{"id":"bgbl1-1980-50-4","kind":"bgbl1","year":1980,"number":50,"date":"1980-08-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/50#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-50-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_50.pdf#page=23","order":4,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes","law_date":"1980-08-16T00:00:00Z","page":1451,"pdf_page":23,"num_pages":2,"content":["Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1980                           1451\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Deutschen Richtergesetzes\nVom 16. August 1980\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                 satz 1 aufgenommen werden. Wer eine Ausbil-\ndung nach Absatz 1 begonnen hat, kann sie nach\nArtikel 1                                 den für diese Ausbildung geltenden Vorschriften\nDas Deutsche Richtergesetz in der Fassung der Be-                  beenden. Das Nähere regelt das Landesrecht.\"\nkanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. 1S. 713), zu-\nletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 4 des Gesetzes über        3. § 5 d erhält folgende Fassung:\ndie Prozeßkostenhilfe vom 13. Juni 1980 (BGBI. 1\nS. 677), wird wie folgt geändert:                                                         ,,§ 5d\nPrüfungen\n1. § 5 a wird wie folgt geändert:                                   (1) Die Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „zwei\" durch das          und der Leistungsbewertung ist zu gewährleisten.\nWort „zweieinhalb\" ersetzt.                               Das Prüfungsorgan kann bei der Entscheidung über\ndas Ergebnis der Prüfung von der rechnerisch ermit-\nb) In Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz wird das Wort          telten Gesamtnote abweichen, wenn dies auf Grund\n,,fünf\" durch das Wort „sieben\" ersetzt.                  des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Kan-\ndidaten besser kennzeichnet und die Abweichung\n2. § 5 b wird wie folgt geändert:                                auf das Bestehen keinen Einfluß hat; hierbei sind bei\na) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:                   der zweiten Prüfung auch die Leistungen im Vorbe-\n„Landesrecht, das vor dem 16. September 1981              reitungsdienst zu berücksichtigen. Die Abweichung\nin Kraft tritt, kann Studium und praktische Vorbe-        darf ein Drittel des durchschnittlichen Umfangs einer\nreitung in einer gleichwertigen Ausbildung von            Notenstufe nicht überschreiten. Eine rechnerisch er-\nmindestens fünfeinhalb Jahren zusammenfas-                mittelte Anrechnung von Noten im Vorbereitungs-\nsen.\"                                                     dienst auf die Gesamtnote der zweiten Prüfung ist\nausgeschlossen. Der Bundesminister der Justiz wird\nb) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:            ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-\n,,(5) Bis zum Ablauf des 15. September 1984             mung des Bundesrates eine Noten- und Punkteskala\nkönnen Studierende in eine Ausbildung nach Ab-            für die Einzel- und Gesamtnoten festzulegen.","1452                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n(2) Der Anteil der mündlichen Prüfungsleistungen        (2) Spätestens nach dem 1. Januar 1983 müssen die\nan der Gesamtnote darf 40 vom Hundert nicht über-       Prüfungen den Vorschriften des Artikels 1 Nr. 3 entspre-\nsteigen.                                                chen. Für Wiederholungsprüfungen kann das Landes-\n(3) Das Landesrecht kann vorsehen, daß Teile von      recht abweichende Regelungen vorsehen.\nPrüfungen während der Ausbildungszeit abgelegt\nwerden.\"\nArtikel 3\nArtikel 2                             Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nArtikel III § 2 des Gesetzes zur Änderung des Deut-      Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nschen Richtergesetzes vom 10. September 1971               Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\n(BGBI. 1S. 1557) wird aufgehoben.                          erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nDritten Überleitungsgesetzes.\nArtikel 2 a\nArtikel 4\n(1) Die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes ist\nspätestens für die nach dem 1. Januar 1982 eintreten-        Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nden Referendare vorzusehen.                                Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 16. August 1980\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nGenscher\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel"]}