{"id":"bgbl1-1980-53-1","kind":"bgbl1","year":1980,"number":53,"date":"1980-08-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/53#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-53-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_53.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung und Vereinfachung des Einkommensteuergesetzes und anderer Gesetze","law_date":"1980-08-18T00:00:00Z","page":1537,"pdf_page":1,"num_pages":8,"content":["1537\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                               Z 5702 AX\n1980                         Ausgegeben zu Bonn am 28. August 1980                                                                                                              Nr. 53\nTag                                                                       Inhalt                                                                                            Seite\n18. 8. 80    Gesetz zur Änderung und Vereinfachung des Einkommensteuergesetzes und anderer Gesetze                                                                             1537\n611-1, 610-1-3, 611-4-4, 611-5, 610-7, 611-6-3, 611-8-2, 611-10-14, 610-10, 611-1-12, 613-6-5, 2330-9\n20. 8. 80    Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes und\nanderer Gesetze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1545\n611-1, 611-4-4, 610-7, 611-5, 610-6-5, 707-9, 610-6-6, 610-6-8, 707-6, 4120-4, 7612-1, 611-4-5, 610-1-3, 611-1-1\n20. 8. 80    Gesetz zur Änderung von Kostenvorschriften des Atomgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 1556\nneu: 751-1/1; 751-1\n22. 8. 80    Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Zusammenlegung der Deutschen Landes-\nrentenbank und der Deutschen Siedlungsbank .................. -: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                1558\n7625-1 , 611-4-4, 611-5, 611-6-3, 2331-4, 7625-3\n20. 8. 80    Berichtigung der Achtundvierzigsten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung                                                                        1560\n7400-1-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 33 und Nr. 34 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       1561\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    1562\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      1562\nGesetz\nzur Änderung und Vereinfachung des Einkommensteuergesetzes\nund anderer Gesetze\nVom 18. August 1980\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                                 d) In Nummer 51 wird die Zahl „600\" durch die Zahl\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                                         ,, 1 200\" ersetzt.\n3. Dem § 6 Abs. 1 Nr. 5 werden folgende Sätze ange-\nfügt:\nArtikel 1\n„Ist die Einlage ein abnutzbares Wirtschaftsgut, so\nEinkommensteuergesetz\nsind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der                                                     um Absetzungen für Abnutzung zu kürzen, die auf\nBekanntmachung vom 21. Juni 1979 (BGBI. 1 S. 721 ),                                                den Zeitraum zwischen der Anschaffung oder Her-\nzuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom                                                  stellung des Wirtschaftsguts und der Einlage entfal-\n16. August 1980 (BGBI. 1 S. 1381), wird wie folgt ge-                                              len. Ist die Einlage ein Wirtschaftsgut, das vor der\nändert:                                                                                            Zuführung aus einem Betriebsvermögen des Steu-\nerpflichtigen entnommen worden ist, so tritt an die\nStelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten\n1. In§ 2 Abs. 2 Nr. 1 erhält das Klammerzitat folgende                                            der Wert, mit dem die Entnahme angesetzt worden\nFassung:,,(§§ 4 bis 7 f)\".                                                                     ist, und an die Stelle des Zeitpunkts der Anschaf-\nfung oder Herstellung der Zeitpunkt der Entnahme.''\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\n4. § 7 c wird aufgehoben.\na) In Nummer 4 werden die Worte „und der Voll-\nzugspolizei\" durch die Worte ,, , der Vollzugs-                                      5. § 7 d wird wie folgt geändert:\npolizei und der Berufsfeuerwehr\" ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nb) Nummer 14 wird gestrichen.                                                                        aa) In Satz 1 wird das Datum „ 1. Januar 1981 \"\nc) Nummer 45 wird gestrichen.                                                                                 durch das Datum „ 1. Januar 1991\" ersetzt.","1538                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nbb) In Satz 2 wird der Strichpunkt durch einen            b) In Absatz 2 werden die Zahl „600\" durch die Zahl\nPunkt ersetzt und der zweite Halbsatz ge-               „ 1 800\" und die Zahl „ 1 200\" durch die Zahl\nstrichen.                                               ,,3 600'' ersetzt.\ncc) Folgender Satz wird angefügt:\n,,Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstel-     9. In § 19 Abs. 2 Nr. 2 werden nach den Worten „das\nlungskosten, die vor dem 1. Januar 1991            62. Lebensjahr\" die Worte „oder, wenn er Schwer-\nentstanden sind, können abweichend von             behinderter ist, das 60. Lebensjahr\" eingefügt.\n§ 7 a Abs. 1 so behandelt werden, als wären\nsie im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder   10. § 29 wird aufgehoben.\nHerstellung entstanden.\"\nb) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte „ausschließ-       11. § 31 Abs. 2 wird gestrichen.\nlich oder fast ausschließlich\" durch die Worte\n,,zu mehr als 70 vom Hundert\" ersetzt.              1 2. § 32 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nc) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                 a) Die Nummern 1 und 2 werden durch folgende\n„Die Anwendung des Satzes 1 ist nicht dadurch                 Nummer 1 ersetzt:\nausgeschlossen, daß die Wirtschaftsgüter zu-                  ,, 1. Kinder, die im ersten Grad mit dem Steuer-\ngleich für Zwecke des innerbetrieblichen Um-                          pflichtigen verwandt sind,\".\nweltschutzes verwendet werden.\"\nb) Die Nummern 3 und 4 werden Nummern 2 und 3.\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nc) Die neue Nummer 3 erhält folgende Fassung:\naa) In Satz 1 wird das Datum „ 1. Januar 1981 \"\ndurch das Datum „ 1. Januar 1991\" ersetzt.              ,,3. Stiefkinder, die der Steuerpflichtige in sei-\nbb) In Satz 2 werden hinter dem Wort „Herstel-                        nen Haushalt aufgenommen hat, solange die\nlungskosten\" die Worte „nach dem 31. De-                       Ehe besteht, durch die das Stiefkindschafts-\nzember 197 4 und vor dem 1. Januar 1991\"                       verhältnis begründet worden ist.''\neingefügt.\ncc) Satz 3 wird gestrichen.                           13. § 33 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\ne) In Absatz 7 Satz 1 wird das Datum „ 1. Januar               ,,(3) die zumutbare Belastung beträgt\n1981\" durch das Datum „1. Januar 1991\" er-\nsetzt.                                                                                               über\n30000\nf) Absatz 8 Satz 1 erhält folgende Fassung:                        bei einem Gesamtbetrag         bis     DM    über\nder Einkünfte        30 000    bis 100 000\n„Die erhöhten Absetzungen nach den Absätzen                                                   DM 100000 DM\n1 bis 7 können nicht für Wirtschaftsgüter in An-                                                      DM\nspruch genommen werden, die in Betrieben oder\nBetriebstätten verwendet werden, die in den letz-          1. bei Steuerpflichtigen,\nten zwei Jahren vor dem Beginn des Kalender-                   die keine Kinder haben\njahrs, in dem das Wirtschaftsgut angeschafft                    und bei denen die\noder hergestellt worden ist, errichtet worden                   Einkommensteuer\nsind.\"                                                          a) nach § 32 a Abs. 1,         5       6     7\nb) nach§ 32 a Abs. 5\n6. In § 9 Abs. 1 Nr. 7 erhält das Klammerzitat folgende                    oder 6\nFassung:                                                                 (Splitting-Verfahren)     4       5     6\n,,(§ 7 Abs. 1 und 4 bis 6, § 7 a Abs. 1 bis 3, 5 und 8,             zu berechnen ist;\n§§ 7 b, 54)\".\n2. bei Steuerpflichtigen\nmit\n7. § 10 wird wie folgt geändert:                                       a) einem Kind oder\na) Absatz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:                              zwei Kindern, .....        2       3     4\n„ 1. - wenn es sich um Versicherungsbeiträge                   b) drei oder mehr\nmit Sparanteil oder Bausparbeiträge handelt                   Kindern ......... .                     2\n- weder unmittelbar noch mittelbar in wirt-                                            vom Hundert des\nschaftlichem Zusammenhang mit der Auf-                                                Gesamtbetrags\nnahme eines Kredits stehen,\".                                                         der Einkünfte.\nb) In Absatz 4 wird Satz 4 gestrichen.                         Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen\n1. Kinder im Sinne des § 32 Abs. 4 bis 7 und\n8. § 10 b wird wie folgt geändert:                                2. Kinder im Sinne des§ 32 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5\na) In Absatz 1 Satz 2 werden das Wort „und\" durch                  bis 7, die nach§ 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 dem an-\neinen Beistrich ersetzt und hinter dem Wort                    deren Elternteil zugeordnet werden und denen\n„staatspolitische\" die Worte „und als besonders                gegenüber der Steuerpflichtige seiner Unter-\nförderungswürdig anerkannte kulturelle\" einge-                 haltsverpflichtung für den Veranlagungszeitraum\nfügt.                                                          nachkommt.\"","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1980                                1539\n14. § 33 a Abs. 2 wird wie folgt geändert:                       d) Folgender Absatz 2 d wird eingefügt:\na) In Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 werden je-                ,,(2 d) § 3 Nr. 51 ist erstmals für das Kalender-\nweils die Worte „zur Berufsausbildung\" gestri-              jahr 1980 anzuwenden.\"\nchen.                                                   e) Folgender Absatz 4 a wird eingefügt:\nb) Satz 2 erhält folgende Fassung:                                 ,, (4 a) § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 und 3 ist erstmals\n,,Die Ausbildungsfreibeträge vermindern sich je-            auf Einlagen nach dem 31. Dezember 1979 anzu-\nweils um die eigenen Einkünfte und Bezüge des               wenden.\"\nKindes, die zur Bestreitung seines Unterhalts           f) Folgender Absatz 10 a wird eingefügt:\noder seiner Berufsausbildung bestimmt oder ge-                 ,,(10 a) § 7 d ist erstmals anzuwenden\neignet sind, soweit diese 2 400 Deutsche Mark\n1. bei Wirtschaftsgütern, die nach dem 31. De-\nim Kalenderjahr übersteigen.\"\nzember 1980 angeschafft oder hergestellt\nworden sind,\n15. Dem § 37 wird folgender Absatz 5 angefügt:                       2. bei nachträglichen Anschaffungskosten, die\n,,(5) Vorauszahlungen sind nur festzusetzen,                         nach dem 31. Dezember 1980 entstanden\nwenn sie mindestens 400 Deutsche Mark im Kalen-                        sind, sowie bei nachträglichen Herstellungs-\nderjahr und mindestens 100 Deutsche Mark für ei-                       arbeiten, die nach dem 31. Dezember 1980\nnen Vorauszahlungszeitpunkt betragen. Festge-                          abgeschlossen worden sind,\nsetzte Vorauszahlungen sind nur zu erhöhen, wenn                 3. bei nach dem 31. Dezember 1980 aufgewen-\nsich der Erhöhungsbetrag im Falle des Absatzes 3                       deten Anzahlungen auf Anschaffungskosten\nSätze 2 bis 4 für einen Vorauszahlungszeitpunkt auf                    sowie bei nach dem 31. Dezember 1980 ent-\nmindestens 100 Deutsche Mark, im Falle des Ab-                         standenen Teilherstellungskosten und\nsatzes 4 auf mindestens 5 000 Deutsche Mark be-                  4. bei Rechten auf Mitbenutzung von Wirt-\nläuft.\"                                                                schaftsgütern im Sinne des§ 7 d Abs. 7, die\nnach dem 31 . Dezember 1980 erworben wor-\n16. § 38 c Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe d wird gestrichen.                       den sind.\nBei vor dem 1. Januar 1981 angeschafften oder\nhergestellten Wirtschaftsgütern, entstandenen\n17. § 40 a Abs. 3 Satz 2 wird gestrichen.\nnachträglichen Anschaffungskosten, abge-\nschlossenen nachträglichen Herstellungsarbei-\n18. In§ 41 a Abs. 2 werden die Zahl „360\" jeweils durch              ten oder erworbenen Rechten auf Mitbenutzung\ndie Zahl „600\" und die Zahl „2 400\" durch die Zahl               von Wirtschaftsgütern ist § 7 d in der Fassung\n,,6 000'' ersetzt.                                               des Einkommensteuergesetzes 1979 (BGBI. 1\nS. 721) weiter anzuwenden; dasselbe gilt bei vor\ndem 1. Januar 1981 aufgewendeten Anzahlun-\n19. In § 41 b Abs. 2 wird in Nummer 1 die Zahl „26 000\"\ngen auf Anschaffungskosten sowie bei vor dem\ndurch die Zahl „30 000\" und in Nummer 2 die Zahl\n1. Januar 1981 entstandenen Teilherstellungs-\n,,50 000\" durch die Zahl „58 000\" ersetzt.\nkosten.\"\ng) Folgender Absatz 12 a wird eingefügt:\n20. Der VII. Abschnitt und § 48 werden aufgehoben.\n,,(12 a) § 10 Abs. 2 Nr. 1 ist erstmals für den\nVeranlagungszeitraum 1980 anzuwenden.\"\n21. § 51 wird wie folgt geändert:\nh) Absatz 14 erhält folgende Fassung:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n,,(14) § 10 Abs. 4 ist erstmals für den Veranla-\naa) In Nummer 2 werden die Buchstaben 1, o und\ngungszeitraum 1980 anzuwenden.''\nv gestrichen.\nbb) In Nummer 3 werden die Zitate,,§ 29 Abs. 1          i) In Absatz 15 wird das Datum „ 1. Januar 1979\"\nund 2, § 31 Abs. 2,\" gestrichen.                      durch das Datum „ 1. Januar 1981 \" ersetzt.\nb) In Absatz 4 Nr. 1 Buchstabe c werden hinter dem           j) In Absatz 16 wird das Datum „ 1. Januar 1979\"\nWort „die\" die Worte „Erklärungen zur Einkom-                durch das Datum „1. Januar 1981\" ersetzt.\nmensbesteuerung sowie die\" eingefügt.                   k) Folgender Absatz 17 a wird eingefügt:\n,,(17 a) § 10 b Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ist erst-\n22. § 52 wird wie folgt geändert:                                    mals für den Veranlagungszeitraum 1980 anzu-\na) Absatz 2 a erhält folgende Fassung:                           wenden.\"\n,,(2 a) § 3 Nr. 4 ist erstmals für den Veranla-       1) Absatz 20 a erhält folgende Fassung:\ngungszeitraum 1980 anzuwenden.''                              ,,(20 a) § 19 Abs. 2 Nr. 2 ist erstmals für das Ka-\nb) Absatz 2 a in der Fassung des Gesetzes zur Än-                lenderjahr 1980 anzuwenden.\"\nderung der Abgabenordnung und des Einkom-               m) Absatz 20 a in der Fassung des Steuerent-\nmensteuergesetzes vom 25. Juni 1980 (BGBI. 1               lastungsgesetzes 1981 vom 16. August 1980\nS. 731) wird Absatz 2 b.                                    (BGBI. 1 S. 1381) wird Absatz 20 b.\nc) Absatz 2 b in der Fassung des Steuerent-                 n) Folgender Absatz 22 b wird eingefügt:\nlastungsgesetzes 1981 vom 16. August 1980                    ,,(22 b) § 33 Abs. 3 ist erstmals für den Veran-\n(BGBI. 1 S. 1381) wird Absatz 2 c.                         lagungszeitraum 1980 anzuwenden.''","1540                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\no) Absatz 24 erhält folgende Fassung:                                         doch nicht vor dem Tag der Entrichtung. Sie endet\n,,(24) § 33 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b                           drei Wochen nach Absendung der Entscheidung.\nund Nr. 2 ist erstmals für den Veranlagungszeit-                             (2) Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche\nraum 1980 anzuwenden.\"                                                    Entscheidung oder auf Grund einer solchen Ent-\np) Folgender Absatz 25 c wird eingefügt:                                      scheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt\noder eine Steuervergütung gewährt, so ist der zu\n,,(25 c) § 41 b Abs. 2 ist erstmals für das Kalen-\nerstattende oder zu vergütende Betrag vorbehalt-\nderjahr 1980 anzuwenden.\"\nlich des Absatzes 4 zu verzinsen. Die Verzinsung\n23. § 53 a wird aufgehoben.                                                          beginnt, wenn ein außergerichtliches Rechtsbe-\nhelfsverfahren vorausgegangen ist, zwei Monate\nnach Einlegung des Rechtsbehelfs, im übrigen mit\nArtikel 2                                               dem Tag der Rechtshängigkeit, jedoch nicht vor\nAbgabenordnung                                              dem Tag der Entrichtung; sie endet mit dem Tag\nder Auszahlung.\n1. Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1\nS. 613), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Geset-                                (3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend an-\nzes vom 16. August 1980 (BGBI. 1 S. 1381 ), wird wie                            zuwenden, wenn\nfolgt geändert:                                                                  1 . sich das Rechtsbehelfsverfahren durch Aufhe-\nbung oder Änderung des angefochtenen Ver-\na) Nach § 80 wird folgender § 80 a eingefügt:                                       waltungsaktes oder durch Erlaß des beantrag-\n,,§ 80a                                                  ten Verwaltungsaktes erledigt oder\nKosten im Verwaltungsverfahren                                    2. eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung\nDie notwendigen Aufwendungen der Beteilig-                                  oder ein Verwaltungsakt, durch den sich das\nten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung                                    Rechtsbehelfsverfahren erledigt hat,\noder Rechtsverteidigung im außergerichtlichen                                   a) zur Herabsetzung der in einem Folgebe-\nRechtsbehelfsverfahren werden, soweit der                                           scheid festgesetzten Steuer,\nRechtsbehelf erfolgreich ist, ersetzt, wenn die Fi-\nb) zur Herabsetzung der Gewerbesteuer nach\nnanzbehörde binnen eines halben Jahres nach\nÄnderung des Gewerbesteuermeßbetra-\nEinlegung des Rechtsbehelfs ohne zureichenden\nges\nGrund nicht entschieden hat. Kosten und sonsti-\nge Aufwendungen werden im übrigen nur erhoben                                   führt.\noder erstattet, wenn dies in Steuergesetzen aus-                               (4) Ein zu erstattender oder zu vergütender Be-\ndrücklich bestimmt ist. Nach den Vorschriften des                           trag wird nicht verzinst,\nStaatshaftungsgesetzes *) werden Kosten und                                 1. soweit dem Beteiligten die Kosten des Rechts-\nsonstige Aufwendungen als Schaden nur ersetzt,                                  behelfs nach § 137 Satz 1 der Finanzgerichts-\nwenn die Pflichtverletzung vorsätzlich begangen                                 ordnung auferlegt worden sind oder\nwurde.\"\n2. wenn die Besteuerungsgrundlagen wegen\nb) § 233 erhält folgende Fassung:                                                   Verletzung der Erklärungs- und Mitwirkungs-\n,,§ 233                                                  pflichten geschätzt worden sind (§ 162) und\nGrundsatz                                                 sich das außergerichtliche Rechtsbehelfsver-\nAnsprüche aus dem Steuerschuldverhältnis                                    fahren nach Absatz 1 oder 3 erledigt hat.\"\n(§ 37) werden nur verzinst, soweit dies gesetzlich                  2. Die §§ 80 a, 233 und 236 der Abgabenordnung gel-\nvorgeschrieben ist. Ansprüche auf steuerliche                           ten für Abgabenangelegenheiten der Gemeinden und\nNebenleistungen ( § 3 Abs. 3) und die entspre-                          Gemeindeverbände auch dann entsprechend, wenn\nchenden Erstattungsansprüche werden nicht ver-                          die Verwaltung dieser Abgabenangelegenheiten sich\nzinst. Zinsaufwendungen und zi'nsverluste wer-                          nach anderen Vorschriften als denjenigen der Abga-\nden auch als Schaden nach den Vorschriften des                          benordnung richtet.\nStaatshaftungsgesetzes*) nur ersetzt, wenn die\nPflichtverletzung vorsätzlich begangen worden\nist.\"                                                                                          Artikel 3\nc) § 236 erhält folgende Fassung:                                                          Körperschaftsteuergesetz\n,,§ 236                                        Das Körperschaftsteuergesetz vom 31. August 1976\nZinsen auf Erstattungsbeträge                           (BGBI. I S. 2597), zuletzt geändert durch§ 39 Abs. 1 des\n(1) Wird durch eine außergerichtliche Rechts-                   Gesetzes vom 25. Juli 1978 (BGBI. 1S. 1073), wird wie\nbehelfsentscheidung eine festgesetzte Steuer                        folgt geändert:\nherabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt,\nso ist der zu erstattende oder zu vergütende Be-                    1 . § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ntrag vorbehaltlich des Absatzes 4 zu verzinsen.\na) In Nummer 2 werden die Worte ,, , die Bayerische\nDie Verzinsung beginnt bei Anhännigkeit im au-\nLandesbodenkreditanstalt, die Reichsbank\" ge-\nßeromichtlichen Rechtsbehelfsverfahren zwei\nstrichen.\nMonr11 c: nach Einlegung des Rechtsbehelfs, je-\nb) In Nummer 14 erhält Satz 3 folgende Fassung:\n, Das Sta;,\n„Das gleiche gilt, wenn die Genossenschaft oder\nr>OCh  nicht zu-\nstande                                         \" ,, '.-.-,t;-e~.beschlus-         der Verein an einer nicht steuerbefreiten Kapital-\nses).                                                                             gesellschaft oder Erwerbs- oder Wirtschaftsge-","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1980                              1541\nnossenschaft mehr als nur geringfügig beteiligt ist    1. § 28 erhält folgende Fassung:\noder Mitgliedschaftsrechte an einem nicht steuer-\n,,§ 28\nbefreiten Verein in mehr als geringfügigem Um-\nfang besitzt.\"                                                                Erklärungspflicht\n(1) Erklärungen zur Feststellung des Einheitswerts\n2. § 9 wird wie folgt geändert:\nsind auf jeden Hauptfeststellungszeitpunkt abzuge-\na) In Nummer 3 Buchstabe a Satz 2 werden hinter               ben. Für Erklärungen zur Feststellung des Einheits-\ndem Wort „wissenschaftliche\" die Worte „und als           werts des Betriebsvermögens gilt dies, wenn\nbesonders förderungswürdig anerkannte kulturel-\nle\" eingefügt.                                            1. das Gewerbekapital im Sinne des § 12 des Ge-\nwerbesteuergesetzes den Freibetrag nach § 13\nb) In Nummer 3 Buchstabe b wird die Zahl „600\"                    Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes übersteigt\ndurch die Zahl „ 1 800'' ersetzt.                             oder\n2. der Betriebsinhaber eine Vermögensteuererklä-\n3. in § 23 Abs. 3 werden die Worte ,, , soweit ihre Ein-              rung abzugeben hat.\nkünfte in einem inländischen Betrieb anfallen\" gestri-\nchen.                                                            (2) Die Erklärungen sind innerhalb der Frist abzu-\ngeben, die der Bundesminister der Finanzen im Ein-\n4. Dem § 54 wird folgender Absatz 9 angefügt:                     vernehmen mit den obersten Finanzbehörden der\nLänder bestimmt. Die Frist ist im Bundesanzeiger be-\n,,(9) § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 9 Nr. 3 Buchstabe a Satz 2         kanntzumachen. Fordert die Finanzbehörde zur Ab-\nund Buchstabe b sowie § 23 Abs. 3 sind erstmals für           gabe einer Erklärung auf einen Hauptfeststellungs-\nden Veranlagungszeitraum 1980 anzuwenden.\"                    zeitpunkt oder auf einen anderen Feststellungszeit-\npunkt besonders auf (§ 149 Abs. 1 Satz 2 Abgaben-\nordnung), hat sie eine besondere Frist zu bestimmen,\nArtikel 4                             die mindestens einen Monat betragen soll.\nGewerbesteuergesetz                             (3) Erklärungspflichtig ist derjenige, dem Grundbe-\nsitz, Betriebsvermögen oder ein Mineralgewinnungs-\nDas Gewerbesteuergesetz in der Fassung der B~-                recht zuzurechnen ist. Er hat die Steuererklärung ei-\nkanntmachung vom 22. September 1978 (BGBI. 1                     genhändig zu unterschreiben.\"\ns. 1557), zuletzt geändert durch Zweites Kapitel, Arti-\nkel 3 des Gesetzes vom 26. November 1979 (BGBI. 1            2. In § 113 wird das Wort „Bundesanzeiger\" durch das\nS. 1953), wird wie folgt geändert:                               Wort „Bundessteuerblatt'' ersetzt.\n1. § 3 wird wie folgt geändert:\n3. § 124 erhält folgende Fassung:\na) In Nummer 2 werden die Worte,,, die Bayerische\n,,§ 124\nLandesbodenkreditanstalt, die Reichsbank\" ge-\nstrichen.                                                                Anwendung des Gesetzes\nb) Nummer 8 erhält folgende Fassung:                             (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist\nvorbehaltlich des Absatzes 2 erstmals zum 1. Januar\n„8. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften\n1981 anzuwenden.\nsowie Vereine im Sinne des§ 5 Abs. 1 Nr. 14\ndes Körperschaftsteuergesetzes, wenn sie               (2) § 28 ist erstmals zum 1. Januar 1980 anzuwen-\ndie für eine Befreiung von der Körperschaft-        den.\"\nsteuer erforderlichen Voraussetzungen erfül-\nlen;\".\nArtikel 6\n2. § 36 wird wie folgt geändert:                                                Vermögensteuergesetz\na) In Absatz 1 werden die Worte „soweit in Ab-               Das Vermögensteuergesetz vom 17. April 197 4\nsatz 2\" durch die Worte „soweit in den Absät-         (BGBI. I S. 949), zuletzt geändert durch§ 39 Abs. 3 des\nzen 2 und 3\" ersetzt.                                 Gesetzes vom 25. Juli 1978 (BGBI. 1S. 1073), wird wie\nb) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:                     folgt geändert:\n,,(2) Die Vorschrift des § 3 Nr. 8 ist erstmals für\nden Erhebungszeitraum 1974 anzuwenden.\"               1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                      a) In Nummer 2 werden die Worte ,, , die Bayerische\nLandesbodenkreditanstalt, die Reichsbank\" ge-\nstrichen.\nArtikel 5                             b) In Nummer 7 erhält Satz 3 folgende Fassung:\nBewertungsgesetz                               „Das gleiche gilt, wenn die Genossenschaft oder\nder Verein an einer nicht steuerbefreiten Kapital-\nDas Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-                   gesellschaft oder Erwerbs- oder Wirtschaftsge-\nmachung vom 26. September 1974 (BGBI. 1 S. 2369),                     nossenschaft mehr als nur geringfügig beteiligt ist\nzuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom                     oder Mitgliedschaftsrechte an einem nicht steuer-\n16. August 1980 (BGBI. 1 S. 1381 ), wird wie folgt ge-                befreiten Verein in mehr als geringfügigem Um-\nändert:                                                               fang besitzt.''","11542                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n2 . In § 8 wird die Zahl „ 10 000\" jeweils durch die Zahl                Kosten für die übliche Grabpflege mit ihrem Ka-\n,,20 000\" ersetzt.                                                  pitalwert für eine unbestimmte Dauer sowie die\nKosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusam-\n3. § 9 wird wie folgt geändert:                                           menhang mit der Abwicklung, Regelung oder\nVerteilung des Nachlasses oder mit der Erlan-\na) Nummer 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:\ngung des Erwerbs entstehen. Für diese Kosten\n„b) bei Körperschaften, Personenvereinigungen                  wird insgesamt ein Betrag von 10 000 Deutsche\nund Vermögensmassen(§ 1 Abs. 1 Nr. 2) mit               Mark ohne Nachweis abgezogen. Kosten für die\nmindestens 20 000 Deutsche Mark Gesamt-                 Verwaltung des Nachlasses sind nicht abzugs-\nvermögen das Gesamtvermögen (§ 4);\".                    fähig.''\nb) In Nummer 2 wird die Zahl „ 10 000\" durch die\nZahl „20 000\" ersetzt.                                 2. § 15 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n4. § 19 wird wie folgt geändert:                                        aa) In dem Abschnitt über die Steuerklasse I er-\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                             halten die Nummern 2 und 3 folgende Fas-\n,,Die Vermögensteuererklärung ist vom Vermö-                        sung:\ngensteuerpflichtigen eigenhändig zu unterschrei-                     ,,2. die Kinder und Stiefkinder,\nben.\"\n3. die Kinder verstorbener Kinder und\nb) In Absatz 2 Nr. 2 wird die Zahl„ 10 000\" durch die                          Stiefkinder.\"\nZahl „20 000'' ersetzt.\nbb) Der Abschnitt über die Steuerklasse II erhält\nc) In Absatz 3 wird die Zahl „ 1O 000\" durch die Zahl\nfolgende Fassung:\n,,20 000\" ersetzt.\n„Steuerklasse II\nd) Absatz 4 erhält folgende Fassung:                                      1. Die Abkömmlinge der in Steuerklasse 1\n,,(4) Die Erklärungen sind innerhalb der Frist ab-                    Nr. 2 genannten Kinder, soweit sie nicht\nzugeben, die der Bundesminister der Finanzen im                          zur Steuerklasse I Nr. 3 gehören,\nEinvernehmen mit den obersten Finanzbehörden\nder Länder bestimmt. Die Frist ist im Bundesan-                      2. die Eltern und Voreltern bei Erwerben von\nzeiger bekanntzumachen. Fordert die Finanzbe-                            Todes wegen.\"\nhörde zur Abgabe einer Erklärung zur Hauptveran-              cc) Der Abschnitt über die Steuerklasse III wird\nlagung oder zu einer anderen Veranlagung beson-                      wie folgt geändert:\nders auf(§ 149 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung),\nhat sie eine besondere Frist zu bestimmen, die                       aaa) Der Nummer 1 werden die Worte „so-\nmindestens einen Monat betragen soll.\"                                      weit sie nicht zur Steuerklasse II ge-\nhören,\" angefügt.\n5. § ~O wird wie folgt geändert:                                               bbb) Nummer 2 wird gestrichen.\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                                  ccc) Die Nummern 3 bis 8 werden Nummern\n2 bis 7.\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n,,(2) Von der Festsetzung der Vermögensteuer           b) Folgender Absatz 1 a wird eingefügt:\nist abzusehen, wenn die Jahressteuer den Betrag                 ,,(1 a) Die Steuerklassen 1, II und III Nr. 1 bis 3\nvon 50 Deutsche Mark nicht übersteigt.''                      gelten auch dann, wenn die Verwandtschaft durch\nAnnahme als Kind bürgerlich-rechtlich erloschen\n6. § 25 erhält folgende Fassung:                                        ist.\"\n,,§ 25                         3. § 25 erhält folgende Fas~ung:\nAnwendung des Gesetzes\n,,§ 25\n(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist                 Besteuerung bei Nutzungs- und Rentenlast\nvorbehaltlich des Absatzes 2 erstmals auf die Ver-\nmögensteuer des Kalenderjahrs 1980 anzuwenden.                    (1) Der Erwerb von Vermögen, dessen Nutzungen\ndem Schenker oder dem Ehegatten des Erblassers\n(2) § 3 Abs. 1 Nr. 7 ist erstmals auf die Vermögen-        (Schenkers) zustehen oder das mit einer Rentenver-\nsteuer des Kalenderjahrs 1974 anzuwenden.''                    pflichtung oder mit der Verpflichtung zu sonstigen\nwiederkehrenden Leistungen zugunsten dieser Per-\nArtikel 7                             sonen belastet ist, wird ohne Berücksichtigung die-\nser Belastungen besteuert. Die Steuer, die auf den\nErbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz\nKapitalwert dieser Belastungen entfällt, ist jedoch bis\nDas Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz                  zu deren Erlöschen zinslos zu stunden. Die gestun-\nvom 17. April 1974 (BGBI. 1 S. 933), zuletzt geändert               dete Steuer kann auf Antrag des Erwerbers jederzeit\ndurch Artikel 16 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976                 mit ihrem Barwert nach § 12 Abs. 3 des Bewertungs-\n(BGBI. 1 S. 3341 ), wird wie folgt geändert:                        gesetzes abgelöst werden.\n(2) Veräußert der Erwerber das belastete Vermö-\n1. § 10 Abs. 5 Nr. 3 erhält folgende Fassung:\ngen vor dem Erlöschen der Belastung ganz oder teil-\n„3. die Kosten der Bestattung des Erblassers, die              weise, so endet insoweit die Stundung mit dem Zeit-\nKosten für ein angemessenes Grabdenkmal, die           punkt der Veräußerung.\"","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1980                                1543\n4. § 37 erhält folgende Fassung:                                     tige Lieferung oder sonstige Leistung entrichtete\nEntgelt oder Teilentgelt ausstellt. Die Gutschrift\n,,§ 37\nverliert die Wirkung einer Rechnung, soweit der\nAnwendung des Gesetzes                             Empfänger dem in ihr enthaltenen Steuerausweis\nDieses Gesetz findet mit Ausnahme des§ 25 auf                   widerspricht.''\nErwerbe Anwendung, für welche die Steuer nach                c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6; Nummer 1\ndem 31 . Dezember 1979 entstanden ist oder ent-                   des neuen Absatzes 6 erhält folgende Fassung:\nsteht.§ 25 findet auf Erwerbe Anwendung, für welche\ndie Steuer nach dem 30. August 1980 entstanden ist                ,, 1. als Rechnungen auch andere Urkunden aner-\noder entsteht. In Erbfällen, die vor diesem Zeitpunkt                    kannt werden können,\".\neingetreten sind, und für Schenkungen, die vor die-\nsem Zeitpunkt ausgeführt worden sind, ist weiterhin ·     2. § 15 wird wie folgt geändert:\n§ 25 in der bisher geltenden Fassung anzuwenden,              a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\nauch wenn die Steuer infolge Aussetzung der Ver-\nsteuerung nach § 25 Abs. 1 Buchstabea erst nach                    ,, 1. die in Rechnungen im Sinne des § 14 geson-\ndem 30. August 1980 entstanden ist oder entsteht.\"                        dert ausgewiesene Steuer für Lieferungen\noder sonstige Leistungen, die von anderen\nUnternehmern für sein Unternehmen ausge-\nArtikel 8                                          führt worden sind. Soweit der gesondert aus-\nUmsatzsteuergesetz                                       gewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor\nAusführung dieser Umsätze entfällt, ist erbe-\nDas Umsatzsteuergesetz vom 26. November 1979                               reits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt\n(BGBI. 1 S. 1953) wird wie folgt geändert:                                   und die Zahlung geleistet worden ist;\".\n1. § 14 wird wie folgt geändert:                                b) Absatz 8 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\na) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                               ,, 1. In welchen Fällen und unter welchen Voraus-\nsetzungen zur Vereinfachung des Besteue-\n,,(3) Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag\nrungsverfahrens für den Vorsteuerabzug auf\ngesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten\neine Rechnung im Sinne des § 14 oder auf\nAusweis der Steuer nicht berechtigt ist, schuldet\neinzelne Angaben in der Rechnung verzichtet\nden ausgewiesenen Betrag. Das gleiche gilt,\nwerden kann,\".\nwenn jemand in einer anderen Urkunde, mit der er\nwie ein leistender Unternehmer abrechnet, einen\nSteuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht\nArtikel 9\nUnternehmer ist oder eine Lieferung oder sonsti-\nge Leistung nicht ausführt.\"                                                 Steuerberatungsgesetz\nb) Folgende Absätze 4 und 5 werden eingefügt:               Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 4. November 1975 (BGBI. 1\n,,(4) Rechnung ist jede Urkunde, mit der ein Un-\nS. 2735), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom\nternehmer oder in seinem Auftrag ein Dritter über\n14. Dezember 1976 (BGBI. 1S. 3341 ), wird wie folgt ge-\neine Lieferung oder sonstige Leistung gegenüber\ndem Leistungsempfänger abrechnet, gleichgültig,        ändert:\nwie diese Urkunde im Geschäftsverkehr bezeich-\nnet wird.                                             1. In§ 57 Abs. 4 Nr. 2 werden nach dem Wort „Fälle\" die\nWorte „des Absatzes 3 Nr. 4 sowie\" eingefügt.\n(5) Als Rechnung gilt auch eine Gutschrift, mit\nder ein Unternehmer über eine steuerpflichtige        2. In § 58 Abs. 2 werden am Ende der Nummer 4 der\nLieferung oder sonstige Leistung abrechnet, die          Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende\nan ihn ausgeführt wird. Eine Gutschrift ist anzuer-       Nummern 5 und 6 angefügt:\nkennen, wenn folgende Voraussetzungen vorlie-\ngen:                                                     ,,5. als Angestellte von Genossenschaften oder an-\n1. Der leistende Unternehmer (Empfänger der                      deren Personenvereinigungen,\nGutschrift) muß zum gesonderten Ausweis der                 a) deren Mitglieder ausschließlich Personen\nSteuer in einer Rechnung nach Absatz 1 be-                       und Gesellschaften im Sinne des§ 3 sind und\nrechtigt sein.\nb) deren Zweck ausschließlich der Betrieb von\n2. Zwischen dem Aussteller und dem Empfänger                          Einrichtungen zur Unterstützung der Mitglie-\nder Gutschrift muß Einverständnis darüber be-                    der bei der Ausübung ihres Berufes ist,\nstehen, daß mit einer Gutschrift über die Liefe-\n6. als       Angestellte   von   Steuerberaterkammern\nrung oder sonstige Leistung abgerechnet wird.\n(§§ 73, 85).\"\n3. Die Gutschrift muß die in Absatz 1 Satz 2 vor-\ngeschriebenen Angaben enthalten.\n3. § 156 Abs. 5 erhält folgende Fassung:\n4. Die Gutschrift muß dem leistenden Unterneh-\n,,(5) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung als Steu-\nmer zugeleitet worden sein.\nerbevollmächtigter kann bis zum Ablauf des achten\nDie Sätze 1 und 2 sind auf Gutschriften sinn-            Jahres nach Inkrafttreten der Absätze 1 bis 4 gestellt\ngemäß anzuwenden, die der Unternehmer über               werden. Hat der Bewerber nach dem 1. Januar 1979\ndas für eine noch nicht ausgeführte steuerpflich-       die Prüfung als Steuerbevollmächtigter nicht bestan-","1544                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nden oder aus einem von ihm nicht zu vertretenden         § 5 wird wie folgt geändert:\nGrund an der Prüfung nicht teilgenommen, so verlän-\na) Absatz 2 wird durch folgende Absätze ersetzt:\ngert sich die in Satz 1 bezeichnete Frist um drei Jah-\nre. Ist die Erfüllung der Vorbildungsvoraussetzung              ,,(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer in der Ab-\ndes Absatzes 2 Nr. 3 durch die Ableistung des                sicht, den für eine Verplombung nach diesem Gesetz\nGrundwehrdienstes, Ersatzdienstes oder Entwick-              anzubringenden Verschluß ganz oder zum Teil un-\nlungsdienstes unterbrochen worden, so verlängert             wirksam zu machen, Änderungen an Transportmit-\nsich die in Satz 1 bezeichnete Frist um die Dauer des        teln vornimmt.\nabgeleisteten Grundwehrdienstes, Ersatzdienstes                  (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu-\noder Entwicklungsdienstes; Satz 2 ist entsprechend           ße bis zu 20 000 Deutsche Mark geahndet werden.\"\nanzuwenden.\"\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\n4. § 157 Abs. 8 erhält folgende Fassung:\n,,(8) Die Bestellung nach Absatz 1 ist nur bis zum                                    Artikel 12\nAblauf des siebzehnten Jahres nach Inkrafttreten der                      Wohnungsbau-Prämiengesetz\nAbsätze 1 bis 7 möglich. In den Fällen des§ 156 Abs.\n5 Satz 2 verlängert sich die in Satz 1 bezeichnete          Das Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung\nFrist um drei Jahre. § 156 Abs. 5 Satz 3 ist sinnge-     der Bekanntmachung vom 22. Juni 1979 (BGBI. 1\nmäß anzuwenden.\"                                         S. 697) wird wie folgt geändert:\n1. § 2 b Abs. 1 Satz 4 wird gestrichen.\n5. In § 164 Satz 1 wird der Punkt durch einen Beistrich\nersetzt und folgender Halbsatz angefügt:                 2. Dem § 10 wird folgender Absatz 5 angefügt:\n,,§ 387 Abs. 2 der Abgabenordnung ist entsprechend              ,,(5) § 2 b Abs. 1 ist erstmals für das Kalenderjahr\nanzuwenden.''                                                 1 980 anzuwenden.\"\nArtikel 10                                                          Artikel 13\nGesetz zur Überleitung                                                 Berlin-Klausel\nsteuerrechtlicher Vorschriften· für Erfinder\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und\nIn § 2 des Gesetzes zur Überleitung steuerrechtlicher     des § 1 3 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch\nVorschriften für Erfinder in der Fassung des Artikels 3      im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund die-\ndes Steueränderungsgesetzes 1968 vom 20. Februar             ses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin\n1969 (BGBI. 1 S. 141 ), zuletzt geändert durch Artikel 8     nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.\ndes Gesetzes vom 30. November 1 978 (BGBI. 1\nS. 1849), werden die Jahreszahl „ 1980\" durch die Jah-                                       Artikel 14\nreszahl „ 1982\" und die Jahreszahl „ 1981\" durch die                                       Inkrafttreten\nJahreszahl „ 1983'' ersetzt.\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nin Kraft.\nArtikel 11\n(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 2 gleichzei-\nVerplombungsgesetz\ntig mit dem Staatshaftungsgesetz *) in Kraft; Artikel 8\nDas Gesetz über die Verplombung im Durchgangsver-        tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.\nkehr von zivilen Gütern zwischen der Bundesrepublik\n*) Das Staatshaftungsgesetz ist bei Verkündung dieses Gesetzes noch nicht zu-\nDeutschland und Berlin (West) vom 23. Juni 1972                 stande gekommen (dieser Hinweis ist nicht Bestandteil des Gesetzesbeschlus-\n(BGBI. 1 S. 985) wird wie folgt geändert:                      ses).\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 18. August 1980\nDer Bundespräsident\nCarstens\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Matthöfer"]}