{"id":"bgbl1-1980-51-1","kind":"bgbl1","year":1980,"number":51,"date":"1980-08-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/51#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-51-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_51.pdf#page=1","order":1,"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) - Verwaltungsverfahren -","law_date":"1980-08-18T00:00:00Z","page":1469,"pdf_page":1,"num_pages":34,"content":["1469\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                      Z 5702 AX\n1980                        Ausgegeben zu Bonn am 26. August 1980                                                                            Nr. 51\nTag                                                              Inhalt                                                                  Seite\n18. 8. 80   Sozialgesetzbuch (SGB) - Verwaltungsverfahren - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1469\nneu: 86-7-3; 2171-2, 810-1, 811-1, 820-1, 8232-4, 821-1, 821-2, 822-1, 822-8, 8251-1, 8252-1, 822-13, 824-2, 826-9,\n830-2, 833-1, 830-2-14, 53-4, 242-1, 55-2, 2126-1, 832-1, 832-3, 85-1, 402-27, 2162-1, 2170-1, 86-7-1, 86-7-2, 330-1,\n340-1, 361-1, 362-1, 827-13, 86-5, 204-1\n18. 8. 80   Fünftes Gesetz zur Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte . . . . . . . . . . . . . .                             1503\nneu: 303-12/1; 368-1, 369-1, 360-1, 312-3, 310-4, 303-8, 303-12, 320-1\nSozialgesetzbuch (SGB)\n- Verwaltungsverfahren -\nVom 18. August 1980\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                            die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Be-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                              hörden der Länder, der Gemeinden und Gemeindever-\nbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterste-\nhenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts\nArtikel 1                                           zur Ausführung von besonderen Teilen dieses Gesetz-\nZehntes Buch (X)                                             buchs, die nach Inkrafttreten der Vorschriften dieses\nKapitels Bestandteil des Sozialgesetzbuchs werden,\nVerwaltungsveriahren,                                           gilt dies nur, soweit diese besonderen Teile mit Zustim-\nSchutz der Sozialdaten,                                         mung des Bundesrates die Vorschriften dieses Kapitels\nfür anwendbar erklären. Die Vorschriften gelten nicht für\nZusammenarbeit der Leistungsträger                                          die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.\nund ihre Beziehungen zu Dritten\n(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzbuchs ist jede\nStelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr-\nErstes Kapitel                                          nimmt.\nVerwaltungsverfahren                                                                              §2\nÖrtliche Zuständigkeit\nErster Abschnitt\n(1) Sind mehrere Behörden örtlich zuständig, ent-\nAnwendungsbereich, Zuständigkeit, Amtshilfe                                 scheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befaßt\nworden ist, es sei denn, die gemeinsame Aufsichtsbe-\n§ 1                                           hörde bestimmt, daß eine andere örtlich zuständige Be-\nAnwendungsbereich                                          hörde zu entscheiden hat. Diese Aufsichtsbehörde ent-\nscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn\n(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für die öf-                    sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzustän-\nfentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden,                        dig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen\ndie nach diesem Gesetzbuch ausgeübt wird, soweit sich                         Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Auf-\naus dem Allgemeinen Teil und den besonderen Teilen                            sichtsbehörde, treffen die Aufsichtsbehörden die Ent-\ndieses Gesetzbuchs nichts Abweichendes ergibt. Für                            scheidung gemeinsam.","1470                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n(2) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens             (3) Die ersuchte Behörde braucht Hilfe nicht zu lei-\ndie die Zuständigkeit begründenden Umstände, kann             sten, wenn\ndie bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfah-\n1. eine andere Behörde die Hilfe wesentlich einfacher\nren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen\noder mit wesentlich geringerem Aufwand leisten\nder Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durch-\nkann,\nführung des Verfahrens dient und die nunmehr zustän-\ndige Behörde zustimmt.                                         2. sie die Hilfe nur mit unverhältnismäßig großem Auf-\nwand leisten könnte,\n(3) Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muß die\nbisher zuständige Behörde die Leistungen noch solange          3. sie unter Berücksichtigung der Aufgaben der ersu-\nerbringen, bis sie von der nunmehr zuständigen Behörde              chenden Behörde durch die Hilfeleistung die Erfül-\nfortgesetzt werden. Diese hat der bisher zuständigen                lung ihrer eigenen Aufgaben ernstlich gefährden wür-\nBehörde die nach dem Zuständigkeitswechsel noch er-                 de.\nbrachten Leistungen auf Anforderung zu erstatten. § 43            (4) Die ersuchte Behörde darf die Hilfe nicht deshalb\nAbs. 3 des Ersten Buches gilt entsprechend.                    verweigern, weil sie das Ersuchen aus anderen als den\n(4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maß-     in Absatz 3 genannten Gründen oder weil sie die mit der\nnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk         Amtshilfe zu verwirklichende Maßnahme für unzweck-\nder Anlaß für die Amtshandlung hervortritt. Die nach den       mäßig hält.\nbesonderen Teilen dieses Gesetzbuchs örtlich zustän-              (5) Hält die ersuchte Behörde sich zur Hilfe nicht für\ndige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.                verpflichtet, teilt sie der ersuchenden Behörde ihre Auf-\nfassung mit. Besteht diese auf der Amtshilfe, entschei-\n§3                              det über die Verpflichtung zur Amtshilfe die gemeinsame\nAmtshilfepflicht                      Aufsichtsbehörde oder, sofern eine solche nicht be-\n(1) Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersu-        steht, die für die ersuchte Behörde zuständige Auf-\nchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe).                             sichtsbehörde.\n§5\n(2) Amtshilfe liegt nicht vor, wenn\nAuswahl der Behörde\n1. Behörden einander innerhalb eines bestehenden\nWeisungsverhältnisses Hilfe leisten,                         Kommen für die Amtshilfe mehrere Behörden in Be-\n2. die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der er-       tracht, soll nach Möglichkeit eine Behörde der untersten\nsuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen.             Verwaltungsstufe des Verwaltungszweiges ersucht\nwerden, dem die ersuchende Behörde angehört.\n§4\n§6\nVoraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe\nDurchführung der Amtshilfe\n( 1) Eine Behörde kann um Amtshilfe insbesondere\ndann ersuchen, wenn sie                                            ( 1) Die Zulässigkeit der Maßnahme, die durch die\nAmtshilfe verwirklicht werden soll, richtet sich nach dem\n1. aus rechtlichen Gründen die Amtshandlung nicht             für die ersuchende Behörde, die Durchführung der\nselbst vornehmen kann,\nAmtshilfe nach dem für die ersuchte Behörde geltenden\n2. aus tatsächlichen Gründen, besonders weil die zur           Recht.\nVornahme der Amtshandlung erforderlichen Dienst-\nkräfte oder Einrichtungen fehlen, die Amtshandlung            (2) Die ersuchende Behörde trägt gegenüber der er-\nnicht selbst vornehmen kann,                              suchten Behörde die Verantwortung für die Recht-\nmäßigkeit der zu treffenden Maßnahme. Die ersuchte\n3. zur Durchführung ihrer Aufgaben auf die Kenntnis            Behörde ist für die Durchführung der Amtshilfe verant-\nvon Tatsachen angewiesen ist, die ihr unbekannt           wortlich.\nsind und die sie selbst nicht ermitteln kann,\n4. zur Durchführung ihrer Aufgaben Urkunden oder son-                                        §7\nstige Beweismittel benötigt, die sich im Besitz der er-                       Kosten der Amtshilfe\nsuchten Behörde befinden,            ·\n(1) Die ersuchende Behörde hat der ersuchten Behör-\n5. die Amtshandlung nur mit wesentlich größerem Auf-           de für die Amtshilfe keine Verwaltungsgebühr zu ent-\nwand vornehmen könnte als die ersuchte Behörde.           richten. Auslagen hat sie der ersuchten Behörde auf An-\n(2) Die ersuchte Behörde darf Hilfe nicht leisten, wenn    forderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall fünfzig\nDeutsche Mark, bei Amtshilfe zwischen Versicherungs-\n1. sie hierzu aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage        trägern einhundertfünfzig Deutsche Mark übersteigen.\nist,                                                      Abweichende Vereinbarungen werden dadurch nicht\n2. durch die Hilfeleistung dem Wohl des Bundes oder ei-        berührt. Leisten Behörden desselben Rechtsträgers\nnes Landes erhebliche Nachteile bereitet würden.          einander Amtshilfe, werden die Auslagen nicht erstattet.\nDie ersuchte Behörde ist insbesondere zur Vorlage von             (2) Nimmt die ersuchte Behörde zur Durchführung der\nUrkunden oder Akten sowie zur Erteilung von Auskünf-           Amtshilfe eine kostenpflichtige Amtshandlung vor, ste-\nten nicht verpflichtet, wenn die Vorgänge nach einem           hen ihr die von einem Dritten hierfür geschuldeten Ko-\nGesetz oder ihrem Wesen nach geheimgehalten werden             sten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und\nmüssen.                                                        Auslagen) zu.","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1980                           1471\nzweiter Abschnitt                                                   § 12\nBeteiligte\nAllgemeine Vorschriften\nüber das Verwaltungsverfahren                       (1) Beteiligte sind\n1. Antragsteller und Antragsgegner,\nErster Titel                           2. diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt\nVerfahren sg rund sä tze                          richten will oder gerichtet hat,\n3. diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-\nrechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen\n§8\nhat,\nBegriff des Verwaltungsverfahrens\n4. diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu\nDas Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetz-               dem Verfahren hinzugezogen worden sind.\nbuchs ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behör-\nden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vor-          (2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf An-\ntrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den\nbereitung und den Erlaß eines Verwaltungsaktes oder\nauf den Abschluß eines öffentlich-rechtlichen Vertrages      Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als\ngerichtet ist; es schließt den Erlaß des Verwaltungsak-      Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens\ntes oder den Abschluß des öffentlich-rechtlichen Ver-        rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, ist dieser\ntrages ein.                                                  auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuzie-\nhen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von\nder Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.\n§9\n(3) Wer anzuhören ist, ohne daß die Voraussetzungen\nNichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens           des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.\nDas Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen\nnicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvor-                                       § 13\nschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Es ist\neinfach und zweckmäßig durchzuführen.                                      Bevollmächtigte und Beistände\n(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmäch-\ntigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu al-\nlen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrens-\n§10                             handlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas an-\nBeteiligungsfähigkeit                    deres ergibt. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen sei-\nne Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf der\nFähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind               Vollmacht wird der Behörde gegenüber erst wirksam,\n1. natürliche und juristische Personen,                     wenn er ihr zugeht.\n2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen              (2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Voll-\nkann,                                                  machtgebers noch durch eine Veränderung in seiner\nHandlungsfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung\n3. Behörden.                                                 aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für\nden Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt,\n§ 11                            dessen Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubrin-\nVornahme von Verfahrenshandlungen                 gen.\n(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen             (3) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtiger bestellt,\nsind                                                        muß sich die Behörde an ihn wenden. Sie kann sich an\nden Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung\n1. natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht         verpflichtet ist. Wendet sich die Behörde an den Betei-\ngeschäftsfähig sind,\nligten, muß der Bevollmächtigte verständigt werden.\n2. natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht in       Vorschriften über die Zustellung an Bevollmächtigte\nder Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, soweit sie      bleiben unberührt.\nfür den Gegenstand des Verfahrens durch Vorschrif-\n(4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Be-\nten des bürgerlichen Rechts als geschäftsfähig oder\nsprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von\ndurch Vorschriften des öffentlichen Rechts als hand-\ndem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten\nlungsfähig anerkannt sind,\nvorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich wider-\n3. juristische Personen und Vereinigungen (§ 1O Nr. 2)       spricht.\ndurch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch beson-\n(5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuwei-\nders Beauftragte,\nsen, wenn sie geschäftsmäßig fremde Rechtsangele-\n4. Behörden durch ihre Leiter, deren Vertreter oder Be-      genheiten besorgen, ohne dazu befugt zu sein. Befugt\nauftragte.                                               im Sinne des Satzes 1 sind auch die in § 73 Abs. 6\nSatz 3 des Sozialgerichtsgesetzes bezeichneten Per-\n(2) Die §§ 53 und 55 der Zivilprozeßordnung gelten        sonen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Ver-\nentsprechend.                                                tretung im Verwaltungsverfahren ermächtigt sind.","1472                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n(6) Bevollmächtigte und Beistände können vom                 (4) Im übrigen gelten für die Bestellung und für das\nschriftlichen Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie       Amt des Vertreters die Vorschriften über die Pflegschaft\nhierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können       entsprechend.\nsie zurückgewiesen werden, wenn sie zum sach-\ngemäßen Vortrag nicht fähig sind. Nicht zurückgewie-                                     §16\nsen werden können Personen, die zur geschäftsmäßi-\ngen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten befugt                           Ausgeschlossene Personen\nsind.                                                           ( 1) In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Be-\n(7) Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6 ist      hörde nicht tätig werden,\nauch dem Beteiligten, dessen Bevollmächtiger oder Bei-      1. wer selbst Beteiligter ist,\nstand zurückgewiesen wird, schriftlich mitzuteilen. Ver-    2. wer Angehöriger eines Beteiligten ist,\nfahrenshandlungen des zurückgewiesenen Bevoll-\nmächtigen oder Beistandes, die dieser nach der Zurück-     3. wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht\nweisung vornimmt, sind unwirksam.                                allgemein oder in diesem Verwaltungsverfahren ver-\ntritt oder als Beistand zugezogen ist,\n§14\n4. wer Angehöriger einer Person ist, die einen Beteilig-\nten in diesem Verfahren vertritt,\nBestellung eines Empfangsbevollmächtigen\n5. wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt\nEin Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-          ist oder bei ihm als Mitglied des Vorstandes, des Auf-\nenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Geltungsbereich           sichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist;\ndieses Gesetzbuchs hat der Behörde auf Verlangen in-             dies gilt nicht für den, dessen Anstellungskörper-\nnerhalb einer angemessenen Frist einen Empfangsbe-               schaft Beteiligte ist, und nicht für Beschäftigte bei\nvollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs             Betriebskrankenkassen,\nzu benennen. Unterläßt er dies, gilt ein an ihn gerichte-  6 . wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der\ntes Schriftstück am siebenten Tag nach der Aufgabe zur           Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder\nPost als zugegangen, es sei denn, daß feststeht, daß             sonst tätig geworden ist.\ndas Schriftstück den Empfänger nicht oder zu einem\nspäteren Zeitpunkt erreicht hat. Auf die Rechtsfolgen      Dem Beteiligten steht gleich, wer durch die Tätigkeit\nder Unterlassung ist der Beteiligte hinzuweisen.           oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil\noder Nachteil erlangen kann. Dies gilt nicht, wenn der\nVor- oder Nachteil nur darauf beruht, daß jemand einer\n§ 15                            Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren ge-\nBestellung eines Vertreters von Amts wegen           meinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt\nwerden.\n(1) Ist ein Vertreter nicht vorhanden, hat das Vor-\nmundschaftsgericht auf Ersuchen der Behörde einen              (2) Absatz 1 gilt nicht für Wahlen zu einer ehrenamt-\ngeeigneten Vertreter zu bestellen                          lichen Tätigkeit und für die Abberufung von ehrenamtlich\nTätigen. Absatz 1 Nr. 3 und 5 gilt auch nicht für das Ver-\n1. für einen Beteiligten, dessen Person unbekannt ist,     waltungsverfahren auf Grund der Beziehungen zwi-\n2. für einen abwesenden Beteiligten, dessen Aufenthalt     schen Ärzten, Zahnärzten und Krankenkassen.\nunbekannt ist oder der an der Besorgung seiner An-\ngelegenheiten verhindert ist,                               (3) Wer nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, darf bei\nGefahr im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen treffen.\n3. für einen Beteiligten ohne Aufenthalt im Geltungsbe-\nreich dieses Gesetzbuchs, wenn er der Aufforderung          (4) Hält sich ein Mitglied eines Ausschusses oder\nder Behörde, einen Vertreter zu bestellen, innerhalb   Beirats für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob\nder ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen ist,        die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist\n4. für einen Beteiligten, der infolge körperlicher oder    dies dem Ausschuß oder Beirat mitzuteilen. Der Aus-\ngeistiger Gebrechen nicht in der Lage ist, in dem Ver-  schuß oder Beirat entscheidet über den Ausschluß. Der\nwaltungsverfahren selbst tätig zu werden.              Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken.\nDas ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Be-\n(2) Für die Bestellung des Vertreters ist in den Fällen ratung und Beschlußfassung nicht zugegen sein.\ndes Absatzes 1 Nr. 4 das Vormundschaftsgericht zu-\nständig, in dessen Bezirk der Beteiligte seinen Wohnsitz        (5) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 4\noder bei Fehlen eines solchen seinen gewöhnlichen           sind\nAufenthalt hat; im übrigen ist das Vormundschaftsge-        1 . der Verlobte,\nricht zuständig, in dessen Bezirk die ersuchende Behör-\nde ihren Sitz hat.                                          2. der Ehegatte,\n3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,\n(3) Der Vertreter hat gegen den Rechtsträger der Be-\nhörde, die um seine Bestellung ersucht hat, Anspruch       4 . Geschwister,\nauf eine angemessene Vergütung und auf die Erstattung      5. Kinder der Geschwister,\nseiner baren Auslagen. Die Behörde kann von dem Ver-\ntretenen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. Sie be-      6. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der\nstimmt die Vergütung und stellt die Auslagen und Auf-            Ehegatten,\nwendungen fest.                                            7. Geschwister der Eltern,","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1980                              1473\n8. Personen, die durch ein auf längere Dauer angeleg-         die verlangte Übersetzung nicht innerhalb der gesetzten\ntes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie     Frist vorgelegt, kann die Behörde eine Übersetzung be-\nEltern und Kind miteinander verbunden sind (Pfle-        schaffen und hierfür Ersatz ihrer Aufwendungen in an-\ngeeltern und Pflegekinder).                              gemessenem Umfang verlangen. Falls die Behörde Dol-\nmetscher oder Übersetzer herangezogen hat, werden\nAngehörige sind die in Satz 1 aufgeführten Personen          sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Ge-\nauch dann, wenn                                              setzes über die Entschädigung von Zeugen und Sach-\n1. in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Bezie-      verständigen entschädigt; mit Dolmetschern oder Über-\nhung begründende Ehe nicht mehr besteht,                 setzern kann die Behörde eine Entschädigung vereinba-\nren.\n2. in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandt-\nschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als                (3) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder die Ab-\nKind erloschen ist,\ngabe einer Willenserklärung eine Frist in Lauf gesetzt\n3. im Falle der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft          werden, innerhalb deren die Behörde in einer bestimm-\nnicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin       ten Weise tätig werden muß, und gehen diese in einer\nwie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.         fremden Sprache ein, beginnt der Lauf der Frist erst mit\ndem Zeitpunkt, in dem der Behörde eine Übersetzung\nvorliegt.·\n§ 17\n(4) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder eine\nBesorgnis der Befangenheit\nWillenserklärung, die in fremder Sprache eingehen, zu-\n(1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Mißtrauen ge- gunsten eines Beteiligten eine Frist gegenüber der Be-\ngen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen,        hörde gewahrt, ein öffentlich-rechtlicher Anspruch gel-\noder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines sol-     tend gemacht oder eine Sozialleistung begehrt werden,\nchen ,Grundes behauptet, hat, wer in einem Verwal-           gelten die Anzeige, der Antrag oder die Willenserklärung\ntungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den       als zum Zeitpunkt des Eingangs bei der Behörde abge-\nLeiter der Behörde oder den von diesem Beautragten zu        geben, wenn die Behörde in der Lage ist, die Anzeige,\nunterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwir-       den Antrag oder die Willenserklärung zu verstehen, oder\nkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangen-      wenn innerhalb der gesetzten Frist eine Übersetzung\nheit den Leiter der Behörde, trifft diese Anordnung die      vorgelegt wird. Anderenfalls ist der Zeitpunkt des Ein-\nAufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht       gangs der Übersetzung maßgebend. Auf diese Rechts-\nselbst einer Mitwirkung enthält. Bei den Geschäftsfüh-       folge ist bei der Fristsetzung hinzuweisen.\nrern der Versicherungsträger und bei dem Präsidenten\nder Bundesanstalt für Arbeit tritt an die Stelle der Auf-\nsichtsbehörde der Vorstand.                                                              § 20\n(2) Für Mitglieder eines Ausschusses oder Beirats gilt                     Untersuchungsgrundsatz\n§ 16 Abs. 4 entsprechend.\n( 1 ) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts\nwegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen;\nan das Vorbringen und an die Beweisanträge der Betei-\n§18\nligten ist sie nicht gebunden.\nBeginn des Verfahrens\n(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsa-\nDie Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Er-            men, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu\nmessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren             berücksichtigen.\ndurchführt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde auf Grund\nvon Rechtsvorschriften                                            (3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklä-\nrungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbe-\n1 . von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muß,          reich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklä-\n2. nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht      rung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder\nvorliegt.                                                unbegründet hält.\n§ 19                                                        § 21\nAmtssprache                                                  Beweismittel\n(1) Die Amtssprache ist deutsch.                              (1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie\nnach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des\n(2) Werden bei einer Behörde in einer fremden Spra-       Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesonde-\nche Anträge gestellt oder Eingaben, Belege, Urkunden         re\noder sonstige Schriftstücke vorgelegt, soll die Behörde\nunverzüglich die Vorlage einer Übersetzung innerhalb         1. Auskünfte jeder Art einholen,\neiner von ihr zu setzenden angemessenen Frist verlan-        2. Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige\ngen, sofern sie nicht in der Lage ist, die Anträge oder           vernehmen oder die schriftliche Äußerung von Betei-\nSchriftstücke zu verstehen. In begründeten Fällen kann            ligten, Sachverständigen und Zeugen einholen,\ndie Vorlage einer beglaubigten oder von einem öffentlich\n3. Urkunden and Akten beiziehen,\nbestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Überset-\nzer angefertigten Übersetzung verlangt werden. Wird          4. den Augenschein einnehmen.","1474                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sach-        (3) Das Gericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit\nverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen be-         einer Verweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens\nkannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine wei-          oder der Eidesleistung.\ntergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts\nmitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönli-              (4) Ein Ersuchen nach Absatz 1 oder 2 an das Gericht\nchen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit         darf nur von dem Behördenleiter, seinem allgemeinen\nsie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.          Vertreter oder einem Angehörigen des öffentlichen\nDienstes gestellt werden, der die Befähigung zum Rich-\n(3) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine            teramt hat oder die Voraussetzungen des § 11 O Satz 1\nPflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten,        des Deutschen Richtergesetzes erfüllt.\nwenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Eine\nsolche Pflicht besteht auch dann, wenn die Aussage\noder die Erstattung von Gutachten im Rahmen von\n§ 407 der Zivilprozeßordnung zur Entscheidung über die                                    § 23\nEntstehung, Erbringung, Fortsetzung, das Ruhen, die                           Versicherung an Eides Statt\nEntziehung oder den Wegfall einer Sozialleistung sowie\nderen Höhe unabweisbar ist. Die Vorschriften der Zivil-           (1) Die Behörde darf bei der Ermittlung des Sachver-\nprozeßordnung über das Recht, ein Zeugnis oder ein            halts eine Versicherung an Eides Statt nur verlangen\nGutachten zu verweigern, über die Ablehnung von               und abnehmen, wenn die Abnahme der Versicherung\nSachverständigen sowie über die Vernehmung von An-            über den betreffenden Gegenstand und in dem betref-\ngehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder           fenden Verfahren durch Gesetz oder Rechtsverordnung\nSachverständige gelten entsprechend. Falls die Behör-         vorgesehen und die Behörde durch Rechtsvorschrift für\nde Zeugen und Sachverständige herangezogen hat,               zuständig erklärt worden ist. Eine Versicherung an Ei-\nwerden sie auf Antrag in entsprechender Anwendung             des Statt soll nur gefordert werden, wenn andere Mittel\ndes Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und            zur Erforschung der Wahrheit nicht vorhanden sind, zu\nSachverständigen entschädigt; mit Sachverständigen            keinem Ergebnis geführt haben oder einen unverhältnis-\nkann die Behörde eine Entschädigung vereinbaren.              mäßigen Aufwand erfordern. Von eidesunfähigen Perso-\nnen im Sinne des§ 393 der Zivilprozeßordnung darf eine\n(4) Die Finanzbehörden haben, soweit es im Verfah-         eidesstattliche Versicherung nicht verlangt werden.\nren nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist, Auskunft\nüber die ihnen bekannten Einkommens- oder Vermö-                  (2) Wird die Versicherung an Eides Statt von einer Be-\ngensverhältnisse des Antragstellers, Leistungsempfän-         hörde zur Niederschrift aufgenommen, sind zur Aufnah-\ngers, Erstattungspflichtigen, Unterhaltsverpflichteten,       me nur der Behördenleiter, sein allgemeiner Vertreter\nUnterhaltsberechtigten oder der zum Haushalt rechnen-         sowie Angehörige des öffentlichen Dienstes befugt,\nden Familienmitglieder zu erteilen.                           welche die Befähigung zum Richteramt haben oder die\nVoraussetzungen des § 11 O Satz 1 des Deutschen\nRichtergesetzes erfüllen. Andere Angehörige des öf-\n§ 22                              fentlichen Dienstes kann der Behördenleiter oder sein\nVernehmung durch                          allgemeiner Vertreter hierzu allgemein oder im Einzelfall\ndas Sozial- oder Verwaltungsgericht                 schriftlich ermächtigen.\n(1) Verweigern Zeugen oder Sachverständige in den              (3) Die Versicherung besteht darin, daß der Versi-\nFällen des§ 21 Abs. 3 ohne Vorliegen eines der in den         chernde die Richtigkeit seiner Erklärung über den be-\n§§ 376, 383 bis 385 und 408 der Zivilprozeßordnung            treffenden Gegenstand bestätigt und erklärt: ,,Ich versi-\nbezeichneten Gründe die Aussage oder die Erstattung           chere an Eides Statt, daß ich nach bestem Wiss~n die\ndes Gutachtens, kann die Behörde je nach dem gegebe-          reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe.\"\nnen Rechtsweg das für den Wohnsitz oder den Aufent-           Bevollmächtigte und Beistände sind berechtigt, an der\nhaltsort des Zeugen oder des Sachverständigen zu-             Aufnahme der Versicherung an Eides Statt teilzuneh-\nständige Sozial- oder Verwaltungsgericht um die Ver-          men.\nnehmung ersuchen. Befindet sich der Wohnsitz odet der\nAufenthaltsort des Zeugen oder des Sacherständigen                 (4) Vor der Aufnahme der Versicherung an Eides Statt\nnicht am Sitz eines Sozial- oder Verwaltungsgerichts           ist der Versichernde über die Bedeutung der eidesstatt-\noder einer Zweigstelle eines Sozialgerichts oder einer         lichen Versicherung und die strafrechtlichen Folgen ei-\nbesonders errichteten Kammer eines Verwaltungsge-              ner unrichtigen oder unvollständigen eidesstattlichen\nrichts, kann auch das zuständige Amtsgericht um die            Versicherung zu belehren. Die Belehrung ist in der Nie-\nVerr::,ehmung ersucht werden. In dem Ersuchen hat die          derschrift zu vermerken.\nBehörde den Gegenstand der Vernehmung darzulegen\nsowie die Namen und Anschriften der Beteiligten anzu-             (5) Die Niederschrift hat ferner die Namen der anwe-\ngeben. Das Gericht hat die Beteiligten von den Beweis-        senden Personen sowie den Ort und den Tag der Nie-\nterminen zu benachrichtigen.                                  derschrift zu enthalten. Die Niederschrift ist demjenigen,\nder die eidesstattliche Versicherung abgibt, zur Geneh-\n(2) Hält die Behörde mit Rücksicht auf die Bedeutung       migung vorzulesen oder auf Verlangen zur Durchsicht\nder Aussage eines Zeugen oder des Gutachtens eines            vorzulegen. Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken\nSachverständigen oder zur Herbeiführung einer wahr-           und von dem Versichernden zu unterschreiben. Die Nie-\nheitsgemäßen Aussage die Beeidigung für geboten,             .derschrift ist sodann von demjenigen, der die Versiche-\nkann sie das nach Absatz 1 zuständige Gericht um die          rung an Eides Statt aufgenommen hat, sowie von dem\neidliche Vernehmung ersuchen.                                 Schriftführer zu unterschreiben.","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1980                             1475\n§ 24                                (5) Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können\ndie Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigen\nAnhörung Be.teiligter\noder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen las-\n(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in        sen. Die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in\nRechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegen-      angemessenem Umfang verlangen.\nheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheb-\nlichen Tatsachen zu äußern.\nZweiter Titel\n(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn\nFristen, Termine, Wiedereinsetzung\n1. eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug\noder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,                                  § 26\n2. durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Ent-                         Fristen und Termine\nscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt wür-\nde,                                                         (1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestim-\nmung von Terminen gelten die§§ 187 bis 193 des Bür-\n3. von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die\ngerlichen Gesetzbuchs entsprechend, · soweit nicht\ndieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht\nhat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden         durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.\nsolh                                                        (2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt\n4. Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwal-            wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der\ntungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen,       Frist folgt, außer wenn dem Betroffenen etwas anderes\nmitgeteilt wird.\n5. einkommensabhängige Leistungen den geänderten\nVerhältnissen angepaßt werden sollen oder                   (3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen\ngesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet die\n6. Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getrof-\nfen werden sollen.                                       Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages.\nDies gilt nicht, wenn dem Betroffenen unter Hinweis auf\ndiese Vorschrift ein bestimmter Tag als Ende der Frist\n§ 25                             mitgeteilt worden ist.\nAkteneinsicht durch Beteiligte                    (4) Hat eine Behörde Leistungen nur für einen be-\nstimmten Zeitraum zu erbringen, endet dieser Zeitraum\n(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das\nauch dann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn\nVerfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit de-\ndieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag\nren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ih-\noder einen Sonnabend fällt.\nrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis\nzum Abschluß des Verwaltungsverfahrens nicht für Ent-           (5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist auch\nwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer un-      dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetzli-\nmittelbaren Vorbereitung.                                    chen Feiertag oder Sonnabend fällt.\n(2) Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche            (6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, werden\nVerhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Be-       Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende mit-\nhörde statt dessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten      gerechnet.\ndurch einen Arzt vermitteln lassen. Sie soll den Inhalt\nder Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu         (7) Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, kön-\nbefürchten ist, daß die Akteneinsicht dem Beteiligten ei-    nen verlängert werden. Sind solche Fristen bereits ab-\nnen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der        gelaufen, können sie rückwirkend verlängert werden,\nGesundheit, zufügen würde. Soweit die Akten Angaben          insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Frist-\nenthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Per-       ablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen.\nsönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können, gel-     Die Behörde kann die Verlängerung der Frist nach § 32\nten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend,          mit einer Nebenbestimmung verbinden.\ndaß der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten\nder Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbil-                                    § 27\ndung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet                  Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\nund befähigt ist. Das Recht nach Absatz 1 wird nicht be-\nschränkt.                                                       (1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine\ngesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wieder-\n(3) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht      einsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Ver-\nnicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der be-        schulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzu-\nrechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Perso-    rechnen.\nnen geheimgehalten werden müssen.\n(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach\n(4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die    Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur\nAkten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer  Begründung des Antrages sind bei der Antragstellung\nanderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder be-       oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen.\nrufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik             Innerhalb der .Antragsfrist ist die versäumte Handlung\nDeutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen          nachzuholen. Ist dies geschehen, kann Wiedereinset-\nkann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.            zung auch ohne Antrag gewährt werden.","1476                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil     1\n(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten            (3) Eine Abschrift wird beglaubigt durch einen Beglau-\nFrist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt        bigungsvermerk, der unter die Abschrift zu setzen ist.\noder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt           Der Vermerk muß enthalten\nwerden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infol-   1. die genaue Bezeichnung des Schriftstückes, dessen\nge höherer Gewalt unmöglich war.                                Abschrift beglaubigt wird,\n(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entschei-       2. die Feststellung, daß die beglaubigte Abschrift mit\ndet die Behörde, die über die versäumte Handlung zu be•         dem vorgelegten Schriftstück übereinstimmt,\nfinden hat.\n3. den Hinweis, daß die beglaubigte Abschrift nur zur\n(5) Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sich           Vorlage bei der angegebenen Behörde erteilt wird,\naus einer Rechtsvorschrift ergibt, daß sie ausgeschlos-         wenn die Urschrift nicht von einer Behörde ausge-\nsen ist.                                                        stellt worden ist,\n4. den Ort und den Tag der Beglaubigung, die Unter-\n§ 28\nschrift des für die Beglaubigung zuständigen Bedien-\nWiederholte Antragstellung                       steten und das Dienstsiegel.\nHat ein Leistungsberechtigter von der Stellung eines\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die\nAntrages auf eine Sozialleistung abgesehen, weil ein\nAnspruch auf eine andere Sozialleistung geltend ge-         Beglaubigung von\nmacht worden ist, und wird diese Leistung versagt oder      1. Ablichtungen, Lichtdrucken und ähnlichen in techni-\nist sie zu erstatten, wirkt der nunmehr nachgeholte An-         schen Verfahren hergestellten Vervielfältigungen,\ntrag bis zu einem Jahr zurück, wenn er innerhalb von        2. auf fototechnischem Wege von Schriftstücken her-\nsechs Monaten nach Ablauf des Monats gestellt ist, in           gestellten Negativen, die bei einer Behörde aufbe-\ndem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Lei-              wahrt werden,\nstung bindend geworden ist. Satz 1 gilt auch dann, wenn\nder rechtzeitige Antrag auf eine andere Leistung aus        3. mit       Datenverarbeitungsanlagen,       insbesondere\nUnkenntnis über deren Anspruchsvoraussetzung unter-             Schnelldruckern, hergestellten Ausdrucken von auf\nlassen wurde und die zweite Leistung gegenüber der er-          Datenträgern gespeicherten Daten.\nsten Leistung, wenn diese erbracht worden wäre, nach-       Die nach den Nummern 1 bis 3 hergestellten Unterlagen\nrangig gewesen wäre.                                        stehen, sofern sie beglaubigt sind, beglaubigten Ab-\nschriften gleich.\nDritter Titel                                                      § 30\nAmtliche Beglaubigung                                      Beglaubigung von Unterschriften\n§ 29                                ( 1) Die von der Bundesregierung durch Rechtsverord-\nnung bestimmten Behörden des Bundes, der bundesun-\nBeglaubigung von Abschriften, Ablichtungen,            mittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen\nVervielfältigungen und Negativen                 des öffentlichen Rechts und die nach Landesrecht zu-\n(1) Jede Behörde ist befugt, Abschriften von Urkun-       ständigen Behörden sind befugt, Unterschriften zu be-\nden, die sie selbst ausgestellt hat, zu beglaubigen. Dar-    glaubigen, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur\nüber hinaus sind die von der Bundesregierung durch          Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stel-\nRechtsverordnung bestimmten Behörden des Bundes,             le, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeich-\nder bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten            nete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird. Dies gilt\nund Stiftungen des öffentlichen Rechts und die nach         nicht für\nLandesrecht zuständigen Behörden befugt, Abschriften         1. Unterschriften ohne zugehörigen Text,\nzu beglaubigen, wenn die Urschrift von einer Behörde\n2. Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung\nausgestellt ist oder die Abschrift zur Vorlage bei einer\n(§ 129 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) bedürfen.\nBehörde benötigt wird, sofern nicht durch Rechtsvor-\nschrift die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtli-       (2) Eine Unterschrift soll nur beglaubigt werden, wenn\nchen Registern und Archiven anderen Behörden aus-            sie in Gegenwart des beglaubigenden Bediensteten\nschließlich vorbehalten ist; die Rechtsverordnung be-       vollzogen oder anerkannt wird.\ndarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.\n(3) Der Beglaubigungsvermerk ist unmittelbar bei der\n(2) Abschriften dürfen nicht beglaubigt werden, wenn     Unterschrift, die beglaubigt werden soll, anzubringen. Er\nUmstände zu der Annahme berechtigen, daß der ur-            muß enthalten\nsprüngliche Inhalt des Schriftstückes, dessen Abschrift\nbeglaubigt werden soll, geändert worden ist, insbeson-      1. die Bestätigung, daß die Unterschrift echt ist,\ndere wenn dieses Schriftstück Lücken, Durchstreichun-       2. die genaue Bezeichnung desjenigen, dessen Unter-\ngen, Einschaltungen, Änderungen, unleserliche Wörter,           schrift beglaubigt wird, sowie die Angabe, ob sich der\nZahlen oder Zeichen, Spuren der Beseitigung von Wör-            für die Beglaubigung zuständige Bedienstete Gewiß-\ntern, Zahlen und Zeichen enthält oder wenn der Zusam-           heit über diese Person verschafft hat und ob die Un-\nmenhang eines aus mehreren Blättern bestehenden                 terschrift in seiner Gegenwart vollzogen oder aner-\nSchriftstückes aufgehoben ist.                                   kannt worden ist,","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1980                             1477\n3. den Hinweis, daß die Beglaubigung nur zur Vorlage             (3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Ver-\nbei der angegebenen Behörde oder Stelle bestimmt          waltungsaktes nicht zuwiderlaufen.\nist,\n4. den Ort und den Tag der Beglaubigung, die Unter-                                       § 33\nschrift des für die Beglaubigung zuständigen Bedien-\nsteten und das Dienstsiegel.                                   Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Beglaubigung           (1) Ein Verwaltungsakt muß inhaltlich hinreichend be-\nvon Handzeichen entsprechend.                                 stimmt sein.\n(5) Die Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1                (2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, mündlich\nund 4 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.          oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher\nVerwaltungsakt ist schriftlich zu bestätigen, wenn hier-\nan ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffe-\nne dies unverzüglich verlangt.\nDritter Abschnitt                          (3) Ein schriftlicher Verwaltungsakt muß die erlassen-\nde Sehörde erkennen lassen und die Unterschrift oder\nVerwaltungsakt                          die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines\n.Vertreters oder seines Beauftragten enthalten.\nErster Titel\n(4) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit\nZustandekommen des Verwaltungsaktes                       Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, kön-\nnen abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Na-\n§ 31                              menswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können\nSchlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige,\nBegriff des Verwaltungsaktes\nfür den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von\nVerwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung            ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläu-\noder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde            terungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig er-\nzur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öf-        kennen kann.\nfentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechts-\nwirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung                                      § 34\nist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemei-\nnen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Perso-                                     Zusicherung\nnenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigen-          (1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage,\nschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allge-      einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen\nmeinheit betrifft.                                           oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirk-\nsamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlaß des zu-\n§ 32                            gesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter\noder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines\nNebenbestimmungen zum Verwaltungsakt                Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erfor-\n(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht,     derlich, darf die Zusicherung erst nach Anhörung der\ndarf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden,           Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder\nwenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder           des Ausschusses gegeben werden.\nwenn sie sicherstellen soll, daß die gesetzlichen Vor-          (2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, un-\naussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.\nbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 40, auf die Heilung\n(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwal-           von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mit-\ntungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen wer-          wirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 41\nden mit                                                      Abs. 1 Nr. 3 bis 6 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme\n§§ 44 und 45, auf den Widerruf, unbeschadet des Ab-\n1. einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder         satzes 3, §§ 46 und 47 entsprechende Anwendung.\nBelastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt,\nendet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befri-       (3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die\nstung),                                                  Sach- oder Rechtslage derart, daß die Behörde bei\n2. einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der          Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die\nWegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung         Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen\nvon dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereig-     Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die\nnisses abhängt (Bedingung),                             Zusicherung nicht mehr gebunden.\n3. einem Vorbehalt des Widerrufs\noder verbunden werden mit                                                                 § 35\n4. einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein                      Begründung des Verwaltungsaktes\nTun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird\n(1) Ein schriftlicher oder schriftlich bestätigter Ver-\n(Auflage),\nwaltungsakt i$t schriftlich zu begründen. In der Begrün-\n5. einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Än-          dung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtli-\nderung oder Ergänzung einer Auflage.                     chen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Ent-","1478                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermes-           fentlichungen vorgeschriebenen Art bekanntgemacht\nsensentscheidungen muß auch die Gesichtspunkte er-           wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Ver-\nkennen lassen, von denen die Behörde bei der Aus-            waltungsakt und seine Begründung eingesehen werden\nübung ihres Ermessens ausgegangen ist.                       können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der\nBekanntmachung als bekanntgegeben. In einer Allge-\n(2) Einer Begründung bedarf es nicht,                    meinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, je-\n1. soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder ei-      doch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende\nner Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in     Tag bestimmt werden.\nRechte eines anderen eingreift,\n(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwal-\n2. soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt be-        tungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.\nstimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffas-\nsung der Behörde über die Sach- und Rechtslage be-\nreits bekannt oder auch ohne schriftliche Begrün-                                  § 38\ndung für ihn ohne weiteres erkennbar ist,                    Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt\n3. wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in             Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und\ngrößerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe auto-      ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwal-\nmatischer Einrichtungen erläßt und die Begründung       tungsakt jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Inter-\nnach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten       esse des Beteiligten ist zu berichtigen. Die Behörde ist\nist,                                                    berechtigt, die Vorlage des Schriftstückes zu verlangen,\n4. wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt,         das berichtigt werden soll.\n5. wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekanntge-\ngeben wird.\n(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ist der Ver-                       Zweiter Titel\nwaltungsakt schriftlich zu begründen, wenn der Beteilig-\nte, dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben ist, es in-              Bestandskraft des Verwaltungsaktes\nnerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe verlangt.\n§ 39\nWirksamkeit des Verwaltungsaktes\n§ 36\nRechtsbehelfsbelehrung\n(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen,\nfür den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird,\nErläßt die Behörde einen schriftlichen Verwaltungsakt     in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekanntgege-\noder bestätigt sie schriftlich einen Verwaltungsakt, ist     ben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirk-\nder durch ihn beschwerte Beteiligte über den Rechtsbe-       sam, mit dem er bekanntgegeben wird.\nhelf und die Behörde oder das Gericht, bei denen der\nRechtsbehelf anzubringen ist, deren Sitz, die einzuhal-         (2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und\ntende Frist und die Form schriftlich zu belehren.             soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderwei-\ntig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere\nWeise erledigt ist.\n§ 37\n(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.\nBekanntgabe des Verwaltungsaktes\n(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten be-                                § 40\nkanntzugeben, für den er bestimmt ist oder der von ihm                   Nichtigkeit des Verwaltungsaktes\nbetroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die\nBekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.                  (1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem\nbesonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei\n(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die       verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden\nPost im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs übermit-         Umstände offenkundig ist.\ntelt wird, gilt mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur\nPost als bekanntgegeben, außer wenn er nicht oder zu           (2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Vorausset-\neinem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel          zungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,\nhat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und          1. der schriftlich erlassen worden ist, die erlassende\nden Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.                          Behörde aber nicht erkennen läßt,\n(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekanntgege-       2. der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aus-\nben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelas-            händigung einer Urkunde erlassen werden kann,\nsen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffent-         aber dieser Form nicht genügt,\nlich bekanntgegeben werden, wenn eine Bekanntgabe\nan die Beteiligten untunlich ist.                           3. den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen\nkann,\n(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen\n4. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt,\nVerwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, daß sein verfü-\ndie einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht,\ngender Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise ent-\nweder ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröf-       5. der gegen die guten Sitten verstößt.","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1980                              1479\n(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nich-     ten über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zu-\ntig, weil                                                    ständigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere\nEntscheidung in der Sache hätte getroffen werden kön-\n1. Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht ein-\ngehalten worden sind,                                  nen. Satz 1 gilt nicht, wenn die erforderliche Anhörung\nunterblieben oder nicht wirksam nachgeholt ist.\n2. eine nach§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlos-\nsene Person mitgewirkt hat,\n3. ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener                                 § 43\nAusschuß den für den Erlaß des Verwaltungsaktes           Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes\nvorgeschriebenen Beschluß nicht gefaßt hat oder\nnicht beschlußfähig war,                                  (1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen an-\n4. die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwir-     deren Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf\nkung einer anderen Behörde unterblieben ist.            das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Be-\nhörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form\n(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwal-  rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die\ntungsaktes, ist er im ganzen nichtig, wenn der nichtige      Voraussetzungen für dessen Erlaß erfüllt sind.\nTeil so wesentlich ist, daß die Behörde den Verwal-\ntungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.          (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in\nden der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre,\n(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von       der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde wi-\nAmts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen,    derspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen\nwenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interes-      ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwal-\nse hat.                                                      tungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig,\n§ 41                            wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückge-\nnommen werden dürfte.\nHeilung von Verfahrens- und Formfehlern\n(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebun-\n(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvor-\ndene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Er-\nschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nich-\ntig macht, ist unbeachtlich, wenn                            messensentscheidung umgedeutet werden.\n1. der für den Erlaß des Verwaltungsaktes erforderliche         (4) § 24 ist entsprechend anzuwenden.\nAntrag nachträglich gestellt wird,\n2. die erforderliche Begründung nachträglich gegeben\n§ 44\nwird,\nRücknahme eines rechtswidrigen nicht\n3. die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachge-\nbegünstigenden Verwaltungsaktes\nholt wird,\n4. der Beschluß eines Ausschusses, dessen Mitwir-               (1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, daß bei Erlaß eines\nkung für den Erlaß des Verwaltungsaktes erforderlich    Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder\nist, nachträglich gefaßt wird,                          von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der\nsich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Soziallei-\n5. die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde        stungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Un-\nnachgeholt wird,                                        recht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt,\n6. die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten          auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wir-\nnachgeholt wird.                                        kung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt\nnicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die\n(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 dürfen nur      der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung\nbis zum Abschluß eines Vorverfahrens oder, falls ein         unrichtig oder unvollständig gemacht hat.\nVorverfahren nicht stattfindet, bis zur Erhebung der Kla-\nge nachgeholt werden.                                           (2) Im übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünsti-\ngender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar\n(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Be-\ngeworden ist, ganz oder teilweise mit. Wirkung für die\ngründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Be-\nZukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergan-\nteiligten vor Erlaß des Verwaltungsaktes unterblieben\ngenheit zurückgenommen werden.\nund ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwal-\ntungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung der             (3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unan-\nRechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die        fechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Be-\nWiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im          hörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende\nZeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfah-           Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen\nrenshandlung ein.                                            worden ist.\n§ 42                               (4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergan-\nFolgen von Verfahrens- und Formfehlern             genheit zurückgenommen worden, werden Soziallei-\nstungen nach den Vorschriften der besonderen Teile\nDie Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht          dieses Gesetzbuchs längstens für einen Zeitraum bis zu\nnach § 40 nichtig ist, kann nicht allein deshalb bean-       vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der\nsprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschrif-      Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an ge-","1480                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nrechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen                                        § 46\nwird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Be-\nrechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistun-                      Widerruf eines rechtmäßigen\ngen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der An-                nicht begünstigenden Verwaltungsaktes\ntrag.                                                          (1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwal-\ntungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar gewor-\n§ 45                            den ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft\nwiderrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt\nRücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden            gleichen Inhalts erneut erlassen werden müßte oder aus\nVerwaltungsaktes                       anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.\n(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder ei-\n(2) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.\nnen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestä-\ntigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig\nist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist,\nnur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4                                       § 47\nganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für\ndie Vergangenheit zurückgenommen werden.                                  Widerruf eines rechtmäßigen\nbegünstigenden Verwaltungsaktes\n(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungs-         (1) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt\nakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Be-        darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz\ngünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes ver-         oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen\ntraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem         werden, soweit\nöffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwür-\ndig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig,       1 . der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder\nwenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht             im Verwaltungsakt vorbehalten ist,\noder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er        2. mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist\nnicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen               und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb\nrückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der             einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.\nBegünstigte nicht berufen, soweit\n(2) § 44 Abs. 3 und § 45 Abs. 4 gelten entsprechend.\n1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung,\nDrohung oder Bestechung erwirkt hat,\n2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Be-\ngünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesent-                                § 48\nlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig ge-                  Aufhebung eines Verwaltungsaktes\nmacht hat, oder                                            mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse\n3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kann-           (1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Ver-\nte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte;     hältnissen, die beim Erlaß eines Verwaltungsaktes .!11it\ngrobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte    Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche An-\ndie erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem       derung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für\nMaße verletzt hat.                                     die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit\nWirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse\n(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungs-      aufgehoben werden, soweit\nakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum\nAblauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zu-           1. die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,\nrückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wieder-        2. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorge-\naufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozeß-               schriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für\nordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach           ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vor-\nseiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünsti-             sätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen\ngender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Ab-                  ist,\nsatz 2 zurückgenommen werden, wenn\n3. nach Antragstellung oder Erlaß des Verwaltungsak-\n1. die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2               tes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist,\nund 3 gegeben sind oder                                     das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs\n2. der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt             geführt haben würde, oder\ndes Widerrufs erlassen wurde.                          4. der Betroffene wußte oder nicht wußte, weil er die er-\nforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße\n(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3       verletzt hat, daß der sich aus dem Verwaltungsakt er-\nSatz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Ver-          gebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen ge-\ngangenheit zurückgenommen. Die Behörde muß dies in-              kommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.\nnerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun,\nwelche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünsti-         Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fäl-\ngenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit recht-        len, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zu-\nfertigen.                                                   rückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile\ndieses Gesetzbuchs anzurechnen ist, der Beginn des\n(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.                      Anrechnungszeitraumes.","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1980                             1481\n(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung     sofern er nicht der Besitzer ist, auch der Besitzer dieser\nfür die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zustän-      Urkunden oder Sachen sind zu ihrer Herausgabe ver-\ndige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger            pflichtet. Der Inhaber oder der Besitzer kann jedoch ver-\nRechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt        langen, daß ihm die Urkunden oder Sachen wieder aus-\nals die Behörde bei Erlaß des Verwaltungsaktes und          gehändigt werden, nachdem sie von der Behörde als un-\nsich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44       gültig gekennzeichnet sind; dies gilt nicht bei Sachen,\nbleibt unberührt.                                           bei denen eine solche Kennzeichnung nicht oder nicht\nmit der erforderlichen Offensichtlichkeit oder Dauerhaf-\n(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwal-      tigkeit möglich ist.\ntungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und\nist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des\nBetroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende\nLeistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich                           Dritter Titel\nder Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestands-\nkraft ergibt.                                                       Verjährungsrechtliche Wirkungen\ndes Verwaltungsaktes\n(4) § 44 Abs. 3, § 45 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 gelten\nentsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des                                § 52\nAbsatzes 1 Satz 3 Nr. 1.\nUnterbrechung der Verjährung\ndurch Verwaltungsakt\n§ 49\n(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Durchsetzung des An-\nRücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren\nspruchs etnes öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers er-\n§ 45 Abs. 1 bis 4, §§ 47 und 48 gelten nicht, wenn ein   lassen wird, unterbricht die Verjährung dieses An-\nbegünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten       spruchs. Die Unterbrechung dauert fort, bis der Verwal-\nangefochten worden ist, während des Vorverfahrens           tungsakt unanfechtbar geworden ist oder das Verwal-\noder während des sozial- oder verwaltungsgerichtli-         tungsverfahren, das zu seinem Erlaß geführt hat, ander-\nchen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem         weitig erledigt ist. Die §§ 212 und 217 des Bürgerlichen\nWiderspruch abgeholfen oder der Klage stattgegeben          Gesetzbuchs gelten entsprechend.\nwird.\n(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1\n§ 50                             unanfechtbar geworden, gilt§ 218 des Bürgerlichen Ge-\nsetzbuchs entsprechend.\nErstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen\n(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden\nist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten.\n(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Un-\nrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten.§§ 45                          Vierter Abschnitt\nund 4 7 gelten entsprechend.\nÖffentlich-rechtlicher Vertrag\n(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen\nVerwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, so-                                  § 53\nfern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsaktes er-\nbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungs-          Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages\naktes verbunden werden.                                        (1) Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentli-\n(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren      chen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert\nnach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwal-          oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Ver-\ntungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für       trag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.\ndie Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkung der          Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwal-\nVerjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Ge-     tungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Ver-\nsetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.                 trag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den\nVerwaltungsakt richten würde.\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen\nnach § 38 entsprechend.                                        (2) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag über Soziallei-\nstungen kann nur geschlossen werden, soweit die Er-\nbringung der Leistungen im Ermessen des Leistungsträ-\n§ 51                             gers steht.\nRückgabe von Urkunden und Sachen\n§ 54\nIst ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder\nVergleichsvertrag\nzurückgenommen oder ist seine Wirksamkeit aus einem\nanderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben, kann die          (1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des\nBehörde die auf Grund dieses Verwaltungsaktes erteil-       § 53 Abs. 1 Satz 2, durch den eine bei verständiger\nten Urkunden oder Sachen, die zum Nachweis der              Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage be-\nRechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Aus-            stehende Ungewißheit durch gegenseitiges Nachgeben\nübung bestimmt sind, zurückfordern. Der Inhaber und,        beseitigt wird (Vergleich), kann geschlossen werden,","1482                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nwenn die Behörde den Abschluß des Vergleichs zur Be-             tungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen\nseitigung der Ungewißheit nach pflichtgemäßem Ermes-             eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des\nsen für zweckmäßig hält.                                          § 42 rechtswidrig wäre,\n(2) § 53 Abs. 2 gilt im Fall des Absatzes 1 nicht.        4. sich die Behörde eine nach § 55 unzulässige Gegen-\nleistung versprechen läßt.\n§ 55                                (3) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertra-\nges, so ist er im ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen\nAustauschvertrag\nist, daß er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen\n(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des       worden wäre.\n§ 53 Abs. 1 Satz 2, in dem sich der Vertragspartner der                                   § 59\nBehörde zu einer Gegenleistung verpflichtet, kann ge-\nschlossen werden, wenn die Gegenleistung für einen               Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen\nbestimmten Zweck im Vertrag vereinbart wird und der              (1) Haben die Verhältnisse, die für die Festsetzung\nBehörde zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dient.     des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, sich seit\nDie Gegenleistung muß den gesamten Umständen nach            Abschluß des Vertrages so wesentlich geändert, daß ei-\nangemessen sein und im sachlichen Zusammenhang               ner Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen\nmit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen.           vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so kann\n(2) Besteht auf die Leistung der Behörde ein An-          diese Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsin-\nspruch, kann nur eine solche Gegenleistung vereinbart        halts an die geänderten Verhältnisse verlangen oder,\nwerden, die bei Erlaß eines Verwaltungsaktes Inhalt ei-      sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Ver-\nner Nebenbestimmung nach § 32 sein könnte.                   tragspartei nicht zuzumuten ist, den Vertrag kündigen.\nDie Behörde kann den Vertrag auch kündigen, um\n(3) § 53 Abs. 2 gilt in den Fällen der Absätze 1 und 2    schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten\nnicht.                                                       oder zu beseitigen.\n§ 56                                (2) Die Kündigung bedarf der Schriftform, soweit nicht\nSchriftform                         durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrie-\nben ist. Sie soll begründet werden.\nEin öffentlich-rechtlicher Vertrag ist schriftlich zu\nschließen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine an-                                   § 60\ndere Form vorgschrieben ist.\nUnterwerfung unter die sofortige Vollstreckung\n§ 57                                (1) Jeder Vertragschließende kann sich der soforti-\ngen Vollstreckung aus einem öffentlich-rechtlichen Ver-\nZustimmung von Dritten und Behörden                 trag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 unterwerfen. Die\n(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechteei-  Behörde muß hierbei von dem Behördenleiter, seinem\nnes Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte    allgemeinen Vertreter oder einem Angehörigen des öf-\nschriftlich zustimmt.                                        fentlichen Dienstes, der die Befähigung zum Richteramt\nhat oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des\n(2) Wird anstatt eines Verwaltungsaktes, bei dessen       Deutschen Richtergesetzes erfüllt, vertreten werden.\nErlaß nach einer Rechtsvorschrift die Genehmigung, die       Die Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung ist\nZustimmung oder das Einvernehmen einer anderen Be-           nur wirksam, wenn sie von der Aufsichtsbehörde der\nhörde erforderlich ist, ein Vertrag geschlossen, so wird     vertragschließenden Behörde genehmigt worden ist.\ndieser erst wirksam, nachdem die andere Behörde in der       Die Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn die Unter-\nvorgeschriebenen Form mitgewirkt hat.                        werfung von oder gegenüber einer obersten Bundes-\noder Landesbehörde erklärt wird.\n§ 58\n(2) Auf öffentlich-rechtliche Verträge im Sinne des\nNichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages        Absatzes 1 Satz 1 ist § 66 entsprechend anzuwenden.\nWill eine natürliche oder juristische Person des Privat-\n(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn\nrechts oder eine nichtrechtsfähige Vereinigung die Voll-\nsich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwen-\nstreckung wegen einer Geldforderung betreiben, so ist\ndung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs\n§ 170 Abs. 1 bis 3 der Verwaltungsgerichtsordnung ent-\nergibt.\nsprechend anzuwenden. Richtet sich die Vollstreckung\n(2) Ein Vertrag im Sinne des§ 53 Abs. 1 Satz 2 ist fer-   wegen der Erzwingung einer Handlung, Duldung oder\nner nichtig, wenn                                            Unterlassung gegen eine Behörde, ist§ 172 der Verwal-\ntungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden.\n1. ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nich-\ntig wäre,\n§ 61\n2. ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht\nnur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im                   Ergänzende Anwendung von Vorschriften\nSinne des § 42 rechtswidrig wäre und dies den Ver-           Soweit sich aus den §§ 53 bis 60 nichts Abweichen-\ntragschließenden bekannt war,                            des ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Ge-\n3. die Voraussetzungen zum Abschluß eines Ver-               setzbuchs. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bür-\ngleichsvertrages nicht vorlagen und ein Verwal-          gerlichen Gesetzbuchs entsprechend.","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1980                            1483\nFünfter Abschnitt                          den, um die Rechtsverhältnisse zwischen den Ver-\nsicherungsträgern einerseits und den Arbeitgebern,\nRechtsbehelfsverfahren                         Versicherten oder ihren Hinterbliebenen anderer-\nseits abzuwickeln,\n§ 62\n2. im Sozialhilferecht aus Anlaß der Beantragung, Er-\nRechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte                   bringung oder Erstattung einer nach dem Bundesso-\nzialhilfegesetz vorgesehenen Leistung benötigt wer-\nFür förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte\nden,\ngelten, wenn der Sozialrechtsweg gegeben ist, das So-\nzialgerichtsgesetz, wenn der Verwaltungsrechtsweg           3. im Schwerbehindertenrecht von der zuständigen\ngegeben ist, die Verwaltungsgerichtsordnung und die zu         Stelle im Zusammenhang mit der Verwendung der\nihrer Ausführung ergangenen Rechtsvorschriften, so-            Ausgleichsabgabe für erforderlich gehalten werden,\nweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist; im      4. im Recht der sozialen Entschädigung bei Gesund-\nübrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzbuchs.            heitsschäden für erforderlich gehalten werden,\n5. im Kindergeldrecht für erforderlich gehalten werden.\n§ 63\nErstattung von Kosten im Vorverfahren                (3) Absatz 2 Satz 1 gilt auch für gerichtliche Verfah-\nren, auf die das Gesetz über die Angelegenheiten der\n( 1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der    freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden ist. Im Verfah-\nRechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Ver-         ren nach der Zivilprozeßordnung sowie im Verfahren vor\nwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch       Gerichten der Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit sind\nerhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsver-         die Träger der Sozialhilfe, der Jugendhilfe und der\nfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwen-         Kriegsopferfürsorge von den Gerichtskosten befreit.\ndungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Wider-\nspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verlet-\nzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41                                    § 65\nunbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Ver-\nZustellung\nschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden\nsind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines       ( 1) Soweit Zustellungen durch Behörden des Bundes,\nVertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.                 der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten\nund Stiftungen des öffentlichen Rechts vorgeschrieben\n(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtanwalts\nsind, gelten die §§ 2 bis 15 des Verwaltungszustel-\noder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren\nlungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\nsind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevoll-\nderungsnummer 201-3, veröffentlichten bereinigten\nmächtigten notwendig war.\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 39 des Geset-\n(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getrof-     zes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 ). Diese\nfen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden    Vorschriften gelten auch, soweit Zustellungen durch\nAufwendungen fest; hat ein Ausschuß oder Beirat die         Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung vor-\nKostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfest-       geschrieben sind.\nsetzung der Behörde, bei der der Ausschuß oder Beirat\n(2) Für die übrigen Behörden gelten d~e jeweiligen\ngebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob\nlandesrechtlichen Vorschriften über das Zustellungs-\ndie Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonsti-        verfahren.\ngen Bevollmächtigten notwendig war.\n§ 66\nVollstreckung\nSechster Abschnitt                          (1) Für die Vollstreckung zugunsten der Behörden\ndes Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften,\nKosten, Zustellung und Vollstreckung\nAnstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt\ndas Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz in der im Bun-\n§ 64                            desgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 201-4, ver-\nKostenfreiheit                       öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\ndurch Artikel 40 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976\n(1) Für das Verfahren bei den Behörden nach diesem     (BGBI. 1 S. 3341 ). In Angelegenheiten des§ 51 des So-\nGesetzbuch werden keine Gebühren und Auslagen er-          zialgerichtsgesetzes ist für die Anordnung der Ersatz-\nhoben.                                                     zwangshaft das Sozialgericht zuständig. Die oberste\n(2) Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlaß der     Verwaltungsbehörde kann bestimmen, daß die Auf-\nBeantragung, Erbringung oder der Erstattung einer So-      sichtsbehörde nach Anhören der in Satz 1 genannten\nzialleistung nötig werden, sind kostenfrei. Dies gilt auch Behörden die geschäftsleitenden Bediensteten als Voll-\nfür die in der Kostenordnung bestimmten Gerichts-          streckungsbeamte und sonstige Bedienstete dieser Be-\nkosten. Von Beurkundungs- und Beglaubigungskosten         hörde als Vo!lziehungsbeamte bestellen darf.\nsind befreit Urkunden, die\n(2) Absatz 1 gilt auch für die Vollstreckung durch Ver-\n1. in der Sozialversicherung bei den Versicherungsträ-      waltungsbehörden der Kriegsopferversorgung; das\ngern und Versicherungsbehörden erforderlich wer-       Land bestimmt die Vollstreckungsbehörde.","1484                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n(3) Für die Vollstreckung zugunsten der übrigen Be-                                    § 69\nhörden gelten die jeweiligen landesrechtlichen Vor-\nOffenbarung für die Erfüllung sozialer Aufgaben\nschriften über das Verwaltungsvollstreckungsverfah-\nren. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.                    (1) Eine Offenbarung personenbezogener Daten ist\nzulässig, soweit sie erforderlich ist\n(4) Aus einem Verwaltungsakt kann auch die\nZwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung               1. für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach die-\nder Zivilprozeßordnung stattfinden. Der Vollstreckungs-           sem Gesetzbuch durch eine in § 35 des Ersten Bu-\nschuldner soll vor Beginn der Vollstreckung mit einer             ches genannte Stelle oder für die Durchführung eines\nZahlungsfrist von einer Woche gemahnt werden. Die                 damit zusammenhängenden gerichtlichen Verfah-\nvollstreckbare Ausfertigung erteilt der Behördenleiter,           rens einschließlich eines Strafverfahrens,\nsein allgemeiner Vertreter oder ein anderer auf Antrag        2. für die Verarbeitung personenbezogener Daten im\neines Versicherungsträgers von der Aufsichtsbehörde               Auftrag, wenn sie für die Erfüllung einer gesetzlichen\nermächtigter Angehöriger des öffentlichen Dienstes. Bei           Aufgabe nach diesem Gesetzbuch durch eine in§ 35\nden Versicherungsträgern und der Bundesanstalt für                des Ersten Buches genannte Stelle nach § 80 zuläs-\nArbeit tritt in Satz 3 an die Stelle der Aufsichtsbehörden\nsig ist, oder\nder Vorstand.\n3. für die Richtigstellung unwahrer Tatsachenbehaup-\ntungen des Betroffenen im Zusammenhang mit\neinem Verfahren über die Erbringung von Sozial-\nleistungen; die Offenbarung bedarf der vorherigen\nGenehmigung durch die zuständige oberste Bundes-\noder Landesbehörde.\nZweites Kapitel\nSchutz der Sozialdaten                          (2) Für die Erfüllung einer gesetzlichen oder sich aus\neinem Tarifvertrag ergebenden Aufgabe sind den in§ 35\ndes Ersten Buches genannten Stellen gleichgestellt\nErster Abschnitt\n1. die Stellen, die Leistungen nach dem Lastenaus-\nGeheimhaltung                               gleichsgesetz, dem Bundesentschädigungsgesetz,\ndem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfol-\n§ 67                                 gungsmaßnahmen, dem Unterhaltssicherungsge-\nGrundsatz                               setz, dem Beamtenversorgungsgesetz und den Vor-\nschriften der Länder über die Gewährung von Blin-\nEine Offenbarung von personenbezogenen Daten                   den- und Pflegegeldleistungen zu erbringen haben\noder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen ist nur zu-             und deren aufsichts-, rechnungsprüfungs- oder wei-\nlässig,                                                           sungsberechtigte Behörden,\n1. soweit der Betroffene im Einzelfall eingewilligt hat       2. die gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertrags-\noder                                                         parteien im Sinne des § 4 Abs. 2 des Tarifvertragsge-\n2. soweit eine gesetzliche Offenbarungsbefugnis nach              setzes und die öffentlich-rechtlichen Zusatzversor-\n§§ 68 bis 77 vorliegt.                                       gungseinrichtungen.\nDie Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht we-\ngen besonderer Umstände eine andere Form angemes-                                        § 70\nsen ist; wird die Einwilligung zusammen mit anderen Er-      Offenbarung für die Durchführung des Arbeitsschutzes\nklärungen schriftlich erteilt, ist der Betroffene hierauf\nschriftlich besonders hinzuweisen.                              Eine Offenbarung personenbezogener Daten ist zu-\nlässig, soweit sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufga-\nben der Unfallversicherungsträger oder der Gewerbe-\n§ 68                             aufsichtsämter bei der Durchführung des Arbeitsschut-\nzes erforderlich ist und schutzwürdige Belange des Be-\nOffenbarung im Rahmen der Amtshilfe\ntroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentli-\n(1) Im Rahmen der Amtshilfe sind Vor- und Familien-       che Interesse an der Durchführung des Arbeitsschutzes\nnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, derzeitige Anschrift        das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen erheb-\ndes Betroffenen sowie Namen und Anschriften seines           lich überwiegt.\nderzeitigen Arbeitgebers zu offenbaren, soweit kein\nGrund zur Annahme besteht, daß dadurch schutzwürdi-                                       § 71\nge Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden. Die\nersuchte Stelle ist abweichend von § 4 Abs. 3 zur Offen-              Offenbarung für die Erfüllung besonderer\nbarung auch dann nicht verpflichtet, wenn sich die ersu-                   gesetzlicher Mitteilungspflichten\nchende Stelle die Angaben auf andere Weise beschaf-              Eine Offenbarung personenbezogener Daten ist zu-\nfen kann.                                                     lässig, soweit sie erforderlich ist für die Erfüllung der ge-\nsetzlichen Mitteilungspflichten\n(2) Über das Offenbarungsersuchen entscheidet der\nLeiter der ersuchten Stelle, sein allgemeiner Stellvertre-    1. zur Abwendung geplanter Straftaten nach § 138 des\nter oder ein besonders bevollmächtigter Bediensteter.             Strafgesetzbuchs,","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1980                           1485\n2. zum Schutz der öffentlichen Gesundheit nach § 4               b) eines Verfahrens über den Versorgungsausgleich\nAbs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 2 des Bundes-Seuchen-               nach § 53 b des Gesetzes über die Angelegenhei-\ngesetzes, nach § 11 Abs. 2, §§ 12 bis 14 Abs. 1 des             ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder\nGesetzes zur Bekämpfung von Geschlechtskrank-\nheiten und nach § 1O Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 2 des        2. für die Geltendmachung\nAusländergesetzes oder                                       a) eines gesetzlichen oder vertraglichen Unterhalts-\n3. zur Durchführung der Besteuerung nach §§ 93, 97                  anspruchs außerhalb eines Verfahrens nach\nund 11 6 der Abgabenordnung,                                    Nummer 1 Buchstabe a, soweit der Betroffene\nnach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts,\nsoweit diese Vorschriften unmittelbar anwendbar sind.               insbesondere nach § 1605 oder nach § 1361\nAbs. 4 Satz 4, § 1580 Satz 2, § 1615 a oder\n§ 16151 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 1605\n§ 72                                    des Bürgerlichen Gesetzbuchs, zur Auskunft ver-\nOffenbarung für den Schutz                           pflichtet ist, oder\nder inneren und äußeren Sicherheit                   b) eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Ver-\n(1) Eine Offenbarung personenbezogener Daten ist                 sorgungsausgleichs außerhalb eines Verfahrens\nzulässig, soweit sie im Einzelfall für die rechtmäßige Er-           nach Nummer 1 Buchstabe b, soweit der Betroffe-\nfüllung der in der Zuständigkeit der Behörden für Verfas-            ne nach § 1587 e Abs. 1 oder § 1587 k Abs. 1 in\nVerbindung mit§ 1580 des Bürgerlichen Gesetz-\nsungsschutz, des Bundesnachrichtendienstes, des Mi-\nlitärischen Abschirmdienstes und des Bundeskriminal-                 buchs zur Auskunft verpflichtet ist,\namtes liegenden Aufgaben erforderlich ist. Die Offen-             und diese Pflicht innerhalb angemessener Frist,\nbarung ist auf Angaben über Vor- und Familiennamen                nachdem er unter Hinweis auf die in diesem Gesetz-\nGeburtsdatum, Geburtsort, derzeitige und frühere An~              buch enthaltene Offenbarungsbefugnis der in § 35\nschriften des Betroffenen sowie Namen und Anschriften             des Ersten Buches genannten Stellen gemahnt wur-\nseiner derzeitigen und früheren Arbeitgeber beschränkt.           de, nicht oder nicht vollständig erfüllt hat.\n(2) Über die Erforderlichkeit des Offenbarungsersu-\nchens entscheidet ein vom Leiter der ersuchenden Stel-                                     § 75\nle bestimmter Beauftragter, der die Befähigung zum                  Offenbarung für die Forschung oder Planung\nRichteramt haben oder die Voraussetzungen des § 11 o\ndes Deutschen Richtergesetzes erfüllen soll. Wenn eine           (1) Eine Offenbarung personenbezogener Daten ist\noberste Bundes- oder Landesbehörde für die Aufsicht           zulässig, soweit sie erforderlich ist\nüber die ersuchende Stelle zuständig ist, ist sie über die    1. für die wissenschaftliche Forschung im Soziallei-\ngestellten Offenbarungsersuchen zu unterrichten. Bei              stungsbereich oder\nder ersuchten Stelle entscheidet über das Offenba-\nrungsersuchen der Behördenleiter odei sein allgemei-          2. für die Planung im Sozialleistungsbereich durch eine\nner Stellvertreter.                                               öffentliche Stelle im Rahmen ihrer Aufgaben\nund schutzwürdige Belange des Betroffenen nicht be-\n§ 73                            einträchtigt werden oder das öffentliche Interesse an\nOffenbarung für die Durchführung eines              der Forschung oder Planung das Geheimhaltungsinter-\nStrafverfahrens                       esse des Betroffenen erheblich überwiegt. Eine Offen-\nbarung nach Satz 1 ist nicht zulässig, soweit es zumut-\nEine Offenbarung personenbezogener Daten ist zu-          bar ist, die Einwilligung des Betroffenen nach § 67 ein-\nlässig, soweit sie auf richterliche Anordnung erforderlich    zuholen oder den Zweck der Forschung oder Planung\nist                                                           auf andere Weise zu erreichen.\n1. zur Aufklärung eines Verbrechens oder                         (2) Die Offenbarung bedarf der vorherigen Genehmi-\n2. zur Aufklärung eines Vergehens, soweit sich das            gung durch die zuständige oberste Bundes- oder Lan-\nAuskunftsersuchen auf die in § 72 Abs. 1 Satz 2 ge-      desbehörde. Die Genehmigung darf im Hinblick auf den\nnannten Angaben und auf Angaben über erbrachte           Schutz des Sozialgeheimnisses nur versagt werden,\noder demnächst zu erbringende Geldleistungen be-         wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorlie-\nschränkt.                                                gen. Sie muß\n1. den Empfänger,\n§ 74\n2. die Art der zu offenbarenden personenbezogenen\nOffenbarung bei Verletzung der Unterhaltspflicht              Daten und den Kreis der Betroffenen,\nund beim Versorgungsausgleich\n3. die Forschung oder Planung, zu der die offenbarten\nEine Offenbarung personenbezogener Daten ist zu-              personenbezogenen Daten verwendet werden dür-\nlässig, soweit sie erforderlich ist                               fen, und\n1. für die Durchführung                                       4. den Tag, bis zu dem die offenbarten personenbezo-\ngenen Daten aufbewahrt werden dürfen,\na) eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Voll-\nstreckungsverfahrens wegen eines gesetzlichen        genau bezeichnen und steht auch ohne besonderen\noder vertraglichen Unterhaltsanspruchs oder des      Hinweis unter dem Vorbehalt der nachträglichen Auf-\nan seine Stelle getretenen Ersatzanspruchs oder      nahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.","1486                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n§ 76                            soweit der Datenschutz durch Landesgesetz geregelt\nist. An die Stelle des Bundesbeauftragten für den Da-\nEinschränkung der Offenbarungsbefugnis\ntenschutz treten insoweit die nach Landesrecht zustän-\nbei besonders schutzwürdigen personenbezogenen\ndigen Stellen.\nDaten\n§ 80\n( 1 ) Die Offenbarung personenbezogener Daten, die        Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag\neiner in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle von\neinem Arzt oder einer anderen in § 203 Abs. 1 und 3 des         (1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten\nStrafgesetzbuchs genannten Person zugänglich ge-            im Auftrag gelten neben § 8 Abs. 1 und 3 des Bundes-\nmacht worden sind, ist nur unter den Voraussetzungen       datenschutzgesetzes die Absätze 2 bis 5.\nzulässig, unter denen diese Person selbst offenba-             (2) Eine Auftragserteilung ist nur zulässig, wenn der\nrungsbefugt wäre.\nDatenschutz beim Auftragnehmer nach der Art der zu\n(2) Absatz 1 gilt im Rahmen des § 69 Abs. 1 Nr. 1       verarbeitenden Daten den Anforderungen genügt, die\nnicht für personenbezogene Daten, die im Zusammen-         für den Auftraggeber gelten. Der Auftraggeber ist ver-\nhang mit einer Begutachtung wegen der Erbringung von       pflichtet, erforderlichenfalls Weisungen zur Ergänzung\nSozialleistungen oder wegen der Ausstellung einer Be-      der beim Auftragnehmer vorhandenen technischen und\nscheinigung zugänglich gemacht worden sind. Der Be-        organisatorischen Maßnahmen (§ 6 Abs. 1 des Bundes-\ntroffene kann der Offenbarung widersprechen.               datenschutzgesetzes) zu erteilen. Ist auf den Auftrag-\nnehmer der Zweite Abschnitt des Bundesdatenschutz-\n§ 77                            gesetzes nicht anzuwenden, setzt die Auftragserteilung\nEinschränkung der Offenbarungsbefugnis            außerdem voraus, daß sich der Auftragnehmer schrift-\nüber die Grenze                       lich damit einverstanden erklärt hat, daß der Auftragge-\nber jederzeit berechtigt ist, mit den in § 30 Abs. 2 und 3\nEine Offenbarung personenbezogener Daten gegen-         des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Mitteln die\nüber Personen oder Stellen außerhalb des Geltungsbe-       Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz und\nreichs dieses Gesetzbuchs ist zudem nicht zulässig, so-    der ergänzenden Weisungen nach Satz 2 zu überwa-\nweit Grund zur Annahme besteht, daß dadurch schutz-        chen.\nwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt wer-           (3) Der Auftraggeber hat seiner Aufsichtsbehörde\nden.                                                      rechtzeitig vor der Auftragserteilung\n§ 78\n1 . den Auftragnehmer, die bei diesem vorhandenen\nZweckbindung und Geheimhaltungspflicht                 technischen und organisatorischen Maßnahmen und\ndes Empfängers                             ergänzenden Weisungen nach Absatz 1 Satz 2,\nPersonen oder Stellen, denen personenbezogene Da-       2. die Art der Daten, die im Auftrag verarbeitet werden\nten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offenbart           sollen, und den Kreis der Betroffenen sowie\nworden sind, dürfen diese nur zu dem Zweck verwen-        3. die Aufgabe, zu deren Erfüllung die Verarbeitung der\nden, zu dem sie ihnen befugt offenbart worden sind. Im          Daten im Auftrag erfolgen soll,\nübrigen haben sie die Daten in demselben Umfang ge-\nheimzuhalten wie die in § 35 des Ersten Buches ge-        anzuzeigen. Ist auf den Auftragnehmer der Zweite Ab-\nnannten Stellen.                                           schnitt des Bundesdatenschutzgesetzes anzuwenden,\nhat er die Anzeige auch an dessen Aufsichtsbehörde zu\nrichten.\nZweiter Abschnitt                          (4) Der Auftragnehmer darf die zur Datenverarbeitung\nSchutz der Sozialdaten bei der                überlassenen Daten nicht anderweitig verwenden und\nDatenverarbeitung                       nicht länger aufbewahren, als der Auftraggeber be-\nstimmt.\n§ 79\n(5) Die Verarbeitung personenbezogener Daten im\nGeltung des Bundesdatenschutzgesetzes             Auftrag durch nicht-öffentliche Stellen ist nur zulässig,\nwenn anders Störungen im Betriebsablauf nicht vermie-\n(1) Die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen\nden oder Teilvorgänge der automatischen Datenverar-\nunterliegen, soweit sie personenbezogene Daten oder\nbeitung hierdurch erheblich kostengünstiger besorgt\nBetriebs- oder Geschäftsgeheimnisse in Dateien verar-\nwerden können.\nbeiten, nach Maßgabe der§§ 80 bis 85 den Vorschriften\ndes Ersten und Zweiten Abschnitts sowie den §§ 41, 42                                 § 81\nAbs. 1 Nr. 2 und § 45 des Bundesdatenschutzgesetzes;                           Datenübermittlung\ndie §§ 28 und 29 des Bundesdatenschutzgesetzes sind\nentsprechend anzuwenden.                                      (1) Die §§ 1 0 und 11 des Bundesdatenschutzgeset-\nzes gelten nicht für die Offenbarung personenbezoge-\n(2) Für Krankenhäuser und Einrichtungen zur Einglie-    ner Daten nach §§ 69 bis 77.\nderung Behinderter gelten abweichend vom § 7 Abs. 1\nSatz 2 und Abs. 2 Satz 2 auch die §§ 8, 9 und 12 bis 14       (2) Die Übermittlung personenbezogener Daten auf\ndes Bundesdatenschutzgesetzes.                             maschinell verwertbaren Datenträgern oder im Wege\nder Datenfernübertragung ist auch über Vermittlungs-\n(3) Die Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Bun-    stellen zulässig, wenn auf diese der Zweite Abschnitt\ndesdatenschutzgesetzes gelten abweichend von § 7           des Bundesdatenschutzgesetzes anzuwenden ist. § 80\nAbs. 2 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes auch,          Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1980                              1487\n§ 82                             1. § 4 7 Abs. 3 und § 54 Abs. 2 werden gestrichen.\nVeröffentlichung über die gespeicherten Daten\n2. § 20 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, statt der in§ 12\nAbs. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes vorgesehenen                                        ,,§ 20\nRechtsverordnungen für die in § 35 des Ersten Buches\nRückzahlungspflicht\ngenannten Stellen mit Zustimmung des Bundesrates\neine einheitliche Rechtsverordnung zu erlassen und                  (1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung\ndarin zu bestimmen, daß auch veröffentlicht wird, an            von Ausbildungsförderung an keinem Tage des Ka-\nwelche Stellen regelmäßig welche Daten übermittelt              lendermonats vorgelegen, für den sie gezahlt worden\nwerden.                                                         ist, so ist - außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des\nZehnten Buches Sozialgesetzbuch - insoweit der\n§ 83                                  Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förde-\nrungsbetrag zu erstatten, als\nAuskunft an den Betroffenen\n1.\nFür die nach § 13 des Bundesdatenschutzgesetzes\nzu erteilende Auskunft gilt § 25 Abs. 2 entsprechend.           2.\n3. der Auszubildende Einkommen im Sinne des § 21\nerzielt hat, das bei der Bewilligung der Ausbil-\n§ 84\ndungsförderung nicht berücksichtigt worden ist,\nlöschen von Daten\n4. Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der\nIst die Kenntnis personenbezogener Daten für die                   Rückforderung geleistet worden ist.\"\nspeichernde Stelle zur rechtmäßigen Erfüllung der in ih-\nrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erfor-                                   §2\nderlich und besteht kein Grund zu der Annahme, daß                   Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes\ndurch die Löschung schutzwürdige Belange des Betrof-\nfenen beeinträchtigt werden, besteht abweichend von           Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969\n§ 14 Abs. 3 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes           (BGBI. I S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 3 des\neine Pflicht zur Löschung.                                 Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBI. 1 S. 1381 ), wird\nwie folgt geändert:\n§ 85                              1 . Es werden gestrichen\nOrdnungswidrigkeiten                             a) § 71 Abs. 3, § 144 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2,\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder                   § 146 Satz 3, § 1 51 Abs. 1 , § 1 54 Abs. 3,\nfahrlässig entgegen § 80 Abs. 4, auch soweit § 81                     §§ 222, 233 Abs. 2 Satz 3 und 4,\nAbs. 2 Satz 2 auf diese Vorschrift verweist, personen-            b) in § 179 Nr. 2 die Worte „die Beitreibung rück-\nbezogene Daten oder Betriebs- oder Geschäftsgeheim-                   ständiger Beiträge (§ 28),\".\nnisse anderweitig verwendet oder länger aufbewahrt,\nals nach diesen Vorschriften bestimmt worden ist.           2. Dem § 65 werden folgende Absätze 4 und 5 ange-\nfügt:\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\nbis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.               ,,(4) Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht ab-\nweichend von Absatz 3 auch, wenn der Arbeitneh-\nmer während des B~zuges von Kurzarbeitergeld ar-\nbeitsunfähig wird, solange Anspruch auf Fortzah-\nArtikel II                                lung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle besteht\noder ohne den Arbeitsausfall bestehen würde; § 68\nÜbergangs- und Schlußvorschriften                            Abs. 1 Satz 1 gilt mit der Maßgabe,_ daß Kurzarbei-\nzum Zehnten Buch Sozialgesetzbuch                              tergeld für die Ausfallstunden zu gewähren ist, die\nder Arbeitnehmer ohne die· Arbeitsunfähigkeit ge-\nsowie weitere Änderungen                               habt hätte.\nvon Gesetzen                                     (5) Absatz 4 ist erstmals in den Fällen anzuwen-\nden, in denen die Arbeitsunfähigkeit nach dem\nErster Abschnitt                             31. Dezember 1980 eingetreten ist.\"\nÄnderung von Gesetzen\n3. § 71 wird wie folgt geändert:\n§ 1\na) In Absatz 1 werden die Worte „vorsätzlich oder\nÄnderung des                                   grob fahrlässig\" durch die Worte „entsprechend\nBundesausbildungsförderungsgesetzes                           § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches Sozial-\ngesetzbuch'' ersetzt.\nDas Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 9. April 1976 (BGBI. 1               b) In Absatz 2 werden das Wort „erstatten\" durch\nS. 989), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom                 das Wort „ersetzen\" und das Wort „zurückfor-\n22. Juli 1980 (BGBI. I S. 1057), wird wie folgt geändert:            dern\" durch das Wort „erstatten\" ersetzt.","1488                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n4. In § 81 Abs. 3 Satz 4 werden die Worte „gilt § 72            des nach Absatz 1 auf die Bundesanstalt über.\nAbs. 3, 4 und 4 a\" durch die Worte „gelten die§§ 71           Satz 1 gilt entsprechend, wenn dem Arbeitslosen\nund 72 Abs. 3, 4 und 4 a\" ersetzt.                           eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbs-\nunfähigkeit zuerkannt wird.\"\n5. § 85 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:\n.,§ 65 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2, 4 und 5 gilt ent-     8. Folgender § 105 b wird eingefügt:\nsprechend.\"\n,,§ 105 b\n6. § 103 wird wie folgt geändert:                                  (1 ) Wird der Arbeitslose während des Bezuges\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         von Arbeitslosengeld infolge Krankheit oder infolge\neiner nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines\naa) In Satz 1 werden in Nummer 1 nach dem\nnicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwanger-\nWort „eine\" die Worte „längere als kurzzei-\nschaft durch einen Arzt arbeitsunfähig, so verliert er\ntige\" eingefügt.\ndadurch nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld\nbb) Satz 2 erhält folgende Fassung:                     für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von\n„Die Dauer der Arbeitszeit braucht nicht den      sechs Wochen. Das gleiche gilt im Falle einer nach\nüblichen Bedingungen des allgemeinen Ar-          ärztlichem Zeugnis erforderlichen Beaufsichtigung,\nbeitsmarktes zu entsprechen, wenn der Ar-         Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes des\nbeitslose wegen tatsächlicher oder rechtli-       Arbeitslosen bis zur Dauer von fünf Tagen für jedes\ncher Bindungen nur eine Teilzeitbeschäfti-        Kind in jedem Kalenderjahr, wenn eine andere im\ngung ausüben kann.\"                               Haushalt des Arbeitslosen lebende Person diese\nAufgabe nicht übernehmen kann und das Kind das\ncc) Satz 3 Nr. 1 wird gestrichen; die bisherigen\nachte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.\nNummern 2 und 3 werden Nummern 1 und 2.\nb) Absatz 2 wird gestrichen; der bisherige Ab-                  (2) Die Vorschriften der Reichsversicherungsord-\nsatz 1 a wird Absatz 2.                                 nung, die bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts durch\nden Arbeitgeber im Krankheitsfalle sowie bei Zah-\n7. Folgender§ 105 a wird eingefügt:                             lung von Krankengeld im Falle der Erkrankung eines\nKindes anzuwenden sind, gelten entsprechend .\n.,§ 105 a                               (3) Absätze 1 und 2 sind erstmals in den Fällen\n( 1 ) Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 100           anzuwenden, in denen der Arbeitslose nach dem\nAbs. 1 hat auch, wer die in den §§ 101 bis 103 ge-           31. Dezember 1980 arbeitsunfähig geworden ist\nnannten Voraussetzungen für den Anspruch auf Ar-             oder die in Absatz 1 Satz 2 genannte Aufgabe über-\nbeitslosengeld allein deshalb nicht erfüllt, weil er         nommen hat.\"\nwegen einer nicht nur vorübergehenden Minderung\nseiner Leistungsfähigkeit keine längere als kurzzei-\ntige Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen         9. § 11 0 wird wie folgt geändert:\ndes allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben kann,                 a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nwenn weder Berufsunfähigkeit noch Erwerbsunfä-\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nhigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversiche-\nrung festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob                 ,,(2) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslo-\nBerufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit vorliegt,              sengeld mindert sich nicht um die Tage der Fort-\ntrifft der zuständige Träger der gesetzlichen Ren-               zahlung des Arbeitslosengeldes nach§ 105 b.\"\ntenversicherung.\n(2) Das Arbeitsamt soll den Arbeitslosen, der An-    10. § 112 wird wie folgt geändert:\nspruch auf Arbeitslosengeld nach Absatz 1 hat, un-\na) Absatz 2 Satz 3 wird durch folgende Sätze 3 und\nverzüglich auffordern, innerhalb eines Monats einen\n4 ersetzt:\nAntrag auf Maßnahmen zur Rehabilitation zu stellen.\nStellt der Arbeitslose diesen Antrag fristgemäß, so              „Das wöchentliche Arbeitsentgelt im Sinne des\ngilt er im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosen-               Satzes 1 erhöht sich um den auf eine Woche ent-\ngeld als gestellt. Stellt der Arbeitslose den Antrag             fallenden Anteil mindestens jährlich wiederkeh-\nnicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach               render Zuwendungen, die jeweils anteilig gezahlt\nAbsatz 1 vom Tage nach Ablauf der Frist an bis zum               werden, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Fäl-\nTage, an dem der Arbeitslose einen Antrag auf Maß-               ligkeitstermin auf Grund ordentlicher Kündigung\nnahmen zur Rehabilitation oder einen Antrag auf                  des Arbeitgebers endet. Sonstige wiederkehren-\nRente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfä-                  de Zuwendungen sowie einmalige Zuwendungen\nhigkeit stellt.                                                  bleiben außer Betracht.\"\n(3) Wird dem Arbeitslosen, der Anspruch auf Ar-          b) In Absatz 5 Nr. 4 b werden die Worte „Maßnahme\nbeitslosengeld nach Absatz 1 hat, von einem Träger               der beruflichen Fortbildung oder Umschulung\"\nder gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer                  durch die Worte „Bildungsmaßnahme\" und der\nMaßnahme zur Rehabilitation Übergangsgeld zuer-                  Klammerzusatz ,,(§ 107 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, er-\nkannt, so geht der Anspruch auf Übergangsgeld, so-               ster Halbsatz)\" durch den Klammerzusatz\nweit es zeitlich mit Arbeitslosengeld nach Absatz 1              ,,(§ 107 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Buchstaben a und\nzusammentrifft, bis zur Höhe des Arbeitslosengel-               b) '' ersetzt.","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1980                             1489\nc) Absatz 8 wird wie folgt geändert:                     17. Folgender§ 149 wird eingefügt:\naa) In Satz 1 werden die Worte „infolge einer                                     ,,§ 149\nMinderung seiner Leistungsfähigkeit oder\"\nund die Worte „die Minderung der Lei-                ( 1) Wer Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld oder Ar-\nstungsfähigkeit oder\" gestrichen.                 beitslosenhilfe beantragt hat oder bezieht, hat dem\nArbeitsamt die Arbeitsunfähigkeit und deren vor-\nbb) Folgender Satz 2 wird eingefügt:                     aussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen.\n„Eine Begrenzung der durchschnittlichen              (2) Er hat ferner spätestens vor Ablauf des dritten\nZahl von Arbeitsstunden infolge einer Min-        Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit\nderung der Leistungsfähigkeit bleibt unbe-        eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfä-\nrücksichtigt.\"                                    higkeit und die voraussichtliche Dauer der Arbeits-\ncc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und wie             unfähigkeit vorzulegen. Dauert die Arbeitsunfähig-\nfolgt geändert:                                   keit länger als in der ärztlichen Bescheinigung an-\ngegeben, so ist dem Arbeitsamt eine neue ärztliche\nDie Worte „Satz. 1 gilt'' werden durch die\nBescheinigung vorzulegen. Die Bescheinigungen\nWorte „Sätze 1 und 2 gelten\" ersetzt.\nmüssen einen Vermerk des behandelnden Arztes\nd) Folgender Absatz 11 wird angefügt:                         darüber enthalten, daß dem Träger der Krankenver-\n,,(11) Absatz 2 in der vom 1. Januar 1981 an           sicherung unverzüglich eine Bescheinigung über\ngeltenden Fassung ist auch auf Ansprüche anzu-           die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund\nwenden, die vor dem 1. Januar 1981 entstanden             und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähig-\nsind, soweit der Anspruch auf Arbeitslosengeld           keit übersandt wird.\"\nzu diesem Zeitpunkt noch nicht erschöpft ist und\nder Arbeitslose dies beantragt.\"                      18. § 152 wird wie folgt geändert:\na) Die Absätze 1 bis 3 werden durch folgenden Ab-\n11 . Dem § 11 7 Abs. 4 wird folgender Satz 4 angefügt:                satz 1 ersetzt:\n„Hat der Arbeitgeber die in den Absätzen 1 und 2                   ,,(1) liegen die Voraussetzungen für die Rück-\ngenannten Leistungen trotz des Rechtsübergangs                   nahme eines rechtswidrigen nicht begünstigen-\nmit befreiender Wirkung an den Arbeitslosen oder                 den Verwaltungsaktes vor, so ist der Verwal-\nan einen Dritten gezahlt, hat der Empfänger des                  tungsakt abweichend von § 44 Abs. 1 des Zehn-\nArbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.\"                ten Buches Sozialgesetzbuch mit Wirkung für die\nZukunft zurückzunehmen.\"\n12. In § 127 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „152                  b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2.\nAbs. 2\" durch die Worte „ 117 Abs. 4 Satz 4\" er-\nsetzt.                                                  19. In § 153 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „nach\n§ 152 Rückzahlungspflichtigen\" durch das Wort\n,,Erstattungspflichtigen'' ersetzt.\n13. § 134 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nIn § 134 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Ar-        20. § 157 wird wie folgt geändert:\nbeitslosenhilfe\" ein Semikolon und die Worte „das           a) Absätze 2 bis 4 erhalten folgende Fassung:\ngilt nicht bei entsprechender Anwendung des\n,,(2) Für die Berechnung der Beiträge ist der\n§ 105 a\" eingefügt.\nBeitragssatz für Versicherte maßgeblich, die bei\nArbeitsunfähigkeit Anspruch auf Fortzahlung\n14. Dem § 136 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:                  des Arbeitsentgelts für mindestens sechs Wo-\nchen haben. Bei Versicherten der landwirtschaft-\n,,Wird Arbeitslosenhilfe in entsprechender Anwen-\nlichen Krankenkassen tritt an die Stelle des Bei-\ndung des § 105 a gewährt, so gilt § 11 2 Abs. 7 mit\ntragssatzes nach Satz 1 der für Versicherte mit\nder Maßgabe, daß die Minderung der Leistungsfä-\nAnspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts\nhigkeit außer Betracht bleibt.\"\nfür mindestens sechs Wochen geltende Bei-\ntragssatz der Ortskrankenkasse, in deren Bezirk\n15. § 140 wird wie folgt geändert:                                    die landwirtschaftliche Krankenkasse ihren Sitz\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                        hat.\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                                (3) Als Grundlohn gilt das durch sieben geteil-\nte wöchentliche Arbeitsentgelt, das der Bemes-\n,,(2) Hat der Leistungspflichtige die in Absatz 1         sung des Arbeitslosengeldes, der Arbeitslosen-\nSatz 1 genannten Leistungen trotz des Rechts-               hilfe oder des Unterhaltsgeldes zugrunde liegt,\nübergangs mit befreiender Wirkung an den Ar-                soweit es ein Dreihundertsechzigstel der Jah-\nbeitslosen oder an einen Dritten gezahlt, hat der           resarbeitsverdienstgrenze der gesetzlichen\nEmpfänger der Arbeitslosenhilfe diese insoweit              Krankenversicherung nicht übersteigt. Für die\nzu erstatten.\"                                              Berechnung des Grundlohnes ist das wöchentli-\nche Arbeitsentgelt um das aus einer die Kran-\n16. In § 144 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Sie\" durch die              kenversicherungspflicht begründenden Be-\nWorte „Die Bundesanstalt\" ersetzt.                               schäftigung erzielte Arbeitsentgelt zu kürzen.","1490                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n(4) Beiträge für Versicherte, denen eine Rente            zuges vorausgeht, freiwillige Beiträge zur ge-\naus der gesetzlichen Rentenversicherung oder                  setzlichen Rentenversicherung entrichtet haben,\nÜbergangsgeld von einem nach § 381 Abs. 3 a                   deren Gesamtbetrag wenigstens zwölf Mindest-\nder Reichsversicherungsordnung beitragspflich-                beiträgen entspricht, trägt die Bundesanstalt auf\ntigen Rehabilitationsträger gewährt worden ist,               Antrag neben den Beiträgen zur Versicherungs-\nsind der Bundesanstalt vom Träger der Renten-                 oder Versorgungseinrichtung oder zum Versi-\nversicherung oder vom Rehabilitationsträger zu                cherungsunternehmen auch die freiwilligen Bei-\nerstatten, wenn und soweit die Entscheidung,                 träge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Für\ndurch die die in § 155 Abs. 1 genannte Leistung              die Höhe der Beiträge gilt Absatz 1 Satz 1 ent-\nbewilligt worden ist, wegen der Gewährung die-                sprechend mit der Maßgabe, daß die freiwilligen\nser Rente oder des Übergangsgeldes rückwir-                   Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung\nkend aufgehoben worden ist; das gleiche gilt im              höchstens bis zu der Höhe zu tragen sind, in der\nFalle eines Forderungsüberganges nach § 105 a                 sie vom Leistungsempfänger in dem in Satz 1 ge-\nAbs. 3 und § 140 Abs. 1. Der Rehabilitationsträ-             nannten Jahr im Durchschnitt entrichtet worden\nger wird insoweit von der Verpflichtung befreit,             sind, mindestens jedoch in der durch den § 115\nBeiträge zur Krankenversicherung zu entrich-                 Abs. 1 und § 114 Abs. 1 des Angestelltenversi-\nten.\"                                                        cherungsgesetzes vorgeschriebenen Höhe;\nÜbersteigen beide Beiträge zusammen die\nb) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                            Höchstgrenze des Absatzes 1 Satz 1 , so be-\n,,(5) Abweichend von Absatz 2 bleibt für die               stimmt der Leistungsempfänger in seinem An-\nJahre 1981 bis 1987 der jeweils am 1. Januar für             trag nach Satz 1 , welcher der beiden Beiträge zu\nVersicherte mit sofortigem Anspruch auf Kran-                kürzen ist; der Mindestbeitrag zur gesetzlichen\nkengeld geltende Beitragssatz maßgeblich. Die                Rentenversicherung darf dabei nicht unterschrit-\nBeiträge dürfen jedoch in den Jahren 1981, 1982              ten werden. Trifft der Leistungsempfänger in sei-\nund 1983 hundertzehn vom Hundert, im Jahre                   nem Antrag keine Bestimmung, so ist der Beitrag\n1984 hundertacht vom Hundert, im Jahre 1985                  zur Versicherungs- oder Versorgungseinrich-\nhundertsechs vom Hundert, im Jahre 1986 hun-                 tung oder zum Versicherungsunternehmen ent-\ndertvier vom Hundert und im Jahre 1987 hundert-              sprechend zu kürzen. Der Antragsteller hat die\nzwei vom Hundert des nach Absatz 2 maßgebli-                 Entrichtung der freiwilligen Beiträge nachzuwei-\nchen Beitrages nicht übersteigen.\"                           sen. Wird der Antrag nach Satz 1 gestellt, so fin-\nden § 7 Abs. 7 des Angestelltenversicherungs-\n21. § 158 wird wie folgt geändert:                                  gesetzes und Artikel 2 § 1 Abs. 5 des Angestell-\ntenversicherungs-Neuregelungsgesetzes keine\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „auf den der             Anwendung. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.\"\nVersicherte zuletzt vor Eintritt der Arbeitsunfä-\nhigkeit Anspruch hatte\" ersetzt durch die Worte          c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\n,,den der Versicherte zuletzt bezogen hat\".                    ,,(3) Leistungsempfänger im Sinne des Absat-\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „nach Ein-               zes 1 a, die am 1. Januar 1981 Arbeitslosengeld,\ntritt der Arbeitsunfähigkeit\" ersetzt durch die              Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld beziehen,\nWorte „während des Bezuges von Kranken-                      haben den Antrag nach Absat:z 1 a Satz 1 inner-\ngeld\".                                                       halb eines Jahres nach dem 1. Januar 1981 beim\nArbeitsamt zu stellen.\"\nc) Absatz 3 wird gestrichen.\n24. In § 169 Nr. 4 werden nach dem Klammerzusatz\n22. § 164 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:                ,,(§ 103 Abs. 1 )\" die Worte,,, wenn der zuständige\n,,Für Versicherte, die arbeitsunfähig erkranken, be-        Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Be-\nvor in ihrem Betrieb die Voraussetzungen für den            rufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit festge-\nBezug von Kurzarbeiter- oder Schlechtwettergeld             stellt hat\" eingefügt.\nerfüllt sind, wird, solange Anspruch auf Fortzahlung\ndes Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle besteht, ne-     25. In § 186 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:\nben dem Arbeitsentgelt als Krankengeld der Betrag\n,,Der zu erstattende Betrag mindert sich um den Be-\ndes Kurzarbeiter- oder Schlechtwettergeldes ge-\ntrag der Leistung, die in der irrtümlichen Annahme\nwährt, den der Versicherte erhielte, wenn er nicht\nder Beitragspflicht gezahlt worden ist.\"\narbeitsunfähig wäre.''\n26. § 233 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n23. § 166 b wird wie folgt geändert:\n,,§ 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt\na) In Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1\nwerden die Worte,,§ 7 Abs. 6\" durch die Worte            entsprechend.''\n,,§ 7 Abs. 7\" ersetzt.\n§3\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a einge-\nfügt:                                                      Änderung des Schwerbehindertengesetzes\n,,(1 a) Für Empfänger von Arbeitslosengeld, Ar-     Das Schwerbehindertengesetz in der Fassung der\nbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld im Sinne des    Bekanntmachung vom 8. Oktober 1979 (BGBI. 1\nAbsatzes 1 Satz 1 , die in dem Jahr, das den letz-  S. 1649), geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom\nten sechs Monaten vor Beginn des Leistungsbe-       14. März 1980 (BGBI. 1S. 294), wird wie folgt geändert:","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1980                             1491\n1. § 49 wird gestrichen.                                     7. In § 414 bist in Absatz 1 folgender Satz 4 anzu-\nfügen:\n2. § 65 Abs. 4 erhält folgende Fassung:                          ,,§ 34 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\n11\ngilt entsprechend.\n,,(4) § 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch\ngilt entsprechend.\"                                       8. In § 414 e Satz 2 ist der Punkt durch ein Komma zu\nersetzen und dem Buchstaben g folgender Buch-\nstabe h anzufügen:\n§4                                   „h) Entwicklung und Abstimmung von Verfahren\nund Programmen für die automatische Daten-\nÄnderung der Reichsversicherungsordnung                         verarbeitung, den Datenschl,!tz und die Daten-\nDie Reichsversicherungsordnung in der im Bundes-                    sicherung sowie Betrieb von Rechenzentren in\ngesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 820-1, veröf-                  Abstimmung mit den Mitgliedskassen.\"\nfentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch\n§ 17 4 Abs. 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August         9. In § 414 f Satz 2 ist der Punkt durch ein Komma zu\n1980 (BGBI. 1 S. 1310), wird wie folgt geändert:                 ersetzen und dem Buchstaben d folgender Buch-\nstabe e anzufügen:\n1. §§ 28, 35, 115 bis 11 7, 1 24 bis 127, 135 bis 138,          „e) Entwicklung und Abstimmung von Verfahren\n147, 173 Abs. 4, § 233 Abs. 1, § 258 Abs. 1 Satz 2,                und Programmen für die automatische Daten-\n§ 263 Abs. 2, § 284 Abs. 2, §§ 297, 300 Abs. 2,                    verarbeitung, den Datenschutz und die Daten-\n§ 303 Abs. 3, § 318 a Abs. 2 Satz 1 und 3, § 347                   sicherung sowie Abstimmung über Betrieb von\nAbs. 2 Satz 2, § 355 Abs. 3, § 357 Abs. 2 Satz 2,                  Rechenzentren zur Erfüllung von Aufgaben der\n§ 368 b Abs. 3 Satz 3, § 384 Abs. 4, § 398 Abs. 2,                 Mitglieder und der Krankenkassen.\"\n§ 404 Abs. 4, § 407 Abs. 2, § 413 Abs. 3, § 415 a\nSatz 4, § 420 Abs. 2 Satz 3, § 422 Abs. 2 Satz 3       10. In § 467 Satz 3 sind die Worte,,§ 466 Abs. 1 Satz 3\nund Abs. 3, § 463 Abs. 2, § 466 Abs. 1 Satz 4, § 467        bis 5\" durch die Worte,,§ 466 Abs. 1 Satz 3\" zu er-\nSatz 2, § 473 Abs. 4 Satz 2, §§ 474, 493 a, 511             setzen.\nAbs. 3, § 520 Abs. 3 und 4, §§ 525,618,622 Abs. 1,\n§ 623 Abs. 1, §§ 627,628,718 Satz 2, § 744 Abs. 3      11 . In § 51 6 Abs. 1 Satz 2 werden das Semikolon durch\nSatz 2, §§ 748,815,820,821,823,824,826,827,                 einen Punkt ersetzt und der zweite Halbsatz gestri-\n882 Abs. 1, §§ 888, 1 230 Abs. 4, § 1286 Abs. 1             chen.\nSatz 1, §§ 1300, 1301, 1337, 1339 Satz 2 und 3,\n§ 1341 Satz 2 und 3, § 1372 Nr. l. und II., § 1423\n12. Nach § 555 wird folgender§ 555 a eingefügt:\nAbs. 3 Satz 2, § 1427 Abs. 4, §§ 1512, 1526, 1540,\n1550, 1563 Abs. 5, § 1567 Abs. 2 und 3, §§ 1569 b,                                  ,,§ 555 a\n1571 bis 157 4, 1576 bis 1579, 1588 bis 1591,\n1611 bis 1614, 1617, 1618, 1624 bis 1629, 1631                  Wer als Leibesfrucht durch einen Arbeitsunfall\nAbs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2 bis 4, §§ 1634, 1635,           der Mutter während der Schwangerschaft geschä-\n1738 Satz 2, §§ 17 44 und 1761 Abs. 2 werden ge-            digt worden ist, steht einem Versicherten gleich, der\nstrichen.                                                   einen Arbeitsunfall erlitten hat. Bei Anwendung des\n§ 551 braucht die Mutter weder krank im Sinne der\nKrankenversicherung noch in ihrer Erwerbsfähig-\n2. § 173 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                       keit gemindert gewesen zu sein.\"\n,,(3) Wird die Befreiung widerrufen, tritt die Ver-\nsicherungspflicht mit dem Beginn des folgenden         13. In § 560 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2\nKalendermonats wieder in Kraft.\"                            eingefügt:\n„Der Anspruch auf Übergangsgeld ruht, solange der\n3. In § 181 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „dreißigsten\"           Verletzte Arbeitslosengeld, Arbeitlosenhilfe, Unter-\ndurch das Wort „zwanzigsten\" ersetzt.                       haltsgeld, Kurzarbeitergeld oder Schlechtwetter-\ngeld bezieht.\" Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.\n4. In § 183 Abs. 6 werden nach dem Wort „Übergangs-       14. In § 575 wird folgender Absatz 4 angefügt:\ngeld\" ein Komma und die Worte „Arbeitslosengeld,\nArbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld           ,,(4) Absatz 3 gilt in den Fällen des § 555 a ent-\noder Schlechtwettergeld\" eingefügt.                         sprechend.\"\n15. In § 636 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n5. § 368 m Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n,,(3) Die Absätze 1 und 2 gelten in den Fällen des\n„Die Kassenärztliche Vereinigung erläßt einen               § 555 a entsprechend.     1\n'\nschriftlichen Verwaltungsakt.\"\n16. § 664 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n6. In § 414 Abs. 4 Satz 4 werden die Worte „für die              ,,(2) Wird die Aufnahme abgelehnt, ist darüber dem\nAmtshilfe gelten die§§ 115 bis 117 entsprechend;\"           Unternehmer ein schriftlicher Verwaltungsakt zuzu-\ngestrichen.                                                 stellen.\"","1492                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n17. In§ 749 Nr. 3 ist t1inter das Wort „ergibt\" ein Punkt              werbsunfähig, gilt der Antrag auf Rehabilitation\nzu setzen und das Wort „oder\" zu streichen. § 7 49                 als Antrag auf Rente. Absatz 1 Satz 2 gilt. Hat der\nNr. 4 ist zu streichen.                                            Versicherte in diesen Fällen Anspruch auf Über-\ngangsgeld, ist dieses wenigstens in Höhe der\nRente zu zahlen.\n18. § 807 wird wie folgt geändert:\n(5) Hat der Versicherte in den Fällen der Ab-\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                           sätze 2 und 4 Anspruch auf Rente, weil Anspruch\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                               auf Übergangsgeld nicht besteht, ist anstelle der\n,,(2) Der Eigentümer von Grundstücken, die von               Rente Übergangsgeld in Höhe der Rente zu zah-\neinem Unternehmer land- oder forstwirtschaft-                   len.\"\nlich bewirtschaftet werden, hat der Berufsgenos-\nsenschaft auf deren Anforderung Auskunft zu             26. In § 1283 Satz 2 Nr. 1 werden die Worte „Arbeits-\ngeben über Größe und Lage der Grundstücke,                  losengeld erhalten hat, weil die Entscheidung des\nsonstige Tatsachen und über die Person des Un-              zuständigen Rentenversicherungsträgers nach\nternehmers, soweit es für die Beitragsleistung              § 103 Abs. 2 Satz 1 des Arbeftsförderungsgeset-\ndes Unternehmers von Bedeutung ist.\"                        zes noch nicht vorlag\" durch die Worte „Arbeitslo-\nsengeld nach § 105 a des Arbeitsförderungsgeset-\n19. In § 808 Abs. 2 werden nach dem Wort „Unterneh-                zes erhalten hat\" ersetzt.\nmer\" die Worte „oder der Gundstückseigentümer\"\neingefügt.\n27. In§ 1286 Abs. 2 werden die Worte „Die Rente wird\"\ndurch die Worte „Wird eine Rente entzogen oder\n20. § 819 erhält folgende Fassung:                                 umgewandelt, wird sie\" ersetzt.\n,,§ 819\nDie §§ 740 und 7 46 gelten. Die Berufsgenossen-         28. In § 131 2 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „ 1301 \" durch\nschaft berechnet den Beitrag, der auf jeden Unter-             die Zahl „ 1298\" ersetzt.\nnehmer zur Deckung des Gesamtbedarfs entfällt.\"\n29. § 1385 Abs. 3 Buchstabe e erhält folgende Fas-\n21. § 822 wird wie folgt geändert:                                 sung:\na) Die Worte „Auslegung des Auszuges aus der                   „e) bei Versicherten nach § 1227 Abs. 1 Satz 1\nHeberolle oder\" werden gestrichen.                                Nr. 8 der Betrag, der sich ergibt, wenn die im\nb) In Nummer 3 ist hinter das Wort „beruht\" ein                       laufenden Kalenderjahr geltende Beitragsbe-\nPunkt zu setzen und das Komma zu streichen.                       messungsgrenze mit dem Verhältnis vervielfäl-\nFerner ist Nummer 4 zu streichen.                                 tigt wird, in dem pie Summe der Arbeitsentgelte\noder Arbeitseinkommen für die letzten drei vor\nAufnahme der nach § 1 227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8\n22. § 825 erhält folgende Fassung:                                        versicherungspflichtigen Beschäftigung oder\n,,§ 825\nTätigkeit voll mit Pflichtbeiträgen belegten Ka-\nlendermonate zur Summe der Beträge der Bei-\nDie Satzung kann von§ 23 Abs. 3 des Vierten Bu-                    tragsbemessungsgrenzen für diesen Zeitraum\nches Sozialgesetzbuch abweichende Fälligkeits-                        steht; der Verhältniswert beträgt mindestens\ntermine bestimmen.\"                                                   0,6667.\"\n23. § 834 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                      30. § 1404 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 Buchstabe b werden nach der Zahl                 a) Die bisherigen Sätze, werden Absatz 1 .\n,,807'' die Worte „Abs. 1\" eingefügt.                       b) An Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:\nb) In Nummer 2 werden die Worte ,,§ 815 Abs. 2                        ,,(2) Bei Versicherungspflicht nach § 1227\nSatz 1\" durch die Worte ,,§ 807 Abs. 2\" ersetzt.                Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 sind unbeschadet der Vor-\nschrift des § 1385 Abs. 4 Buchstabe e Vereinba-\n24. § 881 erhält folgende Fassung:                                      rungen zulässig, wonach der Versicherte dem\nantragstellenden Wirtschaftsunternehmen, der\n.,§ 881                                   antragstellenden Organisation, der antragstel-\nDie§§ 740 bis 747 gelten.\"                                       lenden Gemeinschaft (§ 1227 Abs. 1 Satz 1\nNr. 5) oder der juristischen Person des öffenli-\nchen Rechts die Pflichtbeiträge ganz oder teil-\n25. § 1241 d wird wie folgt geändert:                                   weise zu erstatten hat. Besteht eine Pflicht zur\na) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „be-                     Antragstellung nach § 11 des Entwicklungshel-\nsteht\" die Worte „neben einem Anspruch auf                       fer-Gesetzes, so ist eine Vereinbarung zulässig,\nÜbergangsgeld\" eingefügt.                                        soweit der Entwicklungshelfer von einer Stelle im\nSinne des § 5 Abs. 2 des Entwicklungshelfer-\nb) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:                        Gesetzes Zuwendungen erhält, die zur Abdek-\n.,(4) Ist der Versicherte bei Abschluß einer Maß-             kung von Risiken der gesetzlichen Rentenversi-\nnahme zur Rehabilitation berufsunfähig oder er-                  cherung bestimmt sind.\"","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1980                                1493\n31. Dem § 1559 wird folgender Absatz 4 angefügt:                        werbsunfähig, gilt der Antrag auf Rehabilitation\n,,(4) Ist ein Versicherter getötet worden, so können             als Antrag auf Rente. Absatz 1 Satz 2 gilt. Hat der\ndie Ortspolizeibehörde oder der Versicherungsträ-                  Versicherte in diesen Fällen Anspruch auf Über-\nger zur Feststellung von Tatsachen, die für die Ent-              gangsgeld, ist dieses wenigstens in Höhe der\nschädigungspflicht von Bedeutung sind, die Ent-                   Rente zu zahlen.\nnahme einer Blutprobe anordnen.\"                                      (5) Hat der Versicherte in den Fällen der Absät-\nze 2 und 4 Anspruch auf Rente, weil Anspruch auf\n32. Dem § 1630 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 ange-                    Übergangsgeld nicht besteht, ist anstelle der\nRente Übergangsgeld in Höhe der Rente zu zah-\nfügt:\nlen.\"\n,,(3) Bei erstmaliger Bewilligung einer Hinterblie-\nbenenrente ist der Wohnsitz oder in Ermangelung\ndessen der Aufenthaltsort der Witwe oder des Wit-         3. In § 60 Satz 2 Nr. 1 werden die Worte „Arbeitslosen-\nwers maßgebend. Ist eine Witwe oder ein Witwer                geld erhalten hat, weil die Entscheidung des zustän-\nnicht vorhanden, ist der Versicherungsträger örtlich          digen Rentenversicherungsträgers nach § 103\nzuständig, in dessen Bezirk die jüngste Waise im              Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes noch\nGeltungsbereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz                nicht vorlag\" durch die Worte „Arbeitslosengeld\noder in Ermangelung dessen ihren Aufenthaltsort               nach § 105 a des Arbeitsförderungsgesetzes erhal-\nhat; sind nur Eltern oder Großeltern vorhanden, ist           ten hat\" ersetzt.\nder Versicherungsträger örtlich zuständig, in des-\nsen Bezirk die Eltern oder Großeltern ihren Wohn-\nsitz oder in Ermangelung dessen ihren Aufenthalts-         4. In § 63 Abs. 2 werden die Worte „Die Rente wird\"\nort haben. Bei verschiedenem Wohnsitz oder Auf-                durch die Worte „Wird eine Rente entzogen oder um-\nenthaltsort der Eltern- oder Großelternteile gilt der          gewandelt, wird sie\" ersetzt.\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegene\nWohnsitz oder Aufenthaltsort des anspruchsbe-\nrechtigten Ehemannes oder geschiedenen Man-               5. In § 91 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „80\" durch die\nnes.''                                                        Zahl „77\" ersetzt.\n6. § 112 Abs. 3 Buchstabe e erhält folgende Fassung:\n§5\n,,e) bei Versicherten nach§ 2 Abs. 1 Nr. 10 der Be-\nÄnderung des Arbeiterrentenversicherungs -\ntrag, der sich ergibt, wenn die im laufenden Ka-\nNeuregelungsgesetzes\nlenderjahr geltende Beitragsbemessungsgrenze\nIn Artikel 2 § 24 des Arbeiterrentenversicherungs-                     mit dem Verhältnis vervielfältigt wird, in dem die\nNeuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt                         Summe der Arbeitsentgelte oder Arbeitsein-\nTeil III, Gliederungsnummer 8232-4, veröffentlichten be-                 kommen für die letzten drei vor Aufnahme der\nreinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des                  nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 versicherungspflichtigen\nGesetzes vom 9. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 905), werden die                   Beschäftigung oder Tätigkeit voll mit Pflichtbei-\nWorte ,,§ 1286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 1287 Abs. 1,                     trägen belegten Kalendermonate zur Summe\n§§ 1288 und 1289\" durch die Worte,,§ 48 des Zehnten                      der Beträge der Beitragsbemessungsgrenzen\nBuches Sozialgesetzbuch, § 1 286 Abs. 2\" ersetzt.                        für diesen Zeitraum steht; der Verhältniswert be-\nträgt mindestens 0,6667.\"\n§6                             7. In § 126 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 an-\ngefügt:\nÄnderung des Angestelltenversicherungsgesetzes\n,,(3) Bei Versicherungspflicht nach§ 2 Abs. 1 Nr. 10\nDas Angestelltenversicherungsgesetz in der im Bun-              sind unbeschadet der Vorschrift des § 112 Abs. 4\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-1, ver-             Buchstabe e Vereinbarungen zulässig, wonach der\nöffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert                Versicherte dem antragstellenden Wirtschaftsunter-\ndurch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli 1979 (BGBI. 1            nehmen, der antragstellenden Organisation, der an-\nS. 1189), wird wie folgt geändert:                                 tragstellenden Gemeinschaft (§ 2 Abs. 1 Nr. 7) oder\nder juristischen Person des öffentlichen Rechts die\n1. § 7 Abs. 5, § 63 Abs. 1 Satz 1, §§ 79, 80, 145 Abs. 3           Pflichtbeiträge ganz oder teilweise zu erstatten hat.\nSatz 2, § 149 Abs. 4 und § 205 werden gestrichen.              Besteht eine Pflicht zur Antragstellung nach§ 11 des\nEntwicklungshelfer-Gesetzes, so ist eine Vereinba-\nrung zulässig, soweit der Entwicklungshelfer von ei-\n2. § 18 d wird wie folgt geändert:\nner Stelle im Sinne des§ 5 Abs. 2 des Entwicklungs-\na) In Absatz 2 Satz 1. werden nach dem Wort „be-               helfer-Gesetzes Zuwendungen erhält, die zur Abdek-\nsteht\" die Worte „neben einem Anspruch auf                kung von Risiken der gesetzlichen Rentenversiche-\nÜbergangsgeld\" eingefügt.                                 rung bestimmt sind.\"\nb) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:\n,,(4) Ist der Versicherte bei Abschluß einer Maß-   8. In § 204 werden das Semikolon durch einen Punkt\nnahme zur Rehabilitation berufsunfähig oder er-            ersetzt und der zweite Halbsatz gestrichen.","1494                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil      1\n§7                                                            §9\nÄnderung des Angestelltenversicherungs-                 Änderung des Knappschaftsrentenversicherungs-\nNeuregelungsgesetzes                                           Neuregelungsgesetzes\nIn Artikel 2 § 23 Abs. 1 des Angestelltenversiche-           In Artikel 2 § 19 a des Knappschaftsrentenversiche-\nrungs-Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetz-            rungs-Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetz-\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-2, veröffentlichten     blatt Teil III, Gliederungsnummer 822-8, veröffentlichten\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7         bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6\ndes Gesetzes vom 9. Juli 1980 (BGBI. I S. 905), werden        des Gesetzes vom 6. November 1978 (BGBI. 1S. 1710),\ndie Worte ,,§ 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 64 Abs. 1,          werden die Worte ,,§ 86 Abs. 2 a des Reichsknapp-\n§§ 65 und 66\" durch die Worte,,§ 48 des Zehnten Bu-           schaftsgesetzes\" durch die Worte ,,§ 48 des Zehnten\nches Sozialgesetzbuch, § 63 Abs. 2\" ersetzt.                  Buches Sozialgesetzbuch\" ersetzt.\n§ 10\nÄnderung des Gesetzes\n§8\nüber eine Altershilfe für Landwirte\nÄnderung des Reichsknappschaftsgesetzes\nDas Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte in der\nDas Reichsknappschaftsgesetz in der im Bundesge-           Fassung der Bekanntmachung vom 14. September\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-1, veröffent-       1965 (BGBI. 1S. 1448), zuletzt geändert durch Artikel 1\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Ar-       des Gesetzes vom 9. Juli 1980 (BGBI. 1S. 905), wird wie\ntikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1979 (BGBI. 1          folgt geändert:\nS. 2241 ), wird wie folgt geändert:\n1. § 10 Abs. 7 Satz 1 und Abs. 8, § 27 a Abs. 1 Satz 3,\n1. § 32 Abs. 4, § 86 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 a, §§ 91,          § 31 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3, § 40 Abs. 4 Satz 2 und\n93, 94, 137 Satz 2, § 141 Abs. 5 und 8, §§ 220 bis           § 48 Abs. 2 Satz 3 werden gestrichen.\n222, 227 bis 231 werden gestrichen.\n2. In § 10 Abs. 3 werden die Zahlen „ 1281, 1288, 1 289,\n1299\" gestrichen.\n2. § 40 d wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „be-          3. In § 10 Abs. 7 Satz 2 werden die Worte „Das Alters-\nsteht\" die Worte „neben einem Anspruch auf                geld wird\" durch die Worte „Wird das vorzeitige Al-\nÜbergangsgeld\" eingefügt.                                tersgeld entzogen, wird es'' ersetzt.\nb) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:\n4. In§ 12 Abs. 5 Satz 3 wird die Zahl„ 1424\" gestrichen.\n,,(4) Ist der Versicherte bei Abschluß einer Maß-\nnahme zur Rehabilitation berufsunfähig oder er-       5. In§ 17 Abs. 3 Satz 2 werden das Semikolon durch ei-\nwerbsunfähig, gilt der Antrag auf Rehabilitation         nen Punkt ersetzt und der folgende Satzteil gestri-\nals Antrag auf Rente. Absatz 1 Satz 2 gilt. Hat der      chen.\nVersicherte in diesen Fällen Anspruch auf Über-\ngangsgeld, ist dieses wenigstens in Höhe der\n6. In der Überschrift zu § 19 werden die Worte „Organe\nRente zu zahlen.\nder Selbstverwaltung und\" gestrichen.\n(5) Hat der Versicherte in den Fällen der Absät-\nze 2 und 4 Anspruch auf Rente, weil Anspruch auf      7. In§ 29 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „mit Begrün-\nÜbergangsgeld nicht besteht, ist anstelle der            dung und Rechtsbehelfsbelehrung\" gestrichen.\nRente Übergangsgeld in Höhe der Rente zu zah-\nlen.\"\n8. In § 32 werden die Worte „sowie der von § 29 der\nReichsversicherungsordnung abweichenden lan-\n3. In § 80 Satz 2 Nr. 1 werden die Worte „Arbeitslosen-          desrechtlichen Verjährungsvorschriften'' gestrichen.\ngeld erhalten hat, weil die Entscheidung des zustän-\ndigen Rentenversicherungsträgers nach § 103              9. § 39 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:\nAbs. 2 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes noch             ,,§ 1418 der Reichsversicherungsordnung gilt nicht.\"\nnicht vorlag\" durch die Worte „Arbeitslosengeld\nnach § 105 a des Arbeitsförderungsgesetzes erhal-\n§ 11\nten hat'' ersetzt.\nÄnderung des Gesetzes\nüber die Krankenversicherung der Landwirte\n4. In § 86 Abs. 3 werden die Worte „Die Rente wird\"\ndurch die Worte „Wird eine Rente entzogen oder um-          Das Gesetz über die Krankenversicherung der Land-\ngewandelt, wird sie\" ersetzt.                            wirte vom 10. August 1972 (BGBI. 1S. 1433), zuletzt ge-\nändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1980\n(BGBI. 1 S. 905), wird wie folgt geändert:\n5. In § 103 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „ 1301 \" durch die\nZahl „1298\" und die Zahl „80\" durch die Zahl „77\"        1. In§ 8 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „dreißigsten\" durch\nersetzt.                                                    das Wort „zwanzigsten\" ersetzt.","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1980                              1495\n2. § 61 Abs. 5 Satz 4 wird gestrichen.                     ,,§ 115 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung und\n§ 220 des Reichsknappschaftsgesetzes\" durch die\n3. § 82 wird wie folgt geändert:                           Worte ,,§§ 3 bis 7 des Zehnten Buches Sozialgesetz-\nbuch\" ersetzt.\na) In Nummer 1 werden die Worte „und die Vorschrif-\nten des Selbstverwaltungsgesetzes\" gestrichen\nsowie die Worte „704, 978 und 1744\" durch die\n§15\nWorte „704 und 978\" ersetzt.\nÄnderung des Bundesversorgungsgesetzes\nb) In Nummer 2 werden die Worte „26 bis 27 f, 30 bis\n32,115 bis 117,\" gestrichen.                           Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 22. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1633),\nzuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 19. Januar\n§ 12                             1979 (BGBI. I S. 98), wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Gesetzes zur Neuregelung der hütten-\nknappschaftlichen Pensionsversicherung im Saarland          1. § 16 f Abs. 4 Satz 1, §§ 27 h und 62 Abs. 1 Satz 1\nwerden gestrichen.\nDas Gesetz zur Neuregelung der hüttenknappschaft-\nlichen Pensionsversicherung im Saarland vom 22. De-\nzember 1971 (BGBI. 1 S. 2104), zuletzt geändert durch       2. § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nArtikel 2 § 6 des Gesetzes vom 7. Mai 1975 (BGBI. I             a) In Satz 2 werden die Worte „Versorgung in glei-\nS. 1061 ), wird wie folgt geändert:                                 cher Weise wie für Schädigungsfolgen gewährt\"\ndurch die Worte „die Gesundheitsstörung als Fol-\n1. In § 4 Abs. 2 wird in Satz 1 der Punkt durch ein Se-             ge einer Schädigung anerkannt\" ersetzt.\nmikolon ersetzt und danach folgender Halbsatz ein-\ngefügt:                                                     b) Es wird folgender Satz 3 angefügt:\n,,für die Berechnung der Zusatzrente gilt die allgemei-         „Eine Anerkennung nach den Sätzen 1 und 2 und\nne Bemessungsgrundlage für die Berechnung der                   hierauf beruhende Verwaltungsakte können mit\nWirkung für die Vergangenheit zurückgenommen\nRenten in der Rentenversicherung der Arbeiter ent-\nsprechend.\"                                                     werden, wenn unzweifelhaft feststeht, daß die Ge-\nsundheitsstörung nicht Folge einer Schädigung\nist; erbrachte Leistungen sind nicht zu erstatten.\"\n2. In § 8 Abs. 1 wird in Satz 1 das Wort „jedem\" durch\ndie Worte „mindestens einem\" ersetzt. Satz 2 wird\ngestrichen.                                             3. § 11 a erhält folgende Fassung:\n3. In § 10 Abs. 1 werden die Worte „ 1 299 bis\" gestri-                                  ,,§ 11 a\nchen.                                                          (1) Versehrtenleibesübungen werden in Übungs-\ngruppen unter ärztlicher Betreuung und fachkundiger\n4. In § 16 Abs. 2 werden nach den Worten „finden die\"           Leitung im Rahmen regelmäßiger örtlicher Übungs-\ndie Worte „Vorschriften des Ersten, Vierten und             veranstaltungen geeigneter Sportgemeinschaften\nZehnten Buches Sozialgesetzbuch sowie die\" ein-             durchgeführt.\ngefügt.\n(2) Die Eignung einer Sportgemeinschaft setzt vor-\naus, daß Größe, ärztliche Betreuung, sportliche Lei-\n§ 13\ntung und Übungsmöglichkeiten Gewähr für einen\nÄnderung des Fremdrentengesetzes                    ordnungsgemäßen Ablauf der Übungsveranstaltun-\ngen bieten.\n§ 11 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 sowie § 31 Abs. 2\nSatz 2 und Abs. 3 des Fremdrentengesetzes in der im                (3) Die Verwaltungsbehörde soll sich bei der Er-\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-2,            bringung der Leistungen einer Sportorganisation be-\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert          dienen, die in der Lage ist, durch geeignete Sportge-\ndurch§ 4 der RV-Bezugsgrößen-Verordnung 1980 vom                meinschaften ein ausreichendes Leistungsangebot\n22. November 1979 (BGBI. 1 S. 1945), werden gestri-             im gesamten Landesbereich sicherzustellen. Mehre-\nchen.                                                           rer Sportorganisationen soll sie sich nur bedienen,\nwenn jede Organisation die Sicherstellung in einem\n§14                                  bestimmten Gebiet übernimmt und wenn dadurch der\ngesamte Landesbereich erfaßt wird. Anstelle einer\nÄnderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutma-             Sportorganisation kann sich die Verwaltungsbehör-\nchung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozial-           de geeigneter Sportgemeinschaften unmittelbar be-\nversicherung                             dienen.\nIn § 2 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutma-               (4) Soweit sich die Verwaltungsbehörde bei der Er-\nchung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozial-           bringung der Leistungen geeigneter Sportorganisa-\nversicherung in der Fassung des Artikels 1 des Geset-           tionen oder Sportgemeinschaften bedient, werden\nzes vom 22. Dezember 1970 (BGBI. 1 S. 1846), zuletzt            den organisatorischen Trägern die dadurch entste-\ngeändert durch Artikel 2 § 1O des Gesetzes vom 27. Ju-          henden Verwaltungskosten in angemessenem Um-\nni 1977 (BGBI. 1 S. 1040, 1744), werden die Worte               fang ersetzt.\"","1496                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n4. Nach§ 16 f werden folgende§§ 16 g und 16 h einge-              Gesundheitsstörung zurückgeblieben ist, oder wenn\nfügt:                                                         ein Beschädigter die Heilbehandlung vor der Anmel-\n,,§ 16 g                            dung des Versorgungsanspruchs in dem Zeitraum\ndurchgeführt hat, für den ihm Beschädigtenversor-\n(1) Ist ein Arbeitnehmer am Tag nach der Beendi-\ngung gewährt werden kann oder wenn ein Beschä-\ngung eines auf einer Dienstpflicht beruhenden\ndigter durch Umstände, die außerhalb seines Willens\nDienstverhältnisses nach dem Wehrpflichtgesetz,\nlagen, an der Anmeldung vor Beginn der Behandlung\ndem Bundesgrenzschutzgesetz oder dem Zivil-\ngehindert war.\"\ndienstgesetz wegen einer Gesundheitsstörung ar-\nbeitsunfähig, so werden dem privaten Arbeitgeber,          6. § 18 c Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nder auf Grund eines bereits vor dem Beginn des\nDienstverhältnisses bestehenden Arbeitsverhältnis-            a) Nach den Worten „Kleider- und Wäschever-\nses zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krank-                 schleiß,\" werden die Worte „Erstattungen nach\nheitsfalle verpflichtet ist, das fortgezahlte Arbeitsent-         § 16 g,\" eingefügt.\ngelt, die darauf entfallenden von dem Arbeitgeber zu          b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:\ntragenden und abgeführten Beiträge zur Sozialversi-\ncherung und zur Bundesanstalt für Arbeit sowie zu                 ,,Die Verwaltungsbehörde verfolgt auch Ansprü-\nEinrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinter-                che nach§ 16 h.\"\nbliebenenversorgung erstattet, wenn die Gesund-\n7. § 24 a wird wie folgt geändert:\nheitsstörung durch eine Schädigung im Sinne der\n§§ 80 bis 81 a des Soldatenversorgungsgesetzes,               a) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c\ndes § 59 des Bundesgrenzschutzgesetzes oder der                   eingefügt:\n§§ 47, 47 a des Zivildienstgesetzes verursacht wor-\n,,c) für Beschädigte nach dem Bundesversor-\nden ist. Den in Satz 1 bezeichneten Dienstverhältnis-\ngungsgesetz und den Gesetzen, die dieses\nsen steht ein Dienstverhältnis eines Soldaten auf\nGesetz für anwendbar erklären, Art, Umfang\nZeit gleich, für das die Dienstzeit zunächst auf sechs\nund besondere Voraussetzungen der Ver-\nMonate oder endgültig auf insgesamt nicht mehr als\nsehrtenbleibesübungen sowie die Sportar-\nzwei Jahre festgesetzt worden ist.\nten, die als Versehrtenleibesübungen gelten,\n(2) Die Erstattung nach Absatz 1 ist auf den Zeit-                 näher zu bestimmen, die Durchführung der\nraum beschränkt, für den der Arbeitgeber zur Fort-                      Versehrtenleibesübungen, die Grundlagen\nzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle ver-                     und die Höchstbeträge der bei Sicherstellung\npflichtet ist. Der Erstattungszeitraum endet schon                      der Versehrtenleibesübungen durch Sport-\nfrüher, wenn die am Tage nach Beendigung des                            organisationen zu vereinbarenden pauscha-\nDienstverhältnisses bestehende Arbeitsunfähigkeit                       len Vergütung der Aufwendungen festzule-\nentfällt oder nicht mehr durch die Folgen der Schädi-                   gen, sowie die Grundlagen für die mit Sport-\ngung verursacht wird.                                                   gemeinschaften zu vereinbarende anteilige\n(3) Ist dem Arbeitnehmer ein Anspruch erwachsen,                   Vergütung der Aufwendungen, die durch die\nauf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Schä-                     Teilnahme der Beschädigten an den Übungs-\ndiger Ersatz wegen des Verdienstausfalls,. der ihm                     veranstaltungen entstehen, näher zu re-\ndurch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, verlan-                    geln,\".\ngen zu können, so kann der Arbeitgeber Erstattung             b) Die Buchstaben c und d werden Buchstaben d\nnach Absatz 1 nur gegen Abtretung dieses An-                      und e.\nspruchs im Umfang der nach Absatz 1 begründeten\nLeistungspflicht verlangen.                                8. In § 64 f Abs. 2 Satz 1 werden hinter dem Wort\n(4) Die Aufwendungen der Arbeitgeber werden auf            „kann\" die Worte „unbeschadet der§§ 13 bis 15 des\nAntrag erstattet. Die Erstattung wird erst nach der           Zehnten Buches Sozialgesetzbuch\" eingefügt.\nEntscheidung über den Versorgungsanspruch gelei-\nstet. Der Anspruch auf die Erstattung verjährt mit Ab-                                 §16\nlauf von vier Jahren seit dem Ende des Jahres der Be-\nÄnderung des Gesetzes über das Verwaltungs-\nendigung des Dienstverhältnisses.\nverfahren der Kriegsopferversorgung\n§16h\nDas Gesetz über das Verwaltungsverfahren der\nErfüllt der Arbeitgeber während der Arbeitsunfä-      Kriegsopferversorgung in der Fassung der Bekanntma-\nhigkeit des Berechtigten den Anspruch auf Fortzah-         chung vom 6. Mai 1976 (BGBI. 1 S. 1169) wird wie folgt\nlung des Arbeitsentgelts nicht, so geht der Anspruch       geändert:\ndes Berechtigten gegen den Arbeitgeber bis zur Hö-\n1. § 4 Abs. 1, §§ 5, 7 bis 12 Abs. 1, §§ 14, 16, 20, 21,\nhe des gezahlten Übergangsgeldes auf den Kosten-\n22 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 und 3, §§ 23 bis\nträger der Kriegsopferversorgung über. In dem Um-\n31 Abs. 1, §§ 32 bis 40 Abs. 2, § 41 Abs. 1 und§§ 42\nfang, in dem der Arbeitgeber Erstattung nach § 16 g\nbis 4 7 werden gestrichen.\nAbs. 1 verlangen kann, ist dieser Anspruch nicht gel-\ntend zu machen.\"\n2. In § 18 werden die Worte „oder die Zustimmung zur\nErteilung der Auskunft nach § 16 Abs. 1 oder kommt\n5. In § 18 Abs. 1 erhält Satz 2 folgende Fassung:\ner einem Verlangen nach den §§ 61 und 62 des Er-\n,,Dies gilt auch, wenn eine Anerkennung nicht mög-            sten Buches Sozialgesetzbuch nicht nach\" gestri-\nlich ist, weil nach Abschluß der Heilbehandlung keine         chen.","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1980                               1497\n§ 17                                     ,,3. Anträge im Sinne des Dritten Teils dieses Ge-\nÄnderung der Verordnung\nsetzes sind auch rechtswirksam gestellt,\nzur Kriegsopferfürsorge\nwenn sie bei einer Dienststelle der Bundes-\nwehr eingegangen sind.\"\n§ 57 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom\nc) In Absatz 5 letzter Satz sowie in Absatz 6 Satz 1\n16. Januar 1979 (BGBI. 1 S. 80) wird gestrichen.                     und Absatz 7 Satz 1 wird jeweils die Zahl „27 h\"\ndurch die Zahl „27 g\" ersetzt.\n(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.\n§18\nÄnderung des Soldatenversorgungsgesetzes                                           § 19\n( 1) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung                     Änderung des Häftlingshilfegesetzes\nder Bekanntmachung vom 18. Februar 1977 (BGBI. 1\n§ 4 Abs. 3 des Häftlingshilfegesetzes in der Fassung\nS. 337), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes\nder Bekanntmachung vom 29. September 1969 (BGBI. 1\nvom 7. Juli 1980 (BGBI. I S. 851), wird wie folgt geändert:\ns. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Geset:es\nvom 17. März 1980 (BGBI. I S. 322), wird wie folgt gean-\n1. § 81 Abs. 5 wird wie folgt geändert:                     dert:\na) In Satz 2 werden die Worte „Versorgung in glei-\ncher Weise wie für Folgen einer Wehrdienstbe-       1. In Satz 2 werden die Worte „Versorgung in gleicher\nschädigung gewährt\"durch die Worte „die Ge-             Weise wie für Schädigungsfolgen gewährt\" durch die\nsundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbe-          Worte „die Gesundheitsstörung als Folge einer\nschädigung anerkannt\" ersetzt.                          Schädigung anerkannt\" ersetzt.\nb) Es wird folgender Satz 3 angefügt:\n2. Es wird folgender Satz 3 angefügt:\n„Eine Anerkennung nach den Sätzen 1 und 2 und\n,Eine Anerkennung nach den Sätzen 1 und 2 und\nhierauf beruhende Verwaltungsakte können mit            hierauf beruhende Verwaltungsakte können mit Wir-\nWirkung für die Vergangenheit zurückgenommen\nkung für die Vergangenheit zurückgenommen wer-\nwerden, wenn unzweifelhaft feststeht, daß die Ge-       den, wenn unzweifelhaft feststeht, daß die Gesund-\nsundheitsstörung nicht Folge einer Wehrdienst-          heitsstörung nicht Folge einer Schädigung ist; er-\nbeschädigung ist; erbrachte Leistungen sind nicht       brachte Leistungen sind nicht zu erstatten.\"\nzu erstatten.\"\n§ 20\n2. In § 81 a werden die Worte „ist ein Soldat, der zur                     Änderung des Zivildienstgesetzes\nWahrnehmung einer Tätigke:t,\" durch die Worte „Ist           (1) Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Be-\nein Soldat zur Wahrnehmung einer Tätigkeit,\" er-          kanntmachung vom 9. August 1973 (BGBI. 1 S. 1015),\nsetzt.\nzuletzt geändert durch § 25 Abs. 2 des Melderechtsrah-\nmengesetzes vom 16. August 1980 (BGBI. 1 S. 1429),\n3. § 85 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:               wird wie folgt geändert:\n,,§ 60 Abs. 4 Satz 1 und 2 sowie§ 62 Absatz 2 und        1. § 4 7 Abs. 6 wird wie folgt geändert:\n3 des Bundesversorgungsgesetzes gelten entspre-              a) In Satz 2 werden die Worte „Versorgung in glei-\nchend.''                                                         cher Weise wie für Schädigungsfolgen gewährt\"\ndurch die Worte „die Gesundheitsstörung als Fol-\nge einer Schädigung anerkannt\" ersetzt.\n4. § 88 wird wie folgt geändert:\nb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:\na) Absatz 5 Satz 1 und 2 erhält folgende Fassung:\n„Eine Anerkennung nach den Sätzen 1 und 2 und\n„In Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 1 und                hierauf beruhende Verwaltungsakte können mit\ndes§ 41 Abs. 2 sind das Gesetz über das Verwal-              Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen\ntungsverfahren der Kriegsopferversorgung, die                werden, wenn unzweifelhaft feststeht, daß die Ge-\n§§ 60 bis 62 sowie 65 bis 67 des Ersten Buches               sundheitsstörung nicht Folge einer Schädigung\nSozialgesetzbuch und das Zehnte Buch Sozialge-               ist; erbrachte Leistungen sind nicht zu erstatten.\"\nsetzbuch entsprechend anzuwenden. In Angele-\ngenheiten des Absatzes 1 Satz 2, soweit die Be-         c) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.\nschädigtenversorgung nicht in der Erbringung von\nLeistungen der Kriegsopferfürsorge nach den         2. § 50 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n§§ 25 bis 27 g des Bundesversorgungsgesetzes            ,,§ 60 Abs. 4 Satz 1 und 2 und§ 62 Abs. 2 und 3 des\nbesteht, sind das Gesetz über das Verwaltungs-          Bundesversorgungsgesetzes finden entsprechende\nverfahren der Kriegsopferversorgung, das Erste·         Anwendung.''\nund Zehnte Buch Sozialgesetzbuch mit folgenden\nMaßgaben entsprechend anzuwenden:\"                  3. § 51 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nb) Dem Absatz 5 Satz 2 wird folgende Nummer 3 an-              In Angelegenheiten des Absatzes 1, soweit die Be-\ngefügt:                                                 ~chädigtenversorgung nicht in der Gewährung von","1498                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nLeistungen der Kriegsopferfürsorge nach §§ 25 bis      1975 (BGBI. 1 S. 3015),werden hinter dem Wort „nach\"\n27 g des Bundesversorgungsgesetzes besteht, des       die Worte „dem Ersten und Zehnten Buch Sozialgesetz-\n§ 35 Abs. 5 und 6 und des § 50 finden das Gesetz      buch und nach\" eingefügt.\nüber das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferver-\nsorgung, das Erste und Zehnte Buch Sozialgesetz-\n§ 24\nbuch und die Vorschriften des Sozialgerichtsgeset-\nzes über das Vorverfahren entsprechende Anwen-                 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes\ndung.\"\nDas Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 31. Januar 1975 (BGBI. I S. 412),\n4. In § 51 Abs. 3 Nr. 1 werden hinter die Worte ,,§ 47       zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom\nAbs. 2 bis 5\" ein Komma gesetzt, das Wort „oder\"       16. August 1980 (BGBI. 1 S. 1381 ), wird wie folgt ge-\ngestrichen und nach den Worten ,,§ 47 Abs. 5           ändert:\nSatz 2\" die Worte „oder über das Vorliegen einer\nSchädigung im Sinne des § 47 a\" eingefügt.\n1. § 13 Nr. 1 und 2, §§14, 19 Abs. 1 und 2, §§ 22, 23\n(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.                     Abs. 3 und § 26 werden gestrichen.\n2. Dem § 20 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:\n§ 21\n,,(4) § 45 Abs. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetz-\nÄnderung des Bundes-Seuchengesetzes                  buch findet keine Anwendung.\n§ 52 Abs. 2 des Bundes-Seuchengesetzes in der                   (5) Ein rechtswidriger nicht begünstigender Ver-\nFassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979                waltungsakt ist abweichend von § 44 Abs. 1 des\n(BGBI. I S. 2262; 19801 S. 151 ), wird wie folgt geändert:      Zehnten Buches Sozialgesetzbuch für die Zukunft\nzurückzunehmen; er kann ganz oder teilweise auch\n1. In Satz 2 werden die Worte „Versorgung in gleicher           für die Vergangenheit zurückgenommen werden.\"\nWeise wie für einen Impfschaden gewährt\" durch die\nWorte „der Gesundheitsschaden als Folge einer          3. § 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nImpfung anerkannt\" ersetzt.\na) In Satz 1 werden die Worte „Hat der nach § 13\"\ndurch die Worte „Ist Kindergeld zurückzuzahlen\n2. Es wird folgender Satz 3 angefügt:                                und hat der\" ersetzt.\n„Eine Anerkennung nach den Sätzen 1 und 2 und             b) In Satz 3 werden die Worte „des § 13 Nr. 1 oder\nhierauf beruhende Verwaltungsakte können mit Wir-              2\" durch die Worte „der Rücknahme nach § 45\nkung für die Vergangenheit zurückgenommen wer-                 Abs. 2 Satz 3 oder § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des\nden, wenn unzweifelhaft feststeht, daß der Gesund-             Zehnten Buches Sozialgesetzbuch\" ersetzt.\nheitsschaden nicht Folge einer Impfung ist; erbrachte\nLeistungen sind nicht zu erstatten.\"                   4. In § 25 Abs. 1 werden die Worte „mit Begründung und\nBelehrung über den Rechtsbehelf\" gestrichen.\n§ 22                            5. § 29 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Bundesgesetzes zur                   a) Absatz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:\nWiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts\nin der Kriegsopferversorgung                         „3. entgegen § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches\nSozialgesetzbuch eine Änderung in den Ver-\nDem § 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes zur Wiedergut-                      hältnissen, die für einen Anspruch auf Kinder-\nmachung nationalsozialistischen Unrechts in der                           geld erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht\nKriegsopferversorgung in der im Bundesgesetzblatt Teil                     vollständig oder nicht unverzüglich mitteilt.\"\n111, Gliederungsnummer832-1, veröffentlichten bereinig-\nten Fassung, werden die Worte „dem Ersten und Zehn-              b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nten Buch Sozialgesetzbuch\" angefügt.                                   ,,(3) § 66 des Zehnten Buches Sozialgesetz-\nbuch gilt entsprechend.\"\n§ 23\nÄnderung des Bundesgesetzes zur                                               § 25\nWiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts                        Änderung des Wohngeldgesetzes\nin der Kriegsopferversorgung für Berechtigte\nim Ausland                            Das Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 29. August 1977 (BGBI. I S. 1685), geändert\nIn § 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes zur Wiedergutma-     durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 1980\nchung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegs-        (BGBI. I S. 1159), wird wie folgt geändert:\nopferversorgung für Berechtigte im Ausland in der im\nBundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 832-3,         1. §§ 24, 25 Abs. 1, § 26 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert           und Satz 2, § 28 Abs. 1 Satz 3, §§ 31 und 32 werden\ndurch Artikel II § 11 des Gesetzes vom 11 . Dezember            gestrichen.","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1980                           1499\n2. Die Überschrift des Vierten Teils erhält folgende Fas-                                  § 28\nsung:\nÄnderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch\n,,Bewilligung, Erhöhung, Wegfall des Wohngeldes\".\nDas Erste Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des Ge-\nsetzes vom 11. Dezember 1975, BGBI. I S. 3015), zu-\n3. § 23 wird wie folgt geändert:                               letzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juli\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                    1980 (BGBI. 1 S. 905), wird wie folgt geändert:\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n1. § 34 wird gestrichen.\n,,(2) Die Vorschrift des§ 65 a des Ersten Buches\nSozialgesetzbuch (Aufwendungsersatz) ist nicht\n2. § 35 wird wie folgt gefaßt:\nanzuwenden.\"\n,,§ 35\n4. Die Überschrift des § 25 erhält folgende Fassung:                                   Sozialgeheimnis\n,,Auskunftspflicht''.                                              (1) Jeder hat Anspruch darauf, daß Einzelangaben\nüber seine persönlichen und sachlichen Verhältnisse\n5. § 30 erhält folgende Fassung:                                   (personenbezogene Daten) von den Leistungsträ-\ngern als Sozialgeheimnis gewahrt und nicht unbefugt\n,,§ 30                              offenbart werden. Der Anspruch richtet sich auch ge-\ngen die Verbände und Arbeitsgemeinschaften der\nWegfall des Wohngeldanspruchs                      Leistungsträger, die in diesem Gesetzbuch genann-\n(1) Wird der Wohnraum, für den Wohngeld bewilligt           ten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen, die Künst-\nist, vor Ablauf des Bewilligungszeitraums von allen             lersozialkasse, die Deutsche Bundespost, soweit sie\nzum Haushalt rechnenden Familienmitgliedern nicht               mit der Berechnung oder Auszahlung von Soziallei-\nmehr benutzt, so entfällt der Anspruch auf Wohngeld             stungen betraut ist, und die aufsichts-, rechnungs-\nvon dem folgenden Zahlungsabschnitt an.                         prüfungs- oder weisungsberechtigten Behörden.\n(2) Wird das Wohngeld nicht zur Bezahlung der                  (2) Eine Offenbarung ist nur unter den Vorausset-\nMiete oder zur Aufbringung der Belastung verwendet,             zungen der§§ 67 bis 77 des Zehnten Buches zuläs-\nso entfällt der Anspruch auf Wohngeld von dem fol-              sig.\ngenden Zahlungsabschnitt an. Satz 1 gilt nicht, so-                (3) Soweit eine Offenbarung nicht zulässig ist, be-\nweit der Wohngeldanspruch Gegenstand einer Auf-                 steht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht\nrechnung, Verrechnung, Verpfändung oder Pfändung                und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung\nist oder auf einen Leistungsträger ( § 12 des Ersten            von Schriftstücken, Akten, Dateien und sonstigen\nBuches Sozialgesetzbuch) übergegangen ist.                      Datenträgern.\n(3) Ist ein alleinstehender Antragberechtigter nach            (4) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen\nder Antragstellung verstorben, so entfällt der An-              personenbezogenen Daten gleich.\"\nspruch auf Wohngeld von dem auf den Sterbemonat\nfolgenden Zahlungsabschnitt an. Rechnen zum\nHaushalt des verstorbenen Antragstellers mehrere            3. In § 37 werden die Worte „Vorschriften des Dritten\nFamilienmitglieder, so entfällt der Anspruch auf                Abschnitts\" durch die Worte,,§§ 38 bis 67\" ersetzt.\nWohngeld erst mit Ablauf des Bewilligungszeitrau-\nmes.                                                        4. In § 51 Abs. 2 wird der Punkt durch ein Komma er-\nsetzt und folgender Halbsatz angefügt:\n(4) Wegen anderer Änderungen in den für die Ge-\nwährung des Wohngeldes erheblichen Verhältnissen                ,,soweit der Leistungsberechtigte dadurch nicht hil-\nentfällt oder verringert sich der Anspruch auf Wohn-            febedürftig im Sinne der Vorschriften des Bundesso-\ngeld nicht.\"                                                    zialhilfegesetzes über die Hilfe zum Lebensunterhalt\nwird.\"\n§ 26\n5. Nach § 65 wird folgender § 65 a eingefügt:\nÄnderung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt\n,,§ 65a\n§§ 10, 49 Abs. 2, § 76 Satz 1 sowie§ 85 a des Geset-\nzes für Jugendwohlfahrt in der Fassung der Bekanntma-                                Aufwendungsersatz\nchung vom 25. April 1977 (BGBI. I S. 633, 795), geän-                  (1) Wer einem Verlangen des zuständigen Lei-\ndert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 1979                 stungsträgers nach den §§ 61 oder 62 nachkommt,\n(BGBI. 1 S. 1061 ), werden gestrichen.                              kann auf Antrag Ersatz seiner notwendigen Auslagen\nund seines Verdienstausfalles in angemessenem\nUmfang erhalten. Bei einem Verlangen des zuständi-\n§ 27                                 gen Leistungsträgers nach § 61 sollen Aufwendun-\ngen nur in Härtefällen ersetzt werden.\nÄnderung des Bundessozialhilfegesetzes\n(2) Absatz 1 gilt auch, wenn der zuständige Lei-\n§§ 117 und 118 des Bundessozialhilfegesetzes in der              stungsträger ein persönliches Erscheinen oder eine\nFassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1976                     Untersuchung nachträglich als notwendig aner-\n(BGBI. 1 S. 289, 1150) werden gestrichen.                           kennt.''","1500                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n§ 29                            Nach § 204 wird folgender§ 205 eingefügt:\nÄnderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch                                            ,,§ 205\nDas Vierte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des Ge-            Erfolgt die Vernehmung oder die Vereidigung von Zeu-\nsetzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1S. 3845), geän-           gen und Sachverständigen nach dem Zehnten Buch So-\ndert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1 5. Dezember            zialgesetzbuch durch das Sozialgericht, findet sie vor\n1979 (BGBI. I S. 2241 ), wird wie folgt geändert:              dem dafür im Geschäftsverteilungsplan bestimmten\nRichter statt. Über die Rechtmäßigkeit einer Verweige-\n1. Nach § 36 wird folgender § 36 a eingefügt:\nrung des Zeugnisses, des Gutachtens oder der Eides-\n,,§ 36 a                        leistung nach dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch ent-\nscheidet das Sozialgericht durch Beschluß.\"\nBesondere Ausschüsse\n(1) Durch Satzung kann\n1. der Erlaß von Widerspruchsbescheiden und                                              § 31\n2. die Feststellung nach § 1569 a der Reichsver-                   Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung\nsicherungsordnung                                         In § 180 der Verwaltungsgerichtsordnung in der im\nbesonderen Ausschüssen übertragen werden. § 35             Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 340-1,\nAbs. 2 gilt entsprechend.                                  veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\ndurch Artikel 4 Nr. 13 des Gesetzes vom 13. Juni 1980\n(2) Die Satzung regelt das Nähere, insbesondere         (BGBI. I S. 677), werden jeweils nach dem Wort „Ver-\ndie Zusammensetzung der besonderen Ausschüsse              waltungsverfahrensgesetz\" die Worte „oder nach dem\nund die Bestellung ihrer Mitglieder. Zu Mitgliedern der    Zehnten Buch Sozialgesetzbuch\" eingefügt.\nbesonderen Ausschüsse können nur Personen be-\nstellt werden, die die Voraussetzungen der Wählbar-\nkeit als Organmitglied erfüllen und, wenn die Satzung\n§ 32\nderen Mitwirkung vorsieht, Bedienstete des Versi-\ncherungsträgers.                                                            , Änderung der Kostenordnung\n(3) Die §§ 40 bis 42 gelten für die ehrenamtlichen          § 144 der Kostenordnung in der im Bundesgesetz-\nMitglieder der besonderen Ausschüsse entspre-               blatt Teil 111, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten\nchend.\"                                                     bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 10\ndes Gesetzes vom 4. Juli 1980 (BGBI. I S. 836), wird wie\n2. § 93 wird wie folgt geändert:                                folgt geändert:\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\n1. In Absatz 1 wird hinter dem Wort „bis\" die Zahl „5\"\nb) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:\ndurch die Zahl „4'' ersetzt.\n,,(2) Die Versicherungsämter haben Anträge auf\nLeistungen aus der Sozialversicherung entge-           2. Absatz 2 erhält folgende Fassung:\ngenzunehmen. Auf Verlangen des Versicherungs-\nträgers haben sie den Sachverhalt aufzuklären,               ,,(2) Die in§ 64 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Zehnten Bu-\nBeweismittel beizufügen, sich, soweit erforder-            ches Sozialgesetzbuch bestimmte Gebührenfreiheit\nlich, zu den entscheidungserheblichen Tatsachen           gilt auch für den Notar.\"\nzu äußern und Unterlagen unverzüglich an den\nVersicherungsträger weiterzuleiten.\n§ 33\n(3) Zuständig ist das Versicherungsamt, in des-\nsen Bezirk der Leistungsberechtigte zur Zeit des                 Änderung des Gesetzes über Kosten der\nAntrags seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-                                 Gerichtsvollzieher\nenthalt oder seinen Beschäftigungsort oder Tätig-          In § 8 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsvollzieherkostenge-\nkeitsort hat. Ist ein solcher Ort im Geltungsbe-         setzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-\nreich dieses Gesetzbuchs nicht vorhanden, rich-         nummer 362-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,\ntet sich die Zuständigkeit nach dem Ort, in dem          zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom\nzuletzt die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt         13. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 677), werden die Worte „vom\nwaren.''\n30. Juni 1961 (BGBI. I S. 815)\" gestrichen.\n3. § 96 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n,,§ 66 des Zehnten Buches gilt entsprechend.\"                                            § 34\nÄnderung des Gesetzes über die Errichtung einer\n§ 30                               Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der\nÄnderung des Sozialgerichtsgesetzes                                   Land- und Forstwirtschaft\nDas Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Be-                Das Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversor-\nkanntmachung vom 23. September 1975 (BGBI. 1                   gungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forst-\nS. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 12 des          wirtschaft vom 31. Juli 1974 (BGBI.I S. 1660), zuletzt\nGesetzes vom 13. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 677), wird wie          geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Juli 1980\nfolgt geändert:                                                (BGBI. I S. 905), wird wie folgt geändert:","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1980                                  1501\n1 . Es werden gestrichen                                                            zweiter Abschnitt\na) § 4 Abs. 3, §§ 7, 15 Abs. 4,                                            Überleitungsvorschriften\nb) in§ 15 Abs. 2 Satz 2 das Semikolon und die Worte\n§ 37\n,,§ 1613 Abs. 5 der Reichsversicherungsordnung\ngilt entsprechend\".                                                   Überleitung von Verfahren\n(1) Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vor-\nschriften dieses Gesetzes· zu Ende zu führen.\n2. § 10 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n,,(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes vor-            (2) Fristen, deren Lauf vor Inkrafttreten dieses Geset-\nschreibt, sind die für_ die landwirtschaftliche Unfall-   zes begonnen hat, werden nach den bisher geltenden\nversicherung geltenden Vorschriften der Reichsver-        Rechtsvorschriften berechnet.\nsicherungsordnung, des Ersten, Vierten und Zehnten           (3) Für die Erstattung von Kosten im Vorverfahren\nBuches Sozialgesetzbuch sowie die auf Grund die-          gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, wenn das Vor-\nser Gesetze für die landwirtschaftliche Unfallversi-      verfahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht\ncherung erlassenen Rechtsverordnungen entspre-            abgeschlossen worden ist.\nchend anzuwenden. Die §§ 652, 690 bis 704 der\nReichsversicherungsordnung gelten nicht.\"                    (4) Mit dem lnkraftreten von Artikel II§ 15 Nr. 3 und 7\nerlöschen die den Versehrtensportgemeinschaften\nnach bisher geltendem Recht erteilten Anerkennungen.\n3. § 12 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                          (5) Sofern nach dem 31. Dezember 1980 bisher aner-\n,,(1) Die Ausgleichsleistung erhält, wer             kannte Versehrtensportgemeinschaften Versehrtenlei-\nbesübungen durchführen, sind ihnen die Aufwendungen\na) aus der gesetzlichen Rentenversicherung ein Al-       nach dem bis zum 31 . Dezember 1980 geltenden Recht\ntersruhegeld oder eine Rente wegen Erwerbsun-       bis zum Abschluß vertraglicher Regelungen im Sinne\nfähigkeit erhält,                                   von § 11 a Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes,\nb) in den letzten 25 Jahren vor Beginn des Altersru-     längstens jedoch bis zum 30. Juni 1981, zu erstatten.\nhegeldes oder der Rente wegen Erwerbsunfähig-\nkeit mindestens 180 Kalendermonate eine Be-                                      § 38\nschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitneh-                             Leibesfrucht\nmer ausgeühl hat und\nDie durch Artikel II § 4 Nr. 1 2 bis 14 vorgenommenen\nc) am 1. Juli 1972 das 50. Lebensjahr vollendet hat-     Änderungen gelten auch für Arbeitsunfälle, die in der\nte.\"                                                Zeit vom 24. Mai 1949 bis zum 31. Oktober 1977 einge-\ntreten sind. Leistungen sind vom 1. November 1977 an\n4. In § 12 Abs.4 Nr. 1 werden nach dem W~xt „haben\"           zu  erbringen,  wenn   der Anspruch    innerhalb   eines Jahres\ndie Worte „oder für die der Arbeitgeber Beiträge der     nach   dem   Ende  des  Monats,   in dem   dieses   Gesetz  ver-\nHöherversicherung in der gesetzlichen Rentenversi-      kündet   worden   ist, geltend gemacht     wird, sonst  vom   Er-\ncherung oder Beiträge zu einer Lebensversicherung        sten  des   Antragsmonats     an.  Ist der  Anspruch    vor dem\nentrichtet hat und dadurch eine Befreiung von einer·    1. November     1977   geltend gemacht      worden   und  bis zu\nanderen Zusatzversorgungseinrichtung eingetreten        diesem     Zeitpunkt   keine  unanfechtbare      Entscheidung\nist,\" eingefügt.                                        ergangen,    sind die  Leistungen   auch   für die Zeit vor dem\n1. November 1977 zu erbringen.\n§ 35                                                   Dritter Abschnitt\nÄnderung des Gesetzes über die Angleichung                                  Schlußvorschriften\nder Leistungen zur Rehabilitation\nIn § 41 des Gesetzes über die Angleichung der Lei-                                      § 39\nstungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974 (BGBI. 1                                 Berlin-Klausel\nS. 1881 ) , zuletzt geändert durch Artikel 2 § 8 des Ge-\nsetzes über die Sozialversicherung Behinderter vom                Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\n7. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1061 ), wird die Zahl „1980\"           Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\ndurch die Zahl „1982\" ersetzt.                                 Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nerlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nDritten Überleitungsgesetzes.\n§ 36                                                           § 40\nÄnderung des Bundesdatenschutzgesetzes                               Inkrafttreten, Außerkraftreten\nIn § 45 Nr. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes vom                (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1981 in Kraft, so-\n27. Januar 1977 (BGBI. 1S. 201) werden nach dem Wort            weit in den Absätzen 2 bis 5 nichts anderes bestimmt\n,,Fernmeldeanlagengesetzes'',ein Komma und die Wor-             ist. Mit dem Inkrafttreten treten alle entgegenstehenden\nte ,,§ 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch\" ange-             oder gleichlautenden Vorschriften außer Kraft, insbe-\nfügt.                                                           sondere","1502                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n1. die Verordnung über Geschäftsgang und Verfahren          nuar 1981 geltenden Fassung eine neue Prüfung nicht\nder Versicherungsämter in der im Bundesgesetzblatt       vorgenommen werden konnte.\nTeil III, Gliederungsnummer 827-1, veröffentlichten         (3) Artikel II § 4 Nr. 12 bis 14 tritt mit Wirkung vom\nbereinigten Fassung,                                     1. November 1977 in Kraft.\n2. die Verfahrensordnung für die Ausschüsse der Ange-\nstelltenversicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil       (4) Artikel II§ 4 Nr. 18 bis 23 sowie die Streichung der\n§§ 815,820 bis 824,826 und 827 der Reichsversiche-\nIII, Gliederungsnummer 827-2, veröffentlichten berei-\nnigten Fassung,                                          rungsordnung treten mit Beginn des vierten auf die Ver-\nkündung folgenden Kalenderjahres in Kraft.\n3. die Verordnung zu § 157 des Arbeitsförderungsge-\nsetzes vom 23. Februar 1973 (BGBI. I S. 133), zuletzt       (5) Artikel II§ 28 Nr. 4 tritt am Tage,nach der Verkün-\ngeändert durch die Zweite Verordnung vom 28. Juli        dung in Kraft.\n1975 (BGBI. I S. 2084).\n(6) Artikel II § 12 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 1. Juli\n(2) Artikel 1 §§ 44 bis 49 ist erstmals anzuwenden,       1978, Artikel II § 29 Nr. 1 und die Streichung des\nwenn nach dem 31. Dezember 1980 ein Verwaltungsakt          § 1569 b der Reichsversicherungsordnung treten mit\naufgehoben wird. Dies gilt auch dann, wenn der aufzu-       Wirkung vom 1. Juli 1977 in Kraft.\nhebende Verwaltungsakt vor dem 1. Januar 1981 erlas-\nsen worden ist. Ausgenommen sind jedoch solche Ver-            (7) Artikel II § 34 Nr. 3 tritt mit Wirkung vom 1. Juli\nwaltungsakte in der Sozialversicherung, die bereits be-     1979 in Kraft. Artikel II § 34 Nr. 4 gilt nur für die Fälle, in\nstandskräftig waren und bei denen auch nach § 1744          denen Ausgleichsleistungen erstmals für Zeiten nach\nder Reichsversicherungsordnung in der vor dem 1. Ja-        dem 30. Juni 1980 bewilligt werden.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 18. August 1980\nDer Bundespräsident\nCarstens\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Matthöfer\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nAntje Huber\nFür den Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nDer Bundesminister für Verkehr\nund für das Post- und Fernmeldewesen\nK. Gscheidle\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nSchmude"]}