{"id":"bgbl1-1980-51-2","kind":"bgbl1","year":1980,"number":51,"date":"1980-08-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/51#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-51-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_51.pdf#page=35","order":2,"title":"Fünftes Gesetz zur Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte","law_date":"1980-08-18T00:00:00Z","page":1503,"pdf_page":35,"num_pages":6,"content":["Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1980                    1503\n..                         Fünftes Gesetz\nzur Anderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte\nVom 18. August 1980\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates               „Die volle Gebühr beträgt bei einem Gegen-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                 standswert\nbis     200 Deutsche Mark  30 Deutsche Mark\nArtikel 1                                bis     300 Deutsche Mark  40 Deutsche Mark\nbis     500 Deutsche Mark  50 Deutsche Mark\nÄnderung der Bundesgebührenordnung\nfür Rechtsanwälte                             bis     700 Deutsche Mark  60 Deutsche Mark\nbis     900 Deutsche Mark  70 Deutsche Mark\nDie Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in\nbis   1 200 Deutsche Mark  85 Deutsche Mark\nder im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer\n368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge-         bis   1 600 Deutsche Mark 103 Deutsche Mark\nändert durch § 10 des Gesetzes vom 18. Juni 1980                 bis 2 000 Deutsche   Mark 121 Deutsche Mark\n(BGBI. I S. 689), wird wie folgt geändert:                       bis   2 400 Deutsche Mark 139 Deutsche Mark\nbis   2 800 Deutsche Mark 157 Deutsche Mark\n1. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nbis 3 200 Deutsche   Mark 175 Deutsche Mark\na) In Satz 2 wird die Bezeichnung ,,(§ 31 Nr. 1)\"            bis 3 600 Deutsche   Mark 193 Deutsche Mark\ndurch die Bezeichnung,,(§ 31 Abs. 1 Nr. 1)\" er-\nbis 4 000 Deutsche   Mark 211 Deutsche Mark\nsetzt.\nbis 4 400 Deutsche   Mark 229 Deutsche Mark\nb) In Satz 3 wird am Ende der Punkt durch einen\nbis 4 800 Deutsche   Mark 247 Deutsche Mark\nStrichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz an-\ngefügt:                                                   bis 5 200 Deutsche   Mark 265 Deutsche Mark\nbis 5 600 Deutsche   Mark 283 Deutsche Mark\n„mehrere Erhöhungen dürfen das Doppelte des\nMindest- und Höchstbetrages nicht überstei-               bis 6 400 Deutsche   Mark 321 Deutsche Mark\ngen.''                                                    bis 7 200 Deutsche   Mark 358 Deutsche Mark\nbis 8 000 Deutsche   Mark 395 Deutsche Mark\n2. a) Die Anlage (zu § 11 ) wird von den Eingangswor-           bis 9 000 Deutsche   Mark 442 Deutsche Mark\nten an „Die volle Gebühr beträgt bei einem Ge-\nbis 10 000 Deutsche  Mark 489 Deutsche Mark\ngenstandswert\" bis zu den Worten „ 120 000\nDeutsche Mark 1 570 Deutsche Mark\" wie folgt              bis 12 000 Deutsche  Mark 552 Deutsche Mark\ngefaßt:                                                   bis 14 000 Deutsche  Mark 615 Deutsche Mark","1504                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nbis 16 000 Deutsche Mark 677 Deutsche Mark         10. In§ 77 Abs. 1 wird die Bezeichnung,,(§ 51 des Ge-\nbis 18 000 Deutsche Mark 739 Deutsche Mark              richtskostengesetzes)\" durch die Bezeichnung\nbis 20 000 Deutsche Mark 800 Deutsche Mark              ,,(§ 37 des Gerichtskostengesetzes)\" ersetzt.\nbis 25 000 Deutsche Mark 880 Deutsche Mark\n11. In§ 81 Satz 1 wird die Bezeichnung,,(§ 58 des Ge-\nbis 30 000 Deutsche Mark 960 Deutsche Mark\nrichtskostengesetzes)\" durch die Bezeichnung\nbis 35 000 Deutsche Mark 1 040 Deutsche Mark           ,,(§ 36 des Gerichtskostengesetzes)\" ersetzt.\nbis 40 000 Deutsche Mark 1 120 Deutsche Mark\nbis 45 000 Deutsche Mark 1 200 Deutsche Mark       12. § 83 wird wie folgt geändert:\nbis 50 000 Deutsche Mark 1 235 Deutsche Mark           a) In Absatz 1 werden die Worte „100 Deutsche\nbis 55 000 Deutsche Mark 1 270 Deutsche Mark                Mark bis 1 500 Deutsche Mark\" durch die Worte\nbis 60 000 Deutsche Mark 1 305 Deutsche Mark                ,,120 Deutsche Mark bis 1 825 Deutsche Mark\",\nbis 65 000 Deutsche Mark 1 340 Deutsche Mark               die Worte „70 Deutsche Mark bis 900 Deutsche\nMark\" durch die Worte „85 Deutsche Mark bis\nbis 70 000 Deutsche Mark 1 375 Deutsche Mark                1 095 Deutsche Mark\" und die Worte „60 Deut-\nbis 75 000 Deutsche Mark 1 410 Deutsche Mark               sche Mark bis 760 Deutsche Mark\" durch die\nbis 80 000 Deutsche Mark 1 445 Deutsche Mark               Worte „70 Deutsche Mark bis 930 Deutsche\nbis 85 000 Deutsche Mark 1 480 Deutsche Mark               Mark\" ersetzt.\nbis 90 000 Deutsche Mark 1 515 Deutsche Mark           b) In Absatz 2 werden die Worte „ 100 Deutsche\nbis 95 000 Deutsche Mark 1 550 Deutsche Mark               Mark bis 750 Deutsche Mark\" durch die Worte\nbis 100 000 Deutsche Mark 1 585 Deutsche Mark              ,,120 Deutsche Mark bis 915 Deutsche Mark\",\ndie Worte „70 Deutsche Mark bis 450 Deutsche\nbis 110 000 Deutsche Mark 1 605 Deutsche Mark              Mark\" durch die Worte „85 Deutsche Mark bis\nbis 120 000 Deutsche Mark 1 625 Deutsche Mark\"             545 Deutsche Mark\" und die Worte „60 Deut-\nb) In § 11 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „zehn                sche Mark bis 380 Deutsche Mark\" durch die\nDeutsche Mark\" durch die Worte „zwölf Deut-                Worte „70 Deutsche Mark bis 465 Deutsche\nsche Mark\" ersetzt.                                        Mark\" ersetzt.\n13. In § 84 werden die Worte „50 Deutsche Mark bis\n3. In § 20 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „10 bis 250         750 Deutsche Mark\" durch die Worte „60 Deutsche\nDeutsche Mark\" durch die Worte „20 bis 295 Deut-           Mark bis 91 0 Deutsche Mark\", die Worte „35 Deut-\nsche Mark\" ersetzt.                                        sche Mark bis 450 Deutsche Mark\" durch die Worte\n„40 Deutsche Mark bis 550 Deutsche Mark\" und\n4. An die Stelle des § 26 Satz 2 treten folgende Sätze:       die Worte „30 Deutsche Mark bis 380 Deutsche\nMark\" durch die Worte „35 Deutsche Mark bis 465\n„Er kann nach seiner Wahl an Stelle der tatsächlich        Deutsche Mark\" ersetzt.\nentstandenen Kosten einen Pauschsatz fordern,\nder fünfzehn vom Hundert der gesetzlichen Gebüh-       14. § 85 wird wie folgt geändert:\nren beträgt, in derselben Angelegenheit und in ge-\nrichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug je-           a) In Absatz 1 werden die Worte „70 Deutsche\ndoch höchstens 40 Deutsche Mark, in Strafsachen                 Mark bis 900 Deutsche Mark\" durch die Worte\nund Bußgeldverfahren höchstens 30 Deutsche                     ,,85 Deutsche Mark bis 1 095 Deutsche Mark\"\nMark. § 11 Abs. 2 Satz 2 gilt sinngemäß.\"                      und die Worte „60 Deutsche Mark bis 760 Deut-\nsche Mark\" durch die Worte „70 Deutsche Mark\nbis 930 Deutsche Mark\" ersetzt.\n5. In § 36 a Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „des\nZwölften Abschnitts\" durch die Worte „des Drei-            b) In Absatz 2 werden die Worte „70 Deutsche\nzehnten Abschnitts\" ersetzt.                                   Mark bis 450 Deutsche Mark\" durch die Worte\n„85 Deutsche Mark bis 545 Deutsche Mark\" und\ndie Worte „60 Deutsche Mark bis 380 Deutsche\n6. In § 37 Nr. 6 wird die Bezeichnung ,,§ 43 a Nr. 1\"             Mark\" durch die Worte „70 Deutsche Mark bis\ndurch die Bezeichnung ,,§ 43 b Abs. 1 Nr. 1\" er-               465 Deutsche Mark\" ersetzt.\nsetzt.\n15. § 86 wird wie folgt geändert:\n7. In§ 57 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte,,§ 13 Abs. 1,        a) In Absatz 1 werden die Worte „ 100 Deutsche\n2 des Gerichtskostengesetzes\" durch die Worte\nMark bis 1 500 Deutsche Mark\" durch die Worte\n,,§ 17 Abs. 1, 2 des Gerichtskostengesetzes\" er-               ,,120 Deutsche Mark bis 1 825 Deutsche Mark'',\nsetzt.\ndie Worte „70 Deutsche Mark bis 900 Deutsche\nMark\" durch die Worte „85 Deutsche Mark bis\n8. In § 58 Abs. 3 Nr. 11 werden die Worte „höchstens               1 095 Deutsche Mark\" und die Worte „60 Deut-\n2 000 Deutsche Mark\" durch die Worte „höchstens                sche Mark bis 760 Deutsche Mark\" durch die\n2 400 Deutsche Mark'' ersetzt.                                 Worte „70 Deutsche Mark bis 930 Deutsche\nMark\" ersetzt.\n9. In § 69 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „50 Deutsche         b) In Absatz 2 werden die Worte „100 Deutsche\nMark\" durch die Worte „60 Deutsche Mark\" ersetzt.              Mark bis 750 Deutsche Mark\" durch die Worte","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1980                        1505\n,,120 Deutsche Mark bis 915 Deutsche Mark\",         21. § 106 wird wie folgt geändert:\ndie Worte „70 Deutsche Mark bis 450 Deutsche            a) In Absatz 1 werden die Worte „60 Deutsche\nMark\" durch die Worte „85 Deutsche Mark bis\nMark bis 760 Deutsche Mark\" durch die Worte\n545 Deutsche Mark\" und die Worte „60 Deut-                  ,,60 Deutsche Mark bis 910 Deutsche Mark\" er-\nsche Mark bis 380 Deutsche Mark\" durch die\nsetzt.\nWorte „70 Deutsche Mark bis 465 Deutsche\nMark\" ersetzt.                                          b) In Absatz 2 werden die Worte „100 Deutsche\nMark bis 1 500 Deutsche Mark\" durch die Worte\n16. In § 91 werden die Worte „ 10 Deutsche Mark bis                ,,120 Deutsche Mark bis 1 825 Deutsche Mark\"\n200 Deutsche Mark\" durch die Worte„ 15 Deutsche                und die Worte „ 100 Deutsche Mark bis 760\nMark bis 240 Deutsche Mark\", die Worte „25 Deut-              Deutsche Mark'• durch die Worte „120 Deutsche\nsche Mark bis 375 Deutsche Mark\" durch die Worte               Mark bis 915 Deutsche Mark\" ersetzt.\n„35 Deutsche Mark bis 455 Deutsche Mark\" und\ndie Worte „40 Deutsche Mark bis 600 Deutsche            22. In § 107 Abs. 1 werden die Worte „400 Deutsche\nMark\" durch die Worte „50 Deutsche Mark bis 725             Mark\" durch die Worte ,,480 Deutsche Mark\" und\nDeutsche Mark\" ersetzt.                                     die Worte „200 Deutsche Mark\" durch die Worte\n,,240 Deutsche Mark\" ersetzt.\n17. In § 93 werden die Worte „20 Deutsche Mark bis\n300 Deutsche Mark\" durch die Worte „25 Deutsche        23. § 109 wird wie folgt geändert:\nMark bis 365 Deutsche Mark\" ersetzt.\na) In Absatz 2 werden die Worte „70 Deutsche\nMark bis 900 Deutsche Mark\" durch die Worte\n18. § 94 wird wie folgt geändert:\n,,85 Deutsche Mark bis 1 095 Deutsche Mark\",\na) In Absatz 3 werden die Worte „ 1O Deutsche                  die Worte „80 Deutsche Mark bis 1 060 Deut-\nMark bis 150 Deutsche Mark\" durch die Worte                 sche Mark\" durch die Worte „ 100 Deutsche\n,,15 Deutsche Mark bis 180 Deutsche Mark\" er-               Mark bis 1 285 Deutsche Mark\" und die Worte\nsetzt.                                                      ,, 100 Deutsche Mark bis 1 500 Deutsche Mark\"\nb) In Absatz 4 werden die Worte „25 Deutsche                   durch die Worte „ 120 Deutsche Mark bis 1 825\nMark bis 375 Deutsche Mark\" durch die Worte                 Deutsche Mark\" ersetzt.\n,,35 Deutsche Mark bis 455 Deutsche Mark\" er-            b) In Absatz 3 werden die Worte „70 Deutsche\nsetzt.                                                      Mark bis 450 Deutsche Mark\" durch die Worte\nc) In Absatz 5 werden die Worte „ 1O Deutsche                  „85 Deutsche Mark bis 545 Deutsche Mark 11, die\nMark bis 150 Deutsche Mark\" jeweils durch die               Worte „80 Deutsche Mark bis 530 Deutsche\nWorte „ 15 Deutsche Mark bis 180 Deutsche                   Mark\" durch die Worte „95 Deutsche Mark bis\nMark' ersetzt.\n1                                                    650 Deutsche Mark\" und die Worte „100 Deut-\nsche Mark bis 750 Deutsche Mark\" durch die\nWorte „ 120 Deutsche Mark bis 915 Deutsche\n19. In § 105 Abs. 1 werden die Worte „30 Deutsche\nMark\" ersetzt.\nMark bis 380 Deutsche Mark\" durch die Worte „35\nDeutsche Mark bis 465 Deutsche Mark\" ersetzt.               c) In Absatz 4 werden die Worte „40 Deutsche\nMark bis 530 Deutsche Mark\" durch die Worte\n20. a) Nach dem Siebenten Abschnitt wird folgender                 ,,50 Deutsche Mark bis 645 Deutsche Mark\" er-\nAbschnitt eingefügt:                                        setzt.\nd) In Absatz 5 werden die Worte „30 Deutsche\n„Achter Abschnitt\nMark bis 380 Deutsche Mark\" jeweils durch die\nGebühren in Verfahren nach dem Gesetz                    Worte „35 Deutsche Mark bis 465 Deutsche\nüber die innerdeutsche Rechts- und                    Mark\" ersetzt. ,\nAmtshilfe in Strafsachen\ne) In Absatz 6 werden die Worte „50 Deutsche\n§ 105 a                                 Mark bis 750 Deutsche Mark\" durch die Worte\n,,60 Deutsche Mark bis 910 Deutsche Mark\" er-\n(1) Der Rechtsanwalt erhält für die Beistands-\nsetzt.\nleistung im Verfahren\nf) In Absatz 7 werden die Worte „30 Deutsche\nvor der Staatsanwaltschaft eine Gebühr von 35\nMark bis 380 Deutsche Mark\" durch die Worte\nDeutsche Mark bis 455 Deutsche Mark,\n,,35 Deutsche Mark bis 465 Deutsche Mark\" er-\nvordemOberlandesgerichtoderdemBundesge-                     setzt.\nrichtshof eine Gebühr von 60 Deutsche Mark bis\ng) In Absatz 8 werden die Worte „20 Deutsche\n910 Deutsche Mark.\nMark bis 300 Deutsche Mark\" durch die Worte\n(2) Im übrigen gelten die Vorschriften des               ,,25 Deutsche Mark bis 365 Deutsche Mark\" er-\nSechsten Abschnitts sinngemäß.\"                             setzt.\nb) In der Überschrift des bisherigen Achten Ab-\nschnitts und in den Überschriften des Neunten       24. In § 109 a werden die Worte „70 Deutsche Mark bis\nbis Dreizehnten Abschnitts wird das Zahlwort je-         900 Deutsche Mark durch die Worte „85 Deutsche\n11\nweils durch das Wort für die nächsthöhere Zahl           Mark bis 1 095 Deutsche Mark\" und die Worte „80\nersetzt                                                  Deutsche Mark bis 1 060 Deutsche Mark\" durch die","1506                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nWorte „ 100 Deutsche Mark bis 1 285 Deutsche                  det oder, falls eine Verkündung nicht stattgefunden\nMark\" ersetzt.                                                hat, zugestellt oder sonst erlassen worden ist. Ruht\ndas Verfahren zu Beginn des 1. Januar 1981 oder\n25. § 110 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                         ist es in diesem Zeitpunkt ausgesetzt oder unter-\nbrochen, so sind die Gebühren und Auslagen nach\n,,(2) Soweit es sich nicht um die Verletzung einer          dem bisherigen Recht zu berechnen, es sei denn,\nBerufspfticht handelt, gilt die Vorschrift des § 114          daß das Verfahren nach diesem Zeitpunkt aufge-\nüber das verwaltungsgerichtliche Verfahren sinn-              nommen wird.\ngemäß.\"\n(2) Im übrigen sind die Gebühren und Auslagen in\nAngelegenheiten, die vor dem 1. Januar 1981 be-\n26. § 11 2 wird wie folgt geändert:                               gonnen haben, nach neuem Recht zu berechnen,\na) In Absatz 1 werden die Worte „30 Deutsche                  soweit die Angelegenheit nicht vor dem 1. Januar\nMark bis 380 Deutsche Mark\" durch die Worte              1981 beendigt war.\n,,35 Deutsche Mark bis 465 Deutsche Mark\" er-\nsetzt.                                                                            § 135\nb) In Absatz 2 werden die Worte „20 Deutsche                                       Berlin-Klausel\nMark bis 230 Deutsche Mark\" durch die Worte                Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1\n,,25 Deutsche Mark bis 275 Deutsche Mark\" er-            des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land\nsetzt.                                                   Berlin.\"\nc) In Absatz 3 werden die Worte „1 0 Deutsche\nMark bis 200 Deutsche Mark\" durch die Worte\n,, 15 Deutsche Mark bis 240 Deutsche Mark\" er-\nArtikel 2\nsetzt.\nÄnderung anderer Gesetze\n27. In § 113 a Abs. 2 werden die Worte „100 Deutsche           (1) Artikel IX des Gesetzes zur Änderung und Ergän-\nMark bis 1 500 Deutsche Mark\" durch die Worte          zung kostenrechtlicher Vorschriften in der im Bundes-\n„120 Deutsche Mark bis 1 825 Deutsche Mark\", die       gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 369-1, veröf-\nWorte „ 100 Deutsche Mark bis 750 Deutsche             fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch\nMark\" durch die Worte„ 120 Deutsche Mark bis 915       Artikel 4 des Gesetzes vom 20. August 1975 (BGBI. 1\nDeutsche Mark\", die Worte „75 Deutsche Mark bis        S. 2189), erhält folgende Fassung:\n900 Deutsche Mark\" durch die Worte „95 Deutsche\nMark bis 1 090 Deutsche Mark\" und die Worte „75                                    „Artikel IX\nDeutsche Mark bis 450 Deutsche Markl' durch die           ( 1) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte\nWorte „90 Deutsche Mark bis 550 Deutsche Mark\"         gilt für die Vergütung von Personen, denen die Erlaubnis\nersetzt.                                               zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsange-\nlegenheiten erteilt worden ist, sinngemäß. Eine Verein-\n28. In § 116 Abs. 1 werden die Worte „30 Deutsche          barung, durch die die Höhe der Vergütung vom Ausgang\nMark bis 360 Deutsche Mark\" durch die Worte „35        der Sache oder sonst vom Erfolg der Tätigkeit abhängig\nDeutsche Mark bis 455 Deutsche Mark\", die Worte        gemacht wird, ist nichtig. Für die Erstattung der Vergü-\n„45 Deutsche Mark bis 540 Deutsche Mark\" durch         tung gelten die Vorschriften der Verfahrensordnungen\ndie Worte „55 Deutsche Mark bis 655 Deutsche           über die Erstattung der Vergütung eines Rechtsanwalts\nMark\" und die Worte „75 Deutsche Mark bis 900          sinngemäß.\nDeutsche Mark'' durch die Worte „95 Deutsche              (2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt nicht für Frachtprüfer\nMark bis 1 090 Deutsche Mark\" ersetzt.                 und Inkassobüros.\"\n(2) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Be-\n29. In § 118 werden die Worte „Zehnten Abschnitt\"\nkanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBI. 1\ndurch die Worte „Elften Abschnitt\" ersetzt.\nS. 3047), zuletzt geändert durch § 36 des Gesetzes\nvom 13. August 1980 (BGBI. 1 S. 1301 ), wird in seinem\n30. Nach § 133 wird folgender Abschnitt eingefügt:          Kostenverzeichnis wie folgt geändert:\n„Fünfzehnter Abschnitt                 1. Die Nummer 1904 erhält folgende Fassung:\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\nNr.                   Auslagen              Höhe\n§ 134\nÜbergangsvorschrift aus Anlaß des Fünften            ,, 1904    Nach dem Gesetz über die Ent-\nÄnderungsgesetzes\nschädigung von Zeugen und\n(1) In gerichtlichen Verfahren sind in einem                       Sachverständigen zu zahlende\nRechtszug, der vor dem 1. Januar 1981 begonnen                         Beträge, und zwar auch dann,\nhat, die Gebühren und Auslagen nach neuem Recht                        wenn aus Gründen der Gegen-\nzu berechnen, soweit der Rechtszug nicht vor dem                       seitigkeit, der Verwaltungsver-\n1. Januar 1981 beendigt war; dabei gilt der Rechts-                    einfachung und dgl. keine Zah-\nzug auch als beendigt, wenn eine Entscheidung,                         lungen zu leisten sind ....... .  in voller\nwelche die gerichtliche Instanz abschließt, verkün-                                                      Höhe","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1980                             1507\nAusgenommen sind Beträge für                 durch § 11 des Gesetzes vom 18. Juni 1980 (BGBI. 1\nDolmetscher und Übersetzer,                   S. 689), wird wie folgt geändert:\nwelche im Strafverfahren her-\n§ 209 wird wie folgt gefaßt:\nangezogen werden, um für ei-\nnen Beschuldigten, der der                                               ,,§ 209\ndeutschen      Sprache      nicht                         Kammermitgiiedschaft anderer Personen\nmächtig, taub oder stumm ist,\nErklärungen oder Schriftstücke                    Natürliche Personen, die im Besitz einer uneinge-\nzu übertragen, auf deren Ver-                 schränkt oder unter Ausnahme lediglich des Sozial-\nständnis er zu seiner Verteidi-               oder Sozialversicherungsrechts erteilten Erlaubnis zur\ngung angewiesen ist.                          geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung sind, sind auf An-\ntrag in die für den Ort ihrer Niederlassung zuständige\nSind die Aufwendungen durch                   Rechtsanwaltskammer aufzunehmen. Für die Entschei-\nmehrere Geschäfte veranlaßt,                  dung über den Antrag, die Rechtsstellung nach Aufnah-\ndie sich auf verschiedene                     me in die Rechtsanwaltskammer sowie die Aufhebung\nRechtssachen beziehen, so                     oder das Erlöschen der Erlaubnis gelten sinngemäß der\nwerden die Aufwendungen auf                   Zweite Teil mit Ausnahme der §§ 4 bis 6, 12 und 18 bis\ndie mehreren Geschäfte unter                  36, der Dritte, Vierte, Sechste, Siebente und Zehnte bis\nBerücksichtigung der auf die                  Zwölfte Teil dieses Gesetzes.\"\neinzelnen Geschäfte verwende-\nten Zeit angemessen verteilt.\"                    (6) Das Rechtsberatungsgesetz in der im Bundesge-\nsetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 303-12, veröffent-\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Ar-\n2. Bei der Nummer 1913 werden die Worte „oder durch           tikel 1O des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBI. 1\ndas dem gerichtlichen Verfahren vorausgegangene           S. 1509), wird wie folgt geändert:\nBußgeldverfahren'' gestrichen.\n1. In Artikel 1 § 1 Abs. 1 werden folgende Sätze 2 und\n3 angefügt:\n3. Nach der Nummer 1913 wird folgende Nummer 1914\neingefügt:                                                     ,,Die Erlaubnis wird jeweils für einen Sachbereich er-\nteilt:\nNr.                   Auslagen                Höhe             1. Rentenberatern,\n2. Frachtprüfern für die Prüfung von Frachtrechnun-\n„1914 Auslagen der in den Nummern                                  gen und die Verfolgung der sich hierbei ergeben-\n1900 bis 1904 Satz 1 und den                           den Frachterstattungsansprüche,\nNummern 1905 bis 1912 be-\nzeichneten Art, soweit sie durch                   3. vereidigten Versteigerern, soweit es für die Wahr-\ndas dem gerichtlichen Verfah-                          nehmung der Aufgaben als Versteigerer erforder-\nren vorausgegangene Bußgeld-                           lich ist,\nverfahren entstanden sind .... begrenzt            4. lnkassounternehmern für die außergerichtliche\ndurch die            Einziehung von Forderungen (Inkassobüros),\nHöchst-\n5. Rechtskundigen in einem ausländischen Recht\nsätze\nfür die Rechtsbesorgung auf dem Gebiet dieses\nfür die\nRechts und des Rechts der Europäischen Ge-\nAuslagen\nmeinschaften.\n1900\nbis 1911\"        Sie darf nur unter der der Erlaubnis entsprechenden\nBerufsbezeichnung ausgeübt werden.\"\n(3) § 19 des Gesetzes über die innerdeutsche\nRechts- und Amtshilfe in Strafsachen in der im Bundes-\n2. In Artikel 1 § 3 wird nach Nummer 7 der Punkt durch\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-3, veröf-\neinen Strichpunkt ersetzt und folgende Nummer 8\nfentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch das\nangefügt:\nGesetz vom 18. Oktober 1974 (BGBI. I S. 2445) geän-\ndert worden ist, wird gestrichen.                                  ,,8. die außergerichtliche Besorgung von Rechtsan-\ngelegenheiten von Verbrauchern durch für ein\n(4) Die Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetz-                     Bundesland errichtete, mit öffentlichen Mitteln\nblatt Teil 111, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten                 geförderte Verbraucherzentralen im Rahmen ih-\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1                     res Aufgabenbereichs. 11\ndes Gesetzes vom 13. Juni 1980 (BGBI. I S. 677), wird            (7) § 11 Abs. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der\nwie folgt geändert:\nFassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBI. 1\nIn § 157 Abs. 1 Satz 1 und § 157 Abs. 2 Satz 1 wird das       S. 853, 1036), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Ar-\nWort „Rechtsanwälte\" durch die Worte „Mitglieder ei-          beitsrechtlichen EG-Anpassungsgesetzes vom 13. Au-\nner Rechtsanwaltskammer'' ersetzt.                            gust 1980 (BGBI. I S. 1308), erhält folgende Fassung:\n,,(3) Mit Ausnahme der Rechtsanwälte sind Personen,\n(5) Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bun-          die die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vor\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, ver-        Gericht geschäftsmäßig betreiben, als Bevollmächtigte\nöffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert           und Beistände in der mündlichen Verhandlung ausge-","1508                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgan9 1980, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-\ngen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-\nöffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-\nbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-\nschriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-\nlicht.\nBezugabedlngungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen; Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\nscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-\nnung.\nPreis dleHr Ausgabe: 4,20 DM (3,60 DM zuzüglich -,60 DM Versand-\nkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,70 DM. Im Bezugspreis                     Bundesanzeiger Verlagsgea.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt\n6,5%.                                                                                           Postvertrlebutück · Z 5702 AX · Gebühr bezahlt\nschlossen; § 157 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Zivilpro-                                                          Artikel 4\nzeßordnung ist entsprechend anzuwenden. Dies gilt\nBerlin-Klausel\nnicht für die in Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 2\ngenannten Personen.\"                                                                  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 1 3 Abs. 1 des\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nÜbergangsvorschriften\nAuf die Erteilung der Erlaubnis an Personen, die bis                                                         Artikel 5\nzum Inkrafttreten dieser Bestimmung bereits die Ertei-\nlung beantragt haben, findet das Rechtsberatungsge-                                                             Inkrafttreten\nsetz in der bis dahin geltenden Fassung Anwendung.                                     (1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 2\nDasselbe gilt, wenn der Bewerber bei dem Inkrafttreten                              Abs. 4 bis 7 und des Artikels 3 am 1. Januar 1981 in\ndieser Bestimmung erhebliche Vorbereitungen getrof-                                 Kraft.\nfen hatte, um eine Erlaubnis zu erlangen, und er den An-\ntrag auf Erteilung der Erlaubnis innerhalb eines Jahres                                (2) Artikel 2 Abs. 4 bis 7 und Artikel 3 treten am Tage\nnach diesem Zeitpunkt stellt.                                                       nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 18. August 1980\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nGenscher\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel"]}