{"id":"bgbl1-1980-53-4","kind":"bgbl1","year":1980,"number":53,"date":"1980-08-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/53#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-53-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_53.pdf#page=22","order":4,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Zusammenlegung der Deutschen Landesrentenbank und der Deutschen Siedlungsbank","law_date":"1980-08-22T00:00:00Z","page":1558,"pdf_page":22,"num_pages":2,"content":["1558                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes\nüber die Zusammenlegung der Deutschen Landesrentenbank\nund der Deutschen Siedlungsbank\nVom 22. August 1980\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates              währleistungen nach Absatz 1 nicht übersteigen.\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                 Kredite an die Europäische Wirtschaftsgemein-\nschaft, die Europäische Gemeinschaft für Kohle und\nStahl, die Europäische Atomgemeinschaft und die\nArtikel 1                               Europäische Investitionsbank sowie von diesen\nDas Gesetz über die Zusammenlegung der Deut-                  Einrichtungen gewährleistete Kredite können mit\nschen Landesrentenbank und der Deutschen Sied-                   Zustimmung des Verwaltungsrates über diese\nlungsbank vom 27. August 1965 (BGBI. 1 S. 1001) wird             Grenze hinaus gewährt werden. 'Oas Nähere regelt\nwie folgt geändert:                                              die Satzung.\"\n1. In§ 1 Abs. 3 wird das Wort „gemeinnützige\" gestri-       3. § 3 erhält folgende Fassung:\nchen.\n,,§ 3\n2. § 2 erhält folgende Fassung:                                                      Geschäfte\n(1) Die Geschäfte der Anstalt sind nach kaufmän-\n,,§ 2\nnischen Grundsätzen unter Berücksichtigung der\nAufgaben                              ihr gestellten öffentlichen Aufgaben zu führen. Die\n(1) Aufgabe der Anstalt ist die Finanzierung öf-         Erzielung von Gewinn ist nicht Hauptzweck des Ge-\nfentlicher und privater Vorhaben, insbesondere sol-         schäftsbetriebes.\ncher, die unmittelbar oder mittelbar der Verbesse-             (2) Die Anstalt darf alle Geschäfte betreiben, die\nrung oder Erhaltung der wirtschaftlichen oder struk-        mit der Erfüllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang\nturellen Verhältnisse des ländlichen Raums dienen.          stehen. In diesem Rahmen darf sie insbesondere\n(2) Die Anstalt hat ferner im öffentlichen Auftrag       1. das Kredit-, das Diskont- und das Garantiege-\nMaßnahmen zur Strukturverbesserung des ländli-                  schäft betreiben,\nchen Raums einschließlich der ländlichen Siedlung,          2. Einlagen annehmen, Darlehen aufnehmen sowie\nzur Verbesserung der Infrastruktur und des Umwelt-              Pfandbriefe, Landesrentenbriefe, Kommunalobli-\nschutzes sowie zur Eingliederung der aus der Land-              gationen und sonstige Schuldverschreibungen\nwirtschaft stammenden Vertriebenen und Flüchtlin-               ausgeben,\nge zu fördern. Sie kann mit Zustimmung der auf-\nsichtführenden Bundesminister auch andere Aufga-            3. treuhänderisch Mittel weiterleiten und verwalten,\nben durchführen, mit denen sie von obersten Bun-            4. bankübliche Dienstleistungen erbringen,\ndes- oder Landesbehörden beauftragt wird.\n5. mit Zustimmung des Verwaltungsrates und der\n(3) Die Anstalt kann im Rahmen ihrer Aufgaben                 aufsichtführenden Bundesminister Beteiligun-\nnach den Absätzen 1 und 2 außerhalb des Gel-                    gen übernehmen.\ntungsbereichs dieses Gesetzes mit Zustimmung\ndes Verwaltungsrates und der aufsichtführenden                 (3) Die Anstalt wird ermächtigt, für ihre Anleihen\nBundesminister tätig werden. Der Gesamtbetrag               ein Schuldbuch von der Bundesschuldenverwal-\nder Kredite nach Absatz 1 an Schuldner mit Sitz             tung führen zu lassen; auf die in dem Schuldbuch\noder Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs                der Anstalt eingetragenen Anleiheforderungen sind\ndieses Gesetzes und der Gewährleistungen nach               die für Bundesschuldbuchforderungen jeweils gel-\nAbsatz 1 zugunsten von Personen mit Sitz oder               tenden Bestimmungen anzuwenden.\nWohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses                 (4) Die von der Anstalt ausgegebenen, auf inlän-\nGesetzes darf 15 vom Hundert des Gesamtbetra-               dische Währung lautenden Schuldverschreibungen\nges der von der Anstalt gewährten Kredite und Ge-           sind zur Anlegung von Mündelgeld geeignet.\"","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1980                               1559\n4. In § 4 Abs. 1 werden die Sätze 1 und 2 gestrichen.              Das Grundkapital ist entsprechend herabzusetzen.\nSatz 1 gilt nur für die Anteile, die von einem Land bis\nzum 1. April 1980 erworben worden sind.\"\n5. § 5 wird wie folgt geändert:\na) Die Angabe,,§ 9 a der Reichshaushaltsordnung\"\nwird durch die Angabe ,,§ 113 der Bundeshaus-                                     Artikel 2\nhaltsordnung\" ersetzt.\nDas Körperschaftsteuergesetz vom 31 . August 1976\nb) Nach den Worten „von der Anstalt zu verwalten\"          (BGBI. I S. 2597), zuletzt geändert durch Artikel 2 des\nwird die Angabe,,(§ 44 Abs. 2 der Bundeshaus-           Gesetzes vom 20. August 1980 (BGBI. 1 S. 1545), wird\nhaltsordnung)\" eingefügt.                              wie folgt geändert:\nc) Folgender Satz wird angefügt:\n1. In § 5 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „die Deutsche\n„Das Zweckvermögen kann ferner bis zu einem               Siedlungs- und Landesrentenbank,'' gestrichen.\nBetrag von einhundertfünfzig Millionen Deutsche\nMark zur Erhöhung des Bundesanteils am\nGrundkapital der Anstalt verwendet werden.\"\n2. Dem § 54 wird folgender Absatz 11 angefügt:\n,,(11) Die Streichung der Worte „die Deutsche\n6. Nach § 10 wird folgende Vorschrift eingefügt:                 Siedlungs- und Landesrentenbank\" in § 5 Abs. 1\nNr. 2 gilt erstmals für den Veranlagungszeitraum\n,,§ 10a                              1981.\"\nBesondere Pflichten der Organe\nSorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Mit-                                   Artikel 3\nglieder des Vorstandes und des Verwaltungsrates\nDas Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-\nrichten sich nach den entsprechenden Vorschriften          kanntmachung vom 22. September 1978 (BGBI. 1\nfür Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der Ak-\nS. 1557), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes\ntiengesell schatten.''                                     vom 20. August 1980 (BGBI. 1 S. 1545), wird wie folgt\ngeändert:\n7. § 14 erhält folgende Fassung:\n1. In § 3 Nr. 2 werden die Worte „die Deutsche Sied-\n,,§ 14                             lungs- und Landesrentenbank,\" gestrichen.\nPrüfung nach der Bundeshaushaltsordnung\n2. § 36 wird wie folgt geändert:\nDen zuständigen Stellen der Bundesrepublik\nDeutschland stehen die in § 55 Abs. 2 des Haus-                 a) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:\nhaltsgrundsätzegesetzes und in § 112 Abs. 2 der                      ,,(2) Die Streichung der Worte „die Deutsche\nBundeshaushaltsordnung angegebenen Rechte                           Siedlungs- und Landesrentenbank\" in § 3 Nr. 2\nzu.\"                                                                gilt erstmals für den Erhebungszeitraum 1981.\"\nb) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3\n8. § 15 wird aufgehoben.                                               bis 5.\n9. § 16 wird aufgehoben.                                                                Artikel 4\nDas Vermögensteuergesetz vom 17. April 1974\n10. § 23 erhält folgende Fassung:                             (BGBI. I S. 949), zuletzt geändert durch Artikel 6 des\nGesetzes vom 18. August 1980 (BGBI. 1S. 1537), wird\n,,§ 23\nwie folgt geändert:\nÜbergangsregelung für Beitreibung\nund Vollstreckung                       1. In § 3 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „die Deutsche\nAuf die vor dem 1. Januar 1981 begründeten For-            Siedlungs- und Landesrentenbank,\" gestrichen.\nderungen und die dafür bestehenden dinglichen Si-\ncherheiten ist § 15 in der bis zum 31. Dezember            2. Dem§ 25 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n1980 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.\"\n,,(3) Die Streichung der Worte „die Deutsche Sied-\nlungs- und Landesrentenbank\" in§ 3 Abs. 1 Nr. 2 gilt\n11. Nach § 23 wird folgender § 23 a eingefügt:                    erstmals für die Vermögensteuer des Kalenderjahres\n1981.\"\n,,§ 23a\nÜbergangsregelung für das Ausscheiden                                           Artikel 5\neines Landes aus der Anstalt                     § 4 des Gesetzes zur Förderung der landwirtschaftli-\nDie Anstalt ist verpflichtet, die Anteile eines an ih- chen Siedlung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\nrem Grundkapital beteiligten Landes gegen Zahlung         derungsnummer 2331-4, veröffentlichten bereinigten\ndes Nennwertes zurückzunehmen, wenn dies von               Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 Buchstabe b des\ndiesem Land innerhalb von sechs Monaten nach              Gesetzes vom 23. Dezember 1966 (BGBI. 1S. 702) ge-\ndem Inkrafttreten dieser Vorschrift verlangt wird.         ändert worden ist, wird aufgehoben."]}