{"id":"bgbl1-1980-5-9","kind":"bgbl1","year":1980,"number":5,"date":"1980-02-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/5#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-5-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_5.pdf#page=23","order":9,"title":"Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Pferdewirt und über die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung für die Berufsausbildung zum Pferdewirt","law_date":"1980-02-04T00:00:00Z","page":131,"pdf_page":23,"num_pages":5,"content":["Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1980                               131\nVerordnung\nüber die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Pferdewirt\nund über die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung\nfür die Berufsausbildung zum Pferdewirt\nVom 4. Februar 1980\nAuf Grund des § 81 Abs. 4 und des § 80 Abs. 2 des           (4) Wird die schriftliche Prüfung programmiert durch-\nBerufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBI. 1          geführt, so kann ihre Dauer vom Prüfungsausschuß\nS. 111 2), die durch Artikel 53 Nr. 2 des Gesetzes vom       gekürzt werden.\n18. März 1975 (BGBI. I S. 705) geändert worden sind,            (5) Prüfungsteilnehmer, die die Meisterprüfung in\nund unter Berücksichtigung des § 28 des Ausbildungs-         einem anderen Beruf bestanden haben, können auf\nplatzförderungsgesetzes vom 7. September 1976                Antrag durch den Prüfungsausschuß von Prüfungsteilen\n(BGBI. 1 S. 2658) wird im Einvernehmen mit dem Bun-          oder Prüfungsfächern befreit werden, wenn die ander-\ndesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:          weitig abgelegte Prüfung den Anforderungen dieser\nVerordnung insoweit entspricht.\n§ 1\n§3\nZiel der Meisterprüfung\nPrüfungsanforderungen\nund Bezeichnung des Abschlusses\nim praktischen Teil\n(1) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der\n( 1) In der praktischen Prüfung ist ein Arbeitseinsatz\nPrüfungsteilnehmer die notwendigen Fertigkeiten und\ndurchzuführen.\nKenntnisse hat, einen Betrieb der in Absatz 2 genann-\nten Teilbereiche der Pferdehaltung selbständig zu füh-          (2) Der Arbeitseinsatz soll nicht länger als vier Stun-\nren, die dort vorkommenden Arbeiten meisterhaft aus-         den dauern. Er umfaßt Planung und Durchführung von\nzuführen und Auszubildende ordnungsgemäß auszubil-           Arbeiten im Betrieb in einem der nachstehenden Teilbe-\nden.                                                         reiche:\n(2) Die. erfolgreich abgelegte Meisterprüfung führt           Pferdezucht und -haltung,\nzum Abschluß Pferdewirtschaftsmeister - Teilbereich               Reitausbildung,\nPferdezucht und -haltung, Reitausbildung, Galopprenn-             Galopprenntraining oder\ntraining oder Trabrenntraining.                                   Trabrenntraining.\nDer Prüfungsteilnehmer kann den Teilbereich wählen. Er\n§ 2                             soll die Planung der Arbeiten, soweit dieses von der Art\nder jeweiligen Arbeit her möglich ist, vorher schriftlich\nGliederung der Meisterprüfung                 niederlegen.\n( 1 ) Die Meisterprüfung umfaßt                             (3) Im Arbeitseinsatz soll der Prüfungsteilnehmer in\n1. einen praktischen Teil,                                  dem jeweiligen Teilbereich Fertigkeiten in folgenden\nPrüfungsfächern nachweisen:\n2. einen fachtheoretischen Teil,\n1. Im Teilbereich Pferdezucht und -haltung:\n3. einen wirtschaftlichen und rechtlichen Teil,\n4. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil.                  a) Stallarbeiten (Halten, Pflegen und Füttern), Arbei-\nten im Gestüt,\n(2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der\nb) Vorstellen und Identifizieren von Pferden,\nAbsätze 3 und 4 sowie der§§ 3 bis 6 im praktischen Teil\nin Form eines Arbeitseinsatzes, in den in Absatz 1 Nr. 2         c) Mustern und Beurteilen von Pferden,\nbis 4 genannten Teilen schriftlich und mündlich, außer-          d) Beurteilen, Berechnen und Schätzen von Futter-\ndem im fachtheoretischen Teil in Form einer Meisterprü-              mitteln,\nfungsarbeit und im berufs- und arbeitspädagogischen\ne) Frisieren und Bandagieren von Pferden.\nTeil in Form einer praktischen Unterweisung durchzu-\nführen.                                                     2. Im Teilbereich Reitausbildung:\n(3) In der mündlichen Prüfung soll qer Prüfungsteil-          a) Dressurreiten auf Trense,\nnehmer in einem Prüfungsgespräch nachweisen, daß er              b) Dressurreiten Klasse M auf Kandare,\nin der Lage ist, bestimmte berufstypische Situationen zu\nc) Springreiten Klasse M, Geländereiten,\nerkennen, ihre Ursachen zu klären und sachgerechte\nLösungsvorschläge zu machen. Der Prüfungsausschuß                d) Longieren und Arbeiten an der Hand,\nkann den Prüfungsteilnehmer von der mündlichen Prü-              e) Praktische Unterrichtserteilung,\nfung in dem Prüfungsteil befreien, in dem er eine sehr\ngute schriftliche Leistung erbracht hat. § 6 Abs. 4 Satz 2       f) Beurteilen, Berechnen und Schätzen von Futter-\nbleibt unberührt.                                                    mitteln, Füttern.","132                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n3. Im Teilbereich Galopprenntraining:                         (3) In den einzelnen Prüfungsfächern können geprüft\nwerden:\na) Vorbereiten des Pferdes für Training und Rennen,\n1. Prüfungsfach Pferdezucht\nb) Versorgen     des Pferdes    nach Training   und\nRennen,                                                  a) Vererbung,\nc) Unterweisen, Anleiten und Berichtigen der Reiter         b) Bedeckung, Trächtigkeit und Abfohlung,\nin Training und Rennen,                                  c) Aufzucht und Vermarktung,\nd) Beurteilen, Berechnen und Schätzen von Futter-           d) Zuchtziele, Zuchtverfahren,\nmitteln, Füttern,\ne) Leistungsprüfungen bei Hengsten und Stuten,\ne) Frisieren und Bandagieren von Pferden.                       Eintragungsbestimmungen der Zuchtverbände.\n4. Im Teilbereich Trabrenntraining:                           2. Prüfungsfach Futter und Fütterung\na) Vorbereiten des Trabers für Training und Rennen,         a) Futtermittel und deren Beurteilung,\nb) Versorgen     des Trabers    nach Training   und         b) Futterbau, Weidewirtschaft,\nRennen,                                                  c) Futterplanung, Futterrationen,\nc) Unterweisen und Anleiten der Fahrer in Training          d) Fütterungstechnik.\nund Rennen,\n3. Prüfungsfach Pferdekunde\nd) Beurteilen, Berechnen und Schätzen von Futter-\nmitteln, Füttern,                                        a) Körperbau des Pferdes und seine Beurteilung,\ne) Beurteilung, Spezialhufbeschlag und Beschirrung           b) Organe und ihre Funktionen,\ndes Trabers.                                             c) Verhaltensweisen und Umweltansprüche,\nd) Altersbestimmung und Identifizierung,\n§4                                   e) Pferderassen.\nPrüfungsanforderungen                      4. Prüfungsfach Tiergesundheit und -hygiene\nim fachtheoretischen Teil\na) Infektiöse und parasitäre Krankheiten,\n(1) Die Prüfung im fachtheoretischen Teil erstreckt\nb) Fütterungsbedingte Krankheiten, sportspezifi-\nsich in dem gemäß § 3 Abs. 2 gewählten Teilbereich auf\nsche Schäden, Hauptmängel,\nfolgende Prüfungsfächer:\nc) Gesundheitsvorsorge, Seuchenabwehr,\n1. Im Teilbereich Pferdezucht und -haltung:\nd) Erste Hilfe,\na) Pferdezucht,\ne) Hufpflege und Beschlag.\nb) Futter und Fütterung,\nc) Pferdekunde,                                           5. Prüfungsfach Haltung, Technik, Arbeitswirtschaft\nd) Tiergesundheit und -hygiene,                              a) Haltungsformen,\ne) Haltung, Technik, Arbeitswirtschaft.                      b) Stallbau, bauliche Anlagen,\nc) Technische Einrichtungen, Maschinen, Geräte,\n2. Im Teilbereich Reitausbildung:                                d) Arbeitsverfahren, Arbeitsbedarf,\na) Reitlehre,                                               e) Arbeitsschutz, Unfallverhütung.\nb) Unterrichtserteilung, Sportlehre,\n6. Prüfungsfach Haltung, Fütterung und Züchtung\nc) Haltung, Fütterung und Züchtung,\na) Haltungsformen, Arbeitswirtschaft,\nd) Tiergesundheit und -hygiene.\nb) Arbeitsschutz, Unfallverhütung,\n3. In den Teilbereichen Galopprenntraining und Trab-             c) Futtermittel, Futterrationen, Fütterungstechnik,\nrenntraining:                                               d) Vererbung, Zuchtverfahren, Aufzucht,\na) Training und Trainingsmethoden,                          e) Zuchtziele, Exterieurbeurteilung.\nb) Rennen,\n7. Prüfungsfach Reitlehre\nc) Haltung, Fütterung und Züchtung,\na) Ausbildung von Reiter und Pferd in allen Diszi-\nd) Tiergesundheit und -hygiene.                                 plinen bis zur Klasse S,\nb) Aufbau von P_arcours, Geländeritten und Reit-\n(2) Die Meisterprüfungsarbeit soll als schriftliche\njagden,\nHausarbeit erteilt werden. Für ihre Anfertigung wird ein\nZeitraum von zwölf Wochen zur Verfügung gestellt. Bei           c) LJngieren, Arbeit an der Hand, Freispringen,\nder Aufgabenstellung sollen Vorschläge des Prüfungs-                Fahren.\nteilnehmers berücksichtigt werden. Es sind Aufgaben zu\n8. Prüfungsfach Unterrichtserteilung, Sportlehre\nstellen, die zu der Tätigkeit des Prüfungsteilnehmers in\nder Pferdehaltung in bezug stehen.                              a) Grundsituation der Unterrichtserteilung,","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1980                             133\nb) Organisations- und Unterweisungsformen,                   schritten, insbesondere über Tierzucht, Tierhal-\nc) Kriterien der Unterrichtserteilung in der Reit-           terhaftung, Tierschutz, Tierseuchenbekämpfung\nbahn,                                                    einschließlich Tierkörperbeseitigung, Umwelt-\nschutz, Rennwettrecht sowie einschlägige\nd) Allgemeine Sportlehre gemäß den Rahmenricht-              Bestimmungen der jeweiligen Fachorganisatio-\nlinien des Deutschen Sportbundes für die Trai-           nen, ferner besonders wichtige Schuldverhält-\nner-A-Lizenz,                                            nisse wie Kauf, Pacht und Rechtsvorschriften aus\ne) Voltigieren.                                              dem Nachbarrecht und dem Erbrecht.\n9. Prüfungsfach Training und Trainingsmethoden               b) Aufbau und Aufgaben der für die Pferdezucht und\n-haltung sowie den Pferdesport wichtigen Behör-\na) Ausbildung,                                               den und Organisationen.\nb) Konditions- und Leistungstraining,                    c) Arbeitsrecht, soweit es nicht nach§ 6 Abs. 2 Nr. 4\nc) Arbeit in den verschiedenen Gangarten,                    geprüft wird, insbesondere Arbeitsvertrags- und\nTarifvertragsrecht,     Betriebsverfassungsrecht,\nd) Behandlung des Pferdes vor und nach der Trai-\nArbeitszeit- und Urlaubsrecht, Arbeitsschutz- und\nningsarbeit,\nArbeitsgerichtsverfahrensrecht.\ne) Behandlung des Pferdes vor und nach dem\nd) Versicherungswesen:\nRennen.\naa) Sozialversicherung: Kranken-, Renten-, Ar-\n10. Prüfungsfach Rennen                                                 beitslosen- und Unfallversicherung, Alters-\na) Arten der Rennen und Gewichtserlaubnisse,                      hilfe für Landwirte,\nb) Durchführung der Rennen,                                  bb) Privatversicherung: Lebens-, Sach-, Kran-\nken-, Unfall- und Haftpflichtversicherung,\nc) Ausschreibungen und Nennungen,\nPferdelebe·nsversicherung.\nd) Sonstige Bestimmungen des Pferderennsports.\ne) Steuerwesen:\n(4) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als vier         aa) Steuerarten: Grundsteuer, Umsatzsteuer,\nStunden, die mündliche Prüfung soll für den einzelnen                   Einkommensteuer einschließlich Lohnsteuer,\nPrüfungsteilnehmer nicht länger als 45 Minuten dauern.                  Vermögensteuer,       Gewerbesteuer,     Erb-\nschaftsteuer, Zollvorschriften,\n§5\nbb) Steuerverfahren: Steuertermine, Steuer-\nPrüfungsanforderungen                                pflichten, insbesondere Steuererklärung,\nim wirtschaftlichen und rechtlichen Teil                       Steuerstundung und Steuererlaß, Rechtsmit-\n( 1) Die Prüfung im wirtschaftlichen und rechtlichen                 tel.\nTeil erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:\n(3) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als vier\n1. Wirtschaftslehre,                                        Stunden, die mündliche Prüfung für den einzelnen Prü-\n2. Rechnungswesen,                                          fungsteilnehmer nicht länger als 45 Minuten dauern.\n3. Rechts- und Sozialwesen.\n(2) In den einzelnen Prüfungsfächern können geprüft                                   §6\nwerden:                                                                        Prüfungsanforderungen\n1. Prüfungsfach Wirtschaftslehre                                    im berufs- und arbeitspädagogischen Teil\na) Betriebs- und Arbeitsorganisation,                      (1) Die Prüfung im berufs- und arbeitspädagogischen\nTeil erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:\nb) Betriebsanalyse und Betriebsplanung,\n1. Grundfragen der Berufsbildung,\nc) Investitionen und Finanzierungsfragen,\n2. Planung und Durchführung der Ausbildung,\nd) Markt und Absatz, insbesondere Vermarktungs-\neinrichtungen,                                      3. Der Jugendliche in der Ausbildung,\ne) Grundkenntnisse der Volkswirtschaft und der          4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung.\nWirtschaftspolitik.\n(2) In den einzelnen Prüfungsfächern können geprüft\n2. Prüfungsfach Rechnungswesen                              werden:\na) Kostenrechnung,                                      1. Prüfungsfach Grundfragen der Berufsbildung\nb) Buchführung und Bilanz,                                  a) Aufgaben und Ziele der Berufsbildung im Bil-\ndungssystem, individueller und gesellschaftlicher\nc) Betriebserfolg,                                              Anspruch auf Chancengleichheit, Mobilität und\nd) Lohnberechnung,                                              Aufstieg, individuelle und soziale Bedeutung von\ne) Geld- und Kreditwesen.                                       Arbeitskraft und Arbeitsleistung, Zusammen-\nhänge zwischen Berufsbildung und Arbeitsmarkt,\n3. Prüfungsfach Rechts- und Sozialwesen\nb) Betriebe, überbetriebliche Einrichtungen und\na) Für den Bereich der Pferdezucht und -haltung                 berufliche Schulen als Ausbildungsstätten im\nsowie des Pferdesports wesentliche Rechtsvor-               System der beruflichen Bildung,","134                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nc) Aufgabe, Stellung und Verantwortung des Ausbil-         (3)   Die schriftliche Prüfung soll in der Regel insge-\ndenden und des Ausbilders.                          samt    fünf Stunden dauern und aus je einer unter Auf-\nsicht   anzufertigenden Arbeit aus den in Absatz 2 Nr. 2\n2. Prüfungsfach Planung und Durchführung der Ausbil-        bis 4   aufgeführten Prüfungsfächern bestehen.\ndung                                                       (4) Die mündliche Prüfung soll die in Absatz 2 Nr. 1\na) Ausbildungsinhalte, Ausbildungsberufsbild, Aus-      bis 4 genannten Prüfungsfächer umfassen und je Prü-\nbildungsrahmenplan, Prüfungsanforderungen,          fungsteilnehmer in der Regel eine halbe Stunde dauern.\nAußerdem soll vom Prüfungsteilnehmer eine praktische\nb) Didaktische Aufbereitung der Ausbildungsinhalte:\nUnterweisung von Auszubildenden durchgeführt wer-\naa) Festlegen von Lernzielen, Gliederung der        den, die auch im praktischen Teil der Prüfung erfolgen\nAusbildung,                                    kann. Wird der Prüfungsteilnehmer nach § 2 Abs. 3 von\nbb) Festlegen der lehrgangs- und produktions-       der mündlichen Prüfung im berufs- und arbeitspädago-\ngebundenen Ausbildungsabschnitte, Aus-         gischen Teil befreit, so ist die praktische Unterweisung\nwahl der betrieblichen und überbetrieblichen   nach Satz 2 durchzuführen.\nAusbildungsplätze, Erstellen des betriebli-       (5) Von der Prüfung kann auf Antrag durch den Prü-\nchen Ausbildungsplans,                         fungsausschuß freigestellt werden, wer nachweist, daß\nc) Zusammenarbeit mit der Berufsschule, der             er vor einer zuständigen Stelle oder einer öffentlichen\nBerufsberatung und dem Ausbildungsberater,          oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung eine\nPrüfung abgelegt hat, die den Prüfungsanforderungen\nd) Lehrverfahren und Lernprozesse in der Ausbil-\ndung:                                               der Absätze 1 bis 4 entspricht.\naa) Lehrformen, insbesondere Unterweisen und\nÜben am Ausbildungs- und Arbeitsplatz,                                       §7\nLehrgespräch, Demonstration von Ausbil-                       Bestehen der Meisterprüfung\ndungsvorgängen,\n(1) Die vier Teile der Prüfung sind gesondert zu\nbb) Ausbildungsmittel,                              bewerten. Für jeden Teil der Prüfung ist eine Gesamt-\ncc) Lern- und Führungshilfen,                       note als arithmetisches Mittel aus den Noten der einzel-\nnen Prüfungsfächer zu bilden. Die Meisterprüfungsar-\ndd) Beurteilen und Bewerten.\nbeit nactl § 4 Abs. 2 und die praktische Unterweisung\n3. Prüfungsfach Der Jugendliche in der Ausbildung            nach § 6 Abs. 4 gelten in diesem Sinne als Prüfungsfä-\ncher. Die Noten für die schriftlichen und mündlichen Prü-\na) Notwendigkeit und Bedeutung einer jugendgemä-         fungsleistungen in einem Prüfungsfach sind zu einer\nßen Berufsausbildung,                                Note zusammenzufassen. Die Leistungen der schriftli-\nb) Leistungsprofil, Fähigkeiten und Eignung,             chen Prüfung haben das gleiche Gewicht wie die Lei-\nstungen der mündlichen Prüfung.\nc) typische Entwicklungserscheinungen und Verhal-\ntensweisen im Jugendalter, Motivation und Ver-          (2) Sind die Leistungen nicht in allen Teilen minde-\nhalten, gruppenpsychologische Verhaltenswei-         stens mit der Note „ausreichend\" bewertet worden, so\nsen,                                                 ist die Meisterprüfung insgesamt nicht bestanden. Sie\nd) betriebliche und außerbetriebliche Umweltein-         ist auch nicht bestanden, wenn ein Prüfungsfach mit der\nflüsse, soziales und politisches Verhalten           Note „ungenügend\" oder zwei Prüfungsfächer mit der\nJugendlicher,                                        Note „mangelhaft\" bewertet worden sind.\ne) Verhalten bei besonderen Erziehungsschwierig-\nkeiten des Jugendlichen,                                                           §8\nf) gesundheitliche Betreuung des Jugendlichen ein-                    Wiederholung der Meisterprüfung\nschließlich der Vorbeugung gegen Berufskrank-            (1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist, kann\nheiten, Beachtung der Leistungskurve, Unfallver-      zweimal wiederholt werden.\nhütung.\n(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil-\n4. Prüfungsfach Rechtsgrundlagen der Berufsbildung            nehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prü-\na) Die wesentlichen Bestimmungen des Grundge-            fungsteilen und -fächern zu befreien, wenn seine Lei-\nsetzes, der jeweiligen Landesverfassung und des       stungen darin in einer vorangegangenen Prüfung minde-\nBerufsbildungsgesetzes,                               stens mit der Note „ausreichend\" bewertet worden\nb) die wesentlichen Bestimmungen des Arbeits- und        sind, und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet\nSozialrechts sowie des Arbeitsschutz- und            vom Tage der Beendigung der nichtbestandenen Prü-\nJugendschutzrechts, insbesondere des Arbeits-        fung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.\nvertragsrechts, des Betriebsverfassungsrechts,\ndes Tarifvertragsrechts, des Arbeitsförderungs-                                   §9\nund Ausbildungsförderungsrechts, des Jugendar-\nbeitsschutzrechts und des Unfallschutzrechts,                             Übergangsvorschrift\nc) die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Aus-             (1) Bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufende Prü-\nbildenden, dem Ausbilder und dem Auszubilden-        fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschrif-\nden.                                                 ten zu Ende geführt.","Nr. 5 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1980                          135\n(2) Die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung vor     Berufsbildungsgesetzes      für den  Ausbildungsberuf\nden jeweiligen Trägerverbänden des Pferdereit- und         Pferdewirt anerkannt.\nPferderennsports sowie der Vollblutzucht nach den all-\ngemein anerkannten Regeln                                                             §10\n1. des Reitsports abgelegten Prüfungen zum Berufs-                            Berlin-Klausel\nreitlehrer (FN),\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n2. des Galopprenn- und Trabrennsports abgelegten           tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-\nPrüfungen zum Trainer,                                  dungsgesetzes auch im Land Berlin.\n3. der Vollblutzucht abgelegten Prüfungen zum Ge-\nstütsmeister                                                                       § 11\nInkrafttreten\nwerden zum Nachweis der für die fachliche Eignung\nerforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nals Prüfungen im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 3 des           in Kraft.\nBonn, den 4. Februar 1980\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}