{"id":"bgbl1-1980-53-2","kind":"bgbl1","year":1980,"number":53,"date":"1980-08-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/53#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-53-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_53.pdf#page=9","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes und anderer Gesetze","law_date":"1980-08-20T00:00:00Z","page":1545,"pdf_page":9,"num_pages":11,"content":["Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1980                          1545\nGesetz\nzur Änderung des Einkommensteuergesetzes,\ndes Körperschaftsteuergesetzes und anderer Gesetze\nVom 20. August 1980\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates         2. § 5 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:\ndas folgende Gesetz beschlossen:\n„Auf der Aktivseite sind ferner anzusetzen\n1. als Aufwand berücksichtigte Zölle und Ver-\nArtikel 1                                  brauchsteuern, soweit sie auf am Abschlußstich-\nEinkommensteuergesetz                             tag auszuweisende Wirtschaftsgüter des Vor-\nratsvermögens entfallen,\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 21. Juni 1979 (BGBI. 1 S. 721 ),            2. als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf\nzuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom                  am Abschlußstichtag auszuweisende Anzahlun-\n18. August 1980 (BGBI. 1 S. 1537), wird wie folgt ge-              gen.\"\nändert:                                                    3. § 7 a wird wie folgt geändert:\na) Absatz 6 wird gestrichen.\n1. § 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                       b) Die bisherigen Absätze 7 bis 9 werden Absätze\n,,(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den            6 bis 8.\nAltersentlastungsbetrag, den Ausbildungsplatz-Ab-\n4. Dem § 13 wird der folgende Absatz 5 angefügt:\nzugsbetrag und die nach § 34 c Abs. 2 und 3 abge-\nzogene Steuer, ist der Gesamtbetrag der Einkünf-            ,,(5) § 15 Abs. 1 Nr. 2 und § 15 a sind entspre-\nte.''                                                     chend anzuwenden.''","1546                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n5. Hinter§ 15 wird der folgende neue§ 15 a eingefügt:          jahrs auszugehen. Zuständig für den Erlaß des\nFeststellungsbescheids ist das für die gesonderte\n,,§ 15 a\nFeststellung des Gewinns und Verlusts der Gesell-\nVerluste bei beschränkter Haftung                  schaft zuständige Finanzamt. Der Feststellungsbe-\n(1) Der einem Kommanditisten zuzurechnende               scheid kann nur insoweit angegriffen werden, als\nAnteil am Verlust der Kommanditgesellschaft darf            der verrechenbare Verlust gegenüber dem verre-\nweder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb             chenbaren Verlust des vorangegangenen Wirt-\nnoch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten              schaftsjahrs sich verändert hat.\nausgeglichen werden, soweit ein negatives Kapital-              (5) Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, 2\nkonto des Kommanditisten entsteht oder sich er-             und 4 sowie Absatz 4 gelten sinngemäß für andere\nhöht; er darf insoweit auch nicht nach § 10 d abge-         Unternehmer, soweit deren Haftung der eines Kom-\nzogen werden. Haftet der Kommanditist am Bilanz-            manditisten vergleichbar ist, insbesondere für\nstichtag den Gläubigern der Gesellschaft auf Grund\n1. stille Gesellschafter einer stillen Gesellschaft im\ndes§ 171 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs, so kön-\nSinne des § 335 des Handelsgesetzbuchs, bei\nnen abweichend von Satz 1 Verluste des Komman-                   der der stille Gesellschafter als Unternehmer\nditisten bis zur Höhe des Betrags, um den die im\n(Mitunternehmer) anzusehen ist,\nHandelsregister eingetragene Einlage des Kom-\nmanditisten seine geleistete Einlage übersteigt,            2. Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des\nauch ausgeglichen oder abgezogen werden, soweit                  Bürgerlichen Gesetzbuchs, bei der der Gesell-\ndurch den Verlust ein negatives Kapitalkonto ent-                schafter als Unternehmer (Mitunternehmer) an-\nsteht oder sich erhöht. Satz 2 ist nur anzuwenden,               zusehen ist, soweit die Inanspruchnahme des\nwenn derjenige, dem der Anteil zuzurechnen ist, im               Gesellschafters für Schulden in Zusammenhang\nHandelsregister eingetragen ist, das Bestehen der                mit dem Betrieb durch Vertrag ausgeschlossen\nHaftung nachgewiesen wird und eine Vermögens-                    oder nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs\nminderung auf Grund der Haftung nicht durch Ver-                 unwahrscheinlich ist,\ntrag ausgeschlossen oder nach Art und Weise des             3. Gesellschafter einer ausländischen Personen-\nGeschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist.                          gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Un-\n(2) Soweit der Verlust nach Absatz 1 nicht aus-               ternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, so-\ngeglichen oder abgezogen werden darf, mindert er                 weit die Haftung des Gesellschafters für Schul-\ndie Gewinne, die dem Kommanditisten in späteren                  den in Zusammenhang mit dem Betrieb der eines\nWirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der                  Kommanditisten oder eines stillen Gesellschaf-\nKommanditgesellschaft zuzurechnen sind.                          ters entspricht oder soweit die Inanspruchnahme\ndes Gesellschafters für Schulden in Zusammen-\n(3) Soweit ein negatives Kapitalkonto des Kom-                hang mit dem Betrieb durch Vertrag ausge-\nmanditisten durch Entnahmen entsteht oder sich                   schlossen oder nach Art und Weise des Ge-\nerhöht (Einlageminderung) und soweit nicht auf\nschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist,\nGrund der Entnahmen eine nach Absatz 1 Satz 2 zu\nberücksichtigende Haftung besteht oder entsteht,            4. Unternehmer, soweit Verbindlichkeiten nur in\nist dem Kommanditisten der Betrag der Einlagemin-                Abhängigkeit von Erlösen oder Gewinnen aus\nderung als Gewinn zuzurechnen. Der nach Satz 1                   der Nutzung, Veräußerung oder sonstigen Ver-\nzuzurechnende Betrag darf den Betrag der Anteile                 wertung von Wirtschaftsgütern zu tilgen sind.\"\nam Verlust der Kommanditgesellschaft nicht über-\nsteigen, der im Wirtschaftsjahr der Einlageminde-        6. Dem § 18 wird der folgende Absatz 5 angefügt:\nrung und in den zehn vorangegangenen Wirt-                     ,,(5) § 15 Abs. 1 Nr. 2 und § 15 a sind entspre-\nschaftsjahren ausgleichs- oder abzugsfähig gewe-            chend anzuwenden.\"\nsen ist. Wird der Haftungsbetrag im Sinne des Ab-\nsatzes 1 Satz 2 gemindert (Haftungsminderung)            7. In§ 20 Abs. 1 Nr. 4 wird der Strichpunkt durch einen\nund sind im Wirtschaftsjahr der Haftungsminderung           Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt:\nund den zehn vorangegangenen Wirtschaftsjahren\n„Auf Anteile des stillen Gesellschafters am Verlust\nVerluste nach Absatz 1 Satz 2 ausgleichs- oder ab-\ndes Betriebs ist§ 15 a sinngemäß anzuwenden;\".\nzugsfähig gewesen, so ist dem Kommanditisten der\nBetrag der Haftungsminderung, vermindert um auf          8. In § 21 Abs. 1 wird der folgende Satz 2 angefügt:\nGrund der Haftung tatsächlich geleistete Beträge,\nals Gewinn zuzurechnen; Satz 2 gilt sinngemäß. Die           ,,§ 15 a ist sinngemäß anzuwenden.\"\nnach den Sätzen 1 bis 3 zuzurechnenden Beträge\nmindern die Gewinne, die dem Kommanditisten im           9. § 34 c wird wie folgt geändert:\nWirtschaftsjahr der Zurechnung oder in späteren              a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nWirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der                   „Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit\nKommanditgesellschaft zuzurechnen sind.                           ausländischen Einkünften in dem Staat, aus dem\n(4) Der nach Absatz 1 nicht ausgleichs- oder ab-               die Einkünfte stammen, zu einer der deutschen\nzugsfähige Verlust eines Kommanditisten, vermin-                  Einkommensteuer entsprechenden Steuer her-\ndert um die nach Absatz 2 abzuziehenden und ver-                  angezogen werden, ist die festgesetzte und ge-\nmehrt um die nach Absatz 3 hinzuzurechnenden                      zahlte und keinem Ermäßigungsanspruch mehr\nBeträge (verrechenbarer Verlust), ist jährlich ge-                unterliegende ausländische Steuer auf die deut-\nsondert festzustellen. Dabei ist von dem verrechen-               sche Einkommensteuer anzurechnen, die auf die\nbaren Verlust des vorangegangenen Wirtschafts-                    Einkünfte aus diesem Staat entfällt.\"","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1980                            1547\nb) Hinter Absatz 1 werden folgende neue Absätze 2              auf die deutsche Einkommensteuer vorgesehen\nund 3 eingefügt:                                            ist, sind Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 ent-\n,,(2) Statt der Anrechnung (Absatz 1) ist die             sprechend auf die nach dem Abkommen anzu-\nausländische Steuer auf Antrag bei der Ermitt-              rechnende ausländische Steuer anzuwenden.\n1ung des Gesamtbetrags der Einkünfte abzuzie-              Wird bei Einkünften aus einem ausländischen\nhen.                                                        Staat, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung\nder Doppelbesteuerung besteht, nach den Vor-\n(3) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, bei             schriften dieses Abkommens die Doppelbe-\ndenen eine ausländische Steuer vom Einkom-                 steuerung nicht beseitigt oder bezieht sich das\nmen nach Absatz 1 nicht angerechnet werden                 Abkommen nicht auf eine Steuer vom Einkom-\nkann, weil die Steuer nicht der deutschen Ein-             men dieses Staates, so sind die Absätze 1 und 2\nkommensteuer entspricht oder nicht in dem                  entsprechend anzuwenden.''\nStaat erhoben wird, aus dem die Einkünfte stam-\nmen, oder weil keine ausländischen Einkünfte            g) Der neue Absatz 7 wird wie folgt geändert:\nvorliegen, ist die festgesetzte und gezahlte und           aa) Die Nummern 1, 5 und 6 werden gestrichen.\nkeinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegen-               bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden\nde ausländische Steuer bei der Ermittlung des                     Nummern 1 bis 3.\nGesamtbetrags der Einkünfte abzuziehen, so-\nweit sie auf Einkünfte entfällt, die der deutschen  1O. Hinter § 34 c wird folgender § 34 d eingefügt:\nEinkommensteuer unterliegen.\"\n,,§ 34d\nc) Die bisherigen Absätze 2 und 5 werden gestri-\nAusländische Einkünfte\nchen.\nAusländische Einkünfte im Sinne des § 34 c\nd) Die bisherigen Absätze 3 und 6 werden Absätze            Abs. 1 bis 5 sind\n5 und 7.\n1. Einkünfte aus einer in einem ausländischen\ne) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                           Staat betriebenen Land- und Forstwirtschaft\naa) In Satz 1 wird der Klammerzusatz ,,(Absatz             (§§ 13 und 14) und Einkünfte der in den Num-\n1, Absatz 6 Nr. 6)\" durch den Klammerzu-             mern 3, 4, 6, 7 und 8 Buchstabe c genannten Art,\nsatz ,,(Absätze 1 bis 3)\" ersetzt.                   soweit sie zu den Einkünften aus Land- und\nbb) Satz 2 erhält folgende Fassung:                        Forstwirtschaft gehören;\n„Handelsschiffe werden im internationalen         2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb(§§ 15 und 16),\nVerkehr betrieben, wenn eigene oder ge-              a) die durch eine in einem ausländischen Staat\ncharterte Handelsschiffe, die im Wirt-                    belegene Betriebstätte oder durch einen in ei-\nschaftsjahr überwiegend in einem inländi-                 nem ausländischen Staat tätigen ständigen\nschen Seeschiffsregister eingetragen sind                 Vertreter erzielt werden, und Einkünfte der in\nund die Flagge der Bundesrepublik                         den Nummern 3, 4, 6, 7 und 8 Buchstabe c ge-\nDeutschland führen, in diesem Wirtschafts-                nannten Art, soweit sie zu den Einkünften aus\njahr überwiegend zur Beförderung von Per-                 Gewerbebetrieb gehören,\nsonen und Gütern im Verkehr mit oder zwi-            b) die aus Bürgschafts- und Avalprovisionen er-\nschen ausländischen Häfen, innerhalb eines               ·zielt werden, wenn der Schuldner Wohnsitz,\nausländischen Hafens oder zwischen einem                  Geschäftsleitung oder Sitz in einem ausländi-\nausländischen Hafen und der freien See ein-               schen Staat hat, oder\ngesetzt werden.\"\nc) die durch den Betrieb eigener oder gecharter-\ncc) Satz 6 erhält folgende Fassung:                             ter Seeschiffe oder Luftfahrzeuge aus Beför-\n,,Die Sätze 1 und 3 bis 5 sind sinngemäß an-              derungen zwischen ausländischen oder von\nzuwenden, wenn eigene oder gecharterte                    ausländischen zu inländischen Häfen erzielt\nSchiffe, die im Wirtschaftsjahr überwiegend               werden, einschließlich der Einkünfte aus an-\nin einem inländischen Seeschiffsregister                  deren mit solchen Beförderungen zusammen-\neingetragen sind und die Flagge der Bun-                  hängenden, sich auf das Ausland erstrecken-\ndesrepublik Deutschland führen, in diesem                 den Beförderungsleistungen;\nWirtschaftsjahr überwiegend außerhalb der         3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18), die in\ndeutschen Hoheitsgewässer zur Aufsu-                 einem ausländischen Staat ausgeübt oder ver-\nchung von Bodenschätzen oder zur Ver-                wertet wird oder worden ist, und Einkünfte der in\nmessung von Energielagerstätten unter                den Nummern 4, 6, 7 und 8 Buchstabe c genann-\ndem Meeresboden eingesetzt werden.''                 ten Art, soweit sie zu den Einkünften aus selb-\nf) Hinter Absatz 5 wird folgender neuer Absatz 6               ständiger Arbeit gehören;\neingefügt:                                              4. Einkünfte aus der Veräußerung von\n,,(6) Die Absätze 1 bis 3 sind vorbehaltlich der         a) Wirtschaftsgütern, die zum Anlagevermögen\nSätze 2 und 3 nicht anzuwenden, wenn die Ein-                   eines Betriebs gehören, wenn die Wirt-\nkünfte aus einem ausländischen Staat stammen,                   schaftsgüter in einem ausländischen Staat\nmit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Dop-                    belegen sind,\npelbesteuerung besteht. Soweit in einem Ab-                b) Anteilen an Kapitalgesellschaften, wenn die\nkommen zur Vermeidung der Doppelbesteue-                        Gesellschaft Geschäftsleitung oder Sitz in ei-\nrung die Anrechnung einer ausländischen Steuer                  nem ausländischen Staat hat;","1548                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n5. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19),      13. Hinter § 50 b wird folgender § 50 c eingefügt:\ndie in einem ausländischen Staat ausgeübt oder,                                 ,,§ 50c\nohne im Inland ausgeübt zu werden oder worden\nzu sein, in einem ausländischen Staat verwertet                    Wertminderung von Anteilen durch\nwird oder worden ist, und Einkünfte, die von aus-                       Gewinnausschüttungen\nländischen öffentlichen Kassen mit Rücksicht                ( 1) Hat ein zur Anrechnung von Körperschaft-\nauf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstver-           steuer berechtigter Steuerpflichtiger einen Anteil an\nhältnis gewährt werden. Einkünfte, die von inlän-       einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesell-\ndischen öffentlichen Kassen einschließlich der           schaft von einem nichtanrechnungsberechtigten\nKassen der Deutschen Bundesbahn und der                  Anteilseigner erworben, sind Gewinnminderungen,\nDeutschen Bundesbank mit Rücksicht auf ein               die\ngegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis             1. durch den Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder\ngewährt werden, gelten auch dann als inländi-\nsche Einkünfte, wenn die Tätigkeit in einem aus-         2. durch Verluste aus der Veräußerung oder Ent-\nländischen Staat ausgeübt wird oder worden ist;               nahme des Anteils\n6. Einkünfte aus Kapitalvermögen(§ 20), wenn der            im Jahr des Erwerbs oder in einem der folgenden\nSchuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz           neun Jahre entstehen, bei der Gewinnermittlung\nin einem ausländischen Staat hat oder das Kapi-          nicht zu berücksichtigen, soweit der Ansatz des\ntalvermögen durch ausländischen Grundbesitz              niedrigeren Teilwerts oder der Verlust nur auf Ge-\ngesichert ist;                                           winnausschüttungen zurückgeführt werden kann\nund die Gewinnminderungen insgesamt den Sperr-\n7. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung                 betrag im Sinne des Absatzes 4 nicht übersteigen.\n(§ 21 ), soweit das unbewegliche Vermögen oder           Als Erwerb im Sinne des Satzes 1 gilt nicht der Er-\ndie Sachinbegriffe in einem ausländischen Staat          werb durch Erbanfall oder durch Vermächtnis.\nbelegen oder die Rechte zur Nutzung in einem\nausländischen Staat überlassen worden sind;                 (2) Setzt die Kapitalgesellschaft nach dem Er-\nwerb des Anteils ihr Nennkapital herab, ist Absatz 1\n8. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22, wenn               sinngemäß anzuwenden, soweit für Leistungen an\na) der zur Leistung der wiederkehrenden Bezü-            den Steuerpflichtigen verwendbares Eigenkapital\nge Verpflichtete Wohnsitz, Geschäftsleitung         im Sinne des § 29 Abs. 3 des Körperschaftsteuer-\noder Sitz in einem ausländischen Staat hat,         gesetzes als verwendet gilt.\nb) bei Spekulationsgeschäften die veräußerten               (3) Wird die Kapitalgesellschaft im Jahr des Er-\nWirtschaftsgüter in einem ausländischen             werbs oder in einem der folgenden neun Jahre auf-\nStaat belegen sind,                                 gelöst und abgewickelt, erhöht sich der hierdurch\nc) bei Einkünften aus Leistungen einschließlich          entstehende Gewinn des Steuerpflichtigen um den\nder Einkünfte aus Leistungen im Sinne des           Sperrbetrag. Das gleiche gilt, wenn die Abwicklung\n§ 49 Abs. 1 Nr. 9 der zur Vergütung der Lei-        der Gesellschaft unterbleibt, weil über ihr Vermögen\nstung Verpflichtete Wohnsitz, Geschäftslei-         das Konkursverfahren eröffnet worden ist.\ntung oder Sitz in einem ausländischen Staat\n(4) Sperrbetrag ist der Unterschiedsbetrag zwi-\nhat.\"\nschen den Anschaffungskosten und dem Nennbe-\n11. a) Die Überschrift vor§ 34 d in der Fassung des Ge-         trag des Anteils. Hat der Erwerber keine Anschaf-\nsetzes zur Neuregelung der Einkommensbe-                 fungskosten, tritt an deren Stelle der für die steuer-\nsteuerung der Land- und Forstwirtschaft vom              liche Gewinnermittlung maßgebende Wert. Der\n25. Juni 1980 (BGB!. 1 S. 732) wird Überschrift          Sperrbetrag verringert sich, soweit eine Gewinn-\nvor§ 34 e,                                               minderung nach Absatz 1 nicht anerkannt worden\nist. In den Fällen der Kapitalherabsetzung sowie der\nb) § 34 d in der Fassung des Gesetzes zur Neure-            Auflösung der Kapitalgesellschaft erhöht sich der\ngelung der Einkommensbesteuerung der Land-               Sperrbetrag um den Teil des Nennkapitals, der auf\nund Forstwirtschaft vom 25. Juni 1980 (BGBI. 1           den erworbenen Anteil entfällt und im Zeitpunkt des\nS. 732) wird § 34 e.                                     Erwerbs nach§ 29 Abs. 3 des Körperschaftsteuer-\ngesetzes zum verwendbaren Eigenkapital der Kapi-\n12. § 50 wird wie folgt geändert:                               talgesellschaft gehört.\na) Hinter Absatz 5 wird folgender Absatz 6 einge-              (5) Wird ein Anteil an einer unbeschränkt steuer-\nfügt:                                                    pflichtigen Kapitalgesellschaft zu Bruchteilen oder\n,,(6) § 34 c Abs. 1 bis 3 ist bei Einkünften aus       zur gesamten Hand erworben, gelten die Absätze 1\nLand- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder           bis 4 sinngemäß, soweit die Gewinnminderungen\nselbständiger Arbeit, für die im Inland ein Betrieb      anteilig auf anrechnungsberechtigte Steuerpflichti-\nunterhalten wird, entsprechend anzuwenden,               ge entfallen. Satz 1 gilt sinngemäß für anrech-\nsoweit darin nicht Einkünfte aus einem ausländi-         nungsberechtigte stille Gesellschafter, die Mitun-\nschen Staat enthalten sind, mit denen der be-            ternehmer sind.\nschränkt Steuerpflichtige dort in einem der unbe-           (6) Wird ein nichtanrechnungsberechtigter An-\nschränkten Steuerpflicht ähnlichen Umfang zu             teilseigner mit einem Anteil an einer Kapitalgesell-\neiner Steuer vom Einkommen herangezogen                  schaft anrechnungsberechtigt, sind die Absätze 1\nwird.\"                                                   bis 5 insoweit sinngemäß anzuwenden. Gehört der\nb) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.                    Anteil zu einem Betriebsvermögen, tritt an die Stelle","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1980                              1549\nder Anschaffungskosten der Wert, mit dem der An-             f) Absatz 19 a in der Fassung des Gesetzes zur\nteil nach den Vorschriften über die steuerliche Ge-             Neuregelung der Einkommensbesteuerung der\nwinnermittlung in einer Bilanz z.u dem Zeitpunkt an-            Land- und Forstwirtschaft vom 25. Juni 1980\nzusetzen wäre, in dem die Anrechnungsberechti-                   (BGBI. 1 S. 732) wird Absatz 19 b.\ngung einritt.\ng) Der folgende Absatz 20 a wird eingefügt:\n(7) Bei Rechtsnachfolgern des anrechnungsbe-\nrechtigten Steuerpflichtigen, die den Anteil inner-               ,,(20 a) § 15 a ist erstmals auf Verluste anzu-\nhalb des in Absatz 1 bezeichneten Zeitraums erwor-              wenden, die in dem nach dem 31. Dezember\nben haben, sind während der Restdauer dieses                    1979 beginnenden Wirtschaftsjahr entstehen.\nZeitraums die Absätze 1 bis 6 sinngemäß anzuwen-                Dies gilt nicht\nden. Das gleiche gilt bei jeder weiteren Rechtsnach-            1. für Verluste, die in einem vor dem 1. Jariuar\nfolge.                                                              1980 eröffneten Betrieb entstehen; Sonder-\n(8) Die Absätze 1 bis 6 sind nicht anzuwenden,                   abschreibungen nach§ 82 f der Einkommen-\nwenn die Anschaffungskosten der im Veranla-                         steuer-Durchführungsverordnung          können\ngungszeitraum erworbenen Anteile höchstens                          nur in dem Umfang berücksichtigt werden, in\n100 000 Deutsche Mark betragen. Hat der Erwerber                    dem sie nach § 82 f Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1\ndie Anteile über ein Kreditinstitut erworben, das den               der Einkommensteuer-Durchführungsverord-\nKaufauftrag über die Börse ausgeführt hat, sind die                 nung in der Fassung der Bekanntmachung\nAbsätze 1 bis 7 nicht anzuwenden.\"                                  vom 5. Dezember 1977 (BGBI. 1S. 2443) zur\nEntste'hung oder Erhöhung von Verlusten füh-\nren durften. Wird mit der Erweiterung oder\n14. § 51 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                Umstellung eines Betriebs nach dem 31. De-\na) Nummer 2 Buchstabe w wird wie folgt geändert:                    zember 1979 begonnen, so ist§ 15 a auf Ver-\nluste anzuwenden, soweit sie mit der Erweite-\naa) Die Sätze 5 und 6 werden gestrichen.\nrung oder Umstellung oder mit dem erweiter-\nbb) In dem neuen Satz 6 werden die Worte „und                   ten oder umgestellten Teil des Betriebs wirt-\nSatz 7\" gestrichen.                                       schaftlich zusammenhängen und in nach dem\ncc) In dem neuen Satz 7 werden die Worte „Sät-                  31. Dezember 1979 beginnenden Wirt-\nze 1 bis 4 und Satz 7\" durch die Worte „Sät-              schaftsjahren entstehen,\nze 1 bis 5\" und die Worte „des Satzes 7\"             2. für Verluste, die im Zusammenhang mit der\ndurch die Worte „des Satzes 5\" ersetzt.                   Errichtung und dem Betrieb einer in Berlin\nb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:                                 (West) belegenen Betriebstätte des Hotel-\noder Gaststättengewerbes, die überwiegend\nDie Worte,,§ 34 c Abs. 6\" werden durch die Wor-\nder Beherbergung dient, entstehen,\nte ,,§ 34 c Abs. 7\" ersetzt.\n3. für Verluste, die im Zusammenhang mit der\nErrichtung und der Verwaltung von Gebäuden\n15. § 52 wird wie folgt geändert:                                        entstehen, die mit öffentlichen Mitteln im Sin-\na) Der folgende Absatz 1 a wird eingefügt:                           ne des § 6 Abs. 1 oder nach § 88 des Zweiten\nWohnungsbaugesetzes in der Fassung der\n,,(1 a) § 2 Abs. 3 ist erstmals für den Veranla-\nBekanntmachung vom 30. Juli 1980 (BGBI. 1\ngungszeitraum 1980 anzuwenden.\"\nS. 1085), im Saarland mit öffentlichen Mitteln\nb) Der folgende Absatz 4 a wird eingefügt:                           im Sinne des§ 4 Abs. 1 oder nach§ 51 a des\nWohnungsbaugesetzes für das Saarland in\n,,(4 a) § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ist auch für Veran-\nder Fassung der Bekanntmachung vom\nlagungszeiträume vor 1981 anzuwenden, soweit\n10. Juni 1980 (Amtsblatt des Saarlandes\nSteuerbescheide noch nicht bestandskräftig\nS. 802) gefördert sind,\nsind oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung\nstehen.\"                                                     4. für Verluste, soweit sie\nc) Absatz 4 a in der Fassung des Gesetzes zur                         a) durch Sonderabschreibungen nach § 82 f\nÄnderung und Vereinfachung des Einkommen-                             der Einkommensteuer-Durchführungsver-\nsteuergesetzes und anderer Gesetze vom                                ordnung,\n18. August 1980 (BGBI. 1 S. 1537) wird Ab-                        b) durch Absetzungen für Abnutzung in fal-\nsatz 4 b.                                                             lenden Jahresbeträgen nach § 7 Abs. 2\nvon den Herstellungskosten oder von den\nd) Dem Absatz 9 wird der folgende Satz angefügt:                          Anschaffungskosten von in ungebrauch-\n,,§ 7 a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes                            tem Zustand vom Hersteller erworbenen\n1979 (BGBI. 1S. 721) ist letztmals für das Wirt-                      Seeschiffen, die in einem inländischen\nschaftsjahr anzuwenden, das dem Wirtschafts-                          Seeschiffsregister eingetragen sind,\njahr vorangeht, für das § 15 a erstmals anzuwen-                  entstehen; in den Fällen des Buchstaben a\nden ist.\"                                                         gilt Nummer 1 Satz 1 Halbsatz 2 entspre-\nchend.\ne) Der folgende Absatz 19 a wird eingefügt:\n,,(19 a) Für die erstmalige Anwendung des§ 13             § 15 a ist erstmals anzuwenden\nAbs. 5 und des § 18 Abs. 5 gilt Absatz 20 a sinn-            1. in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 und 2 auf Ver-\ngemäß.\"                                                           luste, die in nach dem 31. Dezember 1984 be-","1550                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nginnenden Wirtschaftsjahren entstehen; in             o) ~bsatz 25 c in der Fassung des Gesetzes zur\nden Fällen der Nummer 1 tritt an die Stelle des           Anderung und Vereinfachung des Einkommen-\n31. Dezember 1984 der 31. Dezember 1989,                  steuergesetzes und anderer Gesetze vom\nsoweit die Gesellschaft aus dem Betrieb von               18. August 1980 (BGBI. 1 S. 1537) wird Ab-\nin einem inländischen Seeschiffsregister ein-            satz 25 d.\ngetragenen Handelsschiffen Verluste erzielt\np) Der Absatz 27 erhält folgende Fassung:\nund diese Verluste gesondert ermittelt, und\nder 31. Dezember 1979, wenn der Betrieb                       ,,(27) § 50 Abs. 6 ist erstmals für den Veranla-\nnach dem 10. Oktober 1979 eröffnet worden                 gungszeitraum 1980 anzuwenden.\"\nist,\nq) Der folgende Absatz 27 a wird eingefügt:\n2. in den Fällen des Satzes 2 Nr. 3 und 4 auf Ver-\nluste, die in nach dem 31. Dezember 1989 be-                 ,,(27 a) § 50 c ist erstmals für den Veranla-\nginnenden Wirtschaftsjahren entstehen.                     gungszeitraum 1980 anzuwenden. Die Anwen-\ndung setzt voraus, daß der anrechnungsberech-\nScheidet ein Kommanditist oder ein anderer Mit-\ntigte Steuerpflichtige den Anteil in einem nach\nunternehmer, dessen Haftung der eines Kom-\ndem 31. Dezember 1976 abgelaufenen Wirt-\nmanditisten vergleichbar ist und dessen Kapital-\nschaftsjahr der Kapitalgesellschaft erworben\nkonto in der Steuerbilanz der Gesellschaft auf\nhat. Hat der Steuerpflichtige den Anteil in einem\nGrund von ausgleichs- oder abzugsfähigen Ver-\nlusten negativ geworden ist, aus der Gesell-                     vor dem 1. Januar 1980 abgelaufenen Wirt-\nschaftsjahr erworben, ist Satz 1 nur anzuwen-\nschaft aus oder wird in einem solchen Fall die\nGesellschaft aufgelöst, so gilt der Betrag, den                  den, wenn zusätzlich die Voraussetzungen des\n§ 39 des Körperschaftsteuergesetzes in der bis\nder Mitunternehmer nicht ausgleichen muß als\nzu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung erfüllt\nVeräußerungsgewinn im Sinne des§ 16. In Höhe\nsind.\"\nder nach Satz 4 als Gewinn zuzurechnenden Be-\nträge sind bei den anderen Mitunternehmern un-\nter Berücksichtigung der für die Zurechnung von\nVerlusten geltenden Grundsätze Verlustanteile                                      Artikel 2\nanzusetzen. Bei der Anwendung des § 15 a Abs.\n3 sind nur Verluste zu berücksichtigen, auf die                             Körperschaftsteuergesetz\n§ 1 5 a Abs. 1 anzuwenden ist.\"                            Das Körperschaftsteuergesetz vom 31. August 1976\nh) ~bsatz 20 a in der Fassung des Gesetzes zur               (BGBI. I S. 2597), zuletzt geändert durch Artikel 3 des\nAnderung und Vereinfachung des Einkommen-               Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBI. 1 S. 1537), wird\nsteuergesetzes und anderer Gesetze vom                  wie folgt geändert:\n18. August 1980 (BGBI. 1 S. 1537) wird Ab-\n1 . § 26 wird wie folgt geändert :\nsatz 20 b.\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\ni) ~bsatz 20 b in der Fassung des Gesetzes zur\nAnderung und Vereinfachung des Einkommen-                          ,,(1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit\nsteuergesetzes und anderer Gesetze vom                           ausländischen Einkünften in dem Staat, aus dem\n18. August 1980 (BGBI. 1 S. 1 537) wird Ab-                     die Einkünfte stammen, zu einer der deutschen\nsatz 20 c.                                                       Körperschaftsteuer entsprechenden Steuer her-\nangezogen werden, ist die festgesetzte und ge-\nj) Absatz 21 erhält die folgende Fassung:                          zahlte und keinem Ermäßigungsanspruch mehr\n,,(21) § 20 Abs. 1 ist erstmals für den Veran-            unterliegende ausländische Steuer auf die deut-\nlagungszeitraum 1980 anzuwenden.\"                             sche Körperschaftsteuer anzurechnen, die auf die\nEinkünfte aus diesem Staat entfällt.\"\nk) Der bisherige Absatz 21 wird Absatz 21 a.                    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n1) Der folgende Absatz 21 b wird eingefügt:                        In Satz 1 werden die Worte „eine unbeschränkt\nsteuerpflichtige Kapitalgesellschaft, ein unbe-\n,,(21 b) § 21 Abs. 1 Satz 2 ist erstmals für den\nschränkt steuerpflichtiger Versicherungsverein\nVeranlagungszeitraum 1980 anzuwenden.\"\nauf Gegenseitigkeit oder ein Betrieb gewerblicher\nm) Die folgenden Absätze 25 a und 25 b werden ein-                  Art einer inländischen juristischen Person des öf-\ngefügt:                                                         fentlichen Rechts\" durch die Worte „eine unbe-\nschränkt steuerpflichtige Körperschaft, Perso-\n,,(25 a') § 34 c ist erstmals für den Veranla-               nenvereinigung oder Vermögensmasse\" und die\ngungszeitraum 1980 anzuwenden.\"                                 Worte „vor dem für die Ermittlung des Gewinns\n(25 b) § 34 d ist erstmals für den Veran-                  maßgeblichen Abschlußstichtag\" durch die Worte\nlagungszeitraum 1980 anzuwenden.\"                               „vor dem Ende des Veranlagungszeitraums oder\ndes davon abweichenden Gewinnermittlungszeit-\nn) Absatz 25 a in der Fassung des Gesetzes zur                     raums\" ersetzt.\nNeuregelung der Einkommensbesteuerung der\nLand- und Forstwirtschaft vom 25. Juni 1980                c) In Absatz 6 wird der bisherige Satz 1 durch folgen-\n(BGBI. 1 S. 732) wird Absatz 25 c; das Zitat                   de Sätze ersetzt:\n,,§ 34 d\" wird jeweils durch das Zitat,,§ 34 e\" er-               ,,Vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 sind die Vor-\nsetzt.                                                          schriften des § 34 c Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1980                              1551\nbis 7 und des § 50 Abs. 6 des Einkommensteuer-                                     Artikel 4\ngesetzes entsprechend anzuwenden. § 34 c Abs.\n2 und 3 des Einkommensteuergesetzes ist nicht                               Gewerbesteuergesetz\nbei Einkünften anzuwenden, für die ein Antrag             Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der\nnach Absatz 2 oder 5 gestellt wird.\"                   Bekanntmachung vom 22. September 1978 (BGBI. 1\nS. 1557), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes\nvom 18. August 1980 (BGBI. 1 S. 1537), wird wie folgt\n2. In § 28 Abs. 1 wird die Zahl „39\" durch die Zahl „38\"\ngeändert:\nersetzt.\n1. § 34 Abs. 3 wird wie folgt neu gefaßt:\n3. § 39 wird aufgehoben.                                           ,,(3) Wird der Zerlegungsbescheid geändert oder\nberichtigt, würde sich dabei aber der Zerlegungsan-\nteil einer Gemeinde um nicht mehr als 20 Deutsche\n4. In § 4 7 Abs. 1 werden\nMark erhöhen oder ermäßigen, so ist der Betrag der\na) hinter der Nummer 2 der Beistrich durch einen              Erhöhung oder Ermäßigung bei dem Zerlegungsanteil\nPunkt ersetzt und                                         der Gemeinde zu berücksichtigen, in der sich die Ge-\nb) die Nummer 3 gestrichen.                                   schäftsleitung befindet. Absatz 1 Satz 2 ist entspre-\nchend anzuwenden.\"\n5. § 54 wird wie folgt geändert:                              2. § 36 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Worte „Dieses Gesetz\"               a) In Absatz 1 werden die Worte „soweit in den Ab-\ndurch die Worte „Die vorstehende Fassung die-                  sätzen 2 und 3\" durch die Worte „soweit in den\nses Gesetzes\" ersetzt.                                         folgenden Absätzen\" ersetzt.\nb) Absatz 9 erhält folgende Fassung:                          b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\n,,(9) § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 9 Nr. 3 Buchstabe a Satz             ,,(4) Die Vorschrift des§ 34 Abs. 3 ist auf Ände-\n2 und Buchstabe b, § 23 Abs. 3, § 26 Abs. 1 , 2 und            rungen oder Berichtigungen von Zerlegungsbe-\n6, § 28 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 sind erstmals für               scheiden anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-\nden Veranlagungszeitraum 1980 anzuwenden.\"                     ber 1980 vorgenommen werden.\"\nc) Folgender Absatz 1O wird angefügt:\n,,(10) § 39 ist letztmals anzuwenden bei der                                     Artikel 5\nGliederung des verwendbaren Eigenkapitals zum                              Berlinförderungsgesetz\nSchluß des letzten Wirtschaftsjahrs, das vor dem\n1. Januar 1980 endet, und bei Gewinnausschüt-            Das Berlinförderungsgesetz in der Fassung der Be-\ntungen, für die dieses Eigenkapital als verwendet      kanntmachung vom 22. Dezember 1978 (BGBI. 1979 1\ngilt. Im ersten Wirtschaftsjahr, das nach dem          S. 1 ), zuletzt geändert durch Zweites Kapitel Artikel 7\n31. Dezember 1979 endet, sind die in dem Teil-         des Gesetzes vom 26. November 1979 (BGBI. 1\nbetrag im Sinne des§ 30 Abs. 2 Nr. 4 enthaltenen       S. 1953), wird wie folgt geändert:\nBeträge, die aus einer Umgliederung nach § 39\nstammen, den Teilbeträgen des verwendbaren Ei-         1. § 14 wird wie folgt geändert:\ngenkapitals zuzuführen, in denen sie vor der Um-          a) Absatz 6 wird gestrichen.\ngliederung enthalten waren. Die Zuführung richtet\nsich nach dem Verhältnis, in dem diese Teilbeträ-         b) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6.\nge vor der Umgliederung zueinander standen.\"\n2. § 14 a Abs. 8 wird gestrichen.\n3. § 14 b Abs. 4 wird gestrichen.\nArtikel 3\nBewertungsgesetz                         4. § 15 Abs. 6 wird gestrichen.\nDas Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 26. September 1974 (BGBI. 1 S. 2369),             5. Hinter § 15 wird der folgende § 15 a eingefügt:\nzuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom                                           ,,§ 15 a\n18. August 1980 (BGBI. 1 S. 1537), wird wie folgt ge-\nVerluste bei beschränkter Haftung\nändert:\n§ 15 a des Einkommensteuergesetzes gilt nicht,\n1. In § 98 a Satz 2 werden die Worte „für Zölle und Ver-         soweit Verluste auf der Inanspruchnahme erhöhter\nbrauchsteuern angesetzte Aufwand ( § 5 Abs. 3 des             Absetzungen nach den §§ 14, 14 a, 14 b oder 15 be-\nEinkommensteuergesetzes)\" durch die Worte „nach               ruhen. Scheidet ein Mitunternehmer, dessen Kapital-\n§ 5 Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes an-             konto in der Steuerbilanz der Gesellschaft auf Grund\ngesetzte Aufwand für Zölle und Steuern\" ersetzt.              von nach Satz 1 ausgleichs- oder abzugsfähigen\nVerlusten negativ geworden ist, aus der Gesellschaft\naus oder wird in einem solchen Fall die Gesellschaft\n2. In § 109 Abs. 4 wird das Wort „Verbrauchsteuern\"              aufgelöst, so gilt der Betrag, den der Mitunternehmer\ndurch das Wort „Steuern\" ersetzt.                             nicht ausgleichen muß, als Veräußerungsgewinn im","1552                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nSinne des § 16 des Einkommensteuergesetzes. In           2. § 2 Abs. 2 wird gestrichen.\nHöhe der nach Satz 2 als Gewinn zuzurechnenden\nBeträge sind bei den anderen Mitunternehmern unter       3. In § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 2 Satz 2 und § 5 Abs. 4 werden\nBerücksichtigung der für die Zurechnung von Verlu-          jeweils die Worte,,§ 1 Abs. 8\" durch die Worte,,§ 1\nsten geltenden Grundsätze Verlustanteile anzuset-           Abs. 7\" ersetzt.\nzen.\"\n4. § 7 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen.\n6. In§ 31 werden hinter Absatz 8 die folgenden Absätze\neingefügt:\n5. § 11 wird wie folgt geändert:\n,,(8 a) Die Vorschriften des § 14 Abs. 6, des § 14 a\nAbs. 8, des § 14 b Abs. 4 und des § 15 Abs. 6 in der        a) In Absatz 1 werden die Worte „Absätze 2 und 3\"\nFassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember                      durch die Worte „Absätze 2 bis 4\" ersetzt.\n1978 (BGBI. 1979 1 S. 1), zuletzt geändert durch            b) Der folgende Absatz 4 wird angefügt:\nZweites Kapitel Artikel 7 des Gesetzes vom\n,,(4) Die Vorschriften des § 1 Abs. 7 und 8, § 2\n26. November 1979 (BGBI. 1S. 1953), sind letztmals\nAbs. 2, § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 2 Satz 2 und § 5 Abs.\nfür das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das dem Wirt-\n4 in der Fassung der Bekanntmachung vom\nschaftsjahr vorangeht, für das § 15 a des Einkom-\n21. Mai 1979 (BGBI. 1 S. 564) sind letztmals für\nmensteuergesetzes erstmals anzuwenden ist.\ndas Wirtschaftsjahr anzuwenden, das dem Wirt-\n(8 b) Die Vorschrift des § 15 a ist erstmals für das         schaftsjahr vorangeht, für das § 15 a des Einkom-\nWirtschaftsjahr anzuwenden, für das§ 15 a des Ein-               mensteuergesetzes erstmals anzuwenden ist.\nkommensteuergesetzes erstmals anzuwenden ist.\"                   Die Vorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 2 ist letztmals\nauf den Bewertungsstichtag anzuwenden, der\ndem Wirtschaftsjahr vorangeht, für das § 15 a des\nArtikel 6                                 Einkommensteuergesetzes erstmals anzuwen-\nZonenrandförderungsgesetz                           den ist.\"\n§ 3 des Zonenrandförderungsgesetzes vom 5. Au-\ngust 1971 (BGBI. 1S. 1237), zuletzt geändert durch Ar-                                  Artikel 8\ntikel 3 des Gesetzes vom 30. Oktober 1978 (BGBI. 1 S.\n1693), wird wie folgt geändert:                                                    Außensteuergesetz\nDas Außensteuergesetz vom 8. September 1972\n1. Absatz 3 wird gestrichen.                                 (BGBI. 1 S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 3 des\nGesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 ) ,\n2.    Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden Absätze 3\nwird wie folgt geändert:\nbis 6.\n3.    In dem neuen Absatz 5 werden die Worte „Absätze        1. Dem § 8 Abs. 1 Nr. 3 wird folgender Halbsatz ange-\n1 bis 5\" durch die Worte „Absätze 1 bis 4\" ersetzt.       fügt:\n„es sei denn, die Geschäfte werden überwiegend mit\n4.    In dem neuen Absatz 6 werden die Worte „Absätze           unbeschränkt Steuerpflichtigen, die nach § 7 an der\n1 bis 6\" durch die Worte „Absätze 1 bis 5\" ersetzt;       ausländischen Gesellschaft beteiligt sind, oder sol-\nder folgende Satz wird angefügt:                          chen Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 2 na-\n,,§ 3 Abs. 3 in der vor dem Inkrafttreten des Geset-       hestehenden Personen betrieben,\".\nzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes,\ndes Körperschaftsteuergesetzes und anderer Ge-          2. § 13 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nsetze vom 20. August 1980 (BGBI. 1 S. 1545) gel-           a) Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\ntenden Fassung ist letztmals für das Wirtschafts-\n,, 1. eine unbeschränkt steuerpflichtige Körper-\njahr anzuwenden, das dem Wirtschaftsjahr voran-\nschaft, Personenvereinigung oder Vermö-\ngeht, für das § 15 a des Einkommensteuergesetzes\nerstmals anzuwenden ist.\"                                              gensmasse und\".\nb) In Satz 2 werden die Worte „vor dem für die Ermitt-\nlung des Gewinns maßgeblichen Abschlußstich-\nArtikel 7\ntag\" durch die Worte „vor dem Ende des Veranla-\nEntwicklungsländer-Steuergesetz                       gungszeitraums oder des davon abweichenden\nGewi nnermittl ungszeitraums\" ersetzt.\nDas Entwicklungsländer-Steuergesetz in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 21. Mai 1979 (BGBI. I S.\n564) wird wie folgt geändert:                                3. Dem § 14 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n,,(4) Soweit einem Hinzurechnungsbetrag Zwi-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                 scheneinkünfte zugrundeliegen, die einer ausländi-\na) Absatz 7 wird gestrichen.                                  schen Gesellschaft (Obergesellschaft) nach den Ab-\nsätzen 1 bis 3 zugerechnet worden sind, können die\nb) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7.                     Bestimmungen der Abkommen zur Vermeidung der\nc) In dem neuen Absatz 7 werden die Worte „Absät-            Doppelbesteuerung nach § 1 O Abs. 5 nur dann ange-\nze 1 bis 7\" durch die Worte „Absätze 1 bis 6\" er-      wandt werden, wenn sie auch bei direkter Beteiligung\nsetzt.                                                des Steuerpflichtigen an der Untergesellschaft, bei","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1980                              1553\nder diese Einkünfte entstanden sind, anzuwenden            des ausländischen Staates ein Abzug von Verlusten\nwären; § 13 Abs. 4 gilt entsprechend. Ausschüttun-         in anderen Jahren als dem Verlustjahr allgemein\ngen der Obergesellschaft, die auf Grund solcher Ab-        nicht beansprucht werden kann.\"\nkommen steuerbefreit sind, berechtigen nicht zur\nKürzung dieses Teils des Hinzurechnungsbetrags           2. § 3 wird wie folgt geändert:\n( § 11 Abs. 1) oder zur Erstattung von auf Hinzu-\na) In Absatz 1 Satz 3 erhält der erste Satzteil folgen-\nrechnungsbeträge entrichteten Steuern (§ 11 Abs.\n2). Schüttet die Untergesellschaft die Zwischenein-            de Fassung:\nkünfte an die Obergesellschaft aus, so begründet                „Die Rücklage darf für das Wirtschaftsjahr des\ndies nicht die Steuerpflicht nach § 7 Abs. 1 und be-           Steuerpflichtigen, in dem der Verlust der auslän-\nrechtigt nicht zur Kürzung nach Absatz 2. Steuern,             dischen Tochtergesellschaft entstanden ist, bis\ndie im Staat der Untergesellschaft und der Oberge-             zur Höhe des Teils des Verlustes gebildet werden,\nsellschaft von diesen Ausschüttungen erhoben wer-              der dem Verhältnis der neu erworbenen Anteile\nden, sind im Zeitpunkt der Ausschüttung nach § 1O              zum Nennkapital dieser Gesellschaft entspricht;\"\nAbs. 1 abzuziehen oder nach § 1 2 anzurechnen.\"             b) Absatz 2 Nr. 4 erhält folgende Fassung:\n„4. die Voraussetzungen der Nummern 2 und 3\n4. § 20 Abs. 4 erhält folgende Fassung:\ndurch Vorlage sachdienlicher Unterlagen,\n,,(4) Die§§ 8, 13 und 14 sind erstmals anzuwenden                  insbesondere Bilanzen und Ergebnisrech-\n1. für die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer                     nungen und etwaige Geschäftsberichte der\nfür den Veranlagungszeitraum 1980,                              ausländischen Tochtergesellschaft, nachge-\nwiesen werden; auf Verlangen sind diese Un-\n2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum\nterlagen mit dem im Staat der Geschäftslei-\n1980.\"\ntung oder des Sitzes vorgeschriebenen oder\nüblichen Prüfungsvermerk einer behördlich\nArtikel 9\nanerkannten Wirtschaftsprüfungsstelle oder\nGesetz über steuerliche Maßnahmen bei                          einer vergleichbaren Stelle vorzulegen,\".\nAuslandsinvestitionen der deutschen Wirtschaft\nc) Dem Absatz 3 Nr. 1 wird folgender Halbsatz ange-\nDas Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei Aus-                  fügt:\nlandsinvestitionen der deutschen Wirtschaft vom                   „soweit er die Verlustteile, die bei der Bildung der\n18. August 1969 (BGBI. 1 S. 1211, 1214), geändert                 Rücklage nach Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz\ndurch Artikel 1O des Gesetzes vom 21. Dezember 1974               und Satz 4 unberücksichtigt geblieben sind, oder\n(BGBI. 1S. 3656), wird wie folgt geändert:                        den Auflösungsbetrag im Sinne der Nummer 2\nübersteigt,\".\n1. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n,,(1) Sind nach einem Abkommen zur Vermeidung        3. § 7 wird wie folgt geändert:\nder Doppelbesteuerung bei einem unbeschränkt\nSteuerpflichtigen aus einer in einem ausländischen          a) In Absatz 1 werden die Worte „des Absatzes 2\"\nStaat belegenen Betriebstätte stammende Einkünfte              durch die Worte „der Absätze 2 bis 4\" ersetzt.\naus gewerblicher Tätigkeit von der Einkommensteu-           b) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:\ner oder Körperschaftsteuer zu befreien, so ist auf An-            ,,(3) Die Vorschrift des§ 2 Abs. 1 ist erstmals auf\ntrag des Steuerpflichtigen ein Verlust, der sich nach          Verluste anzuwenden, die in dem nach dem\nden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes bei               31. Dezember 1979 beginnenden Wirtschaftsjahr\ndiesen Einkünften ergibt und nach den Vorschriften             entstehen.\ndes Einkommensteuergesetzes vom Steuerpflichti-\n(4) Die Vorschriften des § 3 Abs. 1 Satz 3,\ngen ausgeglichen oder abgezogen werden könnte,\nwenn die Einkünfte nicht von der Einkommensteuer               Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 Nr. 1 sind erstmals für das\nWirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem\noder Körperschaftsteuer zu befreien wären, bei der\nErmittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte inso-               31 . Dezember 1979 endet.\"\nweit abzuziehen, als er nach diesem Abkommen zu\nbefreiende positive Einkünfte aus gewerblicher Tä-                                 Artikel 10\ntigkeit aus anderen in diesem ausländischen Staat\nbelegenen Betriebstätten übersteigt. Soweit der Ver-            Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften\nlust dabei nicht ausgeglichen wird, ist bei Vorliegen      Das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der\nder Voraussetzungen des § 1O d des Einkommen-           Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1970\nsteuergesetzes der Verlustabzug zulässig. Der nach       (BGBl.1 S. 127), zuletzt geändert durch Artikel 2 des\nSatz 1 abgezogene Betrag ist, soweit sich in einem      Gesetzes vom 6. September 1976 (BGBl.1 S. 2641 ),\nder folgenden Veranlagungszeiträume bei den nach        wird wie folgt geändert:\ndiesem Abkommen zu befreienden Einkünften aus\ngewerblicher Tätigkeit aus in diesem ausländischen       1. § 40 Abs. 4 wird wie folgt geändert:\nStaat belegenen Betriebstätten insgesamt ein posi-\ntiver Betrag ergibt, in dem betreffenden Veranla-           a) Satz 3 erhält folgende Fassung:\ngungszeitraum bei der Ermittlung des Gesamtbe-                  ,,Der Höchstbetrag der anrechenbaren ausländi-\ntrags der Einkünfte wieder hinzuzurechnen. Satz 3 ist           schen Steuern ist für die Ausschüttungen aus je-\nnicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige nach-               dem einzelnen Wertpapier-Sondervermögen zu-\nweist, daß nach den für ihn geltenden Vorschriften              sammengefaßt zu berechnen.\"","1554                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nb) Folgender Satz 5 wird angefügt:                                 teile mit dem niedrigeren Teilwert ergeben hat,\n,,§ 34 c Abs. 2 und 3 des Einkommensteuerge-                 nach § 50 c des Einkommensteuergesetzes nicht\nsetzes ist sinngemäß anzuwenden.\"                            anerkannt worden ist.\"\nb) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 4\n2. § 41 Abs. 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung:                         und 5.\n,,5. den Betrag der nach § 34 c Abs. 1 des Einkom-\nmensteuergesetzes anrechenbaren und nach          3. Dem § 16 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n§ 34 c Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes               ,,(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 ist§ 50 c des\nabziehbaren ausländischen Steuern, der auf die        Einkommensteuergesetzes auch auf die Anteile an-\nin den Ausschüttungen enthaltenen Einkünfte im        zuwenden, die an die Stelle der Anteile an der über-\nSinne des § 40 Abs. 4 entfällt.\"                      tragenden Kapitalgesellschaft treten.\"\n3. Dem § 43 wird folgender Absatz 5 angefügt:\n4. § 28 erhält folgende Fassung:\n,,(5) Die Vorschriften des§ 40 Abs. 4 sind erstmals\nanzuwenden für Ausschüttungen auf Anteilscheine                                          ,,§ 28\nan einem Wertpapier-Sondervermögen, die nach                      (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist\ndem 31. Dezember 1979 zufließen, und für die nicht            vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 auf den Übergang\nzur Kostendeckung oder Ausschüttung verwendeten               von Vermögen anzuwenden, dem als steuerlicher\nEinnahmen des Wertpapier-Sondervermögens erst-                Übertragungsstichtag ein nach dem 31. Dezember\nmals für das Geschäftsjahr, das nach dem 31. De-              1976 liegender Tag zugrunde gelegt wird. In den Fäl-\nzember 1979 endet.\"                                           len des Dritten Teils ist die vorstehende Fassung die-\nses Gesetzes bereits für steuerliche Übertragungs-\nstichtage vor dem 1. Januar 1977 anzuwenden,\nArtikel 11\nwenn der Stichtag in ein vom Kalenderjahr abwei-\nGesetz über den Vertrieb ausländischer                chendes Wirtschaftsjahr der übernehmenden Kör-\nlmvestmentanteile und über die Besteuerung                 perschaft fällt, das nach dem 31. Dezember 1976 ab-\nder Erträge aus                          läuft.\nausländischen lnvestmentantei len\n(2) § 5 Abs. 3 ist erstmals anzuwenden, wenn der\nDas Gesetz über den Vertrieb ausländischer Invest-            steuerliche Übertragungsstichtag nach dem 31. De-\nmentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus             zember 1979 liegt.\nausländischen Investmentanteilen vom 28. Juli 1969                   (3) § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 4 sind erstmals an-\n(BGBI. I S. 986), zuletzt geändert durch Artikel 73 des          zuwenden, wenn der steuerliche Übertragungsstich-\nGesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 ),               tag in ein Wirtschaftsjahr der übernehmenden Kör-\nwird wie folgt geändert:                                         perschaft fällt, das nach dem 31. Dezember 1979 ab-\nläuft.\n1. Dem § 19 Abs. 1 wird folgender Satz 4 angefügt:\n(4) § 23 des Gesetzes über steuerliche Maßnah-\n„Auf Abzugsteuern im Sinne des Satzes 1 ist § 34 c            men bei Änderung der Unternehmensform vom\nAbs. 2 des Einkommensteuergesetzes sinngemäß                  14. August 1969 (BGBI. I S. 1163), geändert durch\nanzuwenden.\"                                                  das Einführungsgesetz zum Einkommensteuerre-\n2. In § 20 Abs. 2 Satz 2 wird die Jahreszahl „1976\"              formgesetz vom 21. Dezember 1974 (BGBI. I\ndurch die Jahreszahl „1979\" ersetzt.                          S. 3656), ist in den Fällen weiter anzuwenden, in\ndenen der Vertrag über die Geschäftsveräußerung in\nder Zeit vom 9. Mai 1973 bis 30. November 1973 ab-\nArtikel 12                             geschlossen worden ist.\"\nUmwandlungssteuergesetz\nDas Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei Ände-\nArtikel 13\nrung der Unternehmensform vom 6. September 1976\n(BGBI. 1 S. 2641, 2643) wird wie folgt geändert:                                    Abgabenordnung\nDie Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1\n1. § 5 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                       S. 613; 1977 1S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 2\n,,(3) Der Gewinn der übernehmenden Personenge-         des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBI. 1 S. 1537),\nsellschaft erhöht sich in dem Wirtschaftsjahr, in dem    wird wie folgt geändert:\ndas Vermögen nach § 2 als übergegangen gilt, um\ndie nach § 1 2 anzurechnende Körperschaftsteuer          1 . § 46 Abs. 6 wird wie folgt geändert:\nund um einen Sperrbetrag im Sinne des§ 50 c des\nEinkommensteuergesetzes.''                                   a) Der bisherige Satz 1 wird durch folgende Sätze\nersetzt:\n2. § 15 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                               „Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß\noder eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung\na) Hinter Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:                 dürfen nicht erlassen werden, bevor der Anspruch\n,,Die Hinzurechnung unterbleibt, soweit eine Ge-             entstanden ist. Ein entgegen diesem Verbot er-\nwinnminderung, die sich durch den Ansatz der An-             wirkter Pfändungs- und Überweisungsbeschluß","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1980                           1555\noder erwirkte Pfändungs- und Einziehungsverfü-        1977 (BGBl.1 S. 2443), zuletzt geändert durch die Ver-\ngung sind nichtig.\"                                  ordnung vom 16. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 1017), wird wie\nb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.                     folgt geändert:\n2. § 155 wird wie folgt geändert:                            1. § 68 b wird aufgehoben.\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                     2. § 68 f wird aufgehoben.\n,,(2) Ein Steuerbescheid kann erteilt werden,\nauch wenn ein Grundlagenbescheid noch nicht          3. § 68 g wird aufgehoben.\nerlassen wurde.''\nb) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3       4. In § 84 wird der folgende Absatz 2 b eingefügt:\nund 4.\n,,(2 b) § 68 b, § 68 f und § 68 g sind letztmals für\nden Veranlagungszeitraum 1979 anzuwenden.''\n3. § 162 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n,,(3) In den Fällen des§ 155 Abs. 2 können die in ei-\nArtikel 15\nnem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteue-\nrungsgrundlagen geschätzt werden.\"                                               Berlin-Klausel\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des\n4. § 287 wird folgender Absatz 4 angefügt:                   Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\n,,(4) Für die richterliche Anordnung einer Durchsu-      Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nchung ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Be-        erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nzirk die Durchsuchung vorgenommen werden soll.\"           Dritten Überleitungsgesetzes.\nArtikel 14                                                  Artikel 16\nEinkommensteuer-Durchführungsverordnung                                        Inkrafttreten\nDie Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in                Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember               Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 20. August 1980\nDer Bundespräsident\nCarstens\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Matthöfer"]}