{"id":"bgbl1-1980-53-3","kind":"bgbl1","year":1980,"number":53,"date":"1980-08-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/53#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-53-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_53.pdf#page=20","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung von Kostenvorschriften des Atomgesetzes","law_date":"1980-08-20T00:00:00Z","page":1556,"pdf_page":20,"num_pages":2,"content":["1556                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nGesetz\nzur Änderung von Kostenvorschriften des Atomgesetzes\nVom 20.August 1980\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:             gesetzes geregelt werden. Die Verjährungsfrist der\nKostenschuld kann abweichend von § 20 des Ver-\nArtikel 1                               waltungskostengesetzes verlängert werden. Es\nDas Atomgesetz in der Fassung der Bekanntma-                   kann bestimmt werden, daß die Verordnung auch auf\nchung vom 31. Oktober 1976 (BGBI. I S. 3053), zuletzt            die bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Verwaltungs-\ngeändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 28. März              verfahren anzuwenden ist, soweit in diesem Zeit-\n1980 (BGBI. 1 S. 373), wird wie folgt geändert:                  punkt die Kosten nicht bereits festgesetzt sind.\n1. § 21 wird durch folgende §§ 21 bis 21 b ersetzt:                 (4) Die Aufwendungen für Schutzmaßnahmen und\nfür ärztliche Untersuchungen, die auf Grund dieses\n,,§ 21                             Gesetzes oder einer nach diesem Gesetz erlassenen\nKosten                             Rechtsverordnung durchgeführt werden, trägt, wer\nnach diesem Gesetz oder einer nach diesem Gesetz\n(1) Kosten (Gebühren und Auslagen) werden er-\nzu erlassenden Rechtsverordnung einer Genehmi-\nhoben\ngung bedarf oder verpflichtet ist, die Tätigkeit anzu-\n1. für Entscheidungen über Anträge nach den §§ 4,           zeigen, zu der die Schutzmaßnahme oder die ärzt-\n6, 7, 7 a, 9 und 9 b;                                    liche Untersuchung erforderlich wird.\n2. für Festsetzungen nach § 4 b Abs. 1 Satz 2 und              (5) Im übrigen gelten bei der Ausführung dieses\n§ 13 Abs. 1 Satz 2, für Entscheidungen nach § 9 b      Gesetzes und von Rechtsverordnungen, die auf\nAbs. 2 Satz 2, für Entscheidungen nach § 17             Grund des § 7 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5, des § 7 a\nAbs. 1 Satz 3, Abs. 2, 3, 4 und 5, soweit nach § 18     Abs. 2 und der §§ 10 bis 12 erlassen sind, durch\nAbs. 2 eine Entschädigungspflicht nicht gegeben         Landesbehörden vorbehaltlich des Absatzes 2 die\nist, und für Entscheidungen nach § 19 Abs. 3;           landesrechtlichen Kostenvorschriften.\n3. für die staatliche Verwahrung von Kernbrennstof-\nfen nach § 5 Abs. 1 ;                                                             § 21 a\n4. für sonstige Amtshandlungen einschließlich Prü-              Kosten (Gebühren und Auslagen) oder Entgelte\nfungen und Untersuchungen der Physikalisch-                für die Benutzung von Anlagen nach § 9 a Abs. 3\nTechnischen Bundesanstalt, soweit sie nach § 23\n(1) Für die Benutzung von Anlagen nach § 9 a\nzuständig ist;\nAbs. 3 werden von den Ablieferungspflichtigen Ko-\n5. für die in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 nä-        sten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Als Ausla-\nher zu bestimmenden sonstigen Aufsichtsmaß-             gen können auch Vergütungen nach§ 21 Abs. 2 und\nnahmen nach § 19.                                       Aufwendungen nach § 21 Abs. 4 erhoben werden.\n(2) Vergütungen für Sachverständige sind als Aus-        Die allgemeinen gebührenrechtlichen Grundsätze\nlagen zu erstatten, soweit sie sich auf Beträge be-         über .Entstehung der Gebühr, Gebührengläubiger,\nschränken, die unter Berücksichtigung der erforder-         Gebührenschuldner, Gebührenentscheidung, Vor-\nlichen fachlichen Kenntnisse und besonderer                 schußzahlung, Sicherheitsleistung, Fälligkeit, Säum-\nSchwierigkeiten der Begutachtung, Prüfung und Un-           niszuschlag, Stundung, Niederschlagung, Erlaß, Ver-\ntersuchung als Gegenleistung für die Tätigkeit des          jährung, Erstattung und Rechtsbehelfe finden nach\nSachverständigen angemessen sind.                           Maßgabe der §§ 11, 12, 13 Abs. 2, §§ 14 und 16 bis\n22 des Verwaltungskostengesetzes Anwendung,\n(3) Das Nähere wird durch Rechtsverordnung nach          soweit nicht in der Rechtsverordnung nach Absatz 2\nden Grundsätzen des Verwaltungskostengesetzes               Abweichendes bestimmt wird.\ngeregelt. Dabei sind die gebührenpflichtigen Tatbe-\nstände näher zu bestimmen und die Gebühren durch                 (2) Durch Rechtsverordnung können die kosten-\nfeste Sätze, Rahmensätze oder nach dem Wert des              pflichtigen Tatbestände nach Absatz 1 näher be-\nGegenstandes zu bestimmen. Die Gebührensätze                 stimmt und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vor-\nsind so zu bemessen, daß der mit den Amtshandlun-            gesehen werden. Die Gebührensätze sind so zu be-\ngen, Prüfungen oder Untersuchungen verbundene                messen, daß sie die nach betriebswirtschaftlichen\nPersonal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei be-              Grundsätzen ansatzfähigen Kosten der laufenden\ngünstigenden Amtshandlungen kann daneben die                 Verwaltung und Unterhaltung der Anlagen nach § 9 a\nBedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonsti-         Abs. 3 decken. Dazu gehören auch die Verzinsung\nge Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen               und die Abschreibung des aufgewandten Kapitals.\nberücksichtigt werden. In der Verordnung können              Die Abschreibung ist nach der mutmaßlichen Nut-\ndie Kostenbefreiung der Physikalisch-Technischen             zungsdauer und der Art der Nutzung gleichmäßig zu\nBundesanstalt und die Verpflichtung zur Zahlung von          bemessen. Der aus Beiträgen nach§ 21 b sowie aus\nGebühren für die Amtshandlungen bestimmter Be-               Leistungen und Zuschüssen Dritter aufgebrachte\nhörden abweichend von§ 8 des Verwaltungskosten-              Kapitalanteil bleibt bei der Verzinsung unberücksich-","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1980                                1557\ntigt. Bei der Gebührenbemessung sind ferner Umfang             (3) Das Nähere über Erhebung, Befreiung, Stun-\nund Art der jeweiligen Benutzung zu berücksichtigen.        dung, Erlaß und Erstattung von Beiträgen und von\nZur Deckung des Investitionsaufwandes für Landes-           Vorausleistungen kann durch Rechtsverordnung ge-\nsammelstellen kann bei der Benutzung eine Grund-            regelt werden. Dabei können die Beitragsberechtig-\ngebühr erhoben werden. Bei der Bemessung der Ko-            ten, die Beitragspflichtigen und der Zeitpunkt der\nsten oder Entgelte, die bei der Ablieferung an eine          Entstehung der Beitragspflicht bestimmt werden. Die\nLandessammelstelle erhoben werden, können die                Beiträge sind nach den tatsächlich entstandenen\nAufwendungen, die bei der anschließenden Abfüh-              notwendigen Aufwendungen unter Berücksichtigung\nrung an Anlagen des Bundes anfallen, sowie Voraus-           der Leistungen und Zuschüsse Dritter zu bemessen.\nleistungen nach § 21 b Abs. 2 einbezogen werden.             Die Beiträge müssen in einem angemessenen Ver-\nSie sir:id an den Bund abzuführen.                           hältnis zu den Vorteilen stehen, die der Beitrags-\n(3) Die Landessammelstellen können für die Be-           pflichtige durch die Anlage erlangt. Vorausleistungen\nnutzung an Stelle von Kosten ein Entgelt nach Maß-           auf Beiträge sind mit angemessener Verzinsung zu\ngabe einer Benutzungsordnung erheben. Bei der Be-            erstatten, soweit sie die nach dem tatsächlichen Auf-\nrechnung des Entgeltes sind die in Absatz 2 enthal-          wand ermittelten Beiträge übersteigen.''\ntenen Bemessungsgrundsätze zu berücksichtigen.\n2. In § 54 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „13 und 21\n§ 21 b                              Abs. 6'' durch die Worte „ 13, 21 Abs. 3, § 21 a Abs. 2\nund § 21 b Abs. 3\" ersetzt.\nBeiträge\n( 1 ) Zur Deckung des notwendigen Aufwandes für\ndie Planung, den Erwerb von Grundstücken und\nArtikel 2\nRechten, die anlagenbezogene Forschung und Ent-\nwicklung, die Errichtung, die Erweiterung und die Er-       Bis zum Inkrafttreten von Rechtsverordnungen nach\nneuerung von Anlagen des Bundes nach § 9 a Abs. 3         § 21 Abs. 3, § 21 a Abs. 2 und§ 21 b Abs. 3 werden Ko-\nwerden von demjenigen, der nach einer auf Grund          sten nach dem Atomgesetz in der Fassung der Bekannt-\n§ 12 Abs. 1 Nr. 8 erlassenen Rechtsverordnung zur        machung vom 31. Oktober 1976 (BGBI. I S. 3053) oder\nAblieferung an eine Anlage des Bundes verpflichtet       nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverord-\nist, Beiträge erhoben. Der notwendige Aufwand um-        nungen in der bisher geltenden Fassung erhoben.\nfaßt auch den Wert der aus dem Vermögen des Trä-\ngers der Anlage bereitgestellten Sachen und Rechte\nim Zeitpunkt der Bereitstellung.\nArtikel 3\n(2) Von demjenigen, der einen Antrag auf Erteilung\neiner Genehmigung nach den §§ 6, 7 oder 9 oder              Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nnach den Bestimmungen einer auf Grund dieses Ge-          Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nsetzes ergangenen Rechtsverordnung zum Umgang             Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nmit radioaktiven Stoffen und zur Erzeugung ionisie-      erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nrender Strahlen gestellt hat oder dem eine entspre-       Dritten Überleitungsgesetzes.\nchende Genehmigung erteilt worden ist, können Vor-\nausleistungen auf den Beitrag verlangt werden, wenn\nauf Grund der genehmigungsbedürftigen Tätigkeit\noder des Betriebs der Anlage mit dem Eintritt der Ab-                              Artikel 4\nlieferungspflicht an Anlagen des Bundes nach § 9 a          Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nAbs. 3 gerechnet werden muß.                             Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 20. August 1980\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nGenscher\nDer Bundesminister des Innern\nBaum"]}