{"id":"bgbl1-1980-54-2","kind":"bgbl1","year":1980,"number":54,"date":"1980-08-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/54#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-54-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_54.pdf#page=38","order":2,"title":"Verordnung über die Gewährung von Produktionsbeihilfen für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (Obst-Produktionsbeihilfen-Verordnung)","law_date":"1980-08-26T00:00:00Z","page":1602,"pdf_page":38,"num_pages":3,"content":["1602                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nVerordnung\nüber die Gewährung von· Produktionsbeihilfen\nfür Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse\n(Obst-Produktionsbeihilfen-Verordnung)\nVom 26. August 1980\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und des § 9 des Ge-                                 §4\nsetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorga-                    Muster für Anträge und Verträge\nnisationen vom 31. August 1972 (BGBI. 1 S. 1617), die\ndurch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975        Soweit das Bundesamt Muster für den Antrag nach\n(BGBI. 1S. 705) geändert worden sind, sowie auf Grund     § 3 und die in den Rechtsakten nach § 1 genannten Ver-\ndes § 10 Abs. 1 und der§§ 12 und 26 Abs. 2 des Geset-     träge im Bundesanzeiger bekanntmacht, sind diese zu\nzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisa-       verwenden.\ntionen, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern\nder Finanzen und für Wirtschaft verordnet:                                           §5\n§ 1                               Melde-, Mitwirkungs- und Aufbewahrungspflicht\nAnwendungsbereich                         (1) Beginn und Ende der Verarbeitung sind dem Bun-\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die      desamt mindestens drei Tage vorher anzuzeigen. Wird\nDurchführung der Rechtsakte des Rates und der Kom-        die auf Grund eines Vertrages der in den Rechtsakten\nmission der Europäischen Gemeinschaften über Pro-         nach § 1 genannten Art gelieferte Rohware ganz oder\nduktionsbeihilfen im Rahmen der gemeinsamen Markt-        teilweise nicht verarbeitet, ist dies dem Bundesamt un-\norganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst        verzüglich anzuzeigen.\nund Gemüse.\n(2) Wer auf Grund von Verträgen, die nach den in § 1\n§2                             genannten Rechtsakten zu schließen sind, Rohwaren\nliefert oder verarbeitet, hat den Beauftragten des Bun-\nZuständige Stelle\ndesamtes das Betreten der Geschäfts- und Betriebs-\nZuständig für die Durchführung dieser Verordnung       räume während der Geschäfts- und Betriebszeit zu ge-\nund der in § 1 genannten Rechtsakte ist das Bundesamt     statten und auf Verlangen die in Betracht kommenden\nfür Ernährung und Forstwirtschaft (Bundesamt).             kaufmännischen Bücher, besonderen Aufzeichnungen,\nBelege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzu-\n§3                             legen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unter-\nstützung zu gewähren. Er hat bei automatischer Buch-\nGewährung der Beihilfe                   führung auf seine Kosten Listen mit den erforderlichen\n(1) Der Antrag auf Gewährung der Beihilfe ist schrift- Angaben auszudrucken, soweit es das Bundesamt ver-\nlich beim Bundesamt zu stellen.                           langt.\n(2) Das Bundesamt setzt die Beihilfe durch Bescheid       (3) Der Empfänger einer Beihilfe hat die für die Ge-\nfest.                                                      währung der Beihilfe erforderlichen Unterlagen sieben\nJahre lang aufzubewahren, soweit nicht nach anderen\n(3) Beihilfeforderungen sind unverzinslich.            Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist besteht.","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1980                          1603\n§6                                  (3) Das Bundesamt setzt die zurückzuzahlenden Be-\nBeweislast, Rückforderung und Verzinsung            träge durch Bescheid fest.\n(1) Der Beihilfeempfänger trägt auch nach Empfang                                  §7\nder Beihilfe in dem Verantwortungsbereich, der nicht\nzum Bereich des Bundesamtes gehört, die Beweislast                             Berlin-Klausel\nfür das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewäh-          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nrung der Beihilfe bis zum Ablauf des sechsten Jahres,      tungsgesetzes in Verbindung mit§ 47 des Gesetzes zur\ndas dem Kalenderjahr der Auszahlung folgt.                 Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen\n(2) Zu Unrecht empfangene Beihilfen sind zurückzu-      auch im Land Berlin.\nzahlen. Zurückzuzahlende Beihilfen sind vom Tage des\nEmpfangs an mit zwei vom Hundert, bei Verzug vom Ta-                                  §8\nge des Verzugs an mit drei vom Hundert über dem Dis-                            Inkrafttreten\nkontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen; der\nam Ersten eines Monats geltende Diskontsatz ist für je-       Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nden Zinstag dieses Monats zugrunde zu legen ..             in Kraft.\nBonn, den 26. August 1980\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nRohr","1604                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H.    Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-\ngen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-\nöffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-\nbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-\nschriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-\nlicht.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\nscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-\nnung.\nPreis dieser Ausgabe: 4,20 DM (3,60 DM zuzüglich -,60 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4.70 DM. Im Bezugspreis               Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt\n6,5%.                                                                                    Postvertriebsstück • Z 5702 AX · Gebühr bezahlt\nFundstellennachweis A\nBundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR\nAbgeschlossen am 31. Dezember 1979 - Format DIN A 4 - Umfang 324 Seiten\nDie Neuauflage 1979 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetre-\ntenen Änderungen nach:\na) die Im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,\nb) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen)\ndie nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im\nBundesanzeiger verkündeten,\nsoweit sie noch gültig sind.\nNachtrag zum Fundstellennachweis A\nAbgeschlossen am 30. Juni 1980 - Format DIN A 4 - Umfang 20 Seiten\nFundstellennachweis B\nVölkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR\nAbgeschlossen am 31. Dezember 1979 - Format DIN A 4 - Umfang 432 Seiten\nDer Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und\nihren Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen\nsowie die Verträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und\nderen Vorgängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in\nKraft sind oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.\nHerausgegeben vom Bundesminister der Justiz\nEinzelstücke der Fundstellennachweise A und B können zum Preis von 22,50 DM zuzüglich\n2,00 DM Porto und Verpackungsspesen, Einzelstücke des Nachtrags zum Preis von 3,00 DM\n(2,40 DM zuzüglich 0,60 DM Porto und Verpackungsspesen) gegen Voreinsendung des Be-\ntrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99-509 bezogen werden. Im Bezugs-\npreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %."]}