{"id":"bgbl1-1980-50-6","kind":"bgbl1","year":1980,"number":50,"date":"1980-08-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/50#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-50-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_50.pdf#page=29","order":6,"title":"Gesetz zur vorläufigen Regelung des Tiefseebergbaus","law_date":"1980-08-16T00:00:00Z","page":1457,"pdf_page":29,"num_pages":4,"content":["Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1980                          1457\nGesetz\nzur vorläufigen Regelung des Tiefseebergbaus\nVom 16. August 1980\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:          ken sowie die Vornahme von Fördertests gelten nicht\nals Aufsuchung;\n2. Gewinnung\n§ 1                                das Lösen oder Freisetzen erheblicher Mengen von\nmineralischen Rohstoffen mit dem Ziel ihrer wirt-\nZweck dieses Gesetzes ist es, bis zum Inkrafttreten         schaftlichen Nutzung einschließlich ihrer Aufberei-\neines entsprechenden internationalen Übereinkom-              tung, sofern diese auf See vorgenommen wird;\nmens für die Bundesrepublik Deutschland die Aufsu-\nchung und Gewinnung mineralischer Rohstoffe vom           3. Förderung\nTiefseeboden vorläufig zu regeln und zu fördern, um da-       die Aufsuchung und Gewinnung;\nmit                                                       4. Tiefseeboden\n1. auf der Grundlage der Freiheit der Hohen See und oh-       der Meeresgrund und die damit unmittelbar verbun-\nne Beanspruchung von Hoheitsrechten über den              denen Schichten außerhalb von Gebieten, für welche\nTiefseeboden und seine mineralischen Rohstoffe zur        die Bundesrepublik Deutschland Hoheitsrechte be-\nErschließung dieser Rohstoffe zum Wohle aller Völ-        ansprucht oder Hoheitsrechte anderer Staaten aner-\nker beizutragen,                                          kennt;\n2. den Interessen Dritter an der Nutzung des Tiefseebo-    5. Mineralische Rohstoffe\ndens und des Meeres Rechnung zu tragen sowie auf          Ablagerungen und Ansammlungen von Mineralag-\ndie Meeresumwelt Rücksicht zu nehmen,                      gregaten, die Mangan, Nickel, Kobalt oder Kupfer in\n3. Leben, Gesundheit und Sachgüter gegen Gefahren,             mehr als nur Spuren enthalten.\ndie sich aus dem Tiefseebergbau ergeben, zu schüt-\nzen.                                                                              § 3\n§ 2                                ( 1) Die Förderung von mineralischen Rohstoffen vom\nTiefseeboden ist Gebietsansässigen ( § 4 Abs. 1 Nr. 3\nIm Sinne dieses Gesetzes sind                           des Außenwirtschaftsgesetzes) nur erlaubt, wenn ent-\n1. Aufsuchung                                              weder nach diesem Gesetz oder durch einen die Gegen-\nseitigkeit gewährenden Staat(§ 14) eine Berechtigung\ndie planmäßige Untersuchung eines Feldes auf dem       erteilt worden ist.\nTiefseeboden mit dem Ziel der Bestimmung einer La-\ngerstätte sowie der für die Gewinnung bedeutsamen         (2) Die völkerrechtlichen Regeln über die Hohe See\nUmstände; als Aufsuchung gilt auch das Nehmen von      bleiben unberührt.\nProben mineralischer Rohstoffe, die für die Entwick-                              § 4\nlung, Herstellung oder Erprobung von Verarbeitungs-\nanlagen erforderlich sind. Die Forschungstätigkeit        (1) Die Berechtigung zur Aufsuchung wird durch eine\nauf dem Tiefseeboden zu wissenschaftlichen Zwek-       Erlaubnis erteilt. Sie gewährt das ausschließliche","1458                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nRecht, die Aufsuchung zu betreiben und das Eigentum          Reihenfolge des Eingangs über den Vorrang. Der Vor-\nan den mineralischen Rohstoffen zu erwerben, die für         rang besteht jedoch nur, wenn der Antrag ausreichende\ndie Entwicklung, Herstellung oder Erprobung von Verar-       Angaben enthält, die eine Überprüfung der wesentlichen\nbeitungsanlagen erforderlich sind.                            Berechtigungsvoraussetzungen nach § 5 erlauben.\n(2) Die Berechtigung zur Gewinnung wird durch eine\nBewilligung erteilt. Sie gewährt das ausschließliche                                      § 8\nRecht, die Gewinnung zu betreiben und das Eigentum an\nden mineralischen Rohstoffen zu erwerben.                       Mit dem Antrag auf eine Berechtigung ist ein Arbeits-\nprogramm vorzulegen. In ihm ist das Vorhaben zu be-\n(3) Eine Gewinnung im Sinne von § 2 Nr. 2 vor dem        schreiben, insbesondere sind der Zeitplan, die Förder-\n1. Januar 1988 ist nicht zuläs~ig.                           methode und die Vorkehrungen zum Schutz der Mee-\nresumwelt anzugeben. Wird eine Bewilligung beantragt,\n§ 5                             sind außerdem Angaben zur Beschaffenheit des bean-\ntragten Bewilligungsfeldes, zur Art, Lage und Menge der\n(1) Gebietsansässigen ist die Berechtigung zu ertei-\nRohstoffvorkommen, zu den Produktionszielen sowie\nlen, solange mit Wirkung für die Bundesrepublik\nzum Zeitplan für die Gewinnung zu machen.\nDeutschland kein internationales Übereinkommen über\nden Tiefseebergbau in Kraft getreten ist, das den Ver-\ntragsstaaten die Erteilung von Berechtigungen unter-\n§ 9\nsagt, und wenn\n1. für das Feld oder Teile von ihm nach diesem Gesetz           (1) Für die Erteilung von Berechtigungen ist der Bun-\noder nach den Vorschriften eines die Gegenseitigkeit     desminister für Wirtschaft zuständig.\ngewährenden Staates keine Berechtigung und kein             (2) Der Bundesminister für Wirtschaft führt ein Regi-\nAntrag auf eine Berechtigung vorliegen,                  ster, in dem alle Anträge auf Erteilung von Berechtigun-\n2. der Antragsteller auf Grund seiner Kenntnisse, Erfah-     gen und Entscheidungen über diese Anträge einzutra-\nrungen und finanziellen Mittel sowie seiner Zuverläs-   gen sind. Einzutragen sind auch solche Anträge und\nsigkeit die Gewähr für eine geordnete, auch die Be-     Entscheidungen, die ein die Gegenseitigkeit gewähren-\nlange der Betriebssicherheit und des Arbeitsschut-      der Staat der Bundesregierung mitteilt.\nzes wahrende Förderung bietet,\n(3) Die Einsicht in die in das Register eingetragenen\n3. nicht zu befürchten ist, daß durch die Förderung          Anträge auf Erteilung von Berechtigungen und in Ent-\na) die Rechte Dritter an der Ausübung der anderen       scheidungen über diese Anträge ist jedem gestattet, der\nFreiheiten der Hohen See oder die Meeresumwelt       ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht. Ausgenom-\nwesentlich beeinträchtigt werden oder                men sind Urkunden, die den Anträgen oder Entschei-\ndungen beigefügt sind und Geschäfts- oder Betriebsge-\nb) die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik       heimnisse enthalten.\nDeutschland erheblich gestört werden.\n(2) Die Berechtigung kann versagt werden, wenn eine                                   § 10\nfrüher dem Antragsteller für dasselbe Feld oder einen\nTeil davon erteilte Berechtigung binnen drei er Jahre vor        (1) Die Gültigkeitsdauer einer Erlaubnis beträgt zehn\nAntragstellung widerrufen, zurückgenommen oder von            Jahre, die einer Bewilligung zwanzig Jahre. Sie kann auf\nihm zurückgegeben worden ist.                                 begründeten Antrag im Fall der Erlaubnis um jeweils bis\nzu fünf Jahren, im Fall der Bewilligung um jeweils bis zu\n(3) Die Bewilligung soll in der Regel nur erteilt werden, zehn Jahren verlängert werden.\nwenn der Antragsteller bereits eine Erlaubnis für das be-\nantragte Feld hat.                                               (2) Die Größe des Erlaubnisfeldes soll so bemessen\nsein, daß es gründlich untersucht werden kann, zugleich\n§ 6                             aber auch für eine spätere wirtschaftliche Gewinnung\nausreichend erscheint. Die Größe des Bewilligungsfel-\n(1) Betreibt ein Gebietsansässiger im Zeitpunkt des       des soll so bemessen sein, daß der Bewilligungsinhaber\nlnkrafttretens dieses Gesetzes die Aufsuchung, so kann        in die Lage versetzt wird, dort in Übereinstimmung mit\ner sie fortsetzen. Er hat jedoch binnen dreier Monate         dem Arbeitsprogramm eine wirtschaftliche Gewinnung\nnach dem Inkrafttreten die Erlaubnis zu beantragen.           vorzunehmen und bis zum Ablauf der Bewilligung abzu-\n(2) Betreiben im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses      schließen.\nGesetzes mehrere Gebietsansässige die Aufsuchung in              (3) In der Erlaubnis ist dem Inhaber aufzuerlegen, an-\ndemselben Feld und beantragen sie die Erlaubnis für           gemessene wiederkehrende Aufwendungen für die Auf-\ndieses Feld oder für dieselben Teile des Feldes, so soll      suchung zu machen. Bei der Bestimmung der Aufwen-\nüber den Vorrang nach dem Grundsatz der Billigkeit ent-       dungshöhe sind die Feldgröße und die voraussichtlich\nschieden werden. Dabei sind insbesondere der Beginn           für die spätere Gewinnung erforderlichen Mittel zu be-\nund der bisherige Umfang der Aufsuchung sowie die da-         rücksichtigen.\nfür gemachten Aufwendungen zu berücksichtigen.\n(4) Ein vom Inhaber einer Erlaubnis während der Gel-\n§ 7                             tungsdauer der Erlaubnis gestellter Antrag auf Erteilung\neiner Bewilligung für das Erlaubnisfeld oder einen Teil\nGehen für dasselbe Feld oder dieselben Teile eines        davon hat Vorrang vor allen übrigen Anträgen auf Ertei-\nFeldes mehrere Anträge ein, so entscheidet die zeitliche      lung einer Bewilligung für dasselbe Feld.","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1980                               1459\n(5) Die Berechtigung kann mit Nebenbestimmungen                                        § 15\nversehen werden, soweit dies zur Wahrung der außen-\nwirtschaftlichen und der sonstigen nach diesem Gesetz            (1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den\ngeschützten Belange erforderlich ist. Die nachträgliche       auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen\nÄnderung des Inhalts erteilter Berechtigungen sowie die        werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.\nnachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von              (2) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-\nNebenbestimmungen sind zulässig, soweit es das öf-            tigt, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen\nfentliche Interesse an der Wahrung der in Satz 1 ge-           Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze\nnannten Belange unter Abwägung mit dem wirtschaftli-           oder Rahmensätze vorzusehen.\nchen Interesse des Berechtigungsinhabers zwingend\ngebietet.                                                                                 § 16\n§ 11                                  Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung das Verfahren bei der Durch-\nDie Übertragung der Berechtigung auf einen Dritten          führung dieses Gesetzes zu regeln, insbesondere Vor-\nist nur mit Zustimmung des Bundesministers für Wirt-           schriften über das Verfahren bei der Erteilung von Be-\nschaft zulässig. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn          rechtigungen und bei der Anerkennung ausländischer\ndie Voraussetzungen des§ 5 erfüllt sind und der Dritte         Berechtigungen und Anträge sowie über die Entste-\ndie mit der Berechtigung verbundenen Nebenbestim-              hung, Ermittlung, Erhebung, Fälligkeit, Verzinsung, Bei-\nmungen anerkennt.                                              treibung und Verjährung der Förderabgabenschuld zu\nerlassen.\n§ 12                                                          § 17\n(1) Der Inhaber einer Bewilligung hat jährlich für die in      (1) Der Bundesminister für Wirtschaft kann durch\ndem jeweiligen Jahr aus dem Bewilligungsfeld gewon-            Rechtsverordnung die für die Überwachung erforderli-\nnenen mineralischen Rohstoffe eine Förderabgabe an             chen Vorschriften erlassen, um sicherzustellen, daß die\nden Bund zu entrichten.                                        Förderung in Übereinstimmung mit den rechtlichen Vor-\n(2) Die Förderabgabe beträgt 0,75 vom Hundert des           schriften erfolgt. Insbesondere kann er zu diesem\nMarktwertes, der im Erhebungszeitraum durchschnitt-            Zweck Melde-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungs-\nlich für die in den gewonnenen mineralischen Rohstof-          pflichten anordnen.\nfen enthaltenen Metalle und Mineralien in ihrer einfach-          (2) Überwachungsbehörde ist der Bundesmi~.ister für\nsten handelsüblichen Verarbeitungsform erzielt werden          Wirtschaft. Er kann die ihm zustehenden Uberwa-\nkann.                                                          chungsbefugnisse durch Rechtsverordnung auf nach-\n§ 13                               geordnete Behörden übertragen.\n(3) Die Überwachungsbehörden können die zur Erfül-\nAus den nach § 12 entrichteten Abgaben wird ein\nlung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte verlangen,\nSondervermögen gebildet, das von der Bundesregie-\nBetriebsaufzeichnungen und sonstige Unterlagen ein-\nrung treuhänderisch verwaltet wird. Die Bundesregie-\nrung wird ermächtigt, das Sondervermögen der interna-          sehen und prüfen sowie Besichtigungen vornehmen.\ntionalen Meeresbodenbehörde zu übertragen, nachdem             Die von den Überwachungsbehörden beauftragten Per-\nmit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland ein in-         sonen dürfen Geschäfts- und Betriebsräume außerhalb\nternationales Übereinkommen über den Tiefseebergbau            der Geschäfts- und Betriebszeit sowie Räume, die\nin Kraft getreten ist. Bis zur Übertragung wird das Son-       Wohnzwecken dienen, nur zur Verhütung dringender\ndervermögen entwicklungspolitisch wirksam angelegt.            Gefahren für die.öffentliche Sicherheit und Ordnung be-\n- treten; insoweit wird das Grundrecht der Unverletzlich-\nkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) ein-\n§ 14                               geschränkt.\n(1) Die Bundesrepublik Deutschland wird die von ei-            (4) Auskunftspflichtig ist, wer unmittelbar oder mittel-\nnem anderen Staat. mitgeteilten Anträge und Berechti-          bar die Aufsuchung oder Gewinnung mineralischer Roh-\ngungen anerkennen, wenn und solange dieser Staat               stoffe vom Tiefseeboden betreibt.\n1. den Tiefseebergbau in einer von diesem Gesetz oder             (5) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete\nden auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverord-          kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren\nnungen nicht wesentlich abweichenden Weise regelt          Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1\nund                                                        Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Ange-\n2. die nach diesem Gesetz gestellten Anträge und er-           hörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder ei-\nteilten Berechtigungen anerkennt.                          nes Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrig-\nkeiten aussetzen würde.\nDer Staat, für den diese Voraussetzungen vom Bundes-\nminister für Wirtschaft festgestellt worden sind, gilt als                                § 18\nGegenseitigkeit gewährender Staat im Sinne dieses\nGesetzes.                                                         ( 1) Der Bundesminister für Wirtschaft kann im Einzel-\nfall die Maßnahmen anordnen, die zur Wahrung der nach\n(2) Der Bundesminister für Wirtschaft hat unverzüg-         § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3 geschützten Belange erforderlich\nlich den Staaten, welche die Voraussetzungen nach Ab-          sind. Wird die Förderung nach § 3 Abs. 1 ohne Berech-\nsatz 1 erfüllen, den Eingang der Anträge sowie die Ent-        tigung ausgeübt, so kann der Bundesminister für Wirt-\nscheidungen über Berechtigungen mitzuteilen.                   schaft ihre Fortsetzung untersagen.","1460                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n(2) Die zur Anwendung des unmittelbaren Zwangs er-      3. einer Rechtsverordnung nach § 16 oder § 17 Abs. 1\nmächtigten Vollzugsbeamten des Bundes werden in ei-            zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tat-\nner Rechtsverordnung bezeichnet, die der Bundesmini-           bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.\nster für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesmi-\nnister des Innern, der Finanzen sowie für Verkehr erläßt.     (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Ab-\nsatzes 1 Nr. 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu einhun-\n(3) Die Vollzugsbeamten des Bundes haben auf der         derttausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes\nHohen See gegenüber Schiffen unter der Bundesflagge        1 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche\noder solcher Staaten, die vertraglich die Kontroll- und    Mark geahndet werden.\nAhndungsbefugnis der Vollzugsbeamten des Bundes im\nZusammenhang mit diesem Gesetz anerkannt haben,                                         § 20\nbei der Erforschung von Zuwiderhandlungen nach den\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit\n§§ 19 und 20 die Rechte und Pflichten der Polizeibeam-\nGeldstrafe wird bestraft, wer eine in § 19 Abs. 1 Nr. 1\nten nach den Vorschriften des Gesetzes über Ord-\noder 2 bezeichnete Handlung begeht und dadurch das\nnungswidrigkeiten. Sie sind insoweit Hilfsbeamte der\nLeben oder die Gesundheit eines anderen oder fremde\nStaatsanwaltschaft.\nSachen von bedeutendem Wert gefährdet.\n(4) Erfordert die Durchführung dieses Gesetzes eine\n(2) Wer\nKontrolle an Bord eines seegängigen Wasserfahrzeugs,\nso sind der Eigentümer sowie der Führer des Fahrzeugs       1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder\nverpflichtet, den von den Überwachungsbehörden be-          2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verur-\nauftragten Personen und den Vollzugsbeamten des                 sacht,\nBundes jederzeit das Betreten des Fahrzeugs und die in\nAusübung ihrer Befugnisse notwendigen Handlungen            wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit\nzu ermöglichen. Sie haben die Arbeitskräfte und Hilfs-      Geldstrafe bestraft.\nmittel bereitzustellen sowie die Auskünfte zu erteilen         (3) Ist für eine Straftat nach Absatz 1 oder 2 ein Ge-\nund die Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung der        richtsstand nicht begründet, so ist Hamburg Gerichts-\nÜberwachungsaufgaben erforderlich sind. Das Grund-          stand. Zuständiges Amtsgericht ist das Amtsgericht\nrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des     Hamburg.\nGrundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.\n§ 21\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\n§ 19                             Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nRechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder         erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nfahrlässig                                                  Dritten Überleitungsgesetzes.\n1. ohne Berechtigung nach § 3 Abs. 1 mineralische\nRohstoffe vom Tiefseeboden fördert,                                                 § 22\n2. einer vollzieh baren Auflage nach § 1 O Abs. 5 zuwi-        Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nderhandelt,                                             Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 16. August 1980\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nGenscher\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLambsdorff"]}