{"id":"bgbl1-1980-50-5","kind":"bgbl1","year":1980,"number":50,"date":"1980-08-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/50#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-50-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_50.pdf#page=25","order":5,"title":"Gesetz zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte","law_date":"1980-08-16T00:00:00Z","page":1453,"pdf_page":25,"num_pages":4,"content":["Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1980                             1453\nGesetz\nzur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften\nvom 22. März 1977\nzur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs\nder Rechtsanwälte\nVom 16. August 1980\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates       - im Vereinigten Königreich:        Advocate,\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                              Barrister,\nSolicitor -\nberuflich tätig zu werden, dürfen, sofern sie Dienstlei-\nErster Abschnitt                       stungen im Sinne des Artikels 60 des Vertrags zur\nGründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nVorschriften für das Erbringen anwaltlicher           erbringen, im Geltungsbereich dieses Gesetzes vor-\nDienstleistungen                       übergehend die Tätigkeiten eines Rechtsanwalts nach\nden folgenden Vorschriften ausüben.\n§ 1\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Personen; die den Beruf des\nAnwendungsbereich                       Rechtsanwalts nicht ausüben dürfen, weil\n(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Euro-    a) sie aus einem der in § 7 Nr. 1, 2, 4 bis 6 der Bundes-\npäischen Gemeinschaften, die berechtigt sind, unter ei-      rechtsanwaltsordnung aufgeführten Gründe in nicht\nner der folgenden Bezeichnungen                              mehr anfechtbarer Weise zur Rechtsanwaltschaft\n-  in Belgien:                    Avocatl Advocaat -         nicht zugelassen worden sind oder ihre Zulassung\naus einem dieser Gründe nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 der\n-  in Dänemark:                   Advokat -                  Bundesrechtsanwaltsordnung in nicht mehr anfecht-\n-  in Frankreich:                 Avocat -                   barer Weise zurückgenommen worden ist, solange\n-  in Irland:                     Barrister,                 der Grund für die Nichtzulassung oder die Rücknah-\nSolicitor -                me der Zulassung besteht,\n- in Italien:                     Avvocato -              b) ihre Zulassung nach§ 14 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Bun-\n- in Luxemburg:                   Avocat-avoue -             desrechtsanwaltsordnung in nicht mehr anfechtba-\n- in den Niederlanden:            Advocaat -                 rer Weise zurückgenommen worden ist,","1454                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nc) gegen sie die Maßnahme der Ausschließung aus der                                      §4\nRechtsanwaltschaft nach § 114 Abs. 1 Nr. 5 der                    Vertretung und Verteidigung im Bereich\nBundesrechtsanwaltsordnung rechtskräftig ver-                                 der Rechtspflege\nhängt worden ist.\n(1) Die in§ 1 Abs. 1 bezeichneten Personen dürfen in\nIst einer Person nach § 70 des Strafgesetzbuches,            gerichtlichen Verfahren sowie in behördlichen Verfah-\n§ 132 a der Strafprozeßordnung oder § 150 der Bun-           ren wegen Straftaten, Ordnungswidrigkeiten, Dienst-\ndesrechtsanwaltsordnung die Ausübung des Anwalts-            vergehen oder Berufspflichtverletzungen als Vertreter\nberufs verboten, so ist Absatz 1 für die Dauer des Ver-      und als Verteidiger eines Mandanten nur im Einverneh-\nbots nicht anzuwenden. Ist gegen eine Person nach            men mit einem Rechtsanwalt handeln, der selbst in dem\n§ 114 Abs. 1 Nr. 4, §§ 150 oder 161 a der Bundes-            Verfahren Bevollmächtigter oder Verteidiger ist. Sie dür-\nrechtsanwaltsordnung ein Vertretungsverbot verhängt          fen darüber hinaus in einer mündlichen Verhandlung\nworden, so ist Absatz 1 in dem Umfang nicht anzuwen-         oder einer Hauptverhandlung nur in Begleitung des\nden, in dem das Vertretungsverbot besteht.                   Rechtsanwalts auftreten, als Verteidiger einen Gefan-\ngenen nur in Begleitung des Rechtsanwalts besuchen\nund als Verteidiger mit einem Gefangenen nur über den\n§2                                Rechtsanwalt schriftlich verkehren.\nBerufsbezeichnung,                           (2) Das nach Absatz 1 erforderliche Einvernehmen ist\nNachweis der Anwaltseigenschaft                   bei Vornahme jeder einzelnen Handlung nachzuweisen.\n(1) Wer nach § 1 Abs. 1 im Geltungsbereich dieses         Handlungen der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen,\nGesetzes die Tätigkeiten eines Rechtsanwalts ausübt,         die entgegen Absatz 1 vorgenommen werden oder für\nhat hierbei die Berufsbezeichnung, die er im Staat seiner    die der Nachweis des Einvernehmens im Zeitpunkt ihrer\nNiederlassung (Herkunftsstaat) nach dem dort gelten-         Vornahme nicht vorliegt, sind unwirksam. In der münd-\nden Recht zu führen berechtigt ist, zu verwenden und         lichen Verhandlung oder der Hauptverhandlung gilt das\nentweder das Gericht, bei dem er nach dem Recht des          Einvernehmen als hergestellt, wenn die Handlung nicht\nHerkunftsstaats zugelassen ist, oder die Berufsorgani-       von dem Rechtsanwalt sofort widerrufen oder abgeän-\nsation, der er angehört, anzugeben. Die Berufsbezeich-       dert wird.\nnung „Rechtsanwalt\" oder eine von den in § 1 Abs. 1             (3) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte ge-\naufgeführten Berufsbezeichnungen abweichende Be-             boten ist, die bei dem angerufenen Gericht zugelassen\nzeichnung darf nicht geführt werden.                         sind, ist § 52 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung\n(2) Wer nach § 1 Abs. 1 im Geltungsbereich dieses         entsprechend anzuwenden.\nGesetzes Dienstleistungen erbringen will, hat der nach\n§ 6 zuständigen Rechtsanwaltskammer, dem Gericht\noder der Behörde, vor der er auftritt, auf Verlangen seine                               §5\nBerechtigung nach § 1 Abs. 1 nachzuweisen. Wird die-                       Zustellungen in behördlichen\nses Verlangen gestellt, darf er die Tätigkeiten nach die-                   und gerichtlichen Verfahren\nsem Gesetz erst ausüben, wenn der Nachweis erbracht\nFür Zustellungen in behördlichen und gerichtlichen\nist.\nVerfahren haben die in§ 1 Abs. 1 bezeichneten Perso-\nnen, sobald sie in Verfahren vor Gerichten oder Behör-\n§3                                den tätig werden, einen Rechtsanwalt als Zustellungs-\nRechte und Pflichten                       bevollmächtigten zu benennen; die Benennung erfolgt\ngegenüber der Behörde oder dem Gericht. Zustellungen,\n(1) Die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen haben         die für die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen be-\nbei Ausübung der Tätigkeiten, die mit der Vertretung         stimmt sind, sind an den zustellungsbevollmächtigten\noder Verteidigung eines Mandanten im Bereich der             zu bewirken. Ist ein zustellungsbevollmächtigter nicht\nRechtspflege oder vor Behörden zusammenhängen, die           benannt, so gilt in den in§ 4 Abs. 1 aufgeführten Verfah-\nStellung eines Rechtsanwalts, insbesondere dessen            ren der Rechtsanwalt als zustellungsbevollmächtigter,\nRechte und Pflichten, soweit diese nicht die Zugehörig-      der selbst Vertreter oder Verteidiger ist; im übrigen kön-\nkeit zu einer Rechtsanwaltskammer, den Wohnsitz so-          nen Zustellungen in der Weise bewirkt werden, daß das\nwie die Kanzlei betreffen.                                   zu übergebende Schriftstück unter der Adresse der Par-\n(2) Bei der Ausübung sonstiger Tätigkeiten halten sie     tei nach ihrem Wohnort zur Post gegeben wird. Die Zu-\ndie für einen Rechtsanwalt geltenden Regeln ein; hierbei     stellung wird mit der Aufgabe zur Post als bewirkt ange-\nsind insbesondere die sich aus §§ 43, 45 Nr. 1 bis 3 der     sehen, selbst wenn die Sendung als unbestellbar zu-\nBundesrechtsanwaltsordnung ergebenden beruflichen            rückkommt. Zustellungen können an die in § 1 Abs. 1\nPflichten zu befolgen. Diese Regeln gelten nur insoweit,     bezeichneten Personen unmittelbar bewirkt werden, so-\nals sie nicht mit der Niederlassung im Geltungsbereich       lange sich diese im Geltungsbereich dieses Gesetzes\ndieses Gesetzes untrennbar verbunden sind, sie wegen         aufhalten.\nihrer allgemeinen Bedeutung von den in § 1 Abs. 1 be-\nzeichneten Personen beachtet werden können und das                                       §6\nVerlangen, sie einzuhalten, gerechtfertigt ist, um eine             Aufsicht, zuständige Rechtsanwaltskammer\nordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeiten des\nRechtsanwalts sowie die Wahrung des Ansehens und                ( 1) Die Ausübung der nach diesem Gesetz zulässigen\ndes Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts        Tätigkeiten der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen\nerfordert, zu gewährleisten.                                  wird durch die nach Absatz 4 zuständigen Rechtsan-","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1980                             1455\nwaltskammern beaufsichtigt. Dem Vorstand               der gelten die Vorschriften des sechsten und des siebenten\nRechtsanwaltskammer obliegt es insbesondere,               Teils der Bundesrechtsanwaltsordnung mit folgender\n1. diese Personen in Fragen der Berufspflichten eines      Maßgabe:\nRechtsanwalts zu beraten und zu belehren;              1. das Verbot nach§ 114 Abs. 1 Nr. 4 sowie die vorläu-\n2. die Erfüllung der diesen Personen obliegenden               figen Maßnahmen nach § 150 Abs. 1 und § 161 a\nPflichten zu überwachen und das Recht der Rüge zu          dürfen nur für den Geltungsbereich dieses Gesetzes\nhandhaben;                                                 ausgesprochen werden;\n3. die zuständige Stelle des Herkunftsstaats über Ent-      2. an die Stelle der Ausschließung aus der Rechtsan-\nscheidungen zu unterrichten, die hinsichtlich dieser        waltschaft tritt in § 114 Abs. 1 Nr. 5, § 114 a Abs. 3\nPersonen getroffen worden sind;                             Satz 1, § 148 Abs. 1 Satz 1, § 149 Abs. 1 Satz 1,\n§ 150 Abs. 1, § 153 Satz 1, § 156 Abs. 1 und § 158\n4. die erforderlichen Auskünfte beruflicher Art über die-       Nr. 1 das Verbot, im Geltungsbereich dieses Geset-\nse Personen einzuholen;                                     zes Dienstleistungen zu erbringen;\n5 . auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen diesen Perso-    3. die Mitteilung nach § 160 Abs. 1, § 161 a Abs. 2 ist\nnen und Rechtsanwälten zu vermitteln.                       an alle Landesjustizverwaltungen zu richten;\n(2) Der Vorstand kann die in Absatz 1 Nr. 1, 3 bis 5 be- 4. § 160 Abs. 2 und § 161 sind nicht anzuwenden.\nzeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vor-\nstands übertragen.\n§9\n(3) Die§§ 56, 57, 74, 74 a der Bundesrechtsanwalts-                  Mitteilungspflichten, Zustellungen\nordnung gelten entsprechend.                                              in ehrengerichtlichen Verfahren\n(4) Die Zuständigkeit der Rechtsanwaltskammer für           (1) In ehrengerichtlichen Verfahren gegen die in § 1\ndie Aufsicht nach Absatz 1 richtet sich nach dem Her-       Abs. 1 bezeichneten Personen sind der zuständigen\nkunftsstaat der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen.        Stelle des Herkunftsstaats mitzuteilen\nSie wird ausgeübt durch                                     1. die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptver-\na) die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf in Düsseldorf              fahrens,\nfür die Personen aus Belgien und den Niederlanden,      2. die Urteile,\nb) die Rechtsanwaltskammer Koblenz in Koblenz               3. die Verhängung vorläufiger ehrengerichtlicher Maß-\nfür die Personen aus Frankreich und Luxemburg,               nahmen, deren Außerkrafttreten und deren Aufhe-\nbung.\nc) die Hanseatische Rechtsanwaltskammer in Ham-\nburg                                                       (2) Mitteilungspflichtig ist das Ehrengericht, das die\nfür die Personen aus dem Vereinigten Königreich und     mitzuteilende Entscheidung gefällt hat.\nIrland,                                                    (3) Die Mitteilung wird durch Übersendung einer Ab-\nd) die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesge-            schrift der mitzuteilenden Entscheidung bewirkt.\nrichtsbezirk München in München\n(4) Die Mitteilungen werden der zuständigen Stelle\nfür die Personen aus Italien,                           des Herkunftsstaats unmittelbar übersandt.\ne) die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer\n(5) Kann in Verfahren der Ehrengerichtsbarkeit und in\nin Schleswig\nVerfahren nach §§ 56, 57, 74, 74 a der Bundesrechts-\nfür die Personen aus Dänemark.                          anwaltsordnung gegen eine in § 1 Abs. 1 bezeichnete\nPerson eine Zustellung an diese Person nicht in der vor-\ngeschriebenen Weise im Geltungsbereich dieses Ge-\n§7                             setzes bewirkt werden und erscheint die Befolgung der\nfür Zustellungen außerhalb des Geltungsbereichs die-\nEhrengerichtsbarkeit\nses Gesetzes bestehenden Vorschriften unausführbar\nDie in § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen unterstehen     oder voraussichtlich erfolglos, so gilt die Zustellung als\nhinsichtlich der Erfüllung ihrer Berufspflichten der Eh-   erfolgt, wenn eine Abschrift des zuzustellenden Schrift-\nrengerichtsbarkeit. Die örtliche Zuständigkeit des Eh-     stücks der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats\nrengerichts bestimmt sich nach dem Sitz der Rechtsan-      übersandt ist und seit der Aufgabe zur Post vier Wochen\nwaltskammer, welche die Aufsicht nach § 6 ausübt.          verflossen sind.\n§ 10\nAnfechtung von Verwaltungsakten\n§8\nEhrengerichtliche Ahndung                     Verwaltungsakte, die nach diesem Gesetz ergehen,\nvon Pflichtverletzungen,                  können nach § 223 der Bundesrechtsanwaltsordnung\nvorläufige ehrengerichtliche Maßnahmen             angefochten werden. Wird ein Antrag auf Vornahme\neines Verwaltungsakts nach diesem Gesetz ohne zu-\nFür die ehrengerichtliche Ahndung von Pflichtverlet-    reichenden Grund nicht innerhalb von drei Monaten be-\nzungen der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen und die     schieden, ist § 223 Abs. 2 der Bundesrechtsanwalts-\nVerhängung vorläufiger ehrengerichtlicher Maßnahmen        ordnung anzuwenden.","1456                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nzweiter Abschnitt                           § 132 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 4 des Strafgesetz-\nbuches über den Schutz der Berufsbezeichnung\nAnwendung von Bundesgesetzen\nRechtsanwalt entsprechend anzuwenden.\n1. Für die Anwendung der Vorschriften des Strafge-\nsetzbuches über\nStraflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten                      Dritter Abschnitt\n(§ 139 Abs. 3 Satz 2),                                                   Schi ußvorschriften\nVerletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Abs. 1\nNr. 3, Abs. 3 bis 5, §§ 204, 205),                                              Artikel 1\nGebührenüberhebung ( § 352) und\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des\nParteiverrat ( § 356)                                   Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nstehen die in § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes bezeichne-\nten Personen den Rechtsanwälten und Anwälten\ngleich.                                                                         Artikel 2\n2. Zum Schutz der in § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes ge-          Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nnannten Berufsbezeichnungen ist die Vorschrift des      Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 1 6. August 1980\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nGenscher\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel"]}