{"id":"bgbl1-1980-50-1","kind":"bgbl1","year":1980,"number":50,"date":"1980-08-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/50#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-50-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_50.pdf#page=1","order":1,"title":"Melderechtsrahmengesetz (MRRG)","law_date":"1980-08-16T00:00:00Z","page":1429,"pdf_page":1,"num_pages":8,"content":["1429\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                               Z 5702 AX\n1980                       Ausgegeben zu Bonn am 22. August 1980                                                                                                                      Nr. 50\nTag                                                                             Inhalt                                                                                            Seite\n16. 8. 80   Melderechtsrahmengesetz (MRRG) ........................ ·. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                   1429\nneu: 210-4; 50-1, 55-2, 29-3, 210-3\n16. 8. 80  Zweites Gesetz zur Beschleunigung des Asylverfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                1437\nneu: 26-4\n16. 8. 80  Gesetz über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1980\n(Bundesbesoldungs- und -versorgungserhöhungsgesetz 1980 - BBVEG 80) . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                       1439\nneu: 2032-12-8; 2032-1 , 2032-1 0\n16. 8. 80  Zweites Gesetz zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                       1451\nneu: 301-1/1; 301-1, 301-3\n16. 8. 80  Gesetz zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom\n22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsver-\nkehrs der Rechtsanwälte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   1453\nneu: 303-16\n16. 8. 80  Gesetz zur vorläufigen Regelung des Tiefseebergbaus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               1457\nneu: 750-16\n11. 8. 80  Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Aus-\nbildungsberufes Fachkraft für Lebensmitteltechnik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . .. . . . .. . .. . .. . . . ..                                             1461\n800-21-14-1\n14. 8. 80  Fünfte Verordnung zur Änderung der Kostenordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger\nAnlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1463\n7102-36\nMelderechtsrahmengesetz (MRRG)\nVom 16. August 1980\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                               2. an Personen und andere nicht-öffentliche Stellen\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                                        (Melderegisterauskunft).\n(3) Die Meldebehörden dürfen personenbezogene\nDaten, die im Melderegister gespeichert werden, nur\nErster Abschnitt                                                             nach Maßgabe dieses Gesetzes oder anderer Rechts-\nAllgemeine Bestimmungen                                                            vorschriften erheben, verarbeiten oder sonst nutzen.\n§ 2\n§  1\nSpeicherung von Daten\nAufgaben der Meldebehörden\n( 1) Zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 genannten Aufgaben\n( 1) Die für das Meldewesen zuständigen Behörden\ndürfen die Meldebehörden folgende Daten des Einwoh-\nder Länder (Meldebehörden) haben die in ihrem Zustän-\nners einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit\ndigkeitsbereich wohnhaften Einwohner zu registrieren,                                            erforderlichen Hinweise im Melderegister speichern:\num deren Identität und Wohnungen feststellen und\nnachweisen zu können.                                                                               1. Familiennamen,\n(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen die Meldebe-                                              2. frühere Namen,\nhörden Melderegister. Diese enthalten Daten, die von                                                3. Vornamen,\nden Einwohnern erhoben oder von Behörden und sonsti-\n4. akademische Grade,\ngen öffentlichen Stellen übermittelt werden. Aus dem\nMelderegister dürfen die Meldebehörden nach Maßgabe                                                 5. Ordensnamen/Künstlernamen,\ndes Absatzes 3 Daten übermitteln                                                                    6. Tag und Ort der Geburt,\n1. an Behörden und sonstige öffentliche Stellen,                                                    7. Geschlecht,","1430                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n8. erwerbstätig/nicht erwerbstätig,                                                    § 4\n9. gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen,                               Datenerhebung\nakademische Grade, Anschrift, Tag der Geburt),\n( 1 ) Durch Landesrecht ist zu bestimmen, welche der\n10. Staatsangehörigkeit,                                     Daten, die die Meldebehörden nach § 2 speichern dür-\n11. rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesell-      fen, bei der An- oder Abmeldung eines Einwohners er-\nschaft,                                                hoben werden.\n12. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und            (2) Für Zwecke des Suchdienstes ist von den Ein-\nNebenwohnung,                                          wohnern, die aus den in§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesver-\n13. Tag des Ein- und Auszugs,                                triebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen,\ndie Anschrift vom 1. September 1939 zu erheben; das\n14. Familienstand,                                           Nähere über die Übermittlung dieses Datums sowie der\n15. Ehegatte (Vor- und Familiennamen, akademische            für die Identitätsfeststellung und den Wohnungsnach-\nGrade, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag),          weis jeweils erforderlichen Daten ist durch Landesrecht\nzu regeln.\n16. minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Tag\nder Geburt, Sterbetag),\n§ 5\n1 7. Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer des\nMeldegeheimnis\nPersonalausweises/Passes,\n18. Übermittrungssperren,                                       ( 1 ) Den bei Meldebehörden oder anderen Stellen, die\nim Auftrag der Meldebehörden handeln, bei der Verar-\n19. Sterbetag und -ort.                                      beitung oder sonstigen Verwaltung personenbezogener\n(2) Soweit die Meldebehörden bei der Vorbereitung         Daten beschäftigten Personen ist untersagt, diese Da-\nvon Wahlen 2:um Deutschen Bundestag und zum Euro-            ten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen\npäischen Parlament, bei der Ausstellung von Lohnsteu-        rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu\nerkarten, Personalausweisen und Pässen oder bei der          erheben und zu verarbeiten, insbesondere bekanntzu-        •\nWehr- und Zivildienstüberwachung mitzuwirken haben,          geben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.\ndürfen sie zu diesem Zweck über die in Absatz 1 ge-             (2) Bei Personen, die bei Stellen beschäftigt sind, die\nnannten Daten hinaus einschließlich der zum Nachweis         im Auftrag der Meldebehörden handeln, ist sicherzustel-\nihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise speichern          len, daß sie nach Maßgabe von Absatz 1 verpflichtet\n1. die Tatsache, daß der Betroffene vom Wahlrecht aus-       werden. Ihre Pflichten bestehen auch nach Beendigung\ngeschlossen ist,                                         ihrer Tätigkeit fort.\n2. steuerrechtliche Daten (Steuerklasse, Freibeträge,           (3) Das Nähere über Zeitpunkt und Form der Ver-\nReligionszugehörigkeit des Ehegatten, Rechtsstel-        pflichtung ist durch Landesrecht zu regeln.\nlung und Zuordnung der Kinder, Vor- und Familienna-\nmen sowie Anschrift der Pflege- und Stiefeltern),\n3. die Tatsache, daß Paßversagungsgründe vorliegen,\nein Paß versagt oder entzogen oder eine Anordnung                            Zweiter Abschnitt\nnach § 2 Abs. 2 des Personalausweisgesetzes ge-\nSchutzrechte\ntroffen worden ist,\n4. die Tatsache, daß der Betroffene der Wehr- oder Zi-                                    § 6\nvildienstüberwachung unterliegt.\nSchutzwürdige Belange der Betroffenen\n(3) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, daß\nfür die Erfüllung von Aufgaben der Länder weitere Daten          Schutzwürdige Belange der Betroffenen dürfen durch\ngespeichert werden.                                           die Verarbeitung oder sonstige Nutzung personenbezo-\ngener Daten nicht beeinträchtigt werden. Schutzwürdi-\nge Belange werden insbesondere beeinträchtigt, wenn\n§ 3                               die Verarbeitung oder sonstige Nutzung, gemessen an\nZweckbindung der Daten                        ihrer Eignung und ihrer Erforderlichkeit zu dem vorgese-\nhenen Zweck, den Betroffenen unverhältnismäßig bela-\nDie Meldebehörden dürfen die in § 2 Abs. 2 bezeich-        stet. Die Prüfung, ob schutzwürdige Belange der Betrof-\nneten oder nach § 2 Abs. 3 gespeicherten zusätzlichen        fenen beeinträchtigt werden, entfällt, wenn die Verarbei-\nDaten nur im Rahmen der dort genannten Zwecke ver-           tung oder sonstige Nutzung durch Rechtsvorschrift vor-\narbeiten oder sonst nutzen. Sie haben diese Daten nach       geschrieben ist.\nder jeweiligen Zweckbestimmung gesondert zu spei-\nchern oder auf andere Weise sicherzustellen, daß sie                                     § 7\nnur nach Maßgabe des Satzes 1 verarbeitet oder sonst\ngenutzt werden. Diese Daten dürfen nur insoweit zu-                            Rechte des Betroffenen\nsammen mit den in § 2 Abs. 1 bezeichneten Daten ver-            Jeder Einwohner hat gegenüber der Meldebehörde\narbeitet oder sonst genutzt werden, als dies zur recht-      nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Recht auf\nmäßigen Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich\nist. § 18 Abs. 2 und 3 bleibt unberührt; dies gilt nicht für 1. gebührenfreie Auskunft über die zu seiner Person ge-\ndie in § 2 Abs. 2 Nr. 1 genannten Daten.                         speicherten Daten (§ 8),","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1980                          1431\n2. Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Da-     recht zu bestimmenden Frist gesondert aufzubewahren\nten, wenn diese unrichtig sind (§ 9),                  und durch technische und organisatorische Maßnah-\nmen besonders zu sichern. Danach dürfen sie nicht\n3. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten,\nmehr verarbeitet oder sonst genutzt werden, es sei\nwenn die Speicherung unzulässig war oder diese Da-\ndenn, daß dies zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Be-\nten zur Erfüllung der den Meldebehörden obliegen-\nhebung einer bestehenden Beweisnot, zur rechtmäßi-\nden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind (§ 10\ngen Aufgabenerfüllung der in § 18 Abs. 3 genannten Be-\nAbs. 1 und 2),\nhörden oder für Wahlzwecke unerläßlich ist oder der Be-\n4. Unterrichtung über die zu seiner Person erteilten er-   troffene schriftlich eingewilligt hat.\nweiterten Melderegisterauskünfte (§ 21 Abs. 2),\n(4) Ist eine Löschung im Falle des Absatzes 1 Satz 1\n5. Einrichtung von Übermittlungssperren (§ 19 Abs. 2        wegen der besonderen Art der Speicherung im Melde-\nSatz 3, § 21 Abs. 5 und 6).                             register nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem\nAufwand möglich, so kann durch Landesrecht eine Re-\ngelung entsprechend Absatz 3 getroffen werden.\n§ 8\n(5) Die für die Identitätsfeststellung und den Woh-\nAuskunft an den Betroffenen                   nungsnachweis oder für Wahlzwecke weiterhin erfor-\nderlichen Daten, die Dauer und Art ihrer gesonderten\n( 1) Die Meldebehörde hat dem Betroffenen auf Antrag     Aufbewahrung sowie das Nähere über ihre Sicherung\nAuskunft über die zu seiner Person gespeicherten Da-        sind durch Landesrecht zu regeln. Durch Landesrecht\nten gebührenfrei zu erteilen.                               kann ferner bestimmt werden, daß und unter welchen\nVoraussetzungen in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1\n(2) Die Auskunft ist zu verweigern,\nund des Absatzes 3 die Daten vor ihrer Löschung oder\n1. soweit dem Betroffenen die Einsicht in einen Eintrag    gesonderten Aufbewahrung dem zuständigen Archiv zur\nim Geburten- oder Familienbuch nach § 61 Abs. 2         Übernahme angeboten werden.\nund 3 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet\nwerden darf,\n2. in den Fällen des§ 1758 Abs. 2 des Bürgerlichen Ge-\nsetzbuchs.                                                                  Dritter Abschnitt\nMeldepflichten\n§ 9\nBerichtigung von Daten                                                § 11\nSind gespeicherte Daten unrichtig, hat die Meldebe-                       Allgemeine Meldepflicht\nhörde die Daten von Amts wegen oder auf Antrag des             ( 1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich bei der Mel-\nBetroffenen zu berichtigen. Von der Berichtigung sind       debehörde anzumelden.\nunverzüglich diejenigen Behörden oder sonstigen öf-\nfentlichen Stellen zu unterrichten, denen im Rahmen re-        (2) Wer aus einer Wohnung auszieht, hat sich bei der\ngelmäßiger Datenübermittlungen nach § 18 Abs. 4 die         Meldebehörde abzumelden. Durch Landesrecht kann\nunrichtigen Daten übermittelt worden sind.                  bestimmt werden, daß Satz 1 nicht gilt, wenn der Ein-\nwohner anschließend in demselben Land eine neue\nWohnung bezieht und sich nach Absatz 1 anzumelden\nhat. § 13 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.\n§  rn\nLöschung und Aufbewahrung von Daten                   (3) Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der An-\noder Abmeldung mitzuwirken. Bei Inkrafttreten dieses\n( 1) Die Meldebehörde hat gespeicherte Daten zu lö-      Gesetzes bestehende abweichende landesgesetzliche\nschen, wenn sie zur Erfüllung der der Meldebehörde          Regelungen bleiben unberührt.\nnach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr\nerforderlich sind. Das gleiche gilt, wenn ihre Speiche-        (4) Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder um-\nrung unzulässig war.                                        schlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen be-\nnützt wird. Wohnwagen und Wohnschiffe sind jedoch\n(2) Nicht mehr zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind   nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht\ninsbesondere die Daten eines weggezogenen oder ver-         oder nur gelegentlich fortbewegt werden.\nstorbenen Einwohners, soweit sie nicht der Feststellung\nseiner Identität und dem Nachweis seiner Wohnung die-\nnen oder für Wahlzwecke erforderlich sind; sie sind un-                                § 12\nverzüglich nach dem Wegzug und der Auswertung der\nRückmeldung oder nach dem Tod des Einwohners zu lö-                            Mehrere Wohnungen\nschen.                                                         (1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Gel-\ntungsbereich dieses Gesetzes, so ist eine dieser Woh-\n(3) Die für die Identitätsfeststellung und den Woh-      nungen seine Hauptwohnung. Oer Einwohner hat der\nnungsnachweis oder für Wahlzwecke weiterhin erfor-          Meldebehörde mitzuteilen, welche Wohnung seine\nderlichen Daten sind nach Ablauf einer durch Landes-        Hauptwohnung ist.","1432                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n(2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Woh-             b) Grenzschutzgrunddienst, Grenzschutzübungen\nnung des Einwohners. Hauptwohnung eines verheirate-                 oder unbefristeten Grenzschutzdienst oder\nten Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner\nc) Zivildienst\nFamilie lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der\nFamilie. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte          zu leisten;\nWohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbezie-\nhungen des Einwohners liegt.                                 2. Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit und Beamte des\nBundesgrenzschutzes aus dienstlichen Gründen\n(3) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Ein-           nicht länger als drei Monate von ihrem Standort oder\nwohners.                                                        Dienstort abwesend sind und eine Gemeinschafts-\nunterkunft oder eine andere dienstlich bereitgestellte\n§ 13                                 Unterkunft beziehen.\nBinnenschiffer und Seeleute\n(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.\n( 1) Wer auf ein Binnenschiff zieht, das in einem\nSchiffsregister im Geltungsbereich dieses Gesetzes\neingetragen ist, hat sich bei der Meldebehörde des Hei-\nmatortes des Schiffes anzumelden. § 11 Abs. 2 und 3                                     § 16\ngilt entsprechend. Die Meldepflicht besteht nicht, solan-\nAbweichende Regelungen\nge die Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes für\neine Wohnung nach § 11 Abs. 1 gemeldet ist.                     ( 1) Durch Landesrecht können Ausnahmen von den\nMeldepflichten zugelassen werden, wenn die Erfassung\n(2) Der Reeder eines Seeschiffes, das berechtigt ist,    von Daten der betroffenen Personen gewährleistet ist\ndie Bundesflagge zu führen, hat den Kapitän und die Be-      oder ein Aufenthalt zwei Monate nicht überschreitet.\nsatzungsmitglieder des Schiffes bei Beginn des Anstel-\nlungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses anzumel-\nden. Er hat diese Personen bei Beendigung des Anstel-           (2) Soweit für die Unterkunft in Beherbergungsstätten\nlungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses abzumel-        eine Ausnahme von der Pflicht zur Anmeldung bei der\nden. Zuständig ist die Meldebehörde am Sitz des Ree-         Meldebehörde zugelassen ist, haben die beherbergten\nders. Die Meldepflicht besteht nicht für Personen, die im    Personen Meldevordrucke handschriftlich auszufüllen\nGeltungsbereich dieses Gesetzes für eine Wohnung             und zu unterschreiben. Mitreisende Ehegatten und min-\nnach § 11 Abs. 1 gemeldet sind.                              derjährige Kinder sowie Teilnehmer von Reisegesell-\nschaften können durch Landesrecht von dieser Ver-\npflichtung ausgenommen werden. Die Leiter der Beher-\nbergungsstätten oder ihre Beauftragten haben auf die\n§ 14\nErfüllung dieser Meldepflicht hinzuwirken und die aus-\nBefreiung von der Meldepflicht                 gefüllten Meldevordrucke nach Maßgabe des Landes-\nrechts für die zuständige Behörde bereitzuhalten oder\nVon der Meldepflicht nach§ 11 Abs. 1 und 2 sind be-\ndieser zu übermitteln. Die Sätze 1 bis 3 gelten entspre-\nfreit\nchend, wenn Personen in Zelten, Wohnwagen oder\n1 . Mitglieder einer ausländischen diplomatischen Mis-       Wasserfahrzeugen auf Plätzen übernachten, die ge-\nsion oder einer ausländischen konsularischen Ver-       werbs- oder geschäftsmäßig überlassen werden.\ntretung und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt\nlebenden Familienmitglieder, falls die genannten Per-      (3) Die in Krankenhäuser, Pflegeheime oder ähnliche\nsonen weder die deutsche Staatsangehörigkeit be-        Einrichtungen aufgenommenen Personen haben dem\nsitzen, noch im Geltungsbereich dieses Gesetzes         Leiter dieser Einrichtungen die erforderlichen Angaben\nständig ansässig sind, noch dort eine private Er-        zu machen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend mit der\nwerbstätigkeit ausüben;                                  Maßgabe, daß die Leiter der in Satz 1 genannten Ein-\nrichtungen die Angaben der aufgenommenen Personen\n2. Personen, für die diese Befreiung durch Rechtsvor-\nin ein Verzeichnis einzutragen und dieses für die durch\nschriften oder in völkerrechtlichen Übereinkünften\nfestgelegt ist.                                          Landesrecht zu bestimmende Behörde bereitzuhalten\nhaben.\nDie Befreiung von der Meldepflicht nach Satz 1 Nr. 1 tritt\nnur ein, wenn die Gegenseitigkeit besteht.                      (4) Die nach Absatz 3 erhobenen Angaben dürfen nur\nvon den dort genannten Behörden für Zwecke der Ge-\nfahrenabwehr oder der Strafverfolgung sowie zur Auf-\n§ 15                             klärung der Schicksale von Vermißten und Unfallopfern\nausgewertet und verarbeitet werden. Das gleiche gilt für\nBeziehen einer Gemeinschaftsunterkunft\ndie nach Absatz 2 erhobenen Angaben, soweit nicht\n(1) Eine Meldepflicht wird nicht begründet, wenn          durch Bundes- oder Landesrecht anderes bestimmt ist.\n1. ein Einwohner, ohne aus der bisherigen Wohnung\n(5) Die Form, der Inhalt und die Dauer der Aufbewah-\nauszuziehen, eine Gemeinschaftsunterkunft bezieht,\nrung der Meldevordrucke nach Absatz 2 oder der Ver-\num\nzeichnisse nach Absatz 3 sowie das Nähere über ihre\na) Grundwehrdienst, Wehrübungen oder unbefriste-         Bereithaltung für die zuständige Behörde oder die Über-\nten Wehrdienst,                                      mittlung an diese sind durch Landesrecht zu regeln.","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1980                              1433\nVierter Abschnitt                            von einer Datenerhebung nach der Art der Aufgabe,\nzu der die Daten erforderlich sind, abgesehen werden\nDatenübermittlungen                            muß.\n(3) Wird die Meldebehörde von dem Bundesamt für\n§ 17\nVerfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst,\nDatenübermittlungen zwischen den Meldebehörden          dem Militärischen Abschirmdienst, dem Bundeskrimi-\n(1) Hat sich ein Einwohner bei einer Meldebehörde      nalamt oder dem Generalbundesanwalt um Übermitt-\nangemeldet, so hat diese die bisher zuständige Melde-    lung von Daten oder Hinweisen nach Absatz 2 zur recht-\nbehörde und die für weitere Wohnungen zuständigen        mäßigen Erfüllung der in der Zuständigkeit dieser Be-\nMeldebehörden davon durch Übermittlung von Vor- und       hörden liegenden Aufgaben ersucht, so entfällt die Prü-\nFamiliennamen, Anschriften, Tag und Ort der Geburt,       fung durch die Meldebehörde, ob die Voraussetzungen\nZugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religions-  nach Absatz 2 und § 6 vorliegen. Die ersuchende Be-\ngesellschaft, Staatsangehörigkeit, Tag des Zuzugs,        hörde hat den Namen und die Anschrift des Betroffenen\nHaupt- oder Nebenwohnung und Familienstand des Ein-       unter Hinweis auf den Anlaß der Übermittlung aufzu-\nwohners zu unterrichten (Rückmeldun-g). Die bisher zu-    zeichnen. Diese Aufzeichnungen sind gesondert aufzu-\nständige Meldebehörde hat die Meldebehörde der neu-       bewahren, durch technische und organisatorische Maß-\nen Wohnung über die in § 2 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 ge-      nahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres,\nnannten Tatsachen sowie dann zu unterrichten wenn         das dem Jahr der Erstellung der Aufzeichnung folgt, zu\ndie in Satz 1 genannten Daten von den bisherigen' Anga-   vernichten. Die Sätze 1 bis 3 gelten für die in den Län-\nben abweichen. Soweit Meldebehörden desselben Lan-        dern für Sicherheitsaufgaben, die Strafverfolgung, die\ndes beteiligt sind, können für die Datenübermittlung      Strafvollstreckung und den Strafvollzug zuständigen\nweitergehende Regelungen durch Landesrecht getrof-        Behörden entsprechend; diese Behörden sind in den\nfen werden.                                               Landesgesetzen über das Meldewesen zu bezeichnen.\n§ 24 bleibt unberührt.\n(2) Werden die in § 2 Abs. 1 bezeichneten Daten fort-\ngeschrieben, so sind die für weitere Wohnungen des            (4) Regelmäßige Datenübermittlungen an andere Be-\nEinwohners zuständigen Meldebehörden zu unterrich-        hörden oder sonstige öffentliche Stellen sind zulässig,\nten, soweit die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erfor- soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht unter\nderlich sind.                                             Festlegung des Anlasses und des Zwecks der Übermitt-\nlungen, der Datenempfänger und der zu übermittelnden\nDaten bestimmt ist.\n§ 18\n(5) Der Datenempfänger darf die ihm übermittelten\nDatenübermittlungen an andere Behörden\nDaten nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfül-\noder sonstige öffentliche Stellen\nlung sie ihm übermittelt wurden.\n(1) Die Meldebehörde darf einer anderen Behörde\n(6) Innerhalb der Verwaltungseinheit, der die Melde-\noder sonstigen öffentlichen Stelle im Geltungsbereich\nbehörde angehört, dürfen unter den in Absatz 1 genann-\ndieses Gesetzes aus dem Melderegister Vor- und Fami-\nten Voraussetzungen sämtliche der in§ 2 Abs. 1 aufge-\nliennamen, frühere Namen, akademische Grade, Or-\nführten Daten und Hinweise weitergegeben werden. Für\ndensnamen/Künstlernamen, Anschrlften, Tag des Ein-\ndie Weitergabe und Einsichtnahme von Daten und Hin-\nund Auszugs, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, ge-\nweisen nach § 2 Abs. 2 gelten die Absätze 2 und 5 ent-\nsetzlic~~n Vertreter, Staatsangehörigkeit, Familien-\nsprechend.\nstand, Ubermittlungssperren sowie Sterbetag und -ort\nübermitteln, wenn dies zur rechtmäßigen Erfüllung der in\nihrer Zuständigkeit oder der Zuständigkeit des Empfän-                                 § 19\ngers liegenden Aufgaben erforderlich ist. Den in Ab-\nDatenübermittlungen an öffentlich-rechtliche\nsatz 3 bezeichneten Behörden darf die Meldebehörde\nReligionsgesellschaften\nunter den Voraussetzungen des Satzes 1 über die dort\ngenannten Daten hinaus auch die Angaben nach § 2               ( 1) Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen\nAbs. 1 Nr. 17 übermitteln. Werden diese Daten für eine     Religionsgesellschaft unter den in § 18 Abs. 1 genann-\nPersonengruppe listenmäßig oder in sonst zusammen-         ten Voraussetzungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben fol-\ngefaßter Form übermittelt, so dürfen für die Zusammen-     gende Daten ihrer Mitglieder übermitteln:\nsetzung der Personengruppe nur die in Satz 1 genann-\nten Daten zugrunde gelegt werden.                            1. Vor- und Familiennamen,\n2. frühere Namen,\n(2) Die Übermittlung weiterer als der in Absatz 1 Satz\n1 bezeichneten Daten oder die Übermittlung der in § 2       3. akademische Grade,\nAbs. 1 oder 2 genannten Hinweise im Melderegister an         4. Ordensnamen,\nandere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen ist\n5. Tag und Ort der Geburt,\nnur dann zulässig, wenn der Empfänger\n6. Geschlecht,\n1. ohne Kenntnis der Daten zur Erfüllung einer ihm\ndurch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgabe nicht        7. Staatsangehörigkeit,\nin der Lage wäre und                                    8. Anschriften, Tag des Ein- und Auszugs,\n2. die Daten beim betroffenen Einwohner nur mit unver-     9. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob ver-\nhältnismäßig hohem Aufwand erheben könnte oder                heiratet oder nicht,","1434                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n1 0. Zahl der minderjährigen Kinder,                     2. die Bekanntmachung beim Bundesarchiv niederzule-\n11. Übermittlungssperren,                                     gen und in der Rechtsverordnung darauf hinzuwei-\n12. Sterbetag und -ort.                                       sen.\n(2) Von Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht                             § 21\nderselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religions-\nMelderegisterauskunft\ngesellschaft angehören, darf die Meldebehörde folgen-\nde Daten übermitteln:                                        ( 1 ) Personen, die nicht Betroffene sind, und anderen\n1. Vor- und Familiennamen,                               als den in § 18 Abs. 1 bezeichneten Stellen darf die Mel-\ndebehörde nur Auskunft über Vor- und Familiennamen,\n2. Tag der Geburt,                                       akademische Grade und Anschriften einzelner be-\n3. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Reli-    stimmter Einwohner übermitteln (einfache Melderegi-\ngionsgesellschaft,                                   sterauskunft). Dies gilt auch, wenn jemand Auskunft\nüber Daten einer Vielzahl namentlich bezeichneter Ein-\n4. Übermittlungssperren,\nwohner begehrt.\n5. Sterbetag.\n(2) Soweit jemand ein berechtigtes Interesse glaub-\nDurch Landesgesetz kann bestimmt werden, daß weite-       haft macht, darf ihm zusätzlich zu den in Absatz 1 Satz 1\nre der in Absatz 1 bezeichneten Daten übermittelt wer-    genannten Daten eines einzelnen bestimmten Einwoh-\nden. Der Betroffene kann verlangen, daß seine Daten       ners eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt wer-\nnicht übermittelt werden; er ist hierauf bei der Anmel-   den über\ndung nach § 11 Abs. 1 hinzuweisen. Satz 3 gilt nicht,\nsoweit durch Landesrecht bestimmt ist, daß für Zwecke     1. Tag und Ort der Geburt,\ndes Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-      2. frühere Vor- und Familiennamen,\nrechtlichen Religionsgesellschaft Daten an diese zu\nübermitteln sind.                                         3. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verhei-\nratet oder nicht,\n(3) Eine Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und     4. Staatsangehörigkeit,\n2 ist nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, daß bei\ndem Datenempfänger ausreichende Datenschutzmaß-           5. frühere Anschriften,\nnahmen getroffen sind. Das Nähere hierüber ist durch      6. Tag des Ein- und Auszugs,\nLandesrecht zu bestimmen.                                 7. gesetzlichen Vertreter,\n8. Sterbetag und -ort.\n§ 20                            Die Meldebehörde hat den Betroffenen über die Ertei-\nRechtsverordnungen zur Datenübermittlung           lung einer erweiterten Melderegisterauskunft unter An-\ngabe des Datenempfängers unverzüglich zu unterrich-\n( 1 ) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch        ten; dies gilt nicht, wenn der Datenempfänger ein recht-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates            liches Interesse, insbesondere zur Geltendmachung\nzur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlun-        von Rechtsansprüchen, glaubhaft gemacht hat.\ngen der Meldebehörden nach § 18 Abs. 4 an Behörden\ndes Bundes, bundesunmittelbare Körperschaften und              (3) Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht na-\nAnstalten des öffentlichen Rechts sowie an Vereinigun-      mentlich bezeichneter Einwohner (Gruppenauskunft)\ngen solcher Körperschaften und Anstalten Anlaß und         darf nur erteilt werden, soweit sie im öffentlichen Inter-\nZweck der Übermittlungen, die Datenempfänger, die zu       esse liegt. Durch Landesrecht ist zu bestimmen, welche\nübermittelnden Daten, ihre Form sowie das Nähere über       Daten für die Zusammensetzung der Personengruppe\ndas Verfahren der Übermittlung festzulegen.                 herangezogen und welche mitgeteilt werden dürfen.\n(2) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,·         (4) Bei Melderegisterauskünften nach den Absätzen\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-          2 und 3 darf der Empfänger die Daten nur für den Zweck\nrates zur Durchführung von Datenübermittlungen nach        verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wur-\n§ 17 Abs. 1 und 2, die zwischen den Ländern zur Fort-      den.\nschreibung oder Berichtigung der Melderegister erfor-\nderlich sind, Anlaß und Zweck der Übermittlungen, die          (5) Jede Melderegisterauskunft ist unzulässig, wenn\nzu übermittelnden Daten, ihre Form sowie das Nähere        der Betroffene der Meldebehörde das Vorliegen von Tat-\nüber das Verfahren der Übermittlung festzulegen.           sachen glaubhaft gemacht hat, die die Annahme recht-\nfertigen, daß ihm oder einer anderen Person hieraus ei-\n(3) Wegen der nach den Absätzen 1 und 2 festzule-      ne Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit\ngenden Form der Daten und des Verfahrens der Über-        oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann.\nmittlung kann auf jedermann zugängliche Bekanntma-\n(6) Soweit der Betroffene ein berechtigtes Interesse\nchungen sachverständiger Stellen verwiesen werden;\nhierbei ist                                               nachweist, kann er verlangen, daß die Meldebehörde die\nerweiterte Melderegisterauskunft nach Absatz 2 über\n1. in der Rechtsverordnung das Datum der Bekanntma-      seine Person verweigert; durch Landesrecht kann be-\nchung anzugeben und die Bezugsquelle genau zu be-    stimmt werden, daß diese Auskunftssperre nur befristet\nzeichnen,                                            gilt.","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1980                                  1435\n(7) Die Melderegisterauskunft ist ferner unzulässig,                                    § 25\n1. soweit die Einsicht in einen Eintrag im Geburten-                      Änderung des Wehrpflichtgesetzes\noder Familienbuch nach § 61 Abs. 2 und 3 des Per-                          und des Zivildienstgesetzes\nsonenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf,              (1) § 24 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung der\n2. in den Fällen des§ 1758 Abs. 2 des Bürgerlichen Ge-        Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBI. 1\nsetzbuchs.                                                S. 2277), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes\nvom 22. Mai 1980 (BGB!. 1 S. 581 ), wird wie folgt ge-\n(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten auch für öffentlich-        ändert:\nrechtliche Rundfunkanstalten, soweit sie publizistische\nTätigkeiten ausüben.                                          Folgender neuer Absatz 6 a wird eingefügt:\n,,(6 a) Die Verpflichtung des Wehrpflichtigen nach Ab-\n§ 22                              satz 6 Nr. 1, jede Änderung seiner Wohnung binnen ei-\nner Woche der zuständigen Wehrersatzbehörde seines\nMelderegisterauskünfte in besonderen Fällen\nWeg- und Zuzugsortes zu melden, gilt als erfüllt, wenn\n(1) Die Meldebehörde darf Parteien und Wählergrup-         er innerhalb dieser Frist der ihm nach den Landesgeset-\npen im Zusammenhang mit Wahlen zum Deutschen                  zen über das Meldewesen obliegenden An- oder Abmel-\nBundestag oder zum Europäischen Parlament in den              depflicht nachgekommen ist und hierbei angegeben hat,\nsechs der Wahl vorangehenden Monaten Auskunft aus             daß er der Wehrüberwachung unterliegt; Absatz 6 Nr. 2\ndem Melderegister über die in § 21 Abs. 1 Satz 1 be-          bleibt unberührt. Die Meldebehörde teilt dem zuständi-\nzeichneten Daten von Wahlberechtigten erteilen, für de-       gen Kreiswehrersatzamt zum Zwecke der Wehrüberwa-\nren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen           chung die in § 18 Abs. 1 des Melderechtsrahmengeset-\nbestimmend ist. Die Geburtstage der Wahlberechtigten          zes genannten Daten sowie spätere Änderungen dieser\ndürfen dabei nicht mitgeteilt werden. § 21 Abs. 4 gilt        Daten mit.\"\nentsprechend.                                                    (2) Die §§ 23 und 57 des Zivildienstgesetzes in der\n(2) Begehrt jemand eine Melderegisterauskunft über        Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1973\nAlters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, so darf die         (BGBI. I S. 1015), zuletzt geändert durch das Gesetz\nMeldebehörde die Auskunft nur dann erteilen, wenn der        vom 7. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 851 ), werden wie folgt\nBetroffene nach Maßgabe landesrechtlicher Regelung           geändert:\ndieser Auskunft nicht widersprochen hat. Wird die Aus-\nkunft erteilt, so darf sie nur die in § 21 Abs. 1 Satz 1 ge-  1. In § 23 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:\nnannten Daten des Betroffenen sowie Tag und Art des                  ,,(3) Die Verpflichtung des anerkannten Kriegs-\nJubiläums umfassen.                                                dienstverweigerers nach Absatz 2 Nr. 1, jede Ände-\nrung seines Wohnsitzes unverzüglich dem Bundes-\namt für den Zivildienst zu melden, gilt als erfüllt, wenn\ner binnen einer Woche der ihm nach den Landesge-\nsetzen über das Meldewesen obliegenden An- oder\nFünfter Abschnitt                              Abmeldepflicht nachgekommen ist und hierbei ange-\nAnpassungs- und Schlußvorschriften                          geben hat, daß er der Zivildienstüberwachung unter-\nliegt. Die Meldebehörde teilt dem Bundesamt für den\n§ 23                                   Zivildienst zum Zwecke der Zivildienstüberwachung\ndie in § 18 Abs. 1 des Melderechtsrahmengesetzes\nAnpassung der Landesgesetzgebung                          genannten Daten sowie spätere Änderungen dieser\nDie Länder haben ihr Melderecht den Vorschriften                Daten mit.\"\ndieses Gesetzes innerhalb von zwei Jahren nach dem            2. Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden Absätze 4\nInkrafttreten dieses Gesetzes anzupassen.                          bis 7.\n3. In§ 57 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „Abs. 3 Satz 1\noder 2\" durch die Worte „Abs. 4 Satz 1 oder 2\" er-\n§   24                                 setzt.\nEinsichtnahme der Polizei in das                     (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Land Berlin.\nMelderegister\nSoweit Datenübermittlungen nach § 18 Abs. 1 oder 2\nwegen der besonderen Art der Speicherung im Melde-\nregister nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem\nAufwand möglich sind, kann für die Zeit bis zum 31. De-                                   § 26\nzember 1985 durch Landesgesetz bestimmt werden,                        Änderung des Gesetzes über die Statistik\ndaß die in den Ländern für den Polizeivollzugsdienst zu-      der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung\nständigen Behörden befugt sind, unter den Vorausset-                           des Bevölkerungsstandes\nzungen des § 18 Abs. 1 oder 2 Einsicht in die bei der\nMeldebehörde gespeicherten Daten zu nehmen. Die                  § 4 des Gesetzes über die Statistik der Bevölke-\nVerwertung von Daten, die nach§ 18 Abs. 1 oder 2 nicht       rungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölke-\nübermittelt werden dürfen, ist unzulässig. § 18 Abs. 3       rungsstandes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nund 5 bleibt unberührt.                                      14. März 1980 (BGBI. 1S. 308) wird wie folgt geändert:","1436                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nNummer 3 erhält folgende Fassung:                         erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nDritten Überleitungsgesetzes.\n„3. Erwerbstätigkeit und rechtliche Zugehörigkeit oder\nNichtzugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft\n§ 28\nund Staatsangehörigkeit.''\nInkrafttreten\n( 1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\n§ 27\nin Kraft.\nBerlin-Klausel\n(2) Gleichzeitig tritt Artikel 2 des Gesetzes zur Ände-\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des     rung des Gesetzes über Personalausweise und zur Re-\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.         gelung der Meldepflicht in Beherbergungsstätten vom\nRechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes         6. November 1978 (BGBI. I S. 1712) außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 16. August 1980\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nGenscher\nDer Bundesminister des Innern\nBaum"]}