{"id":"bgbl1-1980-52-1","kind":"bgbl1","year":1980,"number":52,"date":"1980-08-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/52#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-52-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_52.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher und versorgungsrechtlicher Vorschriften 1980","law_date":"1980-08-20T00:00:00Z","page":1509,"pdf_page":1,"num_pages":15,"content":["1509\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                               Z 5702 AX\n1980                        Ausgegeben zu Bonn am 27. August 1980                                                                                                                   Nr. 52\nTag                                                                           Inhalt                                                                                           Seite\n20. 8. 80   Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher und versorgungsrechtlicher Vorschriften 1980 . .                                                                             1509\nneu: 2032-15; 2032-1, 2032-11-2, 2030-22, 2032-12-6, 2030-25, 53-4, 53-1, 2032-1-11-3, 2032-11-1\n19. 8. 80   Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzbearbeitungsmechaniker/zur Holzbearbeitungs-\nmechanikerin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1524\nneu: 800-21-1-81\n18.8.80     Berichtigung der Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe                                                                                                             1536\n8053-2-7\nDieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ist für alle Abonnenten\nder am 30. Juni 1980 abgeschlossene Nachtrag zum Fundstellennachweis A 1979 beigefügt.\nGesetz\nzur Änderung besoldungsrechtlicher\nund versorgungsrechtlicher Vorschriften 1980\nVom 20. August 1980\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                                      Dienstleistung verpflichtet waren, kann ein infolge\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                                        der unterbliebenen Dienstleistung für diesen Zeit-\nraum erzieltes anderes Einkommen auf die Besol-\nArtikel 1                                                                     dung angerechnet werden. Der Beamte, Richter\noder Soldat ist zur Auskunft verpflichtet. In den Fäl-\nÄnderung des Bundesbesoldungsgesetzes                                                             len einer vorläufigen Dienstenthebung auf Grund\nDas Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der                                                         eines Disziplinarverfahrens gelten die besonderen\nBekanntmachung vom 9. Oktober 1979 (BGBI. 1                                                             Vorschriften des Disziplinarrechts.\"\nS. 1673), zuletzt geändert durch§ 1 des Gesetzes vom\n16. August 1980 (BGBI. 1 S. 1439), wird wie folgt ge-\nändert:                                                                                            3. In § 13 Abs. 3 Satz 2 wird der Punkt durch einen\nStrichpunkt ersetzt; folgender Halbsatz wird ange-\n1. In § 9 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:\nfügt:\n„Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für\n„dies gilt nicht beim Aufstieg in die nächsthöhere\nTeile eines Tages.\"\nLaufbahngruppe.''\n2. Nach § 9 wird folgender§ 9 a eingefügt:\n,,§ 9 a                                                            4. An § 38 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:\nAnrechnung anderer Einkünfte auf die                                                       ,,Bei der Wiedereinstellung eines Versorgungsemp-\nBesoldung                                                                  fängers wird der für das frühere Dienstverhältnis\nHaben Beamte, Richter oder Soldaten Anspruch                                                     maßgebende Tag der Einstellung um die Zeit des\nauf Besoldung für eine Zeit, in der sie nicht zur                                                   Ruhestandes hinausgeschoben.\"","1510                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n5. § 40 wird wie folgt geändert:                                   gesetzes bei dem Beamten, Richter oder Soldaten\nzu berücksichtigen wären und die sich nicht nur vor-\na) In Absatz 5 Satz 1 werden am Ende nach den\nübergehend\nWorten „zur Hälfte'' die Worte\n1. im Ausland aufhalten, nach der für den Beamten,\n,,; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte\nRichter oder Soldaten maßgebenden Stufe des\nMutterschaftsgeld bezieht, mit Ausnahme der\nAuslandszuschlages (Anlage VI f),\nZeit eines Mutterschaftsurlaubs\" eingefügt.\n2. im Inland aufhalten, wenn im Inland kein Haushalt\nb) Absatz 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:\neines Elternteils besteht, der für das Kind bis zum\n,,Stünde neben dem Beamten, Richter oder Sol-                  Erreichen der Volljährigkeit sorgeberechtigt ist\ndaten einer anderen Person, die im öffentlichen                oder war, nach Anlage VI f\nDienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im\nöffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen                gewährt.§ 3 des Bundeskindergeldgesetzes findet\nGrundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung                entsprechende Anwendung. Im Falle der Nummer 2\nversorgungsberechtigt ist, der Ortszuschlag                wird ein Kaufkraftausgleich nicht vorgenommen.\"\nnach Stufe 3 oder einer .der folgenden Stufen zu,\nso wird der auf das Kind entfallende Unter-            10. An § 57 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:\nschiedsbetrag zwischen den Stufen des Ortszu-              ,,In Dienstorten mit einer durchschnittlichen Miet-\nschlags dem Beamten, Richter oder Soldaten ge-             eigenbelastung von mehr als fünfundzwanzig vom\nwährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach             Hundert der Bezüge nach Satz 1 wird auf den Miet-\ndem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder               zuschuß ein Zuschlag in Höhe von siebzig vom Hun-\nohne Berücksichtigung des § 8 des Bundeskin-               dert des im Einzelfall fünfundzwanzig vom Hundert\ndergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre;                der Bezüge nach Satz 1 übersteigenden Betrages\ndem Ortszuschlag nach Stufe 3 oder einer der               gewährt.''                                      ·\nfolgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag\nnach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentli-     11. § 58 Abs. 1 Satz 5 erhält folgende Fassung:\nchen Dienstes, eine sonstige entsprechende\n,,§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bleibt unberührt.\"\nLeistung oder das Mutterschaftsgeld, soweit es\nnicht für die Zeit eines Mutterschaftsurlaubs ge-\nwährt wird, gleich.\"                                   12. § 59 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n,,§ 7 gilt mit der Maßgabe, daß mindestens die Be-\n6. In § 46 Abs. 2 Satz 2 wird die Anführung „Artikel II            züge nach Absatz 2 verbleiben.\"\n§ 6 des Ersten Gesetzes zur Vereinheitlichung und\nNeuregelung des Besoldungsrechts in Bund und                13. § 62 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:\nLändern\" ersetzt durch die Anführung „Nummer 27                 „3~ die Ehefrau des Anwärters Mutterschaftsgeld\nder Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungs-                           erhält.\"\nordnungen A und B' '.\n14. § 69 wird wie folgt geändert:\n7. Nach § 50 wird folgende Vorschrift eingefügt:                   a) Absatz 1 Satz 1 bis 3 erhält folgende Fassung:\n,,§ 50 a                                 ,,Soldaten wird die Ausrüstung und die Dienstbe-\nVergütung für Soldaten mit Spitzendienstzeiten                    kleidung unentgeltlich bereitgestellt. Abwei-\nchend hiervon werden Offizieren, deren Rest-\nDer Bundesminister des Innern wird ermächtigt,\ndienstzeit am Tage ihrer Ernennung zum Offizier\ndurch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem\nmehr als zwölf Monate beträgt, nur die Ausrü-\nBundesminister der Verteidigung die Gewährung ei-\nstung und die Dienstbekleidung, die zur Einsatz-\nner Vergütung für Soldaten in Einheiten oder Teil-\nund Arbeitsausstattung gehören, unentgeltlich\neinheiten zu regeln, in denen im Jahresdurchschnitt\nbereitgestellt. Diesen Offizieren wird für die von\nmehr als 56 Stunden wöchentlich Dienst geleistet\nihnen zu beschaffende Dienstbekleidung ein ein-\nwird. Die Vergütung richtet sich nach Anlage IX; sie\nmaliger Bekleidungszuschuß und für deren be-\nkann frühestens nach Ablauf von sechs Monaten\nsondere Abnutzung eine Entschädigung ge-\nseit dem Dienstantritt gewährt werden. Die Rechts-\nwährt.''\nverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bun-\ndesrates.\"                                                      b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Anführung „Satz 2\"\ndurch die Anführung „Satz 3 und 4\" ersetzt.\n8. § 52 Abs:-'1 Satz 1 zweiter Halbsatz erhält folgende\nFassung:                                                    15. § 71 erhält folgende Fassung:\n,,beim Ortszuschlag sind auch Kinder zu berück-                                          ,,§ 71\nsichtigen, für die Auslandskinderzuschlag gewährt                        Allgemeine Verwaltungsvorschriften\nwird.\"\n(1) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu\nDer bisherige zweite Halbsatz des Satzes 1 wird                 diesem Gesetz erläßt der Bundesminister des In-\nSatz 2 und der bisherige Satz 2 wird Satz 3.                    nern mit Zustimmung des Bundesrates, wenn bun-\ndesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist.\n9. § 56 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                               (2) Allgemeine Verwaltungsvorschriften, die sich\n,,(1) Der Auslandskinderzuschlag wird für Kinder,             nur auf den Bereich des Bundes erstrecken, erläßt\ndie nach § 2 Abs. 1 bis 4 a des Bundeskindergeld-               der Bundesminister des Innern, wenn bundesge-","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1980                             1511\nsetzlich nichts anderes bestimmt ist. Soweit die Be-               bb) die Fußnote\nsoldung der Richter und Staatsanwälte des Bundes                           ,, 4 ) Als Eingangsamt.\"\noder der Soldaten berührt ist, erläßt sie der Bundes-\nminister des Innern im Einvernehmen mit dem Bun-                c) In Besoldungsgruppe A 12 wird bei der Amtsbe-\ndesminister der.Justiz oder dem Bundesminister der                 zeichnung „Lehrer\" nach dem Funktionszusatz\nVerteidigung.\"                                                     ,,- an allgemeinbildenden Schulen, soweit nicht\nanderweitig eingereiht -\" der Fußnotenhinweis\n,, 1 )\" angefügt.\n16. In§ 77 Abs. 1 rechte Spalte wird die Anführung „mit\nruhegehaltfähiger Zulage gemäß Artikel II § 6 Abs. 4            d) In Besoldungsgruppe A 13 werden angefügt\ndes 1. BesVNG\" ersetzt durch die Anführung „mit                    aa) bei den Amtsbezeichnungen „Fachschul-\nStellenzulage nach Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe d                            oberlehrer - im Bundesdienst -\", ,,Lehrer\"\nder Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungs-                                jeweils nach den beiden Funktionszusätzen\nordnungen A und B\".                                                        und „Realschullehrer\" nach dem Funktions-\nzusatz der Fußnotenhinweis „ 10)\",\n17. In§ 80 Abs. 2 Satz 1 wird jeweils die Anführung „Ar-               bb) die Fußnote\ntikel II § 6 Abs. 4 des 1. BesVNG\" ersetzt durch die                       ,, 1 0 ) Als Eingangsamt.\"\nAnführung „Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe d der\nVorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsord-                  20. Die Bundesbesoldungsordnung B wird wie folgt ge-\nnungen A und B\".                                                ändert:\na) In Besoldungsgruppe B 2 werden die Amtsbe-\n18. Die Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungs-                        zeichnung „Direktor des Bundesinstituts für\nordnungen werden wie folgt geändert:                                Bauforschung\", der Fußnotenhinweis „ 8 )\" bei\nder Amtsbezeichnung „Vizepräsident'' und die\na) Abschnitt II der Vorbemerkungen zu den Bundes-\nFußnote 8 ) gestrichen.\nbesoldungsordnungen A und 8, Nummer 3 der\nVorbemerkungen zu der Bundesbesoldungsord-                   b) In Besoldungsgruppe 8 5 werden\nnung C und Nummer 2 der Vorbemerkungen zu                       aa) nach der Amtsbezeichnung „Präsident der\nder Bundesbesoldungsordnung R erhalten die                              Bundesanstalt für gesamtdeutsche Aufga-\nsich aus der Anlage 1 Nummer 1, 3 und 4 dieses                          ben\" die Amtsbezeichnung „Präsident der\nGesetzes ergebende Fassung.                                              Fachhochschule des Bundes für öffentliche\nb) An Abschnitt III der Vorbemerkungen zu den Bun-                         Verwaltung\" mit dem Fußnotenhinweis ,,7)\"\ndesbesoldungsordnungen A und B wird ein neuer                           eingefügt,\nAbschnitt IV (Sonstige Stellenzulagen) mit den                  bb) die Fußnote angefügt\nNummern 23 bis 30 in der sich aus der Anlage 1                          „ 7 ) Der am 1. Mai 1979 im Amt befindliche\nNr. 2 dieses Gesetzes ergebenden Fassung an-                           Präsident erhält für seine Person das\ngefügt.                                                                 Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6.\"\n· 19. Die Bundesbesoldungsordnung A wird wie folgt ge-            21. Die Bundesbesoldungsordnung R wird wie folgt ge-\nändert:                                                         ändert:\na) In Besoldungsgruppe A 9                                      a) In der Fußnote 2 zur Besoldungsgruppe R 1 wer-\naa) wird den Amtsbezeichnungen „Amts-                           den im ersten Halbsatz die Zahl „ 1O\" durch die\ninspektor\",            ,,Betriebsinspektor\",             Zahl „5\" ersetzt und der zweite Halbsatz wie\n„Hauptbrandmeister\", ,,Hauptmeister in der               folgt gefaßt:\nHausinspektion des Deutschen Bundes-                     ,,anstatt einer Planstelle für einen Oberstaatsan-\ntages\", ,,Obergerichtsvollzieher\", ,,Oberin\",            walt als Abteilungsleiter können bei einer\n„Pflegevorsteher'', ,,Hauptfeldwebel'' und               Staatsanwaltschaft mit fünf und sechs Planstel-\n„Hauptbootsmanrf' der Fußnotenhinweis                    len für Staatsanwälte eine Planstelle für einen\n,, 4 )\" angefügt,                                        Staatsanwalt als Gruppenleiter und bei einer\nbb) wird die Fußnote 3 ) wie folgt gefaßt:                      Staatsanwaltschaft mit sieben und mehr Plan-\n„ 3 ) Für bis zu 25 v. H. der Gesamtzahl der für         stellen für Staatsanwälte zwei Planstellen für\ndiese Ämter ausgebrachten Planstellen.\",                 Staatsanwälte als Gruppenleiter ausgebracht\nwerden.\"\ncc) wird die Fußnote 4 ) wie folgt gefaßt:\n„ 4 ) Für Funktionen, die sich von denen der          b) Die Amtsbezeichnung der Besoldungsgruppe\nBesoldungsgruppe A 9 abheben, können                     R 7 erhält folgende Fassung:\nnach Maßgabe sachgerechter Bewertung                     „Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof - als\njeweils bis zu 30 v. H. der Stellen mit einer            Abteilungsleiter bei der Bundesanwaltschaft -\".\nAmtszulage nach Anlage IX ausgestattet\nwerden.''\n22. Anlage V erhält die Fassung der Anlage 2 dieses\nb) In Besoldungsgruppe A 11 werden angefügt                     Gesetzes.\naa) bei der Amtsbezeichnung „Fachlehrer\"\nnach dem Funktionszusatz der Fußnoten-            23. Anlage VI f erhält die Fassung der Anlage 3 dieses\nhinweis „ 4 )\",                                       Gesetzes.","1512                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n24. In Anlage· VIII erste Spalte wird der Klammerzusatz                               Artikel 3\n,,(Artikel II§ 6 Abs. 4 1. BesVNG)\" ersetzt durch den\nÄnderung des Gesetzes zur Regelung besonderer\nKlammerzusatz ,,(Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe d\ndienstrechtlicher Fragen der Bediensteten in der Stän-\nder Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungs-\ndigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei\nordnungen A und B) \".\nder Deutschen Demokratischen Republik\nDas Gesetz zur Regelung besonderer dienstrechtli-\n25. Anlage IX erhält die Fassung der Anlage 4 dieses\ncher Fragen der Bediensteten in der Ständigen Vertre-\nGesetzes.\ntung der Bundesrepublik Deutschland bei der Deut-\nschen Demokratisc'1en Republik vom 13. Juni 197 4\n26.      (1) Bei den Zulagenregelungen der §§ 44, 78         (BGBI. 1 S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel III des\nSatz 1 und der Anlagen I bis III des Bundesbesol-      Gesetzes vom 20. März 1979 (BGBI. 1S. 357), wird wie\ndungsgesetzes werden, soweit dies nicht bereits       folgt geändert:\ndurch diesen Artikel geschehen ist, jeweils die Wor-\nte „nach Anlage IX Nr.\" und die nachfolgenden Zah-     1. Artikel IV wird gestrichen.\nlen durch die Worte „nach Anlage IX\" ersetzt.          2. Anlage 2 wird gestrichen.\n(2) Abweichend von Absatz 1 werden in § 48\nAbs. 2 Satz 2 die Worte „im Kalendermonat 100\nDeutsche Ma, r\" durch die Worte „den Betrag nach\nAnlage IX\" er set~t.                                                            Artikel 4\nÄnderung des Urlaubsgeldgesetzes\nDas Urlaubsgeldgesetz vom 15. November 1977\n(BGBl.I S. 2120), zuletzt geändert durch Artikel II des\nArtikel 2                       Gesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBI. 1S. 1285), wird wie\nÄnderung des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung         folgt geändert:\nund Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und\nLändern                         1. An § 2 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\nIn Artikel X des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitli-         „Auf die Wartezeit nach Nummer 2 wird der während\nchung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund              dieser Zeit geleistete Wehr- oder Zivildienst ange-\nund Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBI. I S. 1173), zuletzt         rechnet.\"\ngeändert durch Artikel II des Gesetzes vom 20. März\n1979 (BGBI. 1 S. 357), erhält § 4 Abs. 4 folgende Fas-\nsung:                                                       2. In § 2 Abs. 2 werden nach dem Wort „Beamtenver-\nhältnisses\" die Worte „oder eines öffentlich-rechtli-\n,,(4) Professoren der Besoldungsgruppe C 4, die ent-          chen Ausbildungsverhältnisses\" sowie nach dem\nsprechend § 5 Abs. 4 einen Zuschuß erhalten, der als            Wort „Laufbahnprüfung\" das Wort ,,(Abschlußprü-\nZuschuß im Sinne von Nummer 2 (Sonderzuschuß) der               fung)\" eingefügt.\nVorbemerkungen zur Bundesbesoldungsordnung C gilt,\nwerden mit ihrer Stelle auf den in Nummer 2 Abs. 2\nSatz 1 der Vorbemerkungen genannten Vomhundert-\nsatz und mit ihrem Sonderzuschuß bis zu dem in Vorbe-                                 Artikel 5\nmerkung Nr. 2 Abs. 2 Satz 2 genannten Betrag auf den              Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes\ndort bezeichneten Gesamtbetrag der Zuschüsse ange-\nrechnet, wenn der Gesamtbetrag ihrer Zuschüsse nach            Das Beamtenversorgungsgesetz vom 24. August\nNummer 1 und Nummer 2 der Vorbemerkungen den Un-             1976 (BGBI. 1 S. 2485), z.uletzt geändert durch Artikel 3\nterschiedsbetrag nach Nummer 1 Abs. 1 Satz 1 der Vor-        des Gesetzes vom 7. Juli 1 980 (BGBI. 1 S. 851), wird wie\nbemerkungen übersteigt. Soweit durch die Anrechnung         folgt geändert:\nsolcher Stellen (Überleitungssonderzuschußplanstel-\nlen) bei einem Dienstherrn mehr als 13 vorn Hundert der      1. In § 5 Abs. 4 wird folgender Satz 3 angefügt:\nGesamtzahl der Planstellen der Besoldungsgruppe C 4\nals Zuschußplanstellen in Anspruch genommen werden,              „Absatz 3 gilt auch nicht, wenn der Beamte infolge\nkann der Dienstherr für die Neugewährung von Sonder-             der Schaffung eines neuen Beförderungsamtes\nzuschüssen Planstellen im Umfang von bis zu 7 vom                durch Gesetz. in einH dafür neu ausgebrachte oder\nHundert der Gesamtzahl der in die Besoldungsgruppe               gehobene, erstmals besetzbare Planstelle eingewie-\nC 4 entsprechend § 2 Abs. 2 eingeordneten Beamten                sen worden ist.\"\nzur Verfügung stellen; der Gesamtbetrag im Sinne der\nNummer 2 Abs. 2 Satz 2 der Vorbemerkungen erhöht             2. § 43 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nsich entsprechend. Von den freiwerdenden Überlei-                a) In Satz 1 wird am Ende der Nummer 5 das Wort\ntungssonderzuschußplanstellen kann, solange die                     ,,oder'' und folgende Nummer 6 angefügt:\nGrenze von 13 vom Hundert nach Satz 2 überschritten\nist, jede dritte Planstelle für die Neugewährung eines               „6. im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von\nSonderzuschusses in Anspruch genommen werden; sie                        Außenlasten bei einem Drehflügelflugzeug\".\ngilt weiterhin als Überleitungssonderzuschußplan-                b) In den           1 und 3 werden           die Worte\nstelle.\"                                                             „1 bis    (lurch die Worte „ 1 bis ff' ersetzt.","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1980                              1513\n3. § 69 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:                                         Artikel 10\na) In Satz 1 wird die Anführung,,§§ 49 bis 65\" durch                          Ausgleichszulage\ndie Anführung ,,§§ 33, 34, 49 bis 65\" ersetzt.\nVerringert sich der Auslandskinderzuschlag eines\nb) Es wird folgender Satz 2 eingefügt:                  Beamten, Richters oder Soldaten durch die Neurege-\n,,Vorschriften über die Nichtgewährung eines Un-    lung des § 56 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbesoldungsge-\nfallausgleichs während einer Krankenhausbe-         setzes, so erhält er den Unterschiedsbetrag zwischen\nhandlung sind nicht mehr anzuwenden.\"               dem bisherigen und dem neuen Auslandskinderzu-\nschlag als Ausgleichszulage, solange die Anspruchs-\nvoraussetzungen fortbestehen.\nArtikel 6\nÄnderung des Soldatenversorgungsgesetzes\n(1) In§ 18 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes\nArtikel 11\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar\n1977 (BGBI. 1 S. 337), das zuletzt geändert worden ist                        Änderung des 1. BesVNG\ndurch Artikel II § 18 Sozialgesetzbuch - Verwaltungs-\nArtikel II §§ 1 bis 9 und 14 bis 16 des Ersten Gesetzes\nverfahren -vom 18. August 1980 (BGBI. 1S. 1469), wird\nzur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besol-\nfolgender Satz 3 angefügt:\ndungsrechts in Bund und Ländern vom 18. März 1971\n„Absatz 1 gilt auch nicht, wenn der Berufssoldat infolge    (BGBI. I S. 208), das zuletzt durch Artikel 7 des Geset-\nder Schaffung eines neuen Dienstgrades durch Gesetz         zes vom 7. Juli 1980 (BGBI. I S. 851) geändert worden\nin eine dafür neu ausgebrachte oder gehobene, erst-         ist, wird gestrichen.\nmals besetzbare Planstelle eingewiesen worden ist; das\ngleiche gilt, wenn durch Gesetz einem Dienstgrad erst-\nmals höhere Dienstbezüge zugeordnet wurden.\"\n(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.                                            Artikel 12\nZulagen für Versorgungsempfänger\n( 1) Bei den bei Inkrafttreten dieser Vorschrift vorhan-\nArtikel 7                         denen Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbe-\nzügen eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Arti-\nÄnderung des Wehrsoldgesetzes\nkel II §§ 1 bis 9 und 14 bis 16 des 1. BesVNG zugrunde\n( 1) Der Anlage des Wehrsoldgesetzes in der Fassung      liegt, tritt an die Stelle dieser Zulage die in Nummer 23\nder Bekanntmachung vom 20. Februar 1978 (BGBI. 1            bis 30 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungs-\nS. 265) wird folgender Satz angefügt:                       ordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes\ngenannte entsprechende ruhegehaltfähige Stellenzula-\n,,Der Wehrsold erhöht sich in Einheiten oder Teileinhei-\nge. Entsprechendes gilt für Empfänger von Übergangs-\nten, in denen auf Grund der Rechtsverordnung zu § 50 a      gebührnissen und Ausgleichsbezügen.\ndes Bundesbesoldungsgesetzes eine Vergütung ge-\nwährt wird, nach Ablauf von sechs Monaten seit dem             (2) An die Stelle der in Artikel III §§ 2 und 3 des zwei-\nDienstantritt um 1,80 Deutsche Mark täglich.\"               ten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung\ndes Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai\n(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.                  1975 (BGBI. 1 S. 1173) genannten Zulagen tritt bei In-\nkrafttreten dieses Gesetzes die entsprechende Zulage\nnach Nummer 27 der Vorbemerkungen zu den Bundes-\nArtikel 8                         besoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungs-\ngesetzes.\nErschwerniszulagen\nIn der Verordnung über die Gewährung von Erschwer-\nniszulagen vom 26. April 1976 (BGBI. 1S. 1101 ), zuletzt\ngeändert durch Verordnung vom 16. Juli 1980 (BGBI. 1                                  Artikel 13\nS.1015), erhält § 23 Abs. 4 Satz 3 folgende Fassung:\nNeufassung des Bundesbesoldungsgesetzes\n„Eine Zulage nach Nummer 12 der Vorbemerkungen zu\nden Besoldungsordnungen A und B des Bundesbesol-               Der Bundesminister des Innern kann den Wortlaut des\ndungsgesetzes ist mit dem Betrag von 70 Deutsche             Bundesbesoldungsgesetzes in der vom Inkrafttreten\nMark anzurechnen.\"                                           dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesge-\nsetzblatt bekanntmachen.\nArtikel 9\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nArtikel 14\nDer auf Artikel 8 beruhende Teil der dort geänderten\nBerlin-Klausel\nVerordnung kann auf Grund der Ermächtigung des§ 47\ndes Bundesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit die-           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nser Vorschrift durch Verordnung geändert werden.            Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.","1514                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nArtikel 15                          3. Artikel 1 Nr. 3 mit Wirkung vom 14. Januar 1979;\nInkrafttreten\n( 1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die      4. Artikel 1 Nr. 7, aus Nr. 18 Buchstabe a die Zulage\nVerkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.                  Nr. 9 der Anlage 1 Nr. 1 Abschnitt II, Nr. 22, Artikel 4\nund 7 mit Wirkung vom 1. Juli 1980;\n(2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft:\n1. Artikel 5 Nr. 3 mit Wirkung vom 1 . Januar 1977;         5. Artikel 5 Nr. 2 an dem Tag, an dem das Siebente Ge-\n2. Artikel 5 Nr. 1, Artikel 6 mit Wirkung vom 1. Januar        setz zur Änderung des Soldatenversorgungsgeset-\n1979;                                                      zes vom 7. Juli 1980 (BGBl.I ~- 851) in Kraft tritt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 20. August 1980\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nGenscher\nDer Bundesminister des Innern\nBaum\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Matthöfer\nFür den Bundesminister der Verteidigung\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1980                             1515\nAnlage 1\n(zu Artikel 1 Nr. 18)\n1. Bundesbesoldungsordnungen A und B                              (2) Die zuletzt gewährte Stellenzulage wird nach\nBeendigung der Verwendung, auch über die Besol-\nII. Zulagen                            dungsgruppe A 16 hinaus, für fünf Jahre weiterge-\nwährt, wenn der Soldat oder Beamte\n4. Zulage für Soldaten als Führer oder Ausbilder im\na) mindestens fünf Jahre in einer Tätigkeit nach Ab-\nAußen- und Geländedienst\nsatz 1 verwendet worden ist oder\n(1) Soldaten erhalten, wenn sie überwiegend als          b) bei der Verwendung nach Absatz 1 einen Dienst-\nFührer oder Ausbilder im Außen- und Geländedienst\nunfall im Flugdienst oder eine durch die Beson-\nverwendet werden, eine Stellenzulage nach An-                   derheiten dieser Verwendung bedingte gesund-\nlage IX. Die Stellenzulage wird frühestens nach Ab-\nheitliche Schädigung erlitten hat, die die weitere\nlauf von 15 Monaten seit der Einstellung des Solda-\nVerwendung nach Absatz 1 ausschließen.\nten gewährt. Die Zulage wird nicht neben einer Stel-\nlenzulage nach der Nummer 9 oder 23 Abs. 2 ge-              Danach verringert sich die Stellenzulage auf 50 v. H.\nwährt.                                                         (3) Hat der Beamte oder Soldat einen Anspruch\n(2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften er-          auf eine Stellenzulage nach Absatz 2 und wechselt\nläßt der Bundesminister der Verteidigung im Einver-         er in eine weitere Verwendung über, mit der ein An-\nnehmen mit dem Bundesminister des Innern.                   spruch auf eine geringere Stellenzulage nach Ab-\nsatz 1 verbunden ist, so erhält er zusätzlich zu der\ngeringeren Stellenzulage den Unterschiedsbetrag\n5. Zulage für Soldaten in technischer Verwendung in            zu der Stellenzulage nach Absatz 2. Nach Beendi-\nStrahlflugzeugverbänden und -schulen                        gung der weiteren Verwendung wird die Stellenzu-\n(1) Mannschaften und Unteroffiziere in techni-           lage nach Absatz 2 Satz 1 nur weitergewährt, so-\nscher Verwendung in Strahlflugzeugverbänden und             weit sie noch nicht vor der weiteren Verwendung\n-schulen erhalten                                           bezogen und auch nicht während der weiteren Ver-\nwendung durch den Unterschiedsbetrag zwischen\na) als Elektronik-Fachpersonal für Strahlflugzeuge,         der geringeren Stellenzulage und der Stellenzulage\nb) als Wartungs- und Instandsetzungs-Fachperso-             nach Absatz 2 abgegolten worden ist. Der Berech-\nnal für Strahlflugzeuge                                 nung der Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 2 wird\ndie höhere Stellenzulage zugrunde gelegt.\neine Stellenzulage nach Anlage IX.\n(4) Die Stellenzulage gehört zu den ruhegehalt-\n(2) Die Stellenzulage wird Soldaten gewährt, die\nfähigen Dienstbezügen, wenn\nbesonderer Beanspruchung unterliegen und die\nnach der Ausbildungs- und Tätigkeitsbeschreibung            a) der Soldat oder Beamte mindestens fünf Jahre in\nim Sinne von Absatz 1 als erster Spezialist oder in             einer Tätigkeit nach Absatz 1 verwendet worden\nhöherwertigen Funktionen verwendet werden.                      ist,\n(3) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stel-       b) das Dienstverhältnis durch Tod oder Dienstunfä-\nlenzulage nach Nummer 6 a gewährt.                              higkeit infolge eines durch die Verwendung erlit-\ntenen Dienstunfalls oder einer durch die Beson-\n(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften er-\nderheiten dieser Verwendung bedingten ge-\nläßt der Bundesminister der Verteidigung im Einver-\nsundheitlichen Schädigung beendet worden ist.\nnehmen mit dem Bundesminister des Innern.\n(5) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzu-\nlage nach Nummer 7 nur gewährt, soweit sie diese\n6.  Zulage für Soldaten und Beamte als fliegendes Per-         übersteigt.\nsonal                                                         (6) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften er-\n(1) Soldaten und Beamte der Besoldungsgruppen            läßt, soweit es sich um Soldaten handelt, der Bun-\nA 5 bis A 16 erhalten eine Stellenzulage nach An-          desminister der Verteidigung im Einvernehmen mit\nlage IX, wenn sie verwendet werden                         dem Bundesminister des Innern.\na) als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum\n6a. Zulage für Beamte und Soldaten als Nachprüfer von\nFühren von ein- oder zweisitzigen strahl getriebe-\nLuftfahrtgerät\nnen Kampf- oder Schulflugzeugen oder als\nKampfbeobachter mit der Erlaubnis zum Einsatz           Beamte und Soldaten erhalten eine Stellenzulage\nauf zweisitzigen strahlgetriebenen Kampf- oder          nach Anlage IX, wenn sie die Nachprüferlaubnis be-\nSchulflugzeugen,                                        sitzen und als Nachprüfer von Luftfahrtgerät ver-\nwendet werden. Die Zulage wird nicht gewährt,\nb) als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum\nwenn eine andere Prüferlaubnis die Nachprüf-\nFühren von sonstigen Strahlflugzeugen oder von\nerlaubnis lediglich einschließt.\nsonstigen Luftfahrzeugen oder als Luftfahrzeug-\noperationsoffizier,\n7.  Zulage für Beamte und Soldaten bei obersten Be-\nc) als sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungs-            hörden sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bun-\nangehörige.                                             des","1516                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n( 1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei     9.   Zulage für Beamte und Soldaten mit vollzugspolizei-\nobersten Bundesbehörden, der Hauptverwaltung                lichen Aufgaben\nder Deutschen Bundesbahn oder bei obersten Ge-                 (1) Die Polizeivollzugsbeamten des Bundes-\nrichtshöfen des Bundes verwendet werden, eine               grenzschutzes und der Länder, die hauptamtlichen\nStellenzulage nach Anlage IX.                               Bahnpolizeibeamten, die Beamten des Fahndungs-\n(2) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der       dienstes der Deutschen Bundesbahn und des Zoll-\nDeutschen Bundesbank gewährten Bankzulage ge-               fahndungsdienstes, die Beamten das Grenzauf-\nwährt.                                                      sichtsdienstes und des Grenzabfertigungsdienstes\n(3) Die Länder können bestimmen, daß Beamte,             der Zollverwaltung sowie Soldaten der Feldjäger-\nwenn sie bei obersten Landesbehörden verwendet              truppe der Bundeswehr, soweit ihnen Dienstbezüge\nwerden, eine Stellenzulage erhalten. Absatz 2 und           nach der Bundesbesoldungsordnung A zustehen,\ndie Zulagenregelung in der Anlage IX gelten ent-            erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zu-\nsprechend; der in Anlage IX festgelegte Vomhun-             lage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen\ndertsatz darf nicht überschritten werden.                   auch Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst\nleisten.\n(4) Beamte und Soldaten erhalten während der\nVerwendung bei obersten Behörden eines Landes,                 (2) Die Stellenzulage wird nicht neben Stellenzu-\ndas für die Beamten bei seinen obersten Behörden            lagen nach der Nummer 7 oder 8 gewährt.\neine Regelung nach Absatz 3 getroffen hat, die Stel-\nlenzulage in der nach dem Besoldungsrecht dieses               (3) Durch die Stellenzulage werden die Beson-\nLandes bestimmten Höhe.                                     derheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere\nder mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem\nNachtdienst verbundene Aufwand sowie der Auf-\n8.  Zulage für Beamte und Soldaten bei Sicherheits-\nwand für Verzehr mit abgegolten.\ndiensten\n(1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei\nden Sicherheitsdiensten des Bundes oder der Län-       10. Zulage für Beamte der Feuerwehr\nder verwendet werden, eine Stellenzulage (Sicher-              (1) Beamte der Bundesbesoldungsordnung A im\nheitszulage) nach Anlage IX. Die Zulage erhalten            Einsatzdienst der Feuerwehr in den Ländern erhal-\nunter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte              ten eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage\nauf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.              erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch\n(2) Sicherheitsdienste sind der Bundesnachrich-          Vollzugsbeamte im Beamtenverhältnis auf Widerruf,\ntendienst, der Militärische Abschirmdienst, das             die Vorbereitungsdienst leisten.\nBundesamt für Verfassungsschutz sowie die Ein-\nrichtungen für Verfassungsschutz der Länder.                   (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stel-\nlenzulage nach Nummer 7 gewährt.\n(3) Durch die Sicherheitszulage werden die mit\ndem Dienst bei Sicherheitsbehörden allgemein ver-              (3) Durch die Stellenzulage werden die Beson-\nbundenen Erschwernisse und Aufwendungen mit                 derheiten des Einsatzdienstes der Feuerwehr, ins-\nabgegolten.                                                 besondere der mit dem Nachtdienst verbundene\n(4) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzu-        Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abge-\nlage nach Nummer 7 sowie nach Nummer 3 der Vor-             golten.\nbemerkungen zu der Bundesbesoldungsordnung C\noder nach Nummer 2 der Vorbemerkungen zu der\nBundesbesoldungsordnung R nur gewährt, soweit          11. Zulage für Beamte bei öffentlich-rechtlichen Spar-\nsie diese übersteigt.                                       kassen\n(1) Beamte an öffentlich-rechtlichen Sparkassen\n8a. Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten in            erhalten eine widerrufliche nichtruhegehaltfähige\nder Nachrichtengewinnung durch Fernmelde- und               Zulage nach Anlage IX.\nElektronische Aufklärung\n(2) Durch die Zulage werden die mit dem Dienst\n(1) Beamte der Bundeswehr und Soldaten erhal-            bei öffentlich-rechtlichen Sparkassen allgemein\nten, wenn s'ie in der Nachrichtengewinnung durch            verbundenen Erschwernisse und die mit dem Dienst\nFernmelde- und Elektronische Aufklärung verwen-             verbundene Mehrarbeit mit abgegolten.\ndet werden und deshalb den Sicherheitsbestim-\nmungen der Fernmeldeaufklärung unterliegen, eine\nStellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage erhalten\n1 2. Zulage für Beamte bei Justizvollzugsanstalten und\nunter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte               Psychiatrischen Krankenanstalten\nauf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.\nBeamte in Ämtern der Bundesbesoldungsordnung A\n(2) Durch die Stellenzulage werden die mit dem\nbei Justizvollzugsanstalten sowie in geschlossenen\nDienst allgemein verbundenen Erschwernisse und\nAbteilungen bei Psychiatrischen Krankenanstalten,\nAufwendungen mit abgegolten.\ndie ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der\n(3) Die Stellenzulage wird nicht neben der Stel-          Sicherung und Besserung dienen, erhalten eine\nlenzulage nach Nummer 8 gewährt. Die Stellenzula-            Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage erhalten\nge wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 6              unter den gleichen Voraussetzungen Beamte auf\nund 7 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.             Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1980                           1517\n13. Zulage für Beamte als Mitglieder von Verfassungs-          Dienst bestanden haben, sowie Beamte des geho-\ngerichtshöfen                                             benen technischen Dienstes, die ohne Abschluß-\nDie Länder können bestimmen, daß Beamte, die Mit-         prüfung einer Fachhochschule oder einer Ingenieur-\nglieder von Verfassungsgerichtshöfen (Staatsge-           schule angestellt worden sind, wenn sie ein Amt be-\nrichtshöfen) der Länder sind, eine Zulage erhalten.       kleiden, für das nach geltenden Laufbahnvorschrif-\n§ 42 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.                 ten die Abschlußprüfung einer Fachhochschule\noder einer Ingenieurschule vorgeschrieben ist. Be-\namte, die wegen Kriegswehrdienstes ohne die für\n13a. Zulage für Beamte als Leiter von landwirtschaftli-\ndie planmäßige Anstellung vorgeschriebene Prü-\nchen Behörden oder Dienststellen mit eingeglieder-\nfung zu außerplanmäßigen Beamten (K) ernannt\nter oder angegliederter landwirtschaftlicher Schule\nworden waren und die nach der Entlassung aus dem\nDie Landesregierungen können durch Rechtsver-             Kriegswehrdienst während des Besuches der Inge-\nordnung bestimmen, daß Beamte der Besoldungs-             nieurschule Dienstbezüge erhalten haben, erhalten\ngruppe A 15, die zum Leiter einer landwirtschaftli-       unbeschadet von Satz 1 zweiter Halbsatz die ruhe-\nchen Behörde oder Dienststelle bestellt sind, eine        gehaltfähige Stellenzulage nach Satz 1 erster Halb-\nStellenzulage nach Anlage IX erhalten, wenn der           satz. Satz 1 gilt für Berufssoldaten und Soldaten auf\nBehörde oder Dienststelle eine landwirtschaftliche        Zeit entsprechend.\nSchule ein- oder angegliedert ist. Die Stellenzulage\n(3) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stel-\ndarf nur vorgesehen werden, wenn die Wahrneh-\nlenzulage nach Nummer 6 a, 7 bis 10 oder der bei\nmung der Schulleiterfunktion nicht schon durch die\nder Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage\nEinstufung berücksichtigt worden ist; sie wird nicht\ngewährt. Jedoch ist die Stellenzulage mit dem in An-\nneben einer Amtszulage oder einer anderen Stel-\nlage IX angegebenen Betrag ruhegehaltfähig.\nlenzulage gewährt.\n24. Beamte und Soldaten im Programmierdienst\n( 1) Beamte des mittleren und des gehobenen\n2. IV. Sonstige Stellenzulagen                                Dienstes und Unteroffiziere sowie Offiziere bis Be-\n23. Technische Dienste                                        soldungsgruppe A 12 erhalten für die Zeit ihrer\nüberwiegenden Verwendung im Bereich der Ablauf-\n(1) Beamte des mittleren technischen Dienstes,        planung und Programmierung von Arbeitsverfahren\nderen Eingangsamt den Besoldungsgruppen A 5              unter Einsatz von elektronischen Datenverarbei-\noder A 6 zugeordnet ist oder war, erhalten in den        tungsanlagen und Systemprogrammen eine Stel-\nLaufbahnen                                               lenzulage nach Anlage IX.\ndes Baudienstes,                                             (2) Die Stellenzulage ist mit dem in Anlage IX an-\ndes Eichdienstes,                                         gegebenen Betrag ruhegehaltfähig.\ndes Feuerwehrdienstes,                                       (3) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stel-\ndes Fischereidienstes,                                    lenzulage nach der Nummer 7 bis 11 oder 23 oder\nder Gewerbeaufsicht,                                      der bei der Deutschen Bundesbank gewährten\ndes Kartographendienstes,                                 Bankzulage gewährt.\ndes Landesplanungsdienstes,\n25. Rechtspfleger\ndes landwirtschaftlichen Dienstes,\nder Lokomotivführer,                                          ( 1) Beamte des gehobenen Dienstes in den Be-\nsoldungsgruppen A 9 bis A 13 bei Gerichten oder\ndes Maschinendienstes,                                    Staatsanwaltschaften mit der Befähigung zur\ndes nautischen Dienstes,                                  Wahrnehmung von Rechtspflegeraufgaben in Lauf-\ndes Schleusen- und Stromdienstes,                         bahnen, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe\ndes Vermessungs- und Bergvermessungsdienstes,             A 9 zugeordnet ist, erhalten eine ruhegehaltfähige\nder Werkführer                                            Stellenzulage nach Anlage IX; Beamte, deren Ein-\ngangsamt nach § 23 Abs. 2 des Bundesbesol-\nund in den Laufbahnen, in denen die Amtsbezeich-          dungsgesetzes der Besoldungsgruppe A 10 zuge-\nnungen den Zusatz „Technischer\" haben, eine               ordnet ist, sowie ihnen gleichgestellte Beamte er-\nruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage IX.            halten die Stellenzulage unbeschadet des höheren\n(2) Beamte des gehobenen technischen Dien-            Eingangsamtes.\nstes, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe                 (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stel-\nA 9 oder A 10 zugeordnet ist oder war, erhalten eine      lenzulage nach der Nummer 7 oder 24 gewährt.\nruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage IX,\nwenn als Anstellungsvoraussetzung die Abschluß-       26. Beamte der Steuerverwaltung und der Zollverwal-\nprüfung einer Fachhochschule oder einer Ingenieur-        tung\nschule gefordert wird oder wurde und sie die Prü-             (1) Beamte der Steuerverwaltung und der Zollver-\nfung bestanden haben; Voraussetzung ist ferner,           waltung erhalten eine ruhegehaltfähige Stellenzula-\ndaß während des Besuches der Fachhochschule               ge nach Anlage IX\noder der Ingenieurschule keine Dienstbezüge ge-\nzahlt wurden. Die Zulage erhalten auch Beamte des         im mittleren Dienst,\ngehobenen technischen Dienstes, die die Auf-               im gehobenen Dienst in den Besoldungsgruppen\nstiegsprüfung für den gehobenen technischen               A9 bis A 13.","1518                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n(2) Beamte des mittleren Dienstes und des geho-          c) Absatz 1 Buchstabe d gilt für Polizeivollzugsbe-\nbenen Dienstes in der Steuerverwaltung und der                  amte in der Besoldungsgruppe A 13.\nZollverwaltung erhalten für die Zeit ihrer überwie-            (2) Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe c und d gilt ent-\n· genden Verwendung im Außendienst der Steuer-                sprechend für die Beamten des gehobenen und des\nprüfung oder der Zollfahndung eine nichtruhege-             höheren kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes bis\nhaltfähige Stellenzulage nach Anlage IX, die neben          zur Besoldungsgruppe A 13.\nder Zulage nach Absatz 1 gewährt wird. Satz 1 gilt\nauch für die Prüfungsbeamten der Finanzgerichte,               (3) Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe b und c gilt ent-\ndie überwiegend im Außendienst tätig sind.                  sprechend für die Beamten des mittleren und des\ngehobenen Vollzugsdienstes der Hausinspektion\n(3) Die Stellenzulage nach Absatz 1 wird nicht            der Verwaltung des Deutschen Bundestages.\nneben einer Stellenzulage nach der Nummer 7, 23\noder 24 gewährt. Die Stellenzulage nach Absatz 2\nwird nicht neben einer Stellenzulage nach Num-          29. Soldaten\nmer 9 gewährt.                                               Nummer 27 gilt entsprechend für Berufssoldaten\n(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu            und Soldaten auf Zeit mit folgenden Maßgaben:\nAbsatz 2 erläßt, soweit es sich um Bundesbeamte              a) Absatz 1 Buchstabe a gilt für Soldaten der Besol-\nhandelt, der Bundesminister der Finanzen im Ein-                 dungsgruppen A 1 bis A 4.\nvernehmen mit dem Bundesminister des Innern, im              b) Absatz 1 Buchstabe b gilt für Unteroffiziere in\nLänderbereich der zuständige Fachminister im Ein-                den Besoldungsgruppen A 5 bis A 1 0.\nvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zu-\nständigen Minister.                                          c) Absatz 1 Buchstabe c gilt für Offiziere in den Be-\nsoldungsgruppen A 9 bis A 13.\n27. Sonstige Dienste\n30. Flugsicherungslotsen\n(1) Eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach An-\n(1) Beamte des gehobenen Dienstes in den Be-\nlage IX erhalten\nsoldungsgruppen A 9 bis A 11 und Soldaten in die-\na) Beamte des einfachen Dienstes,                           sen Besoldungsgruppen erhalten im Flugsiche-\nb) Beamte des mittleren Dienstes in Laufbahnen,             rungskontrolldienst eine ruhegehaltfähige Stellen-\nderen Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 5              zulage nach Anlage IX.\nzugeordnet ist,                                           (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stel-\nc) Beamte des gehobenen Dienstes in den Besol-             lenzulage nach den Nummern 6 bis 10 oder der bei\ndungsgruppen A 9 bis A 13 in Laufbahnen, deren         der Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage\nEingangsamt der Besoldungsgruppe A 9 zuge-             gewährt. Jedoch ist die Stellenzulage mit dem in\nordnet ist; Beamte, deren Eingangsamt nach             Anlage IX angegebenen Betrag ruhegehaltfähig;\n§ 23 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes der           dies gilt nicht, wenn ein Anspruch auf eine ruhege-\nBesoldungsgruppe A 1 O zugeordnet ist, sowie           haltfähige Zulage nach Nummer 6 besteht.\nihnen gleichgestellte Beamte erhalten die Stel-\nlenzulage unbeschadet des höheren Eingangs-\namtes,\n3. Bundesbesoldungsordnung C\nd) Beamte des höheren Verwaltungsdienstes ein-\nschließlich der Beamten besonderer Fachrich-\n3. Zulage für Professoren und Hochschulassistenten\ntungen, Studienräte und Militärpfarrer in der Be-\nsoldungsgruppe A 13.                                  bei obersten Behörden sowie bei obersten Gerichts-\nhöfen des Bundes\nDie Studienräte des Landes Bayern mit der Lehrbe-\n( 1 ) Professoren und Hochschulassistenten erhal-\nfähigung für Realschulen und die Studienräte an\nten, wenn sie bei obersten Bundesbehörden, der\nVolks- und Realschulen der Freien und Hansestadt\nHauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn oder\nHamburg gelten nicht als Studienräte im Sinne die-\nbei obersten Gerichtshöfen des Bundes verwendet\nser Vorschrift.\nwerden, eine Stellenzulage nach Anlage IX.\n(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stel-\n(2) Bei Professoren, denen bei ihrer Verwendung\nlenzulage nach der Nummer 23 bis 26 gewährt.\nbei obersten Bundesbehörden, der Hauptverwaltung\nder Deutschen Bundesbahn oder bei obersten Ge-\n28. Polizeivollzugsbeamte                                      richtshöfen des Bundes ein zweites Hauptamt als\nBeamter oder Richter übertragen worden ist, richtet\n(1) Nummer 27 gilt entsprechend für Polizeivoll-\nsich die Stellenzulage nach dem zweiten Hauptamt.\nzugsbeamte des Bundesgrenzschutzes und in den\nDie für das zweite Hauptamt maßgebende Besol-\nLändern mit folgenden Maßgaben:                            dungsgruppe bestimmt sich nach der in Anlage IX für\na) Absatz 1 Buchstabe b gilt für Polizeivollzugsbe-        die Beamten, Richter und Soldaten bei obersten Be-\namte in Besoldungsgruppen des mittleren Dien-         hörden und obersten Gerichtshöfen des Bundes ge-\nstes.                                                 troffenen Regelung.\nb) Absatz 1 Buchstabe c gilt für Polizeivollzugsbe-           (3) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der\namte in Besoldungsgruppen des gehobenen               Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage ge-\nDienstes.                                             währt.","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1980                           1519\n(4) Die Länder können bestimmen, daß Professo-           (1) Richter und Staatsanwälte erhalten, wenn sie\nren und Hochschulassistenten, wenn sie bei ober-         bei obersten Gerichtshöfen des Bundes, obersten\nsten Landesbehörden verwendet werden, eine Stel-         Bundesbehörden oder der Hauptverwaltung der\nlenzulage erhalten. Die Absätze 2 und 3 sowie die        Deutschen Bundesbahn verwendet werden, eine\nZulagenregelung in der Anlage IX gelten entspre-         Stellenzulage nach Anlage IX.\nchend; der in Anlage IX festgelegte Vomhundertsatz\ndarf nicht überschritten werden.                            (2) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der\nDeutschen Bundesbank gewährten Bankzulage ge-\n(5) Professoren und Hochschulassistenten erhal-        währt.\nten während der Verwendung bei obersten Behörden\neines Landes, das für die Professoren und Hoch-             (3) Die Länder können bestimmen, daß Richter und\nschulassistenten bei seinen obersten Behörden eine       Staatsanwälte, wenn sie bei obersten Landesbehör-\nRegelung nach Absatz 4 getroffen hat, die Stellenzu-     den verwendet werden, eine Stellenzulage erhalten.\nlage in der nach dem Besoldungsrecht dieses Lan-        Absatz 2 und die Zulagenregelung in der Anlage IX\ndes bestimmten Höhe.                                     gelten entsprechend; der in Anlage IX festgelegte\nVomhundersatz darf nicht überschritten werden.\n(4) Richter .und Staatsanwälte erhalten während\n4. Bundesbesoldungsordnung R                                der Verwendung bei obersten Behörden eines Lan-\ndes, das für die Richter und Staatsanwälte bei seinen\n2. Zulage für Richter und Staatsanwälte bei obersten        obersten Behörden eine Regelung nach Absatz 3 ge-\nGerichtshöfen des Bundes sowie bei obersten Be-          troffen hat, die Stellenzulage in der nach dem Besol-\nhörden                                                   dungsrecht dieses Landes bestimmten Höhe.","1520                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nAnlage 2\n(Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes)\nOrtszuschlag\n(Monatsbeträge in DM)\nZu der Tarifklasse\nTarif-I        gehörende              Stufe 1 1 Stufe 2 1 Stu~e 31 St1:1fe 4 1 · Stufe 5 1 Stufe 6 1 Stufe 7 1 Stufe 8\nklasse                                                        1 Kind   2 Kinder    3 Kinder    4 Kinder   5 Kinder   6 Kinder\nBesoldungsgruppen        1\nB 3 bis B 11\nla       C4                         720,65       835,61    933,96 1 027,96 1 071,58          1 154,24   1 236,90 1 339,86\nR 3 bis R 10\nB 1 und B 2\nA 13 bis A 16\nlb                                  607,94       722,90    821,25     915,25       958,87    1 041,53   1124,19 1 227,15\nC 1 bisC3\nR 1 und R 2\nlc       A 9 bis A 12            1  540,29       655,25    753,60     847,60       891,22      973,88   1 056,54 1159,50\nII      A 1 bis A 8             1508,95         618,45    716,80     810,80       854,42      937,08   1 019,74 1122,70\nBei mehr als sechs Kindern erhöht sich der Ortszuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 102,96 DM.\nOrtszuschlag nach§ 39 Abs. 2: Tarifklasse I c 432,24 DM\nTarifklasse II 407, 16 DM\nAnlage 3\n(Anlage VI f des Bundesbesoldungsgesetzes)\nAuslandskinderzuschlag (§ 56)\n(Monatsbeträge in DM je Kind)\nnach§ 56 Abs. 1 Nr. 1\nnach§ 56\nBesoldungs-    1                             Stufe des Auslandszuschlages                                Abs. 1 Nr. 2\ngruppe           1   1  2   1   3   1   4   1  5   1  6   1  7   1  8   1  9   1  10 1  11  1  12\nA 1 bis A 16\n152     174     196    218     240    262    284    306    328    350   372    394          152\nB 1 bis B 11\nDieser Betrag erhöht sich um Beträge in Höhe des Kindergeldes, das nach dem\nBundeskindergeldgesetz zustehen würde.","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1980                                               1521\nAnlage 4\nAnlage IX                                                                                                                Betrag\nin Deutscher Mark,\nAmtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen                      Dem Grunde nach geregelt in\nVomhundert,\n(Monatsbeträge)                                                                                 Bruchteil\n- in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -\nfür Anwärter der Laufbahn-\nBetrag                   gruppe\nin Deutscher Mark,                                                                     150,00\nDem Grunde nach geregelt in                                                  des mittleren Dienstes\nVomhundert,\nBruchteil                  des gehobenen Dienstes                                      200,00\ndes höheren Dienstes                                        250,00\nBundesbesoldungsgesetz                                                  Nummer 8 a\n§ 44                                                 bis zu      150,00    Die Zulage beträgt für die Beam-\n§ 48 Abs. 2                                          bis zu      100,00    ten und Soldaten der Besol-\ndungsgruppen\n§ 50 a                                                            90,00\nA  1 bis A 5                                                110,00\n§ 78                                                 bis zu      150,00\nA  6 bis A 9                                                150,00\nA  10 bis A 13                                              185,00\nBundesbesoldungsordnungen A und B\nA  14 und höher                                             220,00\nVorbemerkungen\nNummer 2 Abs. 2                                                  250,00    für Anwärter der Laufbahn-\ngruppe\nNummer 4                                                          50,00       des mittleren Dienstes                                      80,00\nNummer 5 Abs. 1 Buchstabe a                         bis zu        80,00       des gehobenen Dienstes                                     105,00\nBuchstabe b                 bis zu        50,00       des höheren Dienstes                                       130,00\nNummer 6 Abs. 1 Buchstabe a                                      450,00\nNummer 9\nBuchstabe b                              360,00\nDie Zulage beträgt nach einer\nBuchstabe c                              288,00\nDienstzeit\nNummer 6 a                                                       120,00\nvon einem Jahr                                               60,00\nNummer 7                                                                      von zwei Jahren                                            120,00\nDie Zulage beträgt für die Beam-               12,5 V. H. des\nten und Soldaten der Besol-                    Endgrundgehalts       Nummer 10 Abs. 1\ndungsgruppen                                   oder, bei festen         Die Zulage beträgt nach einer\nGehältern, des           Dienstzeit\nGrundgehalts der\nvon einem Jahr                                               60,00\nBesoldungs-\ngruppe*)                    von zwei Jahren                                            120,00\nA 1 bis A 5                                                  A5   Nummer 11                                          1/, 2 des Grund-\nA 6 bis A 9                                                   A9                                                     gehalts und des\nA 10 bis A 13                                                 A13                                                    Ortszuschlags *)\nA 14, A 15, B 1                                              A15  Nummer 12                                                         90,00\nA 16, B 2 bis B 4                                            83\nB 5 bis B 7                                                  86   Nummer 13 a                                               bis zu 1 50,00\nB 8 bis B 10                                                 89\nB 11                                                         B 11 Nummer 1 9 Satz 1                                                231,06\nNummer 23\nNummer 8 Abs. 1\nAbsatz 1                                                       87,00\nDie Zulage beträgt für die Beam-\nten der Besoldungsgruppen                                               Absatz 2                                                      145,00\nA  1 bis A 5                                               200,00    nach Absatz 3 Satz 2 ruhege-\nA  6 bis A 9                                               275,00    haltfähig bei Beamten\nA  10 bis A 13                                             350,00      des mittleren Dienstes                                       20,00\nA  14 und höher                                            425,00      des gehobenen Dienstes                                       45,00\n•) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes        •) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes","1522                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nBetrag                                                                 Betrag\nDem Grunde nach geregelt in           in Deutscher Mark,                                                     in Deutscher Mark,\nDem Grunde nach geregelt in\nVomhundert,                                                            Vomhundert,\nBruchteil                                                              Bruchteil\nNummer 24                                                 A14                                       5                       173,30\nAbsatz 1                                                A15                                       7                       173,30\nDie Zulage beträgt für Be-                            89                                        3                       450,00\namte                                                  810                                       1, 2                    400,53\ndes mittleren Dienstes / für\nUnteroffiziere                                 87,00  Bundesbesoldungsordnung C\ndes gehobenen Dienstes /\nVorbemerkungen\nfür Offiziere bis zur Besol-\ndungsgruppe A 1 2                             145,00  Nummer 3\nnach Absatz 2 ruhegehalt-                                   Die Zulage beträgt                             12,5 V. H. des\nfähig bei Beamten                                                                                         Endgrundgehalts\ndes mittleren Dienstes /                                                                                oder, bei festen\nbei Unteroffizieren                            67,00                                                    Gehältern, des\ndes gehobenen Dienstes /                                                                                Grundgehalts der\nbei Offizieren bis zur Be-                                                                              Besoldungs-\nsoldungsgruppe A 12.                          100,00                                                     gruppe*)\nfür Professoren der Besoldungs-\nNummer 25 Abs. 1                                  100,00      gruppe C 2 und für Hochschulas-\nsistenten                                      A15\nNummer 26\nAbsatz 1                                                    für Professoren der Besoldungs-\ngruppen C 3 und C 4                            83\nDie Zulage beträgt für Beamte\ndes mittleren Dienstes                         67,00\nNummer 5\ndes gehobenen Dienstes                        100,00\nwenn ein Amt ausgeübt wird\nAbsatz 2                                                                                                                  402,00\nder Besoldungsgruppe R 1\nDie Zulage beträgt für Beamte                               der Besoldungsgruppe R 2                                      450,00\ndes mittleren Dienstes                         20,00\ndes gehobenen Dienstes                         45,00   Bundesbesoldungsordnung R\nVorbemerkungen\nNummer 27 Abs. 1 Buchstabe        a                40,00\nBuchstabe   b                67,00   Nummer 2\nBuchstabe   c               100,00      Die Zulage beträgt                              12,5 V. H. des\nBuchstabe   d               100,00                                                     Endgrundgehalts\noder, bei festen\nNummer 30                                        145,00                                                      Gehältern, des\nGrundgehalts der\nnach Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz                                                                       Besoldungs-\nruhegehaltfähig                                  45,00                                                     gruppe*)\nBesoldungs-                    Fußnote                        a) bei Verwendung bei obersten\ngruppen                                                           Gerichtshöfen des Bundes\nA2                              1                  33,39          für die Richter und Staatsan-\n34,67          wälte der Besoldungsgrup-\n2\npe( n)\nA3                              1, 2               33,39\n1, 2               33,39          R1                                         R1\nA4\n3,4                 33,39          R 2 bis R 4                                R3\nA5\nA7                              2                  80,00          R 5 bis R 7                                 A6\n41,43          R 8 bis R 10                                R9\n3\nb) bei Verwendung bei obersten\nAB                             3                   53,43\nBundesbehörden, der Haupt-\n4                  80,00          verwaltung der Deutschen\nA9                              4                 248,75          Bundesbahn oder bei ober-\n5                  80,00          sten Gerichtshöfen des Bun-\nA12                             7,8               144,42          des, wenn ihnen kein Rich-\n115,53          teramt übertragen ist, für die\nA13                             6\n7                 173,30   *) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1980                        1523\nBetrag                                                Betrag\nDem Grunde nach geregelt in        in Deutscher Mark,                                    in Deutscher Mark,\nDem Grunde nach geregelt in\nVom hundert,                                          Vomhundert,\nBruchteil                                             Bruchteil\nRichter und Staatsanwälte                         Besoldungs-                 Fußnote\nder Besoldungsgruppe(n)                            gruppen\nR1                              A15                R1                          1, 2              173,30\nR 2 bis R 4                     83                 R2                          3 bis 8, 10       173,30\nR 5 bis R 7                    86                  R3                          3                 173,30\nR 8 bis R 10                   89                  R8                          2                 346,59\nNummer 4                                        75,00"]}