{"id":"bgbl1-1980-50-8","kind":"bgbl1","year":1980,"number":50,"date":"1980-08-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/50#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-50-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_50.pdf#page=35","order":8,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung der Kostenordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen","law_date":"1980-08-14T00:00:00Z","page":1463,"pdf_page":35,"num_pages":6,"content":["Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1980                           1463\n..                               fünfte Verordnung\nzur Anderung der Kostenordnung für die Prüfung überwach~ngsbedürftiger Anlagen\nVom 14. August 1980\nAuf Grund des § 24 Abs. 1 Nr. 5 der Gewerbeordnung      3. Anhang I wird wie folgt geändert:\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar\n1. Nummer 2.4 erhält folgende Fassung:\n1978 (BGBI. I S. 97) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt                            \"\ndes Verwaltungskostengesetzes vom 25. Juni 1970                  „2.4 Wiederkehrende äußere Prüfung\n(BGBI. 1S. 821) verordnet die Bundesregierung mit Zu-                 Für die wiederkehrende äußere Prüfung wird\nstimmung des Bundesrates:                                             eine Gebühr nach Nummer 2.1 erhoben.\"\n2. Die bisherigen Nummern 2.4 und 2.5 werden\nNummern 2.5 und 2.6.\nArtikel 1\nDie Kostenordnung für die Prüfung überwachungsbe-       4. Der bisherige Anhang II wird durch den dieser Verord-\ndürftiger Anlagen vom 31. Juli 1970 (BGBI. I S. 1162),       nung beigefügten Anhang II ersetzt.\nzuletzt geändert durch Verordnung vom 6. April 1977\n(BGBl.1 S. 539), wird wie folgt geändert:                                        Artikel 2\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\n1. In der Überschrift wird das Wort „Kostenordnung\"        tungsgesetzes in Verbindung mit § 156 der Gewerbe-\ndurch das Wort „Kostenverordnung\" ersetzt.             ordnung auch im Land Berlin.\n2. In § 1 erhält Nummer 2 folgende Fassung:                                      Artikel 3\n,,2. Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanla-        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\ngen,\".                                            in Kraft.\nBonn, den 14. August 1980\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg","1464                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nAnhang II\nGebühren\nfür die Prüfung von Druckbehältern, Druckgasbehältern\nund Füllanlagen\n1.        Prüfung von Druckbehältern\n1.1       Bemessungsgrundlage\nDie je Prüfung zu erhebende Gebühr besteht aus der Grundgebühr nach Nummer 1 .1 .1 und dem Zuschlag\nnach Nummer 1.1.2, die mit dem Prüfungsfaktor nach Nummer 1.1.3 vervielfacht werden. Die jeweilige\nHöchstgebühr nach Nummer 1 .1 .4 darf nicht überschritten werden.\n1 .1 .1   Grundgebühr\nDie Grundgebühr beträgt für die Behälter mit einem Rauminhalt\nbis     50 Liter                                                            DM    80,-\nüber       50 Liter bis    400 Liter                                                            DM    92,-\nüber      400 Liter bis 2 000  Liter                                                            DM  120,-\nüber 2 000 Liter    bis 5 000  Liter                                                            DM  160,-\nüber 5 000 Liter    bis 10 000 Liter                                                            DM   190,-\nüber 10 000 Liter                                                                               DM  190,-\nzuzüglich je weitere\nund angefangene         10 000 Liter                                                            DM    18,-.\n1.1 .2    Zuschlag\nBei Druckbehältern, die mit automatischer, teilautomatischer oder kombinierter Öl-, Gas-, Späne- oder\nStaubfeuerung ausgerüstet sind, beträgt je Feuerung der Zuschlag bei der Vorprüfung, Abnahmeprüfung\nund äußeren Prüfung                                                                             DM 60,-.\n1 .1 .3   Prüfungsfaktor\n1.1 .3.1  Bei Prüfungen vor Inbetriebnahme beträgt der Prüfungsfaktor\nfür die Vorprüfung                                                                        1,3\nfür die Bauprüfung                                                                        1,0\nfür die Druckprüfung                                                                      0,8\nfür die Abnahmeprüfung                                                                    1,2\nfür die Prüfung der Aufstellung                                                           0,5.\nBei baugleichen Druckbehältern wird die Gebühr für die Vorprüfung nur einmal erhoben.\n1.1.3.2   Bei wiederkehrenden Prüfungen und bei Prüfungen in besonderen Fällen beträgt der Prüfungsfaktor\nfür die innere Prüfung                                                                    1,2\nfür die Druckprüfung                                                                      1,0\nfür die äußere Prüfung                                                                    0,9.\n1 .1 .4   Höchstgebühr\n1 .1 .4.1 Für die Prüfungen vor Inbetriebnahme beträgt die Höchstgebühr je Prüfung                       DM   800,-.\n1 .1 .4.2 Für wiederkehrende innere Prüfungen und wiederkehrende Druckprüfungen beträgt die Höchstgebühr je\nPrüfung                                                                                        DM 1 200,-.\n1.1 .4.3  Für wiederkehrende äußere Prüfungen beträgt die Höchstgebühr je Prüfung                        DM   400,-.\n1.2       Sonderregelungen\n1.2.1     Gebührenberechnung bei Durchführung mehrerer Prüfungen\nWerden für einen Auftraggeber mehrere Prüfungen an einem oder mehreren Druckbehältern, die in unmit-\ntelbarer Nähe zueinander aufgestellt sind oder sich in einem Fertigungsbetrieb befinden, unmittelbar nach-\neinander durchgeführt, so werden berechnet:\n1.2.1 .1  bei Prüfungen vor Inbetriebnahme\nfür die 2. Prüfung                                                 75 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.1\nfür die 3. bis 10. Prüfung                                         50 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.1","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1980                          1465\nfür die 11. bis 20. Prüfung                                     25 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.1\nfür die 21. und jede weitere Prüfung                            15 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.1\n1.2.1.2  bei wiederkehrenden Prüfungen\nfür die 2. Prüfung                                              75 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.1\nfür die 3. und jede weitere Prüfung                             50 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.1.\nDie Berechnung der Gebühr nach den Nummern 1.2.1.1 und 1.2.1.2 beginnt mit der Prüfung des größten\nUmfanges.\n1.2.2    Sonderregelungen bei Druckbehältern mit mehreren Druckräumen und/oder mehreren Auslegungszu-\nständen\n1 .2.2.1 Für Vorprüfungen werden die Gebühren nach Nummer 1.1 für jeden Druckraum und für Jeden Auslegungs-\nzustand getrennt berechnet, wobei die Sonderregelung nach Nummer 1.2.1 anzuwenden ist.\n1.2.2.2  Für Vor-, Bau-, Druck- und Abnahmeprüfungen sowie für die wiederkehrenden Prüfungen (Nummer\n1.1 .3.2) werden die Gebühren nach den Nummern 1.1 und 1 .2.1 je Druckraum berechnet, sofern die Prü-\nfungen getrennt erfolgen.\n1.2.3    Sonderregelungen bei Druckbehältern mit einem Rauminhalt bis 13 000 Liter für verflüssigte Brenngase\nAbweichend von Nummer 1.1.3.2 beträgt der Prüfungsfaktor\nfür die innere Prüfung                                                                1,0\nfür die wiederkehrende Druckprüfung                                                   0,9.\n2.       Prüfung von Druckgasbehältern\n2.1      Erstmalige Prüfung\n2.1.1    Prüfung der Zeichnungsunterlagen\nPrüfung der Zeichnung auf Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Druckbehälterverordnung bei ei-\nnem Behälterinhalt\nbis 1 000 Liter                                                           DM 19,50\nüber 1 000 Liter bis 5 000 Liter                                                             DM 28,-\nüber 5 000 Liter bis 10 000 Liter                                                            DM 39,-\nüber 10 000 Liter                                                                            DM 39,-\nund zusätzlich je weitere\nund angefangene        1O 000 Liter                                                           DM 19,-.\n2.1.2    Werkstoff- und Bauprüfung\n2.1.2.1  Für die Durchführung der Zugprobe, der Biegeprobe und Wanddickennachmessung bei dem ersten Be-\nhälter werden erhoben                                                                         DM 26,-.\n2.1.2.2  Für jede weitere Prüfung nach Nummer 2.1.2.1, sofern diese an demselben Tag und in demselben Betrieb\nvorgenommen wird, werden erhoben                                                              DM 18,-.\n2.1.2.3  Für einen zu wiederholenden Teil der Prüfung nach den Nummern 2.1.2.1 oder 2.1.2.2 werden erhoben\nDM 18,-.\n2.1 .2.4 Für jede zusätzliche besondere Prüfung, z. 8. Kerbschlagbiegeversuch oder Härteprüfung, werden je\nDM 18,-\nerhoben.\n2.1.3    Wasserdruckversuch, äuß~re und innere Untersuchung, Prüfung des Leergewichts und des Rauminhalts\n2.1.3.1  Für die Durchführung des Wasserdruckversuchs, der äußeren und der inneren Untersuchung sowie der\nPrüfung des Leergewichts und des Rauminhalts wird insgesamt eine Grundgebühr (Nummer 2.1.3.2) und\nunter den Voraussetzungen der Nummer 2.1.3.3 außerdem eine Litergebühr, mindestens jedoch eine Ge-\nbühr nach Nummer 2.1 .3.4 erhoben; bei der Berechnung der Gebühr darf die Höchstgebühr nach Nummer\n2.1.3.5 nicht überschritten werden.\n2.1 .3.2 Grundgebühr\nDie Grundgebühr gilt bis zu einem Gesamtinhalt der geprüften Behälter von höchstens 1 000 Liter, jedoch\nfür nicht mehr als 25 Behälter.\nDie Grundgebühr beträgt                                                                       DM 84,-.","1466                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n2.1 .3.3 Litergebühr\nBeträgt der Gesamtinhalt der geprüften Behälter mehr als 1 000 Liter, so wird zu der Grundgebühr (Num-\nmer 2.1.3.2) für die 1000 Liter übersteigenden Liter eine Litergebühr erhoben; werden mehr als 25 Behälter\ngeprüft und beträgt der Gesamtinhalt von 25 dieser Behälter weniger als 1 000 Liter, so wird die Liter-\ngebühr für die Summe der Literinhalte des 26. und der weiteren Behälter erhoben. Die Litergebühr gilt bis\nzu einem Gesamtinhalt der geprüften Behälter\nvon 5 000 Liter je Liter                                                                         DM 0,046\nfür jedes weitere Liter                                                                          DM 0,027.\nWerden Behälter verschiedener Größe geprüft, so ist bei der Gebührenberechnung mit dem Behälter größ-\nten Inhalts zu beginnen.\n2.1.3.4  Mindestgebühr\nDie Mindestgebühr besteht aus der Grundgebühr (Nummer 2.1.3.2) und einem Zuschlag für jeden geprüf-\nten Behälter von                                                                                  DM 0,95.\n2.1.3.5  Höchstgebühr je Behälter\nDie Höchstgebühr für jeden Behälter beträgt DM 250,-. Werden mehrere Behälter geprüft, so sind die sich\nnach den Nummern 2.1.3.2 und 2.1.3.3 ergebenden Gebühren auf jeden Behälter entsprechend seinem\nLiterinhalt aufzuteilen. Übersteigt dabei der auf einen Behälter entfallende Anteil die Höchstgebühr, so ist\nanstelle dieses Anteils nur die Höchstgebühr zu erheben.\n2.1.3.6  Berechnungsweise bei mehrtägigen Prüfungen sowie bei Wechsel des Prüfungsortes\nDie Gebühren nach den Nummern 2.1.3.2 bis 2.1.3.5 werden für jeden Prüftag und bei jedem Wechsel des\nPrüfungsortes von neuem erhoben.\n2.2      Wiederkehrende Prüfungen\nFür die wiederkehrenden Prüfungen von Druckgasbehältern (Durchführung des Wasserdruckversuches,\nder äußeren und inneren Untersuchung sowie der Gewichtsfeststellung) wird eine Gebühr nach Num-\nmer 2.1 .3 erhoben.\n2.3      Zuschlag bei Behältern auf Behälterfahrzeugen\nBei Behältern auf Behälterfahrzeugen wird für den zusätzlichen Prüfaufwand ein Zuschlag zu den Gebüh-\nren nach Nummer 2.1.3 bzw. Nummer 2.2 erhoben.\nDer Zuschlag beträgt je Straßenfahrzeug                                                          DM 180,-.\nDer Zuschlag beträgt je Schienenfahrzeug                                                         DM 55,-.\n2.4      Prüfung von Treibgastanks in oder an Fahrzeugen\nBei Treibgastanks wird für den zusätzlichen Aufwand bei der Prüfung der Unterlagen und bei der techni-\nschen Prüfung eine Gebühr von DM 77,- erhoben.\n2.5      Angeordnete Prüfung\nFür eine angeordnete Prüfung werden die Gebühren nach Nummer 2.1 .3 bzw. Nummer 2.4 erhoben.\n3.       Prüfung von Füllanlagen für Druckgase\n3.1      Bemessungsgrundlage\nBemessungsgrundlage der Gebühren für Prüfungen an Füllanlagen sind die Grundgebühr nach Nummer\n3.1.1 und Zuschläge nach Nummer 3.1 .2.\nFür die Prüfung von Füllanlagen in kompakter Bauweise mit nur einem Füllstand und einer Gasart gilt als\nBemessungsgrundlage eine Gebühr nach Nummer 3.1 .3.\n3.1.1    Die Grundgebühr beträgt je Füllanlage und Gasart                                                 DM 262,-.\n3.1.2    Zuschläge für angeschlossene Füllstände betragen\nfür den ersten Füllstand                                                                        DM 226,-\nfür den zweiten Füllstand                                                                       DM 113,-\nfür den dritten und jeden weiteren Füllstand                                                    DM 56,50.\n3.1.3    Für Füllanlagen in kompakter Bauweise mit einem Füllstand und einer Gasart beträgt die Gebühr\nDM 140,-.\n3.2      Prüfung der Antragsunterlagen je Erlaubnisantrag\nFür die Prüfung der Antragsunterlagen wird eine Gebühr nach Nummer 3.1 erhoben.","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1980                            1467\n3.3   Prüfung der Anlage vor Inbetriebnahme\nFür die technische Prüfung der Anlage einschließlich Ordnungsprüfung wird das 1,3fache einer Gebühr\nnach Nummer 3.1 erhoben.\n3.4   Wiederkehrende Prüfung\nFür die wiederkehrende Prüfung der Anlage wird eine Gebühr nach Nummer 3.1 erhoben.\n3.5   Prüfung nach wesentlichen Änderungen\nFür die Prüfung nach wesentlichen Änderungen kann bis zu 70 v. H. einer Gebühr nach Nummer 3.2 und\nNummer 3.3 erhoben werden.\n3.6   Für eine angeordnete Prüfung werden die Gebühren nach den Nummern 3.1, 3.2, 3.3 oder 3.5 erhoben.\n4.    Sonstiges\n4.1   Sonstige Prüfungen\nFür die in den vorstehenden Nummern nicht genannten Prüfungen werden Gebühren nach dem Zeitauf-\nwand berechnet. Sie betragen für jeden Sachverständigen für jede vollendete Stunde               DM 60,-\nund für jede begonnene Viertelstunde                                                             DM 15,-.\n4.2   Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt\nwurden\n4.2.1 Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tag aus Gründen, die von demjenigen zu vertreten sind, der die\nPrüfung veranlaßt hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden, so kann für die nicht begonnene\noder nicht zu Ende geführte Prüfung und ihre Nachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr nach den Num-\nmern 1 bis 3 berechnet werden.\n4.2.2 Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tag nicht wenigstens eine Prüfung\nbeendet worden, so ist die Gebühr nach Nummer 4.2.1 nur für diejenige nicht begonnene oder nicht be-\nendete Prüfung zu erheben, für die der höchste Gebührensatz zu erheben ist; weitere vorgesehene Prü-\nfungen bleiben unberücksichtigt.\n4.3   Termin- und Reisezeitzuschläge\n4.3.1 Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, kann auf die Ge-\nbühren ein Zuschlag bis zu 25 v. H. erhoben werden. Werden die Prüfungen außerhalb der für den Sach-\nverständigen festgesetzen Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 50 v. H.\nerhoben.\n4.3.2 Für eine Prüfung, zu der der Sachverständige hin und zurück länger als eine Stunde reisen muß, wird für\ndie über eine Stunde hinausgehende Zeit ein Reisezeitzuschlag von DM 15,- für jede vollendete Viertel-\nstunde erhoben.\nWerden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, darf ein Reisezeitzuschlag nur bei den Prüfungen er-\nhoben werden, zu denen der Sachverständige gesondert hin und zurück länger als eine Stunde reisen wür-\nde. Für diese Prüfungen ist der Reisezeitzuschlag anteilig zu berechnen.\n4.4   Gebührenermäßigung\nWerden dem Sachverständigen über die Vorschrift des § 24 b Satz 1 der Gewerbeordnung hinaus\nArbeitskräfte oder Hilfsmittel zur Verfügung gestellt, ist die Gebühr um den Betrag zu ermäßigen, der der\nZeitersparnis bei der Durchführung der Prüfung entspricht.","1468                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-\ngen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-\nöffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-\nbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-\nschriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-\nlicht.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\nscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-\nnung.\nPreis dieser Ausgabe: 4,20 DM (3,60 DM zuzüglich -,60 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,70 DM. Im Bezugspreis               Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt\n6,5%.                                                                                    Postvertriebsstück · Z 5702 AX · Gebühr bezahlt\nübersieht über den Stand der Bundesgesetzgebung\nDie 354. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,\nabgeschlossen am 30. Juni 1980,\nist im Bundesanzeiger Nr. 151 vom 16. August 1980 erschienen.\nDiese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen\nalle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs\nsowie Hinweise auf die\nBundestags- und Bundesrats-Drucksachen\nund auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.\nVerkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung\nfolgenden Übersicht enthalten.\nDer Bundesanzeiger Nr. 151 vom 16. August 1980 kann zum Preis von 2,75 DM\n(2,15 DM + 0,60 DM Versandkosten einschl. 6,5 0/o Mehrwertsteuer)\ngegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger\" Köln 834 00-502 (BLZ 370100 50)\nbezogen werden."]}