{"id":"bgbl1-1980-50-2","kind":"bgbl1","year":1980,"number":50,"date":"1980-08-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/50#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-50-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_50.pdf#page=9","order":2,"title":"Zweites Gesetz zur Beschleunigung des Asylverfahrens","law_date":"1980-08-16T00:00:00Z","page":1437,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1980                           1437\nzweites Gesetz\nzur Beschleunigung des Asylverfahrens\nVom 16. August 1980\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates         Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne wei-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                            tere Ermittlungen entscheiden, wenn\n§ 1                              1. ihre Zulassung die Entscheidung über den Antrag auf\nAnerkennung als Asylberechtigter verzögern würde,\nGeltungsdauer\n2. der Antragsteller die Verspätung nicht genügend ent-\nBis zum 31. Dezember 1983 gelten für Asylverfahren          schuldigt und\ndie besonderen Vorschriften dieses Gesetzes.\n3. der Antragsteller über die Folgen einer Fristversäu-\nmung belehrt worden ist.\n§2\nEntscheidungen des Bundesamts                   Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich\nim Anerkennungs-, Wiederaufnahme- und               ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Antrag-\nWiderrufsverfahren                      stellers zu ermitteln.\n(1) Über den Antrag auf Anerkennung als Asylberech-                                 §4\ntigter wird vor dem Bundesamt für die Anerkennung aus-         Aufenthalt während des Anerkennungsverfahrens\nländischer Flüchtlinge (Bundesamt) durch einen Be-\ndiensteten des Bundesamts entschieden, dem für diese           Ausländern, die die Anerkennung als Asylberechtigter\nEntscheidung Weisungen nicht erteilt werden dürfen.         begehren und keine Aufenthaltserlaubnis oder Aufent-\nEntsprechendes gilt für Entscheidungen im Wiederauf-        haltsberechtigung besitzen, kann von der Ausländerbe-\nnahmeverfahren und Entscheidungen über den Widerruf         hörde insbesondere die Auflage gemacht werden, sich\nder Anerkennung als Asylberechtigter.                       an einem bestimmten Ort aufzuhalten oder in einer be-\nstimmten Gemeinde zu wohnen. Gegen Entscheidungen\n(2) Die Entscheidung ergeht schriftlich. Sie ist mit ei- der Ausländerbehörde nach Satz 1 findet kein Wider-\nner Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung zu verse-         spruch statt; die Anfechtungsklage hat keine aufschie-\nhen und dem Antragsteller zuzustellen. Ein Widerspruch      bende Wirkung.\nfindet nicht statt.\n(3) Wird der Antrag auf Anerkennung als Asylberech-                                  §5\ntigter abgelehnt, leitet das Bundesamt seine Entschei-                 Maßnahmen der Ausländerbehörde\ndung der zuständigen Ausländerbehörde zur Zustellung                      zur Beendigung des Aufenthalts\nan den Antragsteller zu.\nHat das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als\n§3                               Asylberechtigter abgelehnt und ist der Antragsteller we-\nder im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis noch einer Auf-\nMitwirkung des Antragstellers                 enthaltsberechtigung, fordert die Ausländerbehörde\n(1) Der Antragsteller hat die erforderlichen Auskünfte   den Ausländer zur Ausreise auf. Gleichzeitig ist die Ab-\nzu erteilen und auf Verlangen vor dem Bundesamt per-         schiebung anzudrohen. Die Ausreisefrist muß minde-\nsönlich zu erscheinen.                                       stens einen Monat nach der Zustellung der Entschei-\ndung betragen. Die Entscheidung ergeht schriftlich und\n(2) Das Bundesamt kann dem Antragsteller eine Frist      ist mit einer Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung\nsetzen                                                       zu versehen. Gegen die Entscheidung findet kein Wider-\nspruch statt. Die Entscheidung ist dem Ausländer zu-\n1. zur Angabe des Sachverhalts, aus dem der Antrag-          sammen mit der Entscheidung über den Antrag auf An-\nsteller einen Anerkennungsgrund im Sinne des § 28       erkennung als Asylberechtigter nach den landesrecht-\ndes Ausländergesetzes herleitet,                        lichen Vorschriften zuzustellen.\n2. zur Ergänzung der Angaben über bestimmte klä-\nrungsbedürftige Punkte oder                                                         §6\n3. zur Vorlage von Urkunden oder anderen Unterlagen,                             Abschiebungskosten\nauf die sich der Antragsteller beruft.\nWer einen Arbeitnehmer, der sich zur Durchführung\n(3) Das Bundesamt kann Erklärungen und Beweismit-        eines Verfahrens auf Anerkennung als Asylberechtigter\ntel, die erst nach Ablauf der nach Absatz 2 gesetzten        im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhält und eine","1438                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nnach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes           (5) Erklärungen und Beweismittel, die das Bundesamt\nerforderliche Arbeitserlaubnis nicht besitzt, beschäftigt,   nach § 3 Abs. 3 zurückgewiesen hat, können im gericht-\nhat die Abschiebungskosten zu tragen. § 24 Abs. 6 des        lichen Verfahren vorgebracht werden.\nAusländergesetzes gilt nur, wenn und soweit die Ab-\nschiebungskosten vom Arbeitgeber nicht beigetrieben                                    §8\nwerden können.\nÜbergangsvorschriften\nDas Verfahren vor dem Bundesamt bestimmt sich\n§7\nnach § 2 Abs.1 und 2, wenn\nGerichtliches Verfahren\na) der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter\n(1) Klagt der Ausländer im Fall des§ 5 sowohl gegen           oder auf Wiederaufnahme nach dem 31. Dezember\ndie Entscheidung des Bundesamts als auch gegen die               1979 beim Bundesamt eingegangen und noch nicht\nEntscheidung der Ausländerbehörde, sind die Klagebe-             entschieden ist,\ngehren in einer Klage zusammen zu verfolgen.                 b) das Verfahren auf Widerruf der Anerkennung als\nAsylberechtigter nach dem 22. August 1980 einge-\n(2) Über die Klage ist in einem gemeinsamen Verfah-\nleitet wird.\nren zu verhandeln und zu entscheiden. § 34 des Auslän-\ndergesetzes gilt auch für das gerichtliche Verfahren                                    §9\nüber Entscheidungen der Ausländerbehörde.\nBerlin-Klausel\n(3) Für Klagen nach Absatz 1 ist das Verwaltungsge-          Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nricht örtlich zuständig, das für Klagen gegen Entschei-      des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\ndungen des Bundesamts örtlich zuständig ist.\n§10\n(4) Die Vorschriften des§ 3 gelten sinngemäß. Erklä-\nInkrafttreten\nrungen und Beweismittel, die im ersten Rechtszug zu\nRecht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausge-                Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nschlossen.                                                   Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 16. August 1980\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nGenscher\nDer Bundesminister des Innern\nBaum\nFür den Bundesminister der Justiz\nDer Bundesminister des Innern\nBaum"]}