{"id":"bgbl1-1980-52-2","kind":"bgbl1","year":1980,"number":52,"date":"1980-08-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/52#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-52-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_52.pdf#page=16","order":2,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzbearbeitungsmechaniker/zur Holzbearbeitungsmechanikerin","law_date":"1980-08-19T00:00:00Z","page":1524,"pdf_page":16,"num_pages":12,"content":["1524                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Holzbearbeitungsmechaniker/zur Holzbearbeitungsmechanikerin*)\nVom 19. August 1980\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                        1 0. Bedienen und Überwachen von mechanischen,\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch                               pneumatischen, hydraulischen, elektrischen und\n§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1                               elektronischen Geräten und von Förderanlagen,\nS. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit\n11. Instandhalten von Maschinen, Fördermitteln, Anla-\ndem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver-\nordnet:                                                                            gen, Vorrichtungen und Geräten der Holzbearbei-\ntung,\n12. Instandhalten von Werkzeugen für die maschinelle\n§ 1                                            Holzbearbeitung,\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                            13. Sortieren und Vermessen von Rundholz sowie von\nDer Ausbildungsberuf Holzbearbeitungsmechani-                                   Halb- und Fertigerzeugnissen,\nker/Holzbearbeitungsmechanikerin wird staatlich aner-                        14. Trocknen von Holz sowie Lagern, Stapeln und Pfle-\nkannt.                                                                             gen von Schnittholz,\n15. Durchführen von Holzschutzmaßnahmen,\n§2                                      16. Lagern, Transportieren und Verwerten von Restpro-\nAusbildungsdauer, Fachrichtungen                                     dukten unter Berücksichtigung der Umweltbela-\nstung.\nDie Berufsausbildung dauert drei Jahre. Im dritten\nAusbildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen                                (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fach-\nrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten\n1. Sägeindustrie,                                                            und Kenntnisse:\n2. Hobelindustrie,                                                           1. in der Fachrichtung Sägeindustrie:\n3. Holzwerkstoffindustrie und                                                    a) Durchführen der Abnahme und der Eingangskon-\n4. Holzleimbauindustrie                                                              trolle von Rundholz,\ngewählt werden.                                                                  b) Einteilen, Ablängen und Zurichten von Rundholz,\nc) Einrichten und Bedienen der Holzbearbeitungs-\n§3                                               maschinen im Sägewerk,\nAusbildungsberufsbild                                      d) Herstellen von Schnittholz,\n(1) Gegenstand der für alle Fachrichtungen gemein-                            e) Instandhalten von Sägen, Messern und Fräsern,\nsamen Berufsausbildung sind mindestens die folgenden                              f) Sortieren, Vermessen, Lagern und Verladen von\nFertigkeiten und Kenntnisse:                                                          Schnittholz;\n1. Arbeitsschutz und Unfallverhütung,                                      2. in der Fachrichtung Hobelindustrie:\n2. Organisation der Arbeitsstätte, Arbeits-, Tarif- und                        a) Sortieren, Ablängen und Trennen von Schnittholz,\nSozialrecht,\nb) Einrichten und Bedienen der Holzbearbeitungs-\n3. Anfertigen und Lesen von Skizzen und Zeichnun-                                   maschinen im Hobelwerk,\ngen,\nc) Herstellen von Hobelerzeugnissen,\n4. Pflegen, Bearbeiten, Lagern und Transportieren des\nHolzes,                                                                    d) Instandhalten von Sägen, Messern und Fräsern,\n5. Vermessen und Einteilen des Rohstoffes Holz nach                             e) Sortieren, Verpacken und Verladen von Hobeler-\nseiner Verwendung und Ausnutzung,                                              zeugnissen;\n6. Ablängen und Zurichten des Rohstoffes Holz,                              3. in der Fachrichtung Holzwerkstoffindustrie:\n7. Grundfertigkeiten der manuellen Holzbearbeitung,                             a) Einteilen, Aufbereiten und Vorbereiten der Roh-\n8. Grundfertigkeiten der manuellen Metallbearbeitung,                               stoffe,\n9. Einrichten, Bedienen und Überwachen von Holzbe-                              b) Einrichten und Bedienen der Holzbearbeitungs-\narbeitungsmaschinen,                                                            maschinen, Bedienen von Anlagen in der Holz-\nwerkstoffi ndustrie,\n•) Diese Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Kon-     c) Instandhalten der Holzbearbeitungswerkzeuge,\nferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland be-\nschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beila-     d) Herstellen der Plattenrohlinge und Pressen der\nge zum Bundesanzeiger veröffentlicht.                                              Platten,","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1980                             1525\ne) Endbearbeiten, Prüfen, Sortieren und Lagern von           (3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in\nHolzwerkstoffen,                                     insgesamt höchstens vier Stunden fünf Arbeitsproben\nf) Veredeln der Oberflächen von Holzwerkstoffen;         durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:\n1. Schränken einer Säge von Hand und mit Meßuhr,\n4. in der Fachrichtung Holzleimbauindustrie:\n2. Stapeln von Schnittholz,\na) Einteilen, Sortieren und Vorbereiten von Schnitt-\nholz,                                                3. Bestimmen von wichtigen Nadel- und Laubholzarten,\nb) Einrichten und Bedienen von Maschinen im Holz-        4. Vermessen, Aufnehmen und Berechnen von Rund-\nleimbau, Bedienen von Anlagen in der Holzleim-            und Schnittholz sowie von Halb- und Fertigerzeug-\nbauindustrie,                                             nissen,\nc) Verleimen von Holzbauteilen,                          5. Bestimmen der Stärkeklassen von Rundholz,\nd) Instandhalten der Holzbearbeitungswerkzeuge,          6. Bestimmen der Holzfeuchte,\ne) Bearbeiten von Holzleimbauteilen, Herstellen von      7. Herstellen einfacher Holzverbindungen,\nHolzverbindungen,                                    8. Durchführen einer einfachen manuellen Metallbear-\nf) Prüfen der Produktqualität.                                beitung,\n9. Werkzeuge zur Instandsetzung in Maschinen ein-\n§4                                   spannen.\nAusbildungsrahmenplan                           (4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\ninsgesamt höchstens 120 Minuten schriftlich geprüft\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach\nwerden. Die schriftlichen Aufgaben sollen sich auch auf\nder in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\npraxisbezogene Fälle beziehen.\nund zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\ndungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-              (5) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter\ndungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche           Form durchgeführt wird, kann die in Absatz 4 genannte\nGliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere           Prüfungsdauer unterschritten werden.\nzulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung\nvorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonder-                                        §8\nheiten die Abweichung erfordern.\nPrüfungsanforderungen in der Abschlußprüfung\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der\n§5\nAnlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse\nAusbildungsplan                         sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten\nLehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nist.\nbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen\nAusbildungsplan zu erstellen.                                      (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling\nunter Berücksichtigung der vereinbarten Fachrichtung\n§6                                in insgesamt höchstens acht Stunden vier Arbeitspro-\nben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Be-\nBerichtsheft                          tracht:\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines       1. Einteilen und Ablängen von Rundholz für verschiede-\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit               ne Sortimente unter Angabe der verschiedenen Aus-\nzu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-                nutzungsmöglichkeiten,\nzeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft re-\ngelmäßig durchzusehen.                                        2. Einrichten von mindestens zwei wichtigen Holzbear-\nbeitungsmaschinen,\n3. Arbeiten an mindestens zwei wichtigen Holzbearbei-\n§7\ntungsmaschinen,\nZwischenprüfung\n4. Herrichten von zwei Werkzeugen,\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine         5. Sortieren und Vermessen von Holzerzeugnissen,\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                    6 .. Ansetzen einer Leimmischung nach vorgegebenem\nRezept,\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\n7. Zusammenfügen verschiedener Konstruktionsteile\nAnlage zu § 4 für das erste Ausbildungsjahr und die in\nnach Zeichnung.\nTeil I unter lfd. Nr. 4 Buchstabe g und h, lfd. Nr. 5 Buch-\nstabe d, lfd. Nr. 6 Buchstabe d, lfd. Nr. 9 Buchstabe b,          (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\nlfd. Nr. 10 Buchstabe a bis d, lfd. Nr. 1 2 Buchstabe g und   den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-\nlfd. Nr. 14 Buchstabe d aufgeführten Fertigkeiten und         matik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und\nKenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ent-      - Sozialkunde schriftlich und im Prüfungsfach Technolo-\nsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden               gie auch mündlich geprüft werden. Es kommen Fragen\nLehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich      und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in\nist.                                                          Betracht:","1526                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n1. im Prüfungsfach Technologie:                                    (6) Die mündliche Prüfung soll nicht länger als 30 Mi-\na) Arten, Eigenschaften, Bearbeitung und Verwen-            nuten je Prüfling dauern.\ndung der in- und ausländischen Hölzer,                      (7) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-\nb) Arten, Eigenschaften, Bearbeitung und Verwen-            lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in\ndung der für den Ausbildungsberuf wichtigen Me-          einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu er-\ntalle, Kunst- und Hilfsstoffe,                           gänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung von\nwesentlicher Bedeutung ist. Die schriftliche Prüfung hat\nc) Maßkontrollen, Feuchtigkeits-, Mengen- und Gü-\ngegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.\nteprüfungen von Rundholz und Holzerzeugnissen,\nd) Aufbau, Steuerung und Arbeitsweise von Holzbe-              (8) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-\narbeitungsmaschinen,                                     fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-\nfungsfächer das doppelte Gewicht. Für das Prüfungs-\ne) Werkzeuge,                                               fach Technologie hat die schriftlich~ Prüfungsleistung\nf) Arbeits- und Betriebsorganisation,                       gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.\ng) Arbeitsschutz und Unfallverhütung;                          (9) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-\ntigkeitsprüfung und in der Kenntnisprüfung sowie inner-\n2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:                       halb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie\na) Längen-, Flächen-, Volumen- und Gewichts- so-            mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.\nwie Kraftberechnungen,\nb) Preisberechnungen für Rundholz und Holzerzeug-\nnisse,                                                                               §9\nc) Ausnutzungsberechnungen,                                                Aufhebung von Vorschriften\nd) betriebliche Kostenrechnung,                                Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-\npläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe,\ne) einfache Rechnungen aus der Mechanik;                    Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungs-\n3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:                        berufe, insbesondere für den Ausbildungsberuf Säge-\nwerker, die in dieser Rechtsverordnung geregelt, sind,\na) Lesen von Skizzen, Zeichnungen und Grundriß-             sind nicht mehr anzuwenden.\nplänenl\nb) Anfertigen von Skizzen und einfachen Zeichnun-\ngen;                                                                                 §10\nÜbergangsregelung\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nWirtschafts- und Sozialkunde.                                  Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-\nten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen\nDie Fragen und Aufgaben sollen sich auch auf praxisbe-          Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-\nzogene Fälle beziehen.                                          tragsparteien vereinbaren während der ersten zwei\n(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-     Ausbildungsjahre die Anwendung der Vorschriften die-\nden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:                         ser Verordnung.\n1. im Prüfungsfach\nTechnologie                              1 20 Minuten,                                  § 11\n2. im Prüfungsfach                                                                      Berlin-Klausel\nTechnische Mathematik                     90 Minuten,\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\n3. im Prüfungsfach                                               tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-\nTechnisches Zeichnen                      90 Minuten,        dungsgesetzes auch im Land Berlin.\n4. im Prüfungsfach\nWirtschafts- und Sozialkunde               60 Minuten.\n§ 12\n(5) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter\nInkrafttreten\nForm durchgeführt wird, kann die in Absatz 4 genannte\nPrüfungsdauer unterschritten werden.                               Diese Verordnung tritt am 1. August 1981 in Kraft.\nBonn, den 19. August 1980\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nvon Würzen","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1980                                1527\nAnlage\n(zu§ 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Holzbearbeitungsmechaniker/zur Holzbearbeitungsmechanikerin\n1. Für alle Fachrichtungen gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse\nLfd.       Teil des Ausbildungs-                                                            zeitliche Richtwerte in\nNr.                                       zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse    Wochen im Ausbildungsjahr\nberufsbildes\n1         2         3\n1                 2                                           3                                     4\n..\n1      Arbeitsschutz und             a) Aufgaben und Leistungen der Berufsgenossen-\nUnfallverhütung                  schatten nennen und die soziale Absicherung\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1)               der Arbeitnehmer beschreiben\nb) Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere die\nfür die holzbearbeitenden Betriebe, aufzählen\nund anwenden\nc) Schutzvorrichtungen an Maschinen und Förder-\nanlagen verwenden\nd) Grundregeln des vorbeugenden Feuerschutzes       während der gesamten\nanwenden                                         Ausbildung zu\nvermitteln\ne) Maßnahmen bei der Entstehung von Bränden\neinleiten\nf) bei Unfällen Maßnahmen zur Ersten Hilfe einlei-\nten\n2       Organisation der              a) Arbeitsabläufe im Betrieb beschreiben\nArbeitsstätte, Arbeits-,      b) Materialarten, Materialabmessungen und Zeitar-\nTarif- und Sozialrecht\nten bei Arbeitsabläufen ermitteln\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)\nc) Zeitbedarf für Arbeitsabläufe ermitteln\nd) den Bestand an Rund- und Schnittholz sowie an\nHolzwerkstoffen, Holzerzeugnissen und Hilfs-\nstoffen auf einfache Art ermitteln\ne) wesentliche Bestandteile des Arbeits- und Tarif-\nrechts nennen\nf) Lohnarten erklären\n3       Anfertigen und Lesen          a) einfache Skizzen anfertigen\nvon Skizzen und Zeich-        b) einfache Zeichnungen unter Beachtung der Nor-\nnungen\nmen anfertigen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)\nC) Zeichnungen und Skizzen lesen\n4       Pflegen, Bearbeiten,          a) äußere Merkmale sowie wesentliche Eigen-\nLagern und Transportie-          schatten und Gütemerkmale der wichtigsten\nren des Holzes                   Nadel- und Laubhölzer nennen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 4)            b) das Schwinden und Quellen von Holz beschrei-\nben\nc) das Fällen und das Sortieren von Holz im Wald\nbeschreiben\nd) die maschinelle Holzbearbeitung und die einzel-       9\nnen Einschnittarten beschreiben\ne) das Be- und Entladen von Fahrzeugen ein-\nschließlich der Verwendung von Fördermitteln\nund die Berücksichtigung von Sicherungsmaß-\nnahmen beschreiben\nf) die Bedeutung fachgerechter Lagerung zur Ver-\nmeidung von Holzschäden beschreiben","1528                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nLfd.    Teil des Ausbildungs-                                                            zeitliche Richtwerte in\nNr.         berufsbildes              zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse     Wochen im Ausbildungsjahr\n2         3\n2                                          3                                      4\ng) Ursachen und Merkmale der häufigsten Holz-\nschäden beschreiben                                             2\nh} den Rohstoff Holz fachgerecht lagern\ni) die für die Verarbeitung wichtigsten Eigenschaf-\nten und Gütemerkmale des Rohstoffes Holz\nbeurteilen                                                      2\nk) Halb- und Fertigerzeugnisse unter Berücksichti-\ngung des Unfallschutzes verladen\n5    Vermessen und Eintei-       a) Meßmethoden und Meßgeräte beschreiben\nlen des Rohstoffes Holz\nb) Rohstoffsortimente mit Bandmaß, Meßkluppe\nnach seiner Verwen-\nund Meßlatte messen                                  2\ndung und Ausnutzung\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 5)          c) Tabellen zur Holzberechnung anwenden, Holz-\nlisten führen\nd) das Holz nach Art, Güte, Abmessung und Ver-\nwendungszweck unter Anleitung einteilen                         8\n6    Ablängen und Zurichten      a) Ketten-, Kreis- und Handsägen zum Ablängen\ndes Rohstoffes Holz            beschreiben\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 6)\nb) Entrindungseinrichtungen beschreiben\nc) das Ablängen von Rundholz oder Battens               3\nbeschreiben\nd) Rohholz bearbeitungsgerecht zurichten\n7    Grundfertigkeiten      der  a) Schnittholz und Holzwerkstoffe sägen, hobeln,\nmanuellen Holzbearbei-         bohren, nageln, leimen, heften und schrauben\ntung                                                                                3\nb) einfache Holzverbindungen herstellen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 7)\nc) Kisten und Paletten herstellen\n8    Grundfertigkeiten der       a) Merkmale und Eigenschaften berufsüblicher\nmanuellen Metallbear-          Metalle beschreiben\nbeitung\nb) Metalle bearbeiten, insbesondere messen, anrei-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 8)             ßen, sägen, feilen und bohren ·                       3\nc) Gewinde nach Anleitung schneiden\nd) Bleche richten, biegen, nieten und schneiden\n9    Einrichten, Bedienen        a) Holzbearbeitungsmaschinen,            insbesondere\nund Überwachen von             Vollgatter, Block-, Trennband-, Tischband-,\nHolzbearbeitungs-              Kapp- und Kreissägen, Zerspaner, Hobel-, Fräs-,       6\nmaschinen                      Kehl-, Schleif-, Schäl- und Sondermaschinen,\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 9)             Zerfaserer, Pressen, Hacker und Aufteilanlagen,\nbeschreiben","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1980                                         1529\nLfd.    Teil des Ausbildungs-                                                                    zeitliche Richtwerte in\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse       Wochen im Ausbildungsjahr\nNr.         berufsbildes\nf----1-~-2-----.----3_-~-- --\n\" .. ------------------------·------------------+-----'---~--~--------\n3\nb) zwei der unter Buchstabe a genannten Maschi-\nnen unter Anleitung einrichten, bedienen und\nüberwachen sowie die Schutzvorrichtungen                           7\nhandhaben\nc) das Holz bearbeitungsgerecht ausrichten und\neinlegen\nd) Bearbeitungsregeln für mindestens               zwei                7\ngebräuchliche Holzarten nennen\n10    Bedienen und Überwa-            a) die Übertragung von Kräften durch Hebel, Wel-\nchen von mechani-                   len, Getriebe und Kupplung beschreiben\nschen, pneumatischen,           b) einfache pneumatische, hydraulische, elek-\nhydraulischen, elektri-             trische und elektronische Steuer- und Regelvor-\nschen und elektroni-                gänge beschreiben                                                  3\nschen Geräten und von\nFörderanlagen                   c) pneumatische und hydraulische Geräte bedie-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 10)                 nen und überwachen\nd) geeignete Maßnahmen zur Behebung von Stö-\nrungen ergreifen\ne) Fördermittel und -anlagen unter Beachtung der\nUnfallverhütungsvorschriften bedienen und\nhandhaben                                                          2\nf)  Fördervorgänge und Anlagen überwachen\n11    Instandhalten von               a) Schmiermittel nennen und nach Schmierplan\nMaschinen, Fördermit-               verwenden\nteln, Anlagen, Vorrich-         b) lnstandhaltungsarbeiten auch unter Berücksich-            2\ntungen und Geräten der              tigung des Energieverbrauches durchführen\nHolzbearbeitung\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 11)\nc) einfache Aus- und Einbauarbeiten von Maschi-\nnenteilen sowie einfache Instandsetzungsarbei-                      2\nten durchführen\n12    Instandhalten von Werk-         a) den Verwendungszweck von Werkzeugen zur\nzeugen für die maschi-              Holzbearbeitung nennen\nnelle Holzbearbeitung\nb) den Einfluß der Formen, Abmessungen und\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 12)\nEigenschaften von Schneidwerkzeugen auf den\nBearbeitungsvorgang erläutern\nc) Bedeutung des Vorrichtens und Zurichtens\nerläutern                                                6\nd) Maschinen für das Schränken, Stauchen und\nSchärfen von Sägen beschreiben\ne) Sägen von Hand schränken\nf)  Maschinen für das Schleifen von Messern und\nFräsern beschreiben\ng) Werkzeuge zur Instandsetzung in Maschinen\neinspannen                                                          3","1530                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nLfd.    Teil des Ausbildungs-                                                         zeitliche Richtwerte in\nNr.                                  zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nberufsbildes                                                           Wochen im Ausbildungsjahr\n1         2         3\n1               2                                        3                                     4\nh) Maschinen zum Zwecke der Aufnahme verschie-\ndener Sägen- und Schneidenformen einstellen                    5\ni) Werkzeuge lagern und pflegen\n13    Sortieren und Vermes-     a) Regeln für das Vermessen von Rundholz sowie\nsen von Rundholz sowie       von Halb- und Fertigerzeugnissen nennen\nvon Halb- und Fertiger-   b) die Zuordnung von Rundholz nach Güte- und\nzeugnissen\nStärkeklassen beschreiben\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 13)\nc) Regeln für das Sortieren von Rundholz sowie von\nHalb- und Fertigerzeugnissen nennen\nd) Schnittholz oder Holzwerkstoffe nach den Sor-\ntierungsregeln sortieren                            14\ne) Aufmaßlisten führen\nf) Holzmassen verschiedener Sortimente berech-\nnen\ng) die Begriffe Durchschnittslänge (DL), Durch-\nschnittsbreite (08) und laufender Meter (lfm)\nerläutern\n14     Trocknen von Holz         a) natürliche Trocknung unter Berücksichtigung\nsowie Lagern, Stapeln        von Holzart, Klima, Windrichtung und Holzdicke\nund Pflegen von              erläutern\nSchnittholz               b) Anlage des Schnittholzplatzes sowie Stapelauf-       4\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 14)\nbau und -arten beschreiben\nc) Schnittholz unter Anleitung stapeln\nd) technische Trocknung unter Berücksichtigung\nvon Holzart, Holzdicke, Temperatur, Luftfeuchtig-\nkeit, Luftgeschwindigkeit und Bauart der Trok-                 2\nkenanlagen erläuten\ne) Holzfeuchtigkeit messen\nf) Ursachen vermeidbarer Wärmeverluste erken-\nnen und geeignete Maßnahmen zur Reduzierung                    2\ndes Energieaufwandes ergreifen\n15    Durchführen von Holz-     a) wichtige pflanzliche und tierische Holzschäd-\nschutzmaßnahmen              linge, ihre Erkennungsmerkmale und ihre quali-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 15)          tätsmindernden Wirkungen beschreiben\nb) Eigenschaften und Anwendungsbereiche von\nwichtigen Holzschutzmitteln nennen\nc) Holzschutzmaßnahmen für das Lagern und das\nAnwenden von Holzschutzmitteln beschreiben\nd) verschiedene Einbringverfahren für Holzschutz-                 4\nmittel, insbesondere Streichen, Spritzen, Tau-\nchen und Trogtränken, beschreiben\ne) vorbeugende chemische Holzschutzmaßnah-\nmen durchführen\nf) bauliche Maßnahmen zur Erhaltung der Güteei-\ngenschaften von Holz und Holzwerkstoffen\nbeschreiben","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1980                                    1531\nLfd.      Teil des Ausbildungs-                                                               zeitliche Richtwerte in\nNr.           berufsbildes                zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse      Wochen im Ausbildungsjahr\n1         2         3\n1                 2                                            3                                       4\n16        Lagern, Transportieren        a) Restprodukte, insbesondere Rinde,            Späne,\nund Verwerten von                Schwarten und Spreißel, lagern\nRestprodukten unter\nb) Restprodukte für den Transport zusammenfas-\nBerücksichtigung der                                                                              2\nsen\nUmweltbelastung\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 16)          c) Möglichkeiten der Energiegewinnung durch Ver-\nwerten von Restprodukten beschreiben\nII. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen\nA. Fachrichtung Sägeindustrie:\n1      Durchführen der              a) Stärkeklassenzuordnung von Rundholz über-\nAbnahme und der Ein-             prüfen\ngangskontrolle von            b) Güteklassenzuordnung von Rundholz überprü-                                 2\nRundholz\nfen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1\nBuchstabe a)                 C) Rundholz aufpoltern und abpoltern\n2      Einteilen, Ablängen und      a) Rundholz nach Holzart, Güte, Abmessung, Ver-\nZurichten von Rundholz           wendungszweck und Mengenausnutzung ein-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1                teilen\nBuchstabe b)                  b) Rundholz mit Ketten- und Rundholzkreissägen                               12\nsowie mit Ablängstationen ablängen\nc) Sägeblöcke zur Vermeidung von Holz- und Werk-\nzeugschäden schnittfertig machen\n3      Einrichten und Bedie-        a) Holzbearbeitungsmaschinen,             insbesondere\nnen der Holzbearbei-             Vollgatter, Block-, Trennband-, Bauholzkreis-\ntungsmaschinen im                und Mehrblattkreissägen, Zerspaner, Hobelma-\nSägewerk                         schinen, Kappanlagen und Hacker bedienen                                  10\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1\nb) zwei der unter Buchstabe a genannten Maschi-\nBuchstabe c)\nnen einrichten\n4      Herstellen von Schnitt-      a) Rundholz unter Berücksichtigung optimaler\nholz                             Mengen- und Güteausnutzung einschneiden\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1                                                                                           11\nb) Schnittholz trennen, kappen und besäumen\nBuchstabe d)\nc) Schnittfiguren zur Erzeugung verschiedener\nSchnittprodukte erstellen und auswerten\n5      Instandhalten von            a) Gatter-, Kreis-, Ketten- und Handsägen reinigen,\nSägen, Messern und               schränken oder stauchen sowie schärfen\nFräsern                                                                                                     12\nb) Sägen richten und spannen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1\nBuchstabe e)                 c) Messer und Fräser schleifen und abziehen\n6      Sortieren, Vermessen,        a) Schnittholz entsprechend den nationalen und\nLagern und Verladen              internationalen Normen und Gebräuchen sortie-\nvon Schnittholz                  ren\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1                                                                                           5\nb) Schnittholz nach den Vermessungsregeln ver-\nBuchstabe f)\nmessen\nc) Schnittholzpakete herstellen, lagern, kennzeich-\nnen und verladen","1532                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nLfd.      Teil des Ausbildungs-                                                             zeitliche Richtwerte in\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse      Wochen im Ausbildungsjahr\nNr.           berufsbildes\n1     1   2    1\n3\n1                 2                                          3                                       4\nB. Fachrichtung Hobelindustrie:\n1      Sortieren, Ablängen und    a) Schnittholz als Ausgangsmaterial für Hobeler-\nTrennen von Schnittholz         zeugnisse nach Holzart, Güte, Abmessung und\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2              Verwendungszweck sortieren\nBuchstabe a)                                                                                              6\nb) Schnittholz mit Sägen und Ablängstationen\nablängen\nc) Battens auf Trennband- oder Trennkreissägen\ntrennen\n2      Einrichten und Bedie-     a) Holzbearbeitungsmaschinen,              insbesondere\nnen der Holzbearbei-           Block-, Trennband- und Mehrblattkreissägen,\ntungsmaschinen im              Hobel- und Kehlmaschinen sowie Kappanlagen,\nHobelwerk                      bedienen                                                                   12\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2          b) zwei der unter Buchstabe a genannten Maschi-\nBuchstabe b)                   nen einrichten\n3      Herstellen von Hobel-      a) Bearbeitungsregeln für mindestens               zwei\nerzeugnissen                   gebräuchliche Holzarten anwenden\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2          b) Hobelerzeugnisse aus Brettern und Bohlen her-                               12\nBuchstabe c)                   stellen\n4      Instandhalten von          a) Band-, Kreis- und Kettensägen reinigen, schrän-\nSägen, Messern und              ken oder stauchen sowie schärfen\nFräsern                    b) Sägen richten und spannen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2\nBuchstabe d)               c) Hobelmesser, Profilmesser und Fräser schleifen\nund abziehen                                                              16\nd) Profile für Kehl- und Fräsmesser austragen und\nübertragen\ne) Messerköpfe bestücken\n5      Sortieren, Verpacken       a) Hobelerzeugnisse entsprechend den nationalen\nund Verladen von                und internationalen Normen und Gebräuchen\nHobelerzeugnissen               sortieren                                                                  6\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2\nb) Hobelerzeugnisse verpacken, lagern und verla-\nBuchstabe e)\nden\nC. Fachrichtung Holzwerkstoffindustrie:\nEinteilen, Aufbereiten     a) Verwendungsmöglichkeiten von Holz nach Art,\nund Vorbereiten der             Güte und Abmessung nennen\nRohstoffe                  b) den Dämpfvorgang beschreiben und unter Anlei-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 3              tung steuern\nBuchstabe a)\nc) Dämpfgruben beschicken und entleeren\nd) Herstellen von Furnieren, Spänen und Fasern\nbeschreiben\ne) Qualität von Furnieren, Spänen und Fasern prü-\nfen","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1980                                 1533\nLfd.    Teil des Ausbildungs-                                                                        zeitliche Richtwerte in\nNr.                                                 zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse   Wochen im Ausbildungsjahr\nberufsbildes\n1         2         3\n1                       2                                                3                                    4\n---·---------- --------- --\nf) Furniere, Späne und Fasern vor und nach dem                             9\nTrocknen auf Feuchtigkeit prüfen\ng) Furniere sortieren, fügen und zusammensetzen\nh) Eigenschaften und Anwendungsbereiche von\nKlebstoffen und Zusatzstoffen beschreiben\ni) Klebstoffe lag~rn und Klebstoffmischungen her-\nstellen\n2    Einrichten und Bedie-                    a) zwei der nachstehenden Maschinen einrichten,\nnen der Holzbearbei-                         bedienen und überwachen: Schäl- und Hack-\ntungsmaschinen, Bedie-                       maschine, Zerspaner, Zerfaserer, Mühle, Refiner\nnen von Anlagen in der                       und Furnierschere\nHolzwerkstoffindustrie                    b) Sieb- und Sichtvorgänge überwachen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 3\nBuchstabe b)                             C) eine der nachstehenden Trockenanlagen bedie-\nnen und überwachen: Band-, Rollen-, Düsen-,                            14\nSchwebe- oder Trommeltrockneranlage\nd) Leimmischanlagen und Beleimungsmaschinen\nbedienen und überwachen\ne) Aufteilsägen und Schleifmaschinen einrichten\nund bedienen\n3    Instandhalten der Holz-                  a) Maschinenmesser schleifen und abziehen\nbearbeitungswerkzeuge\nb) Kreissägen richten, spannen und schärfen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 3                                                                                                     6\nBuchstabe c)                             c) Fräser schleifen und abziehen\nd) Messerköpfe bestücken\n4    Herstellen der Platten-                  a) Verfahren der Herstellung von Plattenrohlingen\nrohlinge und Pressen                         beschreiben\nder Platten                               b) Plattenrohlinge unter Anleitung herstellen, ins-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 3\nbesondere durch Zusammenlegen von Furnie-\nBuchstabe d)\nren und Mittellagen oder durch Einrichten und\nÜberwachen von Fertigungsanlagen im Automa-                              9\ntik- und Handbetrieb\nc) Preßvorgänge beschreiben\nd) Presse unter Anleitung einrichten und Platten-\n•.\nrohlinge pressen\ne) Fehlpressungen feststellen\n5    Endbearbeiten, Prüfen,                   a) Verfahren der Plattenkühlung und der Reifelage-\nSortieren und Lagern                         rung anwenden\nvon Holzwerkstoffen\nb) Platten maschinell besäumen, aufteilen und\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 3\nschleifen\nBuchstabe e)\nc) Holzwerkstoffe nach Vorschrift sortieren                                  8\nd) Holzwerkstoffe prüfen, kennzeichnen und lagern\ne) Prüfergebnisse in Kontrollisten eintragen","1534                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nLfd.            Teil des Ausbildungs-                                                                           zeitliche Richtwerte in\nNr.                                         zu vermittelnde Fert igkeiten und Kenntnisse                    Wochen im Ausbildungsjahr\nberufsbildes\nC-.-\n1     1\n2    1\n3\n2                                      3                                                   4\n6           Veredeln der Ober-         a) wichtige Verfahren , Materialien und Anlagen für\nflächen von Holzwerk-         die Oberflächenveredlung nennen\nstoffen                    b) Holzwerkstoff platte n furnieren, lackieren und                                            6\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 3\nbeschichten\nBuchstabe f)\nc) veredelte Oberfläch en prüfen und beurteilen\n- -- --------------- ------\nD. Fachrichtung Holzleimbauindustrie:\n--- - - - - - - - - - - - -                             - - ------~---------------------~--~-----.---\nEinteilen, Sortieren und  a) die Eignung von Schnittholz für den Holzleim bau\nVorbereiten von Schnitt-      feststellen\nholz\nb) Schnittholz normgerecht sortieren                                                           4\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 4\nBuchstabe a)              c) Schnittholzfehler vor der Keilzinkung normge-\nrecht ausschneiden\n2           Einrichten und Bedie-     a) Trockenkammer beschicken,                           bedienen  und\nnen von Maschinen im          überwachen\nHolzleimbau, Bedienen\nb) Holzbearbeitungsmaschinen,                           insbesondere\nvon Anlagen in der\nKeilzinkenanlage, Hobel- und Leimauftragsma-\nHolzleimbauindustrie\nschinen sowie Kreis- und Bandsägen, einrichten\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 4\nund bedienen                                                                              10\nBuchstabe b)\nc) gebräuchliche Handmaschinen handhaben und\ninstand halten\n3           Verleimen von Holzbau-    a) Leime nach ihren Grundstoffen und Bezeichnun-\nteilen                        gen unterscheiden\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 4\nb) Eigenschaften, Anwendungsbereiche und Verar-\nBuchstabe c)\nbeitung von zugelassenen Leimen beschreiben\nc) Leim und Leimzusatzstoffe lagern, Leimauftrag                                              14\ndosieren\nd) Preßvorrichtungen aufbauen\ne) Lamellen in den Preßvorrichtungen unter Beach-\ntung von Preßdruck, Temperatur, Luftfeuchtig-\nkeit und Aushärtedauer verleimen\n---------------+--------------------------+---+-------t----\n4           Instandhalten der Holz-   a) Hobelmesser, Fräser, Kettenfräser und Bohrer\nbearbeitungswerkzeuge         schärfen und pflegen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 4                                                                                                        8\nb) Kreissägen und Bandsägen schränken und\nBuchstabe e)\nschärfen\n5           Bearbeiten von Holz-      a) Bauhölzer nach ihrem Verwendungszweck aus-\nleimbauteilen, Herstel-       wählen\nlen von Holzverbindun-\nb) Holzleimbauteile und Bauholz nach Zeichnung\ngen\nfertig zuschneiden\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 4\nBuchstabe f)              c) Holzverbindungen, insbesondere mit Hilfe von\nLeim, Schrauben, Bolzen, Nägeln, Dübeln,                                                  12\nAnkern und Haken, herstellen und Stahlverbin-\ndungsteile anbringen\nd) Oberflächen von Holzleimbauteilen behandeln\ne) Holzleimbauteile verladen\nf)  die Montage von Holzleimbauteilen beschreiben","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1980                               1535\nLfd.             Teil des Ausbildungs-                                                           zeitliche Richtwerte in\nNr.                   berufsbildes              zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse   Wochen im Ausbildungsjahr\n1         2         3\n1                         2                                          3                                    4\n--------    --------\n6            Prüfen der Produktquali-       a) die für Holzleimbauteile in Normen, Gütebedin-\ntät                                gungen und bauaufsichtlichen Vorschriften fest-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 4                 gelegten Qualitätsanforderungen nennen\nBuchstabe g)\nb) Holzleimbauteile prüfen                                                4\nc) konstruktive Verbindungen auf fachgerechte\nAusführung überprüfen\nd) Prüfergebnisse in Kontrollisten eintragen\n\"\"\"\""]}