätte nicht vermindert werden kann, erfolgt der         Megawatt Nennleistung bis zum 31. Dezember 1983\nMehrkostenausgleich jedoch nur in Höhe der son-          begonnen und erfolgt die Inbetriebnahme bis zum\nstigen Betriebsmehrkosten; Absatz 6 ist entspre-         31. Dezember 1987, kann ein Zuschuß zu den Inve-\nchend anzuwenden. Die Zuschüsse werden                   stitionskosten in Höhe von 180 Deutsche Mark je Ki-\ngrundsätzlich nur gewährt, wenn das Kraftwerk            lowatt installierter Kraftwerksleistung gewährt wer-\nvon Betriebsbeginn an bis zum Ende des fünf-             den. Für\nzehnten Betriebsjahres mit Steinkohle, davon             1. Heizkraftwerke und\nmindestens 30 000 Stunden und in den ersten\n2. Kraftwerke, die für den überwiegenden Einsatz\nzehn Betriebsjahren kalenderjährlich mindestens\nvon niederflüchtiger Kohle ausgelegt sind,\n2 000 Stunden der auf die Nettoleistung bezoge-\nnen Ausnutzungsdauer mit Gemeinschaftskohle              kann der in Satz 1 genannte Zuschuß und ein Zu-\nbetrieben wird. Der Gewährung der Zuschüsse              schlag bis zur Höhe der zusätzlichen Investitionsko-\nsteht es nicht entgegen, daß neben Steinkohle            sten gezahlt werden, wenn mit ihrem Bau bis zum\nauch Müll oder sonstige Abfälle verbrannt oder in        31. Dezember 1985 begonnen wird und sie bis zum","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1980                            1607\n31. Dezember1989 in Betrieb genommen werden.               desamt kann auf Antrag in Sonderfällen Ausnahmen\nBei Umrüstung ölbefeuerter Heizkraftwerke auf den         zulassen. Bei unternehmensinternen Lieferungen ge-\nEinsatz von Steinkohle sowie öl-/gasbefeuerter             mäß § 3 b Abs. 1 Satz 3 tritt an die Stelle der Bezugs-\nHeizkraftwerke zur Ersetzung des Öls durch Stein-         verpflichtungen eine entsprechende Erklärung des\nkohle kann ein Zuschuß zu den Investitionskosten           Unternehmens gegenüber dem Bundesamt. Sind\nder Umrüstung gewährt werden, wenn hiermit bis             mehrere Verträge über den Bezug von Gemein-\nzum 31. Dezember 1985 begonnen wird und die An-            schaftskohle oder von aus Gemeinschaftskohle er-\nlage bis zum 31. Dezember 1989 in Betrieb genom-           zeugter Elektrizität abgeschlossen worden, soll die\nmen wird. Der Bau oder die Umrüstung gilt als begon-       Zusatzmenge anteilig auf die einzelnen Verträge ver-\nnen, wenn von dem Unternehmen ein wesentlicher             teilt werden.\nAnlageteil (Kessel oder sonstige Feuerungsanlagen,\n(5) Die Zuschüsse werden grundsätzlich nur ge-\nTurbine oder Generator) in Auftrag gegeben worden\nwährt, wenn jeweils in den Jahren 1981 bis 1985,\nist. § 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzu-\n1986 bis 1990 und 1991 bis1995 die in dem Bewil-\nwenden. Über die Einzelheiten der Zuschußgewäh-\nligungsbescheid für diese Zeiträume festgesetzte\nrung und die Verpflichtungen der Unternehmen wer-\nGesamtmenge bezogen wird. Der Antragsteller kann\nden Verträge geschlossen.\ndie Gesamtmenge ganz oder teilweise von einem an-\n(2) Zuschüsse zu Stromtransportkosten können            deren Kraftwerksbetreiber im Geltungsbereich die-\nElektrizitätsversorgungsunternehmen für die Zeit bis       ses Gesetzes beziehen lassen, soweit der Bezug zu-\nzum 31. Dezember 1987 gewährt werden, die auf              sätzlich zu dessen eigener Gesamtmenge erfolgt; in\nGrund einer Vereinbarung Elektrizität von Kraftwer-        diesem Falle ist der Zuschuß nach den bei dem Be-\nken im Sinne des § 3 Abs. 1 bis 3 beziehen, wenn die       zieher gegebenen Verhältnissen zu berechnen; er-\nVereinbarung über den Elektrizitätsbezug geeignet          gibt sich dadurch für die Zusatzmenge ein höherer\nist, zur Sicherung des Einsatzes von Gemeinschafts-        Zuschuß, ist die Zustimmung des Bundesamtes er-\nkohle in diesen Kraftwerken beizutragen. Das Nähe-         forderlich.\nre bestimmt der Bundesminister für Wirtschaft durch\n(6) In dem Bewilligungsbescheid werden eine Ge-\nRichtlinien.\"\nsamtmenge, eine Zusatzmenge, eine Grundmenge\n5. § 3 b erhält folgende Fassung:                             und eine Neumenge festgelegt:\n1. Gesamtmenge ist die Menge in Tonnen SKE Ge-\n,,§ 3 b                                meinschaftskohle, die der Antragsteller zum Ein-\nZuschüsse für Zusatzmengen                        satz in Kraftwerken jeweils in den Jahren 1981 bis\n1985, 1986 bis 1990 und 1991 bis 1995 zu bezie-\n( 1) Für den Bezug der Zusatzmenge (Absatz 6\nhen hat. .\nNr. 2) in den Jahren 1981 bis 1995 können Zuschüs-\nse in Höhe des Unterschiedsbetrages je Tonne SKE           2. Zusatzmenge ist ein Teil der Gesamtmenge. Bei\nzwischen dem Preis der Zusatzmenge frei Kraftwerk              ihrer Festlegung ist zugrunde zu legen\nund dem um 6 DM erhöhten durchschnittlichen Preis\na) für die Jahre 1981 und 1982 die Jahresmenge,\nfür Drittlandskohle frei Grenze gezahlt werden, so-\nfür die im Durchschnitt der Jahre 1978 bis\nweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt. Dabei\n1982, und\nkann beim Bezug von Ballastkohle der Preis der ent-\nsprechenden Vollwertkohle zugrunde gelegt werden.              b) für die Jahre 1983 bis 1995 die Jahresmenge,\nAls Bezug von Zusatzmenge gilt auch die Lieferung                   für die im Durchschnitt der Jahre 1983 bis\nvon Gemeinschaftskohle aus eigener Förderung an                     1987\nein unternehmenseigenes Kraftwerk. Zuschüsse                    die Gewährung von Zuschüssen nach § 3 b die-\nnach § 1 2 Abs. 2, die für die Zusatzmenge gezahlt              ses Gesetzes in der Fassung vom 19. Dezember\nwerden, sind anzurechnen.                                       1977 (BGBI. 1 S. 2750) bewilligt worden ist. So-\n(2) Die Zuschüsse je Jahr werden für jeden Antrag-           weit das Bundesamt für einzelne Jahre vom\nsteller der Höhe nach begrenzt durch das Produkt                Durchschnitt abweichende Bewilligungen erteilt\naus der Zusatzmenge nach Absatz 6 Nr. 2 und dem                 hat, treten diese an die Stelle der Durchschnitts-\nBetrag, der im Jahre 1980 für Bezug von Zusatzmen-              mengen nach Satz 2. Bei Antragstellern, die nicht\nge nach § 3 b dieses Gesetzes in der Fassung vom                über eine Bewilligung im Sinne des Satzes 1 ver-\n19. Dezember 1977 (BGBI. 1 S. 2750) im Durch-                   fügen, wird die Zusatzmenge grundsätzlich in Hö-\nschnitt je Tonne SKE gewährt worden ist. Für Antrag-            he eines Drittels der durchschnittlichen Bezüge\nsteller, die im Jahr 1980 keine Zuschüsse nach § 3 b            der Jahre 1978 bis 1980 festgelegt. Das gleiche\ndieses Gesetzes in der genannten Fassung erhalten               gilt für Antragsteller, denen für Bezüge von weni-\nhaben, legt das Bundesamt den Höchstbetrag in ent-              ger als einem Drittel der Gesamtmenge nach § 3 b\nsprechender Anwendung des Satzes 1 fest.                        dieses Gesetzes in der Fassung vom 19. Dezem-\nber 1977 (BGBI. 1 S. 2750) Zuschüsse bewilligt\n(3) Dem Bezug von Gemeinschaftskohle steht der               worden sind. Bezüge, die bei einem anderen An-\nBezug von Elektrizität gleich, soweit diese aus Ge-             tragsteller für solche Zuschüsse berücksichtigt\nmeinschaftskohle erzeugt wird, für deren Bezug Zu-              worden sind, bleiben hierbei außer Betracht. An-\nschüsse nach Absatz 1 nicht gewährt werden.                    tragsteller, die im Jahre 1980 niederflüchtige\n(4) Die Zuschüsse werden unter der Vorausset-                Kohle der Gewerkschaft Sophia-Jacoba bezogen\nzung bewilligt, daß über die Gesamtmenge nach Ab-               haben, erhalten in Höhe eines Drittels dieser Be-\nsatz 6 Nr. 1 Bezugsverpflichtungen für die Zeit bis            züge Zusatzmengen für diese Kohle; soweit der\neinschließlich 1995 nachgewiesen werden; das Bun-               Festlegung von Zusatzmengen nach den Sätzen","1608                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang ·1980, Teil  1\n2 bis 6 Bezüge niederflüchtiger Kohle der Ge-         sofern dieses Unternehmen im Vorjahr mehr als\nwerkschaft Sophia-Jacoba zugrunde liegen, ist          800 000 Tonnen SKE gefördert hat; dies gilt nicht für\ndieser Teil der Zusatzmenge auf die Zusatzmenge       einen Bezug als Zusatzmenge; Absatz 1 Satz 2 ist\nnach Halbsatz 1 anzurechnen.                         entsprechend anzuwenden. Soweit andere Gemein-\nschaftskohle im Rahmen einer Bezugsverpflichtung\n3. Die Grundmenge ist als Teil der Gesamtmenge in\nHöhe des Zweifachen der Zusatzmenge festzule-         bis einschließlich 1995 bezogen wird, kann ein Zu-\ngen. Die sich jeweils jährlich ergebende Grund-        schuß in Höhe des Unterschiedes gewährt werden,\nmenge kann unbeschadet der Verpflichtung, die        der zwischen dem Preis für typische Kraftwerkskohle\nder Ruhrkohle Aktiengesellschaft frei Kraftwerk und\nGesamtmenge zu beziehen, um 15 vom Hundert\ndem Preis für typische Kraftwerkskohle des liefern-\nüber- oder unterschritten werden, höchstens\nden Bergbauunternehmens frei Kraftwerk liegt; dies\njedoch um 30 vom Hundert der jeweiligen jähr-\ngilt nicht für Grund- oder Zusatzmenge. Zuschüsse\nlichen Grundmenge in den Zeiträumen gemäß\nNummer 1.                                             nach Satz 1 sind, soweit sie auf bezogene Grund-\nmenge entfallen, auf die Zuschüsse anzurechnen, die\n4. Neumenge ist die Menge, die nach Abzug der Zu-          nach § 3 Abs. 1 bis 4 gezahlt werden. § 3 Abs. 7 ist\nsatzmenge und der Grundmenge von der Gesamt-          anzuwenden.\nmenge verbleibt.\n(3) Auf die Zuschüsse nach Absatz 1 und 2 ist\n(7) Die Zuschüsse sind zurückzuzahlen, soweit die       § 3 b Abs. 8 entsprechend anzuwenden. Zuschüsse\nim Bewilligungsbescheid festgesetzten Gesamtmen-           nach § 12 Abs. 2 sind auf die Zuschüsse nach Ab-\ngen nicht bis zum 31. Dezember1997 in Kraftwerken          satz 2 bei Bezug von Grund- und Zusatzmenge anzu-\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes eingesetzt              rechnen.\nwerden.\n(4) Für im Kalenderjahr 1980 bezogene Kohle von\n(8) Auf die Zuschüsse werden ausnutzbare steu-          Bergbauunternehmen, deren Förderung von nieder-\nerliche Vorteile auf Grund des Gesetzes zur Förde-         flüchtiger Kohle wenigstens 25 vom Hundert der Ge-\nrung der Verwendung von Steinkohle in Kraftwerken\nsamtförderung des Bergbauunternehmens beträgt,\nvom 1 2. August 1965 (BGBI. 1 S. 777), geändert            kann, soweit es sich nicht um Zusatzmenge nach\ndurch Gesetz vom 8. August 1969 (BGBI. 1 S. 1083),          § 3 b des Gesetzes in der Fassung vom 19. Dezem-\nnicht angerechnet.\nber 1977 (BGBI. 1S. 2750) handelt, ein Zuschuß nach\n(9) § 3 Abs. 5, 7, 8 und 9 Satz 2 ist entsprechend     Absatz 1 Satz 1, jedoch ohne den Aufschlag in Höhe\nanzuwenden.                                                von 20 vom Hundert, gewährt werden. Für solche\nKohlebezüge entfällt ein Zuschlag nach § 3 Abs. 3 a\n(10) Das Nähere bestimmt der Bundesminister für        Satz 2 dieses Gesetzes in der Fassung vom 19. De-\nWirtschaft durch Richtlinien.                             zember 1977 (BGBI. 1 S. 2750). Soweit ein solcher\nZuschlag bereits gewährt worden ist, ist er auf den\n(11) Die Zuschüsse nach§ 3 b dieses Gesetzes in\nZuschuß nach Satz 1 anzurechnen. § 3 b Abs. 9 die-\nder Fassung vom 19. Dezember 1977 (BGBI. 1\nses Gesetzes in der Fassung vom 19. Dezember\nS. 2750) werden nach dem 31. Dezember 1980 nicht\n1977 (BGBI. 1 S. 2750) ist entsprechend anzuwen-\nmehr gewährt; an ihre Stelle treten die Zuschüsse\nden. Übersteigt die Summe der Zuschußzahlungen\nnach den Absätzen 1 bis 9.\"\nnach Satz 1 den Betrag von 20 Millionen DM, sind\ndiese anteilig zu kürzen.\n6. Nach§ 3 b werden folgende§§ 3 c und 3 d eingefügt:\n(5) Das Nähere bestimmt der Bundesminister für\n,,§ 3c                           Wirtschaft durch Richtlinien.\nZuschüsse für niederflüchtige Kohle und zum                                    § 3d\nAusgleich von Revierunterschieden\nZuschüsse für eine Verstromungsreserve\n( 1) Soweit Steinkohle mit einem Anteil flüchtiger\nBestandteile von weniger als 15 vom Hundert (nie-            (1) Zuschüsse können auch für Gemeinschafts-\nderflüchtige Kohle) im Rahmen einer Bezugsver-            kohle gezahlt werden, die innerhalb der nach § 3 b\npflichtung bis einschließlich 1995 bezogen wird,          Abs. 6 Nr. 1 festgelegten Gesamtmenge zur Einlage-\nkann ein besonderer Zuschuß gewährt werden, des-          rung in eine Verstromungsreserve in der Zeit vom\nsen Höhe sich nach den beim Einsatz solcher Kohle         1. Januar 1981 bis zum 31. Dezember 1985 von Un-\nentstehenden Nachteilen zuzüglich eines Aufschla-         ternehmen der öffentlichen Elektrizitätswirtschaft\nges in Höhe von 20 vom Hundert bemißt. Eine Be-           bezogen wird. Diese Zuschüsse werden für höch-\nzugsverpflichtung ist nicht erforderlich für Mengen,      stens insgesamt 6 Millionen Tonnen SKE und läng-\nfür die nach § 3 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Zuschüsse ge-        stens bis zum 31. Dezember 1990 gewährt. Ein Zu-\nwährt werden können.                                      schuß wird nicht gewährt, soweit die betriebsnot-\nwendigen Vorräte ohne die Menge unterschritten\n(2) Soweit niederflüchtige Kohle aus dem Aache-        werden.\nner und lbbenbürener Revier im Rahmen einer Be-\nzugsverpflichtung bis einschließlich 1995 bezogen              (2) Einern Unternehmen der öffentlichen Elektrizi-\nwird, kann ein Zuschuß in Höhe des Preisunterschie-        tätswirtschaft, dem ein Bewilligungsbescheid nach\ndes zum Preis für typische Kraftwerkskohle des              § 3 b Abs. 6 erteilt wurde, ist höchstens ein Anteil an\nBergbauunternehmens mit dem günstigsten Ein-               der Menge nach Absatz 1 Satz 2 zu bewilligen, der\nstandspreis am Kraftwerksstandort gezahlt werden,          dem Verhältnis seiner für die Jahre 1981 bis 1985","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1980                                    1609\nfestgelegten Gesamtmenge zu der Summe der Ge-                 9. In § 13 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nsamtmengen aller derartigen Unternehmen für die-\n,,(5) Drittlandskohle im Sinne dieses Gesetzes ist\nsen Zeitraum entspricht.\ndie außerhalb des Bereichs der Europäischen Ge-\n(3) Die Zuschüsse dürfen nur die Zinsen für die               meinschaft für Kohle und Stahl gewonnene Stein-\nFinanzierung des Kaufpreises der Gemeinschafts-                   kohle.\"\nkohle (einschließlich Transportkosten), die Neben-\nArtikel 2\nkosten einer Kapitalbeschaffung und die Kosten der\nLagerhaltung ausgleichen.                                          Änderung des Zweiten Verstromungsgesetzes\n(4) Gemeinschaftskohle, für die ein Zuschuß nach              In § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Sicherung des Stein-\nAbsatz 1 gezahlt wird, gilt nicht als Pflichtvorrat im        kohleneinsatzes in der Elektrizitätswirtschaft vom\nSinne des § 14 des Energiewirtschaftsgesetzes.                5. September 1966 (BGBI. 1 S. 545), zuletzt geändert\ndurch Gesetz vom 1 9. Dezember 1977 (BGBI. 1\n(5) Auf die Zuschüsse nach Absatz 1 ist § 3 b\nAbs. 8 entsprechend anzuwenden.                               S. 2750), erhalten die Sätze 1 und 2 folgende Fassung:\n(6) Das Nähere bestimmt der Bundesminister für             ,,Der Zuschuß nach Absatz 1 Nr. 2 wird bis 31. Dezem-\nWirtschaft durch Richtlinien.\"                                ber 1995 und grundsätzlich nur gewährt, wenn das\nKraftwerk vom Betriebsbeginn an bis zum Ende des\nfünfzehnten Betriebsjahres mit Steinkohle, davon min-\n7. Der in§ 4 durch das Gesetz zur Änderung des Dritten           destens 30 000 Stunden und in den ersten zehn Be-\nVerstromungsgesetzes vom 29. März 1976 (BGBI. 1               triebsjahren kalenderjährlich mindestens 2 000 Stun-\nS. 7 49) eingefügte Absatz 4 a wird Absatz 4 b.               den der auf die Nettoleistung bezogenen Ausnutzungs-\ndauer mit Gemeinschaftskohle betrieben wird. Der Ge-\n8. § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 2 a wird durch folgende Num-             währung der Zuschüsse steht es nicht entgegen, daß\nmer 2 ersetzt:                                                neben Steinkohle auch Müll oder sonstige Abfälle ver-\nbrannt oder in einem technisch unvermeidbaren Maße\n„2. den Mehrkostenausgleich nach § 3 Abs. 1 bis 4             zu Zündzwecken oder zur Stützfeuerung oder vorüber-\nsowie die Zuschüsse nach den §§ 3 a bis 3 d zu          gehend ausschließlich aus Gründen der Luftreinhaltung\nberechnen und das Vorliegen der Zuschuß-                auf Grund behördlicher Anordnung andere Brennstoffe\nvoraussetzungen zu überprüfen,\".                        eingesetzt werden.\nArtikel 3\nÄnderung des Gesetzes über das Zollkontingent\nfür feste Brennstoffe\nDas Gesetz über das Zollkontingent für feste Brennstoffe vom 14. Dezember 1970 _(BGBI. I S. 1713), zuletzt ge-\nändert durch das Gesetz vom 28. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1698), wird wie folgt geändert:\n1. § 1 erhält folgende Fassung:\n,,§ 1\nDer Deutsche Teil-Zolltarif vom 27. November 1968 (BGBl.11S.1044) in der zur Zeit geltenden Fassung wird\nwie folgt geändert:\n1. Die Bestimmungen zu Tarifnr. 27.01 erhalten folgende Fassung:\nTarif-                                                                                    Zollsatz\nnummer                           Warenbezeichnung                                                   vertrags-\nautonom            mäßig\n2                                            3                4\n27.01 A    Steinkohle (EGKS)                                                        20,-DM          9,50 DM\nfür 1000 kg      für 1000 kg\nEigen-            Eigen-\ngewicht           gewicht\nB andere (EGKS) ..................................... .                    20,-DM          9,50 DM\nfür 1000 kg      für 1000 kg\nEigen-            Eigen-\ngewicht           gewicht\nAnmerkungen\n1. Waren der Tarifnr. 27 .01 zur Bebunkerung von Seeschiffen un-\nter zollamtlicher Überwachung (EGKS) ................... .               frei\n2. Waren derTarifnr. 27.01 (EGKS) genießen die zolltarifliche Be-\ngünstigung des innergemeinschaftlichen freien Warenver-\nkehrs nur, wenn\na) sie in einem Mitgliedstaat der EGKS gewonnen oder er-\nzeugt worden sind und","1610                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nTarif-                                                                              Zollsatz\nnummer                           Warenbezeichnung                                              vertrags-\nautonom           mäßig\n1                                      2                                      3                4\nb) ein mit den Mitgliedstaaten der EGKS vereinbartes Ur-\nsprungszeugnis vorgelegt wird.\nAndernfalls wird ein Differenzzoll von 9,50 DM für 1 000 kg Ei-\ngengewicht erhoben. Die Waren sind zollfrei, wenn sie unter\nden in der Anmerkung 1 oder in den Zollkontingenten für Wa-\nren der Tarifnr. 27.01 genannten Bedingungen abgefertigt\nwerden.\n2. Im Anhang „Zollkontingente/2\" erhalten die Angaben zu Tarifstelle 27.01 folgende Fassung:\nZollsatz\nTarif-\nWarenbezeichnung                                              vertrags-\nstelle                                                                       autonom           mäßig\n2                                      3                4\n27.01      (1) Waren der Tarifnr. 27.01, soweit sie einem Zollsatz\nunterliegen, gegen Vorlage eines Zollkontingentscheines\na) 7 100 000 t für jedes der Kalenderjahre 1981 bis 1995\n(EGKS) ...., .., ................................... .             frei\nb) 1 100 000 t zusätzlich für das Kalenderjahr 1981 zum\nVerwenden an Stelle von Waren der Tarifnr. 27.1 O ge-\nmäß den besonderen Auflagen im Zollkontingentschein\n(EGKS) .., ....................................... .               frei\nc) 3 000 000 t zusätzlich für jedes der Kalenderjahre 1981\nbis1995 für die Verbraucher von Hüttenkoks (EGKS)                  frei\nd) ,5 000 000 t zusätzlich für jedes der Kalenderjahre 1981\nbis 1995 für die Betreiber von Anlagen zur Vergasung\nund Verflüssigung von festen Brennstoffen (EGKS) ..                frei\ne) zusätzlich\n40 000 000 t für den Zeitraum 1981 bis 1985\n80 000 000 t für den Zeitraum 1986 bis 1990 und\n120 000 000 t für den Zeitraum 1991 bis 1995\nzum Verbrauch in bestimmten anderen Verwendungs-\nbereichen (EGKS) ................................ .                frei\n(2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung\ndie in Absatz 1 Buchstabe c bis e bezeichneten Zollkontin-\ngente für jeden Kontingentzeitraum und für einzelne Ver-\nwendungsbereiche bis zu 20 vom Hundert erhöhen, sofern\ndies aus gesamtwirtschaftlichen Gründen geboten ist. Die\nBundesregierung kann, nachdem sie dem Bundesrat Gele-\ngenheit zur Stellungnahme bi.nnen drei Wochen gegeben\nhat, mit Zustimmung des Bundestages durch Rechtsver-\nordnung die in Absatz 1 Buchstabe c bis e bezeichneten\nZollkontingente für jeden Kontingentzeitraum und für ein-\nzelne Verwendungsbereiche bis zu weheren 30 vom Hun-\ndert erhöhen, wenn dies für eine ausreichende Versorgung\nder Verbraucher mit festen Brennstoffen geboten er-\nscheint. Soweit es mit Rücksicht auf die europäische Zu-\nsammenarbeit erforderlich ist, kann sie auch von der Er-\nmächtigung des § 77 Abs. 1 Nr. 1 des Zollgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBl.1\nS. 529), der durch das Gesetz vom 3. August 1973 (BGBI. 1\nS. 940) geändert worden ist, Gebrauch machen.\"","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1980                            1611\n2. § 2 erhält folgende Fassung:                                 der Bundesregierung (Anlage) an die Möglichkeit\neiner begrenzten Einfuhrfreigabe von Kokskohle zu-\n,,§ 2                              gunsten der Verbraucher von Hüttenkoks angepaßt\n(1) Zollkontingentscheine nach den Angaben zu            haben. In den Fällen von Satz 1 Nr. 2, 4 bis 6 kann\nTarifnr. 27.01 im Anhang „Zollkontingente/2\" des             der Antrag auf Erteilung eines Zollkontingentschei-\nDeutschen Teil-Zolltarifs erteilt das Bundesamt für          nes auch von einem Einführer, der nicht Verbrau-\ngewerbliche Wirtschaft auf Antrag                            cher ist, gestellt werden.\n1. für eine Menge von                                           (2) Das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft\nsetzt für jedes Kalenderjahr die Anteile am Zollkon-\na) 6 000 000 t für das Kalenderjahr 1981 sol-           tingent für jeden Antragsteller in der Höhe fest, die\nchen Antragstellern, die Waren der Tarifnr.          seinem Anteil an den mit Ursprung in anderen Län-\n27.01 in den Jahren 1971, 1972, 1973 oder           dern als den Mitgliedstaaten der Europäischen Ge-\n1974,                                                meinschaft für Kohle und Stahl von solchen Antrag-\nb) 5 100 000 t jeweils für die Kalenderjahre            stellern eingeführten Zollkontingentwaren ent-\n1982 bis 1986 solchen Antragstellern, die           spricht, die einen Antrag innerhalb der nach § 5\nWaren der Tarifnr. 27.01 in den Kalenderjah-         Abs. 1 bestimmten Frist gestellt haben. Maßgebend\nren 1977, 1978, 1979 oder 1980                       ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a\nunter Überführung in den freien Verkehr in das         der Anteil an den in den Jahren 1971 bis 197 4 ein-\nBundesgebiet eingeführt haben,                         geführten Waren, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1\nBuchstabe b der Anteil an den in den Jahren 1977\n2. für eine Menge von 5 100 000 t jeweils für die            bis 1980 eingeführten Waren.\nKalenderjahre ab 1987 solchen Antragstellern,\ndie in den Jahren 1982 bis 1986 Waren aus der               (3) Das Bundesamt für Gewerbliche Wirtschaft\nsetzt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 für die Ka-\nin Nummer 1 Buchstabe b bezeichneten Menge\nbezogen und verbraucht haben,                           lenderjahre ab 1987 die Anteile am Zollkontingent\nfür jeden Antragsteller in der Höhe fest, die dem An-\n3. für eine Menge von 20 000 000 t für den Zeit-             teil seiner Bezüge an der Einfuhrmenge in den Jah-\nraum 1981 bis 1985, eine Menge von                      ren 1982 bis 1986 entspricht.\n40 000 000 t für den Zeitraum 1986 bis 1990                 (4) Das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft\nund eine Menge von 60 000 000 t für den Zeit-           kann auf Antrag im voraus Zollkontingentscheine\nraum 1991 bis 1995 solchen Antragstellern, die          erteilen\nim Bundesgebiet ein Kraftwerk (§ 10) betreiben\nund die eingeführten Waren in diesem Kraftwerk          1. für Antragsteller nach Absatz 1 Nr._ 1 Buch-\nverbrauchen,                                                  stabe b bis zur Höhe der nach Absatz 2 für das\nKalenderjahr 1981 festgesetzten Zollkontin-\n4. für eine Menge von 3 000 000 t jeweils für die                 gentmenge,\nKalenderjahre ab 1981 solchen Antragstellern,\n2. für Antragsteller nach Absatz 1 Nr. 2 bis zur Höhe\ndie die eingeführten Waren nach Umwandlung in\nder nach Absatz 3 für das Kalenderjahr 1987\nHüttenkoks im Hochofen verbrauchen,\nfestgesetzten Zollkontingentmenge,\n5. für eine Menge von 5 000 000 t jeweils für die            3. für Antragsteller nach Absatz 1 Nr. 3 und 6 für die\nKalenderjahre ab 1981 solchen Antragstellern,                einzelnen Zeiträume bis zur Höhe der für diese\ndie im Bundesgebiet eine Anlage zur Kohlever-                Zeiträume festgesetzten Zollkontingentmenge.\ngasung und Kohleverflüssigung betreiben und\ndie eingeführten Waren in dieser Anlage ver-                (5) Zur Sicherstellung der Erfüllung besonderer\nbrauchen,                                               Versorgungsaufgaben und anderer volkswirtschaft-\nlicher Belange kann das Bundesamt für gewerbliche\n6. für eine Menge von 20 000 000 t für den Zeit-            Wirtschaft für die Kalenderjahre ab 1981 für eine\nraum 1981 bis 1985, eine Menge von                      Menge bis zu 2 000 000 t Zollkontingentscheine er-\n40 000 000 t für den Zeitraum 1986 bis 1990            teilen und dabei von den Vorschriften der Absätze 1\nund eine Menge von 60 000 000 t für den Zeit-           bis 3 und des § 2 a Abs. 1 bis 3 abweichen.\nraum 1991 bis 1995 solchen Antragstellern, die\ndie eingeführten Waren in anderen als den in den           (6) Zollkontingentscheine nach den Angaben zu\nNummern 3 bis 5 bezeichneten Verwendungsbe-            Tarifnr. 27.01 im Anhang „Zollkontingente/2\" des\nreichen verbrauchen.                                   Deutschen Teil-Zolltarifs erteilt das Bundesamt für\ngewerbliche Wirtschaft für eine Menge von\nIm Falle von Satz 1 Nr. 4 können Anträge auf Ertei-          120 000 t für das Kalenderjahr 1981 in der Reihen-\nlung von Zollkontingentscheinen für die Kalender-            folge der Antragstellung jeweils bis zu einer Höhe\njahre bis einschließlich 1988 nur gestellt werden,           von 6 000 t solchen Antragstellern, die\nwenn Unternehmen des deutschen Steinkohlen-\nbergbaus und der deutschen Stahlindustrie ihre               1. nachweisen, daß sie den Handel mit Brennstof-\nLieferbeziehungen, insbesondere die gemäß Anla-                   fen der Tarifnr. 27.01 gewerbsmäßig betreiben\nge 11 zum Grundvertrag zwischen der Bundesrepu-                   und im grenzüberschreitenden Handel mit sol-\nblik Deutschland, den Muttergesellschaften und der                chen Brennstoffen tätig sind sowie\nRuhrkohle Aktiengesellschaft vom 18. Juli 1969 von           2. nicht unter dem beherrschenden Einfluß eines\nder Ruhrkohle Aktiengesellschaft abgeschlosse-                    oder mehrerer Unternehmen stehen, dem oder\nnen Hüttenverträge entsprechend der Textziffer 53                 denen ein Zollkontingentschein auf Grund von\nder Ersten Fortschreibung des Energieprogramms                    Absatz 1 Nr. 1 erteilt worden ist.","1612                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n(7) Der Zollkontingentschein ist für eine auf volle      Bundesgebiet nicht ausreichend verfügbar oder be-\ntausend Kilogramm nach unten abgerundete Wa-                gründen nach Abschluß eines Vertrages nach Ab-\nrenmenge zu erteilen.\"                                      satz 2 Nr. 1 im Unternehmen des Antragstellers ein-\ntretende besondere Umstände einen erhöhten Be-\n3. § 2 a erhält folgende Fassung:                              darf an Steinkohle, so kann bis 1987 auf Antrag die\nMenge im Zollkontingentschein bis zum Verhältnis\n,,§ 2a                             eins zu eins erhöht werden. Ein Zollkontingent-\n(1) In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ist der Zoll-     schein, der innerhalb der Frist, für die er erteilt ist,\nkontingentschein zu versagen, wenn der Antrag-              nicht ausgenutzt wird, ist auf Antrag durch das Bun-\nsteller                                                     desamt für gewerbliche Wirtschaft\n1. über die im zuzuteilende Menge weder Lieferver-          1. auf einen späteren Zeitpunkt,\nträge mit Verbrauchern noch Verträge abge-              2. auf einen anderen Verbraucher nach § 2 Abs. 1\nschlossen hat, die eine Beteiligung an der Erfül-           Nr. 3 zur Ausnutzung\nlung solcher Lieferverträge zum Gegenstand ha-\nzu übertragen; im übrigen bleiben Absatz 2 Satz 1\nben, oder\nund Satz 2 Nr. 1 sowie § 3 unberührt. Im Falle der\n2. die ihm zuzuteilende Menge nicht selbst ver-             Übertragung von Zollkontingentscheinen auf einen\nbraucht.                                                 späteren Zeitraum bleibt die für diesen Zeitraum\nDas Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft kann               festgesetzte Zollkontingentmenge unberührt.\"\nvon den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 und 2\nabsehen, wenn                                            4. § 3 wird wie folgt geändert:\n1. die dem Antragsteller zuzuteilende Menge an la-          a) In Satz 1 werden hinter dem Wort „Verbraucher\"\ngerhaltende Händler geliefert wird oder                      die Worte „und zur Wahrung der in § 2 a Abs. 2\nbezeichneten Belange\" eingefügt.\n2. der Antragsteller die ihm zuzuteilende Menge auf\nLager nimmt,                                             b) Satz 2 wird gestrichen.\nsofern dadurch die marktgerechte Versorgung der\nVerbraucher nicht beeinträchtigt wird.                    5. In § 5 Abs. 1 werden hinter den Worten „nach § 2\nAbs. 2\" die Worte „und 3\" eingefügt.\n(2) In den Fällen von § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 ist der\nZollkontingentschein zu versagen, wenn Tatsachen          6. § 6 wird wie folgt geändert:\ndie Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller\ndie eingeführten Zollkontingentwaren nicht selbst            a) In Absatz 1 werden die Worte „31. Oktober der\nverbraucht. Der Zollkontingentschein ist außerdem                 Kalenderjahre 1976 bis 1980\" durch die Worte\nzu versagen, wenn                                                „30. September der Kalenderjahre 1981 bis\n1994\" ersetzt.\n1. in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 nicht gewähr-\nleistet ist, daß der Antragsteller im öffentlichen       b) In Absatz 2 werden die Worte „die Kalenderjahre\nInteresse liegende langfristige Verpflichtungen              1976 bis 1980\" durch die Worte „die Kalender-\nzum Bezug von Gemeinschaftskohle erfüllt,                    jahre 1981 bis 1994\" ersetzt.\n2. in den Fällen des§ 2 Abs. 1 Nr. 6 die eingeführten     7. § 7 erhält folgende Fassung:\nWaren nicht eingesetzt werden\na) in bestehenden Anlagen an Stelle von Waren                                     ,,§ 7\nder Tarifnr. 27.10 oder 27.11 des Gemeinsa-             Die Grundsätze für die Verteilung des Zollkontin-\nmen Zolltarifs,                                      gents nach§ 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 können durch eine\nb) in neuen Anlagen, um die Verwendung von               Rechtsverordnung nach § 77 Abs. 11 des Zollge-\nWaren der Tarifnr. 27.10 oder 27.11 des Ge-          setzes festgesetzt werden.\"\nmeinsamen Zolltarifs zu verhindern.\nDer Versagungsgrund in Nummer 2 gilt nur bis zum          8. § 8 erhält folgende Fassung:\n31. Dezember 1983. Stellt ein Einführer, der nicht\nVerbraucher ist, einen Antrag auf Erteilung eines                                     ,,§ 8\nZoll~ontingentscheins nach § 2 Abs. 1 Satz 3, ist               Die Vorschriften des § 4 Abs. 2 und der §§ 5, 6\nder Zollkontingentschein zu versagen, wenn der               und 8 des Gesetzes über das Verfahren bei der Er-\nEinführer keine Lieferverträge mit Verbrauchern im           teilung von Zollkontingentscheinen vom 20. Dezem-\nSinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2, 4 bis 6 abgeschlossen            ber 1968 (BGBI. 1 S. 1389), zuletzt geändert durch\nhat.                                                         Gesetz vom 2. März 1974 (BGBI. I S. 469), sind an-\n(3) Der Zollkontingentschein für einen der in § 2         zuwenden, § 6 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß zur\nAuskunft auch der Verbraucher der Zollkontingent-\nAbs. 1 Nr. 3 bezeichneten Antragsteller ist auf eine\nMenge zu begrenzen, die bis 1987 der Hälfte (Ver-            ware verpflichtet ist.\"\nhältnis zwei zu eins) und ab 1988 der gesamten\nMenge (Verhältnis eins zu eins) der zusätzlichen          9. Es wird folgender § 10 eingefügt:\nAbnahme von Gemeinschaftskohle entspricht, zu\n,,§ 10\nder sich der Antragsteller in einem nach dem 1. Ja-\nnuar 1980 abgeschlossenen Vertrag nach Absatz 2                 Ein Kraftwerk im Sinne dieses Gesetzes ist eine\nNr. 1 verpflichtet hat. Ist Gemeinschaftskohle im            Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie mittels","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1980                           1613\nDampf oder Dampf und Gas. Unerheblich ist es, ob        Bundesgesetzblatt bekanntmachen und dabei Unstim-\nder Dampf oder das Gas in einer Turbogeneratoren-       migkeiten des Wortlauts beseitigen sowie die Paragra-\nanlage völlig zur Stromerzeugung ausgenutzt oder        phen mit durchlaufenden Ordnungszeichen versehen.\nnur nach teilweiser Ausnutzung für andere Zwecke,\nzum Beispiel für Heiz- und Fabrikationsdampf, ge-\nnutzt wird.\"\nArtikel 5\n10. § 12 erhält folgende Fassung:\nBerlin-Klausel\n,,§ 12\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und\nDieses Gesetz tritt am 1. Januar 1971 in Kraft und   des § 1 3 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch\nmit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.\"          im Land Berlin.\n11. In der Anlage werden nach dem Wort „Anlage\" die\nWorte „zu § 7\" gestrichen.                                                      Artikel 6\nInkrafttreten\nArtikel 4\nDer durch Artikel 1 Nr. 6 eingefügte § 3 c Abs. 4 des\nDer Bundesminister für Wirtschaft kann das Dritte        Dritten Verstromungsgesetzes tritt am Tage nach der\nVerstromungsgesetz und das Gesetz über das Zollkon-         Verkündung mit Wirkung vom 1. Januar 1980 in Kraft. Im\ntingent für feste Brennstoffe in der neuen Fassung im       übrigen tritt das Gesetz am 1. Januar 1981 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 25. August 1980\nDer Bundespräsident\nCarstens\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLambsdorff\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Matthöfer"]}